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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 359

BGBl. 2023 I Nr. 359 · 253.558 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                                Teil I

2023                          Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2023                                                     Nr. 359

                                    Gesetz
              zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung,
zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege
                     und zur Änderung weiterer Vorschriften
                 (Pflegestudiumstärkungsgesetz – PflStudStG)*

                                                     Vom 12. Dezember 2023


   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

                                                         Inhaltsübersicht

Artikel 1     Änderung des Pflegeberufegesetzes
Artikel 2     Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
Artikel 2a    Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes zum 1. Januar 2025
Artikel 3     Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
Artikel 3a    Weitere Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung zum 1. Januar 2025
Artikel 4     Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
Artikel 4a    Weitere Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung zum 1. Januar 2025
Artikel 5     Änderung des Hebammengesetzes
Artikel 6     Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
Artikel 7     Änderung des MT-Berufe-Gesetzes
Artikel 8     Änderung der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Artikel 8a    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8b    Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8c    Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8d    Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8e    Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8f    Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8g    Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8h    Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8i    Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8j    Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8k    Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8l    Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8m    Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
  Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom
  3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2023/2383 (ABl. L, 2023/2383, 9.10.2023)
  geändert worden ist.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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Artikel 8n    Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8o    Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8p    Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8q    Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8r    Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8s    Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8t    Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8u    Änderung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch
Artikel 8v    Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 8w    Änderung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes
Artikel 8x    Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 8y    Änderung des DRK-Gesetzes
Artikel 8z    Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes
Artikel 8z1   Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
Artikel 8z2   Änderung des Ergotherapeutengesetzes
Artikel 8z3   Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
Artikel 8z4   Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Artikel 8z5   Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
Artikel 8z6   Änderung der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungs­
              verordnung
Artikel 9     Inkrafttreten

                                                    Artikel 1

                                   Änderung des Pflegeberufegesetzes
  Das Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom
11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Angabe zu § 38 werden die folgenden Angaben eingefügt:
       „§ 38a Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung
       § 38b     Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung“.
    b) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt:
       „§ 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung“.
    c) Nach der Angabe zu § 66a werden die folgenden Angaben eingefügt:
       „§ 66b Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische
              Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
       § 66c     Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in
                 der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung“.
2. In § 26 Absatz 1 wird die Angabe „Teil 2“ durch die Wörter „den Teilen 2 und 5“ ersetzt.
3. § 27 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Pflegeberufsausbildung“ durch das Wort „Ausbildung“ ersetzt.
    b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
            „(3) Zu den Kosten der Ausbildung gehören auch die Kosten der zusätzlichen Ausbildung nach § 14.“
4. § 29 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Diese Erklärungen können auch nur für die Finanzierung der Träger der praktischen Ausbildung, die
    Finanzierung der Pflegeschulen oder die Finanzierung der zusätzlichen Ausbildung nach § 14, auch in
    Verbindung mit § 37 Absatz 5, abgegeben werden.“
5. § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Die zuständige Behörde des Landes, die Landeskrankenhausgesellschaft, die Vereinigungen der Träger der
    ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land, die Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen
    sowie der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung legen durch gemeinsame
    Vereinbarungen Pauschalen zu den Kosten der praktischen Ausbildung einschließlich der Kosten für die
    zusätzliche Ausbildung nach § 14, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5, fest; sie können jeweils gesonderte
    Pauschalen festlegen.“
6. § 32 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
    „Die Verwaltungskostenpauschale wird dem Betrag nach Absatz 1 als Aufschlag hinzugerechnet. Sie wird beim
    Finanzierungsbedarf und im Ausgleichsfonds gesondert ausgewiesen.“
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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7. In § 33 Absatz 6 Satz 2 wird nach dem Wort „sind“ ein Komma und werden die Wörter „oder Einzelheiten zur
   Abweichung von dem Zeitpunkt der Einzahlung einschließlich der Möglichkeit von anteiligen Einzahlungen nach
   Absatz 1 Nummer 3, sofern die Liquidität des Ausgleichsfonds zum Zeitpunkt der Auszahlung der
   Ausgleichszuweisung im entsprechenden Finanzierungszeitraum weiterhin sichergestellt ist“ eingefügt.
8. In § 34 Absatz 2 wird das Wort „leitet“ durch das Wort „hat“ und das Wort „weiter“ durch das Wort
   „weiterzuleiten“ ersetzt.
9. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Es“ die Wörter „ist ein duales Studium und“ eingefügt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Sie werden auf der Grundlage eines Ausbildungsplans durchgeführt, der vom Träger des praktischen
          Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 38a nach den Maßgaben der Hochschule für jede
          studierende Person zu erstellen ist.“
      bb) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Einrichtungen“ die Wörter „im Umfang von mindestens
          10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit“ eingefügt.
   c) Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Sie schließt einen Kooperationsvertrag mit einem Träger des praktischen Teils der hochschulischen
      Ausbildung nach § 38a, um die Durchführung der Praxiseinsätze sicherzustellen. Die Hochschule prüft, ob
      der Ausbildungsplan für den praktischen Teil den Anforderungen des modularen Curriculums entspricht.
      Ist dies nicht der Fall, ist der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Ausbildung nach § 38a
      verpflichtet, den Ausbildungsplan so anzupassen, dass er dem modularen Curriculum entspricht.“
10. Nach § 38 werden die folgenden §§ 38a und 38b eingefügt:
                                                       „§ 38a

                         Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung
      (1) Der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung übernimmt auf Grundlage des
   mit der Hochschule getroffenen Kooperationsvertrags die Verantwortung für die Organisation und Durchführung
   der Praxiseinsätze. Er hat über Vereinbarungen mit den weiteren, am praktischen Teil der hochschulischen
   Pflegeausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, dass die Praxiseinsätze auf Grundlage des
   Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt werden können, dass das Ausbildungsziel
   in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.
     (2) Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung im Sinne von Absatz 1 können
   ausschließlich Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 sein,
   1. die eine Hochschule selbst betreiben oder
   2. die mit mindestens einer Hochschule einen Kooperationsvertrag über die Durchführung der theoretischen
      und praktischen Lehrveranstaltungen geschlossen haben.
      (3) Die Aufgaben des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach Absatz 1
   können von einer Hochschule wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht oder soweit der Träger des
   praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben durch Vertrag mit der
   Hochschule auf diese übertragen hat. Die Hochschule kann für die Aufgaben nach Satz 1 auch zum Abschluss
   des Ausbildungsvertrages nach § 38b für den Träger des praktischen Teils der hochschulischen
   Pflegeausbildung bevollmächtigt werden.


                                                       § 38b

                             Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung
      (1) Zwischen dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung und der oder dem
   Studierenden wird ein Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung über die sich aus dem
   akkreditierten Studiengangskonzept ergebende gesamte Dauer der hochschulischen Pflegeausbildung
   geschlossen. Die Vorschriften von Teil 2 Abschnitt 2 finden mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass
   der Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung erst wirksam wird, wenn die oder der
   Studierende dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung eine schriftliche oder
   elektronische Studienplatzzusage einer Hochschule, mit der der Träger des praktischen Teils der
   hochschulischen Pflegeausbildung einen Kooperationsvertrag nach § 38 Absatz 4 Satz 2 abgeschlossen hat,
   vorlegt.
     (2) Der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung hat der oder dem Studierenden
   während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses eine angemessene monatliche Vergütung zu zahlen.
     (3) Studierende sind während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses Arbeitnehmer im Sinne von § 5
   des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Trägers des
   praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung.“
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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11. § 39 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die Überprüfung der Kompetenzen nach § 5, nach § 37 und erforderlichenfalls nach § 14 erfolgt nach Absatz 1
   Satz 2 im Rahmen von Modulprüfungen.“
12. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
                                                      „§ 39a

                                 Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung
      (1) Mit dem Ziel,
   1. bundesweit die hochschulische Pflegeausbildung zu stärken,
   2. eine ausreichende Zahl hochschulisch qualifizierter Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner auszubilden,
   3. Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,
   4. die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und
   5. wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten,
   werden die Kosten der Ausbildungsvergütung und des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung
   einschließlich der Kosten der Praxisanleitung durch Ausgleichsfonds nach Maßgabe der Absätze 2 und 3
   finanziert. Nicht zu den Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung gehören
   Investitionskosten im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 4.
     (2) Die für die Kosten der Lehrveranstaltungen einschließlich der Betriebskosten der Hochschulen und die
   Kosten der Praxisbegleitung geltenden Regelungen bleiben unberührt; eine Finanzierung über die
   Ausgleichsfonds erfolgt insoweit nicht.
     (3) Die Finanzierung durch Ausgleichsfonds erfolgt in entsprechender Anwendung von § 26 Absatz 2 bis 7
   sowie der §§ 28 bis 36. An die Stelle der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung treten die Kosten der
   Ausbildungsvergütung. An die Stelle des Trägers der praktischen Ausbildung tritt der Träger des praktischen
   Teils der hochschulischen Pflegeausbildung. An die Stelle der Kosten der praktischen Ausbildung treten die
   Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung.
      (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch in den Fällen des § 14 in Verbindung mit § 37 Absatz 5.“
13. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 59 Absatz 1,“ durch die Wörter „§ 39a Absatz 3 oder § 59 Absatz 1, jeweils“
      ersetzt.
   b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. die Träger der praktischen Ausbildung, die Träger des praktischen Teils der hochschulischen
              Pflegeausbildung, die jeweils weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen sowie die
              Pflegeschulen,“.
      bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „in der“ die Wörter „beruflichen oder hochschulischen“ eingefügt.
14. § 56 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden nach der Angabe „Teil 5“ die Wörter „sowie der hochschulischen
      Pflegeausbildung nach § 39a“ eingefügt.
   b) In Nummer 1 wird die Angabe „nach § 27“ durch die Wörter „nach den §§ 27 und 39a“ ersetzt.
   c) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „den §§ 29 bis 31“ die Wörter „sowie der Möglichkeit von
      Schätzungen durch die zuständige Stelle“ eingefügt.
   d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. die Aufbringung des Finanzierungsbedarfs einschließlich der Höhe der Verwaltungskostenpauschale
          nach § 32 Absatz 2 sowie der Zahl- und Umlageverfahren nach § 33 Absatz 2 bis 7,“.
   e) In dem Satzteil nach der Aufzählung werden nach den Wörtern „Finanzierung der beruflichen“ die Wörter
      „und hochschulischen“ eingefügt.
15. Nach § 66a werden die folgenden §§ 66b und 66c eingefügt:
                                                      „§ 66b

    Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach
                    Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
     (1) Eine hochschulische Pflegeausbildung, die auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am
   31. Dezember 2023 geltenden Fassung begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2028 auf dieser
   Grundlage abgeschlossen werden.
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


         (2) Eine studierende Person, die eine hochschulische Pflegeausbildung auf Grundlage von Teil 3 dieses
      Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung begonnen hat und gemäß Absatz 1 fortsetzt, hat
      gegenüber der Einrichtung nach § 7 Absatz 1, bei der der überwiegende Teil ihrer Praxiseinsätze stattfindet,
      einen Anspruch auf Abschluss eines schriftlichen Vertrages für die sich aus dem akkreditierten
      Studiengangskonzept ergebende weitere Dauer der hochschulischen Pflegeausbildung. Durch den Vertrag
      wird die Einrichtung nach Satz 1 zur Zahlung einer angemessenen Vergütung an die studierende Person
      verpflichtet.
        (3) Der Vertrag nach Absatz 2 muss mindestens Folgendes enthalten:
      1. den Beginn des Vertragsverhältnisses und den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet,
      2. Vereinbarungen über Zahlung und Höhe einer angemessenen Vergütung für die gesamte weitere Dauer der
         hochschulischen Pflegeausbildung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge,
      3. die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann, einschließlich eines Hinweises auf
         die Möglichkeit der Vertragsverlängerung entsprechend § 21 Absatz 2,
      4. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Vertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden
         tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.
      § 16 Absatz 3 bis 5, § 17, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 3, § 19 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 21 bis 25
      gelten entsprechend. Studierende Personen nach Absatz 2 stehen den zur Berufsausbildung Beschäftigten im
      Sinne sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen gleich.
        (4) Die durch die Zahlung einer nach Absatz 2 Satz 2 vertraglich vereinbarten Vergütung entstehenden
      Kosten der Einrichtung nach § 7 Absatz 1, bei der der überwiegende Teil der Praxiseinsätze der studierenden
      Person stattfindet, werden im Finanzierungsverfahren nach § 39a berücksichtigt.


                                                            § 66c

        Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am
                                      31. Dezember 2023 geltenden Fassung
         Die Möglichkeit der Überleitung bereits auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember
      2023 geltenden Fassung begonnener hochschulischer Pflegeausbildungen in eine hochschulische
      Pflegeausbildung auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung bleibt unberührt. Das
      Nähere regeln die Länder.“


                                                        Artikel 2

                              Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
     Das Pflegeberufegesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.     Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
       a) Die Angabe zur § 41 wird wie folgt gefasst:
          „§ 41   Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen“.
       b) Nach der Angabe zu § 48 werden die folgenden Angaben eingefügt:
                                                          „Abschnitt 2a

                                                   Partielle Berufsausübung
          § 48a   Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
          § 48b   Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung“.
       c) Nach der Angabe zu § 64 wird folgende Angabe eingefügt:
          „§ 64a Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung“.
       d) Die Angabe zu der Anlage wird aufgehoben.
1a. § 1 wird wie folgt geändert:
       a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
       b) Absatz 2 wird aufgehoben.
1b. In § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
2.     In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „interkulturellen“ ein Komma und das Wort „digitalen“ eingefügt.
2a. Dem § 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil eines jeden
       Einsatzes der praktischen Ausbildung durch praktische Lerneinheiten an der Pflegeschule ersetzt werden.“
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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3.   § 7 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     a) In dem Wortlaut werden die Wörter „bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4“ gestrichen.
     b) Folgender Satz wird angefügt:
        „Die Ombudsstelle kann bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 eingerichtet werden.“
4.   In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Auszubildenden“ die Wörter „schriftlich oder elektronisch“
     eingefügt.
4a. In § 14 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
5.   § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 10 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „, einschließlich eines Hinweises auf die
        Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 21 Absatz 2“ eingefügt und wird das Wort „und“ gestrichen.
     b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
     c) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
        „12. die Form des Ausbildungsnachweises nach § 17 Satz 2 Nummer 3.“
6.   In § 17 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
6a. § 38 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil eines jeden
     Praxiseinsatzes durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule ersetzt werden.“
7.   § 40 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
        „Die zuständige Behörde soll bei der Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes vorhandene
        Informationen über die Berufsqualifikation der antragstellenden Person, insbesondere in Form von
        Mustergutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe, berücksichtigen.“
     b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
          „(3a) Verzichtet die antragstellende Person endgültig auf die Prüfung der Gleichwertigkeit des
        Ausbildungsstandes durch die zuständige Stelle, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.
        Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Die antragstellende Person ist über die Rechtsfolgen des
        Verzichts nach Satz 1 und die Wahlmöglichkeiten nach Absatz 3 Satz 3 aufzuklären.“
8.   § 41 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 41

                                      Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen“.
     b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des § 2 Nummer 1 als
        erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem Mitgliedstaat der
        Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
        Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Ausbildungsnachweis hervorgeht, dass die
        antragstellende Person eine Pflegeausbildung, die den Mindestanforderungen des Artikels 31 in
        Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1. der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, erworben hat und
        dies durch Vorlage eines im Anhang V Nummer 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten und nach
        dem dort genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweis eines der übrigen Mitgliedstaaten der
        Europäischen Union nachweist. Satz 1 gilt entsprechend für im Anhang V Nummer 5.2.2. der Richtlinie
        2005/36/EG aufgeführte und nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellte Ausbildungsnachweise eines
        anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz.
        Gleichwertig zu den in Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind nach einem der im Anhang V
        Nummer 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Stichtage von den übrigen Mitgliedstaaten der
        Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
        Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellte Ausbildungsnachweise der Pflegefachfrau oder
        des Pflegefachmanns, die den für den betreffenden Staat im Anhang V Nummer 5.2.2. der Richtlinie
        2005/36/EG aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der
        zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung
        abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V
        Nummer 5.2.1. der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und den für diesen Staat im Anhang V
        Nummer 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG genannten Nachweisen gleichsteht. Inhaber eines bulgarischen
        Befähigungsnachweises für den Beruf des „фелдшер“ („Feldscher“) haben keinen Anspruch auf
        Anerkennung ihres beruflichen Befähigungsnachweises in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen dieses
        Absatzes. Der Anhang V Nummer 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG findet im Rahmen dieses Gesetzes in
        seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.“
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


      c) In Absatz 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern „Europäischen
         Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.
      d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt und werden nach den
            Wörtern „Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.
        bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder der Schweiz“
            eingefügt.
9.    § 42 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
        bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „25. Juni 1991“ ein Komma und werden die Wörter „im Falle
            Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991“ eingefügt.
      b) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
      c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ und werden die Wörter „der
         Anlage zu diesem Gesetz“ durch die Wörter „Anhang V Nummer 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.
10. § 44 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
            „Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des
            Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die zur Ausübung des
            Berufes der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns in einem anderen Mitgliedstaat der
            Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der
            Schweiz aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder
            aufgrund eines den Anforderungen des § 41 Absatz 1 entsprechenden Ausbildungsnachweises
            berechtigt sind und in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen als
            dienstleistungserbringende Personen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise
            der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf
            im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.“
        bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
      b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens
        über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die zur Ausübung des Berufes der Gesundheits-
        und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder
        des Altenpflegers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat
        des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften
        abgeschlossenen Ausbildung oder aufgrund eines den Anforderungen des § 41 Absatz 2 entsprechenden
        Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
        1. in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen sind oder,
        2. wenn der Beruf der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und
           Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers oder die Ausbildung zu diesem
           Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn
           Jahre mindestens ein Jahr in einem oder in mehreren dieser Staaten rechtmäßig ausgeübt haben,
        dürfen als dienstleistungserbringende Personen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die
        Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich
        dieses Gesetzes ausüben.“
      c) In Absatz 4 wird das Wort „Berufserlaubnis“ durch die Wörter „Erlaubnis zum Führen der
         Berufsbezeichnung“ ersetzt.
10a. In § 45 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
11.   In § 47 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern „Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder der
      Schweiz“ eingefügt und wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
12. In § 48 Absatz 3 werden nach den Wörtern „Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder der Schweiz“
    eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


13. Nach § 48 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:
                                                     „Abschnitt 2a

                                               Partielle Berufsausübung

                                                         § 48a

                                       Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
       (1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
    1. die antragstellende Person ohne Einschränkung qualifiziert ist, in einem anderen Mitgliedstaat der
       Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
       Wirtschaftsraum oder in der Schweiz eine berufliche Tätigkeit auszuüben, die der Tätigkeit eines Berufs
       nach diesem Gesetz nur partiell entspricht,
    2. die Unterschiede zwischen der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen
       Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig
       ausgeübten beruflichen Tätigkeit und den Tätigkeiten, die unter denjenigen in diesem Gesetz geregelten
       Beruf, für den eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung angestrebt wird, fallen, so wesentlich sind, dass
       die Anwendung von Anpassungsmaßnahmen nach § 40 Absatz 3 der Anforderung an die antragstellende
       Person gleichkäme, die vollständige Ausbildung nach diesem Gesetz zu absolvieren,
    3. die rechtmäßig ausgeübte berufliche Tätigkeit nach Nummer 1 eine oder mehrere der vorbehaltenen
       Tätigkeiten nach § 4 umfasst und
    4. die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen.
       (2) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung darf nicht erteilt werden, wenn
    1. der Patientenschutz oder der Schutz der öffentlichen Gesundheit der Erteilung entgegensteht oder
    2. eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikation möglich ist.
      (3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten zu beschränken, in denen die
    antragstellende Person eine Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 nachgewiesen hat.
      (4) Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Qualifikation nach
    Absatz 1 Nummer 1 erworben wurde, ausgeübt und mit dem Hinweis auf
    1. den Namen dieses Staates und
    2. die Tätigkeit, auf die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt ist.
       (5) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis die
    gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach
    § 1. Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ausüben, soweit sie in den
    Umfang der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung fallen.
       (6) § 3 gilt für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung entsprechend.


                                                         § 48b

                       Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
      (1) Für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen im Sinne von Artikel 57
    des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
    bedarf es einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn:
    1. die antragstellende Person eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
       Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       oder der Schweiz ist,
    2. die antragstellende Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen
       Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur
       Ausübung des Berufs, dessen Tätigkeit der Tätigkeit in einem der Berufe nach diesem Gesetz nur partiell
       entspricht, rechtmäßig niedergelassen ist und
       a) dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in diesem Vertragsstaat des Abkommens
          über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz reglementiert ist oder
       b) dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in diesem Vertragsstaat des Abkommens
          über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz nicht reglementiert ist und die
          antragstellende Person diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr
          lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in einem oder mehreren
          Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz
          rechtmäßig ausgeübt hat, und
    3. die Voraussetzungen nach § 48a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegen.
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


        (2) Personen mit einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen
     Berufsausübung haben beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland im Umfang dieser Genehmigung
     die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
     nach § 1. Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ausüben, soweit sie in
     den Umfang der Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
     fallen.
       (3) Die §§ 3, 44 Absatz 3 und 4, § 46 Absatz 1, 2 und 4, § 48 Absatz 1 und 2, § 48a Absatz 2 Nummer 1,
     Absatz 3 und 4, § 50 Absatz 1 und 2 sowie § 51 gelten entsprechend.“
13a. In § 51 Absatz 1 Nummer 1 und § 52 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“
     ersetzt.
14. Nach § 52 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
       „(1a) Die Entscheidung nach § 48a trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die partielle
     Berufsausübung vorgenommen werden soll. Die Entscheidung nach § 48b trifft die zuständige Behörde des
     Landes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist.“
15. In § 54 wird nach dem Wort „sowie“ das Wort „auch“ eingefügt.
16. In § 55 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „anzuordnen“ die Wörter „und das Verfahren zur Ermittlung und
    Erhebung der Daten nach § 62 zu regeln“ eingefügt.
17. § 56 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für
           Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
           Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Folgendes zu regeln:
           1. die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach den Teilen 2, 3 und 5, einschließlich der
              Zwischenprüfung nach § 6 Absatz 5, die Berücksichtigung digitaler Lehrformate sowie
              genderspezifische Kompetenzvermittlung,
           2. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3,
              oder nach § 14 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 oder nach § 14 Absatz 7 in Verbindung mit
              § 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3 und § 59 Absatz 1, einschließlich der
              Prüfung nach § 39, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5, hierzu zählen insbesondere jeweils die
              konkrete Anzahl der prüfenden Personen in der jeweiligen Prüfungssituation, die Voraussetzungen
              zum Bestehen der Prüfung, die Rolle der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und die
              Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2,
           3. das Nähere zur Gliederung und Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 6 Absatz 3,
              einschließlich der Anrechnung von im Ausland durchgeführten Einsätzen, und über die
              Kooperationsvereinbarungen nach § 6 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1,
           4. das Nähere zur Errichtung, Zusammensetzung, Aufwandsentschädigung und Konkretisierung der
              Aufgaben der Fachkommission nach § 53, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1,
           5. das Nähere zu den Aufgaben der Geschäftsstelle nach § 53, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1,
              und
           6. das Nähere zu den Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 54, auch in Verbindung
              mit § 59 Absatz 1.“
       bb) Die Sätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von
       Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 in Verbindung mit den §§ 40, 41 oder 42
       beantragen, Folgendes zu regeln:
       1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage
          der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige
          Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
       2. die Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern von Ausbildungsnachweisen, nach Maßgabe des Artikels 52
          Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates zu führen und
          deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
       3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
       4. die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 40 Absatz 3
          Satz 2 und § 41 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2, das Nähere zu den Prüfungen, zur konkreten
          Anzahl der prüfenden Personen in der jeweiligen Prüfungssituation, zum Bestehen der Prüfung und zur
          Rolle der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und
       5. das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises.
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


        Zudem ist in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 das Verfahren über die Voraussetzungen zur
        Dienstleistungserbringung gemäß den §§ 44 bis 48 zu regeln.“
     c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
          „(2a) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Berufsangehörige, die einen Antrag nach § 48a oder
        nach § 48b stellen, Folgendes zu regeln:
        1. das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der partiellen Berufsausübung, insbesondere
           a) die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a,
           b) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 48a, insbesondere die von der
              antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die
              zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der
              Richtlinie 2005/36/EG,
           c) die Urkunde für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a und
        2. das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung im Rahmen einer
           partiellen Berufsausübung.“
17a. In § 57 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
17b. In § 64 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 1 Satz 1“ ersetzt.
18. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:
                                                        „§ 64a

                               Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung
        (1) Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder
     „Pflegefachmann“ erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
     „Pflegefachperson“ beantragen. Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend
     anzuwenden. Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder
     „Pflegefachmann“ bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.
        (2) Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder
     „Altenpfleger“ erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
     „Altenpflegefachperson“ beantragen. Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend
     anzuwenden. Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder
     „Altenpfleger“ bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.
        (3) Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und
     Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ erfüllt, kann statt dieser die
     Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson“
     beantragen. Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Ist eine
     Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“
     oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue
     Berufsbezeichnung abzuändern.
       (4) Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und
     Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum
     Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegefachperson“ beantragen. Die die Erlaubnis
     nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum
     Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“
     bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.“
19. In § 66a Absatz 2 werden nach den Wörtern „Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder der Schweiz“
    eingefügt.
20. Die Anlage wird aufgehoben.


                                                   Artikel 2a

               Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes zum 1. Januar 2025
  Das Pflegeberufegesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 66c wird wie folgt gefasst:
     „§ 66c Übergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes
            in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung“.
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


   b) Nach der Angabe zu § 66c werden die folgenden Angaben eingefügt:
      „§ 66d Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der
             am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
      § 66e   Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
              nach § 1 Satz 2 verfügen“.
2. § 37 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Sie vermittelt zusätzlich die zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung von erweiterten
      heilkundlichen Tätigkeiten erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen auf wissenschaftlicher
      Grundlage und Methodik in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz.“
   b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
      bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
      cc) Die folgenden Nummern 6 bis 9 werden angefügt:
          „6. zur selbständigen und eigenverantwortlichen Übernahme von erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten
              in den in Absatz 2 Satz 2 genannten Bereichen in Pflege- und Therapieprozessen auch bei
              hochkomplexen Pflegebedarfen von Menschen aller Altersstufen unter Einbezug von deren
              Bezugspersonen und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten,
          7. zur Integration der eigenverantwortlich und selbständig ausgeübten erweiterten heilkundlichen
             Aufgaben in den in Absatz 2 Satz 2 genannten Bereichen in den Pflege- und Therapieprozess aus
             einer pflegerischen Perspektive sowie dazu, die so gewonnenen Erkenntnisse im interprofessionellen
             Team argumentativ zu vertreten und die subjektiven Vorstellungen zu diesen Aufgaben zu reflektieren,
          8. zur Verabreichung von Infusionstherapie und Injektionen sowie zur Verordnung von und Versorgung
             mit Medizinprodukten und Hilfsmitteln in den in Absatz 2 Satz 2 genannten Bereichen und
          9. zur Auseinandersetzung mit einem professionellen Berufs- und Rollenverständnis in Bezug auf die
             selbständige und eigenverantwortliche Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten sowie den
             damit zusammenhängenden fachlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und ethischen Fragestellungen,
             die sich aus dem Anspruch einer prozesshaften Bearbeitung und einer am zu pflegenden Menschen
             ausgerichteten Pflege ergeben.“
3. § 66c wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 66c

   Übergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am
                                     31. Dezember 2024 geltenden Fassung
     Eine hochschulische Pflegeausbildung, die auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember
   2024 geltenden Fassung begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2029 auf dieser Grundlage
   abgeschlossen werden.“
4. Nach § 66c werden die folgenden §§ 66d und 66e eingefügt:
                                                      „§ 66d

     Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am
                   31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
      Die Möglichkeit der Überleitung bereits auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember
   2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung begonnener hochschulischer Pflegeausbildungen in
   eine hochschulische Pflegeausbildung auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung bleibt
   unberührt. Das Nähere regeln die Länder.


                                                       § 66e

       Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
                                             nach § 1 Satz 2 verfügen
     Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen,
   können die für eine erweiterte heilkundliche Tätigkeit nach § 37 Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Kompetenzen
   ebenfalls erwerben. In diesem Fall finden für den gesonderten Erwerb von erweiterten heilkundlichen
   Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 die Vorschriften von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden
   Fassung entsprechend Anwendung. Die erworbenen erweiterten heilkundlichen Kompetenzen werden zum
   Ende des Studienangebots staatlich geprüft.“
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


                                                     Artikel 3

              Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
  Die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622) wird wie folgt
geändert:
1.   In der Bezeichnung werden die Wörter „beruflichen Ausbildung“ durch das Wort „Ausbildungen“ ersetzt.
2.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) In der Angabe zu Teil 1 werden nach dem Wort „beruflichen“ die Wörter „und der hochschulischen“
        eingefügt.
     b) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:
       „§ 27a Datenverarbeitung nach § 62 des Pflegeberufegesetzes“.
     c) In der Angabe zu Anlage 1 wird nach dem Wort „ohne“ das Wort „die“ eingefügt und werden die Wörter
        „nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes und ohne die Kosten der Ausbildungsvergütung nach
        § 39a Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes“ angefügt.
3.   In der Überschrift von Teil 1 werden nach dem Wort „beruflichen“ die Wörter „und der hochschulischen“
     eingefügt.
4.   § 1 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Träger der praktischen Ausbildung im Sinne dieser Verordnung sind Träger der praktischen
       Ausbildung nach § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes und Träger des praktischen Teils der
       hochschulischen Pflegeausbildung nach § 38a Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden
       nicht etwas anderes bestimmt ist.“
     b) Die folgenden Absätze 6 bis 10 werden angefügt:
          „(6) Pflegeausbildung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die berufliche Ausbildung nach Teil 2 des
       Pflegeberufegesetzes auch in Verbindung mit Teil 5 des Pflegeberufegesetzes sowie die hochschulische
       Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der zusätzlichen Ausbildung
       nach § 14 des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
          (7) Ausbildungskosten im Sinne dieser Verordnung sind die Kosten der beruflichen Pflegeausbildung
       nach § 27 des Pflegeberufegesetzes sowie die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen
       Pflegeausbildung nach § 39a des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes
       bestimmt ist.
         (8) Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die Ausbildungsvergütung nach § 19
       des Pflegeberufegesetzes, nach § 38b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 des Pflegeberufegesetzes
       sowie nach § 66b des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
         (9) Ausbildungsverhältnis im Sinne dieser Verordnung ist das durch den Ausbildungsvertrag begründete
       Verhältnis zwischen einer oder einem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung.
         (10) Auszubildende im Sinne dieser Verordnung sind Auszubildende der beruflichen Ausbildung nach
       Teil 2 des Pflegeberufegesetzes sowie studierende Personen der hochschulischen Pflegeausbildung nach
       Teil 3 des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.“
5.   § 3 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 27 des Pflegeberufegesetzes“ gestrichen und wird das Wort „Kosten“
        durch das Wort „Ausbildungskosten“ ersetzt.
     b) In Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz“ durch das Wort
        „Pflegeausbildung“ ersetzt.
     c) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „nach § 31 des Pflegeberufegesetzes“ die Wörter „, jeweils auch in
        Verbindung mit § 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes,“ eingefügt und werden die Wörter „Kosten der
        Pflegeausbildung“ durch das Wort „Ausbildungskosten“ ersetzt.
6.   In § 4 Absatz 1 werden nach den Wörtern „nach § 30 des Pflegeberufegesetzes“ die Wörter „, auch in
     Verbindung mit § 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes,“ eingefügt.
7.   § 5 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. die Zahl der voraussichtlichen Ausbildungsverhältnisse im Finanzierungszeitraum differenziert nach
           beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung, einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils
           eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie nach
           einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes oder, im Fall der Pflegeschulen, die
           voraussichtlichen Schülerzahlen im Finanzierungszeitraum differenziert nach beruflicher
           Pflegeausbildung (einschließlich der Angabe, inwieweit diese eine zusätzliche Ausbildung nach § 14
           Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst) und nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des
           Pflegeberufegesetzes,“.
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


      b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ausbildung“ die Wörter „nach § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes“
         eingefügt.
8.    § 9 wird wie folgt geändert:
      a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
           „(1a) Die zuständige Stelle berechnet die Verwaltungs- und Vollstreckungskosten nach § 32 Absatz 2
        des Pflegeberufegesetzes so, dass im Ausgleichsfonds für den Finanzierungszeitraum erneut 0,6 Prozent
        der Summe aller Ausbildungsbudgets als Verwaltungskostenpauschale zur Verfügung stehen. Ergeben sich
        aus der Rechnungslegung der zuständigen Stelle nach § 20 über einen Zeitraum von drei
        Finanzierungszeiträumen Mehr- oder Minderausgaben bei der Verwaltungskostenpauschale, die über
        oder unter 0,6 Prozent der Summe aller Ausbildungsbudgets liegen, so kann dies im nächstmöglichen
        Finanzierungszeitraum berücksichtigt werden, jedoch nicht mehr als 0,1 Prozentpunkte bei den
        Mehrausgaben und nicht weniger als 0,2 Prozentpunkte bei den Minderausgaben.“
      b) In Absatz 3 werden die Wörter „zum 15. September“ durch die Wörter „spätestens zum 31. Oktober“ ersetzt.
9.    § 11 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die stationären Pflegeeinrichtungen teilen der zuständigen Stelle bis zum 15. Juni des
        Festsetzungsjahres zusätzlich die Gesamtzahl der Pflegeplätze sowie die Belegungstage für die jeweilige
        Einrichtung nach der aktuell gültigen Vergütungsvereinbarung mit.“
      b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
           „(5) Teilt eine stationäre oder ambulante Pflegeeinrichtung der zuständigen Stelle die Angaben nach den
        Absätzen 2 bis 4 nicht, nicht fristgemäß, fehlerhaft oder unvollständig mit, fordert die zuständige Stelle die
        Pflegeeinrichtung mit einer Frist von zwei Wochen zur Nachmeldung auf. Nach Ablauf der Frist kann die
        zuständige Stelle diese Angaben durch eine Schätzung ersetzen. Die Länder können weitere, darüber
        hinausgehende Anforderungen an die Schätzbefugnis nach Satz 2 festlegen.“
9a. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Der auf die einzelne stationäre Einrichtung entfallende Anteil an dem nach Absatz 1 für den stationären
      Sektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer Belegungstage nach der
      Vergütungsvereinbarung zur Gesamtzahl der Belegungstage aller Vergütungsvereinbarungen in diesem
      Sektor.“
10. Dem § 13 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Im Fall des § 33 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes kann der Zeitpunkt der Einzahlung der Länder,
      einschließlich der Möglichkeit von anteiligen Einzahlungen, abweichend von Satz 1 vereinbart werden.“
10a. Dem § 17 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Ein Ausgleich entfällt, wenn der Differenzbetrag dadurch entstanden ist, dass die Einrichtung von der
      Erhebung des Ausbildungszuschlags abgesehen hat, obwohl ihr eine Erhebung möglich gewesen wäre.“
11.   In § 19 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 8 des Pflegeberufegesetzes“ gestrichen.
12. § 21 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden die Wörter „beruflichen Ausbildung in der Pflege“ durch das Wort „Pflegeausbildung“
         ersetzt.
      b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Ausbildung nach Teil 2 und Teil 5 des Pflegeberufegesetzes“
         durch das Wort „Pflegeausbildung“ ersetzt.
13. § 22 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
        bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
            „3. Art der durchgeführten Pflegeausbildung.“
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
            aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „sich in der Ausbildung nach Teil 2 oder Teil 5
                 des Pflegeberufegesetzes“ durch die Wörter „in der Pflegeausbildung“ ersetzt.
            bbb) In Buchstabe f wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
                 „Pflegeschule“ die Wörter „oder der besuchten Hochschule samt Studiengang“ eingefügt.
            ccc) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
                  „g) die Art der Pflegeausbildung differenziert nach beruflicher und hochschulischer
                      Pflegeausbildung, einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils eine zusätzliche
                      Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie nach einer
                      Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes,“.
BGBl. 2023, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


        bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Abschlusses“ die Wörter „(kein Abschluss, Abschluss nach § 1
            des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach
            § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes,
            jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung nach § 14
            Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14
            Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes)“ eingefügt.
        cc) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
            „g) Art der Ausbildung nach den Teilen 2, 3 oder 5,“.
14. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
                                                        „§ 27a

                                Datenverarbeitung nach § 62 des Pflegeberufegesetzes
        Die zuständigen Stellen nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes erheben die Angaben nach § 62
     Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes zum Zweck der Evaluierung nach § 62 Absatz 1 des
     Pflegeberufegesetzes. Die Daten zur Wahl des Vertiefungseinsatzes als auch zur Ausübung des Wahlrechts
     nach § 59 Absatz 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes werden für jede Auszubildende und für jeden
     Auszubildenden mit Abschluss der jeweiligen Ausbildung für das laufende Kalenderjahr (Berichtsjahr)
     erhoben. Diese Daten werden über die statistischen Landesämter bis zum 2. Mai des auf das Berichtsjahr
     folgenden Jahres an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das
     Bundesministerium für Gesundheit übermittelt, erstmals zum 2. Mai 2024.“
15. Die Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1) wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift wird nach dem Wort „ohne“ das Wort „die“ eingefügt und werden die Wörter „nach § 27
        Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes und ohne die Kosten der Ausbildungsvergütung nach § 39a
        Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes“ angefügt.
     b) In dem Text vor der Tabelle werden die Wörter „nach Teil 2 Abschnitt 3 und nach Teil 5 des
        Pflegeberufegesetzes“ durch die Wörter „der Pflegeausbildung“ ersetzt.
     c) In der Tabelle wird in Abschnitt B Nummer 1.2 in der zweiten Spalte die Angabe „§ 8“ durch die Wörter „den
        §§ 8 und 38a“ ersetzt.
16. Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1) wird wie folgt geändert:
     a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 3 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „sowie der besuchten Pflegeschule mit
            Adresse oder Hochschule mit Adresse samt Studiengang“ eingefügt.
        bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
            „4. die jeweilige Art der Ausbildung, in der sich die Personen befinden, differenziert nach beruflicher
                und hochschulischer Pflegeausbildung, einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils eine
                zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie nach
                einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes,“.
        cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
            „5. für Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes die Mehrkosten
                der Ausbildungsvergütung nach § 27 des Pflegeberufegesetzes je Auszubildender oder
                Auszubildendem, aufgeschlüsselt nach Monaten,“.
        dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
            „6. Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung einschließlich der Art (kein Abschluss, Abschluss nach
                § 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss
                nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 39 Absatz 1 des
                Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine
                zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie
                Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes) und“.
        ee) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
            „7. die für den Finanzierungszeitraum vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung je Person
                differenziert nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung sowie nach einer
                Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes, und den jeweiligen
                Arbeitgeberbruttobetrag.“
     b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 2 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „, einschließlich des Trägers der praktischen
            Ausbildung mit Adresse“ eingefügt.
        bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
            „3. Anzahl der Fälle der Durchführung einer zusätzlichen Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des
                Pflegeberufegesetzes oder einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes,“.
BGBl. 2023, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


                                                       Artikel 3a

           Weitere Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
                                     zum 1. Januar 2025
  Die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des
   Pflegeberufegesetzes oder“ durch die Wörter „sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des
   Pflegeberufegesetzes und nach einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes, oder“ ersetzt.
2. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 Buchstabe g werden nach den Wörtern „sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des
        Pflegeberufegesetzes“ die Wörter „und nach einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes“
        eingefügt.
     b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des
        Pflegeberufegesetzes“ die Wörter „und Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e des
        Pflegeberufegesetzes“ eingefügt.
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
     a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des
            Pflegeberufegesetzes“ die Wörter „und nach einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes“
            eingefügt.
        bb) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des
            Pflegeberufegesetzes“ die Wörter „und Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e des
            Pflegeberufegesetzes“ eingefügt.
        cc) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des
            Pflegeberufegesetzes“ die Wörter „und nach einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes“
            eingefügt.
     b) In Abschnitt II Nummer 3 werden nach den Wörtern „oder einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des
        Pflegeberufegesetzes“ die Wörter „und einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes“ eingefügt.


                                                       Artikel 4

               Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
  Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.     Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
       a) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:
          „§ 43a Erforderliche Unterlagen“.
       b) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe eingefügt:
          „§ 45a Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
                 als anwendungsorientierte Parcoursprüfung“.
       c) Der Angabe zu § 48 werden die Wörter „oder der Schweiz“ angefügt.
       d) Der Angabe zu § 49 werden die Wörter „oder der Schweiz“ angefügt.
       e) Nach der Angabe zu § 49 werden die folgenden Angaben eingefügt:
                                                         „Abschnitt 2a

          Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes
          § 49a Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
          § 49b Erforderliche Unterlagen
          § 49c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
          § 49d Erlaubnisurkunde
BGBl. 2023, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


                                                      Abschnitt 2b

          Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen
                                                  Berufsausübung


       § 49e Erforderliche Unterlagen“.
     f) Die Angabe zu Anlage 10 wird wie folgt gefasst:
       „Anlage 10     (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9)“.
     g) Nach der Angabe zu Anlage 12 wird folgende Angabe eingefügt:
       „Anlage 12a Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung“.
     h) Die Angabe zu Anlage 14 wird gestrichen.
1a. In § 1 Absatz 6 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
2.   Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
        „(4) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pädagogische
     Hilfsmittel bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen
     Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden
     gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.“
3.   § 3 wird wie folgt geändert:
     a0) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
         „Stellt der Träger der praktischen Ausbildung bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung der
         Genehmigung nach § 6 Absatz 3 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes, legt er in einem Konzept dar, dass das
         Ziel des jeweiligen Praxiseinsatzes, insbesondere das Ziel, als Mitglied eines Pflegeteams in
         unmittelbarem Kontakt mit zu pflegenden Menschen zu lernen, durch den beantragten Umfang der
         Ersetzung durch praktische Lerneinheiten an der Pflegeschule nicht gefährdet wird.“
     a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Auszubildenden“ die Wörter „schriftlich oder elektronisch“
        eingefügt.
     b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
           „(6) Die zuständige Behörde kann außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes
         absolvierte Teile der praktischen Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der
         Einsätze nach Absatz 3 Satz 2 und 3 anrechnen. Der Umfang der Anrechnung darf nicht mehr als
         25 Prozent der Stunden des jeweiligen Einsatzes betragen; dies gilt nicht für die weiteren Einsätze und
         Stunden zur freien Verteilung nach Anlage 7 Abschnitt VI Nummer 1 und 2. Der Umfang der Anrechnung
         darf insgesamt nicht mehr als 10 Prozent der Gesamtsumme der Stunden der praktischen Ausbildung
         betragen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.“
4.   § 4 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
     b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pädagogische
       Hilfsmittel bei der Konzeption der Qualifikationsmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 in angemessenem
       Umfang berücksichtigt werden. Eine vollständig digitale Durchführung ist unbeschadet der
       Voraussetzungen von Satz 1 nur für die kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung
       zulässig. Die Teilnahme an digitalen Lehrformaten ist vom Anbieter der Qualifikationsmaßnahme
       festzustellen. Das Nähere regeln die Länder.“
5.   § 10 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter „in der Einrichtung tätig ist“ durch die Wörter „in der
        Einrichtung tätig sein soll“ ersetzt.
     b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, an allen Teilen der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht
       kein Fragerecht zu. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht.“
6.   In § 11 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


7.    § 14 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
        bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
            „Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer für jede Aufsichtsarbeit bildet die oder der
            Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische
            Mittel. Aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten bildet die oder der Vorsitzende des
            Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische
            Mittel. Die Berechnung der Noten nach den Sätzen 2 und 3 erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma
            ohne Rundung.“
      b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
        aa) In dem Wortlaut werden die Wörter „dem arithmetischen Mittel“ gestrichen und werden die Wörter
            „Noten der Aufsichtsarbeiten“ durch das Wort „Prüfungsnote“ ersetzt.
        bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
            „Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem
            berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen.“
8.    § 15 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
        bb) Satz 2 wird aufgehoben.
      b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
           „(5) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer für die in der Prüfung erbrachte Leistung bildet
        die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung
        als das arithmetische Mittel. Die Berechnung der Prüfungsnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma
        ohne Rundung.“
      c) Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze angefügt:
        „Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem
        berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen.“
9.    § 16 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
        bb) Satz 2 wird aufgehoben.
      b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
           „(7) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer für die in der Prüfung erbrachte Leistung bildet
        die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung
        als das arithmetische Mittel. Die Berechnung der Prüfungsnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma
        ohne Rundung.“
      c) Dem Absatz 9 werden die folgenden Sätze angefügt:
        „Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem
        berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen.“
10. In § 20 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „amtsärztlichen“ durch das Wort „qualifizierten“ ersetzt.
11.   § 24 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Für die Prüfung sind zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer vorzusehen, von denen es sich bei einer Person
      um eine ärztliche Fachprüferin oder einen ärztlichen Fachprüfer gemäß Absatz 1 handelt.“
12. § 30 wird wie folgt geändert:
      a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
        „Die Berücksichtigung des Selbststudiums ist bei der Konzeption der Lehrveranstaltungen in
        angemessenem Umfang zulässig.“
      b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
           „(3a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pädagogische
        Hilfsmittel bei der Konzeption der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen in einem
        angemessenen Umfang berücksichtigt werden.“
BGBl. 2023, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


     c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
          „(5) Stellt die Hochschule bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung
       nach § 38 Absatz 3 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes, legt sie in einem Konzept dar, dass das Ziel des
       jeweiligen Praxiseinsatzes, insbesondere das Ziel, als Mitglied eines Pflegeteams in unmittelbarem Kontakt
       mit zu pflegenden Menschen zu lernen, durch den beantragten Umfang der Ersetzung von Praxiseinsätzen
       durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule nicht gefährdet wird.“
13. § 31 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die Hochschule schließt für die Durchführung der Praxiseinsätze einen schriftlichen Kooperationsvertrag
       mit einer Einrichtung nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes als Träger des praktischen Teils der
       hochschulischen Pflegeausbildung und stellt darin sicher, dass die im Umfang von mindestens 10 Prozent
       der während eines Praxiseinsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit zu gewährleistende
       Praxisanleitung entsprechend den Vorgaben des modularen Curriculums der Hochschule durchgeführt
       wird.“
     b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
       „Sie regelt über den Kooperationsvertrag mit dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen
       Pflegeausbildung die Durchführung der Praxisbegleitung in den Einrichtungen und die Zusammenarbeit
       mit den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern. Die an der praktischen Ausbildung beteiligten
       Einrichtungen unterstützen die Hochschule bei der Durchführung der Praxisbegleitung.“
     c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) § 3 Absatz 6 gilt entsprechend.“
14. Dem § 32 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Prüfungen nach den §§ 35 bis 37 sollen zum Ende des Studiums erfolgen.“
15. § 33 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
     b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Die Vorsitzenden sind jeweils berechtigt, an allen Teilen der Prüfung teilzunehmen; ihnen steht kein
       Fragerecht zu. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht.“
16. § 35 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
       bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
           „Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer für jede Aufsichtsarbeit bilden die Vorsitzenden des
           Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel. Aus den
           Noten der drei Aufsichtsarbeiten bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote
           für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel. Die Berechnung der Noten
           nach den Sätzen 2 und 3 erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten
           Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen.“
     b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
          „(8) Soweit die Module im Curriculum hinsichtlich des Arbeitsaufwandes unterschiedlich gewichtet sind,
       ist dies abweichend von Absatz 6 im Hinblick auf die Bildung des arithmetischen Mittels bei der Ermittlung
       der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung nach Absatz 6 zu berücksichtigen.“
17. § 36 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.
     b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
          „(6) Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer für die in einem Modul erbrachte Leistung bilden die
       Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung
       als das arithmetische Mittel. Sofern mehrere Module für den mündlichen Teil der Prüfung festgelegt wurden,
       bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus den einzelnen Noten der Module die Prüfungsnote
       für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel. Die Berechnung der
       Prüfungsnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
       die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen.“
BGBl. 2023, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


18. § 37 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der praktischen Ausbildung den Vertiefungseinsatz nach § 6 Absatz 3
        Satz 2“ durch die Wörter „der Praxiseinsätze den Vertiefungseinsatz nach § 38 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
     b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
        bb) Satz 2 wird aufgehoben.
     c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
           „(7) Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer für die in der Prüfung erbrachte Leistung bilden die
        Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung
        als das arithmetische Mittel. Die Berechnung der Prüfungsnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma
        ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen.“
18a. In § 40 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
18b. § 42 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 1 Satz 1“ und werden die Wörter „§ 1
        Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 1 Satz 2“ ersetzt.
     b) Satz 2 wird aufgehoben.
19. § 43 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
     b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
        „Wenn die antragstellende Person über eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und
        außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
        Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbene abgeschlossene
        Ausbildung verfügt, kann die Behörde von Satz 2 Nummer 3 und 4 abweichen.“
20. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
                                                        „§ 43a

                                                Erforderliche Unterlagen
       (1) Personen, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 des Pflegeberufegesetzes auf
     Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes erworbenen Berufsqualifikation
     beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
     1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in
        deutscher Sprache,
     2. einen Identitätsnachweis,
     3. eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqualifikation und die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb
        dieser Berufsqualifikation belegen,
     4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über
        Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,
     5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und
     6. sofern vorhanden, einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden
        Person.
     Für den Fall, dass die außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes erworbene
     Berufsqualifikation der automatischen Anerkennung unterliegt, sind die in § 41 Absatz 1 des
     Pflegeberufegesetzes genannten Nachweise und Bescheinigungen oder solche Nachweise vorzulegen, die
     geeignet sind, die in § 41 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes genannten Voraussetzungen zu belegen.
        (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 sind der zuständigen Behörde in Form
     von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1
     Nummer 3 und 4 und Satz 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann
     die zuständige Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache
     verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem
     öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
        (3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden
     Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie
     eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.
BGBl. 2023, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


        (4) Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen
     Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen
     Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen für die automatische
     Anerkennung einer Berufsqualifikation nach § 41 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder zur Bewertung
     der Voraussetzungen nach § 40 Absatz 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes erforderlich ist. Soweit die
     Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über
     den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz absolviert wurde, kann sich die zuständige Behörde
     an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden.
       (5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten
     Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer
     angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei
     Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über
     den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die
     zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige
     Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person auffordern,
     beglaubigte Abschriften vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 43 Absatz 3.
       (6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit
     ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere
     1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,
     2. ein Geschäftskonzept oder
     3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.
     Die zuständige Behörde darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Satz 1
     Nummer 3 fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde. Für antragstellende
     Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des
     Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser
     Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht
     sprechen.“
21. § 44 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
       „Hierbei können insbesondere die Angaben in Mustergutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe
       berücksichtigt werden. Anpassungslehrgang und Abschlussgespräch können auch in modularisierter Form
       auf der Grundlage eines standardisierten Muster-Lehrplans durchgeführt werden.“
     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
         „(1a) Die zuständige Behörde kann im Feststellungsbescheid hinsichtlich des zeitlichen Umfangs
       Rahmenvorgaben treffen. Der Anpassungslehrgang kann unter Berücksichtigung des im
       Feststellungsbescheid vorgegebenen Rahmens verkürzt oder verlängert werden. Das Erreichen des Ziels
       des Anpassungslehrgangs darf durch die Verkürzung oder Verlängerung nicht gefährdet werden. Die
       Verkürzung oder Verlängerung des Anpassungslehrgangs ist von der den Anpassungslehrgang
       anbietenden Einrichtung bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist eine Begründung
       durch eine geeignete Person beizufügen. Geeignet sind insbesondere Fachprüferinnen oder Fachprüfer
       sowie Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter, die den Teilnehmer oder die Teilnehmerin während des
       Anpassungslehrgangs betreut haben. Die zuständige Behörde entscheidet über die beantragte
       Verkürzung oder Verlängerung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen und
       begründeten Antrages; eine Verkürzung oder Verlängerung gilt als genehmigt, wenn die zuständige
       Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen eine ablehnende Entscheidung trifft.“
     c) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       „Bei der Wahl des konkreten Einsatzortes der praktischen Ausbildung ist entscheidend, dass dort
       Patientinnen und Patienten mit entsprechendem Versorgungsbedarf versorgt werden.“
22. § 45 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
           „Die Länder können für mehrere zu prüfende Personen einheitliche Kenntnisprüfungen durchführen.“
       bb) In dem neuen Satz 5 Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
     c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „sein“ die Wörter „; sie kann nach vorheriger Zustimmung der
           zuständigen Behörde als Simulationsprüfung ausgestaltet sein“ eingefügt.
       bb) In Satz 2 wird jeweils nach der Angabe „§ 10 Absatz 1“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


       cc) Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
           „Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird
           sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“
           entspricht. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und
           Fachprüfer die erbrachte Leistung mit „bestanden“ bewerten.“
    d) In Absatz 5 Satz 2 wird jeweils nach der Angabe „§ 10 Absatz 1“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.
    e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
          „(6) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“
       wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“
       entspricht. Der praktische Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und
       Fachprüfer die in jeder Pflegesituation erbrachte Leistung mit „bestanden“ bewerten.“
    f) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungskommission“ die Wörter „an Einrichtungen nach § 6
       Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes oder an von der zuständigen Behörde als
       vergleichbar anerkannten Einrichtungen“ eingefügt.
23. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
                                                       „§ 45a

       Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes als
                                     anwendungsorientierte Parcoursprüfung
       (1) Die Kenntnisprüfung kann abweichend von § 45 als anwendungsorientierte Parcoursprüfung
    durchgeführt werden. In der Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung hat die zu
    prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der
    Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, des Berufs der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des
    Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder des Berufs der Altenpflegerin oder des Altenpflegers
    erforderlich sind.
      (2) Der Parcours der Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung besteht aus fünf
    Stationen. Gegenstand der Stationen der Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung sind:
    1. bei Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 des Pflegeberufegesetzes beantragen, die Kompetenzbereiche I
       bis V der Anlage 2,
    2. bei Personen, die eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes beantragen, die
       Kompetenzbereiche I bis V der Anlage 3,
    3. bei Personen, die eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes beantragen, die
       Kompetenzbereiche I bis V der Anlage 4.
    Jede zu prüfende Person muss die Stationen des Parcours in der Abfolge durchlaufen, die für sie oder ihn
    gemäß Absatz 7 festgelegt ist.
       (3) Für jede Prüfungsaufgabe ist vorzulegen:
    1. eine Beschreibung der Patientensituation,
    2. Angaben zu zugelassenen Hilfsmitteln,
    3. Instruktionen für die Fachprüferinnen oder die Fachprüfer,
    4. sofern Simulationspatientinnen oder Simulationspatienten eingesetzt werden eine Rollenbeschreibung und
    5. ein strukturierter Bewertungsbogen.
    Der strukturierte Bewertungsbogen enthält:
    1. eine Musterlösung mit gewichteten Leistungsmerkmalen und eine Checkliste für jedes Leistungsmerkmal
       mit aufgabenspezifischen Einzelkriterien,
    2. die für jedes Leistungsmerkmal höchstmögliche Punktzahl und
    3. die Bestehensgrenze, die in Prozent der insgesamt an der Station erreichbaren Punktzahl anzugeben ist.
      (4) Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung erfolgt als Simulationsprüfung. Die Fachprüferinnen oder
    Fachprüfer werden für die Kenntnisprüfung als anwendungsorientierter Parcoursprüfung geschult. Die
    Schulung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung
    und Bewertung der Kenntnisprüfung als anwendungsorientierter Parcoursprüfung benötigt werden. An allen
    Stationen können Simulationspatientinnen oder Simulationspatienten eingesetzt werden. Die Sätze 2 und 3
    gelten für Simulationspatientinnen oder Simulationspatienten entsprechend.
       (5) An jedem Parcours sollen fünf zu prüfende Personen teilnehmen. An jeder Station wird eine zu prüfende
    Person von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und einer
    Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 geprüft. Während der Prüfung
    sind den Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen und
    insbesondere auf die vorbehaltenen Tätigkeiten im Rahmen des Pflegeprozesses beziehen. An jeder Station
    beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten. Die Zeit zum Wechsel von einer Station zur nächsten beträgt fünf
    Minuten. In den Ablauf des Parcours sind angemessene Pausenzeiten zu integrieren.
BGBl. 2023, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


        (6) Die an jeder Station erbrachte Leistung wird von beiden Fachprüferinnen oder Fachprüfern der
     jeweiligen Station anhand des strukturierten Bewertungsbogens getrennt bewertet. Jede Fachprüferin oder
     jeder Fachprüfer vergibt für jedes Leistungsmerkmal Punkte innerhalb der vorgegebenen Spannen. Nach
     Abschluss der Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung übergibt jede Fachprüferin oder
     jeder Fachprüfer den von ihr oder ihm ausgefüllten strukturierten Bewertungsbogen an die oder den
     Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses errechnet die
     erreichte Punktzahl der zu prüfenden Person für die einzelnen Stationen. Die Punktzahl ist das arithmetische
     Mittel aus den von den beiden Fachprüferinnen oder Fachprüfern vergebenen Punkten. Die oder der
     Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt anhand der für jede einzelne Station errechneten Punktzahl
     fest, ob die zu prüfende Person die Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden
     hat. Die Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende
     Person jede Station bestanden hat. Eine Station der Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte
     Parcoursprüfung ist bestanden, wenn die Punktzahl, die die zu prüfende Person an dieser Station erreicht
     hat, mindestens so hoch ist, wie es nach der Bestehensgrenze für diese Station erforderlich ist. Die
     Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung kann einmal wiederholt werden. Bei der
     Wiederholung ist die Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung vollständig zu wiederholen.
       (7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses organisiert die Kenntnisprüfung als
     anwendungsorientierte Parcoursprüfung und legt für jede zu prüfende Person die Abfolge der Stationen fest.
     Sie oder er hat darauf zu achten, dass
     1. die festgelegte Abfolge der Stationen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung eingehalten wird und
     2. an jeder Station der Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung nur die für diese Station
        eingeteilte zu prüfende Person anwesend ist.
     Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist während der Prüfung zuständig für die
     Aufrechterhaltung der Ordnung. Ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu.
       (8) Die zuständigen Stellen der Länder können sich zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 3 und 4 genannten
     Aufgaben nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer gemeinsamen Einrichtung bedienen.
          (9) § 45 Absatz 8 und 9 gilt entsprechend.“
24. § 47 wird wie folgt geändert:
     a0) In Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
     a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
           aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „sein“ die Wörter „; sie kann nach vorheriger Zustimmung der
               zuständigen Behörde als Simulationsprüfung ausgestaltet sein“ eingefügt.
           bb) In Satz 2 wird jeweils nach der Angabe „§ 10 Absatz 1“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.
     b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
              „(4) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“
           wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“
           entspricht. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die in jeder
           Pflegesituation erbrachte Leistung mit „bestanden“ bewerten.“
     c)    In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungskommission“ die Wörter „an Einrichtungen nach § 6
           Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes oder an von der zuständigen Behörde als
           vergleichbar anerkannten Einrichtungen“ eingefügt.
25. § 48 wird wie folgt geändert:
     a) Der Überschrift werden die Wörter „oder der Schweiz“ angefügt.
     b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt und
        wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
26. Der Überschrift des § 49 werden die Wörter „oder der Schweiz“ angefügt.
27. Nach § 49 werden die folgenden Abschnitte 2a und 2b eingefügt:
                                                        „Abschnitt 2a

      Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes

                                                           § 49a

                                Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
       Beantragt eine Person eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes,
     so bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang
     und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die erforderlichen Voraussetzungen
     nachzuweisen.
BGBl. 2023, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


                                                       § 49b

                                              Erforderliche Unterlagen
       (1) Personen, die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a Absatz 1 des
    Pflegeberufegesetzes auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes
    erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
    1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in
       deutscher Sprache,
    2. einen Identitätsnachweis,
    3. eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation
       erforderlich ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der
       Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
       Wirtschaftsraum oder in der Schweiz, die im Bereich einer der Berufe nach dem Pflegeberufegesetz liegt,
       sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,
    4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über
       Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,
    5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und
    6. einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person.
       (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften
    vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind
    Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen
    nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von
    einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten
    Übersetzer erstellen zu lassen.
       (3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden
    Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie
    eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.
       (4) Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen
    Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen
    Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 48a Absatz 1 des
    Pflegeberufegesetzes erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann sich an die zuständige Stelle des
    Ausbildungsstaats wenden.
       (5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten
    Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer
    angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Die
    zuständige Behörde kann sich im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die
    zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person
    auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach
    § 49c.
      (6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit
    ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere
    1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,
    2. ein Geschäftskonzept oder
    3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.
    Die zuständige Behörde darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Satz 1
    Nummer 3 fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde. Für antragstellende
    Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des
    Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser
    Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht
    sprechen.
       (7) § 48 gilt entsprechend.


                                                       § 49c

                               Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
      Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach
    Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.
BGBl. 2023, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24


                                                        § 49d

                                                  Erlaubnisurkunde
       Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes ist
     das Muster nach Anlage 15 zu verwenden.


                                                     Abschnitt 2b

        Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen
                                                Berufsausübung

                                                        § 49e

                                               Erforderliche Unterlagen
       (1) Personen, die eine Genehmigung nach § 48b Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes auf Grund einer
     außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen,
     haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
     1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in
        deutscher Sprache,
     2. einen Nachweis ihrer Identität sowie Staatsangehörigkeit,
     3. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung die
        antragstellende Person in einem Beruf, dessen Tätigkeit der Tätigkeit einem der Berufe nach dem
        Pflegeberufegesetz nur partiell entspricht, rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
        Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in
        der Schweiz niedergelassen ist,
     4. eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation
        erforderlich ist für die Ausübung dieses Berufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in
        einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz
        sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,
     5. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über
        Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,
     6. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und
     7. einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person.
       (2) Im Fall von § 48b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Pflegeberufegesetzes hat die
     antragstellende Person zusätzlich einen Nachweis in beliebiger Form darüber vorzulegen, dass dieser Beruf
     während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
     der Europäischen Union, in einem oder mehreren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
     Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig ausgeübt worden ist.
        (3) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften
     vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sind
     Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen
     nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von
     einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten
     Übersetzer erstellen zu lassen.
        (4) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 3 eine andere Form für die vorzulegenden
     Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie
     eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.
       (5) § 49b Absatz 4, 5 Satz 1 und 2 und Absatz 7 gilt entsprechend.“
28. In § 60 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „übernimmt“ das Wort „auch“ eingefügt.
29. § 61 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der
        Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung“ die Wörter „nach Maßgabe der
        Absätze 1a bis 1f“ eingefügt.
     b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1f eingefügt:
         „(1a) Hinsichtlich § 1 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der
       Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass Lehrformate, die
       selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption
       des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden
       können. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Schülerinnen und Schülern gegenüber
       der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.
BGBl. 2023, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


          (1b) Im schriftlichen Teil der Prüfung nach den §§ 13 und 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
       für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist, wenn die Prüfung
       nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt wird, jede Aufsichtsarbeit von zwei Fachprüferinnen oder
       Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer für jede Aufsichtsarbeitet
       bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das
       arithmetische Mittel. Aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten bildet die oder der Vorsitzende des
       Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel.
       Die Berechnung der Noten nach den Sätzen 2 und 3 erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne
       Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 7 der Ausbildungs- und
       Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden
       Fassung zuzuordnen.
          (1c) Im mündlichen Teil der Prüfung nach den §§ 14 und 17 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
       für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung wird, wenn die
       Prüfung nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt wird, die Prüfung zu jedem Themenbereich von zwei
       Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. Die oder der Vorsitzende des
       Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht
       kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer zu jedem Themenbereich bildet
       die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für den jeweiligen Themenbereich als das
       arithmetische Mittel. Aus den einzelnen Noten der Themenbereiche bildet die oder der Vorsitzende des
       Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel.
       Die Berechnung nach den Sätzen 3 und 4 erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem
       berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
       die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zuzuordnen.
          (1d) Der praktische Teil der Prüfung nach den §§ 15 und 18 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
       für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung wird, wenn die
       Prüfung nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt wird, von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer
       nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe
       in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung und einer Fachprüferin oder einem
       Fachprüfer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in
       der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgenommen und benotet. Die oder
       der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr
       oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer für die in der
       Prüfung erbrachte Leistung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote
       für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen
       nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 7 der
       Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019
       geltenden Fassung zuzuordnen.
         (1e) Für die Eignungsprüfung nach § 20a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die
       Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, die nach dem 15. Dezember
       2023 durchgeführt wird, gilt, dass die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“
       bewertet wird. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens
       der Note „ausreichend (4)“ entspricht. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und
       Fachprüfer die in jeder Pflegesituation erbrachte Leistung mit „bestanden“ bewerten.
         (1f) Für den mündlichen und den praktischen Teil der Kenntnisprüfung nach § 20b Absatz 4 und 5 der
       Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019
       geltenden Fassung, der nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt wird, gilt, dass die Leistung entweder
       mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ bewertet wird. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den
       Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht. Der mündliche Teil der
       Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die erbrachte Leistung mit
       „bestanden“ bewerten. Der praktische Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen
       und Fachprüfer die in jeder Pflegesituation erbrachte Leistung mit „bestanden“ bewerten.“
    c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der
       Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung“ die Wörter „nach
       Maßgabe der Absätze 2a bis 2e“ eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


    d) Die folgenden Absätze 2a bis 2e und 3 werden angefügt:
          „(2a) Hinsichtlich § 1 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der
       Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass
       Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, als pädagogische Hilfsmittel bei
       der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang
       berücksichtigt werden können. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Schülerinnen und
       Schülern gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.
          (2b) Im schriftlichen Teil der Prüfung nach § 10 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf
       der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bildet die oder
       der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, wenn die Prüfung nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt
       wird, die jeweiligen Noten für die einzelnen Aufsichtsarbeiten als das arithmetische Mittel der Noten der
       beiden Fachprüferinnen oder Fachprüfer für jede Aufsichtsarbeit. Die Note für den schriftlichen Teil der
       Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses als das arithmetische Mittel der Noten
       nach Satz 1 und der Vornoten gemäß § 9 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den
       Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung. Die
       Berechnung der Noten nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne
       Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 4 der der Ausbildungs- und
       Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019
       geltenden Fassung zuzuordnen.
          (2c) Der mündliche Teil der Prüfung nach § 11 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf
       der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist, wenn die
       Prüfung nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt wird, durch zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer
       abzunehmen und zu benoten. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am
       mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der
       Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note der
       einzelnen in der Prüfung erbrachten Leistungen zu § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Ausbildungs- und
       Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019
       geltenden Fassung als das arithmetische Mittel. Die Note für den mündlichen Teil der Prüfung bildet die
       oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses als das arithmetische Mittel der Noten nach Satz 3 und der
       Vornoten gemäß § 9 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der
       Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung. Die Berechnung
       nach den Sätzen 3 und 4 erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten
       Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf
       der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zuzuordnen.
          (2d) Der praktische Teil der Prüfung nach § 12 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf
       der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist, wenn die
       Prüfung nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt wird, durch zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer
       abzunehmen und zu benoten. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am
       praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der
       Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für
       die in der praktischen Prüfung erbrachte Leistung als das arithmetische Mittel. Die Note für den praktischen
       Teil der Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses als das arithmetische Mittel aus
       der Note für die in der praktischen Prüfung erbrachte Leistung und den Vornoten gemäß § 9 Absatz 1 und 2
       der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am
       31. Dezember 2019 geltenden Fassung. Die Berechnung nach den Sätzen 3 und 4 erfolgt auf zwei Stellen
       nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 4 der
       Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am
       31. Dezember 2019 geltenden Fassung zuzuordnen.
         (2e) Beim praktischen Teil der Prüfung kann nach § 12 Absatz 4 der Ausbildungs- und
       Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019
       geltenden Fassung eine Praxisanleiterin oder ein Praxisanleiter zur Abnahme der Prüfung, nicht jedoch zur
       Benotung, in beratender Funktion hinzugezogen werden, wenn die Prüfung nach dem 15. Dezember 2023
       durchgeführt wird.
          (3) Sofern die staatlichen Prüfungen der beruflichen und der hochschulischen Pflegeausbildung nach
       Teil 1 Abschnitt 2, Teil 2 und Teil 3 sowie der Eignungs- und Kenntnisprüfungen nach Teil 4 Abschnitt 2 auf
       Grundlage dieser Verordnung in der am 15. Dezember 2023 geltenden Fassung begonnen wurden, können
       sie auf dieser Grundlage abgeschlossen werden.“
BGBl. 2023, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


30. Anlage 1 (zu § 7 Satz 2) wird wie folgt geändert:
     a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
            aaa) In Buchstabe h wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
            bbb) Folgender Buchstabe i wird angefügt:
                 „i) verfügen über ein grundlegendes Verständnis im Umgang mit digitalen Technologien und
                     Softwareanwendungen und für die Funktionsweise von Endgeräten, um pflegerelevante
                     Hard- und Software, insbesondere digitale Pflegedokumentations- und -assistenzsysteme,
                     bedienen zu können.“
        bb) In Nummer 2 Buchstabe g werden nach dem Wort „Medizin“ die Wörter „unter Berücksichtigung auch
            von genderspezifischen Aspekten“ eingefügt.
        cc) In Nummer 6 Buchstabe c werden nach dem Wort „technische“ die Wörter „und digitale“ eingefügt.
     b) In Abschnitt III Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort „Situationen“ die Wörter „unter
        Berücksichtigung auch von gendermedizinischen Erkenntnissen“ eingefügt.
     c) In Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Studien“ die Wörter „sowie
        gendermedizinischen Erkenntnissen“ eingefügt.
31. Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1 Satz 2) wird wie folgt geändert:
     a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
            aaa) In Buchstabe h wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
            bbb) Folgender Buchstabe i wird angefügt:
                 „i) verfügen über ein grundlegendes Verständnis im Umgang mit digitalen Technologien und
                     Softwareanwendungen und für die Funktionsweise von Endgeräten, um pflegerelevante
                     Hard- und Software, insbesondere digitale Pflegedokumentations- und -assistenzsysteme,
                     bedienen zu können.“
        bb) In Nummer 2 Buchstabe f werden nach dem Wort „Altersstufen“ die Wörter „unter Berücksichtigung
            auch von genderspezifischen Aspekten“ eingefügt.
        cc) In Nummer 6 Buchstabe c werden nach dem Wort „technischer“ jeweils die Wörter „und digitaler“
            eingefügt.
     b) In Abschnitt III Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort „Situationen“ die Wörter „unter
        Berücksichtigung auch von gendermedizinischen Erkenntnissen“ eingefügt.
     c) In Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Modellen“ die Wörter „sowie
        gendermedizinischen Erkenntnissen“ eingefügt.
32. Anlage 3 (zu § 26 Absatz 3 Satz 1) wird wie folgt geändert:
     a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
            aaa) In Buchstabe h wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
            bbb) Folgender Buchstabe i wird angefügt:
                 „i) verfügen über ein grundlegendes Verständnis im Umgang mit digitalen Technologien und
                     Softwareanwendungen und für die Funktionsweise von Endgeräten, um pflegerelevante
                     Hard- und Software, insbesondere digitale Pflegedokumentations- und -assistenzsysteme,
                     bedienen zu können.“
        bb) In Nummer 2 Buchstabe f werden nach dem Wort „Fragestellungen“ die Wörter „unter Berücksichtigung
            auch von genderspezifischen Aspekten“ eingefügt.
        cc) In Nummer 6 Buchstabe c werden nach dem Wort „technischer“ jeweils die Wörter „und digitaler“
            eingefügt.
     b) In Abschnitt III Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort „Situationen“ die Wörter „unter
        Berücksichtigung auch von gendermedizinischen Erkenntnissen“ eingefügt.
     c) In Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Modellen“ die Wörter „sowie
        gendermedizinischen Erkenntnissen“ eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


33. Anlage 4 (zu § 28 Absatz 3 Satz 1) wird wie folgt geändert:
     a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
          aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
             aaa) In Buchstabe f werden nach dem Wort „nutzen“ die Wörter „analoge und digitale“ eingefügt.
             bbb) In Buchstabe h wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
             ccc) Folgender Buchstabe i wird angefügt:
                   „i) verfügen über ein grundlegendes Verständnis im Umgang mit digitalen Technologien und
                       Softwareanwendungen und für die Funktionsweise von Endgeräten, um pflegerelevante
                       Hard- und Software, insbesondere digitale Pflegedokumentations- und -assistenzsysteme,
                       bedienen zu können.“
          bb) In Nummer 2 Buchstabe f werden nach dem Wort „Fragestellungen“ die Wörter „unter Berücksichtigung
              auch von genderspezifischen Aspekten“ eingefügt.
          cc) In Nummer 5 Buchstabe c wird vor dem Wort „Bedürfnisse“ das Wort „diversen“ sowie werden nach dem
              Wort „kulturellen“ die Wörter „und religiösen“ eingefügt.
          dd) In Nummer 6 Buchstabe c werden nach dem Wort „tragen“ die Wörter „durch die Integration technischer
              und digitaler Assistenzsysteme und“ eingefügt.
     b) Abschnitt III wird wie folgt geändert:
          aa) In Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort „Situationen“ die Wörter „unter Berücksichtigung
              auch von gendermedizinischen Erkenntnissen“ eingefügt.
          bb) In Nummer 3 Buchstabe c werden nach dem Wort „Augenhöhe“ die Wörter „und beteiligen sich an der
              Entwicklung und Umsetzung einrichtungsbezogener Konzepte zum Schutz vor Gewalt“ eingefügt.
     c) In Abschnitt IV Nummer 2 Buchstabe b wird nach dem Wort „Anforderungen“ ein Komma und das Wort
        „technologischer“ eingefügt.
     d) Abschnitt V wird wie folgt geändert:
          aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Erkenntnisse“ die Wörter „sowie von
              gendermedizinischen Erkenntnissen“ eingefügt.
          bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach den Wörtern „das eigene Lernen“ die Wörter „und nutzen hierfür
              auch moderne Informations- und Kommunikationstechnologien“ eingefügt.
34. Anlage 5 (zu § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 1, § 37 Absatz 1) wird wie folgt geändert:
     a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
          aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Assessmentverfahren“ die Wörter „unter Berücksichtigung auch
              von gendermedizinischen Erkenntnissen“ eingefügt.
          bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
          cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
             „8. verfügen über ein grundlegendes Verständnis im Umgang mit digitalen Technologien und
                 Softwareanwendungen und für die Funktionsweise von Endgeräten, um pflegerelevante Hard- und
                 Software, insbesondere digitale Pflegedokumentations- und -assistenzsysteme, bedienen zu
                 können.“
     b) In Abschnitt III Nummer 2 werden nach dem Wort „Wissens“ die Wörter „sowie gendermedizinischer
        Erkenntnisse“ eingefügt.
     c) In Abschnitt V Nummer 1 werden nach dem Wort „Forschungsergebnisse“ die Wörter „einschließlich
        gendermedizinischer Erkenntnisse“ eingefügt.
35. Anlage 8 (zu § 19 Absatz 2 Satz 1) wird wie folgt geändert:
     a0) Nach dem Wort „bestanden.“ wird folgender Satz eingefügt:
           „Der Vertiefungseinsatz nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes wurde im Bereich
           _______________ durchgeführt.“
     a) Die Wörter „folgende Prüfungsnoten (Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsteile)“ werden durch die Wörter
        „folgende Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsteile“ ersetzt.
     b) Die Wörter „Prüfungsnoten nach den Nummern 1 bis 3“ werden durch die Wörter „Gesamtnoten nach den
        Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
     c)    Nach dem Wort „Unterschrift“ werden die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur“ eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29


36. In Anlage 9 werden nach dem Wort „Unterschrift(en)“ die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur(en)“
    eingefügt.
36a. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
     a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
        „Anlage 10 (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9)“.
     b) Nach der Angabe „nach § 45“ wird die Angabe „/§ 45a*“ eingefügt.
     c) Nach dem Wort „Unterschrift“ werden die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur“ eingefügt.
36b. In Anlage 11 werden nach dem Wort „Unterschrift(en)“ die Wörter „oder qualifizierte elektronische
     Signatur(en)“ eingefügt.
37. In den Anlagen 12 bis 14 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift“ die Wörter „oder qualifizierte
    elektronische Signatur“ eingefügt.
38. Nach Anlage 12 wird folgende Anlage 12a eingefügt:
                                                                                                     „Anlage 12a
                                                                                                       (zu § 49d)


                                Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

     Name, Vorname




     Geburtsdatum                                                            Geburtsort




     erhält auf Grund des § 48a des Pflegeberufegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis zur
     partiellen Berufsausübung.
     Folgende vorbehaltene Tätigkeiten werden von der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung umfasst
     (abschließende Aufzählung):
     Die Ausübung des Berufs erfolgt unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Berufsqualifikation
     erworben wurde, sowie mit dem Hinweis auf den Namen dieses Staates und die oben genannte(n)
     vorbehaltene(n) Tätigkeit(en), wie folgt:
     Es wird auf die Pflicht hingewiesen, den Dienstleistungsempfängern eindeutig den Umfang der beruflichen
     Tätigkeit anzugeben (Artikel 4f Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG).

     Ort, Datum
                                                                  (Siegel)




     (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)“.


39. Anlage 14 (zu § 42 Satz 2) wird aufgehoben.
BGBl. 2023, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30


                                                  Artikel 4a

    Weitere Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung zum
                                   1. Januar 2025
  Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
  „Anlage 14     Anlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung“.
2. Dem § 33 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Für die Prüfung der Kompetenzen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung erweiterter
  heilkundlicher Tätigkeiten durch hochschulisch ausgebildete Pflegefachkräfte nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des
  Pflegeberufegesetzes müssen dem Prüfungsausschuss zusätzlich zu den in Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten
  Personen zwei ärztliche Fachprüferinnen oder Fachprüfer angehören; die ärztlichen Fachprüferinnen und
  Fachprüfer sollen die studierenden Personen in den selbständigen und eigenverantwortlichen Kompetenzen
  zur Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten unterrichtet haben, die Gegenstand der staatlichen
  Prüfung sind.“
3. § 35 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Für drei Aufsichtsarbeiten sind Module zu folgenden Prüfungsbereichen aus den Kompetenzbereichen
     I bis V der Anlage 5 Teil A festzulegen:
     1. die Planung, Organisation, Gestaltung, Steuerung und Durchführung von Pflegeprozessen bei komplexen
        und hochkomplexen Pflegebedarfen, spezifischen Klientengruppen in Pflegesituationen mit besonderen
        gesundheitlichen Problemlagen sowie in hoch belasteten und kritischen Lebenssituationen auf der
        Grundlage wissenschaftlicher Theorien, Modelle und Forschungsergebnisse übernehmen,
     2. die Entwicklung und Autonomie in der Lebensspanne und unterstützen Menschen aller Altersgruppen bei
        der Lebensgestaltung auf der Grundlage pflege- und bezugswissenschaftlicher Methoden und
        Forschungsergebnisse fördern,
     3. Beratungs- und Schulungskonzepte auf der Basis gesicherter Forschungsergebnisse konzipieren,
        gestalten reflektieren und evaluieren,
     4. Kommunikations-, Interaktions- und Beratungsprozesse in der Pflegepraxis auf der Grundlage pflege- und
        bezugswissenschaftlicher Methoden und unter ethischen Gesichtspunkten analysieren, reflektieren und
        evaluieren,
     5. die pflegerischen und gesundheitlichen Versorgungsstrukturen, die Steuerung von Versorgungsprozessen
        sowie die Formen von intra- und interprofessioneller Zusammenarbeit analysieren und reflektieren und an
        der Gestaltung von Strukturen und Versorgungsprozessen auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse
        mitwirken,
     6. ärztliche Anordnungen und Maßnahmen der Diagnostik, Therapie                 oder   Rehabilitation   unter
        Berücksichtigung vertieften forschungsbasierten Wissens begründen,
     7. Forschungsergebnisse bewerten und forschungsgestützte Problemlösungen sowie neue Technologien für
        die Gestaltung von Pflegeprozessen nutzen.
     Für die vierte Aufsichtsarbeit sind Module zu Prüfungsbereichen aus den Kompetenzbereichen I bis IV der
     Anlage 5 Teil B festzulegen; die zu prüfende Person hat hierzu in ihrer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte
     Fragen zu bearbeiten.“
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort „Aufsichtsarbeiten“ die Wörter „nach Absatz 2
         Satz 1“ eingefügt.
     bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „Aufsichtsarbeiten“ die Wörter „nach Absatz 2 Satz 1“ und wird nach der
         Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
  d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Die Aufsichtsarbeiten nach Absatz 2 Satz 1 sind in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Werktagen
     durchzuführen, die Aufsichtsarbeit nach Absatz 2 Satz 2 ist an einem gesonderten Werktag durchzuführen.“
  e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
     „Die zuständige Behörde kann für die Aufsichtsarbeit nach Absatz 2 Satz 2 zentrale Prüfungsaufgaben
     vorgeben, die unter Beteiligung der Hochschulen erarbeitet werden.“
  f) In Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 wird jeweils das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31


4. § 36 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach der Angabe „Anlage 5“ wird die Angabe „Teil A“ eingefügt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Zusätzlich ist ein Modul oder sind Module zu den Prüfungsbereichen aus den Kompetenzbereichen I
         bis IV der Anlage 5 Teil B festzulegen.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „drei“ gestrichen.
     bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Prüfungsaufgabe“ die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.
     cc) Folgender Satz wird angefügt:
         „Die Prüfungsaufgabe nach Absatz 1 Satz 2 besteht in der Bearbeitung mindestens aus einer Fallsituation
         aus den Kompetenzbereichen I bis IV der Anlage 5 Teil B.“
  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Für die Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt:
     1. die zu prüfenden Personen werden einzeln oder zu zweit geprüft,
     2. die Prüfung soll für jede zu prüfende Person mindestens 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten
        dauern.
     Für die Prüfungen nach Absatz 1 Satz 2 gilt:
     1. die zu prüfenden Personen werden einzeln geprüft,
     2. die Prüfung soll für jede zu prüfende Person mindestens 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten
        dauern.
     Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist jeweils zu gewähren.“
  d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
     „Für die Prüfungen nach Absatz 1 Satz 2 sind ärztliche Fachprüferinnen oder Fachprüfer nach § 33 Absatz 1
     Satz 5 vorzusehen.“
5. § 37 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus
     1. einem eigenständigen Modul zu den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 5 Teil A und
     2. einem eigenständigen Modul zu den Kompetenzbereichen I bis IV der Anlage 5 Teil B.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „nach Absatz 1 Nummer 1“ eingefügt.
     bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
         „Der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 schließt das entsprechende Modul ab.“
  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
        „(2a) Der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 besteht aus einer Aufgabe zur Ausübung
     erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten bei Patientinnen oder Patienten. Sie umfasst die Kompetenzbereiche I
     bis IV der Anlage 5 Teil B. Die zu prüfende Person übernimmt dabei alle Aufgaben, die Gegenstand der
     Behandlung sind, einschließlich der Dokumentation. Die zu prüfende Person zeigt die erworbenen
     Kompetenzen im Bereich der selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung erweiterter heilkundlicher
     Tätigkeiten. Dabei stellt sie auch die Kompetenz unter Beweis, ihre Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen
     zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Dabei hat sie nachzuweisen, dass
     sie in der Lage ist, die erworbenen Kompetenzen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung
     erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten in der beruflichen Praxis anzuwenden, und dass sie befähigt ist, die
     Aufgaben eigenverantwortlich zu lösen. Der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 schließt
     das entsprechende Modul ab.“
  d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungsaufgabe“ die Wörter „nach Absatz 2“ eingefügt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Die Prüfungsaufgabe nach Absatz 2a wird auf Vorschlag mindestens einer ärztlichen Fachprüferin oder
         eines ärztlichen Fachprüfers nach § 33 Absatz 1 Satz 5 durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
         bestimmt.“
  e) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Auswahl der Patientinnen oder Patienten für die Prüfung nach Absatz 2a erfolgt durch eine ärztliche
     Fachprüferin oder einen ärztlichen Fachprüfer nach § 33 Absatz 1 Satz 5 und mit Einwilligung der Patientin
     oder des Patienten.“
BGBl. 2023, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32


  f) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „nach Absatz 2“ eingefügt.
  g) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
        „(5a) Die Prüfung nach Absatz 2a besteht aus mindestens einer Fallvorstellung mit einer Dauer von
     insgesamt maximal 20 Minuten, der Durchführung einer Aufgabe zur Ausübung erweiterter heilkundlicher
     Tätigkeiten aus den Kompetenzbereichen I bis IV der Anlage 5 Teil B und einem Prüfungsgespräch mit
     einer Dauer von maximal 20 Minuten. In dem Prüfungsgespräch hat die zu prüfende Person ihre Diagnose-
     und Behandlungsmaßnahmen zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Die
     Prüfung für die einzelne zu prüfende Person soll einschließlich des Prüfungsgesprächs in der Regel nicht
     länger als 180 Minuten dauern und kann durch eine organisatorische Pause von maximal einem Werktag
     unterbrochen werden.“
  h) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
       „(6) Die Prüfung nach Absatz 2 wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 33 Absatz 1 Satz 2
     Nummer 3 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 abgenommen und
     benotet. Die Prüfung nach Absatz 2a wird von zwei ärztlichen Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach § 33
     Absatz 1 Satz 5 abgenommen und benotet.“
6. Dem § 42 wird folgender Satz angefügt:
  „Für die Ausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes enthält die Urkunde nach § 1 Satz 2 des
  Pflegeberufegesetzes einen Hinweis auf die erweiterten heilkundlichen Kompetenzen nach § 37 Absatz 2
  Satz 2 des Pflegeberufegesetzes nach dem Muster der Anlage 14.“
7. Dem § 61 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Für Ausbildungen, die nach dem Pflegeberufegesetz vor Ablauf des 31. Dezember 2024 begonnen
  wurden, ist bis zum 31. Dezember 2029 die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung in der am
  31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.“
8. Anlage 5 (zu § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 1, § 37 Absatz 1) wird wie folgt gefasst:
                                                                                                   „Anlage 5
                    (zu § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 37 Absatz 1 Nummer 1 und 2)


               Kompetenzen für die Prüfung der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 32
  A. Kompetenzen nach § 35 Absatz 2 Satz 1, § 36 Absatz 1 Satz 1, § 37 Absatz 1 Nummer 1
      I.   Wissenschaftsbasierte Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und Evaluation auch
           von hochkomplexen Pflegeprozessen bei Menschen aller Altersstufen.
           Die Absolventinnen und Absolventen
           1. erheben     und   beurteilen  den   individuellen  Pflegebedarf,  potentielle Risiken  und
              Gesundheitsgefährdungen in komplexen und hochkomplexen akuten und dauerhaften
              Pflegesituationen und nutzen spezifische wissenschaftsorientierte Assessmentverfahren unter
              Berücksichtigung auch von gendermedizinischen Erkenntnissen,
           2. übernehmen Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und
              Evaluation von Pflegeprozessen bei Menschen mit besonderen gesundheitlichen Problemlagen unter
              Berücksichtigung von wissenschaftlich fundierten Ansätzen der Gesundheitsförderung, Prävention und
              Kuration,
           3. übernehmen Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und
              Evaluation von Pflegeprozessen bei Menschen in hochbelasteten und kritischen Lebens- und
              Pflegesituationen auch bei hochkomplexen Pflegebedarfen, spezifischen Klientengruppen und
              besonderen Verlaufsdynamiken wissenschaftsbasiert und fallorientiert,
           4. übernehmen die Organisation und Durchführung von Interventionen in lebensbedrohlichen Krisen- und
              in Katastrophensituationen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,
           5. fördern die Entwicklung und Autonomie der zu pflegenden Menschen unter Einbeziehung ihrer
              familialen Kontexte, Lebenslagen und Lebenswelten auf der Basis eines breiten pflege- und
              bezugswissenschaftlichen Wissens,
           6. unterstützen die zu pflegenden Menschen bei der Entwicklung von Alltagskompetenzen und bei der
              Lebensgestaltung unter Berücksichtigung eines vertieften pflege- und bezugswissenschaftlichen
              Wissens,
           7. analysieren, evaluieren und reflektieren Pflegeprozesse auf der Grundlage            pflege-   und
              bezugswissenschaftlicher Methoden, Theorien und Forschungsergebnisse,
           8. verfügen über ein grundlegendes Verständnis im Umgang mit digitalen Technologien und
              Softwareanwendungen und für die Funktionsweise von Endgeräten, um pflegerelevante Hard- und
              Software, insbesondere digitale Pflegedokumentations- und -assistenzsysteme, bedienen zu können.
BGBl. 2023, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 33


     II. Personen- und situationsorientierte Kommunikation und Beratung von zu pflegenden Menschen aller
         Altersstufen und ihren Bezugspersonen.
         Die Absolventinnen und Absolventen
         1. nutzen ein vertieftes und kritisches pflege- und bezugswissenschaftliches Wissen in hochkomplexen
            Kommunikations-, Interaktions- und Beratungssituationen,
         2. analysieren, reflektieren   und  evaluieren    kritisch Kommunikations-, Interaktions- und
            Beratungsprozesse in der Pflegepraxis auf der Grundlage pflege- und bezugswissenschaftlicher
            Methoden sowie unter ethischen Gesichtspunkten,
         3. konzipieren, gestalten und evaluieren Beratungs- und Schulungskonzepte auf der Basis gesicherter
            Forschungsergebnisse,
         4. treffen in moralischen Konflikt- und Dilemmasituationen begründete ethische Entscheidungen unter
            Berücksichtigung von Menschenrechten sowie pflegeethischer Ansätze und fördern berufsethisches
            Handeln in der Pflegepraxis.
     III. Verantwortliche Gestaltung des intra- und interprofessionellen Handelns in unterschiedlichen
          systemischen Kontexten und Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung
          von Menschen aller Altersstufen.
         Die Absolventinnen und Absolventen
         1. konzipieren und gestalten die pflegerische Arbeitsorganisation in           qualifikationsheterogenen
            Pflegeteams und in unterschiedlichen Versorgungssettings auf                der Basis gesicherter
            Forschungsergebnisse,
         2. führen entsprechend den rechtlichen Bestimmungen ärztliche Anordnungen und Maßnahmen der
            Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation eigenständig und unter Berücksichtigung vertieften
            forschungsbasierten Wissens sowie gendermedizinischer Erkenntnisse durch,
         3. analysieren    wissenschaftlich  begründet       die   derzeitigen   pflegerischen/gesundheitlichen
            Versorgungsstrukturen, die Steuerung von Versorgungsprozessen und Formen von intra- und
            interprofessioneller Zusammenarbeit und reflektieren diese kritisch,
         4. wirken an der Weiterentwicklung und Implementierung von wissenschaftsorientierten, innovativen
            Lösungsansätzen der Zusammenarbeit von Berufsgruppen und der Steuerung von
            Versorgungsprozessen     in    unterschiedlichen Versorgungsbereichen     und      über     die
            Versorgungsbereiche hinweg mit.
     IV. Reflexion und Begründung des eigenen Handelns vor dem Hintergrund von Gesetzen, Verordnungen,
         ethischen   Leitlinien und  Mitwirkung     an   der    Entwicklung und Implementierung    von
         Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards.
         Die Absolventinnen und Absolventen
         1. analysieren     wissenschaftlich begründet rechtliche, ökonomische  und     gesellschaftliche
            Rahmenbedingungen sowie Verfahren des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung und
            reflektieren diese kritisch,
         2. wirken an der Entwicklung, Implementierung und Evaluation von wissenschaftsbasierten oder
            -orientierten innovativen Ansätzen des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung mit,
         3. beteiligen sich an gesellschaftlichen Aushandlungsprozessen zur Pflege- und Versorgungsqualität.
     V. Reflexion und Begründung des eigenen Handelns auf der Grundlage von wissenschaftlichen
        Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen sowie Beteiligung an der
        Berufsentwicklung.
         Die Absolventinnen und Absolventen
         1. erschließen und bewerten gesicherte Forschungsergebnisse einschließlich gendermedizinischer
            Erkenntnisse und wählen diese für den eigenen Handlungsbereich aus,
         2. nutzen forschungsgestützte Problemlösungen und neue Technologien für die Gestaltung von
            Pflegeprozessen,
         3. gestalten die vorbehaltenen Tätigkeiten verantwortlich aus und positionieren pflegewissenschaftliche
            Erkenntnisse im intra- und interdisziplinären Team,
         4. identifizieren eigene und teamübergreifende berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe,
         5. analysieren und    reflektieren   wissenschaftlich   begründet   berufsethische   Werthaltungen   und
            Einstellungen,
         6. entwickeln ein fundiertes Pflegeverständnis und ein berufliches Selbstverständnis als hochschulisch
            qualifizierte Pflegefachperson,
         7. wirken an der Weiterentwicklung der Profession mit.
BGBl. 2023, Seite 34 — Originalseite als Abbildung
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  B. Kompetenzen nach § 35 Absatz 2 Satz 2, § 36 Absatz 1 Satz 2, § 37 Absatz 1 Nummer 2
     I.   Grundlagen zur Entwicklung eines professionellen Berufs- und Rollenverständnis mit erweiterter
          heilkundlicher Verantwortung.
          Die Absolventinnen und Absolventen
          – entwickeln ein erweitertes Rollenverständnis sowie eine professionelle Haltung im Hinblick auf die
            Ausübung erweiterter heilkundlicher Aufgaben vor einem rechtlich-ethischen Hintergrund,
          – schätzen ihre eigenen Kompetenzen und Potenziale ein und treffen eine begründete Entscheidung für
            oder gegen die Übernahme erweiterter heilkundlicher Aufgaben,
          – identifizieren und gestalten die mit den erweiterten heilkundlichen Kompetenzen verbundenen
            Verantwortungsbereiche in verschiedenen pflegeberuflichen Handlungsfeldern sowie die
            Spannungsfelder, die sich in der Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten, dem interprofessionellen
            Team und den involvierten Leistungsträgern ergeben können,
          – übernehmen eine erweiterte Verantwortung für die Einbettung heilkundlicher Tätigkeiten in den Pflege-
            und Therapieprozess und die Steuerung von Pflege- und Therapieprozessen bei hochkomplexen
            Pflegebedarfen, gesundheitlichen Problemlagen sowie hochbelasteten und kritischen Lebens- und
            Pflegesituationen und Verlaufsdynamiken,
          – überwachen und steuern integrierte patientenorientierte Pflege- und Therapieprozesse unter Nutzung
            vertieften forschungsbasierten Wissens in enger Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten sowie
            anderen Berufsgruppen,
          – übernehmen die fachliche, wirtschaftliche, ethische und rechtliche Verantwortung für die selbständig
            ausgeführten übertragenen erweiterten heilkundlichen Aufgaben,
          – beteiligen sich an der wissenschaftsbasierten Weiterentwicklung der Pflege- und Versorgungsqualität
            und bringen sich in ihrer neuen Rolle als Bindeglied zwischen den zu pflegenden Menschen aller
            Altersstufen, dem intra- und interprofessionellen Team sowie ggf. den involvierten Leistungsträgern ein,
          – nehmen drohende Über- oder Unterforderungen frühzeitig wahr und erkennen notwendige
            Veränderungen, z. B. im Aufgabenzuschnitt oder in den Rahmenbedingungen, und leiten
            entsprechende Handlungsalternativen ab,
          – identifizieren und beheben eigene berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe,
          – übernehmen die Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung
            und Evaluation von Pflege- und Therapieprozessen bei Menschen in hochkomplexen Pflege- und
            Lebenssituationen einschließlich der Verordnung von und Versorgung mit Medizinprodukten und
            Hilfsmitteln,
          – führen selbständig Infusionstherapie        und    Injektionen   unter    Berücksichtigung    vertieften
            forschungsbasierten Wissens durch.
     II. Erweiterte heilkundliche Verantwortung für Pflege- und Therapieprozesse mit Menschen aller Altersstufen
         in diabetischer Stoffwechsellage.
          Die Absolventinnen und Absolventen
          – übernehmen Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und
            Evaluation von Pflege- und Therapieprozessen bei Menschen aller Altersstufen mit einer diabetischen
            Stoffwechsellage entlang eines Algorithmus bzw. Behandlungspfads unter Berücksichtigung von
            entwicklungs- und altersspezifischen besonderen Verlaufsdynamiken in enger Abstimmung mit den
            zu pflegenden Menschen und ihren Bezugspersonen,
          – schätzen mithilfe von alters- und entwicklungsspezifischen Assessments diabetesassoziierte Werte
            und klinische Befunde, diabetesassoziierte und patientenindividuelle sowie situationsspezifische
            Risiken und Komplikationen sowie die funktionelle Unabhängigkeit/Abhängigkeit des zu pflegenden
            Menschen ein, bewerten die Ergebnisse und leiten Schlussfolgerungen hinsichtlich therapeutischer
            Interventionen sowie des Hilfe- und Unterstützungsbedarfs der Betroffenen, der Eltern und/oder
            Bezugspersonen ab,
          – analysieren,   reflektieren  und  evaluieren  kritisch  Kommunikations-,   Interaktions-   und
            Beratungsprozesse auf der Grundlage pflege- und bezugswissenschaftlicher Methoden sowie unter
            ethischen Gesichtspunkten zur Reflexion der Krankheitsvorstellungen und Bewältigungsarbeit der
            Betroffenen im Lebensalltag,
          – konzipieren, gestalten und evaluieren abgestimmte entwicklungs- und altersspezifische Schulungs-
            und Beratungskonzepte mit Menschen in einer diabetischen Stoffwechsellage und ihren
            Bezugspersonen       auf  der    Basis   gesicherter  Forschungsergebnisse      und    etablierter
            Versorgungsleitlinien,
          – analysieren wissenschaftlich begründet die derzeitigen Versorgungsstrukturen, die Steuerung von
            Versorgungsprozessen und Formen der intra- und interprofessionellen Zusammenarbeit bei
            Menschen aller Altersstufen in diabetischer Stoffwechsellage und reflektieren diese kritisch,
BGBl. 2023, Seite 35 — Originalseite als Abbildung
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         – wirken an der (Weiter-)Entwicklung und Implementierung von wissenschaftsorientierten, innovativen
           Lösungsansätzen der Zusammenarbeit von Berufsgruppen und der Steuerung von
           Versorgungsprozessen bei Menschen aller Altersstufen in diabetischer Stoffwechsellage mit,
         – analysieren   wissenschaftlich   begründet    rechtliche, ökonomische und            gesellschaftliche
           Rahmenbedingungen der Versorgung von Menschen aller Altersstufen                     in diabetischer
           Stoffwechsellage und bewerten diese kritisch,
         – erschließen und bewerten Forschungsergebnisse und neue Technologien im Bereich der Versorgung
           von Menschen aller Altersstufen in diabetischer Stoffwechsellage und identifizieren Informations-,
           Schulungs- und Beratungsbedarfe der am Prozess Beteiligten,
         – erleben und erkennen ihr durch die selbständige Übernahme erweiterter heilkundlicher Aufgaben
           erweitertes Kompetenzprofil und gestalten die Schnittstellen zu anderen mit der Diabetesproblematik
           befassten Fachberufen/Gesundheitsberufen.
     III. Erweiterte heilkundliche Verantwortung für Pflege- und Therapieprozesse mit Menschen aller
          Altersstufen, die von chronischen Wunden betroffen sind.
         Die Absolventinnen und Absolventen
         – übernehmen die Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung
           und Evaluation von Pflege- und Therapieprozessen zur Unterstützung von Menschen mit chronischen
           oder schwerheilenden Wunden bei der Bewältigung von hochbelasteten Lebens- und
           Pflegesituationen,
         – nutzen spezifische leitliniengestützte Assessmentinstrumente bzw. koordinieren diagnostische
           wundbezogene Untersuchungen und erheben und beurteilen den individuellen Pflege- und
           Therapiebedarf sowie alters- und krankheitsbedingte klinische und familiäre Risiken und
           Gesundheitsgefährdungen in komplexen und hochkomplexen Pflegesituationen von Menschen mit
           chronischen Wunden,
         – übernehmen Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und
           Evaluation von Pflege- und Therapieprozessen entlang eines evidenzbasierten Algorithmus bzw.
           Behandlungspfads einschließlich der Verordnung von Medizinprodukten (z. B. Verbandmaterial) und
           Hilfsmitteln bei Menschen mit den besonderen gesundheitlichen Problemlagen einer chronischen oder
           schwerheilenden Wunde und ihren Bezugspersonen und in enger Abstimmung mit ihnen,
           entsprechend systematisch entwickelter Leitlinien und Expertenstandards,
         – nutzen ein vertieftes und kritisches pflege- und bezugswissenschaftliches Wissen, um zu pflegende
           Menschen mit chronischen oder schwerheilenden Wunden und ihre Bezugspersonen bei der
           Krankheits- und Situationsbewältigung kommunikativ zu unterstützen,
         – konzipieren, gestalten und evaluieren Informations-, Schulungs- und Beratungskonzepte für Menschen
           mit chronischen Wunden auf der Basis gesicherter Forschungsergebnisse,
         – wirken an der Implementierung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten bei der medizinisch-pflegerischen
           Versorgung von Menschen mit chronischen Wunden in unterschiedlichen Versorgungsbereichen und
           über die Versorgungsbereiche hinweg mit,
         – wirken an der Entwicklung, Implementierung und Evaluation von wissenschaftsbasierten oder
           -orientierten Instrumenten der Qualitätssicherung und -entwicklung im Hinblick auf die pflegerische
           und medizinische Versorgung von Menschen mit chronischen Wunden mit,
         – schätzen die Wirkung von unterschiedlichen therapeutischen Möglichkeiten bezogen auf die Ziele und
           den Nutzen für die Wundheilung kritisch ein,
         – erschließen   und    bewerten   (aktuelle)  Forschungsergebnisse     und   Empfehlungen von
           Fachgesellschaften, z. B. Expertenstandards und Leitlinien, zur Versorgung von Menschen mit
           chronischen Wunden und nutzen diese ggf. für die Gestaltung des Versorgungsprozesses.
     IV. Erweiterte heilkundliche Verantwortung für Pflege- und Therapieprozesse mit Menschen, die von einer
         Demenz betroffen sind.
         Die Absolventinnen und Absolventen
         – übernehmen Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und
           Evaluation von Pflege- und Therapieprozessen entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft
           zur Unterstützung der Menschen mit Demenz und ihrer pflegenden Bezugspersonen und in enger
           Abstimmung mit ihnen sowie mit dem interprofessionellen Team,
         – nutzen spezifische, wissenschaftlich begründete Assessmentinstrumente der Geriatrie,
           Demenzdiagnostik und der geriatrischen Pflege, erfassen beobachtbare Verhaltensweisen, die
           Fähigkeiten zur Selbstversorgung und die Medikation im Kontext dieser Beobachtung, führen
           Umgebungsassessments durch, veranlassen weiterführende diagnostische Untersuchungen und
           integrieren biografie- und lebensweltorientierte Daten vor dem Hintergrund eines vertieften, an
           Forschungsergebnissen orientierten Verständnisses für die Lebenssituation der Menschen, die von
           Demenz betroffen sind,
BGBl. 2023, Seite 36 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 36


           – fördern die Entwicklung der zu pflegenden Menschen in ihrem sozialen Bezugssystem sowie einen
             möglichst weitgehenden Erhalt von Autonomie auf der Basis von pflege- und
             bezugswissenschaftlichem Wissen,
           – begründen den Pflege- und Therapieprozess sowohl mit diagnosebedingten Algorithmen bzw.
             Behandlungspfaden als auch unter Berücksichtigung individueller personenzentrierter Aspekte der
             Beziehungsgestaltung,
           – nutzen ein vertieftes, kritisches pflege- und bezugswissenschaftliches Wissen, um zu pflegende
             Menschen mit Demenz und ihre Bezugspersonen bei der Krankheits- und Situationsbewältigung zu
             unterstützen,
           – konzipieren, gestalten und evaluieren Beratungs- und Schulungskonzepte für Menschen mit Demenz
             sowie für ihre Bezugspersonen auf der Basis gesicherter Forschungsergebnisse,
           – treffen in moralischen Konfliktsituationen begründete ethische Entscheidungen unter Berücksichtigung
             pflegeethischer Ansätze,
           – wirken an der (Weiter-)Entwicklung und Implementierung von wissenschaftsorientierten, innovativen
             Lösungsansätzen der Zusammenarbeit von Berufsgruppen und der Steuerung von
             Versorgungsprozessen mit Menschen mit Demenz und ihren Bezugspersonen mit,
           – wirken an der Implementierung von wissenschaftsbasierten oder -orientierten Instrumenten der
             Qualitätssicherung und -entwicklung im Hinblick auf die Unterstützung von Menschen mit Demenz im
             jeweiligen Versorgungsbereich mit,
           – erschließen und bewerten aktuelle Forschungsergebnisse und neue Technologien zur Versorgung von
             Menschen mit Demenz und setzen diese im Pflege- und Therapieprozess um.“

9. Folgende Anlage 14 wird angefügt:
                                                                                                      „Anlage 14
                                                                                                 (zu § 42 Satz 2)


                  Anlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

  (Hinweis nach § 42 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung über die erweiterten
  heilkundlichen Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes)


  Name, Vorname




  Geburtsdatum                                                            Geburtsort




  hat im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes die erforderlichen
  Kompetenzen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten in
  den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz erworben.

  Ort, Datum
                                                               (Siegel)




  (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)“.
BGBl. 2023, Seite 37 — Originalseite als Abbildung
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                                                     Artikel 5

                                    Änderung des Hebammengesetzes
  Das Hebammengesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom
24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt:
       „§ 59a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung“.
     b) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe eingefügt:
       „§ 62a Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung“.
1a. Dem § 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
     „Dabei sind die Inhalte der in Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden
     Fassung geregelten Fächer des theoretischen und fachlichen Unterrichts des Ausbildungsprogramms für
     Hebammen zu beachten.“
2.   Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:
                                                          „§ 59a

                                        Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
       (1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
     1. die antragstellende Person ohne Einschränkung qualifiziert ist, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem
        anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat eine berufliche Tätigkeit auszuüben, die der
        Tätigkeit einer Hebamme nach diesem Gesetz nur partiell entspricht,
     2. die Unterschiede zwischen der in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem
        gleichgestellten Staat rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit und den Tätigkeiten einer Hebamme
        nach diesem Gesetz so wesentlich sind, dass die Anwendung von Anpassungsmaßnahmen nach § 57 der
        Anforderung an die antragstellende Person gleichkäme, das vollständige Studium nach diesem Gesetz zu
        absolvieren,
     3. die rechtmäßig ausgeübte berufliche Tätigkeit nach Nummer 1 eine oder mehrere der vorbehaltenen
        Tätigkeiten nach § 4 umfasst und
     4. die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen.
       (2) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung darf nicht erteilt werden, wenn
     1. der Patientenschutz oder der Schutz der öffentlichen Gesundheit der Erteilung entgegensteht oder
     2. eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikation möglich ist.
       (3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten zu beschränken, in denen die
     antragstellende Person eine Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 nachgewiesen hat.
       (4) Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Qualifikation nach
     Absatz 1 Nummer 1 erworben wurde, ausgeübt und mit dem Hinweis auf
     1. den Namen dieses Staates und
     2. die Tätigkeit, auf die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt ist.
        (5) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis die
     gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach
     § 3 Absatz 1. Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ausüben, soweit
     sie in den Umfang der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung fallen.
       (6) Die §§ 6 bis 8 gelten für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung entsprechend.“
BGBl. 2023, Seite 38 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 38


3.   Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
                                                        „§ 62a

                        Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
       (1) Für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57
     des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
     bedarf es einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn:
     1. die antragstellende Person eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, eines
        Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates ist,
     2. die antragstellende Person in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem
        gleichgestellten Staat zur Ausübung des Berufs, dessen Tätigkeit der Tätigkeit einer Hebamme nur partiell
        entspricht, rechtmäßig niedergelassen ist und
       a) dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat, in diesem Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat
          reglementiert ist oder
       b) dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat, in diesem Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat nicht
          reglementiert ist und die antragstellende Person diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre
          mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, in einem oder in mehreren
          Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt hat, und
     3. die Voraussetzungen nach § 59a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegen.
        (2) Personen mit einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen
     Berufsausübung haben beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland im Umfang dieser Genehmigung
     die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
     nach § 3 Absatz 1. Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ausüben,
     soweit sie in den Umfang der Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen
     Berufsausübung fallen.
       (3) Die §§ 6 bis 8, § 59a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 60 Absatz 4, die §§ 61, 62, 65 Absatz 1
     und 2, die §§ 66 bis 69 und 70 Absatz 2 gelten entsprechend.“
4.   In § 64 Absatz 3 und 4 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Hebamme“ die Wörter „partiell oder vollständig“
     eingefügt.
5.   In § 70 Absatz 1 werden nach dem Wort „Hebammenberuf“ die Wörter „partiell oder vollständig“ eingefügt.
6.   § 71 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
     b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
       „6. für Berufsangehörige, die einen Antrag nach § 59a oder nach § 62a stellen,
           a) das Verfahren und das Nähere zu den jeweiligen Voraussetzungen zur partiellen Berufsausübung,
              insbesondere
              aa) die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a,
              bb) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 59a, insbesondere die von der
                  antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige
                  Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie
                  2005/36/EG,
              cc) die Urkunde für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a,
           b) das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung im Rahmen
              einer partiellen Berufsausübung.“
BGBl. 2023, Seite 39 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 39


                                                     Artikel 6

                Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
  Die Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39), die durch Artikel 13 der
Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:
       „§ 43a Erforderliche Unterlagen“.
     b) Nach der Angabe zu § 56 werden die folgenden Angaben eingefügt:
                                                           „Abschnitt 5

        Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes
       § 56a Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
       § 56b Erforderliche Unterlagen
       § 56c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
       § 56d Erlaubnisurkunde


                                                           Abschnitt 6

          Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen
                                                  Berufsausübung
       § 56e Erforderliche Unterlagen“.
     c) Nach der Angabe zu Anlage 6 wird folgende Angabe eingefügt:
       „Anlage 6a     Urkunde über die         Erlaubnis     zum     Führen   der   Berufsbezeichnung   „Hebamme/
                      Entbindungspfleger“.
     d) Die folgenden Angaben werden angefügt:
       „Anlage 11     Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
       Anlage 12      Fächerkatalog gemäß Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG über den
                      theoretischen und fachlichen Unterricht“.
1a. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Es umfasst die Inhalte der in der Anlage 12 genannten Fächer.“
2.   Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
                                                            „§ 43a

                                                 Erforderliche Unterlagen
       (1) Personen, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 des Hebammengesetzes
     aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbenen Berufsqualifikation
     beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
     1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in
        deutscher Sprache,
     2. einen Identitätsnachweis,
     3. eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqualifikation und die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb
        dieser Berufsqualifikation belegen,
     4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über
        Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,
     5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und
     6. sofern vorhanden, einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person.
     Für den Fall, dass die außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbene Berufsqualifikation
     der automatischen Anerkennung unterliegt, sind die in den §§ 46 bis 50 des Hebammengesetzes genannten
     Nachweise und Bescheinigungen oder solche Nachweise vorzulegen, die geeignet sind, die jeweils genannten
     Voraussetzungen nach den §§ 46 bis 50 des Hebammengesetzes zu belegen.
BGBl. 2023, Seite 40 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 40


       (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 sind der zuständigen Behörde in Form
     von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1
     Nummer 3 und 4 und Satz 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die
     zuständige Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die
     Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten
     oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
        (3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden
     Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie
     eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.
        (4) Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist
     Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen
     Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen für die automatische
     Anerkennung einer Berufsqualifikation nach Teil 4 Abschnitt 2 des Hebammengesetzes oder zur Bewertung
     der Voraussetzungen nach Teil 4 Abschnitt 3 des Hebammengesetzes erforderlich ist. Soweit die Ausbildung in
     einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die
     zuständige Behörde an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden.
       (5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten
     Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer
     angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei
     Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt
     oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der
     Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die
     antragstellende Person auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht
     den Fristlauf nach § 43 Absatz 2 bis 4.
       (6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit
     ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere
     1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,
     2. ein Geschäftskonzept oder
     3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.
     Die zuständige Behörde darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Satz 1 Nummer 3
     fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde. Für antragstellende Personen mit
     Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat sowie für
     Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen
     eine entsprechende Absicht sprechen.“
3.   Nach § 56 werden die folgenden Abschnitte 5 und 6 eingefügt:
                                                      „Abschnitt 5

       Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes

                                                          § 56a

                               Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
       Beantragt eine Person eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes, so
     bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang
     und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die erforderlichen Voraussetzungen
     nachzuweisen.


                                                          § 56b

                                                Erforderliche Unterlagen
        (1) Personen, die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes aufgrund
     einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen,
     haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
     1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in
        deutscher Sprache,
     2. einen Identitätsnachweis,
     3. eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation
        erforderlich ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, in einem
        anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat, die den Tätigkeiten einer Hebamme nur
        partiell entsprechen, sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,
BGBl. 2023, Seite 41 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 41


   4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über
      Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,
   5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und
   6. einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person.
      (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften
   vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind
   Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen
   nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von
   einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten
   Übersetzer erstellen zu lassen.
      (3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden
   Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie
   eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.
      (4) Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist
   Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen
   Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 59a des
   Hebammengesetzes erforderlich ist. Soweit die Ausbildung in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat
   oder in einem gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die zuständige Behörde an die zuständige
   Stelle des Ausbildungsstaats wenden.
     (5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten
   Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer
   angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei
   Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt
   oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der
   Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die
   antragstellende Person auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht
   den Fristlauf nach § 56c.
     (6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit
   ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere
   1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,
   2. ein Geschäftskonzept oder
   3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.
   Die zuständige Behörde darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Satz 1 Nummer 3
   fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde. Für antragstellende Personen mit
   Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat sowie für
   Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen
   eine entsprechende Absicht sprechen.
      (7) Die §§ 54 bis 56 gelten entsprechend.


                                                       § 56c

                              Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
     Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage
   der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.


                                                       § 56d

                                                  Erlaubnisurkunde
     Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes ist das
   Muster nach Anlage 11 zu verwenden.
BGBl. 2023, Seite 42 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 42


                                                      Abschnitt 6

         Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen
                                                 Berufsausübung

                                                         § 56e

                                                Erforderliche Unterlagen
       (1) Personen, die eine Genehmigung nach § 62a Absatz 1 des Hebammengesetzes aufgrund einer
     außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben
     dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
     1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in
        deutscher Sprache,
     2. einen Nachweis ihrer Identität sowie ihrer Staatsangehörigkeit,
     3. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung die
        antragstellende Person in einem Beruf, dessen Tätigkeit der Tätigkeit einer Hebamme nur partiell
        entspricht, rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem
        gleichgestellten Staat niedergelassen ist,
     4. eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation
        erforderlich ist für die Ausübung dieses Berufs in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen
        Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser
        Berufsqualifikation belegen,
     5. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über
        Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,
     6. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und
     7. einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person.
        (2) Im Fall von § 62a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Hebammengesetzes hat die
     antragstellende Person zusätzlich einen Nachweis in beliebiger Form darüber vorzulegen, dass dieser Beruf
     während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, in
     einem oder mehreren Vertragsstaaten oder in einem oder mehreren gleichgestellten Staaten rechtmäßig
     ausgeübt worden ist.
       (3) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Absatz 2 sind der zuständigen Behörde in Form von
     Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5
     sowie Absatz 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige
     Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die
     Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich
     bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
        (4) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 3 eine andere Form für die vorzulegenden
     Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie
     eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.
       (5) Die §§ 54 bis 56 sowie 56b Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.“
3a. Dem § 57 wird folgender Absatz 8 angefügt:
       „(8) Im Fall eines Antrags nach § 77 Absatz 1 Satz 2 des Hebammengesetzes verwendet die zuständige
     Behörde bei der Erteilung der Erlaubnis das Muster der Erlaubnisurkunde nach Anlage 6a, wenn die
     antragstellende Person nicht über eine mindestens zwölfjährige allgemeine Schulbildung verfügt.“
4.   In den Anlagen 4 und 5 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift“ die Wörter „oder qualifizierte elektronische
     Signatur“ eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 43 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 43


4a. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                     „Anlage 6
                                                                                             (zu § 42 Absatz 3)


                        Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
                                                 „Hebamme“

    Name, Vorname




    Geburtsdatum                                                 Geburtsort




    erhält auf der Grundlage von § 5 des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen
    (Hebammengesetz) mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
    „Hebamme“
    zu führen.

    Wichtiger Hinweis:
    Aufgrund des Zugangs zum Hebammenstudium nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
    Doppelbuchstabe bb oder Doppelbuchstabe cc des Hebammengesetzes wird die Berufsqualifikation
    der Inhaberin oder des Inhabers dieser Erlaubnis nicht automatisch anerkannt nach Artikel 21
    Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September
    2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom
    16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115),
    die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2023/2383 (ABl. L 129 vom 9.10.2023, S. 1) geändert
    worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung.

    Important note:
    On account of having had access to midwifery studies by virtue of Section 10 (1) no. 1 (b) (bb) or (cc) of
    the Midwives Act, the professional qualification of the holder of this licence is not automatically
    recognised in accordance with Article 21 (3) of Directive 2005/36/EC of the European Parliament and
    of the Council of 7 September 2005 on the recognition of professional qualifications (OJ L 255 of
    30.9.2005, p. 22; L 271, 16.10.2007, p. 18; L 93, 4.4.2008, p. 28; L 33, 3.2.2009, p. 49; L 305, 24.10.2014,
    p. 115), most recently amended by Delegated Decision (EU) 2023/2383 (OJ L 129, 9.10.2023, p. 1), in its
    current version.

    Remarque importante :
    En raison de l’accès aux études de sage-femme, réglé en vertu de l’article 10, paragraphe 1, point 1,
    lettre b), double lettre bb) ou cc), de la loi sur la profession de sage-femme (Hebammengesetz), la
    qualification professionnelle du titulaire de cette autorisation n’est pas automatiquement reconnue
    conformément à l’article 21, paragraphe 3, de la directive 2005/36/CE du Parlement européen et
    du Conseil du 7 septembre 2005 relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles
    (JO L 255 du 30.9.2005, p. 22; L 271 du 16.10.2007, p. 18; L 93 du 4.4.2008, p. 28; L 33 du 3.2.2009,
    p. 49; L 305 du 24.10.2014, p. 115), modifiée en dernier lieu par la décision déléguée (UE) 2023/2383
    (JO L 129 du 9.10.2023, p. 1), dans sa version actualisée.

    Nota importante:
    In base all’accesso agli studi di ostetricia ai sensi dell’articolo 10, paragrafo 1, comma 1, lettera b),
    punto bb) o cc) della legge sulle ostetriche, la qualifica professionale del titolare di questa
    licenza non viene riconosciuta automaticamente ai sensi dell’articolo 21 capoverso 3 della Direttiva
    2005/36/CE del Parlamento Europeo e del Consiglio del 7 settembre 2005 sul riconoscimento delle
    qualifiche professionali (GU L 255 del 30.9.2005, pag. 22; L 271 del 16.10.2007, pag. 18; L 93 del
    4.4 2008, pag. 28; L 33, 3.2.2009, pag. 49; L 305, 24.10.2014, pag. 115), modificata da ultimo con
    decisione delegata (UE) 2023/2383 (GU L 129 del 9.10.2023, p. 1), nella versione vigente.
BGBl. 2023, Seite 44 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 44


   Nota importante:
   Tras acceder a los estudios de matrona con arreglo al artículo 10, apartado 1, punto 1, letra b, inciso bb
   o cc, de la Ley alemana de matronas, la cualificación profesional de la o el titular de esta licencia no
   se reconoce automáticamente conforme al artículo 21, apartado 3, de la Directiva 2005/36/CE del
   Parlamento Europeo y del Consejo, de 7 de septiembre de 2005, relativa al reconocimiento
   de cualificaciones profesionales (DO L 255 de 30/09/2005, p. 22; L 271 de 16/10/2007, p. 18; L 93 de
   04/04/2008, p. 28; L 33 de 03/02/2009, p. 49; L 305 de 24/10/2014, p. 115), modificada en último lugar por
   la Decisión Delegada (UE) 2023/2383 (DO L 129 de 9/10/2023, p. 1), en su versión vigente.

   Ort, Datum
                                                                (Siegel)




   (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)“.


4b. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a eingefügt:
                                                                                                   „Anlage 6a
                                                                                            (zu § 57 Absatz 8)


                          Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
                                         „Hebamme/Entbindungspfleger“

   Name, Vorname




   Geburtsdatum                                                            Geburtsort




   erhält auf der Grundlage von § 2 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden
   Fassung in Verbindung mit § 77 Absatz 1 des Hebammengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die
   Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
   „Hebamme/Entbindungspfleger“*
   zu führen.

   Wichtiger Hinweis:
   Aufgrund des Zugangs zur Ausbildung nach dem 18. Januar 2020 mit einer nicht mindestens
   zwölfjährigen allgemeinen Schulbildung wird die Berufsqualifikation der Inhaberin oder des Inhabers
   dieser Erlaubnis nicht automatisch anerkannt nach Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
   Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom
   4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den
   Delegierten Beschluss (EU) 2023/2383 (ABl. L 129 vom 9.10.2023, S. 1) geändert worden ist, in ihrer
   jeweils geltenden Fassung.

   Please note:
   On account of having had access to training, after 18 January 2020, without at least twelve years of
   general education, the professional qualification of the holder of this licence is not automatically
   recognised in accordance with Article 21 (3) of Directive 2005/36/EC of the European Parliament and
   of the Council of 7 September 2005 on the recognition of professional qualifications (OJ L 255 of
   30.9.2005, p. 22; L 271, 16.10.2007, p. 18; L 93, 4.4.2008, p. 28; L 33, 3.2.2009, p. 49; L 305, 24.10.2014,
   p. 115), most recently amended by Delegated Decision (EU) 2023/2383 (OJ L 129, 9.10.2023, p. 1), in its
   current version.
BGBl. 2023, Seite 45 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 45


     Remarque importante :
     En raison de l’accès à la formation après le 18 janvier 2020 et en l’absence d’un cycle d’enseignement
     général d’au moins douze ans, la qualification professionnelle du titulaire de cette autorisation n’est pas
     automatiquement reconnue conformément à l’article 21, paragraphe 3, de la directive 2005/36/CE
     du Parlement européen et du Conseil du 7 septembre 2005 relative à la reconnaissance des
     qualifications professionnelles (JO L 255 du 30.9.2005, p. 22; L 271 du 16.10.2007, p. 18; L 93 du
     4.4.2008, p. 28; L 33 du 3.2.2009, p. 49; L 305 du 24.10.2014, p. 115), modifiée en dernier lieu par la
     décision déléguée (UE) 2023/2383 (JO L 129 du 9.10.2023, p. 1), dans sa version actualisée.

     Nota importante:
     In base all’accesso accesso alla formazione dopo il 18 gennaio 2020 senza almeno dodici anni di
     istruzione scolastica generale, la qualifica professionale del titolare di questa licenza non viene
     riconosciuta automaticamente ai sensi dell’articolo 21 capoverso 3 della Direttiva 2005/36/CE del
     Parlamento Europeo e del Consiglio del 7 settembre 2005 sul riconoscimento delle qualifiche
     professionali (GU L 255 del 30.9.2005, pag. 22; L 271 del 16.10.2007, pag. 18; L 93 del 4.4 2008,
     pag. 28; L 33, 3.2.2009, pag. 49; L 305, 24.10.2014, pag. 115), modificata da ultimo con decisione
     delegata (UE) 2023/2383 (GU L 129 del 9.10.2023, p. 1), nella versione vigente.

     Nota importante:
     Tras acceder a la formación con posterioridad al 18 de enero de 2020 no habiendo completado al menos
     doce años de la enseñanza general básica, la cualificación profesional de la o el titular de esta licencia
     no se reconoce automáticamente con arreglo al artículo 21, apartado 3, de la Directiva 2005/36/CE
     del Parlamento Europeo y del Consejo, de 7 de septiembre de 2005, relativa al reconocimiento
     de cualificaciones profesionales (DO L 255 de 30/09/2005, p. 22; L 271 de 16/10/2007, p. 18; L 93 de
     04/04/2008, p. 28; L 33 de 03/02/2009, p. 49; L 305 de 24/10/2014, p. 115), modificada en último lugar por
     la Decisión Delegada (UE) 2023/2383 (DO L 129 de 9/10/2023, p. 1), en su versión vigente.

     Ort, Datum
                                                                 (Siegel)




     (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur).



     * Nichtzutreffendes streichen.“


4c. In den Anlagen 7 und 9 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift“ die Wörter „oder qualifizierte elektronische
    Signatur“ eingefügt.
5.   In den Anlagen 8 und 10 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift(en)“ die Wörter „oder qualifizierte
     elektronische Signatur(en)“ eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 46 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 46


6.   Folgende Anlage 11 wird angefügt:
                                                                                                    „Anlage 11
                                                                                                     (zu § 56d)


                                Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

     Name, Vorname




     Geburtsdatum                                                            Geburtsort




     erhält aufgrund des § 59a des Hebammengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis zur partiellen
     Berufsausübung.
     Folgende vorbehaltene Tätigkeiten werden von der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung umfasst
     (abschließende Aufzählung):
     Die Ausübung des Berufs erfolgt unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Berufsqualifikation
     erworben wurde, sowie mit dem Hinweis auf den Namen dieses Staates und die oben genannte(n)
     vorbehaltene(n) Tätigkeit(en), wie folgt:
     Es wird auf die Pflicht hingewiesen, den Dienstleistungsempfängern eindeutig den Umfang der beruflichen
     Tätigkeit anzugeben (Artikel 4f Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG).

     Ort, Datum
                                                                  (Siegel)




     (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)“.


7.   Folgende Anlage 12 wird angefügt:
                                                                                                   „Anlage 12
                                                                                             (zu § 3 Absatz 1)


                      Fächerkatalog gemäß Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG
                                  über den theoretischen und fachlichen Unterricht
     I.   Grundfächer
          – Grundbegriffe der Anatomie und Physiologie
          – Grundbegriffe der Pathologie
          – Grundbegriffe der Bakteriologie, Virologie und Parasitologie
          – Grundbegriffe der Biophysik, Biochemie und Radiologie
          – Kinderheilkunde, insbesondere in Bezug auf Neugeborene
          – Hygiene, Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von Krankheiten
          – Ernährung und Diätetik unter besonderer Berücksichtigung der Ernährung der Frau, des Neugeborenen
            und des Säuglings
          – Grundbegriffe der Soziologie und sozialmedizinischer Fragen
          – Grundbegriffe der Arzneimittellehre
          – Psychologie
          – Pädagogik
          – Gesundheits- und Sozialrecht und Aufbau des Gesundheitswesens
          – Berufsethik und Berufsrecht
          – Sexualerziehung und Familienplanung
          – Gesetzlicher Schutz von Mutter und Kind
BGBl. 2023, Seite 47 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 47


    II. Spezifische Fächer für Hebammen
        – Anatomie und Physiologie
        – Embryologie und Entwicklung des Fötus
        – Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett
        – Pathologie in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe
        – Schwangerenberatung, Vorbereitung auf die Elternschaft, einschließlich psychologischer Aspekte
        – Vorbereitung der Entbindung, einschließlich Kenntnisse von Geburtshilfeinstrumenten und ihrer
          Verwendung
        – Analgesie, Anästhesie und Wiederbelebung
        – Physiologie und Pathologie des Neugeborenen
        – Betreuung und Pflege des Neugeborenen
        – Psychologische und soziale Faktoren“.


                                                   Artikel 7

                                   Änderung des MT-Berufe-Gesetzes
  Das MT-Berufe-Gesetz vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 59 folgende Angabe eingefügt:
  „§ 59a Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung“.
2. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:
                                                       „§ 59a

                       Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
    (1) Für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57
  des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen einer partiellen Berufsausübung bedarf
  es einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn:
  1. die antragstellende Person eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, eines
     Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates ist,
  2. die antragstellende Person in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem
     gleichgestellten Staat zur Ausübung des Berufs, dessen Tätigkeit der Tätigkeit in einem der in diesem
     Gesetz geregelten Berufe nur partiell entspricht, rechtmäßig niedergelassen ist und
     a) dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat, in diesem Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat
        reglementiert ist oder
     b) dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat, in diesem Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat nicht
        reglementiert ist und die antragstellende Person diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre
        mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten
        Staaten rechtmäßig ausgeübt hat,
  3. die Voraussetzungen nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegen.
     (2) Personen mit einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen
  Berufsausübung haben beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland im Umfang dieser Genehmigung die
  gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1
  Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4. Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 5
  ausüben, soweit sie in den Umfang der Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen
  Berufsausübung fallen.
    (3) Die §§ 2 bis 4, 53 Absatz 2, 3 und 4, § 54 Absatz 2, die §§ 55, 59 Absatz 3 und 4, § 63 Absatz 1 bis 3, die
  §§ 64 bis 67 und 68 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.“
3. § 63 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Beruf“ die Wörter „vollständig oder partiell“
     eingefügt.
  b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „die sich auf die“ die Wörter „vollständige
     oder partielle“ eingefügt.
  c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 57“ durch die Angabe „§ 55“ und das Wort „oder“ durch ein Komma
         ersetzt.
     bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
         „3a. die Entscheidungen nach Teil 5 oder“.
BGBl. 2023, Seite 48 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 48


4. In § 68 Absatz 1 werden nach dem Wort „Berufe“ die Wörter „vollständig oder partiell“ eingefügt.
5. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
  b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
       „6. für Berufsangehörige, die einen Antrag nach § 53 oder nach § 59a stellen,
          a) das Verfahren und das Nähere zu den jeweiligen Voraussetzungen partiellen Berufsausübung,
             insbesondere
             aa) die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53,
             bb) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 53, insbesondere die von der
                 antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige
                 Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie
                 2005/36/EG,
             cc) die Urkunde für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 und
          b) das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung im Rahmen
             einer partiellen Berufsausübung.“


                                                    Artikel 8

                    Änderung der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
  Die MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4467), die durch Artikel 15
der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 99 die folgenden Angaben eingefügt:
                                                      „Abschnitt 6

         Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes


       § 99a Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
       § 99b Erforderliche Unterlagen
       § 99c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
       § 99d Erlaubnisurkunde


                                                       Abschnitt 7

          Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen
                                                  Berufsausübung


       § 99e Erforderliche Unterlagen“.
  b) Folgende Angabe wird angefügt:
       „Anlage 14   Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung“.
2. § 60 wird wie folgt geändert:
  a01) Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
         „6. sofern vorhanden, einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden
             Person.“
  a02) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Dolmetscherin oder“ und die Wörter „Dolmetscher oder“ gestrichen.
  a)     Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
         „Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der
         Unterlagen in englischer Sprache zulassen.“
BGBl. 2023, Seite 49 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 49


  b)    Absatz 6 Satz 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
        „Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit
        ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere
        1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,
        2. ein Geschäftskonzept oder
        3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.
        Die zuständige Behörde darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Satz 1
        Nummer 3 fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde.“
3. Nach § 99 werden die folgenden Abschnitte 6 und 7 eingefügt:
                                                     „Abschnitt 6

       Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes

                                                        § 99a

                             Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
     Beantragt eine Person eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes, so
  bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und
  teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.


                                                        § 99b

                                              Erforderliche Unterlagen
     (1) Personen, die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes aufgrund
  einer außerhalb des Geltungsbereichs des MT-Berufe-Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen,
  haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
  1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in
     deutscher Sprache,
  2. einen Identitätsnachweis,
  3. eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation erforderlich
     ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen
     Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat, die im Bereich einer der Berufe nach dem MT-Berufe-
     Gesetz liegt, sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,
  4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse
     und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,
  5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und
  6. einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person.
     (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften
  vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind
  Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen
  nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer
  öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer
  erstellen zu lassen.
     (3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden
  Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie
  eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.
     (4) Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist
  Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen
  Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 53 Absatz 1 des
  MT-Berufe-Gesetzes erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann sich an die zuständige Stelle des
  Ausbildungsstaats wenden.
     (5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen,
  kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist
  Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem
  Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann
  sich die zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die
  zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person
  auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 99c.
BGBl. 2023, Seite 50 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 50


    (6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit
  ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere
  1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,
  2. ein Geschäftskonzept oder
  3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.
  Die zuständige Behörde darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Satz 1 Nummer 3
  fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde. Für antragstellende Personen mit
  Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat sowie für
  Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine
  entsprechende Absicht sprechen.
     (7) Die §§ 96 bis 98 gelten entsprechend.


                                                        § 99c

                              Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
    Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage
  der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.


                                                        § 99d

                                                  Erlaubnisurkunde
    Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes ist das
  Muster nach Anlage 14 zu verwenden.


                                                     Abschnitt 7

       Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen
                                               Berufsausübung

                                                        § 99e

                                              Erforderliche Unterlagen
     (1) Personen, die eine Genehmigung nach § 59a des MT-Berufe-Gesetzes aufgrund einer außerhalb des
  Geltungsbereichs des MT-Berufe-Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag
  folgende Unterlagen beizufügen:
  1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in
     deutscher Sprache,
  2. einen Nachweis ihrer Identität sowie Staatsangehörigkeit,
  3. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung die
     antragstellende Person in einem Beruf, dessen Tätigkeit der Tätigkeit einem der Berufe nach dem MT-
     Berufe-Gesetz nur partiell entspricht, rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen
     Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat niedergelassen ist,
  4. eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation erforderlich
     ist für die Ausübung dieses Berufs in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in
     einem gleichgestellten Staat, sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation
     belegen,
  5. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse
     und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,
  6. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und
  7. einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person.
    (2) Im Fall von § 59a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des MT-Berufe-Gesetzes hat die
  antragstellende Person zusätzlich einen Nachweis in beliebiger Form darüber vorzulegen, dass dieser Beruf
  während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren Mitgliedstaaten,
  Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt worden ist.
BGBl. 2023, Seite 51 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 51


    (3) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Absatz 2 sind der zuständigen Behörde in Form von
  Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5
  sowie Absatz 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige
  Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die
  Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich
  bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
     (4) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 3 eine andere Form für die vorzulegenden
  Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie
  eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.
     (5) § 99b Absatz 4, 5 Satz 1 und 2 und Absatz 7 gilt entsprechend.“
4. Folgende Anlage 14 wird angefügt:
                                                                                                     „Anlage 14
                                                                                                      (zu § 99d)


                              Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

  Name, Vorname




  Geburtsdatum                                                                  Geburtsort




  erhält auf Grund des § 53 des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie mit Wirkung vom
  heutigen Tage die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung.
  Folgende vorbehaltene Tätigkeiten werden von der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung umfasst
  (abschließende Aufzählung):
  Die Ausübung des Berufs erfolgt unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Berufsqualifikation
  erworben wurde, sowie mit dem Hinweis auf den Namen dieses Staates und die oben genannte(n)
  vorbehaltene(n) Tätigkeit(en), wie folgt:
  Es wird auf die Pflicht hingewiesen, den Dienstleistungsempfängern eindeutig den Umfang der beruflichen
  Tätigkeit anzugeben (Artikel 4f Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG).

  Ort, Datum
                                                                     (Siegel)




  (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)“.



                                                               Artikel 8a

                              Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
    Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 345 Nummer 5b werden die Wörter „§ 45 Absatz 1 des Fünften Buches“ durch die Wörter „§ 45 Absatz 1 oder
   Absatz 1a des Fünften Buches“ ersetzt.
2. In § 421d Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „für die
   Kalenderjahre 2024 und 2025 besteht der Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für
   jeweils 15 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen längstens für jeweils 30 Tage; Arbeitslosengeld wird
   insgesamt für nicht mehr als jeweils 35 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als jeweils
   70 Tage fortgezahlt“ eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 52 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 52


                                                  Artikel 8b

                         Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Bei der stationären Behandlung eines versicherten Kindes, das das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet
     hat, wird die Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen unwiderlegbar
     vermutet.“
  b) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
2. In § 44b Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 45“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
3. § 45 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „für den Anspruch nach Satz 1 entsprechend“
     eingefügt.
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
        „(1a) Ein Anspruch auf Krankengeld besteht auch für Versicherte, die nach § 11 Absatz 3 bei stationärer
     Behandlung ihres versicherten Kindes aus medizinischen Gründen als Begleitperson mitaufgenommen
     werden, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe
     angewiesen ist. Das Vorliegen der in Satz 1 genannten medizinischen Gründe, die eine Mitaufnahme
     notwendig machen, sowie die Dauer der notwendigen Mitaufnahme sind von der stationären Einrichtung
     gegenüber der Begleitperson des versicherten Kindes zu bescheinigen; im Fall des § 11 Absatz 3 Satz 2 ist
     die Bescheinigung auf die Dauer der in Satz 1 genannten Mitaufnahme zu beschränken. Der Anspruch nach
     Satz 1 besteht nur für einen Elternteil. § 10 Absatz 4 und § 44 Absatz 2 gelten für den Anspruch nach Satz 1
     entsprechend. Der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 bleibt unberührt. Kein Anspruch auf Krankengeld
     nach Satz 1 besteht, wenn Krankengeld nach Absatz 4 oder nach § 44b in Anspruch genommen wird.“
  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 oder Absatz 1a“
         ersetzt.
     bb) In Satz 5 werden die Wörter „und Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt“ durch ein Komma und die Wörter „Absatz 4
         Satz 3 bis 5 und § 47b gelten“ ersetzt.
  d) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „für das Jahr 2023“ durch die Wörter „jeweils in dem Kalenderjahr 2024 und in
         dem Kalenderjahr 2025“ ersetzt, wird die Angabe „30“ durch die Angabe „15“ und wird die Angabe „60“
         durch die Angabe „30“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird die Angabe „65“ durch die Angabe „35“ und wird die Angabe „130“ durch die Angabe „70“
         ersetzt.
     cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
  e) Absatz 2b wird aufgehoben.
  f) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 oder Absatz 1a“
     ersetzt.
  g) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 47“ durch die Wörter „die §§ 47 und 47b“ ersetzt.
  h) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 oder Absatz 1a“ ersetzt.


                                                  Artikel 8c

                    Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  In § 65b Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8b dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird das Wort „ehrenamtliche“ gestrichen.
BGBl. 2023, Seite 53 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 53


                                                  Artikel 8d

                    Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8c dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 106b Absatz 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt:
    „(1c) Die Verordnung eines Arzneimittels, das zum Zeitpunkt der Verordnung auf der nach § 129 Absatz 2b
  Satz 1 erstellten Liste geführt wird, gilt als nicht unwirtschaftlich.“
2. § 129 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
        „(2b) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann nach Anhörung des
     Bundesministeriums für Gesundheit eine Liste für Kinderarzneimittel erstellen, die essentielle Arzneimittel
     für die Pädiatrie enthält, die möglicherweise einer angespannten Versorgungssituation unterliegen. Die nach
     Satz 1 erstellte Liste sowie die Änderungen dieser Liste sind vom Bundesinstitut für Arzneimittel und
     Medizinprodukte auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8,
     Absatz 2a und dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines nach
     Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels, das auf der nach Satz 1
     erstellten Liste geführt wird, dieses gegen ein wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel,
     auch in einer anderen Darreichungsform, oder gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen
     Darreichungsform ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt austauschen. Absatz 2a Satz 2 und 3 gilt
     entsprechend.“
  b) Absatz 4d Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
     bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
     cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
         „6. ein Austausch des nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels
             nach Absatz 2b erfolgt.“


                                                  Artikel 8e

                    Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8d dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 wird die Angabe „31. März 2025“ durch die Angabe „31. März 2024“ ersetzt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Bei der Überprüfung und Anpassung nach Satz 2 können auch Leistungen ausgewählt werden, die nicht in
     dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog genannt sind; für die Auswahl dieser
     Leistungen gilt Satz 1 entsprechend.“
2. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
  „Gegenstand der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Leistungen sein, die nicht in dem nach § 115b
  Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog genannt sind.“


                                                  Artikel 8f

                    Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  § 132a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8e dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird vor dem Wort „Landesverbände“ das Wort „die“ gestrichen.
2. Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:
  „Eine Bezahlung von Gehältern, die ihrer Höhe nach über die Höhe hinausgeht, die nach Satz 7 oder Satz 8 in
  Verbindung mit § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden kann, kann
  nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht.“
3. In dem neuen Satz 10 werden nach der Angabe „Satz 7“ die Wörter „oder Satz 8“ eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 54 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 54


4. Nach dem neuen Satz 12 werden die folgenden Sätze eingefügt:
  „Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts sind gegen den Vertragspartner zu richten. Der von der
  Schiedsperson festgelegte Vertragsinhalt oder die von der Schiedsperson festgelegten einzelnen
  Bestimmungen des Vertrages gilt oder gelten bis zur gerichtlichen Ersetzung oder gerichtlichen Feststellung
  der Unbilligkeit weiter.“
5. Nach dem neuen Satz 16 wird folgender Satz eingefügt:
  „Die Leistungserbringer sind verpflichtet, an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach § 275b teilzunehmen;
  § 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt unberührt.“
6. Der neue Satz 19 wird aufgehoben.


                                                  Artikel 8g

                    Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   § 132l des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8f dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
     „Bei nicht tarifgebundenen oder nicht an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Leistungserbringern
     gilt § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches entsprechend. Eine Bezahlung von Gehältern, die ihrer Höhe
     nach über die Höhe hinausgehen, die nach Satz 2 oder Satz 3 in Verbindung mit § 82c Absatz 2 Satz 1 des
     Elften Buches nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden kann, kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt
     werden, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht.“
  b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „dieser Vergütungen“ durch die Wörter „der Vergütungen nach Satz 2
     oder Satz 3“ eingefügt.
2. Absatz 6 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
  „Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale
  Sicherung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen
  Informationen bestimmt; Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch das
  Bundesamt für Soziale Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung. Klagen gegen die Festlegung des
  Vertragsinhalts sind gegen den Vertragspartner zu richten. Der von der Schiedsperson festgelegte
  Vertragsinhalt oder die von der Schiedsperson festgelegten einzelnen Bestimmungen des Vertrages gilt oder
  gelten bis zur gerichtlichen Ersetzung oder gerichtlichen Feststellung der Unbilligkeit weiter.“


                                                  Artikel 8h

                    Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  In § 137j Absatz 1 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8g dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.


                                                  Artikel 8i

                    Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Dem § 170 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8h dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind die für das Jahr 2024 vorzunehmenden Zuführungen nach Satz 1 und die Zuführungen
zum Deckungskapital für Verpflichtungen nach § 12 Absatz 1 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung im
Jahr 2024 auf die für dieses Haushaltsjahr notwendigen Beträge begrenzt.“
BGBl. 2023, Seite 55 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 55


                                                   Artikel 8j

                    Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8i dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§§ 403 bis 422“ durch die Angabe „§ 403 bis 423“ ersetzt.
2. § 240 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Stellt ein Mitglied innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht
      vorgelegter Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen unter Zugrundelegung der monatlichen
      Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden und die Krankenkasse ihm diese Festsetzung
      bekanntgegeben hat, einen Antrag auf Neufestsetzung der Beiträge, sind die Beiträge für die Zeiträume neu
      festzusetzen, für die das Mitglied Nachweise über die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen
      übermittelt.“
   b) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
          „Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von
          drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, werden die nach Satz 1 oder Satz 2 vorläufig
          festgesetzten Beiträge abweichend von Satz 3 unter Zugrundelegung beitragspflichtiger Einnahmen in
          Höhe der Beitragsbemessungsgrenze endgültig festgesetzt. Eine Festsetzung nach Satz 4 unterbleibt
          für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem das Mitglied gegenüber der
          Krankenkasse durch Vorlage einer Erklärung des Finanzamts oder auf andere Weise nachgewiesen
          hat, dass für das jeweilige Kalenderjahr noch kein Einkommensteuerbescheid bekanntgegeben worden
          ist. Ist eine Festsetzung nach Satz 4 vor Erbringung des Nachweises nach Satz 5 erfolgt, ist die
          Festsetzung zurückzunehmen. Stellt ein Mitglied innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge
          nach Satz 4 festgesetzt wurden und die Krankenkasse ihm diese Festsetzung bekanntgegeben hat,
          einen Antrag auf Neufestsetzung der Beiträge, sind die Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr neu
          festzusetzen, für das das Mitglied die tatsächlichen Einnahmen durch Vorlage eines
          Einkommensteuerbescheides nachweist. Bis zur Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides
          ist die Verjährung von Beitragsansprüchen gehemmt.“
      bb) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter „Sätze 1, 3 und 4“ durch die Wörter „Sätze 1 und 3 bis 8“ ersetzt.
      cc) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe „bis 5“ durch die Angabe „bis 9“ ersetzt.
3. § 423 wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 423

                  Rückwirkende Herabsetzung nach § 240 Absatz 4a Satz 4 festgesetzter Beiträge
     In Fällen, in denen die Krankenkasse für Zeiträume ab dem 1. Januar 2018 die Beiträge nach § 240 Absatz 4a
   Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 in der bis zum 15. Dezember 2023 geltenden Fassung festgesetzt hat, sind die
   Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr neu festzusetzen, für das das Mitglied die tatsächlichen Einnahmen durch
   Vorlage eines Einkommensteuerbescheides bis zum Ablauf des 16. Dezember 2024 oder, falls ein
   Einkommensteuerbescheid für ein Kalenderjahr bis zum Ablauf des 16. Dezember 2023 noch nicht erlassen
   wurde, innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des jeweiligen Einkommensteuerbescheides nachweist.“


                                                   Artikel 8k

                        Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  In § 166 Absatz 1 Nummer 2e des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 45 Absatz 1
des Fünften Buches“ durch die Wörter „§ 45 Absatz 1 oder Absatz 1a des Fünften Buches“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 56 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 56


                                                   Artikel 8l

                           Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:
     „§ 123 Gemeinsame Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im
            Quartier“.
  b) Die Angabe zu § 124 wird wie folgt gefasst:
     „§ 124 Wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der gemeinsamen                     Modellvorhaben     für
            Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier“.
2. In § 59 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Fünften Buches des Fünften Buches“ durch die Wörter „des
   Fünften Buches“ ersetzt.


                                                   Artikel 8m

                     Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
  § 8 Absatz 7 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8l dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Förderfähig sind alle Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen, die das Ziel haben, die Vereinbarkeit von Pflege,
Familie und Beruf, insbesondere für ihre in der Pflege und Betreuung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu
verbessern; dazu gehören, jeweils einschließlich aller erforderlichen Maßnahmen zur betrieblichen Umsetzung,
insbesondere der Bedarfsanalyse, Konzeptentwicklung, Personal- und Organisationsentwicklung, Schulung und
Weiterbildung der Führungskräfte und Beschäftigten sowie der Begleitung bei der Umsetzung, insbesondere
1. individuelle und gemeinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die besonderen Arbeitszeiten von Pflegekräften
   ausgerichtet sind, sowie weitere Maßnahmen zur Entlastung insbesondere der in der Pflege und Betreuung
   tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
2. Maßnahmen zur Rückgewinnung von Pflege- und Betreuungspersonal,
3. Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung einschließlich Maßnahmen im
   Zusammenhang mit lebensphasengerechten Arbeitszeitmodellen, Personalpools sowie weiteren betrieblichen
   Ausfallkonzepten,
4. Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation mit und zwischen den Beschäftigten,
5. Maßnahmen zur kompetenzorientierten Personalentwicklung, Personalqualifizierung und Führung,
6. Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation mit Kunden,
7. Maßnahmen zur Schaffung einer familienfreundlichen Unternehmenskultur.“


                                                   Artikel 8n

                     Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
  In § 8 Absatz 3b Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8m dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.


                                                   Artikel 8o

                     Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
  In § 42a Absatz 5 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8n dieses Gesetzes
geändert worden ist, werden die Wörter „des vorangehenden Jahres“ durch die Wörter „der am 31. Dezember des
vorangehenden Jahres gültigen Gesamtheimentgelte“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 57 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 57


                                                  Artikel 8p

                     Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
  § 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8o dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Absatz 3a wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird das Wort „von“ durch das Wort „bei“ ersetzt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen sind berechtigt, entsprechende Nachweise
     anzufordern.“
2. In Absatz 3c Satz 1 werden nach dem Wort „Nachweis“ die Wörter „der Elterneigenschaft und“ eingefügt.
3. In Absatz 3d Satz 2 werden nach dem Wort „Nachweis“ die Wörter „unbeschadet des Absatzes 3a“ eingefügt.


                                                  Artikel 8q

                     Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
  In § 57 Absatz 2 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8p dieses Gesetzes
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 45 Absatz 1 des Fünften Buches“ durch die Wörter „§ 45 Absatz 1
oder Absatz 1a des Fünften Buches“ ersetzt.


                                                   Artikel 8r

                     Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
  Dem § 82c Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8q dieses Gesetzes geändert
worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Pflegekassen sowie die Landesverbände der Pflegekassen berichten auf begründete Anforderung des
Bundesministeriums für Gesundheit zu den Wirkungen der Regelungen der Absätze 1 bis 3 sowie des § 72
Absatz 3a bis 3e. Soweit ein Landesverband der Pflegekassen die Geschäftsstelle im Sinne von Satz 2
beauftragt hat, obliegt die Berichterstattung der Geschäftsstelle. Für die Berichterstattung nach den Sätzen 5 und
6 haben die Landesverbände der Pflegekassen oder die Geschäftsstelle auf Anforderung des Bundesministeriums
für Gesundheit die von den Pflegekassen und Landesverbänden der Pflegekassen erhobenen oder erhaltenen nicht
personenbezogenen Daten aufzubereiten und auszuwerten. Für die Evaluation nach § 72 Absatz 3f gelten die Sätze
5 bis 7 entsprechend. Soweit es erforderlich ist, können auch Informationen angefordert werden, die Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse enthalten. Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt mit der Anforderung die Art, den
Umfang und die Art der Aufbereitung und Auswertung der angeforderten Informationen.“


                                                  Artikel 8s

                     Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
  § 113c Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8r dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „alle zwei Jahre, erstmals bis zum 31. Dezember 2023“ durch die Wörter „erstmals
   bis zum 30. Juni 2024 und anschließend alle zwei Jahre, beginnend mit dem 31. Dezember 2025“ ersetzt.
2. In Satz 3 werden die Wörter „alle zwei Jahre, erstmals bis zum 31. Dezember 2024, aufgeschlüsselt nach
   Ländern für den Stichtag 1. November des Berichtsjahres“ durch die Wörter „erstmals bis zum 30. Juni 2025,
   aufgeschlüsselt nach Ländern für den Stichtag 1. Mai 2025, und anschließend alle zwei Jahre, beginnend mit
   dem 31. Dezember 2026, aufgeschlüsselt nach Ländern für den Stichtag 1. November des Berichtsjahres“
   ersetzt.
3. In Satz 5 wird die Angabe „30. September 2023“ durch die Angabe „31. März 2024“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 58 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 58


                                                   Artikel 8t

                     Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
   § 154 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8s dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen haben die nach Absatz 1 notwendigen
  Angaben an die Pflegekassen jeweils bis zum 15. des Folgemonats zu übermitteln. Die Ergänzungshilfe kann
  ausschließlich für den Vormonat, bei erstmaliger Beantragung auch rückwirkend für die zurückliegenden Monate
  Oktober 2022 bis Februar 2023 geltend gemacht werden. Die erstmalige Einreichung der Angaben durch die
  Pflegeeinrichtungen hat spätestens 15 Tage nach Vorliegen der Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der
  Pflegekassen nach Absatz 3 zu erfolgen. Die letztmalige Einreichung jeglicher Nachweise für beantragte
  Ergänzungshilfen muss bis zum 30. August 2024 erfolgen. Der sich auf der Basis von Nachweisen ergebende
  Erstattungsbetrag ist jeweils spätestens vier Wochen nach Eingang aller nötigen Angaben auszuzahlen. Solange
  sich die Höhe der monatlichen abschlägigen Vorauszahlung oder die Höhe von gewährten öffentlichen
  Zuschüssen oder anderen Unterstützungsmaßnahmen nicht ändert, wird der Erstattungsbetrag auch für die
  Folgemonate gewährt. Bei Änderungen ist den Pflegekassen die neue abschlägige Vorauszahlung oder die
  geänderte Höhe gewährter öffentlicher Zuschüsse oder anderer Unterstützungsmaßnahmen mitzuteilen.
  Nachzahlungen, die sich aus den jeweiligen Jahresabrechnungen der Versorger für den in Absatz 1 Satz 1
  genannten Zeitraum ergeben, können die Pflegeeinrichtungen zusätzlich geltend machen. Rückzahlungen, die
  sich aus den jeweiligen Jahresabrechnungen der Versorger für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum
  ergeben, sind an die Pflegekassen weiterzuleiten. Die Jahresabrechnungen der Versorger für den in Absatz 1
  Satz 1 genannten Zeitraum haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegekassen unverzüglich nach Erhalt
  vorzulegen. Sofern die jeweiligen Jahresabrechnungen der Versorger für den in Absatz 1 Satz 1 genannten
  Zeitraum den Leistungserbringern bis zum 30. August 2024 noch nicht vorliegen, sind diese abweichend von
  Satz 4 bis zum 31. Dezember 2025 bei den Pflegekassen nachzureichen. Nachzahlungen nach Satz 8 oder
  Rückzahlungen nach Satz 9, die jeweils nach Satz 11 geltend gemacht werden, erfolgen zu Lasten oder zu
  Gunsten der sozialen Pflegeversicherung. Jahresabrechnungen, die nicht oder nach dem 31. Dezember 2025
  bei den Pflegekassen eingereicht werden, führen zu einer Kürzung ausgezahlter Ergänzungshilfen der
  Pflegeeinrichtungen um 20 Prozent für den betreffenden Zeitraum.“
2. In Absatz 4 Satz 2 werden nach              dem   Wort    „Ergänzungshilfen“   die   Wörter   „und   erstatteten
   Energieberatungskosten“ eingefügt.
3. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 4 wird die Angabe „15. Mai 2024“ durch die Angabe „30. August 2024“ ersetzt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Der sich nach diesem Absatz ergebende Erstattungsbetrag ist jeweils spätestens vier Wochen nach Eingang
     aller nötigen Angaben auszuzahlen.“


                                                  Artikel 8u

                       Änderung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch
   In § 24 Satz 1 Nummer 2 des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 146) geändert worden ist, wird das Komma durch die Wörter „oder, im Fall einer Schutzimpfung, gegenüber
einer Person, die in der privaten Krankenversicherung versichert ist, in einem dem Anspruch nach einer
Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 des Fünften Buches entsprechenden Umfang vorgenommen wurde,“ ersetzt.


                                                  Artikel 8v

                               Änderung des Infektionsschutzgesetzes
  § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1a. gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 des Fünften
     Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde oder, im Fall einer Schutzimpfung, gegenüber einer Person,
     die in der privaten Krankenversicherung versichert ist, in einem dem Anspruch nach einer Rechtsverordnung
     nach § 20i Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechenden Umfang vorgenommen wurde,“
BGBl. 2023, Seite 59 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 59


                                                   Artikel 8w

                Änderung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes
   Artikel 10 des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 4 werden die Wörter „Die Artikel 2,“ durch die Wörter „Artikel 2 Nummer 1 bis 5a, 6 Buchstabe a und b,
   Nummer 7 bis 16, die Artikel“ ersetzt.
2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
     „(4a) Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.“


                                                    Artikel 8x

                        Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
  Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 17b Absatz 4a Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
2. In § 26e Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.


                                                    Artikel 8y

                                       Änderung des DRK-Gesetzes
  Dem § 2 des DRK-Gesetzes vom 5. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2346), das zuletzt durch Artikel 15e des
Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
   „(6) Absatz 5 gilt für eine hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes entsprechend.
An die Stelle des Trägers der praktischen Ausbildung tritt der Träger des praktischen Teils der hochschulischen
Pflegeausbildung. An die Stelle der oder des Auszubildenden tritt die oder der Studierende. § 38a Absatz 2 und
§ 38b Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes gelten entsprechend.“


                                                    Artikel 8z

                         Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes
   In § 19 Absatz 5 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch
Artikel 3e des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird die Angabe „13. Januar 2021“
durch die Angabe „20. Februar 2023“ ersetzt.


                                                   Artikel 8z1

                     Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
   Nach § 8 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird folgender § 8a eingefügt:


                                                       „§ 8a
  (1) Die Länder können bestimmen, dass die Ausbildung abweichend von § 4 Absatz 1 an Hochschulen
durchgeführt wird. Sie legen Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Studiengänge
sowie die Bedingungen für die Teilnahme fest. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist
zu gewährleisten. Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden sind nur zulässig,
soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden betreffen. Der Studiengang kann modularisiert und
kompetenzorientiert ausgestaltet werden. Die Gesamtstundenzahl beträgt mindestens 3 840 Stunden, wovon
mindestens 1 900 Stunden auf die praktische Ausbildung entfallen.
BGBl. 2023, Seite 60 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 60


   (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde eine der Ausbildung entsprechende
modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung der staatlichen Prüfung zulassen. Dabei kann die Hochschule
Teile der staatlichen Prüfung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Modulprüfungen ganz oder teilweise
ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen an den jeweiligen Teil der Prüfung nach den §§ 5 bis 7 der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden entsprechen.
   (3) Im Übrigen gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden unverändert mit der Maßgabe, dass an
die Stelle der Schule die Hochschule tritt. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf nicht gefährdet werden.“


                                                   Artikel 8z2

                               Änderung des Ergotherapeutengesetzes
  Nach § 8a des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird folgender § 8b eingefügt:


                                                       „§ 8b
   (1) Die Länder können bestimmen, dass die Ausbildung abweichend von § 4 Absatz 1 an Hochschulen
durchgeführt wird. Sie legen Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Studiengänge
sowie die Bedingungen für die Teilnahme fest. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist
zu gewährleisten. Abweichungen von der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sind nur
zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage
1 Teil A der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung betreffen. Der Studiengang kann modularisiert
und kompetenzorientiert ausgestaltet werden.
   (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde eine der Ausbildung entsprechende
modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung der staatlichen Prüfung zulassen. Dabei kann die Hochschule
Teile der staatlichen Prüfung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Modulprüfungen ganz oder teilweise
ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen an den jeweiligen Teil der Prüfung nach den §§ 5 bis 7 der
Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung entsprechen.
  (3) Im Übrigen gilt die Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung unverändert mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf nicht gefährdet werden.“


                                                   Artikel 8z3

                    Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
   Nach § 18 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird folgender § 18a eingefügt:


                                                      „§ 18a
   (1) Die Länder können bestimmen, dass die Ausbildung abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 an Hochschulen
durchgeführt wird. Sie legen Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Studiengänge sowie
die Bedingungen für die Teilnahme fest. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu
gewährleisten. Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten sind nur
zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage
1 Teil A der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten betreffen. Der Studiengang kann
modularisiert und kompetenzorientiert ausgestaltet werden.
   (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde eine der Ausbildung entsprechende
modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung der staatlichen Prüfung zulassen. Dabei kann die Hochschule
Teile der staatlichen Prüfung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Modulprüfungen ganz oder teilweise
ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen an den jeweiligen Teil der Prüfung nach den §§ 12 bis 14 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten entsprechen.
  (3) Im Übrigen gilt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten unverändert mit der
Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf nicht
gefährdet werden.“
BGBl. 2023, Seite 61 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 61


                                                  Artikel 8z4

                              Änderung der Apothekenbetriebsordnung
  Nach § 17 Absatz 5b der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 5c eingefügt:
   „(5c) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 und 2 und den Absätzen 5a und 5b darf der Apotheker bei einem
verordneten Arzneimittel, das nicht verfügbar im Sinne des § 129 Absatz 2a Satz 2 und 3 in Verbindung mit
Absatz 2b Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist und das auf der nach § 129 Absatz 2b Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch erstellten Liste geführt wird, das verordnete Arzneimittel gegen ein
wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel, auch in einer anderen Darreichungsform, oder gegen
ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform ohne Rücksprache mit dem
verordnenden Arzt austauschen, sofern der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für
die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist.“


                                                  Artikel 8z5

                     Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
  In § 2 Absatz 1 Satz 2 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2357), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 297) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.


                                                  Artikel 8z6

      Änderung der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-
                      Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
   In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-
Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295), die durch Artikel 3
der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 Absatz 1“ durch
die Angabe „§ 1“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 62 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 62


                                                     Artikel 9

                                                   Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Die Artikel 1, 3 Nummer 1, 2 Buchstabe a und c, Nummer 3 bis 13 und 15 bis 16, Artikel 4 Nummer 12
Buchstabe a und c, Nummer 13 Buchstabe a und b, Nummer 14 und 18 Buchstabe a und die Artikel 8a, 8b, 8k, 8q,
8t, 8o und 8u treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
  (3) Artikel 8c tritt mit Wirkung vom 19. Oktober 2023 in Kraft.
  (4) Die Artikel 2a, 3a und 4a treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
  (5) Artikel 8g Nummer 1 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
  (6) Artikel 8v tritt mit Wirkung vom 8. April 2023 in Kraft.
  (7) Die Artikel 8z1, 8z2 und 8z3 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 12. Dezember 2023

                                            Der Bundespräsident
                                                    Steinmeier

                                              Der Bundeskanzler
                                                   Olaf Scholz

                                  Der Bundesminister für Gesundheit
                                                Karl Lauterbach

                                        Die Bundesministerin
                              für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                                     Lisa Paus




                                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 359. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 7d7b8d03cb488a8c….