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Artikel 3 · BT-Drs. 19/2898 · S. 103
Zu Artikel 3 (Änderung des Patentkostengesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Patentkostengesetzes) Zu Nummer 1 (§ 3 des Patentkostengesetzes in der Entwurfsfassung – PatKostG-E) § 3 des PatKostG-E regelt die Fälligkeit der Gebühren. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 3 Absatz 2 PatKostG mit dem Unterschied, dass Marken aus dem Anwendungsbereich des Absatzes 2 herausgenommen werden. Die Regelungen zur Fälligkeit der Verlängerungsgebühren für Marken werden nunmehr in einem sepa- raten § 3 Absatz 3 PatKostG-E geregelt. § 3 Absatz 3 PatKostG-E nimmt eine eigenständige Fälligkeitsbestim- mung für Verlängerungsgebühren für Marken vor. Nach § 3 Absatz 3 Satz 1 PatKostG-E sind die Verlängerungs- gebühren für Marken jeweils für die folgende Schutzfrist sechs Monate vor dem Ablauf der Schutzdauer gemäß § 47 Absatz 1 MarkenG-E fällig. Wird eine Marke erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutz- frist eingetragen, so ist nach Maßgabe des Satzes 2 die Verlängerungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist. § 3 Absatz 3 PatKostG-E dient der Umsetzung des Artikels 49 Absatz 3 der Richtlinie, wonach die Verlängerungsgebühren sechs Monate vor dem Ablauf der Schutzdauer und die Zuschlagsgebühren am Tag nach dem Ablauf der Schutzdauer fällig sind. § 3 PatKostG-E war daher anzupas- sen. Zu Nummer 2 (§ 5 PatKostG-E) Zu Buchstabe a Die Änderung ist redaktioneller Natur und nimmt eine Anpassung der Terminologie vor. Das Harmonisierungs- amt für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) trägt nunmehr die amtliche Bezeichnung „Amt der Europä- ischen Union für geistiges Eigentum“. § 125a des MarkenG wurde aufgehoben; der Verweis in § 5 PatKostG ist daher zu entfernen. Zu Buchstabe b In § 5 Absatz 2 PatKostG-E regelt die Vorauszahlung der Jahres-, Aufrechterhaltungs- und
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.537 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/2898, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 385.879–391.416 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 7d0c868ab6eb6161….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP