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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2357

BGBl. 2018 I S. 2357 · 137.770 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 2357 — Originalseite als Abbildung
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                                    Gesetz
                   zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436
       des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015
   zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
                (Markenrechtsmodernisierungsgesetz – MaMoG)*
                                             Vom 11. Dezember

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1
                        Änderung des
                       Markengesetzes
   Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

   1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Nach der Angabe zu Teil 2 § 14 wird folgende
         Angabe eingefügt:
          „§ 14a Waren unter zollamtlicher Überwa-
                 chung“.

      b) Teil 3 wird wie folgt geändert:
          aa) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:

* (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1)
über die Marken

2018

         „§ 37   Prüfung auf absolute Schutzhinder-
                 nisse; Bemerkungen Dritter“.
     bb) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt
         gefasst:

                        „Abschnitt 3
                          Verzicht;
            Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren“.

     cc) Die Angaben zu den §§ 52 bis 55 werden
         wie folgt gefasst:

         „§ 52   Wirkungen des Verfalls und der
                 Nichtigkeit

         § 53    Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
                 vor dem Deutschen Patent- und
                 Markenamt

         § 54    Beitritt zum Verfalls- und Nichtig-
                 keitsverfahren
BGBl. 2018, Seite 2358 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2358
             § 55      Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren

                       vor den ordentlichen Gerichten“.
       dd) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt
           gefasst:

                               „Abschnitt 4

                       Allgemeine Vorschriften
                     für das Verfahren vor dem
                Deutschen Patent- und Markenamt“.

       ee) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:

             „§ 56     Zuständigkeiten im Deutschen Pa-
                       tent- und Markenamt“.

       ff) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst:

             „§ 64a Kostenregelungen im Verfahren
                    vor dem Deutschen Patent- und
                    Markenamt“.

       gg) Nach der Angabe zu § 65 wird folgende
           Angabe eingefügt:
             „§ 65a Verwaltungszusammenarbeit“.

       hh) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt
           gefasst:
                               „Abschnitt 5
                            Verfahren vor
                       dem Bundespatentgericht“.
       ii)   Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
             „§ 68     Beteiligung des Präsidenten oder
                       der Präsidentin des Deutschen Pa-
                       tent- und Markenamts“.

   c) Teil 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:

             „§ 102 Kollektivmarkensatzung“.
       bb) Die Angabe zu § 104 wird wie folgt gefasst:

             „§ 104 Änderung der Kollektivmarkensat-
                    zung“.

   d) Nach der Angabe zu § 106 werden die folgen-
      den Angaben eingefügt:
                                „Teil 5
                       Gewährleistungsmarken

       § 106a        Gewährleistungsmarken

       § 106b        Inhaberschaft und ernsthafte Benut-
                     zung

       § 106c        Klagebefugnis; Schadensersatz

       § 106d        Gewährleistungsmarkensatzung

       § 106e        Prüfung der Anmeldung

       § 106f        Änderung der Gewährleistungsmar-
                     kensatzung
       § 106g        Verfall

       § 106h        Nichtigkeit wegen absoluter Schutz-
                     hindernisse“.
   e) Die Angabe zu dem bisherigen Teil 5 wird wie
      folgt gefasst:

                             „Teil 6
                  Schutz von Marken
              nach dem Madrider Marken-
        abkommen und nach dem Protokoll zum
       Madrider Markenabkommen; Unionsmarken“.

  f)   Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:

       „§ 107 Entsprechende Anwendung der Vor-
              schriften dieses Gesetzes; Sprache“.

  g) Die Angaben zu den §§ 114 bis 116 werden
     wie folgt gefasst:

       „§ 114 Widerspruch gegen eine international
              registrierte Marke

       § 115     Schutzentziehung

       § 116     Widerspruch aufgrund einer inter-
                 national registrierten Marke und Antrag
                 auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund
                 einer international registrierten Marke“.
  h) Nach der Angabe zu § 125 wird die Angabe zu
     Abschnitt 3 wie folgt gefasst:
                          „Abschnitt 3

                        Unionsmarken“.
  i)   Die Angabe zu § 125a wird wie folgt gefasst:
       „§ 125a    (weggefallen)“.
  j)   Die Angaben zu den §§ 125d und 125e werden
       wie folgt gefasst:
       „§ 125d    Umwandlung von Unionsmarken

       § 125e     Unionsmarkenstreitsachen; Unions-
                  markengerichte“.

  k) Die Angabe zu § 125g wird wie folgt gefasst:

       „§ 125g    Örtliche Zuständigkeit der Unions-
                  markengerichte“.
  l)   Die bisherige Angabe zu Teil 6 wird die Angabe
       zu Teil 7.

  m) Die bisherige Angabe zu Teil 7 wird die Angabe
     zu Teil 8.
  n) Die bisherige Angabe zu Teil 8 wird die Angabe
     zu Teil 9.
  o) Die Angabe zu § 143a wird wie folgt gefasst:

       „§ 143a    Strafbare Verletzung der Unions-
                  marke“.

  p) Die bisherige Angabe zu Teil 9 wird die Angabe
     zu Teil 10.
  q) Folgende Angabe wird angefügt:

       „§ 159    Schutzdauer und Verlängerung“.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „Hörzeichen“ durch
     das Wort „Klänge“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Dem Markenschutz nicht zugänglich
       sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen
       oder anderen charakteristischen Merkmalen
       bestehen,
       1. die durch die Art der Ware selbst bedingt
          sind,
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     2. die zur Erreichung einer technischen Wir-
        kung erforderlich sind oder
     3. die der Ware einen wesentlichen Wert ver-
        leihen.“

3. In § 4 Nummer 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
   die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“
   ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Von der Eintragung sind als Marke
     schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausge-
     schlossen, die nicht geeignet sind, in dem Re-
     gister so dargestellt zu werden, dass die zu-
     ständigen Behörden und das Publikum den
     Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig
     bestimmen können.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach Nummer 8 werden die folgenden
         Nummern 9 bis 12 eingefügt:
         „9. die nach deutschem Recht, nach
             Rechtsvorschriften der Europäischen
             Union oder nach internationalen Über-
             einkünften, denen die Europäische
             Union    oder    die  Bundesrepublik
             Deutschland angehört, und die Ur-
             sprungsbezeichnungen und geogra-
             fische Angaben schützen, von der Ein-

             tragung ausgeschlossen sind,

         10. die nach Rechtsvorschriften der Euro-
             päischen Union oder von internationa-
             len Übereinkünften, denen die Euro-

             päische Union angehört, und die dem

             Schutz von traditionellen Bezeichnun-
             gen für Weine dienen, von der Eintra-
             gung ausgeschlossen sind,
         11. die nach Rechtsvorschriften der Euro-
             päischen Union oder nach internatio-
             nalen Übereinkünften, denen die Euro-
             päische Union angehört, und die dem
             Schutz von traditionellen Spezialitäten
             dienen, von der Eintragung ausge-
             schlossen sind,

         12. die aus einer im Einklang mit deut-
             schem Recht, mit den Rechtsvorschrif-
             ten der Europäischen Union oder mit
             internationalen Übereinkünften, denen
             die Europäische Union oder die Bun-
             desrepublik Deutschland angehört, zu
             Sortenschutzrechten     eingetragenen
             früheren Sortenbezeichnung bestehen
             oder diese in ihren wesentlichen Ele-
             menten wiedergeben und die sich auf
             Pflanzensorten derselben Art oder eng
             verwandter Arten beziehen,“.

     bb) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden
         die Nummern 13 und 14.
5. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
     „3. wenn sie mit einer angemeldeten oder ein-
         getragenen Marke mit älterem Zeitrang
         identisch ist oder dieser ähnlich ist, falls es

         sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um
         eine im Inland bekannte Marke handelt und
         die Benutzung der eingetragenen Marke die
         Unterscheidungskraft oder die Wertschät-
         zung der bekannten Marke ohne rechtferti-
         genden Grund in unlauterer Weise ausnut-
         zen oder beeinträchtigen würde.“

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Waren und Dienstleistungen werden
     nicht schon deswegen als ähnlich angesehen,
     weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der
     Genfer Fassung vom 13. Mai 1977 des Abkom-
     mens vom 15. Juni 1957 von Nizza über die
     internationale Klassifikation von Waren und
     Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
     (BGBl. 1981 II S. 358, 359) festgelegten Klassi-
     fikationssystem (Nizza-Klassifikation) erschei-
     nen. Waren und Dienstleistungen werden nicht
     schon deswegen als unähnlich angesehen, weil
     sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassi-
     fikation erscheinen.“
6. In § 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma
   und die Wörter „es sei denn, es liegt ein Rechtfer-
   tigungsgrund für die Handlungsweise des Agen-
   ten oder des Vertreters vor.“ ersetzt.

7. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach

         dem Wort „Verkehr“ die Wörter „in Bezug
         auf Waren oder Dienstleistungen“ einge-
         fügt.

     bb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt ge-

         fasst:

         „2. ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zei-
             chen mit einer Marke identisch oder ihr
             ähnlich ist und für Waren oder Dienst-
             leistungen benutzt wird, die mit denjeni-
             gen identisch oder ihnen ähnlich sind,
             die von der Marke erfasst werden, und
             für das Publikum die Gefahr einer Ver-
             wechslung besteht, die die Gefahr ein-
             schließt, dass das Zeichen mit der
             Marke gedanklich in Verbindung ge-
             bracht wird, oder

         3. ein mit der Marke identisches Zeichen
            oder ein ähnliches Zeichen für Waren
            oder Dienstleistungen zu benutzen,
            wenn es sich bei der Marke um eine im
            Inland bekannte Marke handelt und die
            Benutzung des Zeichens die Unter-
            scheidungskraft oder die Wertschät-
            zung der bekannten Marke ohne recht-
            fertigenden Grund in unlauterer Weise
            ausnutzt oder beeinträchtigt.“

     cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
         „Waren und Dienstleistungen werden nicht
         schon deswegen als ähnlich angesehen,
         weil sie in derselben Klasse gemäß dem in
         der Nizza-Klassifikation festgelegten Klas-
         sifikationssystem erscheinen. Waren und
         Dienstleistungen werden nicht schon des-
         wegen als unähnlich angesehen, weil sie in
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          verschiedenen Klassen der Nizza-Klassi-
          fikation erscheinen.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
           eingefügt:

          „5. das Zeichen als Handelsnamen oder
              geschäftliche Bezeichnung oder als Teil
              eines Handelsnamens oder einer ge-
              schäftlichen Bezeichnung zu benut-
              zen,“.

       bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6
           und der Punkt am Ende wird durch ein
           Komma ersetzt.

       cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

          „7. das Zeichen in der vergleichenden Wer-
              bung in einer der Richtlinie 2006/114/EG
              des Europäischen Parlaments und des
              Rates vom 12. Dezember 2006 über
              irreführende und vergleichende Wer-
              bung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21)
              zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.“
 8. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

                         „§ 14a

                      Waren unter
              zollamtlicher Überwachung
      (1) Der Inhaber einer Marke oder einer ge-
   schäftlichen Bezeichnung ist berechtigt, Dritten
   zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren
   in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
   zu verbringen, ohne die Waren dort in den zoll-
   rechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die
   Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Dritt-
   staaten stammen und ohne Zustimmung eine
   Marke oder eine geschäftliche Bezeichnung auf-
   weisen, die mit der für derartige Waren eingetra-
   genen Marke oder geschäftlichen Bezeichnung
   identisch ist oder in ihren wesentlichen Aspekten
   nicht von dieser Marke oder dieser geschäftlichen
   Bezeichnung zu unterscheiden ist.

      (2) Die Berechtigung des Inhabers der Marke
   oder der geschäftlichen Bezeichnung nach Ab-
   satz 1 erlischt, wenn während eines Verfahrens,
   das der Feststellung dient, ob eine eingetragene
   Marke oder eine geschäftliche Bezeichnung ver-
   letzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU)
   Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und

   des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung

   der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbe-

   hörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG)

   Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom
   29.6.2013, S. 15) eingeleitet wurde, der zollrecht-
   liche Anmelder oder der Besitzer der Waren nach-
   weist, dass der Inhaber der eingetragenen Marke

   oder der geschäftlichen Bezeichnung nicht be-

   rechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im
   endgültigen Bestimmungsland zu untersagen.“

 9. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwen-
   dung, wenn Rechtfertigungsgründe für die Hand-
   lungsweise des Agenten oder des Vertreters vor-
   liegen.“

10. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-
      ter „Löschung der Eintragung“ durch die Wör-
      ter „Erklärung der Nichtigkeit“ ersetzt.

   b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2
      Nr. 3“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1
      Nummer 3“ ersetzt.

   c) In Nummer 2 werden vor dem Wort „gelöscht“
      die Wörter „für verfallen oder für nichtig erklärt
      und“ eingefügt und wird der Punkt am Ende
      durch ein Komma ersetzt.

   d) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
      „3. weil an dem für den Zeitrang der Eintragung
          der jüngeren Marke maßgeblichen Tag noch

          keine Verwechslungsgefahr im Sinne des
          § 9 Absatz 1 Nummer 2, des § 14 Absatz 2
          Satz 1 Nummer 2 oder des § 15 Absatz 2
          bestand.“
11. § 23 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 23
              Benutzung von Namen und
      beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft
      (1) Der Inhaber einer Marke oder einer

   geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten
   nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Fol-
   gendes zu benutzen:
   1. den Namen oder die Anschrift des Dritten,
      wenn dieser eine natürliche Person ist,
   2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Be-
      zeichnung identisches Zeichen oder ähnliches
      Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft
      fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein
      ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale
      oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleis-
      tungen, wie insbesondere deren Art, Beschaf-
      fenheit, Bestimmung, Wert, geografische Her-
      kunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer
      Erbringung, oder

   3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung
      zu Zwecken der Identifizierung oder zum Ver-
      weis auf Waren oder Dienstleistungen als die
      des Inhabers der Marke, insbesondere wenn
      die Benutzung der Marke als Hinweis auf die
      Bestimmung einer Ware insbesondere als Zu-
      behör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung
      erforderlich ist.

      (2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn

   die Benutzung durch den Dritten den anständigen

   Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel ent-

   spricht.“

12. § 25 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 25

                   Ausschluss von

         Ansprüchen bei mangelnder Benutzung

      (1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann
   gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18
   bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke in-
   nerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendma-
   chung des Anspruchs für die Waren oder Dienst-
   leistungen, auf die er sich zur Begründung seines
   Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt wor-
BGBl. 2018, Seite 2361 — Originalseite als Abbildung
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   den ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindes-
   tens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die
   Marke möglich war.
      (2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14
   und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetra-
   genen Marke im Wege der Klage geltend ge-
   macht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklag-
   ten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der

   letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die

   Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur

   Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26
   benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe
   für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeit-
   punkt der Klageerhebung seit mindestens fünf

   Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke

   möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren

   der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so

   hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzu-

   weisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf

   Jahre vor dem Schluss der mündlichen Verhand-

   lung gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass
   berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorla-
   gen. Bei der Entscheidung werden nur die Waren
   oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die
   Benutzung nachgewiesen worden ist.“
13. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Als Benutzung einer eingetragenen
      Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in
      der benutzten Form auch auf den Namen des
      Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung
      der Marke in einer Form, die von der Eintragung
      abweicht, soweit die Abweichung den kenn-
      zeichnenden Charakter der Marke nicht verän-
      dert.“
   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
          „(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf
      Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Wider-
      spruch mehr gegen die Marke möglich ist, er-
      forderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen
      die Eintragung Widerspruch erhoben worden
      ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchs-
      frist der Zeitpunkt, ab dem die das Wider-
      spruchsverfahren beendende Entscheidung
      Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch
      zurückgenommen wurde.“
14. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Dies gilt entsprechend für die rechtsgeschäft-
      liche Verpflichtung zur Übertragung eines Ge-
      schäftsbetriebs oder eines Teils eines Ge-
      schäftsbetriebs.“
   b) In Absatz 3 wird das Wort „Patentamt“ durch
      die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
      amt“ ersetzt.

15. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen Pa-
      tent- und Markenamt“ und das Wort „Patent-
      gericht“ durch das Wort „Bundespatentgericht“
      ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamts“ durch
          die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
          kenamts“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
          die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
          kenamt“ ersetzt.

16. In § 29 Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch

    die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“

    ersetzt.

17. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Abweichend von Satz 1 kann der Inhaber einer

      ausschließlichen Lizenz Klage wegen Verlet-

      zung einer Marke erheben, wenn der Inhaber

      der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht

      selbst innerhalb einer angemessenen Frist

      Klage wegen Verletzung einer Marke erhoben

      hat.“

   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt
      trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder
      des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in
      das Register ein, wenn ihm die Zustimmung
      des anderen Teils nachgewiesen wird. Für die
      Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Ent-
      sprechendes. Die Eintragung wird auf Antrag
      des Inhabers der Marke oder des Lizenzneh-
      mers gelöscht. Der Löschungsantrag des Inha-
      bers der Marke bedarf des Nachweises der Zu-
      stimmung des bei der Eintragung benannten
      Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfol-
      gers.“
18. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
      durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
      kenamt“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vo-
          rangestellt:

          „1. einen Antrag auf Eintragung,“.
      bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.
      cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3
          und wie folgt gefasst:
          „3. eine Darstellung der Marke, die nicht
              dem Schutzhindernis nach § 8 Absatz 1
              unterfällt, und“.

      dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
19. § 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an
   dem der Anmelder die Anmeldung mit den Anga-
   ben nach § 32 Absatz 2 beim Deutschen Patent-
   und Markenamt eingereicht hat. Der Eingang der
   Anmeldeunterlagen bei einem Patentinformations-

   zentrum, das durch Bekanntmachung des Bun-
   desministeriums der Justiz und für Verbraucher-
   schutz im Bundesgesetzblatt zur Entgegennahme
   von Markenanmeldungen bestimmt ist, gilt als
   Eingang beim Deutschen Patent- und Marken-
   amt.“
BGBl. 2018, Seite 2362 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2362
20. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
      die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
      amt“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Patentamt“
      durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
      kenamt“ ersetzt.

21. In § 35 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Patentamt“
    durch die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-
    amt“ ersetzt.
22. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
      das Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deut-
      sche Patent- und Markenamt“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Werden nach Absatz 1 Nummer 1 fest-
       gestellte Mängel der Anmeldung nicht inner-
       halb einer vom Deutschen Patent- und Marken-
       amt bestimmten Frist beseitigt, so gilt die An-
       meldung als zurückgenommen. Werden die
       festgestellten Mängel fristgerecht beseitigt, so
       wird als Anmeldetag der Tag zuerkannt, an
       dem die Mängel beseitigt worden sind.“
   c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
      durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
      kenamt“ ersetzt.
   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Werden sonstige Mängel innerhalb einer

       vom Deutschen Patent- und Markenamt be-
       stimmten Frist nicht beseitigt, so weist das
       Deutsche Patent- und Markenamt die Anmel-
       dung zurück.“
   e) In Absatz 5 wird das Wort „Patentamt“ durch
      die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
      ersetzt.

23. § 37 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 37

                  Prüfung auf absolute
         Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter“.
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 10“ durch die
      Angabe „Nummer 14“ ersetzt.

   c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

          „(6) Natürliche oder juristische Personen so-
       wie die Verbände der Hersteller, Erzeuger,
       Dienstleistungsunternehmer, Händler und Ver-
       braucher können vor der Eintragung der Marke
       beim Deutschen Patent- und Markenamt
       schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen
       sie erläutern, aus welchen Gründen die Marke
       von Amts wegen nicht eingetragen werden
       sollte. Die Personen und Verbände können
       beim Deutschen Patent- und Markenamt auch
       schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen
       sie erläutern, aus welchen Gründen die Anmel-
       dung einer Kollektiv- oder Gewährleistungs-
       marke zurückzuweisen ist. Die Personen und
       Verbände sind an dem Verfahren beim Deut-
       schen Patent- und Markenamt nicht beteiligt.“

24. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Innerhalb dieser Frist kann auch von Perso-
      nen, die berechtigt sind, Rechte aus einer ge-
      schützten Ursprungsbezeichnung oder einer
      geschützten geografischen Angabe mit älterem
      Zeitrang geltend zu machen, gegen die Eintra-
      gung der Marke Widerspruch erhoben werden.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch
          ein Komma ersetzt.
      bb) Der Nummer 4 wird das Wort „oder“ ange-
          fügt.
      cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
          eingefügt:

          „5. wegen einer Ursprungsbezeichnung
              oder geografischen Angabe mit älterem
              Zeitrang in Verbindung mit § 13“.
   c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-
      fügt:
         „(3) Ein Widerspruch kann auf der Grund-
      lage eines älteren Rechts oder mehrerer älterer
      Rechte erhoben werden, wenn diese Rechte
      demselben Inhaber gehören.
         (4) Den am Widerspruchsverfahren beteilig-
      ten Parteien wird auf beiderseitigen Antrag eine
      Frist von mindestens zwei Monaten einge-
      räumt, um eine gütliche Einigung zu ermög-

      lichen.“

25. § 43 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Ist der Widerspruch vom Inhaber einer ein-
   getragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben
   worden, so hat er, wenn der Gegner die Einrede
   der Nichtbenutzung erhebt, nachzuweisen, dass
   die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor
   dem Anmelde- oder Prioritätstag der Marke, ge-
   gen die der Widerspruch sich richtet, gemäß § 26
   benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt
   seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch

   mehr gegen sie möglich war. Der Nachweis kann
   auch durch eine eidesstattliche Versicherung er-
   bracht werden. Bei der Entscheidung werden nur
   Waren und Dienstleistungen berücksichtigt, für die
   die Benutzung nachgewiesen worden ist.“

26. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „eine in
    diesem Zeitpunkt anhängige Klage auf Löschung
    der Eintragung“ durch die Wörter „eine in diesem
    Zeitpunkt anhängige Klage auf Erklärung des Ver-
    falls oder der Nichtigkeit oder ein in diesem Zeit-
    punkt gestellter Antrag auf Erklärung des Verfalls
    oder der Nichtigkeit“ ersetzt.

27. § 47 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 47
             Schutzdauer und Verlängerung

     (1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke
   beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 Absatz 1) und
   endet zehn Jahre danach.
     (2) Die Eintragung der Marke wird auf Antrag
   des Markeninhabers oder einer durch Gesetz oder
   Vertrag hierzu ermächtigten Person um jeweils
BGBl. 2018, Seite 2363 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2363
   zehn Jahre verlängert, sofern die Verlängerungs-
   gebühr entrichtet worden ist.
     (3) Die Verlängerung der Schutzdauer kann
   auch dadurch bewirkt werden, dass die Verlänge-
   rungsgebühr und eine Klassengebühr für jede zu
   verlängernde Klasse ab der vierten Klasse der
   Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen
   gezahlt wird. Der Erhalt der Zahlung gilt als Antrag
   des Markeninhabers oder einer ermächtigten Per-
   son nach Absatz 2.
     (4) Beziehen sich die Gebühren nur auf einen
   Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die
   Marke eingetragen ist, so wird die Schutzdauer
   nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlän-
   gert. Werden lediglich die erforderlichen Klassen-
   gebühren nicht gezahlt, so wird die Schutzdauer,
   soweit nicht Satz 1 Anwendung findet, nur für die
   Klassen verlängert, für die die gezahlten Gebühren
   ausreichen. Besteht eine Leitklasse, so wird sie
   vorrangig berücksichtigt. Im Übrigen werden die
   Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung

   berücksichtigt.

      (5) Das Deutsche Patent- und Markenamt un-

   terrichtet den Markeninhaber mindestens sechs

   Monate im Voraus über den Ablauf der Schutz-

   dauer. Das Deutsche Patent- und Markenamt haf-

   tet nicht für eine unterbliebene Unterrichtung.

      (6) Der Antrag auf Verlängerung soll innerhalb
   eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf
   der Schutzdauer eingereicht werden. Der Antrag
   kann noch innerhalb einer Nachfrist von sechs
   Monaten nach Ablauf der Schutzdauer eingereicht
   werden.
      (7) Die Verlängerung der Schutzdauer wird am
   Tag nach dem Ablauf der vorausgehenden
   Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register
   eingetragen und veröffentlicht.

      (8) Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so
   wird die Eintragung der Marke mit Wirkung zum
   Ablauf der Schutzdauer gelöscht.“
28. Die Überschrift des Teils 3 Abschnitt 3 wird wie
    folgt gefasst:

                      „Abschnitt 3
                        Verzicht;
          Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren“.
29. § 49 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Die Eintragung einer Marke wird auf An-
          trag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn
          die Marke nach dem Tag, ab dem kein
          Widerspruch mehr gegen sie möglich ist,
          innerhalb eines ununterbrochenen Zeit-
          raums von fünf Jahren nicht gemäß § 26
          benutzt worden ist.“
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Löschungsan-
          trags“ durch die Wörter „Antrags auf Erklä-
          rung des Verfalls“ ersetzt.
      cc) In Satz 3 wird das Wort „Löschungsan-
          trags“ durch die Wörter „Antrags auf Erklä-
          rung des Verfalls“ und werden die Wörter

          „Antrag auf Löschung“ durch die Wörter
          „der Antrag auf Erklärung des Verfalls“ er-
          setzt.
      dd) In Satz 4 wird jeweils das Wort „Löschung“
          durch die Wörter „Erklärung des Verfalls“
          und das Wort „Patentamt“ durch die Wörter
          „Deutschen Patent- und Markenamt“ er-
          setzt.
   b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Num-
      mer 1 die Wörter „wegen Verfalls gelöscht“
      durch die Wörter „für verfallen erklärt und ge-
      löscht“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 wird das Wort „gelöscht“ durch die
      Wörter „für verfallen erklärt und gelöscht“ er-
      setzt.

30. § 50 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „wegen Nichtig-
      keit gelöscht“ durch die Wörter „für nichtig er-
      klärt und gelöscht“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Ist die Marke entgegen § 3, 7 oder 8

      Absatz 2 Nummer 1 bis 13 eingetragen wor-

      den, so kann die Eintragung nur für nichtig er-

      klärt und gelöscht werden, wenn das Schutz-

      hindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung

      über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit
      besteht. § 8 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 fin-
      det im Nichtigkeitsverfahren keine Anwendung,
      wenn die Marke sich bis zu dem Antrag auf Er-
      klärung der Nichtigkeit infolge ihrer Benutzung
      für die Waren und Dienstleistungen, für die sie
      eingetragen worden ist, in den beteiligten Ver-
      kehrskreisen durchgesetzt hat. Ist die Marke
      entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3
      eingetragen worden, so kann die Eintragung
      nur dann gelöscht werden, wenn der Antrag
      auf Löschung innerhalb von zehn Jahren seit
      dem Tag der Eintragung gestellt wird.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
          den Wörtern „von Amts wegen“ die Wörter
          „für nichtig erklärt und“ eingefügt und wird
          die Angabe „Nr. 4 bis 10“ durch die Wörter
          „Nummer 4 bis 14“ ersetzt.
      bb) In Nummer 1 wird das Wort „Löschungs-
          verfahren“ durch das Wort „Nichtigkeits-
          verfahren“ ersetzt.

      cc) In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 4 bis 9“
          durch die Wörter „Nummer 4 bis 13“ und
          das Wort „Löschung“ durch die Wörter „Er-
          klärung der Nichtigkeit“ ersetzt.

   d) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „nur für
      diese Waren oder Dienstleistungen“ die Wörter
      „für nichtig erklärt und“ eingefügt.
31. § 51 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Eintragung einer Marke wird auf
      Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53
      für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein
      Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeit-
      rang entgegensteht. Der Antrag auf Erklärung
BGBl. 2018, Seite 2364 — Originalseite als Abbildung
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       der Nichtigkeit kann auch auf mehrere ältere
       Rechte desselben Inhabers gestützt werden.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „gelöscht“
           die Wörter „für nichtig erklärt und“ einge-
           fügt.

       bb) In Satz 3 werden vor dem Wort „gelöscht“
           die Wörter „für nichtig erklärt und“ einge-
           fügt und werden die Wörter „Antrags auf
           Löschung“ durch die Wörter „Antrags auf
           Erklärung der Nichtigkeit“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 werden vor dem Wort „gelöscht“
      die Wörter „für nichtig erklärt und“ eingefügt
      und wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 3“ durch
      die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“
      ersetzt.
   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Die Eintragung kann aufgrund der Ein-
       tragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht
       für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn
       die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang
       am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit
       jüngerem Zeitrang aus folgenden Gründen
       hätte für verfallen oder nichtig erklärt und ge-
       löscht werden können:

       1. Verfall nach § 49 oder

       2. absolute Schutzhindernisse nach § 50.

       Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr nach
       § 9 Absatz 1 Nummer 2 ist auf die Kennzeich-
       nungskraft der älteren Marke am Anmelde-
       oder Prioritätstag der jüngeren Marke abzustel-
       len.“
   e) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „nur für
      diese Waren oder Dienstleistungen“ die Wörter
      „für nichtig erklärt und“ eingefügt.
32. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 52
        Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit“.

   b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
          „(1) Die Wirkungen einer eingetragenen
       Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke
       für verfallen erklärt wird, von dem Zeitpunkt der
       Stellung des Antrags (§ 53) oder der Erhebung
       der Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls an
       als nicht eingetreten. In der Entscheidung kann
       auf Antrag einer Partei ein früherer Zeitpunkt,
       zu dem einer der Verfallsgründe eingetreten ist,
       festgesetzt werden.
          (2) Die Wirkungen einer eingetragenen
       Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke
       für nichtig erklärt worden ist, von Anfang an als
       nicht eingetreten.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
           den Wörtern „Löschung der Eintragung“
           die Wörter „aufgrund Verfalls oder Nichtig-
           keit“ eingefügt.
       bb) In den Nummern 1 und 2 in dem Satzteil
           vor Satz 2 werden jeweils die Wörter „An-

          trag auf Löschung“ durch die Wörter „An-
          trag auf Erklärung des Verfalls oder der
          Nichtigkeit“ ersetzt.
33. Die §§ 53 und 54 werden wie folgt gefasst:
                           „§ 53

           Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
      vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

      (1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls (§ 49)
   und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhin-
   dernisse (§ 50) und älterer Rechte (§ 51) ist schrift-
   lich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu
   stellen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen
   und Beweismittel sind anzugeben. Für die Sicher-
   heitsleistung gilt § 81 Absatz 6 des Patentgeset-
   zes entsprechend. Der Antrag ist unzulässig, so-
   weit über denselben Streitgegenstand zwischen
   den Parteien durch unanfechtbaren Beschluss
   oder rechtskräftiges Urteil entschieden wurde.
   Dies gilt auch, wenn über denselben Streitgegen-
   stand zwischen den Parteien eine Klage nach § 55
   rechtshängig ist. § 325 Absatz 1 der Zivilprozess-
   ordnung gilt entsprechend. Werden zwischen
   denselben Beteiligten mehrere Anträge nach
   Satz 1 gestellt, so können diese verbunden und
   kann über diese in einem Verfahren durch Be-
   schluss entschieden werden.

      (2) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls und

   der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhinder-
   nisse kann von jeder natürlichen oder juristischen
   Person gestellt werden sowie von jedem Interes-
   senverband von Herstellern, Erzeugern, Dienst-
   leistungsunternehmern, Händlern oder Verbrau-
   chern, der am Verfahren beteiligt sein kann.
      (3) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit we-
   gen des Bestehens älterer Rechte kann von dem
   Inhaber der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte
   und Personen, die berechtigt sind, Rechte aus ei-
   ner geschützten geografischen Angabe oder ge-
   schützten Ursprungsbezeichnung geltend zu ma-
   chen, gestellt werden.

     (4) Wird ein Antrag auf Erklärung des Verfalls
   oder der Nichtigkeit gestellt oder ein Nichtigkeits-
   verfahren von Amts wegen eingeleitet, so stellt
   das Deutsche Patent- und Markenamt dem Inha-
   ber der eingetragenen Marke eine Mitteilung hie-
   rüber zu und fordert ihn auf, sich innerhalb von
   zwei Monaten nach der Zustellung zu dem Antrag
   oder dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren
   zu erklären.
      (5) Widerspricht der Inhaber der Löschung auf-
   grund Verfalls oder Nichtigkeit nicht innerhalb der
   in Absatz 4 genannten Frist, so wird die Nichtig-
   keit oder der Verfall erklärt und die Eintragung ge-
   löscht. Wird dem Antrag auf Nichtigkeit fristgemäß
   widersprochen, so teilt das Deutsche Patent- und
   Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch
   mit. Wird dem Antrag auf Verfall fristgemäß wider-
   sprochen, so stellt das Deutsche Patent- und
   Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch
   zu. Das Verfallsverfahren wird nur fortgesetzt,
   wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung
   des Widerspruchs die Gebühr zur Weiterverfol-
   gung des Verfallsverfahrens nach dem Patentkos-
BGBl. 2018, Seite 2365 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2365
tengesetz gezahlt wird. Anderenfalls gilt das Ver-
fallsverfahren als abgeschlossen.
   (6) Ist der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit
wegen älterer Rechte vom Inhaber einer eingetra-

genen Marke mit älterem Zeitrang erhoben wor-

den, so hat er auf Einrede des Antragsgegners

nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letz-
ten fünf Jahre vor Antragstellung gemäß § 26 be-
nutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit

mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr

gegen sie möglich war. Wurde Widerspruch erho-

ben, werden die fünf Jahre ab dem Zeitpunkt ge-

rechnet, ab dem die das Widerspruchsverfahren

beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat

oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbe-
nutzung nach Stellung des Antrags, so hat der An-
tragsteller auf Einrede des Antragsgegners nach-

zuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten

fünf Jahre vor der Entscheidung gemäß § 26 be-
nutzt worden ist. War die Marke mit älterem Zeit-
rang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke
mit jüngerem Zeitrang bereits seit mindestens fünf
Jahren eingetragen, so hat der Antragsteller auf
Einrede des Antragsgegners ferner nachzuweisen,
dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeit-
rang an diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 für
verfallen hätte erklärt werden können. Bei der Ent-
scheidung werden nur die Waren oder Dienstleis-
tungen berücksichtigt, für die die Benutzung
nachgewiesen worden ist. Der Nachweis kann
auch durch eine eidesstattliche Versicherung er-
bracht werden.
   (7) Ist das durch die Eintragung der Marke be-
gründete Recht auf einen anderen übertragen
worden oder übergegangen, so ist die Entschei-
dung in der Sache auch gegen den Rechtsnach-
folger wirksam und vollstreckbar. Für die Befugnis
des Rechtsnachfolgers, in das Verfahren einzutre-
ten, gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilpro-
zessordnung entsprechend.

                       § 54

              Beitritt zum Verfalls-
            und Nichtigkeitsverfahren

   (1) Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nich-
tigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag
auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit
noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen
wurde und er glaubhaft machen kann, dass

1. gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung der-

   selben eingetragenen Marke anhängig ist oder

2. er aufgefordert wurde, eine behauptete Verlet-
   zung derselben eingetragenen Marke zu unter-
   lassen.

Der Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab

Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1

oder ab Zugang der Unterlassungsaufforderung

nach Satz 1 Nummer 2 beantragt werden.

   (2) Für die Antragstellung gilt § 53 Absatz 1
bis 3 entsprechend. Erfolgt der Beitritt im Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht,

   erhält der Beitretende die Stellung eines Be-
   schwerdebeteiligten.“
34. § 55 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Löschungs-

      verfahren“ durch die Wörter „Verfalls- und

      Nichtigkeitsverfahren“ ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Klage auf Erklärung des Verfalls

      (§ 49) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens

      älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber

      der Marke Eingetragenen oder seinen Rechts-

      nachfolger zu richten. Die Klage ist unzulässig,

      wenn über denselben Streitgegenstand zwi-

      schen den Parteien

      1. bereits gemäß § 53 entschieden wurde,

      2. ein Antrag gemäß § 53 beim Deutschen Pa-

         tent- und Markenamt gestellt wurde.

      § 325 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt
      entsprechend.“
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Löschung
          wegen“ durch die Wörter „Erklärung des“
          ersetzt.
      bb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das
          Wort „Löschung“ durch die Wörter „Erklä-
          rung der Nichtigkeit“ ersetzt.

   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Ist die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit
          vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit
          älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er
          auf Einrede des Beklagten nachzuweisen,
          dass die Marke innerhalb der letzten fünf
          Jahre vor Erhebung der Klage gemäß § 26
          benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeit-
          punkt seit mindestens fünf Jahren kein Wi-
          derspruch mehr gegen sie möglich war.“

      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „War die Marke mit älterem Zeitrang am
          Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren
          Marke bereits seit mindestens fünf Jahren
          eingetragen, so hat der Kläger auf Einrede
          des Beklagten ferner nachzuweisen, dass
          die Eintragung der Marke mit älterem Zeit-
          rang an diesem Tag nicht nach § 49 Ab-
          satz 1 hätte für nichtig erklärt und gelöscht

          werden können.“

   e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        „(5) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent-
      und Markenamt den Tag der Erhebung der
      Klage mit. Das Deutsche Patent- und Marken-

      amt vermerkt den Tag der Erhebung der Klage

      im Register. Das Gericht übermittelt dem Deut-

      schen Patent- und Markenamt eine Ausferti-

      gung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche
      Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des
      Verfahrens mit dem Datum der Rechtskraft in
      das Register ein.“
BGBl. 2018, Seite 2366 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2366
35. Die Überschrift des Teils 3 Abschnitt 4 wird wie
    folgt gefasst:
                       „Abschnitt 4

         Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
       vor dem Deutschen Patent- und Markenamt“.
36. § 56 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils
      das Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deut-
      schen Patent- und Markenamt“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 wird das Wort „Patentamts“ durch
           die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
           kenamts“ ersetzt.
       bb) In Satz 4 wird das Wort „Patentgericht“
           durch das Wort „Bundespatentgericht“ er-
           setzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird das Wort „Patentamts“ durch
           die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
           kenamts“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 wird das Wort „Löschung“ durch
           die Wörter „Erklärung des Verfalls oder der
           Nichtigkeit“ und die Angabe „§ 54“ durch

           die Angabe „§ 53“ ersetzt.

37. In § 57 Absatz 1 werden nach dem Wort „Beam-
    ten“ die Wörter „und Beamtinnen“ eingefügt.

38. In § 58 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Pa-
    tentamt“ durch die Wörter „Deutsche Patent- und
    Markenamt“ ersetzt.

39. § 59 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
      durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
      kenamt“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamts“ durch
      die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
      amts“ ersetzt.

40. § 60 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt
       kann jederzeit die Beteiligten laden und anhö-
       ren, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte
       eidlich oder uneidlich vernehmen, Augenschein
       nehmen, die Beweiskraft einer vorgelegten Ur-
       kunde würdigen sowie andere zur Aufklärung
       der Sache erforderlichen Ermittlungen anstel-
       len. Die Vorschriften des Buches 2 der Zivilpro-
       zessordnung zu diesen Beweismitteln sind ent-
       sprechend anzuwenden.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
           die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-
           amt“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „Im Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren fin-
           det eine Anhörung statt, wenn ein Beteilig-
           ter dies beantragt oder das Deutsche Pa-
           tent- und Markenamt dies für sachdienlich
           erachtet.“

41. In § 62 Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
    die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-
    setzt.

42. § 63 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
          die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-
          amt“ und das Wort „Patentamts“ durch die
          Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
          amts“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Löschung“ durch
          die Wörter „Erklärung des Verfalls oder der
          Nichtigkeit“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird das Wort „Patentamt“ durch
      die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
      und werden die Wörter „oder das Löschungs-
      verfahren“ durch ein Komma und die Wörter
      „Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren“ ersetzt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
          die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-
          amt“ ersetzt.

      bb) In Satz 5 wird das Wort „Patentgerichts“

          durch das Wort „Bundespatentgerichts“ er-
          setzt.

43. § 64 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
      die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
      amt“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Über die Erinnerung entscheidet ein Mit-
      glied des Deutschen Patent- und Markenamts
      durch Beschluss.“
44. § 64a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 64a

          Kostenregelungen im Verfahren vor
        dem Deutschen Patent- und Markenamt

     Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und
   Markenamt gilt für die Kosten das Patentkosten-
   gesetz.“
45. § 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4 werden die Wörter „und Lö-
      schungsverfahren“ durch ein Komma und die
      Wörter „Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren“ er-
      setzt.
   b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Kollek-
      tivmarken“ die Wörter „und Gewährleistungs-
      marken“ eingefügt.
   c) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Marken“
      die Wörter „sowie über Widerspruchs- und
      Nichtigkeitsverfahren“ eingefügt.

   d) In Nummer 7 wird das Wort „Patentamt“ durch
      die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
      amt“ und das Wort „Gemeinschaftsmarken“
      durch das Wort „Unionsmarken“ ersetzt.
BGBl. 2018, Seite 2367 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2367
   e) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ein-
      gefügt:
      „8. Bestimmungen über die in das Register auf-
          zunehmenden Angaben über Lizenzen zu
          treffen,“.
   f) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
   g) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und

      das Wort „Patentamts“ wird durch die Wörter

      „Deutschen Patent- und Markenamts“ ersetzt.

   h) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11.
   i) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12 und
      nach dem Wort „Beamte“ werden die Wörter
      „und Beamtinnen“ und nach den Wörtern „Lö-
      schung von Marken“ die Wörter „aufgrund Ver-
      zichts, Verfalls oder Nichtigkeit“ eingefügt und
      wird die Angabe „§§ 53 und 54“ durch die An-
      gabe „§ 53“ ersetzt.

   j) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13 und

      nach dem Wort „Beamte“ werden die Wörter

      „und Beamtinnen“ eingefügt.

   k) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14.

46. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:

                         „§ 65a
              Verwaltungszusammenarbeit

      Das Deutsche Patent- und Markenamt arbeitet
   in den Tätigkeitsbereichen, die für den nationalen,
   internationalen und den Markenschutz in der
   Europäischen Union von Belang sind, effektiv mit
   anderen nationalen Markenämtern, der Weltorga-
   nisation für geistiges Eigentum und dem Amt der
   Europäischen Union für geistiges Eigentum zu-
   sammen und fördert die Angleichung von Vorge-
   hensweisen und Instrumenten im Zusammenhang
   mit der Prüfung, Eintragung, Verwaltung und Lö-
   schung von Marken.“
47. Die Überschrift des Teils 3 Abschnitt 5 wird wie
    folgt gefasst:

                      „Abschnitt 5

                    Verfahren vor
               dem Bundespatentgericht“.
48. § 66 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentgericht“

          durch das Wort „Bundespatentgericht“ er-
          setzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch

          die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-

          kenamt“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
      die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
      amt“ ersetzt.

   c) In Absatz 5 Satz 4 bis 6 wird jeweils das Wort
      „Patentgericht“ durch das Wort „Bundespa-
      tentgericht“ ersetzt.

49. In § 67 Absatz 1 wird das Wort „Patentgerichts“
    durch das Wort „Bundespatentgerichts“ ersetzt.

50. § 68 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 68
                   Beteiligung des
           Präsidenten oder der Präsidentin
        des Deutschen Patent- und Markenamts
      (1) Der Präsident oder die Präsidentin des
   Deutschen Patent- und Markenamts kann, wenn
   er oder sie dies zur Wahrung des öffentlichen In-

   teresses als angemessen erachtet, im Beschwer-

   deverfahren dem Bundespatentgericht gegenüber
   schriftliche Erklärungen abgeben, an den Termi-
   nen teilnehmen und in ihnen Ausführungen ma-
   chen. Schriftliche Erklärungen des Präsidenten
   oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und
   Markenamts sind den Beteiligten von dem Bun-
   despatentgericht mitzuteilen.
      (2) Das Bundespatentgericht kann, wenn es
   dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher
   Bedeutung als angemessen erachtet, dem Präsi-

   denten oder der Präsidentin des Deutschen Pa-

   tent- und Markenamts anheimgeben, dem Be-

   schwerdeverfahren beizutreten. Mit dem Eingang
   der Beitrittserklärung erlangt der Präsident oder
   die Präsidentin des Deutschen Patent- und Mar-

   kenamts die Stellung eines oder einer Beteiligten.“
51. In § 69 Nummer 2 und 3 wird jeweils das Wort
    „Patentgericht“ durch das Wort „Bundespatent-
    gericht“ ersetzt.

52. § 70 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
          Wort „Patentgericht“ durch das Wort „Bun-
          despatentgericht“ ersetzt.

      bb) In Nummer 1 wird das Wort „Patentamt“
          durch die Wörter „Deutsche Patent- und
          Markenamt“ ersetzt.
      cc) In Nummer 2 wird das Wort „Patentamt“
          durch die Wörter „Deutschen Patent- und
          Markenamt“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 wird das Wort „Patentamt“ durch

      die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
      ersetzt.
53. § 71 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patent-
      gericht“ durch das Wort „Bundespatentgericht“
      ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Dem Präsidenten oder der Präsidentin
      des Deutschen Patent- und Markenamts kön-

      nen Kosten nur auferlegt werden, wenn er oder

      sie nach seinem oder ihrem Beitritt in dem Ver-
      fahren Anträge gestellt hat.“
   c) In Absatz 3 wird das Wort „Patentgericht“
      durch das Wort „Bundespatentgericht“ ersetzt.

   d) In Absatz 4 wird das Wort „Löschung“ durch
      die Wörter „Erklärung des Verfalls oder der
      Nichtigkeit“ ersetzt.

54. In § 72 Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
    die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“
    ersetzt.
BGBl. 2018, Seite 2368 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2368
55. § 73 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patent-
      gericht“ durch das Wort „Bundespatentgericht“
      ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Vor-
      sitzende oder ein von ihm zu bestimmendes
      Mitglied des Senats“ durch die Wörter „Der
      oder die Vorsitzende oder ein von ihm oder ihr
      zu bestimmendes Mitglied des Senats“ und
      wird das Wort „Patentgerichts“ durch das Wort
      „Bundespatentgerichts“ ersetzt.

56. In § 74 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 3
    sowie § 78 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort
    „Patentgericht“ durch das Wort „Bundespatent-
    gericht“ ersetzt.

57. § 76 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 76
                 Gang der Verhandlung

      (1) Der oder die Vorsitzende eröffnet und leitet
   die mündliche Verhandlung.
      (2) Nach Aufruf der Sache trägt der oder die
   Vorsitzende oder der Berichterstatter oder die Be-
   richterstatterin den wesentlichen Inhalt der Akten
   vor.

     (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort,
   um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
     (4) Der oder die Vorsitzende hat die Sache mit
   den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher
   Hinsicht zu erörtern.
      (5) Der oder die Vorsitzende hat jedem Mitglied
   des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu
   stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entschei-
   det der Senat.
      (6) Nach Erörterung der Sache erklärt der oder
   die Vorsitzende die mündliche Verhandlung für
   geschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung
   beschließen.“
58. § 79 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentgerichts“
           durch das Wort „Bundespatentgerichts“ er-
           setzt.
       bb) In Satz 4 wird das Wort „Patentgericht“
           durch das Wort „Bundespatentgericht“ er-
           setzt.

   b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentgerichts“
      durch das Wort „Bundespatentgerichts“ er-
      setzt.
59. In § 80 Absatz 1 und 4 Satz 1, § 81 Absatz 1
    Satz 1, Absatz 2 Satz 2 in dem Satzteil vor Num-
    mer 1, Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 2 sowie
    § 81a Absatz 1 wird jeweils das Wort „Patent-
    gericht“ durch das Wort „Bundespatentgericht“
    ersetzt.
60. § 82 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
      „Patentgericht“ durch das Wort „Bundes-
      patentgericht“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentgerichts“
      durch das Wort „Bundespatentgerichts“ er-
      setzt.
   c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Patent-
      gericht“ durch das Wort „Bundespatentgericht“
      ersetzt.
61. In § 83 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patent-
    gerichts“ durch das Wort „Bundespatentgerichts“
    ersetzt.

62. In § 87 Absatz 2 werden die Wörter „Präsident des
    Patentamts“ durch die Wörter „Präsident oder die
    Präsidentin des Deutschen Patent- und Marken-
    amts“ ersetzt.

63. In § 89 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das
    Wort „Patentgericht“ durch das Wort „Bundes-
    patentgericht“ ersetzt.
64. § 90 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Löschung“
      durch die Wörter „Erklärung des Verfalls oder
      der Nichtigkeit“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Dem Präsidenten oder der Präsidentin
      des Deutschen Patent- und Markenamts kön-
      nen Kosten nur auferlegt werden, wenn er oder
      sie die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in
      dem Verfahren Anträge gestellt hat.“
65. In § 91 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
    durch die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
    amt“ und das Wort „Patentgericht“ durch das
    Wort „Bundespatentgericht“ ersetzt.
66. In § 91a Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“
    durch die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
    amt“ ersetzt.
67. In § 92 werden die Wörter „Patentamt, dem Pa-
    tentgericht“ durch die Wörter „Deutschen Patent-
    und Markenamt, dem Bundespatentgericht“ er-
    setzt.

68. In § 93 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
    die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“
    und das Wort „Patentgericht“ durch das Wort
    „Bundespatentgericht“ ersetzt.
69. In § 94 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und
    in Nummer 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Patent-
    amt“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und
    Markenamt“ ersetzt.

70. § 95 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
      die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
      amt“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Patent-
      amt setzt das Patentgericht auf Ersuchen des
      Patentamts“ durch die Wörter „Deutschen Pa-
      tent- und Markenamt setzt das Bundespatent-
      gericht auf Ersuchen des Deutschen Patent-
      und Markenamts“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Patent-
      gerichts“ durch das Wort „Bundespatent-
      gerichts“ ersetzt.
BGBl. 2018, Seite 2369 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2369
71. § 95a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
      die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
      amt“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentge-
      richts“ durch das Wort „Bundespatentgerichts“
      ersetzt.
   c) In Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Patent-
      amt“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und
      Markenamt“ ersetzt.
72. § 96 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt“
      durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
      kenamt“ und jeweils das Wort „Patentgericht“
      durch das Wort „Bundespatentgericht“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Patentamt“
      durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
      kenamt“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 wird das Wort „Patentamt“ durch
      die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
      amt“ und das Wort „Patentgericht“ durch das
      Wort „Bundespatentgericht“ ersetzt.

73. In § 96a wird das Wort „Patentgericht“ durch das

    Wort „Bundespatentgericht“ ersetzt.

74. Dem § 97 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Eine Kollektivmarke muss bei der Anmeldung als
   solche bezeichnet werden.“
75. § 98 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 98

                      Inhaberschaft

      Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen
   Kollektivmarken können nur Verbände von Her-
   stellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern

   oder Händlern sein, einschließlich der Dachver-

   bände und Spitzenverbände, deren Mitglieder

   selbst Verbände sind, die die Fähigkeit haben, im

   eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten
   zu sein, Verträge zu schließen oder andere
   Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht
   zu klagen und verklagt zu werden. Diesen Verbän-
   den sind die juristischen Personen des öffent-
   lichen Rechts gleichgestellt.“
76. § 100 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Insbesondere kann eine solche Marke einem
      Dritten, der zur Benutzung einer geografischen
      Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegenge-
      halten werden.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die ernsthafte Benutzung einer Kollek-
      tivmarke durch mindestens eine hierzu befugte

      Person oder durch den Inhaber der Kollektiv-
      marke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.“

77. In § 101 Absatz 1 wird das Wort „Markensatzung“

    durch das Wort „Kollektivmarkensatzung“ ersetzt.

78. § 102 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift und den Absätzen 1 und 2 in
      dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 3 wird

       jeweils das Wort „Markensatzung“ durch das
       Wort „Kollektivmarkensatzung“ ersetzt.
    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
       fügt:
          „(4) Die Kollektivmarkensatzung wird im Re-
       gister eingetragen.“
    c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und das
       Wort „Markensatzung“ wird durch das Wort
       „Kollektivmarkensatzung“ ersetzt.
79. § 103 wird wie folgt gefasst:
                         „§ 103
                 Prüfung der Anmeldung
       (1) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird
    außer nach § 37 auch dann zurückgewiesen,
    wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 97, 98
    oder 102 entspricht oder wenn die Kollektivmar-
    kensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder
    die guten Sitten verstößt.
       (2) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird
    außerdem zurückgewiesen, wenn die Gefahr be-
    steht, dass das Publikum über den Charakter oder
    die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbe-
    sondere wenn diese Marke den Eindruck erwe-

    cken kann, als wäre sie etwas anderes als eine

    Kollektivmarke.

       (3) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird
    nicht zurückgewiesen, wenn der Anmelder die
    Kollektivmarkensatzung so ändert, dass die Zu-
    rückweisungsgründe der Absätze 1 und 2 nicht
    mehr bestehen.“

80. § 104 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Markensat-
       zung“ durch das Wort „Kollektivmarkensat-
       zung“ ersetzt.

    b) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch

       die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-

       amt“ und das Wort „Markensatzung“ durch

       das Wort „Kollektivmarkensatzung“ ersetzt.

    c) In Absatz 2 wird das Wort „Markensatzung“
       durch das Wort „Kollektivmarkensatzung“ er-
       setzt.
    d) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-
       fügt:
          „(3) Für die Zwecke dieses Gesetzes wird
       die Änderung der Kollektivmarkensatzung erst
       ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Ände-
       rung im Register eingetragen ist.

         (4) Schriftliche Bemerkungen Dritter gemäß
       § 37 Absatz 6 Satz 2 können auch in Bezug
       auf geänderte Kollektivmarkensatzungen ein-
       gereicht werden.“
81. § 105 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
           Wörter „wegen Verfalls“ durch die Wörter

           „für verfallen erklärt und“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird das Wort „Marken-
           satzung“ durch das Wort „Kollektivmarken-
           satzung“ ersetzt und wird das Wort „oder“
           gestrichen.
BGBl. 2018, Seite 2370 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2370
       cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
           eingefügt:
          „3. wenn die Art, in der die Marke von be-
              rechtigten Personen benutzt worden ist,

              bewirkt hat, dass die Gefahr besteht,

              dass das Publikum im Sinne von § 103

              Absatz 2 irregeführt wird, oder“.

       dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4
           und das Wort „Markensatzung“ wird jeweils
           durch das Wort „Kollektivmarkensatzung“
           ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Löschung“ durch
           die Wörter „Erklärung des Verfalls“ und das
           Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deut-
           schen Patent- und Markenamt“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 54“ durch die
           Angabe „§ 53“ ersetzt.

82. § 106 wird wie folgt gefasst:
                         „§ 106
                   Nichtigkeit wegen
              absoluter Schutzhindernisse

      (1) Die Eintragung einer Kollektivmarke wird
   außer aus den in § 50 genannten Nichtigkeitsgrün-
   den auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht,
   wenn sie entgegen § 103 eingetragen worden ist.
   Betrifft der Nichtigkeitsgrund die Kollektivmarken-
   satzung, so wird die Eintragung nicht für nichtig
   erklärt und gelöscht, wenn der Inhaber der Kollek-
   tivmarke die Kollektivmarkensatzung so ändert,
   dass der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht.
     (2) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit
   nach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und
   Markenamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich
   nach § 53.“
83. Nach § 106 wird folgender Teil 5 eingefügt:

                          „Teil 5
                 Gewährleistungsmarken

                         § 106a

                 Gewährleistungsmarken
      (1) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke ge-
   währleistet für die Waren und Dienstleistungen, für
   die sie angemeldet wird, das Vorliegen einer oder

   mehrerer der folgenden Eigenschaften:
   1. das Material,

   2. die Art und Weise der Herstellung der Waren
      oder der Erbringung der Dienstleistungen,

   3. die Qualität, die Genauigkeit oder andere Ei-
      genschaften mit Ausnahme der geografischen
      Herkunft.

   Die Marke muss geeignet sein, Waren und Dienst-

   leistungen, für die die Gewährleistung besteht,
   von solchen Waren und Dienstleistungen zu unter-
   scheiden, für die keine derartige Gewährleistung
   besteht. Eine Gewährleistungsmarke muss bei
   der Anmeldung als solche bezeichnet werden.
      (2) Auf Gewährleistungsmarken sind die Vor-
   schriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in
   diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.

                     § 106b
                  Inhaberschaft
            und ernsthafte Benutzung

   (1) Inhaber von angemeldeten oder eingetrage-

nen Gewährleistungsmarken kann jede natürliche

oder juristische Person einschließlich Einrichtun-

gen, Behörden und juristischer Personen des öf-
fentlichen Rechts sein, sofern sie keine Tätigkeit
ausübt, die die Lieferung von Waren oder Dienst-
leistungen, für die eine Gewährleistung besteht,
umfasst.
   (2) Die ernsthafte Benutzung einer Gewährleis-
tungsmarke durch mindestens eine hierzu befugte
Person gilt als Benutzung im Sinne des § 26.

                     § 106c
         Klagebefugnis; Schadensersatz

   (1) Soweit in der Gewährleistungsmarkensat-
zung nichts anderes bestimmt ist, kann eine zur
Benutzung der Gewährleistungsmarke berechtigte
Person Klage wegen Verletzung der Gewährleis-
tungsmarke nur erheben, wenn der Inhaber der
Gewährleistungsmarke dem zustimmt.

   (2) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke
kann auch Ersatz des Schadens verlangen, der
den zur Benutzung der Gewährleistungsmarke be-
rechtigten Personen aus der unbefugten Benut-
zung der Gewährleistungsmarke oder eines ähn-
lichen Zeichens entstanden ist.

                     § 106d
         Gewährleistungsmarkensatzung
   (1) Der Anmeldung der Gewährleistungsmarke
muss eine Gewährleistungsmarkensatzung beige-
fügt sein.

  (2) Die Gewährleistungsmarkensatzung muss
mindestens enthalten:
1. Name des Inhabers der Gewährleistungsmarke,

2. eine Erklärung des Inhabers der Gewährleis-
   tungsmarke, selbst keine Tätigkeit auszuüben,
   die die Lieferung von Waren oder Dienstleistun-
   gen, für die eine Gewährleistung übernommen
   wird, umfasst,

3. eine Darstellung der Gewährleistungsmarke,

4. die Angabe der Waren und Dienstleistungen,
   für die eine Gewährleistung bestehen soll,

5. Angaben darüber, welche Eigenschaften der
   Waren oder Dienstleistungen von der Gewähr-
   leistung umfasst werden,

6. die Bedingungen für die Benutzung der Ge-
   währleistungsmarke, insbesondere die Bedin-

   gungen für Sanktionen,

7. Angaben über die zur Benutzung der Gewähr-
   leistungsmarke befugten Personen,
8. Angaben über die Art und Weise, in der der In-
   haber der Gewährleistungsmarke die von der
   Gewährleistung umfassten Eigenschaften zu
   prüfen und die Benutzung der Marke zu über-
   wachen hat,
BGBl. 2018, Seite 2371 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2371
9. Angaben über die Rechte und Pflichten der Be-
   teiligten im Fall von Verletzungen der Gewähr-
   leistungsmarke.
  (3) Die Gewährleistungsmarkensatzung wird im
Register eingetragen.

  (4) Die Einsichtnahme in die Gewährleistungs-
markensatzung steht jeder Person frei.

                     § 106e

             Prüfung der Anmeldung

   (1) Die Anmeldung einer Gewährleistungs-
marke wird außer nach § 37 auch zurückgewie-
sen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der
§§ 106a, 106b Absatz 1 oder § 106d entspricht
oder wenn die Gewährleistungsmarkensatzung
gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sit-
ten verstößt.
   (2) Die Anmeldung einer Gewährleistungs-
marke wird außerdem zurückgewiesen, wenn die
Gefahr besteht, dass das Publikum über den Cha-
rakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt
wird, insbesondere wenn diese Marke den Ein-
druck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes
als eine Gewährleistungsmarke.

  (3) Die Anmeldung wird nicht zurückgewiesen,

wenn der Anmelder die Gewährleistungsmarken-

satzung so ändert, dass die Zurückweisungs-
gründe der Absätze 1 und 2 nicht mehr bestehen.

                      § 106f

                 Änderung der
         Gewährleistungsmarkensatzung
  (1) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke hat
dem Deutschen Patent- und Markenamt jede Än-
derung der Gewährleistungsmarkensatzung mit-
zuteilen.

   (2) Im Fall einer Änderung der Gewährleis-
tungsmarkensatzung sind die §§ 106d und 106e
entsprechend anzuwenden.

   (3) Für die Zwecke dieses Gesetzes wird die

Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung
erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Ände-
rung ins Register eingetragen worden ist.
  (4) Schriftliche Bemerkungen Dritter gemäß
§ 37 Absatz 6 Satz 2 können auch in Bezug auf
geänderte Gewährleistungsmarkensatzungen ein-
gereicht werden.

                     § 106g

                      Verfall

   (1) Die Eintragung einer Gewährleistungsmarke

wird außer aus den in § 49 genannten Verfalls-

gründen auf Antrag auch in den folgenden Fällen
für verfallen erklärt und gelöscht:

1. wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke
   die Erfordernisse des § 106b nicht mehr erfüllt,
2. wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke
   keine geeigneten Maßnahmen trifft, um zu ver-
   hindern, dass die Gewährleistungsmarke miss-
   bräuchlich in einer der Gewährleistungsmar-

       kensatzung widersprechenden Weise benutzt
       wird,
    3. wenn die Gewährleistungsmarke von berech-
       tigten Personen so benutzt worden ist, dass
       die Gefahr besteht, dass das Publikum nach
       § 106e Absatz 2 irregeführt wird, oder

    4. wenn eine Änderung der Gewährleistungsmar-
       kensatzung entgegen § 106f Absatz 2 gemäß
       § 106d Absatz 3 in das Register eingetragen
       worden ist, es sei denn, dass der Inhaber der

       Gewährleistungsmarke die Gewährleistungs-
       markensatzung erneut so ändert, dass der Ver-
       fallsgrund nicht mehr besteht.
       (2) Als eine missbräuchliche Benutzung im
    Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 ist es insbeson-
    dere anzusehen, wenn die Benutzung der Ge-
    währleistungsmarke durch andere als die zur Be-
    nutzung befugten Personen geeignet ist, das Pu-
    blikum zu täuschen.
      (3) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach
    Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und Marken-
    amt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach
    § 53.

                          § 106h

                    Nichtigkeit wegen

               absoluter Schutzhindernisse

       (1) Die Eintragung einer Gewährleistungsmarke
    wird außer aus den in § 50 genannten Nichtig-
    keitsgründen auf Antrag auch für nichtig erklärt
    und gelöscht, wenn sie entgegen § 106e nicht zu-
    rückgewiesen und eingetragen worden ist. Betrifft
    der Nichtigkeitsgrund die Gewährleistungsmar-
    kensatzung, so wird die Eintragung nicht für nich-
    tig erklärt und gelöscht, wenn der Inhaber der Ge-
    währleistungsmarke die Gewährleistungsmarken-
    satzung so ändert, dass der Nichtigkeitsgrund
    nicht mehr besteht.

      (2) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit
    nach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und
    Markenamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich

    nach § 53.“

84. Der bisherige Teil 5 wird Teil 6 und die Überschrift
    wird wie folgt gefasst:
                          „Teil 6
                    Schutz von
             Marken nach dem Madrider
    Markenabkommen und nach dem Protokoll zum
     Madrider Markenabkommen; Unionsmarken“.

85. § 107 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 107

              Entsprechende Anwendung

       der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprache

       (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf
    internationale Registrierungen von Marken nach
    der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 des
    Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die
    internationale   Registrierung    von    Marken
    (BGBl. 1970 II S. 293, 418) (Madrider Markenab-
    kommen), die durch Vermittlung des Deutschen
    Patent- und Markenamts vorgenommen werden
BGBl. 2018, Seite 2372 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2372
   oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bun-
   desrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend
   anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im
   Madrider Markenabkommen nichts anderes be-
   stimmt ist.
      (2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilun-
   gen im Verfahren der internationalen Registrierung
   und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistun-
   gen sind nach Wahl des Antragstellers entweder
   in französischer oder in englischer Sprache einzu-
   reichen.“
86. In § 108 Absatz 1, § 111 Absatz 1 und § 112 Ab-
    satz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt“ durch
    die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“
    ersetzt.
87. Die Überschrift des § 114 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 114

                     Widerspruch gegen

            eine international registrierte Marke“.

88. § 115 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 115
                      Schutzentziehung
      (1) An die Stelle des Antrags auf Erklärung des
   Verfalls einer Marke (§ 49) oder der Nichtigkeit we-

   gen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder älte-
   rer Rechte (§ 51) tritt für international registrierte
   Marken der Antrag auf Schutzentziehung.
      (2) Wird ein Antrag auf Schutzentziehung nach
   § 49 Absatz 1 wegen mangelnder Benutzung ge-
   stellt, so tritt an die Stelle des Tages, ab dem kein

   Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist,

   1. der Tag, an dem das Schutzerstreckungsver-
      fahren abgeschlossen wurde, oder
   2. der Tag, an dem die Frist des Artikels 5 Ab-
      satz 2 des Madrider Markenabkommens abge-
      laufen ist, sofern bis zu diesem Zeitpunkt dem
      Internationalen Büro der Weltorganisation für
      geistiges Eigentum weder eine Mitteilung über
      die Schutzbewilligung noch eine Mitteilung
      über die vorläufige Schutzverweigerung zuge-
      gangen ist.“
89. § 116 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 116
                    Widerspruch aufgrund
            einer international registrierten Marke
          und Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit
       aufgrund einer international registrierten Marke
      (1) Wird aufgrund einer international registrier-
   ten Marke Widerspruch gegen die Eintragung ei-
   ner Marke erhoben, so ist § 43 Absatz 1 mit der
   Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des
   Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen
   die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2
   bezeichneten Tage tritt.
      (2) Wird aufgrund einer international registrier-
   ten Marke ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit
   einer eingetragenen Marke nach § 51 gestellt, so
   ist § 53 Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden,
   dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein
   Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war,

   einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage
   tritt.“
90. In § 117 werden die Wörter „Tages der Eintragung
    der Marke der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag
    tritt“ durch die Wörter „Zeitpunkts, ab dem kein
    Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war,
    einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage
    tritt“ ersetzt.
91. In § 118 werden die Wörter „Das Patentamt“
    durch die Wörter „Das Deutsche Patent- und Mar-
    kenamt“ und die Wörter „vom Patentamt“ durch
    die Wörter „vom Deutschen Patent- und Marken-
    amt“ ersetzt.
92. In § 119 Absatz 1 wird das Wort „Patentamts“
    durch die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
    amts“ ersetzt.
93. In § 120 Absatz 1 Satz 1, § 123 Absatz 1 Satz 1
    und § 125 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Patent-

    amt“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und

    Markenamt“ ersetzt.

94. Die Überschrift des Teils 6 Abschnitt 3 wird wie
    folgt gefasst:
                      „Abschnitt 3
                     Unionsmarken“.

95. § 125a wird aufgehoben.

96. § 125b wird wie folgt gefasst:
                         „§ 125b
                    Anwendung der
              Vorschriften dieses Gesetzes

      Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Mar-

   ken, die nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
   des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unions-
   marke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1), die durch
   die Verordnung (EU) 2015/2424 (ABl. L 341 vom
   24.12.2015, S. 21; L 71 vom 16.3.2016, S. 322;
   L 110 vom 26.4.2016, S. 4) geändert worden ist
   (Unionsmarkenverordnung), angemeldet oder ein-
   getragen worden sind, in den Fällen der Num-
   mern 1 und 2 unmittelbar und in den Fällen der
   Nummern 3 bis 6 entsprechend wie folgt anzu-
   wenden:
   1. für die Anwendung des § 9 (relative Schutz-
      hindernisse) sind angemeldete oder eingetra-
      gene Unionsmarken mit älterem Zeitrang den
      nach diesem Gesetz angemeldeten oder einge-
      tragenen Marken mit älterem Zeitrang gleich-
      gestellt, jedoch mit der Maßgabe, dass an die
      Stelle der Bekanntheit im Inland gemäß § 9 Ab-
      satz 1 Nummer 3 die Bekanntheit in der Union
      gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Uni-
      onsmarkenverordnung tritt;
   2. dem Inhaber einer eingetragenen Unionsmarke
      stehen neben den Ansprüchen nach den Arti-
      keln 9 bis 11 der Unionsmarkenverordnung die
      Ansprüche auf Schadensersatz (§ 14 Absatz 7
      und 8), Vernichtung und Rückruf (§ 18), Aus-
      kunft (§ 19), Vorlage und Besichtigung (§ 19a),
      Sicherung von Schadensersatzansprüchen
      (§ 19b) und Urteilsbekanntmachung (§ 19c) zu;
   3. werden Ansprüche aus einer eingetragenen
      Unionsmarke gegen die Benutzung einer nach
BGBl. 2018, Seite 2373 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2373
      diesem Gesetz eingetragenen Marke mit jünge-
      rem Zeitrang geltend gemacht, so ist § 21 Ab-
      satz 1 entsprechend anzuwenden;
   4. wird ein Widerspruch gegen die Eintragung ei-
      ner Marke (§ 42) auf eine eingetragene Unions-
      marke mit älterem Zeitrang gestützt, so ist § 43
      Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzu-
      wenden, dass an die Stelle der Benutzung der
      Marke mit älterem Zeitrang gemäß § 26 die Be-
      nutzung der Unionsmarke mit älterem Zeitrang
      nach Artikel 18 der Unionsmarkenverordnung
      tritt;
   5. wird ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder
      der Nichtigkeit der Eintragung einer Marke (§ 53
      Absatz 1) auf eine eingetragene Unionsmarke
      mit älterem Zeitrang gestützt, so ist

      a) § 51 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzu-
         wenden;
      b) § 53 Absatz 6 mit der Maßgabe entspre-
         chend anzuwenden, dass an die Stelle der
         Benutzung der Marke mit älterem Zeitrang
         gemäß § 26 die Benutzung der Unionsmarke
         nach Artikel 18 der Unionsmarkenverord-
         nung tritt;

   6. Anträge auf Beschlagnahme bei der Einfuhr
      und Ausfuhr können von Inhabern eingetrage-
      ner Unionsmarken in gleicher Weise gestellt
      werden wie von Inhabern von nach diesem Ge-
      setz eingetragenen Marken; die §§ 146 bis 149
      sind entsprechend anzuwenden.“

97. § 125c wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Ist für eine angemeldete oder eingetra-
      gene Unionsmarke der Zeitrang einer im Regis-
      ter des Deutschen Patent- und Markenamts
      eingetragenen Marke nach Artikel 39 oder Arti-
      kel 40 der Unionsmarkenverordnung in An-
      spruch genommen worden und ist die im Re-
      gister des Deutschen Patent- und Markenamts
      eingetragene Marke wegen Nichtverlängerung

      der Schutzdauer nach § 47 Absatz 6 oder we-

      gen Verzichts nach § 48 Absatz 1 gelöscht

      worden, so kann auf Antrag nachträglich die

      Ungültigkeit dieser Marke wegen Verfalls oder

      wegen Nichtigkeit festgestellt werden. In die-

      sem Fall entfaltet der Zeitrang keine Wirkung.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Löschung we-
          gen Verfalls oder wegen Nichtigkeit“ durch
          die Wörter „Erklärung des Verfalls oder der
          Nichtigkeit“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Löschung“ durch
          die Wörter „Erklärung des Verfalls“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „Verfahren zur
      Löschung“ durch die Wörter „Verfalls- und
      Nichtigkeitsverfahren“ und die Wörter „Lö-
      schung der Eintragung“ durch die Wörter „Er-
      klärung des Verfalls oder der Nichtigkeit“ er-
      setzt.

98. § 125d wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Gemein-
      schaftsmarken“ durch das Wort „Unionsmar-
      ken“ ersetzt.
   b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
         „(1) Ist dem Deutschen Patent- und Marken-
      amt ein Antrag auf Umwandlung einer ange-
      meldeten oder eingetragenen Unionsmarke
      nach Artikel 139 Absatz 3 der Unionsmarken-
      verordnung übermittelt worden, so sind die Ge-
      bühr und die Klassengebühren nach dem Pa-
      tentkostengesetz für das Umwandlungsverfah-
      ren mit Zugang des Umwandlungsantrages
      beim Deutschen Patent- und Markenamt fällig.
         (2) Betrifft der Umwandlungsantrag eine
      Marke, die noch nicht als Unionsmarke einge-
      tragen war, so wird der Umwandlungsantrag
      wie die Anmeldung einer Marke zur Eintragung
      in das Register des Deutschen Patent- und
      Markenamts behandelt mit der Maßgabe, dass
      an die Stelle des Anmeldetages nach § 33 Ab-
      satz 1 der Anmeldetag der Unionsmarke nach
      Artikel 32 der Unionsmarkenverordnung oder
      der Tag einer für die Unionsmarke in Anspruch
      genommenen Priorität tritt. War für die Anmel-
      dung der Unionsmarke der Zeitrang einer im
      Register des Deutschen Patent- und Marken-
      amts eingetragenen Marke nach Artikel 39 der
      Unionsmarkenverordnung in Anspruch genom-
      men worden, so tritt dieser Zeitrang an die
      Stelle des nach Satz 1 maßgeblichen Tages.“

   c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Gemein-
      schaftsmarke“ durch das Wort „Unionsmarke“
      und das Wort „Patentamt“ durch die Wörter
      „Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.
99. § 125e wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                          „§ 125e
                Unionsmarkenstreitsachen;
                 Unionsmarkengerichte“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Für alle Klagen, für die nach der Unions-

      markenverordnung die Unionsmarkengerichte

      im Sinne des Artikels 123 Absatz 1 der Unions-

      markenverordnung zuständig sind (Unions-

      markenstreitsachen), sind als Unionsmarken-

      gerichte im ersten Rechtszug die Landgerichte

      ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließ-
      lich zuständig.“

   c) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Gemein-
      schaftsmarkengericht“ durch das Wort „Uni-
      onsmarkengericht“ ersetzt.
   d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Gemein-
      schaftsmarkenstreitsachen“ durch das Wort
      „Unionsmarkenstreitsachen“ und das Wort
      „Gemeinschaftsmarkengerichte“ durch das
      Wort „Unionsmarkengerichte“ ersetzt.
   e) In Absatz 4 wird das Wort „Gemeinschafts-
      markengerichten“ durch das Wort „Unions-
      markengerichten“ und das Wort „Gemein-
      schaftsmarkengericht“ durch das Wort „Uni-
      onsmarkengericht“ ersetzt.
BGBl. 2018, Seite 2374 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2374
     f) In Absatz 5 werden das Wort „Gemeinschafts-
        markengerichten“ durch das Wort „Unionsmar-
        kengerichten“ und die Angabe „§ 140 Absatz 3“
        durch die Angabe „§ 140 Absatz 4“ ersetzt.
100. In § 125f wird jeweils das Wort „Gemeinschafts-
     markengerichte“ durch das Wort „Unionsmarken-
     gerichte“ ersetzt.

101. § 125g wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift wird das Wort „Gemein-

        schaftsmarkengerichte“ durch das Wort „Uni-

        onsmarkengerichte“ ersetzt.

     b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Sind nach Artikel 125 der Unionsmarkenver-
        ordnung deutsche Unionsmarkengerichte inter-
        national zuständig, so gelten für die örtliche
        Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften
        entsprechend, die anzuwenden wären, wenn
        es sich um eine beim Deutschen Patent- und

        Markenamt eingereichte Anmeldung einer
        Marke oder um eine im Register des Deutschen
        Patent- und Markenamts eingetragene Marke
        handelte.“

102. § 125h wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
            Wort „Gemeinschaftsmarke“ durch das
            Wort „Unionsmarke“ und werden die Wör-
            ter „Harmonisierungsamt für den Binnen-
            markt (Marken, Muster und Modelle)“ durch
            die Wörter „Amt der Europäischen Union
            für geistiges Eigentum“ ersetzt.
        bb) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „Ge-
            meinschaftsmarke“ durch das Wort „Uni-
            onsmarke“ ersetzt.
        cc) In dem Satzteil nach Nummer 4 wird das
            Wort „Gemeinschaftsmarken“ durch das
            Wort „Unionsmarken“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Gemein-
        schaftsmarken“ durch das Wort „Unionsmar-
        ken“ ersetzt.

103. § 125i wird wie folgt geändert:
     a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel
        nach Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Unions-
        markenverordnung ist das Bundespatentge-
        richt zuständig.“
     b) In Satz 2 wird das Wort „Patentgerichts“ durch
        das Wort „Bundespatentgerichts“ ersetzt.
104. Der bisherige Teil 6 wird Teil 7.
105. Der bisherige Teil 7 wird Teil 8.

106. § 140 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
        fügt:
           „(3) Zur Sicherung der in diesem Gesetz be-
        zeichneten Ansprüche auf Unterlassung kön-
        nen einstweilige Verfügungen auch ohne die
        Darlegung und Glaubhaftmachung der in den
        §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung be-
        zeichneten Voraussetzungen erlassen werden.“
     b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

107. Der bisherige Teil 8 wird Teil 9.
108. In § 143 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils
     nach der Angabe „§ 14 Abs. 2“ die Angabe
     „Satz 1“ eingefügt.
109. § 143a wird wie folgt geändert:

     a) In der Überschrift wird das Wort „Gemein-
        schaftsmarke“ durch das Wort „Unionsmarke“
        ersetzt.

     b) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-

        den die Wörter „Gemeinschaftsmarke nach Ar-

        tikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG)
        Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009
        über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fas-
        sung) (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1)“ durch
        die Wörter „Unionsmarke nach Artikel 9 Ab-
        satz 1 der Unionsmarkenverordnung“ ersetzt.
110. Der bisherige Teil 9 wird Teil 10.

111. § 157 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar
     1995 eine Klage nach § 55 auf Löschung der Ein-
     tragung einer Marke erhoben worden ist oder
     nach dem 1. Mai 2020 ein Antrag nach § 53 auf

     Erklärung des Verfalls und der Nichtigkeit einer
     Marke gestellt wird, die vor dem 1. Januar 1995
     eingetragen worden ist.“
112. § 158 wird durch die folgenden §§ 158 und 159
     ersetzt:

                           „§ 158
                   Übergangsvorschriften
       (1) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum
     Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe
     entsprechende Anwendung, dass § 20 in der bis
     zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vor-
     schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
     Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 gelten-
     den Fassung gleichgestellt ist.
        (2) Ist die Anmeldung vor dem 1. Oktober 2009
     eingereicht worden, ist für den gegen die Eintra-
     gung erhobenen Widerspruch § 42 Absatz 1 und 2
     in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung
     anzuwenden.
       (3) Ist die Anmeldung zwischen dem 1. Oktober
     2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht wor-
     den, ist für den gegen die Eintragung erhobenen
     Widerspruch § 42 Absatz 1 und 2 in der bis zum
     14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden.
       (4) Ist der Widerspruch vor dem 14. Januar
     2019 erhoben worden, findet § 42 Absatz 3 und 4
     keine Anwendung.
       (5) Ist in einem Verfahren über einen Wider-
     spruch, der vor dem 14. Januar 2019 erhoben

     worden ist, die Benutzung der Marke, wegen der
     Widerspruch erhoben worden ist, bestritten wor-
     den oder wird die Benutzung in einem solchen
     Widerspruchsverfahren bestritten, so sind die
     §§ 26 und 43 Absatz 1 in ihrer bis dahin geltenden
     Fassung weiter anzuwenden.
       (6) Ist der Antrag auf Löschung einer eingetra-
     genen Marke wegen Verfalls gemäß § 49 vor dem
     14. Januar 2019 gestellt oder die Löschungsklage
     wegen Verfalls oder aufgrund älterer Rechte ge-
BGBl. 2018, Seite 2375 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2375
     mäß § 51 vor diesem Zeitpunkt erhoben worden,
     so sind § 49 Absatz 1, § 51 Absatz 4 Nummer 1,
     § 55 Absatz 3 und § 26 in ihrer bis dahin geltenden

     Fassung weiter anzuwenden.
       (7) § 8 Absatz 2 Nummer 9 bis 12 gilt nicht für
     Marken, die vor dem 14. Januar 2019 beim Deut-
     schen Patent- und Markenamt angemeldet wor-
     den sind.
        (8) § 50 Absatz 2 Satz 1 gilt nur für Anträge
     gemäß § 50 Absatz 1, die nach dem 14. Januar
     2019 erhoben worden sind. Ist der Antrag gemäß
     § 50 Absatz 1 vor dem 14. Januar 2019 gestellt
     worden, so ist § 50 Absatz 2 in seiner bisher gel-
     tenden Fassung anzuwenden.

        (9) Für Erinnerungen und Beschwerden, die vor
     dem 1. Oktober 2009 eingelegt worden sind, gel-
     ten die §§ 64 und 66 in der bis zum 1. Oktober
     2009 geltenden Fassung. Für mehrseitige Verfah-

     ren, bei denen von einem Beteiligten Erinnerung

     und von einem anderen Beteiligten Beschwerde
     eingelegt worden ist, ist für die Anwendbarkeit
     der genannten Vorschriften der Tag der Einlegung

     der Beschwerde maßgebend.
       (10) § 102 Absatz 4 gilt nicht für Kollektivmar-
     ken, die vor dem 14. Januar 2019 eingetragen
     worden sind.

                           § 159
               Schutzdauer und Verlängerung

        (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die
     Schutzdauer und ihre Verlängerung (§ 47) sind
     auf vor dem 14. Januar 2019 eingetragene Marken
     mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Be-
     rechnung der Frist, nach der die Schutzdauer en-
     det, § 47 Absatz 1 in seiner bis dahin geltenden
     Fassung weiter anzuwenden ist.
       (2) Für eingetragene Marken, deren Schutz-
     dauer gemäß § 47 Absatz 1 spätestens zwölf Mo-
     nate nach dem 31. Januar 2019 endet, sind die
     §§ 3, 5 und 7 des Patentkostengesetzes vom
     13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt
     durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. April 2016
     (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, in ihrer bis
     dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

                       Artikel 2
                    Änderung der
                  Markenverordnung
   Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I
S. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

      „§ 4    Anmeldung von Kollektiv- oder Gewähr-

              leistungsmarken“.

   b) Die Angabe zu § 6a wird durch die folgenden
      Angaben ersetzt:
      „§ 6a Markendarstellung

      § 6b    Markenbeschreibung“.

  c) Die Angaben zu den §§ 10 und 10a werden
     durch folgende Angabe ersetzt:

     „§ 10 Farbmarken“.

  d) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
     „§ 11 Klangmarken“.

  e) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
     „§ 12 Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mus-
           termarken, Bewegungsmarken, Multime-
           diamarken, Hologrammmarken“.
  f) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 12a Sonstige Markenformen“.

  g) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

     „§ 15 Fremdsprachige Anmeldungen, Darstel-
           lungen mit nichtlateinischen Schriftzei-

           chen“.

  h) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

     „§ 19 Klassifizierung“.

  i) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
     „§ 22 (weggefallen)“.

  j) Die Angaben zu den §§ 41 und 42 werden wie
     folgt gefasst:

     „§ 41 Verfall

     § 42   Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhin-
            dernisse und älterer Rechte“.
  k) Nach der Angabe zu § 42 werden die folgenden
     Angaben eingefügt:

                        „Abschnitt 6
                           Lizenz
     § 42a Eintragung einer Lizenz

     § 42b Änderung oder Löschung einer Lizenz
     § 42c Erklärung der Lizenzierungs- oder Veräu-
           ßerungsbereitschaft“.

2. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Wieder-
   gabe“ durch das Wort „Darstellung“ und die An-
   gabe „§ 6a Absatz 2“ durch die Angabe „§ 6b Ab-
   satz 2“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 4
                    Anmeldung von
        Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken
    (1) Falls die Eintragung als Kollektiv- oder Ge-
  währleistungsmarke beantragt wird, muss eine ent-
  sprechende Erklärung bei der Anmeldung abgege-
  ben werden.
    (2) Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmar-

  kensatzungen in Papier sind ungebunden einzurei-

  chen.
     (3) Im Fall von Änderungen von Kollektivmarken-
  oder Gewährleistungsmarkensatzungen ist jeweils
  eine aktuelle Fassung der Satzung einzureichen.
    (4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Sat-

  zungsänderungen nach Eintragung.“
BGBl. 2018, Seite 2376 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2376
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 6

                Angaben zur Markenform

     In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke

  als

  1. Wortmarke (§ 7),

  2. Bildmarke (§ 8),
  3. dreidimensionale Marke (§ 9),
  4. Farbmarke (§ 10),

  5. Klangmarke (§ 11),
  6. Positionsmarke, Kennfadenmarke, Mustermar-
     ke, Bewegungsmarke, Multimediamarke, Holo-
     grammmarke (§ 12) oder
  7. sonstige Marke (§ 12a)

  in das Register eingetragen werden soll.“

5. § 6a wird durch die folgenden §§ 6a und 6b ersetzt:
                          „§ 6a
                   Markendarstellung

     (1) Die Marke bedarf einer Darstellung, die den
  Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengeset-
  zes genügt. Die Darstellung kann in Papierform
  oder auf einem Datenträger eingereicht werden.
  Der Datenträger muss vom Deutschen Patent- und
  Markenamt auslesbar sein. Die beim Deutschen
  Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgertypen
  und Formatierungen werden auf der Internetseite
  www.dpma.de bekannt gegeben. Ist nach Maß-
  gabe dieser Verordnung die Einreichung mehrerer

  Ansichten möglich, müssen alle Ansichten in einer

  einzigen Datei enthalten sein. Ist der Datenträger

  nicht lesbar, gilt die Darstellung als nicht einge-
  reicht.
     (2) Bei sonstigen Marken, die sich nicht ander-
  weitig darstellen lassen, ist eine Darstellung durch
  Text als alleiniges Darstellungsmittel möglich, wenn
  der Text den Gegenstand des Schutzes der Marke
  nach § 8 Absatz 1 des Markengesetzes klar und
  eindeutig bestimmbar macht. Der Text darf bis zu

  150 Wörter umfassen, muss fortlaufend sein und

  darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungs-
  elemente enthalten.

     (3) Ist die Darstellung einer Markenform durch
  verschiedene Mittel möglich, entscheidet der An-
  melder über die Art der Darstellung. Wird die glei-
  che Darstellung der Marke auf Papier und auf einem
  Datenträger eingereicht, ist die Darstellung auf ei-
  nem Datenträger für den Schutzgegenstand maß-
  geblich. Für die Bestimmung des Anmeldetages

  ist in den Fällen des Satzes 2 das zuerst einge-

  reichte Darstellungsmittel maßgeblich.

