Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2652
BGBl. 2019 I S. 2652 · 385.320 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Vom 12. Dezember 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Ent-
schädigung – (SGB XIV)
Artikel 2 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Unterstützungsabschlussgesetzes
Artikel 6 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes zu dem Zusatzvertrag vom
7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung
des Vertrags vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Österreich
über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung
Schwerbeschädigter
Artikel 9 Änderung des Häftlingshilfegesetzes
Artikel 10 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
Artikel 11 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung
des Bundesentschädigungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungs-
gesetzes
Artikel 13 Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitie-
rungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
Artikel 15 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 16 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Gesetzes über Kosten der Gerichts-
vollzieher
Artikel 18 Änderung des Berlinförderungsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 20 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 21 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 22 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 23 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
versicherung der Landwirte
Artikel 24 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstel-
lung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Artikel 25 Änderung des Dienstbeschädigungsausgleichs-
gesetzes
Artikel 26 Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
Artikel 27 Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung zum
Jahr 2022
Artikel 28 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 29 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 30 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 31 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 32 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 33 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 34 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 35 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 36 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 37 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 38 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 39 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 40 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 41 Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
Artikel 42 Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
Artikel 43 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 44 Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Artikel 45 Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Artikel 46 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 47 Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
Artikel 48 Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes
Artikel 49 Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
Artikel 50 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
Artikel 51 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgeset-
zes
Artikel 52 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als
Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach
§ 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes
Artikel 53 Änderung der Verordnung über die orthopädische
Versorgung Unfallverletzter
Artikel 54 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte
Artikel 55 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 56 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 57 Änderung weiterer Vorschriften
Artikel 58 Aufhebung bisherigen Rechts
Artikel 59 Finanzuntersuchung
Artikel 60 Inkrafttreten
Artikel 1
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
– Soziale Entschädigung –
(SGB XIV)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgabe und Anwendungsbereich der Sozialen Entschä-
digung
§ 2 Berechtigte der Sozialen Entschädigung
§ 3 Leistungen der Sozialen Entschädigung
Kapitel 2
Anspruch auf Leistungen
der Sozialen Entschädigung
Abschnitt 1
Allgemeine Voraussetzungen
§ 4 Anspruch auf Leistungen für Geschädigte
§ 5 Grad der Schädigungsfolgen, Verordnungsermächtigung
§ 6 Anspruch auf Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene
und Nahestehende
§ 7 Anspruch auf Leistungen für Ausländerinnen und Aus-
länder
§ 8 Konkurrenz von Ansprüchen
§ 9 Ausschluss der Pfändbarkeit von Ansprüchen

§ 10 Antragserfordernis
§ 11 Beginn der Leistungserbringung, Kostenregelung für die
erste Inanspruchnahme Schneller Hilfen
§ 12 Übernahme der Aufwendungen für Dolmetscherinnen und
Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie
Kommunikationshilfen
Abschnitt 2
Entschädigungstatbestände
Unterabschnitt 1
Gewalttaten
§ 13 Opfer von Gewalttaten
§ 14 Gleichstellungen
§ 15 Anspruch auf Leistungen bei Gewalttaten im Ausland
§ 16 Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen
§ 17 Versagung von Leistungen
§ 18 Ansprüche bei Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
§ 19 Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen für Angehö-
rige, Hinterbliebene und Nahestehende, Konkurrenzen
§ 20 Versagung von Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene
und Nahestehende
Unterabschnitt 2
Kriegsauswirkungen beider Weltkriege
§ 21 Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege
§ 22 Versagung, Entziehung und Minderung der Leistung
Unterabschnitt 3
Ereignisse im Zusammenhang
mit der Ableistung des Zivildienstes
§ 23 Geschädigte durch Ereignisse im Zusammenhang mit der
Ableistung des Zivildienstes
Unterabschnitt 4
Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen
der spezifischen Prophylaxe
§ 24 Geschädigte durch Schutzimpfungen oder andere Maß-
nahmen der spezifischen Prophylaxe
Kapitel 3
Leistungsgrundsätze
§ 25 Voraussetzungen
§ 26 Leistungsformen
§ 27 Vorrang von Leistungen zur Teilhabe
§ 28 Verhältnis zu Leistungen anderer Träger
Kapitel 4
Schnelle Hilfen
Abschnitt 1
Leistungen der Schnellen Hilfen
§ 29 Leistungen und Leistungsart
Abschnitt 2
Fallmanagement
§ 30 Leistungen des Fallmanagements
Abschnitt 3
Traumaambulanz
§ 31 Leistungen in einer Traumaambulanz
§ 32 Psychotherapeutische Frühintervention
§ 33 Psychotherapeutische Intervention in anderen Fällen
§ 34 Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang
§ 35 Weiterer Bedarf nach Betreuung in der Traumaambulanz
§ 36 Fahrkosten
§ 37 Vereinbarungen mit Traumaambulanzen
§ 38 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 4
Kooperationsvereinbarungen
§ 39 Kooperationsvereinbarungen für Beratungs- und Begleit-
angebote
§ 40 Verordnungsermächtigung
Kapitel 5
Krankenbehandlung
der Sozialen Entschädigung
Abschnitt 1
Leistungen und Nachweispflicht
§ 41 Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der
Sozialen Entschädigung
§ 42 Krankenbehandlung
§ 43 Ergänzende Leistungen der Krankenbehandlung
§ 44 Sachleistungsprinzip, Kostenbeteiligung
§ 45 Nachweispflicht
§ 46 Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außerge-
wöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche
§ 47 Krankengeld der Sozialen Entschädigung
§ 48 Beihilfe bei erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbs-
grundlage
§ 49 Zuschüsse bei Zahnersatz
§ 50 Erstattung von Kosten bei selbst beschaffter Kranken-
behandlung
§ 51 Erstattung von Kosten für Krankenbehandlung bei vorü-
bergehendem Auslandsaufenthalt
§ 52 Beiträge zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen Renten-
versicherung und zur Alterssicherung
§ 53 Reisekosten
Abschnitt 2
Vergütung der Leistungserbringer
§ 54 Vergütung für Leistungen der Krankenbehandlung
§ 55 Vergütung für ergänzende Leistungen
§ 56 Vergütung für die Versorgung mit Hilfsmitteln
Abschnitt 3
Zuständigkeit und Datenübermittlung
§ 57 Zuständigkeit
§ 58 Zuständigkeit zur Entscheidung über Widersprüche
§ 59 Datenübermittlung
Abschnitt 4
Erstattungen von
Aufwendungen und Verwaltungskosten
§ 60 Erstattung an Krankenkassen
§ 61 Erstattung an Unfallkassen der Länder
Kapitel 6
Leistungen zur Teilhabe
§ 62 Leistungsumfang
§ 63 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 64 Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
§ 65 Leistungen zur Teilhabe an Bildung
§ 66 Leistungen zur Sozialen Teilhabe

§ 67 Zusammentreffen von Teilhabeleistungen mit Pflege-
leistungen in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im
Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit
§ 71 Absatz 4 des Elften Buches
§ 68 Zusammentreffen von Teilhabeleistungen mit Pflege-
leistungen außerhalb von Einrichtungen oder Räumlich-
keiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in
Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches
§ 69 Wunsch- und Wahlrecht
§ 70 Besonderheiten der Leistungsbemessung
Kapitel 7
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Abschnitt 1
Anspruch und Pflegebedürftigkeit
§ 71 Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
§ 72 Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad
§ 73 Kostenübernahme vor Pflegebedürftigkeit im Sinne des
Elften Buches
Abschnitt 2
Umfang der Leistungen
bei Pflegebedürftigkeit
§ 74 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
§ 75 Ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
§ 76 Häusliche Pflege im Arbeitgebermodell
Abschnitt 3
Zuständigkeit und Erstattung
§ 77 Zuständigkeit
§ 78 Widersprüche
§ 79 Datenübermittlung
Abschnitt 4
Erstattungen von
Aufwendungen und Verwaltungskosten
§ 80 Erstattung an Pflegekassen
§ 81 Erstattung an Unfallkassen der Länder
Kapitel 8
Leistungen bei hochgradiger
Sehbehinderung, Blindheit und Taubblindheit
§ 82 Anspruch und Umfang
Kapitel 9
Entschädigungszahlungen
Abschnitt 1
Entschädigungszahlungen
an Geschädigte
§ 83 Monatliche Entschädigungszahlung
§ 84 Abfindung
Abschnitt 2
Entschädigungszahlungen
an Hinterbliebene
§ 85 Monatliche Entschädigungszahlung an Witwen und
Witwer sowie an Partner einer eheähnlichen Gemein-
schaft
§ 86 Abfindung für Witwen und Witwer
§ 87 Monatliche Entschädigungszahlung an Waisen
§ 88 Monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene
Eltern
Kapitel 10
Berufsschadensausgleich
§ 89 Voraussetzung und Höhe
§ 90 Feststellung
§ 91 Verordnungsermächtigung
Kapitel 11
Besondere Leistungen im Einzelfall
§ 92 Anspruch und Umfang
§ 93 Leistungen zum Lebensunterhalt
§ 94 Leistung zur Förderung einer Ausbildung
§ 95 Leistungen zur Weiterführung des Haushalts
§ 96 Leistungen in sonstigen Lebenslagen
§ 97 Wunsch- und Wahlrecht
§ 98 Besonderheiten der Leistungsbemessung
Kapitel 12
Überführung und Bestattung
§ 99 Leistungen bei Überführung und Bestattung
Kapitel 13
Härtefallregelung
§ 100 Ausgleich in Härtefällen
Kapitel 14
Regelungen bei Wohnsitz oder
gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
§ 101 Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
im Ausland
Kapitel 15
Besonderheiten der Leistungserbringung
für einzelne Entschädigungstatbestände
§ 102 Leistungen bei Gewalttaten im Ausland
§ 103 Leistungen für Zivildienstgeschädigte und Hinterbliebene
§ 104 Krankengeld der Sozialen Entschädigung für Zivildienst-
geschädigte
Kapitel 16
Einsatz von Einkommen und Vermögen
§ 105 Grundsätze
§ 106 Berücksichtigung von Einkommen
§ 107 Einkommensgrenze
§ 108 Berücksichtigung von Vermögen
§ 109 Verordnungsermächtigung
Kapitel 17
Anpassung
§ 110 Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungser-
mächtigung
Kapitel 18
Organisation, Durchführung und Verfahren
Abschnitt 1
Organisation und Durchführung
§ 111 Träger der Sozialen Entschädigung
§ 112 Sachliche Zuständigkeit
§ 113 Örtliche Zuständigkeit
§ 114 Aufgaben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozia-
les

Abschnitt 2
Verfahren zur Prüfung
des Leistungsanspruchs
§ 115 Erleichtertes Verfahren bei Leistungen der Schnellen
Hilfen
§ 116 Weiteres Verfahren
§ 117 Beweiserleichterungen
§ 118 Beiziehung von Unterlagen und Anhörung
§ 119 Vorzeitige Leistungen und vorläufige Entscheidung
Abschnitt 3
Weitere Regelungen
§ 120 Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige
§ 121 Erstattung von Leistungen durch öffentlich-rechtliche
Stellen
§ 122 Überzahlung von Geldleistungen nach dem Tod der oder
des Berechtigten
Kapitel 19
Bundesstelle für Soziale Entschädigung
§ 123 Bundesstelle für Soziale Entschädigung
§ 124 Aufgaben der Bundesstelle für Soziale Entschädigung
§ 125 Fachbeirat Soziale Entschädigung
Kapitel 20
Statistik und Bericht
§ 126 Amtliche Statistik
§ 127 Erhebungsmerkmale
§ 128 Erhebungsmerkmale zu den Ausgaben und Einnahmen
der Sozialen Entschädigung
§ 129 Hilfsmerkmale
§ 130 Stichtag für die Erhebungen
§ 131 Auskunftspflicht, Übermittlung statistischer Daten
§ 132 Bericht
Kapitel 21
Kostentragung
§ 133 Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Ländern
§ 134 Kostentragung durch den Bund
§ 135 Kostentragung durch die Länder
§ 136 Kostentragung beim Zusammentreffen von Ansprüchen
Kapitel 22
Übergangsvorschriften
§ 137 Zeitlicher Geltungsbereich
§ 138 Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Opfer von
Gewalttaten
§ 139 Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Kriegsopfer
beider Weltkriege
§ 140 Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Zivildienst-
geschädigte
§ 141 Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Geschädigte
durch Schutzimpfungen oder einer anderen Maßnahme
der spezifischen Prophylaxe
Kapitel 23
Vorschriften zu Besitzständen
Abschnitt 1
Grundsätze und Leistungen
§ 142 Grundsätze
§ 143 Heil- und Krankenbehandlung
§ 144 Geldleistungen
§ 145 Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen
§ 146 Pflegeleistungen für Geschädigte
§ 147 Pflegeausgleich bei langjähriger schädigungsbedingter
Pflege
§ 148 Monatliche Entschädigungszahlung für Witwen und
Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod
Abschnitt 2
Neufeststellungen und Anpassung
§ 149 Neufeststellungen
§ 150 Anpassung, Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3
Vertrauensschutz
für die Absicherung gegen Krankheit
§ 151 Absicherung gegen Krankheit
Abschnitt 4
Wahlrecht
§ 152 Wahlrecht
§ 153 Schriftform
Abschnitt 5
Anrechnung
§ 154 Anrechnungsvorschrift
Abschnitt 6
Kostentragung und Zuständigkeit
§ 155 Kostentragung
§ 156 Pauschaliertes Abrechnungsverfahren
§ 157 Zuständigkeit
Abschnitt 7
Umsetzung
§ 158 Umsetzungsbegleitung
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Aufgabe und Anwendungsbereich
der Sozialen Entschädigung
(1) Die Soziale Entschädigung unterstützt Men-
schen, die durch ein schädigendes Ereignis, für das
die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwor-
tung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten
haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen
Folgen.
(2) Schädigende Ereignisse sind:
1. Gewalttaten nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterab-
schnitt 1,
2. Kriegsauswirkungen beider Weltkriege nach Kapitel 2
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 sowie
3. Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung
des Zivildienstes nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterab-
schnitt 3 sowie
4. Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spe-
zifischen Prophylaxe nach Kapitel 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 4,
die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben.

(3) Das schädigende Ereignis kann ein zeitlich be-
grenztes, ein wiederkehrendes oder ein über längere
Zeit einwirkendes Ereignis sein.
§2
Berechtigte der Sozialen Entschädigung
(1) Berechtigte sind Geschädigte sowie deren Ange-
hörige, Hinterbliebene und Nahestehende.
(2) Geschädigte sind Personen, die durch ein schä-
digendes Ereignis nach diesem Buch unmittelbar eine
gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
(3) Angehörige sind Ehegatten sowie Kinder und
Eltern von Geschädigten. Als Kinder gelten auch in
den Haushalt Geschädigter aufgenommene Stiefkinder
sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.
(4) Hinterbliebene sind
1. Witwen, Witwer und Waisen,
2. Eltern sowie
3. Betreuungsunterhaltsberechtigte
einer an den Folgen einer Schädigung verstorbenen
Person. Als Waisen gelten auch in den Haushalt der
an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person
aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im
Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundes-
kindergeldgesetzes.
(5) Nahestehende sind Geschwister sowie Perso-
nen, die mit Geschädigten eine Lebensgemeinschaft
führen, die der Ehe ähnlich ist.
§3
Leistungen der Sozialen Entschädigung
Die Soziale Entschädigung umfasst:
1. Leistungen des Fallmanagements und Leistungen
in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen nach
Kapitel 4,
2. die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädi-
gung nach Kapitel 5,
3. Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6,
4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7,
5. Leistungen bei Blindheit nach Kapitel 8,
6. Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9,
7. den Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10,
8. Besondere Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11,
9. Leistungen bei Überführung und Bestattung nach
Kapitel 12,
10. den Ausgleich in Härtefällen nach Kapitel 13,
11. Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf-
enthalt im Ausland nach Kapitel 14 sowie
12. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen
nach Kapitel 23.
Kapitel 2
Anspruch auf Leistungen
der Sozialen Entschädigung
Abschnitt 1
Allgemeine Voraussetzungen
§4
Anspruch auf Leistungen für Geschädigte
(1) Geschädigte haben Anspruch auf Leistungen der
Sozialen Entschädigung wegen der anerkannten ge-
sundheitlichen und der wirtschaftlichen Folgen einer
gesundheitlichen Schädigung, die ursächlich auf ein
schädigendes Ereignis zurückzuführen ist. Das Vor-
liegen der in Satz 1 genannten Anspruchsvorausset-
zungen ist auf Antrag festzustellen.
(2) Ein Anspruch entsprechend Absatz 1 besteht
auch bei gesundheitlichen Schädigungen, die
1. herbeigeführt worden sind durch einen Unfall von
Geschädigten
a) auf einem Hin- oder Rückweg, der notwendig ist,
um Leistungen nach diesem Buch in Anspruch zu
nehmen,
b) bei Inanspruchnahme der ihnen nach diesem
Buch zustehenden Leistungen oder
c) bei der unverzüglichen Erstattung einer Strafan-
zeige oder auf dem Hin- oder Rückweg hiervon,
2. eine Person bei einem Unfall im Sinne von Nummer 1
bei der notwendigen Begleitung einer geschädigten
Person erleidet.
(3) Ein Anspruch entsprechend Absatz 1 besteht
auch bei Beschädigung oder Verlust eines im oder am
Körper getragenen Hilfsmittels.
(4) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als
Schädigungsfolge genügt die Wahrscheinlichkeit des
ursächlichen Zusammenhangs. Sie ist gegeben, wenn
nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissen-
schaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusam-
menhang spricht.
(5) Bei psychischen Gesundheitsstörungen wird die
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs
im Einzelfall vermutet, wenn diejenigen medizinischen
Tatsachen vorliegen, die nach den Erfahrungen der
medizinischen Wissenschaft geeignet sind, einen Ursa-
chenzusammenhang zwischen einem nach Art und
Schwere geeigneten schädigenden Ereignis und der
gesundheitlichen Schädigung und der Schädigungs-
folge zu begründen und diese Vermutung nicht durch
einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.
(6) Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheits-
störung als Schädigungsfolge erforderliche Wahr-
scheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über
die Ursache der Gesundheitsstörung in der medizini-
schen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit
Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales die Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge
anerkannt werden. In den Fällen nach Kapitel 2 Ab-
schnitt 2 Unterabschnitt 4 tritt an die Stelle der Zustim-
mung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbe-
hörde. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

§5
Grad der Schädigungsfolgen,
Verordnungsermächtigung
(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den all-
gemeinen Auswirkungen der körperlichen, seelischen,
geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die durch
die als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheitsstö-
rungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beur-
teilen. Er ist nach Zehnergraden von zehn bis 100 zu
bemessen. Ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der
Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit
umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind
nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein
Zeitraum von bis zu sechs Monaten. Bei geschädigten
Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädi-
gungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich
bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung er-
gibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder
und Jugendlichen verbunden ist.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates
1. die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung
des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des
Absatzes 1 maßgebend sind,
2. die Grundsätze aufzustellen, die für die Anerken-
nung einer Gesundheitsstörung als Schädigungs-
folge nach § 4 Absatz 4 bis 6 maßgebend sind sowie
3. das Verfahren für die Aufstellung und Fortentwick-
lung der in Nummer 1 und 2 genannten Grundsätze
zu regeln.
§6
Anspruch auf Leistungen
für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende
(1) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende
erhalten Schnelle Hilfen nach Maßgabe der Vorschriften
des Kapitels 4 sowie besondere psychotherapeutische
Leistungen nach § 43 Absatz 2 Nummer 1 in Verbin-
dung mit § 43 Absatz 4.
(2) Hinterbliebene erhalten darüber hinaus Leistun-
gen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 63 Ab-
satz 3, Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene
nach Kapitel 9 Abschnitt 2, Leistungen zum Lebens-
unterhalt nach § 93 Absatz 1 Satz 2 und die Leistung
zur Förderung einer Ausbildung nach § 94.
§7
Anspruch auf Leistungen
für Ausländerinnen und Ausländer
Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben An-
sprüche wie Deutsche.
§8
Konkurrenz von Ansprüchen
(1) Berechtigte haben wegen eines schädigenden
Ereignisses nach diesem Buch gegen den Bund oder
die Länder nur die auf diesem Buch beruhenden An-
sprüche. Jedoch finden die Vorschriften der beamten-
rechtlichen Unfallfürsorge in der jeweils geltenden Fas-
sung Anwendung. Trifft ein Entschädigungsanspruch
aufgrund eines schädigenden Ereignisses nach Kapitel 2
Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 mit einem Schadenser-
satzanspruch aufgrund fahrlässiger Amtspflichtverlet-
zung zusammen, so wird der Anspruch nach § 839
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch
ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für den
Entschädigungsanspruch bestehen.
(2) Treffen Ansprüche aus mehreren schädigenden
Ereignissen nach § 1 Absatz 3 zusammen, so ist ein
einheitlicher Grad der Schädigungsfolgen festzusetzen.
Dies gilt auch, wenn Ansprüche aus diesem Gesetz mit
Ansprüchen aus anderen Gesetzen, die eine entspre-
chende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, zusam-
mentreffen.
(3) Ansprüche nach dem Siebten Buch, nach dem
Soldatenversorgungsgesetz oder nach der beamten-
rechtlichen Unfallfürsorge gehen den Ansprüchen nach
diesem Buch vor, soweit beide Ansprüche auf dersel-
ben Ursache beruhen. Der Anspruch auf Leistungen
nach diesem Buch ruht in Höhe der Versorgung aus
der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach dem
Soldatenversorgungsgesetz und in Höhe des Unter-
schiedsbetrags zwischen einer Versorgung nach allge-
meinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus
der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, soweit beide
Ansprüche auf derselben Ursache beruhen.
§9
Ausschluss der Pfändbarkeit von Ansprüchen
Ansprüche auf Entschädigungszahlungen nach Ka-
pitel 9 und die Geldleistung nach § 144 können nicht
gepfändet werden.
§ 10
Antragserfordernis
(1) Leistungen der Sozialen Entschädigung werden
auf Antrag erbracht, soweit dieses Buch nichts Abwei-
chendes regelt.
(2) Von Amts wegen werden Besondere Leistungen
im Einzelfall nach Kapitel 11 erbracht. Hiervon ausge-
nommen ist die Leistung nach § 94.
(3) Von Amts wegen können erbracht werden:
1. Leistungen der Krankenbehandlung nach Kapitel 5,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 63,
3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 65 und
4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach § 66.
(4) Sind Geschädigte gesetzlich krankenversichert,
gelten Anträge auf Leistungen nach Kapitel 5 zugleich
als Anträge auf die entsprechenden Leistungen ihrer
Krankenkasse, Anträge auf Leistungen ihrer Kranken-
kasse zugleich als Anträge auf die entsprechenden
Leistungen nach Kapitel 5.
(5) Für Leistungen der Traumaambulanz genügt es,
wenn unverzüglich nach der zweiten Sitzung ein Antrag
gestellt wird. Bei Kontaktaufnahme des Fallmanage-
ments mit möglicherweise berechtigten Personen ge-
nügt es, wenn nach der Kontaktaufnahme ein Antrag
gestellt wird.
(6) Der Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschä-
digung als Opfer einer Gewalttat nach Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 kann auch gestellt werden über eine
Unterstützungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates

der Europäischen Union im Sinne des Artikels 3 Ab-
satz 1 der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom
29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straf-
taten (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 15).
§ 11
Beginn der
Leistungserbringung, Kostenregelung
für die erste Inanspruchnahme Schneller Hilfen
(1) Leistungen, die auf Antrag erbracht werden, sind
ab dem Monat zu erbringen, in dem die Voraussetzun-
gen für die Inanspruchnahme vorliegen, frühestens ab
dem Monat, in dem der Antrag auf diese Leistungen
gestellt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind für Zeiträume vor
der Antragstellung Leistungen zu erbringen, wenn der
Antrag innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden
Ereignis gestellt war. War die anspruchsberechtigte
Person ohne ihr Verschulden an der Antragstellung ver-
hindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum
der Verhinderung.
(3) Leistungen, die von Amts wegen erbracht werden,
sind frühestens ab dem Monat zu erbringen, in dem der
zuständigen Behörde die der Leistung zugrundeliegen-
den Tatsachen bekannt geworden sind.
(4) Leistungen der Schnellen Hilfen werden für Zeit-
räume vor der Antragstellung nicht erbracht. Dies gilt
nicht für die Inanspruchnahme der ersten beiden Sitzun-
gen in der Traumaambulanz sowie die Kontaktauf-
nahme des Fallmanagements mit möglicherweise be-
rechtigten Personen.
(5) Die Kosten für die ersten beiden Sitzungen in
der Traumaambulanz sowie die erste Kontaktauf-
nahme durch das Fallmanagement werden auch dann
getragen, wenn Ansprüche nach diesem Buch nicht
bestehen, auch nicht im Erleichterten Verfahren nach
§ 115.
§ 12
Übernahme der Aufwendungen für
Dolmetscherinnen und Dolmetscher,
Übersetzerinnen und Übersetzer
sowie Kommunikationshilfen
(1) Bei der Ausführung von Leistungen nach diesem
Buch und im Verwaltungsverfahren werden notwendige
Aufwendungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher
sowie Übersetzerinnen und Übersetzer von dem Träger
der Sozialen Entschädigung getragen, wenn eine be-
rechtigte oder antragstellende Person ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt seit weniger als fünf Jahren im Gel-
tungsbereich dieses Buches hat.
(2) Hat eine antragstellende oder berechtigte Person
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, werden not-
wendige Aufwendungen für Übersetzerinnen und Über-
setzer bei der Antragstellung nach diesem Buch von
dem Träger der Sozialen Entschädigung getragen.
(3) Bei der Ausführung von Leistungen nach diesem
Buch und im Verwaltungsverfahren werden notwendige
Aufwendungen für Kommunikationshilfen nach Maß-
gabe des § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes
in Verbindung mit der Kommunikationshilfenverord-
nung übernommen.
Abschnitt 2
Entschädigungstatbestände
Unterabschnitt 1
Gewalttaten
§ 13
Opfer von Gewalttaten
(1) Als Opfer einer Gewalttat erhält bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der
Sozialen Entschädigung, wer im Inland oder auf einem
deutschen Schiff oder in einem deutschen Luftfahrzeug
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat durch
1. einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, unmittelbar ge-
gen ihre oder seine Person gerichteten tätlichen
Angriff (körperliche Gewalttat) oder durch dessen
rechtmäßige Abwehr oder
2. ein sonstiges vorsätzliches, rechtswidriges, unmittel-
bar gegen die freie Willensentscheidung einer Person
gerichtetes schwerwiegendes Verhalten (psychische
Gewalttat).
(2) Ein Verhalten im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 ist
in der Regel schwerwiegend, wenn es den Tatbestand
des sexuellen Missbrauchs (§§ 174 bis 176b des Straf-
gesetzbuchs), des sexuellen Übergriffs, der sexuellen
Nötigung, der Vergewaltigung (§§ 177 und 178 des
Strafgesetzbuchs), des Menschenhandels (§§ 232
bis 233a des Strafgesetzbuchs), der Nachstellung
(§ 238 Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuchs), der
Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs) oder der
räuberischen Erpressung (§ 255 des Strafgesetzbuchs)
erfüllt oder von mindestens vergleichbarer Schwere ist.
§ 14
Gleichstellungen
(1) Einer Gewalttat stehen gleich:
1. die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2. das Fehlgehen der Gewalttat, so dass sie eine
andere Person trifft als die Person, gegen die sie
gerichtet war,
3. ein Angriff in der irrtümlichen Annahme des Vorlie-
gens eines Rechtfertigungsgrundes,
4. die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer
Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein
mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Ver-
brechen,
5. die erhebliche Vernachlässigung von Kindern und
6. die Herstellung, Verbreitung und öffentliche Zugäng-
lichmachung von Kinderpornografie nach § 184b Ab-
satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strafgesetzbuchs.
(2) Den Opfern von Gewalttaten stehen Personen
gleich, die in Folge des Miterlebens der Tat oder des
Auffindens des Opfers eine gesundheitliche Schädi-
gung erlitten haben. Den Opfern von Gewalttaten
stehen weiterhin Personen gleich, die durch die Über-
bringung der Nachricht vom Tode oder der schwer-
wiegenden Verletzung des Opfers eine gesundheitliche
Schädigung erlitten haben, wenn zwischen diesen
Personen und dem Opfer im Sinne des § 13 oder des
Absatzes 1 eine enge emotionale Beziehung besteht.

Eine solche Beziehung besteht in der Regel mit Ange-
hörigen und Nahestehenden.
§ 15
Anspruch auf Leistungen
bei Gewalttaten im Ausland
Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach
den §§ 13 und 14 im Ausland eine gesundheitliche
Schädigung erleiden, erhalten wegen der gesundheit-
lichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Leistun-
gen nach Maßgabe des § 102, wenn sie
1. ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und
2. sich zum Tatzeitpunkt für einen vorübergehenden
Zeitraum von längstens sechs Monaten außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten
haben.
Die Frist nach Satz 1 Nummer 2 verlängert sich auf ein
Jahr, wenn der Auslandsaufenthalt dem Besuch einer
Schule, Hochschule, der Berufsausbildung oder der
Leistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des § 32
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkom-
mensteuergesetzes dient.
§ 16
Ausschluss von
Ansprüchen und Leistungen
(1) Von Ansprüchen nach diesem Buch ist ausge-
schlossen, wer das schädigende Ereignis in vorwerf-
barer Weise verursacht hat.
(2) Leistungen sind so zu erbringen, dass sie nicht
der Person wirtschaftlich zugutekommen, die das
schädigende Ereignis verursacht hat.
§ 17
Versagung von Leistungen
(1) Leistungen sind zu versagen, wenn es aus in dem
eigenen Verhalten der Antragstellerin oder des Antrag-
stellers liegenden Gründen unbillig wäre, Leistungen
der Sozialen Entschädigung zu erbringen.
(2) Leistungen können ganz oder teilweise versagt
werden, wenn Geschädigte es unterlassen haben, das
ihnen Mögliche und Zumutbare zur Aufklärung des
Sachverhalts und zur Verfolgung der Täterin oder des
Täters beizutragen.
§ 18
Ansprüche bei
Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
Wird eine Gewalttat im Sinne des § 13 durch den
Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers
verübt, werden Leistungen nach diesem Buch erbracht.
§ 19
Ausschluss von
Ansprüchen und Leistungen für Angehörige,
Hinterbliebene und Nahestehende, Konkurrenzen
(1) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende
sind von Ansprüchen nach diesem Buch ausgeschlos-
sen, wenn die Voraussetzungen des § 16 in der eigenen
Person oder in der Person der oder des Geschädigten
vorliegen.
(2) § 18 gilt entsprechend.
§ 20
Versagung von Leistungen
für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende
(1) Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und
Nahestehende sind zu versagen, wenn die Vorausset-
zungen des § 17 Absatz 1 in der eigenen Person oder
in der Person der oder des Geschädigten vorliegen.
(2) Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und
Nahestehende können ganz oder teilweise versagt
werden, wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2
in der eigenen Person oder in der Person der oder des
Geschädigten vorliegen.
Unterabschnitt 2
Kriegsauswirkungen
beider Weltkriege
§ 21
Opfer von Kriegsauswirkungen
beider Weltkriege
Wer im Inland durch Auswirkungen kriegerischer
Vorgänge im Zusammenhang mit einem der beiden
Weltkriege, die einen kriegseigentümlichen Gefahren-
bereich hinterlassen haben, eine gesundheitliche Schä-
digung erlitten hat, erhält bei Vorliegen der Voraus-
setzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen
Entschädigung.
§ 22
Versagung, Entziehung
und Minderung der Leistung
(1) Leistungen der Sozialen Entschädigung sind
zu versagen, wenn Geschädigte während der Herr-
schaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze
der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen
haben. Anhaltspunkte, die eine besonders intensive
Überprüfung erforderlich machen, ob Geschädigte
durch ihr individuelles Verhalten gegen Grundsätze
der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen
haben, können sich insbesondere aus einer freiwilligen
Mitgliedschaft in der SS ergeben.
(2) Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz
oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versagungsgrund
im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen der
Geschädigten auf eine fortwährende Erbringung der
Leistungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere
der begangenen Verstöße nicht überwiegend schutz-
bedürftig ist.
(3) Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die sofortige
Entziehung oder Minderung der Leistungen zu unbilli-
gen Härten führt, soll die Entziehung oder Minderung
nach einer angemessenen Übergangsfrist erfolgen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Leis-
tungen aus Ansprüchen, die sich von Geschädigten im
Sinne von Absatz 1 ableiten.

Unterabschnitt 3
Ereignisse im Zusammenhang
mit der Ableistung des Zivildienstes
§ 23
Geschädigte durch
Ereignisse im Zusammenhang
mit der Ableistung des Zivildienstes
(1) Wer im Zusammenhang mit der Ableistung eines
Zivildienstes eine gesundheitliche Schädigung durch
eine Tätigkeit, einen Unfall, einen Angriff auf seine Per-
son oder in sonstiger Weise erlitten hat (Zivildienstge-
schädigter), erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädi-
gung.
(2) Ein Zusammenhang mit der Ableistung des Zivil-
dienstes besteht auch bei gesundheitlichen Schädigun-
gen, die herbeigeführt worden sind
1. auf dem unmittelbaren Weg von und zu der Dienst-
stelle,
2. auf dem unmittelbaren Hin- oder Rückweg bei Antritt
und Beendigung des Zivildienstes,
3. auf einem vom unmittelbaren Weg abweichenden
Weg, um
a) ein Kind, das mit dem Dienstleistenden in einem
Haushalt lebt, wegen des Zivildienstes fremder
Obhut anzuvertrauen oder
b) mit anderen Dienstleistenden oder Berufstätigen
oder in der gesetzlichen Unfallversicherung ver-
sicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug zu
benutzen,
4. auf dem Weg von und nach der ständigen Familien-
wohnung, wenn der Dienstleistende wegen der Ent-
fernung seiner Familienwohnung vom Dienstort oder
wegen der Pflicht zum Wohnen in einer dienstlichen
Unterkunft am Dienstort oder in dessen Nähe eine
Unterkunft hat.
(3) Ein Zusammenhang mit der Ableistung des Zivil-
dienstes besteht auch bei gesundheitlichen Schädigun-
gen, die im Zusammenhang mit der Behandlung oder
dem Bezug von Leistungen für eine Zivildienstschädi-
gung herbeigeführt worden sind.
Unterabschnitt 4
Schutzimpfungen
oder andere Maßnahmen
der spezifischen Prophylaxe
§ 24
Geschädigte durch
Schutzimpfungen oder andere
Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
Wer durch eine Schutzimpfung nach § 2 Nummer 9
des Infektionsschutzgesetzes oder durch eine andere
Maßnahme der spezifischen Prophylaxe nach § 2 Num-
mer 10 des Infektionsschutzgesetzes,
1. die von einer zuständigen Landesbehörde nach
§ 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes öffent-
lich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen
wurde,
2. die im Inland vorgenommen wurde und auf die Ver-
sicherte nach § 20i des Fünften Buches einen ge-
setzlichen Anspruch haben, das gilt auch, wenn die
betroffene Person nicht zum versicherten Personen-
kreis des Fünften Buches gehört,
3. die von Gesundheitsämtern nach § 20 Absatz 5 des
Infektionsschutzgesetzes unentgeltlich durchgeführt
wurde oder
4. die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 20
Absatz 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes ange-
ordnet wurde oder sonst auf Grund eines Gesetzes
vorgeschrieben war,
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die über
das übliche Ausmaß einer Reaktion auf eine Schutz-
impfung oder andere Maßnahme der spezifischen
Prophylaxe hinausgeht, erhält bei Vorliegen der Voraus-
setzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen
Entschädigung. Dies gilt auch, wenn die Schutzimpfung
mit vermehrungsfähigen Erregern durchgeführt und eine
andere als die geimpfte Person geschädigt wurde.
Kapitel 3
Leistungsgrundsätze
§ 25
Voraussetzungen
Leistungen der Sozialen Entschädigung werden für
schädigungsbedingte Bedarfe erbracht.
§ 26
Leistungsformen
(1) Leistungen der Sozialen Entschädigung werden
erbracht in Form von Dienstleistungen, Sachleistungen
und Geldleistungen.
(2) Geldleistungen werden erbracht als Einmalzah-
lung oder als laufende Zahlungen.
(3) Auf Antrag werden bei Vorliegen der Voraus-
setzungen nach § 29 des Neunten Buches durch ein
Persönliches Budget folgende Leistungen erbracht:
1. Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung
nach Kapitel 5,
2. Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6,
3. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7
sowie
4. Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach
§ 95.
§ 27
Vorrang von Leistungen zur Teilhabe
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur
Teilhabe am Arbeitsleben, die erfolgversprechend und
zumutbar sind, haben Vorrang vor dem Berufsscha-
densausgleich nach Kapitel 10. Im Übrigen gelten die
Regelungen des § 9 des Neunten Buches.
§ 28
Verhältnis zu Leistungen anderer Träger
(1) Die Leistungen nach diesem Buch wegen eines
schädigenden Ereignisses nach § 1 Absatz 2 gehen

Leistungen anderer Träger, insbesondere anderer Sozi-
alleistungsträger vor.
(2) Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die
Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 werden
nicht als Einkommen oder Vermögen auf andere Sozial-
leistungen oder auf Leistungen nach dem Asylbewer-
berleistungsgesetz angerechnet.
(3) Leistungsansprüche aus privaten Sicherungs-
oder Versorgungssystemen sind auf Leistungen nach
diesem Buch nicht anzurechnen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten, soweit dieses Buch
nichts Abweichendes bestimmt.
Kapitel 4
Schnelle Hilfen
Abschnitt 1
Leistungen der Schnellen Hilfen
§ 29
Leistungen und Leistungsart
(1) Die Leistungen der Schnellen Hilfen umfassen
Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in
einer Traumaambulanz.
(2) Die Leistungen der Schnellen Hilfen stellen eine
Leistung eigener Art dar.
Abschnitt 2
Fallmanagement
§ 30
Leistungen des Fallmanagements
(1) Beim Fallmanagement werden die Berechtigten
von einer Fallmanagerin oder einem Fallmanager akti-
vierend und koordinierend durch das Antragsverfahren
und Leistungsverfahren begleitet.
(2) Leistungen des Fallmanagements werden mit
Einwilligung der Berechtigten erbracht, die auch die er-
forderlichen Datenerhebungen erfasst. Die Einwilligung
ist schriftlich zu dokumentieren.
(3) Berechtigte können ein Fallmanagement erhalten.
(4) Geschädigte sollen ein Fallmanagement erhalten,
wenn
1. das schädigende Ereignis eine Straftat gegen das
Leben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung
war oder
2. sie bei Eintritt des schädigenden Ereignisses minder-
jährig waren.
(5) Das Fallmanagement umfasst insbesondere:
1. die Ermittlung des möglichen Hilfebedarfs, der durch
das schädigende Ereignis unter Berücksichtigung der
besonderen Umstände des Einzelfalls entstanden ist,
2. den Hinweis auf die in Betracht kommenden Sozial-
leistungen,
3. die Begleitung der Berechtigten mit dem Ziel des
Erhalts zügiger und aufeinander abgestimmter Leis-
tungen, soweit Berechtigte Ansprüche gegen andere
Träger von Sozialleistungen nach den Kapiteln 5, 6, 7
und 11 haben oder haben könnten,
4. die Unterstützung bei der Antragstellung, die Aufklä-
rung über die Einleitung und den Ablauf des Verfah-
rens in der Sozialen Entschädigung sowie
5. die Begleitung des Verfahrens in der Sozialen Ent-
schädigung.
(6) Das Fallmanagement kann die Kontaktaufnahme
mit möglicherweise berechtigten Personen umfassen.
(7) Soweit eine Bedarfsermittlung und ein Teilhabe-
planverfahren nach den Kapiteln 2 bis 4 des Neunten
Buches durchzuführen sind, werden Leistungen des
Fallmanagements ergänzend erbracht.
Abschnitt 3
Traumaambulanz
§ 31
Leistungen in einer Traumaambulanz
(1) In einer Traumaambulanz wird psychotherapeuti-
sche Intervention erbracht, um den Eintritt einer psy-
chischen Gesundheitsstörung oder deren Chronifizie-
rung zu verhindern.
(2) Psychotherapeutische Intervention wird nur in
Traumaambulanzen erbracht, mit denen die Träger der
Sozialen Entschädigung eine Vereinbarung nach § 37
geschlossen haben.
§ 32
Psychotherapeutische Frühintervention
(1) Geschädigte sollen psychotherapeutische Früh-
intervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn
die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach
dem schädigenden Ereignis oder nach Kenntnisnahme
hiervon erfolgt.
(2) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende
sollen psychotherapeutische Frühintervention in einer
Traumaambulanz erhalten, wenn die erste Sitzung inner-
halb von zwölf Monaten erfolgt, nachdem sie von dem
schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben.
§ 33
Psychotherapeutische Intervention
in anderen Fällen
Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene und
Nahestehende sollen psychotherapeutische Interven-
tion in einer Traumaambulanz erhalten, wenn ein mehr
als zwölf Monate zurückliegendes schädigendes Ereig-
nis zu einer akuten psychischen Belastung geführt hat
und die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten
nach Auftreten der akuten Belastung erfolgt.
§ 34
Leistungsvoraussetzungen
und Leistungsumfang
(1) Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene
und Nahestehende haben Anspruch auf insgesamt
bis zu 15 Sitzungen in der Traumaambulanz nach Maß-
gabe der folgenden Absätze, sofern die Voraussetzun-
gen nach § 32 oder § 33 vorliegen. Bei Kindern und
Jugendlichen beträgt der Höchstanspruch 18 Sitzungen.
(2) Die ersten fünf beziehungsweise bei Kindern und
Jugendlichen die ersten acht Sitzungen dienen insbe-

sondere der Abklärung der psychotherapeutischen Be-
handlungsbedürftigkeit, der Durchführung der Diagnos-
tik und der erforderlichen Akutmaßnahmen. Sie können
in Anspruch genommen werden, auch wenn noch keine
Entscheidung im Erleichterten Verfahren nach § 115 er-
gangen ist.
(3) Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene
und Nahestehende haben Anspruch auf bis zu zehn
weitere Sitzungen, wenn diese erforderlich sind und
ein Anspruch auf Leistungen der Traumaambulanz fest-
gestellt wurde. Der Anspruch auf bis zu zehn weitere
Sitzungen besteht auch dann, wenn die zuständige Be-
hörde zwei Wochen nach Vorliegen des Antrags keine
Entscheidung getroffen hat und die Traumaambulanz
die dringende Behandlungsbedürftigkeit sowie die ge-
plante Durchführung der weiteren Sitzungen vorab an-
gezeigt hat.
§ 35
Weiterer Bedarf
nach Betreuung in der Traumaambulanz
(1) Besteht bei Personen, die die Betreuung in der
Traumaambulanz in Anspruch nehmen, auch nach
dieser Betreuung weiterer psychotherapeutischer Be-
handlungsbedarf, so verweist der Träger der Sozialen
Entschädigung sie auf weitere psychotherapeutische
Angebote.
(2) Die Traumaambulanz ist verpflichtet, der zustän-
digen Behörde den weiteren Bedarf so frühzeitig wie
möglich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständigen
Behörden legen in den nach § 39 zu schließenden Ver-
einbarungen die Konsequenzen eines Verstoßes gegen
die Informationspflicht aus Satz 1 fest.
§ 36
Fahrkosten
(1) Übernommen werden die erforderlichen Fahrkos-
ten zur nächstgelegenen Traumaambulanz. Gleiches
gilt für die erforderlichen Fahrkosten einer notwendi-
gen Begleitperson sowie für Kinder, deren Mitnahme
erforderlich ist, weil ihre Betreuung nicht sichergestellt
ist. Übernommen werden auch die notwendigen Be-
treuungskosten für zu pflegende oder zu betreuende
Familienangehörige sowohl für die Berechtigten als
auch für die notwendigen Begleitpersonen für Kinder
und Jugendliche.
(2) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zu
Grunde gelegt, der bei der Beförderung in der niedrigs-
ten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrs-
mittels zu zahlen ist. Bei der Beförderung in einem
anderen Verkehrsmittel wird ein Betrag in Höhe der
Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2
des Bundesreisekostengesetzes zu Grunde gelegt.
§ 37
Vereinbarungen mit Traumaambulanzen
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
schließen Vereinbarungen mit Traumaambulanzen, die
die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllen.
Am 1. Januar 2021 bestehende Vereinbarungen bleiben
hiervon für die Dauer ihrer Laufzeit unberührt.
(2) Die Vereinbarung muss die wesentlichen Anfor-
derungen an die Traumaambulanz sowie die wesent-
lichen Leistungsmerkmale festlegen. In der Vereinba-
rung muss sich die Traumaambulanz verpflichten, nach
§ 32 und § 33 berechtigte Personen im Rahmen des
vereinbarten Leistungsangebotes psychotherapeutisch
zu betreuen. Darüber hinaus enthält die Vereinbarung
als Mindestinhalt Regelungen über
1. den psychotherapeutisch zu betreuenden Personen-
kreis,
2. Art und Ziel der Leistung,
3. die Anforderungen an die personelle Ausstattung
und an die Qualifikation des Personals,
4. die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung
bestehenden Pflichten der Traumaambulanz,
5. den Datenschutz sowie
6. die Vergütung der von der Traumaambulanz er-
brachten Leistungen.
§ 38
Verordnungsermächtigung
Das Nähere zu den Vereinbarungen nach § 37 regelt
eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende
Rechtsverordnung, die zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt.
Mindestinhalt der Verordnung sind Bestimmungen
1. zur Qualifikation des Personals der Traumaambu-
lanz, das die Sitzungen durchführt,
2. zur Dauer der einzelnen Sitzung,
3. zur Erreichbarkeit der Traumaambulanz und zum
Zeitraum, in welchem die Betroffenen einen Termin
dort erhalten müssen, unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten,
4. zu den Dokumentationspflichten,
5. zum Abrechnungsverfahren einschließlich der sich
daraus ergebenden Datenübermittlungswege,
6. zur Schweigepflichtentbindung und
7. zur Vertraulichkeit.
Abschnitt 4
Kooperationsvereinbarungen
§ 39
Kooperationsvereinbarungen
für Beratungs- und Begleitangebote
Die Träger der Sozialen Entschädigung können
Kooperationsvereinbarungen mit Organisationen schlie-
ßen, die eine umfassende qualitätsgesicherte Beratung
und Begleitung der Berechtigten sicherstellen. Dabei
berücksichtigen sie Angebote, die sich an Angehörige
besonders schutzbedürftiger Personengruppen richten.
Sie können diesen Organisationen Sach- und Geld-
mittel zur Verfügung stellen.
§ 40
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, die qualitativen Anfor-
derungen an Kooperationsvereinbarungen zu regeln.
Mindestinhalte der Verordnung sind:

1. die Anforderungen an die Qualifikation der Organisa-
tionen, mit denen Kooperationsvereinbarungen ge-
schlossen werden können, sowie
2. die Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter der Organisation nach
Nummer 1.
Kapitel 5
Krankenbehandlung
der Sozialen Entschädigung
Abschnitt 1
Leistungen und Nachweispflicht
§ 41
Anspruch auf Leistungen der
Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung
(1) Geschädigte haben für anerkannte Schädigungs-
folgen Anspruch auf Leistungen der Krankenbehand-
lung der Sozialen Entschädigung nach den Vorschriften
dieses Kapitels.
(2) Ist eine Gesundheitsstörung im Sinne einer Ver-
schlimmerung als Folge einer Schädigung anerkannt,
besteht abweichend von Absatz 1 Anspruch auf Leis-
tungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschä-
digung für die gesamte Gesundheitsstörung. Dies gilt
nicht, wenn die als Folge einer Schädigung anerkannte
Gesundheitsstörung auf den Zustand, der Leistungen
der Krankenbehandlung erfordert, ohne Einfluss ist.
§ 42
Krankenbehandlung
(1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädi-
gungsfolgen
1. Leistungen der Krankenbehandlung entsprechend
dem Dritten Kapitel, Fünfter Abschnitt Erster Titel
und Siebter Abschnitt des Fünften Buches und
2. weitere Leistungen der Krankenbehandlung in den
Leistungsbereichen nach Nummer 1 entsprechend
der jeweiligen Satzung der nach § 57 Absatz 2 oder
Absatz 3 zuständigen Krankenkasse.
Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung
des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung.
(2) Geschädigte mit einem Grad der Schädigungs-
folgen von 50 oder höher können für Nichtschädi-
gungsfolgen Leistungen entsprechend dem Dritten
Kapitel des Fünften Buches erhalten, wenn sie keine
anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben oder
diese auf Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr
unterhalten können und das Versagen von Leistungen
eine unbillige Härte bedeuten würde.
(3) Angehörige nach § 2 Absatz 3 und Nahestehende
nach § 2 Absatz 5 von Geschädigten, die einen Grad
der Schädigungsfolgen von 50 oder höher haben, kön-
nen Leistungen entsprechend dem Dritten Kapitel des
Fünften Buches erhalten, wenn sie keine anderweitige
Absicherung im Krankheitsfall haben oder diese auf
Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten
können und das Versagen von Leistungen eine unbillige
Härte bedeuten würde.
(4) Hinterbliebene nach § 2 Absatz 4 können Leis-
tungen entsprechend dem Dritten Kapitel des Fünften
Buches erhalten, wenn sie keine anderweitige Absiche-
rung im Krankheitsfall haben oder diese auf Grund der
Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können und
das Versagen von Leistungen eine unbillige Härte be-
deuten würde.
(5) Absatz 1 gilt, soweit dieses Buch nichts Abwei-
chendes bestimmt.
§ 43
Ergänzende Leistungen
der Krankenbehandlung
(1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädi-
gungsfolgen auf Antrag über die Leistungen der Kran-
kenbehandlung nach § 42 hinaus ergänzende Leistun-
gen, wenn diese unter Berücksichtigung der Art und
Schwere des Einzelfalls und der besonderen Bedarfe
der oder des Geschädigten notwendig sind. Die Kran-
kenkassen sollen der zuständigen Verwaltungsbehörde
Fälle mitteilen, in denen die Erbringung einer ergänzen-
den Leistung der Krankenbehandlung durch die zustän-
dige Verwaltungsbehörde angezeigt ist.
(2) Ergänzende Leistungen sind insbesondere
1. besondere psychotherapeutische Leistungen, die
a) über die nach dem Leistungskatalog des Fünf-
ten Buches anerkannten Behandlungsverfahren
hinausgehen,
b) die zulässigen Höchstgrenzen der maximalen
Stundenzahl für das jeweilige Verfahren und die
Behandlungsfrequenz je Woche überschreiten
oder
c) von psychotherapeutisch tätigen Ärztinnen und
Ärzten oder Psychotherapeutinnen und Psycho-
therapeuten, die nicht an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmen, oder von Heilpraktikerin-
nen und Heilpraktikern, die eine Qualifizierung
im Bereich der Psychotherapie nachweisen, er-
bracht werden,
2. besondere zahnärztliche, implantologische, kiefer-
chirurgische und kieferorthopädische Leistungen
sowie Mehrleistungen für Zahnersatz,
3. besondere heilpädagogische Leistungen nach Voll-
endung des 18. Lebensjahres,
4. besondere verschreibungspflichtige Arzneimittel oder
besondere nicht verschreibungspflichtige apotheken-
pflichtige Arzneimittel,
5. besondere über die allgemeinen Krankenhausleis-
tungen hinausgehende ärztliche und nichtärztliche
Leistungen im Rahmen einer stationären Behand-
lung.
(3) Kosten für in Absatz 2 Nummer 2 genannte Leis-
tungen, die in Umfang, Material oder Ausführung über
das schädigungsbedingt Notwendige hinausgehen,
sind von den Geschädigten selbst zu tragen.

(4) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende
erhalten auf Antrag besondere psychotherapeutische
Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1, wenn diese Leis-
tungen
1. zum Ausgleich von psychischen Beeinträchtigungen
erforderlich sind, die mittelbar auf das schädigende
Ereignis zurückzuführen sind,
2. im Rahmen der individuellen Absicherung im Krank-
heitsfall nicht oder nicht in ausreichendem Maße er-
bracht werden und
3. zur Erreichung oder Sicherung des Behandlungser-
folges notwendig sind.
§ 44
Sachleistungsprinzip, Kostenbeteiligung
(1) Leistungen der Krankenbehandlung werden als
Sachleistungen erbracht, soweit sich aus diesem Buch,
dem Fünften Buch oder dem Neunten Buch nichts Ab-
weichendes ergibt.
(2) Geschädigte erhalten Sachleistungen ohne Be-
teiligung an den Kosten.
§ 45
Nachweispflicht
Berechtigte haben gegenüber Ärzten und anderen
Leistungserbringern nachzuweisen, dass sie berechtigt
sind, Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen
Entschädigung in Anspruch zu nehmen. Für die Nach-
weispflicht gilt § 15 Absatz 2 bis 6 des Fünften Buches
entsprechend. Berechtigte, die über keine elektroni-
sche Gesundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches
verfügen, erhalten von der nach § 57 Absatz 3 oder 4
zuständigen Krankenkasse eine mit der elektronischen
Gesundheitskarte technisch kompatible Karte.
§ 46
Versorgung mit Hilfsmitteln,
Pauschbetrag für außergewöhnlichen
Verschleiß von Kleidung und Wäsche
(1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädi-
gungsfolgen
1. die in § 31 Absatz 1 des Siebten Buches genannten
Hilfsmittel sowie
2. einen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Ver-
schleiß von Kleidung und Wäsche.
Zahnersatz gilt nicht als Hilfsmittel.
(2) Art und Umfang der Hilfsmittel sowie der Pausch-
betrag richten sich nach
1. der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 des
Siebten Buches in der jeweils geltenden Fassung
und
2. den gemeinsamen Richtlinien der Verbände der
Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversor-
gung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung
nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches.
Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung
des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.
§ 47
Krankengeld der Sozialen Entschädigung
(1) Geschädigte erhalten bei einer durch eine aner-
kannte Schädigungsfolge verursachten Arbeitsunfähig-
keit oder bei einer wegen einer anerkannten Schädi-
gungsfolge erforderlichen stationären Behandlung
Krankengeld der Sozialen Entschädigung entspre-
chend den Regelungen zum Krankengeld des Fünften
Buches nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9.
(2) Krankengeld der Sozialen Entschädigung erhal-
ten auch
1. hauptberuflich selbständige Erwerbstätige, die keine
Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
des Fünften Buches abgegeben haben,
2. Beschäftigte, die keine Wahlerklärung nach § 44 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 des Fünften Buches
abgegeben haben und
3. geringfügig Beschäftigte, deren Beschäftigung keine
Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 des Fünften
Buches begründet sowie Familienversicherte nach
§ 10 des Fünften Buches.
(3) Als arbeitsunfähig im Sinne des § 44 Absatz 1
des Fünften Buches sind auch Geschädigte anzu-
sehen, die ohne arbeitsunfähig zu sein, wegen einer
Maßnahme der Krankenbehandlung der Sozialen Ent-
schädigung keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben
können.
(4) Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung be-
trägt 80 Prozent des Regelentgelts, darf jedoch das ent-
gangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht über-
steigen. Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der jeweils
geltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Leistungsbemessungsgrenze ist der 360. Teil der jähr-
lichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen
Rentenversicherung.
(5) Für die nach dem Künstlersozialversicherungs-
gesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine
Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
des Fünften Buches abgegeben haben, entsteht der
Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung
zu den in § 46 Satz 1 des Fünften Buches geregelten
Zeiten. § 46 Satz 2 bis 4 des Fünften Buches findet
keine Anwendung.
(6) Für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Fünften Buches abge-
geben haben, ruht der Anspruch auf Krankengeld der
Sozialen Entschädigung abweichend von § 49 Absatz 1
Nummer 7 des Fünften Buches in den ersten sechs
Wochen der Arbeitsunfähigkeit nicht.
(7) Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung
endet nicht vor dem Ende einer stationären Behand-
lung.
(8) Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung
ist bis zum Beginn von Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben oder einer weiteren medizinischen Maß-
nahme weiter zu zahlen, wenn die Leistungen zur Teil-
habe am Arbeitsleben oder eine weitere medizinische
Maßnahme
1. nach Abschluss der Krankenbehandlung erforderlich
sind und

2. aus Gründen, die die Geschädigten nicht zu ver-
treten haben, nicht unmittelbar anschließend durch-
geführt werden können.
Satz 1 gilt nur, wenn Geschädigte arbeitsunfähig sind
und ihnen kein Anspruch auf Krankengeld nach dem
Fünften Buch zusteht oder ihnen nach Wiedererlan-
gung der Arbeitsfähigkeit keine zumutbare Beschäfti-
gung vermittelt werden kann.
(9) Ein wegen anerkannter Schädigungsfolgen er-
kranktes Kind, das dadurch bedingt der Beaufsichti-
gung, Betreuung oder Pflege bedarf, hat für den be-
treuenden Elternteil Anspruch auf Krankengeld der
Sozialen Entschädigung. Es gilt § 45 des Fünften
Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass das
Krankengeld der Sozialen Entschädigung
1. abweichend von § 45 Absatz 2 Satz 3 des Fünf-
ten Buches 100 Prozent des ausgefallenen Netto-
arbeitsentgeltes des betreuenden Elternteils beträgt,
aber den 360. Teil der jährlichen Beitragsbemes-
sungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung
nicht übersteigen darf,
2. abweichend von § 45 Absatz 2 Satz 4 des Fünf-
ten Buches 80 Prozent des erzielten regelmäßigen
Arbeitseinkommens des betreuenden Elternteils bis
zum 360. Teil der jährlichen Beitragsbemessungs-
grenze der allgemeinen Rentenversicherung beträgt
und
3. sich in Fällen des § 45 Absatz 4 des Fünften Buches
nach Absatz 4 berechnet.
§ 48
Beihilfe bei erheblicher
Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage
(1) Führt eine notwendige ambulante oder stationäre
Behandlung einer anerkannten Schädigungsfolge zu
einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrund-
lage der oder des Geschädigten, so kann ihr oder ihm
eine Beihilfe gezahlt werden.
(2) Eine Beihilfe kann einer oder einem Geschädig-
ten auch gezahlt werden, wenn infolge bestehender,
unabwendbarer finanzieller Verpflichtungen die Ein-
künfte einschließlich des Krankengeldes der Sozialen
Entschädigung nicht ausreichen, den notwendigen
Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie ist ausgeschlossen,
wenn die finanziellen Belastungen auf einer Verpflich-
tung beruhen, durch die die Grundsätze wirtschaftlicher
Lebensführung verletzt worden sind.
(3) Die Beihilfe ist in angemessener Höhe zu zahlen.
Sie soll pro Tag den 720. Teil der jährlichen Bezugs-
größe nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht
übersteigen.
(4) Die Beihilfe endet spätestens mit dem Wegfall
des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung. Wird
kein Krankengeld der Sozialen Entschädigung geleis-
tet, weil Geschädigte kein Einkommen erzielt haben,
so endet die Beihilfe spätestens mit dem Zeitpunkt,
zu dem, sofern Einkommen erzielt worden wäre, das
Krankengeld der Sozialen Entschädigung weggefallen
wäre.
§ 49
Zuschüsse bei Zahnersatz
Anstelle der Versorgung mit Zahnersatz können
Geschädigte für die Beschaffung eines Zahnersatzes
wegen anerkannter Schädigungsfolgen einen Zuschuss
in angemessener Höhe erhalten, wenn
1. sie wegen eines nicht schädigungsbedingten weite-
ren Zahnverlustes einen erweiterten Zahnersatz an-
fertigen lassen und
2. es sich bei dem erweiterten Zahnersatz um eine
nicht teilbare Leistung handelt.
§ 50
Erstattung von Kosten
bei selbst beschaffter Krankenbehandlung
(1) Entstehen Geschädigten Kosten für eine selbst
beschaffte notwendige Behandlung von Schädigungs-
folgen, bevor ihr Anspruch auf Leistungen der Sozialen
Entschädigung anerkannt worden ist, so werden ihnen
diese Kosten in angemessenem Umfang erstattet. Dies
gilt auch, wenn nach Abschluss der Krankenbehand-
lung keine Gesundheitsstörung mehr vorliegt. Als an-
gemessen gelten die Kosten, die bei der Inanspruch-
nahme der Sachleistung angefallen wären.
(2) Entstehen Geschädigten Kosten für die selbst
beschaffte notwendige Behandlung von Schädigungs-
folgen in dem Zeitraum, für den sie nach § 11 Absatz 2
Leistungen erhalten können, bevor sie ihren Anspruch
auf Leistungen der Sozialen Entschädigung geltend
gemacht haben, so werden ihnen diese Kosten in der
entstandenen Höhe erstattet. Dies gilt auch, wenn die
Geschädigten durch Umstände, die außerhalb ihres
Willens lagen, daran gehindert waren, diesen Anspruch
vor Beginn der Behandlung geltend zu machen.
(3) Entstehen Geschädigten Kosten für eine selbst
beschaffte notwendige Behandlung von Schädigungs-
folgen, nachdem ihr Anspruch auf Leistungen der So-
zialen Entschädigung anerkannt worden ist, so werden
ihnen diese Kosten in der entstandenen Höhe erstattet,
wenn
1. die Leistung unaufschiebbar war und nicht rechtzei-
tig von der zuständigen Krankenkasse, der zustän-
digen Unfallkasse des Landes oder der zuständigen
Verwaltungsbehörde erbracht werden konnte oder
2. die zuständige Krankenkasse, die zuständige Unfall-
kasse des Landes oder die zuständige Verwaltungs-
behörde die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
(4) Die Kosten für selbst beschaffte Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch
werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet.
(5) Werden Geschädigten die Kosten nach Absatz 1,
2, 3 oder 4 erstattet, so haben sie unter den Voraus-
setzungen des § 47 Anspruch auf Krankengeld der
Sozialen Entschädigung.
§ 51
Erstattung
von Kosten für Krankenbehandlung
bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt
(1) Geschädigten werden bei einem vorübergehen-
den Aufenthalt im Ausland die Kosten der notwendigen
Krankenbehandlung anerkannter Schädigungsfolgen er-

stattet. Der Anspruch auf Erstattung besteht bis zur
Höhe der Vergütung, die die Krankenkassen bei Erbrin-
gung als Sachleistung im Inland zu tragen hätten.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Kosten bis
zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet
werden, wenn
1. eine dem allgemein anerkannten Stand der medizi-
nischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung
nicht im Inland möglich ist oder
2. ein unaufschiebbarer Behandlungsbedarf bestand.
(3) Bei einer Erstattung der Kosten nach Absatz 1
oder 2 können auch weitere im Zusammenhang mit
der Krankenbehandlung anfallende notwendige Kosten
für Geschädigte und für eine erforderliche Begleit-
person ganz oder teilweise erstattet werden.
(4) Werden Geschädigten Kosten nach Absatz 1
oder 2 erstattet, so haben sie bei Vorliegen der Voraus-
setzungen des § 47 Anspruch auf Krankengeld der
Sozialen Entschädigung.
(5) Geschädigte können stationäre Krankenhausleis-
tungen im Ausland in Anspruch nehmen, wenn zuvor
die zuständige Verwaltungsbehörde zugestimmt hat.
Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die
gleiche Behandlung oder eine Behandlung, die für
Geschädigte ebenso wirksam ist und dem allgemein
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
entspricht, rechtzeitig bei einem Vertragspartner der
zuständigen Krankenkasse im Inland erlangt werden
kann. War die stationäre Krankenhausbehandlung im
Ausland unaufschiebbar, so darf den Geschädigten
das Fehlen der vorherigen Zustimmung nicht entgegen-
gehalten werden, soweit und solange sie daran ge-
hindert waren, die Zustimmung einzuholen.
§ 52
Beiträge
zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen
Rentenversicherung und zur Alterssicherung
(1) Für Geschädigte werden für die Zeit, in der sie
Krankengeld der Sozialen Entschädigung erhalten, fol-
gende Beiträge entrichtet:
1. Beiträge zur Arbeitsförderung und
2. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
(2) Geschädigten, die nicht rentenversicherungs-
pflichtig sind oder von der Rentenversicherungspflicht
befreit sind, werden auf Antrag für die Zeit, in der sie
Krankengeld der Sozialen Entschädigung erhalten, die
Aufwendungen für die Alterssicherung erstattet. Auf-
wendungen für die Alterssicherung sind insbesondere
1. freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche-
rung,
2. Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen
Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen sowie
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versiche-
rungsunternehmen auf Grund von Lebensversiche-
rungsverträgen, die der Alterssicherung dienen.
Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die zur
gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Be-
zugs von Krankengeld der Sozialen Entschädigung zu
entrichten wären, wenn die Geschädigten rentenversi-
cherungspflichtig wären.
(3) In Fällen des § 47 Absatz 9 werden
1. abweichend von Absatz 1 die Beiträge für den Eltern-
teil entrichtet, für den das geschädigte Kind An-
spruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung
hat oder
2. abweichend von Absatz 2 dem nicht rentenversiche-
rungspflichtigen oder von der Rentenversicherungs-
pflicht befreiten Elternteil, für den das geschädigte
Kind Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Ent-
schädigung hat, die Aufwendungen für die Alters-
sicherung erstattet.
§ 53
Reisekosten
(1) Berechtigte haben Anspruch auf Übernahme von
Fahrkosten und anderen Reisekosten, die im Zusam-
menhang mit einer Leistung der Krankenbehandlung
entstehen. Den Berechtigten werden für sich, eine not-
wendige Begleitung sowie für Kinder, deren Mitnahme
erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht
sichergestellt ist, die notwendigen Reisekosten ein-
schließlich des Gepäcktransports sowie der Kosten für
Verpflegung und Unterkunft in angemessenem Umfang
ersetzt. Maßstab für die Angemessenheit ist das Bun-
desreisekostengesetz. Kein Anspruch auf Ersatz der
Reisekosten besteht, wenn eine stationäre Behandlung
ohne zwingenden Grund abgebrochen wird.
(2) Dauert eine Maßnahme länger als acht Wochen,
so können auch die notwendigen Reisekosten für im
Regelfall monatlich zwei Familienheimfahrten oder mo-
natlich zwei Fahrten eines Familienangehörigen zum
Aufenthaltsort des Berechtigten übernommen werden.
(3) Bei notwendiger Begleitung wird Ersatz für ent-
gangenen Arbeitsverdienst in angemessenem Umfang
geleistet, wenn der Berechtigte der Begleitperson zur
Erstattung verpflichtet ist.
Abschnitt 2
Vergütung der Leistungserbringer
§ 54
Vergütung für
Leistungen der Krankenbehandlung
(1) Die Leistungserbringer der Krankenbehandlung
nach § 42 haben Anspruch auf die Vergütung, die für
die Krankenbehandlung der Versicherten der gesetz-
lichen Krankenkassen zu zahlen ist.
(2) Der Anspruch ist bei der nach § 57 Absatz 2 und
Absatz 3 zuständigen Krankenkasse geltend zu machen.
§ 55
Vergütung für ergänzende Leistungen
(1) Die Erbringer der in § 43 Absatz 1 genannten er-
gänzenden Leistungen haben Anspruch auf Vergütung.
Der Anspruch ist bei der zuständigen Verwaltungsbe-
hörde geltend zu machen.
(2) Die Höhe der Vergütung für besondere psycho-
therapeutische Leistungen nach § 43 Absatz 2 Num-
mer 1 richtet sich
1. nach § 21 Psychotherapeutenausbildungsreformge-
setz (PsychThGAusbRefG) und

2. nach der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils
geltenden Fassung. § 11 der Gebührenordnung für
Ärzte findet keine Anwendung.
(3) Die Höhe der Vergütung für besondere zahnärzt-
liche, implantologische, kieferchirurgische und kiefer-
orthopädische Leistungen sowie für Mehrleistungen
für Zahnersatz nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 richtet
sich
1. nach der Gebührenordnung für Zahnärzte in der je-
weils geltenden Fassung und
2. nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste für
zahntechnische Leistungen (BEB).
(4) Ist eine Leistung nicht von einer in den Absätzen 2
und 3 genannten Gebührenordnung erfasst, so erfolgt
eine angemessene Vergütung in Anlehnung an die ge-
nannten Gebührenordnungen. Dabei sind die Beson-
derheiten des Einzelfalls sowie Art und Umfang der er-
brachten Leistungen zu berücksichtigen.
(5) Für besondere heilpädagogische Leistungen
nach § 43 Absatz 2 Nummer 3 erhalten die Leistungs-
erbringer eine angemessene Vergütung.
(6) Die Höhe der Vergütung für besondere verschrei-
bungspflichtige Arzneimittel nach § 43 Absatz 2 Num-
mer 4 richtet sich nach der Arzneimittelpreisverordnung
in der jeweils geltenden Fassung. Kosten für besondere
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und Arznei-
mittel, bei denen der Festbetrag überschritten wird,
werden in voller Höhe übernommen.
(7) Die Höhe der Vergütung für besondere über die
allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende
ärztliche und nichtärztliche Leistungen im Rahmen
einer stationären Behandlung nach § 43 Absatz 2
Nummer 5 richtet sich nach § 17 des Gesetzes über
die Entgelte für vollstationäre und teilstationäre Kran-
kenhausleistungen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 56
Vergütung für die
Versorgung mit Hilfsmitteln
(1) Leistungserbringer der Versorgung mit Hilfs-
mitteln nach § 46 haben Anspruch auf die Vergütung,
die für die Versorgung Versicherter der gesetzlichen
Unfallversicherung zu zahlen ist.
(2) Der Anspruch ist bei der zuständigen Unfallkasse
des Landes geltend zu machen.
Abschnitt 3
Zuständigkeit und Datenübermittlung
§ 57
Zuständigkeit
(1) Die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädi-
gung wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde
durchgeführt.
(2) Für Geschädigte, die Mitglied einer Kranken-
kasse oder nach § 10 des Fünften Buches familienver-
sichert sind, erbringt ihre Krankenkasse für die zustän-
dige Verwaltungsbehörde
1. die Krankenbehandlung nach § 42,
2. das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach
§ 47 und
3. die Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruch-
nahme einer Hauptleistung nach § 42 in Zusammen-
hang stehen.
(3) Geschädigte, die weder Mitglied einer Kranken-
kasse noch nach § 10 des Fünften Buches familien-
versichert sind, wählen eine nach § 173 des Fünften
Buches wählbare Krankenkasse, die für die zuständige
Verwaltungsbehörde
1. die Krankenbehandlung nach § 42,
2. das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach
§ 47 und
3. die Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruch-
nahme einer Hauptleistung nach § 42 in Zusammen-
hang stehen,
erbringt. Die Wahl der Krankenkasse nach Satz 1 ist
innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ent-
scheidung über den Anspruch auf Leistungen der So-
zialen Entschädigung auszuüben. Wird sie nicht fristge-
recht ausgeübt, gilt das Verfahren nach § 175 Absatz 3
Satz 2 des Fünften Buches entsprechend. § 175 Ab-
satz 4 Satz 1 bis 5 des Fünften Buches gilt entspre-
chend. Kein Recht auf Wahl der Krankenkasse besteht
für Geschädigte, für die bereits eine Krankenkasse
nach § 264 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 des Fünften
Buches zuständig ist. Diese Krankenkasse ist verpflich-
tet, die Leistungen nach Satz 1 zu erbringen.
(4) Das Wahlrecht nach Absatz 3 gilt entsprechend
für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, die
Leistungen nach § 42 Absatz 3 oder Absatz 4 erhalten.
(5) Die Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 er-
bringt die zuständige Unfallkasse des Landes für die
zuständige Verwaltungsbehörde. Sie erbringt auch die
Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruchnahme
einer Hauptleistung nach § 46 in Zusammenhang
stehen.
(6) Alle weiteren Leistungen erbringt die zuständige
Verwaltungsbehörde. § 18 Absatz 6 Satz 2 und 3 des
Neunten Buches bleiben unberührt.
§ 58
Zuständigkeit zur Entscheidung
über Widersprüche
Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im
Rahmen der Leistungserbringung von Krankenkassen
nach § 57 Absatz 2, 3 und 4 und von Unfallkassen
der Länder nach § 57 Absatz 5 erlassen werden, ent-
scheidet die für die zuständige Verwaltungsbehörde
zuständige Widerspruchsbehörde.
§ 59
Datenübermittlung
(1) Die Leistungserbringer der Krankenbehandlung
sind verpflichtet, der zuständigen Krankenkasse oder
der zuständigen Verwaltungsbehörde die in den §§ 294,
294a, 295, 295a Absatz 3, §§ 298, 300, 301, 302
und 303 des Fünften Buches genannten Daten zu über-
mitteln, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der
zuständigen Krankenkasse oder der zuständigen Ver-
waltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Die Leistungserbringer der Krankenbehandlung
sind verpflichtet, der zuständigen Unfallkasse des Lan-

des die in den §§ 201 und 203 des Siebten Buches
genannten Daten zu übermitteln, soweit dies für die
Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Unfallkasse
des Landes erforderlich ist.
Abschnitt 4
Erstattungen von
Aufwendungen und Verwaltungskosten
§ 60
Erstattung an Krankenkassen
(1) Den Krankenkassen werden von der zuständi-
gen Verwaltungsbehörde halbjährlich die Aufwendun-
gen erstattet, die ihnen nach § 57 Absatz 2, 3 und 4
entstehen.
(2) Den Krankenkassen werden von der zuständigen
Verwaltungsbehörde halbjährlich Verwaltungskosten in
Höhe von 5 Prozent des Erstattungsbetrages nach Ab-
satz 1 erstattet.
(3) Ab dem 1. Januar des dritten auf das Inkrafttreten
dieses Gesetzes nach Artikel 60 Absatz 7 des Gesetzes
zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts fol-
genden Kalenderjahres werden die Erstattungsansprü-
che der Krankenkassen nach Absatz 1 pauschal abge-
golten. Ab diesem Zeitpunkt werden den Krankenkas-
sen Verwaltungskosten in Höhe von 5 Prozent des Pau-
schalbetrages nach Satz 1 erstattet. Näheres zur
Pauschalabgeltung regelt eine Verwaltungsvereinba-
rung, die die Bundesstelle für Soziale Entschädigung
mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen ab-
schließt. Die Verwaltungsvereinbarung kann auch eine
vorläufige Regelung treffen. Die Vereinbarung bedarf
der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales, des Bundesministeriums für Gesundheit
und der Länder.
(4) Können sich die Bundesstelle für Soziale Ent-
schädigung und der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 genannten
Zeitpunkt nicht auf eine Verwaltungsvereinbarung eini-
gen, entscheidet eine Schiedsstelle über die Einzel-
heiten der Pauschalabgeltung. Die Entscheidung der
Schiedsstelle bedarf der Zustimmung des Bundesmi-
nisteriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministe-
riums für Gesundheit und der Länder. Die Schiedsstelle
besteht aus einem oder einer unparteiischen Vorsitzen-
den, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie
je zwei Vertretern und Vertreterinnen der Bundesstelle
für Soziale Entschädigung und des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen. Der oder die Vorsitzende
und die unparteiischen Mitglieder werden von der Bun-
desstelle für Soziale Entschädigung und dem Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen gemeinsam bestellt.
Können sich die Bundesstelle für Soziale Entschädi-
gung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
nicht auf einzelne oder alle unparteiischen Mitglieder
einigen, werden diese vom Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Gesundheit bestellt.
(5) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt
als Ehrenamt. Auslagen werden ihnen in entsprechen-
der Anwendung des Bundesreisekostengesetzes er-
stattet. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an
Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Die Entscheidungen werden von der Mehrheit
der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt
die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(6) Bis zur Entscheidung der Schiedsstelle gelten die
Absätze 1 und 2.
§ 61
Erstattung an Unfallkassen der Länder
(1) Den Unfallkassen der Länder werden von der
zuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich die Auf-
wendungen erstattet, die ihnen nach § 57 Absatz 5
entstehen.
(2) Den Unfallkassen der Länder werden von der
zuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich Verwal-
tungskosten in Höhe von 5 Prozent des Erstattungs-
betrages nach Absatz 1 erstattet.
(3) Die Länder können mit den Unfallkassen Verein-
barungen zur Durchführung des Verfahrens nach den
Absätzen 1 und 2 treffen. Haben die Vereinbarungen
finanzielle Auswirkungen für den Bund, bedürfen sie
der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales.
Kapitel 6
Leistungen zur Teilhabe
§ 62
Leistungsumfang
Leistungen zur Teilhabe sind
1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leis-
tungen,
2. Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
3. Leistungen zur Sozialen Teilhabe und
4. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Die Leistungen nach Nummer 4 einschließlich der erfor-
derlichen unterhaltssichernden und anderen ergänzen-
den Leistungen werden im Rahmen der Leistungen der
Krankenbehandlung nach Kapitel 5 erbracht.
§ 63
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
(1) Geschädigte erhalten als Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben
1. Leistungen nach den §§ 49 bis 55 des Neunten
Buches,
2. Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufs-
bildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für be-
hinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches,
3. Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten
Werkstatt für behinderte Menschen nach § 58 des
Neunten Buches einschließlich des Arbeitsförde-
rungsgeldes nach § 59 des Neunten Buches,
4. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach
§ 60 des Neunten Buches und
5. ein Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
umfassen zudem Leistungen zum Betrieb, Unterhalt,
Unterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeuges.
(3) Hinterbliebene erhalten Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben, soweit der Antrag innerhalb eines
Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tod des oder
der Geschädigten gestellt wird.
§ 64
Unterhaltssichernde und
andere ergänzende Leistungen
(1) Geschädigte und Hinterbliebene, die Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 63 erhalten, er-
halten auch die folgenden unterhaltssichernden und
anderen ergänzenden Leistungen:
1. Übergangsgeld nach § 65 Absatz 3, 4 und 7 des
Neunten Buches sowie nach den §§ 66 bis 72 des
Neunten Buches oder Unterhaltsbeihilfe unter den
Voraussetzungen des Absatzes 3,
2. Reisekosten nach § 73 des Neunten Buches und
3. Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreu-
ungskosten nach § 74 des Neunten Buches.
(2) Für die Berechnung des Übergangsgeldes wäh-
rend der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben ist Leistungsbemessungsgrenze im Sinne
des § 67 Absatz 4 des Neunten Buches der 360. Teil
der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allge-
meinen Rentenversicherung.
(3) Geschädigte und Hinterbliebene, die vor Beginn
der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht er-
werbstätig gewesen sind, erhalten anstelle des Über-
gangsgeldes Unterhaltsbeihilfe. § 71 Absatz 3 und
Absatz 4 Satz 1 des Neunten Buches ist anzuwenden.
Für die Bemessung der Unterhaltsbeihilfe ist § 93
entsprechend anzuwenden.
(4) Geschädigten und Hinterbliebenen, die nicht
rentenversicherungspflichtig oder von der Rentenver-
sicherungspflicht befreit sind, werden für die Zeit, in
der sie Übergangsgeld erhalten, die Aufwendungen für
die Alterssicherung erstattet. Die Erstattung erfolgt bis
zur Höhe der Beiträge, die für die Zeit, in der die Ge-
schädigten und Hinterbliebenen Übergangsgeld bezie-
hen, zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten
wären, wenn die Geschädigten und Hinterbliebenen
rentenversicherungspflichtig wären. Aufwendungen für
die Alterssicherung sind insbesondere
1. freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche-
rung,
2. Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen
Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen so-
wie
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versiche-
rungsunternehmen auf Grund von Lebensversiche-
rungsverträgen, die der Alterssicherung dienen.
(5) § 64 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches gilt für
Geschädigte und Hinterbliebene entsprechend.
§ 65
Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Geschädigte, die auf Grund der Schädigungsfolgen
zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne von
§ 99 des Neunten Buches gehören, erhalten Leistungen
zur Teilhabe an Bildung entsprechend Teil 2 Kapitel 5
des Neunten Buches.
§ 66
Leistungen zur Sozialen Teilhabe
(1) Geschädigte, die auf Grund der Schädigungs-
folgen zum leistungsberechtigten Personenkreis im
Sinne von § 99 des Neunten Buches gehören, erhalten
Leistungen zur Sozialen Teilhabe entsprechend Teil 2
Kapitel 6 des Neunten Buches.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Leistungen zur
Mobilität nach § 83 des Neunten Buches erbracht. Sie
umfassen zudem Leistungen zum Betrieb, Unterhalt,
Unterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeuges.
§ 67
Zusammentreffen von
Teilhabeleistungen mit Pflegeleistungen
in Einrichtungen oder Räumlichkeiten
im Sinne des § 43a des Elften Buches
in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches
Werden Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1
Nummer 1 bis 3 in Einrichtungen oder Räumlichkeiten
im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung
mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, so um-
fasst die Leistung auch die Pflegeleistung in diesen
Einrichtungen oder Räumlichkeiten. Satz 1 gilt auch
für nicht schädigungsbedingte Pflegebedarfe. In den
Fällen der Sätze 1 und 2 gilt § 75 Absatz 3. Stellt der
Leistungserbringer fest, dass Berechtigte so pflegebe-
dürftig sind, dass die Pflege in diesen Einrichtungen
oder Räumlichkeiten nicht sichergestellt werden kann,
vereinbaren der Träger der Sozialen Entschädigung und
die zuständige Pflegekasse mit dem Leistungserbrin-
ger, dass die Leistung bei einem anderen Leistungs-
erbringer erbracht wird. Dabei ist den berechtigten
Wünschen der Berechtigten Rechnung zu tragen.
§ 68
Zusammentreffen von
Teilhabeleistungen mit Pflegeleistungen
außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten
im Sinne des § 43a des Elften Buches
in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches
(1) Treffen außerhalb von Einrichtungen oder Räum-
lichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in
Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches Leis-
tungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1 Nummer 1 bis 3
und Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zu-
sammen, so gilt § 13 Absatz 4 Satz 1 bis 3 und Ab-
satz 4a des Elften Buches für den zuständigen Träger
der Sozialen Entschädigung und für die zuständige
Pflegekasse entsprechend.
(2) Werden Leistungen zur Teilhabe nach § 62
Satz 1 Nummer 1 bis 3 außerhalb von Einrichtungen
oder Räumlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 erbracht
und besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Leistun-
gen der häuslichen Pflege nach den §§ 64a bis 64f,
64i und 66 des Zwölften Buches, so umfassen die
Leistungen zur Teilhabe nach § 63 Satz 1 Nummer 1
bis 3 diese Leistungen der häuslichen Pflege nach
dem Zwölften Buch, solange die Teilhabeziele erreicht

werden können. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen,
in denen Berechtigte vorübergehend Leistungen nach
den §§ 64g und 64h des Zwölften Buches in Anspruch
nehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Berech-
tigte vor Vollendung des für die Regelaltersgrenze im
Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebens-
jahres keine Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1
Nummer 1 bis 3 erhalten haben, es sei denn, es handelt
sich um einen Teilhabebedarf, der durch ein schädigen-
des Ereignis verursacht worden ist, welches erst nach
Vollendung des für die Regelaltersgrenze im Sinne des
Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres einge-
treten ist.
§ 69
Wunsch- und Wahlrecht
Bei der Entscheidung über die Leistungen zur Teil-
habe und bei der Ausführung dieser Leistungen wird
den berechtigten Wünschen der Berechtigten entspro-
chen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung,
Gesundheitszustand und Lebensalter besonders zu be-
rücksichtigen. Im Übrigen gilt § 8 des Neunten Buches.
§ 70
Besonderheiten der Leistungsbemessung
Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen zur Teilhabe
richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls so-
wie der Art des Bedarfes.
Kapitel 7
Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit
Abschnitt 1
Anspruch und Pflegebedürftigkeit
§ 71
Anspruch auf Leistungen
bei Pflegebedürftigkeit
(1) Geschädigte haben Anspruch auf Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit, wenn sie auf Grund der anerkann-
ten Schädigungsfolgen pflegebedürftig sind.
(2) Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
besteht auch, wenn
1. Gesundheitsstörungen, die keine Schädigungsfolge
sind, im Zusammenwirken mit anerkannten Schädi-
gungsfolgen Pflegebedürftigkeit verursachen und
2. die Auswirkungen der Schädigungsfolgen für die Be-
urteilung der Pflegebedürftigkeit den anderen Ge-
sundheitsstörungen annähernd gleichwertig sind.
§ 72
Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad
(1) Für den Begriff der Pflegebedürftigkeit, für das
Verfahren zur Ermittlung des Pflegegrades und für die
Einordnung in die Pflegegrade gilt das Zweite Kapitel
des Elften Buches.
(2) Liegt eine Entscheidung der Pflegekasse über
den Pflegegrad vor, so ist sie für die zuständige Verwal-
tungsbehörde bindend. Liegt eine Entscheidung nicht
vor, so wirkt die zuständige Verwaltungsbehörde auf
eine unverzügliche Entscheidung der Pflegekasse hin.
(3) Kommt ein Anspruch nach dem Elften Buch nicht
in Betracht, so ermittelt die zuständige Verwaltungs-
behörde den Pflegegrad in eigener Verantwortung. Sie
kann sich dabei sachverständiger Dritter bedienen.
§ 73
Kostenübernahme vor Pflegebedürftigkeit
im Sinne des Elften Buches
Für Geschädigte, bei denen auf Grund eines schädi-
genden Ereignisses voraussichtlich nur weniger als
sechs Monate eine Einschränkung der Selbständig-
keiten oder der Fähigkeiten vorliegt und daher eine
Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches nicht
gegeben ist, können Kosten im Umfang der Leistungen
nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches über-
nommen werden. Dies gilt nicht, wenn die Pflege durch
ein Arbeitgebermodell nach § 76 sichergestellt wird.
Abschnitt 2
Umfang der
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
§ 74
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Geschädigte erhalten bei schädigungsbedingter
Pflegebedürftigkeit im Sinne des Abschnitts 1
1. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit entsprechend
dem Vierten Kapitel des Elften Buches,
2. ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach
§ 75,
3. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Arbeitgeber-
modell nach § 76.
§ 75
Ergänzende
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
(1) Werden schädigungsbedingte Bedarfe nach § 74
Nummer 1 nur teilweise gedeckt, werden die über die
Leistungen des Vierten Kapitels des Elften Buches
hinausgehenden, notwendigen und angemessenen
Kosten übernommen. Dies gilt bei folgenden Leistungs-
arten:
1. Pflegesachleistung nach § 36 des Elften Buches,
2. Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
nach § 39 des Elften Buches,
3. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maß-
nahmen nach § 40 des Elften Buches,
4. Tagespflege und Nachtpflege nach § 41 des Elften
Buches,
5. Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches,
6. Vollstationäre Pflege nach § 43 des Elften Buches.
(2) Bei Kombination von Geldleistung und Sachleis-
tung nach § 38 des Elften Buches wird der prozentuale
Anteil übernommen, der auf die Sachleistung entfällt.
(3) Bei Pflege in Einrichtungen oder Räumlichkeiten
im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung
mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches werden 15 Prozent
der Vergütung übernommen.

(4) Für Geschädigte, die einen Anspruch nach § 4 Ab-
satz 1 haben, trägt die zuständige Verwaltungsbehörde
die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung, so lange
sie nach § 21 des Elften Buches pflegeversichert sind.
(5) Geschädigte, die weder nach dem Elften Buch
versichert sind noch nach beamtenrechtlichen Vor-
schriften einen Anspruch auf Leistungen bei Pflegebe-
dürftigkeit haben, erhalten die Leistungen des Vierten
Kapitels des Elften Buches sowie die Leistungen nach
Absatz 1. Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 76
Häusliche Pflege im Arbeitgebermodell
(1) Stellen Geschädigte die häusliche Pflege durch
von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte auf
Grundlage eines Arbeitsvertrages sicher (Arbeitgeber-
modell), so werden ihnen die hierfür erforderlichen und
angemessenen Kosten erstattet. Bei der Erstattung ist
das Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches anzurech-
nen. Kosten der Beschäftigung von Ehegatten sowie
Eltern werden Berechtigten erstattet, wenn dadurch
eine fachgerechte Pflege gewährleistet ist.
(2) Während einer stationären Behandlung werden
den Geschädigten die erforderlichen und angemes-
senen Kosten für die besondere Pflegekraft für einen
Zeitraum von bis zu drei Monaten weiter erstattet.
Eine Erstattung über diesen Zeitraum hinaus kann
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
erfolgen.
(3) Die angemessenen Kosten umfassen auch die
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversi-
cherung und zur Arbeitsförderung, die auf das Arbeits-
entgelt der besonderen Pflegekraft entfallen.
(4) Aufwendungen für die Erfüllung der Pflichten der
Geschädigten als Arbeitgeber können in angemessener
Höhe erstattet werden. Als angemessen gilt in der
Regel ein Betrag in Höhe von bis zu 35 Euro monatlich.
Abschnitt 3
Zuständigkeit und Erstattung
§ 77
Zuständigkeit
(1) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach diesem
Buch werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde
nach Maßgabe der folgenden Absätze erbracht.
(2) Für Geschädigte, die Mitglied einer Pflegekasse
oder nach § 25 des Elften Buches familienversichert
sind, erbringt ihre Pflegekasse für die zuständige Ver-
waltungsbehörde die Leistungen bei Pflegebedürftig-
keit nach § 74 Nummer 1.
(3) Für Geschädigte, die weder nach dem Elften
Buch versichert sind noch nach beamtenrechtlichen
Vorschriften einen Anspruch auf Leistungen bei Pflege-
bedürftigkeit haben, erbringt die Pflegekasse, die der
Krankenkasse ihrer Wahl gemäß § 57 Absatz 3 ent-
spricht, für die zuständige Verwaltungsbehörde Leis-
tungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Nummer 1.
§ 57 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und wohn-
umfeldverbessernden Maßnahmen nach § 75 Absatz 1
Satz 2 Nummer 3 erbringt die zuständige Unfallkasse
des Landes für die zuständige Verwaltungsbehörde.
(5) Die übrigen Leistungen nach § 75 und § 76 er-
bringt die zuständige Verwaltungsbehörde.
§ 78
Widersprüche
Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im
Rahmen der Leistungserbringung von Pflegekassen
nach § 77 Absatz 2 und 3 und von Unfallkassen der
Länder nach § 77 Absatz 4 erlassen werden, entschei-
det die für die Verwaltungsbehörde zuständige Wider-
spruchsbehörde.
§ 79
Datenübermittlung
(1) Für die Erbringer von Leistungen bei Pflegebe-
dürftigkeit gelten die §§ 104 bis 106 des Elften Buches
in entsprechender Anwendung, soweit dies für die Er-
füllung der Aufgaben der zuständigen Pflegekasse oder
der zuständigen Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Die Erbringer von Leistungen bei Pflegebedürftig-
keit sind verpflichtet, der zuständigen Unfallkasse des
Landes die in den §§ 201 und 203 des Siebten Buches
genannten Daten zu übermitteln, soweit dies für die
Erfüllung der Aufgaben der Unfallkasse des Landes
erforderlich ist.
Abschnitt 4
Erstattungen von
Aufwendungen und Verwaltungskosten
§ 80
Erstattung an Pflegekassen
(1) Den Pflegekassen werden von der zuständigen
Verwaltungsbehörde halbjährlich die Aufwendungen er-
stattet, die ihnen nach § 77 Absatz 2 und 3 entstehen.
(2) Den Pflegekassen werden von der zuständigen
Verwaltungsbehörde halbjährlich Verwaltungskosten in
Höhe von 5 Prozent des Erstattungsbetrages nach Ab-
satz 1 erstattet.
(3) Ab dem 1. Januar des dritten auf das Inkrafttreten
dieses Gesetzes nach Artikel 60 Absatz 7 des Gesetzes
zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts fol-
genden Kalenderjahres werden die Erstattungsansprü-
che der Pflegekassen nach Absatz 1 pauschal abgegol-
ten. Ab diesem Zeitpunkt werden den Pflegekassen Ver-
waltungskosten in Höhe von 5 Prozent des Pauschal-
betrages nach Satz 1 erstattet. Näheres zur Pauschal-
abgeltung regelt eine Verwaltungsvereinbarung, die die
Bundesstelle für Soziale Entschädigung mit dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Spitzen-
verband Bund der Pflegekassen abschließt. Die Verwal-
tungsvereinbarung kann auch eine vorläufige Rege-
lung treffen. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des
Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder.
(4) Können sich die Bundesstelle für Soziale Ent-
schädigung und der Spitzenverband Bund der Pflege-
kassen bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeit-
punkt nicht auf eine Verwaltungsvereinbarung einigen,
entscheidet eine Schiedsstelle über die Einzelheiten der

Pauschalabgeltung. Die Entscheidung der Schieds-
stelle bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für
Gesundheit und der Länder. Die Schiedsstelle besteht
aus einem oder einer unparteiischen Vorsitzenden, zwei
weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je zwei Ver-
tretern und Vertreterinnen der Bundesstelle für Soziale
Entschädigung und des Spitzenverbandes Bund der
Pflegekassen. Der oder die Vorsitzende und die unpar-
teiischen Mitglieder werden von der Bundesstelle für
Soziale Entschädigung und dem Spitzenverband Bund
der Pflegekassen gemeinsam bestellt. Können sich die
Bundesstelle für Soziale Entschädigung und der Spit-
zenverband Bund der Pflegekassen nicht auf einzelne
oder alle unparteiischen Mitglieder einigen, werden sie
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit
bestellt.
(5) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt
als Ehrenamt. Auslagen werden ihnen in entsprechen-
der Anwendung des Bundesreisekostengesetzes erstat-
tet. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an Weisungen
nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Entscheidungen werden von der Mehrheit der Mitglieder
getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme
des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Die Rechts-
aufsicht über die Schiedsstelle führt das Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales.
(6) Bis zur Entscheidung der Schiedsstelle gelten die
Absätze 1 und 2.
§ 81
Erstattung an Unfallkassen der Länder
(1) Den Unfallkassen der Länder werden von der
zuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich die Auf-
wendungen erstattet, die ihnen nach § 77 Absatz 4
entstehen.
(2) Den Unfallkassen der Länder werden von der
zuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich Verwal-
tungskosten in Höhe von 5 Prozent des Erstattungs-
betrages nach Absatz 1 erstattet.
(3) Die Länder können mit den Unfallkassen Verein-
barungen zur Durchführung des Verfahrens nach den
Absätzen 1 und 2 treffen. Haben die Vereinbarungen
finanzielle Auswirkungen für den Bund, bedürfen sie
der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales.
Kapitel 8
Leistungen bei
hochgradiger Sehbehinderung,
Blindheit und Taubblindheit
§ 82
Anspruch und Umfang
(1) Ist als Schädigungsfolge hochgradige Sehbehin-
derung nach Teil A Nummer 6 Buchstabe d der Ver-
sorgungsmedizin-Verordnung eingetreten, erhalten Ge-
schädigte unabhängig vom Lebensalter die Hälfte des
Betrags nach § 72 Absatz 2 des Zwölften Buches, der
für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebens-
jahres geleistet wird.
(2) Ist als Schädigungsfolge Blindheit nach Teil A
Nummer 6 Buchstabe a bis c der Versorgungs-
medizin-Verordnung eingetreten, erhalten Geschädigte
unabhängig vom Lebensalter den Betrag nach § 72 Ab-
satz 2 des Zwölften Buches, der für blinde Menschen
nach Vollendung des 18. Lebensjahres geleistet wird.
§ 72 Absatz 5 des Zwölften Buches gilt entsprechend.
(3) Ist als Schädigungsfolge Taubblindheit im Sinne
von § 3 Absatz 1 Nummer 8 Schwerbehindertenaus-
weisverordnung eingetreten, erhalten Geschädigte un-
abhängig vom Lebensalter den zweifachen Betrag nach
§ 72 Absatz 2 des Zwölften Buches, der für blinde
Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres ge-
leistet wird.
(4) Die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind
vorrangig gegenüber landesrechtlichen Leistungen für
blindheitsbedingte Mehraufwendungen.
Kapitel 9
Entschädigungszahlungen
Abschnitt 1
Entschädigungszahlungen an Geschädigte
§ 83
Monatliche Entschädigungszahlung
(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädi-
gungszahlung von
1. 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 und 40,
2. 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60,
3. 1 200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 70 und 80,
4. 1 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 90,
5. 2 000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 100.
(2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach
Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für Geschädigte mit
schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent.
(3) Schwerste Schädigungsfolgen liegen vor bei
blinden Ohnhändern oder Geschädigten mit Verlust
beider Arme im Oberarm und beider Beine im Ober-
schenkel. Von schwersten Schädigungsfolgen ist eben-
falls auszugehen, wenn bei
1. Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarm-
lähmung,
2. Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und
physischen Störungen,
3. Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschen-
kel,
4. blinden Doppel-Oberschenkelamputierten oder
5. Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer
unteren Gliedmaße
eine weitere wesentliche Schädigungsfolge vorliegt,
so dass der Leidenszustand vergleichbar außerge-
wöhnlich ist wie bei den Geschädigten nach Satz 1.
Schwerste Schädigungsfolgen können auch andere
Geschädigte mit einem GdS von 100 haben, wenn

deren außergewöhnlicher Leidenszustand vergleichbar
ist mit den Geschädigten nach Satz 1.
§ 84
Abfindung
(1) Geschädigte, die einen Anspruch auf eine monat-
liche Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 5 haben, erhalten auf Antrag eine Abfindung.
Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung
der Entschädigungszahlung zu stellen.
(2) Die Abfindung erfolgt jeweils für fünf Jahre und
beträgt das 60-fache der monatlichen Entschädigungs-
zahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 bis 5. Auf die
Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschä-
digungszahlungen anzurechnen.
(3) Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche
auf die monatlichen Entschädigungszahlungen für die
Dauer von fünf Jahren abgegolten.
Abschnitt 2
Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene
§ 85
Monatliche Entschädigungszahlung
an Witwen und Witwer sowie an
Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
(1) Eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe
von 1 055 Euro erhält die Witwe oder der Witwer des
oder der schädigungsbedingt verstorbenen Geschädig-
ten. Dieser Betrag erhöht sich um jeweils 50 Euro
monatlich für jedes im Haushalt lebende minderjährige
Kind, das eine monatliche Entschädigungszahlung für
Waisen bezieht.
(2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach
Absatz 1 erhalten auch Partner einer eheähnlichen
Gemeinschaft, sofern ein Partner an den Schädigungs-
folgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf
eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemein-
schaftlichen Kindes ausübt. Dieser Anspruch besteht
für die ersten drei Lebensjahre des Kindes.
(3) Der Anspruch auf die monatliche Entschädi-
gungszahlung erlischt, wenn Witwen oder Witwer oder
überlebende Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
heiraten.
§ 86
Abfindung für Witwen und Witwer
(1) Witwen und Witwer erhalten auf Antrag eine
Abfindung anstelle der monatlichen Entschädigungs-
zahlung. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach
Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.
(2) Die Abfindung beträgt 126 600 Euro. Auf die
Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschä-
digungszahlungen anzurechnen.
(3) Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprü-
che auf die monatlichen Entschädigungszahlungen ab-
gegolten.
§ 87
Monatliche Entschädigungszahlung
an Waisen
(1) Waisen eines schädigungsbedingt verstorbenen
Elternteils erhalten jeweils eine monatliche Entschädi-
gungszahlung in Höhe von 390 Euro.
(2) Waisen schädigungsbedingt verstorbener Eltern
erhalten jeweils eine monatliche Entschädigungszah-
lung in Höhe von 610 Euro.
(3) Die monatlichen Entschädigungszahlungen wer-
den gezahlt, bis die Waise 18 Jahre alt wird.
(4) Ist die Waise 18 Jahre alt oder älter, so werden
die monatlichen Entschädigungszahlungen gezahlt für
die Dauer einer Ausbildung, längstens bis die Waise
27 Jahre alt wird, wenn diese
1. die Arbeitskraft der Waise überwiegend in Anspruch
nimmt und
2. nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeits-
entgelt oder sonstigen Zuwendungen in entspre-
chender Höhe verbunden ist oder
3. in den Fällen des § 2 Absatz 2 mit Ausnahme der
Nummer 1 Buchstabe a sowie in den Fällen des
§ 2 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der
jeweils gültigen Fassung mit der Maßgabe, dass
an die Stelle der Vollendung des 25. Lebensjahres
die Vollendung des 27. Lebensjahres tritt.
§ 88
Monatliche Entschädigungszahlung
an hinterbliebene Eltern
(1) Ist die oder der Geschädigte an den Folgen einer
Schädigung gestorben, so erhalten Eltern eine monat-
liche Entschädigungszahlung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten
Buches sind oder
2. aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare
Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder
3. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
frühestens jedoch von dem Monat an, in dem der oder
die Geschädigte das 18. Lebensjahr vollendet hätte.
(2) Die monatliche Entschädigungszahlung an Eltern
beträgt für jedes Kind, das an den Folgen der Schädi-
gung gestorben ist,
1. für ein noch lebendes Elternteil 250 Euro,
2. für beide Elternteile je 150 Euro.
(3) Den Eltern werden gleichgestellt
1. Stiefeltern oder Pflegeeltern, wenn sie die Geschä-
digte oder den Geschädigten vor der Schädigung
unentgeltlich unterhalten haben,
2. Großeltern, wenn die oder der Verstorbene ihnen
Unterhalt geleistet hat oder hätte.
Kapitel 10
Berufsschadensausgleich
§ 89
Voraussetzung und Höhe
(1) Hat eine Geschädigte oder ein Geschädigter
infolge der gesundheitlichen Schädigung einen Ein-

kommensverlust, so erhält sie oder er monatlich einen
Berufsschadensausgleich, wenn
1. bei ihr oder ihm ein Grad der Schädigungsfolgen von
mindestens 30 anerkannt worden ist und
2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder
zur Teilhabe am Arbeitsleben
a) bei ihr oder ihm nicht mehr erfolgversprechend
sind oder
b) ihr oder ihm nicht mehr zugemutet werden kön-
nen.
(2) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag
zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus ge-
genwärtiger oder früherer Tätigkeit (derzeitiges Einkom-
men) und dem höheren Vergleichseinkommen. Ist die
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ge-
mindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der
Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als
die Hälfte des Erwerbslebens umfasst, schädigungs-
bedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung ab-
weichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Aus-
maß der Minderung wird ermittelt, indem der Renten-
berechnung für Geschädigte Entgeltpunkte zugrunde
gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der
Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der
Geschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.
(3) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach
den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnitts-
einkommens sind die Grundgehälter der Besoldungs-
gruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vor-
letzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalen-
derjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnitts-
einkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurun-
den und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden.
Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozent-
satz anzupassen, der sich aus der Summe der für die
Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vor-
jahres maßgebenden Veränderungsraten der Brutto-
löhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2
in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches) er-
gibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt,
indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne
und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und
durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz um-
gerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum
1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das
nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkom-
men geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkom-
men, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im
Bundesanzeiger bekannt zu geben; die Beträge sind
auf volle Euro aufzurunden.
(4) Berufsschadensausgleich nach Absatz 1 ist der
Nettobetrag des Vergleichseinkommens (Absatz 5) ab-
züglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder
früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 6).
(5) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird
für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem die oder
der Geschädigte auch ohne die Schädigung aus dem
Erwerbsleben ausgeschieden wäre, längstens jedoch
bis zum Ablauf des Monats, in dem die oder der Ge-
schädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten
Buch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Ver-
gleichseinkommen
1. bei verheirateten Geschädigten um 18 vom Hundert,
der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert
und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom
Hundert,
2. bei nicht verheirateten Geschädigten um 18 vom
Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40
vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil
um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im Übrigen gelten 50 vom Hundert des
Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.
(6) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder
früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem der-
zeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem
1. das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbs-
tätigkeit um die in Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2
genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
sowie Renten wegen Alters, Renten wegen vermin-
derter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach
dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für
die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegever-
sicherung (§ 55 des Elften Buches) gilt, und um die
Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Bei-
tragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften
Buches); die zum 1. Januar festgestellten Beitrags-
sätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufen-
den Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden
Kalenderjahres,
3. sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12
des Ersten Buches) mit dem Nettobetrag berück-
sichtigt werden und
4. das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2
genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19
vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Be-
trages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz
gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 8 tritt an die Stelle des
Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach
Absatz 5 ermittelte Nettobetrag des Durchschnitts-
einkommens.
(7) Der Berufsschadensausgleich wird in den Fällen
einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2
nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in
denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbe-
dingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem
gleichwertigen Alterssicherungssystem erfasst sind.
(8) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhän-
gige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch
das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Ge-
sundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegen-
wärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert
(Nachschaden), gilt als Einkommen das Grundgehalt
der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsord-
nung A, der die oder der Geschädigte ohne den
Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder
altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben
gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach
dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter
Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittsein-

kommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen
die oder der Geschädigte schädigungsbedingt aus dem
Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich
nach den Absätzen 1 bis 6 errechnet.
(9) Geschädigte nach Absatz 1, die einen gemeinsa-
men Haushalt mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten,
einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind
führen oder ohne die Schädigung führen würden, erhal-
ten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe
der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung not-
wendigen Mehraufwendungen bei der Führung des ge-
meinsamen Haushalts.
§ 90
Feststellung
(1) Der Berufsschadensausgleich ist bei monatlich
feststehendem Einkommen endgültig festzustellen. Bei
monatlich nicht feststehendem Einkommen ist der Be-
rufsschadensausgleich entsprechend den im Zeitpunkt
der Bescheiderteilung bekannten Einkommensverhält-
nissen vorläufig festzusetzen und jeweils nachträglich
endgültig festzustellen. Eine Neufeststellung erfolgt
nur, wenn sich das Einkommen um mehr als fünf Euro
verändert hat.
(2) Ein monatlich feststehendes Einkommen ist ge-
geben, wenn sich ein bestimmter Monatsbetrag aus
Gesetz, Tarif-, Arbeits- oder sonstigem Vertrag ergibt.
(3) Sonderleistungen, wie Weihnachtsgratifikationen,
zusätzliche Monatsgehälter und Erfolgsprämien, sind
als Einkommen in den Monaten zu berücksichtigen, in
denen sie gezahlt werden.
§ 91
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen:
1. welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise
diese zur Ermittlung des Einkommensverlustes
heranzuziehen ist,
2. wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluss
der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsaus-
bildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
3. wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist,
wenn die oder der Geschädigte ohne die Schädi-
gung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere be-
rufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsa-
men Haushalt im Sinne des § 89 Absatz 9 geführt
hätte,
4. was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als
Durchschnittseinkommen im Sinne des § 89 Ab-
satz 8 berücksichtigt wird und welche Einkünfte bei
der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht be-
rücksichtigt werden,
5. wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen ab-
weichend von § 89 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4
zu ermitteln ist.
Kapitel 11
Besondere Leistungen
im Einzelfall
§ 92
Anspruch und Umfang
(1) Geschädigte erhalten Besondere Leistungen im
Einzelfall, soweit und solange sie nicht oder nicht
ausreichend in der Lage sind, den jeweiligen Bedarf
aus ihrem Einkommen und Vermögen zu decken, und
dieses Unvermögen durch die Schädigungsfolgen ent-
standen ist.
(2) Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen
gilt Kapitel 16.
(3) Ein Zusammenhang zwischen den Schädigungs-
folgen und dem Unvermögen, den jeweils anzuer-
kennenden Bedarf aus dem eigenen Einkommen und
Vermögen zu decken, wird vermutet, sofern nicht das
Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Der Zu-
sammenhang ist stets anzunehmen bei minderjährigen
Geschädigten sowie Geschädigten, die Entschädi-
gungszahlungen bei einem Grad der Schädigungs-
folgen von 100 und einen Berufsschadensausgleich
nach Kapitel 10 oder die Leistungen bei Pflegebedürf-
tigkeit nach Kapitel 7 erhalten.
(4) Besondere Leistungen im Einzelfall sind:
1. Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93,
2. die Leistung zur Förderung einer Ausbildung nach
§ 94,
3. Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach
§ 95 sowie
4. Leistungen in sonstigen Lebenslagen nach § 96.
(5) Besondere Leistungen im Einzelfall können als
Darlehen erbracht werden, wenn dies unter Berück-
sichtigung der Ziele der Sozialen Entschädigung nach
den Umständen des Einzelfalls zur Deckung des fest-
gestellten Bedarfs geboten erscheint und die Voraus-
setzungen für eine Beihilfe nicht oder nicht in voller
Höhe vorliegen.
(6) Hinterbliebene erhalten Leistungen nach Absatz 4
Nummer 1 und 2, soweit und solange sie nicht oder
nicht ausreichend in der Lage sind, den jeweiligen Be-
darf aus ihrem Einkommen und Vermögen zu decken,
und dieses Unvermögen durch den Tod der oder des
Geschädigten entstanden ist. Ein Zusammenhang zwi-
schen dem Tod der oder des Geschädigten und diesem
Unvermögen wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil
offenkundig oder nachgewiesen ist. Der Zusammen-
hang ist stets anzunehmen bei Hinterbliebenen, die
voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches
sind.
§ 93
Leistungen zum Lebensunterhalt
(1) Geschädigte erhalten Leistungen zum Lebens-
unterhalt. Hinterbliebene erhalten Leistungen nach
Satz 1 für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach
dem Tod der oder des Geschädigten. Die Vorschriften
des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches
gelten entsprechend unter Berücksichtigung der be-
sonderen Lage der Geschädigten und Hinterbliebenen.

Leistungen zum Lebensunterhalt werden nur erbracht,
soweit der Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leis-
tungen nach diesem Gesetz bestritten werden kann.
(2) Sind für Geschädigte und Waisen Leistungen
zum Lebensunterhalt während der Erbringung von Leis-
tungen nach dem Achten Buch erforderlich, erbringt
diese der Träger der Sozialen Entschädigung nach
Maßgabe des Absatzes 1, soweit nicht der Träger
der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen nach § 39 des
Achten Buches erbringt.
(3) Ansprüche nach dem Bundesausbildungsförde-
rungsgesetz gehen Ansprüchen nach diesem Buch
vor. Soweit für Geschädigte weitere Leistungen zum
Lebensunterhalt während der Erbringung von Leistun-
gen zur Ausbildungsförderung nach dem Bundesaus-
bildungsförderungsgesetz erforderlich sind, erbringt
diese der Träger der Sozialen Entschädigung nach
Maßgabe des Absatzes 1.
§ 94
Leistung zur Förderung einer Ausbildung
(1) Soweit bei Geschädigten und Waisen die Förde-
rung einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungs-
förderungsgesetz als Darlehen schädigungsbedingt er-
folgt, übernimmt der Träger der Sozialen Entschädi-
gung auf Antrag die Rückzahlung des Darlehens.
(2) Bei Waisen wird unterstellt, dass der Bedarf
schädigungsbedingt ist, wenn
1. der Tod eines Elternteils während der Ausbildung
eintritt oder
2. die Ausbildung innerhalb von fünf Jahren nach dem
Tod eines Elternteils beginnt.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 gelten die Darlehens-
leistungen ab dem Zeitpunkt des Todes als schädi-
gungsbedingt.
(3) Der Antrag ist für nach § 17 Absatz 2 oder 3 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes geleistete Dar-
lehen innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe
des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes nach
§ 18 Absatz 9 des Bundesausbildungsförderungsge-
setzes zu stellen. Für nach § 17 Absatz 3 des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Juli
2019 anzuwendenden Fassung geleistete Darlehen ist
der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Zugang
der Mitteilung der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach
§ 18c Absatz 8 des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes zu stellen. Dem Antrag ist der Bescheid
nach Satz 1 beziehungsweise die Mitteilung nach Satz 2
beizufügen.
(4) Nach Kenntnis von der Unanfechtbarkeit des
Bescheides nach Absatz 3 Satz 1 zahlt der Träger der
Sozialen Entschädigung die von ihm zu überneh-
mende Darlehensschuld binnen drei Monaten in einer
Summe an das Bundesverwaltungsamt zurück. § 18
Absatz 10 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
findet keine Anwendung. Nach Kenntnis vom Zugang
der Mitteilung nach Absatz 3 Satz 2 zahlt der Träger
der Sozialen Entschädigung die von ihm zu über-
nehmende Darlehensschuld binnen drei Monaten in
einer Summe an die Kreditanstalt für Wiederaufbau
zurück.
§ 95
Leistungen zur
Weiterführung des Haushalts
(1) Geschädigte mit eigenem Haushalt erhalten Leis-
tungen zur Weiterführung des Haushalts, wenn weder
sie selbst noch, falls sie mit anderen Haushaltsangehö-
rigen zusammenleben, die anderen Haushaltsangehöri-
gen den Haushalt führen können und die Weiterführung
des Haushalts geboten ist. Die Leistungen sollen in der
Regel nur vorübergehend erbracht werden. Leistungen
sind unbefristet zu erbringen, wenn
1. durch die Leistungen die Unterbringung in einer sta-
tionären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben
werden kann oder
2. unwahrscheinlich ist, dass die fehlende Fähigkeit,
den Haushalt zu führen, behoben werden kann.
(2) Die Leistungen umfassen die persönliche Be-
treuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige
zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätig-
keit.
(3) Geschädigten im Sinne des Absatzes 1 sind
die angemessenen Aufwendungen für eine haushalts-
führende Person zu erstatten. Es können auch ange-
messene Beihilfen geleistet sowie Beiträge der haus-
haltsführenden Person für eine angemessene Alterssi-
cherung übernommen werden, wenn diese nicht ander-
weitig sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der
Weiterführung des Haushalts die Heranziehung einer
besonderen Person zur Haushaltsführung erforderlich
oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der
haushaltsführenden Person geboten, sind die ange-
messenen Kosten zu übernehmen.
(4) Die Leistungen können auch durch Übernahme
der angemessenen Kosten für eine vorübergehende
anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen
erbracht werden, wenn diese Unterbringung in beson-
deren Fällen neben oder statt der Weiterführung des
Haushalts geboten ist.
§ 96
Leistungen in
sonstigen Lebenslagen
Geschädigte können Leistungen auch in sonstigen
Lebenslagen erhalten, wenn diese den Einsatz öffent-
licher Mittel unter Berücksichtigung der Ziele der Sozia-
len Entschädigung rechtfertigen.
§ 97
Wunsch- und Wahlrecht
Bei der Entscheidung über die Besonderen Leistun-
gen im Einzelfall und bei der Ausführung dieser Leis-
tungen wird den berechtigten Wünschen der Berech-
tigten entsprochen. Dabei sind Art und Schwere der
Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter be-
sonders zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt § 8 des
Neunten Buches entsprechend.
§ 98
Besonderheiten der Leistungsbemessung
Art, Ausmaß und Dauer der Besonderen Leistungen
im Einzelfall richten sich nach der Besonderheit des
Einzelfalls sowie der Art des Bedarfes.

Kapitel 12
Überführung und Bestattung
§ 99
Leistungen bei
Überführung und Bestattung
(1) Stirbt eine Geschädigte oder ein Geschädigter an
den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person, die
die Überführung veranlasst hat, einen Anspruch auf
Übernahme der Kosten der Überführung. Der Anspruch
auf Übernahme umfasst die tatsächlich entstandenen
Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
soweit sie erforderlich und angemessen sind.
(2) Stirbt eine Geschädigte oder ein Geschädigter an
den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person, die
die Bestattung veranlasst hat, einen Anspruch auf
Übernahme der Kosten der Bestattung. Der Anspruch
auf Übernahme umfasst die Kosten der Bestattung bis
zur Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes
geltenden jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1
des Vierten Buches.
(3) Der Tod gilt stets als Schädigungsfolge, wenn
eine Geschädigte oder ein Geschädigter an einer Ge-
sundheitsstörung stirbt, die als Schädigungsfolge aner-
kannt ist.
(4) Auf den Betrag nach den Absätzen 1 und 2 wer-
den einmalige Leistungen angerechnet, die anlässlich
des Todes auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
zum Zweck der Übernahme der Kosten der Überfüh-
rung und Bestattung erbracht werden.
(5) Die Kosten der Überführung und Bestattung wer-
den nicht übernommen, wenn die Voraussetzungen des
§ 16 oder des § 17 Absatz 1 in der Person der oder des
Geschädigten oder derjenigen Person, die die Überfüh-
rung oder Bestattung veranlasst hat, vorliegen.
(6) Leistungen bei Überführung und Bestattung
können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die
Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 in der Person der
oder des Geschädigten oder derjenigen Person, die die
Kosten veranlasst hat, vorliegen.
Kapitel 13
Härtefallregelung
§ 100
Ausgleich in Härtefällen
(1) Soweit sich im Einzelfall aus der Anwendung der
Vorschriften dieses Buches eine besondere Härte er-
gibt, kann mit Zustimmung der zuständigen obersten
Bundesbehörde oder der zuständigen obersten Landes-
behörde ein angemessener Ausgleich erbracht werden.
(2) Eine besondere Härte ist gegeben, wenn der
Ausschluss von Leistungen insgesamt oder der Aus-
schluss von einzelnen Leistungen dem Sinn und Zweck
dieses Buches widerspricht.
(3) Die zuständige oberste Bundesbehörde oder
die zuständige oberste Landesbehörde kann Härteaus-
gleichen in vergleichbaren Fallgestaltungen allgemein
zustimmen.
Kapitel 14
Regelungen bei
Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt im Ausland
§ 101
Leistungen bei Wohnsitz
oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
(1) Geschädigte, ihre Angehörigen oder Hinterblie-
benen sowie Nahestehende, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten
Leistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9.
(2) Leistungen der Schnellen Hilfen nach Kapitel 4
werden im Inland erbracht. Die im Zusammenhang mit
der Inanspruchnahme der nächstgelegenen Trauma-
ambulanz erforderlichen Fahrkosten werden in ange-
messenem Umfang erstattet.
(3) Die nachgewiesenen Kosten für medizinisch not-
wendige und angemessene Leistungen der Kranken-
behandlung für Schädigungsfolgen im Umfang der
§§ 42 und 43 werden bis zur Höhe des Zweifachen der
Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als
Sachleistung im Inland zu erbringen hätte, erstattet. In
besonders begründeten Fällen kann auch der darüber
hinausgehende Betrag teilweise oder ganz erstattet
werden. Die Krankenbehandlung kann auch im Inland
nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige
Verwaltungsbehörde durchgeführt werden, wenn medi-
zinische Gründe oder Kostengründe dies erfordern.
Reisekosten können in diesem Fall in angemessenem
Umfang erstattet werden. Die Kosten für Arzneimittel
und Verbandmittel sowie Heilmittel und Hilfsmittel
können in voller Höhe erstattet werden. Leistungen
nach den Sätzen 1 bis 5 werden erbracht, soweit diese
Bedarfe nicht durch bestehende gesetzliche oder
private Versicherungen oder staatliche Leistungen des
Wohnsitzstaates im Wohnsitzstaat gedeckt werden
können. § 28 Absatz 3 findet keine Anwendung. Ist
im Staat des Wohnsitzes weder eine Leistung zweck-
entsprechend der Leistung des Krankengeldes der
Sozialen Entschädigung oder der Beihilfe bei einer er-
heblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage zu
verwirklichen, noch können Geschädigte diesen Bedarf
durch einen bestehenden privaten oder gesetzlich be-
stehenden Versicherungsschutz decken und entsteht
ihnen hieraus ein Nachteil, wird den Geschädigten eine
Leistung in Form der Zahlung eines Krankengeldes der
Sozialen Entschädigung oder eine Beihilfe bei erheb-
licher Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage erbracht,
wie sie ihm auch bei einem Wohnsitz oder gewöhn-
lichem Aufenthalt im Inland gezahlt worden wäre.
(4) Bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 71 Ab-
satz 1 kann ein Pflegegeld in Höhe der Leistungen nach
§ 37 des Elften Buches erbracht werden. Kosten für
ergänzende Leistungen nach § 75 Absatz 2 werden
nur dann erstattet, wenn entsprechende Sachleistun-
gen auch im Wohnsitzstaat vorgesehen sind.
(5) Leistungen bei Blindheit nach § 82 werden er-
bracht.
(6) Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 werden
erbracht, soweit der Leistungszweck erreicht werden
kann. Der Leistungszweck wird insbesondere dann
nicht erreicht, wenn der Aufenthaltsstaat Zahlungen

nach diesem Buch auf eigene Sozialleistungen ganz
oder teilweise anrechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht, wenn ein ausländischer Staat subsidiäre Leis-
tungen als Entschädigung wegen eines schädigenden
Ereignisses erbringt, das in Deutschland stattgefunden
hat.
(7) Geschädigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-
lichen Aufenthalt im Ausland haben, haben keinen An-
spruch auf Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10
dieses Buches. Verlegen Geschädigte, für die bereits
ein monatlicher Berufsschadensausgleich nach § 90
dieses Buches bewilligt wurde, ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, so ist ihnen auf
Antrag eine Abfindung in Höhe des 30-fachen des
festgestellten monatlichen Berufsschadensausgleiches
auszuzahlen. Der Antrag auf Auszahlung der Abfindung
ist bei dem Träger der Sozialen Entschädigung bis spä-
testens drei Monate nach Verlegung des Wohnsitzes
oder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland zu stellen.
Durch die Zahlung der Abfindung nach Satz 1 sind alle
Ansprüche der Geschädigten auf Berufsschadensaus-
gleich nach diesem Buch abgegolten.
(8) Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 kön-
nen erbracht werden, soweit Berechtigte keine ander-
weitigen Leistungen für denselben Leistungszweck,
insbesondere aus sozialen Sicherungs- und Fürsorge-
systemen des Aufenthaltsstaates, erhalten. Art, Form
und Umfang der Leistung und der Einsatz von Einkom-
men und Vermögen richten sich nach den besonderen
Verhältnissen des Aufenthaltsstaates unter Berücksich-
tigung der notwendigen Lebensbedürfnisse vor Ort.
(9) Die Leistung zur Förderung einer Ausbildung
nach § 94 wird erbracht.
Kapitel 15
Besonderheiten der
Leistungserbringung für einzelne
Entschädigungstatbestände
§ 102
Leistungen bei
Gewalttaten im Ausland
(1) Berechtigte nach § 15 erhalten Leistungen nach
Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Geschädigte erhalten Leistungen der Schnellen
Hilfen ausschließlich im Inland. Fahrkosten zu Trauma-
ambulanzen werden für Fahrten im Inland übernom-
men. § 101 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Geschädigte erhalten Leistungen der Krankenbe-
handlung der Sozialen Entschädigung grundsätzlich im
Inland. Besteht unmittelbar nach dem schädigenden
Ereignis ein akuter Behandlungsbedarf im Ausland, so
können Kosten, die anderweitig nicht gedeckt sind,
nach § 51 übernommen werden.
(4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe
von
1. 2 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von mindestens 30, aber weniger als 50,
2. 7 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60,
3. 13 000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 70 und 80,
4. 20 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 90,
5. 28 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 100.
(5) Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen
nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädi-
gung gestorben, erhalten Hinterbliebene eine Einmal-
zahlung. Die Einmalzahlung beträgt bei Halbwaisen
2 600 Euro, bei Vollwaisen 3 500 Euro und bei weiteren
Hinterbliebenen 7 800 Euro.
(6) Angehörige und Hinterbliebene haben Anspruch
auf Leistungen der Schnellen Hilfen. Diese werden im
Inland erbracht. Überführungs- und Bestattungskosten
werden nach § 99 erstattet.
(7) Leistungen aus anderen öffentlichen oder priva-
ten Sicherungs- oder Versorgungssystemen sind auf
die Leistungen nach den Absätzen 3 bis 6 anzurech-
nen. Hierzu zählen auch Leistungen aus Sicherungs-
oder Versorgungssystemen, insbesondere Systemen
der Opferentschädigung des Staates, in dem sich die
Gewalttat ereignet hat.
(8) Leistungen nach den Absätzen 2 bis 6 sind zügig
zu erbringen, auch wenn im Ausland noch Verfahren
anhängig sind. Sieht der ausländische Staat Leistun-
gen für Opfer von Gewalttaten vor und hat eine berech-
tigte Person einen Antrag auf solche Leistungen nicht
gestellt, so können Leistungen nach den Absätzen 3
bis 5 in entsprechender Anwendung der §§ 66 und 67
des Ersten Buches ganz oder teilweise versagt wer-
den.
§ 103
Leistungen für
Zivildienstgeschädigte und Hinterbliebene
Zivildienstgeschädigte erhalten bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 23
1. nach Beendigung des Dienstverhältnisses Leistun-
gen der Sozialen Entschädigung,
2. während des Dienstverhältnisses Leistungen des
Kapitels 4 Abschnitt 3 und des Kapitels 9 Ab-
schnitt 1.
§ 104
Krankengeld der Sozialen Entschädigung
für Zivildienstgeschädigte
Zivildienstgeschädigte, die infolge einer Zivildienst-
schädigung arbeitsunfähig sind, erhalten nach Been-
digung des Zivildienstverhältnisses Krankengeld der
Sozialen Entschädigung nach § 47 mit folgenden Maß-
gaben:
1. Zivildienstgeschädigte, die im Zeitpunkt der Beendi-
gung des Zivildienstverhältnisses infolge einer Zivil-
dienstbeschädigung keine Erwerbstätigkeit ausge-
übt haben, gelten als arbeitsunfähig, wenn sie nicht
oder nur mit der Gefahr, ihren Zustand zu verschlim-
mern, fähig sind, einer Erwerbstätigkeit oder Berufs-
ausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Eintritts
der Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendi-
gung des Zivildienstverhältnisses.
2. Als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenes Ein-
kommen gelten zehn Achtel der vor der Beendigung
des Zivildienstverhältnisses bezogenen Geld- und

Sachbezüge als Dienstpflichtiger. Hatte der Dienst-
pflichtige im letzten Kalendermonat vor dem für den
Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt Arbeitsein-
kommen bezogen, so ist dieses Einkommen maßge-
bend, sofern das für ihn günstiger ist.
Kapitel 16
Einsatz von
Einkommen und Vermögen
§ 105
Grundsätze
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die Be-
sonderen Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11 mit
Ausnahme der Leistung zur Förderung einer Ausbil-
dung nach § 94.
(2) Für den Begriff und den Einsatz von Einkommen
und Vermögen sowie die Verpflichtungen anderer gel-
ten das Elfte Kapitel des Zwölften Buches sowie die
hierzu erlassenen Verordnungen entsprechend, soweit
in den folgenden Vorschriften nichts Abweichendes ge-
regelt ist.
(3) Einkommen und Vermögen sind nicht einzu-
setzen bei ausschließlich schädigungsbedingtem Be-
darf.
(4) Leistungen der Sozialen Entschädigung dürfen
nicht von dem Einsatz von Einkommen oder dem
Einsatz oder der Verwertung von Vermögen abhängig
gemacht werden, soweit dies im Einzelfall bei Berück-
sichtigung der besonderen Lage derjenigen Person,
die Einkommen oder Vermögen einzusetzen oder zu
verwerten hat, oder für ihre unterhaltsberechtigten An-
gehörigen unbillig wäre.
§ 106
Berücksichtigung von Einkommen
(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
1. Leistungen nach diesem Buch mit Ausnahme von
Leistungen, die dem Ersatz von Einkommen dienen,
und
2. das Hinterbliebenengeld nach § 844 Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe gelten nur
dann als Einkommen, wenn neben Leistungen nach
§ 62 Satz 1 Nummer 1 Besondere Leistungen im Ein-
zelfall in Betracht kommen.
(3) Als Einkommen gilt neben dem Einkommen der
Berechtigten auch das Einkommen der nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten oder der Personen, die
mit Berechtigten eine eheähnliche Lebensgemeinschaft
führen, soweit es die für die Berechtigten maßgebliche
Einkommensgrenze nach § 107 Absatz 1 übersteigt.
Bei minderjährigen unverheirateten Berechtigten ist
zur Deckung des Bedarfs auch das Einkommen der
Eltern oder eines Elternteils einzusetzen, bei denen die
Berechtigten leben. Abweichend von Satz 2 ist Einkom-
men der Eltern oder eines Elternteils nicht zu berück-
sichtigen, solange Berechtigte schwanger sind oder
mindestens ein Kind bis zur Vollendung seines sechs-
ten Lebensjahres betreuen. Zahlungen auf Grund eines
bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruches sind inso-
weit Einkommen der Berechtigten, als das Einkommen
der Unterhaltspflichtigen die für sie nach § 107 Absatz 1
zu ermittelnde Einkommensgrenze übersteigt. Ist ein
Unterhaltsbetrag gerichtlich festgesetzt, sind die darauf
beruhenden Zahlungen Einkommen der Berechtigten.
§ 107
Einkommensgrenze
(1) Einkommen der Berechtigten ist nur einzusetzen,
soweit es während der Dauer des Bedarfs im Monat
eine Einkommensgrenze übersteigt. Abweichend von
den in § 85 Absatz 1 des Zwölften Buches genannten
Beträgen sind hierbei zu berücksichtigen
1. als Grundbetrag ein Betrag in Höhe des Dreifachen
der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28
des Zwölften Buches,
2. die Aufwendungen für die Unterkunft sowie
3. als Familienzuschlag ein Betrag in Höhe von 90 Pro-
zent der Regelbedarfsstufe 1 für nicht getrennt
lebende Ehegatten und für jede Person, die von Be-
rechtigten oder deren nicht getrennt lebenden Ehe-
gatten überwiegend unterhalten wird.
Die Einkommensgrenze nach den Sätzen 1 und 2 be-
trägt höchstens das Achtfache der Regelbedarfsstufe 1
zuzüglich eines Betrags in Höhe von 75 Prozent des
jeweiligen Familienzuschlags.
(2) Ist bei minderjährigen unverheirateten Berechtig-
ten zur Deckung des Bedarfs auch das Einkommen der
Eltern oder eines Elternteils einzusetzen, so werden die
Einkommen Berechtigter und ihrer Eltern oder eines
Elternteils unabhängig voneinander betrachtet. Dabei
gilt für die Berechtigten die sich aus Absatz 1 erge-
bende Einkommensgrenze. Für die Eltern oder den
Elternteil gilt eine eigene Einkommensgrenze, bei deren
Ermittlung die in Absatz 1 genannten Beträge zu be-
rücksichtigen sind. Werden beide Einkommensgrenzen
überschritten, so ist vorrangig das Einkommen der
Berechtigten einzusetzen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Leistungen
zum Lebensunterhalt.
§ 108
Berücksichtigung von Vermögen
(1) Als Vermögen einzusetzen sind auch Ansparun-
gen aus Leistungen nach diesem Buch.
(2) Vermögenswerte aus Nachzahlungen von Ent-
schädigungszahlungen nach diesem Buch bleiben für
einen Zeitraum von einem Jahr unberücksichtigt.
(3) Von Berechtigten selbst oder zusammen mit
ihren Angehörigen genutztes Wohneigentum im Sinne
des § 17 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes
ist nicht zu verwerten.
(4) Bei minderjährigen unverheirateten Berechtigten
ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern
oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten.
Abweichend von Satz 1 ist Vermögen der Eltern oder
eines Elternteils nicht einzusetzen oder zu verwerten,
solange Berechtigte schwanger sind oder mindestens
ein Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebens-
jahres betreuen.

§ 109
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen,
welche weiteren
1. Einkünfte nicht als Einkommen zu berücksichtigen
sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu be-
rechnen ist,
2. Beträge von dem Einkommen abzusetzen sind so-
wie
3. Vermögensgegenstände als Schonbeträge zu be-
rücksichtigen und in welcher Höhe kleinere Barbe-
träge oder sonstige Geldwerte nicht als Vermögen
einzusetzen oder zu verwerten sind.
Kapitel 17
Anpassung
§ 110
Höhe und Zeitpunkt der
Anpassung, Verordnungsermächtigung
(1) Die Höhe der Entschädigungszahlungen nach
Kapitel 9, der Betrag nach § 89 Absatz 8 Satz 1 sowie
die Höhe der Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4
und 5 werden jeweils entsprechend dem Prozentsatz
angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in
der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
(2) Die sich durch die Anpassung ergebenden Be-
träge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden
und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden.
(3) Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Zu-
stimmung des Bundesrates jeweils zum gleichen Zeit-
punkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenver-
sicherung angepasst werden.
(4) Die Anpassung nach Absatz 1 wirkt sich nicht auf
bereits ausgezahlte Leistungen aus, insbesondere nicht
auf die Abfindung nach den §§ 84 und 86.
Kapitel 18
Organisation,
Durchführung und Verfahren
Abschnitt 1
Organisation und Durchführung
§ 111
Träger der Sozialen Entschädigung
Träger der Sozialen Entschädigung sind die Länder.
§ 112
Sachliche Zuständigkeit
Sachlich zuständig sind die nach Landesrecht be-
stimmten Behörden. Die Zuständigkeit kann auf ge-
meinsame Behörden oder auf andere Träger übertragen
werden.
§ 113
Örtliche Zuständigkeit
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Behörden nach
§ 112 bestimmen die Länder.
(2) Bei der Entschädigung von Opfern einer Gewalt-
tat nach den §§ 13 bis 15, bei der Entschädigung von
Berechtigten nach § 21 sowie den Leistungen an Ange-
hörige, Hinterbliebene und Nahestehende dieser Perso-
nen ist dasjenige Land zuständig, in dem die berech-
tigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohn-
sitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Für die Festsetzung nach § 8 Absatz 2 ist das
Land zuständig, das über die Ansprüche aus dem
letzten schädigenden Ereignis entscheidet.
(4) Bei der Entschädigung von Berechtigten nach
§ 23 ist dasjenige Land zuständig, in dem die antrag-
stellende Person zum Zeitpunkt des Dienstbeginns
ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat.
(5) Bei der Entschädigung nach § 24 ist dasjenige
Land zuständig, in dem die ursächliche Schutzimpfung
oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe
vorgenommen wurde. Wurde die ursächliche Schutz-
impfung oder andere Maßnahme der spezifischen Pro-
phylaxe im Ausland vorgenommen, ist dasjenige Land
zuständig, in dem die Antragstellerin oder der Antrag-
steller zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren oder
seinen Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, die örtliche Zustän-
digkeit der Behörden für Personen, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, zu
bestimmen.
§ 114
Aufgaben des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wirkt auf die bundeseinheitliche Durchführung dieses
Buches durch geeignete Maßnahmen hin.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
nimmt die Aufgaben der zentralen Kontaktstelle im
Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/80/EG wahr.
Abschnitt 2
Verfahren zur
Prüfung des Leistungsanspruchs
§ 115
Erleichtertes Verfahren
bei Leistungen der Schnellen Hilfen
(1) Leistungen der Schnellen Hilfen werden in der
Regel im Erleichterten Verfahren erbracht.
(2) Im Erleichterten Verfahren genügt es, wenn eine
summarische Prüfung ergibt, dass die antragstellende
Person nach dem Recht der Sozialen Entschädigung
anspruchsberechtigt sein kann. Dabei ist der im Antrag
dargelegte Sachverhalt als wahr zu unterstellen, wenn
nicht dessen Unrichtigkeit offensichtlich ist.

(3) Im Erleichterten Verfahren wird weder eine Fest-
stellung über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des von
der antragstellenden Person vorgetragenen Sachver-
haltes noch über das Bestehen oder Nichtbestehen
weiterer, über die Schnellen Hilfen hinausgehende An-
sprüche getroffen.
§ 116
Weiteres Verfahren
(1) Nach der Entscheidung im Erleichterten Verfah-
ren wird geprüft, ob Ansprüche auf Leistungen der
Sozialen Entschädigung bestehen, es sei denn, die an-
tragstellende Person hat den Antrag ausdrücklich auf
Schnelle Hilfen beschränkt.
(2) Ergibt die weitere Prüfung, dass keine Leistungs-
ansprüche der Sozialen Entschädigung bestehen, wird
der Antrag abgelehnt. Zugleich wird der Verwaltungs-
akt, der zuvor im Erleichterten Verfahren ergangen ist,
mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
(3) Ergibt die weitere Prüfung, dass Leistungsan-
sprüche der Sozialen Entschädigung bestehen, erging
im Erleichterten Verfahren aber ein nicht begünstigen-
der Verwaltungsakt, wird der im Erleichterten Verfahren
ergangene Verwaltungsakt widerrufen und über den
Antrag neu entschieden.
§ 117
Beweiserleichterungen
(1) Die Angaben der antragstellenden Person, die
sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang
stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Beweis-
mittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder
ohne Verschulden der antragstellenden Person oder
ihrer Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Ent-
scheidung zu Grunde zu legen, soweit sie nach den
Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.
(2) Eine Tatsache erscheint glaubhaft, wenn bei
mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglich-
keiten das Vorliegen einer davon relativ am wahr-
scheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller
Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht.
(3) Die Verwaltungsbehörde kann von der antrag-
stellenden Person in besonderen Fällen die Abgabe
einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.
§ 118
Beiziehung von
Unterlagen und Anhörung
(1) Mit Einwilligung der antragstellenden Person
kann die zuständige Verwaltungsbehörde zur Aufklä-
rung des Sachverhalts von öffentlichen, freien gemein-
nützigen und privaten Krankenhäusern sowie Kranken-
häusern öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Trä-
gern der Sozialversicherung Krankenpapiere, Aufzeich-
nungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersu-
chungsbefunde sowie Röntgenbilder im erforderlichen
Maße zur Einsicht beiziehen. Die Verwaltungsbehörde
hat für die Wahrung des ärztlichen Berufsgeheimnisses
Sorge zu tragen. Unter denselben Voraussetzungen
kann die Verwaltungsbehörde von privaten Ärztinnen
und Ärzten und anderen Therapeutinnen und Thera-
peuten, die die antragstellende Person behandeln oder
behandelt haben, Auskünfte einholen und Untersu-
chungsunterlagen zur Einsicht beziehen.
(2) Die Verwaltungsbehörde ist befugt, von den Aus-
kunftspersonen die eidesstattliche Versicherung zu ver-
langen, dass sie nach bestem Wissen die reine Wahr-
heit gesagt und nichts verschwiegen haben. In gleicher
Weise kann von den Sachverständigen die eidesstatt-
liche Versicherung verlangt werden, dass sie das Gut-
achten unparteiisch und nach bestem Wissen erstattet
haben.
(3) Ist die Anhörung vor den zuständigen Verwal-
tungsbehörden mit Schwierigkeiten verbunden, nament-
lich wegen der Entfernung des Aufenthaltsorts der zu
hörenden Personen vom Sitz der Verwaltungsbehörde,
so kann eine andere Verwaltungsbehörde und, wenn
die Anhörung vor dieser ebenfalls Schwierigkeiten un-
terläge, eine andere Behörde um die Erledigung ersucht
werden. Dasselbe gilt bei Gefahr im Verzug.
§ 119
Vorzeitige Leistungen
und vorläufige Entscheidung
(1) Bevor die Anspruchsvoraussetzungen nach § 4
festgestellt sind, können Geschädigte Leistungen der
Krankenbehandlung sowie Leistungen zur Teilhabe
und Besondere Leistungen im Einzelfall erhalten.
(2) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen über
den Anspruch oder dessen Umfang noch nicht end-
gültig entschieden werden, sind jedoch die Voraus-
setzungen für die Bewilligung einzelner Leistungen mit
Wahrscheinlichkeit gegeben, kann über die Erbringung
vorläufig entschieden werden. Voraussetzung hierfür
ist, dass ein Antrag auf vorläufige Entscheidung vor-
liegt und ein berechtigtes Interesse an der vorläufigen
Entscheidung besteht. Umfang und Grund der Vor-
läufigkeit sind in der Entscheidung anzugeben. Nach
Abschluss der Ermittlungen ist unverzüglich die end-
gültige Entscheidung zu treffen.
Abschnitt 3
Weitere Regelungen
§ 120
Ansprüche gegen
Schadensersatzpflichtige
(1) § 116 des Zehnten Buches gilt für den Übergang
eines Anspruchs der oder des Berechtigten auf Ersatz
eines Schadens auf den oder die jeweiligen Kosten-
träger der Sozialen Entschädigung entsprechend.
(2) Ein Ersatzanspruch kann nicht zum Nachteil der
oder des Berechtigten geltend gemacht werden. Dies
gilt insbesondere, wenn die Schadensersatzleistun-
gen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines
Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden
zu ersetzen. In diesen Fällen sind die Schadensersatz-
ansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegen-
über den Ansprüchen des Kostenträgers.
(3) Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs
kann abgesehen werden, wenn diese keinen Erfolg ver-
spricht.
(4) Die Krankenkassen haben der Verwaltungsbe-
hörde die Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich ergibt,

dass ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf An-
frage haben die Krankenkassen und die Unfallkassen
der Länder der Verwaltungsbehörde Angaben darüber
zu machen, in welcher Höhe ihnen Kosten für Leistun-
gen der Krankenbehandlung entstanden sind. Keine
Angaben sind erforderlich für nichtstationäre ärztliche
Behandlungen und die Versorgung mit Arzneimitteln
und Verbandmitteln.
§ 121
Erstattung von Leistungen
durch öffentlich-rechtliche Stellen
Hat ein Träger der Sozialen Entschädigung Leistun-
gen erbracht und stellt sich nachträglich heraus, dass
eine andere öffentlich-rechtliche Stelle, die nicht Leis-
tungsträger nach § 12 des Ersten Buches ist, zur Leis-
tung verpflichtet gewesen wäre, hat die zur Leistung
verpflichtete Stelle die Aufwendungen zu erstatten. Der
Umfang der Erstattung richtet sich nach den Rechtsvor-
schriften, die für die verpflichtete Stelle gelten.
§ 122
Überzahlung von Geldleistungen
nach dem Tod der oder des Berechtigten
Hat der Träger der Sozialen Entschädigung Geldleis-
tungen für die Zeit nach dem Tod der oder des Berech-
tigten zu Unrecht erbracht, gilt § 118 Absatz 3 bis 4a
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Kapitel 19
Bundesstelle für
Soziale Entschädigung
§ 123
Bundesstelle für Soziale Entschädigung
Unter der Bezeichnung „Bundesstelle für Soziale
Entschädigung“ führt das Bundesamt für Soziale Si-
cherung die Aufgaben nach § 124 aus. Dabei unterliegt
es der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales.
§ 124
Aufgaben der
Bundesstelle für Soziale Entschädigung
(1) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung
nimmt Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Sozialen Entschädigung nach Maßgabe der folgenden
Absätze wahr.
(2) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung ist
zuständig für die
1. Aufgaben nach § 60 Absatz 3 Satz 3 und § 80 Ab-
satz 3 Satz 3,
2. Aufgaben der zentralen Behörde im Sinne des Arti-
kels 12 Satz 2 des Europäischen Übereinkommens
vom 24. November 1983 über die Entschädigung für
Opfer von Gewalttaten (BGBl. 1996 II S. 1120, 1121)
und
3. Aufgaben als Unterstützungsbehörde im Sinne des
Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2004/80/EG.
(3) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung unter-
stützt die Länder zur Wahrung der bundeseinheitlichen
Gesetzesanwendung bei der Aus- und Fortbildung im
Bereich der Sozialen Entschädigung.
(4) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung unter-
stützt als Kompetenzzentrum für Soziale Entschädi-
gung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
bei Aufgaben der Qualitätssicherung und bei der bun-
deseinheitlichen Durchführung der Sozialen Entschädi-
gung insbesondere durch
1. die Begleitung der Umsetzung und Fortschreibung
der Rechtsverordnung nach § 40,
2. die Organisation von Veranstaltungen des Bundes-
ministeriums für Arbeit und Soziales für Mitarbeite-
rinnen und Mitarbeiter der Behörden und der Perso-
nen, die Leistungen der Schnellen Hilfen erbringen,
3. die Organisation von Erfahrungsaustauschen des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Per-
sonen, die an der Durchführung dieses Buches be-
teiligt sind,
4. die Entwicklung von Arbeitshilfen und Formularen,
5. das Führen eines Verzeichnisses von im Sozialen
Entschädigungsrecht erfahrenen medizinischen Gut-
achtern,
6. das Erstellen und Führen der amtlichen Statistik
nach § 126,
7. die Erstellung des Berichts nach § 132 sowie
8. die Abwicklung von Forschungsprojekten im Bereich
der Sozialen Entschädigung.
(5) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung erle-
digt weitere Aufgaben des Bundes, die mit den in den
Absätzen 2 bis 4 genannten Aufgaben zusammenhän-
gen und mit deren Durchführung sie vom Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales beauftragt wird.
(6) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 4
Nummer 2 bis 5 kann die Bundesstelle für Soziale Ent-
schädigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen
oder sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach
Absatz 4 Nummer 2 bis 8 durch Dritte unterstützen las-
sen.
§ 125
Fachbeirat Soziale Entschädigung
(1) Der Fachbeirat berät das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales und die Bundesstelle für Soziale
Entschädigung in grundsätzlichen Fragen der Aufga-
benwahrnehmung im Bereich der Sozialen Entschädi-
gung.
(2) Mitglieder des Fachbeirats sind:
1. fünf Vertreterinnen oder Vertreter von Verbänden,
die die Interessen von Gruppen der Berechtigten
der Sozialen Entschädigung wahrnehmen,
2. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und
3. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Wissenschaft,
die sich mit den medizinischen, psychischen und
sozialen Folgen schädigender Ereignisse im Sinne
dieses Buches beschäftigen.
Die Vertreterinnen oder Vertreter der Länder werden auf
gemeinsamen Vorschlag der Länder ernannt.
(3) Die Mitglieder des Fachbeirats werden für einen
Zeitraum von drei Jahren vom Bundesministerium für
Arbeit und Soziales ernannt. Das Bundesministerium

für Gesundheit hat ein Vorschlagsrecht zur Benennung
eines Mitglieds für die Wahrnehmung der Interessen
von Impfgeschädigten. Das Bundesministerium für Fa-
milie, Senioren, Frauen und Jugend hat ein Vorschlags-
recht zur Benennung eines Mitglieds für die Wahrneh-
mung der Interessen der Betroffenen von sexualisierter
Gewalt in Kindheit und Jugend. Scheidet ein Mitglied
vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nach-
folgerin oder ein Nachfolger berufen.
(4) Die Mitglieder des Fachbeirats sind ehrenamtlich
tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwen-
digen Auslagen.
(5) Der Fachbeirat arbeitet auf der Grundlage einer
Geschäftsordnung, die das Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales erlässt.
(6) Die Geschäftsführung des Fachbeirats erfolgt
durch die Bundesstelle für Soziale Entschädigung.
Kapitel 20
Statistik und Bericht
§ 126
Amtliche Statistik
(1) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung er-
stellt eine amtliche Statistik
1. zur Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leis-
tungsempfänger sowie
2. zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Ent-
schädigung.
(2) Grundlage der amtlichen Statistik sind die Daten,
die der Bundesstelle für Soziale Entschädigung von
den Trägern der Sozialen Entschädigung übermittelt
werden.
(3) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung legt
die amtliche Statistik kalenderhalbjährlich dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales vor und veröffent-
licht sie in geeigneter Form.
§ 127
Erhebungsmerkmale
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches
und zu dessen Fortentwicklung werden folgende Merk-
male erhoben:
1. Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und
gewöhnlicher Aufenthaltsort,
2. das Land und die Kennnummer des zuständigen
Trägers der Sozialen Entschädigung,
3. die Zugehörigkeit zu den Empfängergruppen:
a) Geschädigte, aufgegliedert nach dem Grad der
Schädigungsfolgen,
b) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende,
4. die Art des schädigenden Ereignisses:
a) Art der Gewalttat, aufgegliedert nach Gruppen von
Straftatbeständen und Täter-Opfer-Beziehung,
aa) Gewalttat im Inland oder
bb) Gewalttat im Ausland,
b) nachträgliche Weltkriegsauswirkung,
c) Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der
spezifischen Prophylaxe, aufgegliedert nach:
aa) Datum der Schutzimpfung oder der anderen
Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,
bb) Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des
Impfstoffes oder der anderen Maßnahme der
spezifischen Prophylaxe sowie
cc) Name der Krankheit, gegen die geimpft oder
eine andere Maßnahme der spezifischen Pro-
phylaxe getroffen wird,
5. das Vorliegen des Krankenversicherungsverhältnis-
ses und die Angabe, ob es sich um eine gesetzliche
oder private Krankenversicherung handelt,
6. die Art und Anzahl der erbrachten einmaligen Leis-
tungen im Laufe des Erhebungsmonats sowie die
Art und Anzahl der erbrachten laufenden Leistungen
zum letzten Tag des Berichtsjahres,
7. die Zahl der Anträge im Erhebungsmonat, aufge-
gliedert nach Empfängergruppen,
8. die Zahl der im Erhebungsmonat erledigten Anträge,
aufgegliedert nach
a) Leistungsempfängergruppen und
b) der Art der Erledigung.
(2) In den Fällen, die von der Richtlinie 2004/80/EG
erfasst werden, werden zudem folgende Merkmale er-
hoben:
1. die Staatsangehörigkeit der Person, die eine Ent-
schädigungsleistung erhält,
2. der Staat, in dem die gesundheitliche Schädigung
eingetreten ist,
3. Art und Umfang der Entschädigungsleistung sowie
4. die Dauer des Verwaltungsverfahrens einschließlich
eines etwaigen Widerspruchsverfahrens.
(3) Zusätzliche Erhebungsmerkmale von Absatz 1
Nummer 6 sind:
1. Schnelle Hilfen, aufgegliedert nach
a) Leistungen des Fallmanagements und
b) Leistungen in einer Traumaambulanz,
2. Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen
Entschädigung, aufgegliedert nach
a) Krankenbehandlung,
b) ergänzenden Leistungen der Krankenbehand-
lung,
c) Versorgung mit Hilfsmitteln,
d) Krankengeld der Sozialen Entschädigung,
e) Beihilfen bei erheblicher Beeinträchtigung der
Erwerbsgrundlage,
f) Zuschüsse bei Zahnersatz,
g) Erstattung von Kosten bei selbst beschaffter
Krankenbehandlung,
h) Erstattung von Kosten für Krankenbehandlung
bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt sowie
i) Beiträgen zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen
Rentenversicherung und zur Alterssicherung,
j) Reisekosten,
3. Leistungen zur Teilhabe, aufgegliedert nach
a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
b) unterhaltssichernden und anderen ergänzenden
Leistungen,

c) Leistungen zur Teilhabe an Bildung sowie
d) Leistungen zur Sozialen Teilhabe,
4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,
5. Leistungen bei Blindheit,
6. Entschädigungszahlungen an Geschädigte, aufge-
gliedert nach
a) monatlichen Entschädigungszahlungen und
b) Abfindungen,
7. Entschädigungszahlungen an Witwen und Witwer
sowie an hinterbliebene Partner einer eheähnlichen
Gemeinschaft, aufgegliedert nach
a) monatlichen Entschädigungszahlungen und
b) Abfindungen,
8. monatliche Entschädigungszahlungen an Waisen,
9. monatliche Entschädigungszahlungen an hinter-
bliebene Eltern,
10. Berufsschadensausgleich,
11. Besondere Leistungen im Einzelfall, aufgegliedert
nach
a) Leistungen zum Lebensunterhalt,
b) der Leistung zur Förderung einer Ausbildung,
c) Leistungen zur Weiterführung des Haushalts
sowie
d) Leistungen in sonstigen Lebenslagen,
12. Leistungen bei Überführung und Bestattung,
13. Ausgleich in Härtefällen sowie
14. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzstän-
den, aufgegliedert nach
a) der Zugehörigkeit zu den Empfängergruppen
aa) Geschädigte oder
bb) Nichtgeschädigte,
b) der jeweiligen Vorschrift zu Besitzständen des
Kapitels 23 sowie
c) der Art des schädigenden Ereignisses.
§ 128
Erhebungsmerkmale zu den Ausgaben
und Einnahmen der Sozialen Entschädigung
Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches
und zu dessen Fortentwicklung werden folgende Merk-
male zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen
Entschädigung erhoben:
1. die Ausgaben, aufgegliedert nach den in § 127 Ab-
satz 3 genannten zusätzlichen Erhebungsmerkmalen,
sowie
2. die Einnahmen, aufgegliedert nach Einnahmearten,
jeweils im Inland und Ausland.
§ 129
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen sowie
2. Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für
eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden
Person.
§ 130
Stichtag für die Erhebungen
Stichtag für die Erhebungen ist der letzte Kalender-
tag des jeweiligen Monats.
§ 131
Auskunftspflicht,
Übermittlung statistischer Daten
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der
Sozialen Entschädigung sachlich zuständigen Stellen.
Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 129 Num-
mer 2 sind freiwillig.
(2) Die Auskunftspflichtigen übermitteln die Daten-
sätze aus der Erhebung monatlich in elektronischer
Form an die Bundesstelle für Soziale Entschädigung.
Diese Daten dürfen bei der Bundesstelle für Soziale
Entschädigung ausschließlich für statistische Zwecke
und durch eine von Verwaltungsaufgaben räumlich, or-
ganisatorisch und personell getrennte Einheit genutzt
werden.
(3) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung stellt
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die
monatlichen Meldungen unverzüglich in elektronischer
Form für die Verwendung gegenüber den gesetzgeben-
den Körperschaften und für Zwecke der Planung zur
Verfügung, jedoch nicht für die Regelung von Einzel-
fällen.
(4) Datensätze nach Absatz 2 dürfen auch dann in
tabellarischer Form an die Bundesstelle für Soziale Ent-
schädigung übermittelt werden, wenn Tabellenfelder
nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Ta-
bellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen
nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differen-
zierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaa-
ten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
§ 132
Bericht
(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
destag einen Bericht über die Auswirkungen dieses
Buches sowie über die gegebenenfalls notwendige
Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. Der Bericht
darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
(2) Der Bericht ist erstmals bis zum 1. Januar 2028
und sodann alle vier Jahre vorzulegen.
Kapitel 21
Kostentragung
§ 133
Aufteilung der Kosten
zwischen Bund und Ländern
Der Bund trägt die Ausgaben für Geldleistungen
wegen schädigender Ereignisse im Geltungsbereich
dieses Buches nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unter-
abschnitt 1 zu 40 Prozent, die Länder zu 60 Prozent.
Die Ausgaben für Sachleistungen tragen die Länder in
voller Höhe. Geldbeträge, die zur Abgeltung oder an
Stelle einer Sachleistung gezahlt werden, gehören nicht
zu den Geldleistungen. Soweit die Kostenträgerschaft

bei den Ländern liegt, ist Kostenträger das nach § 113
zuständige Land.
§ 134
Kostentragung durch den Bund
(1) Der Bund trägt die Ausgaben für Leistungen nach
Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 in voller Höhe,
wenn der oder die Geschädigte zur Tatzeit den Wohn-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungs-
bereich dieses Buches hatte. Das Gleiche gilt, wenn
die Schädigung auf einem deutschen Schiff, einem
deutschen Luftfahrzeug oder an einem Ort im Ausland
eingetreten ist.
(2) Der Bund trägt die Ausgaben für Leistungen nach
Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und Unter-
abschnitt 3 in voller Höhe.
§ 135
Kostentragung durch die Länder
(1) Die Länder tragen die Ausgaben für Leistungen
nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 in voller
Höhe.
(2) Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach
§ 24 ist das nach § 113 Absatz 5 zuständige Land.
§ 136
Kostentragung beim
Zusammentreffen von Ansprüchen
In den Fällen des § 8 Absatz 2 sind die Kosten, die
durch das Hinzutreten einer weiteren Schädigung ver-
ursacht werden, von dem Land zu tragen, das für
die Entscheidung über Ansprüche aus der weiteren
Schädigung zuständig ist. Das gilt entsprechend für
den Bund, soweit dieser nach allgemeinen Regeln die
Kosten zu tragen hat.
Kapitel 22
Übergangsvorschriften
§ 137
Zeitlicher Geltungsbereich
Dieses Buch gilt für Anträge auf Leistungen der
Sozialen Entschädigung, die ab dem 1. Januar 2024
gestellt werden, soweit die Vorschriften dieses Kapitels
nichts Abweichendes bestimmen.
§ 138
Besonderer zeitlicher Geltungsbereich
für Opfer von Gewalttaten
(1) Personen, die in der Zeit vom 16. Mai 1976 bis
31. Dezember 2023 geschädigt worden sind, erhalten
Leistungen nach diesem Buch, wenn die Vorausset-
zungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in der
zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung erfüllt waren.
Wurde die Schädigung durch mehrere Taten herbei-
geführt, findet diese Vorschrift Anwendung, wenn die
letzte Tat in dem in Satz 1 genannten Zeitraum statt-
gefunden hat.
(2) Hinterbliebene einer in der Zeit vom 16. Mai 1976
bis 31. Dezember 2023 geschädigten Person erhalten
Leistungen nach diesem Buch, wenn für die geschä-
digte Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt
waren.
(3) Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis
15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten Leistun-
gen nach diesem Buch, wenn sie
1. die Voraussetzungen nach dem Opferentschädi-
gungsgesetz in der zum 31. Dezember 2023 gelten-
den Fassung erfüllen,
2. allein in Folge dieser Schädigung einen Grad der
Schädigungsfolgen von mindestens 50 haben,
3. bedürftig sind und
4. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland haben.
Bedürftig sind Personen, wenn sie nicht oder nicht aus-
reichend in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus
ihrem Einkommen und Vermögen zu decken. Für den
Einsatz von Einkommen und Vermögen gilt Kapitel 16.
Die Entschädigung umfasst alle nach diesem Buch vor-
gesehenen Leistungen mit Ausnahme des Berufsscha-
densausgleichs.
(4) Hinterbliebene einer in der Zeit vom 23. Mai 1949
bis 15. Mai 1976 geschädigten Person erhalten Leis-
tungen für Hinterbliebene nach diesem Buch, solange
sie bedürftig sind und ihren Wohnsitz oder ständigen
Aufenthalt im Inland haben. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(5) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
nannten Gebiet gilt dieses Buch nur für Ansprüche
aus Taten, die nach dem 2. Oktober 1990 begangen
worden sind. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Die Absätze 3 und 4 gelten mit der Maßgabe, dass auf
die Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990
abgestellt wird.
(6) Für Taten vor dem 23. Mai 1949 werden keine
Leistungen nach diesem Buch erbracht. In dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt
dies für Taten vor dem 7. Oktober 1949.
(7) Für Taten im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Dezember 2023 sollen für Geschädigte, Ange-
hörige, Hinterbliebene und Nahestehende im Sinne des
§ 2 die Leistungen nach den §§ 31 bis 36 erbracht
werden, wenn die Voraussetzungen nach dem Opfer-
entschädigungsgesetz in der zum Tatzeitpunkt gelten-
den Fassung erfüllt sind.
§ 139
Besonderer zeitlicher Geltungsbereich
für Kriegsopfer beider Weltkriege
Personen, die vor dem 1. Januar 2024 geschädigt
worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch,
wenn die Voraussetzungen nach dem Bundesversor-
gungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 gelten-
den Fassung erfüllt waren. Die monatliche Entschädi-
gungszahlung wird erbracht, ohne dass in diesem Zeit-
raum geprüft wird, ob die Anspruchsvoraussetzungen
weiterhin vorliegen.
§ 140
Besonderer zeitlicher Geltungsbereich
für Zivildienstgeschädigte
Personen, die vor dem 1. Januar 2024 geschädigt
worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch,

wenn die Voraussetzungen nach dem Zivildienstgesetz
in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
erfüllt waren.
§ 141
Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für
Geschädigte durch Schutzimpfungen oder einer
anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe
Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Buches
geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach die-
sem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 60 des
Infektionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember
2023 geltenden Fassung erfüllt waren. Hinterbliebene
einer bis zum 31. Dezember 2023 geschädigten Person
erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn für die
geschädigte Person die Voraussetzungen nach Satz 1
erfüllt waren.
Kapitel 23
Vorschriften zu Besitzständen
Abschnitt 1
Grundsätze und Leistungen
§ 142
Grundsätze
(1) Personen, deren Ansprüche nach dem Bundes-
versorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das
Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für an-
wendbar erklärt, in der bis zum 31. Dezember 2023 gel-
tenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 bestands-
kräftig festgestellt sind, erhalten diese Leistungen nach
dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Ge-
setz, das das Bundesversorgungsgesetz für anwend-
bar erklärt, in der am 31. Dezember 2023 geltenden
Fassung weiter, soweit dieses Kapitel nichts Abwei-
chendes bestimmt. Kurzfristige Unterbrechungen im
Leistungsbezug unmittelbar vor dem 31. Dezember
2023 lassen die Ansprüche auf Leistungen nach Satz 1
jeweils unberührt.
(2) Über einen bis zum 31. Dezember 2023 gestell-
ten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf
Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder
nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz
ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, ist nach dem
im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu ent-
scheiden. Wird hierbei ein Anspruch festgestellt, werden
ebenfalls Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 erbracht.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können
im Rahmen des Wahlrechts nach § 152 Leistungen
nach den Kapiteln 1 bis 22 in Anspruch genommen
werden.
§ 143
Heil- und Krankenbehandlung
(1) Geschädigte, deren Anspruch auf Heilbehand-
lung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach
einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz
ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar er-
klärt, bestandskräftig festgestellt worden ist, erhalten
ab 1. Januar 2024 Leistungen der Krankenbehandlung
nach Kapitel 5. § 45 und die §§ 54 bis 61 gelten ent-
sprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Geschädigte,
deren Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heilbe-
handlung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder
nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsge-
setz ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar
erklärt, bis zum 31. Dezember 2023 bestandskräftig
festgestellt worden sind, diese Leistungen in dem
bewilligten Umfang. Dies gilt auch für Ansprüche auf
einzelne Leistungen der Heilbehandlung, die bis zum
31. Dezember 2023 beantragt, aber noch nicht be-
standskräftig beschieden worden sind.
(3) Personen, deren Ansprüche auf einzelne Leistun-
gen der Krankenbehandlung nach dem Bundesversor-
gungsgesetz oder eines Gesetzes, das das Bundesver-
sorgungsgesetz ganz oder teilweise für entsprechend
anwendbar erklärt, bis zum 31. Dezember 2023 be-
standskräftig festgestellt worden sind, erhalten für sich
oder die jeweils berechtigten Leistungsempfängerin-
nen und Leistungsempfänger diese Leistungen in dem
bewilligten Umfang. Dies gilt auch für Ansprüche auf
einzelne Leistungen der Krankenbehandlung, die bis
zum 31. Dezember 2023 beantragt, aber noch nicht
bestandskräftig beschieden worden sind.
(4) Zuständig für die Erbringung der Leistungen nach
den Absätzen 2 und 3 bleiben die bis zum Außerkraft-
teten des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen
Verwaltungsbehörden oder Krankenkassen.
(5) Den Krankenkassen werden von der zuständigen
Verwaltungsbehörde halbjährlich die Aufwendungen er-
stattet, die ihnen nach den Absätzen 2 und 3 entstehen.
Als angemessene Verwaltungskosten werden ihnen
von der zuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich
5 Prozent des Erstattungsbetrages nach Satz 1 erstat-
tet.
§ 144
Geldleistungen
(1) Berechtigte nach § 142 Absatz 1, die im Dezem-
ber 2023 Geldleistungen erhalten haben, erhalten einen
monatlichen Betrag, der sich aus der Summe dieser
Geldleistungen ergibt. Geldleistungen im Sinne des
Satzes 1 sind folgende Leistungen nach dem Bundes-
versorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 gel-
tenden Fassung:
1. die Führzulage nach § 14,
2. der Pauschalbetrag für Kleider- und Wäschever-
schleiß nach § 15,
3. der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3
bis 12,
4. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 und den
§§ 38, 40, 42, 45, 46,
5. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2,
6. die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Ab-
satz 4,
7. die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41, 47,
8. der Ehegattenzuschlag nach § 33a,
9. der Kinderzuschlag nach § 33b,
10. die Pflegezulage nach § 35 Absatz 1,
11. der nach § 35 Absatz 6 Satz 2 den Beschädigten
und Hinterbliebenen von den Versorgungsbezügen
zu belassende Betrag,

12. der Schadensausgleich nach § 40a,
13. der Pflegeausgleich nach § 40b,
14. die Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 sowie
15. die Elternrente nach den §§ 49 bis 52.
Der sich nach Satz 2 ergebende Betrag wird um 25 Pro-
zent erhöht. Bei der Berechnung der von Einkommen
beeinflussten Leistungen nach Satz 2 bleiben Anrech-
nungen von einmaligen Leistungen im Wege der Ver-
rentung unberücksichtigt. Ist eine Grundrente kapitali-
siert nach § 72 Bundesversorgungsgesetz oder nach
§ 1 Absatz 1 Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV, verrin-
gert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfin-
dungszeitraums um den kapitalisierten Betrag. Bei der
Feststellung der Geldleistungen bleiben Beträge unbe-
rücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsge-
setzes zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt
haben.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erlischt
1. bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung
einer Witwe oder eines Witwers,
2. bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach
§ 45 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis
zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.
(3) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verringert
sich um folgende Anteile, wenn die Anspruchsvoraus-
setzungen der folgend genannten Leistungen dem
Grunde nach wegfallen:
1. den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a,
2. den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b
des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. De-
zember 2023 geltenden Fassung.
(4) Für Berechtigte nach § 142 Absatz 2 gilt Absatz 1
entsprechend, wenn für Dezember 2023 ein Anspruch
auf die in Absatz 1 genannten Geldleistungen festge-
stellt wird.
§ 145
Befristete oder
auf Zeit erbrachte Leistungen
(1) Berechtigte nach § 142 Absatz 1 oder Absatz 2,
die
1. im Dezember 2023 befristete Geldleistungen oder
befristete Sachleistungen nach dem Bundesversor-
gungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 gelten-
den Fassung oder nach einem Gesetz, das das
Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für
entsprechend anwendbar erklärt, bezogen haben,
und
2. binnen zwei Wochen nach Ablauf der Befristung die
Weiterbewilligung der Leistung nach dem Bundes-
versorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023
geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das
das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise
für entsprechend anwendbar erklärt, in der am
31. Dezember 2023 geltenden Fassung beantragen,
erhalten die bezogenen Leistungen nach dem Bundes-
versorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 gel-
tenden Fassung oder nach einem Gesetz, das das
Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für ent-
sprechend anwendbar erklärt, weiter bis längstens zum
31. Dezember 2033.
(2) Leistungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbe-
sondere folgende Leistungen nach dem Bundesversor-
gungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden
Fassung:
1. die Hilfe zur Pflege nach § 26c,
2. die Leistungen zur Weiterführung des Haushalts
nach § 26d für Hinterbliebene,
3. die Erziehungsbeihilfe nach § 27,
4. die Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach
§ 27a für Hinterbliebene sowie
5. die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinde-
rungen nach § 27d Absatz 1 Nummer 3.
(3) Soweit die Weiterbewilligung der Leistung für
Zeiten ab dem 1. Januar 2024 beantragt wird, richtet
sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen nach
dem Bundesversorgungsgesetz und nach der Verord-
nung zur Kriegsopferfürsorge jeweils in der am 31. De-
zember 2023 geltenden Fassung mit der folgenden
Maßgabe, dass:
1. an die Stelle der Einkommensgrenze nach § 25e
Absatz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden
Fassung des Bundesversorgungsgesetzes die Ein-
kommensgrenze nach § 107 Absatz 1 tritt,
2. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d Ab-
satz 5 Satz 1 Nummer 1 des Bundesversorgungs-
gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden
Fassung ein Betrag in Höhe des Vierfachen der
Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des
Zwölften Buches tritt,
3. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d Ab-
satz 5 Satz 1 Nummer 2 des Bundesversorgungs-
gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden
Fassung ein Betrag in Höhe des Achtfachen der
Regelbedarfsstufe 1 tritt,
4. an die Stelle der Einkommensfreibeträge nach der
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der am 31. De-
zember 2023 geltenden Fassung die Einkommens-
freibeträge der Verordnung nach § 109 treten und
5. an die Stelle der Vermögensschonbeträge nach
§ 25f des Bundesversorgungsgesetzes in der am
31. Dezember 2023 geltenden Fassung in Verbin-
dung mit der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in
der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die
Vermögensschonbeträge der Verordnung nach § 109
treten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Leis-
tungen nach Kapitel 1 bis 22 erbracht werden können
und diese für die Berechtigten mindestens gleichwertig
sind.
§ 146
Pflegeleistungen für Geschädigte
(1) Personen, die Leistungen nach § 35 Absatz 2
und 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der am
31. Dezember 2023 geltenden Fassung erhalten haben
oder nach § 142 Absatz 2 erhalten würden, erhalten ab
dem 1. Januar 2024 Leistungen nach Kapitel 7.
(2) Personen, die bis zum 31. Dezember 2023 Leis-
tungen der Pflegezulage nach § 35 Absatz 1 Bundes-
versorgungsgesetz erhalten haben, können nach Fest-
stellung des monatlichen Betrags nach § 144 Leistun-
gen im Sinne des Absatzes 1 beantragen. Der monat-

liche Betrag nach § 144 ist dann um den Betrag zu
mindern, der der Pflegezulage nach § 35 Absatz 1 des
Bundesversorgungsgesetzes im Dezember 2023 ent-
sprach.
§ 147
Pflegeausgleich bei
langjähriger schädigungsbedingter Pflege
Witwen und Witwer erhalten einen monatlichen Pfle-
geausgleich, wenn
1. die oder der Geschädigte schädigungsbedingt pfle-
gebedürftig war,
2. sie die Geschädigte oder den Geschädigten während
ihrer Ehe bereits vor Inkrafttreten dieses Buches ge-
pflegt haben und
3. die Pflegezeit insgesamt mehr als zehn Jahre be-
tragen hat.
Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr
der über zehn Jahre hinausgehenden Pflegezeit
20 Euro. Kalendermonate, in denen die Pflege nicht
unentgeltlich geleistet wurde, werden dabei nicht mit-
gezählt. Die anzurechnende Gesamtpflegezeit wird auf
volle Jahre aufgerundet.
§ 148
Monatliche Entschädigungszahlung
für Witwen und Witwer
bei nicht schädigungsbedingtem Tod
(1) Witwen und Witwer eines oder einer nicht schä-
digungsbedingt verstorbenen Geschädigten erhalten
eine monatliche Entschädigungszahlung, wenn
1. die Schädigung bereits vor dem Inkrafttreten dieses
Buches eintrat,
2. die Ehe bereits vor Inkrafttreten dieses Buches be-
stand und
3. der oder die Geschädigte aufgrund der Schädi-
gungsfolgen gehindert war, eine entsprechende Er-
werbstätigkeit auszuüben und dadurch die von dem
oder der Geschädigten abgeleitete Witwenrente oder
Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversiche-
rung nachweislich um mindestens 10 Prozent ge-
mindert ist.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3
gelten als erfüllt, wenn der oder die Geschädigte zum
31. Dezember 2023 Anspruch auf
1. die Grundrente eines Beschädigten nach § 31 des
Bundesversorgungsgesetzes mit einem Grad der
Schädigungsfolgen von 100 oder
2. eine Pflegezulage nach § 35 Absatz 1 des Bundes-
versorgungsgesetzes oder
3. mindestens fünf Jahre Berufsschadensausgleich
nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes
hatte.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3
gelten auch als erfüllt, wenn der oder die Geschädigte
nach dem 31. Dezember 2023 Anspruch auf
1. eine Entschädigungszahlung eines Geschädigten mit
einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 nach
§ 83 Absatz 1 oder
2. Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7
nach einem Pflegegrad mindestens der Stufe 3 oder
3. mindestens fünf Jahre Berufsschadensausgleich
nach Kapitel 10
hatte.
(4) Der Anspruch auf die in Absatz 2 Nummer 1 und 2
und Absatz 3 Nummer 1 und 2 genannten Leistungen
muss im Zeitpunkt des Todes des Geschädigten be-
standen haben.
(5) Die monatliche Entschädigungszahlung beträgt
500 Euro. Sie beträgt 750 Euro für Witwen und Witwer
von Geschädigten mit einem Grad der Schädigungs-
folgen von 100.
(6) Berechtigte nach Absatz 1 erhalten auf Antrag
eine Abfindung anstelle der monatlichen Entschädi-
gungszahlung. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres
nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.
(7) Die Abfindung beträgt 60 000 Euro bei einer
monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5
Satz 1, 90 000 Euro bei einer monatlichen Entschädi-
gungszahlung nach Absatz 5 Satz 2.
(8) Auf die Abfindung sind bereits geleistete monat-
liche Entschädigungszahlungen anzurechnen. Mit der
Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die mo-
natlichen Entschädigungszahlungen bei nicht schädi-
gungsbedingtem Tod abgegolten.
Abschnitt 2
Neufeststellungen und Anpassung
§ 149
Neufeststellungen
(1) Neufeststellungen zur Anspruchsberechtigung
und zum Grad der Schädigungsfolgen erfolgen auf An-
trag und richten sich nach den Kapiteln 1 bis 22. Neu-
feststellungen können auch von Amts wegen erfolgen.
(2) Könnten nach Kapitel 1 bis 22 keine oder gerin-
gere Leistungen als vor Stellung des Neufeststellungs-
antrags beansprucht werden, werden mindestens die
nach diesem Kapitel vor Stellung des Neufeststellungs-
antrags bezogenen Leistungen weiter erbracht. Dies
gilt nicht, wenn sich die nicht mehr bestehende An-
spruchsberechtigung oder der geringere Leistungsum-
fang aus einer festgestellten Verringerung des Grades
der Schädigungsfolgen ergeben.
§ 150
Anpassung,
Verordnungsermächtigung
Der nach den §§ 144 und 145 festgestellte Geldbe-
trag sowie die Beträge aus den §§ 147 und 148 werden
jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um
den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen
Rentenversicherung verändert. Die sich nach Satz 1 er-
gebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro
abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzu-
runden. Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverord-
nung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
mit Zustimmung des Bundesrates jeweils zum gleichen
Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Renten-
versicherung angepasst werden.

Abschnitt 3
Vertrauensschutz für die
Absicherung gegen Krankheit
§ 151
Absicherung gegen Krankheit
(1) Personen, die bis zum 1. Januar 2024 nach § 10
des Bundesversorgungsgesetzes oder in entsprechen-
der Anwendung des § 10 des Bundesversorgungsge-
setzes Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung
für Nichtschädigungsfolgen erhalten haben, haben hin-
sichtlich der Behandlung von Nichtschädigungsfolgen
Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem
Dritten Kapitel des Fünften Buches. § 44 Absatz 2 gilt
entsprechend. Ansprüche nach § 143 bleiben von
Satz 1 unberührt. Die Leistungen nach Satz 1 erbringt
für die zuständige Verwaltungsbehörde die Kranken-
kasse, die von der Person entsprechend § 173 des
Fünften Buches gewählt wurde. § 175 Absatz 4 Satz 1
bis 5 des Fünften Buches gilt entsprechend. § 45 Satz 1
und 2 gilt entsprechend. Die Berechtigten erhalten von
der gewählten Krankenkasse eine elektronische Ge-
sundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches.
(2) Den Krankenkassen werden von der zuständigen
Verwaltungsbehörde halbjährlich die Aufwendungen er-
stattet, die ihnen durch die Übernahme der Leistungen
nach Absatz 1 entstehen. Als angemessene Verwal-
tungskosten werden ihnen von der zuständigen Verwal-
tungsbehörde halbjährlich 5 Prozent des Erstattungs-
betrages nach Satz 1 erstattet.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ruht für die Dauer
einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung.
Abschnitt 4
Wahlrecht
§ 152
Wahlrecht
(1) Anstelle der Leistungen nach diesem Kapitel
können Berechtigte nach § 142 die Erbringung von
Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 mit Ausnahme
der §§ 84 und 86 wählen. In diesem Fall gelten die bis-
her anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Fest-
stellung des Grades der Schädigungsfolgen für die Ent-
scheidung über die Leistungen nach den Kapiteln 1
bis 22 als rechtsverbindlich festgestellt.
(2) Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten
nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über
Leistungen nach diesem Kapitel auszuüben. Die Aus-
übung des Wahlrechts ist unwiderruflich.
(3) Ist eine Rente kapitalisiert nach § 72 des Bun-
desversorgungsgesetzes oder nach § 1 Absatz 1 des
Rentenkapitalisierungsgesetzes-KOV, verringert sich die
Entschädigungszahlung nach § 83 während des Abfin-
dungszeitraums um den kapitalisierten Betrag.
§ 153
Schriftform
Die Geltendmachung des Wahlrechts bedarf der
Schriftform und ist gegenüber dem Träger der Sozialen
Entschädigung zu erklären.
Abschnitt 5
Anrechnung
§ 154
Anrechnungsvorschrift
Geldleistungen nach diesem Kapitel bleiben bei an-
deren Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz als Einkommen unbe-
rücksichtigt, soweit sie den Betrag einer Grundrente
nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungs-
gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden
Fassung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von
100 zuzüglich der seitdem vollzogenen Anpassungen
nach § 150 nicht überschreiten.
Abschnitt 6
Kostentragung und Zuständigkeit
§ 155
Kostentragung
(1) Der Bund trägt die Kosten für Leistungen an
Personen, deren nach § 142 festgestellter Anspruch
am 31. Dezember 2023
1. auf dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Häft-
lingshilfegesetz beruhte, in Höhe von 94,5 Prozent
der Ausgaben, die den Ländern entstehen,
2. auf dem Zivildienstgesetz beruhte, in voller Höhe,
3. auf dem Opferentschädigungsgesetz beruhte, in
Höhe von 40 Prozent der Ausgaben, die den Ländern
durch Geldleistungen entstehen,
4. auf dem Opferentschädigungsgesetz beruhte, in
voller Höhe, wenn die Voraussetzungen von § 4 Ab-
satz 2 des Opferentschädigungsgesetzes erfüllt wa-
ren,
5. auf dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz be-
ruhte, in Höhe von 65 Prozent der Ausgaben, die
den Ländern durch Geldleistungen entstehen,
6. auf dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsge-
setz beruhte, in Höhe von 60 Prozent der Ausgaben,
die den Ländern durch Geldleistungen entstehen.
(2) Zu den Geldleistungen gehören nicht solche
Geldbeträge, die zur Abgeltung oder an Stelle einer
Sachleistung gezahlt werden.
§ 156
Pauschaliertes Abrechnungsverfahren
(1) Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der
Bund den Ländern in einem pauschalierten Verfahren
1. für Leistungen nach § 155 Absatz 1 Nummer 3 je-
weils 22 Prozent der ihnen entstandenen Ausgaben
und
2. für Leistungen nach § 155 Absatz 1 Nummer 6 je-
weils 57 Prozent der ihnen entstandenen Ausgaben.
(2) Der Bund überprüft in einem Abstand von fünf
Jahren, erstmals im Jahr 2024, die Voraussetzungen
für die in Absatz 1 genannten Quoten.

§ 157
Zuständigkeit
Für die Durchführung dieses Kapitels sind die Träger
der Sozialen Entschädigung zuständig, die zum 31. De-
zember 2023 sachlich zuständig waren.
Abschnitt 7
Umsetzung
§ 158
Umsetzungsbegleitung
Zur Begleitung der Umsetzung der Vorschriften zu
Besitzständen treffen sich Bund und Länder einmal
jährlich, erstmalig zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses
Buches, zum Erfahrungsaustausch, insbesondere zu
1. der Wirkung der Regelungen zu Besitzständen,
2. der Praktikabilität der Abläufe bei der Umsetzung
der Regelungen sowie
3. dem Übergang vom Bundesversorgungsgesetz und
dem Opferentschädigungsgesetz auf dieses Buch.
Die Erkenntnisse sollen bei der Weiterentwicklung des
Sozialen Entschädigungsrechts berücksichtigt werden.
Artikel 2
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 30 Absatz 7 werden die Wörter „das 65. Lebens-
jahr vollendet“ durch die Wörter „die Regelalters-
grenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
erreicht“ ersetzt.
2. § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36
(1) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter
an den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person
einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der
Überführung, die die Überführung veranlasst hat.
Der Anspruch auf Übernahme umfasst die erforder-
lichen und angemessenen Kosten der Überführung
an den Ort der Bestattung.
(2) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter
während einer nach den Vorschriften dieses Ge-
setzes durchgeführten stationären Heilbehandlung
nicht an den Schädigungsfolgen, so hat diejenige
Person einen Anspruch auf Übernahme der Kosten
der Überführung, die die Überführung veranlasst hat.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter
an den Schädigungsfolgen, so werden die Kosten
der Bestattung bis zur Höhe eines Siebtels der zum
Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße nach
§ 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
übernommen. Den Anspruch auf Übernahme der
Kosten der Bestattung hat diejenige Person, die die
Bestattung veranlasst hat.
(4) Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte
oder ein rentenberechtigter Beschädigter an den
Schädigungsfolgen, so wird ein Bestattungsgeld in
Höhe von mindestens 1 893 Euro gezahlt. Hiervon
werden zunächst die Kosten der Bestattung bestrit-
ten. Bleibt ein Überschuss, so sind nacheinander der
Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der
eingetragene Lebenspartner, die Kinder, die Eltern,
die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Groß-
eltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder
bezugsberechtigt, wenn sie mit der oder dem Ver-
storbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemein-
schaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so
wird der Überschuss nicht ausgezahlt.
(5) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Tod
Schädigungsfolge ist, wenn eine Beschädigte oder
ein Beschädigter an einer Gesundheitsstörung stirbt,
die als Schädigungsfolge anerkannt ist.
(6) Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte
oder ein rentenberechtigter Beschädigter, ohne dass
der Tod Schädigungsfolge ist, so hat diejenige
Person, die die Bestattung veranlasst hat, einen An-
spruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung
bis zur Höhe von 920 Euro. Lagen die Bestattungs-
kosten unter 920 Euro, so wird der Überschuss als
Bestattungsgeld gezahlt. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend.
(7) Auf das Bestattungsgeld werden einmalige
Leistungen angerechnet, die anlässlich des Todes
auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum
Zweck der Erstattung der Kosten der Bestattung er-
bracht werden.“
3. In § 46 wird die Angabe „132“ durch die Angabe
„200“ und die Angabe „249“ durch die Angabe „350“
ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Opferentschädigungsgesetzes
Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1),
das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. wenn sie sich rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhalten. Als rechtmäßiger Aufenthalt im
Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wenn die
Abschiebung ausgesetzt ist.“
b) Die Absätze 5, 6 und 7 werden aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 8 bis 14 werden die Ab-
sätze 5 bis 11.
d) Im neuen Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 auf-
gehoben.
2. In § 3a Absatz 1 werden die Wörter „oder 5 Num-
mer 1“ gestrichen.
3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Gewährung der Versorgung ist das Land
verpflichtet, in dem die berechtigte Person ihren

Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat.“
4. § 10 Satz 3 wird aufgehoben.
5. § 10b wird gestrichen.
Artikel 4
Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I
S. 2022), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„2. Leistungen nach Gesetzen, die eine entspre-
chende Anwendung des Vierzehnten Buches
Sozialgesetzbuch vorsehen,
3. Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschä-
digungsgesetz für Schaden an Leben sowie an
Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der ver-
gleichbaren Leistungen nach dem Vierzehnten
Buch Sozialgesetzbuch,“.
2. Nach § 7 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Dasselbe gilt für Entschädigungszahlungen nach
Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des
Kapitels 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-
buch vorsehen.“
Artikel 5
Änderung des
Unterstützungsabschlussgesetzes
Das Unterstützungsabschlussgesetz vom 6. Mai 1994
(BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 10
des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Soweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der
Schädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die
Bemessung nach § 5 Absatz 1 des Vierzehnten
Buches Sozialgesetzbuch.“
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine vom Einkommen beeinflusste Leis-
tung ist nicht neu festzustellen, solange sich das
Bruttoeinkommen seit der letzten Feststellung
dieser Leistung insgesamt um weniger als 5 Euro
monatlich erhöht, es sei denn, dass eine Neufest-
stellung einer Leistung aus anderem Anlass not-
wendig wird.“
b) Nach Absatz 3 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Versorgungsbezüge werden in Monats-
beträgen zuerkannt, auf volle Euro aufgerundet
und monatlich im Voraus gezahlt. § 47 Absatz 1
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 118
Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch gelten entsprechend.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird aufgehoben.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter
„sachliche und“ eingefügt.
4. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetz-
buch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsge-
setzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.
Die §§ 117, 118 und 119 Absatz 2 des Vierzehnten
Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Abweichend von den §§ 2 und 4 werden
die laufenden Zahlungen ab dem 1. Januar 2024
nach § 144 des Vierzehnten Buches Sozialge-
setzbuch bemessen und nach § 150 des Vier-
zehnten Buches Sozialgesetzbuch angepasst.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 6
Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 106 folgender § 107 eingefügt:
„§ 107 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-
gungsrechts“.
2. § 11 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeit-
raum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld
nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert
worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden
Fassung, oder nach Gesetzen, die das Bundesver-
sorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt
wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach
den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.“
3. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren
der Kriegsopferversorgung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I
S. 1169), das zuletzt durch Artikel 156 des
Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
geändert worden ist, in der am 31. Dezember
2023 geltenden Fassung.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) In Angelegenheiten nach dem Dritten Teil
des Soldatenversorgungsgesetzes sind entspre-
chend anzuwenden:
1. die Ausgleichsrentenverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975
(BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 38

des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2854) geändert worden ist, in der am
31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
2. die Verordnung über die soziale Kriegsbe-
schädigten- und Kriegshinterbliebenenfür-
sorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 830-2-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2904) geändert worden ist, in der am
31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
3. die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom
16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist,
in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fas-
sung,
4. die Versehrtenleibesübungen-Verordnung vom
29. Juli 1981 (BGBl. I S. 779), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 15. November
2000 (BGBl. I S. 1572) geändert worden ist, in
der am 31. Dezember 2023 geltenden Fas-
sung,
5. die Orthopädieverordnung vom 4. Oktober
1989 (BGBl. I S. 1834), die zuletzt durch Arti-
kel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, in der
am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
6. die Berufsschadensausgleichsverordnung vom
28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1273), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 23. September
2014 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, in
der am 31. Dezember 2023 geltenden Fas-
sung,
7. das Gesetz zur Einführung des Bundesversor-
gungsgesetzes im Saarland in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 830-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, in der
am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
8. das Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom
27. April 1970 (BGBl. I S. 413), das zuletzt
durch Artikel 252 der Verordnung vom 31. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden
Fassung,
9. die Verordnung über die sachliche Zustän-
digkeit in der Kriegsopferversorgung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 833-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 23. Juni 1988 (BGBl. I S. 911)
geändert worden ist, in der am 31. Dezember
2023 geltenden Fassung,
10. die Verordnung zur Durchführung des § 15 des
Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar
1972 (BGBl. I S. 105) in der am 31. Dezember
2023 geltenden Fassung.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1
werden die Wörter „, soweit die Versorgung nicht
in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopfer-
fürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesver-
sorgungsgesetzes besteht,“ gestrichen.
e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die in §§ 14, 15, 31 Absatz 1
und 4, §§ 32, 33 Absatz 1, §§ 33a, 35, 36, 40,
41, 46, 47, 51 und 53 des Bundesversorgungs-
gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden
Fassung, bestimmten Beträge entsprechend § 56
des Bundesversorgungsgesetzes jeweils zum glei-
chen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetz-
lichen Rentenversicherung angepasst werden, zu
ändern.“
4. Nach § 106 wird folgender § 107 angefügt:
„§ 107
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Soweit Regelungen dieses Gesetzes die Anwen-
dung des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert
worden ist, bestimmen, sind die darin genannten
Vorschriften und die Vorschriften anderer Gesetze,
die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar
erklärt, in ihrer jeweils bis zum 31. Dezember 2023
geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung des
Zivildienstgesetzes
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301),
das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 47 bis 51 (Fünfter Abschnitt) wie folgt gefasst:
a) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:
„§ 47 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 47a wird wie folgt gefasst:
„§ 47a (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu § 47b wird wie folgt gefasst:
„§ 47b (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48 (weggefallen)“.
e) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49 (weggefallen)“.
f) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50 (weggefallen)“.
g) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51 (weggefallen)“.
2. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Versor-
gung nach den §§ 47 und 47a“ durch die Wörter
„Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch“ er-
setzt.
b) Nach Absatz 8 werden folgende Absätze ange-
fügt:

„(9) In Angelegenheiten des § 35 Absatz 5
und 8 sind die §§ 60 bis 62 sowie die §§ 65 bis 67
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das
Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend an-
zuwenden. Die Durchführung obliegt dem Bun-
desministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und der von diesem bestimmten Stelle.
(10) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des
§ 35 Absatz 5 und 8 ist der Rechtsweg vor den
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.“
3. Die §§ 47 bis 51 werden aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes
zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969
zur Durchführung und Ergänzung
des Vertrages vom 7. Mai 1963 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich
über Kriegsopferversorgung und
Beschäftigung Schwerbehinderter
Das Gesetz zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar
1969 zur Durchführung und Ergänzung des Vertrages
vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Österreich über Kriegsopferver-
sorgung und Beschäftigung Schwerbehinderter vom
27. April 1970 (BGBl. 1970 II S. 197, 292) wird wie folgt
geändert:
1. In Artikel 2 werden die Wörter „Landesversorgungs-
ämter und in Fällen der Berufsförderung die Haupt-
fürsorgestellen“ durch die Wörter „Träger der Sozia-
len Entschädigung“ ersetzt.
2. In Artikel 4 wird das Wort „Bundesversorgungsge-
setz“ durch die Wörter „Bundesversorgungsgesetz
in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
oder dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch“ er-
setzt.
Artikel 9
Änderung des
Häftlingshilfegesetzes
Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November
2015 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Leistungen der Sozialen Entschädigung
bei gesundheitlicher Schädigung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Berech-
tigter, der infolge des Gewahrsams eine gesund-
heitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen
der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen
dieser Schädigung auf Antrag Leistungen der So-
zialen Entschädigung in entsprechender Anwen-
dung der Vorschriften des Vierzehnten Buches
Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit ihm we-
gen desselben schädigenden Ereignisses bereits
folgende Leistungen zustehen:
1. Versorgung aufgrund des Bundesversorgungs-
gesetzes,
2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das
Bundesversorgungsgesetz für entsprechend
anwendbar erklärt,
3. Leistungen der Sozialen Entschädigung nach
dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder
4. Leistungen der Sozialen Entschädigung in ent-
sprechender Anwendung des Vierzehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch.“
c) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2 Buch-
stabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes“
durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 des
Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung mit
§ 10 Absatz 4 oder 5 des Bundesversorgungs-
gesetzes“ gestrichen, werden die Wörter „des
Beschädigten“ durch die Wörter „einer geschä-
digten Person“ ersetzt, werden die Wörter „§ 8a
des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 2 des Vierzehnten
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und wird das
Wort „Versorgung“ durch die Wörter „Leistungen
der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand
der medizinischen Wissenschaft mehr für als ge-
gen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.“
f) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„(6) Bei psychischen Gesundheitsstörungen
wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zu-
sammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn die-
jenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die
nach den Erfahrungen der medizinischen Wissen-
schaft geeignet sind, einen Ursachenzusammen-
hang zwischen einem nach Art und Schwere ge-
eigneten schädigenden Ereignis und der gesund-
heitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge
zu begründen, und diese Vermutung nicht durch
einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.
(7) Wenn die zur Anerkennung einer Gesund-
heitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche
Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist,
weil über die Ursache der Gesundheitsstörung in
der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit
besteht, kann mit Zustimmung des Bundesminis-
teriums für Arbeit und Soziales die Gesundheits-
störung als Schädigungsfolge anerkannt werden.
Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.“
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Leistungen der
Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene
Ist die geschädigte Person an den Folgen der
Schädigung gestorben, so erhalten die Hinterbliebe-
nen Leistungen der Sozialen Entschädigung in ent-
sprechender Anwendung des Vierzehnten Buches

Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit den Hinter-
bliebenen bereits folgende Leistungen zustehen:
1. Versorgung aufgrund des Bundesversorgungs-
gesetzes,
2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das
Bundesversorgungsgesetz für entsprechend an-
wendbar erklärt,
3. Leistungen der Sozialen Entschädigung nach
dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder
4. Leistungen der Sozialen Entschädigung in ent-
sprechender Anwendung des Vierzehnten Buches
Sozialgesetzbuch.
§ 4 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 148 des Vier-
zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entspre-
chend anzuwenden.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Treffen Ansprüche aus § 4 mit folgenden
Ansprüchen zusammen, werden die Leistungen
der Sozialen Entschädigung unter Berücksich-
tigung des durch die gesamten Schädigungs-
folgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen
nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch
gewährt:
1. Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungs-
gesetzes,
2. Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das
eine entsprechende Anwendung des Bundes-
versorgungsgesetzes vorsieht,
3. Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapi-
tel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-
buch oder
4. Ansprüchen aus anderen Gesetzen, die eine
entsprechende Anwendung des Vierzehnten
Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesversorgungs-
gesetz“ durch die Wörter „Vierzehntes Buch
Sozialgesetzbuch“ ersetzt und werden die
Wörter „oder verschollen sind“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesversorgungs-
gesetzes“ durch die Wörter „Vierzehntes
Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den §§ 4, 5
und 8 sind die Behörden zuständig, denen
die Durchführung des Bundesversorgungs-
gesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes
obliegt“ durch die Wörter „nach den §§ 4
und 5 sind die Behörden zuständig, denen
nach Landesrecht die Durchführung des Vier-
zehnten Buches Sozialgesetzbuch obliegt“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Verfahren für die Gewährung von Leis-
tungen nach den §§ 4 und 5 richtet sich
nach dem Ersten und Zehnten Buch Sozial-
gesetzbuch; die §§ 115 bis 119 des Vierzehn-
ten Buches Sozialgesetzbuch gelten entspre-
chend.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über
Leistungen nach den §§ 4 und 5 entscheiden
die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Kriegsopfer-
versorgung“ durch die Wörter „des Sozialen
Entschädigungsrechts“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
5. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:
„Für diese Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024
nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch erfol-
gen, ist § 134 Absatz 2 des Vierzehnten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend anwendbar.“
Artikel 10
Änderung des
Bundesentschädigungsgesetzes
Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 81 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12a wird das Wort „Bundesversorgungsgesetz“
durch die Wörter „Vierzehnten Buch Sozialgesetz-
buch“ ersetzt.
2. In § 31 Absatz 4 werden die Wörter „Gesetz über die
Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversor-
gungsgesetz)“ durch die Wörter „Vierzehnten Buch
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
3. In § 227c Satz 1 werden das Wort „Beschädigten“
durch das Wort „Geschädigten“ und das Wort
„Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
„Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Dritten
Verordnung zur Durchführung
des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundes-
entschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I
S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
18. April 2019 (BGBl. I S. 487) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 24 Absatz 2 wird der Punkt am Ende der
Nummer 4 durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 5 angefügt:
„5. Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des
Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.“
2. In § 34 Absatz 1 wird der Punkt am Ende der
Nummer 4 durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 5 angefügt:
„5. laufende Zahlungen auf Grund des Vierzehnten
Buches Sozialgesetzbuch.“

Artikel 12
Änderung des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Leistungen der Sozialen Entschädigung
bei gesundheitlicher Schädigung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Versorgung in
entsprechender Anwendung des Bundesver-
sorgungsgesetzes“ durch die Wörter „Leis-
tungen der Sozialen Entschädigung in ent-
sprechender Anwendung des Vierzehnten
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben
schädigenden Ereignisses bereits folgende
Leistungen erhält:
1. Versorgung aufgrund des Bundesversor-
gungsgesetzes,
2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das
das Bundesversorgungsgesetz für entspre-
chend anwendbar erklärt,
3. Leistungen der Sozialen Entschädigung
nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetz-
buch oder
4. Leistungen der Sozialen Entschädigung in
entsprechender Anwendung des Vierzehn-
ten Buches Sozialgesetzbuch.“
c) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2 Buch-
stabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes“
durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 des
Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung
mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungs-
gesetzes“ gestrichen, werden die Wörter „des
Beschädigten“ durch die Wörter „einer geschä-
digten Person“ ersetzt, werden die Wörter „§ 8a
des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 2 des Vierzehnten
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und wird das
Wort „Versorgung“ durch die Wörter „Leistungen
der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen
Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für
als gegen einen ursächlichen Zusammenhang
spricht.“
f) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„(6) Bei psychischen Gesundheitsstörungen
wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zu-
sammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn die-
jenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die
nach den Erfahrungen der medizinischen Wissen-
schaft geeignet sind, einen Ursachenzusammen-
hang zwischen einem nach Art und Schwere ge-
eigneten schädigenden Ereignis und der gesund-
heitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge
zu begründen, und diese Vermutung nicht durch
einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.
(7) Wenn die zur Anerkennung einer Gesund-
heitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche
Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist,
weil über die Ursache der Gesundheitsstörung in
der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit
besteht, kann mit Zustimmung des Bundesminis-
teriums für Arbeit und Soziales die Gesundheits-
störung als Schädigungsfolge anerkannt werden.
Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.“
2. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Leistungen der
Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene“.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Versorgung in ent-
sprechender Anwendung des Bundesversor-
gungsgesetzes“ durch die Wörter „Leistungen
der Sozialen Entschädigung in entsprechender
Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialge-
setzbuch“ ersetzt.
c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen bereits
folgende Leistungen erhalten:
1. Versorgung aufgrund des Bundesversorgungs-
gesetzes,
2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das
Bundesversorgungsgesetz für entsprechend
anwendbar erklärt,
3. Leistungen der Sozialen Entschädigung nach
dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder
4. Leistungen der Sozialen Entschädigung in ent-
sprechender Anwendung des Vierzehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch.“
d) In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die An-
gabe „Absatz 3“ ersetzt und werden die Wörter
„die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungs-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 148 des Vierzehn-
ten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
3. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Treffen Ansprüche aus § 21 mit folgenden
Ansprüchen zusammen, werden die Leistungen
der Sozialen Entschädigung unter Berücksichti-
gung des durch die gesamten Schädigungsfolgen
bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach
diesem Gesetz gewährt:
1. Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungs-
gesetzes,
2. Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das
eine entsprechende Anwendung des Bundes-
versorgungsgesetzes vorsieht,
3. Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapi-
tel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-
buch oder

4. Ansprüchen aus anderen Gesetzen, die eine
entsprechende Anwendung des Vierzehnten
Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesversorgungs-
gesetzes“ durch die Wörter „Vierzehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und werden
die Wörter „oder verschollen sind“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesversorgungs-
gesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten Buch
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
den Anspruch auf Elternrente nach Gesetzen,
die eine entsprechende Anwendung des Vier-
zehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.“
4. § 24 wird aufgehoben.
5. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Behörden zu-
ständig, denen die Durchführung des Bun-
desversorgungsgesetzes obliegt“ durch die
Wörter „nach Landesrecht zur Durchführung
des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
bestimmten Behörden zuständig“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Verfahren für die Gewährung von Leis-
tungen nach den §§ 21 und 22 richtet sich
nach dem Ersten und Zehnten Buch Sozial-
gesetzbuch; die §§ 115 bis 119 des Vierzehn-
ten Buches Sozialgesetzbuch gelten entspre-
chend.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In Streitigkeiten über Leistungen nach den
§§ 21 und 22 entscheiden die Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Kriegsopfer-
versorgung“ durch die Wörter „des Sozialen
Entschädigungsrechts“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 13
Änderung des
Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes
Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997
(BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Leistungen der Sozialen Entschädigung
bei gesundheitlicher Schädigung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Versorgung in
entsprechender Anwendung des Bundesver-
sorgungsgesetzes“ durch die Wörter „Leis-
tungen der Sozialen Entschädigung in ent-
sprechender Anwendung des Vierzehnten
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben
schädigenden Ereignisses bereits folgende
Leistungen erhält:
1. Versorgung aufgrund des Bundesversor-
gungsgesetzes,
2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das
das Bundesversorgungsgesetz für entspre-
chend anwendbar erklärt,
3. Leistungen der Sozialen Entschädigung
nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetz-
buch oder
4. Leistungen der Sozialen Entschädigung in
entsprechender Anwendung des Vierzehn-
ten Buches Sozialgesetzbuch.“
c) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2 Buch-
stabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes“
durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 des
Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung
mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungs-
gesetzes“ gestrichen, werden die Wörter „des
Beschädigten“ durch die Wörter „einer geschä-
digten Person“ ersetzt, werden die Wörter „§ 8a
des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 2 des Vierzehnten
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und wird das
Wort „Versorgung“ durch die Wörter „Leistungen
der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen
Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für
als gegen einen ursächlichen Zusammenhang
spricht.“
f) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„(6) Bei psychischen Gesundheitsstörungen
wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zu-
sammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn die-
jenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die
nach den Erfahrungen der medizinischen Wissen-
schaft geeignet sind, einen Ursachenzusammen-
hang zwischen einem nach Art und Schwere ge-
eigneten schädigenden Ereignis und der gesund-
heitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge
zu begründen, und diese Vermutung nicht durch
einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.
(7) Wenn die zur Anerkennung einer Gesund-
heitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche
Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist,
weil über die Ursache der Gesundheitsstörung
in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit
besteht, kann mit Zustimmung des Bundesminis-
teriums für Arbeit und Soziales die Gesundheits-
störung als Schädigungsfolge anerkannt werden.
Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.“

2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Leistungen der
Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene“.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Versorgung in ent-
sprechender Anwendung des Bundesversor-
gungsgesetzes“ durch die Wörter „Leistungen
der Sozialen Entschädigung in entsprechender
Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialge-
setzbuch“ ersetzt.
c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen bereits
folgende Leistungen erhalten:
1. Versorgung aufgrund des Bundesversorgungs-
gesetzes,
2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das
Bundesversorgungsgesetz für entsprechend
anwendbar erklärt,
3. Leistungen der Sozialen Entschädigung nach
dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder
4. Leistungen in entsprechender Anwendung des
Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.“
d) In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die An-
gabe „Absatz 3“ ersetzt und werden die Wörter
„die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsge-
setzes“ durch die Wörter „§ 148 des Vierzehnten
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Treffen Ansprüche aus § 3 mit folgenden
Ansprüchen zusammen, werden die Leistungen
der Sozialen Entschädigung unter Berücksichti-
gung des durch die gesamten Schädigungsfolgen
bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach
diesem Gesetz gewährt:
1. Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungs-
gesetzes,
2. Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das
eine entsprechende Anwendung des Bundes-
versorgungsgesetzes vorsieht,
3. Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapi-
tel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-
buch oder
4. Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das
eine entsprechende Anwendung des Vierzehn-
ten Buches Sozialgesetzbuch vorsieht.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesversorgungs-
gesetzes“ durch die Wörter „Vierzehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und werden
die Wörter „oder verschollen sind“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesversorgungs-
gesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten Buch
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
den Anspruch auf Elternrente nach Gesetzen,
die eine entsprechende Anwendung des Vier-
zehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.“
4. § 6 wird aufgehoben.
5. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „Bundesversorgungsge-
setz“ durch die Wörter „Vierzehnten Buch Sozial-
gesetzbuch“ ersetzt und werden die Wörter „Be-
hörden, denen die Durchführung des Bundes-
versorgungsgesetzes obliegt“ durch die Wörter
„nach Landesrecht zur Durchführung des Vier-
zehnten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten
Behörden“ ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Verfahren für die Gewährung von Leistun-
gen nach den §§ 3 und 4 richtet sich nach dem
Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch; die
§§ 115 bis 119 des Vierzehnten Buches Sozial-
gesetzbuch gelten entsprechend.“
6. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In Streitigkeiten über Leistungen nach den §§ 3
und 4 entscheiden die Gerichte der Sozialge-
richtsbarkeit.“
b) In Satz 2 werden die Wörter „der Kriegsopferver-
sorgung“ durch die Wörter „des Sozialen Ent-
schädigungsrechts“ ersetzt.
c) Satz 3 wird aufgehoben.
7. § 17 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
Artikel 14
Änderung des Gesetzes
über den Auswärtigen Dienst
§ 16 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Aus-
wärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842),
das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2019 (BGBI. I S. 1626) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„Das Gleiche gilt für einen Unfall infolge derartiger Ver-
hältnisse; als Unfall infolge derartiger Verhältnisse gilt
auch ein Ereignis nach den §§ 13 und 14 des Vierzehn-
ten Buches Sozialgesetzbuch.“
Artikel 15
Änderung der
Strafprozessordnung
In § 406j Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602)
geändert worden ist, wird das Wort „Opferentschädi-
gungsgesetzes“ durch die Wörter „Vierzehnten Buches
Sozialgesetzbuch“ und das Wort „Versorgungsan-
spruch“ durch die Wörter „Anspruch auf Soziale Ent-
schädigung“ ersetzt.

Artikel 16
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 220
wie folgt gefasst:
„§ 220 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-
gungsrechts“.
2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(Recht
der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschä-
den)“ gestrichen.
3. In § 11 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Versor-
gungsberechtigten“ durch die Wörter „Berechtigten
nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch“
und werden die Wörter „der Teilhabe behinderter
Menschen“ durch die Wörter „dem Recht der Teil-
habe von Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
4. § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In den Kammern für Angelegenheiten des
Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwer-
behindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher
Richter aus dem Kreis der mit dem Sozialen Ent-
schädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe
von Menschen mit Behinderungen vertrauten Per-
sonen und dem Kreis der Berechtigten nach dem
Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, der Menschen
mit Behinderungen im Sinne des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei
sollen Hinterbliebene von Berechtigten nach dem
Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch in angemesse-
ner Zahl beteiligt werden.“
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Wörter „des sozialen
Entschädigungsrechts“ durch die Wörter „des
Sozialen Entschädigungsrechts“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die ehrenamtlichen Richter für die Kam-
mern für Angelegenheiten des Sozialen Entschä-
digungsrechts und des Schwerbehindertenrechts
sind in angemessenem Verhältnis zu der Zahl
der von den Vorschlagsberechtigten vertretenen
Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozial-
gesetzbuch, der Menschen mit Behinderungen
im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
und der Versicherten zu berufen.“
6. § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden wie folgt ge-
fasst:
„Für die Kammern für Angelegenheiten des Sozia-
len Entschädigungsrechts und des Schwerbehin-
dertenrechts werden die Vorschlagslisten für die
mit dem Sozialen Entschädigungsrecht oder dem
Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderun-
gen vertrauten Personen von den Stellen aufge-
stellt, die für die Durchführung des Vierzehnten
Buches Sozialgesetzbuch oder des Rechts der Teil-
habe von Menschen mit Behinderungen zuständig
sind oder denen nach Maßgabe des Landesrechts
deren Aufgaben übertragen worden sind. Die Vor-
schlagslisten für die Berechtigten nach dem Vier-
zehnten Buch Sozialgesetzbuch, die Menschen mit
Behinderungen und die Versicherten werden auf-
gestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Ver-
einigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die
gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Bera-
tung und Vertretung der Leistungsempfänger nach
dem Sozialen Entschädigungsrecht oder der Men-
schen mit Behinderungen wesentlich umfassen und
die unter Berücksichtigung von Art und Umfang
ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitglieder-
kreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung
dieser Aufgaben bieten.“
7. In § 29 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Bundes-
versicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt
für Soziale Sicherung“ ersetzt.
8. In § 31 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des
sozialen Entschädigungsrechts“ durch die Wörter
„des Sozialen Entschädigungsrechts“ ersetzt.
9. In § 41 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der
Teilhabe behinderter Menschen“ durch die Wörter
„dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Be-
hinderungen“ und die Wörter „Versorgungsberech-
tigten und der behinderten Menschen“ durch die
Wörter „Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch
Sozialgesetzbuch und Menschen mit Behinderun-
gen“ ersetzt.
10. In § 46 Absatz 3 wird das Wort „sozialen“ durch
das Wort „Sozialen“ und werden die Wörter „§ 14
Abs. 3 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 14 Ab-
satz 3 Satz 2 und 3“ ersetzt.
11. § 51 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. in Angelegenheiten des Sozialen Entschädi-
gungsrechts,“.
12. In § 55 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Bundes-
versorgungsgesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
13. In § 57 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des
sozialen Entschädigungsrechts“ durch die Wörter
„des Sozialen Entschädigungsrechts“ ersetzt.
14. § 71 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) In Angelegenheiten des Sozialen Entschädi-
gungsrechts und des Schwerbehindertenrechts
wird das Land durch die Stelle vertreten, die für
die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozial-
gesetzbuch oder des Rechts der Teilhabe von Men-
schen mit Behinderungen zuständig ist oder der
nach Maßgabe des Landesrechts diese Aufgaben
übertragen worden sind.“
15. In § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 werden die Wör-
ter „nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder
der behinderten Menschen“ durch die Wörter „nach
dem Sozialen Entschädigungsrecht oder der Men-
schen mit Behinderungen“ ersetzt.
16. In § 75 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 5 wird das
Wort „sozialen“ jeweils durch das Wort „Sozialen“
ersetzt.
17. In § 86a Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3
wird das Wort „sozialen“ jeweils durch das Wort
„Sozialen“ ersetzt.

18. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des
behinderten Menschen, des Versorgungsberechtig-
ten“ durch die Wörter „des Menschen mit Behinde-
rungen, des Berechtigten nach dem Vierzehnten
Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
19. In § 154 Absatz 2 werden die Wörter „in der Kriegs-
opferversorgung eines Landes“ durch die Wörter
„eines Trägers der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
20. In § 168 Satz 2, § 180 Absatz 2 und § 182 Absatz 2
wird das Wort „sozialen“ jeweils durch das Wort
„Sozialen“ ersetzt.
21. In § 183 Satz 1 werden die Wörter „behinderte
Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Behin-
derungen“ ersetzt.
22. § 220 wird wie folgt gefasst:
„§ 220
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Ansprüche nach dem Soldaten-
versorgungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsge-
setz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
S. 793) geändert worden ist, geltend machen, gel-
ten § 55 Absatz 1 Nummer 3 und § 109 Absatz 1
Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden
Fassung weiter.“
Artikel 17
Änderung des
Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April
2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie
folgt gefasst:
„§ 20 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
zur Regelung des Sozialen Entschädigungs-
rechts“.
2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ihnen
obliegenden Aufgaben nach dem Bundesversor-
gungsgesetz die Träger der Kriegsopferfürsorge“
durch die Wörter „Besonderen Leistungen im Einzel-
fall nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch
die Träger der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
3. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-
schriften des § 2 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. De-
zember 2023 geltenden Fassung weiter.“
Artikel 18
Änderung des
Berlinförderungsgesetzes 1990
§ 28 Absatz 1 Nummer 4 des Berlinförderungs-
gesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„4. Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47
des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,“.
Artikel 19
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 100 folgender § 101 eingefügt:
„§ 101 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-
gungsrechts“.
2. In § 3 Nummer 6 Satz 2 wird das Wort „Bundesver-
sorgungsgesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten
Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
3. § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird
wie folgt gefasst:
„f) Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder
Übergangsgeld nach dem Vierzehnten Buch
Sozialgesetzbuch,“.
4. In § 33b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
ter „Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen
Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversor-
gungsgesetzes“ durch die Wörter „Vierzehnten Buch
Sozialgesetzbuch oder einem anderen Gesetz, das
die Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialge-
setzbuch“ ersetzt.
5. Nach § 100 wird folgender § 101 eingefügt:
„§ 101
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsge-
setz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch

Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
Vorschriften des § 3 Nummer 6 Satz 2, des § 32b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f und des
§ 33b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in der am 31. De-
zember 2023 geltenden Fassung weiter.“
Artikel 20
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör-
ter „Verwaltungsbehörden und sonstigen Stel-
len der Kriegsopferversorgung einschließlich
der Träger der Kriegsopferfürsorge“ durch
die Wörter „nach Bundes- oder Landesrecht
zur Durchführung des Vierzehnten Buches
Sozialgesetzbuch zuständigen Verwaltungs-
behörden“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b im Satzteil vor Satz 2 wird das
Wort „Versorgungsberechtigten“ durch die
Wörter „Berechtigten der Sozialen Entschädi-
gung“ ersetzt.
b) In Nummer 16 Satz 1 Buchstabe l werden die
Wörter „der für die Durchführung der Kriegsopfer-
versorgung zuständigen Versorgungsverwaltung
einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge“
durch die Wörter „den nach Bundes- oder Landes-
recht zur Durchführung des Vierzehnten Buches
Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen“ ersetzt.
2. In § 27 wird nach Absatz 25 folgender Absatz 26
eingefügt:
„(26) Für Personen, die Leistungen nach dem
Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert
worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversor-
gungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019
(BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten
die Vorschriften des § 4 Nummer 15 Buchstabe b
Satz 1 und Nummer 16 Buchstabe l in der am 31. De-
zember 2023 geltenden Fassung weiter.“
Artikel 21
Änderung des
Lastenausgleichsgesetzes
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I
S. 248), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 276 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz werden die
Wörter „Bundesversorgungsgesetz mit Ausnahme
der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge“ durch
die Wörter „Fünften Kapitel oder nach § 143 oder
nach § 151 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-
buch“ ersetzt.
2. § 292 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Kriegsopfer-
fürsorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschädi-
gung“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Berechtigte, bei denen trotz Bezugs
von Kriegsschadenrente die Voraussetzungen für
die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts, von Sozialhilfe, von ergänzen-
der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Ab-
satz 1 und 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches
Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des
Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. De-
zember 2023 geltenden Fassung oder von Be-
sonderen Leistungen im Einzelfall nach den Vor-
schriften des Elften Kapitels des Vierzehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch vorliegen, gelten ergän-
zend die Vorschriften des Zweiten Buches Sozi-
algesetzbuch, des Zwölften Buches Sozialge-
setzbuch und des Vierzehnten Buches Sozialge-
setzbuch.“
c) In Absatz 2 werden die Wörter „oder von Kriegs-
opferfürsorge“ durch die Wörter „von fürsorgeri-
schen Leistungen nach § 145 Absatz 1 und 2 des
Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbin-
dung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der
am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder
von Besonderen Leistungen im Einzelfall nach
den Vorschriften des Elften Kapitels des Vier-
zehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden im ersten Halbsatz die Wör-
ter „oder nach den Vorschriften über die
Kriegsopferfürsorge“ durch die Wörter „nach
dem Elften Kapitel des Vierzehnten Buches
Sozialgesetzbuch oder nach § 145 Absatz 1
und 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-
buch in Verbindung mit dem Bundes-
versorgungsgesetz in der am 31. Dezember
2023 geltenden Fassung“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge“
durch die Wörter „Sozialen Entschädigung
nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetz-
buch“ ersetzt.
e) In Absatz 4 werden die Wörter „oder ergänzende
Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften
über die Kriegsopferfürsorge in einer Anstalt,
einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung
gewährt, kann der jeweils nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch zuständige Träger, der
Träger der Sozialhilfe oder der Träger der Kriegs-
opferfürsorge“ ersetzt durch die Wörter „, ergän-
zende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145
Absatz 1 und 2 Nummer 4 des Vierzehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a
des Bundesversorgungsgesetzes in der am
31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder
Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Vor-
schriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-

buch in einer Anstalt, einem Heim oder einer
gleichartigen Einrichtung gewährt, kann der je-
weils zuständige Träger“.
f) In Absatz 5 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Entsprechendes gilt für die Besonderen Leistun-
gen im Einzelfall nach den Vorschriften des Elften
Kapitels des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-
buch.“
Artikel 22
Änderung des
Altersteilzeitgesetzes
Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1078), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16
folgender § 17 eingefügt:
„§ 17 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
zur Regelung des Sozialen Entschädigungs-
rechts“.
2. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Versorgungs-
krankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der
Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
3. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:
„§ 17
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
versorgungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
Vorschriften des § 10 Absatz 2 Satz 1 in der am
31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“
Artikel 23
Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66
folgender § 67 eingefügt:
„§ 67 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
zur Regelung des Sozialen Entschädigungs-
rechts“.
2. In § 3 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Bundes-
versorgungsgesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten
Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
3. In § 25 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Versor-
gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld
der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
4. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Versorgungskranken-
geld“ durch die Wörter „von Krankengeld der
Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Bundesversi-
cherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für
Soziale Sicherung“ ersetzt.
5. Nach § 66 wird folgender § 67 eingefügt:
„§ 67
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
versorgungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-
schriften des § 3 Absatz 2 Nummer 3, des § 25 Ab-
satz 1 Nummer 2 und des § 48 Absatz 2 in der am
31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“
Artikel 24
Änderung des Gesetzes
zur Förderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der land-
wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989
(BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 4b des Geset-
zes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Versor-
gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld
der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
2. Nach § 22 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
fügt:
„(5) Für Personen, die Leistungen nach dem
Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert
worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversor-
gungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019
(BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten
die Vorschriften des § 12 Satz 1 Nummer 2 in der am
31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“
Artikel 25
Änderung des
Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes
§ 2 des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes
vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676), das
zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom
20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Grundrente nach
§ 31 des Bundesversorgungsgesetzes“ durch
die Wörter „monatlichen Entschädigungszahlung
nach § 83 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-
buch“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Mindestgrundrente“
durch die Wörter „monatlichen Entschädigungs-
zahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Vier-
zehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 30 des Bundes-
versorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 5 des
Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 30 des Bundes-
versorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 5 des
Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
c) In Satz 4 werden die Wörter „§ 30 des Bundes-
versorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 5 des
Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 26
Änderung
der
Versorgungsmedizin-Verordnung
Die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom
10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil C wird wie folgt gefasst:
„Teil C:
Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht“.
b) Die Angaben zu Teil C Nummer 1 bis 10 werden wie folgt gefasst:
„1. Grundsätze zur Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht
2. Tatsachen für die Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs
3. Ursächlicher Zusammenhang
4. Kann-Versorgung
5. Anerkennung der Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung und Anerkennung der Schädigungsfolge im
Sinne der Verschlimmerung
6. Bestimmung des Grades der Schädigungsfolgen
7. Folgeschaden
8. Folgen von medizinischen Maßnahmen
9. Absichtlich herbeigeführte Gesundheitsstörungen
10. Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigungsfolge und Tod“.
c) Die Angaben zu Teil C Nummer 11 und 12 werden gestrichen.
2. Teil C wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Teil C:
Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht“.
b) Die Nummern 1 bis 12 werden durch folgende Nummern 1
„1 Grundsätze zur Begutachtung im Sozialen
bis 10 ersetzt:
Entschädigungsrecht
Die Grundsätze, die im Sozialen Entschädigungsrecht zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als
Folge einer Schädigung maßgebend sind, werden in diesem Teil der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze aufgestellt. Die Auswirkungen der als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheits-
störungen werden mit einem Grad der Schädigungsfolgen bewertet. Die ärztliche Bewertung der
Auswirkungen der Schädigungsfolgen erfolgt nach Teil A und Teil B.
Als Voraussetzung für die ärztliche Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs müssen alle
Tatsachen festgestellt sein. Die Feststellung der Tatsachen erfolgt unabhängig von kausalen Erwä-
gungen. Es muss unterschieden werden zwischen ärztlicher Begutachtung im Rahmen der Tatsa-
chenermittlung und der ärztlichen Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs.
2 Tatsachen für die Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs
2.1 Tatsachen
Vor der ärztlichen Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs müssen folgende Tatsachen
festgestellt und voll bewiesen sein:
a) das Ereignis, das bei nachgewiesenem
ursächlichem Zusammenhang das schädigende Ereignis ist,
b) die Gesundheitsstörung, die bei nachgewiesenem ursächlichem Zusammenhang die gesundheit-
liche Schädigung ist (primäre Gesundheitsstörung), und

c) die Gesundheitsstörung, die bei nachgewiesenem ursächlichem Zusammenhang die Schädi-
gungsfolge ist (sekundäre Gesundheitsstörung).
2.2 Ereignis
Die in Betracht kommenden schädigenden Ereignisse unterscheiden sich je nach den Vorausset-
zungen der verschiedenen Gesetze des Sozialen Entschädigungsrechts. Ereignis in diesem Sinne
kann sein:
a) ein zeitlich begrenztes Ereignis,
b) ein über einen längeren Zeitraum einwirkendes Ereignis (andauerndes Ereignis) oder
c) wiederkehrende Ereignisse, die sich in ihrer Gesamtheit auswirken.
Es gibt aktiv einwirkende Ereignisse und passive Ereignisse durch Unterlassen.
2.3 Primäre Gesundheitsstörung
Primäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen
Wissenschaft durch ein unter Nummer 2.2 beschriebenes Ereignis hervorgerufen werden können
und zeitlich als erste auftreten.
2.4 Sekundäre Gesundheitsstörung
Sekundäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen
Wissenschaft aus der primären Gesundheitsstörung entstehen können.
3 Ursächlicher Zusammenhang
3.1 Allgemeines
Nur wenn die unter Nummer 2.1 genannten Tatsachen ermittelt und im Sinne von Nummer 2.1 be-
wiesen sind, kann die ärztliche Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs erfolgen. Die Ge-
sundheitsstörungen, die vor Eintritt des schädigenden Vorgangs bestanden haben oder bei Eintritt
bestehen, sind von der primären und sekundären Gesundheitsstörung abzugrenzen.
3.2 Kausalkette
Zwischen dem Ereignis, der primären und der sekundären Gesundheitsstörung muss ein nach dem
aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft nicht unterbrochener ursächlicher Zusammenhang
bestehen. Die primäre Gesundheitsstörung muss durch das Ereignis verursacht sein und die sekun-
däre Gesundheitsstörung muss durch die primäre Gesundheitsstörung verursacht sein. Erst in
diesem Fall ist der ursächliche Zusammenhang gegeben.
3.3 Schädigendes Ereignis, gesundheitliche Schädigung, Schädigungsfolge
Ist der ursächliche Zusammenhang im Sinne von Nummer 3.2 zu bejahen, ist
a) das Ereignis das schädigende Ereignis,
b) die primäre Gesundheitsstörung die gesundheitliche Schädigung und
c) die sekundäre Gesundheitsstörung die Gesundheitsstörung als Folge der Schädigung (Schädi-
gungsfolge).
3.4 Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs
3.4.1 Für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs genügt entschädigungsrechtlich die Wahr-
scheinlichkeit. Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft
mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Es reicht für die Annahme des
ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, dass dieser nur möglich ist.
3.4.2 Haben konkurrierende Ursachen zur primären Gesundheitsstörung beigetragen und kommt einem
Ereignis gegenüber der Gesamtheit der anderen Ursachen eine mindestens gleichwertige Bedeutung
zu, ist alleine jenes Ereignis schädigendes Ereignis und wesentliche Ursache im entschädigungs-
rechtlichen Sinn.
3.4.3 Nummer 3.4.2 gilt entsprechend, wenn die sekundäre Gesundheitsstörung auf konkurrierenden Ur-
sachen beruht.
4 Kann-Versorgung
4.1 Im Sozialen Entschädigungsrecht muss anhand des Sachverhaltes in jedem Einzelfall stets zuerst
geprüft werden, ob nach Nummer 3.4 der ursächliche Zusammenhang mit Wahrscheinlichkeit beur-
teilt werden kann. Lässt sich dabei die Frage des ursächlichen Zusammenhangs bereits in ihrer
Gesamtheit bejahen oder verneinen, ist die entsprechende Prüfung abgeschlossen und eine Kann-
Versorgung kommt nicht in Betracht.
4.2 Lässt sich die Frage des ursächlichen Zusammenhangs im Sinne von Nummer 3.4 nicht bejahen oder
verneinen, kann in Ausnahmefällen eine Gesundheitsstörung im Sinne der Kann-Versorgung als
Schädigungsfolge anerkannt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die zur Anerkennung einer
Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht
gegeben ist, weil über die Ursache der festgestellten Gesundheitsstörung in der medizinischen
Wissenschaft Ungewissheit besteht.

4.3 Eine Kann-Versorgung kommt nur dann in Betracht, wenn die einer Gesundheitsstörung zugrunde-
liegende Ursache (Ätiologie) nicht durch den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft
gesichert ist und wenn fundierte wissenschaftliche Arbeitshypothesen einen ursächlichen Zusam-
menhang begründen. Eine von dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft abweichende
subjektive Auffassung eines einzelnen Wissenschaftlers oder einer einzelnen Wissenschaftlerin ist
nicht mit Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft gleichzusetzen.
4.4 Eine Kann-Versorgung rechtfertigen nicht:
a) Zweifel über den Zeitpunkt der Entstehung der Gesundheitsstörung,
b) mangelnde diagnostische Klärung,
c) unzureichende Sachverhaltsaufklärung oder
d) sonstige Ungewissheiten im Sachverhalt.
4.5 Ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nur für einen Teil einer Gesundheits-
störung gegeben, so ist zu prüfen, ob für den verbleibenden Teil der Gesundheitsstörung die
Voraussetzungen für eine Kann-Versorgung vorliegen.
5 Anerkennung der Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung und Anerkennung der Schädi-
gungsfolge im Sinne der Verschlimmerung
5.1 Allgemeines
Bei Vorliegen des ursächlichen Zusammenhangs ist auf der Grundlage des aktuellen Stands der
medizinischen Wissenschaft zu beurteilen, ob das schädigende Ereignis zur Entstehung oder zur
Verschlimmerung der Gesundheitsstörung geführt hat.
5.2 Anerkennung im Sinne der Entstehung
Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung setzt
voraus, dass keine medizinischen Tatsachen festzustellen sind, die rückblickend nach dem aktuellen
Stand der medizinischen Wissenschaft belegen, dass die Gesundheitsstörung zur Zeit der Einwir-
kung des schädigenden Ereignisses bereits bestand.
5.3 Anerkennung im Sinne der Verschlimmerung
Wenn medizinische Tatsachen festzustellen sind, die rückblickend nach dem aktuellen Stand der
medizinischen Wissenschaft belegen, dass die Gesundheitsstörung zur Zeit der Einwirkung des
schädigenden Ereignisses bereits – auch unbemerkt – bestand, kommt nur eine Anerkennung der
Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung in Betracht. Eine solche
Anerkennung setzt voraus, dass das schädigende Ereignis dazu führt,
a) dass der Zeitpunkt vorverlegt wird, an dem die Gesundheitsstörung sonst in Erscheinung getreten
wäre, oder
b) dass die Gesundheitsstörung in stärkerer Ausprägung auftritt, als es sonst zu erwarten wäre.
5.4 Zunahme der Ausprägung der Gesundheitsstörung
Bei jeder weiteren Zunahme der Ausprägung der als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheits-
störung ist zu prüfen, ob auch diese Zunahme noch ursächlich auf das schädigende Ereignis zurück-
zuführen ist. Bei jeder weiteren Zunahme der Ausprägung der Gesundheitsstörung muss der ursäch-
liche Zusammenhang dieser Weiterentwicklung beurteilt werden.
6 Bestimmung des Grades der Schädigungsfolgen
6.1 Vorübergehende Gesundheitsstörungen
Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind bei der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen
nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.
6.2 Bereits bestehende Gesundheitsstörungen
6.2.1 Vor der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen ist zu prüfen, ob vor dem schädigenden
Ereignis bereits eine Teilhabebeeinträchtigung durch eine nicht schädigungsbedingte Gesundheits-
störung (bereits bestehende Gesundheitsstörung) vorlag. Diese Teilhabebeeinträchtigung muss fest-
gestellt werden. Auch für die Gesamtauswirkung der vorhandenen Gesundheitsstörungen ist ein
Grad der Behinderung anzugeben. Der Grad der Schädigungsfolgen gibt allein das Ausmaß der
Auswirkungen der Schädigungsfolgen wieder.
6.2.2 Befinden sich die bereits bestehende Gesundheitsstörung und die Schädigungsfolge an verschiede-
nen Körperteilen und beeinflussen sich nicht gegenseitig, hat die bereits bestehende Gesundheits-
störung keine Auswirkung auf den Grad der Schädigungsfolgen.
6.2.3 Hat die Schädigung eine Gliedmaße oder ein Organ mit bereits bestehender Gesundheitsstörung
betroffen, muss der Grad der Schädigungsfolgen niedriger sein als der Grad der Behinderung, der
sich aus der nun bestehenden gesamten Gesundheitsstörung ergeben würde. Der Grad der Schä-
digungsfolgen lässt sich dabei nicht einfach dadurch ermitteln, dass die Teilhabebeeinträchtigung
der bereits bestehenden Gesundheitsstörung vom Grad der Behinderung der gesamten Gesund-
heitsstörung abgezogen wird. Maßgeblich ist vielmehr, zu welchen zusätzlichen Auswirkungen die

Schädigung geführt hat. Wenn jedoch die bereits bestehende Gesundheitsstörung nach ihrem
Umfang oder nach ihrer Art keine wesentliche Bedeutung für die gesamte Gesundheitsstörung hat,
ist der Grad der Schädigungsfolgen genauso hoch wie der Grad der Behinderung, der sich aus der
nun bestehenden gesamten Gesundheitsstörung ergibt.
6.2.4 Sind durch die bereits bestehende schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung und durch die
Schädigungsfolge verschiedene Organe, Gliedmaßen oder paarige Organe betroffen und verstärkt
die bereits bestehende schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung die Auswirkungen der schä-
digungsbedingten Funktionsstörung, ist der Grad der Schädigungsfolgen höher zu bewerten als bei
isolierter Betrachtung der Schädigungsfolge.
6.3 Veränderung des Grades der Schädigungsfolgen
6.3.1 Ein schädigendes Ereignis kann zu einer zeitlich begrenzten Zunahme der Ausprägung einer
Gesundheitsstörung führen und damit zu keinem oder nur zeitlich begrenzt zu einem Grad der
Schädigungsfolgen.
6.3.2 Ein schädigendes Ereignis kann anhaltend, aber abgrenzbar den weiteren Verlauf der Gesundheits-
störung beeinflussen und damit zu einem gleichbleibenden Grad der Schädigungsfolgen führen.
6.3.3 Ein schädigendes Ereignis kann aber auch den weiteren Verlauf der Gesundheitsstörung richtung-
gebend bestimmen und damit Anlass für einen ansteigenden Grad der Schädigungsfolgen sein.
6.4 Nachfolgende Gesundheitsstörung
Eine Gesundheitsstörung, die zeitlich nach der Schädigungsfolge eingetreten ist und nicht in ursäch-
lichem Zusammenhang mit der Schädigung steht, wird bei der Bewertung des Grades der Schädi-
gungsfolgen nicht berücksichtigt.
7 Folgeschaden
Tritt nach einer Schädigung eine weitere Gesundheitsstörung ein und kommt der Schädigung
oder deren Folgen für die Entstehung dieser Gesundheitsstörung eine mindestens gleichwertige
Bedeutung gegenüber der Gesamtheit der anderen Ursachen zu, handelt es sich um einen Folge-
schaden. Dieser ist bei der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen zu berücksichtigen.
In diesem Falle ist stets zu prüfen, ob die anerkannte Schädigungsfolge auch gemäß dem gegen-
wärtig aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft anerkannt würde.
8 Folgen von medizinischen Maßnahmen
Haben diagnostische oder therapeutische Maßnahmen, die wegen Schädigungsfolgen durchgeführt
werden, nachteilige gesundheitliche Folgen, so sind auch diese gesundheitlichen Folgen Schädi-
gungsfolgen. Auch das Unterlassen einer medizinisch gebotenen Maßnahme kann zu einer gesund-
heitlichen Schädigung und damit zu einer Schädigungsfolge führen.
9 Absichtlich herbeigeführte Gesundheitsstörungen
Eine von der antragstellenden Person absichtlich herbeigeführte Schädigung führt entschädigungs-
rechtlich nicht zu einer Schädigungsfolge. Eine Selbsttötung, die Folgen eines Selbsttötungsver-
suchs oder eine absichtlich herbeigeführte Gesundheitsstörung können nur dann Schädigungsfolge
sein, wenn eine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung durch entschädigungsrechtlich
geschützte Tatbestände wahrscheinlich ist.
10 Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigung und Tod
10.1 Hat eine als Schädigungsfolge anerkannte Gesundheitsstörung den Tod verursacht und liegt zum
Zeitpunkt des Todes eine Anerkennung der Gesundheitsstörung vor, gilt der Tod als Schädigungs-
folge. Eine erneute Begutachtung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges ist
nicht erforderlich, es sei denn, die bisherige Anerkennung ist aus heutiger Sicht zweifelsfrei unrichtig.
10.2 Stirbt eine geschädigte Person an einer im Sinne der Verschlimmerung anerkannten Gesundheits-
störung, so gilt der Tod als Schädigungsfolge, wenn die schädigungsbedingte Verschlimmerung für
den Tod ursächlich gewesen ist.
10.3 Haben mehrere Gesundheitsstörungen zum Tod beigetragen und sind nicht alle diese Gesundheits-
störungen auch Schädigungsfolgen, ist zu prüfen, ob die Schädigungsfolgen eine mindestens gleich-
wertige Bedeutung für den Eintritt des Todes hatten. In diesem Fall gilt der Tod als Schädigungs-
folge.
10.4 In Ausnahmefällen kann bei der Prüfung nach Nummer 10.2 auch der Zeitpunkt des Todes eine
wichtige Rolle spielen, wenn neben den Schädigungsfolgen eine schwere, schädigungsunabhängige
Gesundheitsstörung vorgelegen hat, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft
ohne die Schädigungsfolgen noch nicht zu diesem Zeitpunkt, jedoch in absehbarer Zeit für sich allein
zum Tode geführt hätte. In diesem Fall gilt der Tod als Schädigungsfolge, wenn die geschädigte
Person ohne die Schädigungsfolgen wahrscheinlich mindestens ein Jahr länger gelebt hätte als mit
den Schädigungsfolgen.“

Artikel 27
Änderung der
Versorgungsmedizin-Verordnung
zum Jahr 2022
Die Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 26
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Zweck der Verordnung
Diese Verordnung regelt die medizinischen Grund-
sätze und Kriterien, die bei der ärztlichen Begutach-
tung nach Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetz-
buch und nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetz-
buch anzuwenden sind, sowie das dafür maßge-
bende Verfahren.“
2. Die Anlage zu § 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu Teil C
Nummer 13 gestrichen.
b) In Teil C wird die Nummer 13 aufgehoben.
Artikel 28
Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner
Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 119 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Soziale Entschädigung“.
b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung“.
c) Nach der Angabe zu § 71 wird folgender § 72
eingefügt:
„§ 72 Übergangsregelung aus Anlass des Ge-
setzes zur Regelung des Sozialen Ent-
schädigungsrechts“.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „bei Ge-
sundheitsschäden“ gestrichen.
b) In Satz 1 wird das Wort „versorgungsrechtlichen“
gestrichen und werden nach dem Wort „Grund-
sätzen“ die Wörter „des Sozialen Entschädi-
gungsrechts“ eingefügt.
c) In Satz 2 werden die Wörter „wirtschaftliche Ver-
sorgung“ durch die Wörter „Leistungen der Sozia-
len Entschädigung“ und das Wort „Beschädigten“
durch das Wort „Geschädigten“ ersetzt.
3. § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Leistungen der Sozialen Entschädigung
(1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung
können in Anspruch genommen werden:
1. Leistungen des Fallmanagements und Leistun-
gen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen,
2. Krankenbehandlung,
3. Leistungen zur Teilhabe,
4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,
5. Leistungen bei Blindheit,
6. Entschädigungszahlungen,
7. Berufsschadensausgleich,
8. Besondere Leistungen im Einzelfall,
9. Leistungen bei Überführung und Bestattung,
10. Ausgleich in Härtefällen,
11. Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt im Ausland sowie
12. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitz-
ständen.
(2) Zuständig sind die nach Bundesrecht oder
Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Ent-
schädigung. Bei der Durchführung der Kranken-
behandlung wirken die Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung und bei der Durchführung der
Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung mit. Für die Leistungen nach
den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungs-
gesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig.“
4. In § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird das
Wort „Versorgungskrankengeld“ durch die Wörter
„Krankengeld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
5. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Gesetze, die eine entsprechende Anwendung
der Leistungsvorschriften des Vierzehnten
Buches vorsehen, insbesondere
a) die §§ 80 bis 83a des Soldatenversor-
gungsgesetzes,
b) § 59 Absatz 1 des Bundesgrenzschutzge-
setzes,
c) die §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
d) die §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Re-
habilitierungsgesetzes sowie
e) die §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes,“.
b) Nummer 8 wird aufgehoben.
6. Nach § 71 wird folgender § 72 eingefügt:
„§ 72
Übergangsregelung
aus Anlass des Gesetzes zur
Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden

ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
Vorschriften des § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buch-
stabe a und des § 68 Nummer 7 in der am 31. De-
zember 2023 geltenden Fassung weiter.“
Artikel 29
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 81
folgender § 82 eingefügt:
„§ 82 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
zur Regelung des Sozialen Entschädigungs-
rechts“.
2. Nach § 7 Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-
fügt:
„(4b) Personen, denen Leistungen zum Lebens-
unterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches zu-
erkannt worden sind, haben keinen Anspruch auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.“
3. § 11a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „Grundrente
nach dem Bundesversorgungsgesetz“ durch die
Wörter „Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9
des Vierzehnten Buches“ ersetzt.
4. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „dem
Bundesversorgungsgesetz und“ gestrichen.
5. In § 44a Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Kriegs-
opferfürsorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschä-
digung nach dem Vierzehnten Buch, soweit er Be-
sondere Leistungen im Einzelfall erbringt,“ ersetzt.
6. Nach § 81 wird folgender § 82 eingefügt:
„§ 82
Übergangsregelung
aus Anlass des Gesetzes zur
Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-
schriften des § 11a Absatz 1 Nummer 2, des § 18
Absatz 1 Nummer 1 und des § 44a Absatz 3 Satz 2
in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
weiter.“
Artikel 30
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird die folgende Angabe zu
den §§ 449 und 450 angefügt:
„§ 449 Gesetz zur Regelung des Sozialen Ent-
schädigungsrechts
§ 450 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-
gungsrechts“.
2. In § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„dem Bundesversorgungsgesetz und“ gestrichen.
3. In § 26 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Versor-
gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld
der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
4. In § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
„Versorgungskrankengeld“ durch die Wörter „Kran-
kengeld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
5. § 332 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt
gefasst:
„2. Leistungen des Berufsschadensausgleichs nach
Kapitel 10 des Vierzehnten Buches sowie nach
Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung
des Vierzehnten Buches vorsehen,“.
6. In § 335 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Bundes-
versicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt
für Soziale Sicherung“ ersetzt.
7. In § 345 Nummer 5 wird das Wort „Versorgungs-
krankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der
Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
8. In § 347 Nummer 5 Buchstabe a wird das Wort
„Versorgungskrankengeld“ durch die Wörter „Kran-
kengeld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
9. In § 349 Absatz 4a Satz 3 wird das Wort „Bundes-
versicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt
für Soziale Sicherung“ ersetzt.
10. Folgende §§ 449 und 450 werden angefügt:
„§ 449
Gesetz zur Regelung
des Sozialen Entschädigungsrechts
Bei der Anwendung von § 26 Absatz 2 Num-
mer 1, § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 345
Nummer 5 und § 347 Nummer 5 Buchstabe a gilt
das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der
Sozialen Entschädigung.
§ 450
Übergangsregelung
aus Anlass des Gesetzes zur
Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
versorgungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert

worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversor-
gungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019
(BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten,
gelten die Vorschriften des § 9 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 1, des § 26 Absatz 2 Nummer 1, des § 156 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2, des § 332 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, des § 345 Nummer 5 und des § 347
Nummer 5 Buchstabe a in der am 31. Dezember
2023 geltenden Fassung weiter.“
Artikel 31
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti-
kel 11 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I
S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
„§ 94 Bundesamt für Soziale Sicherung“.
b) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:
„§ 119 Berücksichtigung von Versorgungskran-
kengeld“.
c) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:
„§ 120 Übergangsregelung zur Änderung der
Wählbarkeitsvoraussetzungen“.
d) Nach der Angabe zu § 121 wird folgender § 122
eingefügt:
„§ 122 Übergangsregelung aus Anlass des Ge-
setzes zur Regelung des Sozialen Ent-
schädigungsrechts“.
2. In § 7 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Versorgungs-
krankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der
Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
3. § 18a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Versorgungskran-
kengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der
Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Verletztenrente der Unfallversicherung,
soweit sie die Beträge nach § 93 Absatz 2
Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit
Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches
übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der
Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder
Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim
bleibt unberücksichtigt,“.
c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. der Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10
des Vierzehnten Buches sowie nach Geset-
zen, die eine entsprechende Anwendung des
Vierzehnten Buches vorsehen,“.
4. In § 23 Absatz 2 Satz 2, § 28q Absatz 1a Satz 1, 3
und 5, § 87 Absatz 3 Satz 2, § 90 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2a Satz 1 und 2, § 91 Absatz 1 Satz 1, § 94
Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1
und in der Überschrift zu § 94 wird jeweils das
Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter
„Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
5. In § 23c Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Versor-
gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld
der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
6. In § 71e Satz 2, § 71f Absatz 1 Satz 2, Ab-
satz 2 Satz 4, § 73 Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie
§ 94 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundes-
versicherungsamtes“ durch die Wörter „Bundesam-
tes für Soziale Sicherung“ ersetzt.
7. § 119 wird wie folgt gefasst:
„§ 119
Berücksichtigung von
Versorgungskrankengeld
Bei der Anwendung von § 7 Absatz 3 Satz 3,
§ 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 23c Ab-
satz 1 Satz 1 gilt das Versorgungskrankengeld als
Krankengeld der Sozialen Entschädigung.“
8. Nach § 121 wird folgender § 122 angefügt:
„§ 122
Übergangsregelung
aus Anlass des Gesetzes zur
Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
Vorschriften des § 7 Absatz 3 Satz 3, des § 18a
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, der §§ 4 und 8 sowie 23c
Absatz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 gel-
tenden Fassung weiter.“
Artikel 32
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 325 folgender § 326 eingefügt:
„§ 326 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-
gungsrechts“.
2. In § 5 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „die
Maßnahmen werden nach den Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes erbracht,“ durch die
Wörter „sie gehören zu dem Personenkreis des
§ 151 des Vierzehnten Buches“ ersetzt.

3. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Versorgungs-
krankengeld“ ein Komma und werden die Wörter
„Krankengeld der Sozialen Entschädigung“ ein-
gefügt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a an-
gefügt:
„3a. soweit er auf der Erkrankung eines Kindes
beruht, das für die Versicherte oder den
Versicherten Anspruch auf Versorgungs-
krankengeld oder Krankengeld der Sozia-
len Entschädigung hat.“
c) Die bisherige Nummer 3a wird Nummer 3b.
4. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder im
Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem
Bundesversorgungsgesetz“ durch die Wör-
ter „Leistungen zum Lebensunterhalt nach
§ 93 des Vierzehnten Buches“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Kriegsopferfür-
sorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschä-
digung“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „Grundrenten, die
Beschädigte nach dem Bundesversorgungs-
gesetz“ durch die Wörter „Entschädigungszah-
lungen nach dem Vierzehnten Buch“ und das
Wort „Bundesversorgungsgesetzes“ durch die
Wörter „Vierzehnten Buches“ und die Wörter
„Grundrente nach dem Bundesversorgungs-
gesetz“ durch die Wörter „Entschädigungszah-
lungen nach dem Vierzehnten Buch“ ersetzt.
5. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter „Grundrenten, die
Beschädigte nach dem Bundesversorgungs-
gesetz oder nach anderen Gesetzen in entspre-
chender Anwendung des Bundesversorgungs-
gesetzes“ durch die Wörter „Entschädigungs-
zahlungen, die Geschädigte nach dem Vier-
zehnten Buch oder nach anderen Gesetzen in
entsprechender Anwendung des Vierzehnten
Buches“ und die Wörter „Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz“ durch die Wörter
„Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehn-
ten Buch“ ersetzt.
b) Satz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „ergän-
zende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundesversorgungsgesetz“ durch die Wör-
ter „Leistungen zum Lebensunterhalt nach
§ 93 des Vierzehnten Buches“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Kriegsopferfür-
sorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschä-
digung“ ersetzt.
6. In § 192 Absatz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort
„Versorgungskrankengeld“ ein Komma und werden
die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädi-
gung“ eingefügt.
7. In § 229 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden
die Wörter „der Beschädigtenversorgung“ durch
die Wörter „Entschädigungszahlungen nach dem
Vierzehnten Buch“ ersetzt.
8. § 235 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort „Verletz-
tengeld“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-
setzt und werden nach dem Wort „Versorgungs-
krankengeld“ die Wörter „oder das Krankengeld
der Sozialen Entschädigung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Verletz-
tengeldes“ das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt und werden nach dem Wort „Versor-
gungskrankengeldes“ die Wörter „oder des
Krankengeldes der Sozialen Entschädigung“
eingefügt.
9. In § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die
Wörter „nach dem Bundesversorgungsgesetz“
durch die Wörter „und Krankengeld der Sozialen
Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch“ er-
setzt.
10. § 251 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Verletztengeld“
das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
nach dem Wort „Versorgungskrankengeld“ die
Wörter „oder Krankengeld der Sozialen Entschä-
digung“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 5, Absatz 5 Satz 2 und 4 wird
jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt“
durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale
Sicherung“ ersetzt.
11. In § 291 Absatz 2 Nummer 7 werden nach den Wör-
tern „nach § 264 Absatz 2“ die Wörter „und nach
§ 151 Absatz 1 des Vierzehnten Buches“ eingefügt.
12. In § 294a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bun-
desversorgungsgesetzes oder eines Impfschadens
im Sinne des Infektionsschutzgesetzes“ durch die
Wörter „Vierzehnten Buches“ ersetzt.
13. Nach § 325 wird folgender § 326 eingefügt:
„§ 326
Übergangsregelung
aus Anlass des Gesetzes zur
Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
Vorschriften des § 5 Absatz 1 Nummer 6, des
§ 49 Absatz 1 Nummer 3, des § 55 Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 und 3 sowie Satz 4, des § 62 Absatz 2
Satz 4 sowie Satz 5 Nummer 2, des § 192 Absatz 1
Nummer 3, des § 235 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2
Satz 1, des § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, des
§ 251 Absatz 1 und des § 294a Absatz 1 Satz 1 in
der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung wei-
ter.“

14. In § 92a Absatz 4 Satz 2 bis 5, § 92b Absatz 4
Nummer 4, § 137f Absatz 2 Satz 5, Absatz 4
Satz 1 und 2, § 137g Absatz 1 Satz 1 und 10,
Absatz 2 Satz 3, § 171d Absatz 6 Satz 2, § 171e
Absatz 3 Satz 2 und 3, § 201 Absatz 6 Satz 2,
§ 220 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 3,
§ 252 Absatz 2a Satz 2, Absatz 6 Satz 1, § 255
Absatz 3 Satz 4, § 270a Absatz 4 Satz 1 und 2,
§ 271 Absatz 1, Absatz 1a Satz 2, Absatz 2a
Satz 1 und 3, Absatz 6 Satz 1, § 271a Absatz 1
Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, § 274
Absatz 1 Satz 1, § 303b Absatz 1 Satz 1 und 2,
Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4
Satz 1 und § 303d Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das
Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter
„Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
15. In § 137g Absatz 1 Satz 13, § 220 Absatz 3 Satz 4
und § 274 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Bundes-
versicherungsamts“ durch die Wörter „Bundesam-
tes für Soziale Sicherung“ ersetzt.
Artikel 33
Änderung der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 6a
des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 44
folgender § 45 eingefügt:
„§ 45 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
zur Regelung des Sozialen Entschädigungs-
rechts“.
2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 19 des
Bundesversorgungsgesetzes,“ durch die Wörter
„§ 60 des Vierzehnten Buches“ ersetzt.
3. Nach § 44 wird folgender § 45 eingefügt:
„§ 45
Übergangsregelung
aus Anlass des Gesetzes zur
Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
Vorschriften des § 4 Absatz 3 Satz 1 in der am
31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“
Artikel 34
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 319c (weggefallen) wird
folgende Angabe eingefügt:
„Elfter Unterabschnitt
Gesetz zur Regelung
des Sozialen Entschädigungsrechts
§ 319d Berücksichtigung von Versorgungskran-
kengeld“.
b) Nach der Angabe zu § 321 wird folgender § 322
eingefügt:
„§ 322 Übergangsregelung aus Anlass des Ge-
setzes zur Regelung des Sozialen Ent-
schädigungsrechts“.
2. In § 3 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Versor-
gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld
der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
3. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des
sozialen Entschädigungsrechts“ durch die Wörter
„des Sozialen Entschädigungsrechts“ ersetzt.
4. In § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird das
Wort „Versorgungskrankengeld“ durch die Wörter
„Krankengeld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
5. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt
gefasst:
„a) ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen
und den immateriellen Schaden ausglei-
chender Betrag nach den Absätzen 2a und
2b, und“.
b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden die
Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“
ersetzt.
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze einge-
fügt:
„(2a) Der die verletzungsbedingten Mehrauf-
wendungen und den immateriellen Schaden
ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minde-
rung der Erwerbsfähigkeit von
1. 10 Prozent das 1,51fache,
2. 20 Prozent das 3,01fache,
3. 30 Prozent das 4,52fache,
4. 40 Prozent das 6,20fache,
5. 50 Prozent das 8,32fache,
6. 60 Prozent das 10,51fache,
7. 70 Prozent das 14,58fache,
8. 80 Prozent das 17,63fache,
9. 90 Prozent das 21,19fache,
10. 100 Prozent das 23,72fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der
Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen
10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren
10 Prozent.

(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Be-
trag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in
dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Ge-
burten am Ersten eines Monats jedoch vom
Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
1. von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,
2. von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,
3. von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der
Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen
10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren
10 Prozent.“
6. In § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
„Versorgungskrankengeld“ durch die Wörter „Kran-
kengeld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
7. In § 163 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Versor-
gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld
der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
8. In § 166 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Ver-
sorgungskrankengeld“ durch die Wörter „Kranken-
geld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
9. In § 168 Absatz 1 Nummer 7 wird das Wort „Ver-
sorgungskrankengeld“ durch die Wörter „Kranken-
geld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
10. In § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird das
Wort „Versorgungskrankengeld“ durch die Wörter
„Krankengeld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
11. In § 175 Absatz 1 wird das Wort „Versorgungskran-
kengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der Sozia-
len Entschädigung“ ersetzt.
12. § 245 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Bundes-
versorgungsgesetz“ die Wörter „in der bis zum
31. Dezember 2021 geltenden Fassung“ ange-
fügt.
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Bundes-
versorgungsgesetz“ die Wörter „in der bis zum
31. Dezember 2021 geltenden Fassung“ ange-
fügt.
13. In § 250 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem
Wort „Bundesversorgungsgesetzes“ die Wörter „in
der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fas-
sung“ eingefügt.
14. In § 301 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Versor-
gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld
der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
15. Nach § 319c (weggefallen) wird folgender Unter-
abschnitt eingefügt:
„Elfter Unterabschnitt
Gesetz zur Regelung
des Sozialen Entschädigungsrechts
§ 319d
Berücksichtigung
von Versorgungskrankengeld
Bei der Anwendung von § 3 Satz 1 Nummer 3,
§ 20 Nummer 3 Buchstabe b, § 96a Absatz 3 Satz 1
Nummer 2, § 163 Absatz 5 Satz 2, § 166 Absatz 1
Nummer 2, § 168 Absatz 1 Nummer 7, § 170 Ab-
satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, § 175 Absatz 1 und
§ 301 Absatz 1 Satz 2 gilt das Versorgungskran-
kengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädi-
gung.“
16. Nach § 321 wird folgender § 322 eingefügt:
„§ 322
Übergangsregelung
aus Anlass des Gesetzes zur
Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
Vorschriften des § 3 Satz 1 Nummer 3, des § 20
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, des § 96a Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 2, des § 163 Absatz 5 Satz 2,
des § 166 Absatz 1 Nummer 2, des § 168 Absatz 1
Nummer 7, des § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe b, des § 175 Absatz 1, des § 245 Absatz 2
Nummer 3 und 5, des § 250 Absatz 1 Nummer 1
und des § 301 Absatz 1 Satz 2 in der am 31. De-
zember 2023 geltenden Fassung weiter.“
17. In § 145 Absatz 4 Satz 3, § 148 Absatz 3 Satz 1,
§ 177 Absatz 4 Satz 2, § 213 Absatz 6, § 214a Ab-
satz 2 Satz 1 und 2, § 224 Absatz 3 Satz 1, § 224a
Absatz 1 Satz 1, § 224b Absatz 3 Satz 1 und 2,
§ 227 Absatz 1a Satz 1, § 227 Absatz 2, § 273a,
§ 287d Absatz 2 Satz 1 und § 292a Satz 2 wird das
Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter
„Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
Artikel 35
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 225
wie folgt gefasst:
„§ 225 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-
gungsrechts“.
2. § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Personen in der Zeit, in der sie aufgrund ge-
setzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst
leisten.“
3. In § 45 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Versor-
gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld
der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
4. In § 47 Absatz 4 wird das Wort „Versorgungskran-
kengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der Sozia-
len Entschädigung“ ersetzt.

5. In § 52 Nummer 2 wird das Wort „Versorgungskran-
kengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der Sozia-
len Entschädigung“ ersetzt.
6. In § 56 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Bundesver-
sorgungsgesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten
Buch“ ersetzt.
7. In § 92 Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Bundesver-
sicherungsamts“ durch die Wörter „Bundesamtes
für Soziale Sicherung“ ersetzt.
8. In § 92 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 Satz 2, § 163
Absatz 1 Satz 1, § 172c Absatz 3 Satz 2, § 181
Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Ab-
satz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 Satz 1 und 2 wird
das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die
Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
9. In § 118 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Bundes-
versicherungsamtes“ durch die Wörter „Bundesam-
tes für Soziale Sicherung“ ersetzt.
10. § 255 wird wie folgt gefasst:
„§ 225
Übergangsregelung
aus Anlass des Gesetzes zur
Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
Vorschriften des § 4 Absatz 1 Nummer 2, des
§ 45 Absatz 1 Nummer 2, des § 47 Absatz 4, des
§ 52 Nummer 2 und des § 56 Absatz 1 Satz 4 in der
am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“
Artikel 36
Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. November 2019
(BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 106 folgender § 107 eingefügt:
„§ 107 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-
gungsrechts“.
2. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Soweit Leistungen zum Lebensunterhalt nach
§ 39 erbracht werden, gehen sie den Leistungen
zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Bu-
ches vor.“
3. In § 81 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sechs-
ten“ ein Komma eingefügt, die Wörter „und dem“
gestrichen, nach dem Wort „Zwölften“ die Wörter
„und Vierzehnten“ eingefügt und die Wörter „sowie
Trägern von Leistungen nach dem Bundesversor-
gungsgesetz“ gestrichen.
4. § 93 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld
oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach
diesem Buch, der Leistungen nach dem Vierzehnten
Buch und der Leistungen nach Gesetzen, die eine
entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches
vorsehen, und der Renten oder Beihilfen nach dem
Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Le-
ben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe
der vergleichbaren Leistungen nach dem Vierzehn-
ten Buch.“
5. Nach § 106 wird folgender § 107 eingefügt:
„§ 107
Übergangsregelung
aus Anlass des Gesetzes zur
Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-
schriften des § 81 Nummer 1 und des § 93 Ab-
satz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 gelten-
den Fassung weiter.“
Artikel 37
Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezem-
ber 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter
„Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegs-
opferfürsorge im Rahmen des Rechts der Sozialen
Entschädigung bei Gesundheitsschäden“ durch die
Wörter „Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
2. In § 16 Absatz 6 wird das Wort „Kriegsopferfür-
sorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschädigung“
ersetzt.
3. In § 18 Absatz 7 wird das Wort „Kriegsopferfürsor-
ge“ durch die Wörter „Sozialen Entschädigung, so-
weit dieser Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1
Nummer 1 bis 3 des Vierzehnten Buches erbringt“
ersetzt.
4. Dem § 21 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Ist der Träger der Sozialen Entschädigung der für
die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens ver-
antwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn
die Vorschriften für das Fallmanagement nach
§ 30 des Vierzehnten Buches ergänzend.“

5. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „Pfle-
gebedürftigkeit“ die Wörter „Leistungen der
Träger der Sozialen Entschädigung zur Kranken-
behandlung, bei Pflegebedürftigkeit und zur
Weiterführung des Haushalts“ eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 findet entsprechend Anwendung auf die
Pflegekassen und die Integrationsämter sowie
auf die Träger der Sozialen Entschädigung, so-
weit diese Leistungen nach Absatz 1 Satz 5 er-
bringen.“
6. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter
„Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzun-
gen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungs-
gesetzes“ durch die Wörter „Sozialen Entschä-
digung unter den Voraussetzungen der §§ 63
und 64 des Vierzehnten Buches“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
„Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzun-
gen des § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundes-
versorgungsgesetzes“ durch die Wörter „Sozia-
len Entschädigung unter den Voraussetzungen
des § 63 des Vierzehnten Buches“ ersetzt.
7. In § 64 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Versor-
gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld
der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
8. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Träger der Sozialen Entschädigung Kran-
kengeld der Sozialen Entschädigung nach
Maßgabe des § 47 des Vierzehnten Buches.“
b) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter
„Kriegsopferfürsorge nach Maßgabe dieses Bu-
ches und des § 26a des Bundesversorgungs-
gesetzes“ durch die Wörter „Sozialen Entschä-
digung nach Maßgabe dieses Buches und des
§ 64 des Vierzehnten Buches“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter
„Kriegsopferfürsorge Unterhaltsbeihilfe unter
den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des
Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
„Sozialen Entschädigung Unterhaltsbeihilfe un-
ter den Voraussetzungen des § 64 des Vierzehn-
ten Buches“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird aufgehoben.
e) Absatz 7 wird Absatz 6.
f) In dem neuen Absatz 6 wird das Wort „Versor-
gungskrankengeld“ durch die Wörter „Kranken-
geld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
9. In § 66 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Kriegsop-
ferfürsorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschädi-
gung nach dem Vierzehnten Buch“ ersetzt.
10. In § 69 wird das Wort „Versorgungskrankengeld“
durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Ent-
schädigung“ ersetzt.
11. In § 70 Absatz 1 wird das Wort „Versorgungskran-
kengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der Sozia-
len Entschädigung“ ersetzt.
12. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Versorgungs-
krankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der
Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
„§ 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ durch die
Wörter „§ 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1“ ersetzt.
13. § 152 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „für die Durchfüh-
rung des Bundesversorgungsgesetzes“ durch
die Wörter „nach Landesrecht“ ersetzt.
b) Satz 4 wird aufgehoben.
c) Satz 7 wird aufgehoben.
14. In § 228 Absatz 4 Nummer 2 werden nach dem
Wort „Achten“ die Wörter „oder dem Vierzehnten“
eingefügt und die Wörter „oder den §§ 27a und 27d
des Bundesversorgungsgesetzes“ gestrichen.
15. Nach § 241 Absatz 9 wird folgender Absatz 10 ein-
gefügt:
„(9) Für Personen, die Leistungen nach dem
Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert
worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversor-
gungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019
(BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gel-
ten die Vorschriften des § 6 Absatz 1 Nummer 5,
des § 16 Absatz 6, des § 18 Absatz 7, des § 63
Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2, des
§ 64 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 2, des
§ 65 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4, Ab-
satz 5 Nummer 2, Absatz 6 und 7, des § 66 Ab-
satz 1 Satz 4, der §§ 69, 70 Absatz 1, des § 71
Absatz 1 Satz 1, des § 152 Absatz 1 Satz 1 und 4,
des § 228 Absatz 4 Nummer 2 und des § 241 Ab-
satz 5 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fas-
sung weiter.“
Artikel 38
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), das zuletzt durch Artikel 131 des Gesetzes
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. im Sozialhilferecht, im Recht der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende sowie im
Kinder- und Jugendhilferecht aus Anlass

der Beantragung, Erbringung oder Erstat-
tung einer nach dem Zwölften Buch, dem
Zweiten oder dem Achten Buch vorge-
sehenen Leistung benötigt werden,“.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. im Recht der Sozialen Entschädigung für
erforderlich gehalten werden,“.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Kriegsopfer-
fürsorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschädi-
gung,“ ersetzt.
2. In § 65 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Verwal-
tungsbehörden der Kriegsopferversorgung“ durch
die Wörter „die nach Landesrecht zur Durchführung
des Vierzehnten Buches zuständigen Stellen“ er-
setzt.
3. In § 66 Absatz 2 werden die Wörter „Verwaltungs-
behörden der Kriegsopferversorgung“ durch die
Wörter „die nach Landesrecht zur Durchführung
des Vierzehnten Buches zuständigen Stellen“ er-
setzt.
4. In § 75 Absatz 2 Satz 2, § 77 Absatz 2 Satz 3 und
Absatz 6 wird das Wort „Bundesversicherungsamt“
durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“
ersetzt.
5. In § 88 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der
Kriegsopferfürsorge,“ gestrichen.
6. In § 103 Absatz 3, § 104 Absatz 1 Satz 4, § 105
Absatz 3 und § 108 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort
„Kriegsopferfürsorge“ durch die Wörter „Sozialen
Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen
im Einzelfall erbringen,“ ersetzt.
7. Nach § 120 Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-
fügt:
„(7) Für Personen, die Leistungen nach dem
Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert wor-
den ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-
schriften des § 64 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und
Absatz 3 Satz 2, des § 65 Absatz 1 Satz 3, des § 66
Absatz 2, des § 88 Absatz 1 Satz 2, des § 103 Ab-
satz 3, des § 104 Absatz 1 Satz 4, des § 105 Ab-
satz 3 und des § 108 Absatz 2 Satz 1 in der am
31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“
Artikel 39
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. nach dem Vierzehnten Buch und nach den
Gesetzen, die eine entsprechende Anwen-
dung des Vierzehnten Buches vorsehen,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Komma am
Ende gestrichen.
bbb) Nummer 3 wird aufgehoben.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Bundes-
versorgungsgesetz und“ durch die Wörter
„die Leistungen zur Teilhabe nach dem Vier-
zehnten Buch und die Leistungen der Ein-
gliederungshilfe nach“ ersetzt.
2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird das Wort
„Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
„Vierzehnten Buches“ ersetzt.
3. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „vorse-
hen,“ die Wörter „bis zu deren Außerkrafttreten“
eingefügt und wird das Wort „haben“ durch das
Wort „hatten“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. nach § 145 Absatz 2 Nummer 4 des Vier-
zehnten Buches ergänzende Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Bundesversor-
gungsgesetz weiter erhalten oder Leistungen
zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vier-
zehnten Buches beziehen,“.
4. § 23 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Per-
sonen, die sich auf nicht absehbare Dauer in statio-
närer Pflege befinden und bereits Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit nach § 74 Satz 1 Nummer 1
des Vierzehnten Buches oder Pflegeleistungen für
Geschädigte nach § 146 Absatz 2 des Vierzehnten
Buches in Verbindung mit § 43 des Elften Buches,
nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des
Beamtenversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen
erhalten, die eine entsprechende Anwendung des
Vierzehnten Buches vorsehen, sofern sie keine
Familienangehörigen haben, für die in der sozialen
Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienver-
sicherung bestünde.“
5. In § 34 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „un-
mittelbar nach § 35 Bundesversorgungsgesetz
oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende
Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vor-
sehen,“ gestrichen.
6. In § 50 Absatz 2 werden in Nummer 1 und 3 jeweils
die Wörter „Bundesversorgungsgesetz“ und „Bun-
desversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
„Vierzehnten Buch“ und „Vierzehnten Buches“
ersetzt.
7. § 56 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Beitragsfrei sind auf Antrag Mitglieder, die
sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege
befinden und bereits Leistungen bei Pflegebedürf-
tigkeit nach § 74 Satz 1 Nummer 1 des Vierzehnten
Buches oder Pflegeleistungen für Geschädigte
nach § 146 Absatz 2 des Vierzehnten Buches in

Verbindung mit § 43 des Elften Buches, nach § 44
des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes oder nach Gesetzen erhalten,
die eine entsprechende Anwendung des Vierzehn-
ten Buches vorsehen, sofern sie keine
Familienangehörigen haben, für die eine Versiche-
rung nach § 25 besteht.“
8. In § 57 Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Versor-
gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld
der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
9. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Kriegsopfer-
fürsorge“ jeweils durch die Wörter „Leistungen
zur Teilhabe nach Kapitel 6 des Vierzehnten Bu-
ches“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
„Versorgungskrankengeld oder“ durch die Wör-
ter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung
nach Kapitel 5 des Vierzehnten Buches oder
von“ ersetzt.
10. In § 8 Absatz 3 Satz 10, Absatz 4 Satz 5, § 45c
Absatz 8 Satz 1 und 2, § 45e Absatz 2 Satz 2,
§ 46 Absatz 6 Satz 2, § 51 Absatz 1 Satz 1 und 3,
Absatz 2 Satz 1 und 2, § 60 Absatz 3 Satz 3, Ab-
satz 7 Satz 3, § 65 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1,
§ 66 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2, § 67 Absatz 3,
§ 68 Absatz 2, § 114a Absatz 5 Satz 2 bis 4, § 121
Absatz 3, § 128 Absatz 5 Satz 5 und § 135 Ab-
satz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesver-
sicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für
Soziale Sicherung“ ersetzt.
11. In § 136 Satz 2 wird das Wort „Bundesversiche-
rungsamtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für
Soziale Sicherung“ ersetzt.
12. Nach § 144 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ein-
gefügt:
„(6) Für Personen, die Leistungen nach dem
Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert
worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversor-
gungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019
(BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gel-
ten die Vorschriften des § 13 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3, des § 20
Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, des § 21 Nummer 1
und 3, des § 23 Absatz 5, des § 34 Absatz 1 Num-
mer 2, des § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 3, des § 56
Absatz 4, des § 57 Absatz 4 Satz 4, des § 59 Ab-
satz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und
des § 144 Absatz 5 Satz 2 in der am 31. Dezember
2023 geltenden Fassung weiter.“
Artikel 40
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 145 folgender § 146 eingefügt:
„§ 146 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-
gungsrechts“.
2. In § 36 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Kriegs-
opferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz“
durch die Wörter „Sozialen Entschädigung, soweit
es sich um Besondere Leistungen im Einzelfall nach
Kapitel 11 des Vierzehnten Buches handelt,“ ersetzt.
3. § 82 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld
oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach
diesem Buch und der Renten oder Beihilfen nach
dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an
Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur
Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem Vier-
zehnten Buch.“
4. In § 128d Nummer 8 wird das Wort „Bundesversor-
gungsgesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten Buch“
ersetzt.
5. Nach § 145 wird folgender § 146 eingefügt:
„§ 146
Übergangsregelung
aus Anlass des Gesetzes zur
Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
Vorschriften des § 36 Absatz 2 Satz 4, des § 43 Ab-
satz 3 Satz 2 und 3, des § 82 Absatz 1 Satz 1 und
des § 128d Nummer 8 in der am 31. Dezember 2023
geltenden Fassung weiter.“
Artikel 41
Änderung der
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
§ 13 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. Sep-
tember 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Arti-
kel 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „Beschädigte im
Sinne des Bundesversorgungsgesetzes und der
Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz“ durch
die Wörter „Geschädigte im Sinne des Vierzehnten
Buches Sozialgesetzbuch und der Gesetze, die das
Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Personen, die Leistungen nach dem
Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes

vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert wor-
den ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
Vorschriften der §§ 1 und 13 Absatz 1 in der am
31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“
Artikel 42
Änderung der
Schwerbehindertenausweisverordnung
Die Schwerbehindertenausweisverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991
(BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 20
des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundesver-
sorgungsgesetz“ die Wörter „in der am 31. De-
zember 2023 geltenden Fassung oder nach § 24
des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ein-
gefügt.
b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. VB
a) wenn der schwerbehinderte Mensch we-
gen eines Grades der Schädigungsfolgen
von mindestens 50 Anspruch auf Leistun-
gen nach anderen Bundesgesetzen in ent-
sprechender Anwendung
aa) der Vorschriften des Vierzehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch oder
bb) des Bundesversorgungsgesetzes in der
bis zum 31. Dezember 2023 geltenden
Fassung oder
b) wenn der Grad der Schädigungsfolgen we-
gen des Zusammentreffens mehrerer An-
sprüche auf folgende Leistungen in seiner
Gesamtheit mindestens 50 beträgt und
weder die Bezeichnung „kriegsbeschä-
digt“ noch das Merkzeichen „EB“ einzutra-
gen ist:
aa) auf Leistungen nach dem Vierzehnten
Buch Sozialgesetzbuch,
bb) auf Leistungen nach dem Bundesver-
sorgungsgesetz in der bis zum 31. De-
zember 2023 geltenden Fassung,
cc) auf Leistungen nach Bundesgesetzen
in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Bundesversorgungs-
gesetzes in der bis zum 31. Dezember
2023 geltenden Fassung oder
dd) auf Leistungen nach dem Bundesent-
schädigungsgesetz,“.
2. § 7 wird aufgehoben.
Artikel 43
Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 150), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in
seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um
mindestens 20 Prozent gemindert, so erhält er, so-
lange dieser Zustand andauert, neben den Dienst-
bezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhege-
halt einen seinem Grad der Minderung der Erwerbs-
fähigkeit entsprechenden anteiligen Unfallausgleich.
Der Unfallausgleich beträgt bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent 900 Euro. Wird die
Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung
gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in
Höhe desjenigen Grades der Minderung der Er-
werbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs
Monate Bestand hat.“
2. In § 38 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „25“
durch die Angabe „20“ ersetzt.
3. In § 38a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „25“
durch die Angabe „20“ ersetzt.
4. § 53 Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
5. In § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird der zweite
Halbsatz wie folgt gefasst:
„bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10
Prozent bleibt die Hälfte des Mindestunfallausglei-
ches nach § 35 Absatz 1 Satz 1 unberücksichtigt,“.
Artikel 44
Änderung der
Sonderurlaubsverordnung
§ 20 Absatz 2 Nummer 6 der Sonderurlaubsverord-
nung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284) wird wie folgt
gefasst:
„6. für die Durchführung einer Badekur nach § 11 Ab-
satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der am
31. Dezember 2023 geltenden Fassung.“
Artikel 45
Änderung der
Bundesbeihilfeverordnung
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009
(BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 12 des Geset-
zes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Personen, die Leistungen nach Kapitel 5, 7 und 8
des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch er-
halten,“.
2. § 9 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Leistungsansprüche nach Kapitel 5, 7 und 8 des
Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.“
3. Nach § 58 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
fügt:
„(5) Für beihilfeberechtigte und berücksichti-
gungsfähige Personen, die Leistungen nach dem
Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes

vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert wor-
den ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
Vorschriften des § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1,
des § 9 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1, des § 38a Ab-
satz 3 und 5, des § 47 Absatz 2 Satz 2 und des § 54
Absatz 1 Satz 3 in der am 31. Dezember 2023 gel-
tenden Fassung weiter.“
Artikel 46
Änderung des
Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 60 bis 64 gestrichen.
2. § 2 Nummer 11 wird aufgehoben.
3. In § 22 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „auf
die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 erge-
benden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens“
durch die Wörter „die sich gegebenenfalls aus den
Regelungen des Sozialen Entschädigungsrechts
ergebenden Ansprüche bei Eintritt einer über das
übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden
gesundheitlichen Schädigung“ ersetzt.
4. In § 54 Satz 2 werden die Wörter „oder der für die
Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Lan-
desbehörde“ gestrichen und werden die Wörter
„diesen jeweils“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.
5. Die §§ 60 bis 64 werden aufgehoben.
6. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
7. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
8. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 47
Änderung des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes
Das Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai
2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 35 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. § 87 Absatz 4 Nummer 2 des Vierzehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch,“.
2. Nach § 15 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Für Personen, die Leistungen nach dem
Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert wor-
den ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-
schriften des § 9 Nummer 8 in der am 31. Dezember
2023 geltenden Fassung weiter.“
Artikel 48
Änderung des
Anti-D-Hilfegesetzes
Das Anti-D-Hilfegesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I
S. 1270), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Krankenbehandlung“.
b) Die Wörter „§§ 10 bis 24a des Bundesversor-
gungsgesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 41
bis 53 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-
buch“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 30 Abs. 1 und § 31
Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Härteausgleich,
Hilfe bei Wohnsitz im Ausland
§ 100 und § 101 Absatz 3 des Vierzehnten
Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Grad der Schädigungsfolgen Berech-
tigter darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach
Bekanntgabe des Feststellungsbescheids nied-
riger festgesetzt werden. Ist durch Krankenbe-
handlung eine wesentliche oder nachhaltige Bes-
serung des schädigungsbedingten Gesundheits-
zustandes erreicht worden, so ist die niedrigere
Festsetzung schon früher zulässig, jedoch frü-
hestens nach Ablauf eines Jahres nach Ab-
schluss dieser Behandlung.“
b) Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Versorgungsbezüge werden in Mo-
natsbeträgen zuerkannt, auf volle Euro aufgerun-
det und monatlich im Voraus gezahlt. Das Kran-
kengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47
des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und
eine Beihilfe nach § 48 des Vierzehnten Buches
Sozialgesetzbuch werden tageweise zuerkannt

und mit Ablauf jeder Woche gezahlt. § 47 Absatz 1
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 118
Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch gelten entsprechend.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
5. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „§ 81a des Bun-
desversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 120
des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
6. In § 10 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „13
Abs. 1“ die Angabe „und Abs. 2“ eingefügt.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesver-
sorgungsgesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetz-
buch sowie die Vorschriften des Sozialgerichts-
gesetzes über das Vorverfahren sind anzu-
wenden. Die §§ 117, 118 und 119 Absatz 2 des
Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten ent-
sprechend.“
8. § 12 Satz 2 wird aufgehoben.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Abweichend von § 2 wird die Heil- und
Krankenbehandlung ab dem 1. Januar 2024 nach
§ 143 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
erbracht.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 49
Änderung des
Conterganstiftungsgesetzes
§ 13 Absatz 3 des Conterganstiftungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009
(BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 263) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisie-
ren, wenn dies im Interesse des Menschen mit Behin-
derungen liegt. Die Conterganrente kann auf Antrag
auch teilweise kapitalisiert werden. Die Kapitalisierung
ist auf die für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahre
zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch
auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfin-
dung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für
den die Kapitalisierung gewährt wird, mit Ablauf des
Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfin-
dung folgt.“
Artikel 50
Änderung des
Bundesfreiwilligendienstgesetzes
Das Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April
2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 37 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie
folgt gefasst:
„§ 18 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
zur Regelung des Sozialen Entschädigungs-
rechts“.
2. § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt
gefasst:
„2. § 87 Absatz 4 Nummer 2 des Vierzehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch,“.
3. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Übergangsregelung
aus Anlass des Gesetzes zur
Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
Vorschriften des § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
weiter.“
Artikel 51
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Ar-
tikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 67 wie
folgt gefasst:
„§ 67 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
zur Regelung des Sozialen Entschädigungs-
rechts“.
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „(§ 27 des
Bundesversorgungsgesetzes)“ ersetzt durch die
Wörter „(§ 145 Absatz 1 und 2 Nummer 3 des
Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Ver-
bindung mit § 27 des Bundesversorgungsgeset-
zes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fas-
sung)“.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9
des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-
buch, die Einmalzahlungen nach § 102
Absatz 4 und 5 des Vierzehnten Buches
Sozialgesetzbuch sowie Geldleistungen
nach § 144 in Verbindung mit § 149 des
Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,“.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. ein der monatlichen Entschädigungszah-
lung nach Kapitel 9 des Vierzehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch entsprechender

Betrag, soweit der Anspruch auf Leistung
nach § 8 Absatz 3 des Vierzehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch ruht,“.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „in der
Kriegsopferversorgung bei gleicher Minde-
rung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente
und Schwerstbeschädigtenzulage“ durch die
Wörter „nach Kapitel 9 des Vierzehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch bei gleicher Minde-
rung der Erwerbsfähigkeit als monatliche Ent-
schädigungszahlung“ ersetzt.
3. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird das Wort „Bun-
desversorgungsgesetz“ jeweils durch die Wörter
„Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1“
die Wörter „Nummer 2, 4 und 5“ eingefügt.
4. § 67 wird wie folgt gefasst:
„§ 67
Übergangsregelung
aus Anlass des Gesetzes zur
Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-
schriften des § 21 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4
Nummer 1 und 2 und des § 65 Absatz 1 Nummer 1
und 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fas-
sung weiter.“
Artikel 52
Änderung
der Verordnung
zur Bezeichnung der als
Einkommen geltenden sonstigen
Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen
geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Artikel 6
Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch
a) Krankengeld der Sozialen Entschädigung (§ 47
des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch),
b) Übergangsgeld (§ 64 Absatz 1 Nummer 1 und
Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialge-
setzbuch),
c) Unterhaltsbeihilfe (§ 64 Absatz 3 des Vier-
zehnten Buches Sozialgesetzbuch),
d) laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunter-
halt, soweit sie außerhalb von Anstalten, Hei-
men und gleichartigen Einrichtungen für An-
gehörige im Sinne des § 25 Absatz 3 Num-
mer 2 des Bundesausbildungsförderungsge-
setzes geleistet wird, die mit dem Einkom-
mensbezieher nicht in Haushaltsgemeinschaft
leben (§ 145 Absatz 1 und 2 Nummer 4 des
Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Ver-
bindung mit § 27a des Bundesversorgungs-
gesetzes in der am 31. Dezember 2023 gel-
tenden Fassung);“.
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Ab-
satz 2 eingefügt:
„(2) Für Personen, die Leistungen nach dem
Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009
(BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19
des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit
dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793)
geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-
schriften des § 1 Nummer 3 in der am 31. Dezem-
ber 2023 geltenden Fassung weiter.“
Artikel 53
Änderung der
Verordnung über die
orthopädische Versorgung Unfallverletzter
Die Verordnung über die orthopädische Versorgung
Unfallverletzter vom 18. Juli 1973 (BGBl. I S. 871), die
durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. August 1996
(BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „in Höhe des in
§ 14 des Bundesversorgungsgesetzes jeweils fest-
gesetzten Betrags“ gestrichen.
2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Prothesenschuhe werden kostenfrei ersetzt.
Schuhe für den erhaltenen Fuß werden mitgeliefert.“
3. In § 6 Absatz 7 werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 3 Nr. 2 und 3 der Verordnung zur Durch-
führung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des Bun-
desversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung“ durch die Wörter „der Kraftfahrzeughilfe-
Verordnung“ ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
(1) Versicherte, denen infolge eines Versiche-
rungsfalls außergewöhnlicher Verschleiß an Klei-
dung oder Wäsche entsteht, erhalten für die dadurch
entstehenden Kosten einen monatlichen Pauschbe-
trag.
(2) Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen
den höchsten Pauschbetrag, so sind sie in beson-
deren Fällen erstattungsfähig.“

5. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsregelung
aus Anlass des Gesetzes zur
Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-
schriften des § 2 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Satz 2, des
§ 6 Absatz 7 und des § 7 in der am 31. Dezember
2023 geltenden Fassung weiter.“
Artikel 54
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 116 des Gesetzes vom 20. November
2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 129 folgender § 130 eingefügt:
„§ 130 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-
gungsrechts“.
2. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Versorgungs-
krankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der
Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehn-
ten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Un-
fallversicherung bleiben die Beträge nach § 93
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung
mit Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches So-
zialgesetzbuch unberücksichtigt.“
3. Dem § 85 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Bei der Anwendung von § 3 Absatz 4 Satz 2
gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld
der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehn-
ten Buches Sozialgesetzbuch.“
4. § 106 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach
dem Wort „Versorgungskrankengeld“ die Wörter
„Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach
§ 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,“
eingefügt.
b) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 werden nach
dem Wort „Versorgungskrankengeld“ die Wörter
„Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach
§ 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,“
eingefügt.
5. Nach § 129 wird folgender § 130 eingefügt:
„§ 130
Übergangsregelung
aus Anlass des Gesetzes zur
Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
Vorschriften des § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2
und Satz 6 und des § 106 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
und Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 in der am 31. Dezem-
ber 2023 geltenden Fassung weiter.“
Artikel 55
Änderung des
Wohngeldgesetzes
Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008
(BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1877) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 44
folgender § 45 angefügt:
„§ 45 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
zur Regelung des Sozialen Entschädigungs-
rechts“.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „er-
gänzender Hilfe“ durch das Wort „Leis-
tungen“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird das Wort „Hilfen“
durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
ccc) In dem Satzteil nach Buchstabe b wird
das Wort „Bundesversorgungsgesetz“
durch die Wörter „Vierzehnten Buch
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
bb) In Satz 3 Nummer 2 werden in dem Satzteil
vor Buchstabe a die Wörter „§ 27a des Bun-
desversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-
buch“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
„§ 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes“
durch die Wörter „§ 93 des Vierzehnten Buches
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
3. Nach § 44 wird folgender § 45 angefügt:
„§ 45
Übergangsregelung
aus Anlass des Gesetzes zur
Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
(1) Personen, die
a) ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder

b) andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die
den Lebensunterhalt umfassen,
nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am
31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach
einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
empfangen, sind vom Wohngeld ausgeschlossen,
wenn bei der Berechnung ihrer Hilfen Kosten der
Unterkunft berücksichtigt worden sind. § 7 Ab-
satz 1 Satz 3 und Absatz 2 und 3 in der Fassung
bis zum 31. Dezember 2023 gelten entsprechend.
(2) Für Personen, die Leistungen nach dem Solda-
tenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-
schriften des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, Satz 3
Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am
31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“
Artikel 56
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt ge-
fasst:
„6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufga-
ben die gemeinschaftliche Interessenvertretung,
die Beratung und Vertretung von Menschen mit
Behinderungen wesentlich umfassen und die un-
ter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer
Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Ge-
währ für eine sachkundige Prozessvertretung
bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten des
Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zu-
sammenhang stehenden Angelegenheiten,“.
2. In § 188 Satz 1 werden die Wörter „der Kriegsopfer-
fürsorge,“ gestrichen.
3. Dem § 194 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Für am 1. Januar 2024 noch anhängige Ver-
fahren aus dem Sachgebiet der Kriegsopferfürsorge
gilt § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der am 31. De-
zember 2023 geltenden Fassung weiter.“
Artikel 57
Änderung weiterer Vorschriften
(1) In § 7 Absatz 10 Satz 1 und § 14 des Gesetzes
zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversiche-
rung im Beitrittsgebiet vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I
S. 2313), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden
ist, wird das Wort „Bundesversicherungsamtes“ durch
die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung“ er-
setzt.
(2) In § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Berlin/Bonn-Ge-
setzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), das durch
Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundes-
amt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
(3) Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2494) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4 und 5,
§ 13 Satz 1 und § 14 Satz 1 wird das Wort „Bundes-
versicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für
Soziale Sicherung“ ersetzt.
2. In § 12a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesver-
sicherungsamts“ durch die Wörter „Bundesamtes
für Soziale Sicherung“ ersetzt.
(4) Die Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom
17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die durch Artikel 5
des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 bis 4, § 4 Absatz 1 Satz 1 und Ab-
satz 2 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und 4, Ab-
satz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1,
§ 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1, § 8
Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1, Ab-
satz 3 Satz 1, § 9 Satz 1 und § 10 Satz 2 wird jeweils
das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wör-
ter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
2. In der Überschrift zu den §§ 3 und 6, in § 5 Ab-
satz 1 Satz 2 und § 7 Absatz 1 wird jeweils das Wort
„Bundesversicherungsamts“ durch die Wörter „Bun-
desamtes für Soziale Sicherung“ ersetzt.
(5) Das Entschädigungsrentengesetz vom 22. April
1992 (BGBl. I S. 906), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 Satz 1 und 7 wird jeweils das Wort
„Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bun-
desamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesver-
sicherungsamtes“ durch die Wörter „Bundesamtes
für Soziale Sicherung“ ersetzt.
(6) In § 1 Nummer 1 Buchstabe c der Stellenvorbe-
haltsverordnung vom 24. August 1999 (BGBl. I S. 1906),
die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2005
(BGBl. I S. 1234) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundes-
amt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
(7) In § 30 des Schornsteinfeger-Handwerksgeset-
zes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zu-
letzt durch Artikel 85 des Gesetzes vom 20. November
2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird das
Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter
„Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
(8) In § 19 Absatz 2 Satz 2 des Mutterschutzgeset-
zes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) wird das Wort
„Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundes-
amt für Soziale Sicherung“ ersetzt.

(9) In § 3 Absatz 3 Satz 3, § 5 Absatz 3 Satz 2, § 28 Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 der Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3866) geändert wor- den ist, wird jeweils das Wort „Bundesversicherungs- amt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Siche- rung“ ersetzt. (10) Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 32 Absatz 1 Satz 6, § 43 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 wird das Wort „Bundesversicherungs- amtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung“ ersetzt. 2. In § 43 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesver- sicherungsamts“ durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung“ ersetzt. 3. In § 43 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5, 6 Satz 3, Ab- satz 7 Satz 3 und 4 und § 46 wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bun- desamt für Soziale Sicherung“ ersetzt. (11) In Artikel 2 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe b des Gesetzes zu dem Vertrag vom 11. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzog- tum Luxemburg in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-2-6, veröffentlichten bereinig- ten Fassung, das durch § 5 des Gesetzes vom 4. Au- gust 1964 (BGBl. I S. 585) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt. (12) In Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversiche- rung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 vom 12. März 1976 (BGBl. 1976 II S. 393), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt. (13) In § 1 Absatz 3 Satz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 1 der Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundes- versicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt. (14) In § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3, § 15 Absatz 4 Satz 1 und § 18 Absatz 3 Satz 2 des Anspruchs- und Anwart- schaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundes- versicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt. (15) In § 4 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und 2, § 5 Satz 2 und § 6 Absatz 2 der AAÜG-Erstattungsverordnung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 999), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundes- amt für Soziale Sicherung“ ersetzt. (16) Das Versorgungsruhensgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1684), das zuletzt durch Arti- kel 442 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, § 4 Ab- satz 4 Satz 1 und § 5 Absatz 3 wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bun- desamt für Soziale Sicherung“ ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesver- sicherungsamtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung“ ersetzt. (17) In § 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 7 Ab- satz 1 Satz 7, § 8 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgeset- zes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038, 1047), das zuletzt durch Artikel 22 Absatz 5 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt. (18) Das Bundesversicherungsamtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 6 Satz 2, § 11 und § 12 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesversiche- rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt. 2. In § 7 Satz 2 wird das Wort „Bundesversicherungs- amts“ durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung“ ersetzt. (19) In § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeit- nehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesversiche- rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt. (20) Das Gesetz zur Errichtung der Sozialversiche- rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zuletzt durch Arti- kel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 2 wird das Wort „Bundesversiche- rungsamtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung“ ersetzt. 2. In § 7 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesver- sicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt. (21) In § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesversiche- rungsamtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für So- ziale Sicherung“ ersetzt.

(22) Das Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossen-
schaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommuni-
kation vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3838),
das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 wird das Wort „Bundesversiche-
rungsamtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für
Soziale Sicherung“ ersetzt.
2. In § 8 Satz 2 und § 13 Satz 2 wird jeweils das Wort
„Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bun-
desamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
(23) In § 32 Absatz 1 der Datenerfassungs- und
-übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Novem-
ber 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird
das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter
„Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
(24) In § 6 Absatz 2 und § 6a Absatz 2 Satz 1 und 2
der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006
(BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 12a des
Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387)
geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesver-
sicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für So-
ziale Sicherung“ ersetzt.
(25) In § 1 Absatz 2, § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2,
Absatz 3 Satz 1 und 3, § 4 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1,
Absatz 4 und 6 sowie § 5 Satz 1 und 2 der Pauschal-
Abgeltungsverordnung vom 26. April 2004 (BGBl. I
S. 644) wird jeweils das Wort „Bundesversicherungs-
amt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale
Sicherung“ ersetzt.
(26) In § 3 Absatz 2 Satz 1 und 4 der Verordnung zur
Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge
durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen
bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse
vom 4. Januar 2010 (BGBl. I S. 2), die durch Artikel 14
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983)
geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundes-
versicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für
Soziale Sicherung“ ersetzt.
(27) Die SGB V-Übertragungsverordnung vom
12. Februar 2010 (BGBl. I S. 88) wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt
gefasst:
„Verordnung zur
Übertragung der Befugnis zum
Erlass von Rechtsverordnungen
nach dem Fünften Buch Sozialgesetz-
buch auf das Bundesamt für Soziale Sicherung
(SGB V-Übertragungsverordnung – SGB V-ÜbV)“.
2. In § 1 wird das Wort „Bundesversicherungsamt“
durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“
ersetzt.
(28) In der Eingangsformel der Krankenkassen-Al-
tersrückstellungsverordnung vom 18. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1396), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden
ist, wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt“
durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“
ersetzt.
(29) In § 3 Absatz 1 bis 3, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5
Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und in
der Überschrift zu § 3 der Datentransparenzverordnung
vom 10. September 2012 (BGBl. I S. 1895) wird jeweils
das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter
„Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
(30) Die Prüfverordnung sonstige Beiträge vom
21. Mai 2013 (BGBl. I S. 1377) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 5 und § 11 Ab-
satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesversicherungs-
amtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale
Sicherung“ ersetzt.
2. In § 3 Satz 1, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1, § 7 Ab-
satz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3, § 8 Ab-
satz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 sowie
§ 9 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesversiche-
rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale
Sicherung“ ersetzt.
(31) In § 1 Absatz 3, § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3 und
§ 4 Absatz 2 der Versorgungslast-Erstattungsverord-
nung vom 19. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2346), die
zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 9. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird jeweils
das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter
„Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
(32) In § 1 Absatz 3, § 2 Satz 2 und § 4 Ab-
satz 1 Satz 1 der Verordnung über die Pauschalierung
und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagen-
tur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Renten-
versicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen
voller Erwerbsminderung vom 27. September 2002
(BGBl. I S. 3961), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2127) ge-
ändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesversi-
cherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale
Sicherung“ ersetzt.
(33) In Artikel 42 Absatz 4 Satz 1 des Pflege-Ver-
sicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014,
2797), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden
ist, wird das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die
Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
(34) In § 1 der SVLFGG-Übertragungsverordnung
vom 6. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2216) wird das Wort
„Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundes-
amt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
(35) In der Eingangsformel der SVLFG-Altersrück-
stellungsverordnung vom 6. November 2017 (BGBl. I
S. 3765) wird das Wort „Bundesversicherungsamt“
durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“
ersetzt.
Artikel 58
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
1. das Gesetz über die Durchführung von Statistiken
auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2170-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli
2016 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist,

2. das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I
S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes
geändert worden ist,
3. die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769),
die zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert
worden ist,
4. die Verordnung über die soziale Kriegsbeschädig-
ten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
830-2-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist,
5. die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Ja-
nuar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I
S. 1948) geändert worden ist,
6. die Versehrtenleibesübungen-Verordnung vom
29. Juli 1981 (BGBl. I S. 779), die zuletzt durch Ar-
tikel 1 der Verordnung vom 15. November 2000
(BGBl. I S. 1572) geändert worden ist,
7. die Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989
(BGBl. I S. 1834), die zuletzt durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904)
geändert worden ist,
8. die Berufsschadensausgleichsverordnung vom
28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1273), die durch Artikel 2
der Verordnung vom 23. September 2014 (BGBl. I
S. 1533) geändert worden ist,
9. das Gesetz zur Einführung des Bundesversor-
gungsgesetzes im Saarland in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 830-3, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung,
10. das Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April
1970 (BGBl. I S. 413), das zuletzt durch Artikel 252
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist,
11. das Bundesgesetz zur Wiedergutmachung natio-
nalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferver-
sorgung für Berechtigte im Ausland in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 832-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember
1981 (BGBl. I S. 1497) geändert worden ist,
12. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169),
das zuletzt durch Artikel 156 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
13. das Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbe-
hörden der Kriegsopferversorgung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 25 des Gesetzes vom 3. Mai 2000
(BGBl. I S. 632) geändert worden ist,
14. die Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in
der Kriegsopferversorgung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-4, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1988 (BGBl. I
S. 911) geändert worden ist,
15. das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1),
das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geän-
dert worden ist,
16. die Verordnung zur Durchführung des § 15 des
Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972
(BGBl. I S. 105).
Artikel 59
Finanzuntersuchung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales un-
tersucht im Benehmen mit den Ländern in den Jahren
2023 bis 2026 die Entwicklung der jährlichen Einnah-
men und Ausgaben bei den Leistungen der Sozialen
Entschädigung auf der Grundlage der amtlichen Statis-
tik und von Erhebungen bei den Trägern der Sozialen
Entschädigung.
Artikel 60
Inkrafttreten
(1) Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe c tritt mit Wir-
kung zum 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 3 treten mit Wirkung zum 1. Juli
2018 in Kraft, soweit nicht Absatz 3 etwas Abweichen-
des regelt.
(3) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
1. in Artikel 1 die §§ 38, 40, 91, 109 und 113 Absatz 6
des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
2. Artikel 2 Nummer 1,
3. Artikel 3 Nummer 3,
4. Artikel 26 sowie
5. Artikel 59.
(4) Artikel 16 Nummer 7, Artikel 23 Nummer 4 Buch-
stabe b, Artikel 30 Nummer 6 und 9, Artikel 31 Num-
mer 1 Buchstabe a, Nummer 4 und 6, Artikel 32 Num-
mer 10 Buchstabe b, Nummer 14 und 15, Artikel 34
Nummer 17, Artikel 35 Nummer 7 bis 9, Artikel 38 Num-
mer 4, Artikel 39 Nummer 10 und 11 sowie Artikel 57
treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
(5) Artikel 1 § 2, §§ 31 bis 37, §§ 111 bis 112, §§ 115
bis 116 und § 138 Absatz 7 tritt am 1. Januar 2021 in
Kraft.
(6) Artikel 31 Nummer 3 Buchstabe b und Artikel 34
Nummer 5 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.
(7) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2024
in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Franziska Giffey
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2652. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1f66a3de66b3db89….