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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4906

BGBl. 2021 I S. 4906 · 68.843 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 4906 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4906
                                       Gesetz
                      zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
                  und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der
             Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
                                             Vom 22. November 2021

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
              Infektionsschutzgesetzes

   Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000

(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8
des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I
S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) In der Angabe zu § 22 wird das Wort „Impf-
        dokumentation“ durch die Wörter „Impf-, Gene-
        senen- und Testdokumentation“ ersetzt.
     b) In der Angabe zu § 28b werden die Wörter „bei
        besonderem Infektionsgeschehen“ gestrichen.
1.   § 5 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 4 wird die Angabe „31. Dezember 2021“
        durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.
     b) In Satz 5 wird die Angabe „31. März 2022“
        durch die Angabe „30. September 2022“ er-
        setzt.

1a. § 22 wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift wird das Wort „Impfdoku-
        mentation“ durch die Wörter „Impf-, Genese-
        nen- und Testdokumentation“ ersetzt.

     b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Ab-
        sätze 4a bis 4d eingefügt:
         „(4a) Die zur Durchführung oder Überwa-
       chung einer Testung in Bezug auf einen positi-
       ven Erregernachweis des Coronavirus SARS-

       CoV-2 befugte Person hat jede Durchführung

       oder Überwachung einer solchen Testung un-

       verzüglich zu dokumentieren (Genesenendoku-

       mentation). Andere als in Satz 1 genannte Per-
       sonen dürfen eine dort genannte Testung nicht
       dokumentieren.

          (4b) Die Genesenendokumentation muss zu

       jeder Testung folgende Angaben enthalten:

       1. Datum der Testung,
       2. Name der getesteten Person und deren Ge-
          burtsdatum sowie Name und Anschrift der
          für die Testung verantwortlichen Person,
       3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art
          der Testung.
         (4c) Die zur Durchführung oder Überwa-
       chung einer Testung in Bezug auf einen negati-
       ven Erregernachweis des Coronavirus SARS-
       CoV-2 befugte Person hat jede Durchführung
       oder Überwachung einer solchen Testung un-
       verzüglich zu dokumentieren (Testdokumentati-
       on). Andere als in Satz 1 genannte Personen

       dürfen eine dort genannte Testung nicht doku-
       mentieren.
         (4d) Die Testdokumentation muss zu jeder
       Testung folgende Angaben enthalten:
       1. Datum der Testung,

       2. Name der getesteten Person und deren Ge-

          burtsdatum,

       3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art
          der Testung.“
2.   In § 28 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“
     gestrichen.

3.   § 28a wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Nummer 2a wird der Punkt am
        Ende durch ein Komma ersetzt.
     b) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7
        bis 10 ersetzt:
          „(7) Unabhängig von einer durch den Deut-
       schen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1
       festgestellten epidemischen Lage von nationa-
       ler Tragweite können folgende Maßnahmen
       notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des
       § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, soweit sie
       zur Verhinderung der Verbreitung der Corona-
       virus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich
       sind:

       1. die Anordnung eines Abstandsgebots im öf-
          fentlichen Raum, insbesondere in öffentlich
          zugänglichen Innenräumen,
       2. die Anordnung von Kontaktbeschränkungen
          im privaten sowie im öffentlichen Raum,

       3. die Verpflichtung zum Tragen einer Atem-

          schutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder

          einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-

          Nasen-Schutz),

       4. die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Ge-
          nesenen- oder Testnachweisen sowie an die
          Vorlage solcher Nachweise anknüpfende

          Beschränkungen des Zugangs in den oder

          bei den in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10
          bis 16 genannten Betrieben, Gewerben, Ein-
          richtungen, Angeboten, Veranstaltungen,
          Reisen und Ausübungen,
       5. die Verpflichtung zur Erstellung und Anwen-
          dung von Hygienekonzepten, auch unter
          Vorgabe von Personenobergrenzen, für die
          in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16
          genannten Betriebe, Gewerbe, Einrichtun-
          gen, Angebote, Veranstaltungen, Reisen
          und Ausübungen,
       6. die Beschränkung der Anzahl von Personen
          in oder bei den in Absatz 1 Nummer 4 bis 8
          und 10 bis 16 genannten Betrieben, Gewer-
BGBl. 2021, Seite 4907 — Originalseite als Abbildung
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  ben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstal-
  tungen, Reisen und Ausübungen,

7. die Erteilung von Auflagen für die Fortfüh-

   rung des Betriebs von Gemeinschaftsein-

   richtungen im Sinne von § 33, Hochschulen,
   außerschulischen Einrichtungen der Erwach-
   senenbildung oder ähnlichen Einrichtungen
   und
8. die Anordnung der Verarbeitung der Kon-
   taktdaten von Kunden, Gästen oder Veran-
   staltungsteilnehmern in den oder bei den in
   Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 ge-
   nannten Betrieben, Gewerben, Einrichtun-
   gen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen
   und Ausübungen, um nach Auftreten einer
   Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
   mögliche Infektionsketten nachverfolgen
   und unterbrechen zu können; dabei kann
   auch angeordnet werden, dass die Nachver-
   folgung und Unterbrechung von Infektions-
   ketten vorrangig durch die Bereitstellung
   der QR-Code-Registrierung für die Corona-
   Warn-App des Robert Koch-Instituts erfolgt.
Individuelle   Schutzmaßnahmen      gegenüber
Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungs-
verdächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Ab-
satz 1 Satz 1 sowie die Schließung von Einrich-
tungen und Betrieben im Einzelfall nach § 28
Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt. Die Ab-
sätze 3 bis 6 gelten für Schutzmaßnahmen
nach Satz 1 entsprechend. Die besonderen Be-
lange von Kindern und Jugendlichen sind zu
berücksichtigen.

   (8) Nach dem Ende einer durch den Deut-
schen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1
festgestellten epidemischen Lage von nationa-

ler Tragweite können die Absätze 1 bis 6 auch
angewendet werden, soweit und solange die
konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung
der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in
einem Land besteht und das Parlament in dem
betroffenen Land die Anwendbarkeit der Ab-
sätze 1 bis 6 für das Land feststellt, mit der
Maßgabe, dass folgende Schutzmaßnahmen
ausgeschlossen sind:

1. die Anordnung von Ausgangsbeschränkun-
   gen,
2. die Untersagung der Sportausübung,

3. die Untersagung von Veranstaltungen, An-
   sammlungen, Aufzügen, Versammlungen so-
   wie religiösen oder weltanschaulichen Zu-
   sammenkünften,
4. die in Absatz 1 Nummer 11 bis 14 genannten
   Schutzmaßnahmen und

5. die Schließung von Gemeinschaftseinrich-

   tungen im Sinne von § 33;

Absatz 7 bleibt unberührt. Die Feststellung
nach Satz 1 gilt als aufgehoben, sofern das
Parlament in dem betroffenen Land nicht spä-
testens drei Monate nach der Feststellung nach
Satz 1 die weitere Anwendbarkeit der Absätze 1
bis 6 für das Land feststellt; dies gilt entspre-

       chend, sofern das Parlament in dem betroffe-
       nen Land nicht spätestens drei Monate nach
       der Feststellung der weiteren Anwendbarkeit

       der Absätze 1 bis 6 die weitere Anwendbarkeit

       der Absätze 1 bis 6 erneut feststellt.

          (9) Absatz 1 bleibt nach dem Ende einer
       durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Ab-
       satz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage
       von nationaler Tragweite bis längstens zum Ab-
       lauf des 15. Dezember 2021 für Schutzmaßnah-
       men nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Ab-
       satz 1 Satz 1 und 2 anwendbar, die bis zum
       25. November 2021 in Kraft getreten sind.
       Satz 1 gilt für Schutzmaßnahmen nach Absatz 1
       in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2
       und § 32 entsprechend, sofern das Parlament
       in dem betroffenen Land die Rechtsverordnun-
       gen nicht aufhebt. Die Anordnung von Schutz-
       maßnahmen nach Absatz 8 in Verbindung mit
       § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder nach Absatz 8
       in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2
       und § 32 bleibt unberührt.
          (10) Eine auf Grund von Absatz 7 Satz 1 oder
       Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1
       und § 32 erlassene Rechtsverordnung muss
       spätestens mit Ablauf des 19. März 2022 außer
       Kraft treten. Nach Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8
       Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1
       und 2 getroffene Anordnungen müssen spätes-
       tens mit Ablauf des 19. März 2022 aufgehoben
       werden. Der Deutsche Bundestag kann durch
       im Bundesgesetzblatt bekanntzumachenden
       Beschluss einmalig die Fristen nach den Sät-
       zen 1 und 2 um bis zu drei Monate verlängern.“

3a. § 28b wird wie folgt gefasst:

                          „§ 28b

                        Bundesweit
             einheitliche Schutzmaßnahmen
          zur Verhinderung der Verbreitung der
         Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),
                Verordnungsermächtigung

       (1) Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Ar-
    beitsstätten, in denen physische Kontakte von Ar-
    beitgebern und Beschäftigten untereinander oder
    zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können,
    nur betreten und Arbeitgeber dürfen Transporte
    von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder
    von der Arbeitsstätte nur durchführen, wenn sie
    geimpfte Personen, genesene Personen oder ge-
    testete Personen im Sinne des § 2 Nummer 2,
    Nummer 4 oder Nummer 6 der COVID-19-Schutz-
    maßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai
    2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind und einen
    Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ei-
    nen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3,

    Nummer 5 oder Nummer 7 der COVID-19-Schutz-

    maßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai
    2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) mit sich führen,
    zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Ar-
    beitgeber hinterlegt haben. Sofern die dem Test-
    nachweis zugrunde liegende Testung mittels Nu-
    kleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere
    Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik)
BGBl. 2021, Seite 4908 — Originalseite als Abbildung
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   erfolgt ist, darf diese abweichend von § 2 Num-
   mer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah-
   menverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT
   08.05.2021 V1) maximal 48 Stunden zurückliegen.
   Abweichend von Satz 1 ist Arbeitgebern und Be-
   schäftigten ein Betreten der Arbeitsstätte erlaubt,
   um
   1. unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test-
      angebot des Arbeitgebers zur Erlangung eines
      Nachweises im Sinne des § 4 Absatz 1 der
      SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung        vom
      25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), die
      durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Septem-
      ber 2021 (BAnz AT 09.09.2021 V1) geändert
      worden ist, wahrzunehmen oder

   2. ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzuneh-
      men.
   Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten bei Be-
   darf in barrierefrei zugänglicher Form über die be-
   trieblichen Zugangsregelungen zu informieren.

      (2) Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in
   den folgenden Einrichtungen und Unternehmen
   dürfen diese nur betreten, wenn sie getestete Per-
   sonen im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19-
   Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom
   8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind und
   einen Testnachweis mit sich führen:
   1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Ab-
      satz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass Vorsorge-

      und Rehabilitationseinrichtungen auch dann

      umfasst sind, wenn dort keine den Krankenhäu-

      sern vergleichbare medizinische Versorgung er-

      folgt, und

   2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Ab-
      satz 1 Nummer 2 und 7.

   In oder von den in Satz 1 genannten Einrichtungen
   und Unternehmen behandelte, betreute, gepflegte
   oder untergebrachte Personen gelten nicht als Be-
   sucher im Sinne des Satzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt
   entsprechend. Für Arbeitgeber und Beschäftigte,
   die geimpfte Personen oder genesene Personen
   im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der
   COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord-
   nung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)
   sind, kann die zugrunde liegende Testung auch
   durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne
   Überwachung erfolgen. Eine Testung nach Ab-
   satz 1 Satz 2 muss für Arbeitgeber und Beschäf-
   tigte, die geimpfte Personen oder genesene Per-
   sonen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4
   der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-
   verordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021
   V1) sind, höchstens zweimal pro Kalenderwoche
   wiederholt werden. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt ent-
   sprechend. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen
   und Unternehmen sind verpflichtet, ein einrich-
   tungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept
   zu erstellen. Im Rahmen des Testkonzepts haben
   sie Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-
   virus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten und Be-
   sucher anzubieten.
     (3) Alle Arbeitgeber sowie die Leitungen der in
   Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen und Un-

ternehmen sind verpflichtet, die Einhaltung der
Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Satz 1 durch Nachweiskontrollen täglich zu über-
wachen und regelmäßig zu dokumentieren. Alle
Arbeitgeber und jeder Beschäftigte sowie Besu-
cher der in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtun-
gen und Unternehmen sind verpflichtet, einen ent-
sprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen.
Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus Satz 1
erforderlich ist, darf der Arbeitgeber sowie die Lei-
tung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtun-
gen und Unternehmen zu diesem Zweck perso-
nenbezogene Daten einschließlich Daten zum
Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Co-
ronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten.
Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieb-
lichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Ge-
fährdungsbeurteilung gemäß den §§ 5 und 6 des
Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit
dies erforderlich ist. § 22 Absatz 2 des Bundes-
datenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die zu-
ständige Behörde kann von jedem Arbeitgeber so-
wie von den Leitungen der in Absatz 2 Satz 1 ge-
nannten Einrichtungen und Unternehmen die zur
Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erfor-
derlichen Auskünfte verlangen. Die in Absatz 2
Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unterneh-
men sind verpflichtet, der zuständigen Behörde
zweiwöchentlich folgende Angaben in anonymi-
sierter Form zu übermitteln:

1. Angaben zu den durchgeführten Testungen, je-

   weils bezogen auf Personen, die in der Einrich-

   tung oder dem Unternehmen beschäftigt sind

   oder behandelt, betreut oder gepflegt werden

   oder untergebracht sind, sowie bezogen auf
   Besuchspersonen und

2. Angaben zum Anteil der Personen, die gegen
   das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, je-
   weils bezogen auf die Personen, die in der Ein-
   richtung oder dem Unternehmen beschäftigt
   sind oder behandelt, betreut oder gepflegt wer-
   den oder untergebracht sind.

Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen
oder Unternehmen dürfen den Impf- und Teststa-
tus der Personen, die dort behandelt, betreut oder
gepflegt werden oder untergebracht sind, erhe-
ben; diese Daten dürfen nur zur Beurteilung der
Gefährdungslage in der Einrichtung oder dem Un-
ternehmen im Hinblick auf die Coronavirus-Krank-
heit-2019 (COVID-19) und zur Vorbereitung der
Berichterstattung nach Satz 7 verarbeitet werden.
Die nach Satz 3 und nach Satz 8 erhobenen Daten
sind spätestens am Ende des sechsten Monats
nach ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmun-
gen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben
unberührt.
   (4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im
Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkei-
ten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Woh-
nung auszuführen, wenn keine zwingenden be-
triebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Be-
schäftigten haben dieses Angebot anzunehmen,
soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Die zuständigen Behörden für den Vollzug der
BGBl. 2021, Seite 4909 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4909
Sätze 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54
Satz 1.

   (5) Die Verkehrsmittel des Luftverkehrs, des

öffentlichen Personennahverkehrs und des öffent-

lichen Personenfernverkehrs dürfen von Fahr-

oder Fluggästen sowie dem Kontroll- und Service-

personal nur benutzt werden, wenn

1. sie, mit Ausnahmen von Schülerinnen und
   Schülern und der Beförderung in Taxen,
   geimpfte Personen, genesene Personen
   oder getestete Personen im Sinne des § 2
   Nummer 2, Nummer 4 oder Nummer 6 der
   COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver-
   ordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021
   V1) sind und

2. sie während der Beförderung eine Atemschutz-

   maske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine

   medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-
   Schutz) tragen.

Eine Atemschutzmaske oder eine medizinische
Gesichtsmaske muss nicht getragen werden von

1. Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht
   vollendet haben,
2. Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund
   einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer
   ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung
   oder einer Behinderung keine Atemschutz-
   maske oder medizinische Gesichtsmaske tra-
   gen können, und

3. gehörlosen und schwerhörigen Menschen und
   Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie
   ihren Begleitpersonen.

Beförderer sind verpflichtet, die Einhaltung der
Verpflichtungen nach Satz 1 durch stichproben-
hafte Nachweiskontrollen zu überwachen. Alle be-
förderten Personen sind verpflichtet, auf Ver-
langen einen Impfnachweis, einen Genesenen-
nachweis oder einen Testnachweis im Sinne des
§ 2 Nummer 3, Nummer 5 oder Nummer 7 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord-
nung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)
vorzulegen. Beförderer können zu diesem Zweck
personenbezogene Daten zum Impf-, Sero- und
Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krank-
heit-2019 (COVID-19) verarbeiten.

   (6) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
für einen befristeten Zeitraum vorzuschreiben,
welche Maßnahmen die Arbeitgeber zur Umset-
zung der Verpflichtungen nach dieser Vorschrift
zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten
zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten,
die sich aus dieser Vorschrift ergeben, zu erfüllen.
In der Rechtsverordnung kann insbesondere das
Nähere geregelt werden zu
1. den in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ge-
   nannten Pflichten,
2. den in Absatz 3 genannten Überwachungs- und
   Dokumentationspflichten.

        (7) Diese Vorschrift gilt bis zum Ablauf des
     19. März 2022. Eine auf Grund des Absatzes 6
     Satz 1 erlassene Rechtsverordnung tritt spätes-

     tens mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.

     Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundes-

     gesetzblatt bekanntzumachenden Beschluss ein-

     malig die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 um

     bis zu drei Monate verlängern.“
3b. § 28c wird wie folgt geändert:

     a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       „In der Rechtsverordnung kann vorgesehen
       werden, dass Erleichterungen und Ausnahmen
       für Personen, bei denen von einer Immunisie-
       rung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aus-
       zugehen ist, nur bestehen, wenn sie ein negati-
       ves Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit

       dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen kön-

       nen.“

     b) In den neuen Sätzen 3 und 4 werden jeweils die
        Wörter „nach Satz 1“ durch die Wörter „nach
        den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.

4.   In § 36 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „fest-
     gestellt hat und soweit dies zur Verhinderung
     der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019
     (COVID-19) erforderlich ist, darf der Arbeitgeber“
     durch die Wörter „festgestellt hat und unabhängig
     davon bis zum Ablauf des 19. März 2022 darf
     der Arbeitgeber, soweit dies zur Verhinderung
     der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019
     (COVID-19) erforderlich ist,“ ersetzt.
5.   § 56 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Anord-
        nungeiner“ durch die Wörter „Anordnung einer“
        ersetzt.

     b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:
       „Der Anspruch nach Satz 1 besteht in Bezug
       auf die dort genannten Maßnahmen auch unab-
       hängig von einer durch den Deutschen Bundes-
       tag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten
       epidemischen Lage von nationaler Tragweite,
       soweit diese zur Verhinderung der Verbreitung
       der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) im
       Zeitraum bis zum Ablauf des 19. März 2022 er-
       folgen.“
6.   § 57 wird wie folgt geändert:

     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Die Erstattung umfasst auch Beiträge, die
       nach § 172 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
       buch vom Arbeitgeber entrichtet wurden.“

     b) In Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende
        ein Semikolon und werden die Wörter „die Er-
        stattung umfasst auch Beiträge, die nach
        § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
        vom Arbeitgeber entrichtet wurden“ eingefügt.
7.   § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
     a) Nach Nummer 11a werden die folgenden Num-
        mern 11b bis 11e eingefügt:
       „11b. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 eine Ar-
             beitsstätte betritt,
       11c.   entgegen § 28b Absatz 2 Satz 1 eine Ein-
              richtung oder ein Unternehmen betritt,
BGBl. 2021, Seite 4910 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4910
         11d. entgegen § 28b Absatz 3 Satz 1 die Ein-
              haltung einer dort genannten Verpflich-
              tung nicht oder nicht richtig überwacht,
         11e.   entgegen § 28b Absatz 5 Satz 1 ein dort
                genanntes Verkehrsmittel benutzt,“.
      b) Die bisherigen Nummern 11b bis 11m werden
         aufgehoben.
8.    In § 74 Absatz 1 wird die Angabe „11 bis 20,“
      durch die Angabe „11, 11a, 12 bis 20,“ ersetzt.

