Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 74 Strafvorschriften
Stand: 24.11.2021
Wird zitiert von 42
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 11.09.2024 – 4 StR 75/24Strafbarkeit bei Dokumentation nicht durchgeführter Corona-ImpfungZitiert von 2
- LG Bochum, 29.06.2023 – 12 KLs 6/23
- BayObLG, 09.08.2023 – 206 StRR 190/23Zitiert von 3
- OVG Sachsen, 11.08.2022 – 6 B 198/22
- OLG Bamberg, 17.01.2022 – 1 Ws 732/21, 1 Ws 733/21Zitiert von 6
- OLG Bamberg, 17.01.2022 – 1 Ws 732-733/21
Zuletzt entschieden
- AG Schwelm, 29.10.2025 – 60 OWi-457 Js 78/25-48/25
- VG Neustadt an der Weinstraße, 01.08.2025 – 5 K 211/25.NWZitiert von 1
- VG Braunschweig, 29.10.2024 – 4 A 446/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/74#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11, 11a, 12 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit, einen in § 7 genannten Krankheitserreger oder eine in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 genannte Krankheit oder einen dort genannten Krankheitserreger verbreitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/74#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1a Nummer 8 bezeichnete Handlung begeht, indem er wissentlich eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig dokumentiert.