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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3656

BGBl. 2001 I S. 3656 · 166.541 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 3656 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3656
                                                  Gesetz
                                   zur Bereinigung von Kostenregelungen
                                  auf dem Gebiet des geistigen Eigentums*)
                                                     Vom 13. Dezember 2001

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                           Artikel 1
                     Gesetz
               über die Kosten des

        Deutschen Patent- und Markenamts

          und des Bundespatentgerichts

         (Patentkostengesetz – PatKostG)

                               §1

                    Geltungsbereich,
              Verordnungsermächtigungen
  (1) Die Gebühren des Deutschen Patent- und Marken-
amts und des Bundespatentgerichts werden, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach diesem
Gesetz erhoben. Für Auslagen in Verfahren vor dem
Bundespatentgericht ist das Gerichtskostengesetz anzu-
wenden.
  (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, zu bestimmen,
1. dass in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und
   Markenamt neben den nach diesem Gesetz erhobenen
   Gebühren auch Auslagen sowie Verwaltungskosten
   (Gebühren und Auslagen für Bescheinigungen, Be-
   glaubigungen, Akteneinsicht und Auskünfte und sons-
   tige Amtshandlungen) erhoben werden und

2. welche Zahlungswege für die an das Deutsche Patent-

   und Markenamt und das Bundespatentgericht zu

   zahlenden Kosten (Gebühren und Auslagen) gelten
   und Bestimmungen über den Zahlungstag zu treffen.

                               §2

                     Höhe der Gebühren

  (1) Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis
der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.

*) Artikel 10 Nr. 6 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richt-
   linie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und
   Modellen (ABl. EG Nr. L 289 S. 28).

  (2) Für Klagen und einstweilige Verfügungen vor dem
Bundespatentgericht richten sich die Gebühren nach dem
Streitwert. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach § 11
Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Mindestbetrag
einer Gebühr beträgt 121 Euro. Für die Festsetzung des
Streitwerts gelten die Vorschriften des Gerichtskosten-
gesetzes entsprechend. Die Regelungen über die Streit-

wertherabsetzung (§ 144 des Patentgesetzes und § 26

des Gebrauchsmustergesetzes) sind entsprechend anzu-
wenden.

                            §3

                Fälligkeit der Gebühren
  (1) Die Gebühren werden mit der Einreichung einer
Anmeldung, eines Antrags, der Einlegung eines Ein-
spruchs, eines Widerspruchs oder einer Beschwerde, der
Einreichung der Klage oder mit der Abgabe der entspre-
chenden Erklärung zu Protokoll fällig, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist.
   (2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate
und Patentanmeldungen und die Verlängerungsgebühren
für Marken sowie die Aufrechterhaltungsgebühren für
Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und typographi-
sche Schriftzeichen sind jeweils für die folgende Schutz-
frist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine
Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag
fällt. Wird ein Gebrauchsmuster erst nach Beendigung der
ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so
ist die Aufrechterhaltungsgebühr am letzten Tag des

Monats fällig, in dem die Eintragung im Register bekannt

gemacht ist.

                            §4

                    Kostenschuldner

  (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1. wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen
   Gunsten sie vorgenommen wird;
2. wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und

   Markenamts oder des Bundespatentgerichts die
   Kosten auferlegt sind;
BGBl. 2001, Seite 3657 — Originalseite als Abbildung
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3. wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen
   Patent- und Markenamt oder dem Bundespatent-
   gericht abgegebene oder dem Deutschen Patent- und
   Markenamt oder dem Bundespatentgericht mitgeteilte
   Erklärung übernommen hat;

4. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes
   haftet.

  (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuld-

ner.

   (3) Soweit ein Kostenschuldner auf Grund von Absatz 1
Nr. 2 und 3 haftet, soll die Haftung eines anderen Kosten-
schuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des
ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos er-

scheint. Soweit einem Kostenschuldner, der auf Grund

von Absatz 1 Nr. 2 haftet, Verfahrenskostenhilfe bewilligt

ist, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht

geltend gemacht werden. Bereits gezahlte Beträge sind zu

erstatten.

                           §5
              Vorauszahlung, Vorschuss

  (1) In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Mar-
kenamt erfolgt die Bearbeitung einer Anmeldung, eines
Antrags, eines Einspruchs, eines Widerspruchs oder einer
Beschwerde erst nach Zahlung der Gebühr und des Vor-
schusses für die Bekanntmachungskosten. Das gilt nicht

für den Antrag auf Weiterleitung nach § 125a des Marken-
gesetzes. In Verfahren vor dem Bundespatentgericht soll
die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren
zugestellt werden.

  (2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate
und Patentanmeldungen, die Verlängerungsgebühren für
Marken und die Aufrechterhaltungsgebühren für Ge-
brauchsmuster, Geschmacksmuster und typographische
Schriftzeichen dürfen frühestens ein Jahr vor Eintritt der
Fälligkeit vorausgezahlt werden, soweit nichts anderes
bestimmt ist.

                           §6
                    Zahlungsfristen,
                Folgen der Nichtzahlung
   (1) Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme
einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist be-
stimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu
zahlen. Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei
Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1) zu zahlen, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
  (2) Wird eine Gebühr nach Absatz 1 nicht, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung
oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung
als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist.

                           §7

            Zahlungsfristen für Jahres-,

       Aufrechterhaltungs- und Schutzrechts-

   verlängerungsgebühren, Verspätungszuschlag

  (1) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate
und Patentanmeldungen, die Verlängerungsgebühren für
Marken und Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchs-

muster, Geschmacksmuster und typographische Schrift-
zeichen sind bis zum Ablauf des zweiten Monats nach
Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der
Frist des Satzes 1 gezahlt, so kann die Gebühr mit dem
Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf einer Frist von
sechs Monaten nach Fälligkeit gezahlt werden.

  (2) Für Geschmacksmuster und für typographische
Schriftzeichen ist bei Aufschiebung der Bildbekannt-

machung die Erstreckungsgebühr innerhalb einer Frist

von zwölf Monaten nach der Anmeldung zu zahlen. Nach
Ablauf der Frist nach Satz 1 kann die Erstreckungsgebühr
mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf der
Aufschiebungsfrist (§ 8b Abs. 1 des Geschmacksmuster-
gesetzes) gezahlt werden.

   (3) Wird die Klassifizierung einer eingetragenen Marke

bei der Verlängerung auf Grund einer Änderung der Klas-

seneinteilung geändert, und führt dies zu einer Erhöhung

der zu zahlenden Klassengebühren, so können die zusätz-

lichen Klassengebühren auch nach Ablauf der Frist des

Absatzes 1 nachgezahlt werden, wenn die Verlängerungs-
gebühr fristgemäß gezahlt wurde. Die Nachzahlungsfrist
endet nach Ablauf des 18. Monats nach Fälligkeit der
Verlängerungsgebühr. Ein Verspätungszuschlag ist nicht
zu zahlen.

                             §8
                       Kostenansatz

  (1) Die Kosten werden angesetzt:

1. bei Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags, der
   Einlegung eines Einspruchs, eines Widerspruchs oder
   einer Beschwerde beim Deutschen Patent- und Mar-
   kenamt,

2. bei Einreichung einer Klage oder eines Antrags auf
   Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Bundes-
   patentgericht,
auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer
ersuchten Behörde entstanden sind.

  (2) Die Stelle, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die
Entscheidungen nach den §§ 9 und 10.

                             §9
               Unrichtige Sachbehandlung
  Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht
entstanden wären, werden nicht erhoben.

                             § 10
                Rückzahlung von Kosten,
                  Wegfall der Gebühr

  (1) Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig wer-
den können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse
werden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der
Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebüh-

renverzeichnisses ist ausgeschlossen.

  (2) Gilt eine Anmeldung oder ein Antrag als zurückge-

nommen oder die Handlung als nicht vorgenommen (§ 6

Abs. 2) oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmun-
gen als zurückgenommen oder erlischt ein Schutzrecht,
weil die Gebühr nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde,
so entfällt die Gebühr, wenn die beantragte Amtshandlung
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nicht vorgenommen wurde. Bereits gezahlte Teilbeträge
werden nicht erstattet.

                          § 11

               Erinnerung, Beschwerde

  (1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen
den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 5
Abs. 1 entscheidet die Stelle, die die Kosten angesetzt
hat. Sie kann ihre Entscheidung von Amts wegen ändern.
Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Ge-
schäftsstelle bei der Stelle einzulegen, die die Kosten
angesetzt hat.
  (2) Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und
Markenamts über die Erinnerung kann der Kostenschuld-
ner Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwer-
degegenstandes 50 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist
nicht an eine Frist gebunden und ist schriftlich oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und
Markenamt einzulegen. Erachtet das Deutsche Patent-
und Markenamt die Beschwerde für begründet, so hat
es ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen,
so ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen.
  (3) Eine Beschwerde gegen die Entscheidungen des
Bundespatentgerichts über den Kostenansatz findet nicht

statt.

                          § 12
                Verjährung, Verzinsung
  Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderun-
gen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 10
des Gerichtskostengesetzes entsprechend.

                          § 13
       Anwendung der bisherigen Gebührensätze

 (1) Auch nach dem Inkrafttreten eines geänderten
Gebührensatzes sind die vor diesem Zeitpunkt geltenden
Gebührensätze weiter anzuwenden,

1. wenn die Fälligkeit der Gebühr vor dem Inkrafttreten

   des geänderten Gebührensatzes liegt oder

2. wenn für die Zahlung einer Gebühr durch Gesetz eine
   Zahlungsfrist festgelegt ist und das für den Beginn der
   Frist maßgebliche Ereignis vor dem Inkrafttreten des
   geänderten Gebührensatzes liegt oder
3. wenn die Zahlung einer nach dem Inkrafttreten des
   geänderten Gebührensatzes fälligen Gebühr auf Grund
   bestehender Vorauszahlungsregelungen vor Inkraft-
   treten des geänderten Gebührensatzes erfolgt ist.
  (2) Bei Prüfungsanträgen nach § 44 des Patentgesetzes
und Rechercheanträgen nach § 43 des Patentgesetzes,
§ 11 des Erstreckungsgesetzes und § 7 des Gebrauchs-
mustergesetzes sind die bisherigen Gebührensätze nur
weiter anzuwenden, wenn der Antrag und die Gebühren-
zahlung vor Inkrafttreten eines geänderten Gebühren-
satzes eingegangen sind.
  (3) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach dem
Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes fällig
werdende Gebühr nach den bisherigen Gebührensätzen
rechtzeitig gezahlt, so kann der Unterschiedsbetrag bis
zum Ablauf einer vom Deutschen Patent- und Markenamt
oder Bundespatentgericht zu setzenden Frist nachgezahlt

werden. Wird der Unterschiedsbetrag innerhalb der ge-
setzten Frist nachgezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig
gezahlt. Ein Verspätungszuschlag wird in diesen Fällen
nicht erhoben.

                            § 14

              Übergangsvorschrift aus
      Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
   (1) Die bisherigen Gebührensätze der Anlage zu § 1
(Gebührenverzeichnis) des Patentgebührengesetzes vom
18. August 1976 in der durch Artikel 10 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geänderten Fassung,
sind auch nach dem 1. Januar 2002 weiter anzuwenden,
1. wenn die Fälligkeit der Gebühr vor dem 1. Januar 2002
   liegt oder

2. wenn für die Zahlung einer Gebühr durch Gesetz eine
   Zahlungsfrist festgelegt ist und das für den Beginn der
   Frist maßgebliche Ereignis vor dem 1. Januar 2002
   liegt oder
3. wenn die Zahlung einer nach dem 1. Januar 2002
   fälligen Gebühr auf Grund bestehender Vorauszah-
   lungsregelungen vor dem 1. Januar 2002 erfolgt ist.

Ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nach den bisher gelten-

den Vorschriften für den Beginn der Zahlungsfrist die
Zustellung einer Gebührenbenachrichtigung erforderlich
und ist diese vor dem 1. Januar 2002 nicht erfolgt, so kann
die Gebühr noch bis zum 31. März 2002 gezahlt werden.
   (2) In den Fällen, in denen am 1. Januar 2002 nach
den bisher geltenden Vorschriften lediglich die Jahres-,
Aufrechterhaltungs- und Schutzrechtsverlängerungs-
gebühren, aber noch nicht die Verspätungszuschläge
fällig sind, richtet sich die Höhe und die Fälligkeit des
Verspätungszuschlages nach § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe,
dass die Gebühren mit dem Verspätungszuschlag noch
bis zum 30. Juni 2002 gezahlt werden können.

  (3) Die bisher geltenden Gebührensätze sind für
Geschmacksmuster und typographische Schriftzeichen,
die vor dem 1. Januar 2002 angemeldet worden sind, nur

dann weiter anzuwenden, wenn zwar die jeweilige

Schutzdauer oder Frist nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des
Geschmacksmustergesetzes vor dem 1. Januar 2002
abgelaufen ist, jedoch noch nicht die Frist zur Zahlung der
Verlängerungs- oder Erstreckungsgebühr mit Verspä-
tungszuschlag, mit der Maßgabe, dass die Gebühren mit
dem Verspätungszuschlag noch bis zum 30. Juni 2002
gezahlt werden können.
  (4) Bei Prüfungsanträgen nach § 44 des Patentgesetzes
und Rechercheanträgen nach § 43 des Patentgesetzes,
§ 11 des Erstreckungsgesetzes und § 7 des Gebrauchs-
mustergesetzes sind die bisherigen Gebührensätze nur
weiter anzuwenden, wenn der Antrag und die Gebühren-
zahlung vor dem 1. Januar 2002 eingegangen sind.
  (5) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach dem
1. Januar 2002 fällig werdende Gebühr nach den bis-
herigen Gebührensätzen rechtzeitig gezahlt, so kann der
Unterschiedsbetrag bis zum Ablauf einer vom Deutschen
Patent- und Markenamt oder Bundespatentgericht zu
setzenden Frist nachgezahlt werden. Wird der Unter-
schiedsbetrag innerhalb der gesetzten Frist nachgezahlt,
so gilt die Gebühr als rechtzeitig gezahlt. Ein Verspätungs-
zuschlag wird in diesen Fällen nicht erhoben.
BGBl. 2001, Seite 3659 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3659

                                                                                                                                                         Anlage
                                                                                                                                                  (zu § 2 Abs. 1)


                                                             Gebührenverzeichnis

   Nr.                                                      Gebührentatbestand                                                                    Gebühr in Euro

A. Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts
Sind für eine elektronische Anmeldung geringere Gebühren bestimmt als für eine Anmeldung in Papierform, werden die geringeren
Gebühren nur erhoben, wenn die elektronische Anmeldung nach der Anmeldeverordnung zulässig ist.


I. Patentsachen
1. Erteilungsverfahren
             Anmeldeverfahren (§ 34 PatG)
311 000      – bei elektronischer Anmeldung ........................................................................................                        50
311 100      – bei Anmeldung in Papierform ..........................................................................................                       60
311 200      Recherche (§ 43 PatG) ........................................................................................................                250
             Prüfungsverfahren (§ 44 PatG)
311 300      – wenn ein Antrag nach § 43 PatG bereits gestellt worden ist ............................................                                     150
311 400      – wenn ein Antrag nach § 43 PatG nicht gestellt worden ist ..............................................                                     350
311 500      Anmeldeverfahren für ein ergänzendes Schutzzertifikat (§ 49a PatG) ................................                                           300

2. Aufrechterhaltung eines Patents oder einer Anmeldung
             Jahresgebühren gemäß § 17 Abs. 1 PatG
312 030      für das 3. Patentjahr ............................................................................................................             70
312 031      – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                                   35
312 032      – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                             50
312 040      für das 4. Patentjahr ............................................................................................................             70
312 041      – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                                   35
312 042      – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                             50
312 050      für das 5. Patentjahr ............................................................................................................             90
312 051      – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                                   45
312 052      – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                             50
312 060      für das 6. Patentjahr ............................................................................................................            130
312 061      – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                                   65
312 062      – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                             50
312 070      für das 7. Patentjahr ............................................................................................................            180
312 071      – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                                   90
312 072      – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                             50
312 080      für das 8. Patentjahr ............................................................................................................            240
312 081      – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                                  120
312 082      – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                             50
312 090      für das 9. Patentjahr ............................................................................................................            290
312 091      – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                                  145
312 092      – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                             50
312 100      für das 10. Patentjahr ..........................................................................................................             350
312 101      – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                                  175
312 102      – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                             50
312 110      für das 11. Patentjahr ..........................................................................................................             470
312 111      – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                                  235
312 112      – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                             50
312 120      für das 12. Patentjahr ..........................................................................................................             620
312 121      – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                                  310
312 122      – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                             50
312 130      für das 13. Patentjahr ..........................................................................................................             760
312 131      – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                                  380
312 132      – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                             50

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Originalseite · Seite 3660


   Nr.                                                    Gebührentatbestand                                                                  Gebühr in Euro

 312 140    für das 14. Patentjahr ........................................................................................................            910
 312 141    – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                               455
 312 142    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                          50
 312 150    für das 15. Patentjahr ........................................................................................................          1 060
 312 151    – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                               530
 312 152    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                          50
 312 160    für das 16. Patentjahr ........................................................................................................          1 230
 312 161    – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                               615
 312 162    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                          50
 312 170    für das 17. Patentjahr ........................................................................................................          1 410
 312 171    – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                               705
 312 172    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                          50
 312 180    für das 18. Patentjahr ........................................................................................................          1 590
 312 181    – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                               795
 312 182    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                          50
 312 190    für das 19. Patentjahr ........................................................................................................          1 760
 312 191    – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                               880
 312 192    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                          50
 312 200    für das 20. Patentjahr ........................................................................................................          1 940
 312 201    – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                               970
 312 202    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                          50

            Zahlung der 3. bis 5. Jahresgebühr bei Fälligkeit der 3. Jahresgebühr:
 312 205    Die Gebühren 312 030 bis 312 050 ermäßigen sich auf ......................................................                                 200
 312 206    – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                               100
 312 207    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                          50

            Jahresgebühren gemäß § 16a PatG
 312 210    für das 1. Jahr des ergänzenden Schutzes ........................................................................                        2 650
 312 211    – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                             1 325
 312 212    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                          50
 312 220    für das 2. Jahr des ergänzenden Schutzes ........................................................................                        2 940
 312 221    – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                             1 470
 312 222    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                          50
 312 230    für das 3. Jahr des ergänzenden Schutzes ........................................................................                        3 290
 312 231    – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                             1 645
 312 232    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                          50
 312 240    für das 4. Jahr des ergänzenden Schutzes ........................................................................                        3 650
 312 241    – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                             1 825
 312 242    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                          50
 312 250    für das 5. Jahr des ergänzenden Schutzes ........................................................................                        4 120
 312 251    – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ......................................................                             2 060
 312 252    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                          50

 3. Sonstige Anträge
            Erfindervergütung
 313 200    – Festsetzungsverfahren (§ 23 Abs. 4 PatG) ......................................................................                           60
 313 300    – Verfahren bei Änderung der Festsetzung (§ 23 Abs. 5 PatG) ..........................................                                     120
            Recht zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung
 313 400    – Eintragung der Einräumung (§ 30 Abs. 4 Satz 1 PatG) ....................................................                                  25
 313 500    – Löschung dieser Eintragung (§ 30 Abs. 4 Satz 3 PatG) ..................................................                                   25
 313 600    Einspruchsverfahren (§ 59 Abs. 1 PatG) ............................................................................                        200
 313 700    Beschränkungsverfahren (§ 64 PatG) ................................................................................                        120
            Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen
 313 800    – der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen
              (Artikel II § 2 Abs. 1 IntPatÜbkG) ....................................................................................                   60

BGBl. 2001, Seite 3661 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3661


  Nr.                                                   Gebührentatbestand                                                                 Gebühr in Euro

313 810    – der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen, in denen die Vertragsstaaten
             der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente benannt sind (Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des
             Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent) ........................................................                                 60
313 820    – europäischer Patentschriften (Artikel II § 3 Abs. 1, 4 IntPatÜbkG) ..................................                                  150
313 900    Übermittlung der internationalen Anmeldung (Artikel III § 1 Abs. 2 IntPatÜbkG) ................                                           90

4. Anträge im Zusammenhang mit der Erstreckung gewerblicher Schutzrechte
314 100    Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen von erstreckten
           Patenten (§ 8 Abs. 1 und 3 ErstrG) ......................................................................................                150
314 200    Recherche für ein erstrecktes Patent (§ 11 ErstrG) ............................................................                          250

II. Gebrauchsmustersachen
1. Eintragungsverfahren
           Anmeldeverfahren (§ 4 GebrMG)
321 000    – bei elektronischer Anmeldung ........................................................................................                   30
321 100    – bei Anmeldung in Papierform ........................................................................................                    40
321 200    Recherche (§ 7 GebrMG) ....................................................................................................              250

2. Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters
           Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 23 Abs. 2 GebrMG
322 100    für das 4. bis 6. Schutzjahr ................................................................................................            210
322 101    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                        50
322 200    für das 7. und 8. Schutzjahr ................................................................................................            350
322 201    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                        50
322 300    für das 9. und 10. Schutzjahr ..............................................................................................             530
322 301    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                        50

3. Sonstige Anträge
323 100    Löschungsverfahren (§ 16 GebrMG) ..................................................................................                      300

III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
1. Eintragungsverfahren
           Anmeldeverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen
           – für eine Marke (§ 32 MarkenG)
331 000      – bei elektronischer Anmeldung ....................................................................................                    290
331 100      – bei Anmeldung in Papierform ....................................................................................                     300
331 200    – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) ..........................................................................                      900
           Klassengebühr bei Anmeldung für jede Klasse ab der vierten Klasse
331 300    – für eine Marke (§ 32 MarkenG) ........................................................................................                 100
331 400    – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) ..........................................................................                      150
331 500    Beschleunigte Prüfung der Anmeldung (§ 38 MarkenG) ....................................................                                  200
331 600    Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG) ............................................................................                        120
331 700    Verfahren bei Teilung einer Anmeldung (§ 40 MarkenG) ....................................................                                300
331 800    Verfahren bei Teilübertragung einer Anmeldung (§ 27 Abs. 4, § 31 MarkenG) ....................                                           300

2. Verlängerung der Schutzdauer
           Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen
332 100    – für eine Marke (§ 47 Abs. 3 MarkenG) ............................................................................                      600
332 101    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                        50
332 200    – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) ..........................................................................                    1 800
332 201    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                        50
           Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse
332 300    – für eine Marke oder Kollektivmarke (§ 47 Abs. 3, § 97 MarkenG) ....................................                                    260
332 301    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ........................................................................                        50

BGBl. 2001, Seite 3662 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3662


   Nr.                                                  Gebührentatbestand                                                              Gebühr in Euro

 3. Sonstige Anträge
 333 000     Erinnerungsverfahren (§ 64 MarkenG) ................................................................................                150
 333 100     Verfahren bei Teilung einer Eintragung (§ 46 MarkenG) ......................................................                        300
 333 200     Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung (§§ 46, 27 Abs. 4 MarkenG) ......................                                    300
             Löschungsverfahren
 333 300     – wegen Nichtigkeit (§ 54 MarkenG) ..................................................................................               300
 333 400     – wegen Verfalls (§ 49 MarkenG) ........................................................................................            100

 4. International registrierte Marken
             Nationale Gebühr für die internationale Registrierung
 334 100     – nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens (§ 108 MarkenG) ................................                                      180
 334 200     – nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 120 MarkenG) ........................                                           180
 334 250     – nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Marken-
               abkommen (§§ 108, 120 MarkenG) ................................................................................                   180
             Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung
 334 300     – nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens (§ 111 MarkenG) ................                                            120
 334 400     – nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Abkommen (§ 123 Abs. 1 MarkenG)                                              120
 334 450     – nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Marken-
               abkommen (§ 123 Abs. 2 MarkenG) ................................................................................                  120
             Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen
             (§ 125 Abs. 1 MarkenG)
 334 500     – für eine Marke (§ 32 MarkenG) ........................................................................................            300
 334 600     – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) ..........................................................................                 900
             Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse
 334 700     – für eine Marke (§ 32 MarkenG) ........................................................................................            100
 334 800     – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) ..........................................................................                 150

 5. Gemeinschaftsmarken
 335 100     Weiterleitung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung (§ 125a MarkenG) ..........................                                         25
             Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen
             (§ 125d Abs. 1 MarkenG)
 335 200     – für eine Marke (§ 32 MarkenG) ........................................................................................            300
 335 300     – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) ..........................................................................                 900
             Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse
 335 400     – für eine Marke (§ 32 MarkenG) ........................................................................................            100
 335 500     – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) ..........................................................................                 150

 6. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
 336 100     Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) ..............................................................................                 900
 336 200     Einspruchsverfahren (§ 132 MarkenG) ................................................................................                120


 IV. Musterregistersachen
 1. Anmeldeverfahren
 Bekanntmachungskosten werden gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 GeschmMG zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
             Anmeldeverfahren gemäß § 7 GeschmMG
             – für ein Muster oder Modell
 341 000       – bei elektronischer Anmeldung ....................................................................................                60
 341 100       – bei Anmeldung in Papierform ......................................................................................               70
             – bei Sammelanmeldung für jedes Muster oder Modell
 341 200       – bei elektronischer Anmeldung ....................................................................................               6
                                                                                                                                         – mindes-
                                                                                                                                           tens 60
 341 300        – bei Anmeldung in Papierform ......................................................................................             7
                                                                                                                                         – mindes-
                                                                                                                                           tens 70

BGBl. 2001, Seite 3663 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3663


  Nr.                                                     Gebührentatbestand                                                                    Gebühr in Euro

341 400    – für ein Muster oder Modell bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung
             (§ 8b GeschmMG) ..........................................................................................................                   30
341 500    – für eine Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung
             (§ 8b GeschmMG) für jedes Muster oder Modell ............................................................                                   3
                                                                                                                                                 – mindes-
                                                                                                                                                   tens 30
341 600    Hinterlegung eines Musters oder Modells (§ 7 Abs. 6 GeschmMG) zusätzlich zu den Num-
           mern 341 000 bis 341 500 ..................................................................................................                   240
           Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 9 GeschmMG
           bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung gemäß § 8b Abs. 2 GeschmMG:
           Erstreckungsgebühr
341 700    – für ein angemeldetes Einzelmuster ................................................................................                           40
341 701    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 2) ..................................................................................                          50
341 800    – bei Sammelanmeldung für jedes Muster oder Modell ....................................................                                       4
                                                                                                                                                 – mindes-
                                                                                                                                                   tens 40
341 801    – Verspätungszuschlag pro Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 2) ............................................                                            50

2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer
           Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 und 3 GeschmMG
           für das 6. bis 10. Schutzjahr
342 100    – für jedes Muster oder Modell, auch in einer Sammelanmeldung ....................................                                             90
342 101    – bei Hinterlegung eines Musters oder Modells ................................................................                                330
342 102    – Verspätungszuschlag für jedes Muster oder Modell, auch in einer Sammelanmeldung
              (§ 7 Abs. 1 Satz 2)............................................................................................................             50
           für das 11. bis 15. Schutzjahr
342 200    – für jedes Muster oder Modell, auch in einer Sammelanmeldung ....................................                                            120
342 201    – bei Hinterlegung eines Musters oder Modells ................................................................                                360
342 202    – Verspätungszuschlag für jedes Muster oder Modell, auch in einer Sammelanmeldung
              (§ 7 Abs. 1 Satz 2)............................................................................................................             50
           für das 16. bis 20. Schutzjahr
342 300    – für jedes Muster oder Modell, auch in einer Sammelanmeldung ....................................                                            180
342 301    – bei Hinterlegung eines Musters oder Modells ................................................................                                420
342 302    – Verspätungszuschlag für jedes Muster oder Modell, auch in einer Sammelanmeldung
              (§ 7 Abs. 1 Satz 2)............................................................................................................             50

V. Typographische Schriftzeichen
1. Anmeldeverfahren
Bekanntmachungskosten werden gemäß Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 4 GeschmMG
zusätzlich zu den Gebühren erhoben.

           Anmeldeverfahren gemäß Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes
351 000    – bei elektronischer Anmeldung eines Schriftzeichens ....................................................                                     150
351 100    – bei Anmeldung eines Schriftzeichens in Papierform ......................................................                                    160
           – bei Sammelanmeldung für jedes Schriftzeichen
351 200      – bei elektronischer Anmeldung ....................................................................................                         15
                                                                                                                                                 – mindes-
                                                                                                                                                   tens 150

351 300       – bei Anmeldung in Papierform ......................................................................................                       16
                                                                                                                                                 – mindes-
                                                                                                                                                   tens 160
351 400    – bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung
             (Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes i.V.m. § 8b GeschmMG) ......................................                                           30
351 500    – für eine Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung
             (Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes i.V.m. § 8b GeschmMG) für jedes Schriftzeichen                                                         3
                                                                                                                                                 – mindes-
                                                                                                                                                    tens 30

BGBl. 2001, Seite 3664 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3664


   Nr.                                                     Gebührentatbestand                                                                    Gebühr in Euro

            Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 4 des Schrift-
            zeichengesetzes i.V.m. § 9 GeschmMG bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung
            gemäß § 8b Abs. 2 GeschmMG:
            Erstreckungsgebühr
 351 600    – bei Einzelanmeldung ......................................................................................................                   150
 351 601    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 2 GeschmMG) ..............................................................                                      50
 351 700    – bei Sammelanmeldung für jedes Schriftzeichen ............................................................                                    15
                                                                                                                                                   – mindes-
                                                                                                                                                     tens 150
 351 701    – Verspätungszuschlag pro Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 2 GeschmMG) ........................                                                         50

 2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer
            Aufrechterhaltungsgebühren (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 des Schriftzeichengesetzes):

            für das 11. bis 15. Schutzjahr
 352 100    für jedes Schriftzeichen, auch in einer Sammelanmeldung ................................................                                       120
 352 101    – Verspätungszuschlag für jedes Schriftzeichen, auch in einer Sammelanmeldung
               (§ 7 Abs. 1 Satz 2)............................................................................................................               50
            für das 16. bis 20. Schutzjahr
 352 200    für jedes Schriftzeichen, auch in einer Sammelanmeldung ................................................                                       180
 352 201    – Verspätungszuschlag für jedes Schriftzeichen, auch in einer Sammelanmeldung
               (§ 7 Abs. 1 Satz 2 ) ..........................................................................................................               50
            für das 21. bis 25. Schutzjahr
 352 300    für jedes Schriftzeichen, auch in einer Sammelanmeldung ................................................                                       290
 352 301    – Verspätungszuschlag für jedes Schriftzeichen, auch in einer Sammelanmeldung
               ( § 7 Abs. 1 Satz 2) ..........................................................................................................               50


 VI. Topographieschutzsachen
 1. Anmeldeverfahren
            Anmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG)
 361 000    – bei elektronischer Anmeldung ........................................................................................                        290
 361 100    – bei Anmeldung in Papierform ..........................................................................................                       300

 2. Sonstige Anträge
 362 100    Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG)..................................................................................                           300




                                                                                                                                                    Gebühren-
                                                                                                                                                    betrag/Ge-
                                                                                                                                                    bührensatz
   Nr.                                                     Gebührentatbestand
                                                                                                                                                     nach § 2
                                                                                                                                                      Abs. 2
                                                                                                                                                 i.V.m. § 2 Abs. 1

 B. Gebühren des Bundespatentgerichts
 I. Patentsachen
 1. Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs. 1 PatG
 411 100    gegen die Entscheidung der Patentabteilung über den Einspruch......................................                                      500 EUR
 411 200    in anderen Fällen ................................................................................................................       200 EUR

 2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
 a) Klage (§ 81 PatG)
 412 100    Verfahren im Allgemeinen ..................................................................................................                     4,5

BGBl. 2001, Seite 3665 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3665


                                                                                                                                                   Gebühren-
                                                                                                                                                   betrag/Ge-
                                                                                                                                                   bührensatz
  Nr.                                                     Gebührentatbestand
                                                                                                                                                    nach § 2
                                                                                                                                                     Abs. 2
                                                                                                                                                i.V.m. § 2 Abs. 1

412 110    Beendigung des gesamten Verfahrens durch
           a) Zurücknahme der Klage
               – vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
               – im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG, in dem eine mündliche Verhandlung nicht
                 stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur Verkündung
                 des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,
               – im Falle des § 82 Abs. 2 PatG vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der
                 Geschäftsstelle übergeben wird,
           b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
           c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,
           wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:
           Die Gebühr 412 100 ermäßigt sich auf: ..............................................................................                            1,5
           Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn
           mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

b) Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG)
412 200    Verfahren über den Antrag ..................................................................................................                    1,5
412 210    In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt:
           Die Gebühr 412 200 erhöht sich auf ....................................................................................                         4,5
412 220    Beendigung des gesamten Verfahrens durch
           a) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
           b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
           c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,
           wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:
           Die Gebühr 412 200 ermäßigt sich auf: ..............................................................................                            1,5
           Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn
           mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.



II. Gebrauchsmustersachen
1. Beschwerdeverfahren
           Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG
421 100    gegen die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung über den Löschungsantrag ......                                                      500 EUR
421 200    in anderen Fällen ................................................................................................................       200 EUR

2. Zwangslizenzverfahren
a) Klage (§ 20 GebrMG i.V.m. § 81 PatG)
422 100    Verfahren im Allgemeinen ..................................................................................................                     4,5
422 110    Beendigung des gesamten Verfahrens durch
           a) Zurücknahme der Klage
               – vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
               – im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 81 PatG, in dem eine mündliche Ver-
                 handlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin
                 zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle
                 übergeben wird,
               – im Falle des § 82 Abs. 2 PatG i.V.m. § 81 PatG vor Ablauf des Tages, an dem das
                 Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,

BGBl. 2001, Seite 3666 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3666


                                                                                                                                                      Gebühren-
                                                                                                                                                      betrag/Ge-
                                                                                                                                                      bührensatz
   Nr.                                                     Gebührentatbestand
                                                                                                                                                       nach § 2
                                                                                                                                                        Abs. 2
                                                                                                                                                   i.V.m. § 2 Abs. 1

            b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
            c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,
            wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:
            Die Gebühr 422 100 ermäßigt sich auf: ..............................................................................                              1,5
            Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn
            mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

 b) Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 20 GebrMG i.V.m. § 85 PatG)
 422 200    Verfahren über den Antrag ..................................................................................................                      1,5
 422 210    In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt:
            Die Gebühr 422 200 erhöht sich auf ....................................................................................                           4,5
 422 220    Beendigung des gesamten Verfahrens durch
            a) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
            b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
            c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,
            wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:
            Die Gebühr 422 200 ermäßigt sich auf: ..............................................................................                              1,5
            Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn
            mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.



 III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
            Beschwerde gemäß § 66 MarkenG
 431 100    in Löschungsverfahren........................................................................................................              500 EUR
 431 200    in anderen Fällen ................................................................................................................         200 EUR



 IV. Musterregistersachen
 441 100    Beschwerde gemäß § 10a GeschmMG pro Anmeldung ....................................................                                         200 EUR



 V. Schriftzeichensachen
 451 100    Beschwerde gemäß Artikel 2 Abs. 1 des Schriftzeichengesetzes i.V.m. § 10a GeschmMG pro
            Anmeldung ..........................................................................................................................       200 EUR



 VI. Topographieschutzsachen
            Beschwerde gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i.V.m. § 18 Abs. 2 GebrMG
 461 100    gegen die Entscheidung der Topographieabteilung............................................................                                500 EUR
 461 200    in anderen Fällen ................................................................................................................         200 EUR


 VII. Sortenschutzsachen
            Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 SortSchG
 471 100    gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses in den Fällen des § 18 Abs. 2
            Nr. 1, 2, 5 und 6 SortSchG ..................................................................................................              500 EUR
 471 200    in anderen Fällen ................................................................................................................         200 EUR

BGBl. 2001, Seite 3667 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3667
                          Artikel 2

              Änderung des Gesetzes
    über internationale Patentübereinkommen
                          (188-17)

  Das Gesetz über internationale Patentübereinkommen
vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), zuletzt geändert

durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I
S. 1827), wird wie folgt geändert:

1. In Artikel II § 1 Abs. 2 wird das Wort „Patentamt“ durch

   die Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.

2. Artikel II § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ver-
      öffentlicht auf Antrag des Anmelders die nach § 1
      Abs. 2 eingereichte Übersetzung.“

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den Prä-
      sidenten des Patentamts“ durch die Wörter „das
      Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.

3. Artikel II § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Liegt die Fassung, in der das Europäische
      Patentamt mit Wirkung für die Bundesrepublik
      Deutschland ein europäisches Patent zu erteilen
      beabsichtigt, nicht in deutscher Sprache vor, so hat
      der Anmelder oder der Patentinhaber innerhalb von
      drei Monaten nach der Veröffentlichung des Hin-
      weises auf die Erteilung des europäischen Patents
      im Europäischen Patentblatt beim Deutschen
      Patent- und Markenamt eine deutsche Überset-
      zung der Patentschrift einzureichen. Beabsichtigt
      das Europäische Patentamt, im Einspruchsverfah-
      ren das Patent in geänderter Fassung aufrechtzu-
      erhalten, so ist innerhalb von drei Monaten nach der
      Veröffentlichung des Hinweises auf die Entschei-
      dung über den Einspruch die deutsche Überset-
      zung der geänderten Patentschrift einzureichen.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt ver-
      öffentlicht die Übersetzung. Ein Hinweis auf die
      Übersetzung ist im Patentblatt zu veröffentlichen
      und im Patentregister zu vermerken.“
   c) In Absatz 4 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.
   d) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „den Prä-
      sidenten des Patentamts“ durch die Wörter „das
      Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.

4. In Artikel II § 4 Abs. 2 Nr. 4 wird Satz 3 aufgehoben.

5. In Artikel II § 6a wird das Wort „Patentamt“ durch die

   Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.

6. Artikel II § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben.
   b) In Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und in
      Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt“
      durch die Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 44
      Abs. 3 des Patentgesetzes zu zahlende Gebühr für
      die Prüfung der Anmeldung“ durch die Wörter
      „Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das
      Prüfungsverfahren nach § 44 des Patentgesetzes“
      ersetzt.

7. Artikel III wird wie folgt geändert:

   a) § 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Absatz 3 wird aufgehoben.

       bb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

   b) § 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2
           wird jeweils das Wort „Patentamt“ durch die
           Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.

       bb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach
           § 34 Abs. 6 Satz 1 des Patentgesetzes zu ent-
           richtende Anmeldegebühr“ durch die Wörter
           „für das Anmeldeverfahren nach § 34 des
           Patentgesetzes zu zahlende Gebühr nach dem
           Patentkostengesetz“ ersetzt.
   c) § 3 wird wie folgt gefasst:

                                „§ 3

                Internationale Recherchebehörde

          Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt
       bekannt, welche Behörde für die Bearbeitung der
       bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen
       als Internationale Recherchebehörde bestimmt ist.“
   d) In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Anmelde-
      gebühr nach § 34 Abs. 6“ durch die Wörter „Gebühr
      nach dem Patentkostengesetz für das Anmeldever-
      fahren nach § 34“ und die Angabe „§ 4 Abs. 5“
      durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.

   e) In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Anmelde-
      gebühr nach § 34 Abs. 6“ durch die Wörter „Gebühr
      nach dem Patentkostengesetz für das Anmelde-
      verfahren nach § 34“ ersetzt.
   f) In § 6 wird in der Überschrift und in Absatz 1 sowie
      in §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 jeweils das Wort „Patent-

      amt“ durch die Wörter „Patent- und Markenamt“
      ersetzt.

8. In Artikel XI § 1 Abs. 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
   die Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.

                          Artikel 3

       Änderung des Rechtspflegergesetzes
                           (302-2)

  § 23 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. Novem-
ber 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 4

Abs. 1 des Gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I

S. 2950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
   „4. der Ausspruch, dass eine Beschwerde oder eine
       Klage als nicht erhoben, eine Klage oder ein Antrag
       auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch
       welche die Benutzung einer Erfindung gestattet
BGBl. 2001, Seite 3668 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3668
       werden soll, als zurückgenommen gilt (§ 6 Abs. 2
       des Patentkostengesetzes, § 81 Abs. 6 Satz 3
       des Patentgesetzes, § 20 des Gebrauchsmuster-
       gesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutz-
       gesetzes);“.

2. In den Nummern 5 und 6 wird jeweils die Angabe „§ 18
   Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes“ durch die
   Angabe „§ 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes“
   ersetzt.

3. In Nummer 7 werden nach dem Wort „Vertreter“ die
   Wörter „oder Zustellungsbevollmächtigten“ eingefügt.

4. In den Nummern 8 bis 11 wird jeweils die Angabe „§ 18
   Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes“ durch die
   Angabe „§ 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes“
   ersetzt.

5. In Nummer 12 wird
   a) die Angabe „§ 18 Abs. 3 des Gebrauchsmuster-
      gesetzes“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 2 des
      Gebrauchsmustergesetzes“,

   b) die Angabe „§ 82 Abs. 1 des Markengesetzes“
      durch die Angabe „§ 82 Abs. 1, § 90 Abs. 4 des
      Markengesetzes“,

   c) der Schlusspunkt durch ein Semikolon
   ersetzt.

6. Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:
   „13. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen
        in den Fällen des § 125i des Markengesetzes.“

                        Artikel 4

   Änderung des Ausführungsgesetzes zum

   deutsch-österreichischen Konkursvertrag

                         (311-9)
   § 9 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-öster-
reichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I
S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift und in Satz 1 werden jeweils die

   Wörter „die Patentrolle“ durch die Wörter „das Patent-
   register“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird das Wort „Patentamts“ durch die Wörter
   „Deutschen Patent- und Markenamts“ und das Wort

   „Patentgericht“ durch das Wort „Bundespatent-

   gericht“ ersetzt.

                        Artikel 5
       Änderung der Strafprozessordnung

                         (312-2)

  In § 374 Abs. 1 Nr. 8 der Strafprozessordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 13 des Geset-
zes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert

worden ist, wird die Angabe „§ 143 Abs. 1 und 1a und
§ 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes“ durch die An-
gabe „§ 143 Abs. 1, § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2
des Markengesetzes“ ersetzt.

                        Artikel 6
             Änderung der Bundes-
       gebührenordnung für Rechtsanwälte

                         (368-1)
  § 66 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechts-
anwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
 „(2) Der Rechtsanwalt erhält die in § 31 bestimmten
Gebühren im Beschwerdeverfahren vor dem Patent-
gericht
1. nach dem Patentgesetz, wenn sich die Beschwerde
   gegen einen Beschluss richtet,

   a) durch den die Vergütung bei Lizenzbereitschafts-
      erklärung festgesetzt wird oder Zahlung der Ver-
      gütung an das Patentamt angeordnet wird,

   b) durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 des
      Patentgesetzes oder die Aufhebung dieser Anord-
      nung erlassen wird,
   c) durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder
      über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die
      Beschränkung des Patents entschieden wird,
2. nach dem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die
   Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
   a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,

   b) durch den über den Löschungsantrag entschieden

      wird,

3. nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde
   gegen einen Beschluss richtet,
   a) durch den über die Anmeldung einer Marke, einen
      Widerspruch oder einen Antrag auf Löschung oder
      über die Erinnerung gegen einen solchen Beschluss
      entschieden worden ist oder

   b) durch den ein Antrag auf Eintragung einer geogra-
      phischen Angabe oder einer Ursprungsbezeich-

      nung zurückgewiesen worden ist,

4. nach dem Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die
   Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
   a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,

   b) durch den über den Löschungsantrag entschieden

      wird,

5. nach dem Geschmacksmustergesetz, wenn sich die
   Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, durch den
   die Anmeldung eines Geschmacksmusters zurück-
   gewiesen oder durch den über einen Löschungsantrag
   entschieden worden ist,

6. nach dem Schriftzeichengesetz, wenn sich die Be-
   schwerde gegen einen Beschluss richtet, durch den
   die Anmeldung eines Geschmacksmusters zurück-
   gewiesen oder durch den über einen Löschungsantrag
   entschieden worden ist,
BGBl. 2001, Seite 3669 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3669
7. nach dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Be-
   schwerde gegen einen Beschluss des Widerspruchs-
   ausschusses richtet.
In den übrigen Beschwerdeverfahren vor dem Patent-
gericht bestimmen sich die Gebühren nach § 61.“

                         Artikel 7
           Änderung des Patentgesetzes

                          (420-1)
  Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 5 Abs. 20 des Gesetzes vom 26. No-
vember 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:

 1. Der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Zwölfter
    Abschnitt. Übergangsvorschriften § 147“ angefügt.

 2. In § 13 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „in der Rolle“
    durch die Wörter „im Register“ ersetzt.

 3. § 16a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach dem
       Tarif“ gestrichen.
    b) In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 17 Abs. 2 bis 6,
       §§ 18 und 19)“ durch die Angabe „(§ 17 Abs. 2)“
       ersetzt.

 4. § 17 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach dem Tarif“
       gestrichen.
    b) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.

 5. § 18 wird aufgehoben.

 6. § 19 wird aufgehoben.

 7. § 20 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

    „3. die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag
        nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14
        Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23
        Abs. 7 Satz 4 dieses Gesetzes) gezahlt wird.“

 8. § 23 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Erklärt sich der Patentanmelder oder der
       im Register (§ 30 Abs. 1) als Patentinhaber Ein-
       getragene dem Patentamt gegenüber schriftlich

       bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung

       gegen angemessene Vergütung zu gestatten, so

       ermäßigen sich die für das Patent nach Eingang

       der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren

       auf die Hälfte. Die Wirkung der Erklärung, die für

       ein Hauptpatent abgegeben wird, erstreckt sich

       auf sämtliche Zusatzpatente. Die Erklärung ist
       im Register einzutragen und im Patentblatt zu
       veröffentlichen.“
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „in der Patentrolle“
       durch die Wörter „im Register“ ersetzt.

    c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die Anzeige gilt als bewirkt, wenn sie durch Auf-
       gabe eines eingeschriebenen Briefes an den im

      Register als Patentinhaber Eingetragenen oder
      seinen eingetragenen Vertreter oder Zustellungs-
      bevollmächtigten (§ 25) abgesandt worden ist.“
   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Die Vergütung wird auf schriftlichen Antrag
      eines Beteiligten durch die Patentabteilung fest-
      gesetzt. Für das Verfahren sind die §§ 46, 47
      und 62 entsprechend anzuwenden. Der Antrag
      kann gegen mehrere Beteiligte gerichtet werden.
      Das Patentamt kann bei der Festsetzung der
      Vergütung anordnen, dass die Kosten des Fest-
      setzungsverfahrens ganz oder teilweise vom An-
      tragsgegner zu erstatten sind.“
   e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird aufgehoben.
      bb) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 1 bis 4“ ge-
          strichen.

   f) Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Wird der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb der
      Frist des Satzes 3 gezahlt, so kann er mit dem Ver-
      spätungszuschlag noch bis zum Ablauf einer Frist
      von weiteren vier Monaten gezahlt werden.“

9. § 25 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 25

      (1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Nie-
   derlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz
   geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem
   Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus
   einem Patent nur geltend machen, wenn er im Inland
   einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter
   bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem
   Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen
   Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie
   zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist.

      (2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
   Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
   staates des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum können zur Erbringung einer Dienst-
   leistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der
   Europäischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne
   des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt
   sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der
   Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit
   europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom
   9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes

   über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur

   Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349,

   1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten

   Berufsbezeichnungen auszuüben. In diesem Fall kann

   ein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn im

   Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Zu-

   stellungsbevollmächtigter bestellt worden ist.

      (3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter
   Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des
   § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich
   der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher
   Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem
   der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in
   Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das
   Patentamt seinen Sitz hat.
BGBl. 2001, Seite 3670 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3670
       (4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Be-
    stellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirk-
    sam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die
    Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem
    Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.“

10. In § 27 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „den Prä-
    sidenten des Patentamts“ durch die Wörter „das
    Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.

11. § 28 wird wie folgt geändert:

    a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

12. § 29 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
    tigt, zur Nutzbarmachung der Dokumentation des
    Patentamts für die Öffentlichkeit durch Rechtsver-
    ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu be-
    stimmen, dass das Patentamt ohne Gewähr für Voll-
    ständigkeit Auskünfte zum Stand der Technik erteilt.
    Dabei kann es insbesondere die Voraussetzungen,
    die Art und den Umfang der Auskunftserteilung sowie
    die Gebiete der Technik bestimmen, für die eine Aus-
    kunft erteilt werden kann. Das Bundesministerium der
    Justiz kann diese Ermächtigung durch Rechtsver-
    ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das

    Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.“

13. § 30 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Das Patentamt führt ein Register, das die Be-
       zeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten
       jedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten
       Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a)
       sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder
       Patentinhaber und ihrer etwa nach § 25 bestellten
       Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten an-
       gibt, wobei die Eintragung eines Vertreters oder
       Zustellungsbevollmächtigten genügt.“
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Rolle“ durch
       die Wörter „das Register“ ersetzt.
    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Das Patentamt vermerkt im Register eine
       Änderung in der Person, im Namen oder im
       Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und
       seines Vertreters sowie Zustellungsbevollmäch-
       tigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange
       die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der

       frühere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder
       Zustellungsbevollmächtigte nach Maßgabe dieses
       Gesetzes berechtigt und verpflichtet.“

    d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Rolle“
       durch die Wörter „das Register“ ersetzt.

    e) Absatz 5 wird aufgehoben.

14. In § 31 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „die Rolle“

    durch die Wörter „das Register“ ersetzt.

15. § 32 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form
       erfolgen.“
    b) In Absatz 5 werden die Wörter „in die Rolle“ durch
       die Wörter „im Register“ ersetzt.

16. § 34 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 6 wird aufgehoben.
    b) In Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 werden
       jeweils die Wörter „den Präsidenten des Patent-
       amts“ durch die Wörter „das Deutsche Patent-
       und Markenamt“ ersetzt.

    c) Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden die Ab-

       sätze 6 bis 8.

17. In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Gebühr nach
    § 43“ durch die Wörter „Gebühr nach dem Patent-
    kostengesetz für die Recherche nach § 43“ ersetzt.

18. In § 42 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 34 Abs. 7)“
    durch die Angabe „(§ 34 Abs. 6)“ ersetzt.

19. § 43 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „sind“ die
       Angabe „(Recherche)“ eingefügt.
    b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

    c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Die für die Recherche nach § 43 gezahlte Gebühr
       nach dem Patentkostengesetz wird zurückge-
       zahlt.“

20. § 44 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird aufgehoben.

    b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 43 Abs. 2
       Satz 2, 3 und 5“ durch die Angabe „§ 43 Abs. 2
       Satz 2 bis 4“ ersetzt.
    c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
       sätze 3 und 4.

21. In § 47 Abs. 2 wird der Halbsatz „ , sofern eine
    Beschwerdegebühr zu entrichten ist,“ gestrichen.

22. § 49a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „§ 34 Abs. 6 ist anwendbar.“
    b) Absatz 4 wird aufgehoben.

23. § 54 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „eine besondere
       Rolle“ durch die Wörter „ein besonderes Register“
       ersetzt.

    b) In Satz 2 werden die Wörter „die besondere Rolle“
       durch die Wörter „das besondere Register“

       ersetzt.

24. § 57 wird aufgehoben.

25. In § 58 Abs. 3 wird die Angabe „(§ 17)“ durch die
    Angabe „(§ 7 Abs. 1 des Patentkostengesetzes)“
    ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3671 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3671
26. Dem § 62 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Die Patentabteilung kann anordnen, dass die Ein-
    spruchsgebühr nach dem Patentkostengesetz ganz
    oder teilweise zurückgezahlt wird, wenn es der Billig-

    keit entspricht.“

27. § 63 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in der Rolle“
       durch die Wörter „im Register“ ersetzt.
    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
           minister der Justiz“ durch die Wörter „Das
           Bundesministerium der Justiz“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort
           „Es“ und die Wörter „den Präsidenten des
           Patentamts“ durch die Wörter „das Deutsche
           Patent- und Markenamt“ ersetzt.

28. § 64 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

29. In § 67 Abs. 1 werden die Wörter „in den Fällen des

    § 73 Abs. 3 und“ durch die Wörter „in den Fällen, in

    denen die Anmeldung zurückgewiesen oder über die

    Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschrän-
    kung des Patents entschieden wird und“ ersetzt.

30. § 73 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird aufgehoben.

    b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
       sätze 3 und 4.

    c) Im neuen Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
       „Beschwerdegebühr“ die Wörter „nach dem
       Patentkostengesetz“ eingefügt.
    d) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „Absatzes 4“
       durch die Angabe „Absatzes 3“ ersetzt.

31. In § 80 Abs. 3 wird die Angabe „(§ 73 Abs. 3)“ durch
    die Wörter „nach dem Patentkostengesetz“ ersetzt.

32. § 81 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in der Rolle“

       durch die Wörter „im Register“ ersetzt.

    b) Absatz 6 wird aufgehoben.
    c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.

33. § 85 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.

34. § 98 wird aufgehoben.

35. § 130 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
       „Auf Antrag des Anmelders oder des Patentinha-
       bers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Jah-
       resgebühren gemäß § 17 Abs. 1 gewährt werden.“

    b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Anmelder“ die
       Wörter „oder Patentinhaber“ eingefügt.
    c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Auf Antrag können so viele Jahresgebühren
       in die Verfahrenskostenhilfe einbezogen werden,

       wie erforderlich ist, um die einer Bewilligung der
       Verfahrenskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 der Zivil-
       prozessordnung entgegenstehende Beschrän-
       kung auszuschließen. Die gezahlten Raten sind
       erst dann auf die Jahresgebühren zu verrechnen,

       wenn die Kosten des Patenterteilungsverfahrens
       einschließlich etwa entstandener Kosten für einen

       beigeordneten Vertreter durch die Ratenzahlun-
       gen gedeckt sind. Soweit die Jahresgebühren
       durch die gezahlten Raten als entrichtet an-
       gesehen werden können, ist § 5 Abs. 2 des Patent-
       kostengesetzes entsprechend anzuwenden.“

36. In § 143 Abs. 5 werden die Wörter „bis zur Höhe einer
    vollen Gebühr“ gestrichen.

37. § 147 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
       und 3 angefügt:

        „(2) Für Stundungen von Patentjahres- oder Auf-
       rechterhaltungsgebühren, die bis zum 31. Dezem-

       ber 2001 nach § 18 in der bis zu diesem Zeitpunkt

       geltenden Fassung gewährt wurden, bleiben die

       bisher geltenden Vorschriften anwendbar.

         (3) Abweichend von § 61 Abs. 1 Satz 1 entschei-
       det über den Einspruch nach § 59 der Beschwer-
       desenat des Patentgerichts, wenn
       1. die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002
          beginnt und der Einspruch vor dem 1. Januar
          2005 eingelegt worden ist oder

       2. der Einspruch vor dem 1. Januar 2002 erhoben
          worden ist, ein Beteiligter dies bis zum 31. De-
          zember 2004 beantragt und die Patentabtei-
          lung eine Ladung zur mündlichen Anhörung
          oder die Entscheidung über den Einspruch
          innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des
          Antrags auf patentgerichtliche Entscheidung
          noch nicht zugestellt hat.
       Für das Einspruchsverfahren vor dem Beschwerde-
       senat des Patentgerichts gelten die §§ 59 bis 62,
       mit Ausnahme des § 61 Abs. 1 Satz 1, entspre-
       chend. Der Beschwerdesenat entscheidet in der

       Besetzung von einem technischen Mitglied als

       Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitglie-
       dern und einem rechtskundigen Mitglied. Gegen
       die Beschlüsse der Beschwerdesenate findet die
       Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof
       nach § 100 statt.“

                   Artikel 8
    Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
                         (421-1)
  Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),
zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 21 des Gesetzes vom
26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt
geändert:

 1. § 4 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „den Prä-
       sidenten des Patentamts“ durch die Wörter „das
       Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3672 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3672
   b) Absatz 5 wird aufgehoben.
   c) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Ab-
      sätze 5 bis 7.
   d) Im neuen Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „den
      Präsidenten des Patentamts“ durch die Wörter
      „das Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „sind“ die Angabe
      „(Recherche)“ eingefügt.

   b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Rolle“
      durch die Wörter „das Register“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die Eintragung muss Namen und Wohnsitz
       des Anmelders sowie seines etwa nach § 28
       bestellten Vertreters und Zustellungsbevollmäch-
       tigten sowie die Zeit der Anmeldung angeben.“
   c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
       „Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form
       erfolgen.“
   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Das Patentamt vermerkt im Register eine
       Änderung in der Person des Inhabers des Ge-
       brauchsmusters, seines Vertreters oder seines
       Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nach-
       gewiesen wird. Solange die Änderung nicht ein-
       getragen ist, bleiben der frühere Rechtsinhaber
       und sein früherer Vertreter oder Zustellungsbe-
       vollmächtigter nach Maßgabe dieses Gesetzes
       berechtigt und verpflichtet.“

   e) In Absatz 5 werden die Wörter „die Rolle“ durch
      die Wörter „das Register“ ersetzt.

4. In § 9 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „eine be-
   sondere Rolle“ durch die Wörter „ein besonderes
   Register“ ersetzt.

5. In § 10 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „den Prä-
   sidenten des Patentamts“ durch die Wörter „das
   Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.

6. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 3 wird aufgehoben.

   b) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe „§ 81 Abs. 7“
      durch die Angabe „§ 81 Abs. 6“ ersetzt.

7. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird aufgehoben.
   b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
      sätze 2 bis 4.

   c) Im neuen Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz
      eingefügt:
       „Für Beschwerden gegen Entscheidungen über
       Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
       ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.“

 8. § 23 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 23
      (1) Die Schutzdauer eines eingetragenen Ge-
    brauchsmusters beginnt mit dem Anmeldetag und
    endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der
    Anmeldetag fällt.
       (2) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch
    Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr für das vier-
    te bis sechste, siebte und achte sowie für das neunte
    und zehnte Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an,
    bewirkt. Die Aufrechterhaltung wird im Register ver-
    merkt.

       (3) Das Gebrauchsmuster erlischt, wenn

    1. der als Inhaber Eingetragene durch schriftliche
       Erklärung an das Patentamt auf das Gebrauchs-
       muster verzichtet oder

    2. die Aufrechterhaltungsgebühr nicht rechtzeitig
       (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des
       Patentkostengesetzes) gezahlt wird.“

 9. In § 27 Abs. 5 werden die Wörter „bis zur Höhe einer
    vollen Gebühr“ gestrichen.

10. § 28 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 28
       (1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch
    Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz
    geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem
    Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus
    einem Gebrauchsmuster nur geltend machen, wenn
    er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als
    Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren
    vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürger-
    lichen Rechtsstreitigkeiten, die das Gebrauchsmuster
    betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen be-
    vollmächtigt ist.

       (2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
    Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
    staates des Abkommens über den Europäischen
    Wirtschaftsraum können zur Erbringung einer Dienst-
    leistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der
    Europäischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne
    des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt
    sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der
    Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit
    europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom
    9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes
    über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur
    Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349,
    1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten
    Berufsbezeichnungen auszuüben. In diesem Fall kann
    ein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn im
    Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Zu-
    stellungsbevollmächtigter bestellt worden ist.
       (3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Ver-
    treter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des
    § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich
    der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher
    Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem
    der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in
    Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das
    Patentamt seinen Sitz hat.
BGBl. 2001, Seite 3673 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3673
       (4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Be-
    stellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirk-
    sam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die
    Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem
    Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.“

11. § 29 wird wie folgt geändert:
    a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

                        Artikel 9

          Änderung des Markengesetzes

                         (423-5-2)

  Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I

S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert

durch Artikel 5 Abs. 22 des Gesetzes vom 26. November
2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) In Teil 3 Abschnitt 4 wird nach der Angabe „§ 64
       Erinnerung“ die Angabe „§ 64a Kostenregelungen
       im Verfahren vor dem Patentamt“ eingefügt.
    b) In Teil 5 Abschnitt 3 wird nach der Angabe „§ 125h
       Insolvenzverfahren“ folgende Angabe eingefügt:
       „§ 125i Erteilung der Vollstreckungsklausel“.

    c) In Teil 8 Abschnitt 1 wird nach der Angabe „§ 143
       Strafbare Kennzeichenverletzung“ folgende An-
       gabe eingefügt:
       „§ 143a Strafbare Verletzung der Gemeinschafts-
               marke“.

 2. § 27 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Betrifft der Rechtsübergang nur einen Teil der
    Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke einge-
    tragen ist, so sind die Vorschriften über die Teilung
    der Eintragung mit Ausnahme von § 46 Abs. 2 und 3
    Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.“

 3. Dem § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Übernimmt der Rechtsnachfolger ein Verfahren nach
    Satz 1 oder 2, so ist die Zustimmung der übrigen Ver-
    fahrensbeteiligten nicht erforderlich.“

 4. § 32 Abs. 4 wird aufgehoben.

 5. § 36 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. die Gebühren in ausreichender Höhe gezahlt
           worden sind und“.

    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nicht ein-
       gereicht“ durch das Wort „zurückgenommen“
       ersetzt.
    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Werden innerhalb einer vom Patentamt
       bestimmten Frist Klassengebühren nicht oder in
       nicht ausreichender Höhe nachgezahlt oder wird
       vom Anmelder keine Bestimmung darüber getrof-
       fen, welche Waren- oder Dienstleistungsklassen

       durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt
       werden sollen, so werden zunächst die Leitklasse
       und sodann die übrigen Klassen in der Reihenfolge
       der Klasseneinteilung berücksichtigt. Im Übrigen
       gilt die Anmeldung als zurückgenommen.“

 6. § 38 wird wie folgt geändert:
    a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
    b) Absatz 2 wird aufgehoben.
    c) Der bisherige Absatz 1 wird Satz 1.

 7. § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 2 wird aufgehoben.

    b) Im ehemaligen Satz 3 werden nach dem Wort

       „Gebühr“ die Wörter „nach dem Patentkosten-

       gesetz für das Teilungsverfahren“ eingefügt.

 8. § 42 Abs. 3 wird aufgehoben.

 9. § 46 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 2 wird aufgehoben.
    b) Im ehemaligen Satz 3 werden nach dem Wort
       „Gebühr“ die Wörter „nach dem Patentkosten-
       gesetz für das Teilungsverfahren“ eingefügt.

10. § 47 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke
       beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) und
       endet nach zehn Jahren am letzten Tag des
       Monats, der durch seine Benennung dem Monat
       entspricht, in den der Anmeldetag fällt.“
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach dem Tarif“
           gestrichen.

       bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
    c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Werden lediglich die erforderlichen Klassen-
       gebühren nicht gezahlt, so wird die Schutzdauer,
       soweit nicht Satz 1 Anwendung findet, nur für die
       Klassen verlängert, für die die gezahlten Gebühren
       ausreichen.“

11. § 54 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird aufgehoben.

    b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

12. In § 61 Abs. 2 werden die Wörter „eine Gebühr zu
    zahlen ist“ durch die Wörter „eine Gebühr nach dem
    Patentkostengesetz zu zahlen ist“ ersetzt.

13. § 63 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Das Patentamt kann anordnen, dass die Gebühr
    nach dem Patentkostengesetz für die beschleunigte
    Prüfung, für das Widerspruchs- oder das Löschungs-
    verfahren ganz oder teilweise zurückgezahlt wird,
    wenn dies der Billigkeit entspricht.“
BGBl. 2001, Seite 3674 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3674
14. § 64 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 ein-
       gefügt:
        „(5) Die Markenstelle oder die Markenabteilung
       kann anordnen, dass die Gebühr nach dem
       Patentkostengesetz für die Erinnerung ganz oder
       teilweise zurückgezahlt wird.“
    b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

15. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:

                            „§ 64a
                      Kostenregelungen
               im Verfahren vor dem Patentamt
      Im Verfahren vor dem Patentamt gilt für die Kosten
    das Patentkostengesetz.“

16. § 65 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 12 werden die Wörter „Anmeldun-

           gen, Widersprüche oder sonstige Anträge“

           durch die Wörter „Anmeldungen und Wider-

           sprüche“ ersetzt.

       bb) Nummer 13 wird aufgehoben. Die bisherige
           Nummer 14 wird Nummer 13.
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „Präsidenten des
       Patentamts“ durch die Wörter „Deutschen Patent-
       und Markenamt“ ersetzt.

17. § 66 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird hinter dem Wort „Patentamt“ das
       Wort „schriftlich“ eingefügt.
    b) Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

       „Der Lauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 wird

       gehemmt, wenn das Verfahren ausgesetzt oder

       wenn einem Beteiligten auf sein Gesuch oder auf
       Grund zwingender Vorschriften eine Frist gewährt
       wird.“

    c) Absatz 5 wird aufgehoben.

    d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
    e) Im neuen Absatz 5 werden in Satz 3 nach dem
       Wort „Beschwerdegebühr“ die Wörter „nach dem
       Patentkostengesetz“ eingefügt.

18. In § 71 Abs. 3 wird die Angabe „(§ 66 Abs. 5)“ durch
    die Angabe „nach dem Patentkostengesetz“ ersetzt.

19. § 82 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    „Im Verfahren vor dem Patentgericht gilt für die
    Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen
    gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.“

20. In § 85 Abs. 5 Satz 4 werden die Wörter „bis zur Höhe
    einer vollen Gebühr“ gestrichen.

21. In § 91 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Wider-
    spruchsgebühr“ die Angabe „(§ 6 Abs. 1 Satz 1 des
    Patentkostengesetzes)“ eingefügt.

22. § 96 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 96
                        Inlandsvertreter
       (1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch
    Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz
    geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem
    Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus
    einer Marke nur geltend machen, wenn er im Inland
    einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter
    bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem
    Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen
    Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur
    Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist.
       (2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
    Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
    staates des Abkommens über den Europäischen
    Wirtschaftsraum können zur Erbringung einer Dienst-
    leistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der

    Europäischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne
    des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt
    sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der

    Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit

    europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom

    9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes

    über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur
    Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349,
    1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten
    Berufsbezeichnungen auszuüben. In diesem Fall kann
    ein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn im
    Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Zu-
    stellungsbevollmächtigter bestellt worden ist.
       (3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Ver-
    treter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des
    § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich
    der Vermögensgegenstand befindet. Fehlt ein solcher
    Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem
    der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in

    Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das

    Patentamt seinen Sitz hat.

       (4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Be-
    stellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirk-
    sam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die

    Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem
    Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.“

23. § 109 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 109
                           Gebühren

      Ist der Antrag auf internationale Registrierung vor
    der Eintragung der Marke in das Register gestellt wor-
    den, so wird die nationale Gebühr für das Verfahren

    auf internationale Registrierung am Tage der Eintra-
    gung fällig.“

24. § 111 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 111

              Nachträgliche Schutzerstreckung
      Beim Patentamt kann ein Antrag auf nachträgliche
    Schutzerstreckung einer international registrierten
    Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Marken-
    abkommens gestellt werden.“
BGBl. 2001, Seite 3675 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3675
25. § 121 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 121

                          Gebühren

       Soll die internationale Registrierung nach dem
    Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll
    zum Madrider Markenabkommen auf der Grundlage
    einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen
    werden und ist der Antrag auf internationale Re-
    gistrierung vor der Eintragung der Marke in das
    Register gestellt worden, so wird die nationale
    Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die inter-
    nationale Registrierung am Tag der Eintragung fällig.“

26. § 123 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Der Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung
       einer international registrierten Marke nach Arti-

       kel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider
       Markenabkommen kann beim Patentamt gestellt
       werden.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die nachträgliche Schutzerstreckung auf der
       Grundlage einer im Register eingetragenen Marke
       kann sowohl nach dem Madrider Markenabkom-
       men als auch nach dem Protokoll zum Madrider
       Markenabkommen vorgenommen werden.“

    c) Absatz 3 wird aufgehoben.

27. § 125 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird aufgehoben.

    b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
       sätze 2 bis 4.

28. § 125d Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Ist dem Patentamt ein Antrag auf Umwandlung
    einer angemeldeten oder eingetragenen Gemein-
    schaftsmarke nach Artikel 109 Abs. 3 der Verordnung
    über die Gemeinschaftsmarke übermittelt worden, so
    sind die Gebühr und die Klassengebühren nach dem
    Patentkostengesetz für das Umwandlungsverfahren
    mit Zugang des Umwandlungsantrages beim Patent-
    amt fällig.“

29. Nach § 125h wird folgender § 125i eingefügt:

                            „§ 125i
             Erteilung der Vollstreckungsklausel
       Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach
    Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die
    Gemeinschaftsmarke ist das Patentgericht zuständig.
    Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkunds-
    beamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts er-
    teilt.“

30. § 130 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird aufgehoben.
    b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
       sätze 2 bis 4.

31. § 132 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „beim
       Patentamt“ die Wörter „innerhalb von vier Mona-

       ten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der
       Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 6
       Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92“ ein-
       gefügt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist
       ist nicht gegeben.“

32. In § 138 Abs. 2 werden die Wörter „den Präsidenten
    des Patentamts“ durch die Wörter „das Deutsche
    Patent- und Markenamt“ ersetzt.

33. In § 140 Abs. 5 werden die Wörter „bis zur Höhe einer
    vollen Gebühr“ gestrichen.

34. § 143 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1a wird aufgehoben.
    b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Absätze 1
       und 1a“ durch die Wörter „des Absatzes 1“ ersetzt.
    c) Absatz 7 wird aufgehoben.

35. Nach § 143 wird folgender § 143a eingefügt:
                           „§ 143a

                         Strafbare
            Verletzung der Gemeinschaftsmarke
      (1) Wer die Rechte des Inhabers einer Gemein-
    schaftsmarke nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 der Verord-
    nung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember
    1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG 1994
    Nr. L 11 S. 1) verletzt, indem er trotz eines Verbotes
    und ohne Zustimmung des Markeninhabers im ge-
    schäftlichen Verkehr
    1. ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zei-
       chen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die
       mit denjenigen identisch sind, für die sie einge-
       tragen ist,
    2. ein Zeichen benutzt, wenn wegen der Identität
       oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemein-
       schaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit
       der durch die Gemeinschaftsmarke und das
       Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen
       für das Publikum die Gefahr von Verwechslun-
       gen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das

       Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung
       gebracht wird, oder
    3. ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches
       Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder
       Dienstleistungen benutzt, die nicht denen ähnlich
       sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen
       ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist
       und das Zeichen in der Absicht benutzt wird, die
       Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung
       der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden
       Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu
       beeinträchtigen,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
    Geldstrafe bestraft.
      (2) § 143 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.“
BGBl. 2001, Seite 3676 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3676
36. In § 145 Abs. 3 werden die Wörter „fünftausend Deut-
    sche Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhun-
    dert Euro“ und die Wörter „zwanzigtausend Deutsche
    Mark“ durch die Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt.

37. Dem § 165 werden folgende Absätze 4 bis 7 angefügt:

     „(4) Abweichend von § 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5

    Satz 1 kann im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis

    31. Dezember 2004 an Stelle der Erinnerung auch die
    Beschwerde eingelegt werden.

      (5) Abweichend von § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 und
    Abs. 3 gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis
    31. Dezember 2004 Folgendes:

    1. Die Beschwerde gegen die Beschlüsse der Mar-

       kenstellen und der Markenabteilungen steht den
       am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu.
    2. Ist gegen einen Beschluss der Markenstellen oder
       der Markenabteilungen, gegen den auch die Erin-
       nerung gegeben ist, von einem Beteiligten Erinne-
       rung und von einem anderen Beteiligten Be-
       schwerde eingelegt worden, so kann der Erinne-
       rungsführer ebenfalls Beschwerde einlegen. Wird
       die Beschwerde des Erinnerungsführers nicht
       innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustel-
       lung der Beschwerde des anderen Beteiligten
       gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 eingelegt, so gilt seine
       Erinnerung als zurückgenommen. Für die Be-
       schwerde des Erinnerungsführers ist keine zusätz-
       liche Beschwerdegebühr zu entrichten.
       (6) Für Erinnerungen und Beschwerden, die vor
    dem 1. Januar 2002 eingelegt worden sind, gelten die
    §§ 64 und 66 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden
    Fassung. Für mehrseitige Verfahren, die bis zum
    31. Dezember 2004 anhängig werden, bestimmt sich
    die Anwendbarkeit der Absätze 4 und 5 nach dem Tag
    der Einlegung der Beschwerde.
       (7) Für die in § 96 genannten Verfahren, die vor dem
    1. Januar 2002 anhängig geworden sind, gilt § 96
    in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung.“

                       Artikel 10
       Änderung des Erstreckungsgesetzes

                        (424-3-8)

  Das Erstreckungsgesetz vom 23. April 1992 (BGBl. I
S. 938), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch die
      Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.
   b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Wird der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb der
       Frist des Satzes 2 gezahlt, so kann er mit dem Ver-
       spätungszuschlag noch bis zum Ablauf einer Frist
       von weiteren vier Monaten gezahlt werden.“

2. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „in der Patentrolle“
      durch die Wörter „im Patentregister“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

      „Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.“

3. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch

      die Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 44 Abs. 1
      bis 3“ durch die Angabe „§ 44 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird nach dem Wort „sind“ die Angabe

      „(Recherche)“ eingefügt.

   b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch die
      Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.
   b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „§ 44 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 und § 45 des Patent-
      gesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 44
      Abs. 3 Satz 1 und 2 des Patentgesetzes ist entspre-
      chend anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 11
      gestellt worden ist.“

6. Dem § 16 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
   „Die Schutzdauer für Geschmacksmuster, die am
   28. Oktober 2001 nicht erloschen sind, endet 25 Jahre
   nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag
   fällt. Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch
   Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr für das 16.
   bis 20. Jahr und für das 21. bis 25. Jahr, gerechnet
   vom Anmeldetag an, bewirkt.“

                       Artikel 11

       Änderung der Patentanwaltsordnung
                        (424-5-1)
  Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird

wie folgt geändert:

1. In § 155 Abs. 2 werden nach dem Wort „Vertreter“ die
   Wörter „oder Zustellungsbevollmächtigter“ eingefügt.

2. In § 178 Abs. 1 werden nach dem Wort „Vertreter“ die
   Wörter „oder Zustellungsbevollmächtigten“ eingefügt.

                       Artikel 12
             Änderung des Gesetzes
         über die Beiordnung von Patent-
         anwälten bei Prozesskostenhilfe
                        (424-5-3)
  § 2 des Gesetzes über die Beiordnung von Patent-

anwälten bei Prozesskostenhilfe in der Fassung des § 187
des Gesetzes vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557),
BGBl. 2001, Seite 3677 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3677
das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom
17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 wird gestrichen.

2. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

                       Artikel 13

                 Änderung des
     Vertretergebühren-Erstattungsgesetzes
                        (424-5-4)
  Das Vertretergebühren-Erstattungsgesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-5-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I
S. 1827), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „700 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „360 Euro“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch das
          Wort „oder“ ersetzt.
      bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 73 Abs. 3
          PatG“ durch die Wörter „gegen eine Entschei-
          dung über den Widerruf oder die Beschränkung
          des Patents“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1, § 3b Abs. 1 und § 3c Abs. 1
   wird jeweils die Angabe „700 Deutsche Mark“ durch
   die Angabe „360 Euro“ ersetzt.

                       Artikel 14
     Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

                          (426-1)
  Das Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987
(BGBl. I S. 2294), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 23
des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138),
wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird nach dem Wort „Halbleiter-
   schutzgesetz“ die Abkürzung „– HalblSchG“ eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „den Prä-
      sidenten des Patentamts“ durch die Wörter „das
      Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.

   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Werden die in Absatz 4 genannten Mängel
      innerhalb der Frist nach Absatz 4 nicht behoben, so
      gilt die Anmeldung als zurückgenommen.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Rolle“ durch die
      Wörter „das Register“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Rolle“ durch die
      Wörter „das Register“ und die Wörter „in der Rolle“
      durch die Wörter „im Register“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Rolle“ durch die
      Wörter „das Register“ ersetzt.

4. § 8 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 3 wird aufgehoben.
   b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 81 Abs. 7“ durch die
      Angabe „§ 81 Abs. 6“ ersetzt.

                       Artikel 15
                    Änderung
               des Gesetzes gegen
            den unlauteren Wettbewerb

                          (43-1)
  In § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 24 des Gesetzes vom
26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist,
werden die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch
die Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.

                       Artikel 16
      Änderung des Urheberrechtsgesetzes

                          (440-1)
  Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 25
des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138),
wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „einhundert
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

2. In § 66 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „die Urheber-
   rolle“ durch die Wörter „das Register anonymer und
   pseudonymer Werke“ ersetzt.

3. § 138 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird durch „Register anonymer und
      pseudonymer Werke“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Urheber-
      rolle“ durch die Wörter „Das Register anonymer und
      pseudonymer Werke“ ersetzt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

       „(4) Die Einsicht in das Register ist jedem gestat-
      tet. Auf Antrag werden Auszüge aus dem Register
      erteilt.“

   d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Urheber-
          rolle“ durch die Wörter „des Registers“ ersetzt.

      bb) Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2001, Seite 3678 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3678
4. Die Anlage zu § 54d wird wie folgt gefasst:
   „Anlage
   (zu § 54d Abs. 1)
                                                                     Vergütungssätze

              I. Vergütung nach § 54 Abs. 1

              Die Vergütung aller Berechtigten beträgt
       1.     für jedes Tonaufzeichnungsgerät ..................................................................................                     1,28 EUR
       2.     für jedes Tonaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte
              Träger (Nummer 5) nicht erforderlich sind ......................................................................                       2,56 EUR
       3.     für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil ................................................                                9,21 EUR
       4.     für jedes Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte
              Träger (Nummer 6) nicht erforderlich sind ......................................................................                      18,42 EUR
       5.     bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung....................................                                   0,0614 EUR
       6.     bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung....................................                                  0,0870 EUR

              II. Vergütung nach § 54a
       1.     Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 1 beträgt
              gerät mit einer Leistung

für jedes Vervielfältigungs-
              a) bis 12 Vervielfältigungen je Minute ..........................................................................                     38,35 EUR
                  wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden
können ............................                                        76,70 EUR
              b) von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute ..............................................................                          51,13 EUR
                  wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden
können ............................                                       102,26 EUR
              c) von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute ..............................................................                          76,70 EUR
                  wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden
können ............................                                       153,40 EUR
              d) über 70 Vervielfältigungen je Minute ........................................................................                     306,78 EUR
                  wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden
       2.     Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 2 beträgt
              Ablichtung
können ............................                                       613,56 EUR
für jede DIN-A4-Seite der
              a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von
                 einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden
                  einfarbig ....................................................................................................................   0,0256 EUR
                  mehrfarbig ................................................................................................................      0,0512 EUR
              b) bei allen übrigen Ablichtungen
                  einfarbig ....................................................................................................................   0,0103 EUR
                  mehrfarbig ................................................................................................................      0,0206 EUR
       3.     Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind
              entsprechend anzuwenden.“

                          Artikel 17
               Änderung des Urheber-
            rechtswahrnehmungsgesetzes
                            (440-12)
  In § 21 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes vom
9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), das zuletzt durch
Artikel 5 Abs. 25a des Gesetzes vom 26. November 2001
(BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, werden die Wörter
„zehntausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünf-
tausend Euro“ ersetzt.
diese Vergütungssätze

                                               Artikel 18
                                  Änderung des
                            Geschmacksmustergesetzes
                                                  (442-1)
              Das Geschmacksmustergesetz in der im Bundes-
           gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffent-
           lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
           Artikel 5 Abs. 27 des Gesetzes vom 26. November 2001
           (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:
BGBl. 2001, Seite 3679 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3679
1. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 6 wird Satz 2 aufgehoben.

   b) In Absatz 10 Satz 3 werden die Wörter „nach dem
      Tarif“ gestrichen.

2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „Verlängerung“ durch das
      Wort „Aufrechterhaltung“ ersetzt.
   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form
      erfolgen.“

3. § 8b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Die Schutzdauer endet, wenn der Inhaber

      des Musters oder Modells die Erstreckungsgebühr

      nicht innerhalb der Aufschiebungsfrist zahlt.“

   b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3 und 4“

      durch die Angabe „Satz 4 und 5“ ersetzt.

4. § 8c wird aufgehoben.

5. § 9 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 9

     (1) Die Schutzdauer eines eingetragenen Musters
   oder Modells beginnt mit dem Anmeldetag und endet
   20 Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmel-
   detag fällt.

      (2) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch
   Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr für das 6.
   bis 10., 11. bis 15. und für das 16. bis 20. Jahr,
   gerechnet vom Anmeldetag an, bewirkt.

      (3) Wird bei einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 9)

   die Aufrechterhaltungsgebühr ohne nähere Angaben

   nur für einen Teil der Muster oder Modelle gezahlt, so

   werden die Muster oder Modelle in der Reihenfolge

   der Anmeldung berücksichtigt. Sind Abwandlungen

   eines Grundmusters eingetragen (§ 8a Abs. 1), so

   werden zunächst die Grundmuster berücksichtigt.“

6. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1“
      durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.
   b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden durch
      folgende Absätze 4 bis 6 ersetzt:

       „(4) Werden innerhalb einer vom Patentamt
      bestimmten Frist Anmeldegebühren nicht in aus-
      reichender Höhe nachgezahlt oder wird vom
      Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen,
      welche Muster oder Modelle durch den gezahlten
      Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so be-
      stimmt das Patentamt, welche Muster oder
      Modelle berücksichtigt werden. Im Übrigen gilt
      die Anmeldung als zurückgenommen.
         (5) Werden die in Absatz 3 genannten Mängel
      nicht innerhalb der Frist des Absatzes 3 Satz 1

       behoben, so gilt die Anmeldung als zurück-
       genommen.

          (6) § 123 Abs. 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126
       bis 128 des Patentgesetzes sind entsprechend
       anzuwenden.“

 7. § 10a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 3 wird aufgehoben.
    b) Im ehemaligen Satz 4 wird die Angabe „73 Abs. 2,
       4 und 5,“ durch die Angabe „73 Abs. 2 bis 4,“
       ersetzt.

 8. § 10b wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

       „Auf Antrag des Eingetragenen kann Verfahrens-

       kostenhilfe auch für die Aufrechterhaltungs-

       gebühren gemäß § 9 Abs. 2 gewährt werden.“

    b) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „§ 130

       Abs. 2, 3 und 6“ durch die Angabe „§ 130 Abs. 2, 3

       und 5“ ersetzt.

 9. § 10c Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
    „1. bei Beendigung der Schutzdauer oder wenn die
        Aufrechterhaltungsgebühr nicht rechtzeitig (§ 7
        Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 3 und 5 des
        Patentkostengesetzes) gezahlt wird,“.

10. § 12 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 12

       Das Bundesministerium der Justiz regelt die Ein-
    richtung und den Geschäftsgang des Deutschen
    Patent- und Markenamts als Musterregisterbehörde
    und bestimmt, soweit nicht durch Gesetz Bestimmun-

    gen darüber getroffen sind, durch Rechtsverordnung,

    die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

    die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmel-

    dung von Mustern und Modellen, die Form und die

    sonstigen Erfordernisse der Darstellung des Musters

    oder Modells, die zulässigen Abmessungen des für

    die Darstellung der Oberflächengestaltung verwende-
    ten Erzeugnisses oder des Erzeugnisses selbst, den
    Inhalt und Umfang einer der Darstellung beigefügten

    Beschreibung, die Einteilung der Warenklassen, die
    Führung und Gestaltung des Musterregisters, die in
    das Musterregister einzutragenden Tatsachen sowie
    die Einzelheiten der Bekanntmachung einschließlich
    der Herstellung der Abbildung des Musters oder
    Modells in den Fällen des § 7 Abs. 4 bis 6 durch das
    Patentamt und die Behandlung der zur Darstellung
    einer Anmeldung beigefügten Erzeugnisse nach
    Löschung der Eintragung in das Musterregister
    (§ 10c). Es kann diese Ermächtigung durch Rechts-
    verordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt
    übertragen.“

11. In § 12a Abs. 2 werden die Wörter „den Präsidenten
    des Patentamts“ durch die Wörter „das Deutsche
    Patent- und Markenamt“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3680 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3680
12. § 13 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 13
      (1) Wer nach Maßgabe des § 7 das Muster oder
    Modell zur Eintragung in das Musterregister an-
    gemeldet hat, gilt bis zum Gegenbeweise als Urheber.

      (2) Änderungen des Namens oder der Anschrift
    des Anmelders, Inhabers oder Vertreters sollen
    dem Patentamt unverzüglich mitgeteilt werden. Das
    Patentamt vermerkt diese Änderungen im Muster-
    register.

      (3) Dem Antrag auf Eintragung der Änderung in der
    Person des Anmelders oder Inhabers sind schriftliche
    Nachweise beizufügen.“

13. In § 15 Abs. 5 werden die Wörter „bis zur Höhe einer

    vollen Gebühr“ gestrichen.

14. § 16 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 16
       (1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch
    Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz
    geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem
    Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus
    einem nach den Vorschriften dieses Gesetzes
    geschützten Muster oder Modell nur geltend machen,
    wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patent-
    anwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im
    Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und

    in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Muster
    oder Modell betreffen, sowie zur Stellung von Straf-
    anträgen bevollmächtigt ist.
       (2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
    Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
    staates des Abkommens über den Europäischen
    Wirtschaftsraum können zur Erbringung einer Dienst-
    leistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der
    Europäischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne
    des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt
    sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der
    Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit
    europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom
    9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes
    über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur
    Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349,
    1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten
    Berufsbezeichnungen auszuüben. In diesem Fall kann
    ein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn
    im Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als
    Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden ist.

       (3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter
    Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des
    § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich
    der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher
    Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem
    der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in

    Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das
    Patentamt seinen Sitz hat.

       (4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Be-
    stellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirk-
    sam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die
    Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem
    Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.“

                       Artikel 19
      Änderung des Schriftzeichengesetzes
                         (442-4)

  Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes vom 6. Juli 1981
(BGBl. 1981 II S. 382), das durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2501) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

      „4. Die Schutzdauer für eingetragene typo-
          graphische Schriftzeichen beginnt mit dem
          Anmeldetag und endet 25 Jahre nach Ablauf
          des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Die

          Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch

          Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr je-
          weils für das 11. bis 15., das 16. bis 20. und das
          21. bis 25. Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an,
          bewirkt.“
   b) In Nummer 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das
      Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Patent- und
      Markenamt“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den Präsidenten
   des Deutschen Patentamts“ durch die Wörter „das
   Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.

                       Artikel 20

      Änderung des Sortenschutzgesetzes
                         (7822-7)

  Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164),
zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 33 des Gesetzes vom
26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 34 Abs. 2 werden die Wörter „Gebühr nach dem
   Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des
   Patentgerichts“ durch die Wörter „Beschwerdegebühr
   nach dem Patentkostengesetz“ ersetzt.

2. In § 38 Abs. 4 werden die Wörter „bis zur Höhe einer
   vollen Gebühr“ gestrichen.

3. In § 40a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Inland“
   die Wörter „oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94
   des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaft-
   lichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der
   jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

                       Artikel 21
              Weitere Änderungen

         des Patentkostengesetzes, des

     Patentgesetzes, des Gebrauchsmuster-
         gesetzes, des Markengesetzes,
          des Halbleiterschutzgesetzes
      und des Geschmacksmustergesetzes

   (1) Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001
in der Fassung dieses Gesetzes wird wie folgt geändert:
BGBl. 2001, Seite 3681 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3681
Teil A der Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) wird
wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt I Unterabschnitt 3 wird vor der Ge-
   bührennummer 313 200 folgende neue Gebühren-
   nummer 313 000 eingefügt:
                                                         Gebühr
        Nr.             Gebührentatbestand
                                                         in Euro

     „313 000      Weiterbehandlungsgebühr
                   (§ 123a PatG) ....................    100“.

b) Im Abschnitt II Unterabschnitt 3 wird vor der Ge-

   bührennummer 323 100 folgende neue Gebühren-

   nummer 323 000 eingefügt:

                                                         Gebühr
        Nr.             Gebührentatbestand
                                                         in Euro

     „323 000      Weiterbehandlungsgebühr
                   (§ 21 Abs. 1 GebrMG i.V.m.
                   § 123a PatG) ......................   100“.

c) Im Abschnitt III Unterabschnitt 3 wird nach der Ge-
   bührennummer 333 000 folgende neue Gebühren-
   nummer 333 050 eingefügt:
                                                         Gebühr
        Nr.             Gebührentatbestand
                                                         in Euro

     „333 050      Weiterbehandlungsgebühr
                   (§ 91a MarkenG) ................      100“.

d) Im Abschnitt IV wird folgender Unterabschnitt 3 ein-
   gefügt:
                                                         Gebühr
        Nr.             Gebührentatbestand
                                                         in Euro

     „3. Sonstige Anträge

     343 000       Weiterbehandlungsgebühr
                   (§ 10 Abs. 6 GeschmMG
                   i.V.m. § 123a PatG) ............      100“.

e) Im Abschnitt V wird folgender Unterabschnitt 3 ein-
   gefügt:

                                                         Gebühr
        Nr.             Gebührentatbestand
                                                         in Euro

     „3. Sonstige Anträge
     353 000       Weiterbehandlungsgebühr
                   (§ 10 Abs. 6 GeschmMG
                   i.V.m. Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4
                   des Schriftzeichengesetzes
                   und § 123a PatG) ..............       100“.

f) Im Abschnitt VI Unterabschnitt 2 wird vor der Ge-
   bührennummer 362 100 folgende neue Gebühren-

   nummer 362 000 eingefügt:

                                                         Gebühr
        Nr.             Gebührentatbestand
                                                         in Euro
     „362 000      Weiterbehandlungsgebühr
                   (§ 11 Abs. 1 HalblSchG
                   i.V.m. § 123a PatG) ............      100“.

  (2) Nach § 123 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I
S. 1), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird folgender § 123a eingefügt:
                         „§ 123a
    (1) Ist nach Versäumung einer vom Patentamt

  bestimmten Frist die Patentanmeldung zurückgewie-
  sen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne
  dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn
  der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung
  beantragt und die versäumte Handlung nachholt.

    (2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem

  Monat nach Zustellung der Entscheidung über die

  Zurückweisung der Patentanmeldung einzureichen.
  Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nach-
  zuholen.

    (3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 ist
  eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.
    (4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die
  nachgeholte Handlung zu beschließen hat.“

   (3) In § 21 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986
(BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 8 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, werden nach der Angabe

„(§ 123)“ die Wörter „über die Weiterbehandlung der An-
meldung (§ 123a),“ eingefügt.

  (4) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert
durch Artikel 9 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. In Teil 3 Abschnitt 7 der Inhaltsübersicht wird nach der

   Angabe „§ 91 Wiedereinsetzung“ die Angabe „§ 91a
   Weiterbehandlung der Anmeldung“ eingefügt.

2. Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt:

                           „§ 91a

             Weiterbehandlung der Anmeldung

     (1) Ist nach Versäumung einer vom Patentamt
   bestimmten Frist die Markenanmeldung zurückgewie-
   sen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne
   dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf,

   wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmel-
   dung beantragt und die versäumte Handlung nachholt.

     (2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem
   Monat nach Zustellung der Entscheidung über die
   Zurückweisung der Markenanmeldung einzureichen.
   Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist
   nachzuholen.
      (3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2
   ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.

      (4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über

   die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.“

  (5) In § 11 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes vom
22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Arti-
kel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach
der Angabe „(§ 123)“ die Wörter „über die Weiterbehand-
lung der Anmeldung (§ 123a),“ eingefügt.
BGBl. 2001, Seite 3682 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3682
  (6) In § 10 Abs. 6 des Geschmacksmustergesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
die Angabe „§§ 124,“ durch die Angabe „§§ 123a, 124“
ersetzt.

                        Artikel 22

             Änderung der Gebrauchs-
             musteranmeldeverordnung
                         (421-1-3)

  In § 4 Abs. 2 Nr. 7 der Gebrauchsmusteranmeldever-
ordnung vom 12. November 1986 (BGBl. I S. 1739), die
zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 16. Juli 1998

(BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 4 Abs. 7 des Gebrauchsmustergesetzes“ durch die
Angabe „§ 4 Abs. 6 des Gebrauchsmustergesetzes“
ersetzt.

                        Artikel 23

         Änderung der Markenverordnung

                        (423-5-2-1)

  Die Markenverordnung vom 30. November 1994 (BGBl. I

S. 3555), zuletzt geändert durch Artikel 320 der Ver-

ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird
wie folgt geändert:

1. In Teil 5 Abschnitt 5 der Inhaltsübersicht wird die
   Angabe „§ 40 Berechnung der Fristen“ durch die

   Angabe „§ 40 (weggefallen)“ ersetzt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form
   erfolgen.“

4. In § 36 Abs. 5 wird die Angabe „§ 40 Abs. 2 Satz 3“
   durch die Angabe „§ 40 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

5. In § 37 Abs. 5 wird die Angabe „§ 46 Abs. 3 Satz 3“
   durch die Angabe „§ 46 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.

6. § 40 wird aufgehoben.

7. § 60 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 2 wird der Halbsatz „In dem Einspruch
      sind anzugeben:“ durch den Halbsatz „In der Ein-
      spruchsschrift nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung
      (EWG) Nr. 2081/92 sind anzugeben:“ ersetzt.

   c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
      sätze 1 und 2.

8. In § 61 Abs. 1 werden die Wörter „Frist des § 60 Abs. 1“
   durch das Wort „Einspruchsfrist“ ersetzt.

                        Artikel 24

                  Änderung der
              Verordnung über das
         Deutsche Patent- und Markenamt
                         (424-1-1)
  Die Verordnung über das Deutsche Patent- und Mar-
kenamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3427), wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 8 und 8b werden jeweils die Wörter „die
   Rolle“ durch die Wörter „das Register“ ersetzt.

2. § 20 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 20

      Die in § 27 Abs. 5, § 34 Abs. 6 und 8 sowie § 63
   Abs. 4 des Patentgesetzes, in § 4 Abs. 4 und 7 sowie
   § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes auch in
   Verbindung mit § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 des Halb-
   leiterschutzgesetzes, in § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 13 sowie
   § 138 Abs. 1 des Markengesetzes, in den §§ 12 und 12a
   Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes, in § 12a

   Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes auch in Ver-
   bindung mit Artikel 2 Abs. 1 des Schriftzeichengeset-
   zes und in Artikel 2 Abs. 2 des Schriftzeichengesetzes

   enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Deutsche

   Patent- und Markenamt übertragen.“

                        Artikel 25
                   Änderung

              der Verordnung über

            Verwaltungskosten beim
        Deutschen Patent- und Markenamt

                         (424-4-8)

  Die Verordnung über Verwaltungskosten beim Deut-
schen Patent- und Markenamt vom 15. Oktober 1991
(BGBl. I S. 2013), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2055), wird wie folgt
geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Num-
   mer 102 410“ durch die Angabe „Nummer 302 410“
   ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 3

                        Mindestgebühr
     Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. Cent-
   beträge sind auf volle Eurobeträge aufzurunden.“

3. In § 4 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „fünfzig Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.

4. Die §§ 10 bis 13 werden wie folgt gefasst:

                             „§ 10

                        Kostenansatz
     (1) Die Kosten werden beim Patentamt angesetzt,
   auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer
   ersuchten Behörde entstanden sind.
BGBl. 2001, Seite 3683 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3683
      (2) Die Stelle des Patentamts, die die Kosten an-
   gesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach § 9.
   Die Anordnung nach § 9 Abs. 1, dass Kosten nicht
   erhoben werden, kann in Patent-, Gebrauchsmuster-,
   Topographieschutz-, Marken-, Schriftzeichen- und

   Geschmacksmustersachen auch im Aufsichtsweg

   erlassen werden, solange nicht das Patentgericht

   entschieden hat.

                                   § 11
                   Erinnerung, Beschwerde,
                   gerichtliche Entscheidung

      (1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen
   den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach den
   §§ 7 und 8 entscheidet die Stelle des Patentamts, die
   die Kosten angesetzt hat. Das Patentamt kann seine
   Entscheidung von Amts wegen ändern.

      (2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung
   in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-,
   Marken-, Schriftzeichen- und Geschmacksmuster-
   sachen kann der Kostenschuldner Beschwerde ein-
   legen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

   50 Euro übersteigt. Eine weitere Beschwerde findet
   nicht statt.
      (3) Erinnerung und Beschwerde sind schriftlich
   oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Patentamt
   einzulegen. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist

5. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

                                                                   Kostenverzeichnis

       Nr.                                                     Gebührentatbestand

    A. Gebühren

    I. Registerauszüge

gebunden. Erachtet das Patentamt die Beschwerde
für begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Wird der
Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie dem Patent-
gericht vorzulegen.

   (4) In Urheberrechtssachen kann der Kostenschuld-

ner gegen eine Entscheidung des Patentamts nach

Absatz 1 innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach

der Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragen.
Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle beim Patentamt zu stellen. Erachtet
das Patentamt den Antrag für begründet, so hat es ihm
abzuhelfen. Wird dem Antrag nicht abgeholfen, so ist
er dem nach § 138 Abs. 2 Satz 2 des Urheberrechts-
gesetzes zuständigen Gericht vorzulegen.

                                      § 12

                        Verjährung, Verzinsung

   Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforde-
rungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten
gilt § 10 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.

                                      § 13

                          Übergangsvorschrift
  Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Verord-
nungsänderung fällig geworden sind, gilt das bisherige
Recht.“

                                                                     „Anlage
                                                               (zu § 2 Abs. 1)

                                                                 Gebühren-
                                                                  betrag
                                                                  in Euro
     301 100     Erteilung von beglaubigten Auszügen ..............................................................................                                20
     301 110     Erteilung von unbeglaubigten Auszügen ..........................................................................                                  12

    II. Beglaubigungen
     301 200     Beglaubigung von Abschriften
                 für jede angefangene Seite ..............................................................................................                      0,50

                   (1) Die Beglaubigung von Abschriften der vom Patentamt erlassenen
                 Bescheide ist gebührenfrei.
                    (2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.

    III. Bescheinigungen, schriftliche Auskünfte
                                                                      – mindes-
                                                                        tens 12
Entscheidungen und
     301 300     Erteilung eines Prioritätsbelegs, einer Auslandsbescheinigung oder Heimatbescheini-
                 gung ................................................................................................................................             20
                    Auslagen werden zusätzlich erhoben.

     301 310     Erteilung einer sonstigen Bescheinigung oder schriftlichen Auskunft
                    Auslagen werden zusätzlich erhoben.

..............................                                                15
BGBl. 2001, Seite 3684 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3684


                                                                                                                                                       Gebühren-
       Nr.                                                   Gebührentatbestand                                                                         betrag
                                                                                                                                                        in Euro

   301 320     Erteilung einer Schmuckurkunde ......................................................................................                               30
                  (1) Gebührenfrei ist
                      – die Erteilung von Patenturkunden (§ 5a DPMAV), Gebrauchsmusterurkunden (§ 8 DPMAV),
                        Topographieurkunden (§ 8b DPMAV), Markenurkunden (§ 19 MarkenV) und Geschmacks-
                        muster- und Schriftzeichenurkunden (§ 11 DPMAV) und
                      – das Anheften von Unterlagen an die Schmuckurkunden.
                  (2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.


   IV. Akteneinsicht, Erteilung von Abschriften
   301 400     Verfahren über Anträge auf Einsicht in Akten ....................................................................                                   30
                 Die Akteneinsicht in solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, in die Akten der eigenen
               Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts ist gebührenfrei.

   301 410     Verfahren über Anträge auf Erteilung von Abschriften aus Akten......................................                                                30
                  (1) Gebührenfrei ist
                      – die Erteilung von Abschriften aus solchen Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, aus
                        Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts oder wenn
                      – der Antrag im Anschluss an ein Akteneinsichtsverfahren gestellt wird, für das die Gebühr
                        nach Nummer 301 400 gezahlt worden ist.
                  (2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.


   V. Rücknahme
   301 500     Antragsrücknahme, bevor das Patentamt die beantragte Amtshandlung vorgenommen
               hat (§ 7 Abs. 2) ..................................................................................................................     1
                                                                                                                                                        ⁄4 des Be-
                                                                                                                                                       trages der
                                                                                                                                                       für die Vor-
                                                                                                                                                       nahme be-
                                                                                                                                                       stimmten
                                                                                                                                                       Gebühr,
                                                                                                                                                       mindes-
                                                                                                                                                       tens 10



       Nr.                                                           Auslagen                                                                               Höhe


   B. Auslagen

   I. Dokumentenpauschale
   302 100     Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
               1. Ausfertigungen oder Abschriften, die auf Antrag erteilt, angefertigt, per Telefax über-
                  mittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es unterlassen haben,
                  Schriftstücke, die mehrere Anmeldungen oder Schutzrechte betreffen, in der erfor-
                  derlichen Zahl einzureichen oder einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz
                  die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen:
                   für die ersten 50 Seiten je Seite ..................................................................................                    0,50 EUR
                   für jede weitere Seite ..................................................................................................               0,15 EUR
               2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1
                  genannten Ausfertigungen und Abschriften:
                   je Datei ........................................................................................................................       2,50 EUR
                  (1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten
                      – eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidungen und Bescheide des
                        Patentamts,
                      – eine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift bei Vertretung durch einen Bevoll-
                        mächtigten,
                      – eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung.

BGBl. 2001, Seite 3685 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3685


  Nr.                                                             Auslagen                                                                             Höhe

              (2) Werden für Ausfertigungen oder Abschriften Entwürfe verwandt, die der Antragsteller dem
            Gericht zur Verfügung gestellt hat und die nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben, Kosten-
            rechnung, Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk und Unterschrift des ausfertigenden
            Bediensteten zu ergänzen sind, so wird eine Dokumentenpauschale nicht erhoben.


II. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen
302 200     Die Auslagen für die Herstellung von Fotos oder Duplikaten von Fotos oder Farbkopien
            betragen
            für den ersten Abzug oder die erste Seite ........................................................................                          2 EUR
            für jeden weiteren Abzug oder jede weitere Seite ............................................................                            0,50 EUR

302 210     Anfertigung von Fotos oder graphischen Darstellungen durch Dritte im Auftrag des
            Patentamts ......................................................................................................................       in voller
                                                                                                                                                    Höhe
III. Öffentliche Bekanntmachungen, Druckkosten
            Kosten für die öffentliche Bekanntmachung
            – in Geschmacksmusterverfahren/Schriftzeichenverfahren
302 300          – Textbekanntmachung pro Anmeldung....................................................................                                20 EUR
                 – Abbildung ohne Beschreibungstext
302 310                – in Schwarzweiß pro Abbildung..........................................................................                        20 EUR
302 320                – in Farbe pro Abbildung......................................................................................                100 EUR
302 330          – Beschreibungstext pro Anmeldung ........................................................................                            15 EUR

302 340     – in Urheberrechtsverfahren ............................................................................................                   30 EUR

302 350     Kosten für zusätzliche Bekanntmachungen im Patentblatt oder im Markenblatt, soweit
            sie durch den Anmelder veranlasst sind ..........................................................................                          30 EUR

302 360     Kosten für den Neudruck oder die Änderung einer Offenlegungsschrift oder Patent-
            schrift, soweit sie durch den Anmelder veranlasst sind ....................................................                                30 EUR


IV. Sonstige Auslagen

            Als Auslagen werden ferner erhoben:
302 400     – Kosten für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde, Einschreiben oder
              Einschreiben gegen Rückschein ..................................................................................                      in voller
                                                                                                                                                    Höhe
302 410     – Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen außer für den Telefondienst ..........                                                in voller
                                                                                                                                                    Höhe
302 420     – die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu
              zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 des Geset-
              zes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen keine Entschädi-
              gung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz über
              die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre; sind die Auf-
              wendungen durch mehrere Geschäfte veranlasst, die sich auf verschiedene Verfah-
              ren beziehen, so werden die Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter
              Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen
              verteilt ..........................................................................................................................   in voller
                                                                                                                                                    Höhe
302 430     – die bei Geschäften außerhalb des Patentamts den Bediensteten auf Grund gesetz-
              licher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz)
              und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; sind die Aufwendungen durch
              mehrere Geschäfte veranlasst, die sich auf verschiedene Angelegenheiten beziehen,
              so werden die Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung
              der Entfernungen und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen
              verteilt ..........................................................................................................................   in voller
                                                                                                                                                    Höhe

BGBl. 2001, Seite 3686 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3686
        Nr.                                                      Auslagen

     302 440     – die Kosten einer Beförderung von Personen sowie Beträge,
                   für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder

                                                                  Höhe

die mittellosen Personen
Untersuchung und für die
                   Rückreise gewährt werden ..........................................................................................     in voller
Höhe
     302 450     – die Kosten der Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der hierbei
                   erwachsenden Postgebühren, der Verwahrung von Sachen sowie der Verwahrung
                   und Fütterung von Tieren ............................................................................................   in voller
Höhe
     302 460     – die Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder
                   Beamten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 302 420 bis 302 450 bezeich-
                   neten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen
                   Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen
der Gegenseitigkeit, der
zu leisten sind; diese
                   Beträge sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt ............                                  in voller
Höhe
     302 470     – Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland
                   zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch
                   dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und
                   dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind ................................................................            in voller

                          Artikel 26
                    Änderung
       der Verordnung über die Urheberrolle
                            (440-1-3)

  Die Verordnung über die Urheberrolle vom 18. Dezem-
ber 1965 (BGBl. I S. 2105), zuletzt geändert durch Artikel 2
der Verordnung vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2013),
wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                        „Verordnung
                     über das Register
              anonymer und pseudonymer Werke
                       (WerkeRegV)“.

2. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „die Urheberrolle nach
   § 66 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes“ durch die Wörter „das
   Register anonymer und pseudonymer Werke nach § 66
   Abs. 2 Nr. 2 des Urheberrechtsgesetzes“ ersetzt.

3. In § 2 werden die Wörter „die Urheberrolle“ durch die
   Wörter „das Register anonymer und pseudonymer
   Werke“ ersetzt.

4. In § 3 werden die Wörter „Zu der Urheberrolle“ durch
   die Wörter „Zum Register anonymer und pseudonymer
   Werke“ ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Für das Verfahren zur Eintragung eines
       anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten
       Werkes in das Register werden folgende Gebühren
       erhoben:
       1. bei einem Werk                                     12 Euro;
       2. bei mehreren Werken, deren Eintra-
          gung gleichzeitig beantragt wird,
          a) für das erste Werk                              12 Euro;
                                                             Höhe“.

             b) für das zweite bis zehnte Werk je                5 Euro;
             c) ab dem elften Werk je                            2 Euro.“
    b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch die
       Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.

                                Artikel 27
      Änderung der Musterregisterverordnung

                                 (442-1-4)
  Die Musterregisterverordnung vom 8. Januar 1988
(BGBl. I S. 78) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Nr. 6 wird die Angabe „§ 5“ durch
   die Angabe „§ 13 Abs. 1 des Geschmacksmuster-
   gesetzes“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „Der Präsident des
   Patentamts“ durch die Wörter „Das Deutsche Patent-
   und Markenamt“ ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt gefasst:
                                       „§ 5

                      Berichtigung der Eintragung
       Eintragungen, die von Amts wegen vorzunehmen
    sind, kann das Patentamt jederzeit berichtigen, wenn
    sich ihre Unrichtigkeit herausstellt.“

4. In § 9 Abs. 1 Satz 1 und in Absatz 2 wird jeweils
   die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe
   „§ 8 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.

5. § 10 wird aufgehoben.

6. § 12 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 2“ durch
       die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
    b) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch die
       Wörter „Patent- und Markenamt“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3687 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3687
                       Artikel 28
           Aufhebung bisherigen Rechts
  Es werden aufgehoben:
1. das Gesetz über die Verlängerung der Dauer be-
   stimmter Patente in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
   Gliederungsnummer 420-2, veröffentlichten bereinig-
   ten Fassung,
2. das Gesetz über die Eingliederung des Saarlandes
   auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
   in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-

   nummer 424-3-5, veröffentlichten bereinigten Fassung,
   geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Okto-
   ber 1994 (BGBl. I S. 3082),
3. das Patentgebührengesetz vom 18. August 1976
   (BGBl. I S. 2188), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
   Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534),

4. die Bestimmungen über die Einrichtung der Sonder-
   bände der Patentrolle, der Warenzeichenrolle und der
   Musterrolle für auf Grund des Gesetzes über die Ein-
   gliederung des Saarlandes auf dem Gebiet des
   gewerblichen Rechtsschutzes auf Antrag aufrecht-
   erhaltene Patente, Warenzeichen und Geschmacks-

   muster in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-

   rungsnummer 424-3-5-1, veröffentlichten bereinigten
   Fassung.

                          Artikel 29
                     Rückkehr
        zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf den Artikeln 22 bis 27 beruhenden Teile der
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.

                          Artikel 30
                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
am 1. Januar 2002 in Kraft.
  (2) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:

1. Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe c und Nr. 6,

2. Artikel 5,
3. Artikel 9 Nr. 29, 34 und 35,

4. Artikel 10 Nr. 6 und

5. Vorschriften der Artikel 1 bis 20 dieses Gesetzes,

   die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen.

  (3) Artikel 21 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                               gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                 Berlin, den 13. Dezember 2001
                                              Der Bundespräsident
                                                 Johannes Rau
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                      Die Bundesministerin der Justiz
                                             Däubler-Gmelin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3656. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3501220f3ef016cf….