Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 4 · BT-Drs. 14/8769 · S. 30

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Es ist vorgesehen, dass das Gesetz am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft tritt. Dies gilt nicht für die Regelungen zur
Bekanntmachung von Unternehmensmitteilungen im elek-
tronischen Bundesanzeiger und zur Zugänglichmachung
von Gegenanträgen, die erst zum 1. Januar 2003 kommen
sollen und damit zwischen den Hauptversammlungssaisons.
Im Hinblick auf die bilanzrechtlichen Änderungen enthalten
das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche, das Ein-
führungsgesetz zum Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz
eigenständige Anwendungsregelungen (Artikel 3 Abs. 1, 3
und 4).
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/8769
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 774. Sitzung am 22. März 2002
beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3
AktG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-
fahren zu prüfen, ob
– die Beibehaltung der externen Gründungsprüfung in
den Fällen des § 33 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AktG erforder-
lich ist und bejahendenfalls
– die in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AktG-E vorge-
schlagene Formulierung „die Bestimmungen über die
Gründungsprüfung finden sinngemäße Anwendung“
inhaltlich ausreichend ist.
Begründung
Durch die Neuregelung des § 33 Abs. 3 AktG-E wird
vorgeschlagen, die ansonsten den gerichtlich bestellten
Gründungsprüfern obliegende externe Gründungsprü-
fung von dem die Gründung beurkundenden Notar vor-
nehmen lassen zu können, weil eine weitere Prüfung
durch einen externen förmlichen Gründungsprüfer Zeit
und Geld koste und zu einer Mehrfachprüfung derselben
Umstände führe.
Näher liegend und zielführender als eine Übertragung
der Prüfung auf den Notar erscheint jedoch, die

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 21.239 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 14/8769 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 14/8769, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 157.720–178.959 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert 7e3d89e2fc3d54f1….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP