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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1318
BGBl. 2006 I S. 1318 · 20.092 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des patentrechtlichen
Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
Vom 21. Juni 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
des Patentgesetzes
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zu-
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Au-
gust 2005 (BGBl. I S. 2570), wird wie folgt geändert:
1. Dem sechsten Abschnitt der Inhaltsübersicht wird
nach Nummer 3 folgende Angabe angefügt:
„4. Gemeinsame Verfahrensvorschriften § 122a“.
2. In § 16a Abs. 2 wird die Angabe „(§§ 100 bis 122)“
durch die Angabe „(§§ 100 bis 122a)“ ersetzt.
3. In § 21 Abs. 3 Satz 2 und § 31 Abs. 1 Satz 2 wird
jeweils der zweite Halbsatz gestrichen und das Se-
mikolon durch einen Punkt ersetzt.
4. In § 32 Abs. 5 werden die Wörter „einschließlich der
Akten von abgetrennten Teilen eines Patents (§ 60)“
gestrichen.
5. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine Anhörung findet im Einspruchsver-
fahren statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt
oder die Patentabteilung dies für sachdienlich
erachtet. Mit der Ladung soll die Patentabteilung
auf die Punkte hinweisen, die sie für die zu tref-
fende Entscheidung als erörterungsbedürftig an-
sieht.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Im Übrigen sind § 43 Abs. 3 Satz 3 und
die §§ 46 und 47 im Einspruchsverfahren ent-
sprechend anzuwenden.“
6. § 60 wird aufgehoben.
7. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet
der Beschwerdesenat des Bundespatentge-
richts,
1. wenn ein Beteiligter dies beantragt und kein
anderer Beteiligter innerhalb von zwei Mona-
ten nach Zustellung des Antrags wider-
spricht, oder
2. auf Antrag nur eines Beteiligten, wenn min-
destens 15 Monate seit Ablauf der Ein-
spruchsfrist, im Fall des Antrags eines Beige-
tretenen seit Erklärung des Beitritts, vergan-
gen sind.
Dies gilt nicht, wenn die Patentabteilung eine La-
dung zur Anhörung oder die Entscheidung über
den Einspruch innerhalb von drei Monaten nach
Zugang des Antrags auf patentgerichtliche Ent-
scheidung zugestellt hat. Im Übrigen sind die
§§ 59 bis 62, 69 bis 71 und 86 bis 99 entspre-
chend anzuwenden.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
8. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „über den
Einspruch“ durch die Angabe „nach § 61 Abs. 1“
ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis
107) und die Zwangsvollstreckung aus Kosten-
festsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind
entsprechend anzuwenden.“

9. § 67 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in der
Besetzung mit
1. einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem
und zwei technischen Mitgliedern in den Fällen
des § 23 Abs. 4 und des § 50 Abs. 1 und 2;
2. einem technischen Mitglied als Vorsitzendem,
zwei weiteren technischen Mitgliedern sowie ei-
nem rechtskundigen Mitglied in den Fällen,
a) in denen die Anmeldung zurückgewiesen
wurde,
b) in denen der Einspruch als unzulässig verwor-
fen wurde,
c) des § 61 Abs. 1 Satz 2 und des § 64 Abs. 1,
d) des § 61 Abs. 2 sowie
e) der §§ 130, 131 und 133;
3. einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzen-
dem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied
und einem technischen Mitglied in den Fällen
des § 31 Abs. 5;
4. drei rechtskundigen Mitgliedern in allen übrigen
Fällen.“
10. § 80 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Im Übrigen sind die Vorschriften der Zivilpro-
zessordnung über das Kostenfestsetzungsverfah-
ren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis
802) entsprechend anzuwenden.“
11. In § 100 Abs. 1 werden nach der Angabe „§ 73“ die
Wörter „oder über die Aufrechterhaltung oder den
Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2“ eingefügt.
12. Im sechsten Abschnitt wird nach § 122 folgender
Unterabschnitt eingefügt:
