Rechtsprechung / BPatG / 25. Senat / 2026
BPatG Beschluss vom 24.06.2026 – 25 W (pat) 586/23
25. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend die Markenanmeldung 30 2023 206 991.8
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. Juni 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin von Bonin sowie der Richterin Butscher
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026: 240626B25Wpat586.23.0 2
G r ü n d e
I. Viktoria Karree Das Zeichen ist am 21. Februar 2023 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die Dienstleistungen der Klasse 36 „Immobiliendienstleistungen“ angemeldet worden. Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, vom 24. August 2023, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, wurde unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 22. Mai 2023 die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Darin wird ausgeführt, dass mit „Viktoria Karree“ ein noch in der Fertigstellung befindliches Geschäftsquartier am Husemannplatz im Zentrum von Bochum, das entlang der Viktoriastraße ausgerichtet sei, bezeichnet werde. Es sei für Büro- und Handelsflächen, für ein Fitnesszentrum, für ein Hotel, für Gastronomie und andere Dienstleistungen vorgesehen. Ausweislich der brancheneinschlägigen Internetauszüge werde mit dem Zeichen bereits zum Zeitpunkt seiner Anmeldung ein bekanntes Gebäude benannt. Die angesprochenen Verkehrskreise würden es in Verbindung mit den beanspruchten Immobiliendienstleistungen dahingehend verstehen, dass Immobilien, die in dem als Viktoria Karree bezeichneten Geschäftsquartier in der Bochumer Innenstadt gelegen seien, angeboten, vermittelt, vermietet, verpachtet oder verwaltet würden. Es handele sich um einen beschreibenden Hinweis auf die Lage dieser Immobilien. Das Anmeldezeichen bringe damit ein wesentliches Merkmal der Dienstleistungen zum Ausdruck.
3 Hiergegen richtet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde vom 29. September 2023. Durch die Verwendung des Anmeldezeichens für die von der Markenstelle in Bezug genommene Immobilie am Husemannplatz in Bochum sei in unberechtigter Weise in das Recht des Anmelders eingegriffen worden. Er habe die Bezeichnung „Viktoria Karree“ bereits seit dem Jahr 2014 im Rahmen der Erbringung von Immobiliendienstleistungen als Firmenkennzeichen genutzt. Der Umstand, dass ein in Hamburg ansässiger Projektentwickler den exakt gleichen Namen für ein in direkter Nähe gelegenes Entwicklungsprojekt genutzt habe, beeinträchtige die durch vorgreifliche und umfangreiche Nutzung erlangte Rechtsposition des Anmelders. Dies habe auch der Projektentwickler erkannt und eine Umbenennung in „Husemann Karree“ vorgenommen. Das angemeldete Zeichen sei nicht von der Eintragung ausgeschlossen, da es über die notwendige Unterscheidungskraft verfüge. Angesprochen sei ausschließlich der Geschäftsverkehr mit deutlich erhöhter Aufmerksamkeit. Er könne dem Zeichen keinen reinen beschreibenden Charakter entnehmen. Selbst wenn er annehme, dass die Immobiliendienstleistungen aus oder für ein Objekt erbracht würden, welches „Viktoria Karree“ heiße, könnten sie der Immobilienverwaltung Viktoria Karree zugeordnet werden. Es werde der Einschätzung entgegengetreten, dass der Name einer Straße als geographische Herkunftsangabe dienen könne. Selbst wenn dies der Fall sei, benenne das Anmeldezeichen nicht eine Straße, da es nicht „Viktoria Straße Karree“ oder „Karree an der Viktoriastraße“ laute.
Bei Viktoria handele es sich um einen bekannten Mädchennamen, welcher nicht zuletzt mit bekannten historischen Personen wie Königin Victoria oder mit der nach ihr benannten Viktorianischen Epoche in Verbindung gebracht werde. Der Bezeichnung „Viktoria Karree“ werde auch keine spezielle Wertschätzung entgegengebracht, die eine Ausnahme im Sinne der Markenstelle begründen könne. Das Anmeldezeichen könne als Hinweis auf den Ort des Ursprungs, des Entwurfs oder der Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen, jedoch nicht als geografische Herkunftsangabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verstanden werden. Ausweislich der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts sei nur dann vom Fehlen der Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Verbraucher der Verwendung des Straßen- bzw. Ortsnamens eine bestimmte Symbolik beimesse und der genannte Ort für den angeblichen Geschäftszweig eine so grundlegende Bedeutung aufweise, dass sich bei seiner Nennung die Assoziation mit einer Ware aufdränge. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zudem gebe es bereits eine Vielzahl von Marken mit dem Bestandteil 4 „Karree“.
Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, vom 24. August 2023 aufzuheben. Mit schriftlichem Hinweis vom 10. April 2025 hat der Senat den Anmelder darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Auffassung das Anmeldezeichen für die beanspruchten Dienstleistungen nicht schutzfähig sein dürfte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, die Schriftsätze des Anmelders, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 10. April 2025 nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Sie ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde innerhalb der Monatsfrist nach § 66 Abs. 2 MarkenG nicht nur das Rechtsmittel eingelegt, sondern auch die Beschwerdegebühr entrichtet (§ 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. Nummer 401 300 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1 PatKostG).
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 vom 24. August 2023 wurde ausweislich des in der Amtsakte befindlichen „Zustellnachweises“ als Übergabeeinschreiben an den Beschwerdeführer am 25. August 2023 versandt. Nach § 94 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG in der vor dem 1. Januar 2025 geltenden und vorliegend maßgeblichen Fassung (a. F.) gilt er am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, hier 5 also am 28. August 2023 als zugestellt. Erst am 29. September 2023 wurden die Beschwerde eingelegt und die Beschwerdegebühr eingezahlt. Allerdings gilt die vorgenannte Zustellungsfiktion gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG a. F. dann nicht, wenn das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Es handelt sich bei dem Zeitraum von drei Tagen weder um eine eigentliche noch um eine uneigentliche Frist, sondern um eine widerlegbare Vermutung des Zugangs im Sinne eines Anscheinsbeweises, die durch schlüssig begründetes Vorbringen entkräftet werden kann. Liegen Zweifel vor, so hat die Behörde nach § 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG a. F. den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen (vgl. auch BPatG 10 W (pat) 74/00; BPatG 30 W (pat) 18/06).
Ein solcher Nachweis eines Zugangs am 28. August 2023 ist durch das Deutsche Patent- und Markenamt nicht geführt worden. Der oben genannte „Zustellnachweis“ enthält nur Angaben dazu, an wen, wie und wann der Beschluss vom 24. August 2023 versandt wurde. Lediglich dem ebenfalls in der Amtsakte enthaltenen Auslieferungsbeleg der Deutschen Post AG ist zu entnehmen, dass die Sendung am 26. August 2023 dem Anmelder zugestellt wurde. Auf ihm befindet sich die in Druckbuchstaben geleistete Unterschrift „Y … “.
Jedoch war der Vortrag des Beschwerdeführers geeignet, berechtigte Zweifel an einem Zugang des angegriffenen Beschlusses am 26. August 2023 zu begründen. Er hat nämlich bestritten, dass ihm das Übergabeeinschreiben tatsächlich übergeben worden sei. Die auf dem Auslieferungsbeleg ersichtliche Unterschrift könne weder ihm selbst noch seiner Ehefrau oder einer seiner Mitarbeiterinnen zugeordnet werden. Eine Übergabe habe nicht stattgefunden, vielmehr sei der Beschluss vom 24. August 2023 - anders als in dem Auslieferungsbeleg vermerkt - in den Briefkasten des Beschwerdeführers eingelegt worden. Seine Mitarbeiterin, Frau X … , habe die Postsendung erst am Donnerstag, dem 31. August 2023, dem Firmenbriefkasten entnommen. Frau X … bearbeite die Eingangspost und leere werktäglich den Firmenbriefkasten. Sie öffne die Sendungen und versehe diese mit einem Eingangsstempel. In der 35. Kalenderwoche des Jahres 2023 habe Frau X… den Firmenbriefkasten täglich geleert und die dort eingelegte Post umgehend weiterbearbeitet. Erst am 31. August 2023 habe sie dort die Sendung mit dem Beschluss vom 24. August 2023 vorgefunden. Dieser sei anschließend von ihr 6 handschriftlich mit dem Eingangsdatum „31.08.2023“ versehen und dem Beschwerdeführer übergeben worden.
Dieser Vortrag wurde durch eine eidesstattliche Versicherung von Frau X … vom 6. Januar 2025 glaubhaft gemacht. Die sich daraus ergebenden Zweifel an der Zustellung des gegenständlichen Beschlusses am 26. oder 28. August 2023 können durch einen Nachweis des Deutschen Patent- und Markenamts nicht ausgeräumt werden, so dass mithin von einem Zugang beim Beschwerdeführer erst am 31. August 2023 auszugehen ist. Die Einlegung der Beschwerde ebenso wie die Zahlung der Beschwerdegebühr am 29. September 2023 erfolgten daher fristgerecht.
2. Die Beschwerde ist unbegründet, da dem angemeldeten Wortzeichen „Viktoria Karree“ in Verbindung mit den beanspruchten Immobiliendienstleistungen die Funktion einer freihaltebedürftigen unmittelbar beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zukommt.
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung als Marke Zeichen ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren bzw. der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten bleiben (vgl. EuGH GRUR 2011, 1035 Rn. 37 - Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [1000]; BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 13 f. - Black Friday; GRUR 2017, 186 Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).
Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem Verständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der betroffenen Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 7 29 - Windsurfing Chiemsee; BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 14 - Black Friday; GRUR 2009, 669 Rn. 16 - POST II). Dabei ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 2004, 682 Rn. 23 bis 25 - Bostongurka; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).
Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass ein als Marke angemeldetes Zeichen nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Verkehrsverständnis bereits tatsächlich als beschreibender Hinweis auf Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen verwendet wird. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass es diesem Zweck dienen kann. Ein Freihaltebedürfnis liegt deshalb auch vor, wenn die Benutzung der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 2010, 534 Rn. 52 - Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2004, 146 Rn. 32 - HABM/Wrigley [Doublemint]; GRUR 2004, 680 Rn. 38 - Campina Melkunie [BIOMILD]; BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 19 - Black Friday; GRUR 2017, 186 Rn. 42 - Stadtwerke Bremen).
a) Von den angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 36 werden Fachleute aus dem Bereich des Immobilienwesens wie auch der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher angesprochen. Nicht gefolgt werden kann dem Anmelder insoweit, dass ausschließlich der Geschäftsverkehr von Bedeutung sei. Immobiliendienstleistungen beinhalten nämlich auch die Vermietung von Wohnraum, der umfassend von allen Bevölkerungskreisen nachgefragt wird.
b) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden Bestandteilen „Viktoria“ und „Karree“ zusammen.
(1) Erstgenannter stammt aus der lateinischen Sprache und bedeutet „Sieg“. „Viktoria“ ist auch ein weiblicher Vorname, der sich auf die römische Siegesgöttin und Allegorie des Sieges namens Victoria bezieht (vgl. Online-Enzyklopädie „Wikipedia“, Suchbegriff: „Viktoria (Name)“, als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. April 2025). „Viktoria“ oder „Victoria“ ist auch ein häufiger Name für geographische Objekte aller Art. So gibt es verschiedene Städte, Gemeinden und Dörfer in Europa mit dem Namen „Victoria“. Auch in Deutschland findet er in Bezeichnungen wie „Grube Victoria“, einer Grube in Kreuztal-Littfeld in Nordrheinwestfalen, oder „Victoria (Schwarzheide)“, ein Wohnplatz in der Stadt Schwarzheide in Brandenburg, Verwendung (vgl. Online-Enzyklopädie „Wikipedia“, Suchbegriff:
„Viktoria (Geographie)“, als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. April 2025). Des Weiteren gibt es den Viktoriapark in Berlin (vgl. „Berlin.de - Das offizielle Hauptstadtportal“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. April 2025). Den unterschiedlichen Schreibweisen „Viktoria“ und „Victoria“ wird der Verkehr keine Beachtung schenken oder Bedeutung beimessen, da die Buchstaben „k“ und „c“ als gleichwertig wahrgenommen werden.
(2) Das weitere Element „Karree“ ist der französischen Sprache entnommen („carré“ = Quadrat). Ihm kommen zwar verschiedene Bedeutungen wie „Rippenstück vom Schlachtvieh“ oder „Schliffform für Diamanten“ zu (vgl. Online-Enzyklopädie „Wikipedia“, Suchbegriff: „Karree“, als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. April 2025). In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen aus dem Immobilienwesen wird es der Verkehr jedoch im Sinne einer geschlossenen, rechteckigen oder trapezförmigen Anordnung von Gebäuden um einen gemeinsamen Innenhof verstehen (vgl. Online-Enzyklopädie „Wikipedia“, Suchbegriff: „Karree (Städtebau)“, als Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. April 2025). Hiervon ist insbesondere deshalb auszugehen, da „Karree“ bereits vielfach für die Benennung von Einkaufs- und Dienstleistungszentren verwendet wird. Allein für den Standort Berlin ist exemplarisch auf die Zusammensetzungen „Kudamm-Karree“ (vgl. „Berlin.de - 9 Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf“ als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. April 2025), „Rosmarin Karree“ (vgl. Google-Rechercheliste, Suchbegriff:
„Rosmarin Karree“, als Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. April 2025) oder „Prinz-Albrecht-Karree“ (vgl. Google-Rechercheliste, Suchbegriff: „Prinz-Albrecht- Karree“, als Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. April 2025) zu verweisen.
(3) In seiner Gesamtheit benennt das Anmeldezeichen damit einen besonders angeordneten Gebäudekomplex an einem Ort mit dem Namen „Viktoria“. Es ist ausweislich nachfolgender Belege davon auszugehen, dass es in diesem Sinne bereits zum Zeitpunkt seiner Anmeldung am 21. Februar 2023 verwendet wurde:
- „Im Zentrum von Bochum entsteht aktuell an der Viktoriastraße das Geschäftsquartier Viktoria Karre, das mehrere Nutzungen miteinander vereinbaren soll.“ (vgl. Online-Enzyklopädie „Wikipedia“, Suchbegriff:
„Viktoria Karree“, Stand: 22. Februar 2023, als Anlage 8a zum gerichtlichen Hinweis vom 10. April 2025), - „Bochum. Dem Millionenprojekt Viktoria-Karree in der Innenstadt von Bochum droht ein herber Rückschlag. Ankermieter Decathlon springt vermutlich ab.“ (vgl. Artikel „Viktoria-Karree Bochum: Decathlon steht auf der Kippe“ in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung vom 27. Februar 2023 als Anlage 9 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. April 2025) oder - „Im Dezember 2023 hat der Bonner Stadtrat den Beschluss zum Verkauf der städtischen Flächen im Viktoriakarree an das Land NRW gefasst, wenn auch unter Bedingungen.“ (vgl. „Bonn.wiki - Regionales Wissen“, Suchbegriff: „Viktoriakarree Bonn“, als Anlage 12 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. April 2025).
c) Ausgehend von vorgenannter Bedeutung ist das Anmeldezeichen zur Beschreibung des Ortes der Erbringung der beanspruchten Immobiliendienstleistungen geeignet. Unter diesen sehr weit gefassten Oberbegriff fällt eine Vielzahl von Tätigkeiten, die mit Immobilien im Zusammenhang stehen. Beispielhaft sind die Verwaltung, das Makeln, das Mieten bzw. Vermieten oder das Bauen von Gebäuden, Wohnungen oder Grundstücken zu nennen. Die darauf bezogenen Dienstleistungen können in dem Viktoria-Karree in Bochum oder in Bonn erbracht werden, zumal diese Gebäudekomplexe nicht auf ein besonderes Geschäftsfeld beschränkt sind. In ihnen lassen sich auch Büros unterbringen, von denen aus sich die besagten Immobiliengeschäfte abwickeln lassen. Der Ort, an dem Dienste geleistet oder angeboten werden, ist keine bloße Vertriebsmodalität, sondern die Bezeichnung der geographischen Herkunft, die zu den in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angeführten freihaltebedürftigen Angaben zählt (vgl. BGH GRUR 2012, 272 bis 276 Rn. 14 - Rheinpark-Center Neuss).
Darüber hinaus kann das Anmeldezeichen im Sinne einer Bestimmungsangabe darauf hinweisen, dass die Immobiliendienstleistungen für das Viktoria Karree in Bochum oder Bonn erbracht werden. So sind auch diese Gebäudekomplexe zu managen, instand zu setzen oder zu vermieten.
d) Ein Freihaltebedürfnis an der Wortkombination „Viktoria Karree“ ist deshalb zu bejahen, da mit dem Bestandteil „Viktoria“ deutlich gemacht wird, dass sich etwas an der Viktoriastraße in Bochum befindet. Es handelt sich bei ihr um eine Hauptverkehrsstraße in der Innenstadt von Bochum. So sind die „Blaue Apotheke Viktoria Klinik“, die „Viktoria Klinik Bochum GmbH“ und die „Viktoria MRT GmbH“ in der Viktoriastraße 66 bis 70 in Bochum angesiedelt (vgl. Google-Rechercheliste, Suchbegriff: „Viktoria Klinik, Bochum, Adresse“, als Anlage 10 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. April 2025). In der Bochumer Viktoriastraße 45 wird wiederum die Diskothek „Viktoria Clubbing“ betrieben (vgl. „Dein Ruhrgebiet - Tag & Nacht“ als Anlage 11 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. April 2025). Insofern benennt das Anmeldezeichen zum einen einen speziellen Gebäudekomplex in der Innenstadt von Bochum oder Bonn. Zum anderen kann mit ihm auch jede andere an der Viktoriastraße gelegene rechteckige oder trapezförmige Anordnung von Gebäuden in Bochum 11 bezeichnet werden. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, dass das „Viktoria Karree“ in Bochum mittlerweile in „Husemann Karree“ umbenannt worden ist. Der Annahme eines Freihaltebedürfnisses steht auch nicht entgegen, dass ausweislich der oben genannten Fundstellen die Bezeichnung „Viktoria Karree“ nur regional bekannt ist. Denn der Schutz vor Monopolisierung gilt nicht nur für große und bekannte Länder, Regionen und Orte, sondern für alle geographischen Angaben (vgl. BPatG GRUR 2009, 1175 bis 1180, Rn. 35 - Burg Lissingen). Zudem sind auch zukünftige Entwicklungen in die Schutzfähigkeitsprüfung mit einzubeziehen (vgl. u. a. BGH GRUR 2017, 186 Rn. 43 - Stadtwerke Bremen). So ist angesichts der Übung, Ortsnamen wie Viktoriastraße (Bochum) oder Viktoriaviertel (Bonn) auf den Bestandteil „Viktoria“ zu verkürzen, nicht ausgeschlossen, dass auch in anderen Städten das Anmeldezeichen zur Bezeichnung eines Gebäudekomplexes in einem Ortsteil oder an einer Straße bzw. einem Platz namens Viktoria Verwendung findet.
Ebenso ist es möglich, dass aufgrund von Werbemaßnahmen die Wortfolge „Viktoria Karree“ außerhalb von Bochum oder Bonn größere Bekanntheit erlangen wird. Des Weiteren fallen entgegen den Ausführungen des Anmelders unter geographische Angaben nicht nur Namen von Ländern, Städten bzw. Stadtteilen oder Bezeichnungen von Regionen. Sie umfassen auch Zeichen, die Ortsteile bzw. -flächen oder Gebäude benennen (vgl. BPatG 27 W (pat) 4/14 - Pullmann Ferienpark; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 566).
e) Der Umstand, dass „Viktoria“ auch als Eigenname oder zur Bezeichnung mehrerer verschiedener Orte bzw. Gebäude verwendet wird, schließt den Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht aus. Solche Umstände stehen nämlich einem beschreibenden Charakter des Ortsnamens schon deshalb nicht entgegen, weil die meisten Ortsangaben häufiger auftreten oder gleichzeitig Eigennamen darstellen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 55).
f) Der Anmelder kann sich des Weiteren nicht darauf berufen, dass die Markenstelle zu Unrecht die von der HBB Hanseatische Betreuungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH verwendete Bezeichnung „Viktoria Karree“ zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogen habe, zumal diese in seine aufgrund umfangreicher Benutzung erlangte Rechtsposition eingegriffen habe. Denn für die Erfüllung des Tatbestandes des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es unerheblich, ob eine rechtmäßige Verwendung der beschreibenden Angabe durch Dritte aufgrund sonstiger Rechtspositionen des Markenanmelders ausgeschlossen ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 453).
g) Der Anmelder hat schließlich nicht dargetan, dass er eine Rechtsposition im Wege der Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG erlangt habe.
h) Soweit sich der Anmelder auf Voreintragungen beruft, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Eintragung. Es wird insoweit auf die umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667 Rn. 13 ff. - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR 2010, 425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit liegt nicht im Ermessen des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts, sondern richtet sich allein nach dem Gesetz, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es auch im Rahmen der Auslegung von unbestimmten Rechtbegriffen wie der Unterscheidungskraft keine Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und erst recht keine irgendwie geartete Bindung des Bundespatentgerichts. Jeder Einzelfall ist eigenständig zu prüfen und zu entscheiden.
13 Im Übrigen sind die vom Anmelder in Bezug genommenen Voreintragungen nicht vergleichbar. Es reicht nicht aus, dass bereits Marken mit dem Bestandteil „Karree“ im Register zu finden sind.
3. Ob der Eintragbarkeit des Anmeldezeichens auch das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, kann aufgrund vorgenannter Ausführungen dahingestellt bleiben.
4. Der Beschwerdeführer hat seinen zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Schriftsatz vom 20. Juni 2025 zurückgenommen. Eine solche war auch nicht sachdienlich (§ 69 Nr. 3 MarkenG). Deshalb konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein von Bonin Butscher