Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 466
BGBl. 2022 I S. 466 · 32.334 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften
Vom 18.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 22 Impf-, Genesenen- und Testdokumentation
§ 22a Impf-, Genesenen- und Testnachweis bei
COVID-19; COVID-19-Zertifikate; Verord-
nungsermächtigung“.
2. § 20a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „entweder
geimpfte oder genesene Personen im Sinne
des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-
19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in
der jeweils geltenden Fassung sein“ durch die
Wörter „über einen Impf- oder Genesenennach-
weis nach § 22a Absatz 1 oder Absatz 2 verfü-
gen“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne
des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutz-
maßnahmen-Ausnahmenverordnung in der
März 2022
jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter
„nach § 22a Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne
des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutz-
maßnahmen-Ausnahmenverordnung in der
jeweils geltenden Fassung oder“ durch die
Wörter „nach § 22a Absatz 2,“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt:
„3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie
sich im ersten Schwangerschaftsdrittel
befinden, oder“.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genann-
ten voll- und teilstationären Einrichtungen, die
zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne von
§ 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind,
sind verpflichtet, dem Robert Koch-Institut
monatlich Angaben zum Anteil der Personen,
die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft
sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der
Einrichtung beschäftigt sind oder behandelt, be-
treut oder gepflegt werden oder untergebracht
sind, in anonymisierter Form zu übermitteln.
Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus Satz 1
erforderlich ist, darf die Leitung der in Satz 1 ge-
nannten Einrichtungen zu diesem Zweck perso-
nenbezogene Daten einschließlich Daten zum
Impfstatus in Bezug auf die Coronavirus-Krank-
heit-2019 (COVID-19) verarbeiten. Die Daten

nach Satz 2 dürfen auch zur Beurteilung der Ge-
fährdungslage in der Einrichtung im Hinblick auf
die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) ver-
arbeitet werden, solange und soweit dies erfor-
derlich ist. § 22 Absatz 2 des Bundesdaten-
schutzgesetzes gilt entsprechend. Bestehen
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung
bereits landesrechtliche Meldeverfahren, die auf
bisherigem Bundesrecht beruhen und die zu den
durch das Robert Koch-Institut nach Satz 1 zu
erhebenden Daten anschlussfähig sind, bleiben
die landesrechtlichen Meldeverfahren von der
Änderung unberührt, wenn die Länder nach Krei-
sen und kreisfreien Städten aufgeschlüsselte
Daten direkt an das Robert Koch-Institut über-
mitteln; insoweit entfällt die Meldepflicht nach
Satz 1. Das Robert Koch-Institut führt die ihm
übermittelten Daten zusammen und übermittelt
sie monatlich in anonymisierter Form dem Bun-
desministerium für Gesundheit sowie den Län-
dern bezogen auf Länder- und Kreisebene. Die
nach den Sätzen 2 und 3 erhobenen Daten sind
spätestens am Ende des sechsten Monats nach
ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmungen
des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben un-
berührt.“
d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
3. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Impf-, Genesenen- und Testdokumentation“.
b) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.
4. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
„§ 22a
Impf-, Genesenen-
und Testnachweis bei COVID-19;
COVID-19-Zertifikate; Verordnungsermächtigung
(1) Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsicht-
lich des Vorliegens eines vollständigen Impfschut-
zes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deut-
scher, englischer, französischer, italienischer oder
spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler
Form. Ein vollständiger Impfschutz gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2 liegt vor, wenn
1. die zugrundeliegenden Einzelimpfungen mit
einem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgt
sind, die
a) von der Europäischen Union zugelassen sind
oder
b) im Ausland zugelassen sind und die von ihrer
Formulierung her identisch mit einem in der
Europäischen Union zugelassenen Impfstoff
sind,
2. insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und
3. die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate
nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist.
