Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 20/188 · S. 47
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes)
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes) Flankierend dazu werden auch die entsprechenden Ordnungswidrigkeitentatbestände außer Kraft gesetzt. Zu Nummer 1 Ziel der Regelung des § 20a IfSG ist es, die Impfquote in betroffenen Einrichtungen und Unternehmen kurzfristig zu erhöhen. Sie soll daher zunächst bis Ende 2022 gelten. Ziel der Regelung des § 20b IfSG ist es, sicherzustellen, dass die Nachfrage der Bevölkerung nach Schutzimp fungen bedient und damit eine zügige Immunität der Bevölkerung erreicht bzw. aufgefrischt werden kann. Die Erweiterung der zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigen Be rufsgruppen soll daher zeitlich bis zum 31. Dezember 2022 begrenzt werden. Über den Zeitraum hinaus besteht keine Notwendigkeit für diese Erweiterung. Die Schutzimpfungen können dann durch Ärzte und Ärztinnen nach § 20 Absatz 4 erfolgen. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Flankierend zu Nummer 1 werden auch die entsprechenden Ordnungswidrigkeitentatbestände außer Kraft gesetzt. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine notwendige Folgeanpassung.
BT-Drs. 20/188 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 20/188, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 172.625–173.730 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 91d2a62feba0ca52….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP