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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1368

BGBl. 2015 I S. 1368 · 62.801 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 1368 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1368
                                        Gesetz
               zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention
                              (Präventionsgesetz – PrävG)
                                                Vom 17. Juli 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

     „Das umfasst auch die Förderung der gesundheit-

     lichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung

     der Versicherten.“

  2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

                           „§ 2b

          Geschlechtsspezifische Besonderheiten
       Bei den Leistungen der Krankenkassen ist ge-
     schlechtsspezifischen Besonderheiten Rechnung
     zu tragen.“

  3. In § 11 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem
     Wort „zur“ die Wörter „Erfassung von gesundheit-
     lichen Risiken und“ eingefügt.

  4. § 20 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 20

       Primäre Prävention und Gesundheitsförderung

        (1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leis-
     tungen zur Verhinderung und Verminderung von

Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur
Förderung des selbstbestimmten gesundheitsori-
entierten Handelns der Versicherten (Gesund-
heitsförderung) vor. Die Leistungen sollen ins-
besondere zur Verminderung sozial bedingter
sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von
Gesundheitschancen beitragen. Die Krankenkasse
legt dabei die Handlungsfelder und Kriterien nach
Absatz 2 zugrunde.

   (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
legt unter Einbeziehung unabhängigen, insbeson-
dere gesundheitswissenschaftlichen, ärztlichen, ar-
beitsmedizinischen, psychotherapeutischen, psy-
chologischen, pflegerischen, ernährungs-, sport-,
sucht-, erziehungs- und sozialwissenschaftlichen

Sachverstandes sowie des Sachverstandes der

Menschen mit Behinderung einheitliche Handlungs-

felder und Kriterien für die Leistungen nach Absatz 1
fest, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen,
Zugangswegen, Inhalt, Methodik, Qualität, intersek-
toraler Zusammenarbeit, wissenschaftlicher Evalua-
tion und der Messung der Erreichung der mit den
Leistungen verfolgten Ziele. Er bestimmt außerdem
die Anforderungen und ein einheitliches Verfahren
für die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch
die Krankenkassen, um insbesondere die einheitli-
che Qualität von Leistungen nach Absatz 4 Num-
mer 1 und 3 sicherzustellen. Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen stellt sicher, dass seine
Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie eine
Übersicht der nach Satz 2 zertifizierten Leistungen
der Krankenkassen auf seiner Internetseite veröf-
fentlicht werden. Die Krankenkassen erteilen dem

Spitzenverband Bund der Krankenkassen hierfür
sowie für den nach § 20d Absatz 2 Nummer 2 zu
erstellenden Bericht die erforderlichen Auskünfte
und übermitteln ihm nicht versichertenbezogen die
erforderlichen Daten.
BGBl. 2015, Seite 1369 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1369
  (3) Bei der Aufgabenwahrnehmung nach Ab-
satz 2 Satz 1 berücksichtigt der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen auch die folgenden Ge-
sundheitsziele im Bereich der Gesundheitsförde-
rung und Prävention:
1. Diabetes mellitus Typ 2: Erkrankungsrisiko
   senken, Erkrankte früh erkennen und behan-
   deln,

2. Brustkrebs: Mortalität vermindern, Lebensqua-
   lität erhöhen,
3. Tabakkonsum reduzieren,
4. gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Be-
   wegung, Ernährung,

5. gesundheitliche Kompetenz erhöhen, Souverä-
   nität der Patientinnen und Patienten stärken,
6. depressive Erkrankungen: verhindern, früh er-
   kennen, nachhaltig behandeln,

7. gesund älter werden und

8. Alkoholkonsum reduzieren.
Bei der Berücksichtigung des in Satz 1 Nummer 1
genannten Ziels werden auch die Ziele und Teil-
ziele beachtet, die in der Bekanntmachung über
die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der
Prävention und Gesundheitsförderung vom
21. März 2005 (BAnz. S. 5304) festgelegt sind.
Bei der Berücksichtigung der in Satz 1 Nummer 2,
3 und 8 genannten Ziele werden auch die Ziele
und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung
über die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich
der Prävention und Gesundheitsförderung vom
27. April 2015 (BAnz. AT 19.05.2015 B3) festgelegt

sind. Bei der Berücksichtigung der in Satz 1 Num-
mer 4 bis 7 genannten Ziele werden auch die Ziele
und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung
über die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich
der Prävention und Gesundheitsförderung vom
26. Februar 2013 (BAnz. AT 26.03.2013 B3) fest-

gelegt sind. Der Spitzenverband Bund der Kran-

kenkassen berücksichtigt auch die von der Natio-

nalen Arbeitsschutzkonferenz im Rahmen der ge-

meinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie

nach § 20a Absatz 2 Nummer 1 des Arbeits-

schutzgesetzes entwickelten Arbeitsschutzziele.

   (4) Leistungen nach Absatz 1 werden erbracht
als
1. Leistungen zur verhaltensbezogenen Präven-
   tion nach Absatz 5,
2. Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prä-
   vention in Lebenswelten für in der gesetzlichen
   Krankenversicherung Versicherte nach § 20a
   und

3. Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrie-
   ben (betriebliche Gesundheitsförderung) nach
   § 20b.
   (5) Bei ihrer Entscheidung über eine Leistung
zur verhaltensbezogenen Prävention berücksich-
tigt die Krankenkasse eine Präventionsempfeh-
lung nach § 25 Absatz 1 Satz 2, nach § 26 Ab-
satz 1 Satz 3 oder eine im Rahmen einer arbeits-
medizinischen Vorsorge oder einer sonstigen ärzt-
lichen Untersuchung schriftlich abgegebene Emp-
fehlung. Die Krankenkasse darf die sich aus der

  Präventionsempfehlung ergebenden personenbe-
  zogenen Daten nur mit schriftlicher Einwilligung
  und nach vorheriger schriftlicher Information des
  Versicherten erheben, verarbeiten und nutzen. Die
  Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen
  werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben
  nach dieser Vorschrift an andere Krankenkassen,
  deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften
  übertragen. Für Leistungen zur verhaltensbezoge-
  nen Prävention, die die Krankenkasse wegen be-
  sonderer beruflicher oder familiärer Umstände
  wohnortfern erbringt, gilt § 23 Absatz 2 Satz 2 ent-
  sprechend.

     (6) Die Ausgaben der Krankenkassen für die
  Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vor-
  schrift und nach den §§ 20a bis 20c sollen insge-
  samt im Jahr 2015 für jeden ihrer Versicherten ei-
  nen Betrag in Höhe von 3,17 Euro und ab dem
  Jahr 2016 einen Betrag in Höhe von 7 Euro um-

  fassen. Ab dem Jahr 2016 wenden die Kranken-
  kassen von dem Betrag nach Satz 1 für jeden ihrer
  Versicherten mindestens 2 Euro jeweils für Leis-
  tungen nach den §§ 20a und 20b auf. Unterschrei-
  ten die jährlichen Ausgaben einer Krankenkasse
  den Betrag nach Satz 2 für Leistungen nach § 20a,
  so stellt die Krankenkasse diese nicht ausgegebe-
  nen Mittel im Folgejahr zusätzlich für Leistungen
  nach § 20a zur Verfügung. Die Ausgaben nach den
  Sätzen 1 und 2 sind in den Folgejahren entspre-
  chend der prozentualen Veränderung der monatli-
  chen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten
  Buches anzupassen.“

5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

                        „§ 20a

        Leistungen zur Gesundheitsförderung
           und Prävention in Lebenswelten

     (1) Lebenswelten im Sinne des § 20 Absatz 4

  Nummer 2 sind für die Gesundheit bedeutsame,

  abgrenzbare soziale Systeme insbesondere des

  Wohnens, des Lernens, des Studierens, der medi-

  zinischen und pflegerischen Versorgung sowie der

  Freizeitgestaltung einschließlich des Sports. Die

  Krankenkassen fördern unbeschadet der Aufga-
  ben anderer auf der Grundlage von Rahmenver-
  einbarungen nach § 20f Absatz 1 mit Leistungen
  zur Gesundheitsförderung und Prävention in
  Lebenswelten insbesondere den Aufbau und
  die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen.
  Hierzu erheben sie unter Beteiligung der Versi-
  cherten und der für die Lebenswelt Verantwort-
  lichen die gesundheitliche Situation einschließlich
  ihrer Risiken und Potenziale und entwickeln Vor-
  schläge zur Verbesserung der gesundheitlichen
  Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen
  Ressourcen und Fähigkeiten und unterstützen de-
  ren Umsetzung. Bei der Wahrnehmung ihrer Auf-
  gaben nach Satz 2 sollen die Krankenkassen zu-
  sammenarbeiten und kassenübergreifende Leis-
  tungen zur Gesundheitsförderung und Prävention
  in Lebenswelten erbringen. Bei der Erbringung
  von Leistungen für Personen, deren berufliche
  Eingliederung auf Grund gesundheitlicher Ein-
  schränkungen besonderes erschwert ist, arbeiten
BGBl. 2015, Seite 1370 — Originalseite als Abbildung
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   die Krankenkassen mit der Bundesagentur für Ar-
   beit und mit den kommunalen Trägern der Grund-
   sicherung für Arbeitsuchende eng zusammen.

      (2) Die Krankenkasse kann Leistungen zur Ge-

   sundheitsförderung und Prävention in Lebenswel-

   ten erbringen, wenn die Bereitschaft der für die

   Lebenswelt Verantwortlichen zur Umsetzung von

   Vorschlägen zur Verbesserung der gesundheitli-

   chen Situation sowie zur Stärkung der gesund-

   heitlichen Ressourcen und Fähigkeiten besteht

   und sie mit einer angemessenen Eigenleistung

   zur Umsetzung der Rahmenvereinbarungen nach

   § 20f beitragen.

      (3) Zur Unterstützung der Krankenkassen bei
   der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Gesund-
   heitsförderung und Prävention in Lebenswelten
   für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versi-
   cherte, insbesondere in Kindertageseinrichtungen,
   in sonstigen Einrichtungen der Kinder- und Ju-

   gendhilfe, in Schulen sowie in den Lebenswelten

   älterer Menschen und zur Sicherung und Weiter-

   entwicklung der Qualität der Leistungen beauf-

   tragt der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
   sen die Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-
   klärung ab dem Jahr 2016 insbesondere mit der
   Entwicklung der Art und der Qualität krankenkas-
   senübergreifender Leistungen, deren Implemen-
   tierung und deren wissenschaftlicher Evaluation.
   Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt
   dem Auftrag die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 fest-
   gelegten Handlungsfelder und Kriterien sowie die
   in den Rahmenvereinbarungen nach § 20f jeweils
   getroffenen Festlegungen zugrunde. Im Rahmen
   des Auftrags nach Satz 1 soll die Bundeszentrale
   für gesundheitliche Aufklärung geeignete Koope-
   rationspartner heranziehen. Die Bundeszentrale
   für gesundheitliche Aufklärung stellt sicher, dass
   die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen
   geleistete Vergütung ausschließlich zur Durchfüh-
   rung des Auftrags nach diesem Absatz eingesetzt
   wird und dokumentiert dies nach Maßgabe des
   Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.

      (4) Das Nähere über die Beauftragung der Bun-
   deszentrale für gesundheitliche Aufklärung nach
   Absatz 3, insbesondere zum Inhalt und Umfang,
   zur Qualität und zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit
   sowie zu den für die Durchführung notwendigen
   Kosten, vereinbaren der Spitzenverband Bund
   der Krankenkassen und die Bundeszentrale für
   gesundheitliche Aufklärung erstmals bis zum
   30. November 2015. Kommt die Vereinbarung
   nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 zustande, er-
   bringt die Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-
   klärung die Leistungen nach Absatz 3 Satz 1 unter
   Berücksichtigung der vom Spitzenverband Bund
   der Krankenkassen nach § 20 Absatz 2 Satz 1
   festgelegten Handlungsfelder und Kriterien sowie
   unter Beachtung der in den Rahmenvereinbarun-

   gen nach § 20f getroffenen Festlegungen und des

   Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12. Der Spitzen-

   verband Bund der Krankenkassen regelt in seiner

   Satzung das Verfahren zur Aufbringung der erfor-
   derlichen Mittel durch die Krankenkassen. § 89
   Absatz 3 bis 5 des Zehnten Buches gilt entspre-
   chend.“

6. Der bisherige § 20a wird § 20b und wie folgt ge-
   ändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Krankenkassen fördern mit Leistun-

     gen zur Gesundheitsförderung in Betrieben

     (betriebliche Gesundheitsförderung) insbeson-

     dere den Aufbau und die Stärkung gesund-

     heitsförderlicher Strukturen. Hierzu erheben

     sie unter Beteiligung der Versicherten und der

     Verantwortlichen für den Betrieb sowie der Be-

     triebsärzte und der Fachkräfte für Arbeits-

     sicherheit die gesundheitliche Situation ein-

     schließlich ihrer Risiken und Potenziale und
     entwickeln Vorschläge zur Verbesserung der
     gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung
     der gesundheitlichen Ressourcen und Fähig-
     keiten und unterstützen deren Umsetzung.
     § 20 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Un-

     fallversicherungsträger“ die Wörter „sowie mit

     den für den Arbeitsschutz zuständigen Landes-

     behörden“ eingefügt.

7. Der bisherige § 20b wird § 20c und wie folgt ge-
   ändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Insbesondere erbringen sie in Abstimmung mit
     den Trägern der gesetzlichen Unfallversiche-
     rung auf spezifische arbeitsbedingte Gesund-
     heitsrisiken ausgerichtete Maßnahmen zur be-
     trieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b
     und informieren diese über die Erkenntnisse,
     die sie über Zusammenhänge zwischen Erkran-
     kungen und Arbeitsbedingungen gewonnen
     haben.“
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Un-
     fallversicherung“ die Wörter „sowie mit den für
     den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehör-
     den“ eingefügt.

