Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2521

BGBl. 2009 I S. 2521 · 38.594 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2009, Seite 2521 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2521
                                        Gesetz
                 zur Vereinfachung und Modernisierung des

Patentrechts
                                              Vom 31. Juli 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                      Änderung
                 des Patentgesetzes

   Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zu-
letzt geändert durch Artikel 83a des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt
geändert:

 1. § 16a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wirtschafts-
      gemeinschaft“ durch das Wort „Gemeinschaf-
      ten“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „ , über Gebühren
      (§ 17 Abs. 2)“ gestrichen.

 2. § 25 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
 3. In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Teilung,“ ge-
    strichen.

 4. § 49a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Rates der
      Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft“ durch
      die Wörter „der Europäischen Gemeinschaften“
      und die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe
      „Absatz 5“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
      und 4 eingefügt:
        „(3) Soweit eine Verordnung der Europäi-
      schen Gemeinschaften die Verlängerung der
      Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats
      vorsieht, gelten die Absätze 1 und 2 entspre-
      chend.
        (4) Die Patentabteilung entscheidet durch Be-
      schluss über die in Verordnungen der Europäi-
      schen Gemeinschaften vorgesehenen Anträge,
      1. die Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifi-
         kats zu berichtigen, wenn der in der Zertifi-
         katsanmeldung enthaltene Zeitpunkt der ers-
         ten Genehmigung für das Inverkehrbringen
         unrichtig ist;

      2. die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzen-
         den Schutzzertifikats zu widerrufen.“

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
 5. Dem § 81 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des ergänzen-
   den Schutzzertifikats kann nicht erhoben werden,
   soweit Anträge nach § 49a Abs. 4 gestellt werden
   können oder Verfahren zur Entscheidung über diese
   Anträge anhängig sind.“
 6. Dem § 82 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so
   teilt das Patentgericht den Widerspruch dem Kläger

  mit und bestimmt Termin zur mündlichen Verhand-
  lung. Mit Zustimmung der Parteien kann von einer
  mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Ab-
  satz 2 bleibt unberührt.“
7. § 83 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 83

     (1) In dem Verfahren wegen Erklärung der Nich-
  tigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutz-
  zertifikats weist das Patentgericht die Parteien so
  früh wie möglich auf Gesichtspunkte hin, die für
  die Entscheidung voraussichtlich von besonderer

  Bedeutung sein werden oder der Konzentration
  der Verhandlung auf die für die Entscheidung we-
  sentlichen Fragen dienlich sind. Eines solchen Hin-
  weises bedarf es nicht, wenn die zu erörternden
  Gesichtspunkte nach dem Vorbringen der Parteien
  offensichtlich erscheinen. § 139 der Zivilprozess-
  ordnung ist ergänzend anzuwenden.

     (2) Das Patentgericht kann den Parteien eine
  Frist setzen, binnen welcher sie zu dem Hinweis
  nach Absatz 1 durch sachdienliche Anträge oder
  Ergänzungen ihres Vorbringens und auch im Übri-
  gen abschließend Stellung nehmen können. Die
  Frist kann verlängert werden, wenn die betroffene
  Partei hierfür erhebliche Gründe darlegt. Diese sind
  glaubhaft zu machen.

    (3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2
  können auch von dem Vorsitzenden oder einem von
  ihm zu bestimmenden Mitglied des Senats wahrge-
  nommen werden.
     (4) Das Patentgericht kann Angriffs- und Vertei-
  digungsmittel einer Partei oder eine Klageänderung
  oder eine Verteidigung des Beklagten mit einer ge-
  änderten Fassung des Patents, die erst nach Ablauf
  einer hierfür nach Absatz 2 gesetzten Frist vorge-
  bracht werden, zurückweisen und ohne weitere Er-
  mittlungen entscheiden, wenn
  1. die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine
     Vertagung des bereits anberaumten Termins zur
     mündlichen Verhandlung erforderlich machen
     würde und

  2. die betroffene Partei die Verspätung nicht genü-
     gend entschuldigt und

  3. die betroffene Partei über die Folgen einer Frist-
     versäumung belehrt worden ist.

  Der Entschuldigungsgrund ist glaubhaft zu ma-
  chen.“

8. § 85 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 83 Abs. 2
     Satz 2“ durch die Angabe „§ 82 Abs. 3 Satz 2“
     ersetzt.
  b) In Absatz 4 wird die Angabe „(§ 81)“ durch die
     Angabe „(§§ 81 und 85a)“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 2522 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2522
 9. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt:
                          „§ 85a
      (1) Die Verfahren nach Artikel 5 Buchstabe c, Ar-
   tikel 6, 10 Abs. 8 und Artikel 16 Abs. 1 und 4 der
   Verordnung (EG) Nr. 816/2006 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über
   Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von
   pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in
   Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen
   Gesundheit (ABl. EU Nr. L 157 S. 1) werden durch
   Klage nach § 81 Abs. 1 Satz 1 eingeleitet.
     (2) Die §§ 81 bis 85 sind entsprechend anzuwen-
   den, soweit die Verfahren nicht durch die Verord-
   nung (EG) Nr. 816/2006 bestimmt sind.“
10. § 110 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
      fügt:
         „(5) Die allgemeinen Vorschriften der Zivilpro-
       zessordnung über die vorbereitenden Schrift-
       sätze sind auch auf die Berufungsschrift anzu-
       wenden.“
   b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
      sätze 6 und 7.
   c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
         „(8) Die §§ 515, 516 und 521 Abs. 1 und 2
       Satz 1 der Zivilprozessordnung gelten entspre-
       chend.“

11. Die §§ 111 bis 120 werden wie folgt gefasst:

                          „§ 111
     (1) Die Berufung kann nur darauf gestützt wer-

   den, dass die Entscheidung des Patentgerichts

   auf der Verletzung des Bundesrechts beruht oder

   nach § 117 zugrunde zu legende Tatsachen eine

   andere Entscheidung rechtfertigen.
      (2) Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm
   nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

      (3) Eine Entscheidung ist stets als auf einer Ver-
   letzung des Rechts beruhend anzusehen,

   1. wenn das Patentgericht nicht vorschriftsmäßig

      besetzt war;
   2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitge-
      wirkt hat, der von der Ausübung des Richter-
      amts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern
      nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungs-
      gesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;

   3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitge-
      wirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Be-
      fangenheit abgelehnt und das Ablehnungsge-

      such für begründet erklärt war;
   4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach
      Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie
      nicht die Prozessführung ausdrücklich oder still-
      schweigend genehmigt hat;

   5. wenn die Entscheidung auf Grund einer münd-
      lichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
      Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfah-
      rens verletzt sind;
   6. wenn die Entscheidung entgegen den Bestim-
      mungen des Gesetzes nicht mit Gründen verse-
      hen ist.

                       § 112
  (1) Der Berufungskläger muss die Berufung be-
gründen.
   (2) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie
nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist,
in einem Schriftsatz beim Bundesgerichtshof einzu-
reichen. Die Frist für die Berufungsbegründung
beträgt drei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung
des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spä-
testens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vor-
sitzenden verlängert werden, wenn der Gegner ein-
willigt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu
einen Monat verlängert werden, wenn nach freier
Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit
durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder
wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe dar-
legt. Kann dem Berufungskläger innerhalb dieser
Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen
angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann
der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei
Monate nach Übersendung der Prozessakten ver-
längern.
   (3) Die Berufungsbegründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten
   und dessen Aufhebung beantragt wird (Beru-
   fungsanträge);

2. die Angabe der Berufungsgründe, und zwar:

   a) die Bezeichnung der Umstände, aus denen
      sich die Rechtsverletzung ergibt;

   b) soweit die Berufung darauf gestützt wird,

      dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren

      verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen,

      die den Mangel ergeben;

   c) die Bezeichnung neuer Angriffs- und Verteidi-
      gungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund
      deren die neuen Angriffs- und Verteidigungs-
      mittel nach § 117 zuzulassen sind.

  (4) § 110 Abs. 5 ist auf die Berufungsbegrün-

dung entsprechend anzuwenden.

                       § 113

   Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die
Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Pa-
tentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem
technischen Beistand zu erscheinen.

                       § 114

  (1) Der Bundesgerichtshof prüft von Amts wegen,
ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der
gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begrün-
det ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse,
so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

  (2) Die Entscheidung kann durch Beschluss er-
gehen.
  (3) Wird die Berufung nicht durch Beschluss als
unzulässig verworfen, so ist Termin zur mündlichen
Verhandlung zu bestimmen und den Parteien be-
kannt zu machen.
BGBl. 2009, Seite 2523 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2523
   (4) § 525 der Zivilprozessordnung gilt entspre-
chend. Die §§ 348 bis 350 der Zivilprozessordnung
sind nicht anzuwenden.

                        § 115
   (1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Beru-
fung anschließen. Die Anschließung ist auch statt-
haft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung
verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist.
   (2) Die Anschließung erfolgt durch Einreichung
der Berufungsanschlussschrift bei dem Bundes-
gerichtshof und ist bis zum Ablauf von zwei Mona-
ten nach der Zustellung der Berufungsbegründung
zu erklären. Ist dem Berufungsbeklagten eine Frist
zur Berufungserwiderung gesetzt, ist die Anschlie-
ßung bis zum Ablauf dieser Frist zulässig.
  (3) Die Anschlussberufung muss in der An-

schlussschrift begründet werden. § 110 Abs. 4, 5

und 8 sowie § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

   (4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn

die Berufung zurückgenommen oder verworfen

wird.

                        § 116
   (1) Der Prüfung des Bundesgerichtshofs unter-
liegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

   (2) Eine Klageänderung und in dem Verfahren
wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder
des ergänzenden Schutzzertifikats eine Verteidi-
gung mit einer geänderten Fassung des Patents

sind nur zulässig, wenn

1. der Gegner einwilligt oder der Bundesgerichts-
   hof die Antragsänderung für sachdienlich hält
   und

2. die geänderten Anträge auf Tatsachen gestützt
   werden können, die der Bundesgerichtshof sei-
   ner Verhandlung und Entscheidung über die Be-
   rufung nach § 117 zugrunde zu legen hat.

                        § 117
   Auf den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts,
die verspätet vorgebrachten, die zurückgewiesenen
und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel
sind die §§ 529, 530 und 531 der Zivilprozessord-
nung entsprechend anzuwenden. Dabei tritt an die
Stelle des § 520 der Zivilprozessordnung der § 112.

                        § 118
  (1) Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf
Grund mündlicher Verhandlung. § 69 Abs. 2 gilt
entsprechend.
  (2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei
Wochen.
  (3) Von der mündlichen Verhandlung kann abge-
sehen werden, wenn

1. die Parteien zustimmen oder

2. nur über die Kosten entschieden werden soll.
  (4) Erscheint eine Partei im Termin nicht, so kann
ohne sie verhandelt und durch streitiges Urteil ent-
schieden werden. Erscheint keine der Parteien, er-
geht das Urteil auf Grund der Akten.

                          § 119
      (1) Ergibt die Begründung des angefochtenen
   Urteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Ent-
   scheidung selbst aber aus anderen Gründen sich
   als richtig dar, so ist die Berufung zurückzuweisen.
      (2) Insoweit die Berufung für begründet erachtet
   wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Wird
   das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens
   aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit
   aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
   wird.
     (3) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sa-
   che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
   das Patentgericht zurückzuverweisen. Die Zurück-
   verweisung kann an einen anderen Nichtigkeits-
   senat erfolgen.

      (4) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurtei-

   lung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch

   seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

      (5) Der Bundesgerichtshof kann in der Sache

   selbst entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Er

   hat selbst zu entscheiden, wenn die Sache zur End-
   entscheidung reif ist.

                          § 120

      Die Entscheidung braucht nicht begründet zu
   werden, soweit der Bundesgerichtshof Rügen von
   Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erach-
   tet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 111 Abs. 3.“

12. In § 122 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 85)“

    durch die Angabe „(§§ 85 und 85a)“ und in Satz 2
    die Angabe „§ 110 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 110
    Abs. 7“ ersetzt.

13. § 125a wird wie folgt gefasst:

                         „§ 125a
      (1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für
   Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen
   die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelun-
   gen des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3
   der Zivilprozessordnung entsprechend.
     (2) Die Prozessakten des Patentgerichts und des
   Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt
   werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung
   über elektronische Dokumente, die elektronische
   Akte und die elektronische Verfahrensführung im
   Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus die-
   sem Gesetz nichts anderes ergibt.
     (3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt
   durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
   Bundesrates
   1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-
      mente bei dem Patentamt und den Gerichten
      eingereicht werden können, die für die Bearbei-
      tung der Dokumente geeignete Form und die zu
      verwendende elektronische Signatur;

   2. den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten
      nach Absatz 2 elektronisch geführt werden kön-
      nen, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-
      technischen Rahmenbedingungen für die Bil-
      dung, Führung und Aufbewahrung der elektroni-
      schen Prozessakten.“
BGBl. 2009, Seite 2524 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2524
14. § 127 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten
       und die entgegen dem Erfordernis des § 25 kei-
       nen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit
       eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post
       zugestellt werden. Gleiches gilt für Empfänger,
       die selbst Inlandsvertreter im Sinne des § 25
       Abs. 2 sind. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivil-
       prozessordnung gilt entsprechend.“

15. Dem § 147 wird folgender Absatz 2 angefügt:

       „(2) Für Verfahren wegen Erklärung der Nichtig-

   keit des Patents oder des ergänzenden Schutzzer-
   tifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der
   Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der
   durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine
   Zwangslizenz, die vor dem 1. Oktober 2009 durch
   Klage beim Bundespatentgericht eingeleitet wur-
   den, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der
   bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung
   weiter anzuwenden.“

16. In § 65 Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 und § 136 Satz 2

    wird jeweils die Angabe „(§§ 81, 85)“ durch die An-

    gabe „(§§ 81, 85 und 85a)“ ersetzt.

                       Artikel 2

                    Änderung
           des Gebrauchsmustergesetzes
   Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),
zuletzt geändert durch Artikel 83b des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt
geändert:

1. In § 21 Abs. 1 werden die Wörter „das elektronische
   Dokument“ durch die Wörter „die elektronische Ver-
   fahrensführung“ ersetzt.
2. § 28 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 3

                     Änderung
                des Markengesetzes

   Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), zuletzt geändert

durch Artikel 83c des Gesetzes vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 95a wird wie folgt gefasst:

       „§ 95a Elektronische Verfahrensführung, Verord-

              nungsermächtigung“.

   b) Die Angabe zu § 164 wird wie folgt gefasst:
       „§ 164 (weggefallen)“.
 2. § 42 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Inhaber
      einer Marke“ die Wörter „oder einer geschäftli-
      chen Bezeichnung“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1
      Nr. 1 oder 2“ gestrichen.
   c) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 1
      Nr. 1 oder 2“ gestrichen und das Wort „oder“
      durch ein Komma ersetzt.

  d) In Absatz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe
     „§ 11“ das Wort „oder“ eingefügt.
  e) Nach Absatz 2 Nummer 3 wird folgende Num-
     mer 4 eingefügt:
     „4. wegen einer nicht eingetragenen Marke mit
         älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder einer
         geschäftlichen Bezeichnung mit älterem
         Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12“.

3. § 64 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-

     fügt:

        „(6) Anstelle der Erinnerung kann die Be-
     schwerde nach § 66 eingelegt werden. Ist in
     einem Verfahren, an dem mehrere Personen be-
     teiligt sind, gegen einen Beschluss von einem
     Beteiligten Erinnerung und von einem anderen
     Beteiligten Beschwerde eingelegt worden, so
     kann der Erinnerungsführer ebenfalls Be-
     schwerde einlegen. Wird die Beschwerde des
     Erinnerungsführers nicht innerhalb eines Monats

     nach Zustellung der Beschwerde des anderen

     Beteiligten gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 eingelegt,

     so gilt seine Erinnerung als zurückgenommen.“
  b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7, und in sei-
     nem Satz 1 wird nach dem Wort „Beschwerde“
     die Angabe „nach Absatz 6 Satz 2 oder“ einge-
     fügt.

4. § 66 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der
  Markenabteilungen findet unbeschadet der Vor-
  schrift des § 64 die Beschwerde an das Patentge-
  richt statt.“

5. § 94 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten
      und die entgegen dem Erfordernis des § 96 kei-
      nen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit
      eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post
      zugestellt werden. Gleiches gilt für Empfänger,
      die selbst Inlandsvertreter im Sinne des § 96

      Abs. 2 sind. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivil-
      prozessordnung gilt entsprechend.“

6. § 95a wird wie folgt gefasst:

                         „§ 95a
            Elektronische Verfahrensführung,
               Verordnungsermächtigung

     (1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für

  Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen

  die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelun-
  gen des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3
  der Zivilprozessordnung entsprechend.
    (2) Die Prozessakten des Patentgerichts und des
  Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt
  werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung
  über elektronische Dokumente, die elektronische
  Akte und die elektronische Verfahrensführung im
  Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus die-
  sem Gesetz nichts anderes ergibt.
    (3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt
  durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
  Bundesrates
BGBl. 2009, Seite 2525 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2525
   1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-
      mente bei dem Patentamt und den Gerichten
      eingereicht werden können, die für die Bearbei-
      tung der Dokumente geeignete Form und die zu
      verwendende elektronische Signatur;

   2. den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten
      nach Absatz 2 elektronisch geführt werden kön-
      nen, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-
      technischen Rahmenbedingungen für die Bil-
      dung, Führung und Aufbewahrung der elektroni-
      schen Prozessakten.“

 7. § 96 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

 8. § 107 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilun-

   gen im Verfahren der internationalen Registrierung

   und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistun-
   gen sind nach Wahl des Antragstellers entweder in
   französischer oder in englischer Sprache einzurei-
   chen.“

 9. § 164 wird aufgehoben.

10. § 165 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

         „(2) Ist die Anmeldung vor dem 1. Oktober
      2009 eingereicht worden, gilt für den gegen die
      Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 in der
      bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung.

        (3) Für Erinnerungen und Beschwerden, die
      vor dem 1. Oktober 2009 eingelegt worden sind,
      gelten die §§ 64 und 66 in der bis zum 1. Okto-
      ber 2009 geltenden Fassung. Für mehrseitige
      Verfahren, bei denen von einem Beteiligten Erin-
      nerung und von einem anderen Beteiligten Be-

      schwerde eingelegt worden ist, ist für die An-

      wendbarkeit der genannten Vorschriften der Tag
      der Einlegung der Beschwerde maßgebend.“

                       Artikel 4

                     Änderung
             des Patentkostengesetzes

   Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3656), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2446), wird wie
folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 Nummer 4 wird der Punkt am Ende
     durch ein Semikolon ersetzt, und folgende Num-
     mer 5 wird angefügt:

     „5. die Änderung einer Anmeldung oder eines
         Antrags, wenn sich dadurch eine höhere Ge-
         bühr für das Verfahren oder die Entscheidung
         ergibt.“
  b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:

     „Ein hilfsweise gestellter Antrag wird zur Bemes-

     sung der Gebührenhöhe dem Hauptantrag hinzu-
     gerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn er-
     geht; soweit Haupt- und Hilfsantrag denselben

     Gegenstand betreffen, wird die Höhe der Gebühr
     nur nach dem Antrag bemessen, der zur höheren
     Gebühr führt. Legt der Erinnerungsführer gemäß
     § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes Be-
     schwerde ein, hat er eine Beschwerdegebühr
     nicht zu entrichten.“

2. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) Teil A Abschnitt I wird wie folgt geändert:
     aa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

                                                   Gebühr
             Nr.        Gebührentatbestand         in Euro

          „1. Erteilungsverfahren

                    Anmeldeverfahren
                    (§ 34 PatG, Artikel III § 4

                    Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)

                    – bei elektronischer An-
                      meldung

          311 000      – die bis zu zehn
                         Patentansprüche
                         enthält                     40

          311 050      – die mehr als zehn
                         Patentansprüche
                         enthält: Die Gebühr
                         311 000 erhöht sich
                         für jeden weiteren
                         Anspruch um jeweils         20

          311 100 – bei Anmeldung in Pa-
                    pierform: Die Gebühren
                    311 000 und 311 050
                    erhöhen sich jeweils
                    auf das 1,5fache.

          311 200 Recherche (§ 43 PatG)             250

                    Prüfungsverfahren

                    (§ 44 PatG)

          311 300 – wenn ein Antrag nach
                    § 43 PatG bereits ge-
                    stellt worden ist               150

          311 400 – wenn ein Antrag nach
                    § 43 PatG nicht gestellt
                    worden ist                      350

          311 500 Anmeldeverfahren für ein
                  ergänzendes Schutz-
                  zertifikat (§ 49a PatG)           300

                    Verlängerung der Lauf-
                    zeit eines ergänzenden
                    Schutzzertifikats
                    (§ 49a Abs. 3 PatG)

          311 600 – wenn der Antrag zu-
                    sammen mit dem An-
                    trag auf Erteilung des
                    ergänzenden Schutz-
                    zertifikats gestellt wird       100
          311 610 – wenn der Antrag nach
                    dem Antrag auf Ertei-

                    lung des ergänzenden
                    Schutzzertifikats ge-
                    stellt wird                     200“.
BGBl. 2009, Seite 2526 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2526
       bb) Dem Unterabschnitt 2 werden folgende Num-
           mern 312 260 bis 312 262 angefügt:

                                                    Gebühr
              Nr.        Gebührentatbestand         in Euro

           „312 260 für das 6. Jahr des ergän-
                    zenden Schutzes            4 520

           312 261   – bei Lizenzbereit-
                       schaftserklärung
                       (§ 23 Abs. 1 PatG)           2 260

           312 262   – Verspätungszuschlag

                       (§ 7 Abs. 1 Satz 2)           50“.

       cc) Folgender Unterabschnitt 5 wird angefügt:

                                                Gebühr
              Nr.       Gebührentatbestand      in Euro

           „5. Anträge im Zusammenhang mit ergän-
               zenden Schutzzertifikaten

           315 100 Antrag auf Berichtigung
                   der Laufzeit                      150

           315 200 Antrag auf Widerruf der
                   Verlängerung der Laufzeit        200“.

  b) Teil B Abschnitt II wird wie folgt geändert:

       aa) Die Überschrift des Unterabschnitts 1 wird
           wie folgt gefasst:
          „1. Klageverfahren gemäß § 81 PatG, § 85a
              in Verbindung mit § 81 PatG und § 20
              GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG“.

       bb) Die Überschrift des Unterabschnitts 3 wird
           wie folgt gefasst:
          „3. Erlass einer einstweiligen Verfügung we-
              gen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85
              PatG, § 85a in Verbindung mit § 85 PatG
              und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81
              PatG)“.
3. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

  „In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Mar-
  kenamt soll die Bearbeitung erst nach Zahlung der
  Gebühr für das Verfahren und des Vorschusses für

  die Bekanntmachungskosten erfolgen; das gilt auch,

  wenn Anträge geändert werden.“

4. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für
  das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig
  oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach
  § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte
  Beschwerde als zurückgenommen.“

5. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Verfahrenshandlungen, die eine Anmeldung
  oder einen Antrag ändern, wirken sich nicht auf die
  Höhe der Gebühr aus, wenn die Gebühr zur Zeit des
  verfahrenseinleitenden Antrages nicht nach dessen
  Umfang bemessen wurde.“

                       Artikel 5
                     Änderung
            des Halbleiterschutzgesetzes

   In § 11 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes vom
22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1191), werden die Wörter „das elektronische Doku-
ment“ durch die Wörter „die elektronische Verfahrens-
führung“ ersetzt.

                       Artikel 6
                    Änderung

          des Geschmacksmustergesetzes

  Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004
(BGBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2446), wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie
   folgt gefasst:
  „§ 25 Elektronische  Verfahrensführung,      Verord-
        nungsermächtigung“.
2. § 25 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 25
            Elektronische Verfahrensführung,
               Verordnungsermächtigung
     (1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für An-
  meldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die
  Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen
  des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 der
  Zivilprozessordnung entsprechend.
    (2) Die Prozessakten des Patentgerichts und des
  Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt
  werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung
  über elektronische Dokumente, die elektronische
  Akte und die elektronische Verfahrensführung im
  Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus die-
  sem Gesetz nichts anderes ergibt.
    (3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt
  durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
  Bundesrates
  1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-
     mente bei dem Patentamt und den Gerichten ein-
     gereicht werden können, die für die Bearbeitung
     der Dokumente geeignete Form und die zu ver-
     wendende elektronische Signatur;

  2. den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten

     nach Absatz 2 elektronisch geführt werden kön-

     nen, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-
     technischen Rahmenbedingungen für die Bil-
     dung, Führung und Aufbewahrung der elektroni-
     schen Prozessakten.“

3. § 58 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 7
                  Änderung des
      Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
   Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 18. Januar 2002 (BGBl. I S. 414),
wird wie folgt geändert:
BGBl. 2009, Seite 2527 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2527
 1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
    „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
 2. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „unbeschränkt
      oder beschränkt“ durch die Wörter „durch Erklä-
      rung gegenüber dem Arbeitnehmer“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Inanspruchnahme gilt als erklärt,
      wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht
      bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang
      der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2

      Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer

      durch Erklärung in Textform freigibt.“

 3. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Mit der Inanspruchnahme gehen alle ver-
      mögenswerten Rechte an der Diensterfindung

      auf den Arbeitgeber über.“

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

   c) Absatz 3 wird Absatz 2.

 4. § 8 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 8
            Frei gewordene Diensterfindungen

      Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeit-
   geber sie durch Erklärung in Textform freigibt. Über
   eine frei gewordene Diensterfindung kann der Ar-
   beitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18
   und 19 verfügen.“

 5. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „unbeschränk-
      ter“ gestrichen.
   b) In Absatz 1 wird das Wort „unbeschränkt“ gestri-
      chen.
 6. § 10 wird aufgehoben.

 7. In § 11 wird die Angabe „§ 10a“ durch die Angabe
    „§ 12“ ersetzt.
 8. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „schriftliche Er-
          klärung“ durch die Wörter „Erklärung in Text-
          form“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Die Vergütung ist spätestens bis zum Ablauf

          von drei Monaten nach Erteilung des

          Schutzrechts festzusetzen.“

   b) In Absatz 4 werden die Wörter „schriftliche Er-

      klärung“ durch die Wörter „Erklärung in Text-

      form“ ersetzt.

 9. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 1“ ge-
      strichen.

   b) In Absatz 3 wird das Wort „unbeschränkter“ ge-
      strichen.

10. In § 14 Abs. 1 wird das Wort „unbeschränkter“ ge-
    strichen.
11. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“
      durch die Wörter „durch Erklärung in Textform“
      ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „durch schriftliche
      Erklärung“ durch die Wörter „durch Erklärung in
      Textform“ und die Wörter „er die Erfindung nicht
      mehr als Diensterfindung in Anspruch nehmen“
      durch die Wörter „die Erfindung nicht mehr als
      Diensterfindung in Anspruch genommen werden
      (§ 6)“ ersetzt.
12. § 21 wird aufgehoben.

13. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „schriftliche Erklä-

    rung“ durch die Wörter „Erklärung in Textform“ er-

    setzt.

14. In § 24 Abs. 2 und § 25 wird jeweils die Angabe
    „Abs. 1“ gestrichen.
15. § 27 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 27

                    Insolvenzverfahren

     Wird nach Inanspruchnahme der Diensterfindung

   das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ar-
   beitgebers eröffnet, so gilt folgendes:
   1. Veräußert der Insolvenzverwalter die Diensterfin-
      dung mit dem Geschäftsbetrieb, so tritt der Er-
      werber für die Zeit von der Eröffnung des Insol-
      venzverfahrens an in die Vergütungspflicht des
      Arbeitgebers ein.

   2. Verwertet der Insolvenzverwalter die Diensterfin-
      dung im Unternehmen des Schuldners, so hat er
      dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung
      für die Verwertung aus der Insolvenzmasse zu
      zahlen.
   3. In allen anderen Fällen hat der Insolvenzverwal-
      ter dem Arbeitnehmer die Diensterfindung sowie
      darauf bezogene Schutzrechtspositionen spä-
      testens nach Ablauf eines Jahres nach Eröff-
      nung des Insolvenzverfahrens anzubieten; im
      Übrigen gilt § 16 entsprechend. Nimmt der Ar-
      beitnehmer das Angebot innerhalb von zwei Mo-
      naten nach dessen Zugang nicht an, kann der
      Insolvenzverwalter die Erfindung ohne Ge-

      schäftsbetrieb veräußern oder das Recht aufge-
      ben. Im Fall der Veräußerung kann der Insolvenz-
      verwalter mit dem Erwerber vereinbaren, dass
      sich dieser verpflichtet, dem Arbeitnehmer die
      Vergütung nach § 9 zu zahlen. Wird eine solche
      Vereinbarung nicht getroffen, hat der Insolvenz-

      verwalter dem Arbeitnehmer die Vergütung aus

      dem Veräußerungserlös zu zahlen.

   4. Im Übrigen kann der Arbeitnehmer seine Vergü-

      tungsansprüche nach den §§ 9 bis 12 nur als

      Insolvenzgläubiger geltend machen.“

16. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Gerichtsverfas-
          sungsgesetz“ durch die Wörter „Deutschen
          Richtergesetz“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „am Beginn des
          Kalenderjahres für dessen Dauer“ durch die
          Wörter „für die Dauer von vier Jahren“ er-
          setzt.
BGBl. 2009, Seite 2528 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2528
       cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Eine Wiederberufung ist zulässig.“

   b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „Bundesminister der Justiz“ wer-
           den durch die Wörter „Präsident des Patent-
           amts“ ersetzt.

       bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

          „Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an
          Weisungen nicht gebunden.“
17. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Auf Erfindungen, die vor dem 1. Oktober
   2009 gemeldet wurden, sind die Vorschriften dieses
   Gesetzes in der bis zum 30. September 2009 gel-
   tenden Fassung weiter anzuwenden. Für techni-
   sche Verbesserungsvorschläge gilt Satz 1 entspre-
   chend.“
18. § 48 wird aufgehoben.

                       Artikel 8
               Folgeänderungen aus
            Anlass der Änderungen des
      Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
  Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes über Arbeitnehmererfindungen in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert

durch Artikel 4 Abs. 43 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Festsetzung kann von dem Vorsitzenden der
   Schiedsstelle auf das Patentamt übertragen wer-
   den.“
2. Die §§ 9, 11 und 12 werden aufgehoben.

                       Artikel 9
                     Inkrafttreten
   Das Gesetz tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 31. Juli 2009
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e

                                  Die Bundesministerin der
                                         Brigitte Zypries
l a M e r k e l

Justiz
                                             Der Bundesminister
                                           für Arbeit und Soziales
                                                 Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2521. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 270b7456131d7b16….