Gesetze / Patentkostengesetz

PatKostG

§ 2 Höhe der Gebühren

Stand: 10.06.2019

Bund489 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/2#abs-1 (1) Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/2#abs-2 (2) Für Klagen und einstweilige Verfügungen vor dem Bundespatentgericht richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach § 34 des Gerichtskostengesetzes. Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 121 Euro. Für die Festsetzung des Streitwerts gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend. Die Regelungen über die Streitwertherabsetzung (§ 144 des Patentgesetzes und § 26 des Gebrauchsmustergesetzes) sind entsprechend anzuwenden.

§ 1 § 3