Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 14/8769 · S. 30
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) Es ist vorgesehen, dass das Gesetz am Tage nach der Ver- kündung in Kraft tritt. Dies gilt nicht für die Regelungen zur Bekanntmachung von Unternehmensmitteilungen im elek- tronischen Bundesanzeiger und zur Zugänglichmachung von Gegenanträgen, die erst zum 1. Januar 2003 kommen sollen und damit zwischen den Hauptversammlungssaisons. Im Hinblick auf die bilanzrechtlichen Änderungen enthalten das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche, das Ein- führungsgesetz zum Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz eigenständige Anwendungsregelungen (Artikel 3 Abs. 1, 3 und 4). Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/8769 Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 774. Sitzung am 22. März 2002 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 AktG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver- fahren zu prüfen, ob – die Beibehaltung der externen Gründungsprüfung in den Fällen des § 33 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AktG erforder- lich ist und bejahendenfalls – die in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AktG-E vorge- schlagene Formulierung „die Bestimmungen über die Gründungsprüfung finden sinngemäße Anwendung“ inhaltlich ausreichend ist. Begründung Durch die Neuregelung des § 33 Abs. 3 AktG-E wird vorgeschlagen, die ansonsten den gerichtlich bestellten Gründungsprüfern obliegende externe Gründungsprü- fung von dem die Gründung beurkundenden Notar vor- nehmen lassen zu können, weil eine weitere Prüfung durch einen externen förmlichen Gründungsprüfer Zeit und Geld koste und zu einer Mehrfachprüfung derselben Umstände führe. Näher liegend und zielführender als eine Übertragung der Prüfung auf den Notar erscheint jedoch, die
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 21.239 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/8769, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 157.720–178.959 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert 7e3d89e2fc3d54f1….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP