§ 137
Stand: 10.06.2019
Die Verfahrenskostenhilfe kann aufgehoben werden, wenn die angemeldete oder durch ein Patent geschützte Erfindung, hinsichtlich deren Verfahrenskostenhilfe gewährt worden ist, durch Veräußerung, Benutzung, Lizenzvergabe oder auf sonstige Weise wirtschaftlich verwertet wird und die hieraus fließenden Einkünfte die für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe maßgeblichen Verhältnisse so verändern, daß dem betroffenen Beteiligten die Zahlung der Verfahrenskosten zugemutet werden kann; dies gilt auch nach Ablauf der Frist des § 124 Absatz 1 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung. Der Beteiligte, dem Verfahrenskostenhilfe gewährt worden ist, hat jede wirtschaftliche Verwertung dieser Erfindung derjenigen Stelle anzuzeigen, die über die Bewilligung entschieden hat.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 137 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 22.05.2026 – 1 W (pat) 26/25
- BPatG, 22.05.2026 – 1 W (pat) 20/25
- BPatG, 22.05.2026 – 1 W (pat) 21/25
- BPatG, 21.10.2024 – 1 W (pat) 21/24
- BPatG, 21.10.2024 – 1 W (pat) 22/24
- BPatG, 21.10.2024 – 1 W (pat) 23/24
Zuletzt entschieden
- BPatG, 15.06.2026 – 20 W (pat) 4/26
- BPatG, 22.05.2026 – 1 W (pat) 30/25
- BPatG, 21.10.2024 – 1 W (pat) 24/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 137 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2013 Ausfertigung
§ 137 eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I 3533)
BGBl. 2013 I S. 3533
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