Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4906
BGBl. 2021 I S. 4906 · 68.843 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der
Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Vom 22. November 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8
des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I
S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 22 wird das Wort „Impf-
dokumentation“ durch die Wörter „Impf-, Gene-
senen- und Testdokumentation“ ersetzt.
b) In der Angabe zu § 28b werden die Wörter „bei
besonderem Infektionsgeschehen“ gestrichen.
1. § 5 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird die Angabe „31. Dezember 2021“
durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.
b) In Satz 5 wird die Angabe „31. März 2022“
durch die Angabe „30. September 2022“ er-
setzt.
1a. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Impfdoku-
mentation“ durch die Wörter „Impf-, Genese-
nen- und Testdokumentation“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Ab-
sätze 4a bis 4d eingefügt:
„(4a) Die zur Durchführung oder Überwa-
chung einer Testung in Bezug auf einen positi-
ven Erregernachweis des Coronavirus SARS-
CoV-2 befugte Person hat jede Durchführung
oder Überwachung einer solchen Testung un-
verzüglich zu dokumentieren (Genesenendoku-
mentation). Andere als in Satz 1 genannte Per-
sonen dürfen eine dort genannte Testung nicht
dokumentieren.
(4b) Die Genesenendokumentation muss zu
jeder Testung folgende Angaben enthalten:
1. Datum der Testung,
2. Name der getesteten Person und deren Ge-
burtsdatum sowie Name und Anschrift der
für die Testung verantwortlichen Person,
3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art
der Testung.
(4c) Die zur Durchführung oder Überwa-
chung einer Testung in Bezug auf einen negati-
ven Erregernachweis des Coronavirus SARS-
CoV-2 befugte Person hat jede Durchführung
oder Überwachung einer solchen Testung un-
verzüglich zu dokumentieren (Testdokumentati-
on). Andere als in Satz 1 genannte Personen
dürfen eine dort genannte Testung nicht doku-
mentieren.
(4d) Die Testdokumentation muss zu jeder
Testung folgende Angaben enthalten:
1. Datum der Testung,
2. Name der getesteten Person und deren Ge-
burtsdatum,
3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art
der Testung.“
2. In § 28 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“
gestrichen.
3. § 28a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2a wird der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7
bis 10 ersetzt:
„(7) Unabhängig von einer durch den Deut-
schen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1
festgestellten epidemischen Lage von nationa-
ler Tragweite können folgende Maßnahmen
notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des
§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, soweit sie
zur Verhinderung der Verbreitung der Corona-
virus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich
sind:
1. die Anordnung eines Abstandsgebots im öf-
fentlichen Raum, insbesondere in öffentlich
zugänglichen Innenräumen,
2. die Anordnung von Kontaktbeschränkungen
im privaten sowie im öffentlichen Raum,
3. die Verpflichtung zum Tragen einer Atem-
schutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder
einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-
Nasen-Schutz),
4. die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Ge-
nesenen- oder Testnachweisen sowie an die
Vorlage solcher Nachweise anknüpfende
Beschränkungen des Zugangs in den oder
bei den in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10
bis 16 genannten Betrieben, Gewerben, Ein-
richtungen, Angeboten, Veranstaltungen,
Reisen und Ausübungen,
5. die Verpflichtung zur Erstellung und Anwen-
dung von Hygienekonzepten, auch unter
Vorgabe von Personenobergrenzen, für die
in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16
genannten Betriebe, Gewerbe, Einrichtun-
gen, Angebote, Veranstaltungen, Reisen
und Ausübungen,
6. die Beschränkung der Anzahl von Personen
in oder bei den in Absatz 1 Nummer 4 bis 8
und 10 bis 16 genannten Betrieben, Gewer-

ben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstal-
tungen, Reisen und Ausübungen,
7. die Erteilung von Auflagen für die Fortfüh-
rung des Betriebs von Gemeinschaftsein-
richtungen im Sinne von § 33, Hochschulen,
außerschulischen Einrichtungen der Erwach-
senenbildung oder ähnlichen Einrichtungen
und
8. die Anordnung der Verarbeitung der Kon-
taktdaten von Kunden, Gästen oder Veran-
staltungsteilnehmern in den oder bei den in
Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 ge-
nannten Betrieben, Gewerben, Einrichtun-
gen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen
und Ausübungen, um nach Auftreten einer
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
mögliche Infektionsketten nachverfolgen
und unterbrechen zu können; dabei kann
auch angeordnet werden, dass die Nachver-
folgung und Unterbrechung von Infektions-
ketten vorrangig durch die Bereitstellung
der QR-Code-Registrierung für die Corona-
Warn-App des Robert Koch-Instituts erfolgt.
Individuelle Schutzmaßnahmen gegenüber
Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungs-
verdächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Ab-
satz 1 Satz 1 sowie die Schließung von Einrich-
tungen und Betrieben im Einzelfall nach § 28
Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt. Die Ab-
sätze 3 bis 6 gelten für Schutzmaßnahmen
nach Satz 1 entsprechend. Die besonderen Be-
lange von Kindern und Jugendlichen sind zu
berücksichtigen.
(8) Nach dem Ende einer durch den Deut-
schen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1
festgestellten epidemischen Lage von nationa-
ler Tragweite können die Absätze 1 bis 6 auch
angewendet werden, soweit und solange die
konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung
der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in
einem Land besteht und das Parlament in dem
betroffenen Land die Anwendbarkeit der Ab-
sätze 1 bis 6 für das Land feststellt, mit der
Maßgabe, dass folgende Schutzmaßnahmen
ausgeschlossen sind:
1. die Anordnung von Ausgangsbeschränkun-
gen,
2. die Untersagung der Sportausübung,
3. die Untersagung von Veranstaltungen, An-
sammlungen, Aufzügen, Versammlungen so-
wie religiösen oder weltanschaulichen Zu-
sammenkünften,
4. die in Absatz 1 Nummer 11 bis 14 genannten
Schutzmaßnahmen und
5. die Schließung von Gemeinschaftseinrich-
tungen im Sinne von § 33;
Absatz 7 bleibt unberührt. Die Feststellung
nach Satz 1 gilt als aufgehoben, sofern das
Parlament in dem betroffenen Land nicht spä-
testens drei Monate nach der Feststellung nach
Satz 1 die weitere Anwendbarkeit der Absätze 1
bis 6 für das Land feststellt; dies gilt entspre-
chend, sofern das Parlament in dem betroffe-
nen Land nicht spätestens drei Monate nach
der Feststellung der weiteren Anwendbarkeit
der Absätze 1 bis 6 die weitere Anwendbarkeit
der Absätze 1 bis 6 erneut feststellt.
(9) Absatz 1 bleibt nach dem Ende einer
durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Ab-
satz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage
von nationaler Tragweite bis längstens zum Ab-
lauf des 15. Dezember 2021 für Schutzmaßnah-
men nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Ab-
satz 1 Satz 1 und 2 anwendbar, die bis zum
25. November 2021 in Kraft getreten sind.
Satz 1 gilt für Schutzmaßnahmen nach Absatz 1
in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2
und § 32 entsprechend, sofern das Parlament
in dem betroffenen Land die Rechtsverordnun-
gen nicht aufhebt. Die Anordnung von Schutz-
maßnahmen nach Absatz 8 in Verbindung mit
§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder nach Absatz 8
in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2
und § 32 bleibt unberührt.
(10) Eine auf Grund von Absatz 7 Satz 1 oder
Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1
und § 32 erlassene Rechtsverordnung muss
spätestens mit Ablauf des 19. März 2022 außer
Kraft treten. Nach Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8
Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1
und 2 getroffene Anordnungen müssen spätes-
tens mit Ablauf des 19. März 2022 aufgehoben
werden. Der Deutsche Bundestag kann durch
im Bundesgesetzblatt bekanntzumachenden
Beschluss einmalig die Fristen nach den Sät-
zen 1 und 2 um bis zu drei Monate verlängern.“
3a. § 28b wird wie folgt gefasst:
„§ 28b
Bundesweit
einheitliche Schutzmaßnahmen
zur Verhinderung der Verbreitung der
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),
Verordnungsermächtigung
(1) Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Ar-
beitsstätten, in denen physische Kontakte von Ar-
beitgebern und Beschäftigten untereinander oder
zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können,
nur betreten und Arbeitgeber dürfen Transporte
von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder
von der Arbeitsstätte nur durchführen, wenn sie
geimpfte Personen, genesene Personen oder ge-
testete Personen im Sinne des § 2 Nummer 2,
Nummer 4 oder Nummer 6 der COVID-19-Schutz-
maßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai
2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind und einen
Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ei-
nen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3,
Nummer 5 oder Nummer 7 der COVID-19-Schutz-
maßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai
2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) mit sich führen,
zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Ar-
beitgeber hinterlegt haben. Sofern die dem Test-
nachweis zugrunde liegende Testung mittels Nu-
kleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere
Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik)

erfolgt ist, darf diese abweichend von § 2 Num-
mer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah-
menverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT
08.05.2021 V1) maximal 48 Stunden zurückliegen.
Abweichend von Satz 1 ist Arbeitgebern und Be-
schäftigten ein Betreten der Arbeitsstätte erlaubt,
um
1. unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test-
angebot des Arbeitgebers zur Erlangung eines
Nachweises im Sinne des § 4 Absatz 1 der
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom
25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Septem-
ber 2021 (BAnz AT 09.09.2021 V1) geändert
worden ist, wahrzunehmen oder
2. ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzuneh-
men.
Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten bei Be-
darf in barrierefrei zugänglicher Form über die be-
trieblichen Zugangsregelungen zu informieren.
(2) Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in
den folgenden Einrichtungen und Unternehmen
dürfen diese nur betreten, wenn sie getestete Per-
sonen im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19-
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom
8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind und
einen Testnachweis mit sich führen:
1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Ab-
satz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass Vorsorge-
und Rehabilitationseinrichtungen auch dann
umfasst sind, wenn dort keine den Krankenhäu-
sern vergleichbare medizinische Versorgung er-
folgt, und
2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Ab-
satz 1 Nummer 2 und 7.
In oder von den in Satz 1 genannten Einrichtungen
und Unternehmen behandelte, betreute, gepflegte
oder untergebrachte Personen gelten nicht als Be-
sucher im Sinne des Satzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend. Für Arbeitgeber und Beschäftigte,
die geimpfte Personen oder genesene Personen
im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord-
nung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)
sind, kann die zugrunde liegende Testung auch
durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne
Überwachung erfolgen. Eine Testung nach Ab-
satz 1 Satz 2 muss für Arbeitgeber und Beschäf-
tigte, die geimpfte Personen oder genesene Per-
sonen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4
der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-
verordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021
V1) sind, höchstens zweimal pro Kalenderwoche
wiederholt werden. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt ent-
sprechend. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen
und Unternehmen sind verpflichtet, ein einrich-
tungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept
zu erstellen. Im Rahmen des Testkonzepts haben
sie Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-
virus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten und Be-
sucher anzubieten.
(3) Alle Arbeitgeber sowie die Leitungen der in
Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen und Un-
ternehmen sind verpflichtet, die Einhaltung der
Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Satz 1 durch Nachweiskontrollen täglich zu über-
wachen und regelmäßig zu dokumentieren. Alle
Arbeitgeber und jeder Beschäftigte sowie Besu-
cher der in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtun-
gen und Unternehmen sind verpflichtet, einen ent-
sprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen.
Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus Satz 1
erforderlich ist, darf der Arbeitgeber sowie die Lei-
tung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtun-
gen und Unternehmen zu diesem Zweck perso-
nenbezogene Daten einschließlich Daten zum
Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Co-
ronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten.
Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieb-
lichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Ge-
fährdungsbeurteilung gemäß den §§ 5 und 6 des
Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit
dies erforderlich ist. § 22 Absatz 2 des Bundes-
datenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die zu-
ständige Behörde kann von jedem Arbeitgeber so-
wie von den Leitungen der in Absatz 2 Satz 1 ge-
nannten Einrichtungen und Unternehmen die zur
Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erfor-
derlichen Auskünfte verlangen. Die in Absatz 2
Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unterneh-
men sind verpflichtet, der zuständigen Behörde
zweiwöchentlich folgende Angaben in anonymi-
sierter Form zu übermitteln:
1. Angaben zu den durchgeführten Testungen, je-
weils bezogen auf Personen, die in der Einrich-
tung oder dem Unternehmen beschäftigt sind
oder behandelt, betreut oder gepflegt werden
oder untergebracht sind, sowie bezogen auf
Besuchspersonen und
2. Angaben zum Anteil der Personen, die gegen
das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, je-
weils bezogen auf die Personen, die in der Ein-
richtung oder dem Unternehmen beschäftigt
sind oder behandelt, betreut oder gepflegt wer-
den oder untergebracht sind.
Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen
oder Unternehmen dürfen den Impf- und Teststa-
tus der Personen, die dort behandelt, betreut oder
gepflegt werden oder untergebracht sind, erhe-
ben; diese Daten dürfen nur zur Beurteilung der
Gefährdungslage in der Einrichtung oder dem Un-
ternehmen im Hinblick auf die Coronavirus-Krank-
heit-2019 (COVID-19) und zur Vorbereitung der
Berichterstattung nach Satz 7 verarbeitet werden.
Die nach Satz 3 und nach Satz 8 erhobenen Daten
sind spätestens am Ende des sechsten Monats
nach ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmun-
gen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben
unberührt.
(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im
Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkei-
ten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Woh-
nung auszuführen, wenn keine zwingenden be-
triebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Be-
schäftigten haben dieses Angebot anzunehmen,
soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Die zuständigen Behörden für den Vollzug der

Sätze 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54
Satz 1.
(5) Die Verkehrsmittel des Luftverkehrs, des
öffentlichen Personennahverkehrs und des öffent-
lichen Personenfernverkehrs dürfen von Fahr-
oder Fluggästen sowie dem Kontroll- und Service-
personal nur benutzt werden, wenn
1. sie, mit Ausnahmen von Schülerinnen und
Schülern und der Beförderung in Taxen,
geimpfte Personen, genesene Personen
oder getestete Personen im Sinne des § 2
Nummer 2, Nummer 4 oder Nummer 6 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver-
ordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021
V1) sind und
2. sie während der Beförderung eine Atemschutz-
maske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine
medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-
Schutz) tragen.
Eine Atemschutzmaske oder eine medizinische
Gesichtsmaske muss nicht getragen werden von
1. Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht
vollendet haben,
2. Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund
einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer
ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung
oder einer Behinderung keine Atemschutz-
maske oder medizinische Gesichtsmaske tra-
gen können, und
3. gehörlosen und schwerhörigen Menschen und
Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie
ihren Begleitpersonen.
Beförderer sind verpflichtet, die Einhaltung der
Verpflichtungen nach Satz 1 durch stichproben-
hafte Nachweiskontrollen zu überwachen. Alle be-
förderten Personen sind verpflichtet, auf Ver-
langen einen Impfnachweis, einen Genesenen-
nachweis oder einen Testnachweis im Sinne des
§ 2 Nummer 3, Nummer 5 oder Nummer 7 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord-
nung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)
vorzulegen. Beförderer können zu diesem Zweck
personenbezogene Daten zum Impf-, Sero- und
Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krank-
heit-2019 (COVID-19) verarbeiten.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
für einen befristeten Zeitraum vorzuschreiben,
welche Maßnahmen die Arbeitgeber zur Umset-
zung der Verpflichtungen nach dieser Vorschrift
zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten
zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten,
die sich aus dieser Vorschrift ergeben, zu erfüllen.
In der Rechtsverordnung kann insbesondere das
Nähere geregelt werden zu
1. den in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ge-
nannten Pflichten,
2. den in Absatz 3 genannten Überwachungs- und
Dokumentationspflichten.
(7) Diese Vorschrift gilt bis zum Ablauf des
19. März 2022. Eine auf Grund des Absatzes 6
Satz 1 erlassene Rechtsverordnung tritt spätes-
tens mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.
Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundes-
gesetzblatt bekanntzumachenden Beschluss ein-
malig die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 um
bis zu drei Monate verlängern.“
3b. § 28c wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In der Rechtsverordnung kann vorgesehen
werden, dass Erleichterungen und Ausnahmen
für Personen, bei denen von einer Immunisie-
rung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aus-
zugehen ist, nur bestehen, wenn sie ein negati-
ves Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen kön-
nen.“
b) In den neuen Sätzen 3 und 4 werden jeweils die
Wörter „nach Satz 1“ durch die Wörter „nach
den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.
4. In § 36 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „fest-
gestellt hat und soweit dies zur Verhinderung
der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019
(COVID-19) erforderlich ist, darf der Arbeitgeber“
durch die Wörter „festgestellt hat und unabhängig
davon bis zum Ablauf des 19. März 2022 darf
der Arbeitgeber, soweit dies zur Verhinderung
der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019
(COVID-19) erforderlich ist,“ ersetzt.
5. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Anord-
nungeiner“ durch die Wörter „Anordnung einer“
ersetzt.
b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:
„Der Anspruch nach Satz 1 besteht in Bezug
auf die dort genannten Maßnahmen auch unab-
hängig von einer durch den Deutschen Bundes-
tag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten
epidemischen Lage von nationaler Tragweite,
soweit diese zur Verhinderung der Verbreitung
der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) im
Zeitraum bis zum Ablauf des 19. März 2022 er-
folgen.“
6. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Erstattung umfasst auch Beiträge, die
nach § 172 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch vom Arbeitgeber entrichtet wurden.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende
ein Semikolon und werden die Wörter „die Er-
stattung umfasst auch Beiträge, die nach
§ 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
vom Arbeitgeber entrichtet wurden“ eingefügt.
7. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 11a werden die folgenden Num-
mern 11b bis 11e eingefügt:
„11b. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 eine Ar-
beitsstätte betritt,
11c. entgegen § 28b Absatz 2 Satz 1 eine Ein-
richtung oder ein Unternehmen betritt,

11d. entgegen § 28b Absatz 3 Satz 1 die Ein-
haltung einer dort genannten Verpflich-
tung nicht oder nicht richtig überwacht,
11e. entgegen § 28b Absatz 5 Satz 1 ein dort
genanntes Verkehrsmittel benutzt,“.
b) Die bisherigen Nummern 11b bis 11m werden
aufgehoben.
8. In § 74 Absatz 1 wird die Angabe „11 bis 20,“
durch die Angabe „11, 11a, 12 bis 20,“ ersetzt.
9. § 75a wird wie folgt gefasst:
„§ 75a
Weitere Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur
Täuschung im Rechtsverkehr
1. entgegen § 22 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4c
Satz 1 die Durchführung oder Überwachung ei-
ner dort genannten Testung nicht richtig doku-
mentiert oder
2. entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1
oder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer
Schutzimpfung oder die Durchführung oder
Überwachung einer dort genannten Testung
nicht richtig bescheinigt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur
Täuschung im Rechtsverkehr entgegen § 22 Ab-
satz 4a Satz 2 oder Absatz 4c Satz 2 eine Testung
dokumentiert.
(3) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich
1. eine in § 74 Absatz 2 oder § 75a Absatz 1 Num-
mer 1 bezeichnete nicht richtige Dokumenta-
tion,
2. eine in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete nicht
richtige Bescheinigung oder
3. eine in Absatz 2 bezeichnete Dokumentation
zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.“
Artikel 2
Änderung des
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Okto-
ber 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 275 wird wie folgt gefasst:
„§ 275 Vorbereitung der Fälschung von amt-
lichen Ausweisen; Vorbereitung der
Herstellung von unrichtigen Impfaus-
weisen“.
b) Die Angabe zu § 277 wird wie folgt gefasst:
„§ 277 Unbefugtes Ausstellen von Gesund-
heitszeugnissen“.
2. § 275 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 275
Vorbereitung der Fälschung von
amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der
Herstellung von unrichtigen Impfausweisen“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Wer die Herstellung eines unrichtigen
Impfausweises vorbereitet, indem er in einem
Blankett-Impfausweis eine nicht durchgeführte
Schutzimpfung dokumentiert oder einen auf der-
artige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis
sich oder einem anderen verschafft, feilhält, ver-
wahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen
oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheits-
strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be-
straft.“
c) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1“
die Wörter „oder Absatz 1a“ eingefügt.
3. Die §§ 277 bis 279 werden wie folgt gefasst:
„§ 277
Unbefugtes Ausstellen
von Gesundheitszeugnissen
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr unter
der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt
oder als eine andere approbierte Medizinalperson
ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Ge-
sundheitszustand ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Ab-
schnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied ei-
ner Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von
unbefugtem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen
verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate
betreffend übertragbare Krankheiten unbefugt aus-
stellt.
§ 278
Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt
oder andere approbierte Medizinalperson ein un-
richtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand
eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied
einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeug-
nissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzer-
tifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrich-
tig ausstellt.
§ 279
Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem
Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 be-
zeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheits-

strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe be-
straft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften
dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht
ist.“
4. In § 281 Absatz 2 werden nach dem Wort „stehen“
die Wörter „Gesundheitszeugnisse sowie solche“
eingefügt.
Artikel 3
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 20. August
2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 67 wie
folgt gefasst:
„§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang
zu sozialer Sicherung aus Anlass der
COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächti-
gung“.
2. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 67
Vereinfachtes Verfahren
für den Zugang zu sozialer Sicherung
aus Anlass der COVID-19-Pandemie;
Verordnungsermächtigung“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember
2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den
in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlän-
gern.“
Artikel 4
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
In § 421d Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozi-
algesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zu-
letzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 20. August
2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird vor
dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die
Wörter „für das Kalenderjahr 2022 besteht der An-
spruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längs-
tens für 30 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen
längstens für 60 Tage; Arbeitslosengeld wird insge-
samt für nicht mehr als 65 Tage, für alleinerziehende
Arbeitslose für nicht mehr als 130 Tage fortgezahlt“
eingefügt.
Artikel 4a
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
In § 130 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi-
cherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes
vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch
die Angabe „30. April 2022“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vom 27. Sep-
tember 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 45 Absatz 2 werden die folgenden Ab-
sätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht
der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für
das Jahr 2022 für jedes Kind längstens für 30 Ar-
beitstage, für alleinerziehende Versicherte längs-
tens für 60 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1
besteht für Versicherte für nicht mehr als 65 Ar-
beitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht
mehr als 130 Arbeitstage. Der Anspruch nach Ab-
satz 1 besteht bis zum Ablauf des 19. März 2022
auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von
Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Men-
schen mit Behinderung zur Verhinderung der Ver-
breitung von Infektionen oder übertragbaren
Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgeset-
zes vorübergehend geschlossen werden oder de-
ren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung,
untersagt wird, oder wenn von der zuständigen
Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes
Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder ver-
längert werden oder die Präsenzpflicht in einer
Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum
Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird,
oder das Kind auf Grund einer behördlichen Emp-
fehlung die Einrichtung nicht besucht. Die Schlie-
ßung der Schule, der Einrichtung zur Betreuung
von Kindern oder der Einrichtung für Menschen
mit Behinderung, das Betretungsverbot, die Ver-
längerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aus-
setzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die
Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreu-
ungsangebot oder das Vorliegen einer behördli-
chen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung
abzusehen, ist der Krankenkasse auf geeignete
Weise nachzuweisen; die Krankenkasse kann die
Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder
der Schule verlangen.
(2b) Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld
nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2a Satz 3
ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56
Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes.“
1a. In § 105 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Infektionsschutzgesetzes“ die Wörter „und bis
zum letzten Tag des vierten Monats nach deren
Ende“ eingefügt.

2. In § 111 Absatz 5 Satz 6 wird die Angabe „31. De-
zember 2021“ durch die Angabe „19. März 2022“
ersetzt.
3. In § 111c Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „31. De-
zember 2021“ durch die Angabe „19. März 2022“
ersetzt.
3a. In § 125b Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe
„31. Dezember 2021“ durch die Wörter „Ablauf
des 25. November 2022“ ersetzt.
4. Dem § 221a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Bund leistet bis zum 1. April 2022 un-
beschadet der Bundeszuschüsse nach Absatz 3
und nach § 221 Absatz 1 für das Jahr 2022 ei-
nen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von
300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds als Beitrag zum Ausgleich für
die Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversi-
cherung infolge der Regelung zum Kinderkranken-
geld nach § 45 Absatz 2a. Überschreiten die in
Satz 1 genannten Mehrausgaben im Jahr 2022 ei-
nen Betrag von 300 Millionen Euro, leistet der
Bund zum 1. Juli 2023 einen weiteren ergänzen-
den Bundeszuschuss an die Liquiditätsreserve
des Gesundheitsfonds in Höhe des Betrags, um
den die in Satz 1 genannten Mehrausgaben den
Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten. Der
nach Satz 2 zu leistende Betrag wird aus der Dif-
ferenz zwischen den Ausgaben aller gesetzlichen
Krankenkassen für das Kinderkrankengeld aus-
weislich der Jahresrechnungsergebnisse (Statistik
KJ 1) für das Jahr 2022 und für das Jahr 2019 ein-
schließlich der jeweils darauf zu entrichtenden
Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und sozialen
Pflegeversicherung in Höhe von 24,05 Prozent ab-
züglich der bereits geleisteten 300 Millionen Euro
ermittelt. Das Bundesministerium für Gesundheit
ermittelt den Überschreitungsbetrag nach den
Sätzen 2 und 3 und meldet diesen unverzüglich
an das Bundesministerium der Finanzen.“
Artikel 6
Weitere Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 45 Absatz 2a und 2b des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 6a
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
In § 302 Absatz 8 des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Arti-
kel 40 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I
S. 3932) geändert worden ist, wird die Angabe „31. De-
zember 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“
ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
Verordnung zur
Verlängerung des Zeitraums für
Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung
der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Die Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für
Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen vom 7. Juni
2021 (BGBl. I S. 1710) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch
die Angabe „19. März 2022“ ersetzt.
2. In § 2 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch
die Angabe „19. März 2022“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
kel 7e des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I
S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. § 147 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni
2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt
und wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon
und werden die Wörter „der Wunsch des Ver-
sicherten, persönlich in seinem Wohnbereich un-
tersucht zu werden, ist zu berücksichtigen“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 6 wird die Angabe „30. Juni 2021“
durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.
1. In § 148 wird die Angabe „30. Juni 2021“ durch die
Angabe „31. März 2022“ ersetzt.
2. In § 150 Absatz 6 wird jeweils die Angabe „30. Juni
2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.
3. § 150b wird wie folgt gefasst:
„§ 150b
Nichtanrechnung von
Arbeitstagen mit Bezug von
Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe
oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d
Die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld
im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 1,
Betriebshilfe im Geltungszeitraum von § 150 Ab-
satz 5d Satz 2 oder Kostenerstattung im Geltungs-
zeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 3 in Anspruch
genommen worden ist, werden auf die Arbeitstage,
für die Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Ab-
satz 3, Betriebshilfe gemäß § 44a Absatz 6 Satz 1
oder Kostenerstattung gemäß § 44a Absatz 6 Satz 3
in Anspruch genommen werden kann, nicht ange-
rechnet.“
4. In § 153 Satz 1 werden die Wörter „im Jahr 2021“
durch die Wörter „in den Jahren 2021 und 2022“
ersetzt.

Artikel 9
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 47
des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 141 wie
folgt gefasst:
„§ 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-
19-Pandemie; Verordnungsermächtigung“.
2. § 141 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 141
Übergangsregelung
aus Anlass der COVID-19-Pandemie;
Verordnungsermächtigung“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember
2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den
in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlän-
gern.“
Artikel 10
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes
§ 88a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021“
durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.
2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in
Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens
bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.“
Artikel 11
Änderung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 2a des
Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2020 und
2021“ durch die Angabe „2020 bis 2022“ ersetzt.
2. In § 53 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch
die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des
Arbeitsschutzgesetzes
Dem § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom
7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3334) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-
ordnung für einen befristeten Zeitraum, der spätestens
sechs Monate nach Aufhebung der Feststellung der
epidemischen Lage von nationaler Tragweite endet,
1. bestimmen, dass spezielle Rechtsverordnungen
nach Satz 1 nach Aufhebung der Feststellung der
epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach
§ 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes fortgel-
ten, und diese ändern sowie
2. spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlas-
sen.“
Artikel 13
Änderung der
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom
25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), die durch Ar-
tikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz
AT 09.09.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Zur weiteren Orientierung über geeignete Maßnah-
men können insbesondere Handlungsempfehlungen
der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsme-
dizin sowie die branchenbezogenen Handlungshil-
fen der Unfallversicherungsträger herangezogen
werden.“
2. § 2 Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Kontaktreduktion im Betrieb
Der Arbeitgeber hat zu prüfen, welche geeigneten
technischen und organisatorischen Maßnahmen ge-
troffen werden können, um betriebsbedingte Perso-
nenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nut-
zung von Räumen durch mehrere Personen ist auf
das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren,
sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleich-
wertiger Schutz sichergestellt werden kann.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Test in Be-
zug auf einen direkten Erregernachweis des Co-
ronavirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte zugelassen ist“ durch die Wörter „eine
Testung durch In-vitro-Diagnostika, die für den
direkten Erregernachweis des Coronavirus
SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund
ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer
gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegeset-
zes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung

erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind,
anzubieten“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Nachweise über die Beschaffung von
Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die
Testung der Beschäftigten hat der Arbeitgeber
bis zum Ablauf des 19. März 2022 aufzubewah-
ren. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 gilt auch
für Nachweise über bis zum 30. Juni 2021 be-
schaffte Tests und für Nachweise über bis zum
30. Juni 2021 geschlossene Vereinbarungen mit
Dritten über die Testung der Beschäftigten nach
§ 5 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-
verordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT
22.01.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT
22.04.2021 V1) geändert worden ist.“
5. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Beratung des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales und Konkretisierung
der Anforderungen dieser Verordnung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
kann die beratenden Arbeitsschutzausschüsse nach
§ 18 Absatz 2 Nummer 5 und § 24a des Arbeits-
schutzgesetzes beauftragen, Regeln und Erkennt-
nisse zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung ge-
stellten Anforderungen erfüllt werden können. Emp-
fehlungen dazu können aufgestellt werden. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
diese Regeln, Erkenntnisse und Empfehlungen im
Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen.“
6. Folgender § 7 wird angefügt:
„§ 7
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März
2022 außer Kraft.“
Artikel 14
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
§ 20 Absatz 6a des Bundeskindergeldgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar
2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021“
durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.
2. Folgender Satz wird angefügt:
„Macht die Bundesregierung von ihrer Verord-
nungsermächtigung nach § 67 Absatz 5 des Zwei-
ten Buches Sozialgesetzbuch Gebrauch und verlän-
gert den in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches So-
zialgesetzbuch genannten Zeitraum, ändert sich das
in Satz 1 genannte Datum, bis zu dem die Regelung
Anwendung findet, entsprechend.“
Artikel 15
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
§ 66a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember
2010 (BGBl. I S.1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch
Artikel 83 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I
S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 66a
Übergangs- und Anwendungsvorschrift;
Verordnungsermächtigung“.
2. Absatz 8a wird durch die folgenden Absätze 8a
und 8b ersetzt:
„(8a) § 21 Absatz 4 Nummer 5 ist ab dem 1. April
2022 nicht mehr anzuwenden.
(8b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die
Anwendung des § 21 Absatz 4 Nummer 5 durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember
2022 zu verlängern, soweit dies auf Grund fortbe-
stehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist.“
Artikel 16
Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
§ 17 Absatz 1 Satz 1 des Aufstiegsfortbildungsför-
derungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), das zuletzt
durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Novem-
ber 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„Für die Anrechnung des Einkommens und des Vermö-
gens nach § 10 Absatz 2 gelten – mit Ausnahme des
§ 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und
der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnun-
gen in § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes – in der jeweils anzu-
wendenden Fassung die Abschnitte IV und V des Bun-
desausbildungsförderungsgesetzes und die Verord-
nung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden
sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit
der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des
Amtes für Ausbildungsförderung die für dieses Gesetz
zuständige Behörde tritt und dass in den Fällen des
§ 24 Absatz 2 und 3 des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes über den Antrag ohne Vorbehalt der
Rückforderung entschieden wird.“
Artikel 17
Änderung des
Pflegezeitgesetzes
In § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 Satz 1, Absatz 5
und 7 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008
(BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert
worden ist, wird jeweils die Angabe „31. Dezember
2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.

Artikel 18
Änderung des
Familienpflegezeitgesetzes
Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 6 bleiben auf Antrag für die
Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts
je Arbeitsstunde in der Zeit vom 1. März 2020 bis
zum Ablauf des 31. März 2022 auch Kalendermo-
nate mit einem aufgrund der COVID-19-Pandemie
geringeren Entgelt unberücksichtigt.“
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Dezember 2021“
durch die Angabe „1. März 2022“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6
wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2021“
durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung des
Krankenhauszukunftsgesetzes
In Artikel 13 Absatz 5 des Krankenhauszukunftsge-
setzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021
(BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, wird die Angabe
„1. Januar 2022“ durch die Angabe „1. April 2022“ er-
setzt.
Artikel 20
Änderung des
Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
§ 5 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vom
27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I
S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
2. In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „in den Fäl-
len der Sätze 3 und 4 spätestens“ gestrichen und
wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die
Angabe „19. März 2022“ ersetzt.
Artikel 20a
Änderung der COVID-19-
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver-
ordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)
wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 2 wird aufgehoben.
2. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird die Über-
schrift des Abschnitts 2.
3. Die §§ 7 bis 11 werden die §§ 3 bis 7.
4. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts
des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landes-
recht, kann vorsehen, dass Erleichterungen und
Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für geimpfte
Personen und für genesene Personen nur bestehen,
wenn sie ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorle-
gen können.“
5. Dem § 4 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Schutzmaßnahme im Sinne von Satz 1 kann auch
die Pflicht geimpfter Personen und genesener Per-
sonen sein, ein negatives Ergebnis eines Tests auf
eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
vorzulegen.“
6. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Pflicht zur Ab-
sonderung besteht wegen
1. des Kontakts zu einer Person, die mit einer Virus-
variante des Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert
ist, bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorlie-
gen oder in Bezug auf die noch Ungewissheit be-
steht, dass bestimmte in der Europäischen Union
zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige In-
fektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 keinen
oder nur einen eingeschränkten Schutz gegen-
über dieser Virusvariante aufweisen oder
2. der Einreise aus einem Virusvariantengebiet im
Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung.“
7. § 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
8. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird die Über-
schrift des Abschnitts 3.
9. § 12 wird § 8.
Artikel 20b
Änderung der
Hygienepauschaleverordnung
Die Hygienepauschaleverordnung vom 1. April 2021
(BAnz AT 06.04.2021 V1), die durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 2. Juli 2021 (BAnz AT 05.07.2021 V1) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch
die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „sie tritt an dem Tag
außer Kraft, der dem Tag folgt, an dem die durch
den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes festgestellte epidemi-
sche Lage von nationaler Tragweite durch den
Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2
des Infektionsschutzgesetzes wieder aufgeho-
ben wird“ durch die Wörter „sie tritt mit Ablauf
des 25. November 2022 außer Kraft“ ersetzt.
b) § 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 20c
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
In § 106 Absatz 9 des Gesetzes über die Alters-
sicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 85 des Geset-
zes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert
worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2021“
durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.

Artikel 20d
Änderung des Sechsten Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes über
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
In Artikel 3 Absatz 1a des Sechsten Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. November 2020
(BGBl. I S. 2474) wird die Angabe „1. Januar 2022“
durch die Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt.
Artikel 20e
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a
Versorgungsaufschlag an
Krankenhäuser auf Grund von Sonderbelastungen
durch das Coronavirus SARS-CoV-2
(1) Zugelassene Krankenhäuser erhalten für jede
Patientin und jeden Patienten, die oder der zwi-
schen dem 1. November 2021 und dem 19. März
2022 zur voll- oder teilstationären Behandlung in
das Krankenhaus aufgenommen wird und bei der
oder dem eine Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 durch eine Testung labordiagnostisch
durch direkten Virusnachweis bestätigt wurde,
einen Versorgungsaufschlag aus der Liquiditäts-
reserve des Gesundheitsfonds. Satz 1 gilt nicht für
Patientinnen und Patienten, die am Tag der Auf-
nahme oder am darauf folgenden Tag entlassen
oder in ein anderes Krankenhaus verlegt werden.
(2) Die Höhe des Versorgungsaufschlags nach
Absatz 1 Satz 1 je Patientin und je Patient ergibt
sich aus der Multiplikation
1. der für das jeweilige Krankenhaus geltenden ta-
gesbezogenen Pauschale nach § 1 der COVID-
19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung
oder der sich aus der Anlage zur COVID-19-Aus-
gleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung erge-
benden tagesbezogenen Pauschale,
2. des Prozentsatzes 90 und
3. des Faktors 13,9.
(3) Die Krankenhäuser melden
1. die Höhe des für das Krankenhaus maßgeblichen
Versorgungsaufschlags nach Absatz 2,
2. jeweils die Zahl der in der vorhergehenden Ka-
lenderwoche entlassenen, mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patien-
ten ohne die in Absatz 1 Satz 2 genannten Pa-
tientinnen und Patienten sowie
3. den sich jeweils aus der Multiplikation der Num-
mern 1 und 2 ergebenden Betrag
an die für die Krankenhausplanung zuständige Lan-
desbehörde, die die von den Krankenhäusern ge-
meldeten Beträge prüft und summiert. Die für die
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde
kann für die Prüfung der Richtigkeit der Mittelanfor-
derungen Unterlagen von den Krankenhäusern an-
fordern. Die Ermittlung nach Satz 1 ist erstmalig für
die 44. Kalenderwoche des Jahres 2021 und letzt-
malig für die elfte Kalenderwoche des Jahres 2022
durchzuführen. § 21 Absatz 2a Satz 5 und 6 gilt ent-
sprechend.
(4) Die Länder übermitteln die für ihre Kranken-
häuser aufsummierten Beträge nach Absatz 3 Satz 1
unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen
nach Abschluss der Prüfung der Meldung nach Ab-
satz 3 Satz 1, an das Bundesamt für Soziale Siche-
rung. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt
auf Grund der nach Satz 1 angeforderten Mittelbe-
darfe die Beträge an das jeweilige Land unverzüg-
lich aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits-
fonds. Die Länder leiten die Beträge spätestens in-
nerhalb von drei Tagen nach Eingang der Mittel
nach Satz 2 an die Krankenhäuser weiter. Das Bun-
desamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere
zum Verfahren der Übermittlung der aufsummierten
Beträge sowie der Zahlung aus der Liquiditätsre-
serve des Gesundheitsfonds.
(5) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 ver-
einbaren bis zum 30. November 2021 das Nähere
zum Verfahren des Nachweises der Zahl der mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten im jewei-
ligen Krankenhaus voll- oder teilstationär behandel-
ten Patientinnen oder Patienten. Kommt eine Ver-
einbarung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist
zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6
den Inhalt der Vereinbarung ohne Antrag einer Ver-
tragspartei innerhalb von weiteren zwei Wochen
fest.
(6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt
dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüg-
lich die Höhe des nach Absatz 4 Satz 2 gezahlten
Betrags mit. Der Bund erstattet den Betrag an die
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb
von einer Woche nach der Mitteilung nach Satz 1.
(7) Die Länder übermitteln dem Bundesministe-
rium für Gesundheit und dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen bis zum 15. Januar 2022 für das
Jahr 2021 und bis zum 20. April 2022 für das Jahr
2022 eine krankenhausbezogene Aufstellung der
nach Absatz 4 Satz 3 ausgezahlten Finanzmittel.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen über-
mittelt den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 die
Höhe der einem Krankenhaus nach Absatz 4 Satz 3
ausgezahlten Beträge, differenziert nach den Jahren
2021 und 2022.
(8) Die Länder übermitteln dem Bundesministe-
rium für Gesundheit bis zum 29. April 2022 jeweils
das Ergebnis ihrer krankenhausbezogenen Prüfung
der Meldungen nach Absatz 3 Satz 1. Dabei ist ins-
besondere darzustellen, welche zusätzlichen Unter-
lagen für die Prüfung angefordert worden sind und
in wie vielen Fällen und in welcher Höhe Mittelanfor-
derungen der Krankenhäuser als unplausibel zu-
rückgewiesen worden sind.“
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden jeweils nach der An-
gabe „2021“ die Wörter „und erforderlichen-
falls für das Jahr 2022“ eingefügt.
bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „verlän-
gern“ die Wörter „oder längstens bis zum
31. März 2022 abweichend festlegen“ einge-
fügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Bundesministerium für Gesundheit
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates
1. die Voraussetzungen für die Anspruchsbe-
rechtigung der Krankenhäuser nach § 21a Ab-
satz 1 Satz 1 entsprechend der Entwicklung
der Belastung der Krankenhäuser auf Grund
der Zahl der mit dem Coronavirus SARS-
CoV-2 Infizierten und dem Schweregrad ihrer
Erkrankung abweichend regeln,
2. die in § 21a Absatz 2 genannte Höhe des Ver-
sorgungsaufschlags abweichend regeln,
3. einen von § 21a Absatz 1 Satz 1 abweichen-
den Zeitraum für die Zahlung des Versor-
gungsaufschlags regeln,
4. die in § 21a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 3,
Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 genann-
ten Fristen jeweils um bis zu sechs Monate
verlängern.“
3. Nach § 24 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei der Überprüfung der Auswirkungen der Rege-
lung des § 21a ist insbesondere die Belastung der
Krankenhäuser auf Grund der Entwicklung der Zahl
der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten zu
berücksichtigen.“
Artikel 20f
Änderung der
Verordnung zur
Regelung weiterer Maßnahmen zur
wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
Die Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen
zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom
7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. November 2021
(BAnz AT 22.11.2021 V1) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Als Zeitraum nach § 22 Absatz 1 Satz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird der Zeit-
raum vom 18. November 2021 bis zum 19. März
2022 festgelegt.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird das
Wort „Juli“ durch das Wort „Dezember“ er-
setzt.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 21
Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes“ die Wörter „oder auf Versor-
gungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden nach
den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes“ die Wörter „oder
auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1
Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“
eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„§ 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes“ die Wörter „sowie die für das
Jahr 2021 gezahlten Versorgungsaufschläge
nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfi-
nanzierungsgesetzes“ eingefügt.
d) In Absatz 6 wird die Angabe „30. September
2021“ durch die Angabe „31. Januar 2022“ er-
setzt.
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden
nach den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ die
Wörter „oder auf Versorgungsaufschläge
nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind ver-
pflichtet, eine Vereinbarung nach Satz 1 zu
treffen, sofern der Krankenhausträger einen
Versorgungsaufschlag nach § 21a Absatz 1
Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes für das Jahr 2021 erhalten hat.“
cc) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort
„Vereinbarung“ die Wörter „nach Satz 1 oder
Satz 2“ eingefügt.
f) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 21 Ab-
satz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes“ die Wörter „und der Versor-
gungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ ein-
gefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 21 Ab-
satz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes“ die Wörter „und der Versor-
gungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ und
nach den Wörtern „Summe dieser Aus-
gleichszahlungen“ die Wörter „und Versor-
gungsaufschläge“ eingefügt.
Artikel 20g
Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes
§ 107e des Beamtenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010
(BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 69 des Ge-
setzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die
Angabe „2022“ ersetzt.

2. In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
nach dem Wort „der“ die Wörter „Auswirkungen
der“ eingefügt.
3. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis
31. März 2022 gewährte Leistung, die nach § 3
Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steu-
erfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro
nicht als Erwerbseinkommen.“
Artikel 20h
Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
§ 106a des Soldatenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. September
2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die
Angabe „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
2. In Absatz 4 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
nach dem Wort „der“ die Wörter „Auswirkungen
der“ eingefügt.
3. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis
31. März 2022 gewährte Leistung, die nach § 3
Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steu-
erfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro
nicht als Erwerbseinkommen.“
Artikel 20i
Änderung der Wahlordnung
Schwerbehindertenvertretungen
§ 28 der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretun-
gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April
1990 (BGBl. I S. 811), die zuletzt durch Artikel 13b des
Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur
Aufhebung der Feststellung einer epidemischen
Lage von nationaler Tragweite wegen der dynami-
schen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019
(COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektions-
schutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag“
durch die Wörter „zum Ablauf des 19. März 2022“
ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter „zur Aufhebung der
Feststellung einer epidemischen Lage von nationa-
ler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung
der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach
§ 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes
durch den Deutschen Bundestag“ durch die Wörter
„zum Ablauf des 19. März 2022“ ersetzt.
Artikel 20j
Änderung des Gesundheits-
versorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes
In Artikel 5 Absatz 4 des Gesundheitsversorgungs-
und Pflegeverbesserungsgesetzes vom 22. Dezember
2020 (BGBl. I S. 3299), das durch Artikel 19 des Ge-
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert
worden ist, wird die Angabe „1. Januar 2022“ durch
die Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt.
Artikel 21
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 3 und 3a werden die Grund-
rechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Ab-
satz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Versammlungs-
freiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) und der Freizü-
gigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) einge-
schränkt.
Artikel 22
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 4, 5 und 8 treten am 1. Januar 2022 in
Kraft.
(3) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 22. November
zu verkünden.
2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4906. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ab3447a7c84f37e6….