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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 1191

BGBl. 2008 I S. 1191 · 113.597 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 1191 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1191
                                    Gesetz
    zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums*)
                                                            Vom 7. Juli 2008

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1
                          Änderung
                     der Kostenordnung
   Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441), wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 128b wird folgender § 128c eingefügt:

                               „§ 128c
                      Anordnungen über
              die Verwendung von Verkehrsdaten
     (1) Eine Gebühr von 200 Euro wird erhoben für die
   Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer An-
   ordnung nach
   1. § 140b Abs. 9 des Patentgesetzes,
   2. § 24b Abs. 9 des Gebrauchsmustergesetzes,
      auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Halbleiter-
      schutzgesetzes,
   3. § 19 Abs. 9 des Markengesetzes,
   4. § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes,

   5. § 46 Abs. 9 des Geschmacksmustergesetzes,
   6. § 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes.
      (2) Wird der Antrag zurückgenommen, bevor über
   ihn eine Entscheidung ergangen ist, wird eine Ge-
   bühr von 50 Euro erhoben.
      (3) § 130 Abs. 5 gilt entsprechend.“

2. § 131a wird wie folgt gefasst:

                               „§ 131a
                    Bestimmte Beschwerden

     (1) In Verfahren über Beschwerden nach § 621e

   der Zivilprozessordnung in

   1. Versorgungsausgleichssachen,
   2. Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 der Zivil-
      prozessordnung,
   3. Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1
      Nr. 4a und 5 in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der

      Zivilprozessordnung

   werden die gleichen Gebühren wie im ersten
   Rechtszug erhoben.
     (2) In Verfahren über Beschwerden in den in
   § 128c Abs. 1 genannten Verfahren wird die gleiche

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur
   Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. EU Nr. L 195
   S. 16).

  Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben, wenn die
  Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.
  § 128c Abs. 2 gilt entsprechend. Im Übrigen ist das
  Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Auslagen, die
  durch eine für begründet befundene Beschwerde
  entstanden sind, werden nicht erhoben.“
                       Artikel 2

                      Änderung
                 des Patentgesetzes
   Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zu-
letzt geändert durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897), wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Neunter Ab-
   schnitt Rechtsverletzungen §§ 139 bis 142a“ durch
   die Angabe „Neunter Abschnitt Rechtsverletzungen
   §§ 139 bis 142b“ ersetzt.
2. In § 16a Abs. 2 wird die Angabe „§§ 139 bis 141 und
   § 142a“ durch die Angabe „§§ 139 bis 141a, 142a
   und 142b“ ersetzt.
3. § 139 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine paten-
  tierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten
  bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in An-
  spruch genommen werden. Der Anspruch besteht
  auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig
  droht.
     (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig
  vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus
  entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Be-
  messung des Schadensersatzes kann auch der Ge-

  winn, den der Verletzer durch die Verletzung des
  Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Scha-
  densersatzanspruch kann auch auf der Grundlage
  des Betrages berechnet werden, den der Verletzer

  als angemessene Vergütung hätte entrichten müs-

  sen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfin-
  dung eingeholt hätte.“
4. Die §§ 140a und 140b werden durch die folgenden
   §§ 140a bis 140e ersetzt:
                         „§ 140a

     (1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte

  Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Ver-
  nichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers
  befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Pa-
  tents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1
  ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse
  handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand
  des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.

    (2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum
  des Verletzers stehenden Materialien und Geräte an-
BGBl. 2008, Seite 1192 — Originalseite als Abbildung
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  zuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Er-
  zeugnisse gedient haben.

     (3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte
  Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf
  Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Pa-
  tents sind, oder auf deren endgültiges Entfernen
  aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen
  werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich
  um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren,
  das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar herge-
  stellt worden sind.
     (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind
  ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Ein-
  zelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Ver-
  hältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interes-
  sen Dritter zu berücksichtigen.

                         § 140b
      (1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte
  Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf un-
  verzügliche Auskunft über die Herkunft und den Ver-
  triebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch
  genommen werden.

     (2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung
  oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Ver-
  letzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch un-
  beschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person,
  die in gewerblichem Ausmaß

  1. rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz
     hatte,
  2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch
     nahm,

  3. für rechtsverletzende Tätigkeiten         genutzte

     Dienstleistungen erbrachte oder

  4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder
     Nummer 3 genannten Person an der Herstellung,
     Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse
     oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen
     beteiligt war,
  es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383
  bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen
  den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
  Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des An-
  spruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen
  den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag
  bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsan-
  spruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur
  Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den
  Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen
  Aufwendungen verlangen.
    (3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu
  machen über

  1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten

     und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder

     der Nutzer der Dienstleistungen sowie der ge-

     werblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für

     die sie bestimmt waren, und

  2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, er-
     haltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über
     die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse
     oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

   (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2
sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme
im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

  (5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Aus-
kunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder un-
vollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
   (6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu
nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen
zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wuss-
te, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet
war.
  (7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung
kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft
im Wege der einstweiligen Verfügung nach den
§§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet
werden.
   (8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfah-
ren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung
der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflich-
teten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafpro-
zessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zu-
stimmung des Verpflichteten verwertet werden.

   (9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von
Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikations-
gesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine
vorherige richterliche Anordnung über die Zulässig-
keit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich,
die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den
Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in des-
sen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen
Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat,
ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zu-

ständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für

das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 ent-
sprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung
trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des
Landgerichts ist die sofortige Beschwerde zum
Oberlandesgericht statthaft. Sie kann nur darauf ge-
stützt werden, dass die Entscheidung auf einer Ver-
letzung des Rechts beruht. Die Entscheidung des
Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Die Vorschrif-
ten zum Schutz personenbezogener Daten bleiben
im Übrigen unberührt.
   (10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9
wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

                       § 140c
   (1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ent-
gegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung
benutzt, kann von dem Rechtsinhaber oder einem

anderen Berechtigten auf Vorlage einer Urkunde

oder Besichtigung einer Sache, die sich in seiner

Verfügungsgewalt befindet, oder eines Verfahrens,

das Gegenstand des Patents ist, in Anspruch ge-

nommen werden, wenn dies zur Begründung von
dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hin-
reichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem
Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt
sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-,
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Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der ver-
meintliche Verletzer geltend macht, dass es sich
um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Ge-
richt die erforderlichen Maßnahmen, um den im Ein-
zelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.
  (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos-
sen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unver-

hältnismäßig ist.
   (3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde
oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann
im Wege der einstweiligen Verfügung nach den
§§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet

werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnah-
men, um den Schutz vertraulicher Informationen zu
gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen,
in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige
Anhörung des Gegners erlassen wird.
  (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
§ 140b Abs. 8 gelten entsprechend.

  (5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte,
kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen,
der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 be-
gehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren
entstandenen Schadens verlangen.

                      § 140d
   (1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in
gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverlet-
zung in den Fällen des § 139 Abs. 2 auch auf Vorlage
von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder ei-
nen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Un-
terlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Verfü-
gungsgewalt des Verletzers befinden und die für die
Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erfor-
derlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfüllung
des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit
der Verletzer geltend macht, dass es sich um ver-
trauliche Informationen handelt, trifft das Gericht
die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall
gebotenen Schutz zu gewährleisten.

  (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos-
sen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unver-
hältnismäßig ist.

   (3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1
bezeichneten Urkunden kann im Wege der einstwei-
ligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivil-
prozessordnung angeordnet werden, wenn der
Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht.
Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen,
um den Schutz vertraulicher Informationen zu ge-
währleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in
denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige An-
hörung des Gegners erlassen wird.

  (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
§ 140b Abs. 8 gelten entsprechend.

                       § 140e
   Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben
worden, so kann der obsiegenden Partei im Urteil
die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf
Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt
zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dar-
legt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden

  im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von
  ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der
  Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Der
  Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreck-
  bar.“
5. Nach § 141 wird folgender § 141a eingefügt:

                        „§ 141a

     Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
  bleiben unberührt.“
6. § 142a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Ein Erzeugnis, das ein nach diesem Ge-
     setz geschütztes Patent verletzt, unterliegt auf
     Antrag und gegen Sicherheitsleistung des
     Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr
     der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, so-
     weit die Rechtsverletzung offensichtlich ist und
     soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
     des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen
     der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht
     stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums
     zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Wa-
     ren, die erkanntermaßen derartige Rechte verlet-
     zen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7), in ihrer jeweils gel-
     tenden Fassung anzuwenden ist. Dies gilt für den
     Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
     schen Union sowie mit den anderen Vertragsstaa-
     ten des Abkommens über den Europäischen
     Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die
     Zollbehörden stattfinden.“
  b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „zwei Jah-
     re“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.

7. Nach § 142a wird folgender § 142b eingefügt:
                        „§ 142b

     (1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach Artikel 9
  der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Überlassung
  der Waren aus oder hält diese zurück, unterrichtet
  sie davon unverzüglich den Rechtsinhaber sowie
  den Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentü-
  mer der Waren.

     (2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinha-
  ber beantragen, die Waren in dem nachstehend
  beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des
  Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 ver-
  nichten zu lassen.

     (3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb
  von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderbli-
  cher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zu-
  gang der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich ge-
  stellt werden. Er muss die Mitteilung enthalten, dass
  die Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein
  nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzen.
  Die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Be-
  sitzers oder des Eigentümers der Waren zu ihrer Ver-
  nichtung ist beizufügen. Abweichend von Satz 3
  kann der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentü-
  mer die schriftliche Erklärung, ob er einer Vernich-
  tung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegenüber
  der Zollbehörde abgeben. Die in Satz 1 genannte
  Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers
  um zehn Arbeitstage verlängert werden.
BGBl. 2008, Seite 1194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1194
     (4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt,
  wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentü-
  mer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von
  zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher
  Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang
  der Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf
  diesen Umstand ist in der Unterrichtung nach Ab-
  satz 1 hinzuweisen.
    (5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten
  und Verantwortung des Rechtsinhabers.
     (6) Die Zollstelle kann die organisatorische Ab-
  wicklung der Vernichtung übernehmen. Absatz 5
  bleibt unberührt.

    (7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1

  zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/
  2003 beträgt ein Jahr.

     (8) Im Übrigen gilt § 142a entsprechend, soweit

  nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Bestim-

  mungen enthält, die dem entgegenstehen.“

                       Artikel 3

                   Änderung
          des Gebrauchsmustergesetzes

   Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),
zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897), wird wie
folgt geändert:
1. Die §§ 24 bis 24b werden durch die folgenden §§ 24
   bis 24e ersetzt:

                          „§ 24

    (1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Ge-
  brauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten
  bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in An-
  spruch genommen werden. Der Anspruch besteht
  auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig
  droht.
     (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig
  vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus
  entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Be-
  messung des Schadensersatzes kann auch der Ge-
  winn, den der Verletzer durch die Verletzung des
  Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Scha-
  densersatzanspruch kann auch auf der Grundlage

  des Betrages berechnet werden, den der Verletzer

  als angemessene Vergütung hätte entrichten müs-

  sen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Erfin-

  dung eingeholt hätte.

                          § 24a

     (1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Ge-

  brauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten

  auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des
  Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand
  des Gebrauchsmusters sind, in Anspruch genom-
  men werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Ei-
  gentum des Verletzers stehenden Materialien und
  Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung
  dieser Erzeugnisse gedient haben.
    (2) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Ge-
  brauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten
  auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des

Gebrauchsmusters sind, oder auf deren endgültiges
Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch ge-
nommen werden.
   (3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2
sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme
im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung
der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten
Interessen Dritter zu berücksichtigen.

                        § 24b
  (1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Ge-
brauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten
auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und
den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in An-

spruch genommen werden.

   (2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung
oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Ver-

letzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch un-

beschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person,

die in gewerblichem Ausmaß
1. rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz
   hatte,

2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch
   nahm,

3. für rechtsverletzende Tätigkeiten         genutzte
   Dienstleistungen erbrachte oder
4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder
   Nummer 3 genannten Person an der Herstellung,
   Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse
   oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen
   beteiligt war,

es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383
bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen
den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des An-
spruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen
den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag
bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsan-
spruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur
Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den
Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen
Aufwendungen verlangen.
  (3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu
machen über

1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten

   und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder

   der Nutzer der Dienstleistungen sowie der ge-

   werblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für

   die sie bestimmt waren, und
2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, er-
   haltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über

   die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse

   oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

   (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2
sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme
im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
  (5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Aus-
kunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder un-
vollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
  (6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu
nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen
BGBl. 2008, Seite 1195 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1195
zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wuss-
te, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet
war.
  (7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung
kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft
im Wege der einstweiligen Verfügung nach den
§§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet
werden.
   (8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfah-
ren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung
der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflich-
teten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafpro-
zessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zu-
stimmung des Verpflichteten verwertet werden.
   (9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von
Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikations-
gesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine
vorherige richterliche Anordnung über die Zulässig-
keit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich,
die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den
Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in des-
sen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen
Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat,
ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zu-
ständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für
das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 ent-
sprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung
trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des
Landgerichts ist die sofortige Beschwerde zum
Oberlandesgericht statthaft. Sie kann nur darauf ge-
stützt werden, dass die Entscheidung auf einer Ver-

letzung des Rechts beruht. Die Entscheidung des

Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Die Vorschrif-

ten zum Schutz personenbezogener Daten bleiben

im Übrigen unberührt.

   (10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9
wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

                       § 24c
   (1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster
benutzt, kann von dem Rechtsinhaber oder einem
anderen Berechtigten auf Vorlage einer Urkunde
oder Besichtigung einer Sache, die sich in seiner

Verfügungsgewalt befindet, in Anspruch genommen

werden, wenn dies zur Begründung von dessen An-

sprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende

Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß

begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der

Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz-

oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche

Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauli-

che Informationen handelt, trifft das Gericht die er-

forderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebo-

tenen Schutz zu gewährleisten.

  (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos-
sen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unver-
hältnismäßig ist.
  (3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde
oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann

  im Wege der einstweiligen Verfügung nach den
  §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet
  werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnah-
  men, um den Schutz vertraulicher Informationen zu
  gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen,
  in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige
  Anhörung des Gegners erlassen wird.
    (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
  § 24b Abs. 8 gelten entsprechend.
    (5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte,
  kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen,
  der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 be-
  gehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren
  entstandenen Schadens verlangen.

                          § 24d
     (1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in
  gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverlet-
  zung in den Fällen des § 24 Abs. 2 auch auf Vorlage
  von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder ei-
  nen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Un-
  terlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Verfü-
  gungsgewalt des Verletzers befinden und die für die
  Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erfor-
  derlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfüllung
  des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit
  der Verletzer geltend macht, dass es sich um ver-
  trauliche Informationen handelt, trifft das Gericht
  die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall
  gebotenen Schutz zu gewährleisten.
    (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos-
  sen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unver-
  hältnismäßig ist.

     (3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1

  bezeichneten Urkunden kann im Wege der einstwei-

  ligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivil-

  prozessordnung angeordnet werden, wenn der

  Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht.
  Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen,
  um den Schutz vertraulicher Informationen zu ge-
  währleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in
  denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige An-
  hörung des Gegners erlassen wird.
    (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
  § 24b Abs. 8 gelten entsprechend.

                          § 24e

     Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben

  worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die

  Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kos-

  ten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu

  machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt.

  Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Ur-

  teil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr

  nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der

  Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird.

  Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig voll-

  streckbar.“

2. Der bisherige § 24c wird § 24f.

3. Nach § 24f wird folgender § 24g eingefügt:
                         „§ 24g
     Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
  bleiben unberührt.“
BGBl. 2008, Seite 1196 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1196
4. In § 25a Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „zwei Jah-
   re“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.

                       Artikel 4

                     Änderung
                des Markengesetzes
   Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert
durch Artikel 12 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2897), wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

       „§ 18   Vernichtungs- und Rückrufansprüche“.

   b) Nach der Angabe zu § 19 werden die folgenden

      Angaben eingefügt:

       „§ 19a Vorlage- und Besichtigungsansprüche
       § 19b   Sicherung von Schadensersatzansprü-
               chen

       § 19c   Urteilsbekanntmachung

       § 19d   Ansprüche aus anderen gesetzlichen

               Vorschriften“.

   c) Die Angabe zu § 128 wird wie folgt gefasst:

       „§ 128 Ansprüche wegen Verletzung“.

   d) In der Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird die An-

      gabe „Verordnung (EWG) Nr. 2081/92“ durch die
      Angabe „Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ ersetzt.

   e) Die Angaben zu den §§ 130 bis 133 werden wie
      folgt gefasst:

       „§ 130 Verfahren vor dem Patentamt; Einspruch

              gegen den Antrag

       § 131   Einspruch gegen die beabsichtigte Ein-
               tragung
       § 132   Antrag auf Änderung der Spezifikation,
               Löschungsverfahren

       § 133   Rechtsmittel“.

   f) Die Angabe zu § 135 wird wie folgt gefasst:

       „§ 135 Ansprüche wegen Verletzung“.
   g) Die Angaben zu den §§ 138 und 139 werden wie
      folgt gefasst:

       „§ 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren
              bei Anträgen und Einsprüchen nach der
              Verordnung (EG) Nr. 510/2006

       § 139   Durchführungsbestimmungen zur Ver-
               ordnung (EG) Nr. 510/2006“.
   h) Die Angabe zu § 150 wird wie folgt gefasst:
       „§ 150 Verfahren nach der Verordnung (EG)
              Nr. 1383/2003“.
   i) Die Angabe zu § 151 wird wie folgt gefasst:
       „§ 151 Verfahren nach deutschem Recht bei
              geographischen Herkunftsangaben“.

 2. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
          „(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2
       bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke
       bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in
       Anspruch genommen werden. Der Anspruch be-

     steht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung
     erstmalig droht.“
  b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:

     „Bei der Bemessung des Schadensersatzes
     kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch
     die Verletzung des Rechts erzielt hat, berück-
     sichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch
     kann auch auf der Grundlage des Betrages be-
     rechnet werden, den der Verletzer als angemes-
     sene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn
     er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt
     hätte.“

3. § 15 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder

     ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder
     Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der ge-
     schäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungs-
     gefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen
     werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn

     eine Zuwiderhandlung droht.“

  b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

     „§ 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

4. Die §§ 18 und 19 werden durch die folgenden §§ 18

   bis 19d ersetzt:

                         „§ 18

                     Vernichtungs-
                 und Rückrufansprüche

     (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäft-
  lichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fäl-

  len der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im

  Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen
  widerrechtlich gekennzeichneten Waren in An-
  spruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die
  im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien
  und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur wider-
  rechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient ha-

  ben.

     (2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäft-
  lichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fäl-
  len der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von wider-
  rechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren
  endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in
  Anspruch nehmen.

     (3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2
  sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme
  im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung
  der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten
  Interessen Dritter zu berücksichtigen.

                          § 19
                  Auskunftsanspruch
     (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäft-
  lichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fäl-
  len der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft
  über die Herkunft und den Vertriebsweg von wider-
  rechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleis-
  tungen in Anspruch nehmen.
    (2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung
  oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke
  oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den
BGBl. 2008, Seite 1197 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1197
Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch
unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Per-
son, die in gewerblichem Ausmaß

1. rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,

2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch
   nahm,

3. für rechtsverletzende Tätigkeiten        genutzte

   Dienstleistungen erbrachte oder

4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder
   Nummer 3 genannten Person an der Herstel-
   lung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren
   oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen
   beteiligt war,

es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383

bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen

den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt.

Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des An-

spruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen

den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag

bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsan-

spruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der
zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten
den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderli-
chen Aufwendungen verlangen.
  (3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben
zu machen über
1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten
   und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienst-
   leistungen sowie der gewerblichen Abnehmer
   und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
   und

2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, er-

   haltenen oder bestellten Waren sowie über die

   Preise, die für die betreffenden Waren oder

   Dienstleistungen bezahlt wurden.

   (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2
sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme
im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

   (5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Aus-

kunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder

unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder

einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des

daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

   (6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne
dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet ge-
wesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn
er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht ver-
pflichtet war.

  (7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung
kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft
im Wege der einstweiligen Verfügung nach den
§§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet
werden.

   (8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfah-
ren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung
der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflich-
teten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafpro-
zessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit
Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

   (9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von
Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikations-
gesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine
vorherige richterliche Anordnung über die Zulässig-

keit der Verwendung der Verkehrsdaten erforder-
lich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für
den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in
dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen

Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat,

ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich
zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Ge-
setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2
und 3 entsprechend. Die Kosten der richterlichen
Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entschei-

dung des Landgerichts ist die sofortige Be-

schwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Sie

kann nur darauf gestützt werden, dass die Ent-

scheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unan-

fechtbar. Die Vorschriften zum Schutz personenbe-

zogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

   (10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9
wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

                       § 19a
                  Vorlage- und
             Besichtigungsansprüche

   (1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer
Rechtsverletzung nach den §§ 14, 15 und 17 kann
der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen

Bezeichnung den vermeintlichen Verletzer auf Vor-

lage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache

in Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfü-

gungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung
seiner Ansprüche erforderlich ist. Besteht die hin-
reichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem
Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt
sich der Anspruch auch auf die Vorlage von

Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit

der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es

sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft

das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um

den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleis-
ten.

  (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos-
sen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unver-
hältnismäßig ist.

   (3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde
oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache
kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach
den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung ange-
ordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen
Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informa-
tionen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in
den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung
ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen
wird.

  (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
§ 19 Abs. 8 gelten entsprechend.
BGBl. 2008, Seite 1198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1198
     (5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte,
  kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen,
  der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1
  begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begeh-
  ren entstandenen Schadens verlangen.

                         § 19b

                     Sicherung

            von Schadensersatzansprüchen

     (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäft-
  lichen Bezeichnung kann den Verletzer bei einer in
  gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverlet-
  zung in den Fällen des § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5
  sowie § 17 Abs. 2 Satz 2 auch auf Vorlage von
  Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen
  geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unter-
  lagen in Anspruch nehmen, die sich in der Verfü-

  gungsgewalt des Verletzers befinden und die für
  die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs
  erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfül-
  lung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. So-

  weit der Verletzer geltend macht, dass es sich um

  vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht

  die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall

  gebotenen Schutz zu gewährleisten.

    (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos-
  sen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unver-
  hältnismäßig ist.
     (3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1
  bezeichneten Urkunden kann im Wege der einst-
  weiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der
  Zivilprozessordnung angeordnet werden, wenn der
  Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht.
  Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen,
  um den Schutz vertraulicher Informationen zu ge-
  währleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in
  denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige
  Anhörung des Gegners erlassen wird.

    (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
  § 19 Abs. 8 gelten entsprechend.

                          § 19c
                Urteilsbekanntmachung

      Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erho-
  ben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil
  die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf
  Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt
  zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse
  darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung wer-
  den im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn
  von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Ein-
  tritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht
  wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig
  vollstreckbar.

                         § 19d

                   Ansprüche aus

           anderen gesetzlichen Vorschriften

     Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschrif-
  ten bleiben unberührt.“
5. In § 20 Satz 1 wird die Angabe „§§ 14 bis 19“ durch
   die Angabe „§§ 14 bis 19c“ ersetzt.

 6. In § 25 wird jeweils die Angabe „§§ 14, 18 und 19“
    durch die Angabe „§§ 14 und 18 bis 19c“ ersetzt.
 7. In § 117 Satz 1 wird die Angabe „§§ 14, 18 und 19“
    durch die Angabe „§§ 14 und 18 bis 19c“ ersetzt.

 8. § 125b Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
    „2. Dem Inhaber einer eingetragenen Gemein-
        schaftsmarke stehen zusätzlich zu den Ansprü-

        chen nach den Artikeln 9 bis 11 der Verordnung

        über die Gemeinschaftsmarke die gleichen An-
        sprüche auf Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 und 7),
        Vernichtung und Rückruf (§ 18), Auskunft (§ 19),
        Vorlage und Besichtigung (§ 19a), Sicherung
        von Schadensersatzansprüchen (§ 19b) und Ur-
        teilsbekanntmachung (§ 19c) zu wie dem Inha-
        ber einer nach diesem Gesetz eingetragenen
        Marke.“

 9. § 128 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 128
               Ansprüche wegen Verletzung

       (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Anga-

    ben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann

    von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den

    unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von

    Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr
    auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
    Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwi-
    derhandlung droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gel-
    ten entsprechend.
       (2) Wer dem § 127 vorsätzlich oder fahrlässig zu-
    widerhandelt, ist dem berechtigten Nutzer der geo-
    graphischen Herkunftsangabe zum Ersatz des
    durch die Zuwiderhandlung entstandenen Scha-
    dens verpflichtet. Bei der Bemessung des Scha-
    densersatzes kann auch der Gewinn, den der Ver-
    letzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat,
    berücksichtigt werden. § 19b gilt entsprechend.

      (3) § 14 Abs. 7 und § 19d gelten entsprechend.“
10. Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

                        „Abschnitt 2
               Schutz von geographischen
          Angaben und Ursprungsbezeichnungen
         gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006

                            § 130

               Verfahren vor dem Patentamt;
                Einspruch gegen den Antrag
       (1) Anträge auf Eintragung einer geographischen
    Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das
    Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen
    und der geschützten geographischen Angaben, das
    von der Kommission der Europäischen Gemein-
    schaften nach Artikel 7 Abs. 6 der Verordnung (EG)
    Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum
    Schutz von geographischen Angaben und Ur-
    sprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und

    Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) in ihrer jeweils

    geltenden Fassung geführt wird, sind beim Patent-
    amt einzureichen.
       (2) Für die in diesem Abschnitt geregelten Ver-
    fahren sind die im Patentamt errichteten Markenab-
    teilungen zuständig.
BGBl. 2008, Seite 1199 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1199
   (3) Bei der Prüfung des Antrags holt das Patent-
amt die Stellungnahmen des Bundesministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz, der zuständigen Fachministerien der be-
troffenen Länder, der interessierten öffentlichen
Körperschaften sowie der interessierten Verbände
und Organisationen der Wirtschaft ein.

   (4) Das Patentamt veröffentlicht den Antrag im
Markenblatt. Gegen den Antrag kann innerhalb
von vier Monaten seit Veröffentlichung im Mar-
kenblatt von jeder Person mit einem berechtigten
Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland niedergelassen oder ansässig ist,
beim Patentamt Einspruch eingelegt werden.
   (5) Entspricht der Antrag den Voraussetzungen
der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und den zu ihrer
Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt das
Patentamt dies durch Beschluss fest. Andernfalls

wird der Antrag durch Beschluss zurückgewiesen.

Das Patentamt veröffentlicht den stattgebenden

Beschluss im Markenblatt. Kommt es zu wesentli-

chen Änderungen der nach Absatz 4 veröffentlich-

ten Angaben, so werden diese zusammen mit dem

stattgebenden Beschluss im Markenblatt veröffent-

licht. Der Beschluss nach Satz 1 und nach Satz 2

ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen,

die fristgemäß Einspruch eingelegt haben.

   (6) Steht rechtskräftig fest, dass der Antrag den
Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vor-
schriften entspricht, so unterrichtet das Patentamt
den Antragsteller hierüber und übermittelt den An-
trag mit den erforderlichen Unterlagen dem Bun-
desministerium der Justiz. Ferner veröffentlicht
das Patentamt die Fassung der Spezifikation, auf
die sich die positive Entscheidung bezieht, im
Markenblatt. Das Bundesministerium der Justiz

übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Un-

terlagen an die Kommission der Europäischen Ge-

meinschaften.

                       § 131

                   Einspruch
       gegen die beabsichtigte Eintragung

   (1) Einsprüche nach Artikel 7 Abs. 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 510/2006 gegen die beabsichtigte
Eintragung von geographischen Angaben oder Ur-
sprungsbezeichnungen in das von der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften geführte Regis-
ter der geschützten Ursprungsbezeichnungen und
der geschützten geographischen Angaben sind
beim Patentamt innerhalb von vier Monaten seit
der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 6
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vorge-
nommen wird.

   (2) Die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr
richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkos-
tengesetzes. Eine Wiedereinsetzung in die Ein-
spruchsfrist und in die Frist zur Zahlung der Ein-
spruchsgebühr ist nicht gegeben.

                       § 132
              Antrag auf Änderung
      der Spezifikation, Löschungsverfahren

   (1) Für Anträge auf Änderung der Spezifikation
einer geschützten geographischen Angabe oder ei-
ner geschützten Ursprungsbezeichnung nach Arti-
kel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/
2006 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend. Eine
Gebühr ist nicht zu zahlen.
  (2) Für Anträge auf Löschung einer geschützten
geographischen Angabe oder einer geschützten Ur-
sprungsbezeichnung nach Artikel 12 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten die §§ 130
und 131 entsprechend.

                       § 133
                    Rechtsmittel

   Gegen Entscheidungen, die das Patentamt nach

den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die

Beschwerde zum Bundespatentgericht und die

Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt.

Gegen eine Entscheidung nach § 130 Abs. 5 Satz 1

steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die

gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt

haben oder die durch den stattgebenden Beschluss

auf Grund der nach § 130 Abs. 5 Satz 4 veröffent-

lichten geänderten Angaben in ihrem berechtigten
Interesse betroffen sind. Im Übrigen sind die Vor-
schriften dieses Gesetzes über das Beschwerde-
verfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66
bis 82) und über das Rechtsbeschwerdeverfahren
vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 bis 90) entspre-
chend anzuwenden.

                       § 134
                   Überwachung

  (1) Die nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006

und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vor-

schriften erforderliche Überwachung und Kontrolle

obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen.
   (2) Soweit es zur Überwachung und Kontrolle im

Sinn des Absatzes 1 erforderlich ist, können die Be-
auftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben,
die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel in Verkehr
bringen oder herstellen (§ 3 Nr. 1 und 2 des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuchs) oder innerge-
meinschaftlich verbringen, einführen oder ausfüh-
ren, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufsein-
   richtungen und Transportmittel betreten und dort
   Besichtigungen vornehmen,

2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entneh-
   men; auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil
   der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine
   zweite Probe amtlich verschlossen und versie-
   gelt zurückzulassen,
3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,

4. Auskunft verlangen.
Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Agrarer-
zeugnisse oder Lebensmittel, die an öffentlichen
Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen
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   oder im Umherziehen in den Verkehr gebracht wer-
   den.
      (3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind ver-
   pflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und
   Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Trans-
   portmittel sowie die dort vorzunehmenden
   Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden
   Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel selbst oder

   durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung
   ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
   selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei
   Besichtigungen zu leisten, die Proben entnehmen
   zu lassen, die geschäftlichen Unterlagen vorzule-
   gen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.
      (4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr oder
   bei der Ausfuhr, so gelten die Absätze 2 und 3 ent-
   sprechend auch für denjenigen, der die Agrar-
   erzeugnisse oder Lebensmittel für den Betriebsin-
   haber innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder
   ausführt.
     (5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
   kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
   deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
   § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
   bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtli-
   cher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
   Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen wür-
   de.
     (6) Für Amtshandlungen, die nach Artikel 11 der
   Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zu Kontrollzwecken
   vorzunehmen sind, werden kostendeckende Ge-

   bühren und Auslagen erhoben. Die kostenpflichti-

   gen Tatbestände werden durch das Landesrecht

   bestimmt.

                           § 135
               Ansprüche wegen Verletzung

      (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen
   vornimmt, die gegen Artikel 8 oder Artikel 13 der
   Verordnung (EG) Nr. 510/2006 verstoßen, kann von
   den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den un-
   lauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von An-
   sprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr
   auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
   Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwi-
   derhandlung erstmalig droht. Die §§ 18, 19, 19a
   und 19c gelten entsprechend.

       (2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

                           § 136
                        Verjährung
       Die Ansprüche nach § 135 verjähren nach § 20.“
11. § 138 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 138
               Sonstige Vorschriften für
            das Verfahren bei Anträgen und
   Einsprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
     (1) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
   mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
   mung des Bundesrates nähere Bestimmungen über
   das Antrags-, Einspruchs-, Änderungs- und Lö-
   schungsverfahren (§§ 130 bis 132) zu treffen.

      (2) Das Bundesministerium der Justiz kann die
   Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
   nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zu-
   stimmung des Bundesrates ganz oder teilweise
   auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertra-
   gen.“
12. § 139 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 139

              Durchführungsbestimmungen
            zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006
      (1) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
   mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
   terium für Wirtschaft und Technologie und dem
   Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
   und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung
   mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzel-
   heiten des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen
   und geographischen Angaben nach der Verordnung
   (EG) Nr. 510/2006 zu regeln, soweit sich das Erfor-
   dernis hierfür aus der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
   oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Vor-
   schriften des Rates oder der Kommission der Euro-
   päischen Gemeinschaften ergibt. In Rechtsverord-
   nungen nach Satz 1 können insbesondere Vor-
   schriften über
   1. die Kennzeichnung der Agrarerzeugnisse oder
      Lebensmittel,
   2. die Berechtigung zum Verwenden der geschütz-
      ten Bezeichnungen oder

   3. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der

      Überwachung oder Kontrolle beim innergemein-

      schaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder

      Ausfuhr
   erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1
   können auch erlassen werden, wenn die Mitglied-
   staaten nach den dort genannten gemeinschafts-
   rechtlichen Vorschriften befugt sind, ergänzende
   Vorschriften zu erlassen.

      (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung die Durchführung der
   nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
   erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten
   Kontrollstellen zu übertragen oder solche an der
   Durchführung dieser Kontrollen zu beteiligen. Die
   Landesregierungen können auch die Voraussetzun-
   gen und das Verfahren der Zulassung privater Kon-
   trollstellen durch Rechtsverordnung regeln. Sie sind
   befugt, die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2
   durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf
   andere Behörden zu übertragen.“
13. § 144 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Ar-
      tikel 13 Abs. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b
      der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates
      vom 20. März 2006 zum Schutz von geographi-
      schen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
      für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU
      Nr. L 93 S. 12) im geschäftlichen Verkehr
      1. eine eingetragene Bezeichnung für ein dort
         genanntes Erzeugnis verwendet oder
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       2. sich eine eingetragene Bezeichnung aneignet
          oder sie nachahmt.“
    b) Absatz 6 wird aufgehoben.

14. In § 146 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Verord-

    nung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember

    1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überfüh-
    rung nachgeahmter Waren und unerlaubt herge-
    stellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen
    in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nicht-
    erhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr
    und Wiederausfuhr (ABl. EG Nr. L 341 S. 8)“ durch
    die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Ra-

    tes vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zoll-
    behörden gegen Waren, die im Verdacht stehen,
    bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verlet-
    zen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die er-
    kanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU

    Nr. L 196 S. 7),“ ersetzt.

15. In § 148 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zwei
    Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
16. § 150 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 150

                    Verfahren nach der
              Verordnung (EG) Nr. 1383/2003

       (1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach Ar-
    tikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Über-
    lassung der Waren aus oder hält diese zurück,
    unterrichtet sie davon unverzüglich den Rechtsin-

    haber sowie den Anmelder oder den Besitzer oder
    den Eigentümer der Waren.

       (2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsin-
    haber beantragen, die Waren in dem nachstehend
    beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des
    Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 ver-
    nichten zu lassen.
       (3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde inner-
    halb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht ver-
    derblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen
    nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1
    schriftlich gestellt werden. Er muss die Mitteilung
    enthalten, dass die Waren, die Gegenstand des Ver-
    fahrens sind, ein nach diesem Gesetz geschütztes
    Recht verletzen. Die schriftliche Zustimmung des
    Anmelders, des Besitzers oder des Eigentümers
    der Waren zu ihrer Vernichtung ist beizufügen. Ab-
    weichend von Satz 3 kann der Anmelder, der Besit-
    zer oder der Eigentümer die schriftliche Erklärung,
    ob er einer Vernichtung zustimmt oder nicht, unmit-

    telbar gegenüber der Zollbehörde abgeben. Die in
    Satz 1 genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag
    des Rechtsinhabers um zehn Arbeitstage verlängert
    werden.
       (4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als er-
    teilt, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der
    Eigentümer der Waren einer Vernichtung nicht in-
    nerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht

    verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitsta-
    gen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1
    widerspricht. Auf diesen Umstand ist in der Unter-
    richtung nach Absatz 1 hinzuweisen.
      (5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten
    und Verantwortung des Rechtsinhabers.

      (6) Die Zollstelle kann die organisatorische Ab-
   wicklung der Vernichtung übernehmen. Absatz 5
   bleibt unberührt.
     (7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1

   zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/

   2003 beträgt ein Jahr.

      (8) Im Übrigen gelten die §§ 146 bis 149 ent-
   sprechend, soweit nicht die Verordnung (EG)
   Nr. 1383/2003 Bestimmungen enthält, die dem ent-
   gegenstehen.“
17. § 151 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 151
              Verfahren nach deutschem Recht
          bei geographischen Herkunftsangaben“.

   b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „un-

      terliegen“ die Wörter „ , soweit nicht die Verord-
      nung (EG) Nr. 1383/2003 anzuwenden ist,“ ein-
      gefügt.

                        Artikel 5

                     Änderung
            des Halbleiterschutzgesetzes

   § 9 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober
1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 2
Abs. 15 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I
S. 390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

  „§ 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gebrauchsmusterge-
  setzes gilt entsprechend.“

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Die §§ 24a bis 24e und 25a des Gebrauchs-
  mustergesetzes gelten entsprechend.“
2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
    „(4) § 24g des Gebrauchsmustergesetzes gilt ent-
  sprechend.“

                        Artikel 6

                       Änderung
               des Urheberrechtsgesetzes
   Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 12
Abs. 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2897), wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

        „§ 10      Vermutung    der   Urheber-      oder
                   Rechtsinhaberschaft“.
     b) Die Angaben zu den §§ 97 bis 101a werden
        durch folgende Angaben ersetzt:
        „§ 97      Anspruch auf Unterlassung         und
                   Schadensersatz

        § 97a      Abmahnung

        § 98       Anspruch auf Vernichtung, Rückruf
                   und Überlassung
        § 99       Haftung des Inhabers eines Unter-
                   nehmens
        § 100      Entschädigung
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        § 101      Anspruch auf Auskunft
        § 101a     Anspruch auf Vorlage und Besichti-
                   gung

        § 101b     Sicherung von Schadensersatzan-
                   sprüchen“.

     c) Nach der Angabe zu § 102 wird folgende An-
        gabe eingefügt:
        „§ 102a Ansprüche aus anderen gesetzlichen
                Vorschriften“.
     d) Die Angabe zu § 111b wird wie folgt gefasst:

        „§ 111b Verfahren nach deutschem Recht“.
     e) Nach der Angabe zu § 111b wird folgende An-
        gabe eingefügt:

        „§ 111c Verfahren nach der Verordnung (EG)

                Nr. 1383/2003“.

2.   § 10 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 10

                       Vermutung der

             Urheber- oder Rechtsinhaberschaft“.

     b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
           „(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nut-
        zungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1
        entsprechend, soweit es sich um Verfahren des
        einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Un-
        terlassungsansprüche geltend gemacht wer-
        den. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis
        zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber
        des verwandten Schutzrechts.“

 2a. In § 54b Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort
     „Vertragspartner“ die Wörter „ , soweit er gewerb-

     lich tätig wird“ eingefügt.

 2b. In § 54f Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 26
     Abs. 6“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 7“ ersetzt.

 3. In § 69f Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 98 Abs. 2

    und 3“ durch die Angabe „§ 98 Abs. 3 und 4“ er-

    setzt.

 4. In § 71 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Die §§ 5,
    15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88“ durch die
    Wörter „Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15
    bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88“ ersetzt.

 5. Dem § 74 wird folgender Absatz 3 angefügt:
       „(3) § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.“

 5a. In § 81 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 3
     und 5“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1, § 31 Abs. 1
     bis 3 und 5“ ersetzt.
 6. § 85 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) § 10 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 und 3 sowie
     die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten ent-
     sprechend.“
 7. § 87 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des
     Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2
     Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.“

 8. § 87b Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2
     und 3 gelten entsprechend.“

 9. In § 94 Abs. 4 wird die Angabe „§§ 20b, 27 Abs. 2
    und 3“ durch die Wörter „§ 10 Abs. 1 und die
    §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

10. Die §§ 97 bis 101a werden durch die folgenden
    §§ 97 bis 101b ersetzt:

                          „§ 97
                      Anspruch auf
            Unterlassung und Schadensersatz
       (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes
    nach diesem Gesetz geschütztes Recht wider-
    rechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf
    Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wieder-
    holungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch ge-
    nommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung
    besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung

    erstmalig droht.

       (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrläs-

    sig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des
    daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei
    der Bemessung des Schadensersatzes kann auch
    der Gewinn, den der Verletzer durch die Verlet-

    zung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt wer-

    den. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf
    der Grundlage des Betrages berechnet werden,
    den der Verletzer als angemessene Vergütung
    hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis
    zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hät-
    te. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausga-
    ben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende
    Künstler (§ 73) können auch wegen des Scha-
    dens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Ent-
    schädigung in Geld verlangen, wenn und soweit
    dies der Billigkeit entspricht.

                          § 97a

                       Abmahnung

       (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einlei-
    tung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlas-

    sung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den

    Streit durch Abgabe einer mit einer angemesse-

    nen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungs-
    verpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung
    berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen
    Aufwendungen verlangt werden.

       (2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
    für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleis-
    tungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt
    sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur un-
    erheblichen Rechtsverletzung außerhalb des ge-
    schäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

                           § 98
                Anspruch auf Vernichtung,
                Rückruf und Überlassung
       (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes
    nach diesem Gesetz geschütztes Recht wider-
    rechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf
    Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Ver-
    letzers befindlichen rechtswidrig hergestellten,
    verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung
    bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch
    genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf
    die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrich-
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tungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstel-
lung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben.
   (2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes
nach diesem Gesetz geschütztes Recht wider-
rechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf
Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreite-
ten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimm-
ten Vervielfältigungsstücken oder auf deren end-
gültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in
Anspruch genommen werden.

   (3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maß-
nahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm

die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des

Verletzers stehen, gegen eine angemessene Ver-
gütung, welche die Herstellungskosten nicht über-
steigen darf, überlassen werden.

   (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3

sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im

Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung
der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtig-
ten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

  (5) Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von
Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren
Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist,
unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vor-
gesehenen Maßnahmen.

                       § 99
                  Haftung des
          Inhabers eines Unternehmens
  Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitneh-
mer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz
geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden,
hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1
und § 98 auch gegen den Inhaber des Unterneh-
mens.

                       § 100
                  Entschädigung

   Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch

fahrlässig, kann er zur Abwendung der Ansprüche

nach den §§ 97 und 98 den Verletzten in Geld ent-

schädigen, wenn ihm durch die Erfüllung der An-

sprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden
entstehen würde und dem Verletzten die Abfin-
dung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung
ist der Betrag zu zahlen, der im Fall einer vertrag-
lichen Einräumung des Rechts als Vergütung
angemessen wäre. Mit der Zahlung der Entschä-
digung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Ver-
wertung im üblichen Umfang als erteilt.

                       § 101

              Anspruch auf Auskunft
   (1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheber-
recht oder ein anderes nach diesem Gesetz ge-
schütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von
dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über
die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsver-
letzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen
Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus

der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus
der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.
  (2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung
oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den
Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch
unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Per-
son, die in gewerblichem Ausmaß
1. rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke       in
   ihrem Besitz hatte,

2. rechtsverletzende    Dienstleistungen    in    An-
   spruch nahm,

3. für rechtsverletzende Tätigkeiten       genutzte

   Dienstleistungen erbrachte oder

4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder
   Nummer 3 genannten Person an der Herstel-
   lung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Ver-

   vielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse

   oder Dienstleistungen beteiligt war,

es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383
bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess ge-
gen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung be-
rechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendma-
chung des Anspruchs nach Satz 1 kann das
Gericht den gegen den Verletzer anhängigen
Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des we-
gen des Auskunftsanspruchs geführten Rechts-
streits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete
kann von dem Verletzten den Ersatz der für die
Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen
verlangen.
  (3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben
zu machen über
1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten
   und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungs-
   stücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer
   der Dienstleistungen sowie der gewerblichen
   Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie be-
   stimmt waren, und
2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, er-
   haltenen oder bestellten Vervielfältigungsstü-

   cke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über

   die Preise, die für die betreffenden Vervielfälti-

   gungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse be-

   zahlt wurden.

   (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2
sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme
im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
   (5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die
Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch
oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum
Ersatz des daraus entstehenden Schadens ver-
pflichtet.

   (6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne
dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet ge-
wesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn
er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht
verpflichtet war.
  (7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung
kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft
im Wege der einstweiligen Verfügung nach den
§§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeord-
net werden.
BGBl. 2008, Seite 1204 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1204
      (8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafver-
   fahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz
   über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der
   Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen
   den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1
   der Strafprozessordnung bezeichneten Angehöri-
   gen nur mit Zustimmung des Verpflichteten ver-
   wertet werden.

      (9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung
   von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommuni-
   kationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Ertei-
   lung eine vorherige richterliche Anordnung über
   die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsda-
   ten erforderlich, die von dem Verletzten zu bean-
   tragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das
   Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft
   Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder
   eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den
   Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entschei-
   dung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gel-
   ten die Vorschriften des Gesetzes über die Ange-
   legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit
   Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 entsprechend.
   Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der
   Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landge-
   richts ist die sofortige Beschwerde zum Oberlan-
   desgericht statthaft. Sie kann nur darauf gestützt
   werden, dass die Entscheidung auf einer Verlet-
   zung des Rechts beruht. Die Entscheidung des
   Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Die Vor-
   schriften zum Schutz personenbezogener Daten
   bleiben im Übrigen unberührt.
      (10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9
   wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses
   (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

                         § 101a
                     Anspruch auf
               Vorlage und Besichtigung
      (1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
   das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem
   Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt,
   kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Ur-
   kunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch
   genommen werden, die sich in seiner Verfügungs-
   gewalt befindet, wenn dies zur Begründung von
   dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die
   hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerb-
   lichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, er-
   streckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage
   von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. So-
   weit der vermeintliche Verletzer geltend macht,
   dass es sich um vertrauliche Informationen han-
   delt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnah-
   men, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu
   gewährleisten.
      (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausge-
   schlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzel-
   fall unverhältnismäßig ist.
     (3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde
   oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache
   kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach
   den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung ange-
   ordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen

     Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Infor-
     mationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere
     in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung
     ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen
     wird.
       (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
     § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.

        (5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte,
     kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen,
     der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1
     begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begeh-
     ren entstandenen Schadens verlangen.

                           § 101b

                     Sicherung von
                Schadensersatzansprüchen
        (1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in
     gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverlet-
     zung in den Fällen des § 97 Abs. 2 auch auf Vor-
     lage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen
     oder einen geeigneten Zugang zu den entspre-
     chenden Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich
     in der Verfügungsgewalt des Verletzers befinden
     und die für die Durchsetzung des Schadenser-
     satzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die
     Vorlage die Erfüllung des Schadensersatzan-
     spruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend
     macht, dass es sich um vertrauliche Informationen
     handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maß-
     nahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz
     zu gewährleisten.
        (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausge-
     schlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzel-
     fall unverhältnismäßig ist.
        (3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1
     bezeichneten Urkunden kann im Wege der einst-
     weiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der
     Zivilprozessordnung angeordnet werden, wenn
     der Schadensersatzanspruch offensichtlich be-
     steht. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnah-
     men, um den Schutz vertraulicher Informationen
     zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den
     Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne
     vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.
        (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
     § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.“
11. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:

                          „§ 102a
                     Ansprüche aus
             anderen gesetzlichen Vorschriften
        Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschrif-
     ten bleiben unberührt.“

12. § 103 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 103
               Bekanntmachung des Urteils
        Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erho-
     ben worden, so kann der obsiegenden Partei im
     Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Ur-
     teil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich
     bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes In-
     teresse darlegt. Art und Umfang der Bekanntma-
BGBl. 2008, Seite 1205 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1205
    chung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis
    erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Mo-
    naten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Ge-
    brauch gemacht wird. Das Urteil darf erst nach
    Rechtskraft bekannt gemacht werden, wenn nicht
    das Gericht etwas anderes bestimmt.“
13. In § 110 Satz 3 werden die Wörter „den §§ 98
    und 99“ durch die Angabe „§ 98“ ersetzt.
14. § 111b wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 111b
             Verfahren nach deutschem Recht“.
    b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verord-
       nung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. De-
       zember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der
       Überführung nachgeahmter Waren und uner-
       laubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder
       Nachbildungen in den zollrechtlich freien Ver-
       kehr oder in ein Nichterhebungsverfahren

       sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wieder-
       ausfuhr (ABl. EG Nr. L 341 S. 8)“ durch die Wör-
       ter „Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates
       vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zoll-
       behörden gegen Waren, die im Verdacht ste-
       hen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums
       zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber
       Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte
       verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7),“ ersetzt.

    c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „zwei
       Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
    d) Absatz 8 wird aufgehoben.

15. Nach § 111b wird folgender § 111c eingefügt:

                         „§ 111c

                     Verfahren nach
           der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003

       (1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach

    Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die
    Überlassung der Waren aus oder hält diese zu-
    rück, unterrichtet sie davon unverzüglich den
    Rechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Be-
    sitzer oder den Eigentümer der Waren.
      (2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsin-
    haber beantragen, die Waren in dem nachstehend
    beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn
    des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
    vernichten zu lassen.
       (3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde inner-
    halb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Un-
    terrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt wer-
    den. Er muss die Mitteilung enthalten, dass die
    Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein
    nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzen.
    Die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des
    Besitzers oder des Eigentümers der Waren zu ih-
    rer Vernichtung ist beizufügen. Abweichend von
    Satz 3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der
    Eigentümer die schriftliche Erklärung, ob er einer
    Vernichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar ge-
    genüber der Zollbehörde abgeben. Die in Satz 1
    genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des
    Rechtsinhabers um zehn Arbeitstage verlängert
    werden.

        (4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als
     erteilt, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der
     Eigentümer der Waren einer Vernichtung nicht in-
     nerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der
     Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf
     diesen Umstand ist in der Unterrichtung nach Ab-
     satz 1 hinzuweisen.
        (5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kos-
     ten und Verantwortung des Rechtsinhabers.
        (6) Die Zollstelle kann die organisatorische Ab-
     wicklung der Vernichtung übernehmen. Absatz 5
     bleibt unberührt.
        (7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11
     Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG)
     Nr. 1383/2003 beträgt ein Jahr.
        (8) Im Übrigen gilt § 111b entsprechend, soweit
     nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Bestim-
     mungen enthält, die dem entgegenstehen.“

                        Artikel 7

                    Änderung
          des Geschmacksmustergesetzes
   Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004
(BGBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 5
des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2897), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

      „§ 43   Vernichtung, Rückruf und Überlassung“.
   b) Nach der Angabe zu § 46 werden die folgenden
      Angaben eingefügt:

      „§ 46a Vorlage und Besichtigung

      § 46b   Sicherung von Schadensersatzansprü-
              chen“.

   c) Nach der Angabe zu § 57 wird folgende Angabe

      eingefügt:

      „§ 57a Verfahren nach der Verordnung (EG)
             Nr. 1383/2003“.
2. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch
      dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig
      droht.“

   b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
      „Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann
      auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Ver-
      letzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt
      werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch
      auf der Grundlage des Betrages berechnet wer-
      den, den der Verletzer als angemessene Vergü-
      tung hätte entrichten müssen, wenn er die Er-
      laubnis zur Nutzung des Geschmacksmusters
      eingeholt hätte.“
3. § 43 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 43

                       Vernichtung,
                 Rückruf und Überlassung
     (1) Der Verletzte kann den Verletzer auf Vernich-
   tung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers be-
BGBl. 2008, Seite 1206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1206
  findlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten
  oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Er-
  zeugnisse in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entspre-
  chend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden
  Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Her-
  stellung dieser Erzeugnisse gedient haben.

     (2) Der Verletzte kann den Verletzer auf Rückruf
  von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder
  zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeug-
  nissen oder auf deren endgültiges Entfernen aus den
  Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

    (3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnah-
  men kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Er-
  zeugnisse, die im Eigentum des Verletzers stehen,
  gegen eine angemessene Vergütung, welche die
  Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlas-
  sen werden.

     (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind
  ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall
  unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhält-
  nismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen
  Dritter zu berücksichtigen.
     (5) Wesentliche Bestandteile von Gebäuden nach
  § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie aus-
  scheidbare Teile von Erzeugnissen und Vorrichtun-
  gen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechts-
  widrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1
  bis 3 vorgesehenen Maßnahmen.“

4. § 44 Satz 2 wird aufgehoben.

5. Die §§ 46 und 47 werden durch die folgenden §§ 46
   bis 47 ersetzt:

                         „§ 46
                        Auskunft

     (1) Der Verletzte kann den Verletzer auf unverzüg-

  liche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebs-

  weg der rechtsverletzenden Erzeugnisse in An-

  spruch nehmen.

     (2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung

  oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Ver-

  letzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch un-

  beschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person,

  die in gewerblichem Ausmaß

  1. rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz
     hatte,
  2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch
     nahm,

  3. für rechtsverletzende Tätigkeiten        genutzte
     Dienstleistungen erbrachte oder
  4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder
     Nummer 3 genannten Person an der Herstellung,
     Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse
     beteiligt war,
  es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383
  bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen
  den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
  Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des An-
  spruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen
  den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag
  bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsan-
  spruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur
  Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den

Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen
Aufwendungen verlangen.
  (3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu
machen über

1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten
   und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder
   Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abneh-
   mer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt wa-
   ren, und

2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, er-
   haltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über
   die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse
   oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

   (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2
sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme
im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

  (5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Aus-
kunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder un-
vollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
   (6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu
nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen
zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wuss-
te, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet
war.
  (7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung
kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft
im Wege der einstweiligen Verfügung nach den

§§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet
werden.

   (8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfah-
ren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung
der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflich-

teten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafpro-

zessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit

Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

   (9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von

Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikations-

gesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine

vorherige richterliche Anordnung über die Zulässig-

keit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich,

die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den
Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in des-
sen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen
Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat,
ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zu-
ständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für
das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 ent-
sprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung
trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des
Landgerichts ist die sofortige Beschwerde zum
Oberlandesgericht statthaft. Sie kann nur darauf ge-
stützt werden, dass die Entscheidung auf einer Ver-
letzung des Rechts beruht. Die Entscheidung des
Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Die Vorschrif-
ten zum Schutz personenbezogener Daten bleiben
im Übrigen unberührt.
   (10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9
wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
BGBl. 2008, Seite 1207 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1207
                        § 46a
             Vorlage und Besichtigung

   (1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer
Rechtsverletzung kann der Rechtsinhaber oder ein
anderer Berechtigter den vermeintlichen Verletzer
auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer
Sache in Anspruch nehmen, die sich in dessen Ver-
fügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung
seiner Ansprüche erforderlich ist. Besteht die hinrei-
chende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem
Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, so erstreckt
sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-,
Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der ver-
meintliche Verletzer geltend macht, dass es sich
um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Ge-
richt die erforderlichen Maßnahmen, um den im Ein-
zelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

  (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos-
sen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unver-
hältnismäßig ist.
   (3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde
oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann
im Wege der einstweiligen Verfügung nach den
§§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet
werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnah-
men, um den Schutz vertraulicher Informationen zu
gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen,
in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige
Anhörung des Gegners erlassen wird.
  (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
§ 46 Abs. 8 gelten entsprechend.
  (5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte,
kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen,
der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 be-
gehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren
entstandenen Schadens verlangen.

                        § 46b

                   Sicherung
          von Schadensersatzansprüchen

   (1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in
gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverlet-
zung in den Fällen des § 42 Abs. 2 auch auf Vorlage

von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder

einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden
Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Ver-
fügungsgewalt des Verletzers befinden und die für
die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs er-
forderlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfüllung
des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit
der Verletzer geltend macht, dass es sich um ver-
trauliche Informationen handelt, trifft das Gericht
die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall
gebotenen Schutz zu gewährleisten.
  (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos-
sen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unver-
hältnismäßig ist.
   (3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1
bezeichneten Urkunden kann im Wege der einstwei-
ligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivil-
prozessordnung angeordnet werden, wenn der
Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht.
Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen,

  um den Schutz vertraulicher Informationen zu ge-
  währleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in
  denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige An-
  hörung des Gegners erlassen wird.

    (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
  § 46 Abs. 8 gelten entsprechend.

                          § 47
                 Urteilsbekanntmachung

     Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben
  worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die
  Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kos-
  ten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu
  machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt.
  Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Ur-
  teil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr
  nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der
  Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht worden
  ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig
  vollstreckbar.“
6. In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung
   (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994
   über Maßnahmen zum Verbot der Überführung
   nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter
   Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den
   zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhe-
   bungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr
   und Wiederausfuhr (ABl. EG Nr. L 341 S. 8)“ durch
   die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Ra-
   tes vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zoll-
   behörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, be-
   stimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen,
   und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkann-
   termaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr.
   L 196 S. 7)“ ersetzt.
7. § 57 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zwei Jah-

     re“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird aufgehoben.

8. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:
                         „§ 57a

                     Verfahren nach

           der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003

     (1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach Artikel 9
  der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Überlassung
  der Waren aus oder hält diese zurück, unterrichtet
  sie davon unverzüglich den Rechtsinhaber sowie
  den Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentü-
  mer der Waren.
     (2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsin-
  haber beantragen, die Waren in dem nachstehend
  beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des
  Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 ver-
  nichten zu lassen.
     (3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb
  von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderb-
  licher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach
  Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich
  gestellt werden. Er muss die Mitteilung enthalten,
  dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens
  sind, ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht
BGBl. 2008, Seite 1208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1208
  verletzen. Die schriftliche Zustimmung des Anmel-
  ders, des Besitzers oder des Eigentümers der Waren
  zu ihrer Vernichtung ist beizufügen. Abweichend von
  Satz 3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der
  Eigentümer die schriftliche Erklärung, ob er einer
  Vernichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegen-
  über der Zollbehörde abgeben. Die in Satz 1 ge-
  nannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechts-
  inhabers um zehn Arbeitstage verlängert werden.

     (4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt,
  wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentü-
  mer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von
  zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher
  Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang
  der Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf
  diesen Umstand ist in der Unterrichtung nach Ab-
  satz 1 hinzuweisen.

    (5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten

  und Verantwortung des Rechtsinhabers.

     (6) Die Zollstelle kann die organisatorische Ab-

  wicklung der Vernichtung übernehmen. Absatz 5

  bleibt unberührt.

    (7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1
  zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/
  2003 beträgt ein Jahr.

    (8) Im Übrigen gelten die §§ 55 bis 57 entspre-
  chend, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/
  2003 Bestimmungen enthält, die dem entgegenste-
  hen.“
                        Artikel 8

                       Änderung

               des Sortenschutzgesetzes
   Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3164), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 6 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897),
wird wie folgt geändert:
1. § 37 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

          „(1) Wer ohne Zustimmung des Sortenschutz-
       inhabers

       1. mit Material, das einem Sortenschutz unter-
          liegt, eine der in § 10 Abs. 1 bezeichneten
          Handlungen vornimmt oder
       2. die Sortenbezeichnung einer geschützten
          Sorte oder eine mit ihr verwechselbare Be-
          zeichnung für eine andere Sorte derselben
          oder einer verwandten Art verwendet,
       kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Be-
       einträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf
       Unterlassung in Anspruch genommen werden.
       Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zu-
       widerhandlung erstmalig droht.
          (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist
       dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehen-
       den Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung
       des Schadensersatzes kann auch der Gewinn,
       den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts
       erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadens-
       ersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des
       Betrages berechnet werden, den der Verletzer als

     angemessene Vergütung hätte entrichten müs-
     sen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Sorte
     eingeholt hätte.“
  b) Absatz 4 wird aufgehoben.

2. Die §§ 37a und 37b werden durch die folgenden
   §§ 37a bis 37e ersetzt:
                          „§ 37a

                        Anspruch
              auf Vernichtung und Rückruf

     (1) Der Verletzte kann den Verletzer in den Fällen
  des § 37 Abs. 1 auf Vernichtung des im Besitz oder
  Eigentum des Verletzers befindlichen Materials, das
  Gegenstand der Verletzungshandlung ist, in An-
  spruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im
  Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen
  anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieses

  Materials gedient haben.

     (2) Der Verletzte kann den Verletzer in den Fällen

  des § 37 Abs. 1 auf Rückruf rechtswidrig hergestell-

  ten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung

  bestimmten Materials oder auf dessen endgültiges
  Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch neh-
  men.

     (3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2
  sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Ein-
  zelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Ver-
  hältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interes-
  sen Dritter zu berücksichtigen.

                          § 37b

                 Anspruch auf Auskunft

    (1) Der Verletzte kann den Verletzer in den Fällen
  des § 37 Abs. 1 auf unverzügliche Auskunft über die
  Herkunft und den Vertriebsweg des rechtsverletzen-
  den Materials in Anspruch nehmen.
     (2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung
  oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Ver-
  letzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch un-

  beschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person,
  die in gewerblichem Ausmaß

  1. rechtsverletzendes Material in ihrem Besitz hatte,

  2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch
     nahm,
  3. für rechtsverletzende Tätigkeiten         genutzte
     Dienstleistungen erbrachte oder
  4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder
     Nummer 3 genannten Person an der Herstellung,
     Erzeugung oder am Vertrieb solchen Materials
     beteiligt war,
  es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383
  bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen
  den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
  Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des An-
  spruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen
  den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag
  bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsan-
  spruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur
  Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den
  Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen
  Aufwendungen verlangen.
BGBl. 2008, Seite 1209 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1209
  (3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu
machen über
1. Namen und Anschrift der Erzeuger, Lieferanten
   und anderer Vorbesitzer des Materials oder
   Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abneh-
   mer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt wa-
   ren, und
2. die Menge des hergestellten, ausgelieferten, er-
   haltenen oder bestellten Materials sowie über
   die Preise, die für das betreffende Material oder
   die betreffenden Dienstleistungen bezahlt wur-
   den.

   (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2
sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme
im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
  (5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Aus-
kunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder un-
vollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
   (6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu
nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen
zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wuss-
te, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet
war.

  (7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung

kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft

im Wege der einstweiligen Verfügung nach den

§§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet

werden.

   (8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfah-
ren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung
der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflich-
teten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafpro-
zessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit
Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

   (9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von
Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikations-

gesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine

vorherige richterliche Anordnung über die Zulässig-
keit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich,
die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den
Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in des-
sen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen
Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat,
ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zu-
ständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für
das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 ent-
sprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung
trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des
Landgerichts ist die sofortige Beschwerde zum
Oberlandesgericht statthaft. Sie kann nur darauf ge-
stützt werden, dass die Entscheidung auf einer Ver-
letzung des Rechts beruht. Die Entscheidung des
Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Die Vorschrif-
ten zum Schutz personenbezogener Daten bleiben

im Übrigen unberührt.

   (10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9
wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

                       § 37c
                     Vorlage-
            und Besichtigungsansprüche
   (1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer
Rechtsverletzung im Sinn von § 37 Abs. 1 kann der
Rechtsinhaber oder ein anderer Berechtigter den
vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde
oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen,
die sich in dessen Verfügungsgewalt befindet, wenn
dies zur Begründung seiner Ansprüche erforderlich
ist. In Fällen einer in gewerblichem Ausmaß began-
genen Rechtsverletzung erstreckt sich der Anspruch
auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Han-
delsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer
geltend macht, dass es sich um vertrauliche Infor-
mationen handelt, trifft das Gericht die erforderli-
chen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen
Schutz zu gewährleisten.
  (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos-
sen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unver-
hältnismäßig ist.
   (3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde
oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann
im Wege der einstweiligen Verfügung nach den
§§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet
werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnah-

men, um den Schutz vertraulicher Informationen zu

gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen,

in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige

Anhörung des Gegners erlassen wird.

  (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
§ 37b Abs. 8 gelten entsprechend.

  (5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte,
kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen,
der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 be-
gehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren
entstandenen Schadens verlangen.

                       § 37d

                   Sicherung

          von Schadensersatzansprüchen

   (1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in
gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverlet-
zung in den Fällen des § 37 Abs. 2 auch auf Vorlage
von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder
einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden
Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Ver-
fügungsgewalt des Verletzers befinden und die für
die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs er-
forderlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfüllung
des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit
der Verletzer geltend macht, dass es sich um ver-
trauliche Informationen handelt, trifft das Gericht
die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall
gebotenen Schutz zu gewährleisten.
  (2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 ist ausge-
schlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall
unverhältnismäßig ist.

   (3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1

bezeichneten Urkunden kann im Wege der einstwei-
ligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivil-
prozessordnung angeordnet werden, wenn der
Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht.
BGBl. 2008, Seite 1210 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1210
  Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um
  den Schutz vertraulicher Informationen zu gewähr-
  leisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in
  denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige
  Anhörung des Gegners erlassen wird.
    (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
  § 37b Abs. 8 gelten entsprechend.

                          § 37e

                 Urteilsbekanntmachung
     Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben
  worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die
  Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kos-
  ten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu
  machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt.
  Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Ur-
  teil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr
  nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der
  Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht worden
  ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig
  vollstreckbar.“
3. Der bisherige § 37c wird § 37f.

4. Nach § 37f wird folgender § 37g eingefügt:
                         „§ 37g

                    Ansprüche aus
            anderen gesetzlichen Vorschriften
     Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
  bleiben unberührt.“
5. § 40a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „unter-

     liegt“ die Wörter „ , soweit nicht die Verordnung
     (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003
     über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Wa-
     ren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte
     geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maß-
     nahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen
     derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7),
     in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden
     ist,“ eingefügt.

  b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „zwei Jah-

     re“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.

6. Nach § 40a wird folgender § 40b eingefügt:

                         „§ 40b

                     Verfahren nach
           der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
     (1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach Artikel 9
  der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Überlassung
  der Waren aus oder hält diese zurück, unterrichtet
  sie davon unverzüglich den Rechtsinhaber sowie
  den Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentü-
  mer der Waren.
     (2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsin-
  haber beantragen, die Waren in dem nachstehend
  beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des
  Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 ver-
  nichten zu lassen.
     (3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb
  von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderb-
  licher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach
  Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich
  gestellt werden. Er muss die Mitteilung enthalten,

  dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens
  sind, ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht
  verletzen. Die schriftliche Zustimmung des Anmel-
  ders, des Besitzers oder des Eigentümers der Waren
  zu ihrer Vernichtung ist beizufügen. Abweichend von
  Satz 3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der Ei-
  gentümer die schriftliche Erklärung, ob er einer Ver-
  nichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegen-
  über der Zollbehörde abgeben. Die in Satz 1 ge-
  nannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechts-
  inhabers um zehn Arbeitstage verlängert werden.
     (4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt,
  wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentü-
  mer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von
  zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher
  Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang
  der Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf
  diesen Umstand ist in der Unterrichtung nach Ab-
  satz 1 hinzuweisen.

    (5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten
  und Verantwortung des Rechtsinhabers.
     (6) Die Zollstelle kann die organisatorische Ab-
  wicklung der Vernichtung übernehmen. Absatz 5
  bleibt unberührt.

    (7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1
  zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/
  2003 beträgt ein Jahr.
     (8) Im Übrigen gilt § 40a entsprechend, soweit
  nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Bestim-
  mungen enthält, die dem entgegenstehen.“

                       Artikel 8a

              Änderung des Gesetzes
     über internationale Patentübereinkommen
  Das Gesetz über internationale Patentübereinkom-
men vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August
2007 (BGBl. I S. 2166, 2008 I S. 254), wird wie folgt
geändert:

1. Artikel II § 3 wird aufgehoben.

2. Dem Artikel XI wird folgender § 4 angefügt:

                            „§ 4

     Für europäische Patente, für die der Hinweis auf

  die Erteilung vor dem 1. Mai 2008 im Europäischen
  Patentblatt veröffentlicht worden ist, bleiben Artikel II
  § 3 dieses Gesetzes, § 2 Abs. 1 des Patentkosten-
  gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656),
  die Verordnung über die Übertragung der Ermächti-
  gung nach Artikel II § 3 Abs. 6 des Gesetzes über
  internationale Patentübereinkommen vom 1. Juni
  1992 (BGBl. 1992 II S. 375) und die Verordnung über
  die Übersetzungen europäischer Patentschriften
  vom 2. Juni 1992 (BGBl. 1992 II S. 395) jeweils in
  den Fassungen anwendbar, die im Zeitpunkt der Ver-
  öffentlichung des Hinweises gegolten haben.“

                       Artikel 8b
               Folgeänderungen aus
       Anlass der Änderungen des Gesetzes
     über internationale Patentübereinkommen
1. In Teil A Abschnitt I Unterabschnitt 3 des Gebühren-
   verzeichnisses zu § 2 Abs. 1 des Patentkostenge-
BGBl. 2008, Seite 1211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1211
  setzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656),
  das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Au-

  gust 2007 (BGBl. I S. 2166, 2008 I S. 254) geändert
  worden ist, wird die Nummer 313 820 gestrichen.

2. Die Verordnung über die Übertragung der Ermächti-

   gung nach Artikel II § 3 Abs. 6 des Gesetzes über

   internationale Patentübereinkommen vom 1. Juni

   1992 (BGBl. 1992 II S. 375) wird aufgehoben.
3. Die Verordnung über die Übersetzungen europäi-
   scher Patentschriften vom 2. Juni 1992 (BGBl. 1992 II
   S. 395) wird aufgehoben.
4. Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über inter-
   nationale Patentübereinkommen vom 10. Dezember
   2003 (BGBl. I S. 2470) wird aufgehoben.

                             Artikel 9

                Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des

Sortenschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses

Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt

bekannt machen.

                            Artikel 10

                          Inkrafttreten
   Die Artikel 8a und 8b dieses Gesetzes treten am
1. Mai 2008 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz
am 1. September 2008 in Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 7. Juli 2008
                                                Der Bundespräsident
                                                    Horst Köhler
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                      Die Bundesministerin der Justiz
                                             Brigitte Zypries
                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                             Peer Steinbrück
                                                 Der Bundesminister
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                     Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 1191. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 597e6dc535c05b53….