Gesetze / Landesrecht Hessen / HPolLV
HPolLVERSTER TEIL
Gemeinsame Vorschriften
§ 2 Laufbahngruppen, Ämter
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 7 · Stand: 01.04.2022
(1) Der Polizeivollzugsdienst gliedert sich in die Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes.
(2) Sie umfassen
1. im gehobenen Dienst die Ämter
der Polizeikommissarin und des Polizeikommissars,
der Kriminalkommissarin und des Kriminalkommissars,
der Polizeioberkommissarin und des Polizeioberkommissars,
der Kriminaloberkommissarin und des Kriminaloberkommissars,
der Polizeihauptkommissarin und des Polizeihauptkommissars,
der Kriminalhauptkommissarin und des Kriminalhauptkommissars,
der Ersten Polizeihauptkommissarin und des Ersten Polizeihauptkommissars,
der Ersten Kriminalhauptkommissarin und des Ersten Kriminalhauptkommissars,
2. im höheren Dienst die Ämter
der Polizeirätin und des Polizeirats,
der Kriminalrätin und des Kriminalrats,
der Polizeioberrätin und des Polizeioberrats,
der Kriminaloberrätin und des Kriminaloberrats,
der Polizeidirektorin und des Polizeidirektors,
der Kriminaldirektorin und des Kriminaldirektors,
der Leitenden Polizeidirektorin und des Leitenden Polizeidirektors,
der Leitenden Kriminaldirektorin und des Leitenden Kriminaldirektors, der Direktorin oder des Direktors der Kriminaldirektion beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main, der Direktorin oder des Direktors des Abteilungsstabes beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main, der Abteilungsdirektorin oder des Abteilungsdirektors bei einem Polizeipräsidium, der Abteilungsdirektorin oder des Abteilungsdirektors bei dem Hessischen Landeskriminalamt,
der Abteilungsdirektorin oder des Abteilungsdirektors bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main,
der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten für polizeiliche Aufgaben der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit,
der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Hessischen Landeskriminalamtes,
der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums,
der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums,
der Leitenden Ministerialrätin bei einer obersten Landesbehörde als Vertreterin einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters, soweit die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst gegeben ist oder des Leitenden Ministerialrates bei einer obersten Landesbehörde als Vertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters, soweit die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst gegeben ist,
der Landespolizeivizepräsidentin oder des Landespolizeivizepräsidenten, soweit die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst gegeben ist,
der Vertreterin der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Hessischen Polizei oder des Vertreters der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Hessischen Polizei,
der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Hessischen Polizei.
(3) Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes sind
die Polizeivizepräsidentinnen und Polizeivizepräsidenten,
die Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten,
die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik,
die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik,
die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes,
die Landespolizeivizepräsidentin oder der Landespolizeivizepräsident und
die Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.