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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1318

BGBl. 2006 I S. 1318 · 20.092 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 1318 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1318
                                          Gesetz
                            zur Änderung des patentrechtlichen
                    Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
                                                Vom 21. Juni 2006

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                      Änderung

                 des Patentgesetzes

   Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zu-

letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Au-

gust 2005 (BGBl. I S. 2570), wird wie folgt geändert:

 1. Dem sechsten Abschnitt der Inhaltsübersicht wird
    nach Nummer 3 folgende Angabe angefügt:

   „4. Gemeinsame Verfahrensvorschriften § 122a“.
 2. In § 16a Abs. 2 wird die Angabe „(§§ 100 bis 122)“
    durch die Angabe „(§§ 100 bis 122a)“ ersetzt.

 3. In § 21 Abs. 3 Satz 2 und § 31 Abs. 1 Satz 2 wird
    jeweils der zweite Halbsatz gestrichen und das Se-
    mikolon durch einen Punkt ersetzt.

 4. In § 32 Abs. 5 werden die Wörter „einschließlich der
    Akten von abgetrennten Teilen eines Patents (§ 60)“
    gestrichen.
 5. § 59 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Eine Anhörung findet im Einspruchsver-
       fahren statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt
       oder die Patentabteilung dies für sachdienlich
       erachtet. Mit der Ladung soll die Patentabteilung
       auf die Punkte hinweisen, die sie für die zu tref-
       fende Entscheidung als erörterungsbedürftig an-

       sieht.“

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) Im Übrigen sind § 43 Abs. 3 Satz 3 und
       die §§ 46 und 47 im Einspruchsverfahren ent-
       sprechend anzuwenden.“

6. § 60 wird aufgehoben.
7. § 61 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-

     fügt:

        „(2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet

     der Beschwerdesenat des Bundespatentge-
     richts,

     1. wenn ein Beteiligter dies beantragt und kein

        anderer Beteiligter innerhalb von zwei Mona-

        ten nach Zustellung des Antrags wider-
        spricht, oder

     2. auf Antrag nur eines Beteiligten, wenn min-
        destens 15 Monate seit Ablauf der Ein-
        spruchsfrist, im Fall des Antrags eines Beige-
        tretenen seit Erklärung des Beitritts, vergan-
        gen sind.

     Dies gilt nicht, wenn die Patentabteilung eine La-
     dung zur Anhörung oder die Entscheidung über
     den Einspruch innerhalb von drei Monaten nach
     Zugang des Antrags auf patentgerichtliche Ent-
     scheidung zugestellt hat. Im Übrigen sind die
     §§ 59 bis 62, 69 bis 71 und 86 bis 99 entspre-
     chend anzuwenden.“
  b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
     sätze 3 und 4.

8. § 62 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „über den
     Einspruch“ durch die Angabe „nach § 61 Abs. 1“
     ersetzt.

  b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
     das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis
     107) und die Zwangsvollstreckung aus Kosten-
     festsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind
     entsprechend anzuwenden.“
BGBl. 2006, Seite 1319 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1319
 9. § 67 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in der
   Besetzung mit
   1. einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem
      und zwei technischen Mitgliedern in den Fällen
      des § 23 Abs. 4 und des § 50 Abs. 1 und 2;
   2. einem technischen Mitglied als Vorsitzendem,
      zwei weiteren technischen Mitgliedern sowie ei-
      nem rechtskundigen Mitglied in den Fällen,
      a) in denen die Anmeldung zurückgewiesen
         wurde,
      b) in denen der Einspruch als unzulässig verwor-
         fen wurde,
      c) des § 61 Abs. 1 Satz 2 und des § 64 Abs. 1,
      d) des § 61 Abs. 2 sowie

      e) der §§ 130, 131 und 133;
   3. einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzen-
      dem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied
      und einem technischen Mitglied in den Fällen
      des § 31 Abs. 5;
   4. drei rechtskundigen Mitgliedern in allen übrigen
      Fällen.“
10. § 80 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Im Übrigen sind die Vorschriften der Zivilpro-
   zessordnung über das Kostenfestsetzungsverfah-
   ren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung
   aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis
   802) entsprechend anzuwenden.“
11. In § 100 Abs. 1 werden nach der Angabe „§ 73“ die
    Wörter „oder über die Aufrechterhaltung oder den
    Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2“ eingefügt.

12. Im sechsten Abschnitt wird nach § 122 folgender
    Unterabschnitt eingefügt:

         „4. Gemeinsame Verfahrensvorschriften
                           § 122a

      Auf die Rüge der durch die Entscheidung be-

   schwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen,
   wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf

   rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
   Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentschei-
   dung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge
   nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessord-
   nung ist entsprechend anzuwenden.“

13. § 123 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Dies gilt nicht für die Frist

   1. zur Erhebung des Einspruchs (§ 59 Abs. 1) und

      zur Zahlung der Einspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1
      Satz 1 des Patentkostengesetzes),
   2. für den Einsprechenden zur Einlegung der Be-

      schwerde gegen die Aufrechterhaltung des Pa-

      tents (§ 73 Abs. 2) und zur Zahlung der
      Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Pa-
      tentkostengesetzes) und
   3. zur Einreichung von Anmeldungen, für die eine
      Priorität nach § 7 Abs. 2 und § 40 in Anspruch

      genommen werden kann.“
14. § 123a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Ab-

   satz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehand-

   lungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkos-
   tengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gege-
   ben.“
15. In § 127 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“
    durch die Angabe „§ 5 Abs. 4“ ersetzt.
16. § 133 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „§ 121 Abs. 4 und 5 der Zivilprozessordnung ist
   entsprechend anzuwenden.“
17. § 147 Abs. 2 und 3 wird aufgehoben.

                       Artikel 2
                    Änderung
             des Rechtspflegergesetzes
   § 23 Abs. 1 Nr. 4 des Rechtspflegergesetzes vom
5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch
Artikel 35 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I
S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„4. der Ausspruch, dass eine Klage, ein Antrag auf
    einstweilige Verfügung, ein Antrag auf gerichtliche
    Entscheidung im Einspruchsverfahren sowie eine
    Beschwerde als nicht erhoben gilt (§ 6 Abs. 2 des
    Patentkostengesetzes) oder eine Klage nach § 81
    Abs. 6 Satz 3 des Patentgesetzes als zurückge-
    nommen gilt;“.
                       Artikel 3

                     Änderung
            des Gerichtskostengesetzes
   Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskos-
tengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt
durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Septem-
ber 2005 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Die Nummern 1255 und 1256 werden wie folgt ge-
   fasst:

                                            Gebühr oder
                                              Satz der
      Nr.        Gebührentatbestand
                                              Gebühr
                                           nach § 34 GKG

   „1255     Verfahren über die
             Rechtsbeschwerde……… 750,00 EUR

   1256      Beendigung des gesam-
             ten Verfahrens durch Zu-
             rücknahme der Rechtsbe-
             schwerde, bevor die
             Schrift zur Begründung
             der Rechtsbeschwerde
             bei Gericht eingegangen

             ist:
             Die Gebühr 1255 ermäßigt
             sich auf…………………… 100,00 EUR“.

             Erledigungserklärungen in

             entsprechender Anwen-
             dung des § 91a ZPO stehen
             der Zurücknahme gleich,
             wenn keine Entscheidung
             über die Kosten ergeht oder
             die Entscheidung einer zu-
             vor mitgeteilten Einigung
             der Parteien über die
             Kostentragung oder der
             Kostenübernahmeerklärung

             einer Partei folgt.
BGBl. 2006, Seite 1320 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1320
2. In Nummer 1700 wird im Gebührentatbestand die
   Angabe „(§ 321a ZPO, § 71a GWB)“ durch die An-
   gabe „(§ 321a ZPO, auch i. V. m. § 122a PatG oder
   § 89a MarkenG; § 71a GWB)“ ersetzt.

                     Artikel 4
       Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

   Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom

21. Januar 2005 (BGBl. I S. 146), wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Zivil-
   prozessordnung“ die Wörter „(§§ 373 bis 401 sowie

   402 bis 414)“ eingefügt.

2. In § 20 wird die Angabe „bis 122“ durch die Angabe

   „bis 122a“ ersetzt.

                     Artikel 5
           Änderung des Markengesetzes
   Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3232), wird wie folgt geändert:
 1. Im Teil 3 Abschnitt 6 der Inhaltsübersicht wird nach
    der Angabe zu § 89 folgende Angabe eingefügt:
    „§ 89a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf
           rechtliches Gehör“.
 2. § 63 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das
    Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und
    die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungs-
    beschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend
    anzuwenden.“
 3. § 71 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

       „(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivil-

    prozessordnung über das Kostenfestsetzungsver-
    fahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstre-
    ckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724
    bis 802) entsprechend.“
 4. § 88 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten
    die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Aus-
    schließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
    (§§ 41 bis 49), über Prozessbevollmächtigte und

    Beistände (§§ 78 bis 90), über Zustellungen von

    Amts wegen (§§ 166 bis 190), über Ladungen, Ter-

    mine und Fristen (§§ 214 bis 229) und über Wieder-
    einsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 bis 238)
    entsprechend.“
 5. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:
                           „§ 89a
                  Abhilfe bei Verletzung
           des Anspruchs auf rechtliches Gehör
       Auf die Rüge der durch die Entscheidung be-
    schwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen,
    wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf
    rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
    Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentschei-
    dung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge
    nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessord-
    nung ist entsprechend anzuwenden.“

 6. § 90 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivil-
   prozessordnung über das Kostenfestsetzungsver-
   fahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstre-
   ckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724
   bis 802) entsprechend.“

 7. § 91a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Ab-

   satz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehand-

   lungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkos-

   tengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gege-
   ben.“

 8. In § 94 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“

    durch die Angabe „§ 5 Abs. 4“ ersetzt.

 9. In § 131 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1“

    durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
10. § 165 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1, 2, 4 bis 7 werden aufgehoben.
   b) In Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung gestri-
      chen.

                       Artikel 6
        Änderung des Patentkostengesetzes
  Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3656), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3232), wird
wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Die Gebühren werden mit der Einreichung
  einer Anmeldung, eines Antrags oder durch die Vor-
  nahme einer sonstigen Handlung oder mit der Ab-
  gabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fäl-
  lig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
  Eine sonstige Handlung im Sinn dieses Gesetzes

  ist insbesondere

  1. die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechts-
     mitteln;
  2. der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach
     § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes;
  3. die Erklärung eines Beitritts zum Einspruchsver-
     fahren;
  4. die Einreichung einer Klage.

  Die Gebühr für die erfolglose Rüge wegen Verlet-

  zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird mit

  der Bekanntgabe der Entscheidung fällig.“

2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und
     Markenamt erfolgt die Bearbeitung erst nach
     Zahlung der Gebühr für das Verfahren und des
     Vorschusses für die Bekanntmachungskosten.“
  b) In Satz 3 werden der Punkt durch ein Semikolon
     ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
     „im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Be-
     schwerdeverfahren oder eines Beitritts zum Ein-
     spruch im Fall der gerichtlichen Entscheidung
     nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes soll vor
     Zahlung der Gebühr keine gerichtliche Handlung
     vorgenommen werden.“
BGBl. 2006, Seite 1321 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1321
3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Die Kosten werden angesetzt:

  1. beim Deutschen Patent- und Markenamt

     a) bei Einreichung einer Anmeldung,
     b) bei Einreichung eines Antrags,

     c) im Fall eines Beitritts zum Einspruchsverfah-
        ren,

     d) bei Einreichung eines Antrags auf gerichtliche
        Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentge-
        setzes sowie

     e) bei Einlegung     eines   Rechtsbehelfs    oder
        Rechtsmittels,

  2. beim Bundespatentgericht

     a) bei Einreichung einer Klage,

     b) bei Einreichung eines Antrags auf Erlass einer
        einstweiligen Verfügung,

     c) im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Be-
        schwerdeverfahren oder im Verfahren nach
        § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie
     d) bei einer erfolglosen Rüge wegen Verletzung
        des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
  auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder

  einer ersuchten Behörde entstanden sind.“

4. In § 10 Abs. 2 werden die Wörter „oder die Handlung

   als nicht vorgenommen“ gestrichen.
5. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden das Komma und die
   Wörter „wenn der Wert des Beschwerdegegenstan-
   des 50 Euro übersteigt“ gestrichen.
6. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) wird
   wie folgt geändert:

  a) Teil A wird wie folgt geändert:
     aa) Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:

         aaa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

         bbb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
                 „(2) Die Gebühren Nummer 313 600,
               323 100, 331 600, 333 000, 333 300 und
               362 100 werden für jeden Antragsteller
               gesondert erhoben.“

     bb) Abschnitt I wird wie folgt geändert:

         aaa) Im Unterabschnitt 1 wird die Angabe
              „(§ 34 PatG)“ im Gebührentatbestand
              vor Nummer 311 000 durch die Wörter
              „(§ 34 PatG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1
              IntPatÜbkG)“ ersetzt.

         bbb) Im Unterabschnitt 3 wird in Nummer

              313 600 nach der Angabe „§ 59 Abs. 1“
              die Angabe „und Abs. 2“ eingefügt.
     cc) Im Abschnitt II Unterabschnitt 1 wird die An-
         gabe „(§ 4 GebrMG)“ im Gebührentatbestand
         vor Nummer 321 000 durch die Wörter „(§ 4
         GebrMG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 Int-
         PatÜbkG)“ ersetzt.

  b) Teil B wird wie folgt geändert:
     aa) Vor dem Abschnitt I wird folgende Vorbemer-
         kung eingefügt:

           „(1) Die Gebühren Nummer 400 000 bis
         401 300 werden für jeden Antragsteller ge-
         sondert erhoben.

            (2) Die Gebühr Nummer 400 000 ist zu-
         sätzlich zur Gebühr für das Einspruchsverfah-
         ren vor dem Deutschen Patent- und Marken-
         amt (Nummer 313 600) zu zahlen.“

     bb) Nach der Vorbemerkung wird folgende Num-
         mer 400 000 eingefügt:

                                           Gebühren-
                                             betrag/
                          Gebühren-       Gebührensatz
              Nr.
                          tatbestand     nach § 2 Abs. 2
                                             i. V. m.
                                           § 2 Abs. 1

          „400 000   Antrag auf ge-
                     richtliche Ent-
                     scheidung nach
                     § 61 Abs. 2 PatG 300 EUR“.

     cc) Nach Nummer 402 320 wird folgender Ab-
         schnitt III angefügt:

                                           Gebühren-

                                             betrag/
                          Gebühren-       Gebührensatz
              Nr.
                          tatbestand     nach § 2 Abs. 2
                                             i. V. m.
                                           § 2 Abs. 1
          „III. Rüge wegen Verletzung des Anspruchs
                auf rechtliches Gehör
          403 100    Verfahren über die
                     Rüge wegen Ver-
                     letzung des An-
                     spruchs auf
                     rechtliches Gehör
                     nach § 321a ZPO
                     i. V. m. § 99 Abs. 1
                     PatG, § 82 Abs. 1
                     MarkenG
                     Die Rüge wird in
                     vollem Umfang
                     verworfen oder
                     zurückgewiesen       50 EUR“.

                       Artikel 7

                    Änderung
          des Geschmacksmustergesetzes
  Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004
(BGBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3232), wird

wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Ab-
  satz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehand-
  lungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patent-
  kostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht
  gegeben.“
BGBl. 2006, Seite 1322 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1322
2. § 24 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
  „Auf Antrag des Rechtsinhabers kann Verfahrens-
  kostenhilfe auch für die Kosten der Erstreckung des
  Schutzes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 und für die Auf-
  rechterhaltungsgebühren nach § 28 Abs. 1 Satz 1
  gewährt werden. § 130 Abs. 2, 3 und 5 sowie die
  §§ 133 bis 138 des Patentgesetzes finden entspre-
  chende Anwendung.“

                                Die verfassungsmäßigen
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz

    3. § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
       „ 3. die Löschung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,“.

                            Artikel 8
                          Inkrafttreten

       Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Rechte des Bundesrates

wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 21. Juni 2006
                                          Der Bundespräsident
                                              Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g
e l a M e r k e l
                                   Die Bundesministerin der Justiz
                                          Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1318. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4715d9bbb3bb4431….