9.    § 75a wird wie folgt gefasst:
                             „§ 75a
                   Weitere Strafvorschriften

        (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
      mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur
      Täuschung im Rechtsverkehr

      1. entgegen § 22 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4c
         Satz 1 die Durchführung oder Überwachung ei-

         ner dort genannten Testung nicht richtig doku-
         mentiert oder
      2. entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1
         oder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer
         Schutzimpfung oder die Durchführung oder
         Überwachung einer dort genannten Testung
         nicht richtig bescheinigt.
        (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
      mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur
      Täuschung im Rechtsverkehr entgegen § 22 Ab-
      satz 4a Satz 2 oder Absatz 4c Satz 2 eine Testung
      dokumentiert.

         (3) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich

      1. eine in § 74 Absatz 2 oder § 75a Absatz 1 Num-
         mer 1 bezeichnete nicht richtige Dokumenta-
         tion,
      2. eine in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete nicht
         richtige Bescheinigung oder

      3. eine in Absatz 2 bezeichnete Dokumentation
      zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.“

                         Artikel 2
                      Änderung des
                    Strafgesetzbuches
  Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Okto-
ber 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Die Angabe zu § 275 wird wie folgt gefasst:
       „§ 275 Vorbereitung der Fälschung von amt-
              lichen Ausweisen; Vorbereitung der
              Herstellung von unrichtigen Impfaus-
              weisen“.
     b) Die Angabe zu § 277 wird wie folgt gefasst:

       „§ 277 Unbefugtes Ausstellen von Gesund-

              heitszeugnissen“.

2. § 275 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                          „§ 275
             Vorbereitung der Fälschung von
         amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der
       Herstellung von unrichtigen Impfausweisen“.
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
        „(1a) Wer die Herstellung eines unrichtigen
     Impfausweises vorbereitet, indem er in einem
     Blankett-Impfausweis eine nicht durchgeführte
     Schutzimpfung dokumentiert oder einen auf der-
     artige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis
     sich oder einem anderen verschafft, feilhält, ver-
     wahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen
     oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheits-
     strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be-
     straft.“

  c) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1“
     die Wörter „oder Absatz 1a“ eingefügt.

3. Die §§ 277 bis 279 werden wie folgt gefasst:

                         „§ 277
                Unbefugtes Ausstellen
              von Gesundheitszeugnissen
     (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr unter
  der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt
  oder als eine andere approbierte Medizinalperson
  ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Ge-
  sundheitszustand ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe
  bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
  die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Ab-
  schnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
     (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe

  Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
  Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
  wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied ei-
  ner Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von
  unbefugtem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen
  verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate
  betreffend übertragbare Krankheiten unbefugt aus-
  stellt.

                         § 278
      Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
     (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt
  oder andere approbierte Medizinalperson ein un-
  richtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand
  eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe
  bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
      (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
  Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
  Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
  wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied
  einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
  von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeug-
  nissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzer-
  tifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrich-
  tig ausstellt.

                         § 279

      Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

     Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem
  Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 be-
  zeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheits-
BGBl. 2021, Seite 4911 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4911
  strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe be-
  straft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften
  dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht
  ist.“
4. In § 281 Absatz 2 werden nach dem Wort „stehen“
   die Wörter „Gesundheitszeugnisse sowie solche“
   eingefügt.

                       Artikel 3

                  Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 20. August
2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 67 wie
   folgt gefasst:
  „§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang
        zu sozialer Sicherung aus Anlass der
        COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächti-
        gung“.
2. § 67 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 67
                  Vereinfachtes Verfahren
           für den Zugang zu sozialer Sicherung
           aus Anlass der COVID-19-Pandemie;
                Verordnungsermächtigung“.
  b) In Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember
     2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.

  c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den
     in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechts-
     verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
     längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlän-
     gern.“

                       Artikel 4
                   Änderung des
         Dritten Buches Sozialgesetzbuch

   In § 421d Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozi-
algesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zu-
letzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 20. August
2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird vor
dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die
Wörter „für das Kalenderjahr 2022 besteht der An-
spruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längs-
tens für 30 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen
längstens für 60 Tage; Arbeitslosengeld wird insge-
samt für nicht mehr als 65 Tage, für alleinerziehende
Arbeitslose für nicht mehr als 130 Tage fortgezahlt“
eingefügt.

                      Artikel 4a
                  Änderung des
         Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  In § 130 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi-

cherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes
vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch
die Angabe „30. April 2022“ ersetzt.

                        Artikel 5

                   Änderung des
          Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vom 27. Sep-
tember 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1.   Nach § 45 Absatz 2 werden die folgenden Ab-
     sätze 2a und 2b eingefügt:
        „(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht
     der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für
     das Jahr 2022 für jedes Kind längstens für 30 Ar-
     beitstage, für alleinerziehende Versicherte längs-
     tens für 60 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1
     besteht für Versicherte für nicht mehr als 65 Ar-
     beitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht
     mehr als 130 Arbeitstage. Der Anspruch nach Ab-
     satz 1 besteht bis zum Ablauf des 19. März 2022
     auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von
     Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Men-
     schen mit Behinderung zur Verhinderung der Ver-
     breitung von Infektionen oder übertragbaren
     Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgeset-
     zes vorübergehend geschlossen werden oder de-
     ren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung,
     untersagt wird, oder wenn von der zuständigen
     Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes
     Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder ver-
     längert werden oder die Präsenzpflicht in einer
     Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum
     Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird,
     oder das Kind auf Grund einer behördlichen Emp-
     fehlung die Einrichtung nicht besucht. Die Schlie-
     ßung der Schule, der Einrichtung zur Betreuung
     von Kindern oder der Einrichtung für Menschen
     mit Behinderung, das Betretungsverbot, die Ver-
     längerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aus-
     setzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die
     Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreu-
     ungsangebot oder das Vorliegen einer behördli-
     chen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung
     abzusehen, ist der Krankenkasse auf geeignete
     Weise nachzuweisen; die Krankenkasse kann die
     Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder
     der Schule verlangen.

       (2b) Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld
     nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2a Satz 3
     ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56
     Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes.“
1a. In § 105 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Infektionsschutzgesetzes“ die Wörter „und bis
    zum letzten Tag des vierten Monats nach deren
    Ende“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 4912 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4912
2.   In § 111 Absatz 5 Satz 6 wird die Angabe „31. De-
     zember 2021“ durch die Angabe „19. März 2022“

     ersetzt.

3.   In § 111c Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „31. De-
     zember 2021“ durch die Angabe „19. März 2022“
     ersetzt.

3a. In § 125b Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe
    „31. Dezember 2021“ durch die Wörter „Ablauf
    des 25. November 2022“ ersetzt.
4.   Dem § 221a wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) Der Bund leistet bis zum 1. April 2022 un-
     beschadet der Bundeszuschüsse nach Absatz 3
     und nach § 221 Absatz 1 für das Jahr 2022 ei-
     nen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von
     300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des
     Gesundheitsfonds als Beitrag zum Ausgleich für

     die Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversi-

     cherung infolge der Regelung zum Kinderkranken-
     geld nach § 45 Absatz 2a. Überschreiten die in
     Satz 1 genannten Mehrausgaben im Jahr 2022 ei-
     nen Betrag von 300 Millionen Euro, leistet der
     Bund zum 1. Juli 2023 einen weiteren ergänzen-
     den Bundeszuschuss an die Liquiditätsreserve
     des Gesundheitsfonds in Höhe des Betrags, um
     den die in Satz 1 genannten Mehrausgaben den
     Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten. Der
     nach Satz 2 zu leistende Betrag wird aus der Dif-
     ferenz zwischen den Ausgaben aller gesetzlichen
     Krankenkassen für das Kinderkrankengeld aus-
     weislich der Jahresrechnungsergebnisse (Statistik
     KJ 1) für das Jahr 2022 und für das Jahr 2019 ein-
     schließlich der jeweils darauf zu entrichtenden
     Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und sozialen
     Pflegeversicherung in Höhe von 24,05 Prozent ab-
     züglich der bereits geleisteten 300 Millionen Euro
     ermittelt. Das Bundesministerium für Gesundheit
     ermittelt den Überschreitungsbetrag nach den
     Sätzen 2 und 3 und meldet diesen unverzüglich
     an das Bundesministerium der Finanzen.“

                       Artikel 6

               Weitere Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  § 45 Absatz 2a und 2b des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 6a

                   Änderung des
         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

   In § 302 Absatz 8 des Sechsten Buches Sozialge-

setzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der

Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002

(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Arti-

kel 40 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I
S. 3932) geändert worden ist, wird die Angabe „31. De-
zember 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“
ersetzt.

                       Artikel 7

                  Änderung der

                 Verordnung zur
         Verlängerung des Zeitraums für
  Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung
  der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  Die Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für
Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen vom 7. Juni
2021 (BGBl. I S. 1710) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch
   die Angabe „19. März 2022“ ersetzt.

2. In § 2 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch
   die Angabe „19. März 2022“ ersetzt.

                       Artikel 8

                   Änderung des

          Elften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
kel 7e des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I
S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0. § 147 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni
     2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt
     und wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon
     und werden die Wörter „der Wunsch des Ver-
     sicherten, persönlich in seinem Wohnbereich un-
     tersucht zu werden, ist zu berücksichtigen“ ein-
     gefügt.

  b) In Absatz 6 wird die Angabe „30. Juni 2021“
     durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.
1. In § 148 wird die Angabe „30. Juni 2021“ durch die
   Angabe „31. März 2022“ ersetzt.

2. In § 150 Absatz 6 wird jeweils die Angabe „30. Juni
   2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.

3. § 150b wird wie folgt gefasst:
                        „§ 150b

                 Nichtanrechnung von
              Arbeitstagen mit Bezug von
        Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe
     oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d

     Die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld
  im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 1,
  Betriebshilfe im Geltungszeitraum von § 150 Ab-
  satz 5d Satz 2 oder Kostenerstattung im Geltungs-
  zeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 3 in Anspruch
  genommen worden ist, werden auf die Arbeitstage,
  für die Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Ab-

  satz 3, Betriebshilfe gemäß § 44a Absatz 6 Satz 1

  oder Kostenerstattung gemäß § 44a Absatz 6 Satz 3

  in Anspruch genommen werden kann, nicht ange-

  rechnet.“

4. In § 153 Satz 1 werden die Wörter „im Jahr 2021“
   durch die Wörter „in den Jahren 2021 und 2022“
   ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 4913 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4913
                       Artikel 9
                   Änderung des
         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 47
des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 141 wie
   folgt gefasst:
   „§ 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-
          19-Pandemie; Verordnungsermächtigung“.

2. § 141 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 141

                    Übergangsregelung
            aus Anlass der COVID-19-Pandemie;
                Verordnungsermächtigung“.
   b) In Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember
      2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.

   c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

         „(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den
      in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechts-
      verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
      längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlän-
      gern.“

                       Artikel 10

                  Änderung des
            Bundesversorgungsgesetzes
   § 88a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021“
   durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.

2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:

      „(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in
   Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverord-
   nung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens
   bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.“

                       Artikel 11

                   Änderung des
        Künstlersozialversicherungsgesetzes

  Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 2a des
Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2020 und
   2021“ durch die Angabe „2020 bis 2022“ ersetzt.

2. In § 53 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch
   die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.

                       Artikel 12
                   Änderung des
               Arbeitsschutzgesetzes

   Dem § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom
7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3334) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-
ordnung für einen befristeten Zeitraum, der spätestens
sechs Monate nach Aufhebung der Feststellung der
epidemischen Lage von nationaler Tragweite endet,

1. bestimmen, dass spezielle Rechtsverordnungen
   nach Satz 1 nach Aufhebung der Feststellung der
   epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach
   § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes fortgel-

   ten, und diese ändern sowie
2. spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlas-
   sen.“

                       Artikel 13
                 Änderung der
       SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

   Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom
25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), die durch Ar-
tikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz
AT 09.09.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Zur weiteren Orientierung über geeignete Maßnah-
  men können insbesondere Handlungsempfehlungen
  der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsme-
  dizin sowie die branchenbezogenen Handlungshil-
  fen der Unfallversicherungsträger herangezogen
  werden.“
2. § 2 Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 3

               Kontaktreduktion im Betrieb
     Der Arbeitgeber hat zu prüfen, welche geeigneten

  technischen und organisatorischen Maßnahmen ge-
  troffen werden können, um betriebsbedingte Perso-
  nenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nut-
  zung von Räumen durch mehrere Personen ist auf
  das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren,
  sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleich-
  wertiger Schutz sichergestellt werden kann.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Test in Be-
     zug auf einen direkten Erregernachweis des Co-
     ronavirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom
     Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
     dukte zugelassen ist“ durch die Wörter „eine
     Testung durch In-vitro-Diagnostika, die für den
     direkten Erregernachweis des Coronavirus
     SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund
     ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer
     gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegeset-
     zes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung
BGBl. 2021, Seite 4914 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4914
       erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind,
       anzubieten“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Nachweise über die Beschaffung von

       Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die

       Testung der Beschäftigten hat der Arbeitgeber

       bis zum Ablauf des 19. März 2022 aufzubewah-

       ren. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 gilt auch
       für Nachweise über bis zum 30. Juni 2021 be-
       schaffte Tests und für Nachweise über bis zum

       30. Juni 2021 geschlossene Vereinbarungen mit
       Dritten über die Testung der Beschäftigten nach
       § 5 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-
       verordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT

       22.01.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der

       Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT
       22.04.2021 V1) geändert worden ist.“

5. § 6 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 6

             Beratung des Bundesministeriums
        für Arbeit und Soziales und Konkretisierung
           der Anforderungen dieser Verordnung
     Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
  kann die beratenden Arbeitsschutzausschüsse nach
  § 18 Absatz 2 Nummer 5 und § 24a des Arbeits-
  schutzgesetzes beauftragen, Regeln und Erkennt-
  nisse zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung ge-
  stellten Anforderungen erfüllt werden können. Emp-
  fehlungen dazu können aufgestellt werden. Das
  Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
  diese Regeln, Erkenntnisse und Empfehlungen im
  Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen.“

6. Folgender § 7 wird angefügt:
                           „§ 7

                     Außerkrafttreten
    Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März
  2022 außer Kraft.“

                       Artikel 14

                   Änderung des
              Bundeskindergeldgesetzes

  § 20 Absatz 6a des Bundeskindergeldgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar
2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021“
   durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.
2. Folgender Satz wird angefügt:

  „Macht die Bundesregierung von ihrer Verord-
  nungsermächtigung nach § 67 Absatz 5 des Zwei-
  ten Buches Sozialgesetzbuch Gebrauch und verlän-
  gert den in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches So-
  zialgesetzbuch genannten Zeitraum, ändert sich das
  in Satz 1 genannte Datum, bis zu dem die Regelung
  Anwendung findet, entsprechend.“

                      Artikel 15

                 Änderung des
      Bundesausbildungsförderungsgesetzes
   § 66a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in

der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember

2010 (BGBl. I S.1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch

Artikel 83 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I

S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                          „§ 66a

         Übergangs- und Anwendungsvorschrift;
              Verordnungsermächtigung“.

2. Absatz 8a wird durch die folgenden Absätze 8a

   und 8b ersetzt:

    „(8a) § 21 Absatz 4 Nummer 5 ist ab dem 1. April
  2022 nicht mehr anzuwenden.

     (8b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die
  Anwendung des § 21 Absatz 4 Nummer 5 durch
  Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
  rates längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember
  2022 zu verlängern, soweit dies auf Grund fortbe-
  stehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
  in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist.“

                      Artikel 16
                   Änderung des
     Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

  § 17 Absatz 1 Satz 1 des Aufstiegsfortbildungsför-
derungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), das zuletzt
durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Novem-
ber 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„Für die Anrechnung des Einkommens und des Vermö-
gens nach § 10 Absatz 2 gelten – mit Ausnahme des
§ 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und
der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnun-
gen in § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes – in der jeweils anzu-
wendenden Fassung die Abschnitte IV und V des Bun-
desausbildungsförderungsgesetzes und die Verord-
nung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden

sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit
der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des
Amtes für Ausbildungsförderung die für dieses Gesetz
zuständige Behörde tritt und dass in den Fällen des
§ 24 Absatz 2 und 3 des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes über den Antrag ohne Vorbehalt der
Rückforderung entschieden wird.“

                      Artikel 17
                    Änderung des
                 Pflegezeitgesetzes

  In § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 Satz 1, Absatz 5
und 7 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008
(BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert
worden ist, wird jeweils die Angabe „31. Dezember
2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 4915 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4915
                      Artikel 18
                   Änderung des
             Familienpflegezeitgesetzes
  Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

  „Abweichend von Satz 6 bleiben auf Antrag für die
  Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts
  je Arbeitsstunde in der Zeit vom 1. März 2020 bis
  zum Ablauf des 31. März 2022 auch Kalendermo-
  nate mit einem aufgrund der COVID-19-Pandemie
  geringeren Entgelt unberücksichtigt.“

2. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Dezember 2021“
     durch die Angabe „1. März 2022“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6
     wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2021“
     durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.

                      Artikel 19
                  Änderung des
           Krankenhauszukunftsgesetzes
   In Artikel 13 Absatz 5 des Krankenhauszukunftsge-
setzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021
(BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, wird die Angabe
„1. Januar 2022“ durch die Angabe „1. April 2022“ er-
setzt.

                      Artikel 20

                  Änderung des
        Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes

   § 5 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vom
27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I
S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

2. In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „in den Fäl-

   len der Sätze 3 und 4 spätestens“ gestrichen und
   wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die
   Angabe „19. März 2022“ ersetzt.

                     Artikel 20a
           Änderung der COVID-19-
    Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

   Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver-
ordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)
wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 2 wird aufgehoben.
2. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird die Über-
   schrift des Abschnitts 2.

3. Die §§ 7 bis 11 werden die §§ 3 bis 7.
4. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts
  des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landes-
  recht, kann vorsehen, dass Erleichterungen und
  Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für geimpfte
  Personen und für genesene Personen nur bestehen,

  wenn sie ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine
  Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorle-
  gen können.“
5. Dem § 4 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Schutzmaßnahme im Sinne von Satz 1 kann auch
  die Pflicht geimpfter Personen und genesener Per-
  sonen sein, ein negatives Ergebnis eines Tests auf
  eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
  vorzulegen.“

6. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Pflicht zur Ab-
  sonderung besteht wegen

  1. des Kontakts zu einer Person, die mit einer Virus-
     variante des Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert

     ist, bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorlie-
     gen oder in Bezug auf die noch Ungewissheit be-
     steht, dass bestimmte in der Europäischen Union
     zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige In-
     fektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 keinen
     oder nur einen eingeschränkten Schutz gegen-
     über dieser Virusvariante aufweisen oder
  2. der Einreise aus einem Virusvariantengebiet im
     Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung.“
7. § 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „§ 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

8. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird die Über-
   schrift des Abschnitts 3.
9. § 12 wird § 8.