„4. Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§ 122a
Auf die Rüge der durch die Entscheidung be-
schwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen,
wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentschei-
dung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge
nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessord-
nung ist entsprechend anzuwenden.“
13. § 123 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht für die Frist
1. zur Erhebung des Einspruchs (§ 59 Abs. 1) und
zur Zahlung der Einspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1
Satz 1 des Patentkostengesetzes),
2. für den Einsprechenden zur Einlegung der Be-
schwerde gegen die Aufrechterhaltung des Pa-
tents (§ 73 Abs. 2) und zur Zahlung der
Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Pa-
tentkostengesetzes) und
3. zur Einreichung von Anmeldungen, für die eine
Priorität nach § 7 Abs. 2 und § 40 in Anspruch
genommen werden kann.“
14. § 123a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Ab-
satz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehand-
lungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkos-
tengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gege-
ben.“
15. In § 127 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 5 Abs. 4“ ersetzt.
16. § 133 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 121 Abs. 4 und 5 der Zivilprozessordnung ist
entsprechend anzuwenden.“
17. § 147 Abs. 2 und 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung
des Rechtspflegergesetzes
§ 23 Abs. 1 Nr. 4 des Rechtspflegergesetzes vom
5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch
Artikel 35 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I
S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„4. der Ausspruch, dass eine Klage, ein Antrag auf
einstweilige Verfügung, ein Antrag auf gerichtliche
Entscheidung im Einspruchsverfahren sowie eine
Beschwerde als nicht erhoben gilt (§ 6 Abs. 2 des
Patentkostengesetzes) oder eine Klage nach § 81
Abs. 6 Satz 3 des Patentgesetzes als zurückge-
nommen gilt;“.
Artikel 3
Änderung
des Gerichtskostengesetzes
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskos-
tengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt
durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Septem-
ber 2005 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Nummern 1255 und 1256 werden wie folgt ge-
fasst:
Gebühr oder
Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr
nach § 34 GKG
„1255 Verfahren über die
Rechtsbeschwerde……… 750,00 EUR
1256 Beendigung des gesam-
ten Verfahrens durch Zu-
rücknahme der Rechtsbe-
schwerde, bevor die
Schrift zur Begründung
der Rechtsbeschwerde
bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 1255 ermäßigt
sich auf…………………… 100,00 EUR“.
Erledigungserklärungen in
entsprechender Anwen-
dung des § 91a ZPO stehen
der Zurücknahme gleich,
wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zu-
vor mitgeteilten Einigung
der Parteien über die
Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung
einer Partei folgt.

2. In Nummer 1700 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „(§ 321a ZPO, § 71a GWB)“ durch die An-
gabe „(§ 321a ZPO, auch i. V. m. § 122a PatG oder
§ 89a MarkenG; § 71a GWB)“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. Januar 2005 (BGBl. I S. 146), wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Zivil-
prozessordnung“ die Wörter „(§§ 373 bis 401 sowie
402 bis 414)“ eingefügt.
2. In § 20 wird die Angabe „bis 122“ durch die Angabe
„bis 122a“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Markengesetzes
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3232), wird wie folgt geändert:
1. Im Teil 3 Abschnitt 6 der Inhaltsübersicht wird nach
der Angabe zu § 89 folgende Angabe eingefügt:
„§ 89a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör“.
2. § 63 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das
Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und
die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungs-
beschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend
anzuwenden.“
3. § 71 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivil-
prozessordnung über das Kostenfestsetzungsver-
fahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstre-
ckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724
bis 802) entsprechend.“
4. § 88 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten
die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Aus-
schließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
(§§ 41 bis 49), über Prozessbevollmächtigte und
Beistände (§§ 78 bis 90), über Zustellungen von
Amts wegen (§§ 166 bis 190), über Ladungen, Ter-
mine und Fristen (§§ 214 bis 229) und über Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 bis 238)
entsprechend.“
5. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:
„§ 89a
Abhilfe bei Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Auf die Rüge der durch die Entscheidung be-
schwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen,
wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentschei-
dung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge
nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessord-
nung ist entsprechend anzuwenden.“
6. § 90 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivil-
prozessordnung über das Kostenfestsetzungsver-
fahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstre-
ckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724
bis 802) entsprechend.“
7. § 91a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Ab-
satz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehand-
lungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkos-
tengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gege-
ben.“
8. In § 94 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 5 Abs. 4“ ersetzt.
9. In § 131 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
10. § 165 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1, 2, 4 bis 7 werden aufgehoben.
b) In Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung gestri-
chen.
Artikel 6
Änderung des Patentkostengesetzes
Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3656), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3232), wird
wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Gebühren werden mit der Einreichung
einer Anmeldung, eines Antrags oder durch die Vor-
nahme einer sonstigen Handlung oder mit der Ab-
gabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fäl-
lig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Eine sonstige Handlung im Sinn dieses Gesetzes
ist insbesondere
1. die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechts-
mitteln;
2. der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach
§ 61 Abs. 2 des Patentgesetzes;
3. die Erklärung eines Beitritts zum Einspruchsver-
fahren;
4. die Einreichung einer Klage.
Die Gebühr für die erfolglose Rüge wegen Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird mit
der Bekanntgabe der Entscheidung fällig.“
2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt erfolgt die Bearbeitung erst nach
Zahlung der Gebühr für das Verfahren und des
Vorschusses für die Bekanntmachungskosten.“
b) In Satz 3 werden der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
„im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Be-
schwerdeverfahren oder eines Beitritts zum Ein-
spruch im Fall der gerichtlichen Entscheidung
nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes soll vor
Zahlung der Gebühr keine gerichtliche Handlung
vorgenommen werden.“

3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Kosten werden angesetzt:
1. beim Deutschen Patent- und Markenamt
a) bei Einreichung einer Anmeldung,
b) bei Einreichung eines Antrags,
c) im Fall eines Beitritts zum Einspruchsverfah-
ren,
d) bei Einreichung eines Antrags auf gerichtliche
Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentge-
setzes sowie
e) bei Einlegung eines Rechtsbehelfs oder
Rechtsmittels,
2. beim Bundespatentgericht
a) bei Einreichung einer Klage,
b) bei Einreichung eines Antrags auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung,
c) im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Be-
schwerdeverfahren oder im Verfahren nach
§ 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie
d) bei einer erfolglosen Rüge wegen Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder
einer ersuchten Behörde entstanden sind.“
4. In § 10 Abs. 2 werden die Wörter „oder die Handlung
als nicht vorgenommen“ gestrichen.
5. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden das Komma und die
Wörter „wenn der Wert des Beschwerdegegenstan-
des 50 Euro übersteigt“ gestrichen.
6. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) wird
wie folgt geändert:
a) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:
aaa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
bbb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Gebühren Nummer 313 600,
323 100, 331 600, 333 000, 333 300 und
362 100 werden für jeden Antragsteller
gesondert erhoben.“
bb) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aaa) Im Unterabschnitt 1 wird die Angabe
„(§ 34 PatG)“ im Gebührentatbestand
vor Nummer 311 000 durch die Wörter
„(§ 34 PatG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1
IntPatÜbkG)“ ersetzt.
bbb) Im Unterabschnitt 3 wird in Nummer
313 600 nach der Angabe „§ 59 Abs. 1“
die Angabe „und Abs. 2“ eingefügt.
cc) Im Abschnitt II Unterabschnitt 1 wird die An-
gabe „(§ 4 GebrMG)“ im Gebührentatbestand
vor Nummer 321 000 durch die Wörter „(§ 4
GebrMG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 Int-
PatÜbkG)“ ersetzt.
b) Teil B wird wie folgt geändert:
aa) Vor dem Abschnitt I wird folgende Vorbemer-
kung eingefügt:
„(1) Die Gebühren Nummer 400 000 bis
401 300 werden für jeden Antragsteller ge-
sondert erhoben.
(2) Die Gebühr Nummer 400 000 ist zu-
sätzlich zur Gebühr für das Einspruchsverfah-
ren vor dem Deutschen Patent- und Marken-
amt (Nummer 313 600) zu zahlen.“
bb) Nach der Vorbemerkung wird folgende Num-
mer 400 000 eingefügt:
Gebühren-
betrag/
Gebühren- Gebührensatz
Nr.
tatbestand nach § 2 Abs. 2
i. V. m.
§ 2 Abs. 1
„400 000 Antrag auf ge-
richtliche Ent-
scheidung nach
§ 61 Abs. 2 PatG 300 EUR“.
cc) Nach Nummer 402 320 wird folgender Ab-
schnitt III angefügt:
Gebühren-
betrag/
Gebühren- Gebührensatz
Nr.
tatbestand nach § 2 Abs. 2
i. V. m.
§ 2 Abs. 1
„III. Rüge wegen Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör
403 100 Verfahren über die
Rüge wegen Ver-
letzung des An-
spruchs auf
rechtliches Gehör
nach § 321a ZPO
i. V. m. § 99 Abs. 1
PatG, § 82 Abs. 1
MarkenG
Die Rüge wird in
vollem Umfang
verworfen oder
zurückgewiesen 50 EUR“.
Artikel 7
Änderung
des Geschmacksmustergesetzes
Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004
(BGBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3232), wird
wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Ab-
satz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehand-
lungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patent-
kostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht
gegeben.“

2. § 24 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Auf Antrag des Rechtsinhabers kann Verfahrens-
kostenhilfe auch für die Kosten der Erstreckung des
Schutzes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 und für die Auf-
rechterhaltungsgebühren nach § 28 Abs. 1 Satz 1
gewährt werden. § 130 Abs. 2, 3 und 5 sowie die
§§ 133 bis 138 des Patentgesetzes finden entspre-
chende Anwendung.“
Die verfassungsmäßigen
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz
3. § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„ 3. die Löschung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,“.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
Rechte des Bundesrates
wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juni 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g
e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1318. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4715d9bbb3bb4431….