Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 21 · BT-Drs. 14/6203 · S. 75
Zu Artikel 21 (Änderung des Sortenschutzgesetzes)
Zu Artikel 21 (Änderung des Sortenschutzgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 34 Abs. 2 SortSchG, Beschwerde) Redaktionelle Anpassung wegen der Neufassung des bis- herigen Patentgebührengesetzes als „Patentkostengesetz“ (siehe Artikel 1). Zu Nummer 2 (§ 38 Abs. 4 SortSchG, Sortenschutz- streitsachen) § 38 Abs. 4 SortSchG entspricht inhaltlich der Vorschrift des § 143 Abs. 5 PatG und wird an dessen Änderung ange- passt. Insoweit wird auf die Begründung zur Änderung des § 143 Abs. 5 PatG Bezug genommen (Artikel 7 Nr. 37). Zu Nummer 3 (§ 40a Abs. 1 Satz 1 SortSchG, Maßnah- men der Zollbehörde) Nach Artikel 107 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Ra- tes vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sorten- schutz treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnah- men, um sicherzustellen, dass für die Ahndung von Verlet- zungen eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes die glei- chen Vorschriften in Kraft treten, die für eine Verletzung entsprechender nationaler Rechte gelten. § 40a Abs. 1 Satz 1 des Sortenschutzgesetzes, in dem die Möglichkeit geregelt ist, Material, das Gegenstand der Ver- letzung eines Sortenschutzes ist, bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Sor- tenschutzinhabers der Beschlagnahme durch die Zollbehör- den zu unterwerfen, gilt bislang nur im Falle der Verletzung eines im Inland erteilten Sortenschutzes. Im Interesse der Sortenschutzinhaber und zur Anpassung an die Vorgaben des gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts ist es dringend geboten, die Regelung des § 40a Abs. 1 Satz 1 auch auf Ma- terial auszuweiten, das durch ein gemeinschaftliches Sorten- schutzrecht geschützt ist.
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Herkunft
BT-Drs. 14/6203, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 321.844–323.487 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.45) +D1D2D3 · Prüfwert e0f758922f4171e5….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP