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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2652

BGBl. 2019 I S. 2652 · 385.320 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 2652
                                             Gesetz
                          zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
                                                  Vom 12. Dezember 2019

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht

Artikel 1     Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Ent-
              schädigung – (SGB XIV)
Artikel   2   Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel   3   Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
Artikel   4   Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel   5   Änderung des Unterstützungsabschlussgesetzes
Artikel   6   Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel   7   Änderung des Zivildienstgesetzes

Artikel   8   Änderung des Gesetzes zu dem Zusatzvertrag vom
              7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung
              des Vertrags vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundes-
              republik Deutschland und der Republik Österreich
              über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung
              Schwerbeschädigter
Artikel 9     Änderung des Häftlingshilfegesetzes
Artikel 10    Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes

Artikel 11    Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung
              des Bundesentschädigungsgesetzes
Artikel 12    Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungs-
              gesetzes
Artikel 13    Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitie-
              rungsgesetzes
Artikel 14    Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
Artikel 15    Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 16    Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 17    Änderung des Gesetzes über Kosten der Gerichts-
              vollzieher
Artikel 18    Änderung des Berlinförderungsgesetzes
Artikel 19    Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 20    Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 21    Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 22    Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 23    Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
              versicherung der Landwirte
Artikel 24    Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstel-
              lung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Artikel 25    Änderung des Dienstbeschädigungsausgleichs-
              gesetzes
Artikel 26    Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
Artikel 27    Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung zum
              Jahr 2022

Artikel 28    Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 29    Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 30    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 31    Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 32    Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 33    Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 34    Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 35    Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 36    Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 37    Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 38    Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 39    Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 40   Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 41   Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
Artikel 42   Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
Artikel 43   Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 44   Änderung der Sonderurlaubsverordnung

Artikel 45   Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Artikel 46   Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 47   Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
Artikel 48   Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes
Artikel 49   Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
Artikel 50   Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
Artikel 51   Änderung des Bundesausbildungsförderungsgeset-
             zes

Artikel 52   Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als
             Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach
             § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungs-
             gesetzes
Artikel 53   Änderung der Verordnung über die orthopädische
             Versorgung Unfallverletzter
Artikel 54   Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der
             Landwirte

Artikel 55   Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 56   Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 57   Änderung weiterer Vorschriften
Artikel 58   Aufhebung bisherigen Rechts
Artikel 59   Finanzuntersuchung
Artikel 60   Inkrafttreten

                          Artikel 1

        Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
            – Soziale Entschädigung –
                    (SGB XIV)

                    Inhaltsübersicht
                           Kapitel 1
                   Allgemeine Vorschriften

§   1   Aufgabe und Anwendungsbereich der Sozialen Entschä-
        digung
§   2   Berechtigte der Sozialen Entschädigung
§   3   Leistungen der Sozialen Entschädigung

                           Kapitel 2

                  Anspruch auf Leistungen
                 der Sozialen Entschädigung

                        Abschnitt 1
             Allgemeine Voraussetzungen

§   4   Anspruch auf Leistungen für Geschädigte
§   5   Grad der Schädigungsfolgen, Verordnungsermächtigung
§   6   Anspruch auf Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene
        und Nahestehende
§   7   Anspruch auf Leistungen für Ausländerinnen und Aus-
        länder
§   8   Konkurrenz von Ansprüchen
§   9   Ausschluss der Pfändbarkeit von Ansprüchen
BGBl. 2019, Seite 2653 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2653
§ 10     Antragserfordernis
§ 11     Beginn der Leistungserbringung, Kostenregelung für die
         erste Inanspruchnahme Schneller Hilfen
§ 12     Übernahme der Aufwendungen für Dolmetscherinnen und
         Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie
         Kommunikationshilfen

                         Abschnitt 2
             Entschädigungstatbestände
                        Unterabschnitt 1

                          Gewalttaten
§   13   Opfer von Gewalttaten
§   14   Gleichstellungen

§   15   Anspruch auf Leistungen bei Gewalttaten im Ausland
§   16   Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen
§   17   Versagung von Leistungen
§   18   Ansprüche bei Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
§   19   Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen für Angehö-
         rige, Hinterbliebene und Nahestehende, Konkurrenzen

§ 20     Versagung von Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene
         und Nahestehende

                        Unterabschnitt 2
             Kriegsauswirkungen beider Weltkriege

§ 21     Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege
§ 22     Versagung, Entziehung und Minderung der Leistung

                        Unterabschnitt 3
                 Ereignisse im Zusammenhang
              mit der Ableistung des Zivildienstes

§ 23     Geschädigte durch Ereignisse im Zusammenhang mit der
         Ableistung des Zivildienstes

                        Unterabschnitt 4

          Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen
                 der spezifischen Prophylaxe
§ 24     Geschädigte durch Schutzimpfungen oder andere Maß-
         nahmen der spezifischen Prophylaxe

                            Kapitel 3
                     Leistungsgrundsätze

§   25   Voraussetzungen
§   26   Leistungsformen

§   27   Vorrang von Leistungen zur Teilhabe
§   28   Verhältnis zu Leistungen anderer Träger

                            Kapitel 4

                        Schnelle Hilfen
                         Abschnitt 1
           Leistungen der Schnellen Hilfen

§ 29     Leistungen und Leistungsart

                         Abschnitt 2
                     Fallmanagement
§ 30     Leistungen des Fallmanagements

                         Abschnitt 3
                     Traumaambulanz

§   31   Leistungen in einer Traumaambulanz
§   32   Psychotherapeutische Frühintervention
§   33   Psychotherapeutische Intervention in anderen Fällen
§   34   Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang

§   35    Weiterer Bedarf nach Betreuung in der Traumaambulanz
§   36    Fahrkosten
§   37    Vereinbarungen mit Traumaambulanzen
§   38    Verordnungsermächtigung

                         Abschnitt 4
             Kooperationsvereinbarungen
§ 39      Kooperationsvereinbarungen für Beratungs- und Begleit-
          angebote
§ 40      Verordnungsermächtigung

                            Kapitel 5

                      Krankenbehandlung
                  der Sozialen Entschädigung

                         Abschnitt 1
           Leistungen und Nachweispflicht

§ 41      Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der
          Sozialen Entschädigung

§   42    Krankenbehandlung
§   43    Ergänzende Leistungen der Krankenbehandlung
§   44    Sachleistungsprinzip, Kostenbeteiligung
§   45    Nachweispflicht
§   46    Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außerge-
          wöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche
§ 47      Krankengeld der Sozialen Entschädigung
§ 48      Beihilfe bei erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbs-
          grundlage
§ 49      Zuschüsse bei Zahnersatz
§ 50      Erstattung von Kosten bei selbst beschaffter Kranken-
          behandlung

§ 51      Erstattung von Kosten für Krankenbehandlung bei vorü-
          bergehendem Auslandsaufenthalt
§ 52      Beiträge zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen Renten-
          versicherung und zur Alterssicherung
§ 53      Reisekosten

                         Abschnitt 2

          Vergütung der Leistungserbringer
§ 54      Vergütung für Leistungen der Krankenbehandlung
§ 55      Vergütung für ergänzende Leistungen
§ 56      Vergütung für die Versorgung mit Hilfsmitteln

                         Abschnitt 3

         Zuständigkeit und Datenübermittlung

§ 57      Zuständigkeit

§ 58      Zuständigkeit zur Entscheidung über Widersprüche
§ 59      Datenübermittlung

                         Abschnitt 4

              Erstattungen von
     Aufwendungen und Verwaltungskosten
§ 60      Erstattung an Krankenkassen
§ 61      Erstattung an Unfallkassen der Länder

                            Kapitel 6
                    Leistungen zur Teilhabe

§   62    Leistungsumfang
§   63    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§   64    Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
§   65    Leistungen zur Teilhabe an Bildung
§   66    Leistungen zur Sozialen Teilhabe
BGBl. 2019, Seite 2654 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2654
§ 67   Zusammentreffen von Teilhabeleistungen mit Pflege-
       leistungen in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im
       Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit
       § 71 Absatz 4 des Elften Buches
§ 68   Zusammentreffen von Teilhabeleistungen mit Pflege-
       leistungen außerhalb von Einrichtungen oder Räumlich-
       keiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in
       Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches

§ 69   Wunsch- und Wahlrecht
§ 70   Besonderheiten der Leistungsbemessung

                           Kapitel 7
            Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
                      Abschnitt 1

        Anspruch und Pflegebedürftigkeit

§ 71   Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
§ 72   Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad
§ 73   Kostenübernahme vor Pflegebedürftigkeit im Sinne des
       Elften Buches

                      Abschnitt 2
              Umfang der Leistungen
              bei Pflegebedürftigkeit

§ 74   Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
§ 75   Ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
§ 76   Häusliche Pflege im Arbeitgebermodell

                      Abschnitt 3
          Zuständigkeit und Erstattung

§ 77   Zuständigkeit

§ 78   Widersprüche
§ 79   Datenübermittlung

                      Abschnitt 4

            Erstattungen von
   Aufwendungen und Verwaltungskosten

§ 80   Erstattung an Pflegekassen

§ 81   Erstattung an Unfallkassen der Länder

                           Kapitel 8

              Leistungen bei hochgradiger

       Sehbehinderung, Blindheit und Taubblindheit

§ 82   Anspruch und Umfang

                           Kapitel 9

                Entschädigungszahlungen

                      Abschnitt 1
            Entschädigungszahlungen
                 an Geschädigte
§ 83   Monatliche Entschädigungszahlung
§ 84   Abfindung

                      Abschnitt 2
            Entschädigungszahlungen
                an Hinterbliebene

§ 85   Monatliche Entschädigungszahlung an Witwen und
       Witwer sowie an Partner einer eheähnlichen Gemein-
       schaft
§ 86   Abfindung für Witwen und Witwer
§ 87   Monatliche Entschädigungszahlung an Waisen
§ 88   Monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene
       Eltern

                            Kapitel 10
                   Berufsschadensausgleich

§ 89     Voraussetzung und Höhe
§ 90     Feststellung
§ 91     Verordnungsermächtigung

                            Kapitel 11

              Besondere Leistungen im Einzelfall
§   92   Anspruch und Umfang
§   93   Leistungen zum Lebensunterhalt
§   94   Leistung zur Förderung einer Ausbildung
§   95   Leistungen zur Weiterführung des Haushalts
§   96   Leistungen in sonstigen Lebenslagen

§   97   Wunsch- und Wahlrecht
§   98   Besonderheiten der Leistungsbemessung

                            Kapitel 12
                 Überführung und Bestattung

§ 99     Leistungen bei Überführung und Bestattung

                            Kapitel 13
                        Härtefallregelung

§ 100    Ausgleich in Härtefällen

                            Kapitel 14
              Regelungen bei Wohnsitz oder
            gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

§ 101    Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
         im Ausland

                            Kapitel 15
          Besonderheiten der Leistungserbringung
          für einzelne Entschädigungstatbestände

§ 102    Leistungen bei Gewalttaten im Ausland
§ 103    Leistungen für Zivildienstgeschädigte und Hinterbliebene

§ 104    Krankengeld der Sozialen Entschädigung für Zivildienst-

         geschädigte

                            Kapitel 16

           Einsatz von Einkommen und Vermögen

§ 105    Grundsätze

§ 106    Berücksichtigung von Einkommen
§ 107    Einkommensgrenze
§ 108    Berücksichtigung von Vermögen

§ 109    Verordnungsermächtigung

                            Kapitel 17
                           Anpassung
§ 110    Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungser-
         mächtigung

                            Kapitel 18
         Organisation, Durchführung und Verfahren

                         Abschnitt 1
           Organisation und Durchführung

§ 111    Träger der Sozialen Entschädigung
§ 112    Sachliche Zuständigkeit
§ 113    Örtliche Zuständigkeit
§ 114    Aufgaben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozia-
         les
BGBl. 2019, Seite 2655 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2655
                        Abschnitt 2
                Verfahren zur Prüfung
               des Leistungsanspruchs

§ 115   Erleichtertes Verfahren bei Leistungen der Schnellen
        Hilfen
§ 116   Weiteres Verfahren
§ 117   Beweiserleichterungen

§ 118   Beiziehung von Unterlagen und Anhörung
§ 119   Vorzeitige Leistungen und vorläufige Entscheidung

                        Abschnitt 3
                  Weitere Regelungen

§ 120   Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige

§ 121   Erstattung von Leistungen durch öffentlich-rechtliche
        Stellen
§ 122   Überzahlung von Geldleistungen nach dem Tod der oder
        des Berechtigten

                          Kapitel 19
          Bundesstelle für Soziale Entschädigung

§ 123   Bundesstelle für Soziale Entschädigung
§ 124   Aufgaben der Bundesstelle für Soziale Entschädigung
§ 125   Fachbeirat Soziale Entschädigung

                          Kapitel 20
                     Statistik und Bericht

§ 126   Amtliche Statistik
§ 127   Erhebungsmerkmale
§ 128   Erhebungsmerkmale zu den Ausgaben und Einnahmen
        der Sozialen Entschädigung
§ 129   Hilfsmerkmale
§ 130   Stichtag für die Erhebungen
§ 131   Auskunftspflicht, Übermittlung statistischer Daten
§ 132   Bericht

                          Kapitel 21
                        Kostentragung
§ 133   Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Ländern
§ 134   Kostentragung durch den Bund

§ 135   Kostentragung durch die Länder
§ 136   Kostentragung beim Zusammentreffen von Ansprüchen

                          Kapitel 22
                   Übergangsvorschriften

§ 137   Zeitlicher Geltungsbereich

§ 138   Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Opfer von
        Gewalttaten
§ 139   Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Kriegsopfer
        beider Weltkriege
§ 140   Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Zivildienst-
        geschädigte
§ 141   Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Geschädigte
        durch Schutzimpfungen oder einer anderen Maßnahme
        der spezifischen Prophylaxe

                          Kapitel 23

               Vorschriften zu Besitzständen

                        Abschnitt 1
             Grundsätze und Leistungen
§ 142   Grundsätze
§ 143   Heil- und Krankenbehandlung
§ 144   Geldleistungen
§ 145   Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen

§ 146   Pflegeleistungen für Geschädigte
§ 147   Pflegeausgleich bei langjähriger schädigungsbedingter
        Pflege
§ 148   Monatliche Entschädigungszahlung für Witwen und
        Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod

                       Abschnitt 2

         Neufeststellungen und Anpassung

§ 149   Neufeststellungen
§ 150   Anpassung, Verordnungsermächtigung

                       Abschnitt 3

                  Vertrauensschutz
        für die Absicherung gegen Krankheit

§ 151   Absicherung gegen Krankheit

                       Abschnitt 4
                        Wahlrecht

§ 152   Wahlrecht
§ 153   Schriftform

                       Abschnitt 5

                       Anrechnung
§ 154   Anrechnungsvorschrift

                       Abschnitt 6

         Kostentragung und Zuständigkeit
§ 155   Kostentragung
§ 156   Pauschaliertes Abrechnungsverfahren
§ 157   Zuständigkeit

                       Abschnitt 7
                       Umsetzung

§ 158   Umsetzungsbegleitung

                       Kapitel 1

           Allgemeine Vorschriften

                                §1
           Aufgabe und Anwendungsbereich
             der Sozialen Entschädigung

   (1) Die Soziale Entschädigung unterstützt Men-
schen, die durch ein schädigendes Ereignis, für das

die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwor-
tung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten
haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen
Folgen.
  (2) Schädigende Ereignisse sind:

1. Gewalttaten nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterab-
   schnitt 1,
2. Kriegsauswirkungen beider Weltkriege nach Kapitel 2

   Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 sowie

3. Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung
   des Zivildienstes nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterab-
   schnitt 3 sowie
4. Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spe-
   zifischen Prophylaxe nach Kapitel 2 Abschnitt 2
   Unterabschnitt 4,
die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben.
BGBl. 2019, Seite 2656 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2656
  (3) Das schädigende Ereignis kann ein zeitlich be-
grenztes, ein wiederkehrendes oder ein über längere

Zeit einwirkendes Ereignis sein.

                            §2

       Berechtigte der Sozialen Entschädigung
  (1) Berechtigte sind Geschädigte sowie deren Ange-
hörige, Hinterbliebene und Nahestehende.

   (2) Geschädigte sind Personen, die durch ein schä-
digendes Ereignis nach diesem Buch unmittelbar eine
gesundheitliche Schädigung erlitten haben.

   (3) Angehörige sind Ehegatten sowie Kinder und
Eltern von Geschädigten. Als Kinder gelten auch in
den Haushalt Geschädigter aufgenommene Stiefkinder
sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.

  (4) Hinterbliebene sind
1. Witwen, Witwer und Waisen,

2. Eltern sowie
3. Betreuungsunterhaltsberechtigte

einer an den Folgen einer Schädigung verstorbenen

Person. Als Waisen gelten auch in den Haushalt der

an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person
aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im
Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundes-
kindergeldgesetzes.

   (5) Nahestehende sind Geschwister sowie Perso-

nen, die mit Geschädigten eine Lebensgemeinschaft
führen, die der Ehe ähnlich ist.

                            §3

       Leistungen der Sozialen Entschädigung
  Die Soziale Entschädigung umfasst:

 1. Leistungen des Fallmanagements und Leistungen
    in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen nach
    Kapitel 4,
 2. die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädi-
    gung nach Kapitel 5,

 3. Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6,

 4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7,

 5. Leistungen bei Blindheit nach Kapitel 8,

 6. Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9,
 7. den Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10,

 8. Besondere Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11,

 9. Leistungen bei Überführung und Bestattung nach
    Kapitel 12,

10. den Ausgleich in Härtefällen nach Kapitel 13,
11. Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf-
    enthalt im Ausland nach Kapitel 14 sowie

12. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen
    nach Kapitel 23.

                      Kapitel 2

        Anspruch auf Leistungen

       der Sozialen Entschädigung

                      Abschnitt 1
            Allgemeine Voraussetzungen

                           §4
     Anspruch auf Leistungen für Geschädigte

   (1) Geschädigte haben Anspruch auf Leistungen der
Sozialen Entschädigung wegen der anerkannten ge-
sundheitlichen und der wirtschaftlichen Folgen einer
gesundheitlichen Schädigung, die ursächlich auf ein
schädigendes Ereignis zurückzuführen ist. Das Vor-
liegen der in Satz 1 genannten Anspruchsvorausset-
zungen ist auf Antrag festzustellen.

  (2) Ein Anspruch entsprechend Absatz 1 besteht
auch bei gesundheitlichen Schädigungen, die
1. herbeigeführt worden sind durch einen Unfall von
   Geschädigten
   a) auf einem Hin- oder Rückweg, der notwendig ist,
      um Leistungen nach diesem Buch in Anspruch zu
      nehmen,

   b) bei Inanspruchnahme der ihnen nach diesem

      Buch zustehenden Leistungen oder

   c) bei der unverzüglichen Erstattung einer Strafan-
      zeige oder auf dem Hin- oder Rückweg hiervon,
2. eine Person bei einem Unfall im Sinne von Nummer 1
   bei der notwendigen Begleitung einer geschädigten

   Person erleidet.

  (3) Ein Anspruch entsprechend Absatz 1 besteht
auch bei Beschädigung oder Verlust eines im oder am
Körper getragenen Hilfsmittels.
   (4) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als
Schädigungsfolge genügt die Wahrscheinlichkeit des
ursächlichen Zusammenhangs. Sie ist gegeben, wenn
nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissen-
schaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusam-
menhang spricht.
   (5) Bei psychischen Gesundheitsstörungen wird die
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs
im Einzelfall vermutet, wenn diejenigen medizinischen
Tatsachen vorliegen, die nach den Erfahrungen der
medizinischen Wissenschaft geeignet sind, einen Ursa-
chenzusammenhang zwischen einem nach Art und

Schwere geeigneten schädigenden Ereignis und der
gesundheitlichen Schädigung und der Schädigungs-
folge zu begründen und diese Vermutung nicht durch
einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.
   (6) Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheits-
störung als Schädigungsfolge erforderliche Wahr-

scheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über
die Ursache der Gesundheitsstörung in der medizini-
schen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit
Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales die Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge
anerkannt werden. In den Fällen nach Kapitel 2 Ab-
schnitt 2 Unterabschnitt 4 tritt an die Stelle der Zustim-
mung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbe-
hörde. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
BGBl. 2019, Seite 2657 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2657
                          §5
            Grad der Schädigungsfolgen,
             Verordnungsermächtigung

   (1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den all-
gemeinen Auswirkungen der körperlichen, seelischen,
geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die durch
die als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheitsstö-
rungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beur-
teilen. Er ist nach Zehnergraden von zehn bis 100 zu
bemessen. Ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der
Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit
umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind
nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein
Zeitraum von bis zu sechs Monaten. Bei geschädigten
Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädi-
gungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich
bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung er-
gibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder
und Jugendlichen verbunden ist.
   (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates

1. die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung
   des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des
   Absatzes 1 maßgebend sind,
2. die Grundsätze aufzustellen, die für die Anerken-
   nung einer Gesundheitsstörung als Schädigungs-

   folge nach § 4 Absatz 4 bis 6 maßgebend sind sowie

3. das Verfahren für die Aufstellung und Fortentwick-

   lung der in Nummer 1 und 2 genannten Grundsätze

   zu regeln.

                          §6

            Anspruch auf Leistungen
für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende

   (1) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende

erhalten Schnelle Hilfen nach Maßgabe der Vorschriften
des Kapitels 4 sowie besondere psychotherapeutische
Leistungen nach § 43 Absatz 2 Nummer 1 in Verbin-
dung mit § 43 Absatz 4.
  (2) Hinterbliebene erhalten darüber hinaus Leistun-
gen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 63 Ab-
satz 3, Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene
nach Kapitel 9 Abschnitt 2, Leistungen zum Lebens-
unterhalt nach § 93 Absatz 1 Satz 2 und die Leistung
zur Förderung einer Ausbildung nach § 94.

                          §7

              Anspruch auf Leistungen
         für Ausländerinnen und Ausländer
  Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben An-
sprüche wie Deutsche.

                          §8
            Konkurrenz von Ansprüchen
   (1) Berechtigte haben wegen eines schädigenden
Ereignisses nach diesem Buch gegen den Bund oder
die Länder nur die auf diesem Buch beruhenden An-
sprüche. Jedoch finden die Vorschriften der beamten-
rechtlichen Unfallfürsorge in der jeweils geltenden Fas-
sung Anwendung. Trifft ein Entschädigungsanspruch
aufgrund eines schädigenden Ereignisses nach Kapitel 2

Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 mit einem Schadenser-
satzanspruch aufgrund fahrlässiger Amtspflichtverlet-
zung zusammen, so wird der Anspruch nach § 839
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch
ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für den
Entschädigungsanspruch bestehen.

   (2) Treffen Ansprüche aus mehreren schädigenden
Ereignissen nach § 1 Absatz 3 zusammen, so ist ein
einheitlicher Grad der Schädigungsfolgen festzusetzen.
Dies gilt auch, wenn Ansprüche aus diesem Gesetz mit
Ansprüchen aus anderen Gesetzen, die eine entspre-
chende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, zusam-
mentreffen.
   (3) Ansprüche nach dem Siebten Buch, nach dem
Soldatenversorgungsgesetz oder nach der beamten-
rechtlichen Unfallfürsorge gehen den Ansprüchen nach
diesem Buch vor, soweit beide Ansprüche auf dersel-
ben Ursache beruhen. Der Anspruch auf Leistungen
nach diesem Buch ruht in Höhe der Versorgung aus
der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach dem
Soldatenversorgungsgesetz und in Höhe des Unter-
schiedsbetrags zwischen einer Versorgung nach allge-
meinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus
der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, soweit beide
Ansprüche auf derselben Ursache beruhen.

                         §9

   Ausschluss der Pfändbarkeit von Ansprüchen

   Ansprüche auf Entschädigungszahlungen nach Ka-

pitel 9 und die Geldleistung nach § 144 können nicht

gepfändet werden.

                        § 10

                 Antragserfordernis

  (1) Leistungen der Sozialen Entschädigung werden
auf Antrag erbracht, soweit dieses Buch nichts Abwei-

chendes regelt.

  (2) Von Amts wegen werden Besondere Leistungen
im Einzelfall nach Kapitel 11 erbracht. Hiervon ausge-
nommen ist die Leistung nach § 94.
  (3) Von Amts wegen können erbracht werden:
1. Leistungen der Krankenbehandlung nach Kapitel 5,

2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 63,
3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 65 und
4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach § 66.

   (4) Sind Geschädigte gesetzlich krankenversichert,
gelten Anträge auf Leistungen nach Kapitel 5 zugleich
als Anträge auf die entsprechenden Leistungen ihrer
Krankenkasse, Anträge auf Leistungen ihrer Kranken-
kasse zugleich als Anträge auf die entsprechenden
Leistungen nach Kapitel 5.
  (5) Für Leistungen der Traumaambulanz genügt es,
wenn unverzüglich nach der zweiten Sitzung ein Antrag
gestellt wird. Bei Kontaktaufnahme des Fallmanage-
ments mit möglicherweise berechtigten Personen ge-
nügt es, wenn nach der Kontaktaufnahme ein Antrag
gestellt wird.
   (6) Der Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschä-
digung als Opfer einer Gewalttat nach Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 kann auch gestellt werden über eine
Unterstützungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates
BGBl. 2019, Seite 2658 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2658
der Europäischen Union im Sinne des Artikels 3 Ab-
satz 1 der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom
29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straf-

taten (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 15).

                         § 11
                     Beginn der

       Leistungserbringung, Kostenregelung
  für die erste Inanspruchnahme Schneller Hilfen
  (1) Leistungen, die auf Antrag erbracht werden, sind
ab dem Monat zu erbringen, in dem die Voraussetzun-
gen für die Inanspruchnahme vorliegen, frühestens ab
dem Monat, in dem der Antrag auf diese Leistungen
gestellt wird.
   (2) Abweichend von Absatz 1 sind für Zeiträume vor
der Antragstellung Leistungen zu erbringen, wenn der
Antrag innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden
Ereignis gestellt war. War die anspruchsberechtigte
Person ohne ihr Verschulden an der Antragstellung ver-
hindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum
der Verhinderung.
   (3) Leistungen, die von Amts wegen erbracht werden,
sind frühestens ab dem Monat zu erbringen, in dem der
zuständigen Behörde die der Leistung zugrundeliegen-
den Tatsachen bekannt geworden sind.
   (4) Leistungen der Schnellen Hilfen werden für Zeit-
räume vor der Antragstellung nicht erbracht. Dies gilt
nicht für die Inanspruchnahme der ersten beiden Sitzun-
gen in der Traumaambulanz sowie die Kontaktauf-
nahme des Fallmanagements mit möglicherweise be-
rechtigten Personen.

  (5) Die Kosten für die ersten beiden Sitzungen in
der Traumaambulanz sowie die erste Kontaktauf-
nahme durch das Fallmanagement werden auch dann

getragen, wenn Ansprüche nach diesem Buch nicht
bestehen, auch nicht im Erleichterten Verfahren nach
§ 115.

                         § 12

         Übernahme der Aufwendungen für
        Dolmetscherinnen und Dolmetscher,
          Übersetzerinnen und Übersetzer
           sowie Kommunikationshilfen

   (1) Bei der Ausführung von Leistungen nach diesem
Buch und im Verwaltungsverfahren werden notwendige
Aufwendungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher
sowie Übersetzerinnen und Übersetzer von dem Träger
der Sozialen Entschädigung getragen, wenn eine be-
rechtigte oder antragstellende Person ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt seit weniger als fünf Jahren im Gel-

tungsbereich dieses Buches hat.

   (2) Hat eine antragstellende oder berechtigte Person
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, werden not-
wendige Aufwendungen für Übersetzerinnen und Über-
setzer bei der Antragstellung nach diesem Buch von
dem Träger der Sozialen Entschädigung getragen.
   (3) Bei der Ausführung von Leistungen nach diesem
Buch und im Verwaltungsverfahren werden notwendige
Aufwendungen für Kommunikationshilfen nach Maß-
gabe des § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes
in Verbindung mit der Kommunikationshilfenverord-
nung übernommen.

                      Abschnitt 2

            Entschädigungstatbestände

                Unterabschnitt 1
                   Gewalttaten

                          § 13

                Opfer von Gewalttaten
   (1) Als Opfer einer Gewalttat erhält bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der
Sozialen Entschädigung, wer im Inland oder auf einem
deutschen Schiff oder in einem deutschen Luftfahrzeug
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat durch
1. einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, unmittelbar ge-
   gen ihre oder seine Person gerichteten tätlichen
   Angriff (körperliche Gewalttat) oder durch dessen
   rechtmäßige Abwehr oder
2. ein sonstiges vorsätzliches, rechtswidriges, unmittel-
   bar gegen die freie Willensentscheidung einer Person
   gerichtetes schwerwiegendes Verhalten (psychische
   Gewalttat).
   (2) Ein Verhalten im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 ist
in der Regel schwerwiegend, wenn es den Tatbestand
des sexuellen Missbrauchs (§§ 174 bis 176b des Straf-
gesetzbuchs), des sexuellen Übergriffs, der sexuellen
Nötigung, der Vergewaltigung (§§ 177 und 178 des
Strafgesetzbuchs), des Menschenhandels (§§ 232
bis 233a des Strafgesetzbuchs), der Nachstellung
(§ 238 Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuchs), der
Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs) oder der
räuberischen Erpressung (§ 255 des Strafgesetzbuchs)
erfüllt oder von mindestens vergleichbarer Schwere ist.

                          § 14

                   Gleichstellungen
  (1) Einer Gewalttat stehen gleich:
1. die vorsätzliche Beibringung von Gift,

2. das Fehlgehen der Gewalttat, so dass sie eine
   andere Person trifft als die Person, gegen die sie
   gerichtet war,

3. ein Angriff in der irrtümlichen Annahme des Vorlie-
   gens eines Rechtfertigungsgrundes,

4. die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer
   Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein
   mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Ver-
   brechen,
5. die erhebliche Vernachlässigung von Kindern und

6. die Herstellung, Verbreitung und öffentliche Zugäng-

   lichmachung von Kinderpornografie nach § 184b Ab-
   satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strafgesetzbuchs.
   (2) Den Opfern von Gewalttaten stehen Personen
gleich, die in Folge des Miterlebens der Tat oder des
Auffindens des Opfers eine gesundheitliche Schädi-
gung erlitten haben. Den Opfern von Gewalttaten
stehen weiterhin Personen gleich, die durch die Über-
bringung der Nachricht vom Tode oder der schwer-
wiegenden Verletzung des Opfers eine gesundheitliche
Schädigung erlitten haben, wenn zwischen diesen
Personen und dem Opfer im Sinne des § 13 oder des
Absatzes 1 eine enge emotionale Beziehung besteht.
BGBl. 2019, Seite 2659 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2659
Eine solche Beziehung besteht in der Regel mit Ange-
hörigen und Nahestehenden.

                        § 15
             Anspruch auf Leistungen
            bei Gewalttaten im Ausland

   Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach

den §§ 13 und 14 im Ausland eine gesundheitliche
Schädigung erleiden, erhalten wegen der gesundheit-
lichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Leistun-
gen nach Maßgabe des § 102, wenn sie

1. ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt im
   Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und
2. sich zum Tatzeitpunkt für einen vorübergehenden
   Zeitraum von längstens sechs Monaten außerhalb
   des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten
   haben.
Die Frist nach Satz 1 Nummer 2 verlängert sich auf ein

Jahr, wenn der Auslandsaufenthalt dem Besuch einer
Schule, Hochschule, der Berufsausbildung oder der
Leistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des § 32
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkom-
mensteuergesetzes dient.

                        § 16

                 Ausschluss von
            Ansprüchen und Leistungen

  (1) Von Ansprüchen nach diesem Buch ist ausge-

schlossen, wer das schädigende Ereignis in vorwerf-

barer Weise verursacht hat.

  (2) Leistungen sind so zu erbringen, dass sie nicht
der Person wirtschaftlich zugutekommen, die das
schädigende Ereignis verursacht hat.

                        § 17

             Versagung von Leistungen
   (1) Leistungen sind zu versagen, wenn es aus in dem

eigenen Verhalten der Antragstellerin oder des Antrag-

stellers liegenden Gründen unbillig wäre, Leistungen

der Sozialen Entschädigung zu erbringen.

   (2) Leistungen können ganz oder teilweise versagt
werden, wenn Geschädigte es unterlassen haben, das
ihnen Mögliche und Zumutbare zur Aufklärung des
Sachverhalts und zur Verfolgung der Täterin oder des
Täters beizutragen.

                        § 18

                 Ansprüche bei
          Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
  Wird eine Gewalttat im Sinne des § 13 durch den
Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers
verübt, werden Leistungen nach diesem Buch erbracht.

                        § 19
                 Ausschluss von
   Ansprüchen und Leistungen für Angehörige,
 Hinterbliebene und Nahestehende, Konkurrenzen
   (1) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende
sind von Ansprüchen nach diesem Buch ausgeschlos-
sen, wenn die Voraussetzungen des § 16 in der eigenen

Person oder in der Person der oder des Geschädigten
vorliegen.
  (2) § 18 gilt entsprechend.

                         § 20

           Versagung von Leistungen

für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende

   (1) Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und
Nahestehende sind zu versagen, wenn die Vorausset-
zungen des § 17 Absatz 1 in der eigenen Person oder
in der Person der oder des Geschädigten vorliegen.

   (2) Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und
Nahestehende können ganz oder teilweise versagt
werden, wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2
in der eigenen Person oder in der Person der oder des
Geschädigten vorliegen.

                Unterabschnitt 2

             Kriegsauswirkungen
              beider Weltkriege

                         § 21

           Opfer von Kriegsauswirkungen
                 beider Weltkriege

   Wer im Inland durch Auswirkungen kriegerischer
Vorgänge im Zusammenhang mit einem der beiden

Weltkriege, die einen kriegseigentümlichen Gefahren-

bereich hinterlassen haben, eine gesundheitliche Schä-

digung erlitten hat, erhält bei Vorliegen der Voraus-
setzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen
Entschädigung.

                         § 22

              Versagung, Entziehung
            und Minderung der Leistung

  (1) Leistungen der Sozialen Entschädigung sind

zu versagen, wenn Geschädigte während der Herr-

schaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze

der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen
haben. Anhaltspunkte, die eine besonders intensive
Überprüfung erforderlich machen, ob Geschädigte
durch ihr individuelles Verhalten gegen Grundsätze
der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen
haben, können sich insbesondere aus einer freiwilligen
Mitgliedschaft in der SS ergeben.

  (2) Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz
oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versagungsgrund
im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen der
Geschädigten auf eine fortwährende Erbringung der
Leistungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere
der begangenen Verstöße nicht überwiegend schutz-
bedürftig ist.
  (3) Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die sofortige
Entziehung oder Minderung der Leistungen zu unbilli-
gen Härten führt, soll die Entziehung oder Minderung
nach einer angemessenen Übergangsfrist erfolgen.
   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Leis-
tungen aus Ansprüchen, die sich von Geschädigten im
Sinne von Absatz 1 ableiten.
BGBl. 2019, Seite 2660 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2660
                Unterabschnitt 3
     Ereignisse im Zusammenhang
  mit der Ableistung des Zivildienstes

                          § 23

                 Geschädigte durch

            Ereignisse im Zusammenhang

         mit der Ableistung des Zivildienstes

   (1) Wer im Zusammenhang mit der Ableistung eines

Zivildienstes eine gesundheitliche Schädigung durch

eine Tätigkeit, einen Unfall, einen Angriff auf seine Per-

son oder in sonstiger Weise erlitten hat (Zivildienstge-
schädigter), erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädi-
gung.

   (2) Ein Zusammenhang mit der Ableistung des Zivil-
dienstes besteht auch bei gesundheitlichen Schädigun-
gen, die herbeigeführt worden sind
1. auf dem unmittelbaren Weg von und zu der Dienst-
   stelle,
2. auf dem unmittelbaren Hin- oder Rückweg bei Antritt
   und Beendigung des Zivildienstes,
3. auf einem vom unmittelbaren Weg abweichenden
   Weg, um
   a) ein Kind, das mit dem Dienstleistenden in einem
      Haushalt lebt, wegen des Zivildienstes fremder
      Obhut anzuvertrauen oder
   b) mit anderen Dienstleistenden oder Berufstätigen
      oder in der gesetzlichen Unfallversicherung ver-
      sicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug zu
      benutzen,

4. auf dem Weg von und nach der ständigen Familien-
   wohnung, wenn der Dienstleistende wegen der Ent-
   fernung seiner Familienwohnung vom Dienstort oder
   wegen der Pflicht zum Wohnen in einer dienstlichen
   Unterkunft am Dienstort oder in dessen Nähe eine
   Unterkunft hat.
   (3) Ein Zusammenhang mit der Ableistung des Zivil-
dienstes besteht auch bei gesundheitlichen Schädigun-
gen, die im Zusammenhang mit der Behandlung oder
dem Bezug von Leistungen für eine Zivildienstschädi-
gung herbeigeführt worden sind.

                Unterabschnitt 4

             Schutzimpfungen
          oder andere Maßnahmen
        der spezifischen Prophylaxe

                          § 24

                Geschädigte durch
           Schutzimpfungen oder andere
       Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
  Wer durch eine Schutzimpfung nach § 2 Nummer 9
des Infektionsschutzgesetzes oder durch eine andere

Maßnahme der spezifischen Prophylaxe nach § 2 Num-
mer 10 des Infektionsschutzgesetzes,

1. die von einer zuständigen Landesbehörde nach
   § 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes öffent-
   lich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen
   wurde,

2. die im Inland vorgenommen wurde und auf die Ver-
   sicherte nach § 20i des Fünften Buches einen ge-
   setzlichen Anspruch haben, das gilt auch, wenn die
   betroffene Person nicht zum versicherten Personen-
   kreis des Fünften Buches gehört,

3. die von Gesundheitsämtern nach § 20 Absatz 5 des

   Infektionsschutzgesetzes unentgeltlich durchgeführt

   wurde oder

4. die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 20

   Absatz 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes ange-

   ordnet wurde oder sonst auf Grund eines Gesetzes

   vorgeschrieben war,

eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die über
das übliche Ausmaß einer Reaktion auf eine Schutz-
impfung oder andere Maßnahme der spezifischen
Prophylaxe hinausgeht, erhält bei Vorliegen der Voraus-
setzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen
Entschädigung. Dies gilt auch, wenn die Schutzimpfung
mit vermehrungsfähigen Erregern durchgeführt und eine
andere als die geimpfte Person geschädigt wurde.

                     Kapitel 3
           Leistungsgrundsätze

                         § 25
                  Voraussetzungen
  Leistungen der Sozialen Entschädigung werden für
schädigungsbedingte Bedarfe erbracht.

                         § 26
                  Leistungsformen

  (1) Leistungen der Sozialen Entschädigung werden
erbracht in Form von Dienstleistungen, Sachleistungen
und Geldleistungen.

   (2) Geldleistungen werden erbracht als Einmalzah-
lung oder als laufende Zahlungen.
  (3) Auf Antrag werden bei Vorliegen der Voraus-
setzungen nach § 29 des Neunten Buches durch ein
Persönliches Budget folgende Leistungen erbracht:
1. Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung
   nach Kapitel 5,

2. Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6,
3. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7
   sowie

4. Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach
   § 95.

                         § 27

       Vorrang von Leistungen zur Teilhabe
  Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur
Teilhabe am Arbeitsleben, die erfolgversprechend und
zumutbar sind, haben Vorrang vor dem Berufsscha-
densausgleich nach Kapitel 10. Im Übrigen gelten die
Regelungen des § 9 des Neunten Buches.

                         § 28

      Verhältnis zu Leistungen anderer Träger
  (1) Die Leistungen nach diesem Buch wegen eines
schädigenden Ereignisses nach § 1 Absatz 2 gehen
BGBl. 2019, Seite 2661 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2661
Leistungen anderer Träger, insbesondere anderer Sozi-
alleistungsträger vor.
   (2) Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die
Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 werden
nicht als Einkommen oder Vermögen auf andere Sozial-
leistungen oder auf Leistungen nach dem Asylbewer-
berleistungsgesetz angerechnet.
   (3) Leistungsansprüche aus privaten Sicherungs-
oder Versorgungssystemen sind auf Leistungen nach
diesem Buch nicht anzurechnen.
   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten, soweit dieses Buch
nichts Abweichendes bestimmt.

                     Kapitel 4

                Schnelle Hilfen

                     Abschnitt 1
          Leistungen der Schnellen Hilfen

                         § 29
            Leistungen und Leistungsart
   (1) Die Leistungen der Schnellen Hilfen umfassen
Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in
einer Traumaambulanz.

  (2) Die Leistungen der Schnellen Hilfen stellen eine
Leistung eigener Art dar.

                     Abschnitt 2

                  Fallmanagement

                         § 30

         Leistungen des Fallmanagements
   (1) Beim Fallmanagement werden die Berechtigten
von einer Fallmanagerin oder einem Fallmanager akti-
vierend und koordinierend durch das Antragsverfahren
und Leistungsverfahren begleitet.
   (2) Leistungen des Fallmanagements werden mit
Einwilligung der Berechtigten erbracht, die auch die er-
forderlichen Datenerhebungen erfasst. Die Einwilligung
ist schriftlich zu dokumentieren.
  (3) Berechtigte können ein Fallmanagement erhalten.
  (4) Geschädigte sollen ein Fallmanagement erhalten,
wenn
1. das schädigende Ereignis eine Straftat gegen das
   Leben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung
   war oder

2. sie bei Eintritt des schädigenden Ereignisses minder-
   jährig waren.
  (5) Das Fallmanagement umfasst insbesondere:
1. die Ermittlung des möglichen Hilfebedarfs, der durch
   das schädigende Ereignis unter Berücksichtigung der
   besonderen Umstände des Einzelfalls entstanden ist,
2. den Hinweis auf die in Betracht kommenden Sozial-
   leistungen,
3. die Begleitung der Berechtigten mit dem Ziel des
   Erhalts zügiger und aufeinander abgestimmter Leis-
   tungen, soweit Berechtigte Ansprüche gegen andere
   Träger von Sozialleistungen nach den Kapiteln 5, 6, 7
   und 11 haben oder haben könnten,

4. die Unterstützung bei der Antragstellung, die Aufklä-
   rung über die Einleitung und den Ablauf des Verfah-
   rens in der Sozialen Entschädigung sowie
5. die Begleitung des Verfahrens in der Sozialen Ent-
   schädigung.
  (6) Das Fallmanagement kann die Kontaktaufnahme
mit möglicherweise berechtigten Personen umfassen.
   (7) Soweit eine Bedarfsermittlung und ein Teilhabe-
planverfahren nach den Kapiteln 2 bis 4 des Neunten
Buches durchzuführen sind, werden Leistungen des
Fallmanagements ergänzend erbracht.

                     Abschnitt 3

                  Traumaambulanz

                         § 31
       Leistungen in einer Traumaambulanz
  (1) In einer Traumaambulanz wird psychotherapeuti-
sche Intervention erbracht, um den Eintritt einer psy-
chischen Gesundheitsstörung oder deren Chronifizie-
rung zu verhindern.
  (2) Psychotherapeutische Intervention wird nur in
Traumaambulanzen erbracht, mit denen die Träger der
Sozialen Entschädigung eine Vereinbarung nach § 37
geschlossen haben.

                         § 32
      Psychotherapeutische Frühintervention

   (1) Geschädigte sollen psychotherapeutische Früh-
intervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn
die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach

dem schädigenden Ereignis oder nach Kenntnisnahme
hiervon erfolgt.
   (2) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende
sollen psychotherapeutische Frühintervention in einer
Traumaambulanz erhalten, wenn die erste Sitzung inner-
halb von zwölf Monaten erfolgt, nachdem sie von dem
schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben.

                         § 33
         Psychotherapeutische Intervention
                 in anderen Fällen
   Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene und
Nahestehende sollen psychotherapeutische Interven-
tion in einer Traumaambulanz erhalten, wenn ein mehr
als zwölf Monate zurückliegendes schädigendes Ereig-
nis zu einer akuten psychischen Belastung geführt hat
und die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten
nach Auftreten der akuten Belastung erfolgt.

                         § 34
             Leistungsvoraussetzungen
               und Leistungsumfang
   (1) Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene
und Nahestehende haben Anspruch auf insgesamt
bis zu 15 Sitzungen in der Traumaambulanz nach Maß-
gabe der folgenden Absätze, sofern die Voraussetzun-
gen nach § 32 oder § 33 vorliegen. Bei Kindern und
Jugendlichen beträgt der Höchstanspruch 18 Sitzungen.
  (2) Die ersten fünf beziehungsweise bei Kindern und
Jugendlichen die ersten acht Sitzungen dienen insbe-
BGBl. 2019, Seite 2662 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2662
sondere der Abklärung der psychotherapeutischen Be-
handlungsbedürftigkeit, der Durchführung der Diagnos-
tik und der erforderlichen Akutmaßnahmen. Sie können
in Anspruch genommen werden, auch wenn noch keine
Entscheidung im Erleichterten Verfahren nach § 115 er-
gangen ist.
   (3) Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene
und Nahestehende haben Anspruch auf bis zu zehn
weitere Sitzungen, wenn diese erforderlich sind und
ein Anspruch auf Leistungen der Traumaambulanz fest-
gestellt wurde. Der Anspruch auf bis zu zehn weitere
Sitzungen besteht auch dann, wenn die zuständige Be-
hörde zwei Wochen nach Vorliegen des Antrags keine
Entscheidung getroffen hat und die Traumaambulanz
die dringende Behandlungsbedürftigkeit sowie die ge-
plante Durchführung der weiteren Sitzungen vorab an-
gezeigt hat.

                          § 35

                  Weiterer Bedarf
       nach Betreuung in der Traumaambulanz
   (1) Besteht bei Personen, die die Betreuung in der
Traumaambulanz in Anspruch nehmen, auch nach
dieser Betreuung weiterer psychotherapeutischer Be-
handlungsbedarf, so verweist der Träger der Sozialen
Entschädigung sie auf weitere psychotherapeutische
Angebote.
   (2) Die Traumaambulanz ist verpflichtet, der zustän-
digen Behörde den weiteren Bedarf so frühzeitig wie
möglich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständigen

Behörden legen in den nach § 39 zu schließenden Ver-

einbarungen die Konsequenzen eines Verstoßes gegen

die Informationspflicht aus Satz 1 fest.

                          § 36
                      Fahrkosten

   (1) Übernommen werden die erforderlichen Fahrkos-
ten zur nächstgelegenen Traumaambulanz. Gleiches
gilt für die erforderlichen Fahrkosten einer notwendi-
gen Begleitperson sowie für Kinder, deren Mitnahme
erforderlich ist, weil ihre Betreuung nicht sichergestellt
ist. Übernommen werden auch die notwendigen Be-
treuungskosten für zu pflegende oder zu betreuende
Familienangehörige sowohl für die Berechtigten als
auch für die notwendigen Begleitpersonen für Kinder
und Jugendliche.
   (2) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zu
Grunde gelegt, der bei der Beförderung in der niedrigs-
ten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrs-
mittels zu zahlen ist. Bei der Beförderung in einem
anderen Verkehrsmittel wird ein Betrag in Höhe der
Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2
des Bundesreisekostengesetzes zu Grunde gelegt.

                          § 37
       Vereinbarungen mit Traumaambulanzen
   (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
schließen Vereinbarungen mit Traumaambulanzen, die
die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllen.
Am 1. Januar 2021 bestehende Vereinbarungen bleiben
hiervon für die Dauer ihrer Laufzeit unberührt.
  (2) Die Vereinbarung muss die wesentlichen Anfor-
derungen an die Traumaambulanz sowie die wesent-

lichen Leistungsmerkmale festlegen. In der Vereinba-
rung muss sich die Traumaambulanz verpflichten, nach
§ 32 und § 33 berechtigte Personen im Rahmen des
vereinbarten Leistungsangebotes psychotherapeutisch
zu betreuen. Darüber hinaus enthält die Vereinbarung
als Mindestinhalt Regelungen über
1. den psychotherapeutisch zu betreuenden Personen-
   kreis,
2. Art und Ziel der Leistung,

3. die Anforderungen an die personelle Ausstattung
   und an die Qualifikation des Personals,
4. die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung
   bestehenden Pflichten der Traumaambulanz,
5. den Datenschutz sowie

6. die Vergütung der von der Traumaambulanz er-
   brachten Leistungen.

                          § 38

              Verordnungsermächtigung
   Das Nähere zu den Vereinbarungen nach § 37 regelt
eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende
Rechtsverordnung, die zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt.
Mindestinhalt der Verordnung sind Bestimmungen
1. zur Qualifikation des Personals der Traumaambu-
   lanz, das die Sitzungen durchführt,
2. zur Dauer der einzelnen Sitzung,

3. zur Erreichbarkeit der Traumaambulanz und zum

   Zeitraum, in welchem die Betroffenen einen Termin

   dort erhalten müssen, unter Berücksichtigung der

   örtlichen Gegebenheiten,
4. zu den Dokumentationspflichten,
5. zum Abrechnungsverfahren einschließlich der sich
   daraus ergebenden Datenübermittlungswege,

6. zur Schweigepflichtentbindung und
7. zur Vertraulichkeit.

                      Abschnitt 4

            Kooperationsvereinbarungen

                          § 39
            Kooperationsvereinbarungen
        für Beratungs- und Begleitangebote
   Die Träger der Sozialen Entschädigung können
Kooperationsvereinbarungen mit Organisationen schlie-
ßen, die eine umfassende qualitätsgesicherte Beratung
und Begleitung der Berechtigten sicherstellen. Dabei
berücksichtigen sie Angebote, die sich an Angehörige
besonders schutzbedürftiger Personengruppen richten.
Sie können diesen Organisationen Sach- und Geld-
mittel zur Verfügung stellen.

                          § 40
              Verordnungsermächtigung
  Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, die qualitativen Anfor-
derungen an Kooperationsvereinbarungen zu regeln.
Mindestinhalte der Verordnung sind:
BGBl. 2019, Seite 2663 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2663
1. die Anforderungen an die Qualifikation der Organisa-
   tionen, mit denen Kooperationsvereinbarungen ge-
   schlossen werden können, sowie

2. die Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbei-
   terinnen und Mitarbeiter der Organisation nach
   Nummer 1.

                     Kapitel 5

          Krankenbehandlung
      der Sozialen Entschädigung

                     Abschnitt 1

         Leistungen und Nachweispflicht

                         § 41

         Anspruch auf Leistungen der

 Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung

   (1) Geschädigte haben für anerkannte Schädigungs-
folgen Anspruch auf Leistungen der Krankenbehand-
lung der Sozialen Entschädigung nach den Vorschriften
dieses Kapitels.

   (2) Ist eine Gesundheitsstörung im Sinne einer Ver-

schlimmerung als Folge einer Schädigung anerkannt,

besteht abweichend von Absatz 1 Anspruch auf Leis-
tungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschä-
digung für die gesamte Gesundheitsstörung. Dies gilt
nicht, wenn die als Folge einer Schädigung anerkannte
Gesundheitsstörung auf den Zustand, der Leistungen
der Krankenbehandlung erfordert, ohne Einfluss ist.

                         § 42

                Krankenbehandlung
  (1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädi-
gungsfolgen

1. Leistungen der Krankenbehandlung entsprechend
   dem Dritten Kapitel, Fünfter Abschnitt Erster Titel
   und Siebter Abschnitt des Fünften Buches und

2. weitere Leistungen der Krankenbehandlung in den
   Leistungsbereichen nach Nummer 1 entsprechend
   der jeweiligen Satzung der nach § 57 Absatz 2 oder
   Absatz 3 zuständigen Krankenkasse.

Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung

des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung.

   (2) Geschädigte mit einem Grad der Schädigungs-
folgen von 50 oder höher können für Nichtschädi-
gungsfolgen Leistungen entsprechend dem Dritten
Kapitel des Fünften Buches erhalten, wenn sie keine
anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben oder
diese auf Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr
unterhalten können und das Versagen von Leistungen
eine unbillige Härte bedeuten würde.

  (3) Angehörige nach § 2 Absatz 3 und Nahestehende
nach § 2 Absatz 5 von Geschädigten, die einen Grad
der Schädigungsfolgen von 50 oder höher haben, kön-
nen Leistungen entsprechend dem Dritten Kapitel des
Fünften Buches erhalten, wenn sie keine anderweitige
Absicherung im Krankheitsfall haben oder diese auf
Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten

können und das Versagen von Leistungen eine unbillige
Härte bedeuten würde.

   (4) Hinterbliebene nach § 2 Absatz 4 können Leis-
tungen entsprechend dem Dritten Kapitel des Fünften
Buches erhalten, wenn sie keine anderweitige Absiche-
rung im Krankheitsfall haben oder diese auf Grund der
Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können und
das Versagen von Leistungen eine unbillige Härte be-
deuten würde.

  (5) Absatz 1 gilt, soweit dieses Buch nichts Abwei-
chendes bestimmt.

                         § 43

              Ergänzende Leistungen
              der Krankenbehandlung

   (1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädi-

gungsfolgen auf Antrag über die Leistungen der Kran-

kenbehandlung nach § 42 hinaus ergänzende Leistun-
gen, wenn diese unter Berücksichtigung der Art und
Schwere des Einzelfalls und der besonderen Bedarfe
der oder des Geschädigten notwendig sind. Die Kran-
kenkassen sollen der zuständigen Verwaltungsbehörde
Fälle mitteilen, in denen die Erbringung einer ergänzen-

den Leistung der Krankenbehandlung durch die zustän-

dige Verwaltungsbehörde angezeigt ist.

  (2) Ergänzende Leistungen sind insbesondere

1. besondere psychotherapeutische Leistungen, die
  a) über die nach dem Leistungskatalog des Fünf-
     ten Buches anerkannten Behandlungsverfahren
     hinausgehen,

  b) die zulässigen Höchstgrenzen der maximalen
     Stundenzahl für das jeweilige Verfahren und die
     Behandlungsfrequenz je Woche überschreiten
     oder

  c) von psychotherapeutisch tätigen Ärztinnen und
     Ärzten oder Psychotherapeutinnen und Psycho-
     therapeuten, die nicht an der vertragsärztlichen
     Versorgung teilnehmen, oder von Heilpraktikerin-
     nen und Heilpraktikern, die eine Qualifizierung
     im Bereich der Psychotherapie nachweisen, er-
     bracht werden,

2. besondere zahnärztliche, implantologische, kiefer-

   chirurgische und kieferorthopädische Leistungen

   sowie Mehrleistungen für Zahnersatz,

3. besondere heilpädagogische Leistungen nach Voll-
   endung des 18. Lebensjahres,
4. besondere verschreibungspflichtige Arzneimittel oder
   besondere nicht verschreibungspflichtige apotheken-
   pflichtige Arzneimittel,

5. besondere über die allgemeinen Krankenhausleis-
   tungen hinausgehende ärztliche und nichtärztliche
   Leistungen im Rahmen einer stationären Behand-
   lung.

   (3) Kosten für in Absatz 2 Nummer 2 genannte Leis-
tungen, die in Umfang, Material oder Ausführung über
das schädigungsbedingt Notwendige hinausgehen,
sind von den Geschädigten selbst zu tragen.
BGBl. 2019, Seite 2664 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2664
   (4) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende
erhalten auf Antrag besondere psychotherapeutische

Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1, wenn diese Leis-
tungen

1. zum Ausgleich von psychischen Beeinträchtigungen

   erforderlich sind, die mittelbar auf das schädigende

   Ereignis zurückzuführen sind,

2. im Rahmen der individuellen Absicherung im Krank-
   heitsfall nicht oder nicht in ausreichendem Maße er-
   bracht werden und

3. zur Erreichung oder Sicherung des Behandlungser-
   folges notwendig sind.

                           § 44
       Sachleistungsprinzip, Kostenbeteiligung
  (1) Leistungen der Krankenbehandlung werden als
Sachleistungen erbracht, soweit sich aus diesem Buch,
dem Fünften Buch oder dem Neunten Buch nichts Ab-
weichendes ergibt.
   (2) Geschädigte erhalten Sachleistungen ohne Be-
teiligung an den Kosten.

                           § 45

                    Nachweispflicht
   Berechtigte haben gegenüber Ärzten und anderen
Leistungserbringern nachzuweisen, dass sie berechtigt
sind, Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen
Entschädigung in Anspruch zu nehmen. Für die Nach-
weispflicht gilt § 15 Absatz 2 bis 6 des Fünften Buches
entsprechend. Berechtigte, die über keine elektroni-
sche Gesundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches
verfügen, erhalten von der nach § 57 Absatz 3 oder 4
zuständigen Krankenkasse eine mit der elektronischen
Gesundheitskarte technisch kompatible Karte.

                           § 46

            Versorgung mit Hilfsmitteln,
        Pauschbetrag für außergewöhnlichen
        Verschleiß von Kleidung und Wäsche
  (1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädi-
gungsfolgen

1. die in § 31 Absatz 1 des Siebten Buches genannten
   Hilfsmittel sowie

2. einen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Ver-
   schleiß von Kleidung und Wäsche.
Zahnersatz gilt nicht als Hilfsmittel.

  (2) Art und Umfang der Hilfsmittel sowie der Pausch-

betrag richten sich nach

1. der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 des
   Siebten Buches in der jeweils geltenden Fassung

   und

2. den gemeinsamen Richtlinien der Verbände der
   Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversor-
   gung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung
   nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches.
Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung
des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.

                         § 47

     Krankengeld der Sozialen Entschädigung

  (1) Geschädigte erhalten bei einer durch eine aner-
kannte Schädigungsfolge verursachten Arbeitsunfähig-

keit oder bei einer wegen einer anerkannten Schädi-

gungsfolge erforderlichen stationären Behandlung

Krankengeld der Sozialen Entschädigung entspre-
chend den Regelungen zum Krankengeld des Fünften
Buches nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9.

   (2) Krankengeld der Sozialen Entschädigung erhal-
ten auch
1. hauptberuflich selbständige Erwerbstätige, die keine
   Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
   des Fünften Buches abgegeben haben,
2. Beschäftigte, die keine Wahlerklärung nach § 44 Ab-
   satz 2 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 des Fünften Buches
   abgegeben haben und
3. geringfügig Beschäftigte, deren Beschäftigung keine
   Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 des Fünften
   Buches begründet sowie Familienversicherte nach
   § 10 des Fünften Buches.
  (3) Als arbeitsunfähig im Sinne des § 44 Absatz 1
des Fünften Buches sind auch Geschädigte anzu-
sehen, die ohne arbeitsunfähig zu sein, wegen einer
Maßnahme der Krankenbehandlung der Sozialen Ent-
schädigung keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben
können.
   (4) Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung be-
trägt 80 Prozent des Regelentgelts, darf jedoch das ent-
gangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht über-
steigen. Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der jeweils
geltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Leistungsbemessungsgrenze ist der 360. Teil der jähr-
lichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen
Rentenversicherung.

  (5) Für die nach dem Künstlersozialversicherungs-
gesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine
Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
des Fünften Buches abgegeben haben, entsteht der
Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung
zu den in § 46 Satz 1 des Fünften Buches geregelten
Zeiten. § 46 Satz 2 bis 4 des Fünften Buches findet
keine Anwendung.

  (6) Für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Fünften Buches abge-
geben haben, ruht der Anspruch auf Krankengeld der
Sozialen Entschädigung abweichend von § 49 Absatz 1
Nummer 7 des Fünften Buches in den ersten sechs
Wochen der Arbeitsunfähigkeit nicht.

   (7) Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung

endet nicht vor dem Ende einer stationären Behand-
lung.

   (8) Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung

ist bis zum Beginn von Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben oder einer weiteren medizinischen Maß-
nahme weiter zu zahlen, wenn die Leistungen zur Teil-
habe am Arbeitsleben oder eine weitere medizinische
Maßnahme
1. nach Abschluss der Krankenbehandlung erforderlich
   sind und
BGBl. 2019, Seite 2665 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2665
2. aus Gründen, die die Geschädigten nicht zu ver-
   treten haben, nicht unmittelbar anschließend durch-
   geführt werden können.

Satz 1 gilt nur, wenn Geschädigte arbeitsunfähig sind
und ihnen kein Anspruch auf Krankengeld nach dem
Fünften Buch zusteht oder ihnen nach Wiedererlan-
gung der Arbeitsfähigkeit keine zumutbare Beschäfti-
gung vermittelt werden kann.

   (9) Ein wegen anerkannter Schädigungsfolgen er-
kranktes Kind, das dadurch bedingt der Beaufsichti-
gung, Betreuung oder Pflege bedarf, hat für den be-
treuenden Elternteil Anspruch auf Krankengeld der
Sozialen Entschädigung. Es gilt § 45 des Fünften
Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass das
Krankengeld der Sozialen Entschädigung
1. abweichend von § 45 Absatz 2 Satz 3 des Fünf-
   ten Buches 100 Prozent des ausgefallenen Netto-
   arbeitsentgeltes des betreuenden Elternteils beträgt,
   aber den 360. Teil der jährlichen Beitragsbemes-
   sungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung
   nicht übersteigen darf,

2. abweichend von § 45 Absatz 2 Satz 4 des Fünf-
   ten Buches 80 Prozent des erzielten regelmäßigen
   Arbeitseinkommens des betreuenden Elternteils bis
   zum 360. Teil der jährlichen Beitragsbemessungs-
   grenze der allgemeinen Rentenversicherung beträgt
   und
3. sich in Fällen des § 45 Absatz 4 des Fünften Buches
   nach Absatz 4 berechnet.

                         § 48
              Beihilfe bei erheblicher
      Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage

   (1) Führt eine notwendige ambulante oder stationäre
Behandlung einer anerkannten Schädigungsfolge zu
einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrund-
lage der oder des Geschädigten, so kann ihr oder ihm
eine Beihilfe gezahlt werden.

   (2) Eine Beihilfe kann einer oder einem Geschädig-
ten auch gezahlt werden, wenn infolge bestehender,
unabwendbarer finanzieller Verpflichtungen die Ein-
künfte einschließlich des Krankengeldes der Sozialen
Entschädigung nicht ausreichen, den notwendigen
Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie ist ausgeschlossen,
wenn die finanziellen Belastungen auf einer Verpflich-

tung beruhen, durch die die Grundsätze wirtschaftlicher

Lebensführung verletzt worden sind.

   (3) Die Beihilfe ist in angemessener Höhe zu zahlen.
Sie soll pro Tag den 720. Teil der jährlichen Bezugs-
größe nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht
übersteigen.
   (4) Die Beihilfe endet spätestens mit dem Wegfall
des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung. Wird
kein Krankengeld der Sozialen Entschädigung geleis-
tet, weil Geschädigte kein Einkommen erzielt haben,
so endet die Beihilfe spätestens mit dem Zeitpunkt,
zu dem, sofern Einkommen erzielt worden wäre, das
Krankengeld der Sozialen Entschädigung weggefallen
wäre.

                        § 49
             Zuschüsse bei Zahnersatz

   Anstelle der Versorgung mit Zahnersatz können
Geschädigte für die Beschaffung eines Zahnersatzes
wegen anerkannter Schädigungsfolgen einen Zuschuss
in angemessener Höhe erhalten, wenn
1. sie wegen eines nicht schädigungsbedingten weite-
   ren Zahnverlustes einen erweiterten Zahnersatz an-
   fertigen lassen und

2. es sich bei dem erweiterten Zahnersatz um eine
   nicht teilbare Leistung handelt.

                        § 50
               Erstattung von Kosten
    bei selbst beschaffter Krankenbehandlung
   (1) Entstehen Geschädigten Kosten für eine selbst
beschaffte notwendige Behandlung von Schädigungs-
folgen, bevor ihr Anspruch auf Leistungen der Sozialen
Entschädigung anerkannt worden ist, so werden ihnen
diese Kosten in angemessenem Umfang erstattet. Dies
gilt auch, wenn nach Abschluss der Krankenbehand-
lung keine Gesundheitsstörung mehr vorliegt. Als an-
gemessen gelten die Kosten, die bei der Inanspruch-
nahme der Sachleistung angefallen wären.
   (2) Entstehen Geschädigten Kosten für die selbst
beschaffte notwendige Behandlung von Schädigungs-
folgen in dem Zeitraum, für den sie nach § 11 Absatz 2
Leistungen erhalten können, bevor sie ihren Anspruch
auf Leistungen der Sozialen Entschädigung geltend
gemacht haben, so werden ihnen diese Kosten in der
entstandenen Höhe erstattet. Dies gilt auch, wenn die
Geschädigten durch Umstände, die außerhalb ihres
Willens lagen, daran gehindert waren, diesen Anspruch
vor Beginn der Behandlung geltend zu machen.
   (3) Entstehen Geschädigten Kosten für eine selbst
beschaffte notwendige Behandlung von Schädigungs-
folgen, nachdem ihr Anspruch auf Leistungen der So-
zialen Entschädigung anerkannt worden ist, so werden
ihnen diese Kosten in der entstandenen Höhe erstattet,
wenn

1. die Leistung unaufschiebbar war und nicht rechtzei-
   tig von der zuständigen Krankenkasse, der zustän-
   digen Unfallkasse des Landes oder der zuständigen
   Verwaltungsbehörde erbracht werden konnte oder
2. die zuständige Krankenkasse, die zuständige Unfall-
   kasse des Landes oder die zuständige Verwaltungs-
   behörde die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.

  (4) Die Kosten für selbst beschaffte Leistungen zur

medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch

werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet.
   (5) Werden Geschädigten die Kosten nach Absatz 1,
2, 3 oder 4 erstattet, so haben sie unter den Voraus-
setzungen des § 47 Anspruch auf Krankengeld der
Sozialen Entschädigung.
                        § 51

                    Erstattung
        von Kosten für Krankenbehandlung
     bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt
  (1) Geschädigten werden bei einem vorübergehen-
den Aufenthalt im Ausland die Kosten der notwendigen
Krankenbehandlung anerkannter Schädigungsfolgen er-
BGBl. 2019, Seite 2666 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2666
stattet. Der Anspruch auf Erstattung besteht bis zur
Höhe der Vergütung, die die Krankenkassen bei Erbrin-
gung als Sachleistung im Inland zu tragen hätten.
  (2) Abweichend von Absatz 1 können die Kosten bis
zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet
werden, wenn
1. eine dem allgemein anerkannten Stand der medizi-
   nischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung
   nicht im Inland möglich ist oder
2. ein unaufschiebbarer Behandlungsbedarf bestand.

   (3) Bei einer Erstattung der Kosten nach Absatz 1
oder 2 können auch weitere im Zusammenhang mit
der Krankenbehandlung anfallende notwendige Kosten
für Geschädigte und für eine erforderliche Begleit-
person ganz oder teilweise erstattet werden.
  (4) Werden Geschädigten Kosten nach Absatz 1
oder 2 erstattet, so haben sie bei Vorliegen der Voraus-
setzungen des § 47 Anspruch auf Krankengeld der
Sozialen Entschädigung.

   (5) Geschädigte können stationäre Krankenhausleis-
tungen im Ausland in Anspruch nehmen, wenn zuvor
die zuständige Verwaltungsbehörde zugestimmt hat.
Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die
gleiche Behandlung oder eine Behandlung, die für
Geschädigte ebenso wirksam ist und dem allgemein
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
entspricht, rechtzeitig bei einem Vertragspartner der
zuständigen Krankenkasse im Inland erlangt werden
kann. War die stationäre Krankenhausbehandlung im
Ausland unaufschiebbar, so darf den Geschädigten
das Fehlen der vorherigen Zustimmung nicht entgegen-
gehalten werden, soweit und solange sie daran ge-
hindert waren, die Zustimmung einzuholen.

                          § 52
                    Beiträge
     zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen
   Rentenversicherung und zur Alterssicherung
  (1) Für Geschädigte werden für die Zeit, in der sie
Krankengeld der Sozialen Entschädigung erhalten, fol-
gende Beiträge entrichtet:
1. Beiträge zur Arbeitsförderung und
2. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

   (2) Geschädigten, die nicht rentenversicherungs-
pflichtig sind oder von der Rentenversicherungspflicht
befreit sind, werden auf Antrag für die Zeit, in der sie
Krankengeld der Sozialen Entschädigung erhalten, die
Aufwendungen für die Alterssicherung erstattet. Auf-
wendungen für die Alterssicherung sind insbesondere
1. freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche-
   rung,

2. Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen
   Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen sowie
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versiche-
   rungsunternehmen auf Grund von Lebensversiche-
   rungsverträgen, die der Alterssicherung dienen.

Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die zur
gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Be-
zugs von Krankengeld der Sozialen Entschädigung zu
entrichten wären, wenn die Geschädigten rentenversi-
cherungspflichtig wären.

  (3) In Fällen des § 47 Absatz 9 werden
1. abweichend von Absatz 1 die Beiträge für den Eltern-
   teil entrichtet, für den das geschädigte Kind An-
   spruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung
   hat oder
2. abweichend von Absatz 2 dem nicht rentenversiche-
   rungspflichtigen oder von der Rentenversicherungs-
   pflicht befreiten Elternteil, für den das geschädigte
   Kind Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Ent-
   schädigung hat, die Aufwendungen für die Alters-
   sicherung erstattet.

                         § 53

                     Reisekosten
   (1) Berechtigte haben Anspruch auf Übernahme von
Fahrkosten und anderen Reisekosten, die im Zusam-
menhang mit einer Leistung der Krankenbehandlung
entstehen. Den Berechtigten werden für sich, eine not-
wendige Begleitung sowie für Kinder, deren Mitnahme
erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht
sichergestellt ist, die notwendigen Reisekosten ein-
schließlich des Gepäcktransports sowie der Kosten für
Verpflegung und Unterkunft in angemessenem Umfang
ersetzt. Maßstab für die Angemessenheit ist das Bun-
desreisekostengesetz. Kein Anspruch auf Ersatz der
Reisekosten besteht, wenn eine stationäre Behandlung
ohne zwingenden Grund abgebrochen wird.

  (2) Dauert eine Maßnahme länger als acht Wochen,
so können auch die notwendigen Reisekosten für im
Regelfall monatlich zwei Familienheimfahrten oder mo-
natlich zwei Fahrten eines Familienangehörigen zum
Aufenthaltsort des Berechtigten übernommen werden.
  (3) Bei notwendiger Begleitung wird Ersatz für ent-
gangenen Arbeitsverdienst in angemessenem Umfang
geleistet, wenn der Berechtigte der Begleitperson zur
Erstattung verpflichtet ist.

                     Abschnitt 2
         Vergütung der Leistungserbringer

                         § 54
                  Vergütung für
        Leistungen der Krankenbehandlung

   (1) Die Leistungserbringer der Krankenbehandlung
nach § 42 haben Anspruch auf die Vergütung, die für
die Krankenbehandlung der Versicherten der gesetz-
lichen Krankenkassen zu zahlen ist.
  (2) Der Anspruch ist bei der nach § 57 Absatz 2 und
Absatz 3 zuständigen Krankenkasse geltend zu machen.

                         § 55

       Vergütung für ergänzende Leistungen
  (1) Die Erbringer der in § 43 Absatz 1 genannten er-
gänzenden Leistungen haben Anspruch auf Vergütung.
Der Anspruch ist bei der zuständigen Verwaltungsbe-
hörde geltend zu machen.

   (2) Die Höhe der Vergütung für besondere psycho-
therapeutische Leistungen nach § 43 Absatz 2 Num-
mer 1 richtet sich
1. nach § 21 Psychotherapeutenausbildungsreformge-
   setz (PsychThGAusbRefG) und
BGBl. 2019, Seite 2667 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2667
2. nach der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils
   geltenden Fassung. § 11 der Gebührenordnung für
   Ärzte findet keine Anwendung.
   (3) Die Höhe der Vergütung für besondere zahnärzt-
liche, implantologische, kieferchirurgische und kiefer-
orthopädische Leistungen sowie für Mehrleistungen
für Zahnersatz nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 richtet
sich
1. nach der Gebührenordnung für Zahnärzte in der je-
   weils geltenden Fassung und

2. nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste für
   zahntechnische Leistungen (BEB).

   (4) Ist eine Leistung nicht von einer in den Absätzen 2
und 3 genannten Gebührenordnung erfasst, so erfolgt
eine angemessene Vergütung in Anlehnung an die ge-
nannten Gebührenordnungen. Dabei sind die Beson-
derheiten des Einzelfalls sowie Art und Umfang der er-
brachten Leistungen zu berücksichtigen.

   (5) Für besondere heilpädagogische Leistungen
nach § 43 Absatz 2 Nummer 3 erhalten die Leistungs-
erbringer eine angemessene Vergütung.
   (6) Die Höhe der Vergütung für besondere verschrei-
bungspflichtige Arzneimittel nach § 43 Absatz 2 Num-
mer 4 richtet sich nach der Arzneimittelpreisverordnung
in der jeweils geltenden Fassung. Kosten für besondere
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und Arznei-
mittel, bei denen der Festbetrag überschritten wird,

werden in voller Höhe übernommen.

   (7) Die Höhe der Vergütung für besondere über die
allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende

ärztliche und nichtärztliche Leistungen im Rahmen

einer stationären Behandlung nach § 43 Absatz 2

Nummer 5 richtet sich nach § 17 des Gesetzes über

die Entgelte für vollstationäre und teilstationäre Kran-

kenhausleistungen in der jeweils geltenden Fassung.

                          § 56
                 Vergütung für die
             Versorgung mit Hilfsmitteln
   (1) Leistungserbringer der Versorgung mit Hilfs-
mitteln nach § 46 haben Anspruch auf die Vergütung,
die für die Versorgung Versicherter der gesetzlichen
Unfallversicherung zu zahlen ist.
  (2) Der Anspruch ist bei der zuständigen Unfallkasse
des Landes geltend zu machen.

                      Abschnitt 3

       Zuständigkeit und Datenübermittlung

                          § 57
                     Zuständigkeit

  (1) Die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädi-

gung wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde

durchgeführt.

   (2) Für Geschädigte, die Mitglied einer Kranken-
kasse oder nach § 10 des Fünften Buches familienver-
sichert sind, erbringt ihre Krankenkasse für die zustän-
dige Verwaltungsbehörde
1. die Krankenbehandlung nach § 42,
2. das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach
   § 47 und

3. die Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruch-
   nahme einer Hauptleistung nach § 42 in Zusammen-
   hang stehen.
  (3) Geschädigte, die weder Mitglied einer Kranken-
kasse noch nach § 10 des Fünften Buches familien-
versichert sind, wählen eine nach § 173 des Fünften
Buches wählbare Krankenkasse, die für die zuständige
Verwaltungsbehörde
1. die Krankenbehandlung nach § 42,

2. das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach
   § 47 und

3. die Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruch-
   nahme einer Hauptleistung nach § 42 in Zusammen-
   hang stehen,

erbringt. Die Wahl der Krankenkasse nach Satz 1 ist
innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ent-
scheidung über den Anspruch auf Leistungen der So-
zialen Entschädigung auszuüben. Wird sie nicht fristge-
recht ausgeübt, gilt das Verfahren nach § 175 Absatz 3
Satz 2 des Fünften Buches entsprechend. § 175 Ab-
satz 4 Satz 1 bis 5 des Fünften Buches gilt entspre-
chend. Kein Recht auf Wahl der Krankenkasse besteht
für Geschädigte, für die bereits eine Krankenkasse
nach § 264 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 des Fünften
Buches zuständig ist. Diese Krankenkasse ist verpflich-
tet, die Leistungen nach Satz 1 zu erbringen.

   (4) Das Wahlrecht nach Absatz 3 gilt entsprechend

für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, die
Leistungen nach § 42 Absatz 3 oder Absatz 4 erhalten.

   (5) Die Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 er-

bringt die zuständige Unfallkasse des Landes für die

zuständige Verwaltungsbehörde. Sie erbringt auch die

Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruchnahme

einer Hauptleistung nach § 46 in Zusammenhang

stehen.
  (6) Alle weiteren Leistungen erbringt die zuständige
Verwaltungsbehörde. § 18 Absatz 6 Satz 2 und 3 des
Neunten Buches bleiben unberührt.
                         § 58

          Zuständigkeit zur Entscheidung
                über Widersprüche
  Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im
Rahmen der Leistungserbringung von Krankenkassen
nach § 57 Absatz 2, 3 und 4 und von Unfallkassen
der Länder nach § 57 Absatz 5 erlassen werden, ent-
scheidet die für die zuständige Verwaltungsbehörde
zuständige Widerspruchsbehörde.

                         § 59

                 Datenübermittlung

   (1) Die Leistungserbringer der Krankenbehandlung

sind verpflichtet, der zuständigen Krankenkasse oder

der zuständigen Verwaltungsbehörde die in den §§ 294,
294a, 295, 295a Absatz 3, §§ 298, 300, 301, 302
und 303 des Fünften Buches genannten Daten zu über-
mitteln, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der
zuständigen Krankenkasse oder der zuständigen Ver-
waltungsbehörde erforderlich ist.
   (2) Die Leistungserbringer der Krankenbehandlung
sind verpflichtet, der zuständigen Unfallkasse des Lan-
BGBl. 2019, Seite 2668 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2668
des die in den §§ 201 und 203 des Siebten Buches
genannten Daten zu übermitteln, soweit dies für die
Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Unfallkasse
des Landes erforderlich ist.

                      Abschnitt 4
                Erstattungen von
       Aufwendungen und Verwaltungskosten

                          § 60
            Erstattung an Krankenkassen

  (1) Den Krankenkassen werden von der zuständi-

gen Verwaltungsbehörde halbjährlich die Aufwendun-

gen erstattet, die ihnen nach § 57 Absatz 2, 3 und 4
entstehen.

  (2) Den Krankenkassen werden von der zuständigen

Verwaltungsbehörde halbjährlich Verwaltungskosten in

Höhe von 5 Prozent des Erstattungsbetrages nach Ab-
satz 1 erstattet.

   (3) Ab dem 1. Januar des dritten auf das Inkrafttreten

dieses Gesetzes nach Artikel 60 Absatz 7 des Gesetzes

zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts fol-

genden Kalenderjahres werden die Erstattungsansprü-

che der Krankenkassen nach Absatz 1 pauschal abge-
golten. Ab diesem Zeitpunkt werden den Krankenkas-
sen Verwaltungskosten in Höhe von 5 Prozent des Pau-
schalbetrages nach Satz 1 erstattet. Näheres zur
Pauschalabgeltung regelt eine Verwaltungsvereinba-
rung, die die Bundesstelle für Soziale Entschädigung
mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen ab-
schließt. Die Verwaltungsvereinbarung kann auch eine
vorläufige Regelung treffen. Die Vereinbarung bedarf
der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit

und Soziales, des Bundesministeriums für Gesundheit

und der Länder.

   (4) Können sich die Bundesstelle für Soziale Ent-

schädigung und der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 genannten
Zeitpunkt nicht auf eine Verwaltungsvereinbarung eini-
gen, entscheidet eine Schiedsstelle über die Einzel-
heiten der Pauschalabgeltung. Die Entscheidung der
Schiedsstelle bedarf der Zustimmung des Bundesmi-
nisteriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministe-
riums für Gesundheit und der Länder. Die Schiedsstelle
besteht aus einem oder einer unparteiischen Vorsitzen-
den, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie
je zwei Vertretern und Vertreterinnen der Bundesstelle
für Soziale Entschädigung und des Spitzenverbandes

Bund der Krankenkassen. Der oder die Vorsitzende

und die unparteiischen Mitglieder werden von der Bun-
desstelle für Soziale Entschädigung und dem Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen gemeinsam bestellt.
Können sich die Bundesstelle für Soziale Entschädi-
gung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
nicht auf einzelne oder alle unparteiischen Mitglieder
einigen, werden diese vom Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Gesundheit bestellt.

   (5) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt
als Ehrenamt. Auslagen werden ihnen in entsprechen-
der Anwendung des Bundesreisekostengesetzes er-
stattet. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an
Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine

Stimme. Die Entscheidungen werden von der Mehrheit
der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt
die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
  (6) Bis zur Entscheidung der Schiedsstelle gelten die
Absätze 1 und 2.

                          § 61
       Erstattung an Unfallkassen der Länder
  (1) Den Unfallkassen der Länder werden von der
zuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich die Auf-

wendungen erstattet, die ihnen nach § 57 Absatz 5

entstehen.

   (2) Den Unfallkassen der Länder werden von der
zuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich Verwal-

tungskosten in Höhe von 5 Prozent des Erstattungs-

betrages nach Absatz 1 erstattet.

   (3) Die Länder können mit den Unfallkassen Verein-
barungen zur Durchführung des Verfahrens nach den

Absätzen 1 und 2 treffen. Haben die Vereinbarungen

finanzielle Auswirkungen für den Bund, bedürfen sie

der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit

und Soziales.

                      Kapitel 6
          Leistungen zur Teilhabe

                          § 62

                   Leistungsumfang
  Leistungen zur Teilhabe sind

1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie

   unterhaltssichernde und andere ergänzende Leis-

   tungen,

2. Leistungen zur Teilhabe an Bildung,

3. Leistungen zur Sozialen Teilhabe und
4. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Die Leistungen nach Nummer 4 einschließlich der erfor-
derlichen unterhaltssichernden und anderen ergänzen-
den Leistungen werden im Rahmen der Leistungen der
Krankenbehandlung nach Kapitel 5 erbracht.

                          § 63
      Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

  (1) Geschädigte erhalten als Leistungen zur Teilhabe

am Arbeitsleben

1. Leistungen nach den §§ 49 bis 55 des Neunten
   Buches,
2. Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufs-
   bildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für be-
   hinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches,

3. Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten
   Werkstatt für behinderte Menschen nach § 58 des
   Neunten Buches einschließlich des Arbeitsförde-
   rungsgeldes nach § 59 des Neunten Buches,

4. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach
   § 60 des Neunten Buches und
5. ein Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches.
BGBl. 2019, Seite 2669 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2669
  (2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
umfassen zudem Leistungen zum Betrieb, Unterhalt,
Unterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeuges.
  (3) Hinterbliebene erhalten Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben, soweit der Antrag innerhalb eines
Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tod des oder
der Geschädigten gestellt wird.

                          § 64

              Unterhaltssichernde und
           andere ergänzende Leistungen
  (1) Geschädigte und Hinterbliebene, die Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 63 erhalten, er-
halten auch die folgenden unterhaltssichernden und
anderen ergänzenden Leistungen:
1. Übergangsgeld nach § 65 Absatz 3, 4 und 7 des
   Neunten Buches sowie nach den §§ 66 bis 72 des
   Neunten Buches oder Unterhaltsbeihilfe unter den
   Voraussetzungen des Absatzes 3,
2. Reisekosten nach § 73 des Neunten Buches und

3. Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreu-

   ungskosten nach § 74 des Neunten Buches.
   (2) Für die Berechnung des Übergangsgeldes wäh-
rend der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben ist Leistungsbemessungsgrenze im Sinne
des § 67 Absatz 4 des Neunten Buches der 360. Teil
der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allge-
meinen Rentenversicherung.

  (3) Geschädigte und Hinterbliebene, die vor Beginn
der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht er-
werbstätig gewesen sind, erhalten anstelle des Über-
gangsgeldes Unterhaltsbeihilfe. § 71 Absatz 3 und
Absatz 4 Satz 1 des Neunten Buches ist anzuwenden.
Für die Bemessung der Unterhaltsbeihilfe ist § 93
entsprechend anzuwenden.
   (4) Geschädigten und Hinterbliebenen, die nicht
rentenversicherungspflichtig oder von der Rentenver-
sicherungspflicht befreit sind, werden für die Zeit, in
der sie Übergangsgeld erhalten, die Aufwendungen für
die Alterssicherung erstattet. Die Erstattung erfolgt bis
zur Höhe der Beiträge, die für die Zeit, in der die Ge-
schädigten und Hinterbliebenen Übergangsgeld bezie-
hen, zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten
wären, wenn die Geschädigten und Hinterbliebenen
rentenversicherungspflichtig wären. Aufwendungen für
die Alterssicherung sind insbesondere

1. freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche-
   rung,
2. Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen
   Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen so-
   wie
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versiche-
   rungsunternehmen auf Grund von Lebensversiche-
   rungsverträgen, die der Alterssicherung dienen.
  (5) § 64 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches gilt für
Geschädigte und Hinterbliebene entsprechend.

                          § 65

         Leistungen zur Teilhabe an Bildung
  Geschädigte, die auf Grund der Schädigungsfolgen
zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne von

§ 99 des Neunten Buches gehören, erhalten Leistungen
zur Teilhabe an Bildung entsprechend Teil 2 Kapitel 5
des Neunten Buches.

                         § 66
         Leistungen zur Sozialen Teilhabe

   (1) Geschädigte, die auf Grund der Schädigungs-
folgen zum leistungsberechtigten Personenkreis im

Sinne von § 99 des Neunten Buches gehören, erhalten
Leistungen zur Sozialen Teilhabe entsprechend Teil 2
Kapitel 6 des Neunten Buches.
  (2) Abweichend von Absatz 1 werden Leistungen zur
Mobilität nach § 83 des Neunten Buches erbracht. Sie
umfassen zudem Leistungen zum Betrieb, Unterhalt,
Unterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeuges.

                         § 67
                Zusammentreffen von
      Teilhabeleistungen mit Pflegeleistungen
       in Einrichtungen oder Räumlichkeiten
       im Sinne des § 43a des Elften Buches

in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches

   Werden Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1
Nummer 1 bis 3 in Einrichtungen oder Räumlichkeiten
im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung
mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, so um-
fasst die Leistung auch die Pflegeleistung in diesen
Einrichtungen oder Räumlichkeiten. Satz 1 gilt auch
für nicht schädigungsbedingte Pflegebedarfe. In den
Fällen der Sätze 1 und 2 gilt § 75 Absatz 3. Stellt der
Leistungserbringer fest, dass Berechtigte so pflegebe-
dürftig sind, dass die Pflege in diesen Einrichtungen
oder Räumlichkeiten nicht sichergestellt werden kann,
vereinbaren der Träger der Sozialen Entschädigung und
die zuständige Pflegekasse mit dem Leistungserbrin-
ger, dass die Leistung bei einem anderen Leistungs-
erbringer erbracht wird. Dabei ist den berechtigten
Wünschen der Berechtigten Rechnung zu tragen.

                         § 68
               Zusammentreffen von
      Teilhabeleistungen mit Pflegeleistungen
 außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten
       im Sinne des § 43a des Elften Buches
in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches

   (1) Treffen außerhalb von Einrichtungen oder Räum-
lichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in
Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches Leis-
tungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1 Nummer 1 bis 3
und Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zu-
sammen, so gilt § 13 Absatz 4 Satz 1 bis 3 und Ab-
satz 4a des Elften Buches für den zuständigen Träger
der Sozialen Entschädigung und für die zuständige
Pflegekasse entsprechend.
   (2) Werden Leistungen zur Teilhabe nach § 62
Satz 1 Nummer 1 bis 3 außerhalb von Einrichtungen
oder Räumlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 erbracht
und besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Leistun-
gen der häuslichen Pflege nach den §§ 64a bis 64f,
64i und 66 des Zwölften Buches, so umfassen die
Leistungen zur Teilhabe nach § 63 Satz 1 Nummer 1
bis 3 diese Leistungen der häuslichen Pflege nach
dem Zwölften Buch, solange die Teilhabeziele erreicht
BGBl. 2019, Seite 2670 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2670
werden können. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen,
in denen Berechtigte vorübergehend Leistungen nach
den §§ 64g und 64h des Zwölften Buches in Anspruch
nehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Berech-
tigte vor Vollendung des für die Regelaltersgrenze im
Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebens-
jahres keine Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1
Nummer 1 bis 3 erhalten haben, es sei denn, es handelt
sich um einen Teilhabebedarf, der durch ein schädigen-
des Ereignis verursacht worden ist, welches erst nach
Vollendung des für die Regelaltersgrenze im Sinne des
Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres einge-
treten ist.

                          § 69

               Wunsch- und Wahlrecht

   Bei der Entscheidung über die Leistungen zur Teil-
habe und bei der Ausführung dieser Leistungen wird
den berechtigten Wünschen der Berechtigten entspro-
chen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung,
Gesundheitszustand und Lebensalter besonders zu be-
rücksichtigen. Im Übrigen gilt § 8 des Neunten Buches.

                          § 70
       Besonderheiten der Leistungsbemessung
   Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen zur Teilhabe
richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls so-
wie der Art des Bedarfes.

                     Kapitel 7

               Leistungen bei

             Pflegebedürftigkeit

                     Abschnitt 1

          Anspruch und Pflegebedürftigkeit

                          § 71
              Anspruch auf Leistungen
               bei Pflegebedürftigkeit
   (1) Geschädigte haben Anspruch auf Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit, wenn sie auf Grund der anerkann-
ten Schädigungsfolgen pflegebedürftig sind.

  (2) Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

besteht auch, wenn

1. Gesundheitsstörungen, die keine Schädigungsfolge
   sind, im Zusammenwirken mit anerkannten Schädi-
   gungsfolgen Pflegebedürftigkeit verursachen und
2. die Auswirkungen der Schädigungsfolgen für die Be-
   urteilung der Pflegebedürftigkeit den anderen Ge-
   sundheitsstörungen annähernd gleichwertig sind.

                          § 72
         Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad
   (1) Für den Begriff der Pflegebedürftigkeit, für das
Verfahren zur Ermittlung des Pflegegrades und für die
Einordnung in die Pflegegrade gilt das Zweite Kapitel
des Elften Buches.
   (2) Liegt eine Entscheidung der Pflegekasse über
den Pflegegrad vor, so ist sie für die zuständige Verwal-
tungsbehörde bindend. Liegt eine Entscheidung nicht

vor, so wirkt die zuständige Verwaltungsbehörde auf
eine unverzügliche Entscheidung der Pflegekasse hin.
   (3) Kommt ein Anspruch nach dem Elften Buch nicht
in Betracht, so ermittelt die zuständige Verwaltungs-
behörde den Pflegegrad in eigener Verantwortung. Sie
kann sich dabei sachverständiger Dritter bedienen.

                        § 73

     Kostenübernahme vor Pflegebedürftigkeit
           im Sinne des Elften Buches
   Für Geschädigte, bei denen auf Grund eines schädi-
genden Ereignisses voraussichtlich nur weniger als
sechs Monate eine Einschränkung der Selbständig-
keiten oder der Fähigkeiten vorliegt und daher eine
Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches nicht

gegeben ist, können Kosten im Umfang der Leistungen
nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches über-
nommen werden. Dies gilt nicht, wenn die Pflege durch
ein Arbeitgebermodell nach § 76 sichergestellt wird.

                    Abschnitt 2

                  Umfang der
        Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
                        § 74
        Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

   Geschädigte erhalten bei schädigungsbedingter
Pflegebedürftigkeit im Sinne des Abschnitts 1
1. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit entsprechend
   dem Vierten Kapitel des Elften Buches,

2. ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach
   § 75,
3. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Arbeitgeber-

   modell nach § 76.

                        § 75
                  Ergänzende
        Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
   (1) Werden schädigungsbedingte Bedarfe nach § 74
Nummer 1 nur teilweise gedeckt, werden die über die
Leistungen des Vierten Kapitels des Elften Buches
hinausgehenden, notwendigen und angemessenen
Kosten übernommen. Dies gilt bei folgenden Leistungs-

arten:

1. Pflegesachleistung nach § 36 des Elften Buches,

2. Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
   nach § 39 des Elften Buches,
3. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maß-
   nahmen nach § 40 des Elften Buches,
4. Tagespflege und Nachtpflege nach § 41 des Elften
   Buches,
5. Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches,
6. Vollstationäre Pflege nach § 43 des Elften Buches.
   (2) Bei Kombination von Geldleistung und Sachleis-
tung nach § 38 des Elften Buches wird der prozentuale
Anteil übernommen, der auf die Sachleistung entfällt.
  (3) Bei Pflege in Einrichtungen oder Räumlichkeiten
im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung
mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches werden 15 Prozent
der Vergütung übernommen.
BGBl. 2019, Seite 2671 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2671
   (4) Für Geschädigte, die einen Anspruch nach § 4 Ab-
satz 1 haben, trägt die zuständige Verwaltungsbehörde
die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung, so lange
sie nach § 21 des Elften Buches pflegeversichert sind.
  (5) Geschädigte, die weder nach dem Elften Buch
versichert sind noch nach beamtenrechtlichen Vor-
schriften einen Anspruch auf Leistungen bei Pflegebe-
dürftigkeit haben, erhalten die Leistungen des Vierten
Kapitels des Elften Buches sowie die Leistungen nach
Absatz 1. Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

                         § 76

      Häusliche Pflege im Arbeitgebermodell
   (1) Stellen Geschädigte die häusliche Pflege durch
von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte auf
Grundlage eines Arbeitsvertrages sicher (Arbeitgeber-
modell), so werden ihnen die hierfür erforderlichen und
angemessenen Kosten erstattet. Bei der Erstattung ist
das Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches anzurech-
nen. Kosten der Beschäftigung von Ehegatten sowie
Eltern werden Berechtigten erstattet, wenn dadurch
eine fachgerechte Pflege gewährleistet ist.

   (2) Während einer stationären Behandlung werden
den Geschädigten die erforderlichen und angemes-
senen Kosten für die besondere Pflegekraft für einen
Zeitraum von bis zu drei Monaten weiter erstattet.
Eine Erstattung über diesen Zeitraum hinaus kann
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
erfolgen.
  (3) Die angemessenen Kosten umfassen auch die

Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversi-
cherung und zur Arbeitsförderung, die auf das Arbeits-

entgelt der besonderen Pflegekraft entfallen.

  (4) Aufwendungen für die Erfüllung der Pflichten der

Geschädigten als Arbeitgeber können in angemessener
Höhe erstattet werden. Als angemessen gilt in der
Regel ein Betrag in Höhe von bis zu 35 Euro monatlich.

                     Abschnitt 3

           Zuständigkeit und Erstattung

                         § 77

                    Zuständigkeit
  (1) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach diesem
Buch werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde
nach Maßgabe der folgenden Absätze erbracht.

   (2) Für Geschädigte, die Mitglied einer Pflegekasse

oder nach § 25 des Elften Buches familienversichert

sind, erbringt ihre Pflegekasse für die zuständige Ver-

waltungsbehörde die Leistungen bei Pflegebedürftig-

keit nach § 74 Nummer 1.

   (3) Für Geschädigte, die weder nach dem Elften
Buch versichert sind noch nach beamtenrechtlichen
Vorschriften einen Anspruch auf Leistungen bei Pflege-
bedürftigkeit haben, erbringt die Pflegekasse, die der
Krankenkasse ihrer Wahl gemäß § 57 Absatz 3 ent-
spricht, für die zuständige Verwaltungsbehörde Leis-
tungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Nummer 1.
§ 57 Absatz 3 gilt entsprechend.
  (4) Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und wohn-
umfeldverbessernden Maßnahmen nach § 75 Absatz 1

Satz 2 Nummer 3 erbringt die zuständige Unfallkasse
des Landes für die zuständige Verwaltungsbehörde.
   (5) Die übrigen Leistungen nach § 75 und § 76 er-
bringt die zuständige Verwaltungsbehörde.

                          § 78
                    Widersprüche

  Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im
Rahmen der Leistungserbringung von Pflegekassen
nach § 77 Absatz 2 und 3 und von Unfallkassen der
Länder nach § 77 Absatz 4 erlassen werden, entschei-

det die für die Verwaltungsbehörde zuständige Wider-
spruchsbehörde.

                          § 79
                  Datenübermittlung
   (1) Für die Erbringer von Leistungen bei Pflegebe-
dürftigkeit gelten die §§ 104 bis 106 des Elften Buches
in entsprechender Anwendung, soweit dies für die Er-
füllung der Aufgaben der zuständigen Pflegekasse oder
der zuständigen Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

   (2) Die Erbringer von Leistungen bei Pflegebedürftig-
keit sind verpflichtet, der zuständigen Unfallkasse des
Landes die in den §§ 201 und 203 des Siebten Buches
genannten Daten zu übermitteln, soweit dies für die
Erfüllung der Aufgaben der Unfallkasse des Landes
erforderlich ist.

                     Abschnitt 4

               Erstattungen von

      Aufwendungen und Verwaltungskosten

                          § 80

             Erstattung an Pflegekassen

   (1) Den Pflegekassen werden von der zuständigen
Verwaltungsbehörde halbjährlich die Aufwendungen er-
stattet, die ihnen nach § 77 Absatz 2 und 3 entstehen.
  (2) Den Pflegekassen werden von der zuständigen
Verwaltungsbehörde halbjährlich Verwaltungskosten in

Höhe von 5 Prozent des Erstattungsbetrages nach Ab-
satz 1 erstattet.

   (3) Ab dem 1. Januar des dritten auf das Inkrafttreten
dieses Gesetzes nach Artikel 60 Absatz 7 des Gesetzes
zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts fol-
genden Kalenderjahres werden die Erstattungsansprü-
che der Pflegekassen nach Absatz 1 pauschal abgegol-
ten. Ab diesem Zeitpunkt werden den Pflegekassen Ver-

waltungskosten in Höhe von 5 Prozent des Pauschal-

betrages nach Satz 1 erstattet. Näheres zur Pauschal-

abgeltung regelt eine Verwaltungsvereinbarung, die die

Bundesstelle für Soziale Entschädigung mit dem

Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Spitzen-
verband Bund der Pflegekassen abschließt. Die Verwal-
tungsvereinbarung kann auch eine vorläufige Rege-
lung treffen. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des
Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder.
  (4) Können sich die Bundesstelle für Soziale Ent-
schädigung und der Spitzenverband Bund der Pflege-
kassen bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeit-
punkt nicht auf eine Verwaltungsvereinbarung einigen,
entscheidet eine Schiedsstelle über die Einzelheiten der
BGBl. 2019, Seite 2672 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2672
Pauschalabgeltung. Die Entscheidung der Schieds-
stelle bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für
Gesundheit und der Länder. Die Schiedsstelle besteht
aus einem oder einer unparteiischen Vorsitzenden, zwei
weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je zwei Ver-
tretern und Vertreterinnen der Bundesstelle für Soziale
Entschädigung und des Spitzenverbandes Bund der
Pflegekassen. Der oder die Vorsitzende und die unpar-
teiischen Mitglieder werden von der Bundesstelle für
Soziale Entschädigung und dem Spitzenverband Bund
der Pflegekassen gemeinsam bestellt. Können sich die
Bundesstelle für Soziale Entschädigung und der Spit-
zenverband Bund der Pflegekassen nicht auf einzelne
oder alle unparteiischen Mitglieder einigen, werden sie
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit
bestellt.

   (5) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt
als Ehrenamt. Auslagen werden ihnen in entsprechen-
der Anwendung des Bundesreisekostengesetzes erstat-
tet. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an Weisungen
nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Entscheidungen werden von der Mehrheit der Mitglieder
getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme
des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Die Rechts-
aufsicht über die Schiedsstelle führt das Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales.

  (6) Bis zur Entscheidung der Schiedsstelle gelten die

Absätze 1 und 2.

                         § 81
       Erstattung an Unfallkassen der Länder

  (1) Den Unfallkassen der Länder werden von der

zuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich die Auf-

wendungen erstattet, die ihnen nach § 77 Absatz 4
entstehen.

   (2) Den Unfallkassen der Länder werden von der
zuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich Verwal-
tungskosten in Höhe von 5 Prozent des Erstattungs-
betrages nach Absatz 1 erstattet.
   (3) Die Länder können mit den Unfallkassen Verein-
barungen zur Durchführung des Verfahrens nach den
Absätzen 1 und 2 treffen. Haben die Vereinbarungen
finanzielle Auswirkungen für den Bund, bedürfen sie
der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales.

                     Kapitel 8
           Leistungen bei
    hochgradiger Sehbehinderung,
     Blindheit und Taubblindheit

                         § 82
               Anspruch und Umfang
   (1) Ist als Schädigungsfolge hochgradige Sehbehin-
derung nach Teil A Nummer 6 Buchstabe d der Ver-
sorgungsmedizin-Verordnung eingetreten, erhalten Ge-
schädigte unabhängig vom Lebensalter die Hälfte des
Betrags nach § 72 Absatz 2 des Zwölften Buches, der
für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebens-
jahres geleistet wird.

  (2) Ist als Schädigungsfolge Blindheit nach Teil A
Nummer 6 Buchstabe a bis c der Versorgungs-
medizin-Verordnung eingetreten, erhalten Geschädigte
unabhängig vom Lebensalter den Betrag nach § 72 Ab-
satz 2 des Zwölften Buches, der für blinde Menschen
nach Vollendung des 18. Lebensjahres geleistet wird.
§ 72 Absatz 5 des Zwölften Buches gilt entsprechend.
   (3) Ist als Schädigungsfolge Taubblindheit im Sinne
von § 3 Absatz 1 Nummer 8 Schwerbehindertenaus-
weisverordnung eingetreten, erhalten Geschädigte un-
abhängig vom Lebensalter den zweifachen Betrag nach
§ 72 Absatz 2 des Zwölften Buches, der für blinde
Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres ge-
leistet wird.

   (4) Die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind
vorrangig gegenüber landesrechtlichen Leistungen für
blindheitsbedingte Mehraufwendungen.

                    Kapitel 9

       Entschädigungszahlungen

                    Abschnitt 1
   Entschädigungszahlungen an Geschädigte

                        § 83

        Monatliche Entschädigungszahlung
  (1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädi-

gungszahlung von

1. 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
   von 30 und 40,
2. 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
   von 50 und 60,

3. 1 200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen

   von 70 und 80,

4. 1 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
   von 90,

5. 2 000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
   von 100.
  (2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach
Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für Geschädigte mit
schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent.
   (3) Schwerste Schädigungsfolgen liegen vor bei
blinden Ohnhändern oder Geschädigten mit Verlust
beider Arme im Oberarm und beider Beine im Ober-
schenkel. Von schwersten Schädigungsfolgen ist eben-
falls auszugehen, wenn bei
1. Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarm-
   lähmung,
2. Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und
   physischen Störungen,
3. Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschen-
   kel,
4. blinden Doppel-Oberschenkelamputierten oder
5. Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer
   unteren Gliedmaße
eine weitere wesentliche Schädigungsfolge vorliegt,
so dass der Leidenszustand vergleichbar außerge-
wöhnlich ist wie bei den Geschädigten nach Satz 1.
Schwerste Schädigungsfolgen können auch andere
Geschädigte mit einem GdS von 100 haben, wenn
BGBl. 2019, Seite 2673 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2673
deren außergewöhnlicher Leidenszustand vergleichbar
ist mit den Geschädigten nach Satz 1.

                         § 84
                      Abfindung

   (1) Geschädigte, die einen Anspruch auf eine monat-
liche Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 5 haben, erhalten auf Antrag eine Abfindung.
Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung
der Entschädigungszahlung zu stellen.

   (2) Die Abfindung erfolgt jeweils für fünf Jahre und
beträgt das 60-fache der monatlichen Entschädigungs-
zahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 bis 5. Auf die
Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschä-
digungszahlungen anzurechnen.

  (3) Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche
auf die monatlichen Entschädigungszahlungen für die

Dauer von fünf Jahren abgegolten.

                     Abschnitt 2
   Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene

                         § 85
       Monatliche Entschädigungszahlung
         an Witwen und Witwer sowie an
     Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft

   (1) Eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe
von 1 055 Euro erhält die Witwe oder der Witwer des
oder der schädigungsbedingt verstorbenen Geschädig-
ten. Dieser Betrag erhöht sich um jeweils 50 Euro
monatlich für jedes im Haushalt lebende minderjährige
Kind, das eine monatliche Entschädigungszahlung für
Waisen bezieht.
   (2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach
Absatz 1 erhalten auch Partner einer eheähnlichen
Gemeinschaft, sofern ein Partner an den Schädigungs-
folgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf
eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemein-
schaftlichen Kindes ausübt. Dieser Anspruch besteht
für die ersten drei Lebensjahre des Kindes.

  (3) Der Anspruch auf die monatliche Entschädi-
gungszahlung erlischt, wenn Witwen oder Witwer oder
überlebende Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
heiraten.

                         § 86

         Abfindung für Witwen und Witwer
  (1) Witwen und Witwer erhalten auf Antrag eine
Abfindung anstelle der monatlichen Entschädigungs-
zahlung. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach
Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.
   (2) Die Abfindung beträgt 126 600 Euro. Auf die
Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschä-
digungszahlungen anzurechnen.
  (3) Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprü-
che auf die monatlichen Entschädigungszahlungen ab-
gegolten.

                          § 87
         Monatliche Entschädigungszahlung
                     an Waisen
   (1) Waisen eines schädigungsbedingt verstorbenen
Elternteils erhalten jeweils eine monatliche Entschädi-
gungszahlung in Höhe von 390 Euro.
   (2) Waisen schädigungsbedingt verstorbener Eltern
erhalten jeweils eine monatliche Entschädigungszah-
lung in Höhe von 610 Euro.

  (3) Die monatlichen Entschädigungszahlungen wer-
den gezahlt, bis die Waise 18 Jahre alt wird.
   (4) Ist die Waise 18 Jahre alt oder älter, so werden
die monatlichen Entschädigungszahlungen gezahlt für
die Dauer einer Ausbildung, längstens bis die Waise
27 Jahre alt wird, wenn diese

1. die Arbeitskraft der Waise überwiegend in Anspruch
   nimmt und

2. nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeits-

   entgelt oder sonstigen Zuwendungen in entspre-
   chender Höhe verbunden ist oder
3. in den Fällen des § 2 Absatz 2 mit Ausnahme der
   Nummer 1 Buchstabe a sowie in den Fällen des
   § 2 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der
   jeweils gültigen Fassung mit der Maßgabe, dass
   an die Stelle der Vollendung des 25. Lebensjahres
   die Vollendung des 27. Lebensjahres tritt.

                          § 88
         Monatliche Entschädigungszahlung
             an hinterbliebene Eltern

   (1) Ist die oder der Geschädigte an den Folgen einer
Schädigung gestorben, so erhalten Eltern eine monat-
liche Entschädigungszahlung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten
   Buches sind oder
2. aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare
   Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder
3. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
frühestens jedoch von dem Monat an, in dem der oder
die Geschädigte das 18. Lebensjahr vollendet hätte.

  (2) Die monatliche Entschädigungszahlung an Eltern
beträgt für jedes Kind, das an den Folgen der Schädi-
gung gestorben ist,
1. für ein noch lebendes Elternteil 250 Euro,

2. für beide Elternteile je 150 Euro.
  (3) Den Eltern werden gleichgestellt
1. Stiefeltern oder Pflegeeltern, wenn sie die Geschä-
   digte oder den Geschädigten vor der Schädigung
   unentgeltlich unterhalten haben,
2. Großeltern, wenn die oder der Verstorbene ihnen
   Unterhalt geleistet hat oder hätte.

                     Kapitel 10
        Berufsschadensausgleich

                          § 89
              Voraussetzung und Höhe
   (1) Hat eine Geschädigte oder ein Geschädigter
infolge der gesundheitlichen Schädigung einen Ein-
BGBl. 2019, Seite 2674 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2674
kommensverlust, so erhält sie oder er monatlich einen
Berufsschadensausgleich, wenn
1. bei ihr oder ihm ein Grad der Schädigungsfolgen von
   mindestens 30 anerkannt worden ist und

2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder
   zur Teilhabe am Arbeitsleben

  a) bei ihr oder ihm nicht mehr erfolgversprechend
     sind oder
  b) ihr oder ihm nicht mehr zugemutet werden kön-
     nen.

   (2) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag
zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus ge-
genwärtiger oder früherer Tätigkeit (derzeitiges Einkom-
men) und dem höheren Vergleichseinkommen. Ist die

Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ge-

mindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der

Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als
die Hälfte des Erwerbslebens umfasst, schädigungs-
bedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung ab-
weichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Aus-
maß der Minderung wird ermittelt, indem der Renten-
berechnung für Geschädigte Entgeltpunkte zugrunde
gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der
Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der
Geschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.
   (3) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach
den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnitts-
einkommens sind die Grundgehälter der Besoldungs-
gruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vor-
letzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalen-
derjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnitts-
einkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurun-
den und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden.
Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozent-
satz anzupassen, der sich aus der Summe der für die
Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vor-
jahres maßgebenden Veränderungsraten der Brutto-
löhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2
in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches) er-
gibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt,

indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne

und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und

durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz um-

gerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum
1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das
nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkom-
men geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkom-
men, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im
Bundesanzeiger bekannt zu geben; die Beträge sind
auf volle Euro aufzurunden.

   (4) Berufsschadensausgleich nach Absatz 1 ist der
Nettobetrag des Vergleichseinkommens (Absatz 5) ab-
züglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder
früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 6).
   (5) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird
für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem die oder
der Geschädigte auch ohne die Schädigung aus dem
Erwerbsleben ausgeschieden wäre, längstens jedoch
bis zum Ablauf des Monats, in dem die oder der Ge-
schädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten
Buch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Ver-
gleichseinkommen

1. bei verheirateten Geschädigten um 18 vom Hundert,
   der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert
   und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom
   Hundert,

2. bei nicht verheirateten Geschädigten um 18 vom
   Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40
   vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil
   um 49 vom Hundert

gemindert wird. Im Übrigen gelten 50 vom Hundert des
Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

   (6) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder
früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem der-
zeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1. das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbs-

   tätigkeit um die in Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2

   genannten Vomhundertsätze gemindert wird,

2. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
   sowie Renten wegen Alters, Renten wegen vermin-
   derter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach
   dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
   um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für
   die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegever-
   sicherung (§ 55 des Elften Buches) gilt, und um die
   Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Bei-
   tragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften
   Buches); die zum 1. Januar festgestellten Beitrags-
   sätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufen-
   den Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden
   Kalenderjahres,
3. sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12
   des Ersten Buches) mit dem Nettobetrag berück-
   sichtigt werden und

4. das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2
   genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19
   vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Be-
   trages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz
   gilt entsprechend.

In den Fällen des Absatzes 8 tritt an die Stelle des

Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach

Absatz 5 ermittelte Nettobetrag des Durchschnitts-

einkommens.

   (7) Der Berufsschadensausgleich wird in den Fällen
einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2
nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in
denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbe-
dingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem
gleichwertigen Alterssicherungssystem erfasst sind.

   (8) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhän-
gige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch
das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Ge-
sundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegen-
wärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert
(Nachschaden), gilt als Einkommen das Grundgehalt
der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsord-
nung A, der die oder der Geschädigte ohne den
Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder
altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben
gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach
dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter
Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittsein-
BGBl. 2019, Seite 2675 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2675
kommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen
die oder der Geschädigte schädigungsbedingt aus dem

Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich
nach den Absätzen 1 bis 6 errechnet.

   (9) Geschädigte nach Absatz 1, die einen gemeinsa-
men Haushalt mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten,

einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind
führen oder ohne die Schädigung führen würden, erhal-
ten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe
der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung not-
wendigen Mehraufwendungen bei der Führung des ge-
meinsamen Haushalts.

                         § 90

                     Feststellung

   (1) Der Berufsschadensausgleich ist bei monatlich
feststehendem Einkommen endgültig festzustellen. Bei
monatlich nicht feststehendem Einkommen ist der Be-
rufsschadensausgleich entsprechend den im Zeitpunkt
der Bescheiderteilung bekannten Einkommensverhält-
nissen vorläufig festzusetzen und jeweils nachträglich
endgültig festzustellen. Eine Neufeststellung erfolgt
nur, wenn sich das Einkommen um mehr als fünf Euro
verändert hat.

  (2) Ein monatlich feststehendes Einkommen ist ge-
geben, wenn sich ein bestimmter Monatsbetrag aus
Gesetz, Tarif-, Arbeits- oder sonstigem Vertrag ergibt.

   (3) Sonderleistungen, wie Weihnachtsgratifikationen,
zusätzliche Monatsgehälter und Erfolgsprämien, sind
als Einkommen in den Monaten zu berücksichtigen, in
denen sie gezahlt werden.

                         § 91
             Verordnungsermächtigung

   Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen:
1. welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise
   diese zur Ermittlung des Einkommensverlustes
   heranzuziehen ist,

2. wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluss
   der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsaus-
   bildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,

3. wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist,

   wenn die oder der Geschädigte ohne die Schädi-

   gung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere be-

   rufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsa-

   men Haushalt im Sinne des § 89 Absatz 9 geführt
   hätte,

4. was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als
   Durchschnittseinkommen im Sinne des § 89 Ab-
   satz 8 berücksichtigt wird und welche Einkünfte bei
   der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht be-
   rücksichtigt werden,

5. wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen ab-
   weichend von § 89 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4
   zu ermitteln ist.

                    Kapitel 11

           Besondere Leistungen

               im Einzelfall

                         § 92

               Anspruch und Umfang

   (1) Geschädigte erhalten Besondere Leistungen im
Einzelfall, soweit und solange sie nicht oder nicht
ausreichend in der Lage sind, den jeweiligen Bedarf
aus ihrem Einkommen und Vermögen zu decken, und
dieses Unvermögen durch die Schädigungsfolgen ent-
standen ist.
   (2) Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen
gilt Kapitel 16.

   (3) Ein Zusammenhang zwischen den Schädigungs-
folgen und dem Unvermögen, den jeweils anzuer-
kennenden Bedarf aus dem eigenen Einkommen und
Vermögen zu decken, wird vermutet, sofern nicht das
Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Der Zu-
sammenhang ist stets anzunehmen bei minderjährigen
Geschädigten sowie Geschädigten, die Entschädi-
gungszahlungen bei einem Grad der Schädigungs-
folgen von 100 und einen Berufsschadensausgleich
nach Kapitel 10 oder die Leistungen bei Pflegebedürf-
tigkeit nach Kapitel 7 erhalten.

  (4) Besondere Leistungen im Einzelfall sind:
1. Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93,

2. die Leistung zur Förderung einer Ausbildung nach
   § 94,
3. Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach
   § 95 sowie
4. Leistungen in sonstigen Lebenslagen nach § 96.
   (5) Besondere Leistungen im Einzelfall können als
Darlehen erbracht werden, wenn dies unter Berück-
sichtigung der Ziele der Sozialen Entschädigung nach
den Umständen des Einzelfalls zur Deckung des fest-
gestellten Bedarfs geboten erscheint und die Voraus-
setzungen für eine Beihilfe nicht oder nicht in voller
Höhe vorliegen.
   (6) Hinterbliebene erhalten Leistungen nach Absatz 4
Nummer 1 und 2, soweit und solange sie nicht oder
nicht ausreichend in der Lage sind, den jeweiligen Be-
darf aus ihrem Einkommen und Vermögen zu decken,
und dieses Unvermögen durch den Tod der oder des
Geschädigten entstanden ist. Ein Zusammenhang zwi-
schen dem Tod der oder des Geschädigten und diesem
Unvermögen wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil

offenkundig oder nachgewiesen ist. Der Zusammen-

hang ist stets anzunehmen bei Hinterbliebenen, die

voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches

sind.

                         § 93
          Leistungen zum Lebensunterhalt

  (1) Geschädigte erhalten Leistungen zum Lebens-
unterhalt. Hinterbliebene erhalten Leistungen nach
Satz 1 für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach
dem Tod der oder des Geschädigten. Die Vorschriften
des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches
gelten entsprechend unter Berücksichtigung der be-
sonderen Lage der Geschädigten und Hinterbliebenen.
BGBl. 2019, Seite 2676 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2676
Leistungen zum Lebensunterhalt werden nur erbracht,
soweit der Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leis-
tungen nach diesem Gesetz bestritten werden kann.
   (2) Sind für Geschädigte und Waisen Leistungen
zum Lebensunterhalt während der Erbringung von Leis-
tungen nach dem Achten Buch erforderlich, erbringt
diese der Träger der Sozialen Entschädigung nach
Maßgabe des Absatzes 1, soweit nicht der Träger
der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen nach § 39 des
Achten Buches erbringt.
   (3) Ansprüche nach dem Bundesausbildungsförde-
rungsgesetz gehen Ansprüchen nach diesem Buch
vor. Soweit für Geschädigte weitere Leistungen zum
Lebensunterhalt während der Erbringung von Leistun-
gen zur Ausbildungsförderung nach dem Bundesaus-
bildungsförderungsgesetz erforderlich sind, erbringt
diese der Träger der Sozialen Entschädigung nach
Maßgabe des Absatzes 1.

                         § 94
       Leistung zur Förderung einer Ausbildung
   (1) Soweit bei Geschädigten und Waisen die Förde-
rung einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungs-
förderungsgesetz als Darlehen schädigungsbedingt er-
folgt, übernimmt der Träger der Sozialen Entschädi-
gung auf Antrag die Rückzahlung des Darlehens.

  (2) Bei Waisen wird unterstellt, dass der Bedarf
schädigungsbedingt ist, wenn
1. der Tod eines Elternteils während der Ausbildung
   eintritt oder

2. die Ausbildung innerhalb von fünf Jahren nach dem

   Tod eines Elternteils beginnt.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 gelten die Darlehens-
leistungen ab dem Zeitpunkt des Todes als schädi-
gungsbedingt.

   (3) Der Antrag ist für nach § 17 Absatz 2 oder 3 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes geleistete Dar-

lehen innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe
des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes nach
§ 18 Absatz 9 des Bundesausbildungsförderungsge-
setzes zu stellen. Für nach § 17 Absatz 3 des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Juli
2019 anzuwendenden Fassung geleistete Darlehen ist
der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Zugang
der Mitteilung der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach
§ 18c Absatz 8 des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes zu stellen. Dem Antrag ist der Bescheid

nach Satz 1 beziehungsweise die Mitteilung nach Satz 2
beizufügen.

   (4) Nach Kenntnis von der Unanfechtbarkeit des
Bescheides nach Absatz 3 Satz 1 zahlt der Träger der
Sozialen Entschädigung die von ihm zu überneh-
mende Darlehensschuld binnen drei Monaten in einer
Summe an das Bundesverwaltungsamt zurück. § 18
Absatz 10 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
findet keine Anwendung. Nach Kenntnis vom Zugang
der Mitteilung nach Absatz 3 Satz 2 zahlt der Träger
der Sozialen Entschädigung die von ihm zu über-
nehmende Darlehensschuld binnen drei Monaten in
einer Summe an die Kreditanstalt für Wiederaufbau
zurück.

                          § 95
                   Leistungen zur
            Weiterführung des Haushalts
   (1) Geschädigte mit eigenem Haushalt erhalten Leis-
tungen zur Weiterführung des Haushalts, wenn weder
sie selbst noch, falls sie mit anderen Haushaltsangehö-
rigen zusammenleben, die anderen Haushaltsangehöri-
gen den Haushalt führen können und die Weiterführung
des Haushalts geboten ist. Die Leistungen sollen in der
Regel nur vorübergehend erbracht werden. Leistungen
sind unbefristet zu erbringen, wenn
1. durch die Leistungen die Unterbringung in einer sta-
   tionären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben
   werden kann oder
2. unwahrscheinlich ist, dass die fehlende Fähigkeit,
   den Haushalt zu führen, behoben werden kann.

   (2) Die Leistungen umfassen die persönliche Be-
treuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige
zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätig-
keit.
   (3) Geschädigten im Sinne des Absatzes 1 sind
die angemessenen Aufwendungen für eine haushalts-
führende Person zu erstatten. Es können auch ange-
messene Beihilfen geleistet sowie Beiträge der haus-
haltsführenden Person für eine angemessene Alterssi-
cherung übernommen werden, wenn diese nicht ander-
weitig sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der
Weiterführung des Haushalts die Heranziehung einer
besonderen Person zur Haushaltsführung erforderlich
oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der
haushaltsführenden Person geboten, sind die ange-
messenen Kosten zu übernehmen.

  (4) Die Leistungen können auch durch Übernahme

der angemessenen Kosten für eine vorübergehende
anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen
erbracht werden, wenn diese Unterbringung in beson-
deren Fällen neben oder statt der Weiterführung des
Haushalts geboten ist.

                          § 96

                   Leistungen in
               sonstigen Lebenslagen
   Geschädigte können Leistungen auch in sonstigen
Lebenslagen erhalten, wenn diese den Einsatz öffent-
licher Mittel unter Berücksichtigung der Ziele der Sozia-
len Entschädigung rechtfertigen.

                          § 97

               Wunsch- und Wahlrecht

   Bei der Entscheidung über die Besonderen Leistun-
gen im Einzelfall und bei der Ausführung dieser Leis-
tungen wird den berechtigten Wünschen der Berech-
tigten entsprochen. Dabei sind Art und Schwere der
Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter be-
sonders zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt § 8 des
Neunten Buches entsprechend.

                          § 98

     Besonderheiten der Leistungsbemessung
   Art, Ausmaß und Dauer der Besonderen Leistungen
im Einzelfall richten sich nach der Besonderheit des
Einzelfalls sowie der Art des Bedarfes.
BGBl. 2019, Seite 2677 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2677
                    Kapitel 12
      Überführung und Bestattung

                         § 99
                  Leistungen bei

            Überführung und Bestattung

   (1) Stirbt eine Geschädigte oder ein Geschädigter an
den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person, die
die Überführung veranlasst hat, einen Anspruch auf
Übernahme der Kosten der Überführung. Der Anspruch
auf Übernahme umfasst die tatsächlich entstandenen
Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
soweit sie erforderlich und angemessen sind.

   (2) Stirbt eine Geschädigte oder ein Geschädigter an

den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person, die

die Bestattung veranlasst hat, einen Anspruch auf

Übernahme der Kosten der Bestattung. Der Anspruch
auf Übernahme umfasst die Kosten der Bestattung bis
zur Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes
geltenden jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1
des Vierten Buches.

   (3) Der Tod gilt stets als Schädigungsfolge, wenn

eine Geschädigte oder ein Geschädigter an einer Ge-

sundheitsstörung stirbt, die als Schädigungsfolge aner-

kannt ist.

  (4) Auf den Betrag nach den Absätzen 1 und 2 wer-
den einmalige Leistungen angerechnet, die anlässlich
des Todes auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
zum Zweck der Übernahme der Kosten der Überfüh-
rung und Bestattung erbracht werden.

   (5) Die Kosten der Überführung und Bestattung wer-

den nicht übernommen, wenn die Voraussetzungen des

§ 16 oder des § 17 Absatz 1 in der Person der oder des

Geschädigten oder derjenigen Person, die die Überfüh-

rung oder Bestattung veranlasst hat, vorliegen.

  (6) Leistungen bei Überführung und Bestattung
können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die
Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 in der Person der
oder des Geschädigten oder derjenigen Person, die die
Kosten veranlasst hat, vorliegen.

                    Kapitel 13

              Härtefallregelung

                        § 100

              Ausgleich in Härtefällen
   (1) Soweit sich im Einzelfall aus der Anwendung der
Vorschriften dieses Buches eine besondere Härte er-
gibt, kann mit Zustimmung der zuständigen obersten
Bundesbehörde oder der zuständigen obersten Landes-
behörde ein angemessener Ausgleich erbracht werden.
   (2) Eine besondere Härte ist gegeben, wenn der
Ausschluss von Leistungen insgesamt oder der Aus-
schluss von einzelnen Leistungen dem Sinn und Zweck
dieses Buches widerspricht.
   (3) Die zuständige oberste Bundesbehörde oder
die zuständige oberste Landesbehörde kann Härteaus-
gleichen in vergleichbaren Fallgestaltungen allgemein
zustimmen.

                    Kapitel 14
           Regelungen bei
      Wohnsitz oder gewöhnlichem
        Aufenthalt im Ausland

                         § 101

            Leistungen bei Wohnsitz
    oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

  (1) Geschädigte, ihre Angehörigen oder Hinterblie-
benen sowie Nahestehende, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten
Leistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9.
  (2) Leistungen der Schnellen Hilfen nach Kapitel 4
werden im Inland erbracht. Die im Zusammenhang mit

der Inanspruchnahme der nächstgelegenen Trauma-

ambulanz erforderlichen Fahrkosten werden in ange-

messenem Umfang erstattet.

   (3) Die nachgewiesenen Kosten für medizinisch not-
wendige und angemessene Leistungen der Kranken-
behandlung für Schädigungsfolgen im Umfang der
§§ 42 und 43 werden bis zur Höhe des Zweifachen der
Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als

Sachleistung im Inland zu erbringen hätte, erstattet. In

besonders begründeten Fällen kann auch der darüber

hinausgehende Betrag teilweise oder ganz erstattet

werden. Die Krankenbehandlung kann auch im Inland
nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige
Verwaltungsbehörde durchgeführt werden, wenn medi-
zinische Gründe oder Kostengründe dies erfordern.
Reisekosten können in diesem Fall in angemessenem
Umfang erstattet werden. Die Kosten für Arzneimittel
und Verbandmittel sowie Heilmittel und Hilfsmittel

können in voller Höhe erstattet werden. Leistungen

nach den Sätzen 1 bis 5 werden erbracht, soweit diese

Bedarfe nicht durch bestehende gesetzliche oder

private Versicherungen oder staatliche Leistungen des

Wohnsitzstaates im Wohnsitzstaat gedeckt werden
können. § 28 Absatz 3 findet keine Anwendung. Ist
im Staat des Wohnsitzes weder eine Leistung zweck-
entsprechend der Leistung des Krankengeldes der
Sozialen Entschädigung oder der Beihilfe bei einer er-
heblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage zu
verwirklichen, noch können Geschädigte diesen Bedarf
durch einen bestehenden privaten oder gesetzlich be-
stehenden Versicherungsschutz decken und entsteht
ihnen hieraus ein Nachteil, wird den Geschädigten eine
Leistung in Form der Zahlung eines Krankengeldes der
Sozialen Entschädigung oder eine Beihilfe bei erheb-
licher Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage erbracht,
wie sie ihm auch bei einem Wohnsitz oder gewöhn-
lichem Aufenthalt im Inland gezahlt worden wäre.
   (4) Bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 71 Ab-
satz 1 kann ein Pflegegeld in Höhe der Leistungen nach
§ 37 des Elften Buches erbracht werden. Kosten für
ergänzende Leistungen nach § 75 Absatz 2 werden
nur dann erstattet, wenn entsprechende Sachleistun-
gen auch im Wohnsitzstaat vorgesehen sind.
  (5) Leistungen bei Blindheit nach § 82 werden er-
bracht.
   (6) Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 werden
erbracht, soweit der Leistungszweck erreicht werden
kann. Der Leistungszweck wird insbesondere dann
nicht erreicht, wenn der Aufenthaltsstaat Zahlungen
BGBl. 2019, Seite 2678 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2678
nach diesem Buch auf eigene Sozialleistungen ganz
oder teilweise anrechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht, wenn ein ausländischer Staat subsidiäre Leis-
tungen als Entschädigung wegen eines schädigenden
Ereignisses erbringt, das in Deutschland stattgefunden
hat.

   (7) Geschädigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-
lichen Aufenthalt im Ausland haben, haben keinen An-
spruch auf Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10
dieses Buches. Verlegen Geschädigte, für die bereits
ein monatlicher Berufsschadensausgleich nach § 90
dieses Buches bewilligt wurde, ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, so ist ihnen auf
Antrag eine Abfindung in Höhe des 30-fachen des
festgestellten monatlichen Berufsschadensausgleiches
auszuzahlen. Der Antrag auf Auszahlung der Abfindung
ist bei dem Träger der Sozialen Entschädigung bis spä-
testens drei Monate nach Verlegung des Wohnsitzes
oder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland zu stellen.
Durch die Zahlung der Abfindung nach Satz 1 sind alle
Ansprüche der Geschädigten auf Berufsschadensaus-
gleich nach diesem Buch abgegolten.
   (8) Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 kön-
nen erbracht werden, soweit Berechtigte keine ander-
weitigen Leistungen für denselben Leistungszweck,
insbesondere aus sozialen Sicherungs- und Fürsorge-
systemen des Aufenthaltsstaates, erhalten. Art, Form
und Umfang der Leistung und der Einsatz von Einkom-
men und Vermögen richten sich nach den besonderen
Verhältnissen des Aufenthaltsstaates unter Berücksich-
tigung der notwendigen Lebensbedürfnisse vor Ort.
  (9) Die Leistung zur Förderung einer Ausbildung
nach § 94 wird erbracht.

                   Kapitel 15
        Besonderheiten der
  Leistungserbringung für einzelne
    Entschädigungstatbestände

                        § 102
                 Leistungen bei
              Gewalttaten im Ausland
  (1) Berechtigte nach § 15 erhalten Leistungen nach
Maßgabe der folgenden Absätze.

   (2) Geschädigte erhalten Leistungen der Schnellen
Hilfen ausschließlich im Inland. Fahrkosten zu Trauma-
ambulanzen werden für Fahrten im Inland übernom-
men. § 101 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
   (3) Geschädigte erhalten Leistungen der Krankenbe-
handlung der Sozialen Entschädigung grundsätzlich im
Inland. Besteht unmittelbar nach dem schädigenden
Ereignis ein akuter Behandlungsbedarf im Ausland, so
können Kosten, die anderweitig nicht gedeckt sind,
nach § 51 übernommen werden.
  (4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe
von

1. 2 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
   von mindestens 30, aber weniger als 50,
2. 7 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
   von 50 und 60,
3. 13 000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
   von 70 und 80,

4. 20 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
   von 90,
5. 28 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
   von 100.

  (5) Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen
nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädi-
gung gestorben, erhalten Hinterbliebene eine Einmal-
zahlung. Die Einmalzahlung beträgt bei Halbwaisen
2 600 Euro, bei Vollwaisen 3 500 Euro und bei weiteren
Hinterbliebenen 7 800 Euro.

   (6) Angehörige und Hinterbliebene haben Anspruch
auf Leistungen der Schnellen Hilfen. Diese werden im
Inland erbracht. Überführungs- und Bestattungskosten
werden nach § 99 erstattet.
   (7) Leistungen aus anderen öffentlichen oder priva-
ten Sicherungs- oder Versorgungssystemen sind auf
die Leistungen nach den Absätzen 3 bis 6 anzurech-
nen. Hierzu zählen auch Leistungen aus Sicherungs-
oder Versorgungssystemen, insbesondere Systemen
der Opferentschädigung des Staates, in dem sich die
Gewalttat ereignet hat.
   (8) Leistungen nach den Absätzen 2 bis 6 sind zügig
zu erbringen, auch wenn im Ausland noch Verfahren
anhängig sind. Sieht der ausländische Staat Leistun-
gen für Opfer von Gewalttaten vor und hat eine berech-
tigte Person einen Antrag auf solche Leistungen nicht
gestellt, so können Leistungen nach den Absätzen 3
bis 5 in entsprechender Anwendung der §§ 66 und 67
des Ersten Buches ganz oder teilweise versagt wer-
den.

                         § 103
                   Leistungen für
     Zivildienstgeschädigte und Hinterbliebene
  Zivildienstgeschädigte erhalten bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 23
1. nach Beendigung des Dienstverhältnisses Leistun-
   gen der Sozialen Entschädigung,
2. während des Dienstverhältnisses Leistungen des
   Kapitels 4 Abschnitt 3 und des Kapitels 9 Ab-
   schnitt 1.

                         § 104

     Krankengeld der Sozialen Entschädigung
           für Zivildienstgeschädigte
   Zivildienstgeschädigte, die infolge einer Zivildienst-
schädigung arbeitsunfähig sind, erhalten nach Been-
digung des Zivildienstverhältnisses Krankengeld der
Sozialen Entschädigung nach § 47 mit folgenden Maß-
gaben:
1. Zivildienstgeschädigte, die im Zeitpunkt der Beendi-
   gung des Zivildienstverhältnisses infolge einer Zivil-
   dienstbeschädigung keine Erwerbstätigkeit ausge-
   übt haben, gelten als arbeitsunfähig, wenn sie nicht
   oder nur mit der Gefahr, ihren Zustand zu verschlim-
   mern, fähig sind, einer Erwerbstätigkeit oder Berufs-
   ausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Eintritts
   der Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendi-
   gung des Zivildienstverhältnisses.
2. Als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenes Ein-
   kommen gelten zehn Achtel der vor der Beendigung
   des Zivildienstverhältnisses bezogenen Geld- und
BGBl. 2019, Seite 2679 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2679
   Sachbezüge als Dienstpflichtiger. Hatte der Dienst-
   pflichtige im letzten Kalendermonat vor dem für den
   Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt Arbeitsein-
   kommen bezogen, so ist dieses Einkommen maßge-
   bend, sofern das für ihn günstiger ist.

                    Kapitel 16

              Einsatz von
        Einkommen und Vermögen

                         § 105

                      Grundsätze
  (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die Be-

sonderen Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11 mit

Ausnahme der Leistung zur Förderung einer Ausbil-

dung nach § 94.
   (2) Für den Begriff und den Einsatz von Einkommen
und Vermögen sowie die Verpflichtungen anderer gel-
ten das Elfte Kapitel des Zwölften Buches sowie die
hierzu erlassenen Verordnungen entsprechend, soweit
in den folgenden Vorschriften nichts Abweichendes ge-
regelt ist.
  (3) Einkommen und Vermögen sind nicht einzu-
setzen bei ausschließlich schädigungsbedingtem Be-
darf.
   (4) Leistungen der Sozialen Entschädigung dürfen
nicht von dem Einsatz von Einkommen oder dem

Einsatz oder der Verwertung von Vermögen abhängig

gemacht werden, soweit dies im Einzelfall bei Berück-
sichtigung der besonderen Lage derjenigen Person,

die Einkommen oder Vermögen einzusetzen oder zu

verwerten hat, oder für ihre unterhaltsberechtigten An-
gehörigen unbillig wäre.

                         § 106

         Berücksichtigung von Einkommen
  (1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind

1. Leistungen nach diesem Buch mit Ausnahme von
   Leistungen, die dem Ersatz von Einkommen dienen,
   und
2. das Hinterbliebenengeld nach § 844 Absatz 3 des
   Bürgerlichen Gesetzbuches.
   (2) Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe gelten nur
dann als Einkommen, wenn neben Leistungen nach
§ 62 Satz 1 Nummer 1 Besondere Leistungen im Ein-
zelfall in Betracht kommen.
   (3) Als Einkommen gilt neben dem Einkommen der
Berechtigten auch das Einkommen der nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten oder der Personen, die
mit Berechtigten eine eheähnliche Lebensgemeinschaft

führen, soweit es die für die Berechtigten maßgebliche

Einkommensgrenze nach § 107 Absatz 1 übersteigt.

Bei minderjährigen unverheirateten Berechtigten ist

zur Deckung des Bedarfs auch das Einkommen der
Eltern oder eines Elternteils einzusetzen, bei denen die
Berechtigten leben. Abweichend von Satz 2 ist Einkom-
men der Eltern oder eines Elternteils nicht zu berück-
sichtigen, solange Berechtigte schwanger sind oder
mindestens ein Kind bis zur Vollendung seines sechs-
ten Lebensjahres betreuen. Zahlungen auf Grund eines
bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruches sind inso-
weit Einkommen der Berechtigten, als das Einkommen

der Unterhaltspflichtigen die für sie nach § 107 Absatz 1
zu ermittelnde Einkommensgrenze übersteigt. Ist ein
Unterhaltsbetrag gerichtlich festgesetzt, sind die darauf
beruhenden Zahlungen Einkommen der Berechtigten.

                         § 107

                 Einkommensgrenze

   (1) Einkommen der Berechtigten ist nur einzusetzen,
soweit es während der Dauer des Bedarfs im Monat
eine Einkommensgrenze übersteigt. Abweichend von

den in § 85 Absatz 1 des Zwölften Buches genannten
Beträgen sind hierbei zu berücksichtigen

1. als Grundbetrag ein Betrag in Höhe des Dreifachen

   der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28

   des Zwölften Buches,

2. die Aufwendungen für die Unterkunft sowie
3. als Familienzuschlag ein Betrag in Höhe von 90 Pro-
   zent der Regelbedarfsstufe 1 für nicht getrennt
   lebende Ehegatten und für jede Person, die von Be-
   rechtigten oder deren nicht getrennt lebenden Ehe-
   gatten überwiegend unterhalten wird.
Die Einkommensgrenze nach den Sätzen 1 und 2 be-
trägt höchstens das Achtfache der Regelbedarfsstufe 1
zuzüglich eines Betrags in Höhe von 75 Prozent des
jeweiligen Familienzuschlags.

   (2) Ist bei minderjährigen unverheirateten Berechtig-

ten zur Deckung des Bedarfs auch das Einkommen der

Eltern oder eines Elternteils einzusetzen, so werden die
Einkommen Berechtigter und ihrer Eltern oder eines

Elternteils unabhängig voneinander betrachtet. Dabei

gilt für die Berechtigten die sich aus Absatz 1 erge-
bende Einkommensgrenze. Für die Eltern oder den
Elternteil gilt eine eigene Einkommensgrenze, bei deren

Ermittlung die in Absatz 1 genannten Beträge zu be-
rücksichtigen sind. Werden beide Einkommensgrenzen
überschritten, so ist vorrangig das Einkommen der
Berechtigten einzusetzen.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Leistungen
zum Lebensunterhalt.

                         § 108
          Berücksichtigung von Vermögen

  (1) Als Vermögen einzusetzen sind auch Ansparun-
gen aus Leistungen nach diesem Buch.
   (2) Vermögenswerte aus Nachzahlungen von Ent-
schädigungszahlungen nach diesem Buch bleiben für
einen Zeitraum von einem Jahr unberücksichtigt.

   (3) Von Berechtigten selbst oder zusammen mit

ihren Angehörigen genutztes Wohneigentum im Sinne

des § 17 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes

ist nicht zu verwerten.

   (4) Bei minderjährigen unverheirateten Berechtigten
ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern
oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten.
Abweichend von Satz 1 ist Vermögen der Eltern oder
eines Elternteils nicht einzusetzen oder zu verwerten,
solange Berechtigte schwanger sind oder mindestens
ein Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebens-
jahres betreuen.
BGBl. 2019, Seite 2680 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2680
                        § 109
             Verordnungsermächtigung
   Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen,
welche weiteren
1. Einkünfte nicht als Einkommen zu berücksichtigen
   sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu be-
   rechnen ist,

2. Beträge von dem Einkommen abzusetzen sind so-
   wie

3. Vermögensgegenstände als Schonbeträge zu be-
   rücksichtigen und in welcher Höhe kleinere Barbe-
   träge oder sonstige Geldwerte nicht als Vermögen
   einzusetzen oder zu verwerten sind.

                   Kapitel 17

                   Anpassung

                        § 110
             Höhe und Zeitpunkt der
       Anpassung, Verordnungsermächtigung

   (1) Die Höhe der Entschädigungszahlungen nach
Kapitel 9, der Betrag nach § 89 Absatz 8 Satz 1 sowie
die Höhe der Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4
und 5 werden jeweils entsprechend dem Prozentsatz
angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in
der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

   (2) Die sich durch die Anpassung ergebenden Be-
träge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden
und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden.
   (3) Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Zu-
stimmung des Bundesrates jeweils zum gleichen Zeit-
punkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenver-
sicherung angepasst werden.
  (4) Die Anpassung nach Absatz 1 wirkt sich nicht auf
bereits ausgezahlte Leistungen aus, insbesondere nicht
auf die Abfindung nach den §§ 84 und 86.

                   Kapitel 18
             Organisation,
       Durchführung und Verfahren

                    Abschnitt 1
          Organisation und Durchführung

                        § 111

        Träger der Sozialen Entschädigung

  Träger der Sozialen Entschädigung sind die Länder.

                        § 112

              Sachliche Zuständigkeit
   Sachlich zuständig sind die nach Landesrecht be-
stimmten Behörden. Die Zuständigkeit kann auf ge-
meinsame Behörden oder auf andere Träger übertragen
werden.

                        § 113
               Örtliche Zuständigkeit
  (1) Die örtliche Zuständigkeit der Behörden nach
§ 112 bestimmen die Länder.
   (2) Bei der Entschädigung von Opfern einer Gewalt-
tat nach den §§ 13 bis 15, bei der Entschädigung von
Berechtigten nach § 21 sowie den Leistungen an Ange-
hörige, Hinterbliebene und Nahestehende dieser Perso-
nen ist dasjenige Land zuständig, in dem die berech-
tigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohn-
sitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

   (3) Für die Festsetzung nach § 8 Absatz 2 ist das
Land zuständig, das über die Ansprüche aus dem
letzten schädigenden Ereignis entscheidet.

   (4) Bei der Entschädigung von Berechtigten nach
§ 23 ist dasjenige Land zuständig, in dem die antrag-
stellende Person zum Zeitpunkt des Dienstbeginns
ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren ge-

wöhnlichen Aufenthalt hat.
   (5) Bei der Entschädigung nach § 24 ist dasjenige
Land zuständig, in dem die ursächliche Schutzimpfung
oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe
vorgenommen wurde. Wurde die ursächliche Schutz-
impfung oder andere Maßnahme der spezifischen Pro-
phylaxe im Ausland vorgenommen, ist dasjenige Land
zuständig, in dem die Antragstellerin oder der Antrag-
steller zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren oder
seinen Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

   (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, die örtliche Zustän-
digkeit der Behörden für Personen, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, zu
bestimmen.

                        § 114
                 Aufgaben des
    Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
   (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wirkt auf die bundeseinheitliche Durchführung dieses
Buches durch geeignete Maßnahmen hin.
   (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
nimmt die Aufgaben der zentralen Kontaktstelle im
Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/80/EG wahr.

                    Abschnitt 2
                  Verfahren zur
         Prüfung des Leistungsanspruchs

                        § 115

              Erleichtertes Verfahren
        bei Leistungen der Schnellen Hilfen

  (1) Leistungen der Schnellen Hilfen werden in der
Regel im Erleichterten Verfahren erbracht.

   (2) Im Erleichterten Verfahren genügt es, wenn eine
summarische Prüfung ergibt, dass die antragstellende
Person nach dem Recht der Sozialen Entschädigung
anspruchsberechtigt sein kann. Dabei ist der im Antrag
dargelegte Sachverhalt als wahr zu unterstellen, wenn
nicht dessen Unrichtigkeit offensichtlich ist.
BGBl. 2019, Seite 2681 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2681
   (3) Im Erleichterten Verfahren wird weder eine Fest-
stellung über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des von
der antragstellenden Person vorgetragenen Sachver-
haltes noch über das Bestehen oder Nichtbestehen
weiterer, über die Schnellen Hilfen hinausgehende An-
sprüche getroffen.

                         § 116
                 Weiteres Verfahren

   (1) Nach der Entscheidung im Erleichterten Verfah-
ren wird geprüft, ob Ansprüche auf Leistungen der
Sozialen Entschädigung bestehen, es sei denn, die an-
tragstellende Person hat den Antrag ausdrücklich auf
Schnelle Hilfen beschränkt.

  (2) Ergibt die weitere Prüfung, dass keine Leistungs-
ansprüche der Sozialen Entschädigung bestehen, wird
der Antrag abgelehnt. Zugleich wird der Verwaltungs-
akt, der zuvor im Erleichterten Verfahren ergangen ist,
mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

   (3) Ergibt die weitere Prüfung, dass Leistungsan-
sprüche der Sozialen Entschädigung bestehen, erging
im Erleichterten Verfahren aber ein nicht begünstigen-
der Verwaltungsakt, wird der im Erleichterten Verfahren
ergangene Verwaltungsakt widerrufen und über den
Antrag neu entschieden.

                         § 117
               Beweiserleichterungen

   (1) Die Angaben der antragstellenden Person, die
sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang
stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Beweis-
mittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder
ohne Verschulden der antragstellenden Person oder
ihrer Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Ent-
scheidung zu Grunde zu legen, soweit sie nach den
Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.
  (2) Eine Tatsache erscheint glaubhaft, wenn bei
mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglich-
keiten das Vorliegen einer davon relativ am wahr-
scheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller

Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht.
   (3) Die Verwaltungsbehörde kann von der antrag-
stellenden Person in besonderen Fällen die Abgabe

einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.

                         § 118

                   Beiziehung von
              Unterlagen und Anhörung
  (1) Mit Einwilligung der antragstellenden Person
kann die zuständige Verwaltungsbehörde zur Aufklä-
rung des Sachverhalts von öffentlichen, freien gemein-
nützigen und privaten Krankenhäusern sowie Kranken-
häusern öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Trä-
gern der Sozialversicherung Krankenpapiere, Aufzeich-
nungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersu-
chungsbefunde sowie Röntgenbilder im erforderlichen
Maße zur Einsicht beiziehen. Die Verwaltungsbehörde
hat für die Wahrung des ärztlichen Berufsgeheimnisses
Sorge zu tragen. Unter denselben Voraussetzungen
kann die Verwaltungsbehörde von privaten Ärztinnen
und Ärzten und anderen Therapeutinnen und Thera-
peuten, die die antragstellende Person behandeln oder

behandelt haben, Auskünfte einholen und Untersu-
chungsunterlagen zur Einsicht beziehen.
   (2) Die Verwaltungsbehörde ist befugt, von den Aus-
kunftspersonen die eidesstattliche Versicherung zu ver-
langen, dass sie nach bestem Wissen die reine Wahr-
heit gesagt und nichts verschwiegen haben. In gleicher
Weise kann von den Sachverständigen die eidesstatt-
liche Versicherung verlangt werden, dass sie das Gut-
achten unparteiisch und nach bestem Wissen erstattet
haben.

   (3) Ist die Anhörung vor den zuständigen Verwal-
tungsbehörden mit Schwierigkeiten verbunden, nament-
lich wegen der Entfernung des Aufenthaltsorts der zu
hörenden Personen vom Sitz der Verwaltungsbehörde,
so kann eine andere Verwaltungsbehörde und, wenn
die Anhörung vor dieser ebenfalls Schwierigkeiten un-
terläge, eine andere Behörde um die Erledigung ersucht
werden. Dasselbe gilt bei Gefahr im Verzug.

                        § 119
               Vorzeitige Leistungen
            und vorläufige Entscheidung

   (1) Bevor die Anspruchsvoraussetzungen nach § 4
festgestellt sind, können Geschädigte Leistungen der
Krankenbehandlung sowie Leistungen zur Teilhabe
und Besondere Leistungen im Einzelfall erhalten.
   (2) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen über
den Anspruch oder dessen Umfang noch nicht end-
gültig entschieden werden, sind jedoch die Voraus-
setzungen für die Bewilligung einzelner Leistungen mit
Wahrscheinlichkeit gegeben, kann über die Erbringung
vorläufig entschieden werden. Voraussetzung hierfür
ist, dass ein Antrag auf vorläufige Entscheidung vor-
liegt und ein berechtigtes Interesse an der vorläufigen
Entscheidung besteht. Umfang und Grund der Vor-
läufigkeit sind in der Entscheidung anzugeben. Nach
Abschluss der Ermittlungen ist unverzüglich die end-
gültige Entscheidung zu treffen.

                     Abschnitt 3

                Weitere Regelungen

                        § 120

                 Ansprüche gegen

              Schadensersatzpflichtige
   (1) § 116 des Zehnten Buches gilt für den Übergang
eines Anspruchs der oder des Berechtigten auf Ersatz
eines Schadens auf den oder die jeweiligen Kosten-
träger der Sozialen Entschädigung entsprechend.
   (2) Ein Ersatzanspruch kann nicht zum Nachteil der
oder des Berechtigten geltend gemacht werden. Dies
gilt insbesondere, wenn die Schadensersatzleistun-
gen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines
Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden
zu ersetzen. In diesen Fällen sind die Schadensersatz-
ansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegen-
über den Ansprüchen des Kostenträgers.

  (3) Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs
kann abgesehen werden, wenn diese keinen Erfolg ver-
spricht.
  (4) Die Krankenkassen haben der Verwaltungsbe-
hörde die Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich ergibt,
BGBl. 2019, Seite 2682 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2682
dass ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf An-
frage haben die Krankenkassen und die Unfallkassen
der Länder der Verwaltungsbehörde Angaben darüber
zu machen, in welcher Höhe ihnen Kosten für Leistun-
gen der Krankenbehandlung entstanden sind. Keine
Angaben sind erforderlich für nichtstationäre ärztliche
Behandlungen und die Versorgung mit Arzneimitteln
und Verbandmitteln.

                         § 121

             Erstattung von Leistungen
          durch öffentlich-rechtliche Stellen

   Hat ein Träger der Sozialen Entschädigung Leistun-
gen erbracht und stellt sich nachträglich heraus, dass
eine andere öffentlich-rechtliche Stelle, die nicht Leis-
tungsträger nach § 12 des Ersten Buches ist, zur Leis-
tung verpflichtet gewesen wäre, hat die zur Leistung
verpflichtete Stelle die Aufwendungen zu erstatten. Der
Umfang der Erstattung richtet sich nach den Rechtsvor-
schriften, die für die verpflichtete Stelle gelten.

                         § 122
           Überzahlung von Geldleistungen
       nach dem Tod der oder des Berechtigten
   Hat der Träger der Sozialen Entschädigung Geldleis-
tungen für die Zeit nach dem Tod der oder des Berech-
tigten zu Unrecht erbracht, gilt § 118 Absatz 3 bis 4a

des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

                    Kapitel 19

              Bundesstelle für
           Soziale Entschädigung

                         § 123

       Bundesstelle für Soziale Entschädigung
  Unter der Bezeichnung „Bundesstelle für Soziale
Entschädigung“ führt das Bundesamt für Soziale Si-
cherung die Aufgaben nach § 124 aus. Dabei unterliegt
es der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales.

                         § 124
                   Aufgaben der
       Bundesstelle für Soziale Entschädigung
  (1) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung
nimmt Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Sozialen Entschädigung nach Maßgabe der folgenden
Absätze wahr.
  (2) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung ist
zuständig für die
1. Aufgaben nach § 60 Absatz 3 Satz 3 und § 80 Ab-
   satz 3 Satz 3,
2. Aufgaben der zentralen Behörde im Sinne des Arti-
   kels 12 Satz 2 des Europäischen Übereinkommens
   vom 24. November 1983 über die Entschädigung für
   Opfer von Gewalttaten (BGBl. 1996 II S. 1120, 1121)
   und
3. Aufgaben als Unterstützungsbehörde im Sinne des
   Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2004/80/EG.
   (3) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung unter-
stützt die Länder zur Wahrung der bundeseinheitlichen

Gesetzesanwendung bei der Aus- und Fortbildung im
Bereich der Sozialen Entschädigung.
   (4) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung unter-
stützt als Kompetenzzentrum für Soziale Entschädi-
gung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
bei Aufgaben der Qualitätssicherung und bei der bun-
deseinheitlichen Durchführung der Sozialen Entschädi-
gung insbesondere durch

1. die Begleitung der Umsetzung und Fortschreibung
   der Rechtsverordnung nach § 40,

2. die Organisation von Veranstaltungen des Bundes-
   ministeriums für Arbeit und Soziales für Mitarbeite-
   rinnen und Mitarbeiter der Behörden und der Perso-
   nen, die Leistungen der Schnellen Hilfen erbringen,

3. die Organisation von Erfahrungsaustauschen des
   Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Per-
   sonen, die an der Durchführung dieses Buches be-
   teiligt sind,
4. die Entwicklung von Arbeitshilfen und Formularen,
5. das Führen eines Verzeichnisses von im Sozialen
   Entschädigungsrecht erfahrenen medizinischen Gut-
   achtern,
6. das Erstellen und Führen der amtlichen Statistik
   nach § 126,
7. die Erstellung des Berichts nach § 132 sowie

8. die Abwicklung von Forschungsprojekten im Bereich

   der Sozialen Entschädigung.
   (5) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung erle-
digt weitere Aufgaben des Bundes, die mit den in den
Absätzen 2 bis 4 genannten Aufgaben zusammenhän-
gen und mit deren Durchführung sie vom Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales beauftragt wird.

  (6) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 4
Nummer 2 bis 5 kann die Bundesstelle für Soziale Ent-
schädigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen
oder sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach
Absatz 4 Nummer 2 bis 8 durch Dritte unterstützen las-
sen.

                         § 125
         Fachbeirat Soziale Entschädigung
  (1) Der Fachbeirat berät das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales und die Bundesstelle für Soziale
Entschädigung in grundsätzlichen Fragen der Aufga-
benwahrnehmung im Bereich der Sozialen Entschädi-
gung.
  (2) Mitglieder des Fachbeirats sind:
1. fünf Vertreterinnen oder Vertreter von Verbänden,
   die die Interessen von Gruppen der Berechtigten
   der Sozialen Entschädigung wahrnehmen,
2. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und
3. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Wissenschaft,
   die sich mit den medizinischen, psychischen und
   sozialen Folgen schädigender Ereignisse im Sinne
   dieses Buches beschäftigen.
Die Vertreterinnen oder Vertreter der Länder werden auf
gemeinsamen Vorschlag der Länder ernannt.
  (3) Die Mitglieder des Fachbeirats werden für einen
Zeitraum von drei Jahren vom Bundesministerium für
Arbeit und Soziales ernannt. Das Bundesministerium
BGBl. 2019, Seite 2683 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2683
für Gesundheit hat ein Vorschlagsrecht zur Benennung
eines Mitglieds für die Wahrnehmung der Interessen
von Impfgeschädigten. Das Bundesministerium für Fa-
milie, Senioren, Frauen und Jugend hat ein Vorschlags-
recht zur Benennung eines Mitglieds für die Wahrneh-
mung der Interessen der Betroffenen von sexualisierter
Gewalt in Kindheit und Jugend. Scheidet ein Mitglied
vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nach-
folgerin oder ein Nachfolger berufen.

   (4) Die Mitglieder des Fachbeirats sind ehrenamtlich
tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwen-
digen Auslagen.

  (5) Der Fachbeirat arbeitet auf der Grundlage einer
Geschäftsordnung, die das Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales erlässt.

  (6) Die Geschäftsführung des Fachbeirats erfolgt
durch die Bundesstelle für Soziale Entschädigung.

                    Kapitel 20

            Statistik und Bericht

                         § 126
                  Amtliche Statistik
   (1) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung er-
stellt eine amtliche Statistik
1. zur Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leis-
   tungsempfänger sowie

2. zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Ent-
   schädigung.

   (2) Grundlage der amtlichen Statistik sind die Daten,
die der Bundesstelle für Soziale Entschädigung von
den Trägern der Sozialen Entschädigung übermittelt
werden.
   (3) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung legt
die amtliche Statistik kalenderhalbjährlich dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales vor und veröffent-

licht sie in geeigneter Form.

                         § 127
                Erhebungsmerkmale
  (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches
und zu dessen Fortentwicklung werden folgende Merk-
male erhoben:
1. Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und
   gewöhnlicher Aufenthaltsort,
2. das Land und die Kennnummer des zuständigen
   Trägers der Sozialen Entschädigung,
3. die Zugehörigkeit zu den Empfängergruppen:
  a) Geschädigte, aufgegliedert nach dem Grad der
     Schädigungsfolgen,
  b) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende,
4. die Art des schädigenden Ereignisses:
  a) Art der Gewalttat, aufgegliedert nach Gruppen von
     Straftatbeständen und Täter-Opfer-Beziehung,
     aa) Gewalttat im Inland oder
     bb) Gewalttat im Ausland,
  b) nachträgliche Weltkriegsauswirkung,
  c) Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der
     spezifischen Prophylaxe, aufgegliedert nach:

     aa) Datum der Schutzimpfung oder der anderen
         Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,
     bb) Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des
         Impfstoffes oder der anderen Maßnahme der
         spezifischen Prophylaxe sowie

     cc) Name der Krankheit, gegen die geimpft oder
         eine andere Maßnahme der spezifischen Pro-
         phylaxe getroffen wird,

5. das Vorliegen des Krankenversicherungsverhältnis-
   ses und die Angabe, ob es sich um eine gesetzliche
   oder private Krankenversicherung handelt,

6. die Art und Anzahl der erbrachten einmaligen Leis-
   tungen im Laufe des Erhebungsmonats sowie die
   Art und Anzahl der erbrachten laufenden Leistungen
   zum letzten Tag des Berichtsjahres,

7. die Zahl der Anträge im Erhebungsmonat, aufge-
   gliedert nach Empfängergruppen,
8. die Zahl der im Erhebungsmonat erledigten Anträge,
   aufgegliedert nach

  a) Leistungsempfängergruppen und
  b) der Art der Erledigung.
   (2) In den Fällen, die von der Richtlinie 2004/80/EG
erfasst werden, werden zudem folgende Merkmale er-
hoben:
1. die Staatsangehörigkeit der Person, die eine Ent-
   schädigungsleistung erhält,

2. der Staat, in dem die gesundheitliche Schädigung
   eingetreten ist,

3. Art und Umfang der Entschädigungsleistung sowie
4. die Dauer des Verwaltungsverfahrens einschließlich
   eines etwaigen Widerspruchsverfahrens.
  (3) Zusätzliche Erhebungsmerkmale von Absatz 1
Nummer 6 sind:
 1. Schnelle Hilfen, aufgegliedert nach

   a) Leistungen des Fallmanagements und

   b) Leistungen in einer Traumaambulanz,
 2. Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen
    Entschädigung, aufgegliedert nach
   a) Krankenbehandlung,
   b) ergänzenden Leistungen der Krankenbehand-
      lung,
   c) Versorgung mit Hilfsmitteln,
   d) Krankengeld der Sozialen Entschädigung,
   e) Beihilfen bei erheblicher Beeinträchtigung der
      Erwerbsgrundlage,
   f) Zuschüsse bei Zahnersatz,
   g) Erstattung von Kosten bei selbst beschaffter
      Krankenbehandlung,
   h) Erstattung von Kosten für Krankenbehandlung
      bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt sowie
   i) Beiträgen zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen
      Rentenversicherung und zur Alterssicherung,
   j) Reisekosten,
 3. Leistungen zur Teilhabe, aufgegliedert nach
   a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
   b) unterhaltssichernden und anderen ergänzenden
      Leistungen,
BGBl. 2019, Seite 2684 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2684
   c) Leistungen zur Teilhabe an Bildung sowie
   d) Leistungen zur Sozialen Teilhabe,
 4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,
 5. Leistungen bei Blindheit,
 6. Entschädigungszahlungen an Geschädigte, aufge-

    gliedert nach

   a) monatlichen Entschädigungszahlungen und

   b) Abfindungen,

 7. Entschädigungszahlungen an Witwen und Witwer
    sowie an hinterbliebene Partner einer eheähnlichen
    Gemeinschaft, aufgegliedert nach
   a) monatlichen Entschädigungszahlungen und
   b) Abfindungen,

 8. monatliche Entschädigungszahlungen an Waisen,

 9. monatliche Entschädigungszahlungen an hinter-
    bliebene Eltern,
10. Berufsschadensausgleich,

11. Besondere Leistungen im Einzelfall, aufgegliedert

    nach

   a) Leistungen zum Lebensunterhalt,

   b) der Leistung zur Förderung einer Ausbildung,
   c) Leistungen zur Weiterführung des Haushalts
      sowie

   d) Leistungen in sonstigen Lebenslagen,

12. Leistungen bei Überführung und Bestattung,

13. Ausgleich in Härtefällen sowie
14. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzstän-
    den, aufgegliedert nach

   a) der Zugehörigkeit zu den Empfängergruppen

       aa) Geschädigte oder
       bb) Nichtgeschädigte,
   b) der jeweiligen Vorschrift zu Besitzständen des

      Kapitels 23 sowie

   c) der Art des schädigenden Ereignisses.

                        § 128

     Erhebungsmerkmale zu den Ausgaben

   und Einnahmen der Sozialen Entschädigung

  Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches
und zu dessen Fortentwicklung werden folgende Merk-
male zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen
Entschädigung erhoben:

1. die Ausgaben, aufgegliedert nach den in § 127 Ab-
   satz 3 genannten zusätzlichen Erhebungsmerkmalen,
   sowie
2. die Einnahmen, aufgegliedert nach Einnahmearten,
   jeweils im Inland und Ausland.

                        § 129
                    Hilfsmerkmale
  Hilfsmerkmale sind:

1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen sowie
2. Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für
   eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden
   Person.

                         § 130
            Stichtag für die Erhebungen
   Stichtag für die Erhebungen ist der letzte Kalender-
tag des jeweiligen Monats.

                         § 131

                 Auskunftspflicht,

          Übermittlung statistischer Daten

  (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der
Sozialen Entschädigung sachlich zuständigen Stellen.
Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 129 Num-
mer 2 sind freiwillig.
  (2) Die Auskunftspflichtigen übermitteln die Daten-
sätze aus der Erhebung monatlich in elektronischer

Form an die Bundesstelle für Soziale Entschädigung.
Diese Daten dürfen bei der Bundesstelle für Soziale
Entschädigung ausschließlich für statistische Zwecke
und durch eine von Verwaltungsaufgaben räumlich, or-
ganisatorisch und personell getrennte Einheit genutzt

werden.

   (3) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung stellt

dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die
monatlichen Meldungen unverzüglich in elektronischer
Form für die Verwendung gegenüber den gesetzgeben-
den Körperschaften und für Zwecke der Planung zur
Verfügung, jedoch nicht für die Regelung von Einzel-

fällen.

   (4) Datensätze nach Absatz 2 dürfen auch dann in
tabellarischer Form an die Bundesstelle für Soziale Ent-
schädigung übermittelt werden, wenn Tabellenfelder
nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Ta-
bellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen

nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differen-
zierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaa-
ten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

                         § 132

                        Bericht

  (1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
destag einen Bericht über die Auswirkungen dieses
Buches sowie über die gegebenenfalls notwendige

Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. Der Bericht

darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

  (2) Der Bericht ist erstmals bis zum 1. Januar 2028
und sodann alle vier Jahre vorzulegen.

                    Kapitel 21

                Kostentragung

                         § 133
               Aufteilung der Kosten
            zwischen Bund und Ländern
   Der Bund trägt die Ausgaben für Geldleistungen
wegen schädigender Ereignisse im Geltungsbereich
dieses Buches nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unter-
abschnitt 1 zu 40 Prozent, die Länder zu 60 Prozent.
Die Ausgaben für Sachleistungen tragen die Länder in
voller Höhe. Geldbeträge, die zur Abgeltung oder an
Stelle einer Sachleistung gezahlt werden, gehören nicht
zu den Geldleistungen. Soweit die Kostenträgerschaft
BGBl. 2019, Seite 2685 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2685
bei den Ländern liegt, ist Kostenträger das nach § 113
zuständige Land.

                         § 134
          Kostentragung durch den Bund
   (1) Der Bund trägt die Ausgaben für Leistungen nach
Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 in voller Höhe,
wenn der oder die Geschädigte zur Tatzeit den Wohn-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungs-
bereich dieses Buches hatte. Das Gleiche gilt, wenn
die Schädigung auf einem deutschen Schiff, einem

deutschen Luftfahrzeug oder an einem Ort im Ausland
eingetreten ist.

  (2) Der Bund trägt die Ausgaben für Leistungen nach
Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und Unter-
abschnitt 3 in voller Höhe.

                         § 135

          Kostentragung durch die Länder
  (1) Die Länder tragen die Ausgaben für Leistungen
nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 in voller
Höhe.
   (2) Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach
§ 24 ist das nach § 113 Absatz 5 zuständige Land.

                         § 136
              Kostentragung beim
         Zusammentreffen von Ansprüchen
   In den Fällen des § 8 Absatz 2 sind die Kosten, die
durch das Hinzutreten einer weiteren Schädigung ver-
ursacht werden, von dem Land zu tragen, das für

die Entscheidung über Ansprüche aus der weiteren

Schädigung zuständig ist. Das gilt entsprechend für
den Bund, soweit dieser nach allgemeinen Regeln die
Kosten zu tragen hat.

                    Kapitel 22

          Übergangsvorschriften

                         § 137

             Zeitlicher Geltungsbereich
   Dieses Buch gilt für Anträge auf Leistungen der
Sozialen Entschädigung, die ab dem 1. Januar 2024
gestellt werden, soweit die Vorschriften dieses Kapitels
nichts Abweichendes bestimmen.

                         § 138
       Besonderer zeitlicher Geltungsbereich
            für Opfer von Gewalttaten
   (1) Personen, die in der Zeit vom 16. Mai 1976 bis
31. Dezember 2023 geschädigt worden sind, erhalten
Leistungen nach diesem Buch, wenn die Vorausset-
zungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in der
zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung erfüllt waren.
Wurde die Schädigung durch mehrere Taten herbei-
geführt, findet diese Vorschrift Anwendung, wenn die
letzte Tat in dem in Satz 1 genannten Zeitraum statt-
gefunden hat.
   (2) Hinterbliebene einer in der Zeit vom 16. Mai 1976
bis 31. Dezember 2023 geschädigten Person erhalten
Leistungen nach diesem Buch, wenn für die geschä-

digte Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt
waren.
  (3) Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis
15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten Leistun-
gen nach diesem Buch, wenn sie
1. die Voraussetzungen nach dem Opferentschädi-
   gungsgesetz in der zum 31. Dezember 2023 gelten-
   den Fassung erfüllen,
2. allein in Folge dieser Schädigung einen Grad der
   Schädigungsfolgen von mindestens 50 haben,

3. bedürftig sind und

4. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
   Inland haben.

Bedürftig sind Personen, wenn sie nicht oder nicht aus-
reichend in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus
ihrem Einkommen und Vermögen zu decken. Für den
Einsatz von Einkommen und Vermögen gilt Kapitel 16.
Die Entschädigung umfasst alle nach diesem Buch vor-
gesehenen Leistungen mit Ausnahme des Berufsscha-
densausgleichs.
   (4) Hinterbliebene einer in der Zeit vom 23. Mai 1949
bis 15. Mai 1976 geschädigten Person erhalten Leis-
tungen für Hinterbliebene nach diesem Buch, solange
sie bedürftig sind und ihren Wohnsitz oder ständigen
Aufenthalt im Inland haben. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
   (5) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
nannten Gebiet gilt dieses Buch nur für Ansprüche
aus Taten, die nach dem 2. Oktober 1990 begangen
worden sind. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Die Absätze 3 und 4 gelten mit der Maßgabe, dass auf
die Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990

abgestellt wird.

   (6) Für Taten vor dem 23. Mai 1949 werden keine
Leistungen nach diesem Buch erbracht. In dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt
dies für Taten vor dem 7. Oktober 1949.

  (7) Für Taten im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Dezember 2023 sollen für Geschädigte, Ange-
hörige, Hinterbliebene und Nahestehende im Sinne des

§ 2 die Leistungen nach den §§ 31 bis 36 erbracht
werden, wenn die Voraussetzungen nach dem Opfer-
entschädigungsgesetz in der zum Tatzeitpunkt gelten-
den Fassung erfüllt sind.

                         § 139
       Besonderer zeitlicher Geltungsbereich
         für Kriegsopfer beider Weltkriege
   Personen, die vor dem 1. Januar 2024 geschädigt
worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch,
wenn die Voraussetzungen nach dem Bundesversor-
gungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 gelten-
den Fassung erfüllt waren. Die monatliche Entschädi-
gungszahlung wird erbracht, ohne dass in diesem Zeit-
raum geprüft wird, ob die Anspruchsvoraussetzungen
weiterhin vorliegen.

                         § 140
       Besonderer zeitlicher Geltungsbereich
            für Zivildienstgeschädigte
  Personen, die vor dem 1. Januar 2024 geschädigt
worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch,
BGBl. 2019, Seite 2686 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2686
wenn die Voraussetzungen nach dem Zivildienstgesetz
in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
erfüllt waren.

                         § 141
    Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für
 Geschädigte durch Schutzimpfungen oder einer
 anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe
   Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Buches
geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach die-
sem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 60 des
Infektionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember
2023 geltenden Fassung erfüllt waren. Hinterbliebene
einer bis zum 31. Dezember 2023 geschädigten Person
erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn für die
geschädigte Person die Voraussetzungen nach Satz 1
erfüllt waren.

                    Kapitel 23

     Vorschriften zu Besitzständen

                     Abschnitt 1
            Grundsätze und Leistungen

                         § 142
                      Grundsätze
   (1) Personen, deren Ansprüche nach dem Bundes-
versorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das
Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für an-
wendbar erklärt, in der bis zum 31. Dezember 2023 gel-
tenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 bestands-
kräftig festgestellt sind, erhalten diese Leistungen nach
dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Ge-
setz, das das Bundesversorgungsgesetz für anwend-
bar erklärt, in der am 31. Dezember 2023 geltenden
Fassung weiter, soweit dieses Kapitel nichts Abwei-
chendes bestimmt. Kurzfristige Unterbrechungen im

Leistungsbezug unmittelbar vor dem 31. Dezember

2023 lassen die Ansprüche auf Leistungen nach Satz 1
jeweils unberührt.

   (2) Über einen bis zum 31. Dezember 2023 gestell-
ten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf
Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder
nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz
ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, ist nach dem
im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu ent-
scheiden. Wird hierbei ein Anspruch festgestellt, werden
ebenfalls Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 erbracht.
  (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können
im Rahmen des Wahlrechts nach § 152 Leistungen
nach den Kapiteln 1 bis 22 in Anspruch genommen
werden.

                         § 143
            Heil- und Krankenbehandlung
   (1) Geschädigte, deren Anspruch auf Heilbehand-
lung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach
einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz
ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar er-
klärt, bestandskräftig festgestellt worden ist, erhalten
ab 1. Januar 2024 Leistungen der Krankenbehandlung
nach Kapitel 5. § 45 und die §§ 54 bis 61 gelten ent-
sprechend.

   (2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Geschädigte,
deren Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heilbe-
handlung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder
nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsge-
setz ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar
erklärt, bis zum 31. Dezember 2023 bestandskräftig
festgestellt worden sind, diese Leistungen in dem
bewilligten Umfang. Dies gilt auch für Ansprüche auf
einzelne Leistungen der Heilbehandlung, die bis zum
31. Dezember 2023 beantragt, aber noch nicht be-
standskräftig beschieden worden sind.
   (3) Personen, deren Ansprüche auf einzelne Leistun-
gen der Krankenbehandlung nach dem Bundesversor-
gungsgesetz oder eines Gesetzes, das das Bundesver-
sorgungsgesetz ganz oder teilweise für entsprechend
anwendbar erklärt, bis zum 31. Dezember 2023 be-
standskräftig festgestellt worden sind, erhalten für sich
oder die jeweils berechtigten Leistungsempfängerin-
nen und Leistungsempfänger diese Leistungen in dem
bewilligten Umfang. Dies gilt auch für Ansprüche auf
einzelne Leistungen der Krankenbehandlung, die bis
zum 31. Dezember 2023 beantragt, aber noch nicht
bestandskräftig beschieden worden sind.
   (4) Zuständig für die Erbringung der Leistungen nach
den Absätzen 2 und 3 bleiben die bis zum Außerkraft-
teten des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen
Verwaltungsbehörden oder Krankenkassen.
   (5) Den Krankenkassen werden von der zuständigen
Verwaltungsbehörde halbjährlich die Aufwendungen er-
stattet, die ihnen nach den Absätzen 2 und 3 entstehen.
Als angemessene Verwaltungskosten werden ihnen
von der zuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich
5 Prozent des Erstattungsbetrages nach Satz 1 erstat-
tet.

                         § 144
                    Geldleistungen

   (1) Berechtigte nach § 142 Absatz 1, die im Dezem-

ber 2023 Geldleistungen erhalten haben, erhalten einen

monatlichen Betrag, der sich aus der Summe dieser
Geldleistungen ergibt. Geldleistungen im Sinne des
Satzes 1 sind folgende Leistungen nach dem Bundes-
versorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 gel-
tenden Fassung:

 1. die Führzulage nach § 14,
 2. der Pauschalbetrag für Kleider- und Wäschever-
    schleiß nach § 15,
 3. der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3
    bis 12,
 4. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 und den
    §§ 38, 40, 42, 45, 46,

 5. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2,
 6. die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Ab-
    satz 4,
 7. die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41, 47,
 8. der Ehegattenzuschlag nach § 33a,
 9. der Kinderzuschlag nach § 33b,

10. die Pflegezulage nach § 35 Absatz 1,
11. der nach § 35 Absatz 6 Satz 2 den Beschädigten
    und Hinterbliebenen von den Versorgungsbezügen
    zu belassende Betrag,
BGBl. 2019, Seite 2687 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2687
12. der Schadensausgleich nach § 40a,
13. der Pflegeausgleich nach § 40b,

14. die Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 sowie
15. die Elternrente nach den §§ 49 bis 52.
Der sich nach Satz 2 ergebende Betrag wird um 25 Pro-
zent erhöht. Bei der Berechnung der von Einkommen
beeinflussten Leistungen nach Satz 2 bleiben Anrech-
nungen von einmaligen Leistungen im Wege der Ver-
rentung unberücksichtigt. Ist eine Grundrente kapitali-
siert nach § 72 Bundesversorgungsgesetz oder nach
§ 1 Absatz 1 Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV, verrin-
gert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfin-
dungszeitraums um den kapitalisierten Betrag. Bei der

Feststellung der Geldleistungen bleiben Beträge unbe-

rücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsge-

setzes zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt

haben.

  (2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erlischt
1. bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung
   einer Witwe oder eines Witwers,
2. bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach
   § 45 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis
   zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.
   (3) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verringert
sich um folgende Anteile, wenn die Anspruchsvoraus-
setzungen der folgend genannten Leistungen dem
Grunde nach wegfallen:

1. den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a,

2. den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b

des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. De-
zember 2023 geltenden Fassung.
   (4) Für Berechtigte nach § 142 Absatz 2 gilt Absatz 1
entsprechend, wenn für Dezember 2023 ein Anspruch
auf die in Absatz 1 genannten Geldleistungen festge-
stellt wird.

                         § 145

                   Befristete oder

           auf Zeit erbrachte Leistungen

   (1) Berechtigte nach § 142 Absatz 1 oder Absatz 2,
die
1. im Dezember 2023 befristete Geldleistungen oder
   befristete Sachleistungen nach dem Bundesversor-
   gungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 gelten-
   den Fassung oder nach einem Gesetz, das das
   Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für
   entsprechend anwendbar erklärt, bezogen haben,
   und
2. binnen zwei Wochen nach Ablauf der Befristung die
   Weiterbewilligung der Leistung nach dem Bundes-
   versorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023
   geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das
   das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise
   für entsprechend anwendbar erklärt, in der am
   31. Dezember 2023 geltenden Fassung beantragen,
erhalten die bezogenen Leistungen nach dem Bundes-
versorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 gel-
tenden Fassung oder nach einem Gesetz, das das
Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für ent-
sprechend anwendbar erklärt, weiter bis längstens zum
31. Dezember 2033.

  (2) Leistungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbe-
sondere folgende Leistungen nach dem Bundesversor-
gungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden
Fassung:
1. die Hilfe zur Pflege nach § 26c,
2. die Leistungen zur Weiterführung des Haushalts
   nach § 26d für Hinterbliebene,

3. die Erziehungsbeihilfe nach § 27,
4. die Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach
   § 27a für Hinterbliebene sowie
5. die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinde-
   rungen nach § 27d Absatz 1 Nummer 3.

   (3) Soweit die Weiterbewilligung der Leistung für

Zeiten ab dem 1. Januar 2024 beantragt wird, richtet

sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen nach

dem Bundesversorgungsgesetz und nach der Verord-

nung zur Kriegsopferfürsorge jeweils in der am 31. De-
zember 2023 geltenden Fassung mit der folgenden
Maßgabe, dass:
1. an die Stelle der Einkommensgrenze nach § 25e
   Absatz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden
   Fassung des Bundesversorgungsgesetzes die Ein-
   kommensgrenze nach § 107 Absatz 1 tritt,
2. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d Ab-
   satz 5 Satz 1 Nummer 1 des Bundesversorgungs-
   gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden
   Fassung ein Betrag in Höhe des Vierfachen der
   Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des

   Zwölften Buches tritt,

3. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d Ab-
   satz 5 Satz 1 Nummer 2 des Bundesversorgungs-
   gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden
   Fassung ein Betrag in Höhe des Achtfachen der
   Regelbedarfsstufe 1 tritt,
4. an die Stelle der Einkommensfreibeträge nach der
   Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der am 31. De-
   zember 2023 geltenden Fassung die Einkommens-

   freibeträge der Verordnung nach § 109 treten und

5. an die Stelle der Vermögensschonbeträge nach

   § 25f des Bundesversorgungsgesetzes in der am
   31. Dezember 2023 geltenden Fassung in Verbin-
   dung mit der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in
   der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die
   Vermögensschonbeträge der Verordnung nach § 109
   treten.
   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Leis-
tungen nach Kapitel 1 bis 22 erbracht werden können
und diese für die Berechtigten mindestens gleichwertig
sind.
                         § 146

         Pflegeleistungen für Geschädigte
  (1) Personen, die Leistungen nach § 35 Absatz 2
und 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der am
31. Dezember 2023 geltenden Fassung erhalten haben
oder nach § 142 Absatz 2 erhalten würden, erhalten ab
dem 1. Januar 2024 Leistungen nach Kapitel 7.
   (2) Personen, die bis zum 31. Dezember 2023 Leis-
tungen der Pflegezulage nach § 35 Absatz 1 Bundes-
versorgungsgesetz erhalten haben, können nach Fest-
stellung des monatlichen Betrags nach § 144 Leistun-
gen im Sinne des Absatzes 1 beantragen. Der monat-
BGBl. 2019, Seite 2688 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2688
liche Betrag nach § 144 ist dann um den Betrag zu
mindern, der der Pflegezulage nach § 35 Absatz 1 des
Bundesversorgungsgesetzes im Dezember 2023 ent-
sprach.

                         § 147

                Pflegeausgleich bei
     langjähriger schädigungsbedingter Pflege
  Witwen und Witwer erhalten einen monatlichen Pfle-

geausgleich, wenn

1. die oder der Geschädigte schädigungsbedingt pfle-
   gebedürftig war,
2. sie die Geschädigte oder den Geschädigten während

   ihrer Ehe bereits vor Inkrafttreten dieses Buches ge-

   pflegt haben und

3. die Pflegezeit insgesamt mehr als zehn Jahre be-
   tragen hat.

Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr
der über zehn Jahre hinausgehenden Pflegezeit
20 Euro. Kalendermonate, in denen die Pflege nicht
unentgeltlich geleistet wurde, werden dabei nicht mit-
gezählt. Die anzurechnende Gesamtpflegezeit wird auf
volle Jahre aufgerundet.

                         § 148
          Monatliche Entschädigungszahlung
                für Witwen und Witwer
         bei nicht schädigungsbedingtem Tod

   (1) Witwen und Witwer eines oder einer nicht schä-
digungsbedingt verstorbenen Geschädigten erhalten
eine monatliche Entschädigungszahlung, wenn

1. die Schädigung bereits vor dem Inkrafttreten dieses
   Buches eintrat,
2. die Ehe bereits vor Inkrafttreten dieses Buches be-
   stand und
3. der oder die Geschädigte aufgrund der Schädi-
   gungsfolgen gehindert war, eine entsprechende Er-
   werbstätigkeit auszuüben und dadurch die von dem
   oder der Geschädigten abgeleitete Witwenrente oder
   Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversiche-
   rung nachweislich um mindestens 10 Prozent ge-
   mindert ist.
  (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3
gelten als erfüllt, wenn der oder die Geschädigte zum
31. Dezember 2023 Anspruch auf
1. die Grundrente eines Beschädigten nach § 31 des
   Bundesversorgungsgesetzes mit einem Grad der
   Schädigungsfolgen von 100 oder
2. eine Pflegezulage nach § 35 Absatz 1 des Bundes-
   versorgungsgesetzes oder
3. mindestens fünf Jahre Berufsschadensausgleich
   nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes
hatte.
  (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3
gelten auch als erfüllt, wenn der oder die Geschädigte
nach dem 31. Dezember 2023 Anspruch auf

1. eine Entschädigungszahlung eines Geschädigten mit
   einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 nach
   § 83 Absatz 1 oder
2. Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7
   nach einem Pflegegrad mindestens der Stufe 3 oder

3. mindestens fünf Jahre Berufsschadensausgleich
   nach Kapitel 10

hatte.

   (4) Der Anspruch auf die in Absatz 2 Nummer 1 und 2
und Absatz 3 Nummer 1 und 2 genannten Leistungen
muss im Zeitpunkt des Todes des Geschädigten be-
standen haben.

   (5) Die monatliche Entschädigungszahlung beträgt

500 Euro. Sie beträgt 750 Euro für Witwen und Witwer
von Geschädigten mit einem Grad der Schädigungs-
folgen von 100.

   (6) Berechtigte nach Absatz 1 erhalten auf Antrag

eine Abfindung anstelle der monatlichen Entschädi-

gungszahlung. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres
nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.

  (7) Die Abfindung beträgt 60 000 Euro bei einer
monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5
Satz 1, 90 000 Euro bei einer monatlichen Entschädi-
gungszahlung nach Absatz 5 Satz 2.

   (8) Auf die Abfindung sind bereits geleistete monat-
liche Entschädigungszahlungen anzurechnen. Mit der
Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die mo-
natlichen Entschädigungszahlungen bei nicht schädi-
gungsbedingtem Tod abgegolten.

                     Abschnitt 2

         Neufeststellungen und Anpassung

                        § 149

                 Neufeststellungen
   (1) Neufeststellungen zur Anspruchsberechtigung
und zum Grad der Schädigungsfolgen erfolgen auf An-
trag und richten sich nach den Kapiteln 1 bis 22. Neu-
feststellungen können auch von Amts wegen erfolgen.
   (2) Könnten nach Kapitel 1 bis 22 keine oder gerin-
gere Leistungen als vor Stellung des Neufeststellungs-
antrags beansprucht werden, werden mindestens die
nach diesem Kapitel vor Stellung des Neufeststellungs-
antrags bezogenen Leistungen weiter erbracht. Dies
gilt nicht, wenn sich die nicht mehr bestehende An-
spruchsberechtigung oder der geringere Leistungsum-
fang aus einer festgestellten Verringerung des Grades
der Schädigungsfolgen ergeben.

                        § 150
                    Anpassung,
             Verordnungsermächtigung
   Der nach den §§ 144 und 145 festgestellte Geldbe-
trag sowie die Beträge aus den §§ 147 und 148 werden
jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um
den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen
Rentenversicherung verändert. Die sich nach Satz 1 er-
gebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro
abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzu-
runden. Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverord-
nung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
mit Zustimmung des Bundesrates jeweils zum gleichen
Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Renten-
versicherung angepasst werden.
BGBl. 2019, Seite 2689 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2689
                     Abschnitt 3
             Vertrauensschutz für die
           Absicherung gegen Krankheit

                        § 151

           Absicherung gegen Krankheit

   (1) Personen, die bis zum 1. Januar 2024 nach § 10
des Bundesversorgungsgesetzes oder in entsprechen-
der Anwendung des § 10 des Bundesversorgungsge-
setzes Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung
für Nichtschädigungsfolgen erhalten haben, haben hin-
sichtlich der Behandlung von Nichtschädigungsfolgen
Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem
Dritten Kapitel des Fünften Buches. § 44 Absatz 2 gilt
entsprechend. Ansprüche nach § 143 bleiben von
Satz 1 unberührt. Die Leistungen nach Satz 1 erbringt
für die zuständige Verwaltungsbehörde die Kranken-
kasse, die von der Person entsprechend § 173 des
Fünften Buches gewählt wurde. § 175 Absatz 4 Satz 1
bis 5 des Fünften Buches gilt entsprechend. § 45 Satz 1

und 2 gilt entsprechend. Die Berechtigten erhalten von
der gewählten Krankenkasse eine elektronische Ge-
sundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches.

   (2) Den Krankenkassen werden von der zuständigen
Verwaltungsbehörde halbjährlich die Aufwendungen er-
stattet, die ihnen durch die Übernahme der Leistungen
nach Absatz 1 entstehen. Als angemessene Verwal-
tungskosten werden ihnen von der zuständigen Verwal-
tungsbehörde halbjährlich 5 Prozent des Erstattungs-
betrages nach Satz 1 erstattet.
   (3) Der Anspruch nach Absatz 1 ruht für die Dauer
einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung.
                     Abschnitt 4
                     Wahlrecht

                        § 152
                      Wahlrecht
   (1) Anstelle der Leistungen nach diesem Kapitel
können Berechtigte nach § 142 die Erbringung von
Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 mit Ausnahme
der §§ 84 und 86 wählen. In diesem Fall gelten die bis-
her anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Fest-
stellung des Grades der Schädigungsfolgen für die Ent-
scheidung über die Leistungen nach den Kapiteln 1
bis 22 als rechtsverbindlich festgestellt.

  (2) Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten
nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über
Leistungen nach diesem Kapitel auszuüben. Die Aus-
übung des Wahlrechts ist unwiderruflich.
  (3) Ist eine Rente kapitalisiert nach § 72 des Bun-
desversorgungsgesetzes oder nach § 1 Absatz 1 des
Rentenkapitalisierungsgesetzes-KOV, verringert sich die
Entschädigungszahlung nach § 83 während des Abfin-
dungszeitraums um den kapitalisierten Betrag.

                        § 153
                     Schriftform
  Die Geltendmachung des Wahlrechts bedarf der
Schriftform und ist gegenüber dem Träger der Sozialen
Entschädigung zu erklären.

                     Abschnitt 5

                     Anrechnung

                        § 154

               Anrechnungsvorschrift

   Geldleistungen nach diesem Kapitel bleiben bei an-
deren Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz als Einkommen unbe-
rücksichtigt, soweit sie den Betrag einer Grundrente
nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungs-
gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden
Fassung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von
100 zuzüglich der seitdem vollzogenen Anpassungen
nach § 150 nicht überschreiten.

                     Abschnitt 6
         Kostentragung und Zuständigkeit

                        § 155

                   Kostentragung

  (1) Der Bund trägt die Kosten für Leistungen an
Personen, deren nach § 142 festgestellter Anspruch
am 31. Dezember 2023

1. auf dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Häft-
   lingshilfegesetz beruhte, in Höhe von 94,5 Prozent
   der Ausgaben, die den Ländern entstehen,
2. auf dem Zivildienstgesetz beruhte, in voller Höhe,
3. auf dem Opferentschädigungsgesetz beruhte, in
   Höhe von 40 Prozent der Ausgaben, die den Ländern
   durch Geldleistungen entstehen,
4. auf dem Opferentschädigungsgesetz beruhte, in
   voller Höhe, wenn die Voraussetzungen von § 4 Ab-
   satz 2 des Opferentschädigungsgesetzes erfüllt wa-
   ren,
5. auf dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz be-
   ruhte, in Höhe von 65 Prozent der Ausgaben, die
   den Ländern durch Geldleistungen entstehen,
6. auf dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsge-
   setz beruhte, in Höhe von 60 Prozent der Ausgaben,
   die den Ländern durch Geldleistungen entstehen.

  (2) Zu den Geldleistungen gehören nicht solche
Geldbeträge, die zur Abgeltung oder an Stelle einer
Sachleistung gezahlt werden.

                        § 156
       Pauschaliertes Abrechnungsverfahren
  (1) Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der
Bund den Ländern in einem pauschalierten Verfahren

1. für Leistungen nach § 155 Absatz 1 Nummer 3 je-
   weils 22 Prozent der ihnen entstandenen Ausgaben
   und
2. für Leistungen nach § 155 Absatz 1 Nummer 6 je-
   weils 57 Prozent der ihnen entstandenen Ausgaben.
   (2) Der Bund überprüft in einem Abstand von fünf
Jahren, erstmals im Jahr 2024, die Voraussetzungen
für die in Absatz 1 genannten Quoten.
BGBl. 2019, Seite 2690 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2690
                         § 157
                    Zuständigkeit

  Für die Durchführung dieses Kapitels sind die Träger
der Sozialen Entschädigung zuständig, die zum 31. De-
zember 2023 sachlich zuständig waren.

                     Abschnitt 7

                     Umsetzung

                         § 158

               Umsetzungsbegleitung
   Zur Begleitung der Umsetzung der Vorschriften zu
Besitzständen treffen sich Bund und Länder einmal
jährlich, erstmalig zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses
Buches, zum Erfahrungsaustausch, insbesondere zu
1. der Wirkung der Regelungen zu Besitzständen,
2. der Praktikabilität der Abläufe bei der Umsetzung
   der Regelungen sowie

3. dem Übergang vom Bundesversorgungsgesetz und
   dem Opferentschädigungsgesetz auf dieses Buch.
Die Erkenntnisse sollen bei der Weiterentwicklung des
Sozialen Entschädigungsrechts berücksichtigt werden.

                       Artikel 2
                Änderung des
          Bundesversorgungsgesetzes

   Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Absatz 7 werden die Wörter „das 65. Lebens-
   jahr vollendet“ durch die Wörter „die Regelalters-
   grenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
   erreicht“ ersetzt.

2. § 36 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 36
     (1) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter
  an den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person
  einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der
  Überführung, die die Überführung veranlasst hat.
  Der Anspruch auf Übernahme umfasst die erforder-
  lichen und angemessenen Kosten der Überführung
  an den Ort der Bestattung.
     (2) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter
  während einer nach den Vorschriften dieses Ge-
  setzes durchgeführten stationären Heilbehandlung
  nicht an den Schädigungsfolgen, so hat diejenige
  Person einen Anspruch auf Übernahme der Kosten
  der Überführung, die die Überführung veranlasst hat.
  Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
     (3) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter
  an den Schädigungsfolgen, so werden die Kosten
  der Bestattung bis zur Höhe eines Siebtels der zum
  Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße nach
  § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

  übernommen. Den Anspruch auf Übernahme der
  Kosten der Bestattung hat diejenige Person, die die
  Bestattung veranlasst hat.

     (4) Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte
  oder ein rentenberechtigter Beschädigter an den
  Schädigungsfolgen, so wird ein Bestattungsgeld in
  Höhe von mindestens 1 893 Euro gezahlt. Hiervon
  werden zunächst die Kosten der Bestattung bestrit-
  ten. Bleibt ein Überschuss, so sind nacheinander der
  Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der
  eingetragene Lebenspartner, die Kinder, die Eltern,
  die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Groß-

  eltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder
  bezugsberechtigt, wenn sie mit der oder dem Ver-

  storbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemein-
  schaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so
  wird der Überschuss nicht ausgezahlt.
     (5) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Tod
  Schädigungsfolge ist, wenn eine Beschädigte oder
  ein Beschädigter an einer Gesundheitsstörung stirbt,
  die als Schädigungsfolge anerkannt ist.
     (6) Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte
  oder ein rentenberechtigter Beschädigter, ohne dass
  der Tod Schädigungsfolge ist, so hat diejenige
  Person, die die Bestattung veranlasst hat, einen An-
  spruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung
  bis zur Höhe von 920 Euro. Lagen die Bestattungs-
  kosten unter 920 Euro, so wird der Überschuss als
  Bestattungsgeld gezahlt. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt
  entsprechend.
    (7) Auf das Bestattungsgeld werden einmalige
  Leistungen angerechnet, die anlässlich des Todes
  auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum
  Zweck der Erstattung der Kosten der Bestattung er-
  bracht werden.“

3. In § 46 wird die Angabe „132“ durch die Angabe
   „200“ und die Angabe „249“ durch die Angabe „350“
   ersetzt.

                       Artikel 3

                Änderung des
         Opferentschädigungsgesetzes

   Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1),
das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
     „3. wenn sie sich rechtmäßig im Bundesgebiet
         aufhalten. Als rechtmäßiger Aufenthalt im
         Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wenn die
         Abschiebung ausgesetzt ist.“
  b) Die Absätze 5, 6 und 7 werden aufgehoben.

  c) Die bisherigen Absätze 8 bis 14 werden die Ab-
     sätze 5 bis 11.
  d) Im neuen Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 auf-
     gehoben.
2. In § 3a Absatz 1 werden die Wörter „oder 5 Num-
   mer 1“ gestrichen.

3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Zur Gewährung der Versorgung ist das Land
  verpflichtet, in dem die berechtigte Person ihren
BGBl. 2019, Seite 2691 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2691
   Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren ge-
   wöhnlichen Aufenthalt hat.“
4. § 10 Satz 3 wird aufgehoben.
5. § 10b wird gestrichen.

                       Artikel 4
                Änderung des
         Asylbewerberleistungsgesetzes

  Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I

S. 2022), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

   „2. Leistungen nach Gesetzen, die eine entspre-

       chende Anwendung des Vierzehnten Buches

       Sozialgesetzbuch vorsehen,

   3. Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschä-
      digungsgesetz für Schaden an Leben sowie an

      Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der ver-
      gleichbaren Leistungen nach dem Vierzehnten
      Buch Sozialgesetzbuch,“.
2. Nach § 7 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

   „Dasselbe gilt für Entschädigungszahlungen nach

   Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des

   Kapitels 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-

   buch vorsehen.“

                       Artikel 5

                 Änderung des

       Unterstützungsabschlussgesetzes
  Das Unterstützungsabschlussgesetz vom 6. Mai 1994
(BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 10

des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 2

     Soweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der

   Schädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die

   Bemessung nach § 5 Absatz 1 des Vierzehnten

   Buches Sozialgesetzbuch.“

2. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Eine vom Einkommen beeinflusste Leis-
      tung ist nicht neu festzustellen, solange sich das
      Bruttoeinkommen seit der letzten Feststellung
      dieser Leistung insgesamt um weniger als 5 Euro
      monatlich erhöht, es sei denn, dass eine Neufest-
      stellung einer Leistung aus anderem Anlass not-
      wendig wird.“
   b) Nach Absatz 3 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt:
        „(4) Die Versorgungsbezüge werden in Monats-
      beträgen zuerkannt, auf volle Euro aufgerundet
      und monatlich im Voraus gezahlt. § 47 Absatz 1
      des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 118
      Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialge-
      setzbuch gelten entsprechend.“
   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird aufgehoben.
  b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter
     „sachliche und“ eingefügt.
4. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetz-
  buch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsge-
  setzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.
  Die §§ 117, 118 und 119 Absatz 2 des Vierzehnten
  Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“

5. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:
        „(2) Abweichend von den §§ 2 und 4 werden
     die laufenden Zahlungen ab dem 1. Januar 2024
     nach § 144 des Vierzehnten Buches Sozialge-

     setzbuch bemessen und nach § 150 des Vier-

     zehnten Buches Sozialgesetzbuch angepasst.“

  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

                       Artikel 6

                Änderung des
         Soldatenversorgungsgesetzes
  Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I

S. 3054), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes

vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 106 folgender § 107 eingefügt:
  „§ 107 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-

         zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-
         gungsrechts“.
2. § 11 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

     „(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeit-

  raum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld

  nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
  (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
  ordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert

  worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden

  Fassung, oder nach Gesetzen, die das Bundesver-

  sorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt

  wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach
  den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.“
3. § 88 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren
         der Kriegsopferversorgung in der Fassung der
         Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I
         S. 1169), das zuletzt durch Artikel 156 des
         Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
         geändert worden ist, in der am 31. Dezember
         2023 geltenden Fassung.“
  b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
       „(5) In Angelegenheiten nach dem Dritten Teil
     des Soldatenversorgungsgesetzes sind entspre-
     chend anzuwenden:
       1. die Ausgleichsrentenverordnung in der Fas-
          sung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975
          (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 38
BGBl. 2019, Seite 2692 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2692
          des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I
          S. 2854) geändert worden ist, in der am
          31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
        2. die Verordnung über die soziale Kriegsbe-
           schädigten- und Kriegshinterbliebenenfür-
           sorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
           Gliederungsnummer 830-2-4, veröffentlichten
           bereinigten Fassung, die durch Artikel 9 des
           Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
           S. 2904) geändert worden ist, in der am
           31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
        3. die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom
           16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt

           durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli
           2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist,
           in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fas-
           sung,
        4. die Versehrtenleibesübungen-Verordnung vom
           29. Juli 1981 (BGBl. I S. 779), die zuletzt durch
           Artikel 1 der Verordnung vom 15. November
           2000 (BGBl. I S. 1572) geändert worden ist, in
           der am 31. Dezember 2023 geltenden Fas-
           sung,

        5. die Orthopädieverordnung vom 4. Oktober

           1989 (BGBl. I S. 1834), die zuletzt durch Arti-

           kel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007
           (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, in der
           am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
        6. die Berufsschadensausgleichsverordnung vom
           28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1273), die durch
           Artikel 2 der Verordnung vom 23. September
           2014 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, in
           der am 31. Dezember 2023 geltenden Fas-
           sung,
        7. das Gesetz zur Einführung des Bundesversor-
           gungsgesetzes im Saarland in der im Bundes-

           gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 830-3,

           veröffentlichten bereinigten Fassung, in der
           am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
        8. das Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom
           27. April 1970 (BGBl. I S. 413), das zuletzt
           durch Artikel 252 der Verordnung vom 31. Ok-

           tober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
           ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden
           Fassung,
        9. die Verordnung über die sachliche Zustän-
           digkeit in der Kriegsopferversorgung in der
           im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
           nummer 833-4, veröffentlichten bereinigten
           Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
           ordnung vom 23. Juni 1988 (BGBl. I S. 911)
           geändert worden ist, in der am 31. Dezember
           2023 geltenden Fassung,
       10. die Verordnung zur Durchführung des § 15 des
           Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar

           1972 (BGBl. I S. 105) in der am 31. Dezember
           2023 geltenden Fassung.“
  c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
  d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1
     werden die Wörter „, soweit die Versorgung nicht
     in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopfer-
     fürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesver-
     sorgungsgesetzes besteht,“ gestrichen.

  e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
        „(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
     Rechtsverordnung die in §§ 14, 15, 31 Absatz 1
     und 4, §§ 32, 33 Absatz 1, §§ 33a, 35, 36, 40,
     41, 46, 47, 51 und 53 des Bundesversorgungs-
     gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden
     Fassung, bestimmten Beträge entsprechend § 56
     des Bundesversorgungsgesetzes jeweils zum glei-
     chen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetz-
     lichen Rentenversicherung angepasst werden, zu
     ändern.“
4. Nach § 106 wird folgender § 107 angefügt:

                         „§ 107

      Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
    zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
     Soweit Regelungen dieses Gesetzes die Anwen-
  dung des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-
  sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
  (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
  ordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert
  worden ist, bestimmen, sind die darin genannten
  Vorschriften und die Vorschriften anderer Gesetze,
  die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar

  erklärt, in ihrer jeweils bis zum 31. Dezember 2023

  geltenden Fassung anzuwenden.“

                      Artikel 7
                   Änderung des
                Zivildienstgesetzes
   Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301),
das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den

   §§ 47 bis 51 (Fünfter Abschnitt) wie folgt gefasst:

  a) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:
     „§ 47    (weggefallen)“.
  b) Die Angabe zu § 47a wird wie folgt gefasst:

     „§ 47a (weggefallen)“.

  c) Die Angabe zu § 47b wird wie folgt gefasst:
     „§ 47b (weggefallen)“.
  d) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:

     „§ 48    (weggefallen)“.
  e) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
     „§ 49    (weggefallen)“.

  f) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
     „§ 50    (weggefallen)“.
  g) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:

     „§ 51    (weggefallen)“.

2. § 35 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Versor-
     gung nach den §§ 47 und 47a“ durch die Wörter
     „Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch“ er-
     setzt.
  b) Nach Absatz 8 werden folgende Absätze ange-
     fügt:
BGBl. 2019, Seite 2693 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2693
        „(9) In Angelegenheiten des § 35 Absatz 5
      und 8 sind die §§ 60 bis 62 sowie die §§ 65 bis 67
      des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das
      Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend an-

      zuwenden. Die Durchführung obliegt dem Bun-

      desministerium für Familie, Senioren, Frauen und
      Jugend und der von diesem bestimmten Stelle.

        (10) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des

      § 35 Absatz 5 und 8 ist der Rechtsweg vor den
      Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.“

3. Die §§ 47 bis 51 werden aufgehoben.

                       Artikel 8

           Änderung des Gesetzes

  zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969
      zur Durchführung und Ergänzung
   des Vertrages vom 7. Mai 1963 zwischen
       der Bundesrepublik Deutschland

         und der Republik Österreich
       über Kriegsopferversorgung und
      Beschäftigung Schwerbehinderter
   Das Gesetz zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar
1969 zur Durchführung und Ergänzung des Vertrages
vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Österreich über Kriegsopferver-
sorgung und Beschäftigung Schwerbehinderter vom
27. April 1970 (BGBl. 1970 II S. 197, 292) wird wie folgt
geändert:
1. In Artikel 2 werden die Wörter „Landesversorgungs-
   ämter und in Fällen der Berufsförderung die Haupt-
   fürsorgestellen“ durch die Wörter „Träger der Sozia-
   len Entschädigung“ ersetzt.

2. In Artikel 4 wird das Wort „Bundesversorgungsge-
   setz“ durch die Wörter „Bundesversorgungsgesetz
   in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
   oder dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch“ er-
   setzt.

                       Artikel 9
                   Änderung des
               Häftlingshilfegesetzes

   Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November
2015 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 4

          Leistungen der Sozialen Entschädigung
             bei gesundheitlicher Schädigung“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Ein nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Berech-

      tigter, der infolge des Gewahrsams eine gesund-

      heitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen
      der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen
      dieser Schädigung auf Antrag Leistungen der So-
      zialen Entschädigung in entsprechender Anwen-
      dung der Vorschriften des Vierzehnten Buches

      Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit ihm we-
      gen desselben schädigenden Ereignisses bereits
      folgende Leistungen zustehen:

      1. Versorgung aufgrund des Bundesversorgungs-

         gesetzes,

      2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das
         Bundesversorgungsgesetz für entsprechend

         anwendbar erklärt,

      3. Leistungen der Sozialen Entschädigung nach
         dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder

      4. Leistungen der Sozialen Entschädigung in ent-
         sprechender Anwendung des Vierzehnten Bu-
         ches Sozialgesetzbuch.“

   c) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2 Buch-
      stabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes“
      durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 des
      Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

   d) In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung mit
      § 10 Absatz 4 oder 5 des Bundesversorgungs-
      gesetzes“ gestrichen, werden die Wörter „des
      Beschädigten“ durch die Wörter „einer geschä-
      digten Person“ ersetzt, werden die Wörter „§ 8a
      des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die
      Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 2 des Vierzehnten
      Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und wird das
      Wort „Versorgung“ durch die Wörter „Leistungen
      der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
   e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand
      der medizinischen Wissenschaft mehr für als ge-
      gen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.“

   f) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

         „(6) Bei psychischen Gesundheitsstörungen
      wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zu-
      sammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn die-
      jenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die
      nach den Erfahrungen der medizinischen Wissen-
      schaft geeignet sind, einen Ursachenzusammen-
      hang zwischen einem nach Art und Schwere ge-
      eigneten schädigenden Ereignis und der gesund-
      heitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge
      zu begründen, und diese Vermutung nicht durch
      einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.

         (7) Wenn die zur Anerkennung einer Gesund-
      heitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche
      Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist,
      weil über die Ursache der Gesundheitsstörung in
      der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit
      besteht, kann mit Zustimmung des Bundesminis-
      teriums für Arbeit und Soziales die Gesundheits-

      störung als Schädigungsfolge anerkannt werden.
      Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.“

2. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5

                    Leistungen der

       Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene

     Ist die geschädigte Person an den Folgen der
   Schädigung gestorben, so erhalten die Hinterbliebe-
   nen Leistungen der Sozialen Entschädigung in ent-
   sprechender Anwendung des Vierzehnten Buches
BGBl. 2019, Seite 2694 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2694
  Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit den Hinter-
  bliebenen bereits folgende Leistungen zustehen:
  1. Versorgung aufgrund des Bundesversorgungs-
     gesetzes,
  2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das
     Bundesversorgungsgesetz für entsprechend an-
     wendbar erklärt,

  3. Leistungen der Sozialen Entschädigung nach
     dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder

  4. Leistungen der Sozialen Entschädigung in ent-

     sprechender Anwendung des Vierzehnten Buches

     Sozialgesetzbuch.

  § 4 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 148 des Vier-
  zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entspre-
  chend anzuwenden.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Treffen Ansprüche aus § 4 mit folgenden
       Ansprüchen zusammen, werden die Leistungen
       der Sozialen Entschädigung unter Berücksich-
       tigung des durch die gesamten Schädigungs-
       folgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen
       nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch
       gewährt:

       1. Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungs-

          gesetzes,

       2. Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das
          eine entsprechende Anwendung des Bundes-

          versorgungsgesetzes vorsieht,

       3. Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapi-
          tel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-
          buch oder

       4. Ansprüchen aus anderen Gesetzen, die eine
          entsprechende Anwendung des Vierzehnten
          Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.“

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesversorgungs-
           gesetz“ durch die Wörter „Vierzehntes Buch
           Sozialgesetzbuch“ ersetzt und werden die
           Wörter „oder verschollen sind“ gestrichen.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesversorgungs-
           gesetzes“ durch die Wörter „Vierzehntes

           Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den §§ 4, 5
           und 8 sind die Behörden zuständig, denen
           die Durchführung des Bundesversorgungs-
           gesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes
           obliegt“ durch die Wörter „nach den §§ 4
           und 5 sind die Behörden zuständig, denen
           nach Landesrecht die Durchführung des Vier-
           zehnten Buches Sozialgesetzbuch obliegt“
           ersetzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Das Verfahren für die Gewährung von Leis-
          tungen nach den §§ 4 und 5 richtet sich
          nach dem Ersten und Zehnten Buch Sozial-

          gesetzbuch; die §§ 115 bis 119 des Vierzehn-
          ten Buches Sozialgesetzbuch gelten entspre-
          chend.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über
          Leistungen nach den §§ 4 und 5 entscheiden
          die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.“

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Kriegsopfer-

          versorgung“ durch die Wörter „des Sozialen

          Entschädigungsrechts“ ersetzt.

      cc) Satz 3 wird aufgehoben.

5. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:

   „Für diese Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024
   nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch erfol-
   gen, ist § 134 Absatz 2 des Vierzehnten Buches
   Sozialgesetzbuch entsprechend anwendbar.“

                      Artikel 10
               Änderung des
        Bundesentschädigungsgesetzes

   Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, ver-

öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch

Artikel 81 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 12a wird das Wort „Bundesversorgungsgesetz“

   durch die Wörter „Vierzehnten Buch Sozialgesetz-
   buch“ ersetzt.

2. In § 31 Absatz 4 werden die Wörter „Gesetz über die
   Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversor-
   gungsgesetz)“ durch die Wörter „Vierzehnten Buch
   Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

3. In § 227c Satz 1 werden das Wort „Beschädigten“

   durch das Wort „Geschädigten“ und das Wort
   „Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
   „Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

                      Artikel 11

             Änderung der Dritten
         Verordnung zur Durchführung

      des Bundesentschädigungsgesetzes

   Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundes-

entschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I
S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
18. April 2019 (BGBl. I S. 487) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 24 Absatz 2 wird der Punkt am Ende der
   Nummer 4 durch ein Komma ersetzt und folgende
   Nummer 5 angefügt:

   „5. Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des
       Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.“
2. In § 34 Absatz 1 wird der Punkt am Ende der
   Nummer 4 durch ein Komma ersetzt und folgende
   Nummer 5 angefügt:

   „5. laufende Zahlungen auf Grund des Vierzehnten
       Buches Sozialgesetzbuch.“
BGBl. 2019, Seite 2695 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2695
                      Artikel 12

                 Änderung des

   Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
  Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 21

          Leistungen der Sozialen Entschädigung
             bei gesundheitlicher Schädigung“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Versorgung in
         entsprechender Anwendung des Bundesver-
         sorgungsgesetzes“ durch die Wörter „Leis-
         tungen der Sozialen Entschädigung in ent-
         sprechender Anwendung des Vierzehnten
         Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben
         schädigenden Ereignisses bereits folgende
         Leistungen erhält:

         1. Versorgung aufgrund des Bundesversor-
            gungsgesetzes,
         2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das
            das Bundesversorgungsgesetz für entspre-
            chend anwendbar erklärt,
         3. Leistungen der Sozialen Entschädigung
            nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetz-
            buch oder
         4. Leistungen der Sozialen Entschädigung in
            entsprechender Anwendung des Vierzehn-
            ten Buches Sozialgesetzbuch.“
  c) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2 Buch-
     stabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes“
     durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 des
     Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

  d) In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung
     mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungs-
     gesetzes“ gestrichen, werden die Wörter „des
     Beschädigten“ durch die Wörter „einer geschä-
     digten Person“ ersetzt, werden die Wörter „§ 8a

     des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die
     Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 2 des Vierzehnten
     Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und wird das
     Wort „Versorgung“ durch die Wörter „Leistungen
     der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
  e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen
     Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für
     als gegen einen ursächlichen Zusammenhang
     spricht.“
  f) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
        „(6) Bei psychischen Gesundheitsstörungen
     wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zu-
     sammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn die-
     jenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die
     nach den Erfahrungen der medizinischen Wissen-

     schaft geeignet sind, einen Ursachenzusammen-
     hang zwischen einem nach Art und Schwere ge-

     eigneten schädigenden Ereignis und der gesund-
     heitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge
     zu begründen, und diese Vermutung nicht durch
     einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.
        (7) Wenn die zur Anerkennung einer Gesund-
     heitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche
     Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist,
     weil über die Ursache der Gesundheitsstörung in
     der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit
     besteht, kann mit Zustimmung des Bundesminis-

     teriums für Arbeit und Soziales die Gesundheits-
     störung als Schädigungsfolge anerkannt werden.
     Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.“
2. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 22
                      Leistungen der
        Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene“.
  b) In Satz 1 werden die Wörter „Versorgung in ent-
     sprechender Anwendung des Bundesversor-
     gungsgesetzes“ durch die Wörter „Leistungen
     der Sozialen Entschädigung in entsprechender
     Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialge-
     setzbuch“ ersetzt.

  c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen bereits
     folgende Leistungen erhalten:
     1. Versorgung aufgrund des Bundesversorgungs-
        gesetzes,
     2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das
        Bundesversorgungsgesetz für entsprechend
        anwendbar erklärt,
     3. Leistungen der Sozialen Entschädigung nach
        dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder
     4. Leistungen der Sozialen Entschädigung in ent-
        sprechender Anwendung des Vierzehnten Bu-
        ches Sozialgesetzbuch.“

  d) In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die An-
     gabe „Absatz 3“ ersetzt und werden die Wörter
     „die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungs-
     gesetzes“ durch die Wörter „§ 148 des Vierzehn-
     ten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

3. § 23 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Treffen Ansprüche aus § 21 mit folgenden
     Ansprüchen zusammen, werden die Leistungen
     der Sozialen Entschädigung unter Berücksichti-
     gung des durch die gesamten Schädigungsfolgen
     bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach
     diesem Gesetz gewährt:
     1. Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungs-
        gesetzes,
     2. Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das
        eine entsprechende Anwendung des Bundes-
        versorgungsgesetzes vorsieht,
     3. Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapi-
        tel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-
        buch oder
BGBl. 2019, Seite 2696 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2696
       4. Ansprüchen aus anderen Gesetzen, die eine
          entsprechende Anwendung des Vierzehnten
          Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.“
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesversorgungs-

           gesetzes“ durch die Wörter „Vierzehnten Bu-
           ches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und werden
           die Wörter „oder verschollen sind“ gestrichen.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesversorgungs-
           gesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten Buch
           Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
       cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
          den Anspruch auf Elternrente nach Gesetzen,
          die eine entsprechende Anwendung des Vier-
          zehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.“
4. § 24 wird aufgehoben.
5. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Behörden zu-
           ständig, denen die Durchführung des Bun-
           desversorgungsgesetzes obliegt“ durch die
           Wörter „nach Landesrecht zur Durchführung
           des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
           bestimmten Behörden zuständig“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Das Verfahren für die Gewährung von Leis-
          tungen nach den §§ 21 und 22 richtet sich
          nach dem Ersten und Zehnten Buch Sozial-
          gesetzbuch; die §§ 115 bis 119 des Vierzehn-
          ten Buches Sozialgesetzbuch gelten entspre-
          chend.“
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „In Streitigkeiten über Leistungen nach den
          §§ 21 und 22 entscheiden die Gerichte der
          Sozialgerichtsbarkeit.“
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Kriegsopfer-
           versorgung“ durch die Wörter „des Sozialen
           Entschädigungsrechts“ ersetzt.

       cc) Satz 3 wird aufgehoben.

                       Artikel 13
                   Änderung des
               Verwaltungsrechtlichen
              Rehabilitierungsgesetzes

  Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997
(BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 3

           Leistungen der Sozialen Entschädigung
              bei gesundheitlicher Schädigung“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Versorgung in
       entsprechender Anwendung des Bundesver-
       sorgungsgesetzes“ durch die Wörter „Leis-
       tungen der Sozialen Entschädigung in ent-
       sprechender Anwendung des Vierzehnten
       Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

   bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben
      schädigenden Ereignisses bereits folgende
      Leistungen erhält:

      1. Versorgung aufgrund des Bundesversor-
         gungsgesetzes,
      2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das
         das Bundesversorgungsgesetz für entspre-
         chend anwendbar erklärt,
      3. Leistungen der Sozialen Entschädigung
         nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetz-
         buch oder
      4. Leistungen der Sozialen Entschädigung in
         entsprechender Anwendung des Vierzehn-

         ten Buches Sozialgesetzbuch.“

c) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2 Buch-
   stabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes“
   durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 des
   Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung
   mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungs-
   gesetzes“ gestrichen, werden die Wörter „des
   Beschädigten“ durch die Wörter „einer geschä-
   digten Person“ ersetzt, werden die Wörter „§ 8a
   des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die
   Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 2 des Vierzehnten
   Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und wird das
   Wort „Versorgung“ durch die Wörter „Leistungen
   der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen
   Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für
   als gegen einen ursächlichen Zusammenhang
   spricht.“
f) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

      „(6) Bei psychischen Gesundheitsstörungen
   wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zu-
   sammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn die-
   jenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die
   nach den Erfahrungen der medizinischen Wissen-
   schaft geeignet sind, einen Ursachenzusammen-
   hang zwischen einem nach Art und Schwere ge-
   eigneten schädigenden Ereignis und der gesund-
   heitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge
   zu begründen, und diese Vermutung nicht durch
   einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.

      (7) Wenn die zur Anerkennung einer Gesund-
   heitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche
   Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist,
   weil über die Ursache der Gesundheitsstörung
   in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit
   besteht, kann mit Zustimmung des Bundesminis-
   teriums für Arbeit und Soziales die Gesundheits-
   störung als Schädigungsfolge anerkannt werden.
   Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.“
BGBl. 2019, Seite 2697 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2697
2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 4

                      Leistungen der
        Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene“.

  b) In Satz 1 werden die Wörter „Versorgung in ent-
     sprechender Anwendung des Bundesversor-
     gungsgesetzes“ durch die Wörter „Leistungen
     der Sozialen Entschädigung in entsprechender
     Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialge-
     setzbuch“ ersetzt.
  c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen bereits
     folgende Leistungen erhalten:
     1. Versorgung aufgrund des Bundesversorgungs-
        gesetzes,

     2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das
        Bundesversorgungsgesetz für entsprechend
        anwendbar erklärt,
     3. Leistungen der Sozialen Entschädigung nach
        dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder
     4. Leistungen in entsprechender Anwendung des
        Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.“

  d) In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die An-
     gabe „Absatz 3“ ersetzt und werden die Wörter
     „die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsge-
     setzes“ durch die Wörter „§ 148 des Vierzehnten
     Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Treffen Ansprüche aus § 3 mit folgenden
     Ansprüchen zusammen, werden die Leistungen
     der Sozialen Entschädigung unter Berücksichti-
     gung des durch die gesamten Schädigungsfolgen
     bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach
     diesem Gesetz gewährt:

     1. Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungs-

        gesetzes,

     2. Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das
        eine entsprechende Anwendung des Bundes-
        versorgungsgesetzes vorsieht,
     3. Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapi-
        tel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-
        buch oder
     4. Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das
        eine entsprechende Anwendung des Vierzehn-
        ten Buches Sozialgesetzbuch vorsieht.“
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesversorgungs-

         gesetzes“ durch die Wörter „Vierzehnten Bu-

         ches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und werden

         die Wörter „oder verschollen sind“ gestrichen.

     bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesversorgungs-
         gesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten Buch
         Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

      cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
          den Anspruch auf Elternrente nach Gesetzen,

          die eine entsprechende Anwendung des Vier-
          zehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.“

4. § 6 wird aufgehoben.

5. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird das Wort „Bundesversorgungsge-
      setz“ durch die Wörter „Vierzehnten Buch Sozial-
      gesetzbuch“ ersetzt und werden die Wörter „Be-
      hörden, denen die Durchführung des Bundes-
      versorgungsgesetzes obliegt“ durch die Wörter
      „nach Landesrecht zur Durchführung des Vier-
      zehnten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten
      Behörden“ ersetzt.
   b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Das Verfahren für die Gewährung von Leistun-
      gen nach den §§ 3 und 4 richtet sich nach dem
      Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch; die
      §§ 115 bis 119 des Vierzehnten Buches Sozial-
      gesetzbuch gelten entsprechend.“
6. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „In Streitigkeiten über Leistungen nach den §§ 3
      und 4 entscheiden die Gerichte der Sozialge-
      richtsbarkeit.“

   b) In Satz 2 werden die Wörter „der Kriegsopferver-
      sorgung“ durch die Wörter „des Sozialen Ent-
      schädigungsrechts“ ersetzt.

   c) Satz 3 wird aufgehoben.

7. § 17 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

                       Artikel 14
             Änderung des Gesetzes
           über den Auswärtigen Dienst

   § 16 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Aus-

wärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842),

das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2019 (BGBI. I S. 1626) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„Das Gleiche gilt für einen Unfall infolge derartiger Ver-
hältnisse; als Unfall infolge derartiger Verhältnisse gilt
auch ein Ereignis nach den §§ 13 und 14 des Vierzehn-
ten Buches Sozialgesetzbuch.“

                       Artikel 15
                    Änderung der
                Strafprozessordnung
   In § 406j Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987

(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 7 des

Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602)

geändert worden ist, wird das Wort „Opferentschädi-

gungsgesetzes“ durch die Wörter „Vierzehnten Buches
Sozialgesetzbuch“ und das Wort „Versorgungsan-
spruch“ durch die Wörter „Anspruch auf Soziale Ent-
schädigung“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 2698 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2698
                      Artikel 16

                  Änderung des
              Sozialgerichtsgesetzes
  Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 220
    wie folgt gefasst:

   „§ 220 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
          zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-
          gungsrechts“.
 2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(Recht
    der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschä-
    den)“ gestrichen.
 3. In § 11 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Versor-
    gungsberechtigten“ durch die Wörter „Berechtigten
    nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch“
    und werden die Wörter „der Teilhabe behinderter

    Menschen“ durch die Wörter „dem Recht der Teil-

    habe von Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.

 4. § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) In den Kammern für Angelegenheiten des
   Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwer-
   behindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher
   Richter aus dem Kreis der mit dem Sozialen Ent-
   schädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe
   von Menschen mit Behinderungen vertrauten Per-
   sonen und dem Kreis der Berechtigten nach dem
   Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, der Menschen
   mit Behinderungen im Sinne des Neunten Buches

   Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei
   sollen Hinterbliebene von Berechtigten nach dem
   Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch in angemesse-
   ner Zahl beteiligt werden.“
 5. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 werden die Wörter „des sozialen
      Entschädigungsrechts“ durch die Wörter „des
      Sozialen Entschädigungsrechts“ ersetzt.

   b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

          „(6) Die ehrenamtlichen Richter für die Kam-
       mern für Angelegenheiten des Sozialen Entschä-
       digungsrechts und des Schwerbehindertenrechts
       sind in angemessenem Verhältnis zu der Zahl
       der von den Vorschlagsberechtigten vertretenen
       Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozial-
       gesetzbuch, der Menschen mit Behinderungen
       im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
       und der Versicherten zu berufen.“
 6. § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden wie folgt ge-
    fasst:

   „Für die Kammern für Angelegenheiten des Sozia-
   len Entschädigungsrechts und des Schwerbehin-
   dertenrechts werden die Vorschlagslisten für die
   mit dem Sozialen Entschädigungsrecht oder dem
   Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderun-
   gen vertrauten Personen von den Stellen aufge-
   stellt, die für die Durchführung des Vierzehnten
   Buches Sozialgesetzbuch oder des Rechts der Teil-
   habe von Menschen mit Behinderungen zuständig

   sind oder denen nach Maßgabe des Landesrechts
   deren Aufgaben übertragen worden sind. Die Vor-
   schlagslisten für die Berechtigten nach dem Vier-
   zehnten Buch Sozialgesetzbuch, die Menschen mit
   Behinderungen und die Versicherten werden auf-
   gestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Ver-
   einigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die
   gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Bera-
   tung und Vertretung der Leistungsempfänger nach
   dem Sozialen Entschädigungsrecht oder der Men-
   schen mit Behinderungen wesentlich umfassen und
   die unter Berücksichtigung von Art und Umfang
   ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitglieder-
   kreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung
   dieser Aufgaben bieten.“
 7. In § 29 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Bundes-
    versicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt
    für Soziale Sicherung“ ersetzt.
 8. In § 31 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des
    sozialen Entschädigungsrechts“ durch die Wörter
    „des Sozialen Entschädigungsrechts“ ersetzt.

 9. In § 41 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der

    Teilhabe behinderter Menschen“ durch die Wörter

    „dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Be-
    hinderungen“ und die Wörter „Versorgungsberech-
    tigten und der behinderten Menschen“ durch die
    Wörter „Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch
    Sozialgesetzbuch und Menschen mit Behinderun-
    gen“ ersetzt.
10. In § 46 Absatz 3 wird das Wort „sozialen“ durch
    das Wort „Sozialen“ und werden die Wörter „§ 14
    Abs. 3 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 14 Ab-
    satz 3 Satz 2 und 3“ ersetzt.

11. § 51 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

   „6. in Angelegenheiten des Sozialen Entschädi-
       gungsrechts,“.
12. In § 55 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Bundes-
    versorgungsgesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten
    Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

13. In § 57 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des
    sozialen Entschädigungsrechts“ durch die Wörter
    „des Sozialen Entschädigungsrechts“ ersetzt.

14. § 71 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

      „(5) In Angelegenheiten des Sozialen Entschädi-
   gungsrechts und des Schwerbehindertenrechts
   wird das Land durch die Stelle vertreten, die für
   die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozial-
   gesetzbuch oder des Rechts der Teilhabe von Men-
   schen mit Behinderungen zuständig ist oder der
   nach Maßgabe des Landesrechts diese Aufgaben
   übertragen worden sind.“
15. In § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 werden die Wör-
    ter „nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder
    der behinderten Menschen“ durch die Wörter „nach
    dem Sozialen Entschädigungsrecht oder der Men-
    schen mit Behinderungen“ ersetzt.

16. In § 75 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 5 wird das
    Wort „sozialen“ jeweils durch das Wort „Sozialen“
    ersetzt.
17. In § 86a Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3
    wird das Wort „sozialen“ jeweils durch das Wort
    „Sozialen“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 2699 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2699
18. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des
    behinderten Menschen, des Versorgungsberechtig-
    ten“ durch die Wörter „des Menschen mit Behinde-
    rungen, des Berechtigten nach dem Vierzehnten
    Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

19. In § 154 Absatz 2 werden die Wörter „in der Kriegs-

    opferversorgung eines Landes“ durch die Wörter
    „eines Trägers der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.

20. In § 168 Satz 2, § 180 Absatz 2 und § 182 Absatz 2
    wird das Wort „sozialen“ jeweils durch das Wort
    „Sozialen“ ersetzt.
21. In § 183 Satz 1 werden die Wörter „behinderte
    Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Behin-
    derungen“ ersetzt.

22. § 220 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 220
      Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
    zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
      Für Personen, die Ansprüche nach dem Soldaten-
   versorgungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
   machung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
   das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
   4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
   ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsge-
   setz in der Fassung der Bekanntmachung vom
   22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
   Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
   S. 793) geändert worden ist, geltend machen, gel-
   ten § 55 Absatz 1 Nummer 3 und § 109 Absatz 1
   Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden
   Fassung weiter.“

                      Artikel 17
                 Änderung des
        Gerichtsvollzieherkostengesetzes

  Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April
2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie
   folgt gefasst:
  „§ 20 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
        zur Regelung des Sozialen Entschädigungs-
        rechts“.

2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ihnen
   obliegenden Aufgaben nach dem Bundesversor-
   gungsgesetz die Träger der Kriegsopferfürsorge“
   durch die Wörter „Besonderen Leistungen im Einzel-
   fall nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch
   die Träger der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
3. § 20 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 20

      Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes

    zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

     Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
  versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
  chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
  das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
  4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden

  ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
  gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
  Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
  S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-
  schriften des § 2 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. De-

  zember 2023 geltenden Fassung weiter.“

                     Artikel 18

                  Änderung des
         Berlinförderungsgesetzes 1990
   § 28 Absatz 1 Nummer 4 des Berlinförderungs-
gesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006

(BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„4. Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47
    des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,“.

                     Artikel 19
                Änderung des
           Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 100 folgender § 101 eingefügt:
  „§ 101 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
         zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-
         gungsrechts“.
2. In § 3 Nummer 6 Satz 2 wird das Wort „Bundesver-
   sorgungsgesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten
   Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

3. § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird
   wie folgt gefasst:
  „f) Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder
      Übergangsgeld nach dem Vierzehnten Buch
      Sozialgesetzbuch,“.
4. In § 33b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
   ter „Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen
   Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversor-
   gungsgesetzes“ durch die Wörter „Vierzehnten Buch
   Sozialgesetzbuch oder einem anderen Gesetz, das
   die Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialge-
   setzbuch“ ersetzt.

5. Nach § 100 wird folgender § 101 eingefügt:
                         „§ 101
      Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
    zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

     Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-

  versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-

  chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
  das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
  4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
  ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsge-
  setz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
BGBl. 2019, Seite 2700 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2700
  Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
  S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
  Vorschriften des § 3 Nummer 6 Satz 2, des § 32b
  Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f und des
  § 33b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in der am 31. De-
  zember 2023 geltenden Fassung weiter.“

                       Artikel 20

                  Änderung des

               Umsatzsteuergesetzes

   Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),

das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. De-

zember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
       aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör-
           ter „Verwaltungsbehörden und sonstigen Stel-
           len der Kriegsopferversorgung einschließlich
           der Träger der Kriegsopferfürsorge“ durch
           die Wörter „nach Bundes- oder Landesrecht
           zur Durchführung des Vierzehnten Buches
           Sozialgesetzbuch zuständigen Verwaltungs-
           behörden“ ersetzt.
       bb) In Buchstabe b im Satzteil vor Satz 2 wird das
           Wort „Versorgungsberechtigten“ durch die
           Wörter „Berechtigten der Sozialen Entschädi-
           gung“ ersetzt.

  b) In Nummer 16 Satz 1 Buchstabe l werden die
     Wörter „der für die Durchführung der Kriegsopfer-
     versorgung zuständigen Versorgungsverwaltung
     einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge“
     durch die Wörter „den nach Bundes- oder Landes-
     recht zur Durchführung des Vierzehnten Buches
     Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen“ ersetzt.
2. In § 27 wird nach Absatz 25 folgender Absatz 26
   eingefügt:

     „(26) Für Personen, die Leistungen nach dem

  Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-

  kanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I

  S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes

  vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert

  worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversor-
  gungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt
  durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019
  (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten
  die Vorschriften des § 4 Nummer 15 Buchstabe b
  Satz 1 und Nummer 16 Buchstabe l in der am 31. De-
  zember 2023 geltenden Fassung weiter.“

                       Artikel 21
                   Änderung des
             Lastenausgleichsgesetzes

   Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I
S. 248), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 276 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz werden die
   Wörter „Bundesversorgungsgesetz mit Ausnahme

  der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge“ durch
  die Wörter „Fünften Kapitel oder nach § 143 oder
  nach § 151 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-
  buch“ ersetzt.
2. § 292 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird das Wort „Kriegsopfer-
     fürsorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschädi-
     gung“ ersetzt.

  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Für Berechtigte, bei denen trotz Bezugs

     von Kriegsschadenrente die Voraussetzungen für

     die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des

     Lebensunterhalts, von Sozialhilfe, von ergänzen-

     der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Ab-

     satz 1 und 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches
     Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des
     Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. De-
     zember 2023 geltenden Fassung oder von Be-
     sonderen Leistungen im Einzelfall nach den Vor-
     schriften des Elften Kapitels des Vierzehnten Bu-
     ches Sozialgesetzbuch vorliegen, gelten ergän-
     zend die Vorschriften des Zweiten Buches Sozi-
     algesetzbuch, des Zwölften Buches Sozialge-
     setzbuch und des Vierzehnten Buches Sozialge-
     setzbuch.“
  c) In Absatz 2 werden die Wörter „oder von Kriegs-
     opferfürsorge“ durch die Wörter „von fürsorgeri-
     schen Leistungen nach § 145 Absatz 1 und 2 des
     Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbin-
     dung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der
     am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder
     von Besonderen Leistungen im Einzelfall nach
     den Vorschriften des Elften Kapitels des Vier-
     zehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

  d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden im ersten Halbsatz die Wör-
         ter „oder nach den Vorschriften über die
         Kriegsopferfürsorge“ durch die Wörter „nach
         dem Elften Kapitel des Vierzehnten Buches

         Sozialgesetzbuch oder nach § 145 Absatz 1

         und 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-

         buch in Verbindung mit dem Bundes-

         versorgungsgesetz in der am 31. Dezember

         2023 geltenden Fassung“ ersetzt.

     bb) In Satz 3 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge“
         durch die Wörter „Sozialen Entschädigung
         nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetz-
         buch“ ersetzt.
  e) In Absatz 4 werden die Wörter „oder ergänzende
     Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften
     über die Kriegsopferfürsorge in einer Anstalt,
     einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung
     gewährt, kann der jeweils nach dem Zweiten
     Buch Sozialgesetzbuch zuständige Träger, der
     Träger der Sozialhilfe oder der Träger der Kriegs-
     opferfürsorge“ ersetzt durch die Wörter „, ergän-
     zende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145
     Absatz 1 und 2 Nummer 4 des Vierzehnten Bu-
     ches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a
     des Bundesversorgungsgesetzes in der am
     31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder
     Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Vor-
     schriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-
BGBl. 2019, Seite 2701 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2701
     buch in einer Anstalt, einem Heim oder einer
     gleichartigen Einrichtung gewährt, kann der je-
     weils zuständige Träger“.
  f) In Absatz 5 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
     „Entsprechendes gilt für die Besonderen Leistun-
     gen im Einzelfall nach den Vorschriften des Elften
     Kapitels des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-
     buch.“

                     Artikel 22
                   Änderung des
               Altersteilzeitgesetzes
   Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1078), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16

   folgender § 17 eingefügt:

  „§ 17 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
        zur Regelung des Sozialen Entschädigungs-
        rechts“.
2. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Versorgungs-
   krankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der
   Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
3. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:

                          „§ 17

      Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
    zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

     Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
  versorgungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
  das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
  4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
  ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
  gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
  Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
  S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
  Vorschriften des § 10 Absatz 2 Satz 1 in der am
  31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“

                     Artikel 23

       Änderung des Zweiten Gesetzes

 über die Krankenversicherung der Landwirte
   Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66
   folgender § 67 eingefügt:
  „§ 67 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
        zur Regelung des Sozialen Entschädigungs-

        rechts“.
2. In § 3 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Bundes-
   versorgungsgesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten
   Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
3. In § 25 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Versor-
   gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld
   der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.

4. § 48 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird das Wort „Versorgungskranken-
      geld“ durch die Wörter „von Krankengeld der
      Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
   b) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Bundesversi-
      cherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für
      Soziale Sicherung“ ersetzt.

5. Nach § 66 wird folgender § 67 eingefügt:
                           „§ 67
      Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
    zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
      Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
   versorgungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
   machung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
   das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
   4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden

   ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-

   gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
   22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
   Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
   S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-
   schriften des § 3 Absatz 2 Nummer 3, des § 25 Ab-
   satz 1 Nummer 2 und des § 48 Absatz 2 in der am
   31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“

                      Artikel 24

            Änderung des Gesetzes

         zur Förderung der Einstellung
   der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

   Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der land-
wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989
(BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 4b des Geset-
zes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Versor-
   gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld
   der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.

2. Nach § 22 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
   fügt:
      „(5) Für Personen, die Leistungen nach dem
   Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
   kanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I

   S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
   vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert
   worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversor-
   gungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
   vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt
   durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019
   (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten
   die Vorschriften des § 12 Satz 1 Nummer 2 in der am
   31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“

                      Artikel 25
               Änderung des
   Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes
   § 2 des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes
vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676), das
zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom
20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
BGBl. 2019, Seite 2702 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2702
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „Grundrente nach
     § 31 des Bundesversorgungsgesetzes“ durch
     die Wörter „monatlichen Entschädigungszahlung
     nach § 83 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-
     buch“ ersetzt.
  b) In Satz 2 wird das Wort „Mindestgrundrente“
     durch die Wörter „monatlichen Entschädigungs-
     zahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Vier-
     zehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

2. Absatz 1a wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 30 des Bundes-
      versorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 5 des
      Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 30 des Bundes-
      versorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 5 des
      Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
   c) In Satz 4 werden die Wörter „§ 30 des Bundes-
      versorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 5 des
      Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
                                                      Artikel 26
                                                 Änderung
der
                                         Versorgungsmedizin-Verordnung
  Die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom
10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu Teil C wird wie folgt gefasst:
       „Teil C:
       Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht“.
  b) Die Angaben zu Teil C Nummer 1 bis 10 werden wie folgt gefasst:
       „1. Grundsätze zur Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht
           2. Tatsachen für die Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs
           3. Ursächlicher Zusammenhang
           4. Kann-Versorgung
           5. Anerkennung der Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung und Anerkennung der Schädigungsfolge im
              Sinne der Verschlimmerung
           6. Bestimmung des Grades der Schädigungsfolgen
           7. Folgeschaden
           8. Folgen von medizinischen Maßnahmen
           9. Absichtlich herbeigeführte Gesundheitsstörungen
       10. Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigungsfolge und Tod“.
  c) Die Angaben zu Teil C Nummer 11 und 12 werden gestrichen.
2. Teil C wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Teil C:
                                      Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht“.
  b) Die Nummern 1 bis 12 werden durch folgende Nummern 1
       „1         Grundsätze zur Begutachtung im Sozialen
bis 10 ersetzt:
Entschädigungsrecht
                  Die Grundsätze, die im Sozialen Entschädigungsrecht zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als
                  Folge einer Schädigung maßgebend sind, werden in diesem Teil der Versorgungsmedizinischen
                  Grundsätze aufgestellt. Die Auswirkungen der als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheits-
                  störungen werden mit einem Grad der Schädigungsfolgen bewertet. Die ärztliche Bewertung der
                  Auswirkungen der Schädigungsfolgen erfolgt nach Teil A und Teil B.
                  Als Voraussetzung für die ärztliche Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs müssen alle
                  Tatsachen festgestellt sein. Die Feststellung der Tatsachen erfolgt unabhängig von kausalen Erwä-
                  gungen. Es muss unterschieden werden zwischen ärztlicher Begutachtung im Rahmen der Tatsa-
                  chenermittlung und der ärztlichen Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs.
       2          Tatsachen für die Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs
       2.1        Tatsachen
                  Vor der ärztlichen Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs müssen folgende Tatsachen
                  festgestellt und voll bewiesen sein:
                  a) das Ereignis, das bei nachgewiesenem

ursächlichem Zusammenhang das schädigende Ereignis ist,
                  b) die Gesundheitsstörung, die bei nachgewiesenem ursächlichem Zusammenhang die gesundheit-
                     liche Schädigung ist (primäre Gesundheitsstörung), und
BGBl. 2019, Seite 2703 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2703

         c) die Gesundheitsstörung, die bei nachgewiesenem ursächlichem Zusammenhang die Schädi-
            gungsfolge ist (sekundäre Gesundheitsstörung).
2.2      Ereignis
         Die in Betracht kommenden schädigenden Ereignisse unterscheiden sich je nach den Vorausset-
         zungen der verschiedenen Gesetze des Sozialen Entschädigungsrechts. Ereignis in diesem Sinne
         kann sein:
         a) ein zeitlich begrenztes Ereignis,
         b) ein über einen längeren Zeitraum einwirkendes Ereignis (andauerndes Ereignis) oder
         c) wiederkehrende Ereignisse, die sich in ihrer Gesamtheit auswirken.
         Es gibt aktiv einwirkende Ereignisse und passive Ereignisse durch Unterlassen.
2.3      Primäre Gesundheitsstörung
         Primäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen
         Wissenschaft durch ein unter Nummer 2.2 beschriebenes Ereignis hervorgerufen werden können
         und zeitlich als erste auftreten.
2.4      Sekundäre Gesundheitsstörung
         Sekundäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen
         Wissenschaft aus der primären Gesundheitsstörung entstehen können.
3        Ursächlicher Zusammenhang
3.1      Allgemeines
         Nur wenn die unter Nummer 2.1 genannten Tatsachen ermittelt und im Sinne von Nummer 2.1 be-
         wiesen sind, kann die ärztliche Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs erfolgen. Die Ge-
         sundheitsstörungen, die vor Eintritt des schädigenden Vorgangs bestanden haben oder bei Eintritt
         bestehen, sind von der primären und sekundären Gesundheitsstörung abzugrenzen.
3.2      Kausalkette
         Zwischen dem Ereignis, der primären und der sekundären Gesundheitsstörung muss ein nach dem
         aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft nicht unterbrochener ursächlicher Zusammenhang
         bestehen. Die primäre Gesundheitsstörung muss durch das Ereignis verursacht sein und die sekun-
         däre Gesundheitsstörung muss durch die primäre Gesundheitsstörung verursacht sein. Erst in
         diesem Fall ist der ursächliche Zusammenhang gegeben.
3.3      Schädigendes Ereignis, gesundheitliche Schädigung, Schädigungsfolge
         Ist der ursächliche Zusammenhang im Sinne von Nummer 3.2 zu bejahen, ist
         a) das Ereignis das schädigende Ereignis,
         b) die primäre Gesundheitsstörung die gesundheitliche Schädigung und
         c) die sekundäre Gesundheitsstörung die Gesundheitsstörung als Folge der Schädigung (Schädi-
            gungsfolge).
3.4      Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs
3.4.1    Für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs genügt entschädigungsrechtlich die Wahr-
         scheinlichkeit. Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft
         mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Es reicht für die Annahme des
         ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, dass dieser nur möglich ist.
3.4.2    Haben konkurrierende Ursachen zur primären Gesundheitsstörung beigetragen und kommt einem
         Ereignis gegenüber der Gesamtheit der anderen Ursachen eine mindestens gleichwertige Bedeutung
         zu, ist alleine jenes Ereignis schädigendes Ereignis und wesentliche Ursache im entschädigungs-
         rechtlichen Sinn.
3.4.3    Nummer 3.4.2 gilt entsprechend, wenn die sekundäre Gesundheitsstörung auf konkurrierenden Ur-
         sachen beruht.
4        Kann-Versorgung
4.1      Im Sozialen Entschädigungsrecht muss anhand des Sachverhaltes in jedem Einzelfall stets zuerst
         geprüft werden, ob nach Nummer 3.4 der ursächliche Zusammenhang mit Wahrscheinlichkeit beur-
         teilt werden kann. Lässt sich dabei die Frage des ursächlichen Zusammenhangs bereits in ihrer
         Gesamtheit bejahen oder verneinen, ist die entsprechende Prüfung abgeschlossen und eine Kann-
         Versorgung kommt nicht in Betracht.
4.2      Lässt sich die Frage des ursächlichen Zusammenhangs im Sinne von Nummer 3.4 nicht bejahen oder
         verneinen, kann in Ausnahmefällen eine Gesundheitsstörung im Sinne der Kann-Versorgung als
         Schädigungsfolge anerkannt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die zur Anerkennung einer
         Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht
         gegeben ist, weil über die Ursache der festgestellten Gesundheitsstörung in der medizinischen
         Wissenschaft Ungewissheit besteht.

BGBl. 2019, Seite 2704 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2704

       4.3      Eine Kann-Versorgung kommt nur dann in Betracht, wenn die einer Gesundheitsstörung zugrunde-
                liegende Ursache (Ätiologie) nicht durch den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft
                gesichert ist und wenn fundierte wissenschaftliche Arbeitshypothesen einen ursächlichen Zusam-
                menhang begründen. Eine von dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft abweichende
                subjektive Auffassung eines einzelnen Wissenschaftlers oder einer einzelnen Wissenschaftlerin ist
                nicht mit Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft gleichzusetzen.
       4.4      Eine Kann-Versorgung rechtfertigen nicht:
                a) Zweifel über den Zeitpunkt der Entstehung der Gesundheitsstörung,
                b) mangelnde diagnostische Klärung,
                c) unzureichende Sachverhaltsaufklärung oder
                d) sonstige Ungewissheiten im Sachverhalt.
       4.5      Ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nur für einen Teil einer Gesundheits-
                störung gegeben, so ist zu prüfen, ob für den verbleibenden Teil der Gesundheitsstörung die
                Voraussetzungen für eine Kann-Versorgung vorliegen.
       5        Anerkennung der Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung und Anerkennung der Schädi-
                gungsfolge im Sinne der Verschlimmerung
       5.1      Allgemeines
                Bei Vorliegen des ursächlichen Zusammenhangs ist auf der Grundlage des aktuellen Stands der
                medizinischen Wissenschaft zu beurteilen, ob das schädigende Ereignis zur Entstehung oder zur
                Verschlimmerung der Gesundheitsstörung geführt hat.
       5.2      Anerkennung im Sinne der Entstehung
                Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung setzt
                voraus, dass keine medizinischen Tatsachen festzustellen sind, die rückblickend nach dem aktuellen
                Stand der medizinischen Wissenschaft belegen, dass die Gesundheitsstörung zur Zeit der Einwir-
                kung des schädigenden Ereignisses bereits bestand.
       5.3      Anerkennung im Sinne der Verschlimmerung
                Wenn medizinische Tatsachen festzustellen sind, die rückblickend nach dem aktuellen Stand der
                medizinischen Wissenschaft belegen, dass die Gesundheitsstörung zur Zeit der Einwirkung des
                schädigenden Ereignisses bereits – auch unbemerkt – bestand, kommt nur eine Anerkennung der
                Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung in Betracht. Eine solche
                Anerkennung setzt voraus, dass das schädigende Ereignis dazu führt,
                a) dass der Zeitpunkt vorverlegt wird, an dem die Gesundheitsstörung sonst in Erscheinung getreten
                   wäre, oder
                b) dass die Gesundheitsstörung in stärkerer Ausprägung auftritt, als es sonst zu erwarten wäre.
       5.4      Zunahme der Ausprägung der Gesundheitsstörung
                Bei jeder weiteren Zunahme der Ausprägung der als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheits-
                störung ist zu prüfen, ob auch diese Zunahme noch ursächlich auf das schädigende Ereignis zurück-
                zuführen ist. Bei jeder weiteren Zunahme der Ausprägung der Gesundheitsstörung muss der ursäch-
                liche Zusammenhang dieser Weiterentwicklung beurteilt werden.
       6        Bestimmung des Grades der Schädigungsfolgen
       6.1      Vorübergehende Gesundheitsstörungen
                Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind bei der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen
                nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.
       6.2      Bereits bestehende Gesundheitsstörungen
       6.2.1    Vor der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen ist zu prüfen, ob vor dem schädigenden
                Ereignis bereits eine Teilhabebeeinträchtigung durch eine nicht schädigungsbedingte Gesundheits-
                störung (bereits bestehende Gesundheitsstörung) vorlag. Diese Teilhabebeeinträchtigung muss fest-
                gestellt werden. Auch für die Gesamtauswirkung der vorhandenen Gesundheitsstörungen ist ein
                Grad der Behinderung anzugeben. Der Grad der Schädigungsfolgen gibt allein das Ausmaß der
                Auswirkungen der Schädigungsfolgen wieder.
       6.2.2    Befinden sich die bereits bestehende Gesundheitsstörung und die Schädigungsfolge an verschiede-
                nen Körperteilen und beeinflussen sich nicht gegenseitig, hat die bereits bestehende Gesundheits-
                störung keine Auswirkung auf den Grad der Schädigungsfolgen.
       6.2.3    Hat die Schädigung eine Gliedmaße oder ein Organ mit bereits bestehender Gesundheitsstörung
                betroffen, muss der Grad der Schädigungsfolgen niedriger sein als der Grad der Behinderung, der
                sich aus der nun bestehenden gesamten Gesundheitsstörung ergeben würde. Der Grad der Schä-
                digungsfolgen lässt sich dabei nicht einfach dadurch ermitteln, dass die Teilhabebeeinträchtigung
                der bereits bestehenden Gesundheitsstörung vom Grad der Behinderung der gesamten Gesund-
                heitsstörung abgezogen wird. Maßgeblich ist vielmehr, zu welchen zusätzlichen Auswirkungen die

BGBl. 2019, Seite 2705 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2705

         Schädigung geführt hat. Wenn jedoch die bereits bestehende Gesundheitsstörung nach ihrem
         Umfang oder nach ihrer Art keine wesentliche Bedeutung für die gesamte Gesundheitsstörung hat,
         ist der Grad der Schädigungsfolgen genauso hoch wie der Grad der Behinderung, der sich aus der
         nun bestehenden gesamten Gesundheitsstörung ergibt.
6.2.4    Sind durch die bereits bestehende schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung und durch die
         Schädigungsfolge verschiedene Organe, Gliedmaßen oder paarige Organe betroffen und verstärkt
         die bereits bestehende schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung die Auswirkungen der schä-
         digungsbedingten Funktionsstörung, ist der Grad der Schädigungsfolgen höher zu bewerten als bei
         isolierter Betrachtung der Schädigungsfolge.
6.3      Veränderung des Grades der Schädigungsfolgen
6.3.1    Ein schädigendes Ereignis kann zu einer zeitlich begrenzten Zunahme der Ausprägung einer
         Gesundheitsstörung führen und damit zu keinem oder nur zeitlich begrenzt zu einem Grad der
         Schädigungsfolgen.
6.3.2    Ein schädigendes Ereignis kann anhaltend, aber abgrenzbar den weiteren Verlauf der Gesundheits-
         störung beeinflussen und damit zu einem gleichbleibenden Grad der Schädigungsfolgen führen.
6.3.3    Ein schädigendes Ereignis kann aber auch den weiteren Verlauf der Gesundheitsstörung richtung-
         gebend bestimmen und damit Anlass für einen ansteigenden Grad der Schädigungsfolgen sein.
6.4      Nachfolgende Gesundheitsstörung
         Eine Gesundheitsstörung, die zeitlich nach der Schädigungsfolge eingetreten ist und nicht in ursäch-
         lichem Zusammenhang mit der Schädigung steht, wird bei der Bewertung des Grades der Schädi-
         gungsfolgen nicht berücksichtigt.
7        Folgeschaden
         Tritt nach einer Schädigung eine weitere Gesundheitsstörung ein und kommt der Schädigung
         oder deren Folgen für die Entstehung dieser Gesundheitsstörung eine mindestens gleichwertige
         Bedeutung gegenüber der Gesamtheit der anderen Ursachen zu, handelt es sich um einen Folge-
         schaden. Dieser ist bei der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen zu berücksichtigen.
         In diesem Falle ist stets zu prüfen, ob die anerkannte Schädigungsfolge auch gemäß dem gegen-
         wärtig aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft anerkannt würde.
8        Folgen von medizinischen Maßnahmen
         Haben diagnostische oder therapeutische Maßnahmen, die wegen Schädigungsfolgen durchgeführt
         werden, nachteilige gesundheitliche Folgen, so sind auch diese gesundheitlichen Folgen Schädi-
         gungsfolgen. Auch das Unterlassen einer medizinisch gebotenen Maßnahme kann zu einer gesund-
         heitlichen Schädigung und damit zu einer Schädigungsfolge führen.
9        Absichtlich herbeigeführte Gesundheitsstörungen
         Eine von der antragstellenden Person absichtlich herbeigeführte Schädigung führt entschädigungs-
         rechtlich nicht zu einer Schädigungsfolge. Eine Selbsttötung, die Folgen eines Selbsttötungsver-
         suchs oder eine absichtlich herbeigeführte Gesundheitsstörung können nur dann Schädigungsfolge
         sein, wenn eine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung durch entschädigungsrechtlich
         geschützte Tatbestände wahrscheinlich ist.
10       Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigung und Tod
10.1     Hat eine als Schädigungsfolge anerkannte Gesundheitsstörung den Tod verursacht und liegt zum
         Zeitpunkt des Todes eine Anerkennung der Gesundheitsstörung vor, gilt der Tod als Schädigungs-
         folge. Eine erneute Begutachtung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges ist
         nicht erforderlich, es sei denn, die bisherige Anerkennung ist aus heutiger Sicht zweifelsfrei unrichtig.
10.2     Stirbt eine geschädigte Person an einer im Sinne der Verschlimmerung anerkannten Gesundheits-
         störung, so gilt der Tod als Schädigungsfolge, wenn die schädigungsbedingte Verschlimmerung für
         den Tod ursächlich gewesen ist.
10.3     Haben mehrere Gesundheitsstörungen zum Tod beigetragen und sind nicht alle diese Gesundheits-
         störungen auch Schädigungsfolgen, ist zu prüfen, ob die Schädigungsfolgen eine mindestens gleich-
         wertige Bedeutung für den Eintritt des Todes hatten. In diesem Fall gilt der Tod als Schädigungs-
         folge.
10.4     In Ausnahmefällen kann bei der Prüfung nach Nummer 10.2 auch der Zeitpunkt des Todes eine
         wichtige Rolle spielen, wenn neben den Schädigungsfolgen eine schwere, schädigungsunabhängige
         Gesundheitsstörung vorgelegen hat, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft
         ohne die Schädigungsfolgen noch nicht zu diesem Zeitpunkt, jedoch in absehbarer Zeit für sich allein
         zum Tode geführt hätte. In diesem Fall gilt der Tod als Schädigungsfolge, wenn die geschädigte
         Person ohne die Schädigungsfolgen wahrscheinlich mindestens ein Jahr länger gelebt hätte als mit
         den Schädigungsfolgen.“

BGBl. 2019, Seite 2706 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2706
                       Artikel 27

                 Änderung der
         Versorgungsmedizin-Verordnung
                 zum Jahr 2022

   Die Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezem-

ber 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 26

dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 1

                   Zweck der Verordnung
      Diese Verordnung regelt die medizinischen Grund-
   sätze und Kriterien, die bei der ärztlichen Begutach-
   tung nach Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetz-
   buch und nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetz-
   buch anzuwenden sind, sowie das dafür maßge-
   bende Verfahren.“

2. Die Anlage zu § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu Teil C
      Nummer 13 gestrichen.
   b) In Teil C wird die Nummer 13 aufgehoben.

                       Artikel 28

                  Änderung des

         Ersten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner
Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 119 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

       „§ 5   Soziale Entschädigung“.
   b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

       „§ 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung“.
   c) Nach der Angabe zu § 71 wird folgender § 72
      eingefügt:
       „§ 72 Übergangsregelung aus Anlass des Ge-
             setzes zur Regelung des Sozialen Ent-
             schädigungsrechts“.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „bei Ge-
      sundheitsschäden“ gestrichen.

   b) In Satz 1 wird das Wort „versorgungsrechtlichen“
      gestrichen und werden nach dem Wort „Grund-
      sätzen“ die Wörter „des Sozialen Entschädi-
      gungsrechts“ eingefügt.

   c) In Satz 2 werden die Wörter „wirtschaftliche Ver-
      sorgung“ durch die Wörter „Leistungen der Sozia-
      len Entschädigung“ und das Wort „Beschädigten“
      durch das Wort „Geschädigten“ ersetzt.

3. § 24 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 24

         Leistungen der Sozialen Entschädigung
    (1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung
  können in Anspruch genommen werden:

    1. Leistungen des Fallmanagements und Leistun-

       gen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen,

    2. Krankenbehandlung,
    3. Leistungen zur Teilhabe,

    4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,

    5. Leistungen bei Blindheit,
    6. Entschädigungszahlungen,
    7. Berufsschadensausgleich,
    8. Besondere Leistungen im Einzelfall,
    9. Leistungen bei Überführung und Bestattung,

   10. Ausgleich in Härtefällen,
   11. Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem
       Aufenthalt im Ausland sowie

   12. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitz-
       ständen.
     (2) Zuständig sind die nach Bundesrecht oder
  Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Ent-
  schädigung. Bei der Durchführung der Kranken-
  behandlung wirken die Träger der gesetzlichen
  Krankenversicherung und bei der Durchführung der
  Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen

  Unfallversicherung mit. Für die Leistungen nach
  den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungs-
  gesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig.“
4. In § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird das
   Wort „Versorgungskrankengeld“ durch die Wörter
   „Krankengeld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
5. § 68 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
     „7. Gesetze, die eine entsprechende Anwendung
         der Leistungsvorschriften des Vierzehnten
         Buches vorsehen, insbesondere
         a) die §§ 80 bis 83a des Soldatenversor-
            gungsgesetzes,
         b) § 59 Absatz 1 des Bundesgrenzschutzge-
            setzes,
         c) die §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
         d) die §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Re-
            habilitierungsgesetzes sowie
         e) die §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen
            Rehabilitierungsgesetzes,“.

  b) Nummer 8 wird aufgehoben.
6. Nach § 71 wird folgender § 72 eingefügt:

                           „§ 72
                 Übergangsregelung
             aus Anlass des Gesetzes zur
      Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

     Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
  versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
  chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
  das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
  4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
BGBl. 2019, Seite 2707 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2707
  ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
  gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom

  22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
  Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
  S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
  Vorschriften des § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buch-
  stabe a und des § 68 Nummer 7 in der am 31. De-
  zember 2023 geltenden Fassung weiter.“

                     Artikel 29

                Änderung des
       Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 81
   folgender § 82 eingefügt:

  „§ 82 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
        zur Regelung des Sozialen Entschädigungs-
        rechts“.

2. Nach § 7 Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-
   fügt:

     „(4b) Personen, denen Leistungen zum Lebens-

  unterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches zu-

  erkannt worden sind, haben keinen Anspruch auf

  Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.“

3. § 11a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 2 wird aufgehoben.
  b) In Nummer 3 werden die Wörter „Grundrente
     nach dem Bundesversorgungsgesetz“ durch die
     Wörter „Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9
     des Vierzehnten Buches“ ersetzt.
4. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „dem
   Bundesversorgungsgesetz und“ gestrichen.

5. In § 44a Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Kriegs-
   opferfürsorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschä-
   digung nach dem Vierzehnten Buch, soweit er Be-
   sondere Leistungen im Einzelfall erbringt,“ ersetzt.
6. Nach § 81 wird folgender § 82 eingefügt:

                          „§ 82

                Übergangsregelung

            aus Anlass des Gesetzes zur
     Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

     Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
  versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
  chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
  das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
  4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
  ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
  gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
  Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
  S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-
  schriften des § 11a Absatz 1 Nummer 2, des § 18
  Absatz 1 Nummer 1 und des § 44a Absatz 3 Satz 2
  in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
  weiter.“

                     Artikel 30

                 Änderung des

       Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Der Inhaltsübersicht wird die folgende Angabe zu
    den §§ 449 und 450 angefügt:

   „§ 449 Gesetz zur Regelung des Sozialen Ent-
          schädigungsrechts

   § 450   Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
           zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-
           gungsrechts“.
 2. In § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
    „dem Bundesversorgungsgesetz und“ gestrichen.
 3. In § 26 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Versor-
    gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld
    der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.

 4. In § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
    „Versorgungskrankengeld“ durch die Wörter „Kran-
    kengeld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.

 5. § 332 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt
    gefasst:

   „2. Leistungen des Berufsschadensausgleichs nach

       Kapitel 10 des Vierzehnten Buches sowie nach

       Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung

       des Vierzehnten Buches vorsehen,“.

 6. In § 335 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Bundes-
    versicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt
    für Soziale Sicherung“ ersetzt.
 7. In § 345 Nummer 5 wird das Wort „Versorgungs-
    krankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der
    Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
 8. In § 347 Nummer 5 Buchstabe a wird das Wort
    „Versorgungskrankengeld“ durch die Wörter „Kran-
    kengeld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.

 9. In § 349 Absatz 4a Satz 3 wird das Wort „Bundes-
    versicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt
    für Soziale Sicherung“ ersetzt.
10. Folgende §§ 449 und 450 werden angefügt:

                         „§ 449
                 Gesetz zur Regelung

           des Sozialen Entschädigungsrechts

     Bei der Anwendung von § 26 Absatz 2 Num-
   mer 1, § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 345
   Nummer 5 und § 347 Nummer 5 Buchstabe a gilt
   das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der
   Sozialen Entschädigung.

                         § 450

                 Übergangsregelung
             aus Anlass des Gesetzes zur
      Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
      Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
   versorgungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
   machung vom 16. September 2009 (BGBl. I
   S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
   vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert
BGBl. 2019, Seite 2708 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2708
   worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversor-
   gungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
   vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt
   durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019

   (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten,

   gelten die Vorschriften des § 9 Absatz 3 Satz 1 Num-

   mer 1, des § 26 Absatz 2 Nummer 1, des § 156 Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 2, des § 332 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 2, des § 345 Nummer 5 und des § 347
   Nummer 5 Buchstabe a in der am 31. Dezember
   2023 geltenden Fassung weiter.“

                       Artikel 31
                  Änderung des

         Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti-
kel 11 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I
S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:

       „§ 94 Bundesamt für Soziale Sicherung“.

  b) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:
       „§ 119 Berücksichtigung von Versorgungskran-
              kengeld“.

  c) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:
       „§ 120 Übergangsregelung zur Änderung der
              Wählbarkeitsvoraussetzungen“.
  d) Nach der Angabe zu § 121 wird folgender § 122
     eingefügt:

       „§ 122 Übergangsregelung aus Anlass des Ge-
              setzes zur Regelung des Sozialen Ent-
              schädigungsrechts“.
2. In § 7 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Versorgungs-
   krankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der
   Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
3. § 18a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird das Wort „Versorgungskran-
     kengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der
     Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
  b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
       „4. die Verletztenrente der Unfallversicherung,
           soweit sie die Beträge nach § 93 Absatz 2
           Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit
           Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches
           übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der
           Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder
           Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim
           bleibt unberücksichtigt,“.
  c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

       „8. der Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10
           des Vierzehnten Buches sowie nach Geset-
           zen, die eine entsprechende Anwendung des
           Vierzehnten Buches vorsehen,“.
4. In § 23 Absatz 2 Satz 2, § 28q Absatz 1a Satz 1, 3
   und 5, § 87 Absatz 3 Satz 2, § 90 Absatz 1 Satz 1,
   Absatz 2a Satz 1 und 2, § 91 Absatz 1 Satz 1, § 94
   Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1

  und in der Überschrift zu § 94 wird jeweils das
  Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter
  „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.

5. In § 23c Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Versor-

   gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld

   der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.

6. In § 71e Satz 2, § 71f Absatz 1 Satz 2, Ab-
   satz 2 Satz 4, § 73 Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie
   § 94 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundes-
   versicherungsamtes“ durch die Wörter „Bundesam-
   tes für Soziale Sicherung“ ersetzt.
7. § 119 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 119

                 Berücksichtigung von
                Versorgungskrankengeld
    Bei der Anwendung von § 7 Absatz 3 Satz 3,
  § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 23c Ab-
  satz 1 Satz 1 gilt das Versorgungskrankengeld als
  Krankengeld der Sozialen Entschädigung.“
8. Nach § 121 wird folgender § 122 angefügt:

                          „§ 122

                 Übergangsregelung
             aus Anlass des Gesetzes zur
      Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

     Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
  versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
  chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
  das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
  4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
  ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
  gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
  Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
  S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
  Vorschriften des § 7 Absatz 3 Satz 3, des § 18a
  Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, der §§ 4 und 8 sowie 23c
  Absatz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 gel-
  tenden Fassung weiter.“

                      Artikel 32
                Änderung des
       Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 325 folgender § 326 eingefügt:

   „§ 326 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
          zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-
          gungsrechts“.
 2. In § 5 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „die
    Maßnahmen werden nach den Vorschriften des
    Bundesversorgungsgesetzes erbracht,“ durch die
    Wörter „sie gehören zu dem Personenkreis des
    § 151 des Vierzehnten Buches“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 2709 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2709
3. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Versorgungs-

     krankengeld“ ein Komma und werden die Wörter

     „Krankengeld der Sozialen Entschädigung“ ein-
     gefügt.

  b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a an-

     gefügt:

     „3a. soweit er auf der Erkrankung eines Kindes
          beruht, das für die Versicherte oder den
          Versicherten Anspruch auf Versorgungs-
          krankengeld oder Krankengeld der Sozia-
          len Entschädigung hat.“
  c) Die bisherige Nummer 3a wird Nummer 3b.

4. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder im

         Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem

         Bundesversorgungsgesetz“ durch die Wör-

         ter „Leistungen zum Lebensunterhalt nach
         § 93 des Vierzehnten Buches“ ersetzt.

     bb) In Nummer 3 wird das Wort „Kriegsopferfür-

         sorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschä-

         digung“ ersetzt.

  b) In Satz 4 werden die Wörter „Grundrenten, die
     Beschädigte nach dem Bundesversorgungs-
     gesetz“ durch die Wörter „Entschädigungszah-
     lungen nach dem Vierzehnten Buch“ und das
     Wort „Bundesversorgungsgesetzes“ durch die
     Wörter „Vierzehnten Buches“ und die Wörter
     „Grundrente nach dem Bundesversorgungs-
     gesetz“ durch die Wörter „Entschädigungszah-
     lungen nach dem Vierzehnten Buch“ ersetzt.

5. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 4 werden die Wörter „Grundrenten, die
     Beschädigte nach dem Bundesversorgungs-
     gesetz oder nach anderen Gesetzen in entspre-
     chender Anwendung des Bundesversorgungs-

     gesetzes“ durch die Wörter „Entschädigungs-
     zahlungen, die Geschädigte nach dem Vier-
     zehnten Buch oder nach anderen Gesetzen in
     entsprechender Anwendung des Vierzehnten
     Buches“ und die Wörter „Grundrente nach dem
     Bundesversorgungsgesetz“ durch die Wörter
     „Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehn-
     ten Buch“ ersetzt.
  b) Satz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „ergän-
         zende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
         Bundesversorgungsgesetz“ durch die Wör-
         ter „Leistungen zum Lebensunterhalt nach
         § 93 des Vierzehnten Buches“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 wird das Wort „Kriegsopferfür-

         sorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschä-

         digung“ ersetzt.

6. In § 192 Absatz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort
   „Versorgungskrankengeld“ ein Komma und werden
   die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädi-
   gung“ eingefügt.

 7. In § 229 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden
    die Wörter „der Beschädigtenversorgung“ durch

    die Wörter „Entschädigungszahlungen nach dem

    Vierzehnten Buch“ ersetzt.

 8. § 235 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort „Verletz-

       tengeld“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-

       setzt und werden nach dem Wort „Versorgungs-
       krankengeld“ die Wörter „oder das Krankengeld
       der Sozialen Entschädigung“ eingefügt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Verletz-
       tengeldes“ das Wort „oder“ durch ein Komma
       ersetzt und werden nach dem Wort „Versor-
       gungskrankengeldes“ die Wörter „oder des
       Krankengeldes der Sozialen Entschädigung“
       eingefügt.
 9. In § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die
    Wörter „nach dem Bundesversorgungsgesetz“

    durch die Wörter „und Krankengeld der Sozialen

    Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch“ er-

    setzt.

10. § 251 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Verletztengeld“

       das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und

       nach dem Wort „Versorgungskrankengeld“ die

       Wörter „oder Krankengeld der Sozialen Entschä-
       digung“ eingefügt.
    b) In Absatz 4 Satz 5, Absatz 5 Satz 2 und 4 wird
       jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt“
       durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale
       Sicherung“ ersetzt.

11. In § 291 Absatz 2 Nummer 7 werden nach den Wör-
    tern „nach § 264 Absatz 2“ die Wörter „und nach
    § 151 Absatz 1 des Vierzehnten Buches“ eingefügt.
12. In § 294a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bun-

    desversorgungsgesetzes oder eines Impfschadens
    im Sinne des Infektionsschutzgesetzes“ durch die
    Wörter „Vierzehnten Buches“ ersetzt.
13. Nach § 325 wird folgender § 326 eingefügt:

                          „§ 326

                 Übergangsregelung
             aus Anlass des Gesetzes zur
      Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
       Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
    versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
    chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
    das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
    4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
    ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
    gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
    22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
    Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
    S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
    Vorschriften des § 5 Absatz 1 Nummer 6, des
    § 49 Absatz 1 Nummer 3, des § 55 Absatz 2 Satz 2

    Nummer 2 und 3 sowie Satz 4, des § 62 Absatz 2

    Satz 4 sowie Satz 5 Nummer 2, des § 192 Absatz 1

    Nummer 3, des § 235 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2
    Satz 1, des § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, des
    § 251 Absatz 1 und des § 294a Absatz 1 Satz 1 in
    der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung wei-
    ter.“
BGBl. 2019, Seite 2710 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2710
14. In § 92a Absatz 4 Satz 2 bis 5, § 92b Absatz 4
    Nummer 4, § 137f Absatz 2 Satz 5, Absatz 4
    Satz 1 und 2, § 137g Absatz 1 Satz 1 und 10,

    Absatz 2 Satz 3, § 171d Absatz 6 Satz 2, § 171e
    Absatz 3 Satz 2 und 3, § 201 Absatz 6 Satz 2,
    § 220 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 3,
    § 252 Absatz 2a Satz 2, Absatz 6 Satz 1, § 255
    Absatz 3 Satz 4, § 270a Absatz 4 Satz 1 und 2,
    § 271 Absatz 1, Absatz 1a Satz 2, Absatz 2a
    Satz 1 und 3, Absatz 6 Satz 1, § 271a Absatz 1
    Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, § 274
    Absatz 1 Satz 1, § 303b Absatz 1 Satz 1 und 2,
    Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4
    Satz 1 und § 303d Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das
    Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter
    „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
15. In § 137g Absatz 1 Satz 13, § 220 Absatz 3 Satz 4
    und § 274 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Bundes-
    versicherungsamts“ durch die Wörter „Bundesam-
    tes für Soziale Sicherung“ ersetzt.

                     Artikel 33

                   Änderung der
       Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
  Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 6a
des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 44

   folgender § 45 eingefügt:

  „§ 45 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
        zur Regelung des Sozialen Entschädigungs-
        rechts“.

2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 19 des
   Bundesversorgungsgesetzes,“ durch die Wörter
   „§ 60 des Vierzehnten Buches“ ersetzt.

3. Nach § 44 wird folgender § 45 eingefügt:
                          „§ 45

                  Übergangsregelung
              aus Anlass des Gesetzes zur

       Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

     Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
  versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
  chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
  das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
  4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
  ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-

  gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
  Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I

  S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
  Vorschriften des § 4 Absatz 3 Satz 1 in der am
  31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“

                     Artikel 34

                 Änderung des
       Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom

12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 319c (weggefallen) wird
      folgende Angabe eingefügt:
                    „Elfter Unterabschnitt

                   Gesetz zur Regelung
             des Sozialen Entschädigungsrechts
      § 319d Berücksichtigung von Versorgungskran-
             kengeld“.

   b) Nach der Angabe zu § 321 wird folgender § 322
      eingefügt:
      „§ 322 Übergangsregelung aus Anlass des Ge-
             setzes zur Regelung des Sozialen Ent-
             schädigungsrechts“.
 2. In § 3 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Versor-
    gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld
    der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.

 3. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des
    sozialen Entschädigungsrechts“ durch die Wörter
    „des Sozialen Entschädigungsrechts“ ersetzt.
 4. In § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird das
    Wort „Versorgungskrankengeld“ durch die Wörter
    „Krankengeld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.

 5. § 93 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt

      gefasst:

      „a) ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen
          und den immateriellen Schaden ausglei-
          chender Betrag nach den Absätzen 2a und
          2b, und“.

   b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden die
      Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“
      ersetzt.

   c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze einge-
      fügt:

        „(2a) Der die verletzungsbedingten Mehrauf-

      wendungen und den immateriellen Schaden
      ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minde-
      rung der Erwerbsfähigkeit von

       1. 10 Prozent das 1,51fache,
       2. 20 Prozent das 3,01fache,

       3. 30 Prozent das 4,52fache,

       4. 40 Prozent das 6,20fache,

       5. 50 Prozent das 8,32fache,

       6. 60 Prozent das 10,51fache,
       7. 70 Prozent das 14,58fache,

       8. 80 Prozent das 17,63fache,

       9. 90 Prozent das 21,19fache,
      10. 100 Prozent das 23,72fache
      des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der
      Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen
      10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren
      10 Prozent.
BGBl. 2019, Seite 2711 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2711
         (2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
      von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Be-
      trag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in
      dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Ge-
      burten am Ersten eines Monats jedoch vom
      Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei
      einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

      1. von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,

      2. von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,

      3. von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
      des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der
      Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen
      10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren
      10 Prozent.“
 6. In § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
    „Versorgungskrankengeld“ durch die Wörter „Kran-
    kengeld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
 7. In § 163 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Versor-
    gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld
    der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.

 8. In § 166 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Ver-
    sorgungskrankengeld“ durch die Wörter „Kranken-
    geld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
 9. In § 168 Absatz 1 Nummer 7 wird das Wort „Ver-
    sorgungskrankengeld“ durch die Wörter „Kranken-
    geld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
10. In § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird das
    Wort „Versorgungskrankengeld“ durch die Wörter
    „Krankengeld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
11. In § 175 Absatz 1 wird das Wort „Versorgungskran-
    kengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der Sozia-
    len Entschädigung“ ersetzt.

12. § 245 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Bundes-
      versorgungsgesetz“ die Wörter „in der bis zum
      31. Dezember 2021 geltenden Fassung“ ange-
      fügt.
   b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Bundes-

      versorgungsgesetz“ die Wörter „in der bis zum
      31. Dezember 2021 geltenden Fassung“ ange-

      fügt.
13. In § 250 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem
    Wort „Bundesversorgungsgesetzes“ die Wörter „in
    der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fas-
    sung“ eingefügt.
14. In § 301 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Versor-
    gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld
    der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
15. Nach § 319c (weggefallen) wird folgender Unter-
    abschnitt eingefügt:
                  „Elfter Unterabschnitt
                 Gesetz zur Regelung
           des Sozialen Entschädigungsrechts

                         § 319d
                   Berücksichtigung
              von Versorgungskrankengeld
      Bei der Anwendung von § 3 Satz 1 Nummer 3,
   § 20 Nummer 3 Buchstabe b, § 96a Absatz 3 Satz 1
   Nummer 2, § 163 Absatz 5 Satz 2, § 166 Absatz 1

   Nummer 2, § 168 Absatz 1 Nummer 7, § 170 Ab-
   satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, § 175 Absatz 1 und
   § 301 Absatz 1 Satz 2 gilt das Versorgungskran-
   kengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädi-
   gung.“
16. Nach § 321 wird folgender § 322 eingefügt:

                          „§ 322

                 Übergangsregelung

             aus Anlass des Gesetzes zur
      Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
      Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
   versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
   chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
   das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
   4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
   ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
   gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
   22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
   Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
   S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
   Vorschriften des § 3 Satz 1 Nummer 3, des § 20
   Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, des § 96a Ab-
   satz 3 Satz 1 Nummer 2, des § 163 Absatz 5 Satz 2,
   des § 166 Absatz 1 Nummer 2, des § 168 Absatz 1
   Nummer 7, des § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
   stabe b, des § 175 Absatz 1, des § 245 Absatz 2
   Nummer 3 und 5, des § 250 Absatz 1 Nummer 1
   und des § 301 Absatz 1 Satz 2 in der am 31. De-
   zember 2023 geltenden Fassung weiter.“
17. In § 145 Absatz 4 Satz 3, § 148 Absatz 3 Satz 1,
    § 177 Absatz 4 Satz 2, § 213 Absatz 6, § 214a Ab-
    satz 2 Satz 1 und 2, § 224 Absatz 3 Satz 1, § 224a
    Absatz 1 Satz 1, § 224b Absatz 3 Satz 1 und 2,
    § 227 Absatz 1a Satz 1, § 227 Absatz 2, § 273a,
    § 287d Absatz 2 Satz 1 und § 292a Satz 2 wird das
    Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter
    „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.

                      Artikel 35

                Änderung des

       Siebten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 225
    wie folgt gefasst:
   „§ 225 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
          zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-
          gungsrechts“.
 2. § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. Personen in der Zeit, in der sie aufgrund ge-
       setzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst
       leisten.“
 3. In § 45 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Versor-
    gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld
    der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
 4. In § 47 Absatz 4 wird das Wort „Versorgungskran-
    kengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der Sozia-
    len Entschädigung“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 2712 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2712
 5. In § 52 Nummer 2 wird das Wort „Versorgungskran-
    kengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der Sozia-
    len Entschädigung“ ersetzt.
 6. In § 56 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Bundesver-
    sorgungsgesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten
    Buch“ ersetzt.

 7. In § 92 Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Bundesver-
    sicherungsamts“ durch die Wörter „Bundesamtes
    für Soziale Sicherung“ ersetzt.
 8. In § 92 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 Satz 2, § 163
    Absatz 1 Satz 1, § 172c Absatz 3 Satz 2, § 181
    Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Ab-
    satz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 Satz 1 und 2 wird
    das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die
    Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
 9. In § 118 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Bundes-

    versicherungsamtes“ durch die Wörter „Bundesam-
    tes für Soziale Sicherung“ ersetzt.
10. § 255 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 225

                  Übergangsregelung
              aus Anlass des Gesetzes zur
       Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
      Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
   versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
   chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
   das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
   4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
   ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
   gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
   22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
   Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
   S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
   Vorschriften des § 4 Absatz 1 Nummer 2, des
   § 45 Absatz 1 Nummer 2, des § 47 Absatz 4, des
   § 52 Nummer 2 und des § 56 Absatz 1 Satz 4 in der
   am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“

                      Artikel 36
                Änderung des
        Achten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. November 2019
(BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 106 folgender § 107 eingefügt:
  „§ 107 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
         zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-
         gungsrechts“.
2. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    „(5) Soweit Leistungen zum Lebensunterhalt nach
  § 39 erbracht werden, gehen sie den Leistungen
  zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Bu-
  ches vor.“
3. In § 81 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sechs-
   ten“ ein Komma eingefügt, die Wörter „und dem“
   gestrichen, nach dem Wort „Zwölften“ die Wörter

  „und Vierzehnten“ eingefügt und die Wörter „sowie
  Trägern von Leistungen nach dem Bundesversor-
  gungsgesetz“ gestrichen.
4. § 93 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld
  oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach
  diesem Buch, der Leistungen nach dem Vierzehnten
  Buch und der Leistungen nach Gesetzen, die eine
  entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches
  vorsehen, und der Renten oder Beihilfen nach dem
  Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Le-
  ben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe
  der vergleichbaren Leistungen nach dem Vierzehn-
  ten Buch.“
5. Nach § 106 wird folgender § 107 eingefügt:

                         „§ 107

                 Übergangsregelung
             aus Anlass des Gesetzes zur
      Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

     Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
  versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
  chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
  das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
  4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
  ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
  gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
  Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
  S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-
  schriften des § 81 Nummer 1 und des § 93 Ab-
  satz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 gelten-
  den Fassung weiter.“

                      Artikel 37

                Änderung des
       Neunten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezem-
ber 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 6 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter
    „Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegs-
    opferfürsorge im Rahmen des Rechts der Sozialen
    Entschädigung bei Gesundheitsschäden“ durch die
    Wörter „Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
 2. In § 16 Absatz 6 wird das Wort „Kriegsopferfür-
    sorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschädigung“
    ersetzt.
 3. In § 18 Absatz 7 wird das Wort „Kriegsopferfürsor-
    ge“ durch die Wörter „Sozialen Entschädigung, so-
    weit dieser Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1
    Nummer 1 bis 3 des Vierzehnten Buches erbringt“
    ersetzt.

 4. Dem § 21 wird folgender Satz 3 angefügt:
   „Ist der Träger der Sozialen Entschädigung der für
   die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens ver-
   antwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn
   die Vorschriften für das Fallmanagement nach
   § 30 des Vierzehnten Buches ergänzend.“
BGBl. 2019, Seite 2713 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2713
 5. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „Pfle-

      gebedürftigkeit“ die Wörter „Leistungen der
      Träger der Sozialen Entschädigung zur Kranken-
      behandlung, bei Pflegebedürftigkeit und zur
      Weiterführung des Haushalts“ eingefügt.
   b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Satz 1 findet entsprechend Anwendung auf die
      Pflegekassen und die Integrationsämter sowie
      auf die Träger der Sozialen Entschädigung, so-
      weit diese Leistungen nach Absatz 1 Satz 5 er-
      bringen.“

 6. § 63 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter
      „Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzun-
      gen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungs-
      gesetzes“ durch die Wörter „Sozialen Entschä-
      digung unter den Voraussetzungen der §§ 63
      und 64 des Vierzehnten Buches“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
      „Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzun-

      gen des § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundes-

      versorgungsgesetzes“ durch die Wörter „Sozia-
      len Entschädigung unter den Voraussetzungen
      des § 63 des Vierzehnten Buches“ ersetzt.

 7. In § 64 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Versor-
    gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld
    der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.
 8. § 65 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. die Träger der Sozialen Entschädigung Kran-
          kengeld der Sozialen Entschädigung nach
          Maßgabe des § 47 des Vierzehnten Buches.“

   b) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter
      „Kriegsopferfürsorge nach Maßgabe dieses Bu-
      ches und des § 26a des Bundesversorgungs-
      gesetzes“ durch die Wörter „Sozialen Entschä-
      digung nach Maßgabe dieses Buches und des
      § 64 des Vierzehnten Buches“ ersetzt.
   c) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter
      „Kriegsopferfürsorge Unterhaltsbeihilfe unter
      den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des
      Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
      „Sozialen Entschädigung Unterhaltsbeihilfe un-

      ter den Voraussetzungen des § 64 des Vierzehn-
      ten Buches“ ersetzt.

   d) Absatz 6 wird aufgehoben.

   e) Absatz 7 wird Absatz 6.

   f) In dem neuen Absatz 6 wird das Wort „Versor-
      gungskrankengeld“ durch die Wörter „Kranken-
      geld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.

 9. In § 66 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Kriegsop-
    ferfürsorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschädi-
    gung nach dem Vierzehnten Buch“ ersetzt.
10. In § 69 wird das Wort „Versorgungskrankengeld“
    durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Ent-
    schädigung“ ersetzt.

11. In § 70 Absatz 1 wird das Wort „Versorgungskran-
    kengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der Sozia-

    len Entschädigung“ ersetzt.

12. § 71 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Versorgungs-
      krankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der
      Sozialen Entschädigung“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
      „§ 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ durch die
      Wörter „§ 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1“ ersetzt.
13. § 152 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „für die Durchfüh-
      rung des Bundesversorgungsgesetzes“ durch
      die Wörter „nach Landesrecht“ ersetzt.

   b) Satz 4 wird aufgehoben.
   c) Satz 7 wird aufgehoben.

14. In § 228 Absatz 4 Nummer 2 werden nach dem
    Wort „Achten“ die Wörter „oder dem Vierzehnten“
    eingefügt und die Wörter „oder den §§ 27a und 27d
    des Bundesversorgungsgesetzes“ gestrichen.

15. Nach § 241 Absatz 9 wird folgender Absatz 10 ein-

    gefügt:

      „(9) Für Personen, die Leistungen nach dem
   Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
   S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
   vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert
   worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversor-
   gungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
   vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt
   durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019
   (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gel-
   ten die Vorschriften des § 6 Absatz 1 Nummer 5,
   des § 16 Absatz 6, des § 18 Absatz 7, des § 63
   Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2, des
   § 64 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 2, des
   § 65 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4, Ab-
   satz 5 Nummer 2, Absatz 6 und 7, des § 66 Ab-
   satz 1 Satz 4, der §§ 69, 70 Absatz 1, des § 71
   Absatz 1 Satz 1, des § 152 Absatz 1 Satz 1 und 4,
   des § 228 Absatz 4 Nummer 2 und des § 241 Ab-
   satz 5 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fas-
   sung weiter.“

                      Artikel 38

                Änderung des

       Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-

tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), das zuletzt durch Artikel 131 des Gesetzes
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 64 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
         „2. im Sozialhilferecht, im Recht der Grund-
             sicherung für Arbeitsuchende sowie im
             Kinder- und Jugendhilferecht aus Anlass
BGBl. 2019, Seite 2714 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2714
              der Beantragung, Erbringung oder Erstat-
              tung einer nach dem Zwölften Buch, dem
              Zweiten oder dem Achten Buch vorge-
              sehenen Leistung benötigt werden,“.
       bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
          „4. im Recht der Sozialen Entschädigung für
              erforderlich gehalten werden,“.
   b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Kriegsopfer-
      fürsorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschädi-
      gung,“ ersetzt.
2. In § 65 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Verwal-
   tungsbehörden der Kriegsopferversorgung“ durch
   die Wörter „die nach Landesrecht zur Durchführung
   des Vierzehnten Buches zuständigen Stellen“ er-
   setzt.
3. In § 66 Absatz 2 werden die Wörter „Verwaltungs-
   behörden der Kriegsopferversorgung“ durch die
   Wörter „die nach Landesrecht zur Durchführung
   des Vierzehnten Buches zuständigen Stellen“ er-
   setzt.
4. In § 75 Absatz 2 Satz 2, § 77 Absatz 2 Satz 3 und
   Absatz 6 wird das Wort „Bundesversicherungsamt“
   durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“
   ersetzt.
5. In § 88 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der
   Kriegsopferfürsorge,“ gestrichen.

6. In § 103 Absatz 3, § 104 Absatz 1 Satz 4, § 105
   Absatz 3 und § 108 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort
   „Kriegsopferfürsorge“ durch die Wörter „Sozialen
   Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen
   im Einzelfall erbringen,“ ersetzt.

7. Nach § 120 Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-
   fügt:
      „(7) Für Personen, die Leistungen nach dem
   Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
   S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
   vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert wor-
   den ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
   gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
   22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
   Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
   S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-
   schriften des § 64 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und
   Absatz 3 Satz 2, des § 65 Absatz 1 Satz 3, des § 66
   Absatz 2, des § 88 Absatz 1 Satz 2, des § 103 Ab-
   satz 3, des § 104 Absatz 1 Satz 4, des § 105 Ab-
   satz 3 und des § 108 Absatz 2 Satz 1 in der am
   31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“

                      Artikel 39

                  Änderung des

         Elften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-

versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai

1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4

des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. nach dem Vierzehnten Buch und nach den
         Gesetzen, die eine entsprechende Anwen-
         dung des Vierzehnten Buches vorsehen,“.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Nummer 2 wird das Komma am
              Ende gestrichen.
         bbb) Nummer 3 wird aufgehoben.
     bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Bundes-
         versorgungsgesetz und“ durch die Wörter
         „die Leistungen zur Teilhabe nach dem Vier-
         zehnten Buch und die Leistungen der Ein-
         gliederungshilfe nach“ ersetzt.
2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird das Wort
   „Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
   „Vierzehnten Buches“ ersetzt.
3. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „vorse-
     hen,“ die Wörter „bis zu deren Außerkrafttreten“
     eingefügt und wird das Wort „haben“ durch das
     Wort „hatten“ ersetzt.
  b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
     „3. nach § 145 Absatz 2 Nummer 4 des Vier-
         zehnten Buches ergänzende Hilfe zum
         Lebensunterhalt nach dem Bundesversor-
         gungsgesetz weiter erhalten oder Leistungen
         zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vier-
         zehnten Buches beziehen,“.

4. § 23 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Per-
  sonen, die sich auf nicht absehbare Dauer in statio-
  närer Pflege befinden und bereits Leistungen bei
  Pflegebedürftigkeit nach § 74 Satz 1 Nummer 1
  des Vierzehnten Buches oder Pflegeleistungen für
  Geschädigte nach § 146 Absatz 2 des Vierzehnten
  Buches in Verbindung mit § 43 des Elften Buches,
  nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des
  Beamtenversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen
  erhalten, die eine entsprechende Anwendung des
  Vierzehnten Buches vorsehen, sofern sie keine
  Familienangehörigen haben, für die in der sozialen
  Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienver-
  sicherung bestünde.“
5. In § 34 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „un-
   mittelbar nach § 35 Bundesversorgungsgesetz
   oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende
   Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vor-
   sehen,“ gestrichen.

6. In § 50 Absatz 2 werden in Nummer 1 und 3 jeweils
   die Wörter „Bundesversorgungsgesetz“ und „Bun-
   desversorgungsgesetzes“     durch   die   Wörter
   „Vierzehnten Buch“ und „Vierzehnten Buches“

   ersetzt.

7. § 56 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Beitragsfrei sind auf Antrag Mitglieder, die

  sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege

  befinden und bereits Leistungen bei Pflegebedürf-

  tigkeit nach § 74 Satz 1 Nummer 1 des Vierzehnten

  Buches oder Pflegeleistungen für Geschädigte
  nach § 146 Absatz 2 des Vierzehnten Buches in
BGBl. 2019, Seite 2715 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2715
   Verbindung mit § 43 des Elften Buches, nach § 44
   des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenver-
   sorgungsgesetzes oder nach Gesetzen erhalten,
   die eine entsprechende Anwendung des Vierzehn-
   ten    Buches    vorsehen,   sofern sie     keine
   Familienangehörigen haben, für die eine Versiche-
   rung nach § 25 besteht.“

 8. In § 57 Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Versor-
    gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld
    der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.

 9. § 59 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Kriegsopfer-
      fürsorge“ jeweils durch die Wörter „Leistungen
      zur Teilhabe nach Kapitel 6 des Vierzehnten Bu-

      ches“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
      „Versorgungskrankengeld oder“ durch die Wör-
      ter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung
      nach Kapitel 5 des Vierzehnten Buches oder
      von“ ersetzt.
10. In § 8 Absatz 3 Satz 10, Absatz 4 Satz 5, § 45c
    Absatz 8 Satz 1 und 2, § 45e Absatz 2 Satz 2,
    § 46 Absatz 6 Satz 2, § 51 Absatz 1 Satz 1 und 3,
    Absatz 2 Satz 1 und 2, § 60 Absatz 3 Satz 3, Ab-
    satz 7 Satz 3, § 65 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1,
    § 66 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2, § 67 Absatz 3,
    § 68 Absatz 2, § 114a Absatz 5 Satz 2 bis 4, § 121
    Absatz 3, § 128 Absatz 5 Satz 5 und § 135 Ab-
    satz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesver-
    sicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für

    Soziale Sicherung“ ersetzt.

11. In § 136 Satz 2 wird das Wort „Bundesversiche-
    rungsamtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für
    Soziale Sicherung“ ersetzt.

12. Nach § 144 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ein-

    gefügt:

      „(6) Für Personen, die Leistungen nach dem
   Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
   kanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
   S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
   vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert
   worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversor-
   gungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
   vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt
   durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019
   (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gel-
   ten die Vorschriften des § 13 Absatz 1 Nummer 1,
   Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3, des § 20
   Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, des § 21 Nummer 1
   und 3, des § 23 Absatz 5, des § 34 Absatz 1 Num-
   mer 2, des § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 3, des § 56
   Absatz 4, des § 57 Absatz 4 Satz 4, des § 59 Ab-
   satz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und
   des § 144 Absatz 5 Satz 2 in der am 31. Dezember
   2023 geltenden Fassung weiter.“

                      Artikel 40
                 Änderung des
       Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes

vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 145 folgender § 146 eingefügt:

  „§ 146 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
         zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-
         gungsrechts“.

2. In § 36 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Kriegs-
   opferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz“
   durch die Wörter „Sozialen Entschädigung, soweit
   es sich um Besondere Leistungen im Einzelfall nach
   Kapitel 11 des Vierzehnten Buches handelt,“ ersetzt.
3. § 82 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld

  oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach
  diesem Buch und der Renten oder Beihilfen nach
  dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an
  Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur
  Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem Vier-
  zehnten Buch.“
4. In § 128d Nummer 8 wird das Wort „Bundesversor-
   gungsgesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten Buch“
   ersetzt.
5. Nach § 145 wird folgender § 146 eingefügt:

                         „§ 146
                 Übergangsregelung
             aus Anlass des Gesetzes zur
      Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

     Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-

  versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
  chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
  das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
  4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
  ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-

  gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom

  22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
  Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
  S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
  Vorschriften des § 36 Absatz 2 Satz 4, des § 43 Ab-
  satz 3 Satz 2 und 3, des § 82 Absatz 1 Satz 1 und
  des § 128d Nummer 8 in der am 31. Dezember 2023
  geltenden Fassung weiter.“

                      Artikel 41
                 Änderung der
         Kraftfahrzeughilfe-Verordnung

   § 13 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. Sep-
tember 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Arti-
kel 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „Beschädigte im
   Sinne des Bundesversorgungsgesetzes und der
   Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz“ durch
   die Wörter „Geschädigte im Sinne des Vierzehnten
   Buches Sozialgesetzbuch und der Gesetze, die das
   Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Für Personen, die Leistungen nach dem
  Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
  S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
BGBl. 2019, Seite 2716 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2716
   vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert wor-
   den ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
   gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
   22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
   Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
   S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
   Vorschriften der §§ 1 und 13 Absatz 1 in der am
   31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“

                         Artikel 42

               Änderung der

    Schwerbehindertenausweisverordnung
  Die Schwerbehindertenausweisverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991
(BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 20
des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundesver-
      sorgungsgesetz“ die Wörter „in der am 31. De-
      zember 2023 geltenden Fassung oder nach § 24
      des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ein-
      gefügt.
   b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. VB
          a) wenn der schwerbehinderte Mensch we-
             gen eines Grades der Schädigungsfolgen
             von mindestens 50 Anspruch auf Leistun-
             gen nach anderen Bundesgesetzen in ent-
             sprechender Anwendung
                aa) der Vorschriften des Vierzehnten Bu-
                    ches Sozialgesetzbuch oder
                bb) des Bundesversorgungsgesetzes in der
                    bis zum 31. Dezember 2023 geltenden
                    Fassung oder
          b) wenn der Grad der Schädigungsfolgen we-
             gen des Zusammentreffens mehrerer An-
             sprüche auf folgende Leistungen in seiner
             Gesamtheit mindestens 50 beträgt und
             weder die Bezeichnung „kriegsbeschä-
             digt“ noch das Merkzeichen „EB“ einzutra-
             gen ist:
                aa) auf Leistungen nach dem Vierzehnten
                    Buch Sozialgesetzbuch,
                bb) auf Leistungen nach dem Bundesver-
                    sorgungsgesetz in der bis zum 31. De-
                    zember 2023 geltenden Fassung,
                cc) auf Leistungen nach Bundesgesetzen
                    in entsprechender Anwendung der
                    Vorschriften des Bundesversorgungs-
                    gesetzes in der bis zum 31. Dezember
                    2023 geltenden Fassung oder
                dd) auf Leistungen nach dem Bundesent-
                    schädigungsgesetz,“.
2. § 7 wird aufgehoben.
                         Artikel 43

                Änderung des

          Beamtenversorgungsgesetzes
  Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I

S. 150), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in
   seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um
   mindestens 20 Prozent gemindert, so erhält er, so-
   lange dieser Zustand andauert, neben den Dienst-
   bezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhege-
   halt einen seinem Grad der Minderung der Erwerbs-

   fähigkeit entsprechenden anteiligen Unfallausgleich.
   Der Unfallausgleich beträgt bei einer Minderung der
   Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent 900 Euro. Wird die
   Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung
   gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in
   Höhe desjenigen Grades der Minderung der Er-
   werbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs
   Monate Bestand hat.“
2. In § 38 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „25“
   durch die Angabe „20“ ersetzt.
3. In § 38a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „25“
   durch die Angabe „20“ ersetzt.
4. § 53 Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
5. In § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird der zweite
   Halbsatz wie folgt gefasst:
   „bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10
   Prozent bleibt die Hälfte des Mindestunfallausglei-
   ches nach § 35 Absatz 1 Satz 1 unberücksichtigt,“.

                       Artikel 44
                 Änderung der
            Sonderurlaubsverordnung
  § 20 Absatz 2 Nummer 6 der Sonderurlaubsverord-
nung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284) wird wie folgt
gefasst:
„6. für die Durchführung einer Badekur nach § 11 Ab-
    satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der am
    31. Dezember 2023 geltenden Fassung.“

                       Artikel 45

                 Änderung der
            Bundesbeihilfeverordnung
  Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009
(BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 12 des Geset-
zes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. Personen, die Leistungen nach Kapitel 5, 7 und 8
       des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch er-
       halten,“.
2. § 9 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
   „Leistungsansprüche nach Kapitel 5, 7 und 8 des
   Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.“
3. Nach § 58 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
   fügt:
      „(5) Für beihilfeberechtigte und berücksichti-

   gungsfähige Personen, die Leistungen nach dem
   Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
   kanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
   S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
BGBl. 2019, Seite 2717 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2717
  vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert wor-
  den ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
  gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
  Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
  S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
  Vorschriften des § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1,
  des § 9 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1, des § 38a Ab-
  satz 3 und 5, des § 47 Absatz 2 Satz 2 und des § 54
  Absatz 1 Satz 3 in der am 31. Dezember 2023 gel-
  tenden Fassung weiter.“

                      Artikel 46

                  Änderung des
            Infektionsschutzgesetzes

  Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
   §§ 60 bis 64 gestrichen.
2. § 2 Nummer 11 wird aufgehoben.
3. In § 22 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „auf
   die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 erge-

   benden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens“

   durch die Wörter „die sich gegebenenfalls aus den

   Regelungen des Sozialen Entschädigungsrechts

   ergebenden Ansprüche bei Eintritt einer über das
   übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden
   gesundheitlichen Schädigung“ ersetzt.
4. In § 54 Satz 2 werden die Wörter „oder der für die
   Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Lan-
   desbehörde“ gestrichen und werden die Wörter
   „diesen jeweils“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.

5. Die §§ 60 bis 64 werden aufgehoben.

6. § 66 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

  b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

7. § 67 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
8. § 68 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

  b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

                      Artikel 47
                Änderung des
       Jugendfreiwilligendienstegesetzes

  Das Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai
2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 35 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
  „8. § 87 Absatz 4 Nummer 2 des Vierzehnten Bu-
      ches Sozialgesetzbuch,“.

2. Nach § 15 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
   fügt:
    „(3) Für Personen, die Leistungen nach dem
  Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-

   kanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
   S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
   vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert wor-
   den ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
   gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
   22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
   Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
   S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-
   schriften des § 9 Nummer 8 in der am 31. Dezember
   2023 geltenden Fassung weiter.“

                      Artikel 48

                  Änderung des
               Anti-D-Hilfegesetzes

   Das Anti-D-Hilfegesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I
S. 1270), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 2
                    Krankenbehandlung“.

   b) Die Wörter „§§ 10 bis 24a des Bundesversor-

      gungsgesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 41

      bis 53 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-

      buch“ ersetzt.

2. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 30 Abs. 1 und § 31
      Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes“ durch
      die Wörter „§ 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches
      Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

   b) Satz 3 wird aufgehoben.

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5

                      Härteausgleich,

              Hilfe bei Wohnsitz im Ausland

     § 100 und § 101 Absatz 3 des Vierzehnten
   Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Der Grad der Schädigungsfolgen Berech-
      tigter darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach
      Bekanntgabe des Feststellungsbescheids nied-
      riger festgesetzt werden. Ist durch Krankenbe-
      handlung eine wesentliche oder nachhaltige Bes-
      serung des schädigungsbedingten Gesundheits-
      zustandes erreicht worden, so ist die niedrigere
      Festsetzung schon früher zulässig, jedoch frü-
      hestens nach Ablauf eines Jahres nach Ab-
      schluss dieser Behandlung.“

   b) Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:

         „(3) Die Versorgungsbezüge werden in Mo-
      natsbeträgen zuerkannt, auf volle Euro aufgerun-
      det und monatlich im Voraus gezahlt. Das Kran-
      kengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47
      des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und
      eine Beihilfe nach § 48 des Vierzehnten Buches
      Sozialgesetzbuch werden tageweise zuerkannt
BGBl. 2019, Seite 2718 — Originalseite als Abbildung
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       und mit Ablauf jeder Woche gezahlt. § 47 Absatz 1
       des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 118
       Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozial-
       gesetzbuch gelten entsprechend.“
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
5. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „§ 81a des Bun-
   desversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 120
   des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
6. In § 10 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „13
   Abs. 1“ die Angabe „und Abs. 2“ eingefügt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesver-
      sorgungsgesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten
      Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetz-

       buch sowie die Vorschriften des Sozialgerichts-

       gesetzes über das Vorverfahren sind anzu-

       wenden. Die §§ 117, 118 und 119 Absatz 2 des

       Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten ent-

       sprechend.“

8. § 12 Satz 2 wird aufgehoben.
9. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:
         „(2) Abweichend von § 2 wird die Heil- und
       Krankenbehandlung ab dem 1. Januar 2024 nach
       § 143 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
       erbracht.“
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

                       Artikel 49

                  Änderung des
            Conterganstiftungsgesetzes
  § 13 Absatz 3 des Conterganstiftungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009
(BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 263) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisie-
ren, wenn dies im Interesse des Menschen mit Behin-
derungen liegt. Die Conterganrente kann auf Antrag
auch teilweise kapitalisiert werden. Die Kapitalisierung
ist auf die für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahre
zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch
auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfin-
dung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für
den die Kapitalisierung gewährt wird, mit Ablauf des
Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfin-

dung folgt.“

                       Artikel 50

                  Änderung des
         Bundesfreiwilligendienstgesetzes
  Das Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April
2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 37 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie
   folgt gefasst:

  „§ 18 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
        zur Regelung des Sozialen Entschädigungs-
        rechts“.
2. § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt
   gefasst:
  „2. § 87 Absatz 4 Nummer 2 des Vierzehnten Bu-
      ches Sozialgesetzbuch,“.
3. § 18 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 18

                 Übergangsregelung
             aus Anlass des Gesetzes zur
      Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
     Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
  versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
  chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
  das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom

  4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden

  ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-

  gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom

  22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch

  Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I

  S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
  Vorschriften des § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
  in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
  weiter.“

                      Artikel 51

               Änderung des
    Bundesausbildungsförderungsgesetzes
   Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Ar-
tikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 67 wie
   folgt gefasst:
  „§ 67 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
        zur Regelung des Sozialen Entschädigungs-
        rechts“.

2. § 21 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „(§ 27 des
     Bundesversorgungsgesetzes)“ ersetzt durch die
     Wörter „(§ 145 Absatz 1 und 2 Nummer 3 des
     Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Ver-
     bindung mit § 27 des Bundesversorgungsgeset-
     zes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fas-
     sung)“.
  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

         „1. Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9
             des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-
             buch, die Einmalzahlungen nach § 102
             Absatz 4 und 5 des Vierzehnten Buches
             Sozialgesetzbuch sowie Geldleistungen
             nach § 144 in Verbindung mit § 149 des
             Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,“.
     bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
         „2. ein der monatlichen Entschädigungszah-
             lung nach Kapitel 9 des Vierzehnten Bu-
             ches Sozialgesetzbuch entsprechender
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              Betrag, soweit der Anspruch auf Leistung
              nach § 8 Absatz 3 des Vierzehnten Bu-
              ches Sozialgesetzbuch ruht,“.
      cc) In Nummer 3 werden die Wörter „in der
          Kriegsopferversorgung bei gleicher Minde-
          rung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente
          und Schwerstbeschädigtenzulage“ durch die
          Wörter „nach Kapitel 9 des Vierzehnten Bu-
          ches Sozialgesetzbuch bei gleicher Minde-
          rung der Erwerbsfähigkeit als monatliche Ent-
          schädigungszahlung“ ersetzt.
3. § 65 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird das Wort „Bun-

      desversorgungsgesetz“ jeweils durch die Wörter

      „Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1“
      die Wörter „Nummer 2, 4 und 5“ eingefügt.

4. § 67 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 67
                 Übergangsregelung
             aus Anlass des Gesetzes zur
      Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

      Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-

   versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-

   chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),

   das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom

   4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
   ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
   gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
   22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
   Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
   S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-

   schriften des § 21 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4
   Nummer 1 und 2 und des § 65 Absatz 1 Nummer 1
   und 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fas-
   sung weiter.“

                       Artikel 52
                  Änderung
               der Verordnung
           zur Bezeichnung der als
       Einkommen geltenden sonstigen

      Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4
  des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

   Die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen
geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4
des      Bundesausbildungsförderungsgesetzes          vom
5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Artikel 6
Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch
      a) Krankengeld der Sozialen Entschädigung (§ 47
         des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch),

      b) Übergangsgeld (§ 64 Absatz 1 Nummer 1 und
         Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialge-
         setzbuch),
      c) Unterhaltsbeihilfe (§ 64 Absatz 3 des Vier-
         zehnten Buches Sozialgesetzbuch),
      d) laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunter-
         halt, soweit sie außerhalb von Anstalten, Hei-

         men und gleichartigen Einrichtungen für An-
         gehörige im Sinne des § 25 Absatz 3 Num-
         mer 2 des Bundesausbildungsförderungsge-
         setzes geleistet wird, die mit dem Einkom-
         mensbezieher nicht in Haushaltsgemeinschaft
         leben (§ 145 Absatz 1 und 2 Nummer 4 des
         Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Ver-
         bindung mit § 27a des Bundesversorgungs-
         gesetzes in der am 31. Dezember 2023 gel-
         tenden Fassung);“.
2. § 3a wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Ab-

      satz 2 eingefügt:

         „(2) Für Personen, die Leistungen nach dem
      Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
      Bekanntmachung vom 16. September 2009
      (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19
      des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
      S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit
      dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung
      der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
      (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der

      Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793)

      geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-

      schriften des § 1 Nummer 3 in der am 31. Dezem-

      ber 2023 geltenden Fassung weiter.“

                      Artikel 53
               Änderung der
            Verordnung über die

  orthopädische Versorgung Unfallverletzter

  Die Verordnung über die orthopädische Versorgung
Unfallverletzter vom 18. Juli 1973 (BGBl. I S. 871), die
durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. August 1996
(BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „in Höhe des in
   § 14 des Bundesversorgungsgesetzes jeweils fest-
   gesetzten Betrags“ gestrichen.

2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Prothesenschuhe werden kostenfrei ersetzt.
   Schuhe für den erhaltenen Fuß werden mitgeliefert.“

3. In § 6 Absatz 7 werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 Nr. 1
   und Abs. 3 Nr. 2 und 3 der Verordnung zur Durch-
   führung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des Bun-
   desversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden
   Fassung“ durch die Wörter „der Kraftfahrzeughilfe-
   Verordnung“ ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 7

      (1) Versicherte, denen infolge eines Versiche-
   rungsfalls außergewöhnlicher Verschleiß an Klei-
   dung oder Wäsche entsteht, erhalten für die dadurch
   entstehenden Kosten einen monatlichen Pauschbe-
   trag.
     (2) Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen
   den höchsten Pauschbetrag, so sind sie in beson-
   deren Fällen erstattungsfähig.“
BGBl. 2019, Seite 2720 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2720
5. § 9 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 9
                  Übergangsregelung
              aus Anlass des Gesetzes zur
       Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
      Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
   versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
   chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
   das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
   4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
   ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
   gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
   22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
   Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
   S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-
   schriften des § 2 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Satz 2, des
   § 6 Absatz 7 und des § 7 in der am 31. Dezember
   2023 geltenden Fassung weiter.“

                       Artikel 54
            Änderung des Gesetzes
    über die Alterssicherung der Landwirte
   Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 116 des Gesetzes vom 20. November
2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 129 folgender § 130 eingefügt:
   „§ 130 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
          zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-
          gungsrechts“.
2. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Versorgungs-
      krankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der

      Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehn-

      ten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

   b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

       „Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Un-
       fallversicherung bleiben die Beträge nach § 93

       Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung

       mit Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches So-

       zialgesetzbuch unberücksichtigt.“

3. Dem § 85 wird folgender Absatz 10 angefügt:

      „(10) Bei der Anwendung von § 3 Absatz 4 Satz 2
   gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld
   der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehn-
   ten Buches Sozialgesetzbuch.“
4. § 106 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach
      dem Wort „Versorgungskrankengeld“ die Wörter
      „Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach
      § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,“
      eingefügt.

   b) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 werden nach
      dem Wort „Versorgungskrankengeld“ die Wörter
      „Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach
      § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,“
      eingefügt.
5. Nach § 129 wird folgender § 130 eingefügt:

                          „§ 130
                 Übergangsregelung
             aus Anlass des Gesetzes zur
      Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
      Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
   versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
   chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
   das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
   4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
   ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
   gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
   22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
   Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
   S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die
   Vorschriften des § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2
   und Satz 6 und des § 106 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
   und Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 in der am 31. Dezem-
   ber 2023 geltenden Fassung weiter.“

                      Artikel 55
                  Änderung des
                 Wohngeldgesetzes
  Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008
(BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1877) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 44
   folgender § 45 angefügt:
   „§ 45 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
         zur Regelung des Sozialen Entschädigungs-
         rechts“.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „er-

               gänzender Hilfe“ durch das Wort „Leis-

               tungen“ ersetzt.

          bbb) In Buchstabe b wird das Wort „Hilfen“
               durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.

          ccc) In dem Satzteil nach Buchstabe b wird

               das Wort „Bundesversorgungsgesetz“

               durch die Wörter „Vierzehnten Buch

               Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 Nummer 2 werden in dem Satzteil
          vor Buchstabe a die Wörter „§ 27a des Bun-
          desversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
          „§ 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-
          buch“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
      „§ 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes“
      durch die Wörter „§ 93 des Vierzehnten Buches
      Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
3. Nach § 44 wird folgender § 45 angefügt:

                           „§ 45

                 Übergangsregelung
             aus Anlass des Gesetzes zur
      Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
     (1) Personen, die
   a) ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder
BGBl. 2019, Seite 2721 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2721
  b) andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die
     den Lebensunterhalt umfassen,
  nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am
  31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach
  einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
  empfangen, sind vom Wohngeld ausgeschlossen,
  wenn bei der Berechnung ihrer Hilfen Kosten der
  Unterkunft berücksichtigt worden sind. § 7 Ab-
  satz 1 Satz 3 und Absatz 2 und 3 in der Fassung
  bis zum 31. Dezember 2023 gelten entsprechend.
     (2) Für Personen, die Leistungen nach dem Solda-
  tenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),
  das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
  4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
  ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-
  gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
  Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
  S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-

  schriften des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, Satz 3

  Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am

  31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“

                     Artikel 56

                 Änderung der
          Verwaltungsgerichtsordnung
   Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt ge-
   fasst:
  „6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufga-
      ben die gemeinschaftliche Interessenvertretung,
      die Beratung und Vertretung von Menschen mit
      Behinderungen wesentlich umfassen und die un-
      ter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer
      Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Ge-
      währ für eine sachkundige Prozessvertretung
      bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten des
      Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zu-
      sammenhang stehenden Angelegenheiten,“.
2. In § 188 Satz 1 werden die Wörter „der Kriegsopfer-
   fürsorge,“ gestrichen.
3. Dem § 194 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Für am 1. Januar 2024 noch anhängige Ver-
  fahren aus dem Sachgebiet der Kriegsopferfürsorge
  gilt § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der am 31. De-
  zember 2023 geltenden Fassung weiter.“

                     Artikel 57
        Änderung weiterer Vorschriften

   (1) In § 7 Absatz 10 Satz 1 und § 14 des Gesetzes

zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversiche-

rung im Beitrittsgebiet vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I

S. 2313), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden
ist, wird das Wort „Bundesversicherungsamtes“ durch
die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung“ er-
setzt.

   (2) In § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Berlin/Bonn-Ge-
setzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), das durch
Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundes-
amt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
   (3) Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2494) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4 und 5,
   § 13 Satz 1 und § 14 Satz 1 wird das Wort „Bundes-
   versicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für
   Soziale Sicherung“ ersetzt.

2. In § 12a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesver-
   sicherungsamts“ durch die Wörter „Bundesamtes
   für Soziale Sicherung“ ersetzt.

  (4) Die Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom

17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die durch Artikel 5

des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 bis 4, § 4 Absatz 1 Satz 1 und Ab-
   satz 2 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und 4, Ab-
   satz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1,
   § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1, § 8
   Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1, Ab-
   satz 3 Satz 1, § 9 Satz 1 und § 10 Satz 2 wird jeweils
   das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wör-
   ter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.

2. In der Überschrift zu den §§ 3 und 6, in § 5 Ab-
   satz 1 Satz 2 und § 7 Absatz 1 wird jeweils das Wort
   „Bundesversicherungsamts“ durch die Wörter „Bun-
   desamtes für Soziale Sicherung“ ersetzt.
  (5) Das Entschädigungsrentengesetz vom 22. April
1992 (BGBl. I S. 906), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 3 Satz 1 und 7 wird jeweils das Wort
   „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bun-
   desamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesver-
   sicherungsamtes“ durch die Wörter „Bundesamtes
   für Soziale Sicherung“ ersetzt.
   (6) In § 1 Nummer 1 Buchstabe c der Stellenvorbe-
haltsverordnung vom 24. August 1999 (BGBl. I S. 1906),
die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2005
(BGBl. I S. 1234) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundes-
amt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
   (7) In § 30 des Schornsteinfeger-Handwerksgeset-
zes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zu-
letzt durch Artikel 85 des Gesetzes vom 20. November

2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird das

Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter

„Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.

  (8) In § 19 Absatz 2 Satz 2 des Mutterschutzgeset-
zes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) wird das Wort
„Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundes-
amt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 2722 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2722
  (9) In § 3 Absatz 3 Satz 3, § 5 Absatz 3 Satz 2,
§ 28 Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 der
Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I

S. 1867), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung

vom 14. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3866) geändert wor-

den ist, wird jeweils das Wort „Bundesversicherungs-

amt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Siche-
rung“ ersetzt.

  (10) Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom

27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 9

des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 32 Absatz 1 Satz 6, § 43 Absatz 4 Satz 1 und
   Absatz 6 wird das Wort „Bundesversicherungs-
   amtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale
   Sicherung“ ersetzt.
2. In § 43 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesver-
   sicherungsamts“ durch die Wörter „Bundesamtes
   für Soziale Sicherung“ ersetzt.

3. In § 43 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5, 6 Satz 3, Ab-
   satz 7 Satz 3 und 4 und § 46 wird jeweils das Wort
   „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bun-
   desamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.

   (11) In Artikel 2 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe b des
Gesetzes zu dem Vertrag vom 11. Juli 1959 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzog-
tum Luxemburg in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 826-2-6, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das durch § 5 des Gesetzes vom 4. Au-
gust 1964 (BGBl. I S. 585) geändert worden ist, wird
das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter
„Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.

   (12) In Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4
des Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversiche-
rung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober
1975 vom 12. März 1976 (BGBl. 1976 II S. 393), das
zuletzt durch Artikel 16 Absatz 4 des Gesetzes vom
19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden
ist, wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt“
durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“
ersetzt.
  (13) In § 1 Absatz 3 Satz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 1
der Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli
1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Artikel 24 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)
geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundes-
versicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für
Soziale Sicherung“ ersetzt.

   (14) In § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3, § 15 Absatz 4 Satz 1

und § 18 Absatz 3 Satz 2 des Anspruchs- und Anwart-

schaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I
S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 9
des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)
geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundes-
versicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für
Soziale Sicherung“ ersetzt.
   (15) In § 4 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und 2, § 5 Satz 2
und § 6 Absatz 2 der AAÜG-Erstattungsverordnung
vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 999), die zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2575) geändert worden ist, wird jeweils das Wort

„Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundes-
amt für Soziale Sicherung“ ersetzt.

   (16) Das Versorgungsruhensgesetz vom 25. Juli

1991 (BGBl. I S. 1606, 1684), das zuletzt durch Arti-

kel 442 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I

S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, § 4 Ab-
   satz 4 Satz 1 und § 5 Absatz 3 wird jeweils das Wort

   „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bun-

   desamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesver-
   sicherungsamtes“ durch die Wörter „Bundesamtes
   für Soziale Sicherung“ ersetzt.
   (17) In § 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 7 Ab-
satz 1 Satz 7, § 8 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2
des Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgeset-
zes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038, 1047), das
zuletzt durch Artikel 22 Absatz 5 des Gesetzes vom
11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden
ist, wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt“
durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“
ersetzt.

   (18) Das Bundesversicherungsamtsgesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-8,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
(BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 6 Satz 2, § 11 und
   § 12 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesversiche-
   rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale
   Sicherung“ ersetzt.

2. In § 7 Satz 2 wird das Wort „Bundesversicherungs-
   amts“ durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale
   Sicherung“ ersetzt.
   (19) In § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die
Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeit-
nehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli
1974 (BGBl. I S. 1660), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesversiche-
rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale
Sicherung“ ersetzt.
   (20) Das Gesetz zur Errichtung der Sozialversiche-
rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom
12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zuletzt durch Arti-
kel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I
S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 wird das Wort „Bundesversiche-

   rungsamtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für

   Soziale Sicherung“ ersetzt.

2. In § 7 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesver-
   sicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für
   Soziale Sicherung“ ersetzt.
   (21) In § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der
Unfallversicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober
2013 (BGBl. I S. 3836), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesversiche-
rungsamtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für So-
ziale Sicherung“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 2723 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2723
   (22) Das Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossen-
schaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommuni-
kation vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3838),
das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 wird das Wort „Bundesversiche-
   rungsamtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für
   Soziale Sicherung“ ersetzt.
2. In § 8 Satz 2 und § 13 Satz 2 wird jeweils das Wort
   „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bun-
   desamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
   (23) In § 32 Absatz 1 der Datenerfassungs- und
-übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Novem-
ber 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird
das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter
„Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
   (24) In § 6 Absatz 2 und § 6a Absatz 2 Satz 1 und 2
der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006
(BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 12a des
Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387)
geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesver-
sicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für So-
ziale Sicherung“ ersetzt.
   (25) In § 1 Absatz 2, § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2,
Absatz 3 Satz 1 und 3, § 4 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1,
Absatz 4 und 6 sowie § 5 Satz 1 und 2 der Pauschal-
Abgeltungsverordnung vom 26. April 2004 (BGBl. I
S. 644) wird jeweils das Wort „Bundesversicherungs-
amt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale
Sicherung“ ersetzt.

  (26) In § 3 Absatz 2 Satz 1 und 4 der Verordnung zur

Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge

durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen

bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse
vom 4. Januar 2010 (BGBl. I S. 2), die durch Artikel 14
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983)
geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundes-
versicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für
Soziale Sicherung“ ersetzt.

  (27) Die SGB V-Übertragungsverordnung vom
12. Februar 2010 (BGBl. I S. 88) wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt
   gefasst:
                    „Verordnung zur
            Übertragung der Befugnis zum
            Erlass von Rechtsverordnungen
         nach dem Fünften Buch Sozialgesetz-
     buch auf das Bundesamt für Soziale Sicherung
    (SGB V-Übertragungsverordnung – SGB V-ÜbV)“.
2. In § 1 wird das Wort „Bundesversicherungsamt“
   durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“
   ersetzt.
   (28) In der Eingangsformel der Krankenkassen-Al-
tersrückstellungsverordnung vom 18. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1396), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden
ist, wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt“
durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“
ersetzt.

  (29) In § 3 Absatz 1 bis 3, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5
Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und in
der Überschrift zu § 3 der Datentransparenzverordnung
vom 10. September 2012 (BGBl. I S. 1895) wird jeweils
das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter
„Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
  (30) Die Prüfverordnung sonstige Beiträge vom
21. Mai 2013 (BGBl. I S. 1377) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 5 und § 11 Ab-
   satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesversicherungs-
   amtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale
   Sicherung“ ersetzt.
2. In § 3 Satz 1, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 1,
   Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1, § 7 Ab-
   satz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3, § 8 Ab-
   satz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 sowie
   § 9 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesversiche-
   rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale
   Sicherung“ ersetzt.
   (31) In § 1 Absatz 3, § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3 und
§ 4 Absatz 2 der Versorgungslast-Erstattungsverord-
nung vom 19. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2346), die
zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 9. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird jeweils
das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter
„Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
   (32) In § 1 Absatz 3, § 2 Satz 2 und § 4 Ab-
satz 1 Satz 1 der Verordnung über die Pauschalierung
und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagen-
tur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Renten-
versicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen
voller Erwerbsminderung vom 27. September 2002
(BGBl. I S. 3961), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2127) ge-

ändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesversi-

cherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale

Sicherung“ ersetzt.

   (33) In Artikel 42 Absatz 4 Satz 1 des Pflege-Ver-
sicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014,
2797), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden
ist, wird das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die
Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.

  (34) In § 1 der SVLFGG-Übertragungsverordnung
vom 6. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2216) wird das Wort
„Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundes-
amt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
   (35) In der Eingangsformel der SVLFG-Altersrück-
stellungsverordnung vom 6. November 2017 (BGBl. I
S. 3765) wird das Wort „Bundesversicherungsamt“
durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“
ersetzt.

                       Artikel 58

          Aufhebung bisherigen Rechts
  Es werden aufgehoben:
 1. das Gesetz über die Durchführung von Statistiken
    auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge in der im
    Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
    2170-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
    zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli
    2016 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist,
BGBl. 2019, Seite 2724 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2724
 2. das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
    Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I
    S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes
    geändert worden ist,
 3. die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der
    Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769),
    die zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom
    20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert
    worden ist,
 4. die Verordnung über die soziale Kriegsbeschädig-
    ten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge in der im
    Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
    830-2-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
    durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember
    2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist,

 5. die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Ja-
    nuar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Artikel 9
    des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I
    S. 1948) geändert worden ist,
 6. die Versehrtenleibesübungen-Verordnung vom
    29. Juli 1981 (BGBl. I S. 779), die zuletzt durch Ar-
    tikel 1 der Verordnung vom 15. November 2000
    (BGBl. I S. 1572) geändert worden ist,
 7. die Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989
    (BGBl. I S. 1834), die zuletzt durch Artikel 19 des
    Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904)
    geändert worden ist,

 8. die Berufsschadensausgleichsverordnung vom
    28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1273), die durch Artikel 2
    der Verordnung vom 23. September 2014 (BGBl. I
    S. 1533) geändert worden ist,
 9. das Gesetz zur Einführung des Bundesversor-
    gungsgesetzes im Saarland in der im Bundes-
    gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 830-3, ver-
    öffentlichten bereinigten Fassung,

10. das Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April
    1970 (BGBl. I S. 413), das zuletzt durch Artikel 252
    der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
    S. 2407) geändert worden ist,
11. das Bundesgesetz zur Wiedergutmachung natio-
    nalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferver-
    sorgung für Berechtigte im Ausland in der im Bun-
    desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 832-3,
    veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
    durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember
    1981 (BGBl. I S. 1497) geändert worden ist,
12. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
    Kriegsopferversorgung in der Fassung der Be-
    kanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169),
    das zuletzt durch Artikel 156 des Gesetzes vom
    29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
13. das Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbe-
    hörden der Kriegsopferversorgung in der im Bun-

    desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-2,

    veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
    durch Artikel 25 des Gesetzes vom 3. Mai 2000
    (BGBl. I S. 632) geändert worden ist,

14. die Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in
    der Kriegsopferversorgung in der im Bundesge-
    setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-4, veröf-
    fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
    Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1988 (BGBl. I
    S. 911) geändert worden ist,
15. das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der
    Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1),
    das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geän-
    dert worden ist,
16. die Verordnung zur Durchführung des § 15 des
    Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972
    (BGBl. I S. 105).

                       Artikel 59

                 Finanzuntersuchung
   Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales un-
tersucht im Benehmen mit den Ländern in den Jahren
2023 bis 2026 die Entwicklung der jährlichen Einnah-
men und Ausgaben bei den Leistungen der Sozialen
Entschädigung auf der Grundlage der amtlichen Statis-
tik und von Erhebungen bei den Trägern der Sozialen
Entschädigung.

                       Artikel 60

                      Inkrafttreten

  (1) Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe c tritt mit Wir-
kung zum 1. Januar 2018 in Kraft.
  (2) Die Artikel 2 und 3 treten mit Wirkung zum 1. Juli
2018 in Kraft, soweit nicht Absatz 3 etwas Abweichen-
des regelt.
  (3) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:

1. in Artikel 1 die §§ 38, 40, 91, 109 und 113 Absatz 6
   des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,

2. Artikel 2 Nummer 1,
3. Artikel 3 Nummer 3,
4. Artikel 26 sowie

5. Artikel 59.
   (4) Artikel 16 Nummer 7, Artikel 23 Nummer 4 Buch-
stabe b, Artikel 30 Nummer 6 und 9, Artikel 31 Num-
mer 1 Buchstabe a, Nummer 4 und 6, Artikel 32 Num-
mer 10 Buchstabe b, Nummer 14 und 15, Artikel 34
Nummer 17, Artikel 35 Nummer 7 bis 9, Artikel 38 Num-
mer 4, Artikel 39 Nummer 10 und 11 sowie Artikel 57
treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
   (5) Artikel 1 § 2, §§ 31 bis 37, §§ 111 bis 112, §§ 115
bis 116 und § 138 Absatz 7 tritt am 1. Januar 2021 in
Kraft.

  (6) Artikel 31 Nummer 3 Buchstabe b und Artikel 34

Nummer 5 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

   (7) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2024
in Kraft.
BGBl. 2019, Seite 2725 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2725

                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                   Berlin, den 12. Dezember 2019

                             Der Bundespräsident
                                  Steinmeier

                             Die Bundeskanzlerin
                               Dr. A n g e l a M e r k e l

                              Der Bundesminister
                            für Arbeit und Soziales
                                 Hubertus Heil

                          Die Bundesministerin
                für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                             Franziska Giffey

                    Der Bundesminister für Gesundheit
                              Jens Spahn

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2652. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1f66a3de66b3db89….