Gesetze / Infektionsschutzgesetz

IfSG

§ 75a Weitere Strafvorschriften

Stand: 19.03.2022

VerwaltungsrechtBund3 Fassungen14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/75a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr

1.
entgegen § 22 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4c Satz 1 die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig dokumentiert oder
2.
entgegen § 22a Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig bescheinigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/75a#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr entgegen § 22 Absatz 4a Satz 2 oder Absatz 4c Satz 2 eine Testung dokumentiert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/75a#abs-3 (3) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich

1.
eine in § 74 Absatz 2 oder § 75a Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete nicht richtige Dokumentation,
2.
eine in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete nicht richtige Bescheinigung oder
3.
eine in Absatz 2 bezeichnete Dokumentation

zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

§ 75 § 76