Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 28c Verordnungsermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen
Stand: 24.11.2021
Wird zitiert von 72
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Nach Gewicht
- BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21Bundesnotbremse I (Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen)Zitiert von 222
- VG Darmstadt, 23.02.2022 – 4 L 210/22.DAZitiert von 2
- OVG NRW, 04.03.2026 – 13 D 239/21.NE
- VG Halle, 16.02.2022 – 1 B 41/22 HALGeltungsdauer eines Genesenennachweises bei dynamischer Verweisung auf Vorgaben des Robert Koch-Instituts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Gera, 25.02.2022 – 3 E 129/22 Ge
- VG Gießen, 25.02.2022 – 10 L 271/22.GIZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 15.01.2026 – Vf. 58-VII-21
- VGH Bayern, 15.12.2025 – 20 N 21.3193
- VGH Baden-Württemberg, 27.11.2025 – 1 S 2082/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28c IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes oder von aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassenen Geboten und Verboten zu regeln. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass Erleichterungen und Ausnahmen für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist, nur bestehen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können. Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Wenn die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 Gebrauch macht, kann sie zugleich die Landesregierungen ermächtigen, ganz oder teilweise in Bezug auf von den Ländern nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassene Gebote und Verbote für die in Satz 1 genannten Personen Erleichterungen oder Ausnahmen zu regeln. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.