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Artikel 46 · BT-Drs. 19/13824 · S. 269

Zu Artikel 46 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes)

Zu Artikel 46 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes)
Zu Nummer 1
(Inhaltsübersicht)
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 5.

Zu Nummer 2
(§ 2 Nummer 11)
Die Definition des Impfschadens ist durch die Überführung des Impfschadensrechts in das SGB XIV im IfSG
nicht mehr notwendig.

Zu Nummer 3
(§ 22 Absatz 3 Satz 1)
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 5. Im Impfausweis und in der Impfbescheinigung ist
auf die sich ggf. aus den Regelungen des Sozialen Entschädigungsrechts ergebenden Ansprüche bei Eintritt einer
über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung hinzuweisen.

Zu Nummer 4
(§ 54 Satz 2)
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 5, nach der Regelungen des Impfschadensrechts aus
dem IfSG gestrichen werden.

Zu Nummer 5
(§§ 60 bis 64)
Regelungen des Impfschadensrechts werden aus dem IfSG gestrichen.
Drucksache 19/13824                              – 270 –           Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode



Zu Nummer 6
(§ 66)
Durch die Überführung des Impfschadensrechts in das SGB XIV sind die aufgehobenen Regelungen im IfSG
nicht mehr notwendig und werden durch die Neuregelungen des SGB XIV ersetzt.

Zu Nummer 7
(§ 67)
Durch die Überführung des Impfschadensrechts in das SGB XIV sind die aufgehobenen Regelungen im IfSG
nicht mehr notwendig und werden durch die Neuregelungen des SGB XIV ersetzt.

Zu Nummer 8
(§ 68)
Durch die Überführung des Impfschadensrechts in das SGB XIV sind die aufgehobenen Regelungen im IfSG
nicht mehr notwendig und werden durch die Neuregelungen des SGB XIV ersetzt.

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Herkunft

BT-Drs. 19/13824, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 916.707–918.317 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert e2cc6975814c38cd….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP