Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 22 Impf-, Genesenen- und Testdokumentation
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/22?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person hat jede Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/22?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten:
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass abweichend von Satz 1 Nummer 5 die Bestätigung in elektronischer Form auch mit einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel erfolgen kann, wenn das Siegel der zur Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person eindeutig zugeordnet werden kann. Bei Nachtragungen in einen Impfausweis kann jeder Arzt oder Apotheker die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vornehmen oder hat das zuständige Gesundheitsamt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vorzunehmen, wenn dem Arzt, dem Apotheker oder dem Gesundheitsamt eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/22?asof=2024-01-01#abs-3 (3) In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/22?asof=2024-01-01#abs-4 (4) In der Impfdokumentation ist über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte Person diese rechtzeitig wahrnehmen kann.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/22?asof=2024-01-01#abs-4a (4a) Die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person hat jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu dokumentieren (Genesenendokumentation). Andere als in Satz 1 genannte Personen dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren.
Permalink zu Abs. 4brecht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/22?asof=2024-01-01#abs-4b (4b) Die Genesenendokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 4crecht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/22?asof=2024-01-01#abs-4c (4c) Die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person hat jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu dokumentieren (Testdokumentation). Andere als in Satz 1 genannte Personen dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren.
Permalink zu Abs. 4drecht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/22?asof=2024-01-01#abs-4d (4d) Die Testdokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/22?asof=2024-01-01#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/22?asof=2024-01-01#abs-6 (6) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/22?asof=2024-01-01#abs-7 (7) (weggefallen)
Wird zitiert von 72 Entscheidungen zu § 22 IfSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.10.2023 – 1 StR 146/23Unrichtige Bescheinigung der Durchführung einer Schutzimpfung als AllgemeindeliktZitiert von 2
- LG München II, 25.11.2022 – 8 KLs 109 Js 10221/21
- BGH, 11.09.2024 – 4 StR 75/24Strafbarkeit bei Dokumentation nicht durchgeführter Corona-ImpfungZitiert von 2
- VG Köln, 24.06.2025 – 7 K 4982/23Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 28.02.2022 – 29 L 253/22Zitiert von 2
- LG München II, 15.06.2023 – 2 KLs 41 Js 44324/21
Zuletzt entschieden
- VG München, 10.11.2025 – M 26a K 24.76Zitiert von 2
- BGH, 09.10.2025 – III ZR 180/24Haftung niedergelassener Ärzte für einen Impfschaden durch die Corona-Schutzimpfung - Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, PassivlegitimationZitiert von 3
- VG München, 21.08.2025 – M 26a S 25.1337Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2023 in Kraft
§ 22 geändert durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
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18.03.2022 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I 466)
BGBl. 2022 I S. 466
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10.12.2021 Ausfertigung
§ 22 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I 5162)
BGBl. 2021 I S. 5162
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
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28.05.2021 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I 1174)
BGBl. 2021 I S. 1174
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29.03.2021 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I 370)
BGBl. 2021 I S. 370
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10.02.2020 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I 148)
BGBl. 2020 I S. 148
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646 166)
BGBl. 2019 I S. 646
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1368)
BGBl. 2015 I S. 1368
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.