§ 1 Geltungsbereich, Verordnungsermächtigungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/1#abs-1 (1) Die Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach diesem Gesetz erhoben. Für Auslagen in Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist das Gerichtskostengesetz anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/1#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen,
Wird zitiert von 60 Entscheidungen zu § 1 PatKostG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 23.07.2019 – 7 ZA (pat) 1/19
- BPatG, 28.06.2017 – 28 W (pat) 52/13Markenbeschwerdeverfahren – Erinnerung gegen den Kostenansatz – Auslegung des statthaften Rechtsbehelfs – zur funktionellen Zuständigkeit zur Entscheidung – Aufforderung zur Rücksendung des EB - keine angemessene Wartefrist - unrichtige Sachbehandlung – Auslagen hätten nicht erhoben werden dürfen – Aufhebung der Kostenrechnung
- BPatG, 08.12.2021 – 28 W (pat) 35/20Markenbeschwerdeverfahren – "UNION INTERNATIONALE DE LA UIPRE PRESSE ELECTRONIQUE (Wort-Bildmarke)/UIPRE (Unternehmenskennzeichen)" – zur Unzulässigkeit der Erinnerung gegen die Kostenrechnung – fehlendes Alleinvertretungsrecht des für die Widersprechende Handelnden
- BPatG, 26.03.2018 – 27 W (pat) 64/17Markenbeschwerdeverfahren – "BRAIN4Kids/brain4kids" – Wiedereinsetzung in die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr – verspätete Einzahlung - Online-Überweisung am Tag des Fristablauf – fehlende Sicherstellung des rechtzeitigen Eingangs – Zurechnung des Verschuldens des Verfahrensbevollmächtigten – Fiktion der Nichteinlegung – Rückzahlung der Beschwerdegebühr
- BPatG, 09.03.2005 – 7 W (pat) 365/02
- BPatG, 16.12.2004 – 10 ZA (pat) 9/04
Zuletzt entschieden
- BPatG, 23.01.2026 – 9 W (pat) 2/22
- BPatG, 20.10.2022 – 30 W (pat) 69/21Markenbeschwerdeverfahren – Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der BeschwerdegebührZitiert von 1
- BPatG, 23.11.2020 – 9 W (pat) 29/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 PatKostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 210 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.