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HPolLV

VIERTER TEIL
Übergangsvorschriften für den mittleren Dienst

§ 26 Beförderung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 7 · Stand: 01.04.2022

(1) Die Beförderung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die regelmäßig zu durchlaufende Ämter bekleiden, darf im mittleren Dienst nicht vor Ablauf der Probezeit oder vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung erfolgen.

(2) Bei der Beförderung zur Polizeikommissarin oder zum Polizeikommissar oder zur Kriminalkommissarin oder zum Kriminalkommissar brauchen die Beförderungsämter des mittleren Polizeivollzugsdienstes nicht durchlaufen zu werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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