8. Nach dem neuen § 20c werden die folgenden
   §§ 20d bis 20g eingefügt:

                        „§ 20d
            Nationale Präventionsstrategie

     (1) Die Krankenkassen entwickeln im Interesse
  einer wirksamen und zielgerichteten Gesundheits-
  förderung und Prävention mit den Trägern der ge-
  setzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen
  Unfallversicherung und den Pflegekassen eine ge-
  meinsame nationale Präventionsstrategie und ge-
  währleisten ihre Umsetzung und Fortschreibung
  im Rahmen der Nationalen Präventionskonferenz
  nach § 20e.
     (2) Die Nationale Präventionsstrategie umfasst
  insbesondere

  1. die Vereinbarung bundeseinheitlicher, träger-

     übergreifender Rahmenempfehlungen zur Ge-

     sundheitsförderung und Prävention nach Ab-

     satz 3,

  2. die Erstellung eines Berichts über die Entwick-
     lung der Gesundheitsförderung und Prävention
     (Präventionsbericht) nach Absatz 4.
BGBl. 2015, Seite 1371 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1371
    (3) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der
Qualität von Gesundheitsförderung und Präven-
tion sowie der Zusammenarbeit der für die Erbrin-
gung von Leistungen zur Prävention in Lebens-
welten und in Betrieben zuständigen Träger und
Stellen vereinbaren die Träger nach Absatz 1 bun-
deseinheitliche, trägerübergreifende Rahmenemp-
fehlungen, insbesondere durch Festlegung ge-

meinsamer Ziele, vorrangiger Handlungsfelder
und Zielgruppen, der zu beteiligenden Organisa-
tionen und Einrichtungen sowie zu Dokumentati-
ons- und Berichtspflichten erstmals zum 31. De-
zember 2015. Bei der Festlegung gemeinsamer
Ziele werden auch die Ziele der gemeinsamen
deutschen Arbeitsschutzstrategie sowie die von
der Ständigen Impfkommission gemäß § 20 Ab-
satz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfohlenen
Schutzimpfungen berücksichtigt. Die Rahmen-
empfehlungen werden im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundes-
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend, dem Bundesministerium des
Innern und den Ländern vereinbart. Das Bundes-
ministerium für Gesundheit beteiligt weitere Bun-
desministerien, soweit die Rahmenempfehlungen
ihre Zuständigkeit berühren. An der Vorbereitung
der Rahmenempfehlungen werden die Bundes-
agentur für Arbeit, die kommunalen Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende über ihre
Spitzenverbände auf Bundesebene, die für den
Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbe-
hörden sowie die Träger der öffentlichen Jugend-
hilfe über die obersten Landesjugendbehörden
beteiligt.
   (4) Die Nationale Präventionskonferenz erstellt
den Präventionsbericht alle vier Jahre, erstmals
zum 1. Juli 2019, und leitet ihn dem Bundesmi-
nisterium für Gesundheit zu. Das Bundesministe-
rium für Gesundheit legt den Bericht den gesetz-
gebenden Körperschaften des Bundes vor und
fügt eine Stellungnahme der Bundesregierung bei.
Der Bericht enthält insbesondere Angaben zu den
Erfahrungen mit der Anwendung der §§ 20 bis 20g
und zu den Ausgaben für die Leistungen der Trä-
ger nach Absatz 1 und im Fall des § 20e Absatz 1
Satz 3 bis 5 auch der Unternehmen der privaten
Krankenversicherung und der Unternehmen, die
die private Pflege-Pflichtversicherung durchfüh-
ren, den Zugangswegen, den erreichten Perso-
nen, der Erreichung der gemeinsamen Ziele und
der Zielgruppen, den Erfahrungen mit der Quali-
tätssicherung und der Zusammenarbeit bei der
Durchführung von Leistungen sowie zu möglichen
Schlussfolgerungen. Der Bericht enthält auch
Empfehlungen für die weitere Entwicklung des in
§ 20 Absatz 6 Satz 1 bestimmten Ausgabenricht-
werts für Leistungen der Krankenkassen nach den
§§ 20 bis 20c und der in § 20 Absatz 6 Satz 2
bestimmten Mindestwerte für Leistungen der
Krankenkassen nach den §§ 20a und 20b. Die
Leistungsträger nach Satz 3 erteilen der Nationa-
len Präventionskonferenz die für die Erstellung
des Präventionsberichts erforderlichen Auskünfte.
Das Robert Koch-Institut liefert für den Präventi-

onsbericht die im Rahmen des Gesundheitsmoni-
torings erhobenen relevanten Informationen. Die
Länder können regionale Erkenntnisse aus ihrer
Gesundheitsberichterstattung für den Präventi-
onsbericht zur Verfügung stellen.

                       § 20e

         Nationale Präventionskonferenz

   (1) Die Aufgabe der Entwicklung und Fort-
schreibung der nationalen Präventionsstrategie
wird von der Nationalen Präventionskonferenz als
Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Spitzenor-
ganisationen der Leistungsträger nach § 20d Ab-
satz 1 mit je zwei Sitzen wahrgenommen. Die
Leistungsträger nach § 20d Absatz 1 setzen die
Präventionsstrategie in engem Zusammenwirken
um. Im Fall einer angemessenen finanziellen Be-
teiligung der Unternehmen der privaten Kranken-
versicherung und der Unternehmen, die die pri-
vate Pflege-Pflichtversicherung durchführen, an
Programmen und Projekten im Sinne der Rahmen-
empfehlungen nach § 20d Absatz 2 Nummer 1 er-
hält der Verband der privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen e. V. ebenfalls einen Sitz. Die
Höhe der hierfür jährlich von den Unternehmen
der privaten Krankenversicherung zur Verfügung
zu stellenden Mittel bemisst sich mindestens nach
dem Betrag, den die Krankenkassen nach § 20
Absatz 6 Satz 2 und 3 für Leistungen zur Gesund-
heitsförderung und Prävention nach § 20a aufzu-
wenden haben, multipliziert mit der Anzahl der in
der privaten Krankenversicherung Vollversicher-
ten. Die Höhe der hierfür jährlich von den Unter-
nehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung
durchführen, zur Verfügung zu stellenden Mittel
bemisst sich nach dem Betrag, den die Pflegekas-
sen nach § 5 Absatz 2 des Elften Buches für Leis-
tungen zur Prävention in Lebenswelten aufzuwen-
den haben, multipliziert mit der Anzahl ihrer Versi-
cherten. Bund und Länder erhalten jeweils vier
Sitze mit beratender Stimme. Darüber hinaus ent-
senden die kommunalen Spitzenverbände auf
Bundesebene, die Bundesagentur für Arbeit, die
repräsentativen Spitzenorganisationen der Arbeit-
geber und Arbeitnehmer sowie das Präventionsfo-
rum jeweils einen Vertreter in die Nationale Prä-
ventionskonferenz, die mit beratender Stimme an
den Sitzungen teilnehmen. Die Nationale Präven-
tionskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung;
darin werden insbesondere die Arbeitsweise und
das Beschlussverfahren festgelegt. Die Ge-
schäftsordnung muss einstimmig angenommen
werden. Die Geschäftsstelle, die die Mitglieder
der Nationalen Präventionskonferenz bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Satz 1 unter-
stützt, wird bei der Bundeszentrale für gesund-
heitliche Aufklärung angesiedelt.
   (2) Die Nationale Präventionskonferenz wird
durch ein Präventionsforum beraten, das in der
Regel einmal jährlich stattfindet. Das Präventions-
forum setzt sich aus Vertretern der für die Ge-
sundheitsförderung und Prävention maßgeblichen
Organisationen und Verbände sowie der stimmbe-
rechtigten und beratenden Mitglieder der Nationa-
len Präventionskonferenz nach Absatz 1 zusam-
BGBl. 2015, Seite 1372 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1372
   men. Die Nationale Präventionskonferenz beauf-
   tragt die Bundesvereinigung für Prävention und

   Gesundheitsförderung e. V. mit der Durchführung
   des Präventionsforums und erstattet dieser die
   notwendigen Aufwendungen. Die Einzelheiten zur
   Durchführung des Präventionsforums einschließ-
   lich der für die Durchführung notwendigen Kosten
   werden in der Geschäftsordnung der Nationalen
   Präventionskonferenz geregelt.

                           § 20f

            Landesrahmenvereinbarungen zur
       Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie

      (1) Zur Umsetzung der nationalen Präventions-
   strategie schließen die Landesverbände der Kran-
   kenkassen und die Ersatzkassen, auch für die
   Pflegekassen, mit den Trägern der gesetzlichen
   Rentenversicherung, den Trägern der gesetzlichen
   Unfallversicherung und mit den in den Ländern

   zuständigen Stellen gemeinsame Rahmenverein-
   barungen auf Landesebene. Die für die Rahmen-

   vereinbarungen maßgeblichen Leistungen richten

   sich nach § 20 Absatz 4 Nummer 2 und 3, nach
   den §§ 20a bis 20c sowie nach den für die Pfle-
   gekassen, für die Träger der gesetzlichen Renten-
   versicherung und für die Träger der gesetzlichen
   Unfallversicherung jeweils geltenden Leistungsge-
   setzen.

      (2) Die an den Rahmenvereinbarungen Beteilig-
   ten nach Absatz 1 treffen Festlegungen unter Be-
   rücksichtigung der bundeseinheitlichen, träger-
   übergreifenden     Rahmenempfehlungen      nach
   § 20d Absatz 2 Nummer 1 und der regionalen Er-
   fordernisse insbesondere über

   1. gemeinsam und einheitlich zu verfolgende Ziele
      und Handlungsfelder,

   2. die Koordinierung von Leistungen zwischen
      den Beteiligten,

   3. die einvernehmliche Klärung von Zuständig-
      keitsfragen,

   4. Möglichkeiten der gegenseitigen Beauftragung
      der Leistungsträger nach dem Zehnten Buch,

   5. die Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Ge-
      sundheitsdienst und den Trägern der örtlichen
      öffentlichen Jugendhilfe und

   6. die Mitwirkung weiterer für die Gesundheitsför-
      derung und Prävention relevanter Einrichtun-
      gen und Organisationen.

   An der Vorbereitung der Rahmenvereinbarungen
   werden die Bundesagentur für Arbeit, die für den
   Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbe-
   hörden und die kommunalen Spitzenverbände
   auf Landesebene beteiligt. Sie können den Rah-
   menvereinbarungen beitreten. Auf die zum Zwe-

   cke der Vorbereitung und Umsetzung der Rah-
   menvereinbarungen gebildeten Arbeitsgemein-
   schaften wird § 94 Absatz 1a Satz 2 und 3 des
   Zehnten Buches nicht angewendet.

                          § 20g

                    Modellvorhaben

      (1) Die Leistungsträger nach § 20d Absatz 1
   und ihre Verbände können zur Erreichung der in
   den Rahmenempfehlungen nach § 20d Absatz 2
   Nummer 1 festgelegten gemeinsamen Ziele ein-
   zeln oder in Kooperation mit Dritten, insbesondere
   den in den Ländern zuständigen Stellen nach
   § 20f Absatz 1, Modellvorhaben durchführen. An-
   hand der Modellvorhaben soll die Qualität und

   Effizienz der Versorgung mit Leistungen zur Ge-
   sundheitsförderung und Prävention in Lebenswel-
   ten und mit Leistungen zur betrieblichen Gesund-
   heitsförderung verbessert werden. Die Modellvor-
   haben können auch der wissenschaftlich fundier-
   ten Auswahl geeigneter Maßnahmen der Zusam-
   menarbeit dienen. Die Aufwendungen der Kran-
   kenkassen für Modellvorhaben sind auf die Mittel
   nach § 20 Absatz 6 Satz 2 anzurechnen.

      (2) Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf
   fünf Jahre zu befristen und nach allgemein aner-

   kannten wissenschaftlichen Standards wissen-

   schaftlich zu begleiten und auszuwerten.“

 9. Der bisherige § 20c wird § 20h.
10. Der bisherige § 20d wird § 20i und wie folgt geän-
    dert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 5 wird aufgehoben.
      bb) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter
          „nach den Sätzen 5 bis 7“ und die Wörter
          „termin- oder“ gestrichen.

   b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
   c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Dabei sollen vereinfachte Möglichkeiten für
      die Abrechnung der zu erstattenden Sachkos-
      ten vorgesehen werden.“

11. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nicht aus“
      die Wörter „oder können sie wegen besonderer
      beruflicher oder familiärer Umstände nicht
      durchgeführt werden“ eingefügt.

   b) In Satz 2 wird die Angabe „13“ durch die An-
      gabe „16“ ersetzt.

   c) In Satz 3 wird die Angabe „21“ durch die An-
      gabe „25“ ersetzt.
12. § 24d wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Se-
      mikolon und werden die Wörter „ein Anspruch
      auf Hebammenhilfe im Hinblick auf die Wo-
      chenbettbetreuung besteht bis zum Ablauf
      von zwölf Wochen nach der Geburt, weiterge-
      hende Leistungen bedürfen der ärztlichen An-
      ordnung“ eingefügt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Die ärztliche Beratung der Versicherten um-
      fasst bei Bedarf auch Hinweise auf regionale
      Unterstützungsangebote für Eltern und Kind.“
BGBl. 2015, Seite 1373 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1373
13. Die Überschrift des Vierten Abschnitts des Dritten
    Kapitels wird wie folgt gefasst:
                    „Vierter Abschnitt

     Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen
      Risiken und Früherkennung von Krankheiten“.

14. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr voll-

      endet haben, haben Anspruch auf alters-, ge-

      schlechter- und zielgruppengerechte ärztliche

      Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung

      und Bewertung gesundheitlicher Risiken und

      Belastungen, zur Früherkennung von bevölke-
      rungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten
      und eine darauf abgestimmte präventionsorien-
      tierte Beratung, einschließlich einer Überprü-
      fung des Impfstatus im Hinblick auf die Emp-
      fehlungen der Ständigen Impfkommission nach
      § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes.
      Die Untersuchungen umfassen, sofern medizi-
      nisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung
      für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prä-
      vention nach § 20 Absatz 5. Die Präventions-
      empfehlung wird in Form einer ärztlichen Be-
      scheinigung erteilt. Sie informiert über Möglich-
      keiten und Hilfen zur Veränderung gesundheits-
      bezogener Verhaltensweisen und kann auch
      auf andere Angebote zur verhaltensbezogenen

      Prävention hinweisen wie beispielsweise auf
      die vom Deutschen Olympischen Sportbund
      e. V. und der Bundesärztekammer empfohlenen
      Bewegungsangebote in Sportvereinen oder auf
      sonstige qualitätsgesicherte Bewegungsange-
      bote in Sport- oder Fitnessstudios sowie auf
      Angebote zur Förderung einer ausgewogenen
      Ernährung.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Voraussetzung für die Untersuchung

      nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass es sich

      um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt

      werden können oder um zu erfassende ge-

      sundheitliche Risiken und Belastungen, die

      durch geeignete Leistungen zur verhaltensbe-

      zogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 ver-

      mieden, beseitigt oder vermindert werden kön-

      nen. Die im Rahmen der Untersuchungen er-

      brachten Maßnahmen zur Früherkennung set-

      zen ferner voraus, dass

      1. das Vor- und Frühstadium dieser Krankhei-
         ten durch diagnostische Maßnahmen er-
         fassbar ist,
      2. die Krankheitszeichen medizinisch-tech-
         nisch genügend eindeutig zu erfassen sind,

      3. genügend Ärzte und Einrichtungen vorhan-
         den sind, um die aufgefundenen Verdachts-
         fälle eindeutig zu diagnostizieren und zu be-
         handeln.
      Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss bei
      seinen Beratungen über eine Gesundheitsun-
      tersuchung nach Absatz 1 fest, dass notwen-
      dige Erkenntnisse fehlen, kann er eine Richt-
      linie zur Erprobung der geeigneten inhaltlichen

      und organisatorischen Ausgestaltung der Ge-
      sundheitsuntersuchung beschließen. § 137e
      gilt entsprechend.“

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 werden die Wörter „Untersuchun-
          gen nach Absatz 2“ durch die Wörter „die

          Untersuchungen“ ersetzt.

      bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

          „Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt

          erstmals bis zum 31. Juli 2016 in Richtlinien

          nach § 92 das Nähere zur Ausgestaltung

          der Präventionsempfehlung nach Absatz 1

          Satz 2.“

      cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Im Übrigen beschließt der Gemeinsame
          Bundesausschuss erstmals bis zum 31. Juli
          2018 in Richtlinien nach § 92 das Nähere
          über die Gesundheitsuntersuchungen nach
          Absatz 1 zur Erfassung und Bewertung
          gesundheitlicher Risiken und Belastungen
          sowie eine Anpassung der Richtlinie im
          Hinblick auf Gesundheitsuntersuchungen
          zur Früherkennung von bevölkerungsmedi-
          zinisch bedeutsamen Krankheiten. Die Frist
          nach Satz 5 verlängert sich in dem Fall ei-
          ner Erprobung nach Absatz 3 Satz 3 um
          zwei Jahre.“

15. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 26

                Gesundheitsuntersuchungen
                für Kinder und Jugendliche“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Versicherte Kinder und Jugendliche ha-
      ben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
      Anspruch auf Untersuchungen zur Früherken-

      nung von Krankheiten, die ihre körperliche,

      geistige oder psycho-soziale Entwicklung in

      nicht geringfügigem Maße gefährden. Die Un-

      tersuchungen beinhalten auch eine Erfassung

      und Bewertung gesundheitlicher Risiken ein-

      schließlich einer Überprüfung der Vollständig-

      keit des Impfstatus sowie eine darauf abge-

      stimmte präventionsorientierte Beratung ein-

      schließlich Informationen zu regionalen Unter-

      stützungsangeboten für Eltern und Kind. Die

      Untersuchungen umfassen, sofern medizinisch
      angezeigt, eine Präventionsempfehlung für
      Leistungen zur verhaltensbezogenen Präven-
      tion nach § 20 Absatz 5, die sich altersentspre-
      chend an das Kind, den Jugendlichen oder die
      Eltern oder andere Sorgeberechtigte richten
      kann. Die Präventionsempfehlung wird in Form
      einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. Zu den
      Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-,
      Mund- und Kieferkrankheiten gehören insbe-
      sondere die Inspektion der Mundhöhle, die Ein-
      schätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos,
      die Ernährungs- und Mundhygieneberatung
      sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung der
      Zähne und zur Keimzahlsenkung. Die Leistun-
      gen nach Satz 5 werden bis zur Vollendung des
BGBl. 2015, Seite 1374 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1374
       sechsten Lebensjahres erbracht und können
       von Ärzten oder Zahnärzten erbracht werden.“

     c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. Der
       Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in
       den Richtlinien nach § 92 das Nähere über In-
       halt, Art und Umfang der Untersuchungen nach
       Absatz 1 sowie über die Erfüllung der Voraus-
       setzungen nach § 25 Absatz 3. Ferner be-
       stimmt er die Altersgrenzen und die Häufigkeit
       dieser Untersuchungen. Der Gemeinsame Bun-
       desausschuss regelt erstmals bis zum 31. Juli
       2016 in Richtlinien nach § 92 das Nähere zur
       Ausgestaltung der Präventionsempfehlung nach
       Absatz 1 Satz 3. Er regelt insbesondere das
       Nähere zur Ausgestaltung der zahnärztlichen
       Früherkennungsuntersuchungen zur Vermei-
       dung frühkindlicher Karies.“

 16. § 65a Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung be-
     stimmen, unter welchen Voraussetzungen Versi-
     cherte, die

     1. regelmäßig Leistungen zur Erfassung von ge-
        sundheitlichen Risiken und Früherkennung
        von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 in An-
        spruch nehmen,

     2. Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i in
        Anspruch nehmen oder

     3. regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur

        verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Ab-
        satz 5 in Anspruch nehmen oder an vergleich-
        baren, qualitätsgesicherten Angeboten zur För-
        derung eines gesundheitsbewussten Verhal-
        tens teilnehmen,

     Anspruch auf einen Bonus haben, der zusätzlich
     zu der in § 62 Absatz 1 Satz 2 genannten abge-
     senkten Belastungsgrenze zu gewähren ist.

       (2) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung auch
     vorsehen, dass bei Maßnahmen zur betrieblichen
     Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber sowohl
     der Arbeitgeber als auch die teilnehmenden Versi-
     cherten einen Bonus erhalten.“

16a. § 91 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird das Wort „sechs“ durch das
           Wort „zwölf“ ersetzt und wird das Semiko-
           lon und werden die Wörter „für die am
           1. Juli 2012 beginnende Amtszeit sind die
           Vorschläge bis zum 15. Januar 2012 vorzu-
           legen“ gestrichen.

       bb) Nach Satz 11 werden die folgenden Sätze
           eingefügt:

           „Der Vorsitzende nach Absatz 1 Satz 3
           stellt übergreifend die Einhaltung aller dem
           Gemeinsamen Bundesausschuss auferleg-
           ten gesetzlichen Fristen sicher. Zur Erfül-
           lung dieser Aufgabe nimmt er eine zeitliche

          Steuerungsverantwortung wahr, er erstattet
          auch den nach Absatz 11 jährlich vorzule-
          genden Bericht.“

      cc) Die bisherigen Sätze 16 und 17 werden
          aufgehoben.

   b) Absatz 7 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

      „Der unparteiische Vorsitzende und die weite-
      ren unparteiischen Mitglieder können dem Be-
      schlussgremium gemeinsam einen eigenen Be-
      schlussvorschlag zur Entscheidung vorlegen.
      Mit der Vorbereitung eines Beschlussvor-
      schlags können sie die Geschäftsführung be-
      auftragen.“
17. In § 130a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 20d
    Absatz 1“ durch die Angabe „§ 20i Absatz 1“ er-
    setzt.

18. § 132e wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „geeig-
          neten Ärzten“ die Wörter „einschließlich
          Betriebsärzten“ eingefügt und wird die An-
          gabe „§ 20d Abs. 1 und 2“ durch die Wörter
          „§ 20i Absatz 1 und 2“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ärzte“
          die Wörter „sowie Fachärzte für Arbeitsme-
          dizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung
          „Betriebsmedizin“, die nicht an der ver-
          tragsärztlichen Versorgung teilnehmen,“

          eingefügt.

      cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 20d“ durch die
          Angabe „§ 20i“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 20d
      Absatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 20i Ab-
      satz 1 und 2“ ersetzt.

19. Nach § 132e wird folgender § 132f eingefügt:

                         „§ 132f
            Versorgung durch Betriebsärzte

      Die Krankenkassen oder ihre Verbände können
   in Ergänzung zur vertragsärztlichen Versorgung
   und unter Berücksichtigung der Richtlinien nach
   § 25 Absatz 4 Satz 2 mit geeigneten Fachärzten
   für Arbeitsmedizin oder den über die Zusatzbe-
   zeichnung „Betriebsmedizin“ verfügenden Ärzten
   oder deren Gemeinschaften Verträge über die
   Durchführung von Gesundheitsuntersuchungen
   nach § 25 Absatz 1, über Maßnahmen zur betrieb-
   lichen Gesundheitsförderung, über Präventions-
   empfehlungen, Empfehlungen medizinischer Vor-
   sorgeleistungen und über die Heilmittelversorgung
   schließen, soweit diese in Ergänzung zur arbeits-
   medizinischen Vorsorge erbracht werden.“

20. In § 140f Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 91“
    die Wörter „und in der Nationalen Präventionskon-
    ferenz nach § 20e Absatz 1“ eingefügt.

21. In § 300 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 20d“
    durch die Angabe „§ 20i“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 1375 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1375
                       Artikel 2

               Weitere Änderung des

         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Dem § 20 Absatz 5 wird folgender Satz vorange-
   stellt:

  „Die Krankenkasse kann eine Leistung zur verhal-
  tensbezogenen Prävention nach Absatz 4 Nummer 1
  erbringen, wenn diese nach Absatz 2 Satz 2 von ei-

  ner Krankenkasse oder von einem mit der Wahrneh-

  mung dieser Aufgabe beauftragten Dritten in ihrem
  Namen zertifiziert ist.“

2. Nach § 20a Absatz 3 Satz 3 werden die folgenden
   Sätze eingefügt:

  „Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
  erhält für die Ausführung des Auftrags nach Satz 1
  vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine
  pauschale Vergütung in Höhe von mindestens 0,45
  Euro aus dem Betrag, den die Krankenkassen nach
  § 20 Absatz 6 Satz 2 für Leistungen zur Gesund-
  heitsförderung und Prävention in Lebenswelten auf-
  zuwenden haben. Die Vergütung nach Satz 4 erfolgt
  quartalsweise und ist am ersten Tag des jeweiligen
  Quartals zu leisten. Sie ist nach Maßgabe von § 20
  Absatz 6 Satz 3 jährlich anzupassen.“
3. § 20b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Für im Rahmen der Gesundheitsförderung in Be-
     trieben erbrachte Leistungen zur individuellen,
     verhaltensbezogenen Prävention gilt § 20 Ab-
     satz 5 Satz 1 entsprechend.“
  b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

        „(3) Die Krankenkassen bieten Unternehmen
     unter Nutzung bestehender Strukturen in gemein-
     samen regionalen Koordinierungsstellen Bera-
     tung und Unterstützung an. Die Beratung und Un-
     terstützung umfasst insbesondere die Information
     über Leistungen nach Absatz 1 und die Klärung,
     welche Krankenkasse im Einzelfall Leistungen
     nach Absatz 1 im Betrieb erbringt. Örtliche Unter-
     nehmensorganisationen sollen an der Beratung
     beteiligt werden. Die Landesverbände der Kran-

     kenkassen und die Ersatzkassen regeln einheit-

     lich und gemeinsam das Nähere über die Aufga-

     ben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der

     Koordinierungsstellen sowie über die Beteiligung

     örtlicher Unternehmensorganisationen durch Ko-
     operationsvereinbarungen. Auf die zum Zwecke
     der Vorbereitung und Umsetzung der Kooperati-
     onsvereinbarungen gebildeten Arbeitsgemein-
     schaften findet § 94 Absatz 1a Satz 2 und 3 des
     Zehnten Buches keine Anwendung.
       (4) Unterschreiten die jährlichen Ausgaben ei-
     ner Krankenkasse den Betrag nach § 20 Absatz 6
     Satz 2 für Leistungen nach Absatz 1, stellt die
     Krankenkasse die nicht verausgabten Mittel dem

      Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Ver-
      fügung. Dieser verteilt die Mittel nach einem von

      ihm festzulegenden Schlüssel auf die Landesver-

      bände der Krankenkassen und die Ersatzkassen,
      die Kooperationsvereinbarungen mit örtlichen
      Unternehmensorganisationen nach Absatz 3
      Satz 4 abgeschlossen haben. Die Mittel dienen
      der Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen
      nach Absatz 3 Satz 4.“
4. In § 20h Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „2006“
   durch die Angabe „2016“ und die Angabe „0,55
   Euro“ durch die Angabe „1,05 Euro“ ersetzt.

5. Dem § 20i Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Der Anspruch nach Satz 1 schließt die Bereitstel-

   lung des erforderlichen Impfausweisvordruckes ein.“

                       Artikel 3

                   Änderung des
         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  Dem § 31 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) ge-
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Die Träger der Rentenversicherung beteiligen sich an
der nationalen Präventionsstrategie nach §§ 20d bis 20f
des Fünften Buches mit den Leistungen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2.“

                       Artikel 4

                   Änderung des
          Siebten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 14 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. April 2015
(BGBl. I S. 583) geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Arbeitsschutzgesetzes“ die Wörter „und der na-
tionalen Präventionsstrategie nach §§ 20d bis 20f des
Fünften Buches“ eingefügt.

                       Artikel 5

                  Änderung des
          Achten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-

gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom

11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch

Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 21. Januar 2015

(BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 16 Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort
   „eingehen“ ein Komma und werden die Wörter „die
   Familien in ihrer Gesundheitskompetenz stärken“
   eingefügt.
2. In § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wör-
   ter „in der Einrichtung unterstützt wird“ durch die
   Wörter „und ein gesundheitsförderliches Lebensum-
   feld in der Einrichtung unterstützt werden“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 1376 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1376
                       Artikel 6
                   Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 17 folgende Angabe eingefügt:
   „§ 17a Vorbereitung der Einführung eines neuen
          Pflegebedürftigkeitsbegriffs“.
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 5

       Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang

     von Prävention und medizinischer Rehabilitation

      (1) Die Pflegekassen sollen Leistungen zur Prä-
   vention in stationären Pflegeeinrichtungen nach
   § 71 Absatz 2 für in der sozialen Pflegeversicherung
   Versicherte erbringen, indem sie unter Beteiligung
   der versicherten Pflegebedürftigen und der Pflege-
   einrichtung Vorschläge zur Verbesserung der ge-
   sundheitlichen Situation und zur Stärkung der ge-
   sundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten entwi-
   ckeln sowie deren Umsetzung unterstützen. Die
   Pflichten der Pflegeeinrichtungen nach § 11 Ab-
   satz 1 bleiben unberührt. Der Spitzenverband Bund
   der Pflegekassen legt unter Einbeziehung unabhän-
   gigen Sachverstandes die Kriterien für die Leistun-
   gen nach Satz 1 fest, insbesondere hinsichtlich In-
   halt, Methodik, Qualität, wissenschaftlicher Evalua-
   tion und der Messung der Erreichung der mit den
   Leistungen verfolgten Ziele.
      (2) Die Ausgaben der Pflegekassen für die Wahr-
   nehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 sollen ins-
   gesamt im Jahr 2016 für jeden ihrer Versicherten
   einen Betrag von 0,30 Euro umfassen. Die Ausga-
   ben sind in den Folgejahren entsprechend der pro-

   zentualen Veränderung der monatlichen Bezugs-

   größe nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches an-

   zupassen. Sind in einem Jahr die Ausgaben run-

   dungsbedingt nicht anzupassen, ist die unterblie-

   bene Anpassung bei der Berechnung der Anpas-

   sung der Ausgaben im Folgejahr zu berücksichti-

   gen.

      (3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach
   Absatz 1 sollen die Pflegekassen zusammenarbei-
   ten und kassenübergreifende Leistungen zur Prä-
   vention erbringen.
      (4) Die Pflegekassen wirken unbeschadet ihrer
   Aufgaben nach Absatz 1 bei den zuständigen Leis-
   tungsträgern darauf hin, dass frühzeitig alle geeig-
   neten Leistungen zur Prävention, zur Krankenbe-
   handlung und zur medizinischen Rehabilitation ein-
   geleitet werden, um den Eintritt von Pflegebedürf-
   tigkeit zu vermeiden.

     (5) Die Pflegekassen beteiligen sich an der natio-
   nalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20f
   des Fünften Buches mit den Aufgaben nach den
   Absätzen 1 und 2.
     (6) Die Leistungsträger haben im Rahmen ihres
   Leistungsrechts auch nach Eintritt der Pflegebe-

   dürftigkeit ihre Leistungen zur medizinischen Reha-
   bilitation und ergänzenden Leistungen in vollem
   Umfang einzusetzen und darauf hinzuwirken, die
   Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern so-
   wie eine Verschlimmerung zu verhindern.“

1a. In § 10 wird die Angabe „ab 2011“ durch die An-
    gabe „ab 2016“ ersetzt.

1b. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

                          „§ 17a
                    Vorbereitung der
   Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
      (1) Um die Einführung eines neuen Pflegebedürf-
   tigkeitsbegriffs sicherzustellen, hat der Spitzenver-
   band Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des

   Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes

   Bund der Krankenkassen die Richtlinien zum Ver-
   fahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Be-
   gutachtungsverfahren) nach § 17 in Verbindung mit
   § 53a Satz 1 Nummer 2 entsprechend den Maßga-
   ben des Absatzes 2 zu ändern. Er hat die Kassen-
   ärztliche Bundesvereinigung, die Bundesverbände
   der Pflegeberufe, die Bundesarbeitsgemeinschaft
   der Freien Wohlfahrtspflege, die Bundesarbeitsge-
   meinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
   die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebe-
   ne, die Bundesverbände privater Alten- und Pflege-
   heime sowie die Verbände der privaten ambulanten
   Dienste zu beteiligen. Die auf Bundesebene maß-
   geblichen Organisationen für die Wahrnehmung
   der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürf-
   tigen und behinderten Menschen wirken nach Maß-
   gabe der nach § 118 Absatz 2 erlassenen Verord-
   nung beratend mit. § 118 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
   entsprechend. Die geänderten Richtlinien sind dem
   Bundesministerium für Gesundheit innerhalb von
   neun Monaten ab dem 25. Juli 2015 zur Genehmi-
   gung vorzulegen.

       (2) Mit dem Begutachtungsverfahren ist festzu-

   stellen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf-

   tigkeit nach dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff

   erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt. Bei der

   Abstufung der Pflegegrade sind Beeinträchtigun-

   gen und Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Mo-

   bilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten,

   Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
   Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- und
   therapiebedingten Anforderungen und Belastun-
   gen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer
   Kontakte zu berücksichtigen. Das Begutachtungs-
   verfahren muss die Zuordnung der Pflegebedürfti-
   gen zu einem der folgenden fünf Pflegegrade er-
   möglichen:
   1. geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit,

   2. erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit,

   3. schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit,

   4. schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
      oder
   5. schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
      mit besonderen Anforderungen an die pflegeri-
      sche Versorgung.
BGBl. 2015, Seite 1377 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1377
   Im Begutachtungsverfahren sind darüber hinaus die
   Beeinträchtigungen der Selbständigkeit in den Be-
   reichen außerhäusliche Aktivitäten und Haushalts-
   führung festzustellen, um eine umfassende Bera-
   tung und Pflege- und Hilfeplanung zu ermöglichen.
       (3) Das Bundesministerium für Gesundheit legt
   im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
   Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium
   für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Be-
   teiligung des Spitzenverbandes Bund der Pflege-
   kassen unverzüglich in einem Zeitplan Zielvorgaben
   für die Änderung der Richtlinien zum Begutach-
   tungsverfahren fest. Der Zeitplan kann vom Bun-
   desministerium für Gesundheit nur im Einverneh-

   men mit dem Bundesministerium für Arbeit und So-

   ziales und dem Bundesministerium für Familie, Se-

   nioren, Frauen und Jugend unter Beteiligung des

   Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen geändert

   werden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
   sen ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Ge-
   sundheit auf Verlangen unverzüglich Auskunft ins-
   besondere über den Bearbeitungsstand der Richt-
   linien zum Begutachtungsverfahren sowie über Pro-
   blembereiche und mögliche Lösungen zu erteilen.
       (4) Die Richtlinien nach Absatz 1 werden erst
   wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesund-
   heit sie genehmigt. Das Bundesministerium für Ge-
   sundheit darf die Genehmigung erst nach Inkrafttre-
   ten eines Gesetzes, das einen neuen Pflegebedürf-
   tigkeitsbegriff einführt, erteilen. Die Genehmigung
   gilt als erteilt, wenn nach Einführung des neuen
   Pflegebedürftigkeitsbegriffs die Richtlinien nicht in-
   nerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bun-

   desministerium für Gesundheit vorgelegt worden

   sind, beanstandet werden. § 17 Absatz 2 Satz 3 gilt
   entsprechend. Die Nichtbeanstandung der Richt-
   linien zum Begutachtungsverfahren kann vom Bun-
   desministerium für Gesundheit mit Auflagen ver-
   bunden werden. Das Bundesministerium für Ge-
   sundheit kann zur Erfüllung dieser Auflagen eine
   angemessene Frist setzen.
       (5) Wird eine Zielvorgabe des Zeitplanes nach
   Absatz 3 Satz 1 nicht fristgerecht erreicht und ist
   deshalb die fristgerechte Änderung der Richtlinien
   zum Begutachtungsverfahren gefährdet oder wer-
   den Beanstandungen des Bundesministeriums für
   Gesundheit nicht innerhalb der von ihm gesetzten
   Frist behoben, kann das Bundesministerium für Ge-
   sundheit die Richtlinien zum Begutachtungsverfah-
   ren selbst erlassen. Das Bundesministerium für Ge-
   sundheit kann sich bei der Erarbeitung der Richt-
   linien zum Begutachtungsverfahren von unabhängi-
   gen Sachverständigen beraten lassen. Die vom
   Bundesministerium für Gesundheit erlassenen
   Richtlinien zum Begutachtungsverfahren sind im
   Bundesanzeiger und die tragenden Gründe im
   Internet bekanntzumachen. Die Bekanntmachung
   der Richtlinien muss auch einen Hinweis auf die
   Fundstelle der Veröffentlichung der tragenden
   Gründe im Internet enthalten.
      (6) Die Richtlinien zum Begutachtungsverfahren
   sind für die Medizinischen Dienste der Krankenver-
   sicherung verbindlich.“

2. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Jede Feststellung hat zudem eine Aussage da-
      rüber zu treffen, ob Beratungsbedarf insbeson-
      dere in der häuslichen Umgebung oder in der
      Einrichtung, in der der Anspruchsberechtigte
      lebt, hinsichtlich Leistungen zur verhaltensbezo-
      genen Prävention nach § 20 Absatz 5 des Fünf-
      ten Buches besteht.“
   b) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Fest-
      stellungen“ die Wörter „zur Prävention und“ ein-
      gefügt und wird das Wort „Rehabilitationsemp-
      fehlung“ durch die Wörter „Präventions- und Re-
      habilitationsempfehlung“ ersetzt.

3. In § 18a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Rehabilita-

   tionsempfehlung“ durch die Wörter „Präventions-

   und Rehabilitationsempfehlung“ ersetzt und wer-

   den nach dem Wort „Maßnahme“ die Wörter „zur

   Prävention oder“ eingefügt.

4. In § 45 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
   „mindern“ die Wörter „und ihrer Entstehung vorzu-
   beugen“ eingefügt.
5. In § 45d Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „§ 20c“
   durch die Angabe „§ 20h“ ersetzt.
6. Nach § 113a Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz
   eingefügt:
   „Dabei ist das Ziel, auch nach Eintritt der Pflegebe-
   dürftigkeit Leistungen zur Prävention und zur medi-
   zinischen Rehabilitation einzusetzen, zu berück-
   sichtigen.“

                       Artikel 7

               Weitere Änderung des

          Elften Buches Sozialgesetzbuch

   Dem § 5 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das
zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert wor-
den ist, werden die folgenden Sätze angefügt:
„Erreicht eine Pflegekasse den in Absatz 2 festgelegten
Betrag in einem Jahr nicht, stellt sie die nicht veraus-
gabten Mittel im Folgejahr dem Spitzenverband Bund
der Pflegekassen zur Verfügung, der die Mittel nach ei-
nem von ihm festzulegenden Schlüssel auf die Pflege-
kassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1
verteilt, die Kooperationsvereinbarungen zur Durchfüh-
rung kassenübergreifender Leistungen geschlossen ha-
ben. Auf die zum Zwecke der Vorbereitung und Umset-
zung der Kooperationsvereinbarungen nach Satz 2 ge-
bildeten Arbeitsgemeinschaften findet § 94 Absatz 1a
Satz 2 und 3 des Zehnten Buches keine Anwendung.“

                       Artikel 8
                    Änderung des
              Infektionsschutzgesetzes
  Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 21
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23
   folgende Angabe zu § 23a eingefügt:

  „§ 23a Personenbezogene Daten von Beschäftig-
         ten“.
BGBl. 2015, Seite 1378 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1378
2. Dem § 22 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung soll

  ein Textfeld enthalten, in dem der impfende Arzt ei-
  nen Terminvorschlag für die nächste Auffrischungs-
  impfung eintragen kann.“
3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

                           „§ 23a

       Personenbezogene Daten von Beschäftigten
     Wenn und soweit es zur Erfüllung von Verpflich-
  tungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten,
  die durch Schutzimpfung verhütet werden können,
  erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezo-
  gene Daten eines Beschäftigten im Sinne des § 3
  Absatz 11 des Bundesdatenschutzgesetzes über
  dessen Impfstatus und Serostatus erheben, verar-
  beiten oder nutzen, um über die Begründung eines
  Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und
  Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.“

4. § 28 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

          „(2) Wird festgestellt, dass eine Person in einer
       Gemeinschaftseinrichtung an Masern erkrankt,
       dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig
       ist, kann die zuständige Behörde Personen, die
       weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen
       der Ständigen Impfkommission entspricht, noch
       eine Immunität gegen Masern durch ärztliche Be-
       scheinigung nachweisen können, die in § 34 Ab-
       satz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen,
       bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der
       Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürch-
       ten ist.“

  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die An-
     gabe „Absatz 1“ wird durch die Wörter „den Ab-
     sätzen 1 und 2“ ersetzt.

5. Nach § 34 Absatz 10 wird folgender Absatz 10a ein-
   gefügt:
     „(10a) Bei der Erstaufnahme in eine Kindertages-
  einrichtung haben die Personensorgeberechtigten
  gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis darü-
  ber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme
  eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollstän-
  digen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der
  Ständigen Impfkommission ausreichenden Impf-
  schutz des Kindes erfolgt ist. Wird der Nachweis
  nicht erbracht, kann das Gesundheitsamt die Perso-
  nensorgeberechtigten zu einer Beratung laden. Wei-
  tergehende landesrechtliche Regelungen bleiben
  unberührt.“
6. § 73 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a
           eingefügt:
           „11a. einer vollziehbaren Anordnung nach
                 § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit
                 einer Rechtsverordnung nach § 32

                 Satz 1, zuwiderhandelt,“.

       bb) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a
           eingefügt:

          „17a. entgegen § 34 Absatz 10a Satz 1 einen
                Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig

                erbringt,“.

   b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „9b“ ein
      Komma und die Angabe „11a, 17a“ eingefügt.
7. In § 74 werden die Wörter „§ 73 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 11
   bis 20“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 1 Nummer 1

   bis 7, 11, 12 bis 17, 18 bis 20“ ersetzt.

                       Artikel 8a
                  Änderung des
            Jugendarbeitsschutzgesetzes

   In § 37 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 3
sowie in § 39 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendarbeits-
schutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom
21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist,
werden jeweils nach dem Wort „Maßnahmen“ die Wör-
ter „einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung des
Impfstatus“ eingefügt.

                       Artikel 9

          Änderung des Zweiten Gesetzes
    über die Krankenversicherung der Landwirte
  Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      „Dies umfasst auch die Förderung der gesund-
      heitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwor-
      tung der Versicherten.“

   b) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern
      „Selbsthilfe, zur“ die Wörter „Erfassung von ge-
      sundheitlichen Risiken und“ eingefügt.
   c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „2a“ durch
      die Angabe „2b“ ersetzt.

2. Nach § 8 Absatz 2b wird folgender Absatz 2c einge-
   fügt:
      „(2c) Für Leistungen zur betrieblichen Gesund-
   heitsförderung gelten der Dritte und der Zehnte Ab-
   schnitt des Dritten Kapitels des Fünften Buches So-
   zialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass § 20 Absatz 6
   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit dort
   die Aufwendung von mindestens 2 Euro für jeden
   der Versicherten für Leistungen nach § 20b des
   Fünften Buches Sozialgesetzbuch geregelt ist,
   § 20b Absatz 4 und § 65a Absatz 2 des Fünften Bu-
   ches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden sind.“

                       Artikel 10
                    Änderung der
        Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

   § 4 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom

3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Arti-
kel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2015, Seite 1379 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1379
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
   „arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, zur Förde-
   rung der Selbsthilfe“ durch die Wörter „arbeitsbe-
   dingter Gesundheitsgefahren nach den §§ 20b
   und 20c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
   Leistungen zur Förderung der Selbsthilfe“, und die
   Wörter „§§ 20a bis 20d Abs. 1 und 3“ durch die
   Wörter „§§ 20h und 20i Absatz 1 und 3“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 20d

   Abs. 2“ durch die Angabe „§ 20i Absatz 2“ ersetzt.

                      Artikel 11

                  Änderung der
             Bundesbeihilfeverordnung
  In § 41 Absatz 1 Satz 2 der Bundesbeihilfeverord-
nung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2015

(BGBl. I S. 842) geändert worden ist, wird die Angabe
„20d“ durch die Angabe „20i“ ersetzt.

                      Artikel 12
                  Änderung der
       Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung

   In § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Bundespolizei-Heilfür-
sorgeverordnung vom 22. Mai 2014 (BGBl. I S. 586)

wird die Angabe „20d“ durch die Angabe „20i“ ersetzt.

                      Artikel 13

                    Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Die Artikel 2 und 7 treten am 1. Januar 2016 in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 17. Juli 2015
verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister für Gesundheit
                                            Hermann Gröhe
                                          Die Bundesministerin
                                         für Arbeit und Soziales
                                              Andrea Nahles
                                          Der Bundesminister
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                           Christian Schmidt
                                      Die Bundesministerin
                            für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                        Manuela Schwesig

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1368. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f29e628ca33fe767….