Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 75a Weitere Strafvorschriften
Stand: 19.03.2022
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- BGH, 18.10.2023 – 1 StR 146/23Unrichtige Bescheinigung der Durchführung einer Schutzimpfung als AllgemeindeliktZitiert von 2
- LG München II, 25.11.2022 – 8 KLs 109 Js 10221/21
- LG München II, 15.06.2023 – 2 KLs 41 Js 44324/21
- OLG Dresden, 10.11.2023 – 1 Ws 219/23
- ArbG Koblenz, 04.05.2022 – 7 Ca 20/22Zitiert von 2
- BGH, 27.08.2025 – 5 StR 130/25Gewerbsmäßiges Ausstellen von Attesten zur Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.09.2024 – 4 StR 75/24Strafbarkeit bei Dokumentation nicht durchgeführter Corona-ImpfungZitiert von 2
- BayObLG, 10.06.2024 – 203 StRR 231/24
- BGH, 06.06.2024 – 2 ARs 85/24Ausschließung des Verteidigers wegen Anstiftung zum Ausstellen unrichtiger GesundheitszeugnisseZitiert von 1
14 Entscheidungen zu § 75a IfSG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75a IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/75a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/75a#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr entgegen § 22 Absatz 4a Satz 2 oder Absatz 4c Satz 2 eine Testung dokumentiert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/75a#abs-3 (3) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich
zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.