Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 75a Weitere Strafvorschriften
Stand: 19.03.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/75a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/75a#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr entgegen § 22 Absatz 4a Satz 2 oder Absatz 4c Satz 2 eine Testung dokumentiert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/75a#abs-3 (3) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich
zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 75a IfSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.10.2023 – 1 StR 146/23Unrichtige Bescheinigung der Durchführung einer Schutzimpfung als AllgemeindeliktZitiert von 2
- LG München II, 25.11.2022 – 8 KLs 109 Js 10221/21
- LG München II, 15.06.2023 – 2 KLs 41 Js 44324/21
- OLG Dresden, 10.11.2023 – 1 Ws 219/23
- ArbG Koblenz, 04.05.2022 – 7 Ca 20/22Zitiert von 2
- LG Siegen, 30.11.2021 – 10 Qs 116/21
Zuletzt entschieden
- BGH, 27.08.2025 – 5 StR 130/25Gewerbsmäßiges Ausstellen von Attesten zur Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
- BGH, 11.09.2024 – 4 StR 75/24Strafbarkeit bei Dokumentation nicht durchgeführter Corona-ImpfungZitiert von 2
- BayObLG, 10.06.2024 – 203 StRR 231/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75a IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.03.2022 Ausfertigung
§ 75a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I 466)
BGBl. 2022 I S. 466
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 75a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
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28.05.2021 Ausfertigung
§ 75a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I 1174)
BGBl. 2021 I S. 1174
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.