Gesetze / Patentkostenzahlungsverordnung
PatKostZV§ 1 Zahlungswege
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostZV%202004/1#abs-1 (1) Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts können gezahlt werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostZV%202004/1#abs-2 (2) Bei Zahlungen an das Deutsche Patent- und Markenamt sollen für eine Erklärung nach Absatz 1 Nummer 3 die über die Internetseite www.dpma.de bereitgestellten Formulare verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostZV%202004/1#abs-3 (3) Das Deutsche Patent- und Markenamt macht im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt, unter welchen Bedingungen Sammelzahlungen auf ein Konto bei der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt zulässig und welche Angaben bei der Zahlung erforderlich sind.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 1 PatKostZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 14.01.2016 – 30 W (pat) 510/15Markenbeschwerdeverfahren – "babygro (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)/BABYGRO (Gemeinschaftsmarke)" – Angaben zum Verwendungszweck des SEPA-Basislastschriftmandats - kein Erfordernis der Einreichung des vom DPMA zur Verfügung gestellten Formulars für die notwendigen Angaben zum VerwendungszweckZitiert von 3
- BPatG, 11.05.2004 – 33 W (pat) 434/02Zitiert von 4
- BPatG, 13.11.2017 – 7 W (pat) 30/16Patentbeschwerdeverfahren – "Unrichtiger Betrag bei SEPA-Lastschrift" - Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats – keine vollständige Zahlung – DPMA wird gleichzeitig zur Einziehung eines darüber hinaus geschuldeten Betrages ermächtigt - Höhe der Kostenschuld ergibt sich eindeutig aus den sonstigen Angaben - Zahlung ist in ausreichender Höhe als bewirkt anzusehenZitiert von 4
- BPatG, 25.02.2020 – 7 W (pat) 6/19Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – zur Begründung eines Zahlungstages durch ein SEPA-Basislastschriftmandat - Angaben zum Verwendungszeck des Mandats müssen hinreichend bestimmt sein
- BPatG, 18.10.2018 – 30 W (pat) 510/18Markenbeschwerdeverfahren – "Das B" – verspäteter Eingang der Beschwerdegebühr – Fiktion der Nichteinlegung der Beschwerde - keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr – Verschulden - Ausführungen zum Zahlungstag bzw. zu Zahlungswegen - zur Sicherstellung des rechtzeitigen Zahlungseingangs
- BPatG, 28.09.2017 – 25 W (pat) 26/17Markenbeschwerdeverfahren – "Cafet/CAFE ETC… (Unionswortmarke)" – zur Erteilung eines Lastschriftmandats zur Begleichung der Kosten des DPMA – Erfordernis der eindeutigen Zahlungserklärung – Ausschluss interpretationsbedürftiger Zahlungshandlungen – keine Nachforschungspflicht des DPMA – SEPA-Lastschriftmandat bezog sich auf ein gänzlich anderes Verfahren – Widerspruch gilt mangels Zahlung als nicht erhobenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 07.09.2026 – 1 W (pat) 16/25Patentrecht: Erfordernis der tatsächlichen Einziehung der Einspruchsgebühr für die Inanspruchnahme des privilegierten Einzahlungstags bei SEPA-Lastschrift Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 08.06.2026 – 19 W (pat) 30/25
- BPatG, 27.04.2021 – 28 W (pat) 72/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 PatKostZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 07.02.2022. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.07.2026 (siehe Fassungen).
-
07.02.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Februar 2022 (BGBl. I 171)
BGBl. 2022 I S. 171
-
01.11.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. November 2013 (BGBl. I 3906)
BGBl. 2013 I S. 3906
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.