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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 5162

BGBl. 2021 I S. 5162 · 65.449 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 5162 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5162
                                   Gesetz
         zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und

zur
Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
                                           Vom 10. Dezember

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                     Änderung des
               Infektionsschutzgesetzes
  Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000

(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-

setzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.   In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
     § 20 die folgenden Angaben eingefügt:

     „ § 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19

     § 20b   Durchführung von Schutzimpfungen gegen
             das Coronavirus SARS-CoV-2“.
2021

   15b. Leitung des Unternehmens

        a) die natürliche Person oder die natürlichen
           Personen, die im Verantwortungsbereich

           eines Unternehmens durch dieses mit
           den Aufgaben nach diesem Gesetz be-
           traut ist oder sind,

        b) sofern eine Aufgabenübertragung nach

           Buchstabe a nicht erfolgt ist, die natür-

           liche Person oder die natürlichen Perso-

           nen, die für die Geschäftsführung zustän-
           dig ist oder sind, oder

        c) sofern das Unternehmen von einer einzel-

           nen natürlichen Person betrieben wird,
           diese selbst,“.
                                                          2.   § 5 wird wie folgt geändert:
1a. § 2 Nummer 15 wird durch die folgenden Num-
    mern 15 bis 15b ersetzt:
     „15. Einrichtung oder Unternehmen
          eine juristische Person, eine Personengesell-
          schaft oder eine natürliche Person, in deren
          unmittelbarem Verantwortungsbereich natür-
          liche Personen behandelt, betreut, gepflegt
          oder untergebracht werden,
     15a. Leitung der Einrichtung

          a) die natürliche Person oder die natürlichen

             Personen, die im Verantwortungsbereich

             einer Einrichtung durch diese mit den Auf-

             gaben nach diesem Gesetz betraut ist
             oder sind,
          b) sofern eine Aufgabenübertragung nach
             Buchstabe a nicht erfolgt ist, die natür-
             liche Person oder die natürlichen Perso-
             nen, die für die Geschäftsführung zustän-
             dig ist oder sind, oder
          c) sofern die Einrichtung von einer einzelnen
             natürlichen Person betrieben wird, diese
             selbst,

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Das Bundesministerium für Gesundheit wird
  abweichend von Satz 1 ermächtigt, eine Rechts-
  verordnung nach Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b
  bis f auch nach Aufhebung der Feststellung der
  epidemischen Lage von nationaler Tragweite
  durch den Deutschen Bundestag nach Absatz 1
  Satz 2 zu erlassen, soweit Regelungen nach
  Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b bis f im Rah-

  men der Bewältigung der Coronavirus-SARS-

  CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen erforderlich

  sind.“

b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:
  „Eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 erlas-
  sene Rechtsverordnung tritt spätestens mit
  Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft. Der
  Deutsche Bundestag kann durch im Bundes-
  gesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss
  einmalig die Frist nach Satz 8 um sechs Monate
  verlängern.“
BGBl. 2021, Seite 5163 — Originalseite als Abbildung
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     c) In Absatz 9 Satz 1 wird nach der Angabe „5a“
        ein Komma und die Angabe „20a, 20b“ einge-
        fügt und werden die Wörter „im Rahmen der
        nach Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemi-
        schen Lage von nationaler Tragweite“ durch
        die Wörter „im Rahmen der Coronavirus-
        SARS-CoV-2-Pandemie“ ersetzt.
3.   § 20 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 9 Satz 2 bis 5 wird wie folgt gefasst:
       „Wenn der Nachweis nach Satz 1 von einer Per-
       son, die auf Grund einer nach Satz 8 zugelasse-
       nen Ausnahme oder nach Satz 9 in Gemein-
       schaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3
       betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3
       Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1
       Nummer 4 beschäftigt oder tätig werden darf,
       nicht vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der
       Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorge-
       legten Nachweises bestehen, hat die Leitung
       der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Ge-

       sundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrich-
       tung befindet, darüber zu benachrichtigen und
       dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten
       zu übermitteln. Die oberste Landesgesundheits-
       behörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann
       bestimmen, dass
       1. der Nachweis nach Satz 1 nicht der Leitung
          der jeweiligen Einrichtung, sondern dem Ge-
          sundheitsamt oder einer anderen staatlichen
          Stelle gegenüber zu erbringen ist,

       2. die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht
          durch die Leitung der jeweiligen Einrichtung,
          sondern durch die nach Nummer 1 be-
          stimmte Stelle zu erfolgen hat,
       3. die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht ge-
          genüber dem Gesundheitsamt, in dessen
          Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet,
          sondern gegenüber einer anderen staat-
          lichen Stelle zu erfolgen hat.
       Die Behörde, die für die Erteilung der Erlaubnis
       nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozial-
       gesetzbuch zuständig ist, kann bestimmen,
       dass vor dem Beginn der Tätigkeit im Rahmen
       der Kindertagespflege der Nachweis nach
       Satz 1 ihr gegenüber zu erbringen ist; in diesen
       Fällen hat die Benachrichtigung nach Satz 2
       durch sie zu erfolgen. Eine Benachrichtigungs-
       pflicht nach Satz 2 besteht nicht, wenn der
       Leitung der jeweiligen Einrichtung oder der
       anderen nach Satz 3 Nummer 2 oder Satz 4 be-
       stimmten Stelle bekannt ist, dass das Gesund-
       heitsamt oder die andere nach Satz 3 Nummer 3
       bestimmte Stelle über den Fall bereits informiert
       ist.“

     b) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge-
        fügt:
          „(9a) Sofern sich ergibt, dass ein Impfschutz
       gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt
       möglich ist oder vervollständigt werden kann
       oder ein Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 Num-
       mer 2 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs
       verliert, haben Personen, die in Gemeinschafts-
       einrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut

   werden oder in Einrichtungen nach § 23 Ab-
   satz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36
   Absatz 1 Nummer 4 tätig sind, der Leitung der
   jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Ab-
   satz 9 Satz 1 innerhalb eines Monats, nachdem
   es ihnen möglich war, einen Impfschutz gegen
   Masern zu erlangen oder zu vervollständigen,
   oder innerhalb eines Monats nach Ablauf der
   Gültigkeit des bisherigen Nachweises nach Ab-
   satz 9 Satz 1 Nummer 2 vorzulegen. Wenn der
   Nachweis nach Satz 1 nicht innerhalb dieses
   Monats vorgelegt wird oder wenn Zweifel an
   der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des
   vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Lei-
   tung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich
   das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die
   jeweilige Einrichtung befindet, darüber zu be-
   nachrichtigen und dem Gesundheitsamt perso-
   nenbezogene Daten zu übermitteln. Absatz 9
   Satz 3 gilt entsprechend.“

c) Die Absätze 10 und 11 werden wie folgt gefasst:

      „(10) Personen, die am 1. März 2020 bereits
   in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Num-
   mer 1 bis 3 betreut wurden und noch werden
   oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1,
   § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Num-
   mer 4 tätig waren und noch sind, haben der Lei-
   tung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis
   nach Absatz 9 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Juli
   2022 vorzulegen. Wenn der Nachweis nach Ab-
   satz 9 Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 31. Juli
   2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der
   Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorge-
   legten Nachweises bestehen, hat die Leitung
   der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Ge-
   sundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrich-
   tung befindet, darüber zu benachrichtigen und
   dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten
   zu übermitteln. Absatz 9 Satz 3 und 4 findet ent-
   sprechende Anwendung.
      (11) Personen, die bereits vier Wochen in
   Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Num-
   mer 4 betreut werden oder in Einrichtungen
   nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht
   sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrich-
   tung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 wie
   folgt vorzulegen:

   1. innerhalb von vier weiteren Wochen oder,
   2. wenn sie am 1. März 2020 bereits betreut
      wurden und noch werden oder unterge-
      bracht waren und noch sind, bis zum Ablauf
      des 31. Juli 2022.

   Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 in
   den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 nicht inner-
   halb von vier weiteren Wochen oder in den Fäl-
   len von Satz 1 Nummer 2 nicht bis zum Ablauf
   des 31. Juli 2022 vorgelegt wird oder wenn
   Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Rich-
   tigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen,
   hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unver-
   züglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk
   sich die Einrichtung befindet, darüber zu be-
   nachrichtigen und dem Gesundheitsamt per-
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       sonenbezogene Daten zu übermitteln. Absatz 9
       Satz 3 findet entsprechende Anwendung.“
     d) Absatz 12 Satz 2 bis 6 wird durch die folgenden
        Sätze ersetzt:
       „Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhalt-
       lichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises,
       so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Un-
       tersuchung dazu anordnen, ob die betroffene
       Person auf Grund einer medizinischen Kontra-
       indikation nicht gegen Masern geimpft werden
       kann. Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1
       nicht innerhalb einer angemessenen Frist vor-
       gelegt wird, kann das Gesundheitsamt die zur
       Vorlage des Nachweises verpflichtete Person
       zu einer Beratung laden und hat diese zu einer
       Vervollständigung des Impfschutzes gegen Ma-
       sern aufzufordern. Das Gesundheitsamt kann
       einer Person, die trotz der Anforderung nach
       Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer ange-
       messenen Frist vorlegt oder der Anordnung ei-
       ner ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 nicht
       Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Be-
       trieb einer in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrich-
       tung dienenden Räume betritt oder in einer sol-
       chen Einrichtung tätig wird. Einer Person, die
       einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, kann
       in Abweichung von Satz 4 nicht untersagt wer-
       den, die dem Betrieb einer Einrichtung nach
       § 33 Nummer 3 dienenden Räume zu betreten.
       Einer Person, die einer Unterbringungspflicht
       unterliegt, kann in Abweichung von Satz 4 nicht
       untersagt werden, die dem Betrieb einer Ge-

       meinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4

       oder einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Num-

       mer 4 dienenden Räume zu betreten. Wider-

       spruch und Anfechtungsklage gegen eine vom

       Gesundheitsamt nach Satz 2 erlassene Anord-

       nung oder ein von ihm nach Satz 4 erteiltes Ver-
       bot haben keine aufschiebende Wirkung.“

4.   Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a und 20b

     eingefügt:

                           „§ 20a
           Immunitätsnachweis gegen COVID-19

       (1) Folgende Personen müssen ab dem 15. März

     2022 entweder geimpfte oder genesene Personen
     im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der
     COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord-
     nung in der jeweils geltenden Fassung sein:
     1. Personen, die in folgenden Einrichtungen oder
        Unternehmen tätig sind:

       a) Krankenhäuser,
       b) Einrichtungen für ambulantes Operieren,

       c) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,

       d) Dialyseeinrichtungen,

       e) Tageskliniken,

       f) Entbindungseinrichtungen,

       g) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtun-
          gen, die mit einer der in den Buchstaben a
          bis f genannten Einrichtungen vergleichbar
          sind,

   h) Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
   i)   Praxen sonstiger humanmedizinischer Heil-
        berufe,
   j)   Einrichtungen des öffentlichen Gesundheits-
        dienstes, in denen medizinische Untersu-
        chungen, Präventionsmaßnahmen oder am-
        bulante Behandlungen durchgeführt wer-
        den,
   k) Rettungsdienste,

   l)   sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des
        Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
   m) medizinische Behandlungszentren für Er-
      wachsene mit geistiger Behinderung oder
      schweren Mehrfachbehinderungen nach
      § 119c des Fünften Buches Sozialgesetz-
      buch,
   n) Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
      nach § 51 des Neunten Buches Sozial-
      gesetzbuch und Dienste der beruflichen Re-
      habilitation,

   o) Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf
      Grund der Vorschriften des Fünften Buches
      Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches
      Sozialgesetzbuch tätig werden,
2. Personen, die in voll- oder teilstationären Ein-
   richtungen zur Betreuung und Unterbringung
   älterer, behinderter oder pflegebedürftiger
   Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen
   tätig sind,

3. Personen, die in ambulanten Pflegediensten

   und weiteren Unternehmen, die den in Num-

   mer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare

   Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbie-

   ten, tätig sind; zu diesen Unternehmen gehören

   insbesondere:

   a) ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72
      des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie

      Einzelpersonen gemäß § 77 des Elften Bu-

      ches Sozialgesetzbuch,
   b) ambulante Pflegedienste, die ambulante In-
      tensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen
      oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnfor-

      men erbringen,

   c) Unternehmen, die Assistenzleistungen nach
      § 78 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
      erbringen,
   d) Unternehmen, die Leistungen der interdiszip-
      linären Früherkennung und Frühförderung
      nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 des Neunten
      Buches Sozialgesetzbuch und § 46 des
      Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Ver-
      bindung mit der Frühförderungsverordnung

      oder heilpädagogische Leistungen nach
      § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
      erbringen,

   e) Beförderungsdienste, die für Einrichtungen

      nach Nummer 2 dort behandelte, betreute,
      gepflegte oder untergebrachte Personen
      befördern oder die Leistungen nach § 83
      Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches
      Sozialgesetzbuch erbringen, und
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  f) Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines
     Persönlichen Budgets nach § 29 des Neun-
     ten Buches Sozialgesetzbuch Personen für
     die Erbringung entsprechender Dienstleis-
     tungen beschäftigen.
Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer
medizinischen Kontraindikation nicht gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

   (2) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig
sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung
oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf
des 15. März 2022 folgenden Nachweis vorzule-
gen:
1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3
   der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-
   verordnung in der jeweils geltenden Fassung,
2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2
   Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
   Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden
   Fassung oder

3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf
   Grund einer medizinischen Kontraindikation
   nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ge-
   impft werden können.
Wenn der Nachweis nach Satz 1 nicht bis zum Ab-
lauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn
Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtig-
keit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat
die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des je-
weiligen Unternehmens unverzüglich das Gesund-
heitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Ein-
richtung oder das jeweilige Unternehmen befindet,
darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheits-
amt personenbezogene Daten zu übermitteln. Die
oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von
ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass

1. der Nachweis nach Satz 1 nicht der Leitung der
   jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Un-
   ternehmens, sondern dem Gesundheitsamt
   oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber
   zu erbringen ist,
2. die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht durch
   die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des
   jeweiligen Unternehmens, sondern durch die
   nach Nummer 1 bestimmte Stelle zu erfolgen
   hat,

3. die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht gegen-
   über dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk
   sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige
   Unternehmen befindet, sondern gegenüber ei-
   ner anderen staatlichen Stelle zu erfolgen hat.
   (3) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Einrichtungen oder Unternehmen ab dem
16. März 2022 tätig werden sollen, haben der Lei-
tung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen
Unternehmens vor Beginn ihrer Tätigkeit einen
Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen. Wenn
Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtig-
keit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat
die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des
jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Ge-
sundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige

Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befin-
det, darüber zu benachrichtigen und dem Gesund-
heitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Eine Person
nach Satz 1, die keinen Nachweis nach Absatz 2
Satz 1 vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1
genannten Einrichtungen oder Unternehmen be-
schäftigt werden. Eine Person nach Satz 1, die
über keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 ver-
fügt oder diesen nicht vorlegt, darf nicht in den in
Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder
Unternehmen tätig werden. Die oberste Landes-
gesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle kann allgemeine Ausnahmen von den Sät-
zen 4 und 5 zulassen, wenn das Paul-Ehrlich-Insti-
tut auf seiner Internetseite einen Lieferengpass zu
allen Impfstoffen mit einer Komponente gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2, die für das Inverkehr-
bringen in Deutschland zugelassen oder geneh-
migt sind, bekannt gemacht hat; parallel impor-
tierte und parallel vertriebene Impfstoffe mit einer
Komponente gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
bleiben unberücksichtigt.

   (4) Soweit ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 1
ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit auf Grund
Zeitablaufs verliert, haben Personen, die in den in
Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder
Unternehmen tätig sind, der Leitung der jeweiligen
Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens ei-
nen neuen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 inner-
halb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des
bisherigen Nachweises vorzulegen. Wenn der neue
Nachweis nach Satz 1 nicht innerhalb dieses Mo-
nats vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echt-
heit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten
Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweili-
gen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens
unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Be-
zirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jewei-
lige Unternehmen befindet, darüber zu benach-
richtigen und dem Gesundheitsamt personenbe-
zogene Daten zu übermitteln. Absatz 2 Satz 3 gilt
entsprechend.

   (5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
haben dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich
die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unter-
nehmen befindet, auf Anforderung einen Nachweis
nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen. Bestehen Zweifel
an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des
vorgelegten Nachweises, so kann das Gesund-
heitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anord-
nen, ob die betroffene Person auf Grund einer
medizinischen Kontraindikation nicht gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.
Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz
der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis in-
nerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der
Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach
Satz 2 nicht Folge leistet, untersagen, dass sie
die dem Betrieb einer in Absatz 1 Satz 1 genannten
Einrichtung oder eines in Absatz 1 Satz 1 genann-
ten Unternehmens dienenden Räume betritt oder
in einer solchen Einrichtung oder einem solchen
Unternehmen tätig wird. Widerspruch und Anfech-
tungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt nach
BGBl. 2021, Seite 5166 — Originalseite als Abbildung
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   Satz 2 erlassene Anordnung oder ein von ihm nach
   Satz 3 erteiltes Verbot haben keine aufschiebende
   Wirkung.

      (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die in den
   Einrichtungen oder von den Unternehmen behan-
   delten, betreuten, gepflegten oder untergebrach-
   ten Personen.

      (7) Durch die Absätze 1 bis 5 wird das Grund-
   recht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Ab-
   satz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

                          § 20b
          Durchführung von Schutzimpfungen
          gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
      (1) Abweichend von § 20 Absatz 4 Satz 1 sind
   Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker zur Durch-

   führung von Schutzimpfungen gegen das Corona-

   virus SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte

   Lebensjahr vollendet haben, berechtigt, wenn

   1. sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen
      die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung be-
      stätigt wurde und

   2. ihnen eine geeignete Räumlichkeit mit der Aus-
      stattung zur Verfügung steht, die für die Durch-
      führung von Schutzimpfungen gegen das Coro-
      navirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, oder der
      Zahnarzt, der Tierarzt oder der Apotheker in an-
      dere geeignete Strukturen, insbesondere ein
      mobiles Impfteam, eingebunden ist.
     (2) Die ärztliche Schulung nach Absatz 1 Num-
   mer 1 hat insbesondere die Vermittlung der folgen-
   den Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu
   umfassen:

   1. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur

      Durchführung der Schutzimpfung gegen das

      Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere zur

       a) Aufklärung,
       b) Erhebung der Anamnese einschließlich der
          Impfanamnese und der Feststellung der ak-
          tuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter
          Erkrankungen oder Allergien,
       c) weiteren Impfberatung und
       d) Einholung der Einwilligung der zu impfenden
          Person,
   2. Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähig-
      keiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung und
   3. Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuel-
      len akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten
      und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Not-
      fallmaßnahmen.

   Die ärztlichen Schulungen sind so zu gestalten,

   dass diese die bereits erworbenen Kenntnisse, Fä-
   higkeiten und Kompetenzen, über die jeder Berufs-
   angehörige, der an der jeweiligen ärztlichen Schu-
   lung teilnimmt, verfügt, berücksichtigen und auf
   diesen aufbauen. Bereits im Rahmen von Modell-
   vorhaben nach § 132j des Fünften Buches Sozial-
   gesetzbuch durchgeführte ärztliche Schulungen

   berechtigen zur Durchführung von Schutzimpfun-

   gen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Per-
   sonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

       (3) Bis zum 31. Dezember 2021 entwickeln in
     Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer:

     1. die Bundesapothekerkammer ein Mustercurri-
        culum für die ärztliche Schulung der Apotheker,

     2. die Bundeszahnärztekammer ein Mustercurri-
        culum für die ärztliche Schulung der Zahnärzte
        und

     3. die Bundestierärztekammer ein Mustercurri-
        culum für die ärztliche Schulung der Tierärzte.
       (4) Die Möglichkeit der ärztlichen Delegation der
     Durchführung von Schutzimpfungen gegen das
     Coronavirus SARS-CoV-2 auf nichtärztliches Ge-
     sundheitspersonal bleibt unberührt.“
5.   § 22 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 4b Nummer 2 werden die Wörter „der

        für die Testung verantwortlichen Person“ durch

        die Wörter „der zur Durchführung oder Überwa-

        chung der Testung befugten Person“ ersetzt.

     b) In Absatz 4d Nummer 2 werden vor dem
        Komma am Ende die Wörter „sowie Name und
        Anschrift der zur Durchführung oder Überwa-
        chung der Testung befugten Person“ eingefügt.

6.   § 28a wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“
        durch die Wörter „Satz 1 und 2“ ersetzt.

     b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Nach dem Ende einer durch den Deutschen
       Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestell-
       ten epidemischen Lage von nationaler Trag-
       weite können die Absätze 1 bis 6 auch ange-
       wendet werden, soweit und solange die kon-

       krete Gefahr der epidemischen Ausbreitung

       der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in

       einem Land besteht und das Parlament in dem
       betroffenen Land die Anwendbarkeit der Ab-
       sätze 1 bis 6 feststellt, mit der Maßgabe, dass
       folgende Schutzmaßnahmen ausgeschlossen
       sind:
       1. die Anordnung von Ausgangsbeschränkun-
          gen,
       2. die Untersagung der Sportausübung und die
          Schließung von Sporteinrichtungen,
       3. die Untersagung von Versammlungen oder
          Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grund-
          gesetzes und von religiösen oder weltan-
          schaulichen Zusammenkünften,
       4. die Untersagung von Reisen,

       5. die Untersagung von Übernachtungsange-

          boten,

       6. die Schließung von Betrieben, Gewerben,
          Einzel- oder Großhandel, sofern es sich nicht
          um gastronomische Einrichtungen, Freizeit-
          oder Kultureinrichtungen oder um Messen
          oder Kongresse handelt,

       7. die Schließung von Gemeinschaftseinrich-

          tungen im Sinne von § 33.

       Absatz 7 bleibt unberührt.“
BGBl. 2021, Seite 5167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5167
     c) In Absatz 9 Satz 1 werden am Satzanfang die
        Wörter „Absatz 1 bleibt“ durch die Wörter
        „Die Absätze 1 bis 6 bleiben“ und die An-
        gabe „15. Dezember 2021“ durch die Angabe
        „19. März 2022“ ersetzt.
7.   § 28b wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter
        „vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)“ je-
        weils durch die Wörter „in der jeweils geltenden
        Fassung“ ersetzt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher
       in den folgenden Einrichtungen und Unterneh-
       men dürfen diese nur betreten oder in diesen
       nur tätig werden, wenn sie getestete Personen
       im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19-
       Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in
       der jeweils geltenden Fassung sind und einen
       Testnachweis mit sich führen:

       1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23

          Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass

          Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
          auch dann umfasst sind, wenn dort keine
          den Krankenhäusern vergleichbare medizini-
          sche Versorgung erfolgt, und
       2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 36
          Absatz 1 Nummer 2 und 7.
       In oder von den in Satz 1 genannten Einrichtun-
       gen und Unternehmen behandelte, betreute,
       gepflegte oder untergebrachte Personen sowie
       Begleitpersonen, die die Einrichtung oder das
       Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeit-
       raum betreten, gelten nicht als Besucher im
       Sinne des Satzes 1; Menschen mit Behinderun-
       gen, die Leistungen im Eingangsverfahren, im
       Berufsbildungsbereich oder im Arbeitsbereich
       einer anerkannten Werkstatt für behinderte
       Menschen oder eines anderen Leistungsanbie-
       ters nach § 60 des Neunten Buches Sozialge-
       setzbuch erhalten sowie Auszubildende, Stu-
       dierende und Schülerinnen und Schüler, die
       die in Satz 1 genannten Einrichtungen und Un-
       ternehmen zum Zweck ihrer beruflichen Bildung
       betreten, gelten als Beschäftigte im Sinne des
       Satzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für
       Arbeitgeber und Beschäftigte kann die zu-
       grunde liegende Testung auch durch Antigen-
       Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung
       erfolgen, wenn sie geimpfte Personen oder ge-
       nesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2
       oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnah-
       men-Ausnahmenverordnung in der jeweils gel-
       tenden Fassung sind; das gilt entsprechend für
       Besucher, die als medizinisches Personal die in
       den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Un-
       ternehmen behandelten, betreuten, gepflegten
       oder untergebrachten Personen zu Behand-

       lungszwecken aufsuchen und geimpfte Per-
       sonen oder genesene Personen im Sinne des
       § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-
       Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in
       der jeweils geltenden Fassung sind. Eine Tes-
       tung muss für Arbeitgeber und Beschäftigte,
       die geimpfte Personen oder genesene Personen

   im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4
   der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-
   verordnung in der jeweils geltenden Fassung
   sind, mindestens zweimal pro Kalenderwoche
   durchgeführt werden. Für Besucher, die die Ein-
   richtung oder das Unternehmen im Rahmen ei-
   nes Notfalleinsatzes oder aus anderen Gründen
   ohne Kontakt zu den in den in Satz 1 genannten
   Einrichtungen und Unternehmen behandelten,
   betreuten, gepflegten oder untergebrachten
   Personen nur für einen unerheblichen Zeitraum
   betreten, gilt Satz 1 nicht. Für Arbeitgeber, Be-
   schäftigte und Besucher gilt Absatz 1 Satz 3, für
   Arbeitgeber und Beschäftigte auch Absatz 1
   Satz 4 entsprechend. Die in Satz 1 genannten
   Einrichtungen und Unternehmen sind verpflich-
   tet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezo-
   genes Testkonzept zu erstellen. Im Rahmen
   des Testkonzepts haben sie Testungen auf eine
   Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für
   alle Beschäftigten und Einrichtungen nach § 36

   Absatz 1 Nummer 2 auch für alle Besucher an-

   zubieten.“

c) Absatz 3 Satz 7 bis 9 wird durch die folgenden
   Sätze ersetzt:
   „Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
   sind verpflichtet, der zuständigen Behörde mo-
   natlich Angaben zum Anteil der Personen, die
   gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft
   sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in
   der Einrichtung beschäftigt sind oder behan-
   delt, betreut oder gepflegt werden oder unter-
   gebracht sind, in anonymisierter Form zu über-
   mitteln. Sonstige in Absatz 2 Satz 1 genannte
   Einrichtungen oder Unternehmen sind verpflich-
   tet, der zuständigen Behörde auf deren Anfor-
   derung Angaben zum Anteil der Personen, die
   gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft
   sind, in Bezug auf die Personen, die in der Ein-
   richtung oder dem Unternehmen beschäftigt
   sind, in anonymisierter Form zu übermitteln.
   Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
   dürfen den Impfstatus der Personen, die dort
   behandelt, betreut oder gepflegt werden oder
   untergebracht sind, erheben; diese Daten dür-
   fen nur zur Beurteilung der Gefährdungslage in
   der Einrichtung oder dem Unternehmen im
   Hinblick auf die Coronavirus-Krankheit-2019
   (COVID-19) und zur Vorbereitung der Bericht-
   erstattung nach Satz 7 verarbeitet werden und
   nur solange und soweit dies erforderlich ist. Die
   nach den Sätzen 3 und 9 erhobenen Daten sind
   spätestens am Ende des sechsten Monats nach
   ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmungen
   des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben un-
   berührt.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

   aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung
            werden nach dem Wort „Serviceper-
            sonal“ die Wörter „und Fahr- und
            Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbe-
            dingt physische Kontakte zu anderen
            Personen bestehen,“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 5168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5168
           bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „mit
                Ausnahmen von Schülerinnen und
                Schülern und der“ durch die Wörter
                „ausgenommen es handelt sich um
                Schüler außerhalb der Schulferienzeit
                und um eine“ und die Wörter „vom

                8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)“

                durch die Wörter „in der jeweils gelten-

                den Fassung“ ersetzt.

       bb) In Satz 4 werden die Wörter „vom 8. Mai
           2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)“ durch die
           Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“
           ersetzt.

       cc) Folgender Satz wird angefügt:

           „Soweit in Bestimmungen einer Rechtsver-

           ordnung nach § 36 Absatz 8 in Verbindung
           mit Absatz 10 für in die Bundesrepublik
           Deutschland einreisende Personen abwei-
           chende Nachweispflichten für die Nutzung
           der in Satz 1 genannten Verkehrsmittel be-
           stimmt werden, gehen diese Bestimmungen
           den Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 1
           vor.“

8.   § 56 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort
        „Tragweite“ die Wörter „und für den in Absatz 1a
        Satz 5 genannten Zeitraum“ eingefügt.
     b) Dem Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:
       „Die Frist nach Satz 1 verlängert sich in den Fäl-
       len des Absatzes 9 bei der Gewährung von
       Kurzarbeitergeld auf drei Jahre.“

9.   § 73 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
       aa) Die Nummern 7a bis 7d werden durch die
           folgenden Nummern 7a bis 7h ersetzt:
           „7a. entgegen § 20 Absatz 9 Satz 2, Ab-

                satz 9a Satz 2, Absatz 10 Satz 2 oder

                Absatz 11 Satz 2 eine Benachrichti-

                gung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-

                dig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

           7b. einer vollziehbaren Anordnung nach

               § 20 Absatz 9 Satz 3 Nummer 3, auch
               in Verbindung mit Absatz 9a Satz 3,
               Absatz 10 Satz 3 oder Absatz 11
               Satz 3, oder nach § 20 Absatz 12

               Satz 4, auch in Verbindung mit Ab-

               satz 13, zuwiderhandelt,

           7c. entgegen § 20 Absatz 9 Satz 6 oder
               Satz 7 eine Person betreut oder be-
               schäftigt oder in einer dort genannten
               Einrichtung tätig wird,
           7d. entgegen § 20 Absatz 12 Satz 1, auch
               in Verbindung mit Absatz 13, einen
               Nachweis nicht, nicht richtig, nicht
               vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
               legt,

           7e. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 2, Ab-

               satz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 eine

               Benachrichtigung nicht, nicht richtig,
               nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
               vornimmt,

          7f.   einer vollziehbaren Anordnung nach
                § 20a Absatz 2 Satz 3 Nummer 3, auch
                in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 oder
                Absatz 4 Satz 3, oder nach § 20a Ab-
                satz 5 Satz 3 zuwiderhandelt,

          7g. entgegen § 20a Absatz 3 Satz 4 oder

              Satz 5 eine Person beschäftigt oder in

              einer Einrichtung oder einem Unter-

              nehmen tätig wird,

          7h. entgegen § 20a Absatz 5 Satz 1 einen
              Nachweis nicht, nicht richtig, nicht
              vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
              legt,“.

       bb) In Nummer 24 werden die Wörter „§ 28b

           Absatz 6 Satz 1 Nummer 1,“ gestrichen.

    b) In Absatz 2 wird die Angabe „7d“ durch die An-
       gabe „7h“ ersetzt.

                       Artikel 2

                 Weitere Änderung
           des Infektionsschutzgesetzes

   Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Die §§ 20a und 20b werden aufgehoben.
2. § 73 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1a Nummer 7e bis 7h wird aufgehoben.

  b) In Absatz 2 wird die Angabe „7h“ durch die An-
     gabe „7d“ ersetzt.

                       Artikel 3
                 Änderung des
        Krankenhausfinanzierungsgesetzes

  Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I

S. 886), das zuletzt durch Artikel 20e des Gesetzes

vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
     fügt:

        „(1b) Zugelassene     Krankenhäuser,    deren

     Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz

     vergütet werden und die zur Erhöhung der Ver-
     fügbarkeit von betreibbaren Behandlungskapazi-
     täten für die Versorgung von Patientinnen und
     Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
     infiziert sind, planbare Aufnahmen, Operationen
     oder Eingriffe verschieben oder aussetzen, erhal-
     ten für Ausfälle von Einnahmen, die seit dem
     15. November 2021 bis zum 31. Dezember 2021
     dadurch entstehen, dass Betten auf Grund
     der SARS-CoV-2-Pandemie nicht so belegt wer-
     den können, wie es geplant war, Ausgleichs-

     zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Ge-

     sundheitsfonds, wenn diese Krankenhäuser

     1. einen Zuschlag für die Teilnahme an der Not-
        fallversorgung gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5
BGBl. 2021, Seite 5169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5169
     des Krankenhausentgeltgesetzes für das Jahr
     2019, das Jahr 2020 oder das Jahr 2021 ver-
     einbart haben oder
  2. noch keine Zu- oder Abschläge für die Teil-
     nahme oder Nichtteilnahme an der Notfall-
     versorgung gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5

     des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart

     haben und eine Versorgungsstruktur aufwei-

     sen, die mindestens den Anforderungen des

     Beschlusses des Gemeinsamen Bundesaus-

     schusses nach § 136c Absatz 4 Satz 1 des

     Fünften Buches Sozialgesetzbuch über ein

     gestuftes System von Notfallstrukturen in

     Krankenhäusern für eine Teilnahme an der

     Basisnotfallversorgung entspricht und dies

     gegenüber der für die Krankenhausplanung

     zuständigen Landesbehörde nachweisen.“

b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
   fügt:

     „(2b) Krankenhäuser, die nach Absatz 1b Aus-
  gleichszahlungen erhalten, ermitteln die Höhe
  der Ausgleichszahlungen nach Absatz 1b, indem
  sie täglich, erstmals für den 15. November 2021,
  vom Referenzwert nach Absatz 2 Satz 1 die Zahl
  der am jeweiligen Tag stationär behandelten
  Patientinnen und Patienten abziehen. Ist das
  Ergebnis größer als Null, sind 90 Prozent dieses
  Ergebnisses mit der für das jeweilige Kranken-
  haus geltenden tagesbezogenen Pauschale nach
  § 1 Absatz 1 Nummer 2 der COVID-19-Aus-
  gleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung vom
  3. Juli 2020 (BGBl. I S. 1556) oder der sich aus
  der Anlage zu dieser Verordnung ergebenden
  tagesbezogenen Pauschale zu multiplizieren.
  Die Krankenhäuser melden den sich für sie je-
  weils aus der Berechnung nach Satz 2 ergeben-
  den Betrag differenziert nach Kalendertagen wö-
  chentlich an die für die Krankenhausplanung zu-
  ständige Landesbehörde, die alle von den Kran-
  kenhäusern im Land gemeldeten Beträge prüft
  und summiert. Die Ermittlung nach Satz 1 ist
  letztmalig für den 31. Dezember 2021 durchzu-
  führen. Bei Krankenhäusern, die Ausgleichszah-
  lungen nach Absatz 1b erhalten, gilt gegenüber
  den übrigen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2
  das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7
  Satz 1 Nummer 2 der Pflegepersonaluntergren-

  zen-Verordnung für das Jahr 2021 für den jewei-

  ligen Zeitraum des Erhalts von Ausgleichszahlun-

  gen als nachgewiesen. Absatz 2 Satz 5 gilt ent-
  sprechend.“

c) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-
   fügt:

     „(4b) Die Länder übermitteln die für ihre Kran-
  kenhäuser aufsummierten Beträge nach Ab-
  satz 2b Satz 3 jeweils unverzüglich an das Bun-
  desamt für Soziale Sicherung. Das Bundesamt
  für Soziale Sicherung zahlt auf Grundlage der

  nach Satz 1 angemeldeten Mittelbedarfe die Be-
  träge an das jeweilige Land zur Weiterleitung an
  die Krankenhäuser aus der Liquiditätsreserve
  des Gesundheitsfonds. Zur Sicherstellung der
  Liquidität der Krankenhäuser können die Länder

     beim Bundesamt für Soziale Sicherung ab dem
     13. Dezember 2021 Abschlagszahlungen bean-
     tragen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.“
  d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
     fügt:

        „(7a) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2

     vereinbaren bis zum 19. Dezember 2021 das

     Nähere zum Verfahren des Nachweises der Zahl

     der täglich voll- oder teilstationär behandelten

     Patientinnen und Patienten im Vergleich zum Re-

     ferenzwert für die Ermittlung und Meldung nach

     Absatz 2b. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1

     nicht innerhalb dieser Frist zustande, legt die

     Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt

     der Vereinbarung ohne Antrag einer Vertragspar-

     tei innerhalb von weiteren zwei Wochen fest.“

  e) Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b einge-
     fügt:

        „(8b) Das Bundesamt für Soziale Sicherung
     teilt dem Bundesministerium für Gesundheit un-
     verzüglich die Höhe des an die Länder jeweils
     nach Absatz 4b gezahlten Betrags mit. Der Bund
     erstattet den Betrag an die Liquiditätsreserve des
     Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche
     nach der Mitteilung gemäß Satz 1.“

  f) Nach Absatz 9a wird folgender Absatz 9b einge-
     fügt:
        „(9b) Die Länder übermitteln dem Bundes-
     ministerium für Gesundheit und dem Spitzenver-
     band Bund der Krankenkassen bis zum 31. Ja-
     nuar 2022 eine aktualisierte krankenhausbe-
     zogene nach Monaten differenzierte Aufstellung
     der nach Absatz 4a Satz 3 und Absatz 4b Satz 2
     für das Jahr 2021 ausgezahlten Finanzmittel. Der
     Spitzenverband Bund der Krankenkassen über-
     mittelt den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2
     die Höhe der Ausgleichszahlungen nach den Ab-
     sätzen 1a und 1b, die einem Krankenhaus für das
     Jahr 2021 ausgezahlt wurden, wenn eine der
     Vertragsparteien verlangt, dass eine Vereinba-
     rung zu einem Erlösausgleich nach diesem Ge-
     setz oder einer Verordnung nach § 23 Absatz 2
     Nummer 4 getroffen wird.“

2. § 22 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 verein-

  baren bis zum 31. Dezember 2021 Pauschalbeträge

  für

  1. die Vergütung der von den in Absatz 1 genannten
     Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistun-
     gen,

  2. Zuschläge für entstehende Mehraufwendungen
     und

  3. das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der
     Vergütungen.“

3. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann
  im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
  Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
  mung des Bundesrates
BGBl. 2021, Seite 5170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5170
  1. die Voraussetzungen für die Anspruchsberechti-
     gung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1b

     entsprechend der Entwicklung der Belastung

     der Krankenhäuser auf Grund der Zahl der mit
     dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten und
     dem Schweregrad ihrer Erkrankung abweichend
     regeln,

  2. den in § 21 Absatz 2b Satz 2 genannten Prozent-
     satz abweichend regeln und
  3. einen von § 21 Absatz 1b abweichenden Zeit-
     raum für die Berücksichtigung von Einnahmeaus-
     fällen der Krankenhäuser, einen von § 21 Ab-
     satz 2b Satz 4 abweichenden Zeitraum für die
     Durchführung der Ermittlungen nach § 21 Ab-
     satz 2b Satz 1 und weitere von § 21 Absatz 9b
     Satz 1 abweichende Zeitpunkte für die Übermitt-
     lung der krankenhausbezogenen Aufstellungen
     nach § 21 Absatz 9b Satz 1 über die nach Ab-
     satz 4b Satz 2 ausgezahlten Finanzmittel regeln.“

4. In § 25 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie

   zwischen dem 1. November 2020 und einschließlich

   dem 30. Juni 2021“ jeweils durch ein Komma und

   die Wörter „zwischen dem 1. November 2020 und

   einschließlich dem 30. Juni 2021 sowie zwischen

   dem 1. November 2021 und einschließlich dem

   19. März 2022“ ersetzt.

                      Artikel 4

                   Änderung der
                  Verordnung zur
        Regelung weiterer Maßnahmen zur
  wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
   § 5 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnah-
men zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
vom 7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die zuletzt
durch Artikel 20f des Gesetzes vom 22. November

2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern
   „§ 21 Absatz 1a Satz 1“ die Wörter „oder Absatz 1b“
   eingefügt.
2. In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden nach
   den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1“ die Wörter
   „oder Absatz 1b“ eingefügt.
3. In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 21
   Absatz 1a Satz 1“ die Wörter „und Absatz 1b“ ein-
   gefügt, werden die Wörter „sowie die für das Jahr
   2021 gezahlten Versorgungsaufschläge nach § 21a
   Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsge-
   setzes“ gestrichen und werden nach der Angabe
   „85 Prozent“ die Wörter „und die für das Jahr 2021
   gezahlten Versorgungsaufschläge nach § 21a Ab-
   satz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
   zes in Höhe von 50 Prozent“ eingefügt.
4. In Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden
   nach den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1“ die Wör-
   ter „oder Absatz 1b“ eingefügt.
5. In Absatz 10 Satz 1 und 2 werden jeweils nach den
   Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1“ die Wörter „und
   Absatz 1b“ eingefügt.

                       Artikel 5

                   Änderung des

            Betriebsverfassungsgesetzes

  § 129 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. September 2001
(BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 129
               Sonderregelungen aus
           Anlass der COVID-19-Pandemie

  (1) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 kön-
nen bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch mittels
audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden,
wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte
Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung
nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
   (2) Die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle

sowie die Beschlussfassung können bis zum Ablauf

des 19. März 2022 auch mittels einer Video- und Tele-

fonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass

Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen

können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Die Teilneh-

mer, die mittels Video- und Telefonkonferenz teilneh-

men, bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vor-
sitzenden der Einigungsstelle in Textform.

   (3) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundes-
gesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig
die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
um bis zu drei Monate verlängern.“

                       Artikel 6
                  Änderung des
            Sprecherausschussgesetzes

  Dem Sprecherausschussgesetz vom 20. Dezember

1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch Artikel 3

des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762) ge-
ändert worden ist, wird folgender § 39 angefügt:

                         „§ 39
                 Sonderregelung aus
           Anlass der COVID-19-Pandemie
   (1) Eine Versammlung nach § 15 kann bis zum Ab-
lauf des 19. März 2022 auch mittels audiovisueller Ein-
richtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt
ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis
von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine
Aufzeichnung ist unzulässig.
   (2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundes-
gesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig
die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu drei Monate
verlängern.“

                       Artikel 7
                  Änderung des
        Europäische Betriebsräte-Gesetzes
   Nach § 41a des Europäische Betriebsräte-Gesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2650), das zuletzt durch Artikel 10 des
BGBl. 2021, Seite 5171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5171
Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert
worden ist, wird folgender § 41b eingefügt:

                         „§ 41b

                 Sonderregelung aus

           Anlass der COVID-19-Pandemie

   (1) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 können die
Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhand-
lungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder
einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie
die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefon-
konferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte
vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

   (2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundes-
gesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig
die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu drei Monate
verlängern.“

                       Artikel 8
                  Änderung des
              SE-Beteiligungsgesetzes
  Das SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3675, 3686), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
   fügt:

   „ § 48 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-
          Pandemie“.
2. Folgender § 48 wird angefügt:
                           „§ 48

                   Sonderregelung aus
             Anlass der COVID-19-Pandemie

      (1) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 können im
   Rahmen der Unterrichtung und Anhörung die Teil-
   nahme an Sitzungen eines SE-Betriebsrats oder
   einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2
   sowie die Beschlussfassung auch mittels Video-
   und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt
   ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kennt-
   nis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzu-
   lässig.
      (2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bun-
   desgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss
   einmalig die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu
   drei Monate verlängern.“

                       Artikel 9

                  Änderung des

             SCE-Beteiligungsgesetzes

  Das SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1911, 1917), das zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
   fügt:

   „ § 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-
          Pandemie“.

2. Folgender § 50 wird angefügt:
                           „§ 50

                   Sonderregelung aus
             Anlass der COVID-19-Pandemie

      (1) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 können im

   Rahmen der Unterrichtung und Anhörung die Teil-
   nahme an Sitzungen eines SCE-Betriebsrats oder
   einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2
   sowie die Beschlussfassung auch mittels Video-
   und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt
   ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kennt-
   nis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzuläs-
   sig.

      (2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bun-
   desgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss
   einmalig die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu
   drei Monate verlängern.“

                       Artikel 10
                   Änderung des
                Heimarbeitsgesetzes
   Dem § 4 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I
S. 1055) geändert worden ist, werden die folgenden
Sätze angefügt:

„Bis zum Ablauf des 19. März 2022 können auf Vor-
schlag des Vorsitzenden die Teilnahme an Sitzungen
des Heimarbeitsausschusses sowie die Beschlussfas-
sung auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz
erfolgen, wenn
1. kein Beisitzer diesem Verfahren unverzüglich wider-
   spricht und

2. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung
   keine Kenntnis nehmen können.

Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesge-
setzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig
die Frist nach Satz 4 um bis zu drei Monate verlän-
gern.“

                       Artikel 11
                   Änderung der
        Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
   In § 40b der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1762) geändert worden ist, werden die Wörter „zur
Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage
von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Aus-
breitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)

nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes

durch den Deutschen Bundestag“ durch die Wörter
„zum Ablauf des 19. März 2022“ ersetzt.

                       Artikel 12

                   Änderung des
          Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

   Dem § 12a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I
BGBl. 2021, Seite 5172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5172
S. 1657) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5
angefügt:
   „(5) Die Teilnahme an Sitzungen der Kommission
sowie die Beschlussfassung können in begründeten
Ausnahmefällen mittels einer Video- oder Telefonkon-
ferenz erfolgen, wenn
1. kein Mitglied der Kommission diesem Verfahren un-
   verzüglich widerspricht,

2. der oder die Beauftragte des Bundesministeriums
   für Arbeit und Soziales diesem Verfahren nicht un-
   verzüglich widerspricht und
3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung
   keine Kenntnis nehmen können.“

                      Artikel 12a
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 109 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „31. De-
   zember 2021“ durch die Angabe „31. März 2022“
   ersetzt.

2. § 421c wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „In der Zeit vom
      1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember
      2021“ durch die Wörter „Bis zum Ablauf des
      31. März 2022“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
           Wörter „bis zum 31. Dezember 2021“ durch
           die Wörter „vom 1. Januar 2022 bis zum
           31. März 2022“ ersetzt.
       bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die
           Wörter „wenn der Anspruch auf Kurzarbeiter-
           geld bis zum 31. März 2021 entstanden ist
           und“ gestrichen.

                       Artikel 13
                   Änderung des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 130 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver-
sicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I

S. 363), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes
vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert
worden ist, wird nach dem Wort „Arzt“ ein Komma
und werden die Wörter „Zahnärztin oder Zahnarzt,
Tierärztin oder Tierarzt oder Apothekerin oder Apothe-
ker“ eingefügt und wird die Angabe „30. April 2022“
durch die Angabe „31. Mai 2022“ ersetzt.

                       Artikel 14
                   Änderung des
          Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom

20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. November 2021
(BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 125b Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „31. De-
   zember 2021“ durch die Wörter „Ablauf des 25. No-
   vember 2022“ ersetzt.

2. In § 275 Absatz 4b Satz 1 wird das Komma und
   werden die Wörter „sofern der Deutsche Bundestag
   nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzge-
   setzes eine epidemische Lage von nationaler Trag-
   weite festgestellt hat,“ und wird das Komma und
   werden die Wörter „höchstens für die Zeit der Fest-
   stellung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektions-
   schutzgesetzes,“ gestrichen.

                     Artikel 14a
                  Änderung des
         Siebten Buches Sozialgesetzbuch

   In § 218g Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I
S. 1254), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes
vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Arzt“ ein Komma
und die Wörter „Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin
oder Tierarzt oder Apothekerin oder Apotheker“ ein-
gefügt.

                      Artikel 15

                   Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch

   § 114 Absatz 2a des Elften Buches Sozialgesetz-
buch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. November
2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Die Sätze 1 und 6 werden aufgehoben.

2. Im neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
   Angabe „Satz 1“ ersetzt.

                      Artikel 16

                  Änderung des
        Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 142 wie
   folgt gefasst:
  „ § 142 Übergangsregelung für die gemeinschaft-
          liche Mittagsverpflegung für Menschen mit
          Behinderungen aus Anlass der COVID-19-
          Pandemie; Verordnungsermächtigung“.
BGBl. 2021, Seite 5173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5173
2. § 142 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 142
             Übergangsregelung für die
      gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für
     Menschen mit Behinderungen aus Anlass der
    COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung

     (1) Wurde im Oktober 2021 ein Mehrbedarf nach
  § 42b Absatz 2 anerkannt, wird dieser bis zum Ab-
  lauf des 31. März 2022 in unveränderter Höhe auch
  dann anerkannt, wenn abweichend von § 42b Ab-
  satz 2 Satz 1 und 2 die Voraussetzungen der Ge-
  meinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und der
  Essenseinnahme in der Verantwortung des Leis-
  tungsanbieters nicht vorliegen. Für die Berechnung
  der Höhe des Mehrbedarfs sind die Anzahl der für
  Oktober 2021 berücksichtigten Arbeitstage und die
  sich nach § 42b Absatz 2 Satz 3 ergebenden Mehr-
  aufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu legen.
     (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in
  Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum durch Rechts-
  verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
  längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlän-
  gern.“

                      Artikel 17
                  Änderung des
            Bundesversorgungsgesetzes

  § 88b des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 10 des Geset-
zes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
                        „§ 88b

   (1) Wurde im Oktober 2021 ein Mehrbedarf nach
§ 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 8
und § 42b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch anerkannt, wird dieser bis zum Ablauf des
31. März 2022 in unveränderter Höhe auch dann aner-
kannt, wenn abweichend von § 27a dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2
Satz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
die Voraussetzungen der Gemeinschaftlichkeit der
Mittagsverpflegung und der Essenseinnahme in der
Verantwortung des Leistungsanbieters nicht vorliegen.
Für die Berechnung der Höhe des Mehrbedarfs sind
die Anzahl der für Oktober 2021 berücksichtigten Ar-
beitstage und die sich nach § 27a dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2
Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erge-
benden Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu
legen.
  (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Ab-
satz 1 Satz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis
zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.“

                      Artikel 18
                 Änderung des
          Asylbewerberleistungsgesetzes
  § 3 Absatz 4a des Asylbewerberleistungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997
(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge-

setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
                       Artikel 19

                   Änderung des
              COVID-19-Gesetzes zur
          Funktionsfähigkeit der Kammern

  In § 11 des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähig-
keit der Kammern vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643,
1644) wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die
Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.

                       Artikel 20
                  Änderung des
             Gesetzes zur Abmilderung
        der Folgen der COVID-19-Pandemie
          im Pauschalreisevertragsrecht
   und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit
    der Kammern im Bereich der Bundesrechts-
  anwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der
Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungs-
    gesetzes während der COVID-19-Pandemie
   In Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Abmilderung
der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreise-
vertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktions-
fähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechts-
anwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirt-
schaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgeset-
zes während der COVID-19-Pandemie vom 10. Juli
2020 (BGBl. I S. 1643) wird die Angabe „31. Dezember
2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.

                       Artikel 21
                  Änderung des
             Gesetzes zur Änderung
          des Infektionsschutzgesetzes
         und weiterer Gesetze anlässlich
       der Aufhebung der Feststellung der
   epidemischen Lage von nationaler Tragweite

   Das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzge-
setzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung
der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler
Tragweite vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906)
wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Nummer 3a wird aufgehoben.
2. Artikel 20b wird aufgehoben.

3. Artikel 22 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „und 3“ durch die
     Angabe „bis 4“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
     und 3 ersetzt:
       „(2) Artikel 5 Nummer 1a tritt mit Wirkung vom
     24. November 2021 in Kraft.

        (3) Die Artikel 4, 5 Nummer 1, 2, 3 und 4 sowie
     Artikel 8 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.“
  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

                       Artikel 22
         Einschränkung von Grundrechten
  Durch Artikel 1 Nummer 3 wird das Grundrecht der
körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1
BGBl. 2021, Seite 5174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5174
des Grundgesetzes) und durch Artikel 1 Nummer 6
werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrt-
heit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der
Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8
des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Ab-
satz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.

                       Artikel 23
                     Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Die Artikel 16 bis 18 treten mit Wirkung vom
25. November 2021 in Kraft.
  (3) Artikel 12a tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

  (4) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 10. Dezember

2021
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                            Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz
                                Der Bundesminister für Gesundheit
                                        Karl Lauterbach

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 5162. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bfe820b6845dd6be….