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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2521
BGBl. 2009 I S. 2521 · 38.594 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Vereinfachung und Modernisierung des
Patentrechts
Vom 31. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
des Patentgesetzes
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zu-
letzt geändert durch Artikel 83a des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt
geändert:
1. § 16a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wirtschafts-
gemeinschaft“ durch das Wort „Gemeinschaf-
ten“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „ , über Gebühren
(§ 17 Abs. 2)“ gestrichen.
2. § 25 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
3. In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Teilung,“ ge-
strichen.
4. § 49a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Rates der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft“ durch
die Wörter „der Europäischen Gemeinschaften“
und die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe
„Absatz 5“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
und 4 eingefügt:
„(3) Soweit eine Verordnung der Europäi-
schen Gemeinschaften die Verlängerung der
Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats
vorsieht, gelten die Absätze 1 und 2 entspre-
chend.
(4) Die Patentabteilung entscheidet durch Be-
schluss über die in Verordnungen der Europäi-
schen Gemeinschaften vorgesehenen Anträge,
1. die Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifi-
kats zu berichtigen, wenn der in der Zertifi-
katsanmeldung enthaltene Zeitpunkt der ers-
ten Genehmigung für das Inverkehrbringen
unrichtig ist;
2. die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzen-
den Schutzzertifikats zu widerrufen.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
5. Dem § 81 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des ergänzen-
den Schutzzertifikats kann nicht erhoben werden,
soweit Anträge nach § 49a Abs. 4 gestellt werden
können oder Verfahren zur Entscheidung über diese
Anträge anhängig sind.“
6. Dem § 82 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so
teilt das Patentgericht den Widerspruch dem Kläger
mit und bestimmt Termin zur mündlichen Verhand-
lung. Mit Zustimmung der Parteien kann von einer
mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Ab-
satz 2 bleibt unberührt.“
7. § 83 wird wie folgt gefasst:
„§ 83
(1) In dem Verfahren wegen Erklärung der Nich-
tigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutz-
zertifikats weist das Patentgericht die Parteien so
früh wie möglich auf Gesichtspunkte hin, die für
die Entscheidung voraussichtlich von besonderer
Bedeutung sein werden oder der Konzentration
der Verhandlung auf die für die Entscheidung we-
sentlichen Fragen dienlich sind. Eines solchen Hin-
weises bedarf es nicht, wenn die zu erörternden
Gesichtspunkte nach dem Vorbringen der Parteien
offensichtlich erscheinen. § 139 der Zivilprozess-
ordnung ist ergänzend anzuwenden.
(2) Das Patentgericht kann den Parteien eine
Frist setzen, binnen welcher sie zu dem Hinweis
nach Absatz 1 durch sachdienliche Anträge oder
Ergänzungen ihres Vorbringens und auch im Übri-
gen abschließend Stellung nehmen können. Die
Frist kann verlängert werden, wenn die betroffene
Partei hierfür erhebliche Gründe darlegt. Diese sind
glaubhaft zu machen.
(3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2
können auch von dem Vorsitzenden oder einem von
ihm zu bestimmenden Mitglied des Senats wahrge-
nommen werden.
(4) Das Patentgericht kann Angriffs- und Vertei-
digungsmittel einer Partei oder eine Klageänderung
oder eine Verteidigung des Beklagten mit einer ge-
änderten Fassung des Patents, die erst nach Ablauf
einer hierfür nach Absatz 2 gesetzten Frist vorge-
bracht werden, zurückweisen und ohne weitere Er-
mittlungen entscheiden, wenn
1. die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine
Vertagung des bereits anberaumten Termins zur
mündlichen Verhandlung erforderlich machen
würde und
2. die betroffene Partei die Verspätung nicht genü-
gend entschuldigt und
3. die betroffene Partei über die Folgen einer Frist-
versäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist glaubhaft zu ma-
chen.“
8. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 83 Abs. 2
Satz 2“ durch die Angabe „§ 82 Abs. 3 Satz 2“
ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „(§ 81)“ durch die
Angabe „(§§ 81 und 85a)“ ersetzt.

9. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt:
„§ 85a
(1) Die Verfahren nach Artikel 5 Buchstabe c, Ar-
tikel 6, 10 Abs. 8 und Artikel 16 Abs. 1 und 4 der
Verordnung (EG) Nr. 816/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über
Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von
pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in
Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen
Gesundheit (ABl. EU Nr. L 157 S. 1) werden durch
Klage nach § 81 Abs. 1 Satz 1 eingeleitet.
(2) Die §§ 81 bis 85 sind entsprechend anzuwen-
den, soweit die Verfahren nicht durch die Verord-
nung (EG) Nr. 816/2006 bestimmt sind.“
10. § 110 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
fügt:
„(5) Die allgemeinen Vorschriften der Zivilpro-
zessordnung über die vorbereitenden Schrift-
sätze sind auch auf die Berufungsschrift anzu-
wenden.“
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
sätze 6 und 7.
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die §§ 515, 516 und 521 Abs. 1 und 2
Satz 1 der Zivilprozessordnung gelten entspre-
chend.“
11. Die §§ 111 bis 120 werden wie folgt gefasst:
„§ 111
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt wer-
den, dass die Entscheidung des Patentgerichts
auf der Verletzung des Bundesrechts beruht oder
nach § 117 zugrunde zu legende Tatsachen eine
andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm
nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Eine Entscheidung ist stets als auf einer Ver-
letzung des Rechts beruhend anzusehen,
1. wenn das Patentgericht nicht vorschriftsmäßig
besetzt war;
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitge-
wirkt hat, der von der Ausübung des Richter-
amts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern
nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungs-
gesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitge-
wirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Be-
fangenheit abgelehnt und das Ablehnungsge-
such für begründet erklärt war;
4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach
Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie
nicht die Prozessführung ausdrücklich oder still-
schweigend genehmigt hat;
5. wenn die Entscheidung auf Grund einer münd-
lichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfah-
rens verletzt sind;
6. wenn die Entscheidung entgegen den Bestim-
mungen des Gesetzes nicht mit Gründen verse-
hen ist.
§ 112
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung be-
gründen.
(2) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie
nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist,
in einem Schriftsatz beim Bundesgerichtshof einzu-
reichen. Die Frist für die Berufungsbegründung
beträgt drei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung
des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spä-
testens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vor-
sitzenden verlängert werden, wenn der Gegner ein-
willigt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu
einen Monat verlängert werden, wenn nach freier
Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit
durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder
wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe dar-
legt. Kann dem Berufungskläger innerhalb dieser
Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen
angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann
der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei
Monate nach Übersendung der Prozessakten ver-
längern.
(3) Die Berufungsbegründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten
und dessen Aufhebung beantragt wird (Beru-
fungsanträge);
2. die Angabe der Berufungsgründe, und zwar:
a) die Bezeichnung der Umstände, aus denen
sich die Rechtsverletzung ergibt;
b) soweit die Berufung darauf gestützt wird,
dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren
verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen,
die den Mangel ergeben;
c) die Bezeichnung neuer Angriffs- und Verteidi-
gungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund
deren die neuen Angriffs- und Verteidigungs-
mittel nach § 117 zuzulassen sind.
(4) § 110 Abs. 5 ist auf die Berufungsbegrün-
dung entsprechend anzuwenden.
§ 113
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die
Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Pa-
tentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem
technischen Beistand zu erscheinen.
§ 114
(1) Der Bundesgerichtshof prüft von Amts wegen,
ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der
gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begrün-
det ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse,
so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss er-
gehen.
(3) Wird die Berufung nicht durch Beschluss als
unzulässig verworfen, so ist Termin zur mündlichen
Verhandlung zu bestimmen und den Parteien be-
kannt zu machen.

(4) § 525 der Zivilprozessordnung gilt entspre-
chend. Die §§ 348 bis 350 der Zivilprozessordnung
sind nicht anzuwenden.
§ 115
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Beru-
fung anschließen. Die Anschließung ist auch statt-
haft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung
verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist.
(2) Die Anschließung erfolgt durch Einreichung
der Berufungsanschlussschrift bei dem Bundes-
gerichtshof und ist bis zum Ablauf von zwei Mona-
ten nach der Zustellung der Berufungsbegründung
zu erklären. Ist dem Berufungsbeklagten eine Frist
zur Berufungserwiderung gesetzt, ist die Anschlie-
ßung bis zum Ablauf dieser Frist zulässig.
(3) Die Anschlussberufung muss in der An-
schlussschrift begründet werden. § 110 Abs. 4, 5
und 8 sowie § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn
die Berufung zurückgenommen oder verworfen
wird.
§ 116
(1) Der Prüfung des Bundesgerichtshofs unter-
liegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
(2) Eine Klageänderung und in dem Verfahren
wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder
des ergänzenden Schutzzertifikats eine Verteidi-
gung mit einer geänderten Fassung des Patents
sind nur zulässig, wenn
1. der Gegner einwilligt oder der Bundesgerichts-
hof die Antragsänderung für sachdienlich hält
und
2. die geänderten Anträge auf Tatsachen gestützt
werden können, die der Bundesgerichtshof sei-
ner Verhandlung und Entscheidung über die Be-
rufung nach § 117 zugrunde zu legen hat.
§ 117
Auf den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts,
die verspätet vorgebrachten, die zurückgewiesenen
und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel
sind die §§ 529, 530 und 531 der Zivilprozessord-
nung entsprechend anzuwenden. Dabei tritt an die
Stelle des § 520 der Zivilprozessordnung der § 112.
§ 118
(1) Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf
Grund mündlicher Verhandlung. § 69 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei
Wochen.
(3) Von der mündlichen Verhandlung kann abge-
sehen werden, wenn
1. die Parteien zustimmen oder
2. nur über die Kosten entschieden werden soll.
(4) Erscheint eine Partei im Termin nicht, so kann
ohne sie verhandelt und durch streitiges Urteil ent-
schieden werden. Erscheint keine der Parteien, er-
geht das Urteil auf Grund der Akten.
§ 119
(1) Ergibt die Begründung des angefochtenen
Urteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Ent-
scheidung selbst aber aus anderen Gründen sich
als richtig dar, so ist die Berufung zurückzuweisen.
(2) Insoweit die Berufung für begründet erachtet
wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Wird
das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens
aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit
aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
wird.
(3) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sa-
che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
das Patentgericht zurückzuverweisen. Die Zurück-
verweisung kann an einen anderen Nichtigkeits-
senat erfolgen.
(4) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurtei-
lung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch
seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Der Bundesgerichtshof kann in der Sache
selbst entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Er
hat selbst zu entscheiden, wenn die Sache zur End-
entscheidung reif ist.
§ 120
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu
werden, soweit der Bundesgerichtshof Rügen von
Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erach-
tet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 111 Abs. 3.“
12. In § 122 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 85)“
durch die Angabe „(§§ 85 und 85a)“ und in Satz 2
die Angabe „§ 110 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 110
Abs. 7“ ersetzt.
13. § 125a wird wie folgt gefasst:
„§ 125a
(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für
Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen
die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelun-
gen des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3
der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) Die Prozessakten des Patentgerichts und des
Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt
werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung
über elektronische Dokumente, die elektronische
Akte und die elektronische Verfahrensführung im
Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus die-
sem Gesetz nichts anderes ergibt.
(3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates
1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-
mente bei dem Patentamt und den Gerichten
eingereicht werden können, die für die Bearbei-
tung der Dokumente geeignete Form und die zu
verwendende elektronische Signatur;
2. den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten
nach Absatz 2 elektronisch geführt werden kön-
nen, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-
technischen Rahmenbedingungen für die Bil-
dung, Führung und Aufbewahrung der elektroni-
schen Prozessakten.“

14. § 127 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten
und die entgegen dem Erfordernis des § 25 kei-
nen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit
eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post
zugestellt werden. Gleiches gilt für Empfänger,
die selbst Inlandsvertreter im Sinne des § 25
Abs. 2 sind. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivil-
prozessordnung gilt entsprechend.“
15. Dem § 147 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Für Verfahren wegen Erklärung der Nichtig-
keit des Patents oder des ergänzenden Schutzzer-
tifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der
Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der
durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine
Zwangslizenz, die vor dem 1. Oktober 2009 durch
Klage beim Bundespatentgericht eingeleitet wur-
den, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der
bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.“
16. In § 65 Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 und § 136 Satz 2
wird jeweils die Angabe „(§§ 81, 85)“ durch die An-
gabe „(§§ 81, 85 und 85a)“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung
des Gebrauchsmustergesetzes
Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),
zuletzt geändert durch Artikel 83b des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt
geändert:
1. In § 21 Abs. 1 werden die Wörter „das elektronische
Dokument“ durch die Wörter „die elektronische Ver-
fahrensführung“ ersetzt.
2. § 28 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung
des Markengesetzes
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), zuletzt geändert
durch Artikel 83c des Gesetzes vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 95a wird wie folgt gefasst:
„§ 95a Elektronische Verfahrensführung, Verord-
nungsermächtigung“.
b) Die Angabe zu § 164 wird wie folgt gefasst:
„§ 164 (weggefallen)“.
2. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Inhaber
einer Marke“ die Wörter „oder einer geschäftli-
chen Bezeichnung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1
Nr. 1 oder 2“ gestrichen.
c) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 1
Nr. 1 oder 2“ gestrichen und das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
d) In Absatz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe
„§ 11“ das Wort „oder“ eingefügt.
e) Nach Absatz 2 Nummer 3 wird folgende Num-
mer 4 eingefügt:
„4. wegen einer nicht eingetragenen Marke mit
älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder einer
geschäftlichen Bezeichnung mit älterem
Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12“.
3. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
fügt:
„(6) Anstelle der Erinnerung kann die Be-
schwerde nach § 66 eingelegt werden. Ist in
einem Verfahren, an dem mehrere Personen be-
teiligt sind, gegen einen Beschluss von einem
Beteiligten Erinnerung und von einem anderen
Beteiligten Beschwerde eingelegt worden, so
kann der Erinnerungsführer ebenfalls Be-
schwerde einlegen. Wird die Beschwerde des
Erinnerungsführers nicht innerhalb eines Monats
nach Zustellung der Beschwerde des anderen
Beteiligten gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 eingelegt,
so gilt seine Erinnerung als zurückgenommen.“
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7, und in sei-
nem Satz 1 wird nach dem Wort „Beschwerde“
die Angabe „nach Absatz 6 Satz 2 oder“ einge-
fügt.
4. § 66 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der
Markenabteilungen findet unbeschadet der Vor-
schrift des § 64 die Beschwerde an das Patentge-
richt statt.“
5. § 94 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten
und die entgegen dem Erfordernis des § 96 kei-
nen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit
eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post
zugestellt werden. Gleiches gilt für Empfänger,
die selbst Inlandsvertreter im Sinne des § 96
Abs. 2 sind. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivil-
prozessordnung gilt entsprechend.“
6. § 95a wird wie folgt gefasst:
„§ 95a
Elektronische Verfahrensführung,
Verordnungsermächtigung
(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für
Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen
die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelun-
gen des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3
der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) Die Prozessakten des Patentgerichts und des
Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt
werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung
über elektronische Dokumente, die elektronische
Akte und die elektronische Verfahrensführung im
Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus die-
sem Gesetz nichts anderes ergibt.
(3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates

1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-
mente bei dem Patentamt und den Gerichten
eingereicht werden können, die für die Bearbei-
tung der Dokumente geeignete Form und die zu
verwendende elektronische Signatur;
2. den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten
nach Absatz 2 elektronisch geführt werden kön-
nen, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-
technischen Rahmenbedingungen für die Bil-
dung, Führung und Aufbewahrung der elektroni-
schen Prozessakten.“
7. § 96 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
8. § 107 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilun-
gen im Verfahren der internationalen Registrierung
und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistun-
gen sind nach Wahl des Antragstellers entweder in
französischer oder in englischer Sprache einzurei-
chen.“
9. § 164 wird aufgehoben.
10. § 165 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Ist die Anmeldung vor dem 1. Oktober
2009 eingereicht worden, gilt für den gegen die
Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 in der
bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung.
(3) Für Erinnerungen und Beschwerden, die
vor dem 1. Oktober 2009 eingelegt worden sind,
gelten die §§ 64 und 66 in der bis zum 1. Okto-
ber 2009 geltenden Fassung. Für mehrseitige
Verfahren, bei denen von einem Beteiligten Erin-
nerung und von einem anderen Beteiligten Be-
schwerde eingelegt worden ist, ist für die An-
wendbarkeit der genannten Vorschriften der Tag
der Einlegung der Beschwerde maßgebend.“
Artikel 4
Änderung
des Patentkostengesetzes
Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3656), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2446), wird wie
folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 4 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt, und folgende Num-
mer 5 wird angefügt:
„5. die Änderung einer Anmeldung oder eines
Antrags, wenn sich dadurch eine höhere Ge-
bühr für das Verfahren oder die Entscheidung
ergibt.“
b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Ein hilfsweise gestellter Antrag wird zur Bemes-
sung der Gebührenhöhe dem Hauptantrag hinzu-
gerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn er-
geht; soweit Haupt- und Hilfsantrag denselben
Gegenstand betreffen, wird die Höhe der Gebühr
nur nach dem Antrag bemessen, der zur höheren
Gebühr führt. Legt der Erinnerungsführer gemäß
§ 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes Be-
schwerde ein, hat er eine Beschwerdegebühr
nicht zu entrichten.“
2. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Teil A Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand in Euro
„1. Erteilungsverfahren
Anmeldeverfahren
(§ 34 PatG, Artikel III § 4
Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)
– bei elektronischer An-
meldung
311 000 – die bis zu zehn
Patentansprüche
enthält 40
311 050 – die mehr als zehn
Patentansprüche
enthält: Die Gebühr
311 000 erhöht sich
für jeden weiteren
Anspruch um jeweils 20
311 100 – bei Anmeldung in Pa-
pierform: Die Gebühren
311 000 und 311 050
erhöhen sich jeweils
auf das 1,5fache.
311 200 Recherche (§ 43 PatG) 250
Prüfungsverfahren
(§ 44 PatG)
311 300 – wenn ein Antrag nach
§ 43 PatG bereits ge-
stellt worden ist 150
311 400 – wenn ein Antrag nach
§ 43 PatG nicht gestellt
worden ist 350
311 500 Anmeldeverfahren für ein
ergänzendes Schutz-
zertifikat (§ 49a PatG) 300
Verlängerung der Lauf-
zeit eines ergänzenden
Schutzzertifikats
(§ 49a Abs. 3 PatG)
311 600 – wenn der Antrag zu-
sammen mit dem An-
trag auf Erteilung des
ergänzenden Schutz-
zertifikats gestellt wird 100
311 610 – wenn der Antrag nach
dem Antrag auf Ertei-
lung des ergänzenden
Schutzzertifikats ge-
stellt wird 200“.

bb) Dem Unterabschnitt 2 werden folgende Num-
mern 312 260 bis 312 262 angefügt:
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand in Euro
„312 260 für das 6. Jahr des ergän-
zenden Schutzes 4 520
312 261 – bei Lizenzbereit-
schaftserklärung
(§ 23 Abs. 1 PatG) 2 260
312 262 – Verspätungszuschlag
(§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50“.
cc) Folgender Unterabschnitt 5 wird angefügt:
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand in Euro
„5. Anträge im Zusammenhang mit ergän-
zenden Schutzzertifikaten
315 100 Antrag auf Berichtigung
der Laufzeit 150
315 200 Antrag auf Widerruf der
Verlängerung der Laufzeit 200“.
b) Teil B Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift des Unterabschnitts 1 wird
wie folgt gefasst:
„1. Klageverfahren gemäß § 81 PatG, § 85a
in Verbindung mit § 81 PatG und § 20
GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG“.
bb) Die Überschrift des Unterabschnitts 3 wird
wie folgt gefasst:
„3. Erlass einer einstweiligen Verfügung we-
gen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85
PatG, § 85a in Verbindung mit § 85 PatG
und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81
PatG)“.
3. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Mar-
kenamt soll die Bearbeitung erst nach Zahlung der
Gebühr für das Verfahren und des Vorschusses für
die Bekanntmachungskosten erfolgen; das gilt auch,
wenn Anträge geändert werden.“
4. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für
das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig
oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach
§ 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte
Beschwerde als zurückgenommen.“
5. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Verfahrenshandlungen, die eine Anmeldung
oder einen Antrag ändern, wirken sich nicht auf die
Höhe der Gebühr aus, wenn die Gebühr zur Zeit des
verfahrenseinleitenden Antrages nicht nach dessen
Umfang bemessen wurde.“
Artikel 5
Änderung
des Halbleiterschutzgesetzes
In § 11 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes vom
22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1191), werden die Wörter „das elektronische Doku-
ment“ durch die Wörter „die elektronische Verfahrens-
führung“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung
des Geschmacksmustergesetzes
Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004
(BGBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2446), wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie
folgt gefasst:
„§ 25 Elektronische Verfahrensführung, Verord-
nungsermächtigung“.
2. § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Elektronische Verfahrensführung,
Verordnungsermächtigung
(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für An-
meldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die
Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen
des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 der
Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) Die Prozessakten des Patentgerichts und des
Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt
werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung
über elektronische Dokumente, die elektronische
Akte und die elektronische Verfahrensführung im
Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus die-
sem Gesetz nichts anderes ergibt.
(3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates
1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-
mente bei dem Patentamt und den Gerichten ein-
gereicht werden können, die für die Bearbeitung
der Dokumente geeignete Form und die zu ver-
wendende elektronische Signatur;
2. den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten
nach Absatz 2 elektronisch geführt werden kön-
nen, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-
technischen Rahmenbedingungen für die Bil-
dung, Führung und Aufbewahrung der elektroni-
schen Prozessakten.“
3. § 58 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des
Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 18. Januar 2002 (BGBl. I S. 414),
wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
„schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „unbeschränkt
oder beschränkt“ durch die Wörter „durch Erklä-
rung gegenüber dem Arbeitnehmer“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Inanspruchnahme gilt als erklärt,
wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht
bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang
der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2
Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer
durch Erklärung in Textform freigibt.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mit der Inanspruchnahme gehen alle ver-
mögenswerten Rechte an der Diensterfindung
auf den Arbeitgeber über.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
4. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Frei gewordene Diensterfindungen
Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeit-
geber sie durch Erklärung in Textform freigibt. Über
eine frei gewordene Diensterfindung kann der Ar-
beitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18
und 19 verfügen.“
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „unbeschränk-
ter“ gestrichen.
b) In Absatz 1 wird das Wort „unbeschränkt“ gestri-
chen.
6. § 10 wird aufgehoben.
7. In § 11 wird die Angabe „§ 10a“ durch die Angabe
„§ 12“ ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „schriftliche Er-
klärung“ durch die Wörter „Erklärung in Text-
form“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Vergütung ist spätestens bis zum Ablauf
von drei Monaten nach Erteilung des
Schutzrechts festzusetzen.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „schriftliche Er-
klärung“ durch die Wörter „Erklärung in Text-
form“ ersetzt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 1“ ge-
strichen.
b) In Absatz 3 wird das Wort „unbeschränkter“ ge-
strichen.
10. In § 14 Abs. 1 wird das Wort „unbeschränkter“ ge-
strichen.
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“
durch die Wörter „durch Erklärung in Textform“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „durch schriftliche
Erklärung“ durch die Wörter „durch Erklärung in
Textform“ und die Wörter „er die Erfindung nicht
mehr als Diensterfindung in Anspruch nehmen“
durch die Wörter „die Erfindung nicht mehr als
Diensterfindung in Anspruch genommen werden
(§ 6)“ ersetzt.
12. § 21 wird aufgehoben.
13. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „schriftliche Erklä-
rung“ durch die Wörter „Erklärung in Textform“ er-
setzt.
14. In § 24 Abs. 2 und § 25 wird jeweils die Angabe
„Abs. 1“ gestrichen.
15. § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Insolvenzverfahren
Wird nach Inanspruchnahme der Diensterfindung
das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ar-
beitgebers eröffnet, so gilt folgendes:
1. Veräußert der Insolvenzverwalter die Diensterfin-
dung mit dem Geschäftsbetrieb, so tritt der Er-
werber für die Zeit von der Eröffnung des Insol-
venzverfahrens an in die Vergütungspflicht des
Arbeitgebers ein.
2. Verwertet der Insolvenzverwalter die Diensterfin-
dung im Unternehmen des Schuldners, so hat er
dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung
für die Verwertung aus der Insolvenzmasse zu
zahlen.
3. In allen anderen Fällen hat der Insolvenzverwal-
ter dem Arbeitnehmer die Diensterfindung sowie
darauf bezogene Schutzrechtspositionen spä-
testens nach Ablauf eines Jahres nach Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens anzubieten; im
Übrigen gilt § 16 entsprechend. Nimmt der Ar-
beitnehmer das Angebot innerhalb von zwei Mo-
naten nach dessen Zugang nicht an, kann der
Insolvenzverwalter die Erfindung ohne Ge-
schäftsbetrieb veräußern oder das Recht aufge-
ben. Im Fall der Veräußerung kann der Insolvenz-
verwalter mit dem Erwerber vereinbaren, dass
sich dieser verpflichtet, dem Arbeitnehmer die
Vergütung nach § 9 zu zahlen. Wird eine solche
Vereinbarung nicht getroffen, hat der Insolvenz-
verwalter dem Arbeitnehmer die Vergütung aus
dem Veräußerungserlös zu zahlen.
4. Im Übrigen kann der Arbeitnehmer seine Vergü-
tungsansprüche nach den §§ 9 bis 12 nur als
Insolvenzgläubiger geltend machen.“
16. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gerichtsverfas-
sungsgesetz“ durch die Wörter „Deutschen
Richtergesetz“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „am Beginn des
Kalenderjahres für dessen Dauer“ durch die
Wörter „für die Dauer von vier Jahren“ er-
setzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Wiederberufung ist zulässig.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Bundesminister der Justiz“ wer-
den durch die Wörter „Präsident des Patent-
amts“ ersetzt.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an
Weisungen nicht gebunden.“
17. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Auf Erfindungen, die vor dem 1. Oktober
2009 gemeldet wurden, sind die Vorschriften dieses
Gesetzes in der bis zum 30. September 2009 gel-
tenden Fassung weiter anzuwenden. Für techni-
sche Verbesserungsvorschläge gilt Satz 1 entspre-
chend.“
18. § 48 wird aufgehoben.
Artikel 8
Folgeänderungen aus
Anlass der Änderungen des
Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes über Arbeitnehmererfindungen in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 4 Abs. 43 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
„Die Festsetzung kann von dem Vorsitzenden der
Schiedsstelle auf das Patentamt übertragen wer-
den.“
2. Die §§ 9, 11 und 12 werden aufgehoben.
Artikel 9
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Die Bundesministerin der
Brigitte Zypries
l a M e r k e l
Justiz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2521. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 270b7456131d7b16….