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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2166

BGBl. 2007 I S. 2166 · 10.756 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 2166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2166
                                    Gesetz
                 zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000
    zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
                                               Vom 24. August 2007

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
              Änderung des Gesetzes
     über internationale Patentübereinkommen
  Das Gesetz über internationale Patentübereinkom-
men vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom
12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:

1. Artikel II wird wie folgt geändert:
   a) § 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“

           gestrichen.

       bb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Arti-
           kel 158 Abs. 3“ durch die Angabe „Artikel 153
           Abs. 4“ ersetzt.
   b) § 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
             „(1) Ist das vom Europäischen Patentamt
          mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutsch-
          land erteilte europäische Patent nicht in deut-
          scher Sprache abgefasst, hat der Patentinha-
          ber innerhalb von drei Monaten nach der Ver-
          öffentlichung des Hinweises auf die Erteilung
          des europäischen Patents im Europäischen
          Patentblatt beim Deutschen Patent- und Mar-

          kenamt eine deutsche Übersetzung des euro-

          päischen Patents in der Fassung einzurei-

          chen, die der Patenterteilung zugrunde lag.
          Hat das Europäische Patentamt das Patent
          im Einspruchsverfahren in geänderter Fas-
          sung aufrechterhalten oder im Beschrän-
          kungsverfahren beschränkt, ist innerhalb von
          drei Monaten nach der Veröffentlichung des
          Hinweises auf die Entscheidung über den
          Einspruch oder über den Antrag auf Be-
          schränkung die deutsche Übersetzung der
          geänderten Fassung einzureichen.“

       bb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
            „(7) Die vorstehenden Absätze sind nicht
          auf europäische Patente und im Einspruchs-

         verfahren geänderte europäische Patente an-
         zuwenden, für die der Hinweis auf die Ertei-
         lung des europäischen Patents im Europä-
         ischen Patentblatt vor dem 1. Juni 1992 ver-
         öffentlicht worden ist.“
c) § 6 wird wie folgt geändert:
   aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

         „Soweit das europäische Patent für nichtig
         erklärt worden ist, gelten die Wirkungen des
         europäischen Patents und der Anmeldung als
         von Anfang an nicht eingetreten.“

   bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

            „(2) Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur

         einen Teil des europäischen Patents, wird
         das Patent durch entsprechende Änderung
         der Patentansprüche beschränkt und für teil-
         weise nichtig erklärt.“
   cc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
       fügt:
            „(3) Der Patentinhaber ist befugt, das eu-
         ropäische Patent in dem Verfahren wegen Er-
         klärung der Nichtigkeit des Patents durch Än-
         derung der Patentansprüche in beschränktem
         Umfang zu verteidigen. Die so beschränkte
         Fassung ist dem Verfahren zugrunde zu le-
         gen.“

   dd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in

       diesem nach der Angabe „Absatzes 1“ die

       Angabe „Satz 1“ eingefügt.

d) § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Das Erlöschen, die Erklärung der Nichtig-
   keit, der Widerruf und die Beschränkung des eu-
   ropäischen Patents lassen die nach Absatz 1 ein-
   getretene Rechtsfolge unberührt.“

e) § 9 wird wie folgt geändert:
   aa) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

   bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und
       gegebenenfalls in der im Verfahren vor dem
       Europäischen Patent- und Markenamt geän-
       derten Fassung, die der Anmelder dem Ver-
BGBl. 2007, Seite 2167 — Originalseite als Abbildung
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         fahren vor dem Deutschen Patent- und Mar-
         kenamt zugrunde zu legen wünscht,“ gestri-
         chen.
     cc) Absatz 3 wird aufgehoben.
  f) In § 12 Satz 1 werden die Wörter „Abs. 5 Satz 1
     und Absatz 7“ durch die Wörter „Abs. 6 Satz 1
     und Abs. 8“ ersetzt.
2. Dem Artikel III § 4 Abs. 3 wird folgender Satz ange-
   fügt:
  „Wird für die internationale Anmeldung nach Satz 1
  ein Antrag auf vorzeitige Bearbeitung oder Prüfung
  nach Artikel 23 Abs. 2 oder Artikel 40 Abs. 2 des
  Patentzusammenarbeitsvertrags gestellt, gilt die
  frühere Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung
  zu dem Zeitpunkt als zurückgenommen, zu dem
  die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind
  und der Antrag auf vorzeitige Prüfung oder Bearbei-
  tung beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-
  gangen ist.“
3. In Artikel VII wird die Angabe „Abs. 5 und 7“ durch
   die Angabe „Abs. 6 und 8“ ersetzt.

                       Artikel 2
           Änderung des Patentgesetzes
   Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zu-
letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318, 2737), wird wie folgt
geändert:
 1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „erteilt, die“ durch
    die Wörter „auf allen Gebieten der Technik erteilt,
    sofern sie“ ersetzt.

 2. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „Verwendung der
    Erfindung“ durch das Wort „Verwertung“ ersetzt.

 3. § 2a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Patente werden nicht erteilt für
   1. Pflanzensorten und Tierrassen sowie im Wesent-
      lichen biologische Verfahren zur Züchtung von
      Pflanzen und Tieren;

   2. Verfahren zur chirurgischen oder therapeuti-
      schen Behandlung des menschlichen oder tie-
      rischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die

      am menschlichen oder tierischen Körper vorge-

      nommen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse,

      insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur

      Anwendung in einem der vorstehend genannten

      Verfahren.“

 4. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. der europäischen Anmeldungen in der
              bei der zuständigen Behörde ursprüng-

              lich eingereichten Fassung, wenn mit
              der Anmeldung für die Bundesrepublik
              Deutschland Schutz begehrt wird und
              die Benennungsgebühr für die Bundes-
              republik Deutschland nach Artikel 79
              Abs. 2 des Europäischen Patentüberein-
              kommens gezahlt ist und, wenn es sich
              um eine Euro-PCT-Anmeldung (Arti-
              kel 153 Abs. 2 des Europäischen Patent-

              übereinkommens) handelt, die in Arti-
              kel 153 Abs. 5 des Europäischen Patent-
              übereinkommens genannten Vorausset-
              zungen erfüllt sind;“.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „Abs. 1 oder 4
          des Patentgesetzes“ durch die Angabe
          „Abs. 1 oder Abs. 4“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“ durch
      die Angabe „§ 2a Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
      fügt:

        „(4) Ebenso wenig wird die Patentfähigkeit
      der in Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffge-
      mische zur spezifischen Anwendung in einem
      der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren
      durch die Absätze 1 und 2 ausgeschlossen,
      wenn diese Anwendung nicht zum Stand der
      Technik gehört.“
   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

 5. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
 6. In § 14 Satz 1 werden die Wörter „den Inhalt der“
    durch das Wort „die“ ersetzt.

 7. § 16a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Patentge-
      setzes“ durch die Wörter „dieses Gesetzes“ er-
      setzt.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Patentge-
      setzes“ gestrichen.

 8. In § 31 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Beschrän-

    kungsverfahren“ durch die Wörter „Beschrän-
    kungs- oder Widerrufsverfahren“ ersetzt.
 9. § 64 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Patentinha-
      bers“ die Wörter „widerrufen oder“ eingefügt.

   b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

      „Wird das Patent widerrufen, so wird dies im Pa-

      tentblatt veröffentlicht. Wird das Patent be-

      schränkt, ist in dem Beschluss, durch den dem

      Antrag stattgegeben wird, die Patentschrift der

      Beschränkung anzupassen; die Änderung der

      Patentschrift ist zu veröffentlichen.“

10. In § 131 werden nach den Wörtern „zur Beschrän-
    kung“ die Wörter „oder zum Widerruf“ eingefügt.

                       Artikel 3

        Änderung des Patentkostengesetzes

   In der Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis)
des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318) geändert
worden ist, wird im Gebührentatbestand zu Num-
mer 313 700 das Wort „Beschränkungsverfahren“
durch die Wörter „Beschränkungs- oder Widerrufsver-
fahren“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 2168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2168
                         Artikel 4

               Änderung des Zweiten
       Gesetzes über das Gemeinschaftspatent

                      Artikel 5
                    Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Über-
   Die Artikel 2, 3, 4, 5, 6 Nr. 1 bis 3, die Artikel 12, 13   einkommens über die Erteilung europäischer Patente
und 15 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes über das Gemein-
schaftspatent vom 20. Dezember 1991 (BGBl. 1991 II
S. 1354) werden aufgehoben.

                                  Die verfassungsmäßigen
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz
      nach ihrem Artikel 8 Abs. 1 für die Bundesrepublik
      Deutschland in Kraft tritt. Das Bundesministerium der
      Justiz gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.

Rechte des Bundesrates

wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 24. August

2007
                                              Der Bundespräsident
                                                  Horst Köhler
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l a M e r k e l
                                      Die Bundesministerin der Justiz
                                             Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2166. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0a7316b2e643b006….