Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 370
BGBl. 2021 I S. 370 · 60.073 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Fortgeltung der die epidemische
Lage
von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
Vom 29. März 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Sicherung der Aus-
bildungen in den Gesundheitsfachberufen während
einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Pflegezeitgesetzes
Artikel 6 Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes zum Schutz der Bevölke-
rung bei einer epidemischen Lage von nationaler
Tragweite
Artikel 8 Änderung des Dritten Gesetzes zum Schutz der
Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von
nationaler Tragweite
Artikel 9 Änderung des Krankenhauszukunftsgesetzes
Artikel 9a Änderung des Apothekengesetzes
Artikel 9b Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Artikel 9c Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 9d Änderung der COVID-19-Versorgungsstrukturen-
Schutzverordnung
Artikel 10 Folgeänderungen
Artikel 10a Einschränkung von Grundrechten
Artikel 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Ge-
setzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 67 wird die folgende
Angabe zum 13. Abschnitt eingefügt:
„13. Abschnitt – Rechtsweg und Kosten“.
b) Nach der Angabe zu § 68 wird die Angabe zum
bisherigen 13. Abschnitt gestrichen.
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 4“ durch
die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 4“ durch
die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Die Feststellung nach Satz 1 gilt als nach
Satz 2 aufgehoben, sofern der Deutsche
Bundestag nicht spätestens drei Monate
nach der Feststellung nach Satz 1 das
Fortbestehen der epidemischen Lage von
nationaler Tragweite feststellt; dies gilt
entsprechend, sofern der Deutsche Bun-
destag nicht spätestens drei Monate nach
der Feststellung des Fortbestehens der
epidemischen Lage von nationaler Trag-
weite das Fortbestehen erneut feststellt.
Die Feststellung des Fortbestehens nach
Satz 3 gilt als Feststellung im Sinne des
Satzes 1.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird
das Wort „insbesondere“ gestrichen.
bbb) In Buchstabe f werden die Wörter
„sowie Vergütung vorzusehen“ durch
die Wörter „, Vergütung sowie für den
Fall beschränkter Verfügbarkeit von
Arzneimitteln einschließlich Impfstof-
fen zur Priorisierung der Abgabe und
Anwendung der Arzneimittel oder der
Nutzung der Arzneimittel durch den
Bund und die Länder zu Gunsten be-
stimmter Personengruppen vorzuse-
hen“ ersetzt.
bb) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird
das Wort „insbesondere“ gestrichen.
bbb) In Buchstabe b werden nach dem
Wort „Ärzte“ die Wörter „die Regel-
studienzeit,“ eingefügt.
ccc) In Buchstabe c wird nach dem Wort
„Zahnärzte“ ein Komma und werden
die Wörter „sofern sie nach § 133 der
Approbationsordnung für Zahnärzte
und Zahnärztinnen weiter anzuwen-
den ist, die Regelstudienzeit,“ einge-
fügt.
ddd) In Buchstabe d werden nach dem
Wort „Apotheker“ die Wörter „die
Regelstudienzeit,“ eingefügt und wird

das Semikolon am Ende durch ein
Komma ersetzt.
eee) Die folgenden Buchstaben e und f
werden angefügt:
„e) abweichend von der Approbati-
onsordnung für Psychotherapeu-
tinnen und Psychotherapeuten
die Regelstudienzeit festzulegen,
f) abweichend von der Approbati-
onsordnung für Zahnärzte und
Zahnärztinnen die Regelstudien-
zeit, die Zeitpunkte und die An-
forderungen an die Durchführung
der einzelnen Abschnitte der
Zahnärztlichen Prüfung und der
Eignungs- und Kenntnisprüfung,
des Krankenpflegedienstes und
der Famulatur festzulegen und
alternative Lehrformate vorzu-
sehen, um die Fortführung des
Studiums und die Durchführung
der Prüfungen zu gewährleis-
ten;“.
cc) In Nummer 8 wird in dem Satzteil vor
Buchstabe a das Wort „insbesondere“ ge-
strichen.
dd) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird
das Wort „insbesondere“ gestrichen.
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) des theoretischen und prakti-
schen Unterrichts, einschließlich
der Nutzung von digitalen Unter-
richtsformen,“.
ccc) Nach Buchstabe b wird folgender
Buchstabe c eingefügt:
„c) der praktischen Ausbildung,“.
ddd) Die bisherigen Buchstaben c bis e
werden die Buchstaben d bis f.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter
„den Sätzen 1 und 2“ durch die Angabe
„Satz 1“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Kraft“ das
Komma und werden die Wörter „ansons-
ten spätestens mit Ablauf des 31. März
2021“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2
Nummer 7 Buchstabe b, Buchstabe c oder
Buchstabe d“ durch die Wörter „Absatz 2
Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b bis f“ er-
setzt.
cc) In Satz 3 wird nach dem Wort „Tragweite“
das Komma und werden die Wörter „spä-
testens auf den Ablauf des 31. März 2022“
gestrichen.
dd) In Satz 4 wird nach dem Wort „aufgeho-
ben“ das Komma und werden die Wörter
„ansonsten mit Ablauf des 31. März 2021“
gestrichen.
e) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Das Bundesministerium für Gesundheit
beauftragt eine externe Evaluation zu den Aus-
wirkungen der Regelungen in dieser Vorschrift
und in den Vorschriften der §§ 5a, 28 bis 32,
36 und 56 im Rahmen der nach Absatz 1 Satz 1
festgestellten epidemischen Lage von natio-
naler Tragweite und zu der Frage einer Re-
formbedürftigkeit. Die Evaluation soll interdis-
ziplinär erfolgen und insbesondere auf Basis
epidemiologischer und medizinischer Erkennt-
nisse die Wirksamkeit der auf Grundlage der
in Satz 1 genannten Vorschriften getroffenen
Maßnahmen untersuchen. Die Evaluation soll
durch unabhängige Sachverständige erfolgen,
die jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung
und vom Deutschen Bundestag benannt wer-
den. Das Ergebnis der Evaluierung soll der
Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2021
vorgelegt werden. Die Bundesregierung über-
sendet dem Deutschen Bundestag bis zum
31. März 2022 das Ergebnis der Evaluierung
sowie eine Stellungnahme der Bundesregie-
rung zu diesem Ergebnis.“
1a. In § 8 Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wör-
tern „der feststellende Arzt“ die Wörter „sowie bei
der Anwendung patientennaher Schnelltests bei
Dritten die feststellende Person, wenn sie nach
§ 24 Satz 2 oder aufgrund einer Rechtsverord-
nung nach § 24 Satz 3 Nummer 1 zu solchen
Schnelltests befugt ist“ eingefügt.
1b. § 9 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
„g) Entnahmedatum oder Eingangsdatum des
Untersuchungsmaterials,“.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Melden-
den“ die Wörter „sowie Zuordnungsmerkmale
für weitere Untersuchungen“ eingefügt.
1c. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 8 werden die Wörter „mit Zu-
stimmung des Bundesrates“ durch die Wörter
„ohne Zustimmung des Bundesrates“ ersetzt.
b) Nach Absatz 5 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates zu bestimmen,
dass Personen oder Einrichtungen, die für die
Durchführung von Schutzimpfungen verant-
wortlich sind, bestimmte Angaben nach Satz 1
zu von ihnen durchgeführten Schutzimpfungen
für Zwecke der Impfsurveillance und der Phar-
makovigilanz an das Robert Koch-Institut,
an das Paul-Ehrlich-Institut oder an die zu-
ständige Kassenärztliche Vereinigung zu über-
mitteln haben. Die Kassenärztlichen Vereini-
gungen sind befugt, die ihnen nach Satz 2
übermittelten Daten zu verarbeiten, soweit es
erforderlich ist, um ihre Verpflichtung nach
Satz 1 zu erfüllen.“

1d. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates die Meldepflicht
für feststellende Personen bei der Anwendung
patientennaher Schnelltests bei Dritten aufzu-
heben.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils nach der An-
gabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ einge-
fügt.
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Empfehlungen der Ständigen Impf-
kommission zur Durchführung von Schutzimp-
fungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
haben sich insbesondere an folgenden Impf-
zielen auszurichten:
1. Reduktion schwerer oder tödlicher Krank-
heitsverläufe,
2. Unterbindung einer Transmission des Coro-
navirus SARS-CoV-2,
3. Schutz von Personen mit besonders hohem
Risiko für einen schweren oder tödlichen
Krankheitsverlauf,
4. Schutz von Personen mit besonders hohem
behinderungs-, tätigkeits- oder aufenthalts-
bedingtem Infektionsrisiko,
5. Aufrechterhaltung zentraler staatlicher
Funktionen, von Kritischen Infrastrukturen,
von zentralen Bereichen der Daseinsvor-
sorge und des öffentlichen Lebens.
Die auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 4 Buchstabe f sowie des § 20i Absatz 3
Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Ver-
bindung mit Nummer 2, des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch erlassenen Rechtsverord-
nungen haben sich an den in Satz 1 genannten
Impfzielen im Fall beschränkter Verfügbarkeit
von Impfstoffen bei notwendigen Priorisierun-
gen auszurichten.“
b) In Absatz 10 Satz 1 und 2 wird jeweils die An-
gabe „31. Juli 2021“ durch die Angabe
„31. Dezember 2021“ ersetzt.
c) In Absatz 11 Satz 1 Nummer 2 wird die An-
gabe „31. Juli 2021“ durch die Angabe
„31. Dezember 2021“ ersetzt.
2a. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die zur Durchführung von Schutzimp-
fungen berechtigte Person hat jede Schutz-
impfung unverzüglich in einem Impfausweis
oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt
wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumen-
tieren (Impfdokumentation).“
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates festzulegen, dass
abweichend von Satz 1 Nummer 5 die Bestä-
tigung in elektronischer Form auch mit einem
fortgeschrittenen elektronischen Siegel erfol-
gen kann, wenn das Siegel der zur Durchfüh-
rung der Schutzimpfung verantwortlichen Per-
son eindeutig zugeordnet werden kann.“
2b. § 24 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 ist Personen unab-
hängig von ihrer beruflichen Qualifikation die An-
wendung von In-vitro-Diagnostika, die für patien-
tennahe Schnelltests bei Testung auf HIV, das
Hepatitis-C-Virus, das Severe-Acute-Respiratory-
Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) und
Treponema pallidum verwendet werden, gestat-
tet.“
2c. § 28a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „auszurich-
ten“ ein Semikolon und die Wörter „dabei sind
absehbare Änderungen des Infektionsgesche-
hens durch ansteckendere, das Gesundheits-
system stärker belastende Virusvarianten zu
berücksichtigen“ eingefügt.
b) In Satz 8 werden nach dem Wort „macht“ die
Wörter „oder wenn einer Verbreitung von
Virusvarianten im Sinne von Satz 1 entgegen-
gewirkt werden soll“ eingefügt.
c) Nach Satz 11 wird folgender Satz 12 einge-
fügt:
„Bei der Prüfung der Aufhebung oder Ein-
schränkung der Schutzmaßnahmen nach den
Sätzen 9 bis 11 sind insbesondere auch die
Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Perso-
nen und die zeitabhängige Reproduktionszahl
zu berücksichtigen.“
3. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesregierung wird, sofern der
Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1
Satz 1 eine epidemische Lage von natio-
naler Tragweite festgestellt hat, ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates festzulegen,
dass Personen, die in die Bundesrepublik
Deutschland einreisen wollen oder einge-
reist sind und bei denen die Möglichkeit
besteht, dass sie einem erhöhten Infek-
tionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt
waren, die zur Feststellung der epide-
mischen Lage von nationaler Tragweite
geführt hat, insbesondere, weil sie sich in
einem entsprechenden Risikogebiet auf-
gehalten haben, ausschließlich zur Fest-
stellung und Verhinderung der Verbreitung
dieser Krankheit verpflichtet sind,
1. sich unverzüglich nach der Einreise für
einen bestimmten Zeitraum in geeigne-
ter Weise auf eigene Kosten abzuson-
dern sowie
2. der zuständigen Behörde durch Nut-
zung des vom Robert Koch-Institut

nach Absatz 9 eingerichteten elektro-
nischen Melde- und Informationssys-
tems folgende Angaben mitzuteilen:
a) ihre personenbezogenen Angaben,
b) das Datum ihrer voraussichtlichen
Einreise,
c) ihre Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage
vor und nach der Einreise,
d) das für die Einreise genutzte Reise-
mittel und vorliegende Informationen
zum Sitzplatz,
e) Angaben, ob eine Impfdokumen-
tation hinsichtlich der Krankheit
vorliegt, die zur Feststellung der
epidemischen Lage von nationaler
Tragweite geführt hat,
f) Angaben, ob ein ärztliches Zeugnis
oder ein Testergebnis hinsichtlich
des Nichtvorliegens der Krankheit
vorliegt, die zur Feststellung der
epidemischen Lage von nationaler
Tragweite geführt hat, und
g) Angaben, ob bei ihr Anhaltspunkte
für die Krankheit vorliegen, die zur
Feststellung der epidemischen Lage
von nationaler Tragweite geführt hat;
in der Rechtsverordnung kann auch fest-
gelegt werden, dass eine Impfdokumen-
tation im Sinne des Buchstabens e oder
ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergeb-
nis im Sinne des Buchstabens f über das
nach Absatz 9 eingerichtete Melde- und 4.
Informationssystem der zuständigen Be-
hörde zu übermitteln sind.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Verpflich-
tung“ durch die Wörter „den Verpflichtun-
gen“ ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Personen nach Satz 1 können einer Be-
obachtung nach § 29 unterworfen werden,
auch wenn die in § 29 Absatz 1 genannten
Voraussetzungen nicht vorliegen.“
dd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter
„dass, soweit eine Ausnahme vorliegt,“
durch die Wörter „in welchen Fällen“ er-
setzt.
ee) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter
„nach den Sätzen 1 und 3 festgelegte Ver-
pflichtung“ durch die Wörter „nach den
Sätzen 1 und 4 festgelegten Verpflichtun-
gen“ ersetzt.
b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „der Überwa-
chung der Absonderung“ durch die Wörter
„der Erfüllung und Überwachung der Ver-
pflichtungen, die sich aus der Rechtsver-
ordnung nach Absatz 8 Satz 1 ergeben,“
ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Übermittlung der auf Grund einer
Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1
Nummer 2 erhobenen Daten durch die zu-
ständigen Behörden an andere Stellen
oder eine Weiterverwendung dieser Daten
durch die zuständigen Behörden zu ande-
ren als den in Satz 3 genannten Zwecken
ist unzulässig.“
c) Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird
das Wort „Bunderegierung“ durch das
Wort „Bundesregierung“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die
Wörter „festgelegten Verpflichtung oder
die Ersatzmitteilung nach Absatz 8 Satz 3
vorzulegen“ durch die Wörter „Nummer 2
festgelegten Verpflichtungen oder die Er-
satzmitteilung nach Absatz 8 Satz 4 vorzu-
legen oder auszuhändigen“ ersetzt.
d) In Absatz 12 wird nach dem Wort „Kraft“ das
Komma und werden die Wörter „ansonsten
spätestens mit Ablauf des 31. März 2021“ ge-
strichen.
e) In Absatz 13 wird die Angabe „bis 7“ durch die
Angabe „bis 8“ ersetzt und werden die Wörter
„und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des
Grundgesetzes)“ durch ein Komma und die
Wörter „der Freiheit der Person (Artikel 2 Ab-
satz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizü-
gigkeit der Person (Artikel 11 Absatz 1 des
Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundge-
setzes)“ ersetzt.
§ 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Das Gleiche gilt für eine Person, die nach
§ 30, auch in Verbindung mit § 32, abge-
sondert wird oder sich auf Grund einer nach
§ 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen
Rechtsverordnung absondert. Eine Ent-
schädigung in Geld kann auch einer Per-
son gewährt werden, wenn diese sich
bereits vor der Anordnung einer Absonde-
rung nach § 30 oder eines beruflichen
Tätigkeitsverbots nach § 31 vorsorglich
abgesondert oder vorsorglich bestimmte
berufliche Tätigkeiten ganz oder teilweise
nicht ausgeübt hat und dadurch einen Ver-
dienstausfall erleidet, wenn eine Anord-
nungeiner Absonderung nach § 30 oder
eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach
§ 31 bereits zum Zeitpunkt der vorsorg-
lichen Absonderung oder der vorsorg-
lichen Nichtausübung beruflicher Tätigkei-
ten hätte erlassen werden können.“
bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe
„Satzes 3“ durch die Angabe „Satzes 4“
ersetzt.
b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden
die Wörter „Eine erwerbstätige Person
erhält“ durch die Wörter „Sofern der Deut-

sche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1
eine epidemische Lage von nationaler
Tragweite festgestellt hat, erhält eine er-
werbstätige Person“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „oder die
Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben
wird“ durch ein Komma und die Wörter
„die Präsenzpflicht in einer Schule auf-
gehoben oder der Zugang zum Kinderbe-
treuungsangebot eingeschränkt wird oder
eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom
Besuch einer Einrichtung zur Betreuung
von Kindern, einer Schule oder einer Ein-
richtung für Menschen mit Behinderungen
abzusehen,“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 durch
die folgenden Sätze ersetzt:
„Vom Beginn der siebenten Woche an wird die
Entschädigung abweichend von Satz 2 in
Höhe von 67 Prozent des der erwerbstätigen
Person entstandenen Verdienstausfalls ge-
währt; für einen vollen Monat wird höchstens
ein Betrag von 2 016 Euro gewährt. Im Fall des
Absatzes 1a wird die Entschädigung von Be-
ginn an in der in Satz 3 bestimmten Höhe ge-
währt. Für jede erwerbstätige Person wird die
Entschädigung nach Satz 4 für die Dauer der
vom Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1
Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von
nationaler Tragweite unabhängig von der An-
zahl der Kinder für längstens zehn Wochen pro
Jahr gewährt, für eine erwerbstätige Person,
die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder
pflegt, längstens für 20 Wochen pro Jahr.“
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsent-
gelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn
maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zu-
steht, vermindert um Steuern und Beiträge
zur Sozialversicherung sowie zur Arbeitsförde-
rung oder entsprechende Aufwendungen zur
sozialen Sicherung in angemessenem Umfang
(Netto-Arbeitsentgelt). Bei der Ermittlung des
Arbeitsentgelts sind die Regelungen des § 4
Absatz 1, 1a und 4 des Entgeltfortzahlungs-
gesetzes entsprechend anzuwenden. Für die
Berechnung des Verdienstausfalls ist die Net-
to-Entgeltdifferenz in entsprechender Anwen-
dung des § 106 des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch zu bilden. Der Betrag erhöht sich um
das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss-
Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer An-
spruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1
genannten Gründen an der Arbeitsleistung
verhindert wäre. Satz 1 gilt für die Berechnung
des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit
Beschäftigten und bei Selbständigen entspre-
chend mit der Maßgabe, dass bei den in Heim-
arbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des
letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen
Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente
monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbstän-
digen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens
(§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit
zugrunde zu legen ist.“
e) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Abweichend von Satz 1 hat der Arbeitgeber
die Entschädigung nach Absatz 1a für die in
Absatz 2 Satz 5 genannte Dauer auszuzahlen.“
f) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
„Das Eintreten eines Tatbestandes nach Ab-
satz 1 oder Absatz 1a unterbricht nicht den
Bezug von Arbeitslosengeld oder Kurzarbei-
tergeld, wenn die weiteren Voraussetzungen
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch er-
füllt sind.“
g) Absatz 11 Satz 1 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb
einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung
der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Ab-
sonderung oder nach dem Ende der vorüber-
gehenden Schließung, der Untersagung des
Betretens, der Schul- oder Betriebsferien, der
Aufhebung der Präsenzpflicht, der Einschrän-
kung des Kinderbetreuungsangebotes oder
der Aufhebung der Empfehlung nach Absatz 1a
Satz 1 Nummer 1 bei der zuständigen Behörde
zu stellen. Die Landesregierungen werden er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestim-
men, dass der Antrag nach Absatz 5 Satz 3
und 4 nach amtlich vorgeschriebenem Verfah-
ren durch Datenfernübertragung zu übermit-
teln ist und das nähere Verfahren zu bestim-
men. Die zuständige Behörde kann zur
Vermeidung unbilliger Härten auf eine Über-
mittlung durch Datenfernübertragung ver-
zichten.“
5. § 66 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 richten sich
gegen das Land,
1. in dem das berufliche Tätigkeitsverbot erlas-
sen wurde oder in den Fällen des § 34 Absatz 1
bis 3 und des § 42, in dem die verbotene Tä-
tigkeit ausgeübt worden ist,
2. in dem das Absonderungsgebot angeordnet
oder erlassen wurde oder in dem die Abson-
derung auf Grund einer nach § 36 Absatz 8
Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverord-
nung vorgenommen wurde oder
3. in dem Einrichtungen zur Betreuung von Kin-
dern, Schulen oder Einrichtungen für Men-
schen mit Behinderungen vorübergehend ge-
schlossen wurden, deren Betreten untersagt
wurde, Schul- oder Betriebsferien angeordnet
oder verlängert wurden, die Präsenzpflicht in
einer Schule aufgehoben, der Zugang zum
Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt oder
eine behördliche Empfehlung abgegeben wur-
de, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreu-
ung von Kindern, einer Schule oder einer
Einrichtung für Menschen mit Behinderungen
abzusehen.“

6. Nach § 67 wird folgende Überschrift des 13. Ab-
schnitts eingefügt:
„13. Abschnitt
Rechtsweg und Kosten“.
7. § 68 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
und 1a ersetzt:
„(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach
den §§ 56 bis 58 und 65 gegen das nach § 66
Absatz 1 zur Zahlung verpflichtete Land ist der
Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach
einer auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Num-
mer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
sowie des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buch-
stabe c und f erlassenen Rechtsverordnung ist
der Verwaltungsrechtsweg gegeben.“
8. Nach § 68 wird die Überschrift des bisherigen
13. Abschnitts gestrichen.
9. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. entgegen § 22 Absatz 1 eine Schutz-
impfung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig doku-
mentiert,“.
bb) Nach Nummer 22a wird folgende Num-
mer 22b eingefügt:
„22b. entgegen § 50a Absatz 3 Satz 1,
auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 50a Ab-
satz 4 Nummer 2, Polioviren oder
dort genanntes Material besitzt,“.
cc) Nummer 24 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 13 Absatz 3 Satz 1“
werden durch die Wörter „§ 13 Ab-
satz 3 Satz 8 oder Absatz 4 Satz 2“
ersetzt.
bbb) Die Wörter „§ 36 Absatz 8 Satz 1
oder Satz 3“ werden durch die Wör-
ter „§ 36 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 4,
jeweils auch in Verbindung mit
Satz 5,“ ersetzt und die Wörter „oder
Absatz 10 Satz 1“ werden durch die
Wörter „Absatz 10 Satz 1 Nummer 1,
auch in Verbindung mit Satz 3, Num-
mer 2 oder Nummer 3“ ersetzt.
10. Dem § 77 werden die folgenden Absätze 4 und 5
angefügt:
„(4) Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 3 gilt
eine vor dem 30. März 2021 getroffene Feststel-
lung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 erst dann als nach
§ 5 Absatz 1 Satz 2 aufgehoben, wenn der Deut-
sche Bundestag das Fortbestehen der epidemi-
schen Lage von nationaler Tragweite nicht bis
zum 1. Juli 2021 feststellt.
(5) Auf Streitigkeiten über Ansprüche nach
§ 65 gegen das nach § 66 Absatz 1 Satz 2 zur
Zahlung verpflichtete Land, die nach dem
30. März 2021 rechtshängig werden, sind § 58
Absatz 2 Satz 1, § 70 Absatz 1 Satz 1 und § 75
Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Fristen frühes-
tens am 31. März 2021 zu laufen beginnen.“
Artikel 2
Änderung der
Verordnung zur Sicherung
der Ausbildungen in den
Gesundheitsfachberufen während einer
epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in
den Gesundheitsfachberufen während einer epidemi-
schen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni
2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1) wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „30. Juni
2021“ durch die Angabe „30. September 2022“ er-
setzt.
2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Auf-
hebung der Feststellung der epidemischen Lage
von nationaler Tragweite durch den Deutschen
Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektions-
schutzgesetzes außer Kraft. Der Tag des Außer-
krafttretens ist im Bundesanzeiger bekannt zu ge-
ben.“
Artikel 3
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Februar 2021
(BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 20i Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a werden die
Wörter „wenn sie in zentralen Bereichen der Da-
seinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zen-
traler staatlicher Funktionen“ durch die Wörter
„wenn sie zur Aufrechterhaltung zentraler staat-
licher Funktionen, Kritischer Infrastrukturen oder
zentraler Bereiche der Daseinsvorsorge“ ersetzt.
b) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze einge-
fügt:
„Sofern in der Rechtsverordnung nach Satz 2
Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ein An-
spruch auf Schutzimpfung gegen das Corona-
virus SARS-CoV-2 festgelegt wird, kann zugleich
im Fall beschränkter Verfügbarkeit von Impfstof-
fen eine Priorisierung der Anspruchsberechtigten
nach Personengruppen festgelegt werden; die in
§ 20 Absatz 2a Satz 1 des Infektionsschutzgeset-
zes genannten Impfziele sind dabei zu berück-

sichtigen. Als Priorisierungskriterien kommen
insbesondere das Alter der Anspruchsberech-
tigten, ihr Gesundheitszustand, ihr behinde-
rungs-, tätigkeits- oder aufenthaltsbedingtes
SARS-CoV-2-Expositionsrisiko sowie ihre Sys-
temrelevanz in zentralen staatlichen Funktionen,
Kritischen Infrastrukturen oder zentralen Berei-
chen der Daseinsvorsorge in Betracht.“
c) In dem neuen Satz 13 Nummer 5 wird die An-
gabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.
d) In dem neuen Satz 15 werden nach den Wörtern
„außer Kraft“ das Komma und die Wörter „an-
sonsten spätestens mit Ablauf des 31. März
2021“ gestrichen.
e) Der neue Satz 16 wird wie folgt gefasst:
„Soweit und solange eine auf Grund des Satzes 1
oder des Satzes 2 erlassene Rechtsverordnung
in Kraft ist, hat der Gemeinsame Bundesaus-
schuss, soweit die Ständige Impfkommission
Empfehlungen für Schutzimpfungen abgegeben
hat, auf die ein Anspruch nach der jeweiligen
Rechtsverordnung besteht, in Abweichung von
Absatz 1 Satz 5 Einzelheiten zu Voraussetzun-
gen, Art und Umfang von diesen Schutzimpfun-
gen nach Absatz 1 Satz 3 für die Zeit nach dem
Außerkrafttreten der jeweiligen Rechtsverord-
nung in Richtlinien nach § 92 zu bestimmen; die
von der Ständigen Impfkommission empfohlenen
Schutzimpfungen dürfen nach Außerkrafttreten
der Rechtsverordnung so lange erbracht werden,
bis die Richtlinie vorliegt.“
2. Nach § 87b Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Mindert sich die Fallzahl in einem die Fort-
führung der Arztpraxis gefährdenden Umfang
infolge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Natur-
katastrophe oder eines anderen Großschadenser-
eignisses, soll die Kassenärztliche Vereinigung im
Benehmen mit den Landesverbänden der Kranken-
kassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaß-
stab geeignete Regelungen zur Fortführung der ver-
tragsärztlichen Tätigkeit des Leistungserbringers
vorsehen. Regelungen nach Satz 1 können auch
bei einer Minderung von Fallzahlen von Leistungen
vorgesehen werden, die nach § 87a Absatz 3 Satz 5
Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 und Satz 6 vergütet wer-
den. In der Vergangenheit gebildete und noch nicht
aufgelöste Rückstellungen im Rahmen der Honorar-
verteilung sollen ebenfalls verwendet werden. Eine
weitere Voraussetzung für die Zahlung von Kom-
pensationszahlungen ist, dass der vertragsärztliche
Leistungserbringer die in § 19a Absatz 1 der Zulas-
sungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten
Mindestsprechstunden einhält. Bei einer Unter-
schreitung der in § 19a Absatz 1 der Zulassungsver-
ordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindest-
sprechstunden können Kompensationszahlungen
nur vorgenommen werden, wenn der vertragsärzt-
liche Leistungserbringer durch eine Pandemie,
Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder ein an-
deres Großschadensereignis verursachte rechtfer-
tigende Gründe für die Unterschreitung nachweist.“
3. In § 275b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ab-
satz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 2 bis 3“
ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 152 folgende Angabe eingefügt:
„§ 153 Erstattung pandemiebedingter Kosten durch
den Bund; Verordnungsermächtigung“.
1a. In § 40 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „über-
steigen“ ein Semikolon und werden die Wörter „bis
zum 31. Dezember 2021 gilt ein monatlicher Be-
trag in Höhe von 60 Euro“ eingefügt.
2. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist in
dem Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum
31. Dezember 2021 in allen zugelassenen Pfle-
geeinrichtungen eine Regelprüfung durchzufüh-
ren, wenn die Situation vor Ort es aufgrund der
SARS-CoV-2-Pandemie zulässt. Der Spitzen-
verband Bund der Pflegekassen beschließt im
Benehmen mit dem Medizinischen Dienst des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
und dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten
Krankenversicherung e. V. sowie im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Gesund-
heit unverzüglich das Nähere zur Durchführ-
barkeit von Prüfungen, insbesondere, unter
welchen Voraussetzungen Prüfaufträge ange-
sichts der aktuellen Infektionslage angemessen
sind und welche spezifischen Vorgaben, insbe-
sondere zur Hygiene, zu beachten sind. Dabei
sind insbesondere die aktuellen wissenschaft-
lichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Der
Beschluss nach Satz 2 ist entsprechend der
Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie zu ak-
tualisieren. Er ist für die Landesverbände der
Pflegekassen, die Medizinischen Dienste und
den Prüfdienst des Verbandes der Privaten
Krankenversicherung e. V. verbindlich. Der Spit-
zenverband Bund der Pflegekassen berichtet
dem Bundesministerium für Gesundheit zum
30. September 2021 über die Erfahrungen der
Pflegekassen mit der Durchführung von Quali-
tätsprüfungen in dem in Satz 1 genannten Zeit-
raum.“
3. § 114b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
ber 2020“ durch die Angabe „31. Dezember

2021“ und die Angabe „1. Januar 2021“ durch
die Angabe „1. Januar 2022“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember
2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2021“
ersetzt und wird das Wort „erstmals“ gestri-
chen.
4. § 114c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Juli 2021“
durch die Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt
und werden die Wörter „sichergestellt ist“
durch die Wörter „erreicht worden ist“ er-
setzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „sichergestellt
ist“ durch die Wörter „erreicht worden ist“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor der Aufzählung
wird die Angabe „31. März 2021“ durch die
Angabe „30. Juni 2022“ und wird die An-
gabe „30. September 2021“ durch die An-
gabe „31. März 2023“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „30. September
2021“ durch die Angabe „31. März 2023“
ersetzt.
5. In § 147 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 wird jeweils
die Angabe „31. März 2021“ durch die Angabe
„30. Juni 2021“ ersetzt.
6. In § 148 wird die Angabe „31. März 2021“ durch
die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.
7. § 150 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5c wird wie folgt gefasst:
„(5c) Abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 5
zweiter Halbsatz kann der im Jahr 2019 sowie
der im Jahr 2020 nicht verbrauchte Betrag für
die Leistung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 in
den Zeitraum bis zum 30. September 2021
übertragen werden.“
b) In Absatz 6 wird jeweils die Angabe „31. März
2021“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.
8. Nach § 152 wird folgender § 153 eingefügt:
„§ 153
Erstattung
pandemiebedingter Kosten
durch den Bund; Verordnungsermächtigung
Wenn der Mittelbestand der sozialen Pflege-
versicherung aufgrund pandemiebedingter Mehr-
ausgaben absehbar das gesetzliche Betriebs-
mittel- und Rücklagesoll der Pflegekassen zu
unterschreiten droht, gewährt der Bundeshaushalt
der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 2021
einen Zuschuss in erforderlicher Höhe (Bundeszu-
schuss). Das Bundesministerium für Gesundheit
wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverord-
nung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundes-
rates zu bestimmen.“
Artikel 5
Änderung des
Pflegezeitgesetzes
In § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 Satz 1, Absatz 5
und 7 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008
(BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 4c des
Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299)
geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „31. März
2021“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Familienpflegezeitgesetzes
Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 4b
des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Das pauschalierte monatliche Nettoentgelt vor
der Freistellung nach Absatz 1 wird berechnet
auf der Grundlage des regelmäßigen durch-
schnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelts
ausschließlich der Sachbezüge der letzten zwölf
Kalendermonate vor Beginn der Freistellung. Das
pauschalierte monatliche Nettoentgelt während
der Freistellung wird berechnet auf der Grund-
lage des Bruttoarbeitsentgelts, das sich aus
dem Produkt aus der vereinbarten durchschnitt-
lichen monatlichen Stundenzahl während der
Freistellung und dem durchschnittlichen Entgelt
je Arbeitsstunde ergibt.“
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Berechnung der pauschalierten Nettoent-
gelte erfolgt entsprechend der Berechnung der
pauschalierten Nettoentgelte gemäß § 106 Ab-
satz 1 Satz 5 bis 7 des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch.“
c) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 5“
durch die Angabe „Satz 6“ und die Angabe
„31. März 2021“ durch die Angabe „30. Juni
2021“ ersetzt.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2021“
durch die Angabe „1. Juni 2021“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6
wird jeweils die Angabe „31. März 2021“ durch
die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Gesetzes zum Schutz
der Bevölkerung bei einer
epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Die Artikel 3 und 7 Absatz 4 des Gesetzes zum
Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage
von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I
S. 587) werden aufgehoben.

Artikel 8
Änderung des
Dritten Gesetzes zum
Schutz der Bevölkerung bei einer
epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei
einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) wird wie folgt
geändert:
1. Artikel 2 wird aufgehoben.
2. In Artikel 8 Absatz 3 werden die Wörter „und Ar-
tikel 2 treten“ durch das Wort „tritt“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Krankenhauszukunftsgesetzes
In Artikel 13 Absatz 5 des Krankenhauszukunfts-
gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208),
das durch Artikel 4d des Gesetzes vom 22. Dezember
2020 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, wird die
Angabe „1. April 2021“ durch die Angabe „1. Juli 2021“
ersetzt.
Artikel 9a
Änderung des
Apothekengesetzes
Dem § 21 Absatz 2 des Apothekengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980
(BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2870) geän-
dert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Bei den Regelungen nach Satz 1 Nummer 8 zum
Warenlager der Apotheken ist insbesondere sicher-
zustellen, dass auch im Falle vorübergehender Liefer-
engpässe oder Mehrbedarfe eine ordnungsgemäße
Versorgung insbesondere mit Arzneimitteln, die in
Krankenhäusern zur intensivmedizinischen Behand-
lung benötigt werden, gewährleistet ist.“
Artikel 9b
Änderung der
Apothekenbetriebsordnung
Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I
S. 1195), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2870) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 15 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Abweichend von Satz 1 muss der Leiter einer kran-
kenhausversorgenden Apotheke parenteral anzu-
wendende Arzneimittel zur intensivmedizinischen
Versorgung in einer Art und Menge vorrätig halten,
die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf der
intensivmedizinischen Abteilungen des jeweils ver-
sorgten Krankenhauses für vier Wochen entspricht.“
2. Nach § 30 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 müssen parenteral anzu-
wendende Arzneimittel zur intensivmedizinischen
Versorgung in ausreichender Menge vorrätig gehal-
ten werden, die mindestens dem durchschnittlichen
Bedarf der intensivmedizinischen Abteilungen des
jeweils versorgten Krankenhauses für vier Wochen
entsprechen muss.“
Artikel 9c
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Nach § 26c des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April
1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geän-
dert worden ist, wird folgender § 26d eingefügt:
„§ 26d
Erweiterte Sonderleistung
an Pflegekräfte aufgrund von besonderen
Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie
(1) Zugelassene Krankenhäuser, die ihre Leistungen
nach dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen und
die im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. De-
zember 2020 durch die voll- oder teilstationäre
Behandlung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
infizierten Patientinnen und Patienten besonders be-
lastet waren, haben für ihre Pflegekräfte in der unmit-
telbaren Patientenversorgung auf bettenführenden
Stationen, soweit diese durch die Versorgung von mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen
und Patienten einer erhöhten Arbeitsbelastung ausge-
setzt waren, Anspruch auf eine Auszahlung aus den in
Absatz 3 Satz 1 genannten Mitteln, mit der sie diesen
Beschäftigten eine Prämie als einmalige Sonderleis-
tung zu zahlen haben. Als besonders belastet gelten
Krankenhäuser mit weniger als 500 Betten mit mindes-
tens 20 voll- oder teilstationär behandelten Patientin-
nen und Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-
CoV-2 infiziert waren, sowie Krankenhäuser ab
500 Betten mit mindestens 50 voll- oder teilstationär
behandelten Patientinnen und Patienten, die mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert waren. Krankenhäu-
ser, die nach § 26a Absatz 1 anspruchsberechtigt wa-
ren, werden bei der Verteilung berücksichtigt, wenn sie
im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dezember
2020 die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllt
haben. Unter den nach den Sätzen 1 bis 3 anspruchs-
berechtigten Krankenhäusern werden 150 Millionen
Euro nach der jeweiligen Summe der Verweildauertage
der voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen
und Patienten, die in den in den Sätzen 1 und 3 ge-
nannten Zeiträumen in den besonders belasteten Kran-
kenhäusern mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert
waren und entlassen wurden, sowie 150 Millionen Euro
nach der Anzahl der im Jahr 2019 beschäftigten Pfle-
gekräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf
bettenführenden Stationen, umgerechnet in Vollkräfte,
verteilt. Zusätzlich werden 150 Millionen Euro unter
den nach den Sätzen 1 bis 3 anspruchsberechtigten
Krankenhäusern verteilt, in denen im Zeitraum nach
Satz 1 mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Pa-
tientinnen und Patienten mehr als 48 Stunden gemäß
der Anlage zur Vereinbarung über die Übermittlung von
Daten nach § 21 Absatz 4 und Absatz 5 des Kranken-
hausentgeltgesetzes – Version 2020 für das Datenjahr
2019, Fortschreibung vom 4. Dezember 2019 – beat-
met wurden; die Anspruchshöhe wird nach der Anzahl
dieser Fälle im jeweiligen Krankenhaus bemessen. Der

jedem anspruchsberechtigten Krankenhaus nach Maß-
gabe der Sätze 4 und 5 zustehende Betrag wird durch
das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus auf
der Grundlage der Daten ermittelt, die dem Institut für
das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 24 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 sowie nach § 21 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe e des Krankenhausentgeltgesetzes zur Ver-
fügung stehen. Das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus veröffentlicht für jedes anspruchsberech-
tigte Krankenhaus unter Angabe des Namens und des
Kennzeichens nach § 293 Absatz 1 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch das Prämienvolumen nach
den Sätzen 4 und 5 bis zum 7. April 2021 barrierefrei
auf seiner Internetseite.
(2) Die Auswahl der Prämienempfängerinnen und
Prämienempfänger sowie die Bemessung der indivi-
duellen Prämienhöhe entsprechend der Belastung
durch die Versorgung von mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten ob-
liegt dem Krankenhausträger im Einvernehmen mit der
Arbeitnehmervertretung. Zudem sollen neben den in
Absatz 1 Satz 1 Genannten auch andere Beschäftigte
für die Zahlung einer Prämie ausgewählt werden, die
aufgrund der Versorgung von mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten be-
sonders belastet waren.
(3) Zur Finanzierung der Prämien nach Absatz 1
zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung einen Be-
trag von 450 Millionen Euro bis zum 14. April 2021 aus
der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der Bund
erstattet den Betrag nach Satz 1 unverzüglich an die
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen leitet den Betrag
nach Satz 1 auf Grundlage der Veröffentlichung nach
Absatz 1 Satz 7 an die anspruchsberechtigten Kran-
kenhäuser weiter. Nach Abschluss der Zahlungen nach
Satz 3 übermittelt der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen dem Bundesministerium für Gesundheit bis
zum 30. September 2021 eine krankenhausbezogene
Aufstellung der ausgezahlten Mittel.
(4) Die Krankenhausträger haben die Prämien nach
Absatz 2 bis zum 30. Juni 2021 an die Beschäftigten
nach Absatz 2 auszuzahlen. Den Vertragsparteien nach
§ 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 und dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist bis zum
31. März 2022 eine Bestätigung des Jahresabschluss-
prüfers über die zweckentsprechende Verwendung der
Mittel vorzulegen. Werden die Bestätigungen nicht
oder nicht vollständig vorgelegt oder wurden die Mittel
nicht zweckentsprechend verwendet, ist der entspre-
chende Betrag bis zum 30. April 2022 an den Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen zurückzuzahlen.
Dieser leitet die Beträge nach Satz 3 unverzüglich an
die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds weiter.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung erstattet die
Summe der Beträge nach Satz 4 bis zum 30. Juni 2022
aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an
den Bund. Soweit die Zahlungen nach Satz 1 zur Folge
haben, dass der Betrag nach § 3 Nummer 11a des Ein-
kommensteuergesetzes für einzelne Beschäftigte
überschritten wird, können die Krankenhäuser auch
Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträ-
gen für die Zahlungen nach Satz 1 aus den Mitteln
nach Absatz 3 Satz 3 decken.
(5) Die nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 anspruchsbe-
rechtigten Krankenhäuser berichten dem Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen bis zum 31. März 2022
in anonymisierter Form über die Anzahl der Prämien-
empfängerinnen und Prämienempfänger, die jeweilige
Prämienhöhe und die der Verteilung nach Absatz 2 zu-
grunde liegenden Kriterien. Der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen kann den Krankenhäusern weitere
Vorgaben zum Inhalt der Berichte machen und erstellt
auf der Grundlage der Berichte einen Abschlussbe-
richt, den er bis zum 31. August 2022 dem Bundesmi-
nisterium für Gesundheit vorlegt.“
Artikel 9d
Änderung der
COVID-19-Versorgungsstrukturen-
Schutzverordnung
Die COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzver-
ordnung vom 30. April 2020 (BAnz AT 04.05.2020 V1),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Ja-
nuar 2021 (BAnz AT 07.01.2021 V1) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung werden die Wörter „sowie zur
Pflegehilfsmittelversorgung“ gestrichen.
2. § 4 wird aufgehoben.
3. In § 5 werden die Wörter „vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert wor-
den ist,“ gestrichen.
Artikel 10
Folgeänderungen
(1) In § 4 der DIVI IntensivRegister-Verordnung vom
8. April 2020 (BAnz AT 09.04.2020 V4), die durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (BAnz AT
02.06.2020 V2) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 587) geändert worden ist,“ gestrichen.
(2) In § 10 der Medizinischer Bedarf Versorgungssi-
cherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT
26.05.2020 V1) werden die Wörter „vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert
worden ist,“ gestrichen.
(3) In § 3 der ITS-Arzneimittelbevorratungsverord-
nung vom 7. Juli 2020 (BAnz AT 08.07.2020 V1) wer-
den die Wörter „vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai
2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist,“ gestri-
chen.
(4) In § 9 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelver-
sorgungsverordnung vom 20. April 2020 (BAnz AT
21.04.2020 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 28. September 2020 (BAnz AT 30.09.2020 V1) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert
worden ist,“ gestrichen.

(5) In § 10 Absatz 1 der Coronavirus-Einreiseverord-
nung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1),
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2021
(BAnz AT 26.03.2021 V1) geändert worden ist, wird
nach dem Wort „Infektionsschutzgesetzes“ das
Komma und werden die Wörter „das zuletzt durch Ar-
tikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3136) geändert worden ist, ansonsten spätestens
mit Ablauf des 31. März 2021“ gestrichen.
(6) In § 11 der Coronavirus-Schutzmasken-Verord-
nung vom 14. Dezember 2020 (BAnz AT 15.12.2020
V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar
2021 (BAnz AT 05.02.2021 V1) geändert worden ist,
werden die Wörter „Satz 13 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,
BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4
Nummer 1 des Gesetzes vom 18. November 2020
(BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,“ durch die Wör-
ter „Satz 15 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ er-
setzt.
(7) In § 19 Absatz 1 der Coronavirus-Testverord-
nung vom 27. Januar 2021 (BAnz AT 27.01.2021 V2)
werden die Wörter „Satz 13 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „Satz 15 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
(8) In § 15 Satz 1 der Coronavirus-Impfverordnung
vom 8. Februar 2021 (BAnz AT 08.02.2021 V1), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Februar 2021
(BAnz AT 24.02.2021 V1) geändert worden ist, werden
die Wörter „Satz 13 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch“ durch die Wörter „Satz 15 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
(9) In Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung zur Ände-
rung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im Rah-
men der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
vom 2. Dezember 2020 (BAnz AT 03.12.2020 V1) wer-
den die Wörter „vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. No-
vember 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,“
gestrichen.
(10) In Artikel 3 Absatz 2 der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler
Tragweite vom 15. Januar 2021 (BAnz AT 19.01.2021 V1)
werden die Wörter „vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist,“
gestrichen.
(11) In Artikel 3 Absatz 2 der Dritten Verordnung zur
Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im
Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Trag-
weite vom 1. Februar 2021 (BAnz AT 02.02.2021 V1)
werden die Wörter „vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist,“
gestrichen.
Artikel 10a
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Num-
mer 3 und Artikel 7 werden die Grundrechte der kör-
perlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Ab-
satz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungs-
freiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit
(Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Un-
verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 3 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2021 in Kraft.
(3) Die Artikel 9a und 9b treten am 1. Juli 2021 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die ITS-Arzneimittelbevor-
ratungsverordnung vom 7. Juli 2020 (BAnz AT
08.07.2020 V1), die durch Artikel 10 Absatz 3 dieses
Gesetzes geändert worden ist, außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 29. März 2021
zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Franziska Giffey
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 370. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7b3da23b31727a1b….