                      Artikel 20b

                  Änderung der
           Hygienepauschaleverordnung

  Die Hygienepauschaleverordnung vom 1. April 2021
(BAnz AT 06.04.2021 V1), die durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 2. Juli 2021 (BAnz AT 05.07.2021 V1) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch

   die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „sie tritt an dem Tag
     außer Kraft, der dem Tag folgt, an dem die durch
     den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 des
     Infektionsschutzgesetzes festgestellte epidemi-
     sche Lage von nationaler Tragweite durch den
     Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2
     des Infektionsschutzgesetzes wieder aufgeho-
     ben wird“ durch die Wörter „sie tritt mit Ablauf
     des 25. November 2022 außer Kraft“ ersetzt.

  b) § 2 Satz 2 wird aufgehoben.

                      Artikel 20c

              Änderung des Gesetzes
      über die Alterssicherung der Landwirte
   In § 106 Absatz 9 des Gesetzes über die Alters-
sicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 85 des Geset-
zes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert
worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2021“
durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 4916 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4916
                     Artikel 20d
         Änderung des Sechsten Gesetzes
         zur Änderung des Gesetzes über
   die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

  In Artikel 3 Absatz 1a des Sechsten Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. November 2020
(BGBl. I S. 2474) wird die Angabe „1. Januar 2022“
durch die Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt.

                     Artikel 20e
                  Änderung des
         Krankenhausfinanzierungsgesetzes

   Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
                         „§ 21a

              Versorgungsaufschlag an

   Krankenhäuser auf Grund von Sonderbelastungen
         durch das Coronavirus SARS-CoV-2
     (1) Zugelassene Krankenhäuser erhalten für jede
  Patientin und jeden Patienten, die oder der zwi-
  schen dem 1. November 2021 und dem 19. März
  2022 zur voll- oder teilstationären Behandlung in
  das Krankenhaus aufgenommen wird und bei der
  oder dem eine Infektion mit dem Coronavirus
  SARS-CoV-2 durch eine Testung labordiagnostisch
  durch direkten Virusnachweis bestätigt wurde,
  einen Versorgungsaufschlag aus der Liquiditäts-
  reserve des Gesundheitsfonds. Satz 1 gilt nicht für
  Patientinnen und Patienten, die am Tag der Auf-
  nahme oder am darauf folgenden Tag entlassen
  oder in ein anderes Krankenhaus verlegt werden.
     (2) Die Höhe des Versorgungsaufschlags nach
  Absatz 1 Satz 1 je Patientin und je Patient ergibt
  sich aus der Multiplikation
  1. der für das jeweilige Krankenhaus geltenden ta-
     gesbezogenen Pauschale nach § 1 der COVID-
     19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung
     oder der sich aus der Anlage zur COVID-19-Aus-
     gleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung erge-
     benden tagesbezogenen Pauschale,
  2. des Prozentsatzes 90 und
  3. des Faktors 13,9.

       (3) Die Krankenhäuser melden
  1. die Höhe des für das Krankenhaus maßgeblichen
     Versorgungsaufschlags nach Absatz 2,

  2. jeweils die Zahl der in der vorhergehenden Ka-
     lenderwoche entlassenen, mit dem Coronavirus
     SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patien-
     ten ohne die in Absatz 1 Satz 2 genannten Pa-
     tientinnen und Patienten sowie
  3. den sich jeweils aus der Multiplikation der Num-
     mern 1 und 2 ergebenden Betrag
  an die für die Krankenhausplanung zuständige Lan-
  desbehörde, die die von den Krankenhäusern ge-
  meldeten Beträge prüft und summiert. Die für die
  Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde

   kann für die Prüfung der Richtigkeit der Mittelanfor-
   derungen Unterlagen von den Krankenhäusern an-
   fordern. Die Ermittlung nach Satz 1 ist erstmalig für
   die 44. Kalenderwoche des Jahres 2021 und letzt-
   malig für die elfte Kalenderwoche des Jahres 2022
   durchzuführen. § 21 Absatz 2a Satz 5 und 6 gilt ent-
   sprechend.

      (4) Die Länder übermitteln die für ihre Kranken-
   häuser aufsummierten Beträge nach Absatz 3 Satz 1
   unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen
   nach Abschluss der Prüfung der Meldung nach Ab-
   satz 3 Satz 1, an das Bundesamt für Soziale Siche-
   rung. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt
   auf Grund der nach Satz 1 angeforderten Mittelbe-
   darfe die Beträge an das jeweilige Land unverzüg-
   lich aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits-
   fonds. Die Länder leiten die Beträge spätestens in-
   nerhalb von drei Tagen nach Eingang der Mittel
   nach Satz 2 an die Krankenhäuser weiter. Das Bun-
   desamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere
   zum Verfahren der Übermittlung der aufsummierten
   Beträge sowie der Zahlung aus der Liquiditätsre-

   serve des Gesundheitsfonds.

      (5) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 ver-
   einbaren bis zum 30. November 2021 das Nähere
   zum Verfahren des Nachweises der Zahl der mit
   dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten im jewei-
   ligen Krankenhaus voll- oder teilstationär behandel-
   ten Patientinnen oder Patienten. Kommt eine Ver-
   einbarung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist
   zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6
   den Inhalt der Vereinbarung ohne Antrag einer Ver-
   tragspartei innerhalb von weiteren zwei Wochen
   fest.
      (6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt
   dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüg-
   lich die Höhe des nach Absatz 4 Satz 2 gezahlten
   Betrags mit. Der Bund erstattet den Betrag an die
   Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb
   von einer Woche nach der Mitteilung nach Satz 1.
      (7) Die Länder übermitteln dem Bundesministe-
   rium für Gesundheit und dem Spitzenverband Bund
   der Krankenkassen bis zum 15. Januar 2022 für das
   Jahr 2021 und bis zum 20. April 2022 für das Jahr
   2022 eine krankenhausbezogene Aufstellung der
   nach Absatz 4 Satz 3 ausgezahlten Finanzmittel.
   Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen über-
   mittelt den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 die
   Höhe der einem Krankenhaus nach Absatz 4 Satz 3
   ausgezahlten Beträge, differenziert nach den Jahren
   2021 und 2022.

      (8) Die Länder übermitteln dem Bundesministe-
   rium für Gesundheit bis zum 29. April 2022 jeweils
   das Ergebnis ihrer krankenhausbezogenen Prüfung
   der Meldungen nach Absatz 3 Satz 1. Dabei ist ins-
   besondere darzustellen, welche zusätzlichen Unter-
   lagen für die Prüfung angefordert worden sind und
   in wie vielen Fällen und in welcher Höhe Mittelanfor-
   derungen der Krankenhäuser als unplausibel zu-
   rückgewiesen worden sind.“
2. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2021, Seite 4917 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4917
     aa) In Nummer 4 werden jeweils nach der An-
         gabe „2021“ die Wörter „und erforderlichen-
         falls für das Jahr 2022“ eingefügt.
     bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „verlän-
         gern“ die Wörter „oder längstens bis zum
         31. März 2022 abweichend festlegen“ einge-
         fügt.
  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Das Bundesministerium für Gesundheit
     kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
     rium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne
     Zustimmung des Bundesrates

     1. die Voraussetzungen für die Anspruchsbe-
        rechtigung der Krankenhäuser nach § 21a Ab-
        satz 1 Satz 1 entsprechend der Entwicklung
        der Belastung der Krankenhäuser auf Grund
        der Zahl der mit dem Coronavirus SARS-
        CoV-2 Infizierten und dem Schweregrad ihrer
        Erkrankung abweichend regeln,
     2. die in § 21a Absatz 2 genannte Höhe des Ver-
        sorgungsaufschlags abweichend regeln,
     3. einen von § 21a Absatz 1 Satz 1 abweichen-
        den Zeitraum für die Zahlung des Versor-
        gungsaufschlags regeln,

     4. die in § 21a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 3,
        Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 genann-
        ten Fristen jeweils um bis zu sechs Monate
        verlängern.“
3. Nach § 24 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

  „Bei der Überprüfung der Auswirkungen der Rege-
  lung des § 21a ist insbesondere die Belastung der
  Krankenhäuser auf Grund der Entwicklung der Zahl
  der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten zu
  berücksichtigen.“

                      Artikel 20f
                   Änderung der
                  Verordnung zur
        Regelung weiterer Maßnahmen zur
  wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
   Die Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen
zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom
7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. November 2021
(BAnz AT 22.11.2021 V1) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

    „(4) Als Zeitraum nach § 22 Absatz 1 Satz 2 des
  Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird der Zeit-
  raum vom 18. November 2021 bis zum 19. März
  2022 festgelegt.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird das
         Wort „Juli“ durch das Wort „Dezember“ er-
         setzt.
     bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 21
         Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzie-
         rungsgesetzes“ die Wörter „oder auf Versor-
         gungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1

         des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ ein-
         gefügt.
  b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden nach
     den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1 des Kran-
     kenhausfinanzierungsgesetzes“ die Wörter „oder
     auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1
     Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“
     eingefügt.

  c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „§ 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzie-
     rungsgesetzes“ die Wörter „sowie die für das
     Jahr 2021 gezahlten Versorgungsaufschläge
     nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfi-
     nanzierungsgesetzes“ eingefügt.

  d) In Absatz 6 wird die Angabe „30. September
     2021“ durch die Angabe „31. Januar 2022“ er-
     setzt.
  e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden
         nach den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1
         des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ die
         Wörter „oder auf Versorgungsaufschläge
         nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Kranken-
         hausfinanzierungsgesetzes“ eingefügt.

     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des
         Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind ver-
         pflichtet, eine Vereinbarung nach Satz 1 zu
         treffen, sofern der Krankenhausträger einen
         Versorgungsaufschlag nach § 21a Absatz 1
         Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
         zes für das Jahr 2021 erhalten hat.“

     cc) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort
         „Vereinbarung“ die Wörter „nach Satz 1 oder
         Satz 2“ eingefügt.
  f) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 21 Ab-
         satz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzie-
         rungsgesetzes“ die Wörter „und der Versor-
         gungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1
         des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ ein-
         gefügt.
     bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 21 Ab-
         satz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzie-
         rungsgesetzes“ die Wörter „und der Versor-
         gungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1
         des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ und
         nach den Wörtern „Summe dieser Aus-
         gleichszahlungen“ die Wörter „und Versor-
         gungsaufschläge“ eingefügt.

                     Artikel 20g
                 Änderung des
           Beamtenversorgungsgesetzes
  § 107e des Beamtenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010
(BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 69 des Ge-
setzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die
   Angabe „2022“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 4918 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4918
2. In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
   nach dem Wort „der“ die Wörter „Auswirkungen
   der“ eingefügt.
3. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

     „(3) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis
  31. März 2022 gewährte Leistung, die nach § 3
  Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steu-
  erfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro
  nicht als Erwerbseinkommen.“

                      Artikel 20h

                  Änderung des

           Soldatenversorgungsgesetzes
  § 106a des Soldatenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. September

2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 des

Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die
   Angabe „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.

2. In Absatz 4 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
   nach dem Wort „der“ die Wörter „Auswirkungen
   der“ eingefügt.
3. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
     „(5) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis
  31. März 2022 gewährte Leistung, die nach § 3

  Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steu-

  erfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro

  nicht als Erwerbseinkommen.“

                      Artikel 20i

            Änderung der Wahlordnung
          Schwerbehindertenvertretungen
  § 28 der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretun-
gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April
1990 (BGBl. I S. 811), die zuletzt durch Artikel 13b des
Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur
   Aufhebung der Feststellung einer epidemischen

   Lage von nationaler Tragweite wegen der dynami-
   schen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019
   (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektions-
   schutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag“
   durch die Wörter „zum Ablauf des 19. März 2022“
   ersetzt.

2. In Absatz 2 werden die Wörter „zur Aufhebung der
   Feststellung einer epidemischen Lage von nationa-
   ler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung
   der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach
   § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes
   durch den Deutschen Bundestag“ durch die Wörter

   „zum Ablauf des 19. März 2022“ ersetzt.

                       Artikel 20j

           Änderung des Gesundheits-

  versorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes

   In Artikel 5 Absatz 4 des Gesundheitsversorgungs-
und Pflegeverbesserungsgesetzes vom 22. Dezember
2020 (BGBl. I S. 3299), das durch Artikel 19 des Ge-
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert
worden ist, wird die Angabe „1. Januar 2022“ durch
die Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt.

                        Artikel 21
          Einschränkung von Grundrechten

   Durch Artikel 1 Nummer 3 und 3a werden die Grund-

rechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Ab-

satz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Versammlungs-

freiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) und der Freizü-
gigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) einge-

schränkt.

                        Artikel 22
                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Die Artikel 4, 5 und 8 treten am 1. Januar 2022 in
Kraft.
   (3) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt

                                Berlin, den 22. November
zu verkünden.

2021
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister für Gesundheit
                                              Jens Spahn

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4906. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ab3447a7c84f37e6….