Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 359
BGBl. 2023 I Nr. 359 · 253.558 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2023 Nr. 359
Gesetz
zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung,
zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege
und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Pflegestudiumstärkungsgesetz – PflStudStG)*
Vom 12. Dezember 2023
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Pflegeberufegesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
Artikel 2a Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes zum 1. Januar 2025
Artikel 3 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
Artikel 3a Weitere Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung zum 1. Januar 2025
Artikel 4 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
Artikel 4a Weitere Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung zum 1. Januar 2025
Artikel 5 Änderung des Hebammengesetzes
Artikel 6 Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
Artikel 7 Änderung des MT-Berufe-Gesetzes
Artikel 8 Änderung der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Artikel 8a Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8b Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8c Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8d Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8e Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8f Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8g Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8h Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8i Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8j Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8k Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8l Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8m Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom
3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2023/2383 (ABl. L, 2023/2383, 9.10.2023)
geändert worden ist.

Artikel 8n Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8o Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8p Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8q Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8r Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8s Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8t Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8u Änderung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch
Artikel 8v Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 8w Änderung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes
Artikel 8x Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 8y Änderung des DRK-Gesetzes
Artikel 8z Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes
Artikel 8z1 Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
Artikel 8z2 Änderung des Ergotherapeutengesetzes
Artikel 8z3 Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
Artikel 8z4 Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Artikel 8z5 Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
Artikel 8z6 Änderung der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungs
verordnung
Artikel 9 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Pflegeberufegesetzes
Das Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom
11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 38 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 38a Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung
§ 38b Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung“.
b) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung“.
c) Nach der Angabe zu § 66a werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 66b Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische
Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
§ 66c Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in
der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung“.
2. In § 26 Absatz 1 wird die Angabe „Teil 2“ durch die Wörter „den Teilen 2 und 5“ ersetzt.
3. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Pflegeberufsausbildung“ durch das Wort „Ausbildung“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Zu den Kosten der Ausbildung gehören auch die Kosten der zusätzlichen Ausbildung nach § 14.“
4. § 29 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Diese Erklärungen können auch nur für die Finanzierung der Träger der praktischen Ausbildung, die
Finanzierung der Pflegeschulen oder die Finanzierung der zusätzlichen Ausbildung nach § 14, auch in
Verbindung mit § 37 Absatz 5, abgegeben werden.“
5. § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die zuständige Behörde des Landes, die Landeskrankenhausgesellschaft, die Vereinigungen der Träger der
ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land, die Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen
sowie der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung legen durch gemeinsame
Vereinbarungen Pauschalen zu den Kosten der praktischen Ausbildung einschließlich der Kosten für die
zusätzliche Ausbildung nach § 14, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5, fest; sie können jeweils gesonderte
Pauschalen festlegen.“
6. § 32 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Verwaltungskostenpauschale wird dem Betrag nach Absatz 1 als Aufschlag hinzugerechnet. Sie wird beim
Finanzierungsbedarf und im Ausgleichsfonds gesondert ausgewiesen.“

7. In § 33 Absatz 6 Satz 2 wird nach dem Wort „sind“ ein Komma und werden die Wörter „oder Einzelheiten zur
Abweichung von dem Zeitpunkt der Einzahlung einschließlich der Möglichkeit von anteiligen Einzahlungen nach
Absatz 1 Nummer 3, sofern die Liquidität des Ausgleichsfonds zum Zeitpunkt der Auszahlung der
Ausgleichszuweisung im entsprechenden Finanzierungszeitraum weiterhin sichergestellt ist“ eingefügt.
8. In § 34 Absatz 2 wird das Wort „leitet“ durch das Wort „hat“ und das Wort „weiter“ durch das Wort
„weiterzuleiten“ ersetzt.
9. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Es“ die Wörter „ist ein duales Studium und“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie werden auf der Grundlage eines Ausbildungsplans durchgeführt, der vom Träger des praktischen
Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 38a nach den Maßgaben der Hochschule für jede
studierende Person zu erstellen ist.“
bb) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Einrichtungen“ die Wörter „im Umfang von mindestens
10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit“ eingefügt.
c) Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Sie schließt einen Kooperationsvertrag mit einem Träger des praktischen Teils der hochschulischen
Ausbildung nach § 38a, um die Durchführung der Praxiseinsätze sicherzustellen. Die Hochschule prüft, ob
der Ausbildungsplan für den praktischen Teil den Anforderungen des modularen Curriculums entspricht.
Ist dies nicht der Fall, ist der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Ausbildung nach § 38a
verpflichtet, den Ausbildungsplan so anzupassen, dass er dem modularen Curriculum entspricht.“
10. Nach § 38 werden die folgenden §§ 38a und 38b eingefügt:
„§ 38a
Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung
(1) Der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung übernimmt auf Grundlage des
mit der Hochschule getroffenen Kooperationsvertrags die Verantwortung für die Organisation und Durchführung
der Praxiseinsätze. Er hat über Vereinbarungen mit den weiteren, am praktischen Teil der hochschulischen
Pflegeausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, dass die Praxiseinsätze auf Grundlage des
Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt werden können, dass das Ausbildungsziel
in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.
(2) Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung im Sinne von Absatz 1 können
ausschließlich Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 sein,
1. die eine Hochschule selbst betreiben oder
2. die mit mindestens einer Hochschule einen Kooperationsvertrag über die Durchführung der theoretischen
und praktischen Lehrveranstaltungen geschlossen haben.
(3) Die Aufgaben des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach Absatz 1
können von einer Hochschule wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht oder soweit der Träger des
praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben durch Vertrag mit der
Hochschule auf diese übertragen hat. Die Hochschule kann für die Aufgaben nach Satz 1 auch zum Abschluss
des Ausbildungsvertrages nach § 38b für den Träger des praktischen Teils der hochschulischen
Pflegeausbildung bevollmächtigt werden.
§ 38b
Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung
(1) Zwischen dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung und der oder dem
Studierenden wird ein Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung über die sich aus dem
akkreditierten Studiengangskonzept ergebende gesamte Dauer der hochschulischen Pflegeausbildung
geschlossen. Die Vorschriften von Teil 2 Abschnitt 2 finden mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass
der Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung erst wirksam wird, wenn die oder der
Studierende dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung eine schriftliche oder
elektronische Studienplatzzusage einer Hochschule, mit der der Träger des praktischen Teils der
hochschulischen Pflegeausbildung einen Kooperationsvertrag nach § 38 Absatz 4 Satz 2 abgeschlossen hat,
vorlegt.
(2) Der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung hat der oder dem Studierenden
während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses eine angemessene monatliche Vergütung zu zahlen.
(3) Studierende sind während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses Arbeitnehmer im Sinne von § 5
des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Trägers des
praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung.“

11. § 39 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Überprüfung der Kompetenzen nach § 5, nach § 37 und erforderlichenfalls nach § 14 erfolgt nach Absatz 1
Satz 2 im Rahmen von Modulprüfungen.“
12. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
„§ 39a
Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung
(1) Mit dem Ziel,
1. bundesweit die hochschulische Pflegeausbildung zu stärken,
2. eine ausreichende Zahl hochschulisch qualifizierter Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner auszubilden,
3. Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,
4. die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und
5. wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten,
werden die Kosten der Ausbildungsvergütung und des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung
einschließlich der Kosten der Praxisanleitung durch Ausgleichsfonds nach Maßgabe der Absätze 2 und 3
finanziert. Nicht zu den Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung gehören
Investitionskosten im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 4.
(2) Die für die Kosten der Lehrveranstaltungen einschließlich der Betriebskosten der Hochschulen und die
Kosten der Praxisbegleitung geltenden Regelungen bleiben unberührt; eine Finanzierung über die
Ausgleichsfonds erfolgt insoweit nicht.
(3) Die Finanzierung durch Ausgleichsfonds erfolgt in entsprechender Anwendung von § 26 Absatz 2 bis 7
sowie der §§ 28 bis 36. An die Stelle der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung treten die Kosten der
Ausbildungsvergütung. An die Stelle des Trägers der praktischen Ausbildung tritt der Träger des praktischen
Teils der hochschulischen Pflegeausbildung. An die Stelle der Kosten der praktischen Ausbildung treten die
Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch in den Fällen des § 14 in Verbindung mit § 37 Absatz 5.“
13. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 59 Absatz 1,“ durch die Wörter „§ 39a Absatz 3 oder § 59 Absatz 1, jeweils“
ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Träger der praktischen Ausbildung, die Träger des praktischen Teils der hochschulischen
Pflegeausbildung, die jeweils weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen sowie die
Pflegeschulen,“.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „in der“ die Wörter „beruflichen oder hochschulischen“ eingefügt.
14. § 56 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden nach der Angabe „Teil 5“ die Wörter „sowie der hochschulischen
Pflegeausbildung nach § 39a“ eingefügt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „nach § 27“ durch die Wörter „nach den §§ 27 und 39a“ ersetzt.
c) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „den §§ 29 bis 31“ die Wörter „sowie der Möglichkeit von
Schätzungen durch die zuständige Stelle“ eingefügt.
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Aufbringung des Finanzierungsbedarfs einschließlich der Höhe der Verwaltungskostenpauschale
nach § 32 Absatz 2 sowie der Zahl- und Umlageverfahren nach § 33 Absatz 2 bis 7,“.
e) In dem Satzteil nach der Aufzählung werden nach den Wörtern „Finanzierung der beruflichen“ die Wörter
„und hochschulischen“ eingefügt.
15. Nach § 66a werden die folgenden §§ 66b und 66c eingefügt:
„§ 66b
Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach
Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
(1) Eine hochschulische Pflegeausbildung, die auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am
31. Dezember 2023 geltenden Fassung begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2028 auf dieser
Grundlage abgeschlossen werden.

(2) Eine studierende Person, die eine hochschulische Pflegeausbildung auf Grundlage von Teil 3 dieses
Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung begonnen hat und gemäß Absatz 1 fortsetzt, hat
gegenüber der Einrichtung nach § 7 Absatz 1, bei der der überwiegende Teil ihrer Praxiseinsätze stattfindet,
einen Anspruch auf Abschluss eines schriftlichen Vertrages für die sich aus dem akkreditierten
Studiengangskonzept ergebende weitere Dauer der hochschulischen Pflegeausbildung. Durch den Vertrag
wird die Einrichtung nach Satz 1 zur Zahlung einer angemessenen Vergütung an die studierende Person
verpflichtet.
(3) Der Vertrag nach Absatz 2 muss mindestens Folgendes enthalten:
1. den Beginn des Vertragsverhältnisses und den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet,
2. Vereinbarungen über Zahlung und Höhe einer angemessenen Vergütung für die gesamte weitere Dauer der
hochschulischen Pflegeausbildung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge,
3. die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann, einschließlich eines Hinweises auf
die Möglichkeit der Vertragsverlängerung entsprechend § 21 Absatz 2,
4. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Vertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden
tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.
§ 16 Absatz 3 bis 5, § 17, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 3, § 19 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 21 bis 25
gelten entsprechend. Studierende Personen nach Absatz 2 stehen den zur Berufsausbildung Beschäftigten im
Sinne sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen gleich.
(4) Die durch die Zahlung einer nach Absatz 2 Satz 2 vertraglich vereinbarten Vergütung entstehenden
Kosten der Einrichtung nach § 7 Absatz 1, bei der der überwiegende Teil der Praxiseinsätze der studierenden
Person stattfindet, werden im Finanzierungsverfahren nach § 39a berücksichtigt.
§ 66c
Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am
31. Dezember 2023 geltenden Fassung
Die Möglichkeit der Überleitung bereits auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember
2023 geltenden Fassung begonnener hochschulischer Pflegeausbildungen in eine hochschulische
Pflegeausbildung auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung bleibt unberührt. Das
Nähere regeln die Länder.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
Das Pflegeberufegesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zur § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41 Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen“.
b) Nach der Angabe zu § 48 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„Abschnitt 2a
Partielle Berufsausübung
§ 48a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
§ 48b Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung“.
c) Nach der Angabe zu § 64 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 64a Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung“.
d) Die Angabe zu der Anlage wird aufgehoben.
1a. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
1b. In § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „interkulturellen“ ein Komma und das Wort „digitalen“ eingefügt.
2a. Dem § 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil eines jeden
Einsatzes der praktischen Ausbildung durch praktische Lerneinheiten an der Pflegeschule ersetzt werden.“

3. § 7 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In dem Wortlaut werden die Wörter „bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4“ gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Ombudsstelle kann bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 eingerichtet werden.“
4. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Auszubildenden“ die Wörter „schriftlich oder elektronisch“
eingefügt.
4a. In § 14 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
5. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „, einschließlich eines Hinweises auf die
Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 21 Absatz 2“ eingefügt und wird das Wort „und“ gestrichen.
b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. die Form des Ausbildungsnachweises nach § 17 Satz 2 Nummer 3.“
6. In § 17 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
6a. § 38 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil eines jeden
Praxiseinsatzes durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule ersetzt werden.“
7. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die zuständige Behörde soll bei der Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes vorhandene
Informationen über die Berufsqualifikation der antragstellenden Person, insbesondere in Form von
Mustergutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe, berücksichtigen.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Verzichtet die antragstellende Person endgültig auf die Prüfung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes durch die zuständige Stelle, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Die antragstellende Person ist über die Rechtsfolgen des
Verzichts nach Satz 1 und die Wahlmöglichkeiten nach Absatz 3 Satz 3 aufzuklären.“
8. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 41
Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des § 2 Nummer 1 als
erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Ausbildungsnachweis hervorgeht, dass die
antragstellende Person eine Pflegeausbildung, die den Mindestanforderungen des Artikels 31 in
Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1. der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, erworben hat und
dies durch Vorlage eines im Anhang V Nummer 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten und nach
dem dort genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweis eines der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union nachweist. Satz 1 gilt entsprechend für im Anhang V Nummer 5.2.2. der Richtlinie
2005/36/EG aufgeführte und nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellte Ausbildungsnachweise eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz.
Gleichwertig zu den in Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind nach einem der im Anhang V
Nummer 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Stichtage von den übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellte Ausbildungsnachweise der Pflegefachfrau oder
des Pflegefachmanns, die den für den betreffenden Staat im Anhang V Nummer 5.2.2. der Richtlinie
2005/36/EG aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der
zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung
abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V
Nummer 5.2.1. der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und den für diesen Staat im Anhang V
Nummer 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG genannten Nachweisen gleichsteht. Inhaber eines bulgarischen
Befähigungsnachweises für den Beruf des „фелдшер“ („Feldscher“) haben keinen Anspruch auf
Anerkennung ihres beruflichen Befähigungsnachweises in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen dieses
Absatzes. Der Anhang V Nummer 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG findet im Rahmen dieses Gesetzes in
seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.“

c) In Absatz 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern „Europäischen
Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt und werden nach den
Wörtern „Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder der Schweiz“
eingefügt.
9. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „25. Juni 1991“ ein Komma und werden die Wörter „im Falle
Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991“ eingefügt.
b) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ und werden die Wörter „der
Anlage zu diesem Gesetz“ durch die Wörter „Anhang V Nummer 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.
10. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die zur Ausübung des
Berufes der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der
Schweiz aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder
aufgrund eines den Anforderungen des § 41 Absatz 1 entsprechenden Ausbildungsnachweises
berechtigt sind und in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen als
dienstleistungserbringende Personen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die zur Ausübung des Berufes der Gesundheits-
und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder
des Altenpflegers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften
abgeschlossenen Ausbildung oder aufgrund eines den Anforderungen des § 41 Absatz 2 entsprechenden
Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
1. in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen sind oder,
2. wenn der Beruf der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers oder die Ausbildung zu diesem
Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn
Jahre mindestens ein Jahr in einem oder in mehreren dieser Staaten rechtmäßig ausgeübt haben,
dürfen als dienstleistungserbringende Personen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ausüben.“
c) In Absatz 4 wird das Wort „Berufserlaubnis“ durch die Wörter „Erlaubnis zum Führen der
Berufsbezeichnung“ ersetzt.
10a. In § 45 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
11. In § 47 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern „Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder der
Schweiz“ eingefügt und wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
12. In § 48 Absatz 3 werden nach den Wörtern „Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder der Schweiz“
eingefügt.

13. Nach § 48 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:
„Abschnitt 2a
Partielle Berufsausübung
§ 48a
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
1. die antragstellende Person ohne Einschränkung qualifiziert ist, in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in der Schweiz eine berufliche Tätigkeit auszuüben, die der Tätigkeit eines Berufs
nach diesem Gesetz nur partiell entspricht,
2. die Unterschiede zwischen der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig
ausgeübten beruflichen Tätigkeit und den Tätigkeiten, die unter denjenigen in diesem Gesetz geregelten
Beruf, für den eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung angestrebt wird, fallen, so wesentlich sind, dass
die Anwendung von Anpassungsmaßnahmen nach § 40 Absatz 3 der Anforderung an die antragstellende
Person gleichkäme, die vollständige Ausbildung nach diesem Gesetz zu absolvieren,
3. die rechtmäßig ausgeübte berufliche Tätigkeit nach Nummer 1 eine oder mehrere der vorbehaltenen
Tätigkeiten nach § 4 umfasst und
4. die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen.
(2) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung darf nicht erteilt werden, wenn
1. der Patientenschutz oder der Schutz der öffentlichen Gesundheit der Erteilung entgegensteht oder
2. eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikation möglich ist.
(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten zu beschränken, in denen die
antragstellende Person eine Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 nachgewiesen hat.
(4) Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Qualifikation nach
Absatz 1 Nummer 1 erworben wurde, ausgeübt und mit dem Hinweis auf
1. den Namen dieses Staates und
2. die Tätigkeit, auf die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt ist.
(5) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis die
gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach
§ 1. Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ausüben, soweit sie in den
Umfang der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung fallen.
(6) § 3 gilt für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung entsprechend.
§ 48b
Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
(1) Für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen im Sinne von Artikel 57
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
bedarf es einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn:
1. die antragstellende Person eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz ist,
2. die antragstellende Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur
Ausübung des Berufs, dessen Tätigkeit der Tätigkeit in einem der Berufe nach diesem Gesetz nur partiell
entspricht, rechtmäßig niedergelassen ist und
a) dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in diesem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz reglementiert ist oder
b) dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in diesem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz nicht reglementiert ist und die
antragstellende Person diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr
lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in einem oder mehreren
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz
rechtmäßig ausgeübt hat, und
3. die Voraussetzungen nach § 48a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegen.

(2) Personen mit einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen
Berufsausübung haben beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland im Umfang dieser Genehmigung
die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
nach § 1. Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ausüben, soweit sie in
den Umfang der Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
fallen.
(3) Die §§ 3, 44 Absatz 3 und 4, § 46 Absatz 1, 2 und 4, § 48 Absatz 1 und 2, § 48a Absatz 2 Nummer 1,
Absatz 3 und 4, § 50 Absatz 1 und 2 sowie § 51 gelten entsprechend.“
13a. In § 51 Absatz 1 Nummer 1 und § 52 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“
ersetzt.
14. Nach § 52 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Entscheidung nach § 48a trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die partielle
Berufsausübung vorgenommen werden soll. Die Entscheidung nach § 48b trifft die zuständige Behörde des
Landes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist.“
15. In § 54 wird nach dem Wort „sowie“ das Wort „auch“ eingefügt.
16. In § 55 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „anzuordnen“ die Wörter „und das Verfahren zur Ermittlung und
Erhebung der Daten nach § 62 zu regeln“ eingefügt.
17. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für
Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Folgendes zu regeln:
1. die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach den Teilen 2, 3 und 5, einschließlich der
Zwischenprüfung nach § 6 Absatz 5, die Berücksichtigung digitaler Lehrformate sowie
genderspezifische Kompetenzvermittlung,
2. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3,
oder nach § 14 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 oder nach § 14 Absatz 7 in Verbindung mit
§ 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3 und § 59 Absatz 1, einschließlich der
Prüfung nach § 39, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5, hierzu zählen insbesondere jeweils die
konkrete Anzahl der prüfenden Personen in der jeweiligen Prüfungssituation, die Voraussetzungen
zum Bestehen der Prüfung, die Rolle der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und die
Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2,
3. das Nähere zur Gliederung und Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 6 Absatz 3,
einschließlich der Anrechnung von im Ausland durchgeführten Einsätzen, und über die
Kooperationsvereinbarungen nach § 6 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1,
4. das Nähere zur Errichtung, Zusammensetzung, Aufwandsentschädigung und Konkretisierung der
Aufgaben der Fachkommission nach § 53, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1,
5. das Nähere zu den Aufgaben der Geschäftsstelle nach § 53, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1,
und
6. das Nähere zu den Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 54, auch in Verbindung
mit § 59 Absatz 1.“
bb) Die Sätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von
Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 in Verbindung mit den §§ 40, 41 oder 42
beantragen, Folgendes zu regeln:
1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage
der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige
Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
2. die Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern von Ausbildungsnachweisen, nach Maßgabe des Artikels 52
Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates zu führen und
deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
4. die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 40 Absatz 3
Satz 2 und § 41 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2, das Nähere zu den Prüfungen, zur konkreten
Anzahl der prüfenden Personen in der jeweiligen Prüfungssituation, zum Bestehen der Prüfung und zur
Rolle der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und
5. das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises.

Zudem ist in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 das Verfahren über die Voraussetzungen zur
Dienstleistungserbringung gemäß den §§ 44 bis 48 zu regeln.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Berufsangehörige, die einen Antrag nach § 48a oder
nach § 48b stellen, Folgendes zu regeln:
1. das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der partiellen Berufsausübung, insbesondere
a) die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a,
b) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 48a, insbesondere die von der
antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die
zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der
Richtlinie 2005/36/EG,
c) die Urkunde für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a und
2. das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung im Rahmen einer
partiellen Berufsausübung.“
17a. In § 57 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
17b. In § 64 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 1 Satz 1“ ersetzt.
18. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:
„§ 64a
Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung
(1) Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder
„Pflegefachmann“ erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
„Pflegefachperson“ beantragen. Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend
anzuwenden. Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder
„Pflegefachmann“ bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.
(2) Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder
„Altenpfleger“ erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
„Altenpflegefachperson“ beantragen. Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend
anzuwenden. Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder
„Altenpfleger“ bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.
(3) Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ erfüllt, kann statt dieser die
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson“
beantragen. Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Ist eine
Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“
oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue
Berufsbezeichnung abzuändern.
(4) Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und
Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegefachperson“ beantragen. Die die Erlaubnis
nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“
bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.“
19. In § 66a Absatz 2 werden nach den Wörtern „Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder der Schweiz“
eingefügt.
20. Die Anlage wird aufgehoben.
Artikel 2a
Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes zum 1. Januar 2025
Das Pflegeberufegesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 66c wird wie folgt gefasst:
„§ 66c Übergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes
in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung“.

b) Nach der Angabe zu § 66c werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 66d Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der
am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
§ 66e Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
nach § 1 Satz 2 verfügen“.
2. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sie vermittelt zusätzlich die zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung von erweiterten
heilkundlichen Tätigkeiten erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen auf wissenschaftlicher
Grundlage und Methodik in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 6 bis 9 werden angefügt:
„6. zur selbständigen und eigenverantwortlichen Übernahme von erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten
in den in Absatz 2 Satz 2 genannten Bereichen in Pflege- und Therapieprozessen auch bei
hochkomplexen Pflegebedarfen von Menschen aller Altersstufen unter Einbezug von deren
Bezugspersonen und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten,
7. zur Integration der eigenverantwortlich und selbständig ausgeübten erweiterten heilkundlichen
Aufgaben in den in Absatz 2 Satz 2 genannten Bereichen in den Pflege- und Therapieprozess aus
einer pflegerischen Perspektive sowie dazu, die so gewonnenen Erkenntnisse im interprofessionellen
Team argumentativ zu vertreten und die subjektiven Vorstellungen zu diesen Aufgaben zu reflektieren,
8. zur Verabreichung von Infusionstherapie und Injektionen sowie zur Verordnung von und Versorgung
mit Medizinprodukten und Hilfsmitteln in den in Absatz 2 Satz 2 genannten Bereichen und
9. zur Auseinandersetzung mit einem professionellen Berufs- und Rollenverständnis in Bezug auf die
selbständige und eigenverantwortliche Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten sowie den
damit zusammenhängenden fachlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und ethischen Fragestellungen,
die sich aus dem Anspruch einer prozesshaften Bearbeitung und einer am zu pflegenden Menschen
ausgerichteten Pflege ergeben.“
3. § 66c wird wie folgt gefasst:
„§ 66c
Übergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am
31. Dezember 2024 geltenden Fassung
Eine hochschulische Pflegeausbildung, die auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember
2024 geltenden Fassung begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2029 auf dieser Grundlage
abgeschlossen werden.“
4. Nach § 66c werden die folgenden §§ 66d und 66e eingefügt:
„§ 66d
Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am
31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
Die Möglichkeit der Überleitung bereits auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember
2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung begonnener hochschulischer Pflegeausbildungen in
eine hochschulische Pflegeausbildung auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung bleibt
unberührt. Das Nähere regeln die Länder.
§ 66e
Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
nach § 1 Satz 2 verfügen
Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen,
können die für eine erweiterte heilkundliche Tätigkeit nach § 37 Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Kompetenzen
ebenfalls erwerben. In diesem Fall finden für den gesonderten Erwerb von erweiterten heilkundlichen
Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 die Vorschriften von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden
Fassung entsprechend Anwendung. Die erworbenen erweiterten heilkundlichen Kompetenzen werden zum
Ende des Studienangebots staatlich geprüft.“

Artikel 3
Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
Die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622) wird wie folgt
geändert:
1. In der Bezeichnung werden die Wörter „beruflichen Ausbildung“ durch das Wort „Ausbildungen“ ersetzt.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Teil 1 werden nach dem Wort „beruflichen“ die Wörter „und der hochschulischen“
eingefügt.
b) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 27a Datenverarbeitung nach § 62 des Pflegeberufegesetzes“.
c) In der Angabe zu Anlage 1 wird nach dem Wort „ohne“ das Wort „die“ eingefügt und werden die Wörter
„nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes und ohne die Kosten der Ausbildungsvergütung nach
§ 39a Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes“ angefügt.
3. In der Überschrift von Teil 1 werden nach dem Wort „beruflichen“ die Wörter „und der hochschulischen“
eingefügt.
4. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Träger der praktischen Ausbildung im Sinne dieser Verordnung sind Träger der praktischen
Ausbildung nach § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes und Träger des praktischen Teils der
hochschulischen Pflegeausbildung nach § 38a Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden
nicht etwas anderes bestimmt ist.“
b) Die folgenden Absätze 6 bis 10 werden angefügt:
„(6) Pflegeausbildung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die berufliche Ausbildung nach Teil 2 des
Pflegeberufegesetzes auch in Verbindung mit Teil 5 des Pflegeberufegesetzes sowie die hochschulische
Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der zusätzlichen Ausbildung
nach § 14 des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
(7) Ausbildungskosten im Sinne dieser Verordnung sind die Kosten der beruflichen Pflegeausbildung
nach § 27 des Pflegeberufegesetzes sowie die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen
Pflegeausbildung nach § 39a des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes
bestimmt ist.
(8) Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die Ausbildungsvergütung nach § 19
des Pflegeberufegesetzes, nach § 38b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 des Pflegeberufegesetzes
sowie nach § 66b des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
(9) Ausbildungsverhältnis im Sinne dieser Verordnung ist das durch den Ausbildungsvertrag begründete
Verhältnis zwischen einer oder einem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung.
(10) Auszubildende im Sinne dieser Verordnung sind Auszubildende der beruflichen Ausbildung nach
Teil 2 des Pflegeberufegesetzes sowie studierende Personen der hochschulischen Pflegeausbildung nach
Teil 3 des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.“
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 27 des Pflegeberufegesetzes“ gestrichen und wird das Wort „Kosten“
durch das Wort „Ausbildungskosten“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz“ durch das Wort
„Pflegeausbildung“ ersetzt.
c) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „nach § 31 des Pflegeberufegesetzes“ die Wörter „, jeweils auch in
Verbindung mit § 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes,“ eingefügt und werden die Wörter „Kosten der
Pflegeausbildung“ durch das Wort „Ausbildungskosten“ ersetzt.
6. In § 4 Absatz 1 werden nach den Wörtern „nach § 30 des Pflegeberufegesetzes“ die Wörter „, auch in
Verbindung mit § 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes,“ eingefügt.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Zahl der voraussichtlichen Ausbildungsverhältnisse im Finanzierungszeitraum differenziert nach
beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung, einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils
eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie nach
einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes oder, im Fall der Pflegeschulen, die
voraussichtlichen Schülerzahlen im Finanzierungszeitraum differenziert nach beruflicher
Pflegeausbildung (einschließlich der Angabe, inwieweit diese eine zusätzliche Ausbildung nach § 14
Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst) und nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des
Pflegeberufegesetzes,“.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ausbildung“ die Wörter „nach § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes“
eingefügt.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die zuständige Stelle berechnet die Verwaltungs- und Vollstreckungskosten nach § 32 Absatz 2
des Pflegeberufegesetzes so, dass im Ausgleichsfonds für den Finanzierungszeitraum erneut 0,6 Prozent
der Summe aller Ausbildungsbudgets als Verwaltungskostenpauschale zur Verfügung stehen. Ergeben sich
aus der Rechnungslegung der zuständigen Stelle nach § 20 über einen Zeitraum von drei
Finanzierungszeiträumen Mehr- oder Minderausgaben bei der Verwaltungskostenpauschale, die über
oder unter 0,6 Prozent der Summe aller Ausbildungsbudgets liegen, so kann dies im nächstmöglichen
Finanzierungszeitraum berücksichtigt werden, jedoch nicht mehr als 0,1 Prozentpunkte bei den
Mehrausgaben und nicht weniger als 0,2 Prozentpunkte bei den Minderausgaben.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „zum 15. September“ durch die Wörter „spätestens zum 31. Oktober“ ersetzt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die stationären Pflegeeinrichtungen teilen der zuständigen Stelle bis zum 15. Juni des
Festsetzungsjahres zusätzlich die Gesamtzahl der Pflegeplätze sowie die Belegungstage für die jeweilige
Einrichtung nach der aktuell gültigen Vergütungsvereinbarung mit.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Teilt eine stationäre oder ambulante Pflegeeinrichtung der zuständigen Stelle die Angaben nach den
Absätzen 2 bis 4 nicht, nicht fristgemäß, fehlerhaft oder unvollständig mit, fordert die zuständige Stelle die
Pflegeeinrichtung mit einer Frist von zwei Wochen zur Nachmeldung auf. Nach Ablauf der Frist kann die
zuständige Stelle diese Angaben durch eine Schätzung ersetzen. Die Länder können weitere, darüber
hinausgehende Anforderungen an die Schätzbefugnis nach Satz 2 festlegen.“
9a. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der auf die einzelne stationäre Einrichtung entfallende Anteil an dem nach Absatz 1 für den stationären
Sektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer Belegungstage nach der
Vergütungsvereinbarung zur Gesamtzahl der Belegungstage aller Vergütungsvereinbarungen in diesem
Sektor.“
10. Dem § 13 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall des § 33 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes kann der Zeitpunkt der Einzahlung der Länder,
einschließlich der Möglichkeit von anteiligen Einzahlungen, abweichend von Satz 1 vereinbart werden.“
10a. Dem § 17 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Ausgleich entfällt, wenn der Differenzbetrag dadurch entstanden ist, dass die Einrichtung von der
Erhebung des Ausbildungszuschlags abgesehen hat, obwohl ihr eine Erhebung möglich gewesen wäre.“
11. In § 19 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 8 des Pflegeberufegesetzes“ gestrichen.
12. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „beruflichen Ausbildung in der Pflege“ durch das Wort „Pflegeausbildung“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Ausbildung nach Teil 2 und Teil 5 des Pflegeberufegesetzes“
durch das Wort „Pflegeausbildung“ ersetzt.
13. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. Art der durchgeführten Pflegeausbildung.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „sich in der Ausbildung nach Teil 2 oder Teil 5
des Pflegeberufegesetzes“ durch die Wörter „in der Pflegeausbildung“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe f wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
„Pflegeschule“ die Wörter „oder der besuchten Hochschule samt Studiengang“ eingefügt.
ccc) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
„g) die Art der Pflegeausbildung differenziert nach beruflicher und hochschulischer
Pflegeausbildung, einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils eine zusätzliche
Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie nach einer
Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes,“.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Abschlusses“ die Wörter „(kein Abschluss, Abschluss nach § 1
des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach
§ 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes,
jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung nach § 14
Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14
Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes)“ eingefügt.
cc) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
„g) Art der Ausbildung nach den Teilen 2, 3 oder 5,“.
14. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
„§ 27a
Datenverarbeitung nach § 62 des Pflegeberufegesetzes
Die zuständigen Stellen nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes erheben die Angaben nach § 62
Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes zum Zweck der Evaluierung nach § 62 Absatz 1 des
Pflegeberufegesetzes. Die Daten zur Wahl des Vertiefungseinsatzes als auch zur Ausübung des Wahlrechts
nach § 59 Absatz 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes werden für jede Auszubildende und für jeden
Auszubildenden mit Abschluss der jeweiligen Ausbildung für das laufende Kalenderjahr (Berichtsjahr)
erhoben. Diese Daten werden über die statistischen Landesämter bis zum 2. Mai des auf das Berichtsjahr
folgenden Jahres an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das
Bundesministerium für Gesundheit übermittelt, erstmals zum 2. Mai 2024.“
15. Die Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1) wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „ohne“ das Wort „die“ eingefügt und werden die Wörter „nach § 27
Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes und ohne die Kosten der Ausbildungsvergütung nach § 39a
Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes“ angefügt.
b) In dem Text vor der Tabelle werden die Wörter „nach Teil 2 Abschnitt 3 und nach Teil 5 des
Pflegeberufegesetzes“ durch die Wörter „der Pflegeausbildung“ ersetzt.
c) In der Tabelle wird in Abschnitt B Nummer 1.2 in der zweiten Spalte die Angabe „§ 8“ durch die Wörter „den
§§ 8 und 38a“ ersetzt.
16. Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1) wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „sowie der besuchten Pflegeschule mit
Adresse oder Hochschule mit Adresse samt Studiengang“ eingefügt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die jeweilige Art der Ausbildung, in der sich die Personen befinden, differenziert nach beruflicher
und hochschulischer Pflegeausbildung, einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils eine
zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie nach
einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes,“.
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. für Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes die Mehrkosten
der Ausbildungsvergütung nach § 27 des Pflegeberufegesetzes je Auszubildender oder
Auszubildendem, aufgeschlüsselt nach Monaten,“.
dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung einschließlich der Art (kein Abschluss, Abschluss nach
§ 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss
nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 39 Absatz 1 des
Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine
zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie
Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes) und“.
ee) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die für den Finanzierungszeitraum vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung je Person
differenziert nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung sowie nach einer
Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes, und den jeweiligen
Arbeitgeberbruttobetrag.“
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „, einschließlich des Trägers der praktischen
Ausbildung mit Adresse“ eingefügt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Anzahl der Fälle der Durchführung einer zusätzlichen Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des
Pflegeberufegesetzes oder einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes,“.

Artikel 3a
Weitere Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
zum 1. Januar 2025
Die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des
Pflegeberufegesetzes oder“ durch die Wörter „sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des
Pflegeberufegesetzes und nach einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes, oder“ ersetzt.
2. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe g werden nach den Wörtern „sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des
Pflegeberufegesetzes“ die Wörter „und nach einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes“
eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des
Pflegeberufegesetzes“ die Wörter „und Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e des
Pflegeberufegesetzes“ eingefügt.
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des
Pflegeberufegesetzes“ die Wörter „und nach einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes“
eingefügt.
bb) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des
Pflegeberufegesetzes“ die Wörter „und Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e des
Pflegeberufegesetzes“ eingefügt.
cc) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des
Pflegeberufegesetzes“ die Wörter „und nach einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes“
eingefügt.
b) In Abschnitt II Nummer 3 werden nach den Wörtern „oder einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des
Pflegeberufegesetzes“ die Wörter „und einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 43a Erforderliche Unterlagen“.
b) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 45a Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
als anwendungsorientierte Parcoursprüfung“.
c) Der Angabe zu § 48 werden die Wörter „oder der Schweiz“ angefügt.
d) Der Angabe zu § 49 werden die Wörter „oder der Schweiz“ angefügt.
e) Nach der Angabe zu § 49 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„Abschnitt 2a
Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes
§ 49a Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
§ 49b Erforderliche Unterlagen
§ 49c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
§ 49d Erlaubnisurkunde

Abschnitt 2b
Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen
Berufsausübung
§ 49e Erforderliche Unterlagen“.
f) Die Angabe zu Anlage 10 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 10 (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9)“.
g) Nach der Angabe zu Anlage 12 wird folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 12a Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung“.
h) Die Angabe zu Anlage 14 wird gestrichen.
1a. In § 1 Absatz 6 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pädagogische
Hilfsmittel bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen
Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden
gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a0) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Stellt der Träger der praktischen Ausbildung bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung der
Genehmigung nach § 6 Absatz 3 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes, legt er in einem Konzept dar, dass das
Ziel des jeweiligen Praxiseinsatzes, insbesondere das Ziel, als Mitglied eines Pflegeteams in
unmittelbarem Kontakt mit zu pflegenden Menschen zu lernen, durch den beantragten Umfang der
Ersetzung durch praktische Lerneinheiten an der Pflegeschule nicht gefährdet wird.“
a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Auszubildenden“ die Wörter „schriftlich oder elektronisch“
eingefügt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die zuständige Behörde kann außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes
absolvierte Teile der praktischen Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der
Einsätze nach Absatz 3 Satz 2 und 3 anrechnen. Der Umfang der Anrechnung darf nicht mehr als
25 Prozent der Stunden des jeweiligen Einsatzes betragen; dies gilt nicht für die weiteren Einsätze und
Stunden zur freien Verteilung nach Anlage 7 Abschnitt VI Nummer 1 und 2. Der Umfang der Anrechnung
darf insgesamt nicht mehr als 10 Prozent der Gesamtsumme der Stunden der praktischen Ausbildung
betragen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pädagogische
Hilfsmittel bei der Konzeption der Qualifikationsmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 in angemessenem
Umfang berücksichtigt werden. Eine vollständig digitale Durchführung ist unbeschadet der
Voraussetzungen von Satz 1 nur für die kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung
zulässig. Die Teilnahme an digitalen Lehrformaten ist vom Anbieter der Qualifikationsmaßnahme
festzustellen. Das Nähere regeln die Länder.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter „in der Einrichtung tätig ist“ durch die Wörter „in der
Einrichtung tätig sein soll“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, an allen Teilen der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht
kein Fragerecht zu. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht.“
6. In § 11 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer für jede Aufsichtsarbeit bildet die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische
Mittel. Aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten bildet die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische
Mittel. Die Berechnung der Noten nach den Sätzen 2 und 3 erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma
ohne Rundung.“
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Wortlaut werden die Wörter „dem arithmetischen Mittel“ gestrichen und werden die Wörter
„Noten der Aufsichtsarbeiten“ durch das Wort „Prüfungsnote“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem
berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen.“
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer für die in der Prüfung erbrachte Leistung bildet
die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung
als das arithmetische Mittel. Die Berechnung der Prüfungsnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma
ohne Rundung.“
c) Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem
berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen.“
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer für die in der Prüfung erbrachte Leistung bildet
die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung
als das arithmetische Mittel. Die Berechnung der Prüfungsnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma
ohne Rundung.“
c) Dem Absatz 9 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem
berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen.“
10. In § 20 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „amtsärztlichen“ durch das Wort „qualifizierten“ ersetzt.
11. § 24 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Prüfung sind zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer vorzusehen, von denen es sich bei einer Person
um eine ärztliche Fachprüferin oder einen ärztlichen Fachprüfer gemäß Absatz 1 handelt.“
12. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Berücksichtigung des Selbststudiums ist bei der Konzeption der Lehrveranstaltungen in
angemessenem Umfang zulässig.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pädagogische
Hilfsmittel bei der Konzeption der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen in einem
angemessenen Umfang berücksichtigt werden.“

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Stellt die Hochschule bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung
nach § 38 Absatz 3 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes, legt sie in einem Konzept dar, dass das Ziel des
jeweiligen Praxiseinsatzes, insbesondere das Ziel, als Mitglied eines Pflegeteams in unmittelbarem Kontakt
mit zu pflegenden Menschen zu lernen, durch den beantragten Umfang der Ersetzung von Praxiseinsätzen
durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule nicht gefährdet wird.“
13. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Hochschule schließt für die Durchführung der Praxiseinsätze einen schriftlichen Kooperationsvertrag
mit einer Einrichtung nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes als Träger des praktischen Teils der
hochschulischen Pflegeausbildung und stellt darin sicher, dass die im Umfang von mindestens 10 Prozent
der während eines Praxiseinsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit zu gewährleistende
Praxisanleitung entsprechend den Vorgaben des modularen Curriculums der Hochschule durchgeführt
wird.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Sie regelt über den Kooperationsvertrag mit dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen
Pflegeausbildung die Durchführung der Praxisbegleitung in den Einrichtungen und die Zusammenarbeit
mit den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern. Die an der praktischen Ausbildung beteiligten
Einrichtungen unterstützen die Hochschule bei der Durchführung der Praxisbegleitung.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) § 3 Absatz 6 gilt entsprechend.“
14. Dem § 32 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Prüfungen nach den §§ 35 bis 37 sollen zum Ende des Studiums erfolgen.“
15. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Vorsitzenden sind jeweils berechtigt, an allen Teilen der Prüfung teilzunehmen; ihnen steht kein
Fragerecht zu. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht.“
16. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer für jede Aufsichtsarbeit bilden die Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel. Aus den
Noten der drei Aufsichtsarbeiten bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote
für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel. Die Berechnung der Noten
nach den Sätzen 2 und 3 erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten
Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen.“
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Soweit die Module im Curriculum hinsichtlich des Arbeitsaufwandes unterschiedlich gewichtet sind,
ist dies abweichend von Absatz 6 im Hinblick auf die Bildung des arithmetischen Mittels bei der Ermittlung
der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung nach Absatz 6 zu berücksichtigen.“
17. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer für die in einem Modul erbrachte Leistung bilden die
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung
als das arithmetische Mittel. Sofern mehrere Module für den mündlichen Teil der Prüfung festgelegt wurden,
bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus den einzelnen Noten der Module die Prüfungsnote
für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel. Die Berechnung der
Prüfungsnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen.“

18. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der praktischen Ausbildung den Vertiefungseinsatz nach § 6 Absatz 3
Satz 2“ durch die Wörter „der Praxiseinsätze den Vertiefungseinsatz nach § 38 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer für die in der Prüfung erbrachte Leistung bilden die
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung
als das arithmetische Mittel. Die Berechnung der Prüfungsnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma
ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen.“
18a. In § 40 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
18b. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 1 Satz 1“ und werden die Wörter „§ 1
Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 1 Satz 2“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
19. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn die antragstellende Person über eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und
außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbene abgeschlossene
Ausbildung verfügt, kann die Behörde von Satz 2 Nummer 3 und 4 abweichen.“
20. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
„§ 43a
Erforderliche Unterlagen
(1) Personen, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 des Pflegeberufegesetzes auf
Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes erworbenen Berufsqualifikation
beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in
deutscher Sprache,
2. einen Identitätsnachweis,
3. eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqualifikation und die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb
dieser Berufsqualifikation belegen,
4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über
Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,
5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und
6. sofern vorhanden, einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden
Person.
Für den Fall, dass die außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes erworbene
Berufsqualifikation der automatischen Anerkennung unterliegt, sind die in § 41 Absatz 1 des
Pflegeberufegesetzes genannten Nachweise und Bescheinigungen oder solche Nachweise vorzulegen, die
geeignet sind, die in § 41 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes genannten Voraussetzungen zu belegen.
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 sind der zuständigen Behörde in Form
von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 und 4 und Satz 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann
die zuständige Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache
verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem
öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden
Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie
eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.

(4) Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen
Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen
Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen für die automatische
Anerkennung einer Berufsqualifikation nach § 41 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder zur Bewertung
der Voraussetzungen nach § 40 Absatz 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes erforderlich ist. Soweit die
Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz absolviert wurde, kann sich die zuständige Behörde
an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten
Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer
angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei
Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die
zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige
Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person auffordern,
beglaubigte Abschriften vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 43 Absatz 3.
(6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit
ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere
1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,
2. ein Geschäftskonzept oder
3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.
Die zuständige Behörde darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Satz 1
Nummer 3 fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde. Für antragstellende
Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser
Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht
sprechen.“
21. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Hierbei können insbesondere die Angaben in Mustergutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe
berücksichtigt werden. Anpassungslehrgang und Abschlussgespräch können auch in modularisierter Form
auf der Grundlage eines standardisierten Muster-Lehrplans durchgeführt werden.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die zuständige Behörde kann im Feststellungsbescheid hinsichtlich des zeitlichen Umfangs
Rahmenvorgaben treffen. Der Anpassungslehrgang kann unter Berücksichtigung des im
Feststellungsbescheid vorgegebenen Rahmens verkürzt oder verlängert werden. Das Erreichen des Ziels
des Anpassungslehrgangs darf durch die Verkürzung oder Verlängerung nicht gefährdet werden. Die
Verkürzung oder Verlängerung des Anpassungslehrgangs ist von der den Anpassungslehrgang
anbietenden Einrichtung bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist eine Begründung
durch eine geeignete Person beizufügen. Geeignet sind insbesondere Fachprüferinnen oder Fachprüfer
sowie Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter, die den Teilnehmer oder die Teilnehmerin während des
Anpassungslehrgangs betreut haben. Die zuständige Behörde entscheidet über die beantragte
Verkürzung oder Verlängerung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen und
begründeten Antrages; eine Verkürzung oder Verlängerung gilt als genehmigt, wenn die zuständige
Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen eine ablehnende Entscheidung trifft.“
c) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei der Wahl des konkreten Einsatzortes der praktischen Ausbildung ist entscheidend, dass dort
Patientinnen und Patienten mit entsprechendem Versorgungsbedarf versorgt werden.“
22. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Länder können für mehrere zu prüfende Personen einheitliche Kenntnisprüfungen durchführen.“
bb) In dem neuen Satz 5 Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „sein“ die Wörter „; sie kann nach vorheriger Zustimmung der
zuständigen Behörde als Simulationsprüfung ausgestaltet sein“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird jeweils nach der Angabe „§ 10 Absatz 1“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.

cc) Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird
sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“
entspricht. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und
Fachprüfer die erbrachte Leistung mit „bestanden“ bewerten.“
d) In Absatz 5 Satz 2 wird jeweils nach der Angabe „§ 10 Absatz 1“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“
wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“
entspricht. Der praktische Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und
Fachprüfer die in jeder Pflegesituation erbrachte Leistung mit „bestanden“ bewerten.“
f) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungskommission“ die Wörter „an Einrichtungen nach § 6
Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes oder an von der zuständigen Behörde als
vergleichbar anerkannten Einrichtungen“ eingefügt.
23. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
„§ 45a
Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes als
anwendungsorientierte Parcoursprüfung
(1) Die Kenntnisprüfung kann abweichend von § 45 als anwendungsorientierte Parcoursprüfung
durchgeführt werden. In der Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung hat die zu
prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der
Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, des Berufs der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder des Berufs der Altenpflegerin oder des Altenpflegers
erforderlich sind.
(2) Der Parcours der Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung besteht aus fünf
Stationen. Gegenstand der Stationen der Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung sind:
1. bei Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 des Pflegeberufegesetzes beantragen, die Kompetenzbereiche I
bis V der Anlage 2,
2. bei Personen, die eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes beantragen, die
Kompetenzbereiche I bis V der Anlage 3,
3. bei Personen, die eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes beantragen, die
Kompetenzbereiche I bis V der Anlage 4.
Jede zu prüfende Person muss die Stationen des Parcours in der Abfolge durchlaufen, die für sie oder ihn
gemäß Absatz 7 festgelegt ist.
(3) Für jede Prüfungsaufgabe ist vorzulegen:
1. eine Beschreibung der Patientensituation,
2. Angaben zu zugelassenen Hilfsmitteln,
3. Instruktionen für die Fachprüferinnen oder die Fachprüfer,
4. sofern Simulationspatientinnen oder Simulationspatienten eingesetzt werden eine Rollenbeschreibung und
5. ein strukturierter Bewertungsbogen.
Der strukturierte Bewertungsbogen enthält:
1. eine Musterlösung mit gewichteten Leistungsmerkmalen und eine Checkliste für jedes Leistungsmerkmal
mit aufgabenspezifischen Einzelkriterien,
2. die für jedes Leistungsmerkmal höchstmögliche Punktzahl und
3. die Bestehensgrenze, die in Prozent der insgesamt an der Station erreichbaren Punktzahl anzugeben ist.
(4) Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung erfolgt als Simulationsprüfung. Die Fachprüferinnen oder
Fachprüfer werden für die Kenntnisprüfung als anwendungsorientierter Parcoursprüfung geschult. Die
Schulung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung
und Bewertung der Kenntnisprüfung als anwendungsorientierter Parcoursprüfung benötigt werden. An allen
Stationen können Simulationspatientinnen oder Simulationspatienten eingesetzt werden. Die Sätze 2 und 3
gelten für Simulationspatientinnen oder Simulationspatienten entsprechend.
(5) An jedem Parcours sollen fünf zu prüfende Personen teilnehmen. An jeder Station wird eine zu prüfende
Person von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und einer
Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 geprüft. Während der Prüfung
sind den Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen und
insbesondere auf die vorbehaltenen Tätigkeiten im Rahmen des Pflegeprozesses beziehen. An jeder Station
beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten. Die Zeit zum Wechsel von einer Station zur nächsten beträgt fünf
Minuten. In den Ablauf des Parcours sind angemessene Pausenzeiten zu integrieren.

(6) Die an jeder Station erbrachte Leistung wird von beiden Fachprüferinnen oder Fachprüfern der
jeweiligen Station anhand des strukturierten Bewertungsbogens getrennt bewertet. Jede Fachprüferin oder
jeder Fachprüfer vergibt für jedes Leistungsmerkmal Punkte innerhalb der vorgegebenen Spannen. Nach
Abschluss der Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung übergibt jede Fachprüferin oder
jeder Fachprüfer den von ihr oder ihm ausgefüllten strukturierten Bewertungsbogen an die oder den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses errechnet die
erreichte Punktzahl der zu prüfenden Person für die einzelnen Stationen. Die Punktzahl ist das arithmetische
Mittel aus den von den beiden Fachprüferinnen oder Fachprüfern vergebenen Punkten. Die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt anhand der für jede einzelne Station errechneten Punktzahl
fest, ob die zu prüfende Person die Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden
hat. Die Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende
Person jede Station bestanden hat. Eine Station der Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte
Parcoursprüfung ist bestanden, wenn die Punktzahl, die die zu prüfende Person an dieser Station erreicht
hat, mindestens so hoch ist, wie es nach der Bestehensgrenze für diese Station erforderlich ist. Die
Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung kann einmal wiederholt werden. Bei der
Wiederholung ist die Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung vollständig zu wiederholen.
(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses organisiert die Kenntnisprüfung als
anwendungsorientierte Parcoursprüfung und legt für jede zu prüfende Person die Abfolge der Stationen fest.
Sie oder er hat darauf zu achten, dass
1. die festgelegte Abfolge der Stationen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung eingehalten wird und
2. an jeder Station der Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung nur die für diese Station
eingeteilte zu prüfende Person anwesend ist.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist während der Prüfung zuständig für die
Aufrechterhaltung der Ordnung. Ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu.
(8) Die zuständigen Stellen der Länder können sich zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 3 und 4 genannten
Aufgaben nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer gemeinsamen Einrichtung bedienen.
(9) § 45 Absatz 8 und 9 gilt entsprechend.“
24. § 47 wird wie folgt geändert:
a0) In Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „sein“ die Wörter „; sie kann nach vorheriger Zustimmung der
zuständigen Behörde als Simulationsprüfung ausgestaltet sein“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird jeweils nach der Angabe „§ 10 Absatz 1“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“
wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“
entspricht. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die in jeder
Pflegesituation erbrachte Leistung mit „bestanden“ bewerten.“
c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungskommission“ die Wörter „an Einrichtungen nach § 6
Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes oder an von der zuständigen Behörde als
vergleichbar anerkannten Einrichtungen“ eingefügt.
25. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „oder der Schweiz“ angefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt und
wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
26. Der Überschrift des § 49 werden die Wörter „oder der Schweiz“ angefügt.
27. Nach § 49 werden die folgenden Abschnitte 2a und 2b eingefügt:
„Abschnitt 2a
Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes
§ 49a
Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
Beantragt eine Person eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes,
so bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang
und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die erforderlichen Voraussetzungen
nachzuweisen.

§ 49b
Erforderliche Unterlagen
(1) Personen, die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a Absatz 1 des
Pflegeberufegesetzes auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes
erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in
deutscher Sprache,
2. einen Identitätsnachweis,
3. eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation
erforderlich ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in der Schweiz, die im Bereich einer der Berufe nach dem Pflegeberufegesetz liegt,
sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,
4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über
Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,
5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und
6. einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person.
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften
vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind
Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen
nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von
einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten
Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden
Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie
eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.
(4) Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen
Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen
Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 48a Absatz 1 des
Pflegeberufegesetzes erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann sich an die zuständige Stelle des
Ausbildungsstaats wenden.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten
Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer
angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Die
zuständige Behörde kann sich im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die
zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person
auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach
§ 49c.
(6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit
ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere
1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,
2. ein Geschäftskonzept oder
3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.
Die zuständige Behörde darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Satz 1
Nummer 3 fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde. Für antragstellende
Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser
Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht
sprechen.
(7) § 48 gilt entsprechend.
§ 49c
Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach
Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.

§ 49d
Erlaubnisurkunde
Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes ist
das Muster nach Anlage 15 zu verwenden.
Abschnitt 2b
Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen
Berufsausübung
§ 49e
Erforderliche Unterlagen
(1) Personen, die eine Genehmigung nach § 48b Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes auf Grund einer
außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen,
haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in
deutscher Sprache,
2. einen Nachweis ihrer Identität sowie Staatsangehörigkeit,
3. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung die
antragstellende Person in einem Beruf, dessen Tätigkeit der Tätigkeit einem der Berufe nach dem
Pflegeberufegesetz nur partiell entspricht, rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in
der Schweiz niedergelassen ist,
4. eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation
erforderlich ist für die Ausübung dieses Berufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz
sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,
5. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über
Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,
6. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und
7. einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person.
(2) Im Fall von § 48b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Pflegeberufegesetzes hat die
antragstellende Person zusätzlich einen Nachweis in beliebiger Form darüber vorzulegen, dass dieser Beruf
während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, in einem oder mehreren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig ausgeübt worden ist.
(3) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften
vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sind
Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen
nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von
einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten
Übersetzer erstellen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 3 eine andere Form für die vorzulegenden
Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie
eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.
(5) § 49b Absatz 4, 5 Satz 1 und 2 und Absatz 7 gilt entsprechend.“
28. In § 60 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „übernimmt“ das Wort „auch“ eingefügt.
29. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der
Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung“ die Wörter „nach Maßgabe der
Absätze 1a bis 1f“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1f eingefügt:
„(1a) Hinsichtlich § 1 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der
Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass Lehrformate, die
selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption
des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden
können. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Schülerinnen und Schülern gegenüber
der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.

(1b) Im schriftlichen Teil der Prüfung nach den §§ 13 und 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist, wenn die Prüfung
nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt wird, jede Aufsichtsarbeit von zwei Fachprüferinnen oder
Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer für jede Aufsichtsarbeitet
bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das
arithmetische Mittel. Aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten bildet die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel.
Die Berechnung der Noten nach den Sätzen 2 und 3 erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne
Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 7 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden
Fassung zuzuordnen.
(1c) Im mündlichen Teil der Prüfung nach den §§ 14 und 17 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung wird, wenn die
Prüfung nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt wird, die Prüfung zu jedem Themenbereich von zwei
Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. Die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht
kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer zu jedem Themenbereich bildet
die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für den jeweiligen Themenbereich als das
arithmetische Mittel. Aus den einzelnen Noten der Themenbereiche bildet die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel.
Die Berechnung nach den Sätzen 3 und 4 erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem
berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zuzuordnen.
(1d) Der praktische Teil der Prüfung nach den §§ 15 und 18 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung wird, wenn die
Prüfung nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt wird, von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer
nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe
in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung und einer Fachprüferin oder einem
Fachprüfer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in
der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgenommen und benotet. Die oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr
oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer für die in der
Prüfung erbrachte Leistung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote
für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen
nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 7 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019
geltenden Fassung zuzuordnen.
(1e) Für die Eignungsprüfung nach § 20a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die
Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, die nach dem 15. Dezember
2023 durchgeführt wird, gilt, dass die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“
bewertet wird. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens
der Note „ausreichend (4)“ entspricht. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und
Fachprüfer die in jeder Pflegesituation erbrachte Leistung mit „bestanden“ bewerten.
(1f) Für den mündlichen und den praktischen Teil der Kenntnisprüfung nach § 20b Absatz 4 und 5 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019
geltenden Fassung, der nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt wird, gilt, dass die Leistung entweder
mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ bewertet wird. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den
Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht. Der mündliche Teil der
Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die erbrachte Leistung mit
„bestanden“ bewerten. Der praktische Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen
und Fachprüfer die in jeder Pflegesituation erbrachte Leistung mit „bestanden“ bewerten.“
c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der
Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung“ die Wörter „nach
Maßgabe der Absätze 2a bis 2e“ eingefügt.

d) Die folgenden Absätze 2a bis 2e und 3 werden angefügt:
„(2a) Hinsichtlich § 1 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der
Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass
Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, als pädagogische Hilfsmittel bei
der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang
berücksichtigt werden können. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Schülerinnen und
Schülern gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.
(2b) Im schriftlichen Teil der Prüfung nach § 10 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf
der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bildet die oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, wenn die Prüfung nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt
wird, die jeweiligen Noten für die einzelnen Aufsichtsarbeiten als das arithmetische Mittel der Noten der
beiden Fachprüferinnen oder Fachprüfer für jede Aufsichtsarbeit. Die Note für den schriftlichen Teil der
Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses als das arithmetische Mittel der Noten
nach Satz 1 und der Vornoten gemäß § 9 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den
Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung. Die
Berechnung der Noten nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne
Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 4 der der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019
geltenden Fassung zuzuordnen.
(2c) Der mündliche Teil der Prüfung nach § 11 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf
der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist, wenn die
Prüfung nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt wird, durch zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer
abzunehmen und zu benoten. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am
mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der
Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note der
einzelnen in der Prüfung erbrachten Leistungen zu § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019
geltenden Fassung als das arithmetische Mittel. Die Note für den mündlichen Teil der Prüfung bildet die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses als das arithmetische Mittel der Noten nach Satz 3 und der
Vornoten gemäß § 9 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der
Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung. Die Berechnung
nach den Sätzen 3 und 4 erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten
Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf
der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zuzuordnen.
(2d) Der praktische Teil der Prüfung nach § 12 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf
der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist, wenn die
Prüfung nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt wird, durch zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer
abzunehmen und zu benoten. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am
praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der
Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für
die in der praktischen Prüfung erbrachte Leistung als das arithmetische Mittel. Die Note für den praktischen
Teil der Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses als das arithmetische Mittel aus
der Note für die in der praktischen Prüfung erbrachte Leistung und den Vornoten gemäß § 9 Absatz 1 und 2
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am
31. Dezember 2019 geltenden Fassung. Die Berechnung nach den Sätzen 3 und 4 erfolgt auf zwei Stellen
nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 4 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am
31. Dezember 2019 geltenden Fassung zuzuordnen.
(2e) Beim praktischen Teil der Prüfung kann nach § 12 Absatz 4 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019
geltenden Fassung eine Praxisanleiterin oder ein Praxisanleiter zur Abnahme der Prüfung, nicht jedoch zur
Benotung, in beratender Funktion hinzugezogen werden, wenn die Prüfung nach dem 15. Dezember 2023
durchgeführt wird.
(3) Sofern die staatlichen Prüfungen der beruflichen und der hochschulischen Pflegeausbildung nach
Teil 1 Abschnitt 2, Teil 2 und Teil 3 sowie der Eignungs- und Kenntnisprüfungen nach Teil 4 Abschnitt 2 auf
Grundlage dieser Verordnung in der am 15. Dezember 2023 geltenden Fassung begonnen wurden, können
sie auf dieser Grundlage abgeschlossen werden.“

30. Anlage 1 (zu § 7 Satz 2) wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe h wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgender Buchstabe i wird angefügt:
„i) verfügen über ein grundlegendes Verständnis im Umgang mit digitalen Technologien und
Softwareanwendungen und für die Funktionsweise von Endgeräten, um pflegerelevante
Hard- und Software, insbesondere digitale Pflegedokumentations- und -assistenzsysteme,
bedienen zu können.“
bb) In Nummer 2 Buchstabe g werden nach dem Wort „Medizin“ die Wörter „unter Berücksichtigung auch
von genderspezifischen Aspekten“ eingefügt.
cc) In Nummer 6 Buchstabe c werden nach dem Wort „technische“ die Wörter „und digitale“ eingefügt.
b) In Abschnitt III Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort „Situationen“ die Wörter „unter
Berücksichtigung auch von gendermedizinischen Erkenntnissen“ eingefügt.
c) In Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Studien“ die Wörter „sowie
gendermedizinischen Erkenntnissen“ eingefügt.
31. Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1 Satz 2) wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe h wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgender Buchstabe i wird angefügt:
„i) verfügen über ein grundlegendes Verständnis im Umgang mit digitalen Technologien und
Softwareanwendungen und für die Funktionsweise von Endgeräten, um pflegerelevante
Hard- und Software, insbesondere digitale Pflegedokumentations- und -assistenzsysteme,
bedienen zu können.“
bb) In Nummer 2 Buchstabe f werden nach dem Wort „Altersstufen“ die Wörter „unter Berücksichtigung
auch von genderspezifischen Aspekten“ eingefügt.
cc) In Nummer 6 Buchstabe c werden nach dem Wort „technischer“ jeweils die Wörter „und digitaler“
eingefügt.
b) In Abschnitt III Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort „Situationen“ die Wörter „unter
Berücksichtigung auch von gendermedizinischen Erkenntnissen“ eingefügt.
c) In Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Modellen“ die Wörter „sowie
gendermedizinischen Erkenntnissen“ eingefügt.
32. Anlage 3 (zu § 26 Absatz 3 Satz 1) wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe h wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgender Buchstabe i wird angefügt:
„i) verfügen über ein grundlegendes Verständnis im Umgang mit digitalen Technologien und
Softwareanwendungen und für die Funktionsweise von Endgeräten, um pflegerelevante
Hard- und Software, insbesondere digitale Pflegedokumentations- und -assistenzsysteme,
bedienen zu können.“
bb) In Nummer 2 Buchstabe f werden nach dem Wort „Fragestellungen“ die Wörter „unter Berücksichtigung
auch von genderspezifischen Aspekten“ eingefügt.
cc) In Nummer 6 Buchstabe c werden nach dem Wort „technischer“ jeweils die Wörter „und digitaler“
eingefügt.
b) In Abschnitt III Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort „Situationen“ die Wörter „unter
Berücksichtigung auch von gendermedizinischen Erkenntnissen“ eingefügt.
c) In Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Modellen“ die Wörter „sowie
gendermedizinischen Erkenntnissen“ eingefügt.

33. Anlage 4 (zu § 28 Absatz 3 Satz 1) wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe f werden nach dem Wort „nutzen“ die Wörter „analoge und digitale“ eingefügt.
bbb) In Buchstabe h wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ccc) Folgender Buchstabe i wird angefügt:
„i) verfügen über ein grundlegendes Verständnis im Umgang mit digitalen Technologien und
Softwareanwendungen und für die Funktionsweise von Endgeräten, um pflegerelevante
Hard- und Software, insbesondere digitale Pflegedokumentations- und -assistenzsysteme,
bedienen zu können.“
bb) In Nummer 2 Buchstabe f werden nach dem Wort „Fragestellungen“ die Wörter „unter Berücksichtigung
auch von genderspezifischen Aspekten“ eingefügt.
cc) In Nummer 5 Buchstabe c wird vor dem Wort „Bedürfnisse“ das Wort „diversen“ sowie werden nach dem
Wort „kulturellen“ die Wörter „und religiösen“ eingefügt.
dd) In Nummer 6 Buchstabe c werden nach dem Wort „tragen“ die Wörter „durch die Integration technischer
und digitaler Assistenzsysteme und“ eingefügt.
b) Abschnitt III wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort „Situationen“ die Wörter „unter Berücksichtigung
auch von gendermedizinischen Erkenntnissen“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe c werden nach dem Wort „Augenhöhe“ die Wörter „und beteiligen sich an der
Entwicklung und Umsetzung einrichtungsbezogener Konzepte zum Schutz vor Gewalt“ eingefügt.
c) In Abschnitt IV Nummer 2 Buchstabe b wird nach dem Wort „Anforderungen“ ein Komma und das Wort
„technologischer“ eingefügt.
d) Abschnitt V wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Erkenntnisse“ die Wörter „sowie von
gendermedizinischen Erkenntnissen“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach den Wörtern „das eigene Lernen“ die Wörter „und nutzen hierfür
auch moderne Informations- und Kommunikationstechnologien“ eingefügt.
34. Anlage 5 (zu § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 1, § 37 Absatz 1) wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Assessmentverfahren“ die Wörter „unter Berücksichtigung auch
von gendermedizinischen Erkenntnissen“ eingefügt.
bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. verfügen über ein grundlegendes Verständnis im Umgang mit digitalen Technologien und
Softwareanwendungen und für die Funktionsweise von Endgeräten, um pflegerelevante Hard- und
Software, insbesondere digitale Pflegedokumentations- und -assistenzsysteme, bedienen zu
können.“
b) In Abschnitt III Nummer 2 werden nach dem Wort „Wissens“ die Wörter „sowie gendermedizinischer
Erkenntnisse“ eingefügt.
c) In Abschnitt V Nummer 1 werden nach dem Wort „Forschungsergebnisse“ die Wörter „einschließlich
gendermedizinischer Erkenntnisse“ eingefügt.
35. Anlage 8 (zu § 19 Absatz 2 Satz 1) wird wie folgt geändert:
a0) Nach dem Wort „bestanden.“ wird folgender Satz eingefügt:
„Der Vertiefungseinsatz nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes wurde im Bereich
_______________ durchgeführt.“
a) Die Wörter „folgende Prüfungsnoten (Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsteile)“ werden durch die Wörter
„folgende Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsteile“ ersetzt.
b) Die Wörter „Prüfungsnoten nach den Nummern 1 bis 3“ werden durch die Wörter „Gesamtnoten nach den
Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
c) Nach dem Wort „Unterschrift“ werden die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur“ eingefügt.

36. In Anlage 9 werden nach dem Wort „Unterschrift(en)“ die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur(en)“
eingefügt.
36a. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Anlage 10 (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9)“.
b) Nach der Angabe „nach § 45“ wird die Angabe „/§ 45a*“ eingefügt.
c) Nach dem Wort „Unterschrift“ werden die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur“ eingefügt.
36b. In Anlage 11 werden nach dem Wort „Unterschrift(en)“ die Wörter „oder qualifizierte elektronische
Signatur(en)“ eingefügt.
37. In den Anlagen 12 bis 14 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift“ die Wörter „oder qualifizierte
elektronische Signatur“ eingefügt.
38. Nach Anlage 12 wird folgende Anlage 12a eingefügt:
„Anlage 12a
(zu § 49d)
Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
erhält auf Grund des § 48a des Pflegeberufegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis zur
partiellen Berufsausübung.
Folgende vorbehaltene Tätigkeiten werden von der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung umfasst
(abschließende Aufzählung):
Die Ausübung des Berufs erfolgt unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Berufsqualifikation
erworben wurde, sowie mit dem Hinweis auf den Namen dieses Staates und die oben genannte(n)
vorbehaltene(n) Tätigkeit(en), wie folgt:
Es wird auf die Pflicht hingewiesen, den Dienstleistungsempfängern eindeutig den Umfang der beruflichen
Tätigkeit anzugeben (Artikel 4f Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG).
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)“.
39. Anlage 14 (zu § 42 Satz 2) wird aufgehoben.

Artikel 4a
Weitere Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung zum
1. Januar 2025
Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„Anlage 14 Anlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung“.
2. Dem § 33 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Prüfung der Kompetenzen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung erweiterter
heilkundlicher Tätigkeiten durch hochschulisch ausgebildete Pflegefachkräfte nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des
Pflegeberufegesetzes müssen dem Prüfungsausschuss zusätzlich zu den in Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten
Personen zwei ärztliche Fachprüferinnen oder Fachprüfer angehören; die ärztlichen Fachprüferinnen und
Fachprüfer sollen die studierenden Personen in den selbständigen und eigenverantwortlichen Kompetenzen
zur Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten unterrichtet haben, die Gegenstand der staatlichen
Prüfung sind.“
3. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für drei Aufsichtsarbeiten sind Module zu folgenden Prüfungsbereichen aus den Kompetenzbereichen
I bis V der Anlage 5 Teil A festzulegen:
1. die Planung, Organisation, Gestaltung, Steuerung und Durchführung von Pflegeprozessen bei komplexen
und hochkomplexen Pflegebedarfen, spezifischen Klientengruppen in Pflegesituationen mit besonderen
gesundheitlichen Problemlagen sowie in hoch belasteten und kritischen Lebenssituationen auf der
Grundlage wissenschaftlicher Theorien, Modelle und Forschungsergebnisse übernehmen,
2. die Entwicklung und Autonomie in der Lebensspanne und unterstützen Menschen aller Altersgruppen bei
der Lebensgestaltung auf der Grundlage pflege- und bezugswissenschaftlicher Methoden und
Forschungsergebnisse fördern,
3. Beratungs- und Schulungskonzepte auf der Basis gesicherter Forschungsergebnisse konzipieren,
gestalten reflektieren und evaluieren,
4. Kommunikations-, Interaktions- und Beratungsprozesse in der Pflegepraxis auf der Grundlage pflege- und
bezugswissenschaftlicher Methoden und unter ethischen Gesichtspunkten analysieren, reflektieren und
evaluieren,
5. die pflegerischen und gesundheitlichen Versorgungsstrukturen, die Steuerung von Versorgungsprozessen
sowie die Formen von intra- und interprofessioneller Zusammenarbeit analysieren und reflektieren und an
der Gestaltung von Strukturen und Versorgungsprozessen auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse
mitwirken,
6. ärztliche Anordnungen und Maßnahmen der Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation unter
Berücksichtigung vertieften forschungsbasierten Wissens begründen,
7. Forschungsergebnisse bewerten und forschungsgestützte Problemlösungen sowie neue Technologien für
die Gestaltung von Pflegeprozessen nutzen.
Für die vierte Aufsichtsarbeit sind Module zu Prüfungsbereichen aus den Kompetenzbereichen I bis IV der
Anlage 5 Teil B festzulegen; die zu prüfende Person hat hierzu in ihrer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte
Fragen zu bearbeiten.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort „Aufsichtsarbeiten“ die Wörter „nach Absatz 2
Satz 1“ eingefügt.
bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „Aufsichtsarbeiten“ die Wörter „nach Absatz 2 Satz 1“ und wird nach der
Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufsichtsarbeiten nach Absatz 2 Satz 1 sind in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Werktagen
durchzuführen, die Aufsichtsarbeit nach Absatz 2 Satz 2 ist an einem gesonderten Werktag durchzuführen.“
e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die zuständige Behörde kann für die Aufsichtsarbeit nach Absatz 2 Satz 2 zentrale Prüfungsaufgaben
vorgeben, die unter Beteiligung der Hochschulen erarbeitet werden.“
f) In Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 wird jeweils das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

4. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „Anlage 5“ wird die Angabe „Teil A“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Zusätzlich ist ein Modul oder sind Module zu den Prüfungsbereichen aus den Kompetenzbereichen I
bis IV der Anlage 5 Teil B festzulegen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „drei“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Prüfungsaufgabe“ die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Prüfungsaufgabe nach Absatz 1 Satz 2 besteht in der Bearbeitung mindestens aus einer Fallsituation
aus den Kompetenzbereichen I bis IV der Anlage 5 Teil B.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für die Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt:
1. die zu prüfenden Personen werden einzeln oder zu zweit geprüft,
2. die Prüfung soll für jede zu prüfende Person mindestens 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten
dauern.
Für die Prüfungen nach Absatz 1 Satz 2 gilt:
1. die zu prüfenden Personen werden einzeln geprüft,
2. die Prüfung soll für jede zu prüfende Person mindestens 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten
dauern.
Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist jeweils zu gewähren.“
d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Prüfungen nach Absatz 1 Satz 2 sind ärztliche Fachprüferinnen oder Fachprüfer nach § 33 Absatz 1
Satz 5 vorzusehen.“
5. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus
1. einem eigenständigen Modul zu den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 5 Teil A und
2. einem eigenständigen Modul zu den Kompetenzbereichen I bis IV der Anlage 5 Teil B.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „nach Absatz 1 Nummer 1“ eingefügt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 schließt das entsprechende Modul ab.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 besteht aus einer Aufgabe zur Ausübung
erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten bei Patientinnen oder Patienten. Sie umfasst die Kompetenzbereiche I
bis IV der Anlage 5 Teil B. Die zu prüfende Person übernimmt dabei alle Aufgaben, die Gegenstand der
Behandlung sind, einschließlich der Dokumentation. Die zu prüfende Person zeigt die erworbenen
Kompetenzen im Bereich der selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung erweiterter heilkundlicher
Tätigkeiten. Dabei stellt sie auch die Kompetenz unter Beweis, ihre Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen
zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Dabei hat sie nachzuweisen, dass
sie in der Lage ist, die erworbenen Kompetenzen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung
erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten in der beruflichen Praxis anzuwenden, und dass sie befähigt ist, die
Aufgaben eigenverantwortlich zu lösen. Der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 schließt
das entsprechende Modul ab.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungsaufgabe“ die Wörter „nach Absatz 2“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Prüfungsaufgabe nach Absatz 2a wird auf Vorschlag mindestens einer ärztlichen Fachprüferin oder
eines ärztlichen Fachprüfers nach § 33 Absatz 1 Satz 5 durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
bestimmt.“
e) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Auswahl der Patientinnen oder Patienten für die Prüfung nach Absatz 2a erfolgt durch eine ärztliche
Fachprüferin oder einen ärztlichen Fachprüfer nach § 33 Absatz 1 Satz 5 und mit Einwilligung der Patientin
oder des Patienten.“

f) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „nach Absatz 2“ eingefügt.
g) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Die Prüfung nach Absatz 2a besteht aus mindestens einer Fallvorstellung mit einer Dauer von
insgesamt maximal 20 Minuten, der Durchführung einer Aufgabe zur Ausübung erweiterter heilkundlicher
Tätigkeiten aus den Kompetenzbereichen I bis IV der Anlage 5 Teil B und einem Prüfungsgespräch mit
einer Dauer von maximal 20 Minuten. In dem Prüfungsgespräch hat die zu prüfende Person ihre Diagnose-
und Behandlungsmaßnahmen zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Die
Prüfung für die einzelne zu prüfende Person soll einschließlich des Prüfungsgesprächs in der Regel nicht
länger als 180 Minuten dauern und kann durch eine organisatorische Pause von maximal einem Werktag
unterbrochen werden.“
h) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Prüfung nach Absatz 2 wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 33 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 abgenommen und
benotet. Die Prüfung nach Absatz 2a wird von zwei ärztlichen Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach § 33
Absatz 1 Satz 5 abgenommen und benotet.“
6. Dem § 42 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Ausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes enthält die Urkunde nach § 1 Satz 2 des
Pflegeberufegesetzes einen Hinweis auf die erweiterten heilkundlichen Kompetenzen nach § 37 Absatz 2
Satz 2 des Pflegeberufegesetzes nach dem Muster der Anlage 14.“
7. Dem § 61 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für Ausbildungen, die nach dem Pflegeberufegesetz vor Ablauf des 31. Dezember 2024 begonnen
wurden, ist bis zum 31. Dezember 2029 die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung in der am
31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.“
8. Anlage 5 (zu § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 1, § 37 Absatz 1) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 5
(zu § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 37 Absatz 1 Nummer 1 und 2)
Kompetenzen für die Prüfung der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 32
A. Kompetenzen nach § 35 Absatz 2 Satz 1, § 36 Absatz 1 Satz 1, § 37 Absatz 1 Nummer 1
I. Wissenschaftsbasierte Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und Evaluation auch
von hochkomplexen Pflegeprozessen bei Menschen aller Altersstufen.
Die Absolventinnen und Absolventen
1. erheben und beurteilen den individuellen Pflegebedarf, potentielle Risiken und
Gesundheitsgefährdungen in komplexen und hochkomplexen akuten und dauerhaften
Pflegesituationen und nutzen spezifische wissenschaftsorientierte Assessmentverfahren unter
Berücksichtigung auch von gendermedizinischen Erkenntnissen,
2. übernehmen Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und
Evaluation von Pflegeprozessen bei Menschen mit besonderen gesundheitlichen Problemlagen unter
Berücksichtigung von wissenschaftlich fundierten Ansätzen der Gesundheitsförderung, Prävention und
Kuration,
3. übernehmen Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und
Evaluation von Pflegeprozessen bei Menschen in hochbelasteten und kritischen Lebens- und
Pflegesituationen auch bei hochkomplexen Pflegebedarfen, spezifischen Klientengruppen und
besonderen Verlaufsdynamiken wissenschaftsbasiert und fallorientiert,
4. übernehmen die Organisation und Durchführung von Interventionen in lebensbedrohlichen Krisen- und
in Katastrophensituationen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,
5. fördern die Entwicklung und Autonomie der zu pflegenden Menschen unter Einbeziehung ihrer
familialen Kontexte, Lebenslagen und Lebenswelten auf der Basis eines breiten pflege- und
bezugswissenschaftlichen Wissens,
6. unterstützen die zu pflegenden Menschen bei der Entwicklung von Alltagskompetenzen und bei der
Lebensgestaltung unter Berücksichtigung eines vertieften pflege- und bezugswissenschaftlichen
Wissens,
7. analysieren, evaluieren und reflektieren Pflegeprozesse auf der Grundlage pflege- und
bezugswissenschaftlicher Methoden, Theorien und Forschungsergebnisse,
8. verfügen über ein grundlegendes Verständnis im Umgang mit digitalen Technologien und
Softwareanwendungen und für die Funktionsweise von Endgeräten, um pflegerelevante Hard- und
Software, insbesondere digitale Pflegedokumentations- und -assistenzsysteme, bedienen zu können.

II. Personen- und situationsorientierte Kommunikation und Beratung von zu pflegenden Menschen aller
Altersstufen und ihren Bezugspersonen.
Die Absolventinnen und Absolventen
1. nutzen ein vertieftes und kritisches pflege- und bezugswissenschaftliches Wissen in hochkomplexen
Kommunikations-, Interaktions- und Beratungssituationen,
2. analysieren, reflektieren und evaluieren kritisch Kommunikations-, Interaktions- und
Beratungsprozesse in der Pflegepraxis auf der Grundlage pflege- und bezugswissenschaftlicher
Methoden sowie unter ethischen Gesichtspunkten,
3. konzipieren, gestalten und evaluieren Beratungs- und Schulungskonzepte auf der Basis gesicherter
Forschungsergebnisse,
4. treffen in moralischen Konflikt- und Dilemmasituationen begründete ethische Entscheidungen unter
Berücksichtigung von Menschenrechten sowie pflegeethischer Ansätze und fördern berufsethisches
Handeln in der Pflegepraxis.
III. Verantwortliche Gestaltung des intra- und interprofessionellen Handelns in unterschiedlichen
systemischen Kontexten und Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung
von Menschen aller Altersstufen.
Die Absolventinnen und Absolventen
1. konzipieren und gestalten die pflegerische Arbeitsorganisation in qualifikationsheterogenen
Pflegeteams und in unterschiedlichen Versorgungssettings auf der Basis gesicherter
Forschungsergebnisse,
2. führen entsprechend den rechtlichen Bestimmungen ärztliche Anordnungen und Maßnahmen der
Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation eigenständig und unter Berücksichtigung vertieften
forschungsbasierten Wissens sowie gendermedizinischer Erkenntnisse durch,
3. analysieren wissenschaftlich begründet die derzeitigen pflegerischen/gesundheitlichen
Versorgungsstrukturen, die Steuerung von Versorgungsprozessen und Formen von intra- und
interprofessioneller Zusammenarbeit und reflektieren diese kritisch,
4. wirken an der Weiterentwicklung und Implementierung von wissenschaftsorientierten, innovativen
Lösungsansätzen der Zusammenarbeit von Berufsgruppen und der Steuerung von
Versorgungsprozessen in unterschiedlichen Versorgungsbereichen und über die
Versorgungsbereiche hinweg mit.
IV. Reflexion und Begründung des eigenen Handelns vor dem Hintergrund von Gesetzen, Verordnungen,
ethischen Leitlinien und Mitwirkung an der Entwicklung und Implementierung von
Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards.
Die Absolventinnen und Absolventen
1. analysieren wissenschaftlich begründet rechtliche, ökonomische und gesellschaftliche
Rahmenbedingungen sowie Verfahren des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung und
reflektieren diese kritisch,
2. wirken an der Entwicklung, Implementierung und Evaluation von wissenschaftsbasierten oder
-orientierten innovativen Ansätzen des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung mit,
3. beteiligen sich an gesellschaftlichen Aushandlungsprozessen zur Pflege- und Versorgungsqualität.
V. Reflexion und Begründung des eigenen Handelns auf der Grundlage von wissenschaftlichen
Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen sowie Beteiligung an der
Berufsentwicklung.
Die Absolventinnen und Absolventen
1. erschließen und bewerten gesicherte Forschungsergebnisse einschließlich gendermedizinischer
Erkenntnisse und wählen diese für den eigenen Handlungsbereich aus,
2. nutzen forschungsgestützte Problemlösungen und neue Technologien für die Gestaltung von
Pflegeprozessen,
3. gestalten die vorbehaltenen Tätigkeiten verantwortlich aus und positionieren pflegewissenschaftliche
Erkenntnisse im intra- und interdisziplinären Team,
4. identifizieren eigene und teamübergreifende berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe,
5. analysieren und reflektieren wissenschaftlich begründet berufsethische Werthaltungen und
Einstellungen,
6. entwickeln ein fundiertes Pflegeverständnis und ein berufliches Selbstverständnis als hochschulisch
qualifizierte Pflegefachperson,
7. wirken an der Weiterentwicklung der Profession mit.

B. Kompetenzen nach § 35 Absatz 2 Satz 2, § 36 Absatz 1 Satz 2, § 37 Absatz 1 Nummer 2
I. Grundlagen zur Entwicklung eines professionellen Berufs- und Rollenverständnis mit erweiterter
heilkundlicher Verantwortung.
Die Absolventinnen und Absolventen
– entwickeln ein erweitertes Rollenverständnis sowie eine professionelle Haltung im Hinblick auf die
Ausübung erweiterter heilkundlicher Aufgaben vor einem rechtlich-ethischen Hintergrund,
– schätzen ihre eigenen Kompetenzen und Potenziale ein und treffen eine begründete Entscheidung für
oder gegen die Übernahme erweiterter heilkundlicher Aufgaben,
– identifizieren und gestalten die mit den erweiterten heilkundlichen Kompetenzen verbundenen
Verantwortungsbereiche in verschiedenen pflegeberuflichen Handlungsfeldern sowie die
Spannungsfelder, die sich in der Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten, dem interprofessionellen
Team und den involvierten Leistungsträgern ergeben können,
– übernehmen eine erweiterte Verantwortung für die Einbettung heilkundlicher Tätigkeiten in den Pflege-
und Therapieprozess und die Steuerung von Pflege- und Therapieprozessen bei hochkomplexen
Pflegebedarfen, gesundheitlichen Problemlagen sowie hochbelasteten und kritischen Lebens- und
Pflegesituationen und Verlaufsdynamiken,
– überwachen und steuern integrierte patientenorientierte Pflege- und Therapieprozesse unter Nutzung
vertieften forschungsbasierten Wissens in enger Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten sowie
anderen Berufsgruppen,
– übernehmen die fachliche, wirtschaftliche, ethische und rechtliche Verantwortung für die selbständig
ausgeführten übertragenen erweiterten heilkundlichen Aufgaben,
– beteiligen sich an der wissenschaftsbasierten Weiterentwicklung der Pflege- und Versorgungsqualität
und bringen sich in ihrer neuen Rolle als Bindeglied zwischen den zu pflegenden Menschen aller
Altersstufen, dem intra- und interprofessionellen Team sowie ggf. den involvierten Leistungsträgern ein,
– nehmen drohende Über- oder Unterforderungen frühzeitig wahr und erkennen notwendige
Veränderungen, z. B. im Aufgabenzuschnitt oder in den Rahmenbedingungen, und leiten
entsprechende Handlungsalternativen ab,
– identifizieren und beheben eigene berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe,
– übernehmen die Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung
und Evaluation von Pflege- und Therapieprozessen bei Menschen in hochkomplexen Pflege- und
Lebenssituationen einschließlich der Verordnung von und Versorgung mit Medizinprodukten und
Hilfsmitteln,
– führen selbständig Infusionstherapie und Injektionen unter Berücksichtigung vertieften
forschungsbasierten Wissens durch.
II. Erweiterte heilkundliche Verantwortung für Pflege- und Therapieprozesse mit Menschen aller Altersstufen
in diabetischer Stoffwechsellage.
Die Absolventinnen und Absolventen
– übernehmen Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und
Evaluation von Pflege- und Therapieprozessen bei Menschen aller Altersstufen mit einer diabetischen
Stoffwechsellage entlang eines Algorithmus bzw. Behandlungspfads unter Berücksichtigung von
entwicklungs- und altersspezifischen besonderen Verlaufsdynamiken in enger Abstimmung mit den
zu pflegenden Menschen und ihren Bezugspersonen,
– schätzen mithilfe von alters- und entwicklungsspezifischen Assessments diabetesassoziierte Werte
und klinische Befunde, diabetesassoziierte und patientenindividuelle sowie situationsspezifische
Risiken und Komplikationen sowie die funktionelle Unabhängigkeit/Abhängigkeit des zu pflegenden
Menschen ein, bewerten die Ergebnisse und leiten Schlussfolgerungen hinsichtlich therapeutischer
Interventionen sowie des Hilfe- und Unterstützungsbedarfs der Betroffenen, der Eltern und/oder
Bezugspersonen ab,
– analysieren, reflektieren und evaluieren kritisch Kommunikations-, Interaktions- und
Beratungsprozesse auf der Grundlage pflege- und bezugswissenschaftlicher Methoden sowie unter
ethischen Gesichtspunkten zur Reflexion der Krankheitsvorstellungen und Bewältigungsarbeit der
Betroffenen im Lebensalltag,
– konzipieren, gestalten und evaluieren abgestimmte entwicklungs- und altersspezifische Schulungs-
und Beratungskonzepte mit Menschen in einer diabetischen Stoffwechsellage und ihren
Bezugspersonen auf der Basis gesicherter Forschungsergebnisse und etablierter
Versorgungsleitlinien,
– analysieren wissenschaftlich begründet die derzeitigen Versorgungsstrukturen, die Steuerung von
Versorgungsprozessen und Formen der intra- und interprofessionellen Zusammenarbeit bei
Menschen aller Altersstufen in diabetischer Stoffwechsellage und reflektieren diese kritisch,

– wirken an der (Weiter-)Entwicklung und Implementierung von wissenschaftsorientierten, innovativen
Lösungsansätzen der Zusammenarbeit von Berufsgruppen und der Steuerung von
Versorgungsprozessen bei Menschen aller Altersstufen in diabetischer Stoffwechsellage mit,
– analysieren wissenschaftlich begründet rechtliche, ökonomische und gesellschaftliche
Rahmenbedingungen der Versorgung von Menschen aller Altersstufen in diabetischer
Stoffwechsellage und bewerten diese kritisch,
– erschließen und bewerten Forschungsergebnisse und neue Technologien im Bereich der Versorgung
von Menschen aller Altersstufen in diabetischer Stoffwechsellage und identifizieren Informations-,
Schulungs- und Beratungsbedarfe der am Prozess Beteiligten,
– erleben und erkennen ihr durch die selbständige Übernahme erweiterter heilkundlicher Aufgaben
erweitertes Kompetenzprofil und gestalten die Schnittstellen zu anderen mit der Diabetesproblematik
befassten Fachberufen/Gesundheitsberufen.
III. Erweiterte heilkundliche Verantwortung für Pflege- und Therapieprozesse mit Menschen aller
Altersstufen, die von chronischen Wunden betroffen sind.
Die Absolventinnen und Absolventen
– übernehmen die Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung
und Evaluation von Pflege- und Therapieprozessen zur Unterstützung von Menschen mit chronischen
oder schwerheilenden Wunden bei der Bewältigung von hochbelasteten Lebens- und
Pflegesituationen,
– nutzen spezifische leitliniengestützte Assessmentinstrumente bzw. koordinieren diagnostische
wundbezogene Untersuchungen und erheben und beurteilen den individuellen Pflege- und
Therapiebedarf sowie alters- und krankheitsbedingte klinische und familiäre Risiken und
Gesundheitsgefährdungen in komplexen und hochkomplexen Pflegesituationen von Menschen mit
chronischen Wunden,
– übernehmen Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und
Evaluation von Pflege- und Therapieprozessen entlang eines evidenzbasierten Algorithmus bzw.
Behandlungspfads einschließlich der Verordnung von Medizinprodukten (z. B. Verbandmaterial) und
Hilfsmitteln bei Menschen mit den besonderen gesundheitlichen Problemlagen einer chronischen oder
schwerheilenden Wunde und ihren Bezugspersonen und in enger Abstimmung mit ihnen,
entsprechend systematisch entwickelter Leitlinien und Expertenstandards,
– nutzen ein vertieftes und kritisches pflege- und bezugswissenschaftliches Wissen, um zu pflegende
Menschen mit chronischen oder schwerheilenden Wunden und ihre Bezugspersonen bei der
Krankheits- und Situationsbewältigung kommunikativ zu unterstützen,
– konzipieren, gestalten und evaluieren Informations-, Schulungs- und Beratungskonzepte für Menschen
mit chronischen Wunden auf der Basis gesicherter Forschungsergebnisse,
– wirken an der Implementierung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten bei der medizinisch-pflegerischen
Versorgung von Menschen mit chronischen Wunden in unterschiedlichen Versorgungsbereichen und
über die Versorgungsbereiche hinweg mit,
– wirken an der Entwicklung, Implementierung und Evaluation von wissenschaftsbasierten oder
-orientierten Instrumenten der Qualitätssicherung und -entwicklung im Hinblick auf die pflegerische
und medizinische Versorgung von Menschen mit chronischen Wunden mit,
– schätzen die Wirkung von unterschiedlichen therapeutischen Möglichkeiten bezogen auf die Ziele und
den Nutzen für die Wundheilung kritisch ein,
– erschließen und bewerten (aktuelle) Forschungsergebnisse und Empfehlungen von
Fachgesellschaften, z. B. Expertenstandards und Leitlinien, zur Versorgung von Menschen mit
chronischen Wunden und nutzen diese ggf. für die Gestaltung des Versorgungsprozesses.
IV. Erweiterte heilkundliche Verantwortung für Pflege- und Therapieprozesse mit Menschen, die von einer
Demenz betroffen sind.
Die Absolventinnen und Absolventen
– übernehmen Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und
Evaluation von Pflege- und Therapieprozessen entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft
zur Unterstützung der Menschen mit Demenz und ihrer pflegenden Bezugspersonen und in enger
Abstimmung mit ihnen sowie mit dem interprofessionellen Team,
– nutzen spezifische, wissenschaftlich begründete Assessmentinstrumente der Geriatrie,
Demenzdiagnostik und der geriatrischen Pflege, erfassen beobachtbare Verhaltensweisen, die
Fähigkeiten zur Selbstversorgung und die Medikation im Kontext dieser Beobachtung, führen
Umgebungsassessments durch, veranlassen weiterführende diagnostische Untersuchungen und
integrieren biografie- und lebensweltorientierte Daten vor dem Hintergrund eines vertieften, an
Forschungsergebnissen orientierten Verständnisses für die Lebenssituation der Menschen, die von
Demenz betroffen sind,

– fördern die Entwicklung der zu pflegenden Menschen in ihrem sozialen Bezugssystem sowie einen
möglichst weitgehenden Erhalt von Autonomie auf der Basis von pflege- und
bezugswissenschaftlichem Wissen,
– begründen den Pflege- und Therapieprozess sowohl mit diagnosebedingten Algorithmen bzw.
Behandlungspfaden als auch unter Berücksichtigung individueller personenzentrierter Aspekte der
Beziehungsgestaltung,
– nutzen ein vertieftes, kritisches pflege- und bezugswissenschaftliches Wissen, um zu pflegende
Menschen mit Demenz und ihre Bezugspersonen bei der Krankheits- und Situationsbewältigung zu
unterstützen,
– konzipieren, gestalten und evaluieren Beratungs- und Schulungskonzepte für Menschen mit Demenz
sowie für ihre Bezugspersonen auf der Basis gesicherter Forschungsergebnisse,
– treffen in moralischen Konfliktsituationen begründete ethische Entscheidungen unter Berücksichtigung
pflegeethischer Ansätze,
– wirken an der (Weiter-)Entwicklung und Implementierung von wissenschaftsorientierten, innovativen
Lösungsansätzen der Zusammenarbeit von Berufsgruppen und der Steuerung von
Versorgungsprozessen mit Menschen mit Demenz und ihren Bezugspersonen mit,
– wirken an der Implementierung von wissenschaftsbasierten oder -orientierten Instrumenten der
Qualitätssicherung und -entwicklung im Hinblick auf die Unterstützung von Menschen mit Demenz im
jeweiligen Versorgungsbereich mit,
– erschließen und bewerten aktuelle Forschungsergebnisse und neue Technologien zur Versorgung von
Menschen mit Demenz und setzen diese im Pflege- und Therapieprozess um.“
9. Folgende Anlage 14 wird angefügt:
„Anlage 14
(zu § 42 Satz 2)
Anlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
(Hinweis nach § 42 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung über die erweiterten
heilkundlichen Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes)
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes die erforderlichen
Kompetenzen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten in
den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz erworben.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)“.

Artikel 5
Änderung des Hebammengesetzes
Das Hebammengesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom
24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 59a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung“.
b) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 62a Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung“.
1a. Dem § 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei sind die Inhalte der in Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden
Fassung geregelten Fächer des theoretischen und fachlichen Unterrichts des Ausbildungsprogramms für
Hebammen zu beachten.“
2. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:
„§ 59a
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
1. die antragstellende Person ohne Einschränkung qualifiziert ist, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem
anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat eine berufliche Tätigkeit auszuüben, die der
Tätigkeit einer Hebamme nach diesem Gesetz nur partiell entspricht,
2. die Unterschiede zwischen der in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem
gleichgestellten Staat rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit und den Tätigkeiten einer Hebamme
nach diesem Gesetz so wesentlich sind, dass die Anwendung von Anpassungsmaßnahmen nach § 57 der
Anforderung an die antragstellende Person gleichkäme, das vollständige Studium nach diesem Gesetz zu
absolvieren,
3. die rechtmäßig ausgeübte berufliche Tätigkeit nach Nummer 1 eine oder mehrere der vorbehaltenen
Tätigkeiten nach § 4 umfasst und
4. die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen.
(2) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung darf nicht erteilt werden, wenn
1. der Patientenschutz oder der Schutz der öffentlichen Gesundheit der Erteilung entgegensteht oder
2. eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikation möglich ist.
(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten zu beschränken, in denen die
antragstellende Person eine Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 nachgewiesen hat.
(4) Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Qualifikation nach
Absatz 1 Nummer 1 erworben wurde, ausgeübt und mit dem Hinweis auf
1. den Namen dieses Staates und
2. die Tätigkeit, auf die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt ist.
(5) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis die
gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach
§ 3 Absatz 1. Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ausüben, soweit
sie in den Umfang der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung fallen.
(6) Die §§ 6 bis 8 gelten für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung entsprechend.“

3. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
„§ 62a
Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
(1) Für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
bedarf es einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn:
1. die antragstellende Person eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, eines
Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates ist,
2. die antragstellende Person in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem
gleichgestellten Staat zur Ausübung des Berufs, dessen Tätigkeit der Tätigkeit einer Hebamme nur partiell
entspricht, rechtmäßig niedergelassen ist und
a) dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat, in diesem Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat
reglementiert ist oder
b) dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat, in diesem Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat nicht
reglementiert ist und die antragstellende Person diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre
mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, in einem oder in mehreren
Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt hat, und
3. die Voraussetzungen nach § 59a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegen.
(2) Personen mit einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen
Berufsausübung haben beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland im Umfang dieser Genehmigung
die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
nach § 3 Absatz 1. Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ausüben,
soweit sie in den Umfang der Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen
Berufsausübung fallen.
(3) Die §§ 6 bis 8, § 59a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 60 Absatz 4, die §§ 61, 62, 65 Absatz 1
und 2, die §§ 66 bis 69 und 70 Absatz 2 gelten entsprechend.“
4. In § 64 Absatz 3 und 4 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Hebamme“ die Wörter „partiell oder vollständig“
eingefügt.
5. In § 70 Absatz 1 werden nach dem Wort „Hebammenberuf“ die Wörter „partiell oder vollständig“ eingefügt.
6. § 71 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. für Berufsangehörige, die einen Antrag nach § 59a oder nach § 62a stellen,
a) das Verfahren und das Nähere zu den jeweiligen Voraussetzungen zur partiellen Berufsausübung,
insbesondere
aa) die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a,
bb) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 59a, insbesondere die von der
antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige
Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie
2005/36/EG,
cc) die Urkunde für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a,
b) das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung im Rahmen
einer partiellen Berufsausübung.“

Artikel 6
Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
Die Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39), die durch Artikel 13 der
Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 43a Erforderliche Unterlagen“.
b) Nach der Angabe zu § 56 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„Abschnitt 5
Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes
§ 56a Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
§ 56b Erforderliche Unterlagen
§ 56c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
§ 56d Erlaubnisurkunde
Abschnitt 6
Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen
Berufsausübung
§ 56e Erforderliche Unterlagen“.
c) Nach der Angabe zu Anlage 6 wird folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 6a Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme/
Entbindungspfleger“.
d) Die folgenden Angaben werden angefügt:
„Anlage 11 Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
Anlage 12 Fächerkatalog gemäß Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG über den
theoretischen und fachlichen Unterricht“.
1a. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Es umfasst die Inhalte der in der Anlage 12 genannten Fächer.“
2. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
„§ 43a
Erforderliche Unterlagen
(1) Personen, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 des Hebammengesetzes
aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbenen Berufsqualifikation
beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in
deutscher Sprache,
2. einen Identitätsnachweis,
3. eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqualifikation und die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb
dieser Berufsqualifikation belegen,
4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über
Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,
5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und
6. sofern vorhanden, einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person.
Für den Fall, dass die außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbene Berufsqualifikation
der automatischen Anerkennung unterliegt, sind die in den §§ 46 bis 50 des Hebammengesetzes genannten
Nachweise und Bescheinigungen oder solche Nachweise vorzulegen, die geeignet sind, die jeweils genannten
Voraussetzungen nach den §§ 46 bis 50 des Hebammengesetzes zu belegen.

(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 sind der zuständigen Behörde in Form
von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 und 4 und Satz 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die
zuständige Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die
Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten
oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden
Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie
eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.
(4) Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist
Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen
Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen für die automatische
Anerkennung einer Berufsqualifikation nach Teil 4 Abschnitt 2 des Hebammengesetzes oder zur Bewertung
der Voraussetzungen nach Teil 4 Abschnitt 3 des Hebammengesetzes erforderlich ist. Soweit die Ausbildung in
einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die
zuständige Behörde an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten
Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer
angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei
Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt
oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der
Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die
antragstellende Person auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht
den Fristlauf nach § 43 Absatz 2 bis 4.
(6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit
ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere
1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,
2. ein Geschäftskonzept oder
3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.
Die zuständige Behörde darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Satz 1 Nummer 3
fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde. Für antragstellende Personen mit
Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat sowie für
Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen
eine entsprechende Absicht sprechen.“
3. Nach § 56 werden die folgenden Abschnitte 5 und 6 eingefügt:
„Abschnitt 5
Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes
§ 56a
Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
Beantragt eine Person eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes, so
bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang
und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die erforderlichen Voraussetzungen
nachzuweisen.
§ 56b
Erforderliche Unterlagen
(1) Personen, die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes aufgrund
einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen,
haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in
deutscher Sprache,
2. einen Identitätsnachweis,
3. eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation
erforderlich ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, in einem
anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat, die den Tätigkeiten einer Hebamme nur
partiell entsprechen, sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,

4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über
Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,
5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und
6. einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person.
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften
vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind
Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen
nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von
einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten
Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden
Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie
eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.
(4) Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist
Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen
Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 59a des
Hebammengesetzes erforderlich ist. Soweit die Ausbildung in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat
oder in einem gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die zuständige Behörde an die zuständige
Stelle des Ausbildungsstaats wenden.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten
Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer
angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei
Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt
oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der
Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die
antragstellende Person auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht
den Fristlauf nach § 56c.
(6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit
ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere
1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,
2. ein Geschäftskonzept oder
3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.
Die zuständige Behörde darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Satz 1 Nummer 3
fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde. Für antragstellende Personen mit
Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat sowie für
Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen
eine entsprechende Absicht sprechen.
(7) Die §§ 54 bis 56 gelten entsprechend.
§ 56c
Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage
der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.
§ 56d
Erlaubnisurkunde
Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes ist das
Muster nach Anlage 11 zu verwenden.

Abschnitt 6
Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen
Berufsausübung
§ 56e
Erforderliche Unterlagen
(1) Personen, die eine Genehmigung nach § 62a Absatz 1 des Hebammengesetzes aufgrund einer
außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben
dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in
deutscher Sprache,
2. einen Nachweis ihrer Identität sowie ihrer Staatsangehörigkeit,
3. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung die
antragstellende Person in einem Beruf, dessen Tätigkeit der Tätigkeit einer Hebamme nur partiell
entspricht, rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem
gleichgestellten Staat niedergelassen ist,
4. eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation
erforderlich ist für die Ausübung dieses Berufs in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen
Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser
Berufsqualifikation belegen,
5. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über
Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,
6. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und
7. einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person.
(2) Im Fall von § 62a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Hebammengesetzes hat die
antragstellende Person zusätzlich einen Nachweis in beliebiger Form darüber vorzulegen, dass dieser Beruf
während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, in
einem oder mehreren Vertragsstaaten oder in einem oder mehreren gleichgestellten Staaten rechtmäßig
ausgeübt worden ist.
(3) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Absatz 2 sind der zuständigen Behörde in Form von
Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5
sowie Absatz 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige
Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die
Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich
bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 3 eine andere Form für die vorzulegenden
Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie
eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.
(5) Die §§ 54 bis 56 sowie 56b Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.“
3a. Dem § 57 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Im Fall eines Antrags nach § 77 Absatz 1 Satz 2 des Hebammengesetzes verwendet die zuständige
Behörde bei der Erteilung der Erlaubnis das Muster der Erlaubnisurkunde nach Anlage 6a, wenn die
antragstellende Person nicht über eine mindestens zwölfjährige allgemeine Schulbildung verfügt.“
4. In den Anlagen 4 und 5 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift“ die Wörter „oder qualifizierte elektronische
Signatur“ eingefügt.

4a. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 6
(zu § 42 Absatz 3)
Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
„Hebamme“
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
erhält auf der Grundlage von § 5 des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen
(Hebammengesetz) mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
„Hebamme“
zu führen.
Wichtiger Hinweis:
Aufgrund des Zugangs zum Hebammenstudium nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb oder Doppelbuchstabe cc des Hebammengesetzes wird die Berufsqualifikation
der Inhaberin oder des Inhabers dieser Erlaubnis nicht automatisch anerkannt nach Artikel 21
Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom
16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115),
die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2023/2383 (ABl. L 129 vom 9.10.2023, S. 1) geändert
worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Important note:
On account of having had access to midwifery studies by virtue of Section 10 (1) no. 1 (b) (bb) or (cc) of
the Midwives Act, the professional qualification of the holder of this licence is not automatically
recognised in accordance with Article 21 (3) of Directive 2005/36/EC of the European Parliament and
of the Council of 7 September 2005 on the recognition of professional qualifications (OJ L 255 of
30.9.2005, p. 22; L 271, 16.10.2007, p. 18; L 93, 4.4.2008, p. 28; L 33, 3.2.2009, p. 49; L 305, 24.10.2014,
p. 115), most recently amended by Delegated Decision (EU) 2023/2383 (OJ L 129, 9.10.2023, p. 1), in its
current version.
Remarque importante :
En raison de l’accès aux études de sage-femme, réglé en vertu de l’article 10, paragraphe 1, point 1,
lettre b), double lettre bb) ou cc), de la loi sur la profession de sage-femme (Hebammengesetz), la
qualification professionnelle du titulaire de cette autorisation n’est pas automatiquement reconnue
conformément à l’article 21, paragraphe 3, de la directive 2005/36/CE du Parlement européen et
du Conseil du 7 septembre 2005 relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles
(JO L 255 du 30.9.2005, p. 22; L 271 du 16.10.2007, p. 18; L 93 du 4.4.2008, p. 28; L 33 du 3.2.2009,
p. 49; L 305 du 24.10.2014, p. 115), modifiée en dernier lieu par la décision déléguée (UE) 2023/2383
(JO L 129 du 9.10.2023, p. 1), dans sa version actualisée.
Nota importante:
In base all’accesso agli studi di ostetricia ai sensi dell’articolo 10, paragrafo 1, comma 1, lettera b),
punto bb) o cc) della legge sulle ostetriche, la qualifica professionale del titolare di questa
licenza non viene riconosciuta automaticamente ai sensi dell’articolo 21 capoverso 3 della Direttiva
2005/36/CE del Parlamento Europeo e del Consiglio del 7 settembre 2005 sul riconoscimento delle
qualifiche professionali (GU L 255 del 30.9.2005, pag. 22; L 271 del 16.10.2007, pag. 18; L 93 del
4.4 2008, pag. 28; L 33, 3.2.2009, pag. 49; L 305, 24.10.2014, pag. 115), modificata da ultimo con
decisione delegata (UE) 2023/2383 (GU L 129 del 9.10.2023, p. 1), nella versione vigente.

Nota importante:
Tras acceder a los estudios de matrona con arreglo al artículo 10, apartado 1, punto 1, letra b, inciso bb
o cc, de la Ley alemana de matronas, la cualificación profesional de la o el titular de esta licencia no
se reconoce automáticamente conforme al artículo 21, apartado 3, de la Directiva 2005/36/CE del
Parlamento Europeo y del Consejo, de 7 de septiembre de 2005, relativa al reconocimiento
de cualificaciones profesionales (DO L 255 de 30/09/2005, p. 22; L 271 de 16/10/2007, p. 18; L 93 de
04/04/2008, p. 28; L 33 de 03/02/2009, p. 49; L 305 de 24/10/2014, p. 115), modificada en último lugar por
la Decisión Delegada (UE) 2023/2383 (DO L 129 de 9/10/2023, p. 1), en su versión vigente.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)“.
4b. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a eingefügt:
„Anlage 6a
(zu § 57 Absatz 8)
Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
„Hebamme/Entbindungspfleger“
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
erhält auf der Grundlage von § 2 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden
Fassung in Verbindung mit § 77 Absatz 1 des Hebammengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die
Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
„Hebamme/Entbindungspfleger“*
zu führen.
Wichtiger Hinweis:
Aufgrund des Zugangs zur Ausbildung nach dem 18. Januar 2020 mit einer nicht mindestens
zwölfjährigen allgemeinen Schulbildung wird die Berufsqualifikation der Inhaberin oder des Inhabers
dieser Erlaubnis nicht automatisch anerkannt nach Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom
4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den
Delegierten Beschluss (EU) 2023/2383 (ABl. L 129 vom 9.10.2023, S. 1) geändert worden ist, in ihrer
jeweils geltenden Fassung.
Please note:
On account of having had access to training, after 18 January 2020, without at least twelve years of
general education, the professional qualification of the holder of this licence is not automatically
recognised in accordance with Article 21 (3) of Directive 2005/36/EC of the European Parliament and
of the Council of 7 September 2005 on the recognition of professional qualifications (OJ L 255 of
30.9.2005, p. 22; L 271, 16.10.2007, p. 18; L 93, 4.4.2008, p. 28; L 33, 3.2.2009, p. 49; L 305, 24.10.2014,
p. 115), most recently amended by Delegated Decision (EU) 2023/2383 (OJ L 129, 9.10.2023, p. 1), in its
current version.

Remarque importante :
En raison de l’accès à la formation après le 18 janvier 2020 et en l’absence d’un cycle d’enseignement
général d’au moins douze ans, la qualification professionnelle du titulaire de cette autorisation n’est pas
automatiquement reconnue conformément à l’article 21, paragraphe 3, de la directive 2005/36/CE
du Parlement européen et du Conseil du 7 septembre 2005 relative à la reconnaissance des
qualifications professionnelles (JO L 255 du 30.9.2005, p. 22; L 271 du 16.10.2007, p. 18; L 93 du
4.4.2008, p. 28; L 33 du 3.2.2009, p. 49; L 305 du 24.10.2014, p. 115), modifiée en dernier lieu par la
décision déléguée (UE) 2023/2383 (JO L 129 du 9.10.2023, p. 1), dans sa version actualisée.
Nota importante:
In base all’accesso accesso alla formazione dopo il 18 gennaio 2020 senza almeno dodici anni di
istruzione scolastica generale, la qualifica professionale del titolare di questa licenza non viene
riconosciuta automaticamente ai sensi dell’articolo 21 capoverso 3 della Direttiva 2005/36/CE del
Parlamento Europeo e del Consiglio del 7 settembre 2005 sul riconoscimento delle qualifiche
professionali (GU L 255 del 30.9.2005, pag. 22; L 271 del 16.10.2007, pag. 18; L 93 del 4.4 2008,
pag. 28; L 33, 3.2.2009, pag. 49; L 305, 24.10.2014, pag. 115), modificata da ultimo con decisione
delegata (UE) 2023/2383 (GU L 129 del 9.10.2023, p. 1), nella versione vigente.
Nota importante:
Tras acceder a la formación con posterioridad al 18 de enero de 2020 no habiendo completado al menos
doce años de la enseñanza general básica, la cualificación profesional de la o el titular de esta licencia
no se reconoce automáticamente con arreglo al artículo 21, apartado 3, de la Directiva 2005/36/CE
del Parlamento Europeo y del Consejo, de 7 de septiembre de 2005, relativa al reconocimiento
de cualificaciones profesionales (DO L 255 de 30/09/2005, p. 22; L 271 de 16/10/2007, p. 18; L 93 de
04/04/2008, p. 28; L 33 de 03/02/2009, p. 49; L 305 de 24/10/2014, p. 115), modificada en último lugar por
la Decisión Delegada (UE) 2023/2383 (DO L 129 de 9/10/2023, p. 1), en su versión vigente.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur).
* Nichtzutreffendes streichen.“
4c. In den Anlagen 7 und 9 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift“ die Wörter „oder qualifizierte elektronische
Signatur“ eingefügt.
5. In den Anlagen 8 und 10 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift(en)“ die Wörter „oder qualifizierte
elektronische Signatur(en)“ eingefügt.

6. Folgende Anlage 11 wird angefügt:
„Anlage 11
(zu § 56d)
Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
erhält aufgrund des § 59a des Hebammengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis zur partiellen
Berufsausübung.
Folgende vorbehaltene Tätigkeiten werden von der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung umfasst
(abschließende Aufzählung):
Die Ausübung des Berufs erfolgt unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Berufsqualifikation
erworben wurde, sowie mit dem Hinweis auf den Namen dieses Staates und die oben genannte(n)
vorbehaltene(n) Tätigkeit(en), wie folgt:
Es wird auf die Pflicht hingewiesen, den Dienstleistungsempfängern eindeutig den Umfang der beruflichen
Tätigkeit anzugeben (Artikel 4f Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG).
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)“.
7. Folgende Anlage 12 wird angefügt:
„Anlage 12
(zu § 3 Absatz 1)
Fächerkatalog gemäß Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG
über den theoretischen und fachlichen Unterricht
I. Grundfächer
– Grundbegriffe der Anatomie und Physiologie
– Grundbegriffe der Pathologie
– Grundbegriffe der Bakteriologie, Virologie und Parasitologie
– Grundbegriffe der Biophysik, Biochemie und Radiologie
– Kinderheilkunde, insbesondere in Bezug auf Neugeborene
– Hygiene, Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von Krankheiten
– Ernährung und Diätetik unter besonderer Berücksichtigung der Ernährung der Frau, des Neugeborenen
und des Säuglings
– Grundbegriffe der Soziologie und sozialmedizinischer Fragen
– Grundbegriffe der Arzneimittellehre
– Psychologie
– Pädagogik
– Gesundheits- und Sozialrecht und Aufbau des Gesundheitswesens
– Berufsethik und Berufsrecht
– Sexualerziehung und Familienplanung
– Gesetzlicher Schutz von Mutter und Kind

II. Spezifische Fächer für Hebammen
– Anatomie und Physiologie
– Embryologie und Entwicklung des Fötus
– Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett
– Pathologie in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe
– Schwangerenberatung, Vorbereitung auf die Elternschaft, einschließlich psychologischer Aspekte
– Vorbereitung der Entbindung, einschließlich Kenntnisse von Geburtshilfeinstrumenten und ihrer
Verwendung
– Analgesie, Anästhesie und Wiederbelebung
– Physiologie und Pathologie des Neugeborenen
– Betreuung und Pflege des Neugeborenen
– Psychologische und soziale Faktoren“.
Artikel 7
Änderung des MT-Berufe-Gesetzes
Das MT-Berufe-Gesetz vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 59 folgende Angabe eingefügt:
„§ 59a Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung“.
2. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:
„§ 59a
Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
(1) Für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen einer partiellen Berufsausübung bedarf
es einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn:
1. die antragstellende Person eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, eines
Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates ist,
2. die antragstellende Person in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem
gleichgestellten Staat zur Ausübung des Berufs, dessen Tätigkeit der Tätigkeit in einem der in diesem
Gesetz geregelten Berufe nur partiell entspricht, rechtmäßig niedergelassen ist und
a) dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat, in diesem Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat
reglementiert ist oder
b) dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat, in diesem Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat nicht
reglementiert ist und die antragstellende Person diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre
mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten
Staaten rechtmäßig ausgeübt hat,
3. die Voraussetzungen nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegen.
(2) Personen mit einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen
Berufsausübung haben beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland im Umfang dieser Genehmigung die
gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1
Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4. Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 5
ausüben, soweit sie in den Umfang der Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen
Berufsausübung fallen.
(3) Die §§ 2 bis 4, 53 Absatz 2, 3 und 4, § 54 Absatz 2, die §§ 55, 59 Absatz 3 und 4, § 63 Absatz 1 bis 3, die
§§ 64 bis 67 und 68 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.“
3. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Beruf“ die Wörter „vollständig oder partiell“
eingefügt.
b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „die sich auf die“ die Wörter „vollständige
oder partielle“ eingefügt.
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 57“ durch die Angabe „§ 55“ und das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. die Entscheidungen nach Teil 5 oder“.

4. In § 68 Absatz 1 werden nach dem Wort „Berufe“ die Wörter „vollständig oder partiell“ eingefügt.
5. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. für Berufsangehörige, die einen Antrag nach § 53 oder nach § 59a stellen,
a) das Verfahren und das Nähere zu den jeweiligen Voraussetzungen partiellen Berufsausübung,
insbesondere
aa) die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53,
bb) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 53, insbesondere die von der
antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige
Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie
2005/36/EG,
cc) die Urkunde für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 und
b) das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung im Rahmen
einer partiellen Berufsausübung.“
Artikel 8
Änderung der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Die MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4467), die durch Artikel 15
der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 99 die folgenden Angaben eingefügt:
„Abschnitt 6
Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes
§ 99a Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
§ 99b Erforderliche Unterlagen
§ 99c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
§ 99d Erlaubnisurkunde
Abschnitt 7
Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen
Berufsausübung
§ 99e Erforderliche Unterlagen“.
b) Folgende Angabe wird angefügt:
„Anlage 14 Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung“.
2. § 60 wird wie folgt geändert:
a01) Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. sofern vorhanden, einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden
Person.“
a02) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Dolmetscherin oder“ und die Wörter „Dolmetscher oder“ gestrichen.
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der
Unterlagen in englischer Sprache zulassen.“

b) Absatz 6 Satz 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit
ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere
1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,
2. ein Geschäftskonzept oder
3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.
Die zuständige Behörde darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Satz 1
Nummer 3 fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde.“
3. Nach § 99 werden die folgenden Abschnitte 6 und 7 eingefügt:
„Abschnitt 6
Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes
§ 99a
Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
Beantragt eine Person eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes, so
bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und
teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.
§ 99b
Erforderliche Unterlagen
(1) Personen, die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes aufgrund
einer außerhalb des Geltungsbereichs des MT-Berufe-Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen,
haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in
deutscher Sprache,
2. einen Identitätsnachweis,
3. eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation erforderlich
ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen
Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat, die im Bereich einer der Berufe nach dem MT-Berufe-
Gesetz liegt, sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,
4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse
und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,
5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und
6. einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person.
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften
vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind
Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen
nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer
öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer
erstellen zu lassen.
(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden
Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie
eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.
(4) Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist
Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen
Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 53 Absatz 1 des
MT-Berufe-Gesetzes erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann sich an die zuständige Stelle des
Ausbildungsstaats wenden.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen,
kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist
Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem
Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann
sich die zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die
zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person
auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 99c.

(6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit
ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere
1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,
2. ein Geschäftskonzept oder
3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.
Die zuständige Behörde darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Satz 1 Nummer 3
fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde. Für antragstellende Personen mit
Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat sowie für
Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine
entsprechende Absicht sprechen.
(7) Die §§ 96 bis 98 gelten entsprechend.
§ 99c
Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage
der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.
§ 99d
Erlaubnisurkunde
Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes ist das
Muster nach Anlage 14 zu verwenden.
Abschnitt 7
Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen
Berufsausübung
§ 99e
Erforderliche Unterlagen
(1) Personen, die eine Genehmigung nach § 59a des MT-Berufe-Gesetzes aufgrund einer außerhalb des
Geltungsbereichs des MT-Berufe-Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag
folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in
deutscher Sprache,
2. einen Nachweis ihrer Identität sowie Staatsangehörigkeit,
3. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung die
antragstellende Person in einem Beruf, dessen Tätigkeit der Tätigkeit einem der Berufe nach dem MT-
Berufe-Gesetz nur partiell entspricht, rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen
Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat niedergelassen ist,
4. eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation erforderlich
ist für die Ausübung dieses Berufs in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in
einem gleichgestellten Staat, sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation
belegen,
5. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse
und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,
6. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und
7. einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person.
(2) Im Fall von § 59a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des MT-Berufe-Gesetzes hat die
antragstellende Person zusätzlich einen Nachweis in beliebiger Form darüber vorzulegen, dass dieser Beruf
während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren Mitgliedstaaten,
Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt worden ist.

(3) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Absatz 2 sind der zuständigen Behörde in Form von
Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5
sowie Absatz 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige
Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die
Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich
bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 3 eine andere Form für die vorzulegenden
Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie
eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.
(5) § 99b Absatz 4, 5 Satz 1 und 2 und Absatz 7 gilt entsprechend.“
4. Folgende Anlage 14 wird angefügt:
„Anlage 14
(zu § 99d)
Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
erhält auf Grund des § 53 des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie mit Wirkung vom
heutigen Tage die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung.
Folgende vorbehaltene Tätigkeiten werden von der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung umfasst
(abschließende Aufzählung):
Die Ausübung des Berufs erfolgt unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Berufsqualifikation
erworben wurde, sowie mit dem Hinweis auf den Namen dieses Staates und die oben genannte(n)
vorbehaltene(n) Tätigkeit(en), wie folgt:
Es wird auf die Pflicht hingewiesen, den Dienstleistungsempfängern eindeutig den Umfang der beruflichen
Tätigkeit anzugeben (Artikel 4f Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG).
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)“.
Artikel 8a
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 345 Nummer 5b werden die Wörter „§ 45 Absatz 1 des Fünften Buches“ durch die Wörter „§ 45 Absatz 1 oder
Absatz 1a des Fünften Buches“ ersetzt.
2. In § 421d Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „für die
Kalenderjahre 2024 und 2025 besteht der Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für
jeweils 15 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen längstens für jeweils 30 Tage; Arbeitslosengeld wird
insgesamt für nicht mehr als jeweils 35 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als jeweils
70 Tage fortgezahlt“ eingefügt.

Artikel 8b
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei der stationären Behandlung eines versicherten Kindes, das das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, wird die Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen unwiderlegbar
vermutet.“
b) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
2. In § 44b Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 45“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
3. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „für den Anspruch nach Satz 1 entsprechend“
eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ein Anspruch auf Krankengeld besteht auch für Versicherte, die nach § 11 Absatz 3 bei stationärer
Behandlung ihres versicherten Kindes aus medizinischen Gründen als Begleitperson mitaufgenommen
werden, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe
angewiesen ist. Das Vorliegen der in Satz 1 genannten medizinischen Gründe, die eine Mitaufnahme
notwendig machen, sowie die Dauer der notwendigen Mitaufnahme sind von der stationären Einrichtung
gegenüber der Begleitperson des versicherten Kindes zu bescheinigen; im Fall des § 11 Absatz 3 Satz 2 ist
die Bescheinigung auf die Dauer der in Satz 1 genannten Mitaufnahme zu beschränken. Der Anspruch nach
Satz 1 besteht nur für einen Elternteil. § 10 Absatz 4 und § 44 Absatz 2 gelten für den Anspruch nach Satz 1
entsprechend. Der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 bleibt unberührt. Kein Anspruch auf Krankengeld
nach Satz 1 besteht, wenn Krankengeld nach Absatz 4 oder nach § 44b in Anspruch genommen wird.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 oder Absatz 1a“
ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „und Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt“ durch ein Komma und die Wörter „Absatz 4
Satz 3 bis 5 und § 47b gelten“ ersetzt.
d) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „für das Jahr 2023“ durch die Wörter „jeweils in dem Kalenderjahr 2024 und in
dem Kalenderjahr 2025“ ersetzt, wird die Angabe „30“ durch die Angabe „15“ und wird die Angabe „60“
durch die Angabe „30“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „65“ durch die Angabe „35“ und wird die Angabe „130“ durch die Angabe „70“
ersetzt.
cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
e) Absatz 2b wird aufgehoben.
f) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 oder Absatz 1a“
ersetzt.
g) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 47“ durch die Wörter „die §§ 47 und 47b“ ersetzt.
h) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 oder Absatz 1a“ ersetzt.
Artikel 8c
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
In § 65b Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8b dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird das Wort „ehrenamtliche“ gestrichen.

Artikel 8d
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8c dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 106b Absatz 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt:
„(1c) Die Verordnung eines Arzneimittels, das zum Zeitpunkt der Verordnung auf der nach § 129 Absatz 2b
Satz 1 erstellten Liste geführt wird, gilt als nicht unwirtschaftlich.“
2. § 129 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann nach Anhörung des
Bundesministeriums für Gesundheit eine Liste für Kinderarzneimittel erstellen, die essentielle Arzneimittel
für die Pädiatrie enthält, die möglicherweise einer angespannten Versorgungssituation unterliegen. Die nach
Satz 1 erstellte Liste sowie die Änderungen dieser Liste sind vom Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8,
Absatz 2a und dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines nach
Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels, das auf der nach Satz 1
erstellten Liste geführt wird, dieses gegen ein wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel,
auch in einer anderen Darreichungsform, oder gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen
Darreichungsform ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt austauschen. Absatz 2a Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.“
b) Absatz 4d Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. ein Austausch des nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels
nach Absatz 2b erfolgt.“
Artikel 8e
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8d dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „31. März 2025“ durch die Angabe „31. März 2024“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei der Überprüfung und Anpassung nach Satz 2 können auch Leistungen ausgewählt werden, die nicht in
dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog genannt sind; für die Auswahl dieser
Leistungen gilt Satz 1 entsprechend.“
2. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Gegenstand der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Leistungen sein, die nicht in dem nach § 115b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog genannt sind.“
Artikel 8f
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 132a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8e dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird vor dem Wort „Landesverbände“ das Wort „die“ gestrichen.
2. Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Bezahlung von Gehältern, die ihrer Höhe nach über die Höhe hinausgeht, die nach Satz 7 oder Satz 8 in
Verbindung mit § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden kann, kann
nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht.“
3. In dem neuen Satz 10 werden nach der Angabe „Satz 7“ die Wörter „oder Satz 8“ eingefügt.

4. Nach dem neuen Satz 12 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts sind gegen den Vertragspartner zu richten. Der von der
Schiedsperson festgelegte Vertragsinhalt oder die von der Schiedsperson festgelegten einzelnen
Bestimmungen des Vertrages gilt oder gelten bis zur gerichtlichen Ersetzung oder gerichtlichen Feststellung
der Unbilligkeit weiter.“
5. Nach dem neuen Satz 16 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Leistungserbringer sind verpflichtet, an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach § 275b teilzunehmen;
§ 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt unberührt.“
6. Der neue Satz 19 wird aufgehoben.
Artikel 8g
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 132l des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8f dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Bei nicht tarifgebundenen oder nicht an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Leistungserbringern
gilt § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches entsprechend. Eine Bezahlung von Gehältern, die ihrer Höhe
nach über die Höhe hinausgehen, die nach Satz 2 oder Satz 3 in Verbindung mit § 82c Absatz 2 Satz 1 des
Elften Buches nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden kann, kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt
werden, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht.“
b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „dieser Vergütungen“ durch die Wörter „der Vergütungen nach Satz 2
oder Satz 3“ eingefügt.
2. Absatz 6 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale
Sicherung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen
Informationen bestimmt; Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch das
Bundesamt für Soziale Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung. Klagen gegen die Festlegung des
Vertragsinhalts sind gegen den Vertragspartner zu richten. Der von der Schiedsperson festgelegte
Vertragsinhalt oder die von der Schiedsperson festgelegten einzelnen Bestimmungen des Vertrages gilt oder
gelten bis zur gerichtlichen Ersetzung oder gerichtlichen Feststellung der Unbilligkeit weiter.“
Artikel 8h
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
In § 137j Absatz 1 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8g dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
Artikel 8i
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 170 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8h dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind die für das Jahr 2024 vorzunehmenden Zuführungen nach Satz 1 und die Zuführungen
zum Deckungskapital für Verpflichtungen nach § 12 Absatz 1 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung im
Jahr 2024 auf die für dieses Haushaltsjahr notwendigen Beträge begrenzt.“

Artikel 8j
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8i dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§§ 403 bis 422“ durch die Angabe „§ 403 bis 423“ ersetzt.
2. § 240 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Stellt ein Mitglied innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht
vorgelegter Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen unter Zugrundelegung der monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden und die Krankenkasse ihm diese Festsetzung
bekanntgegeben hat, einen Antrag auf Neufestsetzung der Beiträge, sind die Beiträge für die Zeiträume neu
festzusetzen, für die das Mitglied Nachweise über die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen
übermittelt.“
b) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von
drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, werden die nach Satz 1 oder Satz 2 vorläufig
festgesetzten Beiträge abweichend von Satz 3 unter Zugrundelegung beitragspflichtiger Einnahmen in
Höhe der Beitragsbemessungsgrenze endgültig festgesetzt. Eine Festsetzung nach Satz 4 unterbleibt
für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem das Mitglied gegenüber der
Krankenkasse durch Vorlage einer Erklärung des Finanzamts oder auf andere Weise nachgewiesen
hat, dass für das jeweilige Kalenderjahr noch kein Einkommensteuerbescheid bekanntgegeben worden
ist. Ist eine Festsetzung nach Satz 4 vor Erbringung des Nachweises nach Satz 5 erfolgt, ist die
Festsetzung zurückzunehmen. Stellt ein Mitglied innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge
nach Satz 4 festgesetzt wurden und die Krankenkasse ihm diese Festsetzung bekanntgegeben hat,
einen Antrag auf Neufestsetzung der Beiträge, sind die Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr neu
festzusetzen, für das das Mitglied die tatsächlichen Einnahmen durch Vorlage eines
Einkommensteuerbescheides nachweist. Bis zur Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides
ist die Verjährung von Beitragsansprüchen gehemmt.“
bb) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter „Sätze 1, 3 und 4“ durch die Wörter „Sätze 1 und 3 bis 8“ ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe „bis 5“ durch die Angabe „bis 9“ ersetzt.
3. § 423 wird wie folgt gefasst:
„§ 423
Rückwirkende Herabsetzung nach § 240 Absatz 4a Satz 4 festgesetzter Beiträge
In Fällen, in denen die Krankenkasse für Zeiträume ab dem 1. Januar 2018 die Beiträge nach § 240 Absatz 4a
Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 in der bis zum 15. Dezember 2023 geltenden Fassung festgesetzt hat, sind die
Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr neu festzusetzen, für das das Mitglied die tatsächlichen Einnahmen durch
Vorlage eines Einkommensteuerbescheides bis zum Ablauf des 16. Dezember 2024 oder, falls ein
Einkommensteuerbescheid für ein Kalenderjahr bis zum Ablauf des 16. Dezember 2023 noch nicht erlassen
wurde, innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des jeweiligen Einkommensteuerbescheides nachweist.“
Artikel 8k
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
In § 166 Absatz 1 Nummer 2e des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 45 Absatz 1
des Fünften Buches“ durch die Wörter „§ 45 Absatz 1 oder Absatz 1a des Fünften Buches“ ersetzt.

Artikel 8l
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:
„§ 123 Gemeinsame Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im
Quartier“.
b) Die Angabe zu § 124 wird wie folgt gefasst:
„§ 124 Wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der gemeinsamen Modellvorhaben für
Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier“.
2. In § 59 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Fünften Buches des Fünften Buches“ durch die Wörter „des
Fünften Buches“ ersetzt.
Artikel 8m
Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 8 Absatz 7 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8l dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Förderfähig sind alle Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen, die das Ziel haben, die Vereinbarkeit von Pflege,
Familie und Beruf, insbesondere für ihre in der Pflege und Betreuung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu
verbessern; dazu gehören, jeweils einschließlich aller erforderlichen Maßnahmen zur betrieblichen Umsetzung,
insbesondere der Bedarfsanalyse, Konzeptentwicklung, Personal- und Organisationsentwicklung, Schulung und
Weiterbildung der Führungskräfte und Beschäftigten sowie der Begleitung bei der Umsetzung, insbesondere
1. individuelle und gemeinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die besonderen Arbeitszeiten von Pflegekräften
ausgerichtet sind, sowie weitere Maßnahmen zur Entlastung insbesondere der in der Pflege und Betreuung
tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
2. Maßnahmen zur Rückgewinnung von Pflege- und Betreuungspersonal,
3. Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung einschließlich Maßnahmen im
Zusammenhang mit lebensphasengerechten Arbeitszeitmodellen, Personalpools sowie weiteren betrieblichen
Ausfallkonzepten,
4. Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation mit und zwischen den Beschäftigten,
5. Maßnahmen zur kompetenzorientierten Personalentwicklung, Personalqualifizierung und Führung,
6. Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation mit Kunden,
7. Maßnahmen zur Schaffung einer familienfreundlichen Unternehmenskultur.“
Artikel 8n
Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
In § 8 Absatz 3b Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8m dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
Artikel 8o
Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
In § 42a Absatz 5 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8n dieses Gesetzes
geändert worden ist, werden die Wörter „des vorangehenden Jahres“ durch die Wörter „der am 31. Dezember des
vorangehenden Jahres gültigen Gesamtheimentgelte“ ersetzt.

Artikel 8p
Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8o dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Absatz 3a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „von“ durch das Wort „bei“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen sind berechtigt, entsprechende Nachweise
anzufordern.“
2. In Absatz 3c Satz 1 werden nach dem Wort „Nachweis“ die Wörter „der Elterneigenschaft und“ eingefügt.
3. In Absatz 3d Satz 2 werden nach dem Wort „Nachweis“ die Wörter „unbeschadet des Absatzes 3a“ eingefügt.
Artikel 8q
Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
In § 57 Absatz 2 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8p dieses Gesetzes
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 45 Absatz 1 des Fünften Buches“ durch die Wörter „§ 45 Absatz 1
oder Absatz 1a des Fünften Buches“ ersetzt.
Artikel 8r
Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 82c Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8q dieses Gesetzes geändert
worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Pflegekassen sowie die Landesverbände der Pflegekassen berichten auf begründete Anforderung des
Bundesministeriums für Gesundheit zu den Wirkungen der Regelungen der Absätze 1 bis 3 sowie des § 72
Absatz 3a bis 3e. Soweit ein Landesverband der Pflegekassen die Geschäftsstelle im Sinne von Satz 2
beauftragt hat, obliegt die Berichterstattung der Geschäftsstelle. Für die Berichterstattung nach den Sätzen 5 und
6 haben die Landesverbände der Pflegekassen oder die Geschäftsstelle auf Anforderung des Bundesministeriums
für Gesundheit die von den Pflegekassen und Landesverbänden der Pflegekassen erhobenen oder erhaltenen nicht
personenbezogenen Daten aufzubereiten und auszuwerten. Für die Evaluation nach § 72 Absatz 3f gelten die Sätze
5 bis 7 entsprechend. Soweit es erforderlich ist, können auch Informationen angefordert werden, die Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse enthalten. Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt mit der Anforderung die Art, den
Umfang und die Art der Aufbereitung und Auswertung der angeforderten Informationen.“
Artikel 8s
Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 113c Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8r dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „alle zwei Jahre, erstmals bis zum 31. Dezember 2023“ durch die Wörter „erstmals
bis zum 30. Juni 2024 und anschließend alle zwei Jahre, beginnend mit dem 31. Dezember 2025“ ersetzt.
2. In Satz 3 werden die Wörter „alle zwei Jahre, erstmals bis zum 31. Dezember 2024, aufgeschlüsselt nach
Ländern für den Stichtag 1. November des Berichtsjahres“ durch die Wörter „erstmals bis zum 30. Juni 2025,
aufgeschlüsselt nach Ländern für den Stichtag 1. Mai 2025, und anschließend alle zwei Jahre, beginnend mit
dem 31. Dezember 2026, aufgeschlüsselt nach Ländern für den Stichtag 1. November des Berichtsjahres“
ersetzt.
3. In Satz 5 wird die Angabe „30. September 2023“ durch die Angabe „31. März 2024“ ersetzt.

Artikel 8t
Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 154 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8s dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen haben die nach Absatz 1 notwendigen
Angaben an die Pflegekassen jeweils bis zum 15. des Folgemonats zu übermitteln. Die Ergänzungshilfe kann
ausschließlich für den Vormonat, bei erstmaliger Beantragung auch rückwirkend für die zurückliegenden Monate
Oktober 2022 bis Februar 2023 geltend gemacht werden. Die erstmalige Einreichung der Angaben durch die
Pflegeeinrichtungen hat spätestens 15 Tage nach Vorliegen der Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der
Pflegekassen nach Absatz 3 zu erfolgen. Die letztmalige Einreichung jeglicher Nachweise für beantragte
Ergänzungshilfen muss bis zum 30. August 2024 erfolgen. Der sich auf der Basis von Nachweisen ergebende
Erstattungsbetrag ist jeweils spätestens vier Wochen nach Eingang aller nötigen Angaben auszuzahlen. Solange
sich die Höhe der monatlichen abschlägigen Vorauszahlung oder die Höhe von gewährten öffentlichen
Zuschüssen oder anderen Unterstützungsmaßnahmen nicht ändert, wird der Erstattungsbetrag auch für die
Folgemonate gewährt. Bei Änderungen ist den Pflegekassen die neue abschlägige Vorauszahlung oder die
geänderte Höhe gewährter öffentlicher Zuschüsse oder anderer Unterstützungsmaßnahmen mitzuteilen.
Nachzahlungen, die sich aus den jeweiligen Jahresabrechnungen der Versorger für den in Absatz 1 Satz 1
genannten Zeitraum ergeben, können die Pflegeeinrichtungen zusätzlich geltend machen. Rückzahlungen, die
sich aus den jeweiligen Jahresabrechnungen der Versorger für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum
ergeben, sind an die Pflegekassen weiterzuleiten. Die Jahresabrechnungen der Versorger für den in Absatz 1
Satz 1 genannten Zeitraum haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegekassen unverzüglich nach Erhalt
vorzulegen. Sofern die jeweiligen Jahresabrechnungen der Versorger für den in Absatz 1 Satz 1 genannten
Zeitraum den Leistungserbringern bis zum 30. August 2024 noch nicht vorliegen, sind diese abweichend von
Satz 4 bis zum 31. Dezember 2025 bei den Pflegekassen nachzureichen. Nachzahlungen nach Satz 8 oder
Rückzahlungen nach Satz 9, die jeweils nach Satz 11 geltend gemacht werden, erfolgen zu Lasten oder zu
Gunsten der sozialen Pflegeversicherung. Jahresabrechnungen, die nicht oder nach dem 31. Dezember 2025
bei den Pflegekassen eingereicht werden, führen zu einer Kürzung ausgezahlter Ergänzungshilfen der
Pflegeeinrichtungen um 20 Prozent für den betreffenden Zeitraum.“
2. In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Ergänzungshilfen“ die Wörter „und erstatteten
Energieberatungskosten“ eingefügt.
3. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird die Angabe „15. Mai 2024“ durch die Angabe „30. August 2024“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Der sich nach diesem Absatz ergebende Erstattungsbetrag ist jeweils spätestens vier Wochen nach Eingang
aller nötigen Angaben auszuzahlen.“
Artikel 8u
Änderung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch
In § 24 Satz 1 Nummer 2 des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 146) geändert worden ist, wird das Komma durch die Wörter „oder, im Fall einer Schutzimpfung, gegenüber
einer Person, die in der privaten Krankenversicherung versichert ist, in einem dem Anspruch nach einer
Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 des Fünften Buches entsprechenden Umfang vorgenommen wurde,“ ersetzt.
Artikel 8v
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
§ 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1a. gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde oder, im Fall einer Schutzimpfung, gegenüber einer Person,
die in der privaten Krankenversicherung versichert ist, in einem dem Anspruch nach einer Rechtsverordnung
nach § 20i Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechenden Umfang vorgenommen wurde,“

Artikel 8w
Änderung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes
Artikel 10 des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 4 werden die Wörter „Die Artikel 2,“ durch die Wörter „Artikel 2 Nummer 1 bis 5a, 6 Buchstabe a und b,
Nummer 7 bis 16, die Artikel“ ersetzt.
2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.“
Artikel 8x
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 17b Absatz 4a Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
2. In § 26e Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
Artikel 8y
Änderung des DRK-Gesetzes
Dem § 2 des DRK-Gesetzes vom 5. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2346), das zuletzt durch Artikel 15e des
Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Absatz 5 gilt für eine hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes entsprechend.
An die Stelle des Trägers der praktischen Ausbildung tritt der Träger des praktischen Teils der hochschulischen
Pflegeausbildung. An die Stelle der oder des Auszubildenden tritt die oder der Studierende. § 38a Absatz 2 und
§ 38b Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes gelten entsprechend.“
Artikel 8z
Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes
In § 19 Absatz 5 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch
Artikel 3e des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird die Angabe „13. Januar 2021“
durch die Angabe „20. Februar 2023“ ersetzt.
Artikel 8z1
Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
Nach § 8 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
(1) Die Länder können bestimmen, dass die Ausbildung abweichend von § 4 Absatz 1 an Hochschulen
durchgeführt wird. Sie legen Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Studiengänge
sowie die Bedingungen für die Teilnahme fest. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist
zu gewährleisten. Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden sind nur zulässig,
soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden betreffen. Der Studiengang kann modularisiert und
kompetenzorientiert ausgestaltet werden. Die Gesamtstundenzahl beträgt mindestens 3 840 Stunden, wovon
mindestens 1 900 Stunden auf die praktische Ausbildung entfallen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde eine der Ausbildung entsprechende
modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung der staatlichen Prüfung zulassen. Dabei kann die Hochschule
Teile der staatlichen Prüfung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Modulprüfungen ganz oder teilweise
ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen an den jeweiligen Teil der Prüfung nach den §§ 5 bis 7 der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden entsprechen.
(3) Im Übrigen gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden unverändert mit der Maßgabe, dass an
die Stelle der Schule die Hochschule tritt. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf nicht gefährdet werden.“
Artikel 8z2
Änderung des Ergotherapeutengesetzes
Nach § 8a des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird folgender § 8b eingefügt:
„§ 8b
(1) Die Länder können bestimmen, dass die Ausbildung abweichend von § 4 Absatz 1 an Hochschulen
durchgeführt wird. Sie legen Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Studiengänge
sowie die Bedingungen für die Teilnahme fest. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist
zu gewährleisten. Abweichungen von der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sind nur
zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage
1 Teil A der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung betreffen. Der Studiengang kann modularisiert
und kompetenzorientiert ausgestaltet werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde eine der Ausbildung entsprechende
modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung der staatlichen Prüfung zulassen. Dabei kann die Hochschule
Teile der staatlichen Prüfung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Modulprüfungen ganz oder teilweise
ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen an den jeweiligen Teil der Prüfung nach den §§ 5 bis 7 der
Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung entsprechen.
(3) Im Übrigen gilt die Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung unverändert mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf nicht gefährdet werden.“
Artikel 8z3
Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
Nach § 18 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird folgender § 18a eingefügt:
„§ 18a
(1) Die Länder können bestimmen, dass die Ausbildung abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 an Hochschulen
durchgeführt wird. Sie legen Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Studiengänge sowie
die Bedingungen für die Teilnahme fest. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu
gewährleisten. Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten sind nur
zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage
1 Teil A der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten betreffen. Der Studiengang kann
modularisiert und kompetenzorientiert ausgestaltet werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde eine der Ausbildung entsprechende
modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung der staatlichen Prüfung zulassen. Dabei kann die Hochschule
Teile der staatlichen Prüfung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Modulprüfungen ganz oder teilweise
ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen an den jeweiligen Teil der Prüfung nach den §§ 12 bis 14 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten entsprechen.
(3) Im Übrigen gilt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten unverändert mit der
Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf nicht
gefährdet werden.“

Artikel 8z4
Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Nach § 17 Absatz 5b der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 5c eingefügt:
„(5c) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 und 2 und den Absätzen 5a und 5b darf der Apotheker bei einem
verordneten Arzneimittel, das nicht verfügbar im Sinne des § 129 Absatz 2a Satz 2 und 3 in Verbindung mit
Absatz 2b Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist und das auf der nach § 129 Absatz 2b Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch erstellten Liste geführt wird, das verordnete Arzneimittel gegen ein
wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel, auch in einer anderen Darreichungsform, oder gegen
ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform ohne Rücksprache mit dem
verordnenden Arzt austauschen, sofern der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für
die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist.“
Artikel 8z5
Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
In § 2 Absatz 1 Satz 2 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2357), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 297) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
Artikel 8z6
Änderung der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-
Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-
Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295), die durch Artikel 3
der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch
die Angabe „§ 1“ ersetzt.

Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 1, 3 Nummer 1, 2 Buchstabe a und c, Nummer 3 bis 13 und 15 bis 16, Artikel 4 Nummer 12
Buchstabe a und c, Nummer 13 Buchstabe a und b, Nummer 14 und 18 Buchstabe a und die Artikel 8a, 8b, 8k, 8q,
8t, 8o und 8u treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
(3) Artikel 8c tritt mit Wirkung vom 19. Oktober 2023 in Kraft.
(4) Die Artikel 2a, 3a und 4a treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
(5) Artikel 8g Nummer 1 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
(6) Artikel 8v tritt mit Wirkung vom 8. April 2023 in Kraft.
(7) Die Artikel 8z1, 8z2 und 8z3 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Dezember 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 359. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 7d7b8d03cb488a8c….