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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 2681

BGBl. 2002 I S. 2681 · 33.728 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 2681 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2681
                                     Gesetz
  zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität
                       (Transparenz- und Publizitätsgesetz)
                                                 Vom 19. Juli 2002

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
            Änderung des Aktiengesetzes

  Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. In § 25 Satz 1 wird nach den Wörtern „in den“ das

    Wort „elektronischen“ eingefügt.

 2. § 33 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 kann
     der beurkundende Notar (§ 23 Abs. 1 Satz 1) anstelle
     eines Gründungsprüfers die Prüfung im Auftrag der
     Gründer vornehmen; die Bestimmungen über die
     Gründungsprüfung finden sinngemäße Anwendung.
     Nimmt nicht der Notar die Prüfung vor, so bestellt
     das Gericht die Gründungsprüfer. Gegen die Ent-
     scheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.“

 3. § 58 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ , bei bör-
        sennotierten Gesellschaften nur eines größeren
        Teils“ gestrichen.
     b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Sofern die Satzung dies vorsieht, kann die
        Hauptversammlung auch eine Sachausschüttung
        beschließen.“

 4. § 86 wird aufgehoben.

 5. § 90 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Per-
            sonalplanung“ und der darauf folgenden
            Klammer folgende Wörter eingefügt „ , wobei
            auf Abweichungen der tatsächlichen Ent-
            wicklung von früher berichteten Zielen unter
            Angabe von Gründen einzugehen ist“.
        bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

            „Ist die Gesellschaft Mutterunternehmen
            (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs),
            so hat der Bericht auch auf Tochterunter-
            nehmen und auf Gemeinschaftsunterneh-
            men (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs)
            einzugehen.“

     b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Semikolon und wer-
        den die Wörter „lehnt der Vorstand die Bericht-
        erstattung ab, so kann der Bericht nur verlangt
        werden, wenn ein anderes Aufsichtsratsmitglied
        das Verlangen unterstützt“ gestrichen.

     c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
         „Sie sind möglichst rechtzeitig und, mit Aus-
         nahme des Berichts nach Absatz 1 Satz 3, in der
         Regel in Textform zu erstatten.“
     d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“

        durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

 6. In § 90 Abs. 5 Satz 2, § 170 Abs. 3 Satz 2 und § 314

    Abs. 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „auszuhändigen“
    durch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.

 7. Dem § 107 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

     „Dem Aufsichtsrat ist regelmäßig über die Arbeit der
     Ausschüsse zu berichten.“

 8. § 110 wird wie folgt geändert.
     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so
         kann das Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand
         unter Mitteilung des Sachverhalts und der An-
         gabe einer Tagesordnung selbst den Aufsichtsrat
         einberufen.“
     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im
         Kalenderhalbjahr abhalten. In nichtbörsennotier-
         ten Gesellschaften kann der Aufsichtsrat be-
         schließen, dass eine Sitzung im Kalenderhalbjahr
         abzuhalten ist.“

 9. In § 111 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „kann
    jedoch“ durch die Wörter „hat jedoch zu“ ersetzt.

10. Dem § 116 wird folgender Satz angefügt:

     „Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur
     Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Be-
     richte und vertrauliche Beratungen verpflichtet.“

11. § 118 wird wie folgt geändert:

     a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
         „Die Satzung kann jedoch bestimmte Fälle vor-
         sehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern
         des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Ton-
         übertragung erfolgen darf.“
BGBl. 2002, Seite 2682 — Originalseite als Abbildung
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     b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Die Satzung oder die Geschäftsordnung
        gemäß § 129 Abs. 1 kann bestimmen, dass die
        Hauptversammlung in Ton und Bild übertragen
        werden darf.“

12. In § 125 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „die
    Einberufung der Hauptversammlung“ das Komma
    durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „und
    etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktio-
    nären einschließlich des Namens des Aktionärs, der
    Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der
    Verwaltung“ gestrichen.

13. § 126 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Anträge von Aktionären einschließlich
        des Namens des Aktionärs, der Begründung
        und einer etwaigen Stellungnahme der Verwal-
        tung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten
        Berechtigten unter den dortigen Voraussetzun-
        gen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär
        spätestens zwei Wochen vor dem Tage der
        Hauptversammlung der Gesellschaft einen Ge-
        genantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand
        und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
        Tagesordnung mit Begründung an die in der
        Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse über-

        sandt hat. § 125 Abs. 3 gilt entsprechend.“

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
            aaa) Das Wort „mitgeteilt“ wird jeweils durch
                 die Wörter „zugänglich gemacht“ er-
                 setzt.

            bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „die
                 Mitteilung“ durch die Wörter „das Zu-
                 gänglichmachen“ ersetzt.

        bb) In Satz 2 werden das Wort „mitgeteilt“ durch
            die Wörter „zugänglich gemacht“ und die
            Wörter „einhundert Worte“ durch die Anga-
            be „5 000 Zeichen“ ersetzt.

13a. In § 127 Satz 3 wird das Wort „mitzuteilen“ durch die
     Wörter „zugänglich zu machen“ ersetzt.

14. Dem § 131 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutter-
     unternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetz-
     buchs) in der Hauptversammlung, der der Konzern-
     abschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt
     werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Kon-
     zerns und der in den Konzernabschluss einbezoge-
     nen Unternehmen.“

15. Die Überschrift zum Ersten Abschnitt des Fünften

    Teils des Ersten Buchs wird wie folgt gefasst:

                       „Erster Abschnitt
                     Jahresabschluss
          und Lagebericht. Entsprechenserklärung“.

16. Folgender § 161 wird eingefügt:
                            „§ 161

                        Erklärung
             zum Corporate Governance Kodex
        Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten
     Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom
     Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des
     elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemach-
     ten Empfehlungen der „Regierungskommission
     Deutscher Corporate Governance Kodex“ entspro-
     chen wurde und wird oder welche Empfehlungen
     nicht angewendet wurden oder werden. Die
     Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu
     machen.“

17. Dem § 170 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Han-
     delsgesetzbuchs) gilt Satz 1 entsprechend für den
     Konzernabschluss und den Konzernlagebericht.“

18. § 171 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des
            § 290 des Handelsgesetzbuchs“ durch die
            Angabe „(§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetz-
            buchs)“ ersetzt.

        bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Jahresab-

            schluss“ die Wörter „oder der Konzernab-
            schluss“ eingefügt.
     b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
        „Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des
        Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4
        entsprechende Anwendung auf den Konzern-
        abschluss.“

     c) In Absatz 3 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semi-
        kolon ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:

        „bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des
        Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich
        des Konzernabschlusses.“

19. Dem § 173 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Hat der Aufsichtsrat eines Mutterunternehmens
     (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) den
     Konzernabschluss nicht gebilligt, so entscheidet die
     Hauptversammlung über die Billigung.“

20. In § 174 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Betrag“
    die Wörter „oder Sachwert“ eingefügt.

21. § 175 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Bilanz-
        gewinns“ die Angabe „ , bei einem Mutterunter-
        nehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetz-
        buchs) auch zur Entgegennahme des vom Auf-

        sichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und

        des Konzernlageberichts,“ eingefügt.
     b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
        „Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2
        des Handelsgesetzbuchs) gelten die Sätze 1 und 2
BGBl. 2002, Seite 2683 — Originalseite als Abbildung
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        auch für den Konzernabschluss, den Konzern-
        lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats
        hierüber.“
     c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Hat die Hauptversammlung den Jahresab-
        schluss festzustellen oder hat sie über die
        Billigung des Konzernabschlusses zu entschei-
        den, so gelten für die Einberufung der Haupt-
        versammlung zur Feststellung des Jahresab-
        schlusses oder zur Billigung des Konzern-
        abschlusses und für die Auslegung der Vorlagen
        und die Erteilung von Abschriften die Absätze 1
        und 2 sinngemäß.“

     d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

        „Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2
        des Handelsgesetzbuchs) gilt Satz 1 für die
        Erklärung des Aufsichtsrats über die Billigung des
        Konzernabschlusses entsprechend.“

22. § 186 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Der Vorstand hat den Ausgabebetrag oder
        die Grundlagen für seine Festlegung und zugleich
        eine Bezugsfrist gemäß Absatz 1 in den Gesell-
        schaftsblättern bekannt zu machen. Sind nur die
        Grundlagen der Festlegung angegeben, so hat er
        spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist
        den Ausgabebetrag in den Gesellschaftsblättern
        und über ein elektronisches Informationsmedium
        bekannt zu machen.“
     b) Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Der Vorstand hat dieses Bezugsangebot mit den
        Angaben gemäß Absatz 2 Satz 1 und einen end-
        gültigen Ausgabebetrag gemäß Absatz 2 Satz 2
        bekannt zu machen;“.

23. § 207 Abs. 3 wird aufgehoben; der bisherige Ab-
    satz 4 wird Absatz 3.

24. Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des
    Dritten Abschnitts des Sechsten Teils des Ersten
    Buchs wird wie folgt gefasst:
                    „Dritter Unterabschnitt

                     Kapitalherabsetzung

                 durch Einziehung von Aktien.

                 Ausnahme für Stückaktien“.

25. In § 237 Abs. 3 wird nach der Nummer 2 der Punkt

    durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Num-
    mer 3 angefügt:

     „3. Stückaktien sind und der Beschluss der Haupt-
         versammlung bestimmt, dass sich durch die
         Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am
         Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 erhöht; wird der
         Vorstand zur Einziehung ermächtigt, so kann er
         auch zur Anpassung der Angabe der Zahl in der
         Satzung ermächtigt werden.“

26. § 337 wird aufgehoben.

27. § 404 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „einem
        Jahr“ die Wörter „ , bei börsennotierten Gesell-
        schaften bis zu zwei Jahren,“ eingefügt.
     b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
        „zwei Jahren“ die Wörter „ , bei börsennotierten
        Gesellschaften bis zu drei Jahren,“ eingefügt.

                         Artikel 2

         Änderung des Handelsgesetzbuchs
   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-

reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 5
des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674), wird wie
folgt geändert:

 1. § 285 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 9 Buchstabe a werden in der Klammer-
       angabe nach dem Wort „Bezugsrechte“ die Wörter
       „und sonstige aktienbasierte Vergütungen“ ein-
       gefügt.

    b) Nach der Nummer 15 wird der Punkt durch ein
       Semikolon ersetzt; folgende Nummer 16 wird an-
       gefügt:
       „16. dass die nach § 161 des Aktiengesetzes vor-
            geschriebene Erklärung abgegeben und den
            Aktionären zugänglich gemacht worden ist.“

 2. § 286 Abs. 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
    „Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung, wenn eine
    Kapitalgesellschaft einen organisierten Markt im
    Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes
    durch von ihr oder einem ihrer Tochterunternehmen
    (§ 290 Abs. 1, 2) ausgegebene Wertpapiere im Sinne
    des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
    in Anspruch nimmt oder wenn die Zulassung solcher
    Wertpapiere zum Handel an einem organisierten
    Markt beantragt worden ist. Im Übrigen ist die Anwen-
    dung der Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nr. 2 im
    Anhang anzugeben.“

 3. § 291 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die Befreiung nach Absatz 1 kann trotz Vorlie-
    gens der Voraussetzungen nach Absatz 2 von einem

    Mutterunternehmen nicht in Anspruch genommen

    werden, wenn

    1. das zu befreiende Mutterunternehmen eine Ak-
       tiengesellschaft ist, deren Aktien zum Handel im

       amtlichen Markt zugelassen sind, oder

    2. Gesellschafter, denen bei Aktiengesellschaften
       und Kommanditgesellschaften auf Aktien mindes-
       tens 10 vom Hundert und bei Gesellschaften mit
       beschränkter Haftung mindestens 20 vom Hun-
       dert der Anteile an dem zu befreienden Mutter-
       unternehmen gehören, spätestens sechs Monate
       vor dem Ablauf des Konzerngeschäftsjahrs die
       Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines
       Konzernlageberichts beantragt haben. Gehören
       dem Mutterunternehmen mindestens 90 vom Hun-
       dert der Anteile an dem zu befreienden Mutter-
BGBl. 2002, Seite 2684 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2684
       unternehmen, so kann Absatz 1 nur angewendet
       werden, wenn die anderen Gesellschafter der
       Befreiung zugestimmt haben.“

 4. § 297 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Nimmt ein Mutterunternehmen einen organisierten
    Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhan-
    delsgesetzes durch von ihm oder einem seiner Toch-
    terunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne
    des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
    in Anspruch oder ist die Zulassung solcher Wert-
    papiere zum Handel an einem organisierten Markt
    beantragt worden, so besteht der Konzernabschluss
    außerdem aus einer Kapitalflussrechnung, einer
    Segmentberichterstattung sowie einem Eigenkapital-
    spiegel.“

 5. In § 298 Abs. 1 wird das Zitat „die §§ 244 bis 256,
    §§ 265, 266, 268 bis 275, §§ 277 bis 283“ durch das
    Zitat „die §§ 244 bis 247 Abs. 1 und 2, §§ 248 bis 253,
    255, 256, 265, 266, 268 bis 272, 274, 275, 277 bis 279
    Abs. 1, § 280 Abs. 1, §§ 282 und 283“ ersetzt.

 6. § 299 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Der Konzernabschluss ist auf den Stichtag
    des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens
    aufzustellen.“

 7. § 301 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.

 8. § 304 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird aufgehoben.
    b) Absatz 3 wird neuer Absatz 2; in ihm wird das Wort
       „außerdem“ gestrichen.

 9. § 308 Abs. 3 wird aufgehoben.

10. Dem § 313 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

    „Satz 1 gilt nicht, wenn ein Mutterunternehmen einen
    organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wert-
    papierhandelsgesetzes durch von ihm oder einem
    seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpa-
    piere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapier-
    handelsgesetzes in Anspruch nimmt oder wenn die
    Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem
    organisierten Markt beantragt worden ist.“

11. § 314 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 5 wird aufgehoben.
       bb) In Nummer 6 Buchstabe a werden in der
           Klammerangabe nach dem Wort „Bezugs-
           rechte“ die Wörter „und sonstige aktien-
           basierte Vergütungen“ eingefügt.

       cc) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semi-
           kolon ersetzt; folgende Nummer 8 wird an-
           gefügt:
           „8. für jedes in den Konzernabschluss ein-
               bezogene börsennotierte Unternehmen,
               dass die nach § 161 des Aktiengesetzes

                vorgeschriebene Erklärung abgegeben
                und den Aktionären zugänglich gemacht
                worden ist.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Mutterunternehmen, die den Konzernab-
       schluss um eine Segmentberichterstattung gemäß
       § 297 Abs. 1 zu erweitern haben oder dies freiwillig
       tun, sind von der Angabepflicht gemäß § 314
       Abs. 1 Nr. 3 befreit.“

12. Dem § 316 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Kon-
    zernabschluss nicht gebilligt werden.“

13. In § 317 Abs. 4 werden die Wörter „Aktiengesell-
    schaft, deren Aktien zum Handel im amtlichen Markt
    zugelassen sind“ durch die Wörter „börsennotierten
    Aktiengesellschaft“ ersetzt.

14. § 321 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Außerdem hat der Abschlussprüfer über bei
       Durchführung der Prüfung festgestellte Unrichtig-
       keiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschrif-
       ten sowie Tatsachen zu berichten, die den
       Bestand des geprüften Unternehmens oder des
       Konzerns gefährden oder seine Entwicklung
       wesentlich beeinträchtigen können oder die
       schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Ver-
       treter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz,
       Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erkennen
       lassen.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist fest-
       zustellen, ob die Buchführung und die weiteren
       geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss, der
       Lagebericht, der Konzernabschluss und der Kon-
       zernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften und
       den ergänzenden Bestimmungen des Gesell-
       schaftsvertrags oder der Satzung entsprechen. In
       diesem Rahmen ist auch über Beanstandungen zu
       berichten, die nicht zur Einschränkung oder Versa-
       gung des Bestätigungsvermerks geführt haben,
       soweit dies für die Überwachung der Geschäfts-
       führung und des geprüften Unternehmens von
       Bedeutung ist. Es ist auch darauf einzugehen, ob
       der Abschluss insgesamt unter Beachtung der
       Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein
       den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
       Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
       Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt.
       Dazu ist auch auf wesentliche Bewertungsgrund-
       lagen sowie darauf einzugehen, welchen Einfluss
       Änderungen in den Bewertungsgrundlagen ein-
       schließlich der Ausübung von Bilanzierungs- und
       Bewertungswahlrechten und der Ausnutzung von
       Ermessensspielräumen sowie sachverhaltsgestal-
       tende Maßnahmen insgesamt auf die Darstellung
       der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben.
       Hierzu sind die Posten des Jahres- und des Kon-
       zernabschlusses aufzugliedern und ausreichend
       zu erläutern, soweit diese Angaben nicht im
       Anhang enthalten sind. Es ist darzustellen, ob die
BGBl. 2002, Seite 2685 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2685
       gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen
       und Nachweise erbracht haben.“

15. § 325 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Jahres-
       fehlbetrags“ die Wörter „sowie die nach § 161 des
       Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung“ ein-
       gefügt.

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Konzern-
           lagebericht“ die Wörter „sowie den Bericht
           des Aufsichtsrats“ eingefügt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

            „Ist die Berichterstattung des Aufsichtsrats
            über Konzernabschluss und Konzernlage-
            bericht in einem nach Absatz 2 Satz 1 erster
            Halbsatz in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1
            zweiter Halbsatz offen gelegten Bericht des
            Aufsichtsrats enthalten, so kann die Bekannt-
            machung des Berichts nach Satz 1 durch
            einen Hinweis auf die frühere oder gleichzeiti-
            ge Bekanntmachung nach Absatz 2 Satz 1
            erster Halbsatz ersetzt werden.“

16. In § 341 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeit-
    nehmern“ die Wörter „und Arbeitgebern“ eingefügt.

17. § 341j Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) § 304 Abs. 1 braucht nicht angewendet zu
    werden, wenn die Lieferungen oder Leistungen zu
    üblichen Marktbedingungen vorgenommen worden
    sind und Rechtsansprüche der Versicherungsnehmer
    begründet haben.“

                         Artikel 3
          Änderung sonstigen Bundesrechts

   (1) Nach dem Siebzehnten Abschnitt des Einführungs-
gesetzes zum Handelsgesetzbuche in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199) geän-
dert worden ist, wird folgender Achtzehnter Abschnitt
angefügt:

                   „Achtzehnter Abschnitt
                 Übergangsvorschriften
          zum Transparenz- und Publizitätsgesetz

                         Artikel 54

     (1) Die vom Inkrafttreten des Artikels 2 des Trans-
   parenz- und Publizitätsgesetzes an geltende Fassung
   des § 285 Nr. 9, § 286 Abs. 3, § 291 Abs. 3, § 297 Abs. 1
   Satz 2, § 298 Abs. 1, § 299 Abs. 1, § 301 Abs. 1, der
   §§ 304, 308, 313 Abs. 3, des § 314 Abs. 1 Nr. 6 sowie
   des § 341j Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ist erstmals
   auf das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende
   Geschäftsjahr anzuwenden. Die Vorschriften können
   auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden.
   Die vom Inkrafttreten des Artikels 2 des Transparenz-
   und Publizitätsgesetzes an geltende Fassung des
   § 285 Nr. 16, § 314 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2, § 316 Abs. 2

   Satz 2, § 317 Abs. 4, § 321 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, § 325
   Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des § 341
   Abs. 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist erstmals
   auf das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende
   Geschäftsjahr anzuwenden.

      (2) Ergibt sich bei der erstmaligen Anwendung der in
   Absatz 1 genannten Bestimmungen eine Erhöhung
   oder Verminderung des Ergebnisses, so ist der Unter-
   schiedsbetrag in die Gewinnrücklagen einzustellen
   oder offen mit diesen zu verrechnen; dieser Betrag ist
   nicht Bestandteil des Jahresergebnisses.“
  (2) Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom
6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 123), wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 13
               Übergangsvorschrift zu § 175
         und § 337 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes

      § 175 des Aktiengesetzes in der Fassung des Arti-
   kels 1 Nr. 21 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes
   vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) ist erstmals auf den
   Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das
   nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäfts-
   jahr anzuwenden. Auf den Konzernabschluss und den
   Konzernlagebericht für ein vorangehendes Geschäfts-
   jahr sind die §§ 175, 337 Abs. 3 des Aktiengesetzes in
   der bis zum 25. Juli 2002 geltenden Fassung weiterhin
   anzuwenden. § 337 Abs. 2 des Aktiengesetzes in der
   bis zum 25. Juli 2002 geltenden Fassung ist letztmals
   auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebe-
   richt für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende
   Geschäftsjahr anzuwenden.“

2. § 14 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 14
           Übergangsvorschrift zu § 171 Abs. 2, 3
            und § 173 Abs. 1 des Aktiengesetzes

      § 171 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 3 zweiter Halbsatz
   und § 173 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes in der
   Fassung des Artikels 1 Nr. 18, 19 des Transparenz-
   und Publizitätsgesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I
   S. 2681) ist erstmals auf den Konzernabschluss für das
   nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäfts-
   jahr anzuwenden.“

3. § 15 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 15

                     Übergangsvorschrift
                 zu § 161 des Aktiengesetzes

      Die Erklärung nach § 161 des Aktiengesetzes ist
   erstmals im Jahr 2002 abzugeben. Sie kann in diesem
   Jahr aber darauf beschränkt werden, dass den Emp-
   fehlungen der „Regierungskommission Deutscher
   Corporate Governance Kodex“ entsprochen wird oder
   welche Empfehlungen nicht angewendet werden.“
  (3) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes
vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert:
BGBl. 2002, Seite 2686 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2686
1. § 42a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Ist die Gesellschaft zur Aufstellung eines Kon-
   zernabschlusses und eines Konzernlageberichts ver-
   pflichtet, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend
   anzuwenden.“

2. Nach § 86 wird folgender § 87 angefügt:
                            „§ 87

     § 42a Abs. 4 in der Fassung des Artikels 3 Abs. 3

   des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19. Juli

   2002 (BGBl. I S. 2681) ist erstmals auf den Konzern-

   abschluss und den Konzernlagebericht für das nach

   dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr

   anzuwenden.“

                         Artikel 4
                  Änderungen des

       Patentgesetzes, des Gebrauchsmuster-

     gesetzes, des Markengesetzes, des Patent-

    kostengesetzes, des Halbleiterschutzgesetzes
        und des Geschmacksmustergesetzes
  (1) Das Patentgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),
zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 2 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt
geändert:

1. In § 16a Abs. 2 werden nach der Angabe „(§ 124),“ die

   Wörter „über das elektronische Dokument (§ 125a),“

   eingefügt.

2. Nach § 125 wird folgender § 125a eingefügt:

                           „§ 125a
      (1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für
   Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen und
   in Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundes-
   gerichtshof für vorbereitende Schriftsätze und deren
   Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Beteilig-
   ten sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und
   Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist,
   genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektroni-
   sches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung
   durch das Patentamt oder das Gericht geeignet ist. Die
   verantwortende Person soll das Dokument mit einer
   qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signa-
   turgesetz versehen.

      (2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt
   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
   des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, von dem an
   elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den
   Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die
   Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die
   Zulassung der elektronischen Form kann auf das
   Patentamt, eines der Gerichte oder auf einzelne
   Verfahren beschränkt werden.
     (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,
   sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des
   Patentamts oder des Gerichts es aufgezeichnet hat.“

3. Dem § 135 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
   „§ 125a gilt entsprechend.“

4. In § 147 Abs. 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ein-
   gefügt:
   „Der Einspruch ist beim Deutschen Patent- und Mar-
   kenamt einzulegen.“
  (2) In § 21 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986

(BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 21 Abs. 3 des

Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656)

geändert worden ist, werden nach der Angabe „(§ 124)“

die Wörter „ , über das elektronische Dokument (§ 125a)“

eingefügt.

  (3) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert
durch Artikel 21 Abs. 4 des Gesetzes vom 13. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert:

1. In Teil 3 Abschnitt 7 der Inhaltsübersicht wird nach

   der Angabe „§ 95 Rechtshilfe“ die Angabe „§ 95a

   Einreichung elektronischer Dokumente“ eingefügt.

2. Nach § 95 wird folgender § 95a eingefügt:
                           „§ 95a

           Einreichung elektronischer Dokumente
      (1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für
   Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen und
   in Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundes-
   gerichtshof für vorbereitende Schriftsätze und deren

   Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Beteilig-

   ten sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und

   Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist,
   genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektroni-
   sches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung
   durch das Patentamt oder das Gericht geeignet ist. Die
   verantwortende Person soll das Dokument mit einer
   qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Sig-
   naturgesetz versehen.
      (2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt
   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
   des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, von dem an
   elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den
   Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die
   Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Zu-
   lassung der elektronischen Form kann auf das Patent-
   amt, eines der Gerichte oder auf einzelne Verfahren
   beschränkt werden.

     (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,
   sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des
   Patentamts oder des Gerichts es aufgezeichnet hat.“
  (4) Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3656), geändert durch Artikel 21 Abs. 1 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird
wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 werden nach den Wörtern „eines Ein-
   spruchs,“ die Wörter „einer Erinnerung“ und ein
   Komma eingefügt.
2. In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „einer Frist von
   sechs Monaten“ durch die Wörter „des sechsten
   Monats“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 2687 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2687
3. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „eines
   Einspruchs,“ die Wörter „einer Erinnerung“ und ein
   Komma eingefügt.

4. In Teil A Abschnitt V Unterabschnitt 1 des Gebühren-
   verzeichnisses zu § 2 Abs. 1 wird bei den Num-
   mern 351 601 und 351 701 im Gebührentatbestand
   jeweils die Angabe „GeschmMG“ gestrichen.
  (5) In § 11 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes vom
22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Arti-
kel 21 Abs. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, werden nach der
Angabe „(§ 124),“ die Wörter „über das elektronische
Dokument (§ 125a),“ eingefügt.

   (6) Das Geschmacksmustergesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 21 Abs. 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 6 wird die Angabe „§§ 124“ durch die
   Angabe „§§ 124, 125a“ ersetzt.

2. In § 10a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 123 Abs. 1
   bis 5 und 7 und § 124“ durch die Angabe „§ 123 Abs. 1
   bis 5 und 7, §§ 124 und 125a“ ersetzt.

3. In § 10b Satz 4 wird die Angabe „§ 135 Abs. 1 Satz 1“
   durch die Angabe „§ 135 Abs. 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.

                         Artikel 5

                       Inkrafttreten

  Artikel 1 Nr. 1, 12, 13 und 13a tritt am 1. Januar 2003 in
Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                               gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                               im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 19. Juli 2002
                                              Der Bundespräsident
                                                 Johannes Rau
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                      Die Bundesministerin der Justiz
                                             Däubler-Gmelin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 2681. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0569b790a0f80965….