§ 2 Höhe der Gebühren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 489
Nach Gewicht
- BPatG, 04.08.2004 – 5 W (pat) 11/02
- BPatG, 07.06.2016 – 23 W (pat) 15/14Patentbeschwerdeverfahren – "Verkehrsschild-Einrichtung" – Beschwerde gegen einen Beschluss des DPMA im Anmeldeverfahren – Beschwerdeeinlegung durch mehrere Patentanmelder – Zahlung einer Beschwerdegebühr – Zulässigkeit der Beschwerde – keine zweifelsfreie Erkennbarkeit des Umfangs der Gebührenzahlungspflicht – zum RechtsstaatlichkeitsgebotZitiert von 4
- BPatG, 07.06.2016 – 23 W (pat) 18/14Patentbeschwerdeverfahren – "Verkehrsschild-Einrichtung" – Beschwerde gegen einen Beschluss des DPMA im Anmeldeverfahren – Beschwerdeeinlegung durch mehrere Patentanmelder – Zahlung einer Beschwerdegebühr – Zulässigkeit der Beschwerde – keine zweifelsfreie Erkennbarkeit des Umfangs der Gebührenzahlungspflicht – zum RechtsstaatlichkeitsgebotZitiert von 2
- BPatG, 21.07.2003 – 8 W (pat) 16/03Zitiert von 2
- BPatG, 25.10.2016 – 23 W (pat) 8/15Patentbeschwerdeverfahren – "Verfahren und Vorrichtung zum Detektieren einer Plasmazündung" – Beschwerde gegen einen Beschluss des DPMA im Anmeldeverfahren – Beschwerdeeinlegung durch mehrere Patentanmelder – Zahlung einer Beschwerdegebühr – Zulässigkeit der Beschwerde – keine zweifelsfreie Erkennbarkeit des Umfangs der Gebührenzahlungspflicht – zum Rechtsstaatlichkeitsgebot
- BPatG, 05.10.2009 – 20 W (pat) 319/06
Zuletzt entschieden
- BPatG, 24.06.2026 – 25 W (pat) 586/23
- BPatG, 17.06.2026 – 25 W (pat) 48/23
- BPatG, 15.06.2026 – 20 W (pat) 4/26
489 Entscheidungen zu § 2 PatKostG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 PatKostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/2#abs-1 (1) Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/2#abs-2 (2) Für Klagen und einstweilige Verfügungen vor dem Bundespatentgericht richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach § 34 des Gerichtskostengesetzes. Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 121 Euro. Für die Festsetzung des Streitwerts gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend. Die Regelungen über die Streitwertherabsetzung (§ 144 des Patentgesetzes und § 26 des Gebrauchsmustergesetzes) sind entsprechend anzuwenden.