Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 22 Impf-, Genesenen- und Testdokumentation
Stand: 23.08.2024
Wird zitiert von 72
Nach Gewicht
- BGH, 18.10.2023 – 1 StR 146/23Unrichtige Bescheinigung der Durchführung einer Schutzimpfung als AllgemeindeliktZitiert von 2
- LG München II, 25.11.2022 – 8 KLs 109 Js 10221/21
- BGH, 11.09.2024 – 4 StR 75/24Strafbarkeit bei Dokumentation nicht durchgeführter Corona-ImpfungZitiert von 2
- VG Köln, 24.06.2025 – 7 K 4982/23Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 28.02.2022 – 29 L 253/22Zitiert von 2
- LG München II, 15.06.2023 – 2 KLs 41 Js 44324/21
Zuletzt entschieden
- VG München, 10.11.2025 – M 26a K 24.76Zitiert von 2
- BGH, 09.10.2025 – III ZR 180/24Haftung niedergelassener Ärzte für einen Impfschaden durch die Corona-Schutzimpfung - Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, PassivlegitimationZitiert von 3
- VG München, 21.08.2025 – M 26a S 25.1337Zitiert von 1
72 Entscheidungen zu § 22 IfSG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/22#abs-1 (1) Die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person hat jede Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/22#abs-2 (2) Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten:
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass abweichend von Satz 1 Nummer 5 die Bestätigung in elektronischer Form auch mit einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel erfolgen kann, wenn das Siegel der zur Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person eindeutig zugeordnet werden kann. Bei Nachtragungen in einen Impfausweis kann jeder Arzt oder Apotheker die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vornehmen oder hat das zuständige Gesundheitsamt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vorzunehmen, wenn dem Arzt, dem Apotheker oder dem Gesundheitsamt eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/22#abs-3 (3) In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/22#abs-4 (4) In der Impfdokumentation ist über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte Person diese rechtzeitig wahrnehmen kann.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/22#abs-4a (4a) Die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person hat jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu dokumentieren (Genesenendokumentation). Andere als in Satz 1 genannte Personen dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren.
Permalink zu Abs. 4brecht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/22#abs-4b (4b) Die Genesenendokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 4crecht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/22#abs-4c (4c) Die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person hat jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu dokumentieren (Testdokumentation). Andere als in Satz 1 genannte Personen dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren.
Permalink zu Abs. 4drecht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/22#abs-4d (4d) Die Testdokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/22#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/22#abs-6 (6) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/22#abs-7 (7) (weggefallen)