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Artikel 4 · BT-Drs. 16/11339 · S. 29

Zu Artikel 4 (Änderung des Patentkostengesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Patentkostengesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Das Gesetz führt im Patentkostengesetz die Bemessung der
Höhe der Anmeldegebühr nach der Zahl der enthaltenen Pa-
tentansprüche ein. Ab dem elften Patentanspruch steigt die
Gebühr (siehe dazu unten zu Nummer 2 Buchstabe a Doppel-
Drucksache 16/11339 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
buchstabe aa). Um deutlich werden zu lassen, dass die erhöh-
te Gebühr auch dann fällig wird, wenn die Zahl der Patentan-
sprüche durch eine Änderung der Anmeldung heraufgesetzt
wird, wird der Katalog der Beispiele für „sonstige Handlun-
gen“ in § 3 Abs. 1 Satz 2 um eine neue Nummer 5 ergänzt.
Vermindert sich die Zahl der Ansprüche im Laufe des Ertei-
lungsverfahrens, so hat das auf die Gebührenhöhe keinen
Einfluss, weil die Gebühr mit der Einreichung fällig
geworden und mit Rechtsgrund gezahlt worden ist; ein Fall
des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes (PatKostG)
ist daher nicht gegeben. Führt die nachträgliche Änderung
der Anmeldung zu einer höheren Zahl an Ansprüchen, als für
die Bemessung der Gebühr maßgeblich waren, so führt dies
zu einer Erhöhung der Gebühr. Die Änderung führt daher
nicht zur Erhöhung, wenn sich die Anspruchszahl zuvor ver-
mindert hatte und die Änderung die ursprüngliche An-
spruchszahl nicht übersteigt. Die Änderung löst damit die
Fälligkeit des Gebührenbetrages aus, der sich aus dem Abzug
der bereits fälligen Gebühr von dem durch die Änderung er-
höhten Gebührenbetrag ergibt. Diese Klarstellung gilt nicht
nur für die durch Hinzufügen weiterer Patentansprüche geän-
derte Anmeldung, sondern etwa auch für die Klageänderung,
mit der der Streitwert erhöht wird. § 6 Abs. 2 PatKostG bleibt
unverändert, so dass die Nichtzahlung des durch die Ände-
rung fälligen weiteren Gebühren

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.508 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/11339, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 148.667–161.175 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert 778c499f4540d89b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP