Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2357
BGBl. 2018 I S. 2357 · 137.770 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
(Markenrechtsmodernisierungsgesetz – MaMoG)*
Vom 11. Dezember
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Markengesetzes
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu Teil 2 § 14 wird folgende
Angabe eingefügt:
„§ 14a Waren unter zollamtlicher Überwa-
chung“.
b) Teil 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
* (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1)
über die Marken
2018
„§ 37 Prüfung auf absolute Schutzhinder-
nisse; Bemerkungen Dritter“.
bb) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 3
Verzicht;
Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren“.
cc) Die Angaben zu den §§ 52 bis 55 werden
wie folgt gefasst:
„§ 52 Wirkungen des Verfalls und der
Nichtigkeit
§ 53 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt
§ 54 Beitritt zum Verfalls- und Nichtig-
keitsverfahren

§ 55 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
vor den ordentlichen Gerichten“.
dd) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 4
Allgemeine Vorschriften
für das Verfahren vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt“.
ee) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:
„§ 56 Zuständigkeiten im Deutschen Pa-
tent- und Markenamt“.
ff) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst:
„§ 64a Kostenregelungen im Verfahren
vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt“.
gg) Nach der Angabe zu § 65 wird folgende
Angabe eingefügt:
„§ 65a Verwaltungszusammenarbeit“.
hh) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 5
Verfahren vor
dem Bundespatentgericht“.
ii) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
„§ 68 Beteiligung des Präsidenten oder
der Präsidentin des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts“.
c) Teil 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:
„§ 102 Kollektivmarkensatzung“.
bb) Die Angabe zu § 104 wird wie folgt gefasst:
„§ 104 Änderung der Kollektivmarkensat-
zung“.
d) Nach der Angabe zu § 106 werden die folgen-
den Angaben eingefügt:
„Teil 5
Gewährleistungsmarken
§ 106a Gewährleistungsmarken
§ 106b Inhaberschaft und ernsthafte Benut-
zung
§ 106c Klagebefugnis; Schadensersatz
§ 106d Gewährleistungsmarkensatzung
§ 106e Prüfung der Anmeldung
§ 106f Änderung der Gewährleistungsmar-
kensatzung
§ 106g Verfall
§ 106h Nichtigkeit wegen absoluter Schutz-
hindernisse“.
e) Die Angabe zu dem bisherigen Teil 5 wird wie
folgt gefasst:
„Teil 6
Schutz von Marken
nach dem Madrider Marken-
abkommen und nach dem Protokoll zum
Madrider Markenabkommen; Unionsmarken“.
f) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:
„§ 107 Entsprechende Anwendung der Vor-
schriften dieses Gesetzes; Sprache“.
g) Die Angaben zu den §§ 114 bis 116 werden
wie folgt gefasst:
„§ 114 Widerspruch gegen eine international
registrierte Marke
§ 115 Schutzentziehung
§ 116 Widerspruch aufgrund einer inter-
national registrierten Marke und Antrag
auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund
einer international registrierten Marke“.
h) Nach der Angabe zu § 125 wird die Angabe zu
Abschnitt 3 wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
Unionsmarken“.
i) Die Angabe zu § 125a wird wie folgt gefasst:
„§ 125a (weggefallen)“.
j) Die Angaben zu den §§ 125d und 125e werden
wie folgt gefasst:
„§ 125d Umwandlung von Unionsmarken
§ 125e Unionsmarkenstreitsachen; Unions-
markengerichte“.
k) Die Angabe zu § 125g wird wie folgt gefasst:
„§ 125g Örtliche Zuständigkeit der Unions-
markengerichte“.
l) Die bisherige Angabe zu Teil 6 wird die Angabe
zu Teil 7.
m) Die bisherige Angabe zu Teil 7 wird die Angabe
zu Teil 8.
n) Die bisherige Angabe zu Teil 8 wird die Angabe
zu Teil 9.
o) Die Angabe zu § 143a wird wie folgt gefasst:
„§ 143a Strafbare Verletzung der Unions-
marke“.
p) Die bisherige Angabe zu Teil 9 wird die Angabe
zu Teil 10.
q) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 159 Schutzdauer und Verlängerung“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Hörzeichen“ durch
das Wort „Klänge“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dem Markenschutz nicht zugänglich
sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen
oder anderen charakteristischen Merkmalen
bestehen,
1. die durch die Art der Ware selbst bedingt
sind,

2. die zur Erreichung einer technischen Wir-
kung erforderlich sind oder
3. die der Ware einen wesentlichen Wert ver-
leihen.“
3. In § 4 Nummer 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“
ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Von der Eintragung sind als Marke
schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausge-
schlossen, die nicht geeignet sind, in dem Re-
gister so dargestellt zu werden, dass die zu-
ständigen Behörden und das Publikum den
Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig
bestimmen können.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 8 werden die folgenden
Nummern 9 bis 12 eingefügt:
„9. die nach deutschem Recht, nach
Rechtsvorschriften der Europäischen
Union oder nach internationalen Über-
einkünften, denen die Europäische
Union oder die Bundesrepublik
Deutschland angehört, und die Ur-
sprungsbezeichnungen und geogra-
fische Angaben schützen, von der Ein-
tragung ausgeschlossen sind,
10. die nach Rechtsvorschriften der Euro-
päischen Union oder von internationa-
len Übereinkünften, denen die Euro-
päische Union angehört, und die dem
Schutz von traditionellen Bezeichnun-
gen für Weine dienen, von der Eintra-
gung ausgeschlossen sind,
11. die nach Rechtsvorschriften der Euro-
päischen Union oder nach internatio-
nalen Übereinkünften, denen die Euro-
päische Union angehört, und die dem
Schutz von traditionellen Spezialitäten
dienen, von der Eintragung ausge-
schlossen sind,
12. die aus einer im Einklang mit deut-
schem Recht, mit den Rechtsvorschrif-
ten der Europäischen Union oder mit
internationalen Übereinkünften, denen
die Europäische Union oder die Bun-
desrepublik Deutschland angehört, zu
Sortenschutzrechten eingetragenen
früheren Sortenbezeichnung bestehen
oder diese in ihren wesentlichen Ele-
menten wiedergeben und die sich auf
Pflanzensorten derselben Art oder eng
verwandter Arten beziehen,“.
bb) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden
die Nummern 13 und 14.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. wenn sie mit einer angemeldeten oder ein-
getragenen Marke mit älterem Zeitrang
identisch ist oder dieser ähnlich ist, falls es
sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um
eine im Inland bekannte Marke handelt und
die Benutzung der eingetragenen Marke die
Unterscheidungskraft oder die Wertschät-
zung der bekannten Marke ohne rechtferti-
genden Grund in unlauterer Weise ausnut-
zen oder beeinträchtigen würde.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Waren und Dienstleistungen werden
nicht schon deswegen als ähnlich angesehen,
weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der
Genfer Fassung vom 13. Mai 1977 des Abkom-
mens vom 15. Juni 1957 von Nizza über die
internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
(BGBl. 1981 II S. 358, 359) festgelegten Klassi-
fikationssystem (Nizza-Klassifikation) erschei-
nen. Waren und Dienstleistungen werden nicht
schon deswegen als unähnlich angesehen, weil
sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassi-
fikation erscheinen.“
6. In § 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma
und die Wörter „es sei denn, es liegt ein Rechtfer-
tigungsgrund für die Handlungsweise des Agen-
ten oder des Vertreters vor.“ ersetzt.
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „Verkehr“ die Wörter „in Bezug
auf Waren oder Dienstleistungen“ einge-
fügt.
bb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt ge-
fasst:
„2. ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zei-
chen mit einer Marke identisch oder ihr
ähnlich ist und für Waren oder Dienst-
leistungen benutzt wird, die mit denjeni-
gen identisch oder ihnen ähnlich sind,
die von der Marke erfasst werden, und
für das Publikum die Gefahr einer Ver-
wechslung besteht, die die Gefahr ein-
schließt, dass das Zeichen mit der
Marke gedanklich in Verbindung ge-
bracht wird, oder
3. ein mit der Marke identisches Zeichen
oder ein ähnliches Zeichen für Waren
oder Dienstleistungen zu benutzen,
wenn es sich bei der Marke um eine im
Inland bekannte Marke handelt und die
Benutzung des Zeichens die Unter-
scheidungskraft oder die Wertschät-
zung der bekannten Marke ohne recht-
fertigenden Grund in unlauterer Weise
ausnutzt oder beeinträchtigt.“
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Waren und Dienstleistungen werden nicht
schon deswegen als ähnlich angesehen,
weil sie in derselben Klasse gemäß dem in
der Nizza-Klassifikation festgelegten Klas-
sifikationssystem erscheinen. Waren und
Dienstleistungen werden nicht schon des-
wegen als unähnlich angesehen, weil sie in

verschiedenen Klassen der Nizza-Klassi-
fikation erscheinen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
eingefügt:
„5. das Zeichen als Handelsnamen oder
geschäftliche Bezeichnung oder als Teil
eines Handelsnamens oder einer ge-
schäftlichen Bezeichnung zu benut-
zen,“.
bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6
und der Punkt am Ende wird durch ein
Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. das Zeichen in der vergleichenden Wer-
bung in einer der Richtlinie 2006/114/EG
des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2006 über
irreführende und vergleichende Wer-
bung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21)
zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.“
8. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a
Waren unter
zollamtlicher Überwachung
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer ge-
schäftlichen Bezeichnung ist berechtigt, Dritten
zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren
in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
zu verbringen, ohne die Waren dort in den zoll-
rechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die
Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Dritt-
staaten stammen und ohne Zustimmung eine
Marke oder eine geschäftliche Bezeichnung auf-
weisen, die mit der für derartige Waren eingetra-
genen Marke oder geschäftlichen Bezeichnung
identisch ist oder in ihren wesentlichen Aspekten
nicht von dieser Marke oder dieser geschäftlichen
Bezeichnung zu unterscheiden ist.
(2) Die Berechtigung des Inhabers der Marke
oder der geschäftlichen Bezeichnung nach Ab-
satz 1 erlischt, wenn während eines Verfahrens,
das der Feststellung dient, ob eine eingetragene
Marke oder eine geschäftliche Bezeichnung ver-
letzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung
der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbe-
hörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom
29.6.2013, S. 15) eingeleitet wurde, der zollrecht-
liche Anmelder oder der Besitzer der Waren nach-
weist, dass der Inhaber der eingetragenen Marke
oder der geschäftlichen Bezeichnung nicht be-
rechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im
endgültigen Bestimmungsland zu untersagen.“
9. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwen-
dung, wenn Rechtfertigungsgründe für die Hand-
lungsweise des Agenten oder des Vertreters vor-
liegen.“
10. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-
ter „Löschung der Eintragung“ durch die Wör-
ter „Erklärung der Nichtigkeit“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2
Nr. 3“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3“ ersetzt.
c) In Nummer 2 werden vor dem Wort „gelöscht“
die Wörter „für verfallen oder für nichtig erklärt
und“ eingefügt und wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
d) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. weil an dem für den Zeitrang der Eintragung
der jüngeren Marke maßgeblichen Tag noch
keine Verwechslungsgefahr im Sinne des
§ 9 Absatz 1 Nummer 2, des § 14 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 oder des § 15 Absatz 2
bestand.“
11. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Benutzung von Namen und
beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer
geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten
nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Fol-
gendes zu benutzen:
1. den Namen oder die Anschrift des Dritten,
wenn dieser eine natürliche Person ist,
2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Be-
zeichnung identisches Zeichen oder ähnliches
Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft
fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein
ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale
oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleis-
tungen, wie insbesondere deren Art, Beschaf-
fenheit, Bestimmung, Wert, geografische Her-
kunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer
Erbringung, oder
3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung
zu Zwecken der Identifizierung oder zum Ver-
weis auf Waren oder Dienstleistungen als die
des Inhabers der Marke, insbesondere wenn
die Benutzung der Marke als Hinweis auf die
Bestimmung einer Ware insbesondere als Zu-
behör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung
erforderlich ist.
(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn
die Benutzung durch den Dritten den anständigen
Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel ent-
spricht.“
12. § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Ausschluss von
Ansprüchen bei mangelnder Benutzung
(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann
gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18
bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke in-
nerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendma-
chung des Anspruchs für die Waren oder Dienst-
leistungen, auf die er sich zur Begründung seines
Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt wor-

den ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindes-
tens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die
Marke möglich war.
(2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14
und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetra-
genen Marke im Wege der Klage geltend ge-
macht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklag-
ten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der
letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die
Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur
Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26
benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe
für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeit-
punkt der Klageerhebung seit mindestens fünf
Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke
möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren
der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so
hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzu-
weisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf
Jahre vor dem Schluss der mündlichen Verhand-
lung gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass
berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorla-
gen. Bei der Entscheidung werden nur die Waren
oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die
Benutzung nachgewiesen worden ist.“
13. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Als Benutzung einer eingetragenen
Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in
der benutzten Form auch auf den Namen des
Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung
der Marke in einer Form, die von der Eintragung
abweicht, soweit die Abweichung den kenn-
zeichnenden Charakter der Marke nicht verän-
dert.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf
Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Wider-
spruch mehr gegen die Marke möglich ist, er-
forderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen
die Eintragung Widerspruch erhoben worden
ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchs-
frist der Zeitpunkt, ab dem die das Wider-
spruchsverfahren beendende Entscheidung
Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch
zurückgenommen wurde.“
14. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt entsprechend für die rechtsgeschäft-
liche Verpflichtung zur Übertragung eines Ge-
schäftsbetriebs oder eines Teils eines Ge-
schäftsbetriebs.“
b) In Absatz 3 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amt“ ersetzt.
15. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen Pa-
tent- und Markenamt“ und das Wort „Patent-
gericht“ durch das Wort „Bundespatentgericht“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamts“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
kenamts“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt.
16. In § 29 Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“
ersetzt.
17. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 kann der Inhaber einer
ausschließlichen Lizenz Klage wegen Verlet-
zung einer Marke erheben, wenn der Inhaber
der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht
selbst innerhalb einer angemessenen Frist
Klage wegen Verletzung einer Marke erhoben
hat.“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt
trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder
des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in
das Register ein, wenn ihm die Zustimmung
des anderen Teils nachgewiesen wird. Für die
Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Ent-
sprechendes. Die Eintragung wird auf Antrag
des Inhabers der Marke oder des Lizenzneh-
mers gelöscht. Der Löschungsantrag des Inha-
bers der Marke bedarf des Nachweises der Zu-
stimmung des bei der Eintragung benannten
Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfol-
gers.“
18. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vo-
rangestellt:
„1. einen Antrag auf Eintragung,“.
bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3
und wie folgt gefasst:
„3. eine Darstellung der Marke, die nicht
dem Schutzhindernis nach § 8 Absatz 1
unterfällt, und“.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
19. § 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an
dem der Anmelder die Anmeldung mit den Anga-
ben nach § 32 Absatz 2 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingereicht hat. Der Eingang der
Anmeldeunterlagen bei einem Patentinformations-
zentrum, das durch Bekanntmachung des Bun-
desministeriums der Justiz und für Verbraucher-
schutz im Bundesgesetzblatt zur Entgegennahme
von Markenanmeldungen bestimmt ist, gilt als
Eingang beim Deutschen Patent- und Marken-
amt.“

20. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt.
21. In § 35 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-
amt“ ersetzt.
22. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
das Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deut-
sche Patent- und Markenamt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Werden nach Absatz 1 Nummer 1 fest-
gestellte Mängel der Anmeldung nicht inner-
halb einer vom Deutschen Patent- und Marken-
amt bestimmten Frist beseitigt, so gilt die An-
meldung als zurückgenommen. Werden die
festgestellten Mängel fristgerecht beseitigt, so
wird als Anmeldetag der Tag zuerkannt, an
dem die Mängel beseitigt worden sind.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Werden sonstige Mängel innerhalb einer
vom Deutschen Patent- und Markenamt be-
stimmten Frist nicht beseitigt, so weist das
Deutsche Patent- und Markenamt die Anmel-
dung zurück.“
e) In Absatz 5 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
ersetzt.
23. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 37
Prüfung auf absolute
Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter“.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 10“ durch die
Angabe „Nummer 14“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Natürliche oder juristische Personen so-
wie die Verbände der Hersteller, Erzeuger,
Dienstleistungsunternehmer, Händler und Ver-
braucher können vor der Eintragung der Marke
beim Deutschen Patent- und Markenamt
schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen
sie erläutern, aus welchen Gründen die Marke
von Amts wegen nicht eingetragen werden
sollte. Die Personen und Verbände können
beim Deutschen Patent- und Markenamt auch
schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen
sie erläutern, aus welchen Gründen die Anmel-
dung einer Kollektiv- oder Gewährleistungs-
marke zurückzuweisen ist. Die Personen und
Verbände sind an dem Verfahren beim Deut-
schen Patent- und Markenamt nicht beteiligt.“
24. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Innerhalb dieser Frist kann auch von Perso-
nen, die berechtigt sind, Rechte aus einer ge-
schützten Ursprungsbezeichnung oder einer
geschützten geografischen Angabe mit älterem
Zeitrang geltend zu machen, gegen die Eintra-
gung der Marke Widerspruch erhoben werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt.
bb) Der Nummer 4 wird das Wort „oder“ ange-
fügt.
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
eingefügt:
„5. wegen einer Ursprungsbezeichnung
oder geografischen Angabe mit älterem
Zeitrang in Verbindung mit § 13“.
c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-
fügt:
„(3) Ein Widerspruch kann auf der Grund-
lage eines älteren Rechts oder mehrerer älterer
Rechte erhoben werden, wenn diese Rechte
demselben Inhaber gehören.
(4) Den am Widerspruchsverfahren beteilig-
ten Parteien wird auf beiderseitigen Antrag eine
Frist von mindestens zwei Monaten einge-
räumt, um eine gütliche Einigung zu ermög-
lichen.“
25. § 43 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist der Widerspruch vom Inhaber einer ein-
getragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben
worden, so hat er, wenn der Gegner die Einrede
der Nichtbenutzung erhebt, nachzuweisen, dass
die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor
dem Anmelde- oder Prioritätstag der Marke, ge-
gen die der Widerspruch sich richtet, gemäß § 26
benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt
seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch
mehr gegen sie möglich war. Der Nachweis kann
auch durch eine eidesstattliche Versicherung er-
bracht werden. Bei der Entscheidung werden nur
Waren und Dienstleistungen berücksichtigt, für die
die Benutzung nachgewiesen worden ist.“
26. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „eine in
diesem Zeitpunkt anhängige Klage auf Löschung
der Eintragung“ durch die Wörter „eine in diesem
Zeitpunkt anhängige Klage auf Erklärung des Ver-
falls oder der Nichtigkeit oder ein in diesem Zeit-
punkt gestellter Antrag auf Erklärung des Verfalls
oder der Nichtigkeit“ ersetzt.
27. § 47 wird wie folgt gefasst:
„§ 47
Schutzdauer und Verlängerung
(1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke
beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 Absatz 1) und
endet zehn Jahre danach.
(2) Die Eintragung der Marke wird auf Antrag
des Markeninhabers oder einer durch Gesetz oder
Vertrag hierzu ermächtigten Person um jeweils

zehn Jahre verlängert, sofern die Verlängerungs-
gebühr entrichtet worden ist.
(3) Die Verlängerung der Schutzdauer kann
auch dadurch bewirkt werden, dass die Verlänge-
rungsgebühr und eine Klassengebühr für jede zu
verlängernde Klasse ab der vierten Klasse der
Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen
gezahlt wird. Der Erhalt der Zahlung gilt als Antrag
des Markeninhabers oder einer ermächtigten Per-
son nach Absatz 2.
(4) Beziehen sich die Gebühren nur auf einen
Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die
Marke eingetragen ist, so wird die Schutzdauer
nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlän-
gert. Werden lediglich die erforderlichen Klassen-
gebühren nicht gezahlt, so wird die Schutzdauer,
soweit nicht Satz 1 Anwendung findet, nur für die
Klassen verlängert, für die die gezahlten Gebühren
ausreichen. Besteht eine Leitklasse, so wird sie
vorrangig berücksichtigt. Im Übrigen werden die
Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung
berücksichtigt.
(5) Das Deutsche Patent- und Markenamt un-
terrichtet den Markeninhaber mindestens sechs
Monate im Voraus über den Ablauf der Schutz-
dauer. Das Deutsche Patent- und Markenamt haf-
tet nicht für eine unterbliebene Unterrichtung.
(6) Der Antrag auf Verlängerung soll innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf
der Schutzdauer eingereicht werden. Der Antrag
kann noch innerhalb einer Nachfrist von sechs
Monaten nach Ablauf der Schutzdauer eingereicht
werden.
(7) Die Verlängerung der Schutzdauer wird am
Tag nach dem Ablauf der vorausgehenden
Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register
eingetragen und veröffentlicht.
(8) Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so
wird die Eintragung der Marke mit Wirkung zum
Ablauf der Schutzdauer gelöscht.“
28. Die Überschrift des Teils 3 Abschnitt 3 wird wie
folgt gefasst:
„Abschnitt 3
Verzicht;
Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren“.
29. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Eintragung einer Marke wird auf An-
trag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn
die Marke nach dem Tag, ab dem kein
Widerspruch mehr gegen sie möglich ist,
innerhalb eines ununterbrochenen Zeit-
raums von fünf Jahren nicht gemäß § 26
benutzt worden ist.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Löschungsan-
trags“ durch die Wörter „Antrags auf Erklä-
rung des Verfalls“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Löschungsan-
trags“ durch die Wörter „Antrags auf Erklä-
rung des Verfalls“ und werden die Wörter
„Antrag auf Löschung“ durch die Wörter
„der Antrag auf Erklärung des Verfalls“ er-
setzt.
dd) In Satz 4 wird jeweils das Wort „Löschung“
durch die Wörter „Erklärung des Verfalls“
und das Wort „Patentamt“ durch die Wörter
„Deutschen Patent- und Markenamt“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Wörter „wegen Verfalls gelöscht“
durch die Wörter „für verfallen erklärt und ge-
löscht“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „gelöscht“ durch die
Wörter „für verfallen erklärt und gelöscht“ er-
setzt.
30. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „wegen Nichtig-
keit gelöscht“ durch die Wörter „für nichtig er-
klärt und gelöscht“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist die Marke entgegen § 3, 7 oder 8
Absatz 2 Nummer 1 bis 13 eingetragen wor-
den, so kann die Eintragung nur für nichtig er-
klärt und gelöscht werden, wenn das Schutz-
hindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung
über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit
besteht. § 8 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 fin-
det im Nichtigkeitsverfahren keine Anwendung,
wenn die Marke sich bis zu dem Antrag auf Er-
klärung der Nichtigkeit infolge ihrer Benutzung
für die Waren und Dienstleistungen, für die sie
eingetragen worden ist, in den beteiligten Ver-
kehrskreisen durchgesetzt hat. Ist die Marke
entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3
eingetragen worden, so kann die Eintragung
nur dann gelöscht werden, wenn der Antrag
auf Löschung innerhalb von zehn Jahren seit
dem Tag der Eintragung gestellt wird.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
den Wörtern „von Amts wegen“ die Wörter
„für nichtig erklärt und“ eingefügt und wird
die Angabe „Nr. 4 bis 10“ durch die Wörter
„Nummer 4 bis 14“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „Löschungs-
verfahren“ durch das Wort „Nichtigkeits-
verfahren“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 4 bis 9“
durch die Wörter „Nummer 4 bis 13“ und
das Wort „Löschung“ durch die Wörter „Er-
klärung der Nichtigkeit“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „nur für
diese Waren oder Dienstleistungen“ die Wörter
„für nichtig erklärt und“ eingefügt.
31. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Eintragung einer Marke wird auf
Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53
für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein
Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeit-
rang entgegensteht. Der Antrag auf Erklärung

der Nichtigkeit kann auch auf mehrere ältere
Rechte desselben Inhabers gestützt werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „gelöscht“
die Wörter „für nichtig erklärt und“ einge-
fügt.
bb) In Satz 3 werden vor dem Wort „gelöscht“
die Wörter „für nichtig erklärt und“ einge-
fügt und werden die Wörter „Antrags auf
Löschung“ durch die Wörter „Antrags auf
Erklärung der Nichtigkeit“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden vor dem Wort „gelöscht“
die Wörter „für nichtig erklärt und“ eingefügt
und wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 3“ durch
die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“
ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Eintragung kann aufgrund der Ein-
tragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht
für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn
die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang
am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit
jüngerem Zeitrang aus folgenden Gründen
hätte für verfallen oder nichtig erklärt und ge-
löscht werden können:
1. Verfall nach § 49 oder
2. absolute Schutzhindernisse nach § 50.
Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr nach
§ 9 Absatz 1 Nummer 2 ist auf die Kennzeich-
nungskraft der älteren Marke am Anmelde-
oder Prioritätstag der jüngeren Marke abzustel-
len.“
e) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „nur für
diese Waren oder Dienstleistungen“ die Wörter
„für nichtig erklärt und“ eingefügt.
32. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 52
Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Wirkungen einer eingetragenen
Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke
für verfallen erklärt wird, von dem Zeitpunkt der
Stellung des Antrags (§ 53) oder der Erhebung
der Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls an
als nicht eingetreten. In der Entscheidung kann
auf Antrag einer Partei ein früherer Zeitpunkt,
zu dem einer der Verfallsgründe eingetreten ist,
festgesetzt werden.
(2) Die Wirkungen einer eingetragenen
Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke
für nichtig erklärt worden ist, von Anfang an als
nicht eingetreten.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
den Wörtern „Löschung der Eintragung“
die Wörter „aufgrund Verfalls oder Nichtig-
keit“ eingefügt.
bb) In den Nummern 1 und 2 in dem Satzteil
vor Satz 2 werden jeweils die Wörter „An-
trag auf Löschung“ durch die Wörter „An-
trag auf Erklärung des Verfalls oder der
Nichtigkeit“ ersetzt.
33. Die §§ 53 und 54 werden wie folgt gefasst:
„§ 53
Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
(1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls (§ 49)
und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhin-
dernisse (§ 50) und älterer Rechte (§ 51) ist schrift-
lich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu
stellen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen
und Beweismittel sind anzugeben. Für die Sicher-
heitsleistung gilt § 81 Absatz 6 des Patentgeset-
zes entsprechend. Der Antrag ist unzulässig, so-
weit über denselben Streitgegenstand zwischen
den Parteien durch unanfechtbaren Beschluss
oder rechtskräftiges Urteil entschieden wurde.
Dies gilt auch, wenn über denselben Streitgegen-
stand zwischen den Parteien eine Klage nach § 55
rechtshängig ist. § 325 Absatz 1 der Zivilprozess-
ordnung gilt entsprechend. Werden zwischen
denselben Beteiligten mehrere Anträge nach
Satz 1 gestellt, so können diese verbunden und
kann über diese in einem Verfahren durch Be-
schluss entschieden werden.
(2) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls und
der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhinder-
nisse kann von jeder natürlichen oder juristischen
Person gestellt werden sowie von jedem Interes-
senverband von Herstellern, Erzeugern, Dienst-
leistungsunternehmern, Händlern oder Verbrau-
chern, der am Verfahren beteiligt sein kann.
(3) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit we-
gen des Bestehens älterer Rechte kann von dem
Inhaber der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte
und Personen, die berechtigt sind, Rechte aus ei-
ner geschützten geografischen Angabe oder ge-
schützten Ursprungsbezeichnung geltend zu ma-
chen, gestellt werden.
(4) Wird ein Antrag auf Erklärung des Verfalls
oder der Nichtigkeit gestellt oder ein Nichtigkeits-
verfahren von Amts wegen eingeleitet, so stellt
das Deutsche Patent- und Markenamt dem Inha-
ber der eingetragenen Marke eine Mitteilung hie-
rüber zu und fordert ihn auf, sich innerhalb von
zwei Monaten nach der Zustellung zu dem Antrag
oder dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren
zu erklären.
(5) Widerspricht der Inhaber der Löschung auf-
grund Verfalls oder Nichtigkeit nicht innerhalb der
in Absatz 4 genannten Frist, so wird die Nichtig-
keit oder der Verfall erklärt und die Eintragung ge-
löscht. Wird dem Antrag auf Nichtigkeit fristgemäß
widersprochen, so teilt das Deutsche Patent- und
Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch
mit. Wird dem Antrag auf Verfall fristgemäß wider-
sprochen, so stellt das Deutsche Patent- und
Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch
zu. Das Verfallsverfahren wird nur fortgesetzt,
wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung
des Widerspruchs die Gebühr zur Weiterverfol-
gung des Verfallsverfahrens nach dem Patentkos-

tengesetz gezahlt wird. Anderenfalls gilt das Ver-
fallsverfahren als abgeschlossen.
(6) Ist der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit
wegen älterer Rechte vom Inhaber einer eingetra-
genen Marke mit älterem Zeitrang erhoben wor-
den, so hat er auf Einrede des Antragsgegners
nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letz-
ten fünf Jahre vor Antragstellung gemäß § 26 be-
nutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit
mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr
gegen sie möglich war. Wurde Widerspruch erho-
ben, werden die fünf Jahre ab dem Zeitpunkt ge-
rechnet, ab dem die das Widerspruchsverfahren
beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat
oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.
Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbe-
nutzung nach Stellung des Antrags, so hat der An-
tragsteller auf Einrede des Antragsgegners nach-
zuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten
fünf Jahre vor der Entscheidung gemäß § 26 be-
nutzt worden ist. War die Marke mit älterem Zeit-
rang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke
mit jüngerem Zeitrang bereits seit mindestens fünf
Jahren eingetragen, so hat der Antragsteller auf
Einrede des Antragsgegners ferner nachzuweisen,
dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeit-
rang an diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 für
verfallen hätte erklärt werden können. Bei der Ent-
scheidung werden nur die Waren oder Dienstleis-
tungen berücksichtigt, für die die Benutzung
nachgewiesen worden ist. Der Nachweis kann
auch durch eine eidesstattliche Versicherung er-
bracht werden.
(7) Ist das durch die Eintragung der Marke be-
gründete Recht auf einen anderen übertragen
worden oder übergegangen, so ist die Entschei-
dung in der Sache auch gegen den Rechtsnach-
folger wirksam und vollstreckbar. Für die Befugnis
des Rechtsnachfolgers, in das Verfahren einzutre-
ten, gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilpro-
zessordnung entsprechend.
§ 54
Beitritt zum Verfalls-
und Nichtigkeitsverfahren
(1) Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nich-
tigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag
auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit
noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen
wurde und er glaubhaft machen kann, dass
1. gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung der-
selben eingetragenen Marke anhängig ist oder
2. er aufgefordert wurde, eine behauptete Verlet-
zung derselben eingetragenen Marke zu unter-
lassen.
Der Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab
Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1
oder ab Zugang der Unterlassungsaufforderung
nach Satz 1 Nummer 2 beantragt werden.
(2) Für die Antragstellung gilt § 53 Absatz 1
bis 3 entsprechend. Erfolgt der Beitritt im Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht,
erhält der Beitretende die Stellung eines Be-
schwerdebeteiligten.“
34. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Löschungs-
verfahren“ durch die Wörter „Verfalls- und
Nichtigkeitsverfahren“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Klage auf Erklärung des Verfalls
(§ 49) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens
älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber
der Marke Eingetragenen oder seinen Rechts-
nachfolger zu richten. Die Klage ist unzulässig,
wenn über denselben Streitgegenstand zwi-
schen den Parteien
1. bereits gemäß § 53 entschieden wurde,
2. ein Antrag gemäß § 53 beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt gestellt wurde.
§ 325 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Löschung
wegen“ durch die Wörter „Erklärung des“
ersetzt.
bb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das
Wort „Löschung“ durch die Wörter „Erklä-
rung der Nichtigkeit“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit
vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit
älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er
auf Einrede des Beklagten nachzuweisen,
dass die Marke innerhalb der letzten fünf
Jahre vor Erhebung der Klage gemäß § 26
benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeit-
punkt seit mindestens fünf Jahren kein Wi-
derspruch mehr gegen sie möglich war.“
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„War die Marke mit älterem Zeitrang am
Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren
Marke bereits seit mindestens fünf Jahren
eingetragen, so hat der Kläger auf Einrede
des Beklagten ferner nachzuweisen, dass
die Eintragung der Marke mit älterem Zeit-
rang an diesem Tag nicht nach § 49 Ab-
satz 1 hätte für nichtig erklärt und gelöscht
werden können.“
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent-
und Markenamt den Tag der Erhebung der
Klage mit. Das Deutsche Patent- und Marken-
amt vermerkt den Tag der Erhebung der Klage
im Register. Das Gericht übermittelt dem Deut-
schen Patent- und Markenamt eine Ausferti-
gung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche
Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des
Verfahrens mit dem Datum der Rechtskraft in
das Register ein.“

35. Die Überschrift des Teils 3 Abschnitt 4 wird wie
folgt gefasst:
„Abschnitt 4
Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
vor dem Deutschen Patent- und Markenamt“.
36. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils
das Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deut-
schen Patent- und Markenamt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Patentamts“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
kenamts“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „Patentgericht“
durch das Wort „Bundespatentgericht“ er-
setzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Patentamts“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
kenamts“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Löschung“ durch
die Wörter „Erklärung des Verfalls oder der
Nichtigkeit“ und die Angabe „§ 54“ durch
die Angabe „§ 53“ ersetzt.
37. In § 57 Absatz 1 werden nach dem Wort „Beam-
ten“ die Wörter „und Beamtinnen“ eingefügt.
38. In § 58 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Pa-
tentamt“ durch die Wörter „Deutsche Patent- und
Markenamt“ ersetzt.
39. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamts“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amts“ ersetzt.
40. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt
kann jederzeit die Beteiligten laden und anhö-
ren, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte
eidlich oder uneidlich vernehmen, Augenschein
nehmen, die Beweiskraft einer vorgelegten Ur-
kunde würdigen sowie andere zur Aufklärung
der Sache erforderlichen Ermittlungen anstel-
len. Die Vorschriften des Buches 2 der Zivilpro-
zessordnung zu diesen Beweismitteln sind ent-
sprechend anzuwenden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-
amt“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Im Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren fin-
det eine Anhörung statt, wenn ein Beteilig-
ter dies beantragt oder das Deutsche Pa-
tent- und Markenamt dies für sachdienlich
erachtet.“
41. In § 62 Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-
setzt.
42. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-
amt“ und das Wort „Patentamts“ durch die
Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amts“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Löschung“ durch
die Wörter „Erklärung des Verfalls oder der
Nichtigkeit“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
und werden die Wörter „oder das Löschungs-
verfahren“ durch ein Komma und die Wörter
„Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-
amt“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird das Wort „Patentgerichts“
durch das Wort „Bundespatentgerichts“ er-
setzt.
43. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amt“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Über die Erinnerung entscheidet ein Mit-
glied des Deutschen Patent- und Markenamts
durch Beschluss.“
44. § 64a wird wie folgt gefasst:
„§ 64a
Kostenregelungen im Verfahren vor
dem Deutschen Patent- und Markenamt
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt gilt für die Kosten das Patentkosten-
gesetz.“
45. § 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter „und Lö-
schungsverfahren“ durch ein Komma und die
Wörter „Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren“ er-
setzt.
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Kollek-
tivmarken“ die Wörter „und Gewährleistungs-
marken“ eingefügt.
c) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Marken“
die Wörter „sowie über Widerspruchs- und
Nichtigkeitsverfahren“ eingefügt.
d) In Nummer 7 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amt“ und das Wort „Gemeinschaftsmarken“
durch das Wort „Unionsmarken“ ersetzt.

e) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ein-
gefügt:
„8. Bestimmungen über die in das Register auf-
zunehmenden Angaben über Lizenzen zu
treffen,“.
f) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
g) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und
das Wort „Patentamts“ wird durch die Wörter
„Deutschen Patent- und Markenamts“ ersetzt.
h) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11.
i) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12 und
nach dem Wort „Beamte“ werden die Wörter
„und Beamtinnen“ und nach den Wörtern „Lö-
schung von Marken“ die Wörter „aufgrund Ver-
zichts, Verfalls oder Nichtigkeit“ eingefügt und
wird die Angabe „§§ 53 und 54“ durch die An-
gabe „§ 53“ ersetzt.
j) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13 und
nach dem Wort „Beamte“ werden die Wörter
„und Beamtinnen“ eingefügt.
k) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14.
46. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:
„§ 65a
Verwaltungszusammenarbeit
Das Deutsche Patent- und Markenamt arbeitet
in den Tätigkeitsbereichen, die für den nationalen,
internationalen und den Markenschutz in der
Europäischen Union von Belang sind, effektiv mit
anderen nationalen Markenämtern, der Weltorga-
nisation für geistiges Eigentum und dem Amt der
Europäischen Union für geistiges Eigentum zu-
sammen und fördert die Angleichung von Vorge-
hensweisen und Instrumenten im Zusammenhang
mit der Prüfung, Eintragung, Verwaltung und Lö-
schung von Marken.“
47. Die Überschrift des Teils 3 Abschnitt 5 wird wie
folgt gefasst:
„Abschnitt 5
Verfahren vor
dem Bundespatentgericht“.
48. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentgericht“
durch das Wort „Bundespatentgericht“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amt“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 4 bis 6 wird jeweils das Wort
„Patentgericht“ durch das Wort „Bundespa-
tentgericht“ ersetzt.
49. In § 67 Absatz 1 wird das Wort „Patentgerichts“
durch das Wort „Bundespatentgerichts“ ersetzt.
50. § 68 wird wie folgt gefasst:
„§ 68
Beteiligung des
Präsidenten oder der Präsidentin
des Deutschen Patent- und Markenamts
(1) Der Präsident oder die Präsidentin des
Deutschen Patent- und Markenamts kann, wenn
er oder sie dies zur Wahrung des öffentlichen In-
teresses als angemessen erachtet, im Beschwer-
deverfahren dem Bundespatentgericht gegenüber
schriftliche Erklärungen abgeben, an den Termi-
nen teilnehmen und in ihnen Ausführungen ma-
chen. Schriftliche Erklärungen des Präsidenten
oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und
Markenamts sind den Beteiligten von dem Bun-
despatentgericht mitzuteilen.
(2) Das Bundespatentgericht kann, wenn es
dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung als angemessen erachtet, dem Präsi-
denten oder der Präsidentin des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts anheimgeben, dem Be-
schwerdeverfahren beizutreten. Mit dem Eingang
der Beitrittserklärung erlangt der Präsident oder
die Präsidentin des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts die Stellung eines oder einer Beteiligten.“
51. In § 69 Nummer 2 und 3 wird jeweils das Wort
„Patentgericht“ durch das Wort „Bundespatent-
gericht“ ersetzt.
52. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
Wort „Patentgericht“ durch das Wort „Bun-
despatentgericht“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutsche Patent- und
Markenamt“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutschen Patent- und
Markenamt“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
ersetzt.
53. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patent-
gericht“ durch das Wort „Bundespatentgericht“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dem Präsidenten oder der Präsidentin
des Deutschen Patent- und Markenamts kön-
nen Kosten nur auferlegt werden, wenn er oder
sie nach seinem oder ihrem Beitritt in dem Ver-
fahren Anträge gestellt hat.“
c) In Absatz 3 wird das Wort „Patentgericht“
durch das Wort „Bundespatentgericht“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird das Wort „Löschung“ durch
die Wörter „Erklärung des Verfalls oder der
Nichtigkeit“ ersetzt.
54. In § 72 Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“
ersetzt.

55. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patent-
gericht“ durch das Wort „Bundespatentgericht“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Vor-
sitzende oder ein von ihm zu bestimmendes
Mitglied des Senats“ durch die Wörter „Der
oder die Vorsitzende oder ein von ihm oder ihr
zu bestimmendes Mitglied des Senats“ und
wird das Wort „Patentgerichts“ durch das Wort
„Bundespatentgerichts“ ersetzt.
56. In § 74 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 3
sowie § 78 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort
„Patentgericht“ durch das Wort „Bundespatent-
gericht“ ersetzt.
57. § 76 wird wie folgt gefasst:
„§ 76
Gang der Verhandlung
(1) Der oder die Vorsitzende eröffnet und leitet
die mündliche Verhandlung.
(2) Nach Aufruf der Sache trägt der oder die
Vorsitzende oder der Berichterstatter oder die Be-
richterstatterin den wesentlichen Inhalt der Akten
vor.
(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort,
um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
(4) Der oder die Vorsitzende hat die Sache mit
den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht zu erörtern.
(5) Der oder die Vorsitzende hat jedem Mitglied
des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu
stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entschei-
det der Senat.
(6) Nach Erörterung der Sache erklärt der oder
die Vorsitzende die mündliche Verhandlung für
geschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung
beschließen.“
58. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentgerichts“
durch das Wort „Bundespatentgerichts“ er-
setzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „Patentgericht“
durch das Wort „Bundespatentgericht“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentgerichts“
durch das Wort „Bundespatentgerichts“ er-
setzt.
59. In § 80 Absatz 1 und 4 Satz 1, § 81 Absatz 1
Satz 1, Absatz 2 Satz 2 in dem Satzteil vor Num-
mer 1, Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 2 sowie
§ 81a Absatz 1 wird jeweils das Wort „Patent-
gericht“ durch das Wort „Bundespatentgericht“
ersetzt.
60. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
„Patentgericht“ durch das Wort „Bundes-
patentgericht“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentgerichts“
durch das Wort „Bundespatentgerichts“ er-
setzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Patent-
gericht“ durch das Wort „Bundespatentgericht“
ersetzt.
61. In § 83 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patent-
gerichts“ durch das Wort „Bundespatentgerichts“
ersetzt.
62. In § 87 Absatz 2 werden die Wörter „Präsident des
Patentamts“ durch die Wörter „Präsident oder die
Präsidentin des Deutschen Patent- und Marken-
amts“ ersetzt.
63. In § 89 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das
Wort „Patentgericht“ durch das Wort „Bundes-
patentgericht“ ersetzt.
64. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Löschung“
durch die Wörter „Erklärung des Verfalls oder
der Nichtigkeit“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Dem Präsidenten oder der Präsidentin
des Deutschen Patent- und Markenamts kön-
nen Kosten nur auferlegt werden, wenn er oder
sie die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in
dem Verfahren Anträge gestellt hat.“
65. In § 91 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amt“ und das Wort „Patentgericht“ durch das
Wort „Bundespatentgericht“ ersetzt.
66. In § 91a Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amt“ ersetzt.
67. In § 92 werden die Wörter „Patentamt, dem Pa-
tentgericht“ durch die Wörter „Deutschen Patent-
und Markenamt, dem Bundespatentgericht“ er-
setzt.
68. In § 93 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“
und das Wort „Patentgericht“ durch das Wort
„Bundespatentgericht“ ersetzt.
69. In § 94 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und
in Nummer 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Patent-
amt“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und
Markenamt“ ersetzt.
70. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Patent-
amt setzt das Patentgericht auf Ersuchen des
Patentamts“ durch die Wörter „Deutschen Pa-
tent- und Markenamt setzt das Bundespatent-
gericht auf Ersuchen des Deutschen Patent-
und Markenamts“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Patent-
gerichts“ durch das Wort „Bundespatent-
gerichts“ ersetzt.

71. § 95a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentge-
richts“ durch das Wort „Bundespatentgerichts“
ersetzt.
c) In Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Patent-
amt“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und
Markenamt“ ersetzt.
72. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
kenamt“ und jeweils das Wort „Patentgericht“
durch das Wort „Bundespatentgericht“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amt“ und das Wort „Patentgericht“ durch das
Wort „Bundespatentgericht“ ersetzt.
73. In § 96a wird das Wort „Patentgericht“ durch das
Wort „Bundespatentgericht“ ersetzt.
74. Dem § 97 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Kollektivmarke muss bei der Anmeldung als
solche bezeichnet werden.“
75. § 98 wird wie folgt gefasst:
„§ 98
Inhaberschaft
Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen
Kollektivmarken können nur Verbände von Her-
stellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern
oder Händlern sein, einschließlich der Dachver-
bände und Spitzenverbände, deren Mitglieder
selbst Verbände sind, die die Fähigkeit haben, im
eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten
zu sein, Verträge zu schließen oder andere
Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht
zu klagen und verklagt zu werden. Diesen Verbän-
den sind die juristischen Personen des öffent-
lichen Rechts gleichgestellt.“
76. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Insbesondere kann eine solche Marke einem
Dritten, der zur Benutzung einer geografischen
Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegenge-
halten werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die ernsthafte Benutzung einer Kollek-
tivmarke durch mindestens eine hierzu befugte
Person oder durch den Inhaber der Kollektiv-
marke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.“
77. In § 101 Absatz 1 wird das Wort „Markensatzung“
durch das Wort „Kollektivmarkensatzung“ ersetzt.
78. § 102 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und den Absätzen 1 und 2 in
dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 3 wird
jeweils das Wort „Markensatzung“ durch das
Wort „Kollektivmarkensatzung“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Die Kollektivmarkensatzung wird im Re-
gister eingetragen.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und das
Wort „Markensatzung“ wird durch das Wort
„Kollektivmarkensatzung“ ersetzt.
79. § 103 wird wie folgt gefasst:
„§ 103
Prüfung der Anmeldung
(1) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird
außer nach § 37 auch dann zurückgewiesen,
wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 97, 98
oder 102 entspricht oder wenn die Kollektivmar-
kensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder
die guten Sitten verstößt.
(2) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird
außerdem zurückgewiesen, wenn die Gefahr be-
steht, dass das Publikum über den Charakter oder
die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbe-
sondere wenn diese Marke den Eindruck erwe-
cken kann, als wäre sie etwas anderes als eine
Kollektivmarke.
(3) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird
nicht zurückgewiesen, wenn der Anmelder die
Kollektivmarkensatzung so ändert, dass die Zu-
rückweisungsgründe der Absätze 1 und 2 nicht
mehr bestehen.“
80. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Markensat-
zung“ durch das Wort „Kollektivmarkensat-
zung“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amt“ und das Wort „Markensatzung“ durch
das Wort „Kollektivmarkensatzung“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort „Markensatzung“
durch das Wort „Kollektivmarkensatzung“ er-
setzt.
d) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-
fügt:
„(3) Für die Zwecke dieses Gesetzes wird
die Änderung der Kollektivmarkensatzung erst
ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Ände-
rung im Register eingetragen ist.
(4) Schriftliche Bemerkungen Dritter gemäß
§ 37 Absatz 6 Satz 2 können auch in Bezug
auf geänderte Kollektivmarkensatzungen ein-
gereicht werden.“
81. § 105 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „wegen Verfalls“ durch die Wörter
„für verfallen erklärt und“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Marken-
satzung“ durch das Wort „Kollektivmarken-
satzung“ ersetzt und wird das Wort „oder“
gestrichen.

cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt:
„3. wenn die Art, in der die Marke von be-
rechtigten Personen benutzt worden ist,
bewirkt hat, dass die Gefahr besteht,
dass das Publikum im Sinne von § 103
Absatz 2 irregeführt wird, oder“.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4
und das Wort „Markensatzung“ wird jeweils
durch das Wort „Kollektivmarkensatzung“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Löschung“ durch
die Wörter „Erklärung des Verfalls“ und das
Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deut-
schen Patent- und Markenamt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 54“ durch die
Angabe „§ 53“ ersetzt.
82. § 106 wird wie folgt gefasst:
„§ 106
Nichtigkeit wegen
absoluter Schutzhindernisse
(1) Die Eintragung einer Kollektivmarke wird
außer aus den in § 50 genannten Nichtigkeitsgrün-
den auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht,
wenn sie entgegen § 103 eingetragen worden ist.
Betrifft der Nichtigkeitsgrund die Kollektivmarken-
satzung, so wird die Eintragung nicht für nichtig
erklärt und gelöscht, wenn der Inhaber der Kollek-
tivmarke die Kollektivmarkensatzung so ändert,
dass der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht.
(2) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit
nach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und
Markenamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich
nach § 53.“
83. Nach § 106 wird folgender Teil 5 eingefügt:
„Teil 5
Gewährleistungsmarken
§ 106a
Gewährleistungsmarken
(1) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke ge-
währleistet für die Waren und Dienstleistungen, für
die sie angemeldet wird, das Vorliegen einer oder
mehrerer der folgenden Eigenschaften:
1. das Material,
2. die Art und Weise der Herstellung der Waren
oder der Erbringung der Dienstleistungen,
3. die Qualität, die Genauigkeit oder andere Ei-
genschaften mit Ausnahme der geografischen
Herkunft.
Die Marke muss geeignet sein, Waren und Dienst-
leistungen, für die die Gewährleistung besteht,
von solchen Waren und Dienstleistungen zu unter-
scheiden, für die keine derartige Gewährleistung
besteht. Eine Gewährleistungsmarke muss bei
der Anmeldung als solche bezeichnet werden.
(2) Auf Gewährleistungsmarken sind die Vor-
schriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in
diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 106b
Inhaberschaft
und ernsthafte Benutzung
(1) Inhaber von angemeldeten oder eingetrage-
nen Gewährleistungsmarken kann jede natürliche
oder juristische Person einschließlich Einrichtun-
gen, Behörden und juristischer Personen des öf-
fentlichen Rechts sein, sofern sie keine Tätigkeit
ausübt, die die Lieferung von Waren oder Dienst-
leistungen, für die eine Gewährleistung besteht,
umfasst.
(2) Die ernsthafte Benutzung einer Gewährleis-
tungsmarke durch mindestens eine hierzu befugte
Person gilt als Benutzung im Sinne des § 26.
§ 106c
Klagebefugnis; Schadensersatz
(1) Soweit in der Gewährleistungsmarkensat-
zung nichts anderes bestimmt ist, kann eine zur
Benutzung der Gewährleistungsmarke berechtigte
Person Klage wegen Verletzung der Gewährleis-
tungsmarke nur erheben, wenn der Inhaber der
Gewährleistungsmarke dem zustimmt.
(2) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke
kann auch Ersatz des Schadens verlangen, der
den zur Benutzung der Gewährleistungsmarke be-
rechtigten Personen aus der unbefugten Benut-
zung der Gewährleistungsmarke oder eines ähn-
lichen Zeichens entstanden ist.
§ 106d
Gewährleistungsmarkensatzung
(1) Der Anmeldung der Gewährleistungsmarke
muss eine Gewährleistungsmarkensatzung beige-
fügt sein.
(2) Die Gewährleistungsmarkensatzung muss
mindestens enthalten:
1. Name des Inhabers der Gewährleistungsmarke,
2. eine Erklärung des Inhabers der Gewährleis-
tungsmarke, selbst keine Tätigkeit auszuüben,
die die Lieferung von Waren oder Dienstleistun-
gen, für die eine Gewährleistung übernommen
wird, umfasst,
3. eine Darstellung der Gewährleistungsmarke,
4. die Angabe der Waren und Dienstleistungen,
für die eine Gewährleistung bestehen soll,
5. Angaben darüber, welche Eigenschaften der
Waren oder Dienstleistungen von der Gewähr-
leistung umfasst werden,
6. die Bedingungen für die Benutzung der Ge-
währleistungsmarke, insbesondere die Bedin-
gungen für Sanktionen,
7. Angaben über die zur Benutzung der Gewähr-
leistungsmarke befugten Personen,
8. Angaben über die Art und Weise, in der der In-
haber der Gewährleistungsmarke die von der
Gewährleistung umfassten Eigenschaften zu
prüfen und die Benutzung der Marke zu über-
wachen hat,

9. Angaben über die Rechte und Pflichten der Be-
teiligten im Fall von Verletzungen der Gewähr-
leistungsmarke.
(3) Die Gewährleistungsmarkensatzung wird im
Register eingetragen.
(4) Die Einsichtnahme in die Gewährleistungs-
markensatzung steht jeder Person frei.
§ 106e
Prüfung der Anmeldung
(1) Die Anmeldung einer Gewährleistungs-
marke wird außer nach § 37 auch zurückgewie-
sen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der
§§ 106a, 106b Absatz 1 oder § 106d entspricht
oder wenn die Gewährleistungsmarkensatzung
gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sit-
ten verstößt.
(2) Die Anmeldung einer Gewährleistungs-
marke wird außerdem zurückgewiesen, wenn die
Gefahr besteht, dass das Publikum über den Cha-
rakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt
wird, insbesondere wenn diese Marke den Ein-
druck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes
als eine Gewährleistungsmarke.
(3) Die Anmeldung wird nicht zurückgewiesen,
wenn der Anmelder die Gewährleistungsmarken-
satzung so ändert, dass die Zurückweisungs-
gründe der Absätze 1 und 2 nicht mehr bestehen.
§ 106f
Änderung der
Gewährleistungsmarkensatzung
(1) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke hat
dem Deutschen Patent- und Markenamt jede Än-
derung der Gewährleistungsmarkensatzung mit-
zuteilen.
(2) Im Fall einer Änderung der Gewährleis-
tungsmarkensatzung sind die §§ 106d und 106e
entsprechend anzuwenden.
(3) Für die Zwecke dieses Gesetzes wird die
Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung
erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Ände-
rung ins Register eingetragen worden ist.
(4) Schriftliche Bemerkungen Dritter gemäß
§ 37 Absatz 6 Satz 2 können auch in Bezug auf
geänderte Gewährleistungsmarkensatzungen ein-
gereicht werden.
§ 106g
Verfall
(1) Die Eintragung einer Gewährleistungsmarke
wird außer aus den in § 49 genannten Verfalls-
gründen auf Antrag auch in den folgenden Fällen
für verfallen erklärt und gelöscht:
1. wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke
die Erfordernisse des § 106b nicht mehr erfüllt,
2. wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke
keine geeigneten Maßnahmen trifft, um zu ver-
hindern, dass die Gewährleistungsmarke miss-
bräuchlich in einer der Gewährleistungsmar-
kensatzung widersprechenden Weise benutzt
wird,
3. wenn die Gewährleistungsmarke von berech-
tigten Personen so benutzt worden ist, dass
die Gefahr besteht, dass das Publikum nach
§ 106e Absatz 2 irregeführt wird, oder
4. wenn eine Änderung der Gewährleistungsmar-
kensatzung entgegen § 106f Absatz 2 gemäß
§ 106d Absatz 3 in das Register eingetragen
worden ist, es sei denn, dass der Inhaber der
Gewährleistungsmarke die Gewährleistungs-
markensatzung erneut so ändert, dass der Ver-
fallsgrund nicht mehr besteht.
(2) Als eine missbräuchliche Benutzung im
Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 ist es insbeson-
dere anzusehen, wenn die Benutzung der Ge-
währleistungsmarke durch andere als die zur Be-
nutzung befugten Personen geeignet ist, das Pu-
blikum zu täuschen.
(3) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach
Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und Marken-
amt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach
§ 53.
§ 106h
Nichtigkeit wegen
absoluter Schutzhindernisse
(1) Die Eintragung einer Gewährleistungsmarke
wird außer aus den in § 50 genannten Nichtig-
keitsgründen auf Antrag auch für nichtig erklärt
und gelöscht, wenn sie entgegen § 106e nicht zu-
rückgewiesen und eingetragen worden ist. Betrifft
der Nichtigkeitsgrund die Gewährleistungsmar-
kensatzung, so wird die Eintragung nicht für nich-
tig erklärt und gelöscht, wenn der Inhaber der Ge-
währleistungsmarke die Gewährleistungsmarken-
satzung so ändert, dass der Nichtigkeitsgrund
nicht mehr besteht.
(2) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit
nach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und
Markenamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich
nach § 53.“
84. Der bisherige Teil 5 wird Teil 6 und die Überschrift
wird wie folgt gefasst:
„Teil 6
Schutz von
Marken nach dem Madrider
Markenabkommen und nach dem Protokoll zum
Madrider Markenabkommen; Unionsmarken“.
85. § 107 wird wie folgt gefasst:
„§ 107
Entsprechende Anwendung
der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprache
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf
internationale Registrierungen von Marken nach
der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 des
Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die
internationale Registrierung von Marken
(BGBl. 1970 II S. 293, 418) (Madrider Markenab-
kommen), die durch Vermittlung des Deutschen
Patent- und Markenamts vorgenommen werden

oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bun-
desrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend
anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im
Madrider Markenabkommen nichts anderes be-
stimmt ist.
(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilun-
gen im Verfahren der internationalen Registrierung
und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistun-
gen sind nach Wahl des Antragstellers entweder
in französischer oder in englischer Sprache einzu-
reichen.“
86. In § 108 Absatz 1, § 111 Absatz 1 und § 112 Ab-
satz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“
ersetzt.
87. Die Überschrift des § 114 wird wie folgt gefasst:
„§ 114
Widerspruch gegen
eine international registrierte Marke“.
88. § 115 wird wie folgt gefasst:
„§ 115
Schutzentziehung
(1) An die Stelle des Antrags auf Erklärung des
Verfalls einer Marke (§ 49) oder der Nichtigkeit we-
gen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder älte-
rer Rechte (§ 51) tritt für international registrierte
Marken der Antrag auf Schutzentziehung.
(2) Wird ein Antrag auf Schutzentziehung nach
§ 49 Absatz 1 wegen mangelnder Benutzung ge-
stellt, so tritt an die Stelle des Tages, ab dem kein
Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist,
1. der Tag, an dem das Schutzerstreckungsver-
fahren abgeschlossen wurde, oder
2. der Tag, an dem die Frist des Artikels 5 Ab-
satz 2 des Madrider Markenabkommens abge-
laufen ist, sofern bis zu diesem Zeitpunkt dem
Internationalen Büro der Weltorganisation für
geistiges Eigentum weder eine Mitteilung über
die Schutzbewilligung noch eine Mitteilung
über die vorläufige Schutzverweigerung zuge-
gangen ist.“
89. § 116 wird wie folgt gefasst:
„§ 116
Widerspruch aufgrund
einer international registrierten Marke
und Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit
aufgrund einer international registrierten Marke
(1) Wird aufgrund einer international registrier-
ten Marke Widerspruch gegen die Eintragung ei-
ner Marke erhoben, so ist § 43 Absatz 1 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des
Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen
die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2
bezeichneten Tage tritt.
(2) Wird aufgrund einer international registrier-
ten Marke ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit
einer eingetragenen Marke nach § 51 gestellt, so
ist § 53 Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein
Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war,
einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage
tritt.“
90. In § 117 werden die Wörter „Tages der Eintragung
der Marke der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag
tritt“ durch die Wörter „Zeitpunkts, ab dem kein
Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war,
einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage
tritt“ ersetzt.
91. In § 118 werden die Wörter „Das Patentamt“
durch die Wörter „Das Deutsche Patent- und Mar-
kenamt“ und die Wörter „vom Patentamt“ durch
die Wörter „vom Deutschen Patent- und Marken-
amt“ ersetzt.
92. In § 119 Absatz 1 wird das Wort „Patentamts“
durch die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amts“ ersetzt.
93. In § 120 Absatz 1 Satz 1, § 123 Absatz 1 Satz 1
und § 125 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Patent-
amt“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und
Markenamt“ ersetzt.
94. Die Überschrift des Teils 6 Abschnitt 3 wird wie
folgt gefasst:
„Abschnitt 3
Unionsmarken“.
95. § 125a wird aufgehoben.
96. § 125b wird wie folgt gefasst:
„§ 125b
Anwendung der
Vorschriften dieses Gesetzes
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Mar-
ken, die nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unions-
marke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1), die durch
die Verordnung (EU) 2015/2424 (ABl. L 341 vom
24.12.2015, S. 21; L 71 vom 16.3.2016, S. 322;
L 110 vom 26.4.2016, S. 4) geändert worden ist
(Unionsmarkenverordnung), angemeldet oder ein-
getragen worden sind, in den Fällen der Num-
mern 1 und 2 unmittelbar und in den Fällen der
Nummern 3 bis 6 entsprechend wie folgt anzu-
wenden:
1. für die Anwendung des § 9 (relative Schutz-
hindernisse) sind angemeldete oder eingetra-
gene Unionsmarken mit älterem Zeitrang den
nach diesem Gesetz angemeldeten oder einge-
tragenen Marken mit älterem Zeitrang gleich-
gestellt, jedoch mit der Maßgabe, dass an die
Stelle der Bekanntheit im Inland gemäß § 9 Ab-
satz 1 Nummer 3 die Bekanntheit in der Union
gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Uni-
onsmarkenverordnung tritt;
2. dem Inhaber einer eingetragenen Unionsmarke
stehen neben den Ansprüchen nach den Arti-
keln 9 bis 11 der Unionsmarkenverordnung die
Ansprüche auf Schadensersatz (§ 14 Absatz 7
und 8), Vernichtung und Rückruf (§ 18), Aus-
kunft (§ 19), Vorlage und Besichtigung (§ 19a),
Sicherung von Schadensersatzansprüchen
(§ 19b) und Urteilsbekanntmachung (§ 19c) zu;
3. werden Ansprüche aus einer eingetragenen
Unionsmarke gegen die Benutzung einer nach

diesem Gesetz eingetragenen Marke mit jünge-
rem Zeitrang geltend gemacht, so ist § 21 Ab-
satz 1 entsprechend anzuwenden;
4. wird ein Widerspruch gegen die Eintragung ei-
ner Marke (§ 42) auf eine eingetragene Unions-
marke mit älterem Zeitrang gestützt, so ist § 43
Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzu-
wenden, dass an die Stelle der Benutzung der
Marke mit älterem Zeitrang gemäß § 26 die Be-
nutzung der Unionsmarke mit älterem Zeitrang
nach Artikel 18 der Unionsmarkenverordnung
tritt;
5. wird ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder
der Nichtigkeit der Eintragung einer Marke (§ 53
Absatz 1) auf eine eingetragene Unionsmarke
mit älterem Zeitrang gestützt, so ist
a) § 51 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzu-
wenden;
b) § 53 Absatz 6 mit der Maßgabe entspre-
chend anzuwenden, dass an die Stelle der
Benutzung der Marke mit älterem Zeitrang
gemäß § 26 die Benutzung der Unionsmarke
nach Artikel 18 der Unionsmarkenverord-
nung tritt;
6. Anträge auf Beschlagnahme bei der Einfuhr
und Ausfuhr können von Inhabern eingetrage-
ner Unionsmarken in gleicher Weise gestellt
werden wie von Inhabern von nach diesem Ge-
setz eingetragenen Marken; die §§ 146 bis 149
sind entsprechend anzuwenden.“
97. § 125c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist für eine angemeldete oder eingetra-
gene Unionsmarke der Zeitrang einer im Regis-
ter des Deutschen Patent- und Markenamts
eingetragenen Marke nach Artikel 39 oder Arti-
kel 40 der Unionsmarkenverordnung in An-
spruch genommen worden und ist die im Re-
gister des Deutschen Patent- und Markenamts
eingetragene Marke wegen Nichtverlängerung
der Schutzdauer nach § 47 Absatz 6 oder we-
gen Verzichts nach § 48 Absatz 1 gelöscht
worden, so kann auf Antrag nachträglich die
Ungültigkeit dieser Marke wegen Verfalls oder
wegen Nichtigkeit festgestellt werden. In die-
sem Fall entfaltet der Zeitrang keine Wirkung.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Löschung we-
gen Verfalls oder wegen Nichtigkeit“ durch
die Wörter „Erklärung des Verfalls oder der
Nichtigkeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Löschung“ durch
die Wörter „Erklärung des Verfalls“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Verfahren zur
Löschung“ durch die Wörter „Verfalls- und
Nichtigkeitsverfahren“ und die Wörter „Lö-
schung der Eintragung“ durch die Wörter „Er-
klärung des Verfalls oder der Nichtigkeit“ er-
setzt.
98. § 125d wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Gemein-
schaftsmarken“ durch das Wort „Unionsmar-
ken“ ersetzt.
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Ist dem Deutschen Patent- und Marken-
amt ein Antrag auf Umwandlung einer ange-
meldeten oder eingetragenen Unionsmarke
nach Artikel 139 Absatz 3 der Unionsmarken-
verordnung übermittelt worden, so sind die Ge-
bühr und die Klassengebühren nach dem Pa-
tentkostengesetz für das Umwandlungsverfah-
ren mit Zugang des Umwandlungsantrages
beim Deutschen Patent- und Markenamt fällig.
(2) Betrifft der Umwandlungsantrag eine
Marke, die noch nicht als Unionsmarke einge-
tragen war, so wird der Umwandlungsantrag
wie die Anmeldung einer Marke zur Eintragung
in das Register des Deutschen Patent- und
Markenamts behandelt mit der Maßgabe, dass
an die Stelle des Anmeldetages nach § 33 Ab-
satz 1 der Anmeldetag der Unionsmarke nach
Artikel 32 der Unionsmarkenverordnung oder
der Tag einer für die Unionsmarke in Anspruch
genommenen Priorität tritt. War für die Anmel-
dung der Unionsmarke der Zeitrang einer im
Register des Deutschen Patent- und Marken-
amts eingetragenen Marke nach Artikel 39 der
Unionsmarkenverordnung in Anspruch genom-
men worden, so tritt dieser Zeitrang an die
Stelle des nach Satz 1 maßgeblichen Tages.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Gemein-
schaftsmarke“ durch das Wort „Unionsmarke“
und das Wort „Patentamt“ durch die Wörter
„Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.
99. § 125e wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 125e
Unionsmarkenstreitsachen;
Unionsmarkengerichte“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für alle Klagen, für die nach der Unions-
markenverordnung die Unionsmarkengerichte
im Sinne des Artikels 123 Absatz 1 der Unions-
markenverordnung zuständig sind (Unions-
markenstreitsachen), sind als Unionsmarken-
gerichte im ersten Rechtszug die Landgerichte
ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließ-
lich zuständig.“
c) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Gemein-
schaftsmarkengericht“ durch das Wort „Uni-
onsmarkengericht“ ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Gemein-
schaftsmarkenstreitsachen“ durch das Wort
„Unionsmarkenstreitsachen“ und das Wort
„Gemeinschaftsmarkengerichte“ durch das
Wort „Unionsmarkengerichte“ ersetzt.
e) In Absatz 4 wird das Wort „Gemeinschafts-
markengerichten“ durch das Wort „Unions-
markengerichten“ und das Wort „Gemein-
schaftsmarkengericht“ durch das Wort „Uni-
onsmarkengericht“ ersetzt.

f) In Absatz 5 werden das Wort „Gemeinschafts-
markengerichten“ durch das Wort „Unionsmar-
kengerichten“ und die Angabe „§ 140 Absatz 3“
durch die Angabe „§ 140 Absatz 4“ ersetzt.
100. In § 125f wird jeweils das Wort „Gemeinschafts-
markengerichte“ durch das Wort „Unionsmarken-
gerichte“ ersetzt.
101. § 125g wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Gemein-
schaftsmarkengerichte“ durch das Wort „Uni-
onsmarkengerichte“ ersetzt.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sind nach Artikel 125 der Unionsmarkenver-
ordnung deutsche Unionsmarkengerichte inter-
national zuständig, so gelten für die örtliche
Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften
entsprechend, die anzuwenden wären, wenn
es sich um eine beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingereichte Anmeldung einer
Marke oder um eine im Register des Deutschen
Patent- und Markenamts eingetragene Marke
handelte.“
102. § 125h wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
Wort „Gemeinschaftsmarke“ durch das
Wort „Unionsmarke“ und werden die Wör-
ter „Harmonisierungsamt für den Binnen-
markt (Marken, Muster und Modelle)“ durch
die Wörter „Amt der Europäischen Union
für geistiges Eigentum“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „Ge-
meinschaftsmarke“ durch das Wort „Uni-
onsmarke“ ersetzt.
cc) In dem Satzteil nach Nummer 4 wird das
Wort „Gemeinschaftsmarken“ durch das
Wort „Unionsmarken“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Gemein-
schaftsmarken“ durch das Wort „Unionsmar-
ken“ ersetzt.
103. § 125i wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel
nach Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Unions-
markenverordnung ist das Bundespatentge-
richt zuständig.“
b) In Satz 2 wird das Wort „Patentgerichts“ durch
das Wort „Bundespatentgerichts“ ersetzt.
104. Der bisherige Teil 6 wird Teil 7.
105. Der bisherige Teil 7 wird Teil 8.
106. § 140 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Zur Sicherung der in diesem Gesetz be-
zeichneten Ansprüche auf Unterlassung kön-
nen einstweilige Verfügungen auch ohne die
Darlegung und Glaubhaftmachung der in den
§§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung be-
zeichneten Voraussetzungen erlassen werden.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
107. Der bisherige Teil 8 wird Teil 9.
108. In § 143 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils
nach der Angabe „§ 14 Abs. 2“ die Angabe
„Satz 1“ eingefügt.
109. § 143a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Gemein-
schaftsmarke“ durch das Wort „Unionsmarke“
ersetzt.
b) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
den die Wörter „Gemeinschaftsmarke nach Ar-
tikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009
über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fas-
sung) (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1)“ durch
die Wörter „Unionsmarke nach Artikel 9 Ab-
satz 1 der Unionsmarkenverordnung“ ersetzt.
110. Der bisherige Teil 9 wird Teil 10.
111. § 157 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar
1995 eine Klage nach § 55 auf Löschung der Ein-
tragung einer Marke erhoben worden ist oder
nach dem 1. Mai 2020 ein Antrag nach § 53 auf
Erklärung des Verfalls und der Nichtigkeit einer
Marke gestellt wird, die vor dem 1. Januar 1995
eingetragen worden ist.“
112. § 158 wird durch die folgenden §§ 158 und 159
ersetzt:
„§ 158
Übergangsvorschriften
(1) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, dass § 20 in der bis
zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 gelten-
den Fassung gleichgestellt ist.
(2) Ist die Anmeldung vor dem 1. Oktober 2009
eingereicht worden, ist für den gegen die Eintra-
gung erhobenen Widerspruch § 42 Absatz 1 und 2
in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung
anzuwenden.
(3) Ist die Anmeldung zwischen dem 1. Oktober
2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht wor-
den, ist für den gegen die Eintragung erhobenen
Widerspruch § 42 Absatz 1 und 2 in der bis zum
14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Ist der Widerspruch vor dem 14. Januar
2019 erhoben worden, findet § 42 Absatz 3 und 4
keine Anwendung.
(5) Ist in einem Verfahren über einen Wider-
spruch, der vor dem 14. Januar 2019 erhoben
worden ist, die Benutzung der Marke, wegen der
Widerspruch erhoben worden ist, bestritten wor-
den oder wird die Benutzung in einem solchen
Widerspruchsverfahren bestritten, so sind die
§§ 26 und 43 Absatz 1 in ihrer bis dahin geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
(6) Ist der Antrag auf Löschung einer eingetra-
genen Marke wegen Verfalls gemäß § 49 vor dem
14. Januar 2019 gestellt oder die Löschungsklage
wegen Verfalls oder aufgrund älterer Rechte ge-

mäß § 51 vor diesem Zeitpunkt erhoben worden,
so sind § 49 Absatz 1, § 51 Absatz 4 Nummer 1,
§ 55 Absatz 3 und § 26 in ihrer bis dahin geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
(7) § 8 Absatz 2 Nummer 9 bis 12 gilt nicht für
Marken, die vor dem 14. Januar 2019 beim Deut-
schen Patent- und Markenamt angemeldet wor-
den sind.
(8) § 50 Absatz 2 Satz 1 gilt nur für Anträge
gemäß § 50 Absatz 1, die nach dem 14. Januar
2019 erhoben worden sind. Ist der Antrag gemäß
§ 50 Absatz 1 vor dem 14. Januar 2019 gestellt
worden, so ist § 50 Absatz 2 in seiner bisher gel-
tenden Fassung anzuwenden.
(9) Für Erinnerungen und Beschwerden, die vor
dem 1. Oktober 2009 eingelegt worden sind, gel-
ten die §§ 64 und 66 in der bis zum 1. Oktober
2009 geltenden Fassung. Für mehrseitige Verfah-
ren, bei denen von einem Beteiligten Erinnerung
und von einem anderen Beteiligten Beschwerde
eingelegt worden ist, ist für die Anwendbarkeit
der genannten Vorschriften der Tag der Einlegung
der Beschwerde maßgebend.
(10) § 102 Absatz 4 gilt nicht für Kollektivmar-
ken, die vor dem 14. Januar 2019 eingetragen
worden sind.
§ 159
Schutzdauer und Verlängerung
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die
Schutzdauer und ihre Verlängerung (§ 47) sind
auf vor dem 14. Januar 2019 eingetragene Marken
mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Be-
rechnung der Frist, nach der die Schutzdauer en-
det, § 47 Absatz 1 in seiner bis dahin geltenden
Fassung weiter anzuwenden ist.
(2) Für eingetragene Marken, deren Schutz-
dauer gemäß § 47 Absatz 1 spätestens zwölf Mo-
nate nach dem 31. Januar 2019 endet, sind die
§§ 3, 5 und 7 des Patentkostengesetzes vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. April 2016
(BGBl. I S. 558) geändert worden ist, in ihrer bis
dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung der
Markenverordnung
Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I
S. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Anmeldung von Kollektiv- oder Gewähr-
leistungsmarken“.
b) Die Angabe zu § 6a wird durch die folgenden
Angaben ersetzt:
„§ 6a Markendarstellung
§ 6b Markenbeschreibung“.
c) Die Angaben zu den §§ 10 und 10a werden
durch folgende Angabe ersetzt:
„§ 10 Farbmarken“.
d) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Klangmarken“.
e) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mus-
termarken, Bewegungsmarken, Multime-
diamarken, Hologrammmarken“.
f) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 12a Sonstige Markenformen“.
g) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Fremdsprachige Anmeldungen, Darstel-
lungen mit nichtlateinischen Schriftzei-
chen“.
h) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Klassifizierung“.
i) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 (weggefallen)“.
j) Die Angaben zu den §§ 41 und 42 werden wie
folgt gefasst:
„§ 41 Verfall
§ 42 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhin-
dernisse und älterer Rechte“.
k) Nach der Angabe zu § 42 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„Abschnitt 6
Lizenz
§ 42a Eintragung einer Lizenz
§ 42b Änderung oder Löschung einer Lizenz
§ 42c Erklärung der Lizenzierungs- oder Veräu-
ßerungsbereitschaft“.
2. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Wieder-
gabe“ durch das Wort „Darstellung“ und die An-
gabe „§ 6a Absatz 2“ durch die Angabe „§ 6b Ab-
satz 2“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Anmeldung von
Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken
(1) Falls die Eintragung als Kollektiv- oder Ge-
währleistungsmarke beantragt wird, muss eine ent-
sprechende Erklärung bei der Anmeldung abgege-
ben werden.
(2) Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmar-
kensatzungen in Papier sind ungebunden einzurei-
chen.
(3) Im Fall von Änderungen von Kollektivmarken-
oder Gewährleistungsmarkensatzungen ist jeweils
eine aktuelle Fassung der Satzung einzureichen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Sat-
zungsänderungen nach Eintragung.“

4. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Angaben zur Markenform
In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke
als
1. Wortmarke (§ 7),
2. Bildmarke (§ 8),
3. dreidimensionale Marke (§ 9),
4. Farbmarke (§ 10),
5. Klangmarke (§ 11),
6. Positionsmarke, Kennfadenmarke, Mustermar-
ke, Bewegungsmarke, Multimediamarke, Holo-
grammmarke (§ 12) oder
7. sonstige Marke (§ 12a)
in das Register eingetragen werden soll.“
5. § 6a wird durch die folgenden §§ 6a und 6b ersetzt:
„§ 6a
Markendarstellung
(1) Die Marke bedarf einer Darstellung, die den
Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengeset-
zes genügt. Die Darstellung kann in Papierform
oder auf einem Datenträger eingereicht werden.
Der Datenträger muss vom Deutschen Patent- und
Markenamt auslesbar sein. Die beim Deutschen
Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgertypen
und Formatierungen werden auf der Internetseite
www.dpma.de bekannt gegeben. Ist nach Maß-
gabe dieser Verordnung die Einreichung mehrerer
Ansichten möglich, müssen alle Ansichten in einer
einzigen Datei enthalten sein. Ist der Datenträger
nicht lesbar, gilt die Darstellung als nicht einge-
reicht.
(2) Bei sonstigen Marken, die sich nicht ander-
weitig darstellen lassen, ist eine Darstellung durch
Text als alleiniges Darstellungsmittel möglich, wenn
der Text den Gegenstand des Schutzes der Marke
nach § 8 Absatz 1 des Markengesetzes klar und
eindeutig bestimmbar macht. Der Text darf bis zu
150 Wörter umfassen, muss fortlaufend sein und
darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungs-
elemente enthalten.
(3) Ist die Darstellung einer Markenform durch
verschiedene Mittel möglich, entscheidet der An-
melder über die Art der Darstellung. Wird die glei-
che Darstellung der Marke auf Papier und auf einem
Datenträger eingereicht, ist die Darstellung auf ei-
nem Datenträger für den Schutzgegenstand maß-
geblich. Für die Bestimmung des Anmeldetages
ist in den Fällen des Satzes 2 das zuerst einge-
reichte Darstellungsmittel maßgeblich.
§ 6b
Markenbeschreibung
(1) Für alle Markenformen außer Wortmarken im
Sinne des § 7 kann mit der Markenanmeldung zur
Erläuterung der Markendarstellung eine Markenbe-
schreibung eingereicht werden.
(2) Eine Markenbeschreibung muss mit der Mar-
kenanmeldung eingereicht werden, wenn der Ge-
genstand des Schutzes der Marke erst dadurch be-
stimmbar wird. Dies gilt insbesondere für die Mar-
kenformen nach § 12 und für sonstige Markenfor-
men nach § 12a.
(3) Die Markenbeschreibung muss den Gegen-
stand des Schutzes der Marke in objektiver Weise
konkretisieren.
(4) Die Markenbeschreibung darf bis zu 150
Wörter enthalten und ist auf einem gesonderten
Blatt im Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) ein-
zureichen. Sie muss aus einem fortlaufenden Text
bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen
Gestaltungselemente enthalten.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die
Marke als Wort-Bild-Marke oder reine Bildmarke
eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung
eine grafische Darstellung der Marke beizufü-
gen. Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetra-
gen werden, so ist die grafische Darstellung in
Schwarz-Weiß einzureichen. Soll die Marke in
Farbe eingetragen werden, so ist die grafische
Darstellung in Farbe einzureichen und die Far-
ben sind in der Anmeldung zu bezeichnen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Wiedergabe“
durch das Wort „Darstellung“ und das Wort
„dargestellt“ durch das Wort „wiedergegeben“
ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Wiedergabe“ durch das Wort „Darstellung“
ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Wiedergabe“ durch
das Wort „Darstellung“ und das Wort „Mar-
kenwiedergabe“ durch das Wort „Marken-
darstellung“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Wiedergabe“
durch das Wort „Darstellung“ ersetzt.
e) In Absatz 5 werden die Wörter „auf jeder Wieder-
gabe“ gestrichen.
f) Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden
Absatz 6 ersetzt:
„(6) § 6a bleibt unberührt.“
7. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Dreidimensionale Marken
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke
als dreidimensionale Marke eingetragen werden
soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung der
Marke beizufügen, die den Erfordernissen des § 8
Absatz 1 des Markengesetzes genügt. Soll die
Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so
ist die Darstellung in Schwarz-Weiß einzureichen.
Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist
die Darstellung in Farbe einzureichen und die Far-
ben sind in der Anmeldung zu bezeichnen.
(2) Wird der Anmeldung eine grafische Darstel-
lung beigefügt, kann die Darstellung bis zu sechs
verschiedene Ansichten enthalten und ist auf einem

Blatt Papier in dem Format des § 8 Absatz 3 oder
Absatz 4 einzureichen.
(3) Wird die grafische Darstellung mittels einer
Strichzeichnung dargestellt, so muss diese in nicht
verwischbaren und scharf begrenzten Linien aus-
geführt sein. Sie kann Schraffuren und Schattierun-
gen zur Darstellung plastischer Einzelheiten enthal-
ten.
(4) Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen
§ 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.“
8. Die §§ 10 und 10a werden durch folgenden § 10
ersetzt:
„§ 10
Farbmarken
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke
als Farbmarke eingetragen werden soll, so ist der
Anmeldung einer einfarbigen abstrakten Farbmarke
ein Farbmuster beizufügen. Die Farbe ist mit der
Nummer eines international anerkannten Farbklas-
sifikationssystems zu bezeichnen.
(2) Bei einer aus mehreren Farben bestehenden
abstrakten Farbmarke muss die Anmeldung zusätz-
lich zu den Erfordernissen nach Absatz 1 die syste-
matische Anordnung enthalten, in der die betreffen-
den Farben in festgelegter und beständiger Weise
verbunden sind.
(3) Für die Form der Darstellung des Farbmus-
ters gilt § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.“
9. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:
„§ 11
Klangmarken
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke
als Klangmarke eingetragen werden soll, so ist der
Anmeldung eine Darstellung auf einem Datenträger
oder eine grafische Darstellung der Klangmarke
beizufügen.
(2) Die grafische Darstellung hat in einer üb-
lichen Notenschrift zu erfolgen.
(3) Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen
§ 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.
§ 12
Positionsmarken, Kennfadenmarken,
Mustermarken, Bewegungsmarken,
Multimediamarken, Hologrammmarken
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke
als Positionsmarke, Kennfadenmarke, Muster-
marke, Bewegungsmarke, Multimediamarke oder
als Hologrammmarke eingetragen werden soll, so
ist der Anmeldung eine Darstellung der Marke bei-
zufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1
des Markengesetzes genügt.
(2) Für die Form der Darstellung gelten die §§ 8
bis 11 entsprechend.
§ 12a
Sonstige Markenformen
(1) Meldet der Anmelder eine Marke an, die nicht
unter die Markenformen der §§ 7 bis 12 fällt, kann
die Marke als sonstige Marke eingetragen werden.
Der Anmeldung ist eine Darstellung der Marke bei-
zufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1
des Markengesetzes genügt. Unter den Vorausset-
zungen des § 6a Absatz 2 kann die Darstellung
auch durch Text erfolgen.
(2) Für die Form der Darstellung gelten im Übri-
gen die §§ 8 bis 11 entsprechend.“
10. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Muster und Modelle
Der Anmeldung dürfen keine Muster oder Mo-
delle der mit der Marke versehenen Gegenstände
oder der Marke selbst beigefügt werden.“
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Wiedergaben“
durch das Wort „Darstellungen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Wiedergabe“
durch das Wort „Darstellung“ ersetzt.
12. Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst:
„§ 19
Klassifizierung
Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistun-
gen richtet sich nach der vom Deutschen Patent-
und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt ge-
machten jeweils gültigen Fassung der Klassenein-
teilung und der alphabetischen Listen der Waren
und Dienstleistungen gemäß dem in der Genfer
Fassung vom 13. Mai 1977 des Abkommens vom
15. Juni 1957 von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken (BGBl. 1981 II
S. 358, 359) festgelegten Klassifikationssystem
(Nizza-Klassifikation).
§ 20
Verzeichnis der
Waren und Dienstleistungen
(1) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu
bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzel-
nen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der
Klasseneinteilung nach § 19 möglich ist.
(2) Die Waren und Dienstleistungen, für die Mar-
kenschutz beantragt wird, sind vom Anmelder so
klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständi-
gen Behörden und das Publikum allein auf dieser
Grundlage den beantragten Schutzumfang bestim-
men können.
(3) Für die Angaben nach Absatz 2 können die in
den Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation
enthaltenen Oberbegriffe oder andere allgemeine
Begriffe verwendet werden, sofern sie klar und ein-
deutig sind.
(4) Die Waren und Dienstleistungen sind nach
Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klassen-
einteilung anzugeben.
(5) Die Verwendung allgemeiner Begriffe schließt
alle Waren oder Dienstleistungen ein, die eindeutig
von der wörtlichen Bedeutung des Begriffs erfasst
sind.

(6) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleis-
tungen ist bei der schriftlichen Anmeldung in
Schriftgrad 11 Punkt und mit einem Zeilenabstand
von eineinhalb Zeilen abzufassen.“
13. § 22 wird aufgehoben.
14. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „Wiedergabe“ durch
das Wort „Darstellung“ ersetzt.
b) Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst:
„9. gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um
eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke
handelt,
10. bei einer Marke, deren Zeitrang nach Arti-
kel 34 oder Artikel 35 der Verordnung (EG)
Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar
2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78 vom
24.3.2009, S. 1), die durch die Verordnung
(EU) 2015/2424 (ABl. L 341 vom 24.12.2015,
S. 21) geändert worden ist, für eine ange-
meldete oder eingetragene Unionsmarke in
Anspruch genommen wurde, die Angabe
des entsprechenden Aktenzeichens und im
Fall der Löschung der Marke die Bezeich-
nung des Verfalls- oder Nichtigkeitsgrun-
des,“.
c) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 20a
eingefügt:
„20a. der Beginn und das Ende der Benutzungs-
schonfrist nach den §§ 26 und 43 Absatz 1
des Markengesetzes,“.
d) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
„22. wenn Widerspruch erhoben worden ist,
a) eine entsprechende Angabe,
b) Angaben zum Widerspruchszeichen, auf
das der Widerspruch gestützt wird,
c) der Status des Widerspruchs,
d) der Tag des Abschlusses des Wider-
spruchsverfahrens,
e) bei vollständiger Löschung der Marke
eine entsprechende Angabe,
f) bei teilweiser Löschung der Marke die
Waren und Dienstleistungen, auf die sich
die Löschung bezieht,“.
e) Die Nummern 24 und 25 werden wie folgt ge-
fasst:
„24. wenn ein Dritter Antrag auf Erklärung des
Verfalls oder der Nichtigkeit einer eingetra-
genen Marke gestellt oder Klage auf Erklä-
rung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer
eingetragenen Marke erhoben hat,
a) im Fall eines Antrags auf Erklärung des
Verfalls oder der Nichtigkeit nach den
§§ 49 bis 51 des Markengesetzes eine
entsprechende Angabe,
b) im Fall einer Klage auf Erklärung des
Verfalls oder der Nichtigkeit einer einge-
tragenen Marke der Tag der Erhebung,
c) im Fall eines Antrags auf Erklärung des
Verfalls oder der Nichtigkeit nach den
§§ 49 bis 51 des Markengesetzes der
Abschluss des Verfalls- oder Nichtig-
keitsverfahrens,
d) im Fall einer Klage auf Erklärung des
Verfalls oder der Nichtigkeit einer einge-
tragenen Marke das Ergebnis des Ver-
fahrens mit dem Datum der Rechtskraft,
e) bei vollständiger Verfalls- oder Nichtig-
keitserklärung und Löschung der Marke
eine entsprechende Angabe unter Be-
zeichnung des Verfalls- oder Nichtig-
keitsgrundes,
f) bei teilweiser Verfalls- oder Nichtigkeits-
erklärung und Löschung der Marke eine
entsprechende Angabe unter Bezeich-
nung des Verfalls- oder Nichtigkeits-
grundes und der Waren und Dienstleis-
tungen, auf die sich die Löschung be-
zieht,
25. wenn ein Nichtigkeitsverfahren von Amts
wegen eingeleitet wird,
a) bei vollständiger Nichtigkeitserklärung
und Löschung der Marke eine entspre-
chende Angabe unter Bezeichnung des
Nichtigkeitsgrundes,
b) bei teilweiser Nichtigkeitserklärung und
Löschung der Marke eine entsprechende
Angabe unter Bezeichnung des Nichtig-
keitsgrundes und die Waren und Dienst-
leistungen, auf die sich die Löschung
bezieht,“.
f) Nach Nummer 34 werden die folgenden Num-
mern 34a bis 34c eingefügt:
„34a. Angaben über Lizenzen, einschließlich
den Namen, die Rechtsform sowie die An-
schrift des Wohnsitzes oder Sitzes des
Lizenznehmers,
34b. Erklärungen über die Lizenz- oder Veräu-
ßerungsbereitschaft,
34c. Angaben über Markensatzungen von Kol-
lektiv- oder Gewährleistungsmarken,“.
15. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Urkunde, Bescheinigungen
Der Inhaber einer Marke erhält neben der Ur-
kunde über die Eintragung der Marke in das Regis-
ter nach § 25 der DPMA-Verordnung eine Beschei-
nigung über die in das Register eingetragenen An-
gaben. Nicht grafische Markendarstellungen und
Markensatzungen werden dabei durch einen Ver-
weis auf das Markenregister ersetzt.“
16. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst
alle in das Register eingetragenen Angaben mit
Ausnahme der in § 25 Nummer 20a, 22 Buchstabe b
und c, Nummer 24 Buchstabe b und d, Nummer 31
und 34a bis 34c bezeichneten Angaben.“
17. § 29 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für jede Marke, geschäftliche Bezeichnung,
geschützte Ursprungsbezeichnung oder geogra-
fische Angabe, wegen der gegen die Eintragung

einer Marke Widerspruch erhoben wird (Wider-
spruchskennzeichen), ist ein gesonderter Wider-
spruch erforderlich. Gehören alle Widerspruchs-
kennzeichen demselben Inhaber, so liegt nur ein
Widerspruch vor.“
18. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Wiedergabe“
durch das Wort „Darstellung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Registriernummer der eingetragenen
Widerspruchsmarke oder das Aktenzei-
chen der angemeldeten Widerspruchs-
marke oder die Dossier-Nummer der ge-
schützten Ursprungsbezeichnung oder
der geografischen Angabe,“.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Wiedergabe“
durch das Wort „Darstellung“ ersetzt.
19. § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Gemeinsame Entscheidung
über mehrere Widersprüche
Über mehrere Widersprüche kann gemeinsam
entschieden werden.“
20. In § 32 Absatz 2 werden die Wörter „Verfahren zur
Löschung der Widerspruchsmarke“ durch die Wör-
ter „Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren“ ersetzt.
21. Die §§ 41 und 42 werden wie folgt gefasst:
„§ 41
Verfall
(1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls einer
Marke nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes soll
unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und
Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt
werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
1. die Registernummer der Marke, deren Erklärung
des Verfalls beantragt wird,
2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,
3. falls der Antragsteller einen Vertreter bestellt hat,
der Name und die Anschrift des Vertreters,
4. falls die Erklärung des Verfalls nur für einen Teil
der Waren und Dienstleistungen beantragt wird,
für die die Marke eingetragen ist, entweder die
Waren und Dienstleistungen, für die die Erklä-
rung der Nichtigkeit beantragt wird, oder die
Waren und Dienstleistungen, für die die Erklä-
rung der Nichtigkeit nicht beantragt wird, und
5. der Verfallsgrund nach § 49 des Markengeset-
zes.
§ 42
Nichtigkeit wegen absoluter
Schutzhindernisse und älterer Rechte
(1) Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen abso-
luter Schutzhindernisse und älterer Rechte nach
§ 53 Absatz 1 des Markengesetzes gilt § 41 dieser
Verordnung entsprechend.
(2) Zusätzlich zu den Angaben nach § 41 Ab-
satz 2 sind folgende Angaben zu machen:
1. bei einem Antrag auf Nichtigkeit wegen älterer
Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes:
Angaben, die es erlauben, die Identität des älte-
ren Rechts festzustellen, und
2. bei einem Antrag nach § 53 Absatz 3 des Mar-
kengesetzes: Angaben, die es erlauben, den In-
haber des älteren Rechts festzustellen.
Bei weder angemeldeten noch eingetragenen älte-
ren Rechten sind zumindest die Art, die Wiederga-
be, die Form, der Zeitrang, der Gegenstand sowie
der Inhaber anzugeben.
(3) Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen älterer
Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes
sind des Weiteren die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
(4) Sofern nicht bereits zur Identitätsfeststellung
des älteren Rechts nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
oder zur Feststellung des Inhabers nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 erforderlich, sind bei sämtlichen
Anträgen anzugeben:
1. die Registernummer einer eingetragenen älteren
Marke, das Aktenzeichen einer angemeldeten
älteren Marke oder die Dossier-Nummer der ge-
schützten Ursprungsbezeichnung oder geogra-
fischen Angabe,
2. Angaben, die belegen, dass der Antragsteller,
der nicht nach § 53 Absatz 3 des Markengeset-
zes Inhaber des älteren Rechts ist, berechtigt ist,
dieses im Nichtigkeitsverfahren geltend zu ma-
chen,
3. die Wiedergabe und die Bezeichnung der Form
des älteren Rechts,
4. falls es sich bei dem älteren Recht um eine in-
ternational registrierte Marke handelt, deren Re-
gisternummer sowie bei international registrier-
ten älteren Marken, die vor dem 3. Oktober 1990
mit Wirkung sowohl für die Bundesrepublik
Deutschland als auch für die Deutsche Demo-
kratische Republik registriert worden sind, die
Erklärung, auf welche dieser Registrierungen
der Antrag gestützt wird,
5. der Name und die Anschrift des Inhabers des
älteren Rechts.“
22. Nach § 42 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
„Abschnitt 6
Lizenz
§ 42a
Eintragung einer Lizenz
(1) Der Antrag auf Eintragung der Erteilung einer
Lizenz nach § 30 Absatz 6 Satz 1 des Markenge-
setzes soll unter Verwendung des vom Deutschen
Patent- und Markenamt bereitgestellten Formblatts
gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
1. die Registernummer der Marke, bei der die Li-
zenz erfasst werden soll,
2. der Name des Markeninhabers,

3. Angaben zum Lizenznehmer entsprechend § 5,
4. Angaben, ob es sich um eine ausschließliche
oder einfache Lizenz handelt,
5. Angaben, ob es sich um eine Unterlizenz des im
Register eingetragenen Lizenznehmers handelt,
6. Angaben zu einer zeitlichen, räumlichen oder ge-
genständlichen Beschränkung; falls die Lizenz
auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen
beschränkt wurde, die Waren und Dienstleistun-
gen, für die die Lizenz gewährt wurde.
(3) Die nach § 30 Absatz 6 des Markengesetzes
erforderliche Zustimmung des Markeninhabers
oder des Lizenznehmers bedarf der Schriftform.
§ 42b
Änderung oder
Löschung einer Lizenz
Der Antrag auf Änderung oder Löschung einer
nach § 30 Absatz 6 des Markengesetzes eingetra-
genen Lizenz muss die Registernummer der Marke
und die Bezeichnung der Lizenz, die geändert oder
gelöscht werden soll, enthalten.
§ 42c
Erklärung der Lizenzierungs-
oder Veräußerungsbereitschaft
(1) Der Anmelder oder der im Register eingetra-
gene Markeninhaber kann gegenüber dem Deut-
schen Patent- und Markenamt seine unverbindliche
Bereitschaft zur Vergabe von Lizenzen oder zur
Veräußerung des Markenrechts schriftlich erklären.
Die Erklärung wird in das Register eingetragen.
(2) Die Erklärung der Bereitschaft zur Vergabe
von Lizenzen ist unzulässig, solange im Register
ein Vermerk über die Einräumung einer ausschließ-
lichen Lizenz eingetragen ist oder dem Deutschen
Patent- und Markenamt ein Antrag auf Eintragung
eines solchen Vermerks vorliegt.
(3) Erklärungen nach Absatz 1 können jederzeit
gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt
schriftlich zurückgenommen werden.“
Artikel 3
Änderung des
Patentkostengesetzes
Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
setzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 3 ersetzt:
„(2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzerti-
fikate und Patentanmeldungen und die Aufrechter-
haltungsgebühren für Gebrauchsmuster und einge-
tragene Designs sind jeweils für die folgende
Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der
durch seine Benennung dem Monat entspricht, in
den der Anmeldetag fällt. Wird ein Gebrauchsmuster
oder ein Design erst nach Beendigung der ersten
oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist
die Aufrechterhaltungsgebühr am letzten Tag des
Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register
erfolgt ist.
(3) Die Verlängerungsgebühren für Marken sind
jeweils für die folgende Schutzfrist sechs Monate
vor dem Ablauf der Schutzdauer gemäß § 47 Ab-
satz 1 des Markengesetzes fällig. Wird eine Marke
erst nach Beendigung der ersten oder einer folgen-
den Schutzfrist eingetragen, so ist die Verlänge-
rungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in
dem die Eintragung in das Register erfolgt ist.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Harmoni-
sierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Mus-
ter und Modelle) nach § 125a des Markengeset-
zes,“ durch die Wörter „Amt der Europäischen
Union für geistiges Eigentum nach“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutz-
zertifikate und Patentanmeldungen und die Auf-
rechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster
und eingetragene Designs dürfen frühestens ein
Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt
werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die
Verlängerungsgebühren für Marken dürfen frü-
hestens sechs Monate vor Eintritt der Fälligkeit
vorausgezahlt werden.“
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Zahlungsfristen für Jahres-,
Aufrechterhaltungs- und Schutzrechts-
verlängerungsgebühren, Verspätungszuschlag
(1) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifi-
kate und Patentanmeldungen und die Aufrechterhal-
tungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetra-
gene Designs sind bis zum Ablauf des zweiten Mo-
nats nach Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr in-
nerhalb dieser Frist nicht gezahlt, so kann sie mit
dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf
des sechsten Monats nach Fälligkeit gezahlt wer-
den.
(2) Für eingetragene Designs ist bei Aufschiebung
der Bildbekanntmachung die Erstreckungsgebühr
innerhalb der Aufschiebungsfrist (§ 21 Absatz 1
Satz 1 des Designgesetzes) zu zahlen.
(3) Die Verlängerungsgebühren für Marken sind
innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach
Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr nicht innerhalb
dieser Frist gezahlt, so kann die Gebühr mit dem
Verspätungszuschlag noch innerhalb einer Nachfrist
von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer
gemäß § 47 Absatz 1 des Markengesetzes gezahlt
werden.“
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Bei Widersprüchen nach § 42 des Marken-
gesetzes findet Absatz 1 Nummer 2 und 3 keine
Anwendung.“
b) Die bisherigen Abätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5.

5. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Sind für eine elektronische Anmeldung geringere Gebühren bestimmt als für eine Anmeldung in
Papierform, werden die geringeren Gebühren nur erhoben, wenn die elektronische Anmeldung nach der
jeweiligen Verordnung des Deutschen Patent- und Markenamts zulässig ist.
(2) Die Gebühren Nummer 313 600, 323 100, 331 600, 331 610, 333 000, 333 300, 333 350, 333 400,
333 450, 346 100 und 362 100 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben.“
bb) Abschnitt III wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand
„III. Marken; geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
1. Eintragungsverfahren
Anmeldeverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen
– für eine Marke (§ 32 MarkenG)
Gebühr in Euro
331 000 – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290
331 100 – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
331 200 – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG)
Klassengebühr ab der vierten Klasse pro Klasse
331 300 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
331 400 – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG)
331 500 Beschleunigte Prüfung der Anmeldung (§ 38 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG)
331 600 – Grundbetrag für ein Widerspruchszeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
331 610 – für jedes weitere Widerspruchszeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
331 700 Verfahren bei Teilung einer Anmeldung (§ 40 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
331 800 Verfahren bei Teilübertragung einer Anmeldung (§ 27 Abs. 4, § 31 MarkenG)
2. Verlängerung der Schutzdauer
Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen
332 100 – für eine Marke (§ 47 Abs. 2 und 3 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
332 101 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
332 200 – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG)
332 201 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse
332 300 – für eine Marke, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§ 47 Abs. 2 und 3,
. . . . 300
900
. . . . . . 100
150
200
250
. 50
300
300
750
50
1 800
50
§§ 97, 106a MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260
332 301 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Sonstige Anträge
333 000 Erinnerungsverfahren (§ 64 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
333 050 Weiterbehandlungsgebühr (§ 91a MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
333 100 Verfahren bei Teilung einer Eintragung (§ 46 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
333 200 Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung (§§ 46 und 27 Abs. 4 MarkenG)
Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren (§ 53 MarkenG)
333 300 – Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) und älterer
Rechte (§ 51 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
333 350 – wird der Antrag nach § 51 MarkenG auf mehr als ein älteres Recht gestützt,
erhöht sich die Gebühr nach Nummer 333 300 für jedes weitere geltend
gemachte Recht um jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50
. . . 150
100
300
300
. . . . . . . . . 400
. . . . . . 100
333 400 – Verfall (§ 49 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
333 450 – Weiterverfolgung des Verfallsantrags nach Widerspruch des Markeninha-
bers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300

Nr. Gebührentatbestand
Recht zur Benutzung der Marke
Gebühr in Euro
333 500 – Eintragung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 1 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
333 600 – Änderung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 2 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
333 700 – Löschung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 3 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
4. International registrierte Marken
334 100 Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach Artikel 3 des Ma-
drider Markenabkommens (§ 108 MarkenG) oder nach dem Protokoll zum
Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkom-
men (§§ 108 und 120 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180
334 300 Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach Artikel
Abs. 2 des Madrider Markenabkommens (§ 111 MarkenG) oder nach Arti-
kel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 1
MarkenG) sowie nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll
zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 2 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen
(§ 125 Abs. 1 MarkenG)
334 500 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
334 600 – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . .
Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse
334 700 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
334 800 – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . .
5. Unionsmarken
Umwandlungsverfahren (§ 125d Abs. 1 MarkenG)
335 200 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
335 300 – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . .
Klassengebühr bei Umwandlung ab der zweiten Klasse pro Klasse
335 400 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
335 500 – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . .
6. Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
3ter
120
. . . . . . . . . . . . . 300
900
. . . . . . . . . . . . . 100
150
. . . . . . . . . . . . . 300
900
. . . . . . . . . . . . . 100
150
336 100 Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900
336 150 Nationales Einspruchsverfahren (§ 130 Abs. 4 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
336 200 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren (§ 131 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
336 250 Antrag auf Änderung der Spezifikation (§ 132 Abs. 1 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . .
336 300 Löschungsverfahren (§ 132 Abs. 2 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
b) Teil B Abschnitt I Nummer 401 100 wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand
„401 100 1. gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die Entscheidung der Patentabteilung über
den Einspruch,
2. gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Gebrauchsmuster-
abteilung über den Löschungsantrag,
3. gemäß § 66 MarkenG in Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren,
4. gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i.V.m. § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die
Entscheidung der Topografieabteilung,
5. gemäß § 34 Abs. 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchsaus-
schusses in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 SortSchG,
6. gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 DesignG gegen die Entscheidung der Designabtei-
lung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit . . . . . . . .
. 120
120
200
. . . . . . 120“.
Gebühren-
betrag/
Gebührensatz
nach § 2 Abs. 2
i.V.m. § 2 Abs. 1
500 EUR“.

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann den Wort-
laut des Markengesetzes und der Markenverordnung in der vom 14. Januar
2019 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 14. Januar 2019
in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 8 tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Nummer 33
tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2357. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a6b58855a4b19b5f….