§ 1 Geltungsbereich, Verordnungsermächtigungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 60
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 23.07.2019 – 7 ZA (pat) 1/19
- BPatG, 28.06.2017 – 28 W (pat) 52/13Markenbeschwerdeverfahren – Erinnerung gegen den Kostenansatz – Auslegung des statthaften Rechtsbehelfs – zur funktionellen Zuständigkeit zur Entscheidung – Aufforderung zur Rücksendung des EB - keine angemessene Wartefrist - unrichtige Sachbehandlung – Auslagen hätten nicht erhoben werden dürfen – Aufhebung der Kostenrechnung
- BPatG, 08.12.2021 – 28 W (pat) 35/20Markenbeschwerdeverfahren – "UNION INTERNATIONALE DE LA UIPRE PRESSE ELECTRONIQUE (Wort-Bildmarke)/UIPRE (Unternehmenskennzeichen)" – zur Unzulässigkeit der Erinnerung gegen die Kostenrechnung – fehlendes Alleinvertretungsrecht des für die Widersprechende Handelnden
- BPatG, 26.03.2018 – 27 W (pat) 64/17Markenbeschwerdeverfahren – "BRAIN4Kids/brain4kids" – Wiedereinsetzung in die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr – verspätete Einzahlung - Online-Überweisung am Tag des Fristablauf – fehlende Sicherstellung des rechtzeitigen Eingangs – Zurechnung des Verschuldens des Verfahrensbevollmächtigten – Fiktion der Nichteinlegung – Rückzahlung der Beschwerdegebühr
- BPatG, 09.03.2005 – 7 W (pat) 365/02
- BPatG, 16.12.2004 – 10 ZA (pat) 9/04
Zuletzt entschieden
- BPatG, 23.01.2026 – 9 W (pat) 2/22
- BPatG, 20.10.2022 – 30 W (pat) 69/21Markenbeschwerdeverfahren – Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der BeschwerdegebührZitiert von 1
- BPatG, 23.11.2020 – 9 W (pat) 29/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 PatKostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/1#abs-1 (1) Die Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach diesem Gesetz erhoben. Für Auslagen in Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist das Gerichtskostengesetz anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/1#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen,
1.
dass in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt neben den nach diesem Gesetz erhobenen Gebühren auch Auslagen sowie Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen für Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht und Auskünfte und sonstige Amtshandlungen) erhoben werden und
2.
welche Zahlungswege für die an das Deutsche Patent- und Markenamt und das Bundespatentgericht zu zahlenden Kosten (Gebühren und Auslagen) gelten und Bestimmungen über den Zahlungstag zu treffen.