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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2166
BGBl. 2007 I S. 2166 · 10.756 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000
zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
Vom 24. August 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
über internationale Patentübereinkommen
Das Gesetz über internationale Patentübereinkom-
men vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom
12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:
1. Artikel II wird wie folgt geändert:
a) § 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“
gestrichen.
bb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Arti-
kel 158 Abs. 3“ durch die Angabe „Artikel 153
Abs. 4“ ersetzt.
b) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist das vom Europäischen Patentamt
mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutsch-
land erteilte europäische Patent nicht in deut-
scher Sprache abgefasst, hat der Patentinha-
ber innerhalb von drei Monaten nach der Ver-
öffentlichung des Hinweises auf die Erteilung
des europäischen Patents im Europäischen
Patentblatt beim Deutschen Patent- und Mar-
kenamt eine deutsche Übersetzung des euro-
päischen Patents in der Fassung einzurei-
chen, die der Patenterteilung zugrunde lag.
Hat das Europäische Patentamt das Patent
im Einspruchsverfahren in geänderter Fas-
sung aufrechterhalten oder im Beschrän-
kungsverfahren beschränkt, ist innerhalb von
drei Monaten nach der Veröffentlichung des
Hinweises auf die Entscheidung über den
Einspruch oder über den Antrag auf Be-
schränkung die deutsche Übersetzung der
geänderten Fassung einzureichen.“
bb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die vorstehenden Absätze sind nicht
auf europäische Patente und im Einspruchs-
verfahren geänderte europäische Patente an-
zuwenden, für die der Hinweis auf die Ertei-
lung des europäischen Patents im Europä-
ischen Patentblatt vor dem 1. Juni 1992 ver-
öffentlicht worden ist.“
c) § 6 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit das europäische Patent für nichtig
erklärt worden ist, gelten die Wirkungen des
europäischen Patents und der Anmeldung als
von Anfang an nicht eingetreten.“
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur
einen Teil des europäischen Patents, wird
das Patent durch entsprechende Änderung
der Patentansprüche beschränkt und für teil-
weise nichtig erklärt.“
cc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Der Patentinhaber ist befugt, das eu-
ropäische Patent in dem Verfahren wegen Er-
klärung der Nichtigkeit des Patents durch Än-
derung der Patentansprüche in beschränktem
Umfang zu verteidigen. Die so beschränkte
Fassung ist dem Verfahren zugrunde zu le-
gen.“
dd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
diesem nach der Angabe „Absatzes 1“ die
Angabe „Satz 1“ eingefügt.
d) § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Erlöschen, die Erklärung der Nichtig-
keit, der Widerruf und die Beschränkung des eu-
ropäischen Patents lassen die nach Absatz 1 ein-
getretene Rechtsfolge unberührt.“
e) § 9 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und
gegebenenfalls in der im Verfahren vor dem
Europäischen Patent- und Markenamt geän-
derten Fassung, die der Anmelder dem Ver-

fahren vor dem Deutschen Patent- und Mar-
kenamt zugrunde zu legen wünscht,“ gestri-
chen.
cc) Absatz 3 wird aufgehoben.
f) In § 12 Satz 1 werden die Wörter „Abs. 5 Satz 1
und Absatz 7“ durch die Wörter „Abs. 6 Satz 1
und Abs. 8“ ersetzt.
2. Dem Artikel III § 4 Abs. 3 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Wird für die internationale Anmeldung nach Satz 1
ein Antrag auf vorzeitige Bearbeitung oder Prüfung
nach Artikel 23 Abs. 2 oder Artikel 40 Abs. 2 des
Patentzusammenarbeitsvertrags gestellt, gilt die
frühere Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung
zu dem Zeitpunkt als zurückgenommen, zu dem
die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind
und der Antrag auf vorzeitige Prüfung oder Bearbei-
tung beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-
gangen ist.“
3. In Artikel VII wird die Angabe „Abs. 5 und 7“ durch
die Angabe „Abs. 6 und 8“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Patentgesetzes
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zu-
letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318, 2737), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „erteilt, die“ durch
die Wörter „auf allen Gebieten der Technik erteilt,
sofern sie“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „Verwendung der
Erfindung“ durch das Wort „Verwertung“ ersetzt.
3. § 2a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Patente werden nicht erteilt für
1. Pflanzensorten und Tierrassen sowie im Wesent-
lichen biologische Verfahren zur Züchtung von
Pflanzen und Tieren;
2. Verfahren zur chirurgischen oder therapeuti-
schen Behandlung des menschlichen oder tie-
rischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die
am menschlichen oder tierischen Körper vorge-
nommen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse,
insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur
Anwendung in einem der vorstehend genannten
Verfahren.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der europäischen Anmeldungen in der
bei der zuständigen Behörde ursprüng-
lich eingereichten Fassung, wenn mit
der Anmeldung für die Bundesrepublik
Deutschland Schutz begehrt wird und
die Benennungsgebühr für die Bundes-
republik Deutschland nach Artikel 79
Abs. 2 des Europäischen Patentüberein-
kommens gezahlt ist und, wenn es sich
um eine Euro-PCT-Anmeldung (Arti-
kel 153 Abs. 2 des Europäischen Patent-
übereinkommens) handelt, die in Arti-
kel 153 Abs. 5 des Europäischen Patent-
übereinkommens genannten Vorausset-
zungen erfüllt sind;“.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Abs. 1 oder 4
des Patentgesetzes“ durch die Angabe
„Abs. 1 oder Abs. 4“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 2a Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Ebenso wenig wird die Patentfähigkeit
der in Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffge-
mische zur spezifischen Anwendung in einem
der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren
durch die Absätze 1 und 2 ausgeschlossen,
wenn diese Anwendung nicht zum Stand der
Technik gehört.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
6. In § 14 Satz 1 werden die Wörter „den Inhalt der“
durch das Wort „die“ ersetzt.
7. § 16a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Patentge-
setzes“ durch die Wörter „dieses Gesetzes“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Patentge-
setzes“ gestrichen.
8. In § 31 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Beschrän-
kungsverfahren“ durch die Wörter „Beschrän-
kungs- oder Widerrufsverfahren“ ersetzt.
9. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Patentinha-
bers“ die Wörter „widerrufen oder“ eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Wird das Patent widerrufen, so wird dies im Pa-
tentblatt veröffentlicht. Wird das Patent be-
schränkt, ist in dem Beschluss, durch den dem
Antrag stattgegeben wird, die Patentschrift der
Beschränkung anzupassen; die Änderung der
Patentschrift ist zu veröffentlichen.“
10. In § 131 werden nach den Wörtern „zur Beschrän-
kung“ die Wörter „oder zum Widerruf“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Patentkostengesetzes
In der Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis)
des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318) geändert
worden ist, wird im Gebührentatbestand zu Num-
mer 313 700 das Wort „Beschränkungsverfahren“
durch die Wörter „Beschränkungs- oder Widerrufsver-
fahren“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Zweiten
Gesetzes über das Gemeinschaftspatent
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Über-
Die Artikel 2, 3, 4, 5, 6 Nr. 1 bis 3, die Artikel 12, 13 einkommens über die Erteilung europäischer Patente
und 15 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes über das Gemein-
schaftspatent vom 20. Dezember 1991 (BGBl. 1991 II
S. 1354) werden aufgehoben.
Die verfassungsmäßigen
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz
nach ihrem Artikel 8 Abs. 1 für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt. Das Bundesministerium der
Justiz gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
Rechte des Bundesrates
wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. August
2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2166. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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