Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 28c Verordnungsermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen
Stand: 24.11.2021
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes oder von aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassenen Geboten und Verboten zu regeln. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass Erleichterungen und Ausnahmen für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist, nur bestehen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können. Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Wenn die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 Gebrauch macht, kann sie zugleich die Landesregierungen ermächtigen, ganz oder teilweise in Bezug auf von den Ländern nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassene Gebote und Verbote für die in Satz 1 genannten Personen Erleichterungen oder Ausnahmen zu regeln. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
Wird zitiert von 74 Entscheidungen zu § 28c IfSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21Bundesnotbremse I (Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen)Zitiert von 243
- VG Darmstadt, 23.02.2022 – 4 L 210/22.DAZitiert von 2
- OVG NRW, 04.03.2026 – 13 D 239/21.NE
- VG Halle, 16.02.2022 – 1 B 41/22 HALGeltungsdauer eines Genesenennachweises bei dynamischer Verweisung auf Vorgaben des Robert Koch-Instituts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Gera, 25.02.2022 – 3 E 129/22 Ge
- VG Gießen, 25.02.2022 – 10 L 271/22.GIZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 15.01.2026 – Vf. 58-VII-21
- VGH Bayern, 15.12.2025 – 20 N 21.3193
- VGH Baden-Württemberg, 27.11.2025 – 1 S 2082/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28c IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 28c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
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28.05.2021 Ausfertigung
§ 28c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I 1174)
BGBl. 2021 I S. 1174
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07.05.2021 Ausfertigung
§ 28c eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I 850)
BGBl. 2021 I S. 850
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22.04.2021 Ausfertigung
§ 28c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I 802)
BGBl. 2021 I S. 802
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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