§ 144
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
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Nach Gewicht
- BPatG, 24.11.2011 – 3 ZA (pat) 54/10Patentnichtigkeitsklageverfahren – Kostenfestsetzungsverfahren – zum Erstattungsanspruch des Anwalts bei Streitwertbegünstigung – Kostenquotelung
- BPatG, 24.11.2011 – 3 ZA (pat) 55/10
- OLG Düsseldorf, 11.08.2004 – I-2 W 5/03
- BGH, 31.07.2007 – X ZR 150/03
- BPatG, 11.07.2013 – 5 Ni 37/11 (EP)
- BPatG, 02.07.2001 – 2 Ni 8/00 (EU)
Zuletzt entschieden
- BPatG, 27.04.2023 – 5 Ni 44/16 (EP)
- OLG Düsseldorf, 07.04.2022 – 2 U 8/18Zitiert von 1
- BGH, 06.08.2019 – X ZR 97/18Berufungseinlegung durch den Patentinhaber gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil in einer Patentnichtigkeitssache: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen des drohenden Verlustes der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Schuldners; Risiko der Unternehmensausrichtung des Schuldners - DampfdruckverringerungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 144 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/144#abs-1 (1) Macht in einer Patentstreitsache eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/144#abs-2 (2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.