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Artikel 6 · BT-Drs. 16/735 · S. 15

Zu Artikel 6 (Änderungen des Patentkosten-

Zu Artikel 6 (Änderungen des Patentkosten-
gesetzes)
Aufgrund der nunmehr vorliegenden Erfahrungen mit der
Anwendung des Patentkostengesetzes, das alle für das Deut-
sche Patent- und Markenamt und das Bundespatentgericht
geltenden kostenrechtlichen Vorschriften enthält, werden ei-
nige Bestimmungen neu gefasst oder ergänzt. Darüber hin-
aus werden im Gebührenverzeichnis die Gebührenpflicht für
einen Beitritt zum Einspruchsverfahren und für das gericht-
liche Verfahren nach § 61 Abs. 2 – neu – PatG sowie Rege-
lungen für die Kostenpflicht bei Einlegung von Rechtsbehel-
fen und Rechtsmitteln durch mehrere Beteiligte neu geregelt.
Zu Nummer 1 (§ 3 Abs. 1 PatKostG, Fälligkeit der
Gebühren)
Im Patentkostengesetz werden an verschiedenen Stellen die
Begriffe „Anmeldung“, „Antrag“ und „Vornahme einer
sonstigen Handlung“ verwendet, ohne dass eine hinreichend
klare Unterscheidung vorgenommen wird. Daraus ergeben
sich Unklarheiten hinsichtlich der Rechtsfolge bei Nicht-
zahlung oder verspäteter Zahlung. An der Verwendung der
verschiedenen Begriffe soll festgehalten werden, da eine
Drucksache 16/735 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
abschließende Aufzählung angesichts der Vielzahl von ge-
bührenpflichtigen Handlungen nicht sinnvoll ist, zumal auch
immer wieder neue Gebührentatbestände hinzukommen
können, wie im vorliegenden Fall bei einer gerichtlichen
Entscheidung im Einspruchsverfahren nach § 61 Abs. 2
– neu – PatG. Bei einer Aufzählung müssten dann eine Reihe
von Gesetzesvorschriften ergänzt werden, was vermieden
werden sollte.
Es wird deshalb vorgeschlagen, in der ersten Vorschrift des
Patentkostengesetzes, in der die Bezeichnungen verwendet
werden, eine deutlichere Abgrenzung vorzunehmen. Dies
soll in der Fälligkeitsregelung des § 3 erfolgen. Dort ist in
Absatz 1 S

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.318 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/735, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 57.801–69.119 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 98de395d608c354f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP