Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 5162
BGBl. 2021 I S. 5162 · 65.449 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und
zur
Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
Vom 10. Dezember
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 20 die folgenden Angaben eingefügt:
„ § 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19
§ 20b Durchführung von Schutzimpfungen gegen
das Coronavirus SARS-CoV-2“.
2021
15b. Leitung des Unternehmens
a) die natürliche Person oder die natürlichen
Personen, die im Verantwortungsbereich
eines Unternehmens durch dieses mit
den Aufgaben nach diesem Gesetz be-
traut ist oder sind,
b) sofern eine Aufgabenübertragung nach
Buchstabe a nicht erfolgt ist, die natür-
liche Person oder die natürlichen Perso-
nen, die für die Geschäftsführung zustän-
dig ist oder sind, oder
c) sofern das Unternehmen von einer einzel-
nen natürlichen Person betrieben wird,
diese selbst,“.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
1a. § 2 Nummer 15 wird durch die folgenden Num-
mern 15 bis 15b ersetzt:
„15. Einrichtung oder Unternehmen
eine juristische Person, eine Personengesell-
schaft oder eine natürliche Person, in deren
unmittelbarem Verantwortungsbereich natür-
liche Personen behandelt, betreut, gepflegt
oder untergebracht werden,
15a. Leitung der Einrichtung
a) die natürliche Person oder die natürlichen
Personen, die im Verantwortungsbereich
einer Einrichtung durch diese mit den Auf-
gaben nach diesem Gesetz betraut ist
oder sind,
b) sofern eine Aufgabenübertragung nach
Buchstabe a nicht erfolgt ist, die natür-
liche Person oder die natürlichen Perso-
nen, die für die Geschäftsführung zustän-
dig ist oder sind, oder
c) sofern die Einrichtung von einer einzelnen
natürlichen Person betrieben wird, diese
selbst,
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Bundesministerium für Gesundheit wird
abweichend von Satz 1 ermächtigt, eine Rechts-
verordnung nach Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b
bis f auch nach Aufhebung der Feststellung der
epidemischen Lage von nationaler Tragweite
durch den Deutschen Bundestag nach Absatz 1
Satz 2 zu erlassen, soweit Regelungen nach
Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b bis f im Rah-
men der Bewältigung der Coronavirus-SARS-
CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen erforderlich
sind.“
b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 erlas-
sene Rechtsverordnung tritt spätestens mit
Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft. Der
Deutsche Bundestag kann durch im Bundes-
gesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss
einmalig die Frist nach Satz 8 um sechs Monate
verlängern.“

c) In Absatz 9 Satz 1 wird nach der Angabe „5a“
ein Komma und die Angabe „20a, 20b“ einge-
fügt und werden die Wörter „im Rahmen der
nach Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemi-
schen Lage von nationaler Tragweite“ durch
die Wörter „im Rahmen der Coronavirus-
SARS-CoV-2-Pandemie“ ersetzt.
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 9 Satz 2 bis 5 wird wie folgt gefasst:
„Wenn der Nachweis nach Satz 1 von einer Per-
son, die auf Grund einer nach Satz 8 zugelasse-
nen Ausnahme oder nach Satz 9 in Gemein-
schaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3
betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3
Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1
Nummer 4 beschäftigt oder tätig werden darf,
nicht vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der
Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorge-
legten Nachweises bestehen, hat die Leitung
der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Ge-
sundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrich-
tung befindet, darüber zu benachrichtigen und
dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten
zu übermitteln. Die oberste Landesgesundheits-
behörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann
bestimmen, dass
1. der Nachweis nach Satz 1 nicht der Leitung
der jeweiligen Einrichtung, sondern dem Ge-
sundheitsamt oder einer anderen staatlichen
Stelle gegenüber zu erbringen ist,
2. die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht
durch die Leitung der jeweiligen Einrichtung,
sondern durch die nach Nummer 1 be-
stimmte Stelle zu erfolgen hat,
3. die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht ge-
genüber dem Gesundheitsamt, in dessen
Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet,
sondern gegenüber einer anderen staat-
lichen Stelle zu erfolgen hat.
Die Behörde, die für die Erteilung der Erlaubnis
nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozial-
gesetzbuch zuständig ist, kann bestimmen,
dass vor dem Beginn der Tätigkeit im Rahmen
der Kindertagespflege der Nachweis nach
Satz 1 ihr gegenüber zu erbringen ist; in diesen
Fällen hat die Benachrichtigung nach Satz 2
durch sie zu erfolgen. Eine Benachrichtigungs-
pflicht nach Satz 2 besteht nicht, wenn der
Leitung der jeweiligen Einrichtung oder der
anderen nach Satz 3 Nummer 2 oder Satz 4 be-
stimmten Stelle bekannt ist, dass das Gesund-
heitsamt oder die andere nach Satz 3 Nummer 3
bestimmte Stelle über den Fall bereits informiert
ist.“
b) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge-
fügt:
„(9a) Sofern sich ergibt, dass ein Impfschutz
gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt
möglich ist oder vervollständigt werden kann
oder ein Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 Num-
mer 2 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs
verliert, haben Personen, die in Gemeinschafts-
einrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut
werden oder in Einrichtungen nach § 23 Ab-
satz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36
Absatz 1 Nummer 4 tätig sind, der Leitung der
jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Ab-
satz 9 Satz 1 innerhalb eines Monats, nachdem
es ihnen möglich war, einen Impfschutz gegen
Masern zu erlangen oder zu vervollständigen,
oder innerhalb eines Monats nach Ablauf der
Gültigkeit des bisherigen Nachweises nach Ab-
satz 9 Satz 1 Nummer 2 vorzulegen. Wenn der
Nachweis nach Satz 1 nicht innerhalb dieses
Monats vorgelegt wird oder wenn Zweifel an
der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des
vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Lei-
tung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich
das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die
jeweilige Einrichtung befindet, darüber zu be-
nachrichtigen und dem Gesundheitsamt perso-
nenbezogene Daten zu übermitteln. Absatz 9
Satz 3 gilt entsprechend.“
c) Die Absätze 10 und 11 werden wie folgt gefasst:
„(10) Personen, die am 1. März 2020 bereits
in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Num-
mer 1 bis 3 betreut wurden und noch werden
oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1,
§ 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Num-
mer 4 tätig waren und noch sind, haben der Lei-
tung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis
nach Absatz 9 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Juli
2022 vorzulegen. Wenn der Nachweis nach Ab-
satz 9 Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 31. Juli
2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der
Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorge-
legten Nachweises bestehen, hat die Leitung
der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Ge-
sundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrich-
tung befindet, darüber zu benachrichtigen und
dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten
zu übermitteln. Absatz 9 Satz 3 und 4 findet ent-
sprechende Anwendung.
(11) Personen, die bereits vier Wochen in
Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Num-
mer 4 betreut werden oder in Einrichtungen
nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht
sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrich-
tung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 wie
folgt vorzulegen:
1. innerhalb von vier weiteren Wochen oder,
2. wenn sie am 1. März 2020 bereits betreut
wurden und noch werden oder unterge-
bracht waren und noch sind, bis zum Ablauf
des 31. Juli 2022.
Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 in
den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 nicht inner-
halb von vier weiteren Wochen oder in den Fäl-
len von Satz 1 Nummer 2 nicht bis zum Ablauf
des 31. Juli 2022 vorgelegt wird oder wenn
Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Rich-
tigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen,
hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unver-
züglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk
sich die Einrichtung befindet, darüber zu be-
nachrichtigen und dem Gesundheitsamt per-

sonenbezogene Daten zu übermitteln. Absatz 9
Satz 3 findet entsprechende Anwendung.“
d) Absatz 12 Satz 2 bis 6 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhalt-
lichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises,
so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Un-
tersuchung dazu anordnen, ob die betroffene
Person auf Grund einer medizinischen Kontra-
indikation nicht gegen Masern geimpft werden
kann. Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1
nicht innerhalb einer angemessenen Frist vor-
gelegt wird, kann das Gesundheitsamt die zur
Vorlage des Nachweises verpflichtete Person
zu einer Beratung laden und hat diese zu einer
Vervollständigung des Impfschutzes gegen Ma-
sern aufzufordern. Das Gesundheitsamt kann
einer Person, die trotz der Anforderung nach
Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer ange-
messenen Frist vorlegt oder der Anordnung ei-
ner ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 nicht
Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Be-
trieb einer in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrich-
tung dienenden Räume betritt oder in einer sol-
chen Einrichtung tätig wird. Einer Person, die
einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, kann
in Abweichung von Satz 4 nicht untersagt wer-
den, die dem Betrieb einer Einrichtung nach
§ 33 Nummer 3 dienenden Räume zu betreten.
Einer Person, die einer Unterbringungspflicht
unterliegt, kann in Abweichung von Satz 4 nicht
untersagt werden, die dem Betrieb einer Ge-
meinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4
oder einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Num-
mer 4 dienenden Räume zu betreten. Wider-
spruch und Anfechtungsklage gegen eine vom
Gesundheitsamt nach Satz 2 erlassene Anord-
nung oder ein von ihm nach Satz 4 erteiltes Ver-
bot haben keine aufschiebende Wirkung.“
4. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a und 20b
eingefügt:
„§ 20a
Immunitätsnachweis gegen COVID-19
(1) Folgende Personen müssen ab dem 15. März
2022 entweder geimpfte oder genesene Personen
im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord-
nung in der jeweils geltenden Fassung sein:
1. Personen, die in folgenden Einrichtungen oder
Unternehmen tätig sind:
a) Krankenhäuser,
b) Einrichtungen für ambulantes Operieren,
c) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
d) Dialyseeinrichtungen,
e) Tageskliniken,
f) Entbindungseinrichtungen,
g) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtun-
gen, die mit einer der in den Buchstaben a
bis f genannten Einrichtungen vergleichbar
sind,
h) Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
i) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heil-
berufe,
j) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheits-
dienstes, in denen medizinische Untersu-
chungen, Präventionsmaßnahmen oder am-
bulante Behandlungen durchgeführt wer-
den,
k) Rettungsdienste,
l) sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
m) medizinische Behandlungszentren für Er-
wachsene mit geistiger Behinderung oder
schweren Mehrfachbehinderungen nach
§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch,
n) Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
nach § 51 des Neunten Buches Sozial-
gesetzbuch und Dienste der beruflichen Re-
habilitation,
o) Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf
Grund der Vorschriften des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches
Sozialgesetzbuch tätig werden,
2. Personen, die in voll- oder teilstationären Ein-
richtungen zur Betreuung und Unterbringung
älterer, behinderter oder pflegebedürftiger
Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen
tätig sind,
3. Personen, die in ambulanten Pflegediensten
und weiteren Unternehmen, die den in Num-
mer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare
Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbie-
ten, tätig sind; zu diesen Unternehmen gehören
insbesondere:
a) ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72
des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie
Einzelpersonen gemäß § 77 des Elften Bu-
ches Sozialgesetzbuch,
b) ambulante Pflegedienste, die ambulante In-
tensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen
oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnfor-
men erbringen,
c) Unternehmen, die Assistenzleistungen nach
§ 78 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
erbringen,
d) Unternehmen, die Leistungen der interdiszip-
linären Früherkennung und Frühförderung
nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch und § 46 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Ver-
bindung mit der Frühförderungsverordnung
oder heilpädagogische Leistungen nach
§ 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
erbringen,
e) Beförderungsdienste, die für Einrichtungen
nach Nummer 2 dort behandelte, betreute,
gepflegte oder untergebrachte Personen
befördern oder die Leistungen nach § 83
Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch erbringen, und

f) Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines
Persönlichen Budgets nach § 29 des Neun-
ten Buches Sozialgesetzbuch Personen für
die Erbringung entsprechender Dienstleis-
tungen beschäftigen.
Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer
medizinischen Kontraindikation nicht gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
(2) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig
sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung
oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf
des 15. März 2022 folgenden Nachweis vorzule-
gen:
1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3
der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-
verordnung in der jeweils geltenden Fassung,
2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2
Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden
Fassung oder
3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf
Grund einer medizinischen Kontraindikation
nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ge-
impft werden können.
Wenn der Nachweis nach Satz 1 nicht bis zum Ab-
lauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn
Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtig-
keit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat
die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des je-
weiligen Unternehmens unverzüglich das Gesund-
heitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Ein-
richtung oder das jeweilige Unternehmen befindet,
darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheits-
amt personenbezogene Daten zu übermitteln. Die
oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von
ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass
1. der Nachweis nach Satz 1 nicht der Leitung der
jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Un-
ternehmens, sondern dem Gesundheitsamt
oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber
zu erbringen ist,
2. die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht durch
die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des
jeweiligen Unternehmens, sondern durch die
nach Nummer 1 bestimmte Stelle zu erfolgen
hat,
3. die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht gegen-
über dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk
sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige
Unternehmen befindet, sondern gegenüber ei-
ner anderen staatlichen Stelle zu erfolgen hat.
(3) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Einrichtungen oder Unternehmen ab dem
16. März 2022 tätig werden sollen, haben der Lei-
tung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen
Unternehmens vor Beginn ihrer Tätigkeit einen
Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen. Wenn
Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtig-
keit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat
die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des
jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Ge-
sundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige
Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befin-
det, darüber zu benachrichtigen und dem Gesund-
heitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Eine Person
nach Satz 1, die keinen Nachweis nach Absatz 2
Satz 1 vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1
genannten Einrichtungen oder Unternehmen be-
schäftigt werden. Eine Person nach Satz 1, die
über keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 ver-
fügt oder diesen nicht vorlegt, darf nicht in den in
Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder
Unternehmen tätig werden. Die oberste Landes-
gesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle kann allgemeine Ausnahmen von den Sät-
zen 4 und 5 zulassen, wenn das Paul-Ehrlich-Insti-
tut auf seiner Internetseite einen Lieferengpass zu
allen Impfstoffen mit einer Komponente gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2, die für das Inverkehr-
bringen in Deutschland zugelassen oder geneh-
migt sind, bekannt gemacht hat; parallel impor-
tierte und parallel vertriebene Impfstoffe mit einer
Komponente gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
bleiben unberücksichtigt.
(4) Soweit ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 1
ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit auf Grund
Zeitablaufs verliert, haben Personen, die in den in
Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder
Unternehmen tätig sind, der Leitung der jeweiligen
Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens ei-
nen neuen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 inner-
halb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des
bisherigen Nachweises vorzulegen. Wenn der neue
Nachweis nach Satz 1 nicht innerhalb dieses Mo-
nats vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echt-
heit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten
Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweili-
gen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens
unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Be-
zirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jewei-
lige Unternehmen befindet, darüber zu benach-
richtigen und dem Gesundheitsamt personenbe-
zogene Daten zu übermitteln. Absatz 2 Satz 3 gilt
entsprechend.
(5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
haben dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich
die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unter-
nehmen befindet, auf Anforderung einen Nachweis
nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen. Bestehen Zweifel
an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des
vorgelegten Nachweises, so kann das Gesund-
heitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anord-
nen, ob die betroffene Person auf Grund einer
medizinischen Kontraindikation nicht gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.
Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz
der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis in-
nerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der
Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach
Satz 2 nicht Folge leistet, untersagen, dass sie
die dem Betrieb einer in Absatz 1 Satz 1 genannten
Einrichtung oder eines in Absatz 1 Satz 1 genann-
ten Unternehmens dienenden Räume betritt oder
in einer solchen Einrichtung oder einem solchen
Unternehmen tätig wird. Widerspruch und Anfech-
tungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt nach

Satz 2 erlassene Anordnung oder ein von ihm nach
Satz 3 erteiltes Verbot haben keine aufschiebende
Wirkung.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die in den
Einrichtungen oder von den Unternehmen behan-
delten, betreuten, gepflegten oder untergebrach-
ten Personen.
(7) Durch die Absätze 1 bis 5 wird das Grund-
recht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Ab-
satz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 20b
Durchführung von Schutzimpfungen
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
(1) Abweichend von § 20 Absatz 4 Satz 1 sind
Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker zur Durch-
führung von Schutzimpfungen gegen das Corona-
virus SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte
Lebensjahr vollendet haben, berechtigt, wenn
1. sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen
die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung be-
stätigt wurde und
2. ihnen eine geeignete Räumlichkeit mit der Aus-
stattung zur Verfügung steht, die für die Durch-
führung von Schutzimpfungen gegen das Coro-
navirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, oder der
Zahnarzt, der Tierarzt oder der Apotheker in an-
dere geeignete Strukturen, insbesondere ein
mobiles Impfteam, eingebunden ist.
(2) Die ärztliche Schulung nach Absatz 1 Num-
mer 1 hat insbesondere die Vermittlung der folgen-
den Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu
umfassen:
1. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur
Durchführung der Schutzimpfung gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere zur
a) Aufklärung,
b) Erhebung der Anamnese einschließlich der
Impfanamnese und der Feststellung der ak-
tuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter
Erkrankungen oder Allergien,
c) weiteren Impfberatung und
d) Einholung der Einwilligung der zu impfenden
Person,
2. Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähig-
keiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung und
3. Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuel-
len akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten
und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Not-
fallmaßnahmen.
Die ärztlichen Schulungen sind so zu gestalten,
dass diese die bereits erworbenen Kenntnisse, Fä-
higkeiten und Kompetenzen, über die jeder Berufs-
angehörige, der an der jeweiligen ärztlichen Schu-
lung teilnimmt, verfügt, berücksichtigen und auf
diesen aufbauen. Bereits im Rahmen von Modell-
vorhaben nach § 132j des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch durchgeführte ärztliche Schulungen
berechtigen zur Durchführung von Schutzimpfun-
gen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Per-
sonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Bis zum 31. Dezember 2021 entwickeln in
Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer:
1. die Bundesapothekerkammer ein Mustercurri-
culum für die ärztliche Schulung der Apotheker,
2. die Bundeszahnärztekammer ein Mustercurri-
culum für die ärztliche Schulung der Zahnärzte
und
3. die Bundestierärztekammer ein Mustercurri-
culum für die ärztliche Schulung der Tierärzte.
(4) Die Möglichkeit der ärztlichen Delegation der
Durchführung von Schutzimpfungen gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2 auf nichtärztliches Ge-
sundheitspersonal bleibt unberührt.“
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4b Nummer 2 werden die Wörter „der
für die Testung verantwortlichen Person“ durch
die Wörter „der zur Durchführung oder Überwa-
chung der Testung befugten Person“ ersetzt.
b) In Absatz 4d Nummer 2 werden vor dem
Komma am Ende die Wörter „sowie Name und
Anschrift der zur Durchführung oder Überwa-
chung der Testung befugten Person“ eingefügt.
6. § 28a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“
durch die Wörter „Satz 1 und 2“ ersetzt.
b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Nach dem Ende einer durch den Deutschen
Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestell-
ten epidemischen Lage von nationaler Trag-
weite können die Absätze 1 bis 6 auch ange-
wendet werden, soweit und solange die kon-
krete Gefahr der epidemischen Ausbreitung
der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in
einem Land besteht und das Parlament in dem
betroffenen Land die Anwendbarkeit der Ab-
sätze 1 bis 6 feststellt, mit der Maßgabe, dass
folgende Schutzmaßnahmen ausgeschlossen
sind:
1. die Anordnung von Ausgangsbeschränkun-
gen,
2. die Untersagung der Sportausübung und die
Schließung von Sporteinrichtungen,
3. die Untersagung von Versammlungen oder
Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grund-
gesetzes und von religiösen oder weltan-
schaulichen Zusammenkünften,
4. die Untersagung von Reisen,
5. die Untersagung von Übernachtungsange-
boten,
6. die Schließung von Betrieben, Gewerben,
Einzel- oder Großhandel, sofern es sich nicht
um gastronomische Einrichtungen, Freizeit-
oder Kultureinrichtungen oder um Messen
oder Kongresse handelt,
7. die Schließung von Gemeinschaftseinrich-
tungen im Sinne von § 33.
Absatz 7 bleibt unberührt.“

c) In Absatz 9 Satz 1 werden am Satzanfang die
Wörter „Absatz 1 bleibt“ durch die Wörter
„Die Absätze 1 bis 6 bleiben“ und die An-
gabe „15. Dezember 2021“ durch die Angabe
„19. März 2022“ ersetzt.
7. § 28b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter
„vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)“ je-
weils durch die Wörter „in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher
in den folgenden Einrichtungen und Unterneh-
men dürfen diese nur betreten oder in diesen
nur tätig werden, wenn sie getestete Personen
im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19-
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in
der jeweils geltenden Fassung sind und einen
Testnachweis mit sich führen:
1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23
Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
auch dann umfasst sind, wenn dort keine
den Krankenhäusern vergleichbare medizini-
sche Versorgung erfolgt, und
2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 36
Absatz 1 Nummer 2 und 7.
In oder von den in Satz 1 genannten Einrichtun-
gen und Unternehmen behandelte, betreute,
gepflegte oder untergebrachte Personen sowie
Begleitpersonen, die die Einrichtung oder das
Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeit-
raum betreten, gelten nicht als Besucher im
Sinne des Satzes 1; Menschen mit Behinderun-
gen, die Leistungen im Eingangsverfahren, im
Berufsbildungsbereich oder im Arbeitsbereich
einer anerkannten Werkstatt für behinderte
Menschen oder eines anderen Leistungsanbie-
ters nach § 60 des Neunten Buches Sozialge-
setzbuch erhalten sowie Auszubildende, Stu-
dierende und Schülerinnen und Schüler, die
die in Satz 1 genannten Einrichtungen und Un-
ternehmen zum Zweck ihrer beruflichen Bildung
betreten, gelten als Beschäftigte im Sinne des
Satzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für
Arbeitgeber und Beschäftigte kann die zu-
grunde liegende Testung auch durch Antigen-
Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung
erfolgen, wenn sie geimpfte Personen oder ge-
nesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2
oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnah-
men-Ausnahmenverordnung in der jeweils gel-
tenden Fassung sind; das gilt entsprechend für
Besucher, die als medizinisches Personal die in
den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Un-
ternehmen behandelten, betreuten, gepflegten
oder untergebrachten Personen zu Behand-
lungszwecken aufsuchen und geimpfte Per-
sonen oder genesene Personen im Sinne des
§ 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in
der jeweils geltenden Fassung sind. Eine Tes-
tung muss für Arbeitgeber und Beschäftigte,
die geimpfte Personen oder genesene Personen
im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4
der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-
verordnung in der jeweils geltenden Fassung
sind, mindestens zweimal pro Kalenderwoche
durchgeführt werden. Für Besucher, die die Ein-
richtung oder das Unternehmen im Rahmen ei-
nes Notfalleinsatzes oder aus anderen Gründen
ohne Kontakt zu den in den in Satz 1 genannten
Einrichtungen und Unternehmen behandelten,
betreuten, gepflegten oder untergebrachten
Personen nur für einen unerheblichen Zeitraum
betreten, gilt Satz 1 nicht. Für Arbeitgeber, Be-
schäftigte und Besucher gilt Absatz 1 Satz 3, für
Arbeitgeber und Beschäftigte auch Absatz 1
Satz 4 entsprechend. Die in Satz 1 genannten
Einrichtungen und Unternehmen sind verpflich-
tet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezo-
genes Testkonzept zu erstellen. Im Rahmen
des Testkonzepts haben sie Testungen auf eine
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für
alle Beschäftigten und Einrichtungen nach § 36
Absatz 1 Nummer 2 auch für alle Besucher an-
zubieten.“
c) Absatz 3 Satz 7 bis 9 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
sind verpflichtet, der zuständigen Behörde mo-
natlich Angaben zum Anteil der Personen, die
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft
sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in
der Einrichtung beschäftigt sind oder behan-
delt, betreut oder gepflegt werden oder unter-
gebracht sind, in anonymisierter Form zu über-
mitteln. Sonstige in Absatz 2 Satz 1 genannte
Einrichtungen oder Unternehmen sind verpflich-
tet, der zuständigen Behörde auf deren Anfor-
derung Angaben zum Anteil der Personen, die
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft
sind, in Bezug auf die Personen, die in der Ein-
richtung oder dem Unternehmen beschäftigt
sind, in anonymisierter Form zu übermitteln.
Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
dürfen den Impfstatus der Personen, die dort
behandelt, betreut oder gepflegt werden oder
untergebracht sind, erheben; diese Daten dür-
fen nur zur Beurteilung der Gefährdungslage in
der Einrichtung oder dem Unternehmen im
Hinblick auf die Coronavirus-Krankheit-2019
(COVID-19) und zur Vorbereitung der Bericht-
erstattung nach Satz 7 verarbeitet werden und
nur solange und soweit dies erforderlich ist. Die
nach den Sätzen 3 und 9 erhobenen Daten sind
spätestens am Ende des sechsten Monats nach
ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmungen
des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben un-
berührt.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung
werden nach dem Wort „Serviceper-
sonal“ die Wörter „und Fahr- und
Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbe-
dingt physische Kontakte zu anderen
Personen bestehen,“ eingefügt.

bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „mit
Ausnahmen von Schülerinnen und
Schülern und der“ durch die Wörter
„ausgenommen es handelt sich um
Schüler außerhalb der Schulferienzeit
und um eine“ und die Wörter „vom
8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)“
durch die Wörter „in der jeweils gelten-
den Fassung“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „vom 8. Mai
2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)“ durch die
Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“
ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit in Bestimmungen einer Rechtsver-
ordnung nach § 36 Absatz 8 in Verbindung
mit Absatz 10 für in die Bundesrepublik
Deutschland einreisende Personen abwei-
chende Nachweispflichten für die Nutzung
der in Satz 1 genannten Verkehrsmittel be-
stimmt werden, gehen diese Bestimmungen
den Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 1
vor.“
8. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort
„Tragweite“ die Wörter „und für den in Absatz 1a
Satz 5 genannten Zeitraum“ eingefügt.
b) Dem Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:
„Die Frist nach Satz 1 verlängert sich in den Fäl-
len des Absatzes 9 bei der Gewährung von
Kurzarbeitergeld auf drei Jahre.“
9. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 7a bis 7d werden durch die
folgenden Nummern 7a bis 7h ersetzt:
„7a. entgegen § 20 Absatz 9 Satz 2, Ab-
satz 9a Satz 2, Absatz 10 Satz 2 oder
Absatz 11 Satz 2 eine Benachrichti-
gung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
7b. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 20 Absatz 9 Satz 3 Nummer 3, auch
in Verbindung mit Absatz 9a Satz 3,
Absatz 10 Satz 3 oder Absatz 11
Satz 3, oder nach § 20 Absatz 12
Satz 4, auch in Verbindung mit Ab-
satz 13, zuwiderhandelt,
7c. entgegen § 20 Absatz 9 Satz 6 oder
Satz 7 eine Person betreut oder be-
schäftigt oder in einer dort genannten
Einrichtung tätig wird,
7d. entgegen § 20 Absatz 12 Satz 1, auch
in Verbindung mit Absatz 13, einen
Nachweis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
legt,
7e. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 2, Ab-
satz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 eine
Benachrichtigung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vornimmt,
7f. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 20a Absatz 2 Satz 3 Nummer 3, auch
in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 oder
Absatz 4 Satz 3, oder nach § 20a Ab-
satz 5 Satz 3 zuwiderhandelt,
7g. entgegen § 20a Absatz 3 Satz 4 oder
Satz 5 eine Person beschäftigt oder in
einer Einrichtung oder einem Unter-
nehmen tätig wird,
7h. entgegen § 20a Absatz 5 Satz 1 einen
Nachweis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
legt,“.
bb) In Nummer 24 werden die Wörter „§ 28b
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1,“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „7d“ durch die An-
gabe „7h“ ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung
des Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die §§ 20a und 20b werden aufgehoben.
2. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Nummer 7e bis 7h wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „7h“ durch die An-
gabe „7d“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 20e des Gesetzes
vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
fügt:
„(1b) Zugelassene Krankenhäuser, deren
Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz
vergütet werden und die zur Erhöhung der Ver-
fügbarkeit von betreibbaren Behandlungskapazi-
täten für die Versorgung von Patientinnen und
Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
infiziert sind, planbare Aufnahmen, Operationen
oder Eingriffe verschieben oder aussetzen, erhal-
ten für Ausfälle von Einnahmen, die seit dem
15. November 2021 bis zum 31. Dezember 2021
dadurch entstehen, dass Betten auf Grund
der SARS-CoV-2-Pandemie nicht so belegt wer-
den können, wie es geplant war, Ausgleichs-
zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Ge-
sundheitsfonds, wenn diese Krankenhäuser
1. einen Zuschlag für die Teilnahme an der Not-
fallversorgung gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5

des Krankenhausentgeltgesetzes für das Jahr
2019, das Jahr 2020 oder das Jahr 2021 ver-
einbart haben oder
2. noch keine Zu- oder Abschläge für die Teil-
nahme oder Nichtteilnahme an der Notfall-
versorgung gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5
des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart
haben und eine Versorgungsstruktur aufwei-
sen, die mindestens den Anforderungen des
Beschlusses des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses nach § 136c Absatz 4 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch über ein
gestuftes System von Notfallstrukturen in
Krankenhäusern für eine Teilnahme an der
Basisnotfallversorgung entspricht und dies
gegenüber der für die Krankenhausplanung
zuständigen Landesbehörde nachweisen.“
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
fügt:
„(2b) Krankenhäuser, die nach Absatz 1b Aus-
gleichszahlungen erhalten, ermitteln die Höhe
der Ausgleichszahlungen nach Absatz 1b, indem
sie täglich, erstmals für den 15. November 2021,
vom Referenzwert nach Absatz 2 Satz 1 die Zahl
der am jeweiligen Tag stationär behandelten
Patientinnen und Patienten abziehen. Ist das
Ergebnis größer als Null, sind 90 Prozent dieses
Ergebnisses mit der für das jeweilige Kranken-
haus geltenden tagesbezogenen Pauschale nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 der COVID-19-Aus-
gleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung vom
3. Juli 2020 (BGBl. I S. 1556) oder der sich aus
der Anlage zu dieser Verordnung ergebenden
tagesbezogenen Pauschale zu multiplizieren.
Die Krankenhäuser melden den sich für sie je-
weils aus der Berechnung nach Satz 2 ergeben-
den Betrag differenziert nach Kalendertagen wö-
chentlich an die für die Krankenhausplanung zu-
ständige Landesbehörde, die alle von den Kran-
kenhäusern im Land gemeldeten Beträge prüft
und summiert. Die Ermittlung nach Satz 1 ist
letztmalig für den 31. Dezember 2021 durchzu-
führen. Bei Krankenhäusern, die Ausgleichszah-
lungen nach Absatz 1b erhalten, gilt gegenüber
den übrigen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2
das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7
Satz 1 Nummer 2 der Pflegepersonaluntergren-
zen-Verordnung für das Jahr 2021 für den jewei-
ligen Zeitraum des Erhalts von Ausgleichszahlun-
gen als nachgewiesen. Absatz 2 Satz 5 gilt ent-
sprechend.“
c) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-
fügt:
„(4b) Die Länder übermitteln die für ihre Kran-
kenhäuser aufsummierten Beträge nach Ab-
satz 2b Satz 3 jeweils unverzüglich an das Bun-
desamt für Soziale Sicherung. Das Bundesamt
für Soziale Sicherung zahlt auf Grundlage der
nach Satz 1 angemeldeten Mittelbedarfe die Be-
träge an das jeweilige Land zur Weiterleitung an
die Krankenhäuser aus der Liquiditätsreserve
des Gesundheitsfonds. Zur Sicherstellung der
Liquidität der Krankenhäuser können die Länder
beim Bundesamt für Soziale Sicherung ab dem
13. Dezember 2021 Abschlagszahlungen bean-
tragen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.“
d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
fügt:
„(7a) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2
vereinbaren bis zum 19. Dezember 2021 das
Nähere zum Verfahren des Nachweises der Zahl
der täglich voll- oder teilstationär behandelten
Patientinnen und Patienten im Vergleich zum Re-
ferenzwert für die Ermittlung und Meldung nach
Absatz 2b. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1
nicht innerhalb dieser Frist zustande, legt die
Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt
der Vereinbarung ohne Antrag einer Vertragspar-
tei innerhalb von weiteren zwei Wochen fest.“
e) Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b einge-
fügt:
„(8b) Das Bundesamt für Soziale Sicherung
teilt dem Bundesministerium für Gesundheit un-
verzüglich die Höhe des an die Länder jeweils
nach Absatz 4b gezahlten Betrags mit. Der Bund
erstattet den Betrag an die Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche
nach der Mitteilung gemäß Satz 1.“
f) Nach Absatz 9a wird folgender Absatz 9b einge-
fügt:
„(9b) Die Länder übermitteln dem Bundes-
ministerium für Gesundheit und dem Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen bis zum 31. Ja-
nuar 2022 eine aktualisierte krankenhausbe-
zogene nach Monaten differenzierte Aufstellung
der nach Absatz 4a Satz 3 und Absatz 4b Satz 2
für das Jahr 2021 ausgezahlten Finanzmittel. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen über-
mittelt den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2
die Höhe der Ausgleichszahlungen nach den Ab-
sätzen 1a und 1b, die einem Krankenhaus für das
Jahr 2021 ausgezahlt wurden, wenn eine der
Vertragsparteien verlangt, dass eine Vereinba-
rung zu einem Erlösausgleich nach diesem Ge-
setz oder einer Verordnung nach § 23 Absatz 2
Nummer 4 getroffen wird.“
2. § 22 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 verein-
baren bis zum 31. Dezember 2021 Pauschalbeträge
für
1. die Vergütung der von den in Absatz 1 genannten
Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistun-
gen,
2. Zuschläge für entstehende Mehraufwendungen
und
3. das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der
Vergütungen.“
3. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates

1. die Voraussetzungen für die Anspruchsberechti-
gung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1b
entsprechend der Entwicklung der Belastung
der Krankenhäuser auf Grund der Zahl der mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten und
dem Schweregrad ihrer Erkrankung abweichend
regeln,
2. den in § 21 Absatz 2b Satz 2 genannten Prozent-
satz abweichend regeln und
3. einen von § 21 Absatz 1b abweichenden Zeit-
raum für die Berücksichtigung von Einnahmeaus-
fällen der Krankenhäuser, einen von § 21 Ab-
satz 2b Satz 4 abweichenden Zeitraum für die
Durchführung der Ermittlungen nach § 21 Ab-
satz 2b Satz 1 und weitere von § 21 Absatz 9b
Satz 1 abweichende Zeitpunkte für die Übermitt-
lung der krankenhausbezogenen Aufstellungen
nach § 21 Absatz 9b Satz 1 über die nach Ab-
satz 4b Satz 2 ausgezahlten Finanzmittel regeln.“
4. In § 25 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie
zwischen dem 1. November 2020 und einschließlich
dem 30. Juni 2021“ jeweils durch ein Komma und
die Wörter „zwischen dem 1. November 2020 und
einschließlich dem 30. Juni 2021 sowie zwischen
dem 1. November 2021 und einschließlich dem
19. März 2022“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der
Verordnung zur
Regelung weiterer Maßnahmen zur
wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
§ 5 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnah-
men zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
vom 7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die zuletzt
durch Artikel 20f des Gesetzes vom 22. November
2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern
„§ 21 Absatz 1a Satz 1“ die Wörter „oder Absatz 1b“
eingefügt.
2. In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden nach
den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1“ die Wörter
„oder Absatz 1b“ eingefügt.
3. In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 21
Absatz 1a Satz 1“ die Wörter „und Absatz 1b“ ein-
gefügt, werden die Wörter „sowie die für das Jahr
2021 gezahlten Versorgungsaufschläge nach § 21a
Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsge-
setzes“ gestrichen und werden nach der Angabe
„85 Prozent“ die Wörter „und die für das Jahr 2021
gezahlten Versorgungsaufschläge nach § 21a Ab-
satz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes in Höhe von 50 Prozent“ eingefügt.
4. In Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden
nach den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1“ die Wör-
ter „oder Absatz 1b“ eingefügt.
5. In Absatz 10 Satz 1 und 2 werden jeweils nach den
Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1“ die Wörter „und
Absatz 1b“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des
Betriebsverfassungsgesetzes
§ 129 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. September 2001
(BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 129
Sonderregelungen aus
Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 kön-
nen bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch mittels
audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden,
wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte
Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung
nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
(2) Die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle
sowie die Beschlussfassung können bis zum Ablauf
des 19. März 2022 auch mittels einer Video- und Tele-
fonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass
Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen
können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Die Teilneh-
mer, die mittels Video- und Telefonkonferenz teilneh-
men, bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vor-
sitzenden der Einigungsstelle in Textform.
(3) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundes-
gesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig
die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
um bis zu drei Monate verlängern.“
Artikel 6
Änderung des
Sprecherausschussgesetzes
Dem Sprecherausschussgesetz vom 20. Dezember
1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762) ge-
ändert worden ist, wird folgender § 39 angefügt:
„§ 39
Sonderregelung aus
Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Eine Versammlung nach § 15 kann bis zum Ab-
lauf des 19. März 2022 auch mittels audiovisueller Ein-
richtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt
ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis
von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine
Aufzeichnung ist unzulässig.
(2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundes-
gesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig
die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu drei Monate
verlängern.“
Artikel 7
Änderung des
Europäische Betriebsräte-Gesetzes
Nach § 41a des Europäische Betriebsräte-Gesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2650), das zuletzt durch Artikel 10 des

Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert
worden ist, wird folgender § 41b eingefügt:
„§ 41b
Sonderregelung aus
Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 können die
Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhand-
lungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder
einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie
die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefon-
konferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte
vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
(2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundes-
gesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig
die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu drei Monate
verlängern.“
Artikel 8
Änderung des
SE-Beteiligungsgesetzes
Das SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3675, 3686), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
fügt:
„ § 48 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-
Pandemie“.
2. Folgender § 48 wird angefügt:
„§ 48
Sonderregelung aus
Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 können im
Rahmen der Unterrichtung und Anhörung die Teil-
nahme an Sitzungen eines SE-Betriebsrats oder
einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2
sowie die Beschlussfassung auch mittels Video-
und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt
ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kennt-
nis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzu-
lässig.
(2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bun-
desgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss
einmalig die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu
drei Monate verlängern.“
Artikel 9
Änderung des
SCE-Beteiligungsgesetzes
Das SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1911, 1917), das zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
fügt:
„ § 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-
Pandemie“.
2. Folgender § 50 wird angefügt:
„§ 50
Sonderregelung aus
Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 können im
Rahmen der Unterrichtung und Anhörung die Teil-
nahme an Sitzungen eines SCE-Betriebsrats oder
einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2
sowie die Beschlussfassung auch mittels Video-
und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt
ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kennt-
nis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzuläs-
sig.
(2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bun-
desgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss
einmalig die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu
drei Monate verlängern.“
Artikel 10
Änderung des
Heimarbeitsgesetzes
Dem § 4 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I
S. 1055) geändert worden ist, werden die folgenden
Sätze angefügt:
„Bis zum Ablauf des 19. März 2022 können auf Vor-
schlag des Vorsitzenden die Teilnahme an Sitzungen
des Heimarbeitsausschusses sowie die Beschlussfas-
sung auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz
erfolgen, wenn
1. kein Beisitzer diesem Verfahren unverzüglich wider-
spricht und
2. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung
keine Kenntnis nehmen können.
Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesge-
setzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig
die Frist nach Satz 4 um bis zu drei Monate verlän-
gern.“
Artikel 11
Änderung der
Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
In § 40b der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1762) geändert worden ist, werden die Wörter „zur
Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage
von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Aus-
breitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes
durch den Deutschen Bundestag“ durch die Wörter
„zum Ablauf des 19. März 2022“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Dem § 12a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I

S. 1657) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5
angefügt:
„(5) Die Teilnahme an Sitzungen der Kommission
sowie die Beschlussfassung können in begründeten
Ausnahmefällen mittels einer Video- oder Telefonkon-
ferenz erfolgen, wenn
1. kein Mitglied der Kommission diesem Verfahren un-
verzüglich widerspricht,
2. der oder die Beauftragte des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales diesem Verfahren nicht un-
verzüglich widerspricht und
3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung
keine Kenntnis nehmen können.“
Artikel 12a
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 109 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „31. De-
zember 2021“ durch die Angabe „31. März 2022“
ersetzt.
2. § 421c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „In der Zeit vom
1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember
2021“ durch die Wörter „Bis zum Ablauf des
31. März 2022“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „bis zum 31. Dezember 2021“ durch
die Wörter „vom 1. Januar 2022 bis zum
31. März 2022“ ersetzt.
bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die
Wörter „wenn der Anspruch auf Kurzarbeiter-
geld bis zum 31. März 2021 entstanden ist
und“ gestrichen.
Artikel 13
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
In § 130 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver-
sicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes
vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert
worden ist, wird nach dem Wort „Arzt“ ein Komma
und werden die Wörter „Zahnärztin oder Zahnarzt,
Tierärztin oder Tierarzt oder Apothekerin oder Apothe-
ker“ eingefügt und wird die Angabe „30. April 2022“
durch die Angabe „31. Mai 2022“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. November 2021
(BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 125b Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „31. De-
zember 2021“ durch die Wörter „Ablauf des 25. No-
vember 2022“ ersetzt.
2. In § 275 Absatz 4b Satz 1 wird das Komma und
werden die Wörter „sofern der Deutsche Bundestag
nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzge-
setzes eine epidemische Lage von nationaler Trag-
weite festgestellt hat,“ und wird das Komma und
werden die Wörter „höchstens für die Zeit der Fest-
stellung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektions-
schutzgesetzes,“ gestrichen.
Artikel 14a
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
In § 218g Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I
S. 1254), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes
vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Arzt“ ein Komma
und die Wörter „Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin
oder Tierarzt oder Apothekerin oder Apotheker“ ein-
gefügt.
Artikel 15
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 114 Absatz 2a des Elften Buches Sozialgesetz-
buch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. November
2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Sätze 1 und 6 werden aufgehoben.
2. Im neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
Angabe „Satz 1“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 142 wie
folgt gefasst:
„ § 142 Übergangsregelung für die gemeinschaft-
liche Mittagsverpflegung für Menschen mit
Behinderungen aus Anlass der COVID-19-
Pandemie; Verordnungsermächtigung“.

2. § 142 wird wie folgt gefasst:
„§ 142
Übergangsregelung für die
gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für
Menschen mit Behinderungen aus Anlass der
COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
(1) Wurde im Oktober 2021 ein Mehrbedarf nach
§ 42b Absatz 2 anerkannt, wird dieser bis zum Ab-
lauf des 31. März 2022 in unveränderter Höhe auch
dann anerkannt, wenn abweichend von § 42b Ab-
satz 2 Satz 1 und 2 die Voraussetzungen der Ge-
meinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und der
Essenseinnahme in der Verantwortung des Leis-
tungsanbieters nicht vorliegen. Für die Berechnung
der Höhe des Mehrbedarfs sind die Anzahl der für
Oktober 2021 berücksichtigten Arbeitstage und die
sich nach § 42b Absatz 2 Satz 3 ergebenden Mehr-
aufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu legen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in
Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlän-
gern.“
Artikel 17
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes
§ 88b des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 10 des Geset-
zes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 88b
(1) Wurde im Oktober 2021 ein Mehrbedarf nach
§ 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 8
und § 42b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch anerkannt, wird dieser bis zum Ablauf des
31. März 2022 in unveränderter Höhe auch dann aner-
kannt, wenn abweichend von § 27a dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2
Satz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
die Voraussetzungen der Gemeinschaftlichkeit der
Mittagsverpflegung und der Essenseinnahme in der
Verantwortung des Leistungsanbieters nicht vorliegen.
Für die Berechnung der Höhe des Mehrbedarfs sind
die Anzahl der für Oktober 2021 berücksichtigten Ar-
beitstage und die sich nach § 27a dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2
Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erge-
benden Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu
legen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Ab-
satz 1 Satz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis
zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.“
Artikel 18
Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes
§ 3 Absatz 4a des Asylbewerberleistungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997
(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge-
setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 19
Änderung des
COVID-19-Gesetzes zur
Funktionsfähigkeit der Kammern
In § 11 des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähig-
keit der Kammern vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643,
1644) wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die
Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung des
Gesetzes zur Abmilderung
der Folgen der COVID-19-Pandemie
im Pauschalreisevertragsrecht
und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit
der Kammern im Bereich der Bundesrechts-
anwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der
Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungs-
gesetzes während der COVID-19-Pandemie
In Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Abmilderung
der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreise-
vertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktions-
fähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechts-
anwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirt-
schaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgeset-
zes während der COVID-19-Pandemie vom 10. Juli
2020 (BGBl. I S. 1643) wird die Angabe „31. Dezember
2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung des
Gesetzes zur Änderung
des Infektionsschutzgesetzes
und weiterer Gesetze anlässlich
der Aufhebung der Feststellung der
epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzge-
setzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung
der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler
Tragweite vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906)
wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Nummer 3a wird aufgehoben.
2. Artikel 20b wird aufgehoben.
3. Artikel 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „und 3“ durch die
Angabe „bis 4“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 3 ersetzt:
„(2) Artikel 5 Nummer 1a tritt mit Wirkung vom
24. November 2021 in Kraft.
(3) Die Artikel 4, 5 Nummer 1, 2, 3 und 4 sowie
Artikel 8 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 22
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 3 wird das Grundrecht der
körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1

des Grundgesetzes) und durch Artikel 1 Nummer 6
werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrt-
heit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der
Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8
des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Ab-
satz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.
Artikel 23
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 16 bis 18 treten mit Wirkung vom
25. November 2021 in Kraft.
(3) Artikel 12a tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(4) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember
2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 5162. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes bfe820b6845dd6be….