                           § 6b

                  Markenbeschreibung
     (1) Für alle Markenformen außer Wortmarken im
  Sinne des § 7 kann mit der Markenanmeldung zur
  Erläuterung der Markendarstellung eine Markenbe-
  schreibung eingereicht werden.
    (2) Eine Markenbeschreibung muss mit der Mar-
  kenanmeldung eingereicht werden, wenn der Ge-
  genstand des Schutzes der Marke erst dadurch be-

  stimmbar wird. Dies gilt insbesondere für die Mar-
  kenformen nach § 12 und für sonstige Markenfor-
  men nach § 12a.

     (3) Die Markenbeschreibung muss den Gegen-

  stand des Schutzes der Marke in objektiver Weise

  konkretisieren.

    (4) Die Markenbeschreibung darf bis zu 150
  Wörter enthalten und ist auf einem gesonderten
  Blatt im Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) ein-
  zureichen. Sie muss aus einem fortlaufenden Text
  bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen
  Gestaltungselemente enthalten.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die
     Marke als Wort-Bild-Marke oder reine Bildmarke

     eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung
     eine grafische Darstellung der Marke beizufü-
     gen. Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetra-
     gen werden, so ist die grafische Darstellung in
     Schwarz-Weiß einzureichen. Soll die Marke in
     Farbe eingetragen werden, so ist die grafische
     Darstellung in Farbe einzureichen und die Far-
     ben sind in der Anmeldung zu bezeichnen.“

  b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Wiedergabe“
     durch das Wort „Darstellung“ und das Wort
     „dargestellt“ durch das Wort „wiedergegeben“
     ersetzt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort

         „Wiedergabe“ durch das Wort „Darstellung“

         ersetzt.

     bb) In Satz 3 wird das Wort „Wiedergabe“ durch
         das Wort „Darstellung“ und das Wort „Mar-
         kenwiedergabe“ durch das Wort „Marken-
         darstellung“ ersetzt.
  d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Wiedergabe“
     durch das Wort „Darstellung“ ersetzt.

  e) In Absatz 5 werden die Wörter „auf jeder Wieder-

     gabe“ gestrichen.

  f) Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden
     Absatz 6 ersetzt:

        „(6) § 6a bleibt unberührt.“
7. § 9 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 9
                Dreidimensionale Marken

     (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke

  als dreidimensionale Marke eingetragen werden

  soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung der
  Marke beizufügen, die den Erfordernissen des § 8

  Absatz 1 des Markengesetzes genügt. Soll die
  Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so
  ist die Darstellung in Schwarz-Weiß einzureichen.
  Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist
  die Darstellung in Farbe einzureichen und die Far-
  ben sind in der Anmeldung zu bezeichnen.
     (2) Wird der Anmeldung eine grafische Darstel-
  lung beigefügt, kann die Darstellung bis zu sechs
  verschiedene Ansichten enthalten und ist auf einem
BGBl. 2018, Seite 2377 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2377
  Blatt Papier in dem Format des § 8 Absatz 3 oder
  Absatz 4 einzureichen.
     (3) Wird die grafische Darstellung mittels einer
  Strichzeichnung dargestellt, so muss diese in nicht
  verwischbaren und scharf begrenzten Linien aus-
  geführt sein. Sie kann Schraffuren und Schattierun-
  gen zur Darstellung plastischer Einzelheiten enthal-
  ten.

    (4) Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen

  § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.“
8. Die §§ 10 und 10a werden durch folgenden § 10
   ersetzt:
                         „§ 10

                     Farbmarken

      (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke
  als Farbmarke eingetragen werden soll, so ist der
  Anmeldung einer einfarbigen abstrakten Farbmarke
  ein Farbmuster beizufügen. Die Farbe ist mit der
  Nummer eines international anerkannten Farbklas-
  sifikationssystems zu bezeichnen.

     (2) Bei einer aus mehreren Farben bestehenden
  abstrakten Farbmarke muss die Anmeldung zusätz-
  lich zu den Erfordernissen nach Absatz 1 die syste-
  matische Anordnung enthalten, in der die betreffen-

  den Farben in festgelegter und beständiger Weise

  verbunden sind.

     (3) Für die Form der Darstellung des Farbmus-
  ters gilt § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.“
9. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:

                         „§ 11

                     Klangmarken
     (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke
  als Klangmarke eingetragen werden soll, so ist der
  Anmeldung eine Darstellung auf einem Datenträger
  oder eine grafische Darstellung der Klangmarke
  beizufügen.
     (2) Die grafische Darstellung hat in einer üb-
  lichen Notenschrift zu erfolgen.
    (3) Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen
  § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.

                         § 12
         Positionsmarken, Kennfadenmarken,
         Mustermarken, Bewegungsmarken,
        Multimediamarken, Hologrammmarken
     (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke
  als Positionsmarke, Kennfadenmarke, Muster-
  marke, Bewegungsmarke, Multimediamarke oder
  als Hologrammmarke eingetragen werden soll, so
  ist der Anmeldung eine Darstellung der Marke bei-
  zufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1
  des Markengesetzes genügt.
     (2) Für die Form der Darstellung gelten die §§ 8
  bis 11 entsprechend.

                         § 12a
               Sonstige Markenformen
     (1) Meldet der Anmelder eine Marke an, die nicht
  unter die Markenformen der §§ 7 bis 12 fällt, kann
  die Marke als sonstige Marke eingetragen werden.

   Der Anmeldung ist eine Darstellung der Marke bei-
   zufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1
   des Markengesetzes genügt. Unter den Vorausset-
   zungen des § 6a Absatz 2 kann die Darstellung
   auch durch Text erfolgen.
     (2) Für die Form der Darstellung gelten im Übri-
   gen die §§ 8 bis 11 entsprechend.“

10. § 13 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 13

                   Muster und Modelle
     Der Anmeldung dürfen keine Muster oder Mo-
   delle der mit der Marke versehenen Gegenstände
   oder der Marke selbst beigefügt werden.“

11. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Wiedergaben“
      durch das Wort „Darstellungen“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Wiedergabe“
      durch das Wort „Darstellung“ ersetzt.

12. Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst:

                           „§ 19
                      Klassifizierung

      Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistun-

   gen richtet sich nach der vom Deutschen Patent-

   und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt ge-
   machten jeweils gültigen Fassung der Klassenein-
   teilung und der alphabetischen Listen der Waren
   und Dienstleistungen gemäß dem in der Genfer
   Fassung vom 13. Mai 1977 des Abkommens vom

   15. Juni 1957 von Nizza über die internationale
   Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
   für die Eintragung von Marken (BGBl. 1981 II
   S. 358, 359) festgelegten Klassifikationssystem
   (Nizza-Klassifikation).

                           § 20
                    Verzeichnis der
               Waren und Dienstleistungen
     (1) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu
   bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzel-
   nen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der
   Klasseneinteilung nach § 19 möglich ist.
      (2) Die Waren und Dienstleistungen, für die Mar-
   kenschutz beantragt wird, sind vom Anmelder so
   klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständi-
   gen Behörden und das Publikum allein auf dieser
   Grundlage den beantragten Schutzumfang bestim-
   men können.
     (3) Für die Angaben nach Absatz 2 können die in
   den Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation
   enthaltenen Oberbegriffe oder andere allgemeine
   Begriffe verwendet werden, sofern sie klar und ein-
   deutig sind.
      (4) Die Waren und Dienstleistungen sind nach
   Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klassen-
   einteilung anzugeben.
      (5) Die Verwendung allgemeiner Begriffe schließt
   alle Waren oder Dienstleistungen ein, die eindeutig
   von der wörtlichen Bedeutung des Begriffs erfasst
   sind.
BGBl. 2018, Seite 2378 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2378
      (6) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleis-
   tungen ist bei der schriftlichen Anmeldung in
   Schriftgrad 11 Punkt und mit einem Zeilenabstand
   von eineinhalb Zeilen abzufassen.“
13. § 22 wird aufgehoben.
14. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird das Wort „Wiedergabe“ durch
      das Wort „Darstellung“ ersetzt.

   b) Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst:

       „9. gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um
           eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke

           handelt,

       10. bei einer Marke, deren Zeitrang nach Arti-
           kel 34 oder Artikel 35 der Verordnung (EG)
           Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar
           2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78 vom
           24.3.2009, S. 1), die durch die Verordnung
           (EU) 2015/2424 (ABl. L 341 vom 24.12.2015,
           S. 21) geändert worden ist, für eine ange-
           meldete oder eingetragene Unionsmarke in
           Anspruch genommen wurde, die Angabe
           des entsprechenden Aktenzeichens und im
           Fall der Löschung der Marke die Bezeich-
           nung des Verfalls- oder Nichtigkeitsgrun-
           des,“.
   c) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 20a
      eingefügt:
       „20a. der Beginn und das Ende der Benutzungs-
             schonfrist nach den §§ 26 und 43 Absatz 1
             des Markengesetzes,“.
   d) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:

       „22. wenn Widerspruch erhoben worden ist,

           a) eine entsprechende Angabe,

           b) Angaben zum Widerspruchszeichen, auf
              das der Widerspruch gestützt wird,
           c) der Status des Widerspruchs,
           d) der Tag des Abschlusses des Wider-
              spruchsverfahrens,
           e) bei vollständiger Löschung der Marke
              eine entsprechende Angabe,
           f) bei teilweiser Löschung der Marke die
              Waren und Dienstleistungen, auf die sich
              die Löschung bezieht,“.
   e) Die Nummern 24 und 25 werden wie folgt ge-
      fasst:

       „24. wenn ein Dritter Antrag auf Erklärung des

            Verfalls oder der Nichtigkeit einer eingetra-

            genen Marke gestellt oder Klage auf Erklä-

            rung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer

            eingetragenen Marke erhoben hat,

           a) im Fall eines Antrags auf Erklärung des
              Verfalls oder der Nichtigkeit nach den
              §§ 49 bis 51 des Markengesetzes eine
              entsprechende Angabe,
           b) im Fall einer Klage auf Erklärung des
              Verfalls oder der Nichtigkeit einer einge-
              tragenen Marke der Tag der Erhebung,
           c) im Fall eines Antrags auf Erklärung des
              Verfalls oder der Nichtigkeit nach den
              §§ 49 bis 51 des Markengesetzes der

              Abschluss des Verfalls- oder Nichtig-
              keitsverfahrens,
           d) im Fall einer Klage auf Erklärung des
              Verfalls oder der Nichtigkeit einer einge-
              tragenen Marke das Ergebnis des Ver-
              fahrens mit dem Datum der Rechtskraft,
           e) bei vollständiger Verfalls- oder Nichtig-
              keitserklärung und Löschung der Marke
              eine entsprechende Angabe unter Be-

              zeichnung des Verfalls- oder Nichtig-
              keitsgrundes,

           f) bei teilweiser Verfalls- oder Nichtigkeits-

              erklärung und Löschung der Marke eine
              entsprechende Angabe unter Bezeich-
              nung des Verfalls- oder Nichtigkeits-
              grundes und der Waren und Dienstleis-
              tungen, auf die sich die Löschung be-
              zieht,

      25. wenn ein Nichtigkeitsverfahren von Amts
          wegen eingeleitet wird,
           a) bei vollständiger Nichtigkeitserklärung
              und Löschung der Marke eine entspre-
              chende Angabe unter Bezeichnung des
              Nichtigkeitsgrundes,
           b) bei teilweiser Nichtigkeitserklärung und
              Löschung der Marke eine entsprechende
              Angabe unter Bezeichnung des Nichtig-
              keitsgrundes und die Waren und Dienst-
              leistungen, auf die sich die Löschung
              bezieht,“.
   f) Nach Nummer 34 werden die folgenden Num-
      mern 34a bis 34c eingefügt:

      „34a. Angaben über Lizenzen, einschließlich

            den Namen, die Rechtsform sowie die An-
            schrift des Wohnsitzes oder Sitzes des
            Lizenznehmers,
      34b. Erklärungen über die Lizenz- oder Veräu-
           ßerungsbereitschaft,
      34c. Angaben über Markensatzungen von Kol-
           lektiv- oder Gewährleistungsmarken,“.
15. § 26 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 26

                Urkunde, Bescheinigungen
      Der Inhaber einer Marke erhält neben der Ur-
   kunde über die Eintragung der Marke in das Regis-
   ter nach § 25 der DPMA-Verordnung eine Beschei-

   nigung über die in das Register eingetragenen An-

   gaben. Nicht grafische Markendarstellungen und

   Markensatzungen werden dabei durch einen Ver-

   weis auf das Markenregister ersetzt.“

16. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst
   alle in das Register eingetragenen Angaben mit
   Ausnahme der in § 25 Nummer 20a, 22 Buchstabe b
   und c, Nummer 24 Buchstabe b und d, Nummer 31
   und 34a bis 34c bezeichneten Angaben.“
17. § 29 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Für jede Marke, geschäftliche Bezeichnung,
   geschützte Ursprungsbezeichnung oder geogra-
   fische Angabe, wegen der gegen die Eintragung
BGBl. 2018, Seite 2379 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2379
   einer Marke Widerspruch erhoben wird (Wider-
   spruchskennzeichen), ist ein gesonderter Wider-
   spruch erforderlich. Gehören alle Widerspruchs-
   kennzeichen demselben Inhaber, so liegt nur ein
   Widerspruch vor.“
18. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Wiedergabe“
      durch das Wort „Darstellung“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

          „2. die Registriernummer der eingetragenen
              Widerspruchsmarke oder das Aktenzei-
              chen der angemeldeten Widerspruchs-
              marke oder die Dossier-Nummer der ge-
              schützten Ursprungsbezeichnung oder
              der geografischen Angabe,“.

      bb) In Nummer 3 wird das Wort „Wiedergabe“
          durch das Wort „Darstellung“ ersetzt.

19. § 31 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 31

               Gemeinsame Entscheidung
               über mehrere Widersprüche

     Über mehrere Widersprüche kann gemeinsam

   entschieden werden.“

20. In § 32 Absatz 2 werden die Wörter „Verfahren zur
    Löschung der Widerspruchsmarke“ durch die Wör-

    ter „Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren“ ersetzt.

21. Die §§ 41 und 42 werden wie folgt gefasst:
                            „§ 41

                           Verfall

     (1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls einer
   Marke nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes soll
   unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und
   Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt
   werden.

      (2) In dem Antrag sind anzugeben:
   1. die Registernummer der Marke, deren Erklärung
      des Verfalls beantragt wird,
   2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,

   3. falls der Antragsteller einen Vertreter bestellt hat,
      der Name und die Anschrift des Vertreters,

   4. falls die Erklärung des Verfalls nur für einen Teil
      der Waren und Dienstleistungen beantragt wird,
      für die die Marke eingetragen ist, entweder die
      Waren und Dienstleistungen, für die die Erklä-
      rung der Nichtigkeit beantragt wird, oder die
      Waren und Dienstleistungen, für die die Erklä-
      rung der Nichtigkeit nicht beantragt wird, und

   5. der Verfallsgrund nach § 49 des Markengeset-
      zes.

                            § 42

              Nichtigkeit wegen absoluter
          Schutzhindernisse und älterer Rechte

      (1) Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen abso-
   luter Schutzhindernisse und älterer Rechte nach
   § 53 Absatz 1 des Markengesetzes gilt § 41 dieser
   Verordnung entsprechend.

     (2) Zusätzlich zu den Angaben nach § 41 Ab-
   satz 2 sind folgende Angaben zu machen:
   1. bei einem Antrag auf Nichtigkeit wegen älterer
      Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes:
      Angaben, die es erlauben, die Identität des älte-
      ren Rechts festzustellen, und
   2. bei einem Antrag nach § 53 Absatz 3 des Mar-
      kengesetzes: Angaben, die es erlauben, den In-
      haber des älteren Rechts festzustellen.

   Bei weder angemeldeten noch eingetragenen älte-
   ren Rechten sind zumindest die Art, die Wiederga-
   be, die Form, der Zeitrang, der Gegenstand sowie
   der Inhaber anzugeben.

      (3) Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen älterer
   Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes
   sind des Weiteren die zur Begründung dienenden
   Tatsachen und Beweismittel anzugeben.

     (4) Sofern nicht bereits zur Identitätsfeststellung
   des älteren Rechts nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
   oder zur Feststellung des Inhabers nach Absatz 2
   Satz 1 Nummer 2 erforderlich, sind bei sämtlichen
   Anträgen anzugeben:

   1. die Registernummer einer eingetragenen älteren
      Marke, das Aktenzeichen einer angemeldeten

      älteren Marke oder die Dossier-Nummer der ge-

      schützten Ursprungsbezeichnung oder geogra-
      fischen Angabe,

   2. Angaben, die belegen, dass der Antragsteller,

      der nicht nach § 53 Absatz 3 des Markengeset-
      zes Inhaber des älteren Rechts ist, berechtigt ist,
      dieses im Nichtigkeitsverfahren geltend zu ma-
      chen,

   3. die Wiedergabe und die Bezeichnung der Form
      des älteren Rechts,

   4. falls es sich bei dem älteren Recht um eine in-
      ternational registrierte Marke handelt, deren Re-
      gisternummer sowie bei international registrier-
      ten älteren Marken, die vor dem 3. Oktober 1990
      mit Wirkung sowohl für die Bundesrepublik
      Deutschland als auch für die Deutsche Demo-
      kratische Republik registriert worden sind, die
      Erklärung, auf welche dieser Registrierungen
      der Antrag gestützt wird,

   5. der Name und die Anschrift des Inhabers des
      älteren Rechts.“

22. Nach § 42 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
                       „Abschnitt 6
                          Lizenz

                           § 42a

                 Eintragung einer Lizenz

      (1) Der Antrag auf Eintragung der Erteilung einer
   Lizenz nach § 30 Absatz 6 Satz 1 des Markenge-
   setzes soll unter Verwendung des vom Deutschen
   Patent- und Markenamt bereitgestellten Formblatts
   gestellt werden.

      (2) In dem Antrag sind anzugeben:

   1. die Registernummer der Marke, bei der die Li-
      zenz erfasst werden soll,
   2. der Name des Markeninhabers,
BGBl. 2018, Seite 2380 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2380
   3. Angaben zum Lizenznehmer entsprechend § 5,
   4. Angaben, ob es sich um eine ausschließliche
      oder einfache Lizenz handelt,
   5. Angaben, ob es sich um eine Unterlizenz des im
      Register eingetragenen Lizenznehmers handelt,

   6. Angaben zu einer zeitlichen, räumlichen oder ge-
      genständlichen Beschränkung; falls die Lizenz
      auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen
      beschränkt wurde, die Waren und Dienstleistun-
      gen, für die die Lizenz gewährt wurde.

      (3) Die nach § 30 Absatz 6 des Markengesetzes
   erforderliche Zustimmung des Markeninhabers
   oder des Lizenznehmers bedarf der Schriftform.

                          § 42b

                     Änderung oder
                  Löschung einer Lizenz
     Der Antrag auf Änderung oder Löschung einer
   nach § 30 Absatz 6 des Markengesetzes eingetra-
   genen Lizenz muss die Registernummer der Marke
   und die Bezeichnung der Lizenz, die geändert oder
   gelöscht werden soll, enthalten.

                          § 42c
               Erklärung der Lizenzierungs-
              oder Veräußerungsbereitschaft
     (1) Der Anmelder oder der im Register eingetra-
   gene Markeninhaber kann gegenüber dem Deut-
   schen Patent- und Markenamt seine unverbindliche
   Bereitschaft zur Vergabe von Lizenzen oder zur
   Veräußerung des Markenrechts schriftlich erklären.
   Die Erklärung wird in das Register eingetragen.
      (2) Die Erklärung der Bereitschaft zur Vergabe
   von Lizenzen ist unzulässig, solange im Register
   ein Vermerk über die Einräumung einer ausschließ-
   lichen Lizenz eingetragen ist oder dem Deutschen
   Patent- und Markenamt ein Antrag auf Eintragung
   eines solchen Vermerks vorliegt.
     (3) Erklärungen nach Absatz 1 können jederzeit
   gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt
   schriftlich zurückgenommen werden.“

                       Artikel 3
                   Änderung des
               Patentkostengesetzes

  Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
setzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
   und 3 ersetzt:
     „(2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzerti-
  fikate und Patentanmeldungen und die Aufrechter-

  haltungsgebühren für Gebrauchsmuster und einge-
  tragene Designs sind jeweils für die folgende
  Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der

  durch seine Benennung dem Monat entspricht, in

  den der Anmeldetag fällt. Wird ein Gebrauchsmuster

  oder ein Design erst nach Beendigung der ersten
  oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist
  die Aufrechterhaltungsgebühr am letzten Tag des

   Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register
   erfolgt ist.
      (3) Die Verlängerungsgebühren für Marken sind
   jeweils für die folgende Schutzfrist sechs Monate
   vor dem Ablauf der Schutzdauer gemäß § 47 Ab-
   satz 1 des Markengesetzes fällig. Wird eine Marke
   erst nach Beendigung der ersten oder einer folgen-
   den Schutzfrist eingetragen, so ist die Verlänge-
   rungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in
   dem die Eintragung in das Register erfolgt ist.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Harmoni-
      sierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Mus-
      ter und Modelle) nach § 125a des Markengeset-
      zes,“ durch die Wörter „Amt der Europäischen
      Union für geistiges Eigentum nach“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutz-
      zertifikate und Patentanmeldungen und die Auf-
      rechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster
      und eingetragene Designs dürfen frühestens ein
      Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt
      werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die
      Verlängerungsgebühren für Marken dürfen frü-
      hestens sechs Monate vor Eintritt der Fälligkeit
      vorausgezahlt werden.“
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 7

               Zahlungsfristen für Jahres-,
          Aufrechterhaltungs- und Schutzrechts-
      verlängerungsgebühren, Verspätungszuschlag
      (1) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifi-
   kate und Patentanmeldungen und die Aufrechterhal-
   tungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetra-
   gene Designs sind bis zum Ablauf des zweiten Mo-
   nats nach Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr in-
   nerhalb dieser Frist nicht gezahlt, so kann sie mit
   dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf
   des sechsten Monats nach Fälligkeit gezahlt wer-
   den.
      (2) Für eingetragene Designs ist bei Aufschiebung
   der Bildbekanntmachung die Erstreckungsgebühr
   innerhalb der Aufschiebungsfrist (§ 21 Absatz 1
   Satz 1 des Designgesetzes) zu zahlen.

      (3) Die Verlängerungsgebühren für Marken sind
   innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach
   Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr nicht innerhalb
   dieser Frist gezahlt, so kann die Gebühr mit dem
   Verspätungszuschlag noch innerhalb einer Nachfrist
   von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer
   gemäß § 47 Absatz 1 des Markengesetzes gezahlt
   werden.“

4. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

        „(3) Bei Widersprüchen nach § 42 des Marken-

      gesetzes findet Absatz 1 Nummer 2 und 3 keine

      Anwendung.“

   b) Die bisherigen Abätze 3 und 4 werden die Ab-
      sätze 4 und 5.
BGBl. 2018, Seite 2381 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2381
5. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
  a) Teil A wird wie folgt geändert:
     aa) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
            „(1) Sind für eine elektronische Anmeldung geringere Gebühren bestimmt als für eine Anmeldung in
         Papierform, werden die geringeren Gebühren nur erhoben, wenn die elektronische Anmeldung nach der
         jeweiligen Verordnung des Deutschen Patent- und Markenamts zulässig ist.
           (2) Die Gebühren Nummer 313 600, 323 100, 331 600, 331 610, 333 000, 333 300, 333 350, 333 400,
         333 450, 346 100 und 362 100 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben.“
     bb) Abschnitt III wird wie folgt gefasst:
             Nr.                                                             Gebührentatbestand

          „III. Marken; geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen

          1. Eintragungsverfahren

                     Anmeldeverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen
                     – für eine Marke (§ 32 MarkenG)

Gebühr in Euro
          331 000      – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           290
          331 100      – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

          331 200    – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG)

                     Klassengebühr ab der vierten Klasse pro Klasse
          331 300    – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
          331 400    – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG)

          331 500    Beschleunigte Prüfung der Anmeldung (§ 38 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                     Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG)
          331 600    – Grundbetrag für ein Widerspruchszeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
          331 610    – für jedes weitere Widerspruchszeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

          331 700    Verfahren bei Teilung einer Anmeldung (§ 40 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

          331 800    Verfahren bei Teilübertragung einer Anmeldung (§ 27 Abs. 4, § 31 MarkenG)

          2. Verlängerung der Schutzdauer

                     Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen
          332 100    – für eine Marke (§ 47 Abs. 2 und 3 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
          332 101      – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

          332 200    – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG)
          332 201      – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                     Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse
          332 300    – für eine Marke, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§ 47 Abs. 2 und 3,
. . . .                                            300

                                                   900

. . . . . .                                        100
                                                   150

                                                   200

                                                   250
.                                                   50

                                                   300

                                                   300

                                                   750
                                                    50

                                                 1 800
                                                    50
                       §§ 97, 106a MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 260
          332 301      – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

          3. Sonstige Anträge

          333 000    Erinnerungsverfahren (§ 64 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

          333 050    Weiterbehandlungsgebühr (§ 91a MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

          333 100    Verfahren bei Teilung einer Eintragung (§ 46 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

          333 200    Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung (§§ 46 und 27 Abs. 4 MarkenG)

                     Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren (§ 53 MarkenG)
          333 300    – Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) und älterer
                       Rechte (§ 51 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
          333 350    – wird der Antrag nach § 51 MarkenG auf mehr als ein älteres Recht gestützt,
                       erhöht sich die Gebühr nach Nummer 333 300 für jedes weitere geltend
                       gemachte Recht um jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                    50

. . .                                              150

                                                   100

                                                   300

                                                   300

. . . . . . . . .                                  400

. . . . . .                                        100
          333 400    – Verfall (§ 49 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               100
          333 450    – Weiterverfolgung des Verfallsantrags nach Widerspruch des Markeninha-
                       bers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             300
BGBl. 2018, Seite 2382 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2382
                Nr.                                                   Gebührentatbestand
                         Recht zur Benutzung der Marke

Gebühr in Euro
          333 500        – Eintragung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 1 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        50
          333 600        – Änderung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 2 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        50
          333 700        – Löschung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 3 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        50

          4. International registrierte Marken
          334 100        Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach Artikel 3 des Ma-
                         drider Markenabkommens (§ 108 MarkenG) oder nach dem Protokoll zum
                         Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkom-
                         men (§§ 108 und 120 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                180
          334 300        Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach Artikel
                         Abs. 2 des Madrider Markenabkommens (§ 111 MarkenG) oder nach Arti-
                         kel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 1
                         MarkenG) sowie nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll
                         zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 2 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                         Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen
                         (§ 125 Abs. 1 MarkenG)
          334 500        – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
          334 600        – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . .
                         Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse
          334 700        – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
          334 800        – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . .

          5. Unionsmarken
                         Umwandlungsverfahren (§ 125d Abs. 1 MarkenG)
          335 200        – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
          335 300        – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . .
                         Klassengebühr bei Umwandlung ab der zweiten Klasse pro Klasse
          335 400        – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
          335 500        – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . .

          6. Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
                   3ter

                                        120

. . . . . . . . . . . . .               300
                                        900

. . . . . . . . . . . . .               100
                                        150

. . . . . . . . . . . . .               300
                                        900

. . . . . . . . . . . . .               100
                                        150
          336 100        Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      900
          336 150        Nationales Einspruchsverfahren (§ 130 Abs. 4 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
          336 200        Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren (§ 131 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
          336 250        Antrag auf Änderung der Spezifikation (§ 132 Abs. 1 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . .
          336 300        Löschungsverfahren (§ 132 Abs. 2 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  b) Teil B Abschnitt I Nummer 401 100 wird wie folgt gefasst:

          Nr.                                                      Gebührentatbestand

       „401 100       1. gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die Entscheidung der Patentabteilung über
                         den Einspruch,

                      2. gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Gebrauchsmuster-
                         abteilung über den Löschungsantrag,

                      3. gemäß § 66 MarkenG in Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren,

                      4. gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i.V.m. § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die
                         Entscheidung der Topografieabteilung,

                      5. gemäß § 34 Abs. 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchsaus-
                         schusses in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 SortSchG,

                      6. gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 DesignG gegen die Entscheidung der Designabtei-
                         lung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit . . . . . . . .
.                                       120
                                        120
                                        200
. . . . . .                           120“.

                               Gebühren-
                                 betrag/
                              Gebührensatz
                            nach § 2 Abs. 2
                            i.V.m. § 2 Abs. 1

                                500 EUR“.
BGBl. 2018, Seite 2383 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2383

                                       Artikel 4
                            Bekanntmachungserlaubnis
       Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann den Wort-
    laut des Markengesetzes und der Markenverordnung in der vom 14. Januar
    2019 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


                                       Artikel 5
                                    Inkrafttreten
       (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 14. Januar 2019
    in Kraft.
      (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 8 tritt am Tag nach der
    Verkündung in Kraft.
        (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Nummer 33
    tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.



       Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
    blatt zu verkünden.


       Berlin, den 11. Dezember 2018

                             Der Bundespräsident
                                  Steinmeier

                             Die Bundeskanzlerin
                               Dr. A n g e l a M e r k e l

                          Die Bundesministerin
                  der Justiz und für Verbraucherschutz
                             Katarina Barley

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2357. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a6b58855a4b19b5f….