§ 277 Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen
Stand: 25.11.2021
Wird zitiert von 49
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Nach Gewicht
- BGH, 10.11.2022 – 5 StR 283/22Fälschen von Gesundheitszeugnissen: Konkurrenzverhältnis zur UrkundenfälschungZitiert von 23
- OLG Karlsruhe, 26.07.2022 – 2 Rv 21 Ss 262/22
- LG Ingolstadt, 07.04.2022 – 2 Qs 40/22Zitiert von 2
- VG Freiburg, 29.08.2025 – 15 K 3396/24
- LG München II, 15.06.2023 – 2 KLs 41 Js 44324/21
- AG Zossen, 12.04.2022 – 134 Ds 482 Js 47926/21
Zuletzt entschieden
- BAG, 04.12.2025 – 2 AZR 13/25Kündigung - Täuschung über die ärztliche Feststellung einer vorläufigen Impfunfähigkeit
- BVerwG, 03.04.2025 – 2 WD 19.24Vierfache Dienstentziehung durch Täuschung; Fälschung von Gesundheitszeugnissen; Aberkennung des RuhegehaltsZitiert von 2
- VG Berlin, 25.09.2024 – 90 K 6/23 T
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 277 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/277#abs-1 (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/277#abs-2 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unbefugtem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unbefugt ausstellt.