Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 2 · BT-Drs. 20/188 · S. 47

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes)

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes)
Flankierend dazu werden auch die entsprechenden Ordnungswidrigkeitentatbestände außer Kraft gesetzt.

Zu Nummer 1
Ziel der Regelung des § 20a IfSG ist es, die Impfquote in betroffenen Einrichtungen und Unternehmen kurzfristig
zu erhöhen. Sie soll daher zunächst bis Ende 2022 gelten.
Ziel der Regelung des § 20b IfSG ist es, sicherzustellen, dass die Nachfrage der Bevölkerung nach Schutzimp­
fungen bedient und damit eine zügige Immunität der Bevölkerung erreicht bzw. aufgefrischt werden kann. Die
Erweiterung der zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigen Be­
rufsgruppen soll daher zeitlich bis zum 31. Dezember 2022 begrenzt werden. Über den Zeitraum hinaus besteht
keine Notwendigkeit für diese Erweiterung. Die Schutzimpfungen können dann durch Ärzte und Ärztinnen nach
§ 20 Absatz 4 erfolgen.

Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Flankierend zu Nummer 1 werden auch die entsprechenden Ordnungswidrigkeitentatbestände außer Kraft gesetzt.

Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine notwendige Folgeanpassung.

BT-Drs. 20/188 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 20/188, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 172.625–173.730 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 91d2a62feba0ca52….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP