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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 148

BGBl. 2020 I S. 148 · 52.396 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 148 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 148
                                       Gesetz
            für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der
                                (Masernschutzgesetz)

Impfprävention
                                               Vom 10. Februar 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
              Infektionsschutzgesetzes

  Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 46 des Ge-
setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Die Angabe zur Überschrift des 3. Abschnitts
         wird wie folgt gefasst:

        „3. Abschnitt – Überwachung“.

      b) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
        „§ 22 Impfdokumentation“.
      c) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
        „§ 24 Feststellung und Heilbehandlung über-
              tragbarer Krankheiten, Verordnungser-
              mächtigung“.

 2. § 2 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.
      b) Die folgenden Nummern 15 und 16 werden an-
         gefügt:

        „15. Leitung der Einrichtung
             die Person, die mit den Leitungsaufgaben
             in der jeweiligen Einrichtung beauftragt ist;
             das betrifft auch
             a) die selbständig tätige Person für ihren
                Zuständigkeitsbereich selbst,

             b) die Person, die einrichtungsübergrei-

                fend mit den Leitungsaufgaben beauf-

                tragt ist,

        16. personenbezogene Angabe
             Name und Vorname, Geschlecht, Geburts-
             datum, Anschrift der Hauptwohnung oder
             des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und,
             falls abweichend, Anschrift des derzeiti-
             gen Aufenthaltsortes der betroffenen Per-
             son sowie, soweit vorliegend, Telefon-
             nummer und E-Mail-Adresse.“
 3. § 4 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 3 bis 5 wird durch die folgenden
         Sätze ersetzt:
        „Auf dem Gebiet der Zoonosen und mikrobiell
        bedingten Lebensmittelvergiftungen sind das
        Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-

   mittelsicherheit, das Bundesinstitut für Risiko-
   bewertung und das Friedrich-Loeffler-Institut
   zu beteiligen. Auf Ersuchen der zuständigen
   obersten Landesgesundheitsbehörde kann
   das Robert Koch-Institut den zuständigen Stel-
   len bei Maßnahmen zur Überwachung, Verhü-
   tung und Bekämpfung von schwerwiegenden
   übertragbaren Krankheiten, auf Ersuchen meh-
   rerer zuständiger oberster Landesgesundheits-
   behörden auch länderübergreifend, Amtshilfe
   leisten. Soweit es zur Erfüllung dieser Amtshilfe
   erforderlich ist, darf es personenbezogene Da-
   ten verarbeiten. Es arbeitet mit den jeweils zu-
   ständigen Bundesbehörden, den zuständigen

   Landesbehörden, den nationalen Referenzzen-
   tren, weiteren wissenschaftlichen Einrichtun-
   gen und Fachgesellschaften zusammen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Das Robert Koch-Institut arbeitet zu den
   in § 1 Absatz 1 genannten Zwecken mit aus-
   ländischen Stellen und supranationalen Or-
   ganisationen sowie mit der Weltgesundheits-
   organisation und anderen internationalen
   Organisationen zusammen. Im Rahmen dieser
   Zusammenarbeit stärkt es deren Fähigkeiten,
   insbesondere einer möglichen grenzüber-
   schreitenden Ausbreitung von übertragbaren
   Krankheiten vorzubeugen, entsprechende Ge-
   fahren frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen
   zur Verhinderung einer möglichen grenz-
   überschreitenden Weiterverbreitung einzulei-
   ten. Die Zusammenarbeit kann insbesondere
   eine dauerhafte wissenschaftliche Zusammen-
   arbeit mit Einrichtungen in Partnerstaaten, die

   Ausbildung von Personal der Partnerstaaten

   sowie Unterstützungsleistungen im Bereich

   der epidemiologischen Lage- und Risikobewer-
   tung und des Krisenmanagements umfassen,
   auch verbunden mit dem Einsatz von Personal
   des Robert Koch-Institutes im Ausland. Soweit
   es zur Abwendung von Gefahren von Dritten
   und zum Schutz von unmittelbar Betroffenen
   im Rahmen der frühzeitigen Erkennung und Ver-
   hinderung der Weiterverbreitung von schwerwie-
   genden übertragbaren Krankheiten, der Unter-
   stützung bei der Ausbruchsuntersuchung und
   -bekämpfung, der Kontaktpersonennachverfol-
   gung oder der medizinischen Evakuierung von
   Erkrankten und Ansteckungsverdächtigen erfor-
   derlich ist, darf das Robert Koch-Institut im Rah-
   men seiner Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3
   personenbezogene Daten verarbeiten.“
BGBl. 2020, Seite 149 — Originalseite als Abbildung
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3a. Die Überschrift des 3. Abschnitts wird wie folgt
    gefasst:
                      „3. Abschnitt
                     Überwachung“.

4. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nach Buchstabe r wird folgender
               Buchstabe s eingefügt:

               „s) zoonotische Influenza,“.
          bbb) Nach der Aufzählung werden die Wör-
               ter „sowie die Erkrankung und der
               Tod an einer behandlungsbedürftigen

               Tuberkulose, auch wenn ein bakterio-

               logischer Nachweis nicht vorliegt,“
               gestrichen.
      bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
          eingefügt:
          „1a. die Erkrankung und der Tod in Bezug
               auf folgende Krankheiten:
               a) behandlungsbedürftige Tuberkulose,
                  auch wenn ein bakteriologischer
                  Nachweis nicht vorliegt,
               b) Clostridioides-difficile-Infektion mit
                  klinisch schwerem Verlauf; ein kli-
                  nisch schwerer Verlauf liegt vor,

                  wenn

                  aa) der Erkrankte zur Behandlung
                      einer ambulant erworbenen Clo-
                      stridioides-difficile-Infektion in
                      eine medizinische Einrichtung

                      aufgenommen wird,

                  bb) der Erkrankte zur Behandlung

                      der    Clostridioides-difficile-In-

                      fektion oder ihrer Komplikatio-
                      nen auf eine Intensivstation ver-
                      legt wird,
                  cc) ein chirurgischer Eingriff, zum
                      Beispiel Kolektomie, auf Grund
                      eines Megakolons, einer Perfo-
                      ration oder einer refraktären
                      Kolitis erfolgt oder

                  dd) der Erkrankte innerhalb von
                      30 Tagen nach der Feststellung
                      der    Clostridioides-difficile-In-
                      fektion verstirbt und die Infek-
                      tion als direkte Todesursache
                      oder als zum Tode beitragende
                      Erkrankung gewertet wurde,“.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange-
          stellt:
          „Dem Gesundheitsamt ist über die Mel-
          dung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
          Buchstabe i hinaus zu melden, wenn Per-
          sonen an einer subakuten sklerosierenden
          Panenzephalitis infolge einer Maserninfek-
          tion erkranken oder versterben.“
      bb) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „Ab-
          satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1

             Satz 1 Nummer 1a Buchstabe a“ ersetzt
             und wird das Wort „leiden“ durch die Wör-
             ter „erkrankt sind“ ersetzt.
       cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
           „Die Meldung nach Satz 1“ durch die Wör-
           ter „Die Meldung nach den Sätzen 1 und 2“
           ersetzt.
5.   § 7 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
           eingefügt:
              „3a. humanpathogene Bornaviren; Melde-
                   pflicht nur für den direkten Nachweis“.

       bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a

           eingefügt:

              „6a. Chikungunya-Virus“.
       cc) Nach Nummer 10 wird folgende Num-
           mer 10a eingefügt:
             „10a. Dengue-Virus“.
       dd) Nach Nummer 31 wird folgende Num-
           mer 31a eingefügt:
             „31a. Middle-East-Respiratory-Syndrome-
                   Coronavirus (MERS-CoV)“.
       ee) Nach Nummer 45 wird folgende Nummer 45a
           eingefügt:

             „45a. Streptococcus pneumoniae; Melde-

                   pflicht nur für den direkten Nachweis
                   aus Liquor, Blut, Gelenkpunktat oder
                   anderen normalerweise sterilen Sub-
                   straten“.

       ff) Nummer 48 wird wie folgt gefasst:

             „48. Vibrio spp., humanpathogen; soweit

                  ausschließlich eine Ohrinfektion vor-

                  liegt, nur bei Vibrio cholerae“.

       gg) Nach Nummer 48 wird folgende Num-
           mer 48a eingefügt:
             „48a. West-Nil-Virus“.
       hh) Nach Nummer 50 wird folgende Num-
           mer 50a eingefügt:

             „50a. Zika-Virus und sonstige Arboviren“.

       ii)   In Nummer 51 wird der Punkt am Ende ge-
             strichen.
       jj)   Folgende Nummer 52 wird angefügt:
             „52. der direkte Nachweis folgender Krank-
                  heitserreger:

                  a) Staphylococcus aureus, Methicil-
                     lin-resistente Stämme; Meldepflicht
                     nur für den Nachweis aus Blut
                     oder Liquor
                  b) Enterobacterales bei Nachweis ei-
                     ner Carbapenemase-Determinante
                     oder mit verminderter Empfind-
                     lichkeit gegenüber Carbapenemen
                     außer bei natürlicher Resistenz;
                     Meldepflicht nur bei Infektion oder
                     Kolonisation
                  c) Acinetobacter spp. bei Nachweis
                     einer   Carbapenemase-Determi-
BGBl. 2020, Seite 150 — Originalseite als Abbildung
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                      nante oder mit verminderter Emp-
                      findlichkeit gegenüber Carbape-
                      nemen außer bei natürlicher Re-
                      sistenz; Meldepflicht nur bei Infek-
                      tion oder Kolonisation.“
      b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende ge-
             strichen.
         bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
            „6. Neisseria gonorrhoeae mit verminderter
                Empfindlichkeit gegenüber Azithromy-
                cin, Cefixim oder Ceftriaxon.“

6. § 9 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 23 Ab-
             satz 5“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 3
             Satz 1“ ersetzt.

         bb) Folgender Buchstabe q wird angefügt:

             „q) Zugehörigkeit zu den in § 70 Absatz 1
                 Nummer 1 bis 3 genannten Personen-
                 gruppen,“.

      b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

            „(6) Die verarbeiteten Daten zu meldepflich-
         tigen Krankheiten und Nachweisen von Krank-
         heitserregern werden jeweils fallbezogen mit
         den Daten der zu diesem Fall geführten Ermitt-
         lungen und getroffenen Maßnahmen sowie mit
         den daraus gewonnenen Erkenntnissen auch
         an die zuständigen Stellen der Bundeswehr
         übermittelt, sofern die betroffene Person einer
         Personengruppe im Sinne des § 70 Absatz 1
         Nummer 1 bis 3 angehört.“
6a. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f
    werden die Wörter „nach § 23 Absatz 5“ durch die
    Wörter „nach § 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5
    Satz 1“ ersetzt.
7. § 13 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
   bis 6 ersetzt:
         „(3) Für Zwecke weiterer Untersuchungen und
      der Verwahrung können die in § 23 Absatz 3 Satz 1
      genannten Einrichtungen sowie Laboratorien Unter-
      suchungsmaterial und Isolate von Krankheitser-
      regern an bestimmte Einrichtungen der Spezial-
      diagnostik abliefern, insbesondere an nationale
      Referenzzentren, an Konsiliarlaboratorien, an das
      Robert Koch-Institut und an fachlich unabhängige
      Landeslaboratorien. Die Einrichtungen der Spe-
      zialdiagnostik können Untersuchungsmaterial und
      Isolate von Krankheitserregern für den gleichen
      Zweck untereinander abliefern. Gemeinsam mit
      dem abgelieferten Material können pseudony-
      misierte Falldaten übermittelt werden. Die Er-
      gebnisse der Untersuchungen können an die
      abliefernden Einrichtungen übermittelt werden. Eine

      Wiederherstellung des Personenbezugs der über-

      mittelten pseudonymisierten Daten ist für die Ein-
      richtungen der Spezialdiagnostik auszuschließen.
      Enthält das Untersuchungsmaterial humangeneti-

      sche Bestandteile, sind angemessene Maßnahmen
      zu treffen, die eine Identifizierung betroffener Per-
      sonen verhindern. Humangenetische Analysen des
      Untersuchungsmaterials sind verboten. Das Bun-

desministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates festzulegen, dass die Träger der in § 8 Ab-
satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Einrichtungen
sowie Einrichtungen des öffentlichen Gesundheits-
dienstes, in denen Untersuchungsmaterial und Iso-
late von Krankheitserregern untersucht werden,
verpflichtet sind, Untersuchungsmaterial, aus dem
meldepflichtige Nachweise von bestimmten Krank-
heitserregern gewonnen wurden, sowie Isolate der
entsprechenden Erreger zum Zwecke weiterer Un-
tersuchungen und der Verwahrung an bestimmte
Einrichtungen der Spezialdiagnostik abzuliefern
(molekulare Surveillance). Die Sätze 3 bis 7 gelten

entsprechend. In der Rechtsverordnung nach Satz 8
kann insbesondere bestimmt werden,
1. in welchen Fällen die Ablieferung zu erfolgen
   hat,

2. welche Verfahren bei der Bildung der Pseudo-

   nymisierung nach Satz 3 und bei den Maßnah-
   men nach Satz 6 anzuwenden sind,

3. dass Angaben zu Art und Herkunft des Unter-
   suchungsmaterials sowie zu Zeitpunkt und

   Umständen der Probennahme zu übermitteln
   sind und

4. in welchem Verfahren und in welcher Höhe die
   durch die Ablieferungspflicht entstehenden
   Kosten für die Vorbereitung, die Verpackung
   und den Versand der Proben erstattet werden
   und welcher Kostenträger diese Kosten über-
   nimmt.
Die Länder können zusätzliche Maßnahmen der
molekularen Surveillance treffen.
   (4) Für Zwecke der Überwachung der Verbrei-
tung von Krankheitserregern, insbesondere solcher
mit Resistenzen, und der entsprechenden Thera-
pie- und Bekämpfungsmaßnahmen können die in
Absatz 3 Satz 1 genannten Einrichtungen unter-
einander pseudonymisierte Falldaten übermitteln.
Eine Wiederherstellung des Personenbezugs der
übermittelten pseudonymisierten Daten ist für
den jeweiligen Empfänger der Daten auszuschlie-
ßen.
   (5) Für Zwecke der Feststellung der Inanspruch-
nahme von Schutzimpfungen und Impfeffekten
haben die Kassenärztlichen Vereinigungen dem
Robert Koch-Institut in von diesem festgelegten
Zeitabständen folgende Angaben zu übermitteln
(Impfsurveillance):

 1. Patienten-Pseudonym,
 2. Geburtsmonat und -jahr,

 3. Geschlecht,

 4. dreistellige Postleitzahl und Landkreis des Pa-

    tienten,

 5. Landkreis des behandelnden Arztes,

 6. Fachrichtung des behandelnden Arztes,

 7. Datum der Impfung, der Vorsorgeuntersu-
    chung, des Arzt-Patienten-Kontaktes und
    Quartal der Diagnose,
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     8. antigenspezifischer Abrechnungscode der Imp-
        fung, Diagnosecode nach der internationalen
        statistischen Klassifikation der Krankheiten
        und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD)
        sowie Leistung nach dem einheitlichen Be-
        wertungsmaßstab,
     9. Diagnosesicherheit,

   10. Diagnosetyp.
   Das Robert Koch-Institut bestimmt die techni-
   schen Übermittlungsstandards für die im Rahmen
   der Impfsurveillance zu übermittelnden Daten
   sowie das Verfahren zur Bildung des Patienten-
   Pseudonyms nach Satz 1 Nummer 1. Eine Wie-
   derherstellung des Personenbezugs der übermit-
   telten pseudonymisierten Daten ist für das Robert
   Koch-Institut auszuschließen.

       (6) Für Zwecke der Feststellung einer über-
   durchschnittlichen Sterblichkeit hat das zustän-
   dige Standesamt der zuständigen Landesbehörde
   spätestens am dritten Arbeitstag nach der Eintra-
   gung in das Sterberegister und hat die zuständige
   Landesbehörde am folgenden Arbeitstag dem
   Robert Koch-Institut anonymisiert den Tod, die
   Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung
   der Todeszeit einer im Inland verstorbenen Person
   mit folgenden Angaben zu übermitteln (Morta-

   litätssurveillance):

   1. Daten zum übermittelnden Standesamt,
   2. Geschlecht der verstorbenen Person,
   3. Jahr und Monat der Geburt der verstorbenen
      Person,
   4. Todestag oder Todeszeitraum,
   5. Sterbeort,
   6. Landkreis oder kreisfreie Stadt des letzten
      Wohnsitzes der verstorbenen Person.
   Für die Übermittlungen von den zuständigen Lan-
   desbehörden an das Robert Koch-Institut be-
   stimmt das Robert Koch-Institut die technischen
   Übermittlungsstandards. Die im Rahmen der Mor-
   talitätssurveillance übermittelten Daten können
   durch das Robert Koch-Institut anderen obersten
   und oberen Bundesbehörden für den gleichen
   Zweck übermittelt werden.“
8. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche
      Aufklärung, die obersten Landesgesundheits-
      behörden und die von ihnen beauftragten Stel-
      len sowie die Gesundheitsämter informieren die
      Bevölkerung zielgruppenspezifisch über die
      Bedeutung von Schutzimpfungen und andere
      Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe über-
      tragbarer Krankheiten. Bei der Information der
      Bevölkerung soll die vorhandene Evidenz zu
      bestehenden Impflücken berücksichtigt wer-
      den.“
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Zur Durchführung von Schutzimpfungen
      ist jeder Arzt berechtigt. Fachärzte dürfen
      Schutzimpfungen unabhängig von den Gren-
      zen der Ausübung ihrer fachärztlichen Tätigkeit

   durchführen. Die Berechtigung zur Durchfüh-
   rung von Schutzimpfungen nach anderen bun-
   desrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.“
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

   aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Personen, die auf Grund einer medizini-
       schen Kontraindikation nicht an Schutz-
       impfungen oder an anderen Maßnahmen
       der spezifischen Prophylaxe teilnehmen
       können, können durch Rechtsverordnung
       nach Satz 1 nicht zu einer Teilnahme an
       Schutzimpfungen oder an anderen Maß-
       nahmen der spezifischen Prophylaxe ver-
       pflichtet werden.“
   bb) Satz 3 wird aufgehoben.

d) Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.

e) Die folgenden Absätze 8 bis 14 werden ange-
   fügt:
      „(8) Folgende Personen, die nach dem
   31. Dezember 1970 geboren sind, müssen ent-
   weder einen nach den Maßgaben von Satz 2
   ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder
   ab der Vollendung des ersten Lebensjahres
   eine Immunität gegen Masern aufweisen:

   1. Personen, die in einer Gemeinschaftsein-

      richtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut
      werden,
   2. Personen, die bereits vier Wochen
      a) in einer Gemeinschaftseinrichtung nach
         § 33 Nummer 4 betreut werden oder
      b) in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1
         Nummer 4 untergebracht sind, und
   3. Personen, die in Einrichtungen nach § 23
      Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder
      § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind.
   Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern be-
   steht, wenn ab der Vollendung des ersten
   Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung
   und ab der Vollendung des zweiten Lebensjah-
   res mindestens zwei Schutzimpfungen gegen
   Masern bei der betroffenen Person durchgeführt
   wurden. Satz 1 gilt auch, wenn zur Erlangung
   von Impfschutz gegen Masern ausschließlich
   Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen,
   die auch Impfstoffkomponenten gegen andere
   Krankheiten enthalten. Satz 1 gilt nicht für Per-
   sonen, die auf Grund einer medizinischen Kont-
   raindikation nicht geimpft werden können.
      (9) Personen, die in Gemeinschaftseinrich-
   tungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder
   in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1,
   § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Num-
   mer 4 tätig werden sollen, haben der Leitung
   der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Be-
   treuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nach-
   weis vorzulegen:
   1. eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1
      und 2 oder ein ärztliches Zeugnis, auch in
      Form einer Dokumentation nach § 26 Ab-
      satz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozial-
      gesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein
BGBl. 2020, Seite 152 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 152
         nach den Maßgaben von Absatz 8 Satz 2
         ausreichender Impfschutz gegen Masern
         besteht,
      2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen
         eine Immunität gegen Masern vorliegt oder
         sie aufgrund einer medizinischen Kontrain-
         dikation nicht geimpft werden können oder

      3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle
         oder der Leitung einer anderen in Absatz 8
         Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass
         ein Nachweis nach Nummer 1 oder Num-
         mer 2 bereits vorgelegen hat.

      Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder
      die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen,
      dass der Nachweis nach Satz 1 nicht der Lei-
      tung der jeweiligen Einrichtung, sondern dem
      Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen
      Stelle gegenüber zu erbringen ist. Die Behörde,
      die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43
      Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
      zuständig ist, kann bestimmen, dass vor dem
      Beginn der Tätigkeit im Rahmen der Kinderta-

      gespflege der Nachweis nach Satz 1 ihr gegen-

      über zu erbringen ist. Wenn der Nachweis nach

      Satz 1 von einer Person, die aufgrund einer

      nach Satz 8 zugelassenen Ausnahme oder

      nach Satz 9 in Gemeinschaftseinrichtungen

      nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Ein-

      richtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33
      Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4
      beschäftigt oder tätig werden darf, nicht vorge-
      legt wird oder wenn sich ergibt, dass ein Impf-
      schutz gegen Masern erst zu einem späteren
      Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt wer-
      den kann, hat

      1. die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder
      2. die andere Stelle nach Satz 2 oder Satz 3

      unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen

      Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber

      zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt

      personenbezogene Angaben zu übermitteln.
      Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht,
      wenn der Leitung der jeweiligen Einrichtung
      oder der anderen Stelle nach Satz 2 oder Satz 3
      bekannt ist, dass das Gesundheitsamt über
      den Fall bereits informiert ist. Eine Person, die
      ab der Vollendung des ersten Lebensjahres
      keinen Nachweis nach Satz 1 vorlegt, darf
      nicht in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33
      Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen

      nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4
      oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 beschäftigt wer-
      den. Eine Person, die über keinen Nachweis
      nach Satz 1 verfügt oder diesen nicht vorlegt,
      darf in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1,
      § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1
      Nummer 4 nicht tätig werden. Die oberste
      Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr
      bestimmte Stelle kann allgemeine Ausnahmen
      von den Sätzen 6 und 7 zulassen, wenn das
      Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite
      einen Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit
      einer Masernkomponente, die für das Inver-
      kehrbringen in Deutschland zugelassen oder ge-

nehmigt sind, bekannt gemacht hat; parallel im-
portierte und parallel vertriebene Impfstoffe mit
einer Masernkomponente bleiben unberück-
sichtigt. Eine Person, die einer gesetzlichen
Schulpflicht unterliegt, darf in Abweichung von
Satz 6 in Gemeinschaftseinrichtungen nach
§ 33 Nummer 3 betreut werden.

   (10) Personen, die am 1. März 2020 bereits
in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33
Nummer 1 bis 3 betreut werden oder in Einrich-
tungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Num-
mer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig
sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrich-
tung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 bis
zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen. Ab-
satz 9 Satz 2 bis 5 findet mit der Maßgabe ent-
sprechende Anwendung, dass eine Benach-
richtigung des zuständigen Gesundheitsamtes
und eine Übermittlung personenbezogener An-
gaben immer zu erfolgen hat, wenn der Nach-
weis nach Absatz 9 Satz 1 nicht bis zum Ablauf
des 31. Juli 2021 vorgelegt wird.

   (11) Personen, die bereits vier Wochen in

Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Num-

mer 4 betreut werden oder in Einrichtungen

nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht

sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrich-

tung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 wie

folgt vorzulegen:

1. innerhalb von vier weiteren Wochen oder,
2. wenn sie am 1. März 2020 bereits betreut
   werden oder untergebracht sind, bis zum
   Ablauf des 31. Juli 2021.

Absatz 9 Satz 2, 4 und 5 findet mit der Maß-
gabe entsprechende Anwendung, dass eine
Benachrichtigung des zuständigen Gesund-
heitsamtes und eine Übermittlung personenbe-
zogener Angaben immer zu erfolgen hat, wenn

der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht bis zu

dem in Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 ge-

nannten Zeitpunkt vorgelegt wird.

   (12) Folgende Personen haben dem Ge-
sundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jewei-
lige Einrichtung befindet, auf Anforderung
einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 vorzu-
legen:
1. Personen, die in Gemeinschaftseinrichtun-
   gen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut wer-
   den,

2. Personen, die bereits acht Wochen

   a) in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33
      Nummer 4 betreut werden oder
   b) in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1
      Nummer 4 untergebracht sind und

3. Personen, die in Einrichtungen nach § 23
   Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder
   § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind.
Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht
innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt
wird oder sich aus dem Nachweis ergibt, dass
ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem
späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervoll-
BGBl. 2020, Seite 153 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 153
      ständigt werden kann, kann das Gesundheits-
      amt die zur Vorlage des Nachweises verpflich-
      tete Person zu einer Beratung laden und hat
      diese zu einer Vervollständigung des Impf-
      schutzes gegen Masern aufzufordern. Das
      Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz
      der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis
      innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt,
      untersagen, dass sie die dem Betrieb einer
      in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung die-
      nenden Räume betritt oder in einer solchen
      Einrichtung tätig wird. Einer Person, die einer
      gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, kann in
      Abweichung von Satz 3 nicht untersagt wer-
      den, die dem Betrieb einer Einrichtung nach
      § 33 Nummer 3 dienenden Räume zu betreten.
      Einer Person, die einer gesetzlichen Unterbrin-
      gungspflicht unterliegt, kann in Abweichung
      von Satz 3 nicht untersagt werden, die dem
      Betrieb einer Gemeinschaftseinrichtung nach
      § 33 Nummer 4 oder einer Einrichtung nach
      § 36 Absatz 1 Nummer 4 dienenden Räume
      zu betreten. Widerspruch und Anfechtungs-
      klage gegen ein vom Gesundheitsamt nach
      Satz 3 erteiltes Verbot haben keine aufschie-
      bende Wirkung.
          (13) Wenn eine nach den Absätzen 9 bis 12
      verpflichtete Person minderjährig ist, so hat
      derjenige für die Einhaltung der diese Person

      nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Ver-

      pflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für

      diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung
      trifft den Betreuer einer von Verpflichtungen
      nach den Absätzen 9 bis 12 betroffenen Per-
      son, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtun-

      gen zu seinem Aufgabenkreis gehört.

         (14) Durch die Absätze 6 bis 12 wird das

      Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit
      (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes)
      eingeschränkt.“

9. § 22 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 22

                   Impfdokumentation

     (1) Jede Schutzimpfung ist unverzüglich in einen
   Impfausweis, oder, falls der Impfausweis nicht
   vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu do-
   kumentieren (Impfdokumentation).
     (2) Die Impfdokumentation muss zu jeder
   Schutzimpfung folgende Angaben enthalten:

   1. Datum der Schutzimpfung,

   2. Bezeichnung und Chargenbezeichnung des
      Impfstoffes,
   3. Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde,

   4. Name und Anschrift der für die Durchführung

      der Schutzimpfung verantwortlichen Person

      sowie

   5. Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer
      Form mit einer qualifizierten elektronischen Sig-
      natur oder einem qualifizierten elektronischen
      Siegel durch die für die Durchführung der
      Schutzimpfung verantwortliche Person.

     Bei Nachtragungen in einen Impfausweis kann je-
     der Arzt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5
     vornehmen oder hat das zuständige Gesundheits-
     amt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vor-
     zunehmen, wenn dem Arzt oder dem Gesund-
     heitsamt eine frühere Impfdokumentation über
     die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt
     wird.
       (3) In der Impfdokumentation ist hinzuweisen
     auf

     1. das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhn-
        lichen Impfreaktionen,
     2. die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64
        ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impf-
        schadens sowie
     3. Stellen, bei denen die sich aus einem Impf-
        schaden ergebenden Ansprüche geltend ge-
        macht werden können.

        (4) In der Impfdokumentation ist über notwen-
     dige Folge- und Auffrischimpfungen mit Termin-
     vorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte
     Person diese rechtzeitig wahrnehmen kann.“
10. § 23 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 10 wird das Wort „und“ am
            Ende gestrichen.

        bb) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende

            durch ein Komma und das Wort „und“ er-

            setzt.

        cc) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
            „12. Rettungsdienste.“

     b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende

            durch ein Komma ersetzt.

        bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende
            durch ein Komma und das Wort „und“ er-
            setzt.

        cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

            „9. Rettungsdienste.“

     c) Nach Absatz 8 Satz 2 wird folgender Satz ein-
        gefügt:
        „Für Rettungsdienste können die Landesregie-
        rungen erforderliche Maßnahmen nach den
        Sätzen 1 und 2 regeln.“
10a. § 24 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 24

                     Feststellung und
              Heilbehandlung übertragbarer
          Krankheiten, Verordnungsermächtigung
        Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer
     in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 oder in

     § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder

     einer Infektion mit einem in § 7 genannten Krank-

     heitserreger oder einer sonstigen sexuell über-
     tragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt
     erfolgen. Satz 1 gilt nicht für die Anwendung
     von In-vitro-Diagnostika, die für patienten-
     nahe Schnelltests bei Testung auf HIV, Hepatitis-
     C-Virus und Treponema pallidum verwendet
BGBl. 2020, Seite 154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 154
      werden. Das Bundesministerium für Gesundheit
      wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
      Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass
      Satz 1 auch nicht für die Anwendung von In-
      vitro-Diagnostika gilt, die für patientennahe
      Schnelltests bei Testung auf weitere Krankheiten
      oder Krankheitserreger verwendet werden.“

11. In § 28 Absatz 2 werden die Wörter „ärztliche
    Bescheinigung“ durch die Wörter „ärztliches
    Zeugnis“ ersetzt.

12. § 33 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 33
                 Gemeinschaftseinrichtungen

        Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses

      Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwie-

      gend minderjährige Personen betreut werden; dazu

      gehören insbesondere:

      1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
      2. die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches
         Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kinder-
         tagespflege,
      3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtun-
         gen,

      4. Heime und
      5. Ferienlager.“
12a. § 36 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

        „1. die in § 33 genannten Gemeinschaftsein-
            richtungen mit Ausnahme der Gemein-
            schaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2,“.

      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Einrichtungen und Unternehmen, bei
        denen die Möglichkeit besteht, dass durch
        Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krank-
        heitserreger übertragen werden, sowie Ge-
        meinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2
        können durch das Gesundheitsamt infektions-
        hygienisch überwacht werden.“

12b. § 43 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 werden die Wörter „in münd-
            licher und schriftlicher Form“ gestrichen.

        bb) In Nummer 2 wird das Wort „schriftlich“

            durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

      b) In Absatz 7 werden die Wörter „Europäischen
         Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europäischen
         Union“ ersetzt.
12c. Dem § 56 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2
      erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer
      Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spe-
      zifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrie-
      ben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufent-
      haltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen
      wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bis-
      herigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte
      vermeiden können.“

13. § 73 wird wie folgt geändert:
      a) Nach Absatz 1a Nummer 7 werden die folgen-
         den Nummern 7a bis 7d eingefügt:

         „7a. entgegen § 20 Absatz 9 Satz 4 Nummer 1,
              auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2
              oder Absatz 11 Satz 2 eine Benachrich-
              tigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
              oder nicht rechtzeitig vornimmt,

         7b. entgegen § 20 Absatz 9 Satz 6 oder Satz 7
             eine Person betreut oder beschäftigt oder
             in einer dort genannten Einrichtung tätig
             wird,
         7c. entgegen § 20 Absatz 12 Satz 1, auch in
             Verbindung mit § 20 Absatz 13 Satz 1 oder

             Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig,

             nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

             vorlegt,

         7d. einer vollziehbaren Anordnung nach § 20
             Absatz 12 Satz 3, auch in Verbindung mit
             § 20 Absatz 13 Satz 1 oder Satz 2, zu-
             widerhandelt,“.
      b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatzes 1a
         Nr. 8, 9b, 11a, 17a und 21“ durch die Wörter
         „Absatzes 1a Nummer 7a bis 7d, 8, 9b, 11a,
         17a und 21“ ersetzt.

                         Artikel 2
                   Änderung des
          Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2913) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1.   In § 20a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
     „fördern“ die Wörter „im Zusammenwirken mit dem
     öffentlichen Gesundheitsdienst“ eingefügt.

2.   In § 20f Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden nach
     dem Wort „Jugendhilfe“ die Wörter „sowie über
     deren Information über Leistungen der Kranken-
     kassen nach § 20a Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.
3.   § 20i wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 7 wird aufgehoben.

     b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

          „(4) Soweit Versicherte Anspruch auf Leistun-

       gen für Schutzimpfungen haben, schließt dieser
       Anspruch die Bereitstellung einer Impfdokumen-
       tation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes
       ein. Die Krankenkassen können die Versicherten
       in geeigneter Form über fällige Schutzimpfun-
       gen, für die sie einen Anspruch auf Leistungen
       haben, versichertenbezogen informieren.“

4.   Nach § 26 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz ein-
     gefügt:
     „In der ärztlichen Dokumentation über die Unter-
     suchungen soll auf den Impfstatus in Bezug auf
     Masern und auf eine durchgeführte Impfberatung
     hingewiesen werden, um einen Nachweis im Sinne
     von § 20 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 und § 34 Ab-
BGBl. 2020, Seite 155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 155
     satz 10a Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu
     ermöglichen.“
4a. Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen
     zur vertraulichen Spurensicherung am Körper, ein-
     schließlich der erforderlichen Dokumentation sowie
     Laboruntersuchungen und einer ordnungsgemäßen
     Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei
     Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschä-
     den, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen
     Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexu-
     ellen Nötigung oder einer Vergewaltigung sein kön-
     nen.“
4b. Nach § 31 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
    gefügt:
        „(1b) Für Versicherte, die eine kontinuierliche
     Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel
     benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen
     ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe
     bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt
     ist. Die Verordnungen sind besonders zu kenn-
     zeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Aus-
     stellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Kran-
     kenkasse durch Apotheken beliefert werden.“

4c. § 65a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
        und 1a ersetzt:
          „(1) Die Krankenkasse bestimmt in ihrer
       Satzung, unter welchen Voraussetzungen Ver-
       sicherte, die Leistungen zur Erfassung von
       gesundheitlichen Risiken und Früherkennung
       von Krankheiten nach den §§ 25, 25a und 26
       oder Leistungen für Schutzimpfungen nach
       § 20i in Anspruch nehmen, Anspruch auf einen
       Bonus haben, der zusätzlich zu der in § 62
       Absatz 1 Satz 2 genannten abgesenkten Belas-
       tungsgrenze zu gewähren ist.
          (1a) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung
       bestimmen, unter welchen Voraussetzungen
       Versicherte, die regelmäßig Leistungen der
       Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prä-
       vention nach § 20 Absatz 5 in Anspruch nehmen
       oder an vergleichbaren, qualitätsgesicherten
       Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbe-
       wussten Verhaltens teilnehmen, Anspruch auf
       einen Bonus haben, der zusätzlich zu der in
       § 62 Absatz 1 Satz 2 genannten abgesenkten
       Belastungsgrenze zu gewähren ist.“

     b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“
        durch die Angabe „Absatz 1a“ ersetzt.
5.   § 132e Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 werden die Wörter „geeigneten Ärzten
        einschließlich Betriebsärzten, deren Gemein-
        schaften, Einrichtungen mit geeignetem ärzt-

        lichem Personal oder den Behörden der Länder,
        die für die Durchführung von Schutzimpfungen
        nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig
        sind“ durch die Wörter „Ärzten, Einrichtungen
        mit ärztlichem Personal, deren Gemeinschaften,
        den obersten Landesgesundheitsbehörden oder
        den von ihnen bestimmten Stellen“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Als Gemeinschaften im Sinne des Satzes 1 gel-
      ten auch Vereinigungen zur Unterstützung von
      Mitgliedern, die Schutzimpfungen nach § 20i
      durchführen. Es sind insbesondere Verträge ab-
      zuschließen mit

      1. den an der vertragsärztlichen Versorgung
         teilnehmenden Ärzten oder deren Gemein-
         schaften,
      2. den Fachärzten für Arbeitsmedizin und Ärzten
         mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
         die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung
         teilnehmen, oder deren Gemeinschaften und
      3. den obersten Landesgesundheitsbehörden
         oder den von ihnen bestimmten Stellen.
      In Verträgen mit den Fachärzten für Arbeits-
      medizin, Ärzten mit der Zusatzbezeichnung „Be-
      triebsmedizin“ und sonstigen Ärzten, die nicht
      an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,
      oder deren Gemeinschaften sind insbesondere
      Regelungen zur vereinfachten Umsetzung der
      Durchführung von Schutzimpfungen, insbeson-
      dere durch die pauschale Bereitstellung von
      Impfstoffen, sowie Regelungen zur vereinfach-
      ten Abrechnung, insbesondere durch die Erstat-
      tung von Pauschalbeträgen oder anteilig nach
      den Versichertenzahlen (Umlageverfahren) vor-
      zusehen.“
   c) In dem neuen Satz 5 werden in dem Satzteil vor
      der Aufzählung die Wörter „den Verträgen mit
      den Behörden der Länder, die für die Durchfüh-
      rung von Schutzimpfungen nach dem Infek-
      tionsschutzgesetz zuständig sind,“ durch die
      Wörter „Verträgen mit den obersten Landes-
      gesundheitsbehörden oder den von ihnen
      bestimmten Stellen“ ersetzt.
5a. Nach § 132i werden die folgenden §§ 132j und 132k
    eingefügt:
                         „§ 132j
                       Regionale
            Modellvorhaben zur Durchführung
        von Grippeschutzimpfungen in Apotheken

      (1) Die Krankenkassen oder ihre Landesver-
   bände haben mit Apotheken, Gruppen von Apothe-
   ken oder mit den für die Wahrnehmung der wirt-
   schaftlichen Interessen maßgeblichen Organisatio-
   nen der Apotheker auf Landesebene, wenn diese
   sie dazu auffordern, Verträge über die Durchfüh-
   rung von Modellvorhaben in ausgewählten Regio-
   nen zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen
   bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet ha-
   ben, in Apotheken mit dem Ziel der Verbesserung
   der Impfquote abzuschließen. In den Verträgen ist
   zu den Grippeschutzimpfungen in Apotheken ins-
   besondere Folgendes zu regeln:

   1. die Voraussetzungen für deren Durchführung,

   2. deren Durchführung,
   3. deren Vergütung und

   4. deren Abrechnung.
   § 63 Absatz 3, 3a Satz 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 3
   und 4 ist entsprechend anzuwenden.
BGBl. 2020, Seite 156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 156
         (2) Vor Abschluss eines Vertrages nach Absatz 1
      sind zu den jeweiligen Vertragsinhalten Stellung-
      nahmen des Robert Koch-Instituts und des Paul-
      Ehrlich-Instituts einzuholen; die Stellungnahmen
      sind zu berücksichtigen.

        (3) Die Verträge nach Absatz 1 sind der für die

      Krankenkasse oder den Landesverband zuständi-

      gen Aufsichtsbehörde und der für die Über-

      wachung der Apotheken zuständigen Behörde vor

      Beginn der Durchführung des Modellvorhabens

      vorzulegen.

         (4) Im Rahmen der Modellvorhaben dürfen Apo-
      thekerinnen und Apotheker Grippeschutzimpfun-
      gen bei Personen durchführen, die das 18. Lebens-
      jahr vollendet haben,

      1. soweit Berufsrecht dem nicht entgegensteht
         und
      2. wenn

         a) die Apothekerinnen und Apotheker hierfür
            ärztlich geschult sind und ihnen die erfolgrei-
            che Teilnahme an der Schulung bestätigt
            wurde und

         b) in der jeweiligen Apotheke eine geeignete
            Räumlichkeit mit der Ausstattung vorhanden
            ist, die für die Durchführung einer Grippe-
            schutzimpfung erforderlich ist.
        (5) Die ärztliche Schulung, an der Apothekerin-

      nen und Apotheker teilnehmen müssen, um Grippe-

      schutzimpfungen durchführen zu dürfen, hat insbe-
      sondere die Vermittlung der folgenden Kenntnisse,
      Fähigkeiten und Fertigkeiten zu umfassen:

      1. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur
         Durchführung von Grippeschutzimpfungen ein-
         schließlich der Aufklärung und Einholung der
         Einwilligung der zu impfenden Person,

      2. Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähig-
         keiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung und

      3. Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen
         akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und

         Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfall-

         maßnahmen.
         (6) Über die Schulung schließen die Vertrags-

      partner nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsam Verträge
      mit Anbietern der Schulung. Vor Abschluss der Ver-
      träge sind zu den jeweiligen Vertragsinhalten Stel-
      lungnahmen des Robert Koch-Instituts und des
      Paul-Ehrlich-Instituts einzuholen; die Stellungnah-
      men sind zu berücksichtigen.

         (7) Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf
      längstens fünf Jahre zu befristen. Sie sind nach all-
      gemein anerkannten wissenschaftlichen Standards
      zu begleiten und auszuwerten.

                            § 132k

                 Vertrauliche Spurensicherung

         Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände
      schließen gemeinsam und einheitlich auf Antrag
      des jeweiligen Landes mit dem Land sowie mit
      einer hinreichenden Anzahl von geeigneten Einrich-

     tungen oder Ärzten Verträge über die Erbringung
     von Leistungen nach § 27 Absatz 1 Satz 6. In den
     Verträgen sind insbesondere die Einzelheiten zu Art
     und Umfang der Leistungen, die Voraussetzungen
     für die Ausführung und Abrechnung sowie die
     Vergütung und Form und Inhalt des Abrechnungs-

     verfahrens zu regeln. Die Leistungen werden unmit-

     telbar mit den Krankenkassen abgerechnet, die

     Vergütung kann pauschaliert werden. Das Abrech-

     nungsverfahren ist so zu gestalten, dass die Ano-

     nymität des Versicherten gewährleistet ist. Kommt

     ein Vertrag ganz oder teilweise nicht binnen sechs
     Monaten nach Antragstellung durch das Land zu-
     stande, gilt § 132i Satz 3 bis 5 entsprechend mit
     den Maßgaben, dass Widerspruch und Klage ge-
     gen die Bestimmung der Schiedsperson keine auf-
     schiebende Wirkung haben.“

6.   In § 285 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
     „Sozialgesetzbuchs“ die Wörter „oder nach § 13
     Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes“ eingefügt.

6a. In § 295 Absatz 1b Satz 1 wird die Angabe „§ 73b“
    durch die Wörter „den §§ 73b, 132e oder 132f“ er-
    setzt.

                        Artikel 3
                   Aufhebung der
      IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung

  Die IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung vom

18. März 2016 (BGBl. I S. 515) wird aufgehoben.

                       Artikel 3a

                   Änderung der
         Medizinprodukte-Abgabeverordnung

   In § 3 Absatz 4 Satz 1 der Medizinprodukte-Abgabe-
verordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Septem-
ber 2018 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, werden
jeweils in dem Satzteil vor der Aufzählung die Wörter

„oder Satz 2“ gestrichen und werden in Nummer 5
das Komma und die Wörter „in denen Tests unter ärzt-

licher Aufsicht angeboten werden“ gestrichen.

                       Artikel 3b

                    Änderung des
               Heilmittelwerbegesetzes

  § 11 Absatz 1 Satz 3 des Heilmittelwerbegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Ferner darf für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genann-
ten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht
wie folgt geworben werden:

1. mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch
   vergleichende Darstellung des Körperzustandes
   oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff oder

2. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder
   überwiegend an Kinder und Jugendliche richten.“
BGBl. 2020, Seite 157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 157
                      Artikel 3c
                   Änderung des
                Arzneimittelgesetzes
   § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Arzneimittelge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„5. zu bestimmen, ob und wie oft ein Arzneimittel auf
    dieselbe Verschreibung wiederholt abgegeben wer-
    den darf,“.

                      Artikel 3d

                    Änderung der

       Arzneimittelverschreibungsverordnung

   Die    Arzneimittelverschreibungsverordnung    vom
21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2019 (BGBl. I
S. 1490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Num-
   mer 6a eingefügt:
  „6a. sofern das Arzneimittel zur wiederholten Ab-
       gabe auf dieselbe Verschreibung bestimmt sein
       soll, einen Vermerk mit der Anzahl der Wieder-
       holungen,“.

2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Die wiederholte Abgabe eines zur Anwen-
    dung bei Menschen bestimmten verschreibungs-
    pflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung
    bedarf der Anordnung der verschreibenden Person.
    Die verschreibende Person kann eine Verschreibung
    ausstellen, nach der eine nach der Erstabgabe sich
    bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die
    Verschreibungen sind als Verschreibungen zur wie-
    derholten Abgabe zu kennzeichnen. Bei der wieder-
    holten Abgabe auf dieselbe Verschreibung ist das
    verschriebene Arzneimittel jeweils in derselben Pa-
    ckungsgröße abzugeben, die die verschreibende
    Person für die erstmalige Abgabe auf der Verschrei-
    bung angegeben hat. Die wiederholte Abgabe eines

    zur Anwendung bei Tieren bestimmten verschrei-

    bungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Ver-
    schreibung über die verschriebene Menge hinaus
    ist unzulässig.“

                        Artikel 4

                     Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. März 2020 in Kraft. In Artikel 1 Nummer 7 tritt § 13
Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes am 1. November
2021 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                               Berlin, den 10. Februar 2020
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister für Gesundheit
                                             Jens Spahn
                                      Die Bundesministerin
                            für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                        Dr. F r a n z i
s k a G i f f e y

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 148. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d3ed008759c73113….