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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 390

BGBl. 2004 I S. 390 · 111.969 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 390 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 390
                                                    Gesetz
                                    zur Reform des Geschmacksmusterrechts
                                       (Geschmacksmusterreformgesetz)*)
                                                             Vom 12. März 2004

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1
                     Gesetz
               über den rechtlichen
         Schutz von Mustern und Modellen
      (Geschmacksmustergesetz – GeschmMG)

                       Inhaltsübersicht

                             Abschnitt 1

                      Schutzvoraussetzungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Geschmacksmusterschutz
§ 3 Ausschluss vom Geschmacksmusterschutz
§ 4 Bauelemente komplexer Erzeugnisse
§ 5 Offenbarung
§ 6 Neuheitsschonfrist

                             Abschnitt 2
                             Berechtigte
§ 7 Recht auf das Geschmacksmuster
§ 8 Formelle Berechtigung
§ 9 Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten
§ 10 Entwerferbenennung

                             Abschnitt 3

                        Eintragungsverfahren
§ 11 Anmeldung

§ 12 Sammelanmeldung

§ 13 Anmeldetag

§ 14 Ausländische Priorität

§ 15 Ausstellungspriorität

§ 16 Prüfung der Anmeldung
§ 17 Weiterbehandlung der Anmeldung

§ 18 Eintragungshindernisse

§ 19 Führung des Registers und Eintragung

§ 20 Bekanntmachung

§ 21 Aufschiebung der Bekanntmachung
§ 22 Einsichtnahme in das Register

§ 23 Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbe-
     schwerde

*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998

   über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. EG Nr.
   L 289 S. 28).

§ 24 Verfahrenskostenhilfe
§ 25 Elektronisches Dokument
§ 26 Verordnungsermächtigungen

                          Abschnitt 4
              Entstehung und Dauer des Schutzes
§ 27 Entstehung und Dauer des Schutzes
§ 28 Aufrechterhaltung

                          Abschnitt 5

                      Geschmacksmuster
                als Gegenstand des Vermögens
§ 29 Rechtsnachfolge
§ 30 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfah-
     ren
§ 31 Lizenz
§ 32 Angemeldete Geschmacksmuster

                          Abschnitt 6
                    Nichtigkeit und Löschung
§ 33 Nichtigkeit
§ 34 Kollision mit anderen Schutzrechten
§ 35 Teilweise Aufrechterhaltung
§ 36 Löschung

                          Abschnitt 7

                        Schutzwirkungen
                   und Schutzbeschränkungen

§ 37 Gegenstand des Schutzes

§ 38 Rechte aus dem Geschmacksmuster und Schutzumfang

§ 39 Vermutung der Rechtsgültigkeit

§ 40 Beschränkungen der Rechte aus dem Geschmacksmuster

§ 41 Vorbenutzungsrecht

                          Abschnitt 8

                      Rechtsverletzungen

§ 42 Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz

§ 43 Vernichtung und Überlassung

§ 44 Haftung des Inhabers eines Unternehmens

§ 45 Entschädigung
§ 46 Auskunft

§ 47 Urteilsbekanntmachung

§ 48 Erschöpfung

§ 49 Verjährung
BGBl. 2004, Seite 391 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 391
§ 50 Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
§ 51 Strafvorschriften

                          Abschnitt 9
                         Verfahren
              in Geschmacksmusterstreitsachen
§ 52 Geschmacksmusterstreitsachen

§ 53 Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und
     dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 54 Streitwertbegünstigung

                          Abschnitt 10

                     Vorschriften über
                 Maßnahmen der Zollbehörde
§ 55 Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr
§ 56 Einziehung, Widerspruch
§ 57 Zuständigkeiten, Rechtsmittel

                          Abschnitt 11
                  Besondere Bestimmungen
§ 58 Inlandsvertreter
§ 59 Geschmacksmusterberühmung

§ 60 Geschmacksmuster nach dem Erstreckungsgesetz

§ 61 Typografische Schriftzeichen

                          Abschnitt 12
              Gemeinschaftsgeschmacksmuster
§ 62 Weiterleitung der Anmeldung
§ 63 Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen
§ 64 Erteilung der Vollstreckungsklausel
§ 65 Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacks-
     musters

                          Abschnitt 13
                    Übergangsvorschriften

§ 66 Anzuwendendes Recht
§ 67 Rechtsbeschränkungen

                         Abschnitt 1
            Schutzvoraussetzungen

                              §1

                 Begriffsbestimmungen

  Im Sinne dieses Gesetzes

1. ist ein Muster die zweidimensionale oder dreidimen-
   sionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses
   oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den
   Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt,
   Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeug-
   nisses selbst oder seiner Verzierung ergibt;
2. ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche
   Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung,
   grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen
   sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Er-
   zeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Compu-
   terprogramm gilt nicht als Erzeugnis;

3. ist ein komplexes Erzeugnis ein Erzeugnis aus mehre-
   ren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass
   das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammen-
   gebaut werden kann;
4. ist eine bestimmungsgemäße Verwendung die Ver-
   wendung durch den Endbenutzer, ausgenommen
   Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Repa-
   ratur;

5. gilt als Rechtsinhaber der in das Register eingetrage-
   ne Inhaber des Geschmacksmusters.

                          §2

              Geschmacksmusterschutz
  (1) Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt,
das neu ist und Eigenart hat.
  (2) Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag
kein identisches Muster offenbart worden ist. Muster gel-
ten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwe-
sentlichen Einzelheiten unterscheiden.
  (3) Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamtein-
druck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von
dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes

Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem
Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der
Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Ent-
werfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.

                          §3
                   Ausschluss
           vom Geschmacksmusterschutz
  (1) Vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen

sind
1. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die aus-
   schließlich durch deren technische Funktion bedingt
   sind;

2. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangs-
   läufig in ihrer genauen Form und ihren genauen
   Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit
   das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen oder
   bei dem es verwendet wird, mit einem anderen
   Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder ver-
   bunden oder in diesem, an diesem oder um dieses
   herum angebracht werden kann, so dass beide
   Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen;

3. Muster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen

   die guten Sitten verstoßen;

4. Muster, die eine missbräuchliche Benutzung eines der
   in Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum
   Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführten
   Zeichen oder von sonstigen Abzeichen, Emblemen
   und Wappen von öffentlichem Interesse darstellen.
   (2) Erscheinungsmerkmale im Sinne von Absatz 1 Nr. 2
sind vom Geschmacksmusterschutz nicht ausgeschlos-
sen, wenn sie dem Zweck dienen, den Zusammenbau
oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander
austauschbaren Teilen innerhalb eines Bauteilesystems
zu ermöglichen.
BGBl. 2004, Seite 392 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 392
                          §4
        Bauelemente komplexer Erzeugnisse

   Ein Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement
eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses
Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat
nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in ein
komplexes Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestim-
mungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und diese
sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Vor-
aussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.

                          §5
                     Offenbarung

  Ein Muster ist offenbart, wenn es bekannt gemacht,
ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige
Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es
sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen
Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen
Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Musters nicht
bekannt sein konnte. Ein Muster gilt nicht als offenbart,
wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrücklichen
oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit
bekannt gemacht wurde.

                          §6

                  Neuheitsschonfrist

   Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung des § 2

Abs. 2 und 3 unberücksichtigt, wenn ein Muster während

der zwölf Monate vor dem Anmeldetag durch den Ent-

werfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen
Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des
Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers der Öffent-
lichkeit zugänglich gemacht wurde. Dasselbe gilt, wenn
das Muster als Folge einer missbräuchlichen Handlung
gegen den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger
offenbart wurde.

                    Abschnitt 2

                    Berechtigte

                           §7

          Recht auf das Geschmacksmuster

  (1) Das Recht auf das Geschmacksmuster steht dem

Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben
mehrere Personen gemeinsam ein Muster entworfen, so
steht ihnen das Recht auf das Geschmacksmuster
gemeinschaftlich zu.
   (2) Wird ein Muster von einem Arbeitnehmer in Aus-
übung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines
Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht an dem
Geschmacksmuster dem Arbeitgeber zu, sofern vertrag-
lich nichts anderes vereinbart wurde.

                          §8

                Formelle Berechtigung

  Anmelder und Rechtsinhaber gelten in Verfahren, die
ein Geschmacksmuster betreffen, als berechtigt und ver-
pflichtet.

                          §9
                   Ansprüche
            gegenüber Nichtberechtigten

   (1) Ist ein Geschmacksmuster auf den Namen eines
nicht nach § 7 Berechtigten eingetragen, kann der
Berechtigte unbeschadet anderer Ansprüche die Über-
tragung des Geschmacksmusters oder die Einwilligung
in dessen Löschung verlangen. Wer von mehreren
Berechtigten nicht als Rechtsinhaber eingetragen ist,
kann die Einräumung seiner Mitinhaberschaft verlangen.
  (2) Die Ansprüche nach Absatz 1 können nur innerhalb
einer Ausschlussfrist von drei Jahren ab Bekanntma-
chung des Geschmacksmusters durch Klage geltend
gemacht werden. Das gilt nicht, wenn der Rechtsinhaber
bei der Anmeldung oder bei einer Übertragung des
Geschmacksmusters bösgläubig war.

  (3) Bei einem vollständigen Wechsel der Rechtsinha-
berschaft nach Absatz 1 Satz 1 erlöschen mit der Eintra-
gung des Berechtigten in das Register Lizenzen und
sonstige Rechte. Wenn der frühere Rechtsinhaber oder
ein Lizenznehmer das Geschmacksmuster verwertet
oder dazu tatsächliche und ernsthafte Anstalten getrof-
fen hat, kann er diese Verwertung fortsetzen, wenn er bei
dem neuen Rechtsinhaber innerhalb einer Frist von
einem Monat nach dessen Eintragung eine einfache

Lizenz beantragt. Die Lizenz ist für einen angemessenen
Zeitraum zu angemessenen Bedingungen zu gewähren.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der

Rechtsinhaber oder der Lizenznehmer zu dem Zeitpunkt,

als er mit der Verwertung begonnen oder Anstalten dazu

getroffen hat, bösgläubig war.

  (4) Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ge-
mäß Absatz 2, die rechtskräftige Entscheidung in diesem
Verfahren sowie jede andere Beendigung dieses Verfah-
rens und jede Änderung der Rechtsinhaberschaft als
Folge dieses Verfahrens werden in das Register für
Geschmacksmuster (Register) eingetragen.

                          § 10

                 Entwerferbenennung

  Der Entwerfer hat gegenüber dem Anmelder oder dem
Rechtsinhaber das Recht, im Verfahren vor dem Deut-

schen Patent- und Markenamt und im Register als Ent-
werfer benannt zu werden. Wenn das Muster das Ergeb-
nis einer Gemeinschaftsarbeit ist, kann jeder einzelne

Entwerfer seine Nennung verlangen.

                    Abschnitt 3
             Eintragungsverfahren

                          § 11

                      Anmeldung
   (1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacks-
musters in das Register ist beim Deutschen Patent- und
Markenamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über

ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn
diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministe-
riums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist,
Geschmacksmusteranmeldungen entgegenzunehmen.
BGBl. 2004, Seite 393 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 393
  (2) Die Anmeldung muss enthalten:

1. einen Antrag auf Eintragung,

2. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders
   festzustellen,
3. eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des
   Musters und
4. eine Angabe der Erzeugnisse, in die das Ge-
   schmacksmuster aufgenommen oder bei denen es
   verwendet werden soll.

Wird ein Antrag nach § 21 Abs. 1 Satz 1 gestellt, kann die
Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Musterab-
schnitt ersetzt werden.
  (3) Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungser-
fordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung
nach § 26 bestimmt worden sind.
  (4) Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten:

1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,

2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bildbekanntma-
   chung nach § 21 Abs. 1 Satz 1,

3. ein Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Waren-

   klassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen

   ist,

4. die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer,

5. die Angabe eines Vertreters.
  (5) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 4 und Absatz 4 Nr. 3
haben keinen Einfluss auf den Schutzumfang des Ge-
schmacksmusters.

  (6) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zu-
rücknehmen.

                          § 12

                  Sammelanmeldung
  (1) Mehrere Muster können in einer Anmeldung zu-
sammengefasst werden (Sammelanmeldung). Die Sam-
melanmeldung darf nicht mehr als 100 Muster umfassen,
die derselben Warenklasse angehören müssen.
  (2) Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch

Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Mar-
kenamt teilen. Die Teilung lässt den Anmeldetag unbe-
rührt. Ist die Summe der Gebühren, die nach dem Patent-
kostengesetz für jede Teilanmeldung zu entrichten wä-
ren, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der
Differenzbetrag nachzuentrichten.

                          § 13
                      Anmeldetag

  (1) Der Anmeldetag eines Geschmacksmusters ist der
Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11
Abs. 2

1. beim Deutschen Patent- und Markenamt
2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des
   Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt
   dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszen-
   trum

eingegangen sind.

  (2) Wird wirksam eine Priorität nach § 14 oder § 15 in
Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung der §§ 2

bis 6, 12 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 34 Satz 1
Nr. 3 und § 41 der Prioritätstag an die Stelle des Anmelde-
tages.

                           § 14
                 Ausländische Priorität

   (1) Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einer
früheren ausländischen Anmeldung desselben Ge-
schmacksmusters in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des
16. Monats nach dem Prioritätstag Zeit, Land und Akten-
zeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine
Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Inner-
halb der Frist können die Angaben geändert werden.
   (2) Ist die frühere Anmeldung in einem Staat einge-
reicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Aner-
kennung der Priorität besteht, so kann der Anmelder ein

dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsüberein-
kunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch neh-
men, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesmi-
nisteriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der andere

Staat auf Grund einer ersten Anmeldung beim Deutschen

Patent- und Markenamt ein Prioritätsrecht gewährt, das

nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht
nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist;
Absatz 1 ist anzuwenden.

   (3) Werden die Angaben nach Absatz 1 rechtzeitig
gemacht und wird die Abschrift rechtzeitig eingereicht, so
trägt das Deutsche Patent- und Markenamt die Priorität
in das Register ein. Hat der Anmelder eine Priorität erst
nach der Bekanntmachung der Eintragung eines Ge-
schmacksmusters in Anspruch genommen oder Anga-
ben geändert, wird die Bekanntmachung insofern nach-
geholt. Werden die Angaben nach Absatz 1 nicht recht-
zeitig gemacht oder wird die Abschrift nicht rechtzeitig
eingereicht, so gilt die Erklärung über die Inanspruchnah-
me der Priorität als nicht abgegeben. Das Deutsche
Patent- und Markenamt stellt dies fest.

                           § 15

                 Ausstellungspriorität

   (1) Hat der Anmelder ein Muster auf einer inländischen
oder ausländischen Ausstellung zur Schau gestellt, kann
er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs
Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung einreicht,
von diesem Tag an ein Prioritätsrecht in Anspruch neh-
men.
  (2) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 werden
im Einzelfall in einer Bekanntmachung des Bundesminis-
teriums der Justiz im Bundesgesetzblatt über den Aus-
stellungsschutz bestimmt.

  (3) Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch
nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Tag der
erstmaligen Zurschaustellung des Musters diesen Tag
und die Ausstellung anzugeben sowie einen Nachweis für
die Zurschaustellung einzureichen. § 14 Abs. 3 gilt ent-
sprechend.

  (4) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert
die Prioritätsfristen nach § 14 Abs. 1 nicht.
BGBl. 2004, Seite 394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 394
                         § 16

               Prüfung der Anmeldung

  (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob
1. die Anmeldegebühren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des
   Patentkostengesetzes und

2. der Auslagenvorschuss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des
   Patentkostengesetzes gezahlt wurden,

3. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des

   Anmeldetages nach § 11 Abs. 2 vorliegen und

4. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserforder-
   nissen entspricht.

  (2) Gilt die Anmeldung wegen Nichtzahlung der
Anmeldegebühren nach § 6 Abs. 2 des Patentkostenge-
setzes als zurückgenommen, stellt das Deutsche Patent-
und Markenamt dies fest.
   (3) Werden bei nicht ausreichender Gebührenzahlung
innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt
gesetzten Frist die Anmeldegebühren für eine Sammel-
anmeldung nicht in ausreichender Menge nachgezahlt
oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber
getroffen, welche Geschmacksmuster durch den gezahl-
ten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so be-
stimmt das Deutsche Patent- und Markenamt, welche
Geschmacksmuster berücksichtigt werden. Im Übrigen
gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Das Deutsche
Patent- und Markenamt stellt dies fest.

  (4) Wurde lediglich der Auslagenvorschuss für die
Bekanntmachungskosten nicht oder nicht in ausrei-
chender Höhe gezahlt, ist Absatz 3 entsprechend anzu-
wenden, mit der Maßgabe, dass das Deutsche Patent-
und Markenamt die Anmeldung ganz oder teilweise
zurückweist.

  (5) Das Deutsche Patent- und Markenamt fordert bei
Mängeln nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 den Anmelder auf,
innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Män-
gel zu beseitigen. Kommt der Anmelder der Auffor-
derung des Deutschen Patent- und Markenamts nach, so
erkennt das Deutsche Patent- und Markenamt bei Män-
geln nach Absatz 1 Nr. 3 als Anmeldetag nach § 13 Abs. 1
den Tag an, an dem die festgestellten Mängel beseitigt
werden. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt,
so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die

Anmeldung durch Beschluss zurück.

                         § 17

          Weiterbehandlung der Anmeldung
  (1) Ist nach Versäumung einer vom Deutschen Patent-
und Markenamt bestimmten Frist die Geschmacksmus-
teranmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Be-
schluss über die Zurückweisung wirkungslos, ohne dass
es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der
Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung be-
antragt und die versäumte Handlung nachholt.

  (2) Der Antrag zur Weiterbehandlung ist innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Zustellung des
Beschlusses über die Zurückweisung der Geschmacks-
musteranmeldung einzureichen. Die versäumte Hand-
lung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.

  (3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 ist
eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.

  (4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die
nachgeholte Handlung zu beschließen hat.

                          § 18

               Eintragungshindernisse
  Ist der Gegenstand der Anmeldung kein Muster im
Sinne des § 1 Nr. 1 oder ist ein Muster nach § 3 Abs. 1

Nr. 3 oder Nr. 4 vom Geschmacksmusterschutz ausge-

schlossen, so weist das Deutsche Patent- und Marken-
amt die Anmeldung zurück.

                          § 19

                      Führung
            des Registers und Eintragung
  (1) Das Register für Geschmacksmuster wird vom
Deutschen Patent- und Markenamt geführt.
  (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt die
eintragungspflichtigen Angaben des Anmelders in das
Register ein, ohne dessen Berechtigung zur Anmeldung
und die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten
Angaben zu prüfen, und bestimmt, welche Warenklassen
einzutragen sind.

                          § 20

                   Bekanntmachung

  Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiederga-
be des Geschmacksmusters durch das Deutsche Patent-
und Markenamt bekannt gemacht. Sie erfolgt ohne
Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die
Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Musters.
Die Kosten der Bekanntmachung werden als Auslagen
erhoben.

                          § 21

         Aufschiebung der Bekanntmachung
  (1) Mit der Anmeldung kann für die Wiedergabe die
Aufschiebung der Bekanntmachung um 30 Monate ab
dem Anmeldetag beantragt werden. Wird der Antrag
gestellt, so beschränkt sich die Bekanntmachung auf die
Eintragung des Geschmacksmusters in das Register.

   (2) Der Schutz kann auf die Schutzdauer nach § 27

Abs. 2 erstreckt werden, wenn der Rechtsinhaber inner-
halb der Aufschiebungsfrist die Erstreckungsgebühr
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ent-
richtet. Sofern von der Möglichkeit des § 11 Abs. 2 Satz 2
Gebrauch gemacht worden ist, ist innerhalb der Auf-
schiebungsfrist auch eine Wiedergabe des Geschmacks-
musters einzureichen.
  (3) Die Bekanntmachung mit der Wiedergabe nach
§ 20 wird unter Hinweis auf die Bekanntmachung nach
Absatz 1 Satz 2 bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder
auf Antrag auch zu einem früheren Zeitpunkt nachgeholt.

  (4) Die Schutzdauer endet mit dem Ablauf der Auf-
schiebungsfrist, wenn der Schutz nicht nach Absatz 2
erstreckt wird. Bei Geschmacksmustern, die auf Grund
einer Sammelanmeldung eingetragen worden sind, kann
die nachgeholte Bekanntmachung auf einzelne Ge-
schmacksmuster beschränkt werden.
BGBl. 2004, Seite 395 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 395
                           § 22
            Einsichtnahme in das Register

  Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. Das
Recht, die Wiedergabe eines Geschmacksmusters und
die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das
Geschmacksmuster geführten Akten einzusehen, be-
steht, wenn

1. die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist,

2. der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung
   erteilt hat oder
3. ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

                           § 23

              Verfahrensvorschriften,
         Beschwerde und Rechtsbeschwerde

  (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt entscheidet
im Verfahren nach diesem Gesetz durch ein rechtskundi-
ges Mitglied im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Patent-
gesetzes. Für die Ausschließung und Ablehnung dieses
Mitglieds des Deutschen Patent- und Markenamts gelten
die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 47 bis 49 der
Zivilprozessordnung über die Ausschließung und Ableh-
nung der Gerichtspersonen entsprechend. Über das
Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Ent-
scheidung bedarf, ein anderes rechtskundiges Mitglied
des Deutschen Patent- und Markenamts, das der Präsi-
dent des Deutschen Patent- und Markenamts allgemein
für Entscheidungen dieser Art bestimmt hat. § 123 Abs. 1
bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128 des Patentgeset-
zes finden entsprechende Anwendung.

  (2) Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und
Markenamts im Verfahren nach diesem Gesetz findet die

Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Über die

Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat des Bun-

despatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundi-

gen Mitgliedern. Die §§ 69, 73 Abs. 2 bis 4, § 74 Abs. 1,

§ 75 Abs. 1, die §§ 76 bis 80 und 86 bis 99, 123 Abs. 1
bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128 des Patentgeset-
zes finden entsprechende Anwendung.
  (3) Gegen die Beschlüsse des Beschwerdesenats
über eine Beschwerde nach Absatz 2 findet die Rechts-
beschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der
Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde zugelassen
hat. § 100 Abs. 2 und 3, die §§ 101 bis 109, 123 Abs. 1
bis 5 und 7 sowie § 124 des Patentgesetzes finden ent-
sprechende Anwendung.

                           § 24

                 Verfahrenskostenhilfe

  In Verfahren nach § 23 erhält der Anmelder auf Antrag
unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der
Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinrei-
chende Aussicht auf Eintragung des Musters in das
Register besteht. Auf Antrag des Rechtsinhabers kann
Verfahrenskostenhilfe auch für die Aufrechterhaltungsge-
bühren nach § 28 Abs. 1 Satz 1 gewährt werden. § 130
Abs. 2, 3 und 5, die §§ 133 bis 136 und 138 des Patent–
gesetzes finden entsprechende Anwendung.

                          § 25
              Elektronisches Dokument

  (1) Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patent-
und Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige
Handlungen und in Verfahren vor dem Bundespatent-
gericht und dem Bundesgerichtshof für vorbereitende
Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklä-
rungen der Beteiligten sowie für Auskünfte, Aussagen,
Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vor-
gesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als
elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbei-
tung durch das Deutsche Patent- und Markenamt oder
das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll
das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Sig-
natur nach dem Signaturgesetz versehen.

   (2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, den Zeitpunkt, von dem an elektroni-
sche Dokumente bei dem Deutschen Patent- und Mar-
kenamt und den Gerichten eingereicht werden können,
sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete
Form. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf
das Deutsche Patent- und Markenamt, eines der Gerich-
te oder auf einzelne Verfahren beschränkt werden.

  (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, so-
bald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des
Deutschen Patent- und Markenamts oder des Gerichts
es aufgezeichnet hat.

                          § 26
            Verordnungsermächtigungen

  (1) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf,

1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deut-

   schen Patent- und Markenamts sowie die Form des

   Verfahrens in Geschmacksmusterangelegenheiten, so-

   weit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber ge-

   troffen sind,

2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmel-
   dung und der Wiedergabe des Musters,
3. die zulässigen Abmessungen eines nach § 11 Abs. 2
   Satz 2 der Anmeldung beigefügten Musterabschnitts,
4. den Inhalt und Umfang einer der Anmeldung beige-
   fügten Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,

5. die Einteilung der Warenklassen,
6. die Führung und Gestaltung des Registers einschließ-
   lich der in das Register einzutragenden Tatsachen
   sowie die Einzelheiten der Bekanntmachung und

7. die Behandlung der einer Anmeldung zur Wiedergabe
   des Geschmacksmusters beigefügten Erzeugnisse
   nach Löschung der Eintragung in das Register.

  (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, Beamte des gehobenen und mittle-
ren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte mit der
Wahrnehmung von Geschäften im Verfahren in Register-
sachen zu betrauen, die ihrer Art nach keine besonderen
rechtlichen Schwierigkeiten bieten. Ausgeschlossen da-
von sind jedoch
BGBl. 2004, Seite 396 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 396
1. die Feststellungen und die Entscheidungen nach § 14
   Abs. 3 Satz 4 und § 16 Abs. 2 bis 5 aus Gründen,
   denen der Anmelder widersprochen hat,

2. die Zurückweisung nach § 18,

3. die Löschung nach § 36,
4. die von den Angaben des Anmelders (§ 11 Abs. 4
   Nr. 3) abweichende Entscheidung über die in das
   Register einzutragenden und bekannt zu machenden
   Warenklassen und

5. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 23 Abs. 2
   Satz 3) gegen einen Beschluss im Verfahren nach die-
   sem Gesetz.
  (3) Für die Ausschließung und Ablehnung einer nach
Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 betrauten Person findet
§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung.
  (4) Das Bundesministerium der Justiz kann die Er-
mächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und
Markenamt übertragen.

                     Abschnitt 4
  Entstehung und Dauer des Schutzes

                           § 27

        Entstehung und Dauer des Schutzes
  (1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Re-
gister.

  (2) Die Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt
25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.

                           § 28
                   Aufrechterhaltung

  (1) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch
Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr jeweils für das
6. bis 10., 11. bis 15., 16. bis 20. und für das 21. bis
25. Jahr der Schutzdauer bewirkt. Sie wird in das Regis-
ter eingetragen und bekannt gemacht.
  (2) Wird bei Geschmacksmustern, die auf Grund einer
Sammelanmeldung eingetragen worden sind, die Auf-
rechterhaltungsgebühr ohne nähere Angaben nur für
einen Teil der Geschmacksmuster gezahlt, so werden
diese in der Reihenfolge der Anmeldung berücksichtigt.

  (3) Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, so endet
die Schutzdauer.

                     Abschnitt 5

               Geschmacksmuster
      a l s G e g e n s t a n d d e s Ve r m ö g e n s

                           § 29

                    Rechtsnachfolge

  (1) Das Recht an einem Geschmacksmuster kann auf
andere übertragen werden oder übergehen.

  (2) Gehört das Geschmacksmuster zu einem Unter-
nehmen oder zu einem Teil eines Unternehmens, so wird
das Geschmacksmuster im Zweifel von der Übertragung
oder dem Übergang des Unternehmens oder des Teils

des Unternehmens, zu dem das Geschmacksmuster
gehört, erfasst.
  (3) Der Übergang des Rechts an dem Geschmacks-
muster wird auf Antrag des Rechtsinhabers oder des
Rechtsnachfolgers in das Register eingetragen, wenn er
dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen
wird.

                            § 30
                Dingliche Rechte,
      Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
  (1) Das Recht an einem Geschmacksmuster kann
1. Gegenstand eines dinglichen Rechts sein, insbeson-
   dere verpfändet werden, oder

2. Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstre-
   ckung sein.
  (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder die in
Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßnahmen werden auf Antrag
eines Gläubigers oder eines anderen Berechtigten in das
Register eingetragen, wenn sie dem Deutschen Patent-
und Markenamt nachgewiesen werden.

   (3) Wird das Recht an einem Geschmacksmuster
durch ein Insolvenzverfahren erfasst, so wird das auf
Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des
Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. Für den
Fall der Mitinhaberschaft an einem Geschmacksmuster
findet Satz 1 auf den Anteil des Mitinhabers entsprechen-
de Anwendung. Im Fall der Eigenverwaltung (§ 270 der
Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des
Insolvenzverwalters.

                            § 31

                           Lizenz
  (1) Der Rechtsinhaber kann Lizenzen für das gesamte
Gebiet oder einen Teil des Gebiets der Bundesrepublik
Deutschland erteilen. Eine Lizenz kann ausschließlich
oder nicht ausschließlich sein.
  (2) Der Rechtsinhaber kann die Rechte aus dem Ge-
schmacksmuster gegen einen Lizenznehmer geltend
machen, der hinsichtlich

1. der Dauer der Lizenz,

2. der Form der Nutzung des Geschmacksmusters,
3. der Auswahl der Erzeugnisse, für die die Lizenz erteilt
   worden ist,
4. des Gebiets, für das die Lizenz erteilt worden ist, oder

5. der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten
   Erzeugnisse

gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt.
   (3) Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzver-
trags kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verlet-

zung eines Geschmacksmusters nur mit Zustimmung
des Rechtsinhabers anhängig machen. Dies gilt nicht für
den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, wenn der
BGBl. 2004, Seite 397 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 397
Rechtsinhaber, nachdem er dazu aufgefordert wurde,
innerhalb einer angemessenen Frist nicht selbst ein Ver-

letzungsverfahren anhängig macht.

  (4) Jeder Lizenznehmer kann als Streitgenosse einer

vom Rechtsinhaber erhobenen Verletzungsklage beitre-
ten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu
machen.

  (5) Die Rechtsnachfolge nach § 29 oder die Erteilung

einer Lizenz im Sinne des Absatzes 1 berührt nicht Lizen-

zen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

                           § 32

          Angemeldete Geschmacksmuster
  Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entspre-
chend für die durch die Anmeldung von Geschmacks-
mustern begründeten Rechte.

                     Abschnitt 6

          Nichtigkeit und Löschung

                           § 33
                       Nichtigkeit

   (1) Ein Geschmacksmuster ist nichtig, wenn das
Erzeugnis kein Muster ist, das Muster nicht neu ist oder
keine Eigenart hat (§ 2 Abs. 2 oder Abs. 3) oder das
Muster vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen
ist (§ 3).

  (2) Die Feststellung der Nichtigkeit erfolgt durch Urteil.
Zur Erhebung der Klage ist jedermann befugt.

  (3) Die Schutzwirkungen der Eintragung eines Ge-
schmacksmusters gelten mit Eintritt der Rechtskraft des
Urteils, mit dem die Nichtigkeit des Geschmacksmusters
festgestellt wird, als von Anfang an nicht eingetreten. Das
Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Marken-
amt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils.
  (4) Die Feststellung der Nichtigkeit kann auch noch
nach der Beendigung der Schutzdauer oder nach einem
Verzicht auf das Geschmacksmuster erfolgen.

                           § 34
         Kollision mit anderen Schutzrechten
 Die Einwilligung in die Löschung eines Geschmacks-
musters kann verlangt werden,
1. soweit in einem späteren Geschmacksmuster ein Zei-
   chen mit Unterscheidungskraft verwendet wird und
   der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, diese Ver-

   wendung zu untersagen;

2. soweit das Geschmacksmuster eine unerlaubte

   Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten

   Werkes darstellt;

3. soweit das Geschmacksmuster in den Schutzumfang

   eines früheren Geschmacksmusters fällt, auch wenn

   dieses erst nach dem Anmeldetag des späteren

   Geschmacksmusters offenbart wurde.

Der Anspruch kann nur von dem Inhaber des betroffenen
Rechts geltend gemacht werden.

                           § 35

              Teilweise Aufrechterhaltung

  Ein Geschmacksmuster kann in geänderter Form

bestehen bleiben,

1. durch Erklärung der Teilnichtigkeit oder im Wege der
   Erklärung eines Teilverzichts durch den Rechtsinha-
   ber, wenn die Nichtigkeit nach § 33 Abs. 1 wegen

   mangelnder Neuheit oder Eigenart (§ 2 Abs. 2 oder

   Abs. 3) oder wegen Ausschlusses vom Geschmacks-

   musterschutz (§ 3) festzustellen ist, oder

2. durch Einwilligung in die teilweise Löschung oder
   Erklärung eines Teilverzichts, wenn die Löschung
   nach § 34 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 verlangt werden kann,
sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden
und das Geschmacksmuster seine Identität behält.

                           § 36

                        Löschung

  (1) Die Eintragung eines Geschmacksmusters wird
gelöscht
1. bei Beendigung der Schutzdauer;
2. bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers, wenn die
   Zustimmung anderer im Register eingetragener Inha-
   ber von Rechten am Geschmacksmuster sowie des
   Klägers im Falle eines Verfahrens nach § 9 vorgelegt
   wird;

3. auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag
   eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde
   mit Erklärungen nach Nummer 2 vorlegt;

4. bei Einwilligung nach § 9 oder § 34 in die Löschung;

5. wegen Nichtigkeit bei Vorlage eines rechtskräftigen
   Urteils.
  (2) Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1 Nr. 2
und 3 nur teilweise auf das Geschmacksmuster, erklärt er
nach Absatz 1 Nr. 4 seine Einwilligung in die Löschung
eines Teils des Geschmacksmusters oder wird nach
Absatz 1 Nr. 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt
statt der Löschung des Geschmacksmusters eine ent-
sprechende Eintragung in das Register.

                     Abschnitt 7
              Schutzwirkungen
         und Schutzbeschränkungen

                           § 37

               Gegenstand des Schutzes

  (1) Der Schutz wird für diejenigen Merkmale der

Erscheinungsform eines Geschmacksmusters begrün-

det, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.

   (2) Enthält für die Zwecke der Aufschiebung der

Bekanntmachung eine Anmeldung nach § 11 Abs. 2

Satz 2 einen flächenmäßigen Musterabschnitt, so be-

stimmt sich bei ordnungsgemäßer Erstreckung mit Ab-

lauf der Aufschiebung nach § 21 Abs. 2 der Schutzge-
genstand nach der eingereichten Wiedergabe des Ge-
schmacksmusters.
BGBl. 2004, Seite 398 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 398
                          § 38

                Rechte aus dem

       Geschmacksmuster und Schutzumfang

  (1) Das Geschmacksmuster gewährt seinem Rechts-

inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und

Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu

benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die

Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-

fuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in
das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei
dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen
Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.

   (2) Der Schutz aus einem Geschmacksmuster er-
streckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Be-
nutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der
Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Ge-
staltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung sei-
nes Musters berücksichtigt.

   (3) Während der Dauer der Aufschiebung der Be-
kanntmachung (§ 21 Abs. 1 Satz 1) setzt der Schutz nach
den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Muster das
Ergebnis einer Nachahmung des Geschmacksmusters
ist.

                          § 39

           Vermutung der Rechtsgültigkeit
  Zugunsten des Rechtsinhabers wird vermutet, dass
die an die Rechtsgültigkeit eines Geschmacksmusters zu
stellenden Anforderungen erfüllt sind.

                          § 40

               Beschränkungen der
        Rechte aus dem Geschmacksmuster
  Rechte aus einem Geschmacksmuster können nicht
geltend gemacht werden gegenüber
1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerb-
   lichen Zwecken vorgenommen werden;
2. Handlungen zu Versuchszwecken;

3. Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der
   Lehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mit
   den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsver-
   kehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwer-
   tung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr und
   geben die Quelle an;
4. Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die im
   Ausland zugelassen sind und nur vorübergehend in
   das Inland gelangen;

5. der Einfuhr von Ersatzteilen und von Zubehör für die
   Reparatur sowie für die Durchführung von Reparatu-
   ren an Schiffen und Luftfahrzeugen im Sinne von
   Nummer 4.

                          § 41

                 Vorbenutzungsrecht
  (1) Rechte nach § 38 können gegenüber einem Dritten,
der vor dem Anmeldetag im Inland ein identisches
Muster, das unabhängig von einem eingetragenen
Geschmacksmuster entwickelt wurde, gutgläubig in

Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte An-
stalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht wer-

den. Der Dritte ist berechtigt, das Muster zu verwerten.

Die Vergabe von Lizenzen (§ 31) ist ausgeschlossen.

   (2) Die Rechte des Dritten sind nicht übertragbar, es

sei denn, der Dritte betreibt ein Unternehmen und die

Übertragung erfolgt zusammen mit dem Unternehmens-

teil, in dessen Rahmen die Benutzung erfolgte oder die

Anstalten getroffen wurden.

                     Abschnitt 8

               Rechtsverletzungen

                            § 42

                     Beseitigung,
           Unterlassung und Schadenersatz

   (1) Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 ein Geschmacks-
muster benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaber
oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Besei-
tigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsge-
fahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
   (2) Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, ist
er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens ver-
pflichtet. An Stelle des Schadenersatzes kann die Her-
ausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die
Benutzung des Geschmacksmusters erzielt hat, und
Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangt werden.
Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last,
kann das Gericht statt des Schadenersatzes eine Ent-
schädigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen

dem Schaden des Verletzten und dem Gewinn des Ver-
letzers bleibt.

                            § 43
             Vernichtung und Überlassung
   (1) Der Verletzte kann verlangen, dass alle rechtswid-
rig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen
Verbreitung bestimmten Erzeugnisse, die im Besitz oder
Eigentum des Verletzers stehen, vernichtet werden.

  (2) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen
kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Erzeugnisse,
die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine ange-
messene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht
übersteigen darf, überlassen werden.
  (3) Sind die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
gegenüber dem Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall
unverhältnismäßig und kann der durch die Rechtsverlet-
zung verursachte Zustand der Erzeugnisse auf andere
Weise beseitigt werden, so hat der Verletzte nur An-
spruch auf die hierfür erforderlichen Maßnahmen.

   (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sind ent-
sprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden,
ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur rechtswid-

rigen Herstellung von Erzeugnissen benutzten oder
bestimmten Vorrichtungen anzuwenden.
  (5) Wesentliche Bestandteile von Gebäuden nach § 93
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie ausscheidbare
Teile von Erzeugnissen und Vorrichtungen, deren Herstel-
lung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen
BGBl. 2004, Seite 399 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 399
nicht den in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Maßnah-
men.

                           § 44

                     Haftung des
             Inhabers eines Unternehmens

   Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer
oder Beauftragten ein Geschmacksmuster widerrechtlich
verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus
den §§ 42 und 43 mit Ausnahme des Anspruchs auf
Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unterneh-
mens. Weitergehende Ansprüche aus anderen gesetz-
lichen Vorschriften bleiben unberührt.

                           § 45
                     Entschädigung

   Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrläs-
sig, so kann er zur Abwendung der Ansprüche nach den
§§ 42 und 43 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn

ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnis-

mäßig großer Schaden entstehen würde und dem Ver-

letzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschä-

digung ist der Betrag zu zahlen, der im Falle einer vertrag-

lichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemes-

sen gewesen wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung

gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üb-

lichen Umfang als erteilt.

                           § 46

                        Auskunft
   (1) Der Verletzer kann vom Verletzten auf unverzüg-
liche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg
des Erzeugnisses in Anspruch genommen werden, es sei
denn, dass dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
  (2) Der Verletzer hat Angaben zu machen über Namen
und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und ande-
rer Vorbesitzer der Erzeugnisse, des gewerblichen
Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge
der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestell-
ten Erzeugnisse.

  (3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann
die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der
einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivil-
prozessordnung angeordnet werden.

  (4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder

einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft began-
genen Tat gegen den Verletzer oder gegen einen in § 52

Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Ange-

hörigen nur mit Zustimmung des Verletzers verwendet

werden.

  (5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben
unberührt.

                           § 47

                Urteilsbekanntmachung

  (1) Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben
worden, so kann im Urteil der obsiegenden Partei die
Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten

der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen,
wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Urteil
darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden,
wenn nicht das Gericht etwas anderes bestimmt.

   (2) Art und Umfang der Bekanntmachung werden im
Urteil bestimmt. Die Befugnis zur Bekanntmachung er-
lischt, wenn das Urteil nicht innerhalb von sechs Monaten
nach Eintritt der Rechtskraft bekannt gemacht wird.

  (3) Die Partei, der die Befugnis zur Bekanntmachung
zusteht, kann beantragen, die unterliegende Partei zur
Vorauszahlung der Bekanntmachungskosten zu verurtei-
len. Wird der Antrag erst nach Schluss der letzten mündli-
chen Verhandlung gestellt, so entscheidet das Prozess-
gericht erster Instanz durch Beschluss ohne mündliche
Verhandlung. Vor der Entscheidung ist die unterliegende
Partei zu hören.

                           § 48

                      Erschöpfung

   Die Rechte aus einem Geschmacksmuster erstrecken

sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in

das ein unter den Schutzumfang des Rechts an einem

Geschmacksmuster fallendes Muster eingefügt oder bei

dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom

Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mit-

gliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist.

                           § 49
                       Verjährung
  Auf die Verjährung der in den §§ 42 bis 47 genannten
Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des
Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung
auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwen-
dung.

                           § 50

                   Ansprüche aus
          anderen gesetzlichen Vorschriften

  Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften blei-
ben unberührt.

                           § 51

                    Strafvorschriften

   (1) Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 ein Geschmacks-

muster benutzt, obwohl der Rechtsinhaber nicht zuge-

stimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder mit Geldstrafe bestraft.
  (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
  (3) Der Versuch ist strafbar.

  (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf

Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungs-
behörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses
an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen
für geboten hält.
BGBl. 2004, Seite 400 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 400
  (5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, kön-
nen eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist
anzuwenden. Soweit den in § 43 bezeichneten Ansprü-
chen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafpro-
zessordnung über die Entschädigung des Verletzten
(§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften
über die Einziehung nicht anzuwenden.

  (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Rechts-
inhaber es beantragt und ein berechtigtes Interesse
daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Ver-
langen öffentlich bekannt gemacht wird. Die Art der Be-
kanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

                    Abschnitt 9

              Ve r f a h r e n i n
      Geschmacksmusterstreitsachen

                          § 52
           Geschmacksmusterstreitsachen

  (1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem

der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse gel-

tend gemacht wird (Geschmacksmusterstreitsachen),

sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert

ausschließlich zuständig.

  (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Geschmacksmusterstreitsachen
für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen
zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder
schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landes-
regierungen können diese Ermächtigungen auf die Lan-
desjustizverwaltungen übertragen.
  (3) Die Länder können durch Vereinbarung den

Geschmacksmustergerichten eines Landes obliegende
Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständigen Ge-
schmacksmustergericht eines anderen Landes übertra-
gen.

  (4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines
Patentanwalts in einer Geschmacksmusterstreitsache
entstehen, sind die Gebühren nach § 11 der Bundesge-
bührenordnung für Rechtsanwälte und außerdem die
notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

                          § 53

           Gerichtsstand bei Ansprüchen
           nach diesem Gesetz und dem
      Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
  Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten
Rechtsverhältnisse betreffen und auch auf Vorschriften
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegrün-
det werden, können abweichend von § 24 des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb vor dem für das Ge-
schmacksmusterstreitverfahren zuständigen Gericht gel-

tend gemacht werden.

                          § 54

                Streitwertbegünstigung

  (1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen
durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Ge-

setz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht
wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den
Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirt-
schaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das
Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung
dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach
einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streit-
werts bemisst.

  (2) Die Anordnung nach Absatz 1 hat zur Folge, dass
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts
ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrich-
ten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt
werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von
dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die
Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des
Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen
Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen
werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei
seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen
geltenden Streitwert beitreiben.
   (3) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäfts-
stelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist

vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen. Danach

ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festge-

setzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt

wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Geg-

ner zu hören.

                    Abschnitt 10
            Vo r s c h r i f t e n ü b e r
        Maßnahmen der Zollbehörde

                           § 55

                    Beschlagnahme
                bei der Ein- und Ausfuhr

   (1) Liegt eine Rechtsverletzung nach § 38 Abs. 1
Satz 1 offensichtlich vor, so unterliegt das jeweilige
Erzeugnis auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des
Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der
Beschlagnahme durch die Zollbehörde, soweit nicht die
Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezem-
ber 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung
nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Verviel-
fältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich
freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie
zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl. EG
Nr. L 341 S. 8) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzu-
wenden ist. Das gilt für den Verkehr mit anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union sowie mit den anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbe-
hörden stattfinden.

  (2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so

unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtig-
ten sowie den Rechtsinhaber. Diesem sind Herkunft,
Menge und Lagerort der Erzeugnisse sowie Name und
Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das

Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt. Dem Rechtsinhaber ist
Gelegenheit zu geben, die Erzeugnisse zu besichtigen,
BGBl. 2004, Seite 401 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 401
soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsge-
heimnisse eingegriffen wird.

                           § 56

               Einziehung, Widerspruch
  (1) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach
Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung

nach § 55 Abs. 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die

Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten

Erzeugnisse an.

  (2) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Be-
schlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hiervon
unverzüglich den Rechtsinhaber. Dieser hat gegenüber
der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den
Antrag nach § 55 Abs. 1 in Bezug auf die beschlagnahm-
ten Erzeugnisse aufrechterhält.

  (3) Nimmt der Rechtsinhaber den Antrag zurück, hebt
die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf.
Hält der Rechtsinhaber den Antrag aufrecht und legt er
eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die
Verwahrung der beschlagnahmten Erzeugnisse oder eine
Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde
die erforderlichen Maßnahmen.

  (4) Liegen die Fälle des Absatzes 3 nicht vor, hebt die

Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei

Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Rechtsin-

haber nach Absatz 2 Satz 1 auf. Weist der Rechtsinhaber

nach, dass die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3

Satz 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist,

wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere

Wochen aufrechterhalten.

   (5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an
ungerechtfertigt und hat der Rechtsinhaber den Antrag
nach § 55 Abs. 1 in Bezug auf die beschlagnahmten
Erzeugnisse aufrechterhalten oder sich nicht unverzüg-
lich erklärt (Absatz 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den
dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme
entstandenen Schaden zu ersetzen.

                           § 57

            Zuständigkeiten, Rechtsmittel

   (1) Der Antrag nach § 55 Abs. 1 ist bei der Oberfinanz-
direktion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre, sofern
keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wie-
derholt werden. Für die mit dem Antrag verbundenen
Amtshandlungen werden vom Rechtsinhaber Kosten
nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.

  (2) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit
den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeld-
verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind.
Im Rechtsmittelverfahren ist der Rechtsinhaber zu hören.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die soforti-
ge Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Ober-
landesgericht.

   (3) In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 3295/94
sind die §§ 55 und 56 sowie die Absätze 1 und 2 entspre-
chend anzuwenden, soweit in der Verordnung nichts
anderes bestimmt ist.

                    Abschnitt 11

          Besondere Bestimmungen

                           § 58

                    Inlandsvertreter

   (1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Nieder-

lassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten

Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

oder dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die
Rechte aus einem Geschmacksmuster nur geltend
machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder
Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung
im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Marken-
amt, dem Bundespatentgericht und in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, die das Geschmacksmuster betref-
fen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt
ist.

   (2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
können zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden,

wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tätigkeit unter

einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die

Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Geset-

zes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur

Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349,

1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten

Berufsbezeichnungen auszuüben. In diesem Fall kann
ein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn im
Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Zustel-
lungsbevollmächtigter bestellt worden ist.

   (3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertre-
ter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der
Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermö-
gensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäfts-
raum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im
Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines sol-
chen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Marken-

amt seinen Sitz hat.

  (4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestel-
lung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam,
wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung
eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutschen
Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht
angezeigt wird.

                           § 59

           Geschmacksmusterberühmung

  Wer eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, den
Eindruck zu erwecken, dass ein Erzeugnis durch ein
Geschmacksmuster geschützt sei, ist verpflichtet,
jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der
Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu ge-
ben, auf welches Geschmacksmuster sich die Verwen-
dung der Bezeichnung stützt.
BGBl. 2004, Seite 402 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 402
                          § 60

                Geschmacksmuster

            nach dem Erstreckungsgesetz

  (1) Für alle nach dem Erstreckungsgesetz vom
23. April 1992 (BGBl. I S. 938), zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. März 2004
(BGBl. I S. 390), erstreckten Geschmacksmuster gelten
die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit in den Absätzen
2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist.

  (2) Die Schutzdauer für Geschmacksmuster, die am
28. Oktober 2001 nicht erloschen sind, endet 25 Jahre
nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Die
Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung
einer Aufrechterhaltungsgebühr für das 16. bis 20. Jahr
und für das 21. bis 25. Jahr, gerechnet vom Anmeldetag
an, bewirkt.

  (3) Ist der Anspruch auf Vergütung wegen der Benut-
zung eines Geschmacksmusters nach den bis zum
Inkrafttreten des Erstreckungsgesetzes anzuwendenden
Rechtsvorschriften bereits entstanden, so ist die Vergü-
tung noch nach diesen Vorschriften zu zahlen.

  (4) Wer ein Geschmacksmuster, das durch einen nach
§ 4 des Erstreckungsgesetzes in der Fassung vom
31. Mai 2004 erstreckten Urheberschein geschützt war
oder das zur Erteilung eines Urheberscheins angemeldet
worden war, nach den bis zum Inkrafttreten des Erstre-
ckungsgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften
rechtmäßig in Benutzung genommen hat, kann dieses im
gesamten Bundesgebiet weiterbenutzen. Der Inhaber
des Schutzrechts kann von dem Benutzungsberechtig-
ten eine angemessene Vergütung für die Weiterbenut-
zung verlangen.

   (5) Ist eine nach § 4 des Erstreckungsgesetzes in der
Fassung vom 31. Mai 2004 erstreckte Anmeldung eines

Patents für ein industrielles Muster nach § 10 Abs. 1 der
Verordnung über industrielle Muster vom 17. Januar 1974
(GBl. I Nr. 15 S. 140), die durch die Verordnung vom
9. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 333) geändert worden
ist, bekannt gemacht worden, so steht dies der Bekannt-
machung der Eintragung der Anmeldung in das Muster-
register nach § 8 Abs. 2 des Geschmacksmustergeset-
zes in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden
Fassung gleich.

  (6) Soweit Geschmacksmuster, die nach dem Erstre-

ckungsgesetz auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages

genannte Gebiet oder das übrige Bundesgebiet erstreckt
worden sind, in ihrem Schutzbereich übereinstimmen
und infolge der Erstreckung zusammentreffen, können
die Inhaber dieser Schutzrechte oder Schutzrechtsan-
meldungen ohne Rücksicht auf deren Zeitrang Rechte
aus den Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen
weder gegeneinander noch gegen die Personen, denen
der Inhaber des anderen Schutzrechts oder der anderen
Schutzrechtsanmeldung die Benutzung gestattet hat,
geltend machen. Der Gegenstand des Schutzrechts oder
der Schutzrechtsanmeldung darf jedoch in dem Gebiet,

auf das das Schutzrecht oder die Schutzrechtsanmel-
dung erstreckt worden ist, nicht oder nur unter Ein-
schränkungen benutzt werden, soweit die uneinge-

schränkte Benutzung zu einer wesentlichen Beeinträchti-

gung des Inhabers des anderen Schutzrechts oder der
anderen Schutzrechtsanmeldung oder der Personen,
denen er die Benutzung des Gegenstands seines
Schutzrechts oder seiner Schutzrechtsanmeldung
gestattet hat, führen würde, die unter Berücksichtigung
aller Umstände des Falles und bei Abwägung der be-
rechtigten Interessen der Beteiligten unbillig wäre.

   (7) Die Wirkung eines nach § 1 oder § 4 des Erstre-
ckungsgesetzes in der Fassung vom 31. Mai 2004
erstreckten Geschmacksmusters tritt gegen denjenigen
nicht ein, der das Geschmacksmuster in dem Gebiet, in
dem es bis zum Inkrafttreten des Erstreckungsgesetzes
nicht galt, nach dem für den Zeitrang der Anmeldung
maßgeblichen Tag und vor dem 1. Juli 1990 rechtmäßig in
Benutzung genommen hat. Dieser ist befugt, das
Geschmacksmuster im gesamten Bundesgebiet für die
Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder
fremden Werkstätten mit den sich in entsprechender
Anwendung des § 12 des Patentgesetzes ergebenden
Schranken auszunutzen, soweit die Benutzung nicht zu
einer wesentlichen Beeinträchtigung des Inhabers des
Schutzrechts oder der Personen, denen er die Benutzung
des Gegenstands seines Schutzrechts gestattet hat,
führt, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Fal-
les und bei Abwägung der berechtigten Interessen der
Beteiligten unbillig wäre. Bei einem im Ausland herge-
stellten Erzeugnis steht dem Benutzer ein Weiterbenut-
zungsrecht nach Satz 1 nur zu, wenn durch die Benut-
zung im Inland ein schutzwürdiger Besitzstand begrün-
det worden ist, dessen Nichtanerkennung unter Berück-
sichtigung aller Umstände des Falles für den Benutzer
eine unbillige Härte darstellen würde.

                          § 61

             Typografische Schriftzeichen

  (1) Für die nach Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes in
der bis zum Ablauf des 1. Juni 2004 geltenden Fassung
angemeldeten typografischen Schriftzeichen wird rechtli-
cher Schutz nach diesem Gesetz gewährt, soweit in den
Absätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist.

   (2) Für die bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 einge-
reichten Anmeldungen nach Artikel 2 des Schriftzeichen-
gesetzes finden weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt

geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der

Schutzfähigkeit Anwendung.

  (3) Rechte aus Geschmacksmustern können gegen-
über Handlungen nicht geltend gemacht werden, die vor
dem 1. Juni 2004 begonnen wurden und die der Inhaber
des typografischen Schriftzeichens nach den zu diesem
Zeitpunkt geltenden Vorschriften nicht hätte verbieten
können.

  (4) Bis zur Eintragung der in Absatz 1 genannten
Schriftzeichen richten sich ihre Schutzwirkungen nach
BGBl. 2004, Seite 403 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 403
dem Schriftzeichengesetz in der bis zum Ablauf des
31. Mai 2004 geltenden Fassung.

   (5) Für die Aufrechterhaltung der Schutzdauer für die
in Absatz 1 genannten Schriftzeichen sind abweichend
von § 28 Abs. 1 Satz 1 erst ab dem elften Jahr der Schutz-
dauer Aufrechterhaltungsgebühren zu zahlen.

                    Abschnitt 12

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster

                          § 62
             Weiterleitung der Anmeldung
   Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt
Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern
nach Artikel 35 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des
Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschafts-
geschmacksmuster (ABl. EG 2002 Nr. L 3 S. 1) einge-
reicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt
auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die
Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Harmoni-
sierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und
Modelle) weiter.

                          § 63

                 Gemeinschafts-
           geschmacksmusterstreitsachen

  (1) Für alle Klagen, für die die Gemeinschaftsge-
schmacksmustergerichte im Sinne des Artikels 80 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zuständig sind (Gemein-
schaftsgeschmacksmusterstreitsachen), sind als Ge-
meinschaftsgeschmacksmustergerichte erster Instanz
die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert aus-
schließlich zuständig.
  (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Gemeinschaftsgeschmacksmus-
terstreitverfahren für die Bezirke mehrerer Gemein-

schaftsgeschmacksmustergerichte einem dieser Gerich-

te zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese

Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-

justizverwaltungen übertragen.

  (3) Die Länder können durch Vereinbarung den
Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten eines Lan-
des obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem

zuständigen Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht

eines anderen Landes übertragen.

  (4) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsgeschmacks-
mustergerichten sind § 52 Abs. 4 und § 53 entsprechend
anzuwenden.

                          § 64
         Erteilung der Vollstreckungsklausel
  Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Arti-
kel 71 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist
das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare
Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäfts-
stelle des Bundespatentgerichts erteilt.

                          § 65

            Strafbare Verletzung eines
         Gemeinschaftsgeschmacksmusters

  (1) Wer entgegen Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster be-
nutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

  (2) § 51 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

                    Abschnitt 13
            Übergangsvorschriften

                          § 66

                Anzuwendendes Recht

   (1) Auf Geschmacksmuster, die vor dem 1. Juli 1988
nach dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850),
angemeldet worden sind, finden die bis zu diesem Zeit-
punkt geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung.

   (2) Auf Geschmacksmuster, die vor dem 28. Oktober
2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, finden
weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden
Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfä-
higkeit Anwendung. Rechte aus diesen Geschmacks-
mustern können nicht geltend gemacht werden, soweit
sie Handlungen im Sinne von § 38 Abs. 1 betreffen, die
vor dem 28. Oktober 2001 begonnen wurden und die der
Verletzte vor diesem Tag nach den Vorschriften des Ge-
schmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden
Fassung nicht hätte verbieten können.

   (3) Für Geschmacksmuster, die vor dem 1. Juni 2004

angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind,

richten sich die Schutzwirkungen bis zur Eintragung nach

den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes in

der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis
zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung.

  (4) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bür-

gerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entspre-

chende Anwendung, dass § 14a Abs. 3 des Ge-
schmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden
Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 gelten-
den Fassung gleichgestellt ist.

                          § 67
               Rechtsbeschränkungen

  (1) Rechte aus einem Geschmacksmuster können
gegenüber Handlungen nicht geltend gemacht werden,
BGBl. 2004, Seite 404 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 404
die die Benutzung eines Bauelements zur Reparatur
eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wie-
derherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungs-
form betreffen, wenn diese Handlungen nach dem
Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004
geltenden Fassung nicht verhindert werden konnten.

  (2) Für bestehende Lizenzen an dem durch die Anmel-
dung oder Eintragung eines Geschmacksmusters
begründeten Recht, die vor dem 1. Juni 2004 erteilt wur-
den, gilt § 31 Abs. 5 nur, wenn das Recht ab dem 1. Juni
2004 übergegangen oder die Lizenz ab diesem Zeitpunkt
erteilt worden ist.

  (3) Ansprüche auf Entwerferbenennung nach § 10
können nur für Geschmacksmuster geltend gemacht
werden, die ab dem 1. Juni 2004 angemeldet werden.

   (4) Die Schutzwirkung von Abwandlungen von Grund-
mustern nach § 8a des Geschmacksmustergesetzes in
der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung
richtet sich nach den Bestimmungen des Geschmacks-
mustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden
Fassung. § 28 Abs. 2 ist für die Aufrechterhaltung von
Abwandlungen eines Grundmusters mit der Maßgabe
anzuwenden, dass zunächst die Grundmuster berück-
sichtigt werden.

                        Artikel 2

               Änderung von Gesetzen

  (1) In § 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gerichtsver-
fassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3007) geändert worden ist, werden die Wörter „Muster
und Modelle“ durch das Wort „Geschmacksmuster“
ersetzt.

   (2) In Artikel III wird dem § 1 Abs. 2 des Gesetzes über
internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976
(BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2470)
geändert worden ist, folgender Satz 2 angefügt:

„Die internationale Anmeldung wird dem Internationalen
Büro gemäß Artikel 12 Abs. 1 des Patentzusammen-
arbeitsvertrages übermittelt.“

  (3) § 23 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom
5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch
Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2547) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 10b des
   Geschmacksmustergesetzes“ durch die Angabe
   „§ 24 des Geschmacksmustergesetzes“ ersetzt.

2. In den Nummern 5, 7 bis 12 wird die Angabe „§ 10a
   Abs. 1 Satz 4 des Geschmacksmustergesetzes“
   jeweils durch die Angabe „§ 23 Abs. 2 Satz 3 des
   Geschmacksmustergesetzes“ ersetzt.
3. In Nummer 13 wird die Angabe „und § 64 des
   Geschmacksmustergesetzes“ angefügt.

  (4) Die Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 374 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 des
   Geschmacksmustergesetzes“ durch die Angabe
   „§ 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Geschmacksmuster-
   gesetzes“ ersetzt.
2. In § 395 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 des
   Geschmacksmustergesetzes“ durch die Angabe
   „§ 51 Abs. 2 und § 65 Abs. 2 des Geschmacksmuster-
   gesetzes“ ersetzt.

   (5) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I
S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des
Gesetzes vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345), wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird die Angabe „ , dem Schriftzeichen-
   gesetz“ gestrichen.
2. § 12b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „ , dem Schriftzei-
      chengesetz“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 142 Mar-
      kengesetz“ ein Komma und die Angabe „§ 54
      Geschmacksmustergesetz“ eingefügt.
  (6) § 66 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Nummer 6 wird gestrichen.
2. Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.

  (7) Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:
1. § 28 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 28
     Das Bundesministerium der Justiz regelt durch
   Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
   Bundesrates bedarf, die Einrichtung und den
   Geschäftsgang des Patentamts sowie die Form des
   Verfahrens in Patentangelegenheiten, soweit nicht
   durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind.“
BGBl. 2004, Seite 405 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 405
2. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
      fügt:
      „Die Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr nach
      dem Patentkostengesetz beträgt drei Monate ab
      Fälligkeit (§ 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes).
      Diese Frist endet jedoch mit Ablauf von sieben
      Jahren nach Einreichung der Anmeldung.“
   b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 4
      Satz 3“ durch die Angabe „Absatzes 3 Satz 3“
      ersetzt.
3. In § 102 Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 143 Abs. 5“
   durch die Angabe „§ 143 Abs. 3“ ersetzt.

4. Dem § 143 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Länder können außerdem durch Vereinbarung
   den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben
   insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht
   eines anderen Landes übertragen.“
  (8) Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
                            „§ 6a
      (1) Hat der Anmelder eine Erfindung auf einer inlän-
   dischen oder ausländischen Ausstellung zur Schau
   gestellt, kann er, wenn er die Erfindung zum
   Gebrauchsmuster innerhalb einer Frist von sechs
   Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung der
   Erfindung anmeldet, von diesem Tag an ein Prioritäts-
   recht in Anspruch nehmen.

     (2) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1
   werden im Einzelfall in einer Bekanntmachung des
   Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt
   über den Ausstellungsschutz bestimmt.
     (3) Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch
   nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Tag
   der erstmaligen Zurschaustellung der Erfindung die-
   sen Tag und die Ausstellung anzugeben sowie einen

   Nachweis für die Zurschaustellung einzureichen.

     (4) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlän-
   gert die Prioritätsfristen nach § 6 Abs. 1 nicht.“
2. Dem § 27 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Länder können außerdem durch Vereinbarung
   den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben
   insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht
   eines anderen Landes übertragen.“
3. § 29 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 29

      Das Bundesministerium der Justiz regelt durch
   Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des

   Bundesrates bedarf, die Einrichtung und den
   Geschäftsgang des Patentamts sowie die Form des
   Verfahrens in Gebrauchsmusterangelegenheiten, so-
   weit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber ge-
   troffen sind.“

  (9) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert
durch Artikel 76 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
 1. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 8 wird das Wort „oder“ am Ende
       gestrichen.
    b) In Nummer 9 werden der Punkt durch ein Komma
       ersetzt und das Wort „oder“ angefügt.
    c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ange-
       fügt:
       „10. die bösgläubig angemeldet worden sind.“

 2. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

    „Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformati-
    onszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle
    durch Bekanntmachung des Bundesministeriums
    der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist,
    Markenanmeldungen entgegenzunehmen.“
 3. § 33 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an
    dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 32
    Abs. 2
    1. beim Patentamt
    2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung
       des Bundesministeriums der Justiz im Bundes-
       gesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patent-
       informationszentrum eingegangen sind.“
 4. § 37 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Eine Anmeldung wird nach § 8 Abs. 2 Nr. 4
    oder Nr. 10 nur zurückgewiesen, wenn die Eignung
    zur Täuschung oder die Bösgläubigkeit ersichtlich
    ist.“

 5. § 50 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Eintragung einer Marke wird auf
       Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie ent-
       gegen §§ 3, 7 oder 8 eingetragen worden ist.“

    b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3, 7 oder

       8“ durch die Angabe „§§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1
       bis 9“ ersetzt.
    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „§ 8 Abs. 2
           Nr. 4 bis 9“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 2 Nr. 4
           bis 10“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Schutz-
           hindernis“ die Angabe „gemäß § 8 Abs. 2
           Nr. 4 bis 9“ eingefügt.

 6. In § 63 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „und dass für
    die Beschwerde keine Gebühr zu zahlen ist“ gestri-
    chen.

 7. § 65 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

    „1. die Einrichtung und den Geschäftsgang sowie
        die Form des Verfahrens in Markenangelegen-
        heiten zu regeln, soweit nicht durch Gesetz
        Bestimmungen darüber getroffen sind,“.
BGBl. 2004, Seite 406 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 406
 8. § 109 wird wie folgt geändert:

      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

      b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Ab-
         satz 2 angefügt:

            „(2) Die nationale Gebühr nach dem Patent-
         kostengesetz für die internationale Registrierung
         ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit, die
         sich nach § 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes
         oder nach Absatz 1 richtet, zu zahlen.“

 9. § 111 wird wie folgt geändert:

      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
      b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Ab-
         satz 2 angefügt:
            „(2) Die nationale Gebühr nach dem
         Patentkostengesetz für die nachträgliche Schutz-
         erstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fäl-
         ligkeit (§ 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes) zu
         zahlen.“
10. § 121 wird wie folgt geändert:

      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

      b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Ab-
         satz 2 angefügt:

            „(2) Die nationale Gebühr nach dem Patent-
         kostengesetz für die internationale Registrierung
         ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit, die
         sich nach § 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes
         oder nach Absatz 1 richtet, zu zahlen.“

11. In § 123 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
    fügt:
         „(3) Die nationale Gebühr nach dem Patentkos-
      tengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung

      ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Abs. 1

      des Patentkostengesetzes) zu zahlen.“

  (10) Das Erstreckungsgesetz vom 23. April 1992
(BGBl. I S. 938), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 1
   wie folgt geändert:

   a) In Abschnitt 2 werden in der Angabe zu Unter-
      abschnitt 3 die Wörter „Besondere Vorschriften
      für Urheberscheine und Patente für industrielle
      Muster“ durch die Angabe „(weggefallen)“ und die
      Angaben zu den §§ 16 bis 19 durch die Angabe
      „§§ 16 bis 19 (weggefallen)“ ersetzt.

   b) In Abschnitt 3 werden in der Angabe zu Unterab-
      schnitt 1 die Wörter „Muster und Modelle“ gestri-
      chen.
2. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „Geschmacksmuster
   und typographische Schriftzeichen“ gestrichen.
3. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „Urheberscheine und
   Patente für industrielle Muster“ gestrichen.

4. Nach § 15 wird die Überschrift des Unterabschnitts 3

   gestrichen.

5. Die §§ 16 bis 19 werden aufgehoben.

6. In Teil 1 Abschnitt 3 werden in der Überschrift des
   Unterabschnitts 1 die Wörter „Muster und Modelle“

   gestrichen.
7. § 26 Abs. 3 wird aufgehoben.

8. § 28 Abs. 3 wird aufgehoben.

   (11) Artikel 21 des Gesetzes zur Bereinigung von
Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigen-
tums vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Buchstaben d und e aufgeho-

   ben.
2. Absatz 6 wird aufgehoben.
  (12) Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3656), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2470), wird
wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Gebrauchsmuster,
   Geschmacksmuster und typographische Schriftzei-
   chen“ durch die Wörter „Gebrauchsmuster und Ge-
   schmacksmuster“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

      „Das gilt nicht für die Anträge auf Weiterleitung
      einer Anmeldung an das Harmonisierungsamt für
      den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
      nach § 125a des Markengesetzes und § 62 des
      Geschmacksmustergesetzes.“

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Gebrauchsmuster,
      Geschmacksmuster und typographische Schrift-
      zeichen“ durch die Wörter „Gebrauchsmuster und
      Geschmacksmuster“ ersetzt.
3. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Num-

   mern 335 100, 344 100 bis 344 300) nicht anwend-

   bar.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gebrauchs-
      muster, Geschmacksmuster und typographische
      Schriftzeichen“ durch die Wörter „Gebrauchs-
      muster und Geschmacksmuster“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Für Geschmacksmuster ist bei Aufschie-
      bung der Bildbekanntmachung die Erstreckungs-
      gebühr innerhalb der Aufschiebungsfrist (§ 21
      Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes) zu
      zahlen.“
5. In § 10 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.

6. Nach § 14 wird folgender neuer § 15 eingefügt:
                            „§ 15
                 Übergangsvorschriften
               aus Anlass des Inkrafttretens
          des Geschmacksmusterreformgesetzes
      (1) In den Fällen, in denen am 31. Mai 2004 die
   Erstreckungsgebühren für Geschmacksmuster oder

   typografische Schriftzeichen, aber noch nicht der Ver-

   spätungszuschlag fällig sind, wird die Frist zur Zah-
   lung der Erstreckungsgebühr bis zum Ende der Auf-
BGBl. 2004, Seite 407 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 407

schiebungsfrist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Ge-         spätungszuschlag innerhalb der Aufschiebungsfrist
schmacksmustergesetzes verlängert. Ein Verspä-          des § 8b des Geschmacksmustergesetzes in der bis
tungszuschlag ist nicht zu zahlen.                      zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung
  (2) In den Fällen, in denen am 31. Mai 2004 die       gezahlt werden können, wird die Frist zur Zahlung bis
Erstreckungsgebühren für Geschmacksmuster oder          zum Ende der Aufschiebungsfrist nach § 21 Abs. 1
typografische Schriftzeichen nur noch mit dem Ver-      Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes verlängert.“

BGBl. 2004, Seite 408 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 408

7. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
   a) Teil A wird wie folgt geändert:
      aa) Abschnitt III Unterabschnitt 4 wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Nummern 334 100 bis 334 250 werden wie folgt gefasst:
                                                                                                                                      Gebühr in
                       Nr.                                             Gebührentatbestand
                                                                                                                                        Euro

                  „334 100            Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach Artikel 3
                                      des Madrider Markenabkommens (§ 108 MarkenG) oder nach
                                      dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 120 MarkenG)
                                      sowie nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll
                                      zum Madrider Markenabkommen (§§ 108, 120 MarkenG) ..............                                     180“.

          bbb) Die Nummern 334 300 bis 334 450 werden wie folgt gefasst:
                                                                                                                                      Gebühr in
                       Nr.                                             Gebührentatbestand
                                                                                                                                        Euro

                  „334 300            Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach
                                      Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens (§ 111 Mar-
                                      kenG) oder nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider
                                      Markenabkommen (§ 123 Abs. 1 MarkenG) sowie nach dem
                                      Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider
                                      Markenabkommen (§ 123 Abs. 2 MarkenG)....................................                            120“.

      bb) Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:
                                                                                                                                      Gebühr in
                Nr.                                                Gebührentatbestand
                                                                                                                                        Euro

            „IV. Geschmacksmustersachen
            1. Anmeldeverfahren
            (1) Bekanntmachungskosten werden gemäß § 20 Satz 3 GeschmMG zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
            (2) Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Muster.

                              Anmeldeverfahren
                              – für ein Muster (§ 11 GeschmMG)
            341 000             – bei elektronischer Anmeldung...........................................................                     60
            341 100             – bei Anmeldung in Papierform ............................................................                    70
                              – für jedes Muster einer Sammelanmeldung (§ 12 Abs. 1 GeschmMG)
            341 200             – bei elektronischer Anmeldung...........................................................                     6
                                                                                                                                      – mindes-
                                                                                                                                        tens 60
            341 300              – bei Anmeldung in Papierform............................................................                    7
                                                                                                                                      – mindes-
                                                                                                                                        tens 70
            341 400           – für ein Muster bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21
                                GeschmMG)..........................................................................................           30
            341 500           – für jedes Muster einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bild-
                                bekanntmachung (§§ 12, 21 GeschmMG).............................................                              3
                                                                                                                                      – mindes-
                                                                                                                                        tens 30
            341 600           Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 GeschmMG)                                                                       100

            Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Abs. 2 GeschmMG bei Aufschiebung der Bild-
            bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 2 GeschmMG:

                              Erstreckungsgebühr
            341 700           – für ein Geschmacksmuster...................................................................                  40
            341 800           – für jedes Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung ......................                                       4
                                                                                                                                      – mindes-
                                                                                                                                        tens 40

BGBl. 2004, Seite 409 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 409

                                                                                                                    Gebühr in
         Nr.                                          Gebührentatbestand
                                                                                                                      Euro
                    Erstreckungsgebühr für die als typografische Schriftzeichen angemel-
                    deten Geschmacksmuster (Artikel 2 Schriftzeichengesetz i.V.m. § 8b
                    GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung)
     341 900        – für ein Geschmacksmuster...................................................................         150
     341 950        – für jedes Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung ......................                              15
                                                                                                                    – mindes-
                                                                                                                     tens 150
     2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer
                    Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Abs. 1 GeschmMG
                    für das 6. bis 10. Schutzjahr
     342 100        – für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung .........                                   90
     342 101        – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer
                       Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................                50
                    für das 11. bis 15. Schutzjahr
     342 200        – für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung .........                                 120
     342 201        – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer
                       Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................                50
                    für das 16. bis 20. Schutzjahr
     342 300        – für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung .........                                 150
     342 301        – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer
                       Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................                50
                    für das 21. bis 25. Schutzjahr
     342 400        – für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung .........                                 180
     342 401        – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer
                       Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................                50

    3. Aufrechterhaltung von Geschmacksmustern, die gemäß § 7 Abs. 6 GeschmMG in der bis zum
       Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind

     343 100        Aufrechterhaltungsgebühr für das 6. bis 10. Schutzjahr ...........................                    330
     343 101        – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer
                      Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................                 50
     343 200        Aufrechterhaltungsgebühr für das 11. bis 15. Schutzjahr .........................                     360
     343 201        – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer
                      Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................                 50
     343 300        Aufrechterhaltungsgebühr für das 16. bis 20. Schutzjahr .........................                     390
     343 301        – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer
                      Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................                 50
     343 400        Aufrechterhaltungsgebühr für das 21. bis 25. Schutzjahr .........................                     420
     343 401        – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer
                      Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................                 50

     4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster
                    Weiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung
                    (§ 62 GeschmMG)
     344 100        pro Anmeldung mit einem Gewicht bis 2 kg .............................................                 25
     344 200        pro Anmeldung mit einem Gewicht bis 12 kg ...........................................                  50
     344 300        pro Anmeldung mit einem Gewicht über 12 kg.........................................                   70“.
                    Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.

cc) Abschnitt V wird aufgehoben.

BGBl. 2004, Seite 410 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 410

  b) Teil B wird wie folgt gefasst:
                                                                                                                                             Gebühren-
                                                                                                                                             betrag/Ge-
                                                                                                                                             bührensatz
           Nr.                                                   Gebührentatbestand
                                                                                                                                              nach § 2
                                                                                                                                               Abs. 2
                                                                                                                                          i.V.m. § 2 Abs. 1
      „B. Gebühren des Bundespatentgerichts
       I. Beschwerdeverfahren
                        Beschwerdeverfahren
      401 100           1. gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die Entscheidung der Patentabteilung
                           über den Einspruch,
                        2. gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Gebrauchs-
                           musterabteilung über den Löschungsantrag,
                        3. gemäß § 66 MarkenG in Löschungsverfahren,
                        4. gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i.V.m. § 18 Abs. 2 GebrMG gegen
                           die Entscheidung der Topografieabteilung,
                        5. gemäß § 34 Abs. 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchs-
                           ausschusses in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 SortSchG ......                                         500 EUR
      401 200           gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss....................................................                             50 EUR
      401 300           in anderen Fällen .............................................................................................        200 EUR
                        Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen, Beschwerden nach § 11 Abs. 2 Pat-
                        KostG und nach § 11 Abs. 2 DPMAVwKostV sind gebührenfrei.
      II. Klageverfahren
          1. Klageverfahren gemäß § 81 PatG und § 20 GebrMG i.V.m. § 81 PatG

      402 100           Verfahren im Allgemeinen................................................................................                      4,5
      402 110           Beendigung des gesamten Verfahrens durch
                        a) Zurücknahme der Klage
                           – vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
                           – im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 81 PatG, in dem eine
                              mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an
                              dem die Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt
                              oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,
                           – im Falle des § 82 Abs. 2 PatG i.V.m. § 81 PatG vor Ablauf des Tages, an
                              dem das Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,
                        b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
                        c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,
                        wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:
                        Die Gebühr 402 100 ermäßigt sich auf ............................................................                             1,5
                        Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt
                        auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

          2. Sonstige Klageverfahren
      402 200           Verfahren im Allgemeinen ...............................................................................                      4,5
      402 210           Beendigung des gesamten Verfahrens durch
                        a) Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
                        b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
                        c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,
                        wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:
                        Die Gebühr 402 200 ermäßigt sich auf ............................................................                             1,5
                        Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt
                        auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

BGBl. 2004, Seite 411 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 411

                                                                                                                              Gebühren-
                                                                                                                              betrag/Ge-
                                                                                                                              bührensatz
   Nr.                                                 Gebührentatbestand
                                                                                                                               nach § 2
                                                                                                                                Abs. 2
                                                                                                                           i.V.m. § 2 Abs. 1

   3. Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG und § 20
      GebrMG i.V.m. § 85 PatG)

402 300         Verfahren über den Antrag ..............................................................................               1,5
402 310         In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt:
                Die Gebühr 402 300 erhöht sich auf ................................................................                    4,5
402 320         Beendigung des gesamten Verfahrens durch
                a) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhand-
                   lung,
                b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
                c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,
                wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:
                Die Gebühr 402 310 ermäßigt sich auf ............................................................                    1,5“.
                Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt
                auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

BGBl. 2004, Seite 412 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 412
  (13) Die Patentanwaltsordnung vom 7. September
1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074), wird
wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „eines
      Gebrauchsmusters,“ die Angabe „eines Ge-
      schmacksmusters“ und ein Komma eingefügt.

   b) In Absatz 3 Nr. 1 wird die Angabe „ein Ge-
      schmacksmuster,“ gestrichen.

2. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „im Gesetz betreffend
   das Urheberrecht an Mustern und Modellen
   (Geschmacksmustergesetz)“ durch die Angabe „im
   Geschmacksmustergesetz“ ersetzt.

3. In § 43 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 10b des Ge-
   schmacksmustergesetzes“ durch die Angabe „§ 24
   des Geschmacksmustergesetzes“ ersetzt.

4. In § 155 Abs. 2, § 165 Abs. 1 Satz 2, § 178 Abs. 1

   und 3 wird die Angabe „§ 16 des Geschmacksmus-

   tergesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 58 des Ge-

   schmacksmustergesetzes“ ersetzt.

  (14) In § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Beiordnung
von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe in der Fas-
sung des § 187 des Gesetzes vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert wor-

den ist, werden die Wörter „im Gesetz betreffend das

Urheberrecht an Mustern und Modellen (Geschmacks-

mustergesetz)“ durch die Wörter „im Geschmacks-

mustergesetz“ ersetzt.

  (15) § 3 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes vom
22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Arti-
kel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2681) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

  „(3) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf,

1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deut-
   schen Patent- und Markenamts sowie die Form des
   Verfahrens in Topografieangelegenheiten, soweit nicht
   durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,

2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmel-
   dung.
Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ganz
oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt
übertragen.“

  (16) Das Schriftzeichengesetz vom 6. Juli 1981 (BGBl.
1981 II S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird
wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

                           „Artikel 2

                           Wirkung
              einer internationalen Anmeldung
     Eine internationale Hinterlegung und Eintragung
   auf Grund des Wiener Abkommens vom 12. Juni 1973

   über den Schutz typografischer Schriftzeichen und
   ihre internationale Hinterlegung gilt im Geltungs-
   bereich dieses Gesetzes als Anmeldung nach den
   Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes vom
   12. März 2004 (BGBl. I S. 390).“

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird aufgehoben.

   b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
      sätze 1 und 2.

   c) Im neuen Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1
      Nr. 6“ durch die Angabe „Artikel 2“ ersetzt.

  (17) Artikel 325 des Einführungsgesetzes zum Straf-
gesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I
S. 1916, 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007)
geändert worden ist, wird gestrichen.

   (18) In § 73a Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchfüh-

rungsverordnung 2000 in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt

durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003

(BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, wird die Angabe
„des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung“ durch die Angabe „des
Geschmacksmustergesetzes“ ersetzt.

  (19) Dem § 38 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997

(BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 148 der Verord-

nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert

worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den
Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt
oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen
Landes übertragen.“

                         Artikel 3

                Änderung der
       DPMA-Verwaltungskostenverordnung

  Die     DPMA-Verwaltungskostenverordnung      vom
15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2013), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 18. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2751), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe „Schriftzeichensachen,“ gestri-
   chen.

2. In § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 wird die Angabe
   „Schriftzeichen-“ jeweils gestrichen.

3. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 (Kostenverzeichnis) wird wie
   folgt geändert:
   a) Im Teil A Abschnitt III Nummer 301 320 werden im
      Absatz 1 des Gebührentatbestandes die Wörter

      „Geschmacksmuster- und Schriftzeichenurkun-
      den“ durch das Wort „Geschmacksmusterurkun-
      den“ ersetzt.
   b) Im Teil B Abschnitt III wird vor der Nummer 302 300
      die Angabe „/Schriftzeichenverfahren“ gestrichen.
BGBl. 2004, Seite 413 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 413
                        Artikel 4
            Aufhebung bisherigen Rechts
  Es werden aufgehoben:
1. das Gesetz betreffend den Schutz von Mustern auf
   Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
   Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten berei-
   nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des
   Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082);
2. das Geschmacksmustergesetz in der im Bundes-
   gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröf-
   fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
   durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002
   (BGBl. I S. 2850);

3. die Bestimmungen über die Führung des Musterregis-
   ters in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
   nummer 442-1-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
   sung;

4. die Musteranmeldeverordnung vom 8. Januar 1988
   (BGBl. I S. 76), zuletzt geändert durch die Verordnung
   vom 1. Januar 2002 (BGBl. I S. 37);
5. die Musterregisterverordnung vom 8. Januar 1988
   (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch die Verordnung
   vom 29. Januar 2004 (BGBl. I S. 135).

                         Artikel 5
                      Rückkehr
         zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der geänderten
Rechtsverordnung können auf Grund der Ermächtigung
des Patentkostengesetzes durch Rechtsverordnung ge-
ändert werden.

                         Artikel 6

                       Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
1. Juni 2004 in Kraft.

  (2) Artikel 1 §§ 26, 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2, Artikel 2
Abs. 7 Nr. 1 bis 3, Abs. 8 Nr. 3, Abs. 9 Nr. 7, Abs. 12 Nr. 5
sowie Abs. 15 treten am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 12, 12a und 15 Abs. 2 des
Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert
worden ist, außer Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu

                                 Berlin, den 12. März 2004
verkünden.
                                             Der Bundespräsident
                                                Johannes Rau
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                     Die Bundesministerin der Justiz
                                            Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 390. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d775941250b543af….