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Artikel 14 · BT-Drs. 19/6337 · S. 157
Zu Artikel 14 (Änderung § 18 Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)
Zu Artikel 14 (Änderung § 18 Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) Zu Nummer 1 In der Überschrift wird auf die Verordnungsermächtigung nach § 18a Absatz 6 hingewiesen. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a (Satz 1) Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die bisherige Formulierung, wonach die Bundesschiedsstelle in Angelegenheiten zu entscheiden hat, die ihr durch das Krankenhausfinanzierungsgesetz oder die Bundespflege- satzverordnung zu entscheiden hat, war zu erweitern. Auch das Krankenhausentgeltgesetz, das Fünfte Buch So- zialgesetzbuch und die Bundespflegesatzverordnung sehen verschiedene Konfliktlösungsaufgaben für die Bun- desschiedsstelle vor. Zu Buchstabe b (Satz 5) Die Änderung betrifft die Regelung, wonach die unparteiischen Mitglieder der Bundesschiedsstelle durch den Präsidenten des Bundessozialgerichts berufen werden, soweit eine Bestellung durch den GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft nicht zustande kommt. Diese Regelung zur Lösung von Personalkon- flikten wird ersetzt durch die Vorgabe, dass die unparteiischen Mitglieder der Bundesschiedsstelle im Konfliktfall durch das Bundesministerium für Gesundheit berufen werden. Durch die Änderung wird die Regelung an beste- hende Regelungsvorbilder, etwa zum Schlichtungsausschuss Bund (§ 17c Absatz 3 Satz 8 KHG) und zu den Lan- desschiedsstellen (§ 18a Absatz 2 Satz 4 KHG), angeglichen. Zu Buchstabe c (Satz 9) Gemäß § 18 Absatz 6 Satz 9 KHG bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle sowie die Geschäftsführung, das Verfahren, die Höhe und die Erhebung der Gebühren und die Verteilung der Kosten durch Re
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.075 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/6337, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 627.326–629.401 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert e4af39c3b358658b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP