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ZWEITER TEIL
Gehobener Dienst

§ 13 Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 7 · Stand: 01.04.2022

(1) Als Polizeikommissar-Anwärterin oder Polizeikommissar-Anwärter oder als Kriminalkommissar-Anwärterin oder Kriminalkommissar-Anwärter kann eingestellt werden, wer

1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,

2. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand im Sinne des § 54 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), besitzt und

3. das 37. Lebensjahr nicht vollendet hat.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die wegen einer Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen von einer Bewerbung vor Vollendung des 33. Lebensjahres abgesehen haben, können bis zur Vollendung des 38. Lebensjahres eingestellt werden.

(3) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem dreijährigen Studiengang. Die Laufbahnprüfung wird in Form von Modulprüfungen abgelegt. Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem

1. das Bestehen der Laufbahnprüfung oder

2. das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer Modulprüfung

bekanntgegeben wird. Die oberste Polizeibehörde kann Studiendauer und Vorbereitungsdienst zur Förderung des Spitzensports verlängern.

(4) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn er wegen

1. einer Erkrankung,

2. eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,

3. einer Elternzeit,

4. der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder

5. anderer zwingender Gründe

unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Studienabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Dabei können Abweichungen vom Studienverlaufsplan zugelassen werden. Bei Teilzeitbeschäftigung gelten Satz 1 und 2 entsprechend. In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 5 und des Satz 3 kann der Vorbereitungsdienst höchstens zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als 24 Monate verlängert werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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