Abweichend von Satz 2 Nummer 2 liegt ein vollstän-
diger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch
bei zwei Einzelimpfungen vor und ab dem 1. Oktober
2022 bei zwei Einzelimpfungen nur vor, wenn
1. die betroffene Person einen bei ihr durchgeführ-
ten spezifischen positiven Antikörpertest in deut-
scher, englischer, französischer, italienischer
oder spanischer Sprache in verkörperter oder
digitaler Form nachweisen kann und dieser Anti-
körpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die be-
troffene Person noch keine Einzelimpfung gegen
das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte,
2. die betroffene Person mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, sie diese In-
fektion mit einem Testnachweis über einen direk-
ten Erregernachweis nachweisen kann und die
dem Testnachweis zugrundeliegende Testung
a) auf einer Labordiagnostik mittels Nuklein-
säurenachweis (PCR oder weitere Methoden
der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht
sowie
b) zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene
Person noch nicht die zweite Impfdosis gegen
das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat,
oder
3. die betroffene Person sich nach Erhalt der zwei-
ten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
infiziert hat, sie diese Infektion mit einem Test-
nachweis über einen direkten Erregernachweis
nachweisen kann und die dem Testnachweis zu-
grundeliegende Testung
a) auf einer Labordiagnostik mittels Nuklein-
säurenachweis (PCR oder weitere Methoden
der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht
sowie
b) seit dem Tag der Durchführung der dem
Testnachweis zugrundeliegenden Testung
28 Tage vergangen sind.
Abweichend von Satz 3 liegt in den in Satz 3 Num-
mer 1 bis 3 genannten Fällen ein vollständiger Impf-
schutz bis zum 30. September 2022 auch bei einer
Einzelimpfung vor; an die Stelle der zweiten Einzel-
impfung tritt die erste Einzelimpfung.
(2) Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis
hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige In-
fektion erworbenen Immunschutzes gegen das Co-
ronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer,
französischer, italienischer oder spanischer Spra-
che in verkörperter oder digitaler Form, wenn
1. die vorherige Infektion durch einen Nuklein-
säurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere
Methoden der Nukleinsäureamplifikationstech-
nik) nachgewiesen wurde und
2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infek-
tion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage
zurückliegt.
(3) Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsicht-
lich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Co-
ronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer,
französischer, italienischer oder spanischer Spra-
che in verkörperter oder digitaler Form, wenn die
zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnos-
tika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis
des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind oder
auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund
einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinprodukte-
gesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig

sind, und die zugrundeliegende Testung maximal 24
Stunden zurückliegt und
1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattgefunden
hat, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unter-
worfen ist,
2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne
des Arbeitsschutzes durch Personal erfolgt ist,
das die dafür erforderliche Ausbildung oder
Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder
3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1
der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen
oder vor Ort überwacht worden ist.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft
und Forschung von den Absätzen 1 bis 3 abwei-
chende Anforderungen an einen Impf-, einen Gene-
senen- und einen Testnachweis zu regeln. In der
Rechtsverordnung darf die Bundesregierung
1. hinsichtlich des Impfnachweises abweichend
von Absatz 1 regeln:
a) die Intervallzeiten,
aa) die nach jeder Einzelimpfung für einen
vollständigen Impfschutz abgewartet wer-
den müssen und
bb) die höchstens zwischen den Einzelimp-
fungen liegen dürfen,
b) die Zahl und mögliche Kombination der Ein-
zelimpfungen für einen vollständigen Impf-
schutz und
c) Impfstoffe, deren Verwendung für einen Impf-
nachweis im Sinne des Absatzes 1 anerkannt
wird,
2. hinsichtlich des Genesenennachweises abwei-
chend von Absatz 2 regeln:
a) Nachweismöglichkeiten, mit denen die vorhe-
rige Infektion nachgewiesen werden kann,
b) die Zeit, die nach der Testung zum Nachweis
der vorherigen Infektion vergangen sein muss,
c) die Zeit, die die Testung zum Nachweis der
vorherigen Infektion höchstens zurückliegen
darf,
3. hinsichtlich des Testnachweises abweichend von
Absatz 3 Nachweismöglichkeiten regeln, mit de-
nen die mögliche Infektion nachgewiesen werden
kann.
In der Rechtsverordnung sind angemessene Über-
gangsfristen für die Anwendung der von den Absät-
zen 1 bis 3 abweichenden Anforderungen an einen
Impf-, einen Genesenen- oder einen Testnachweis
vorzusehen.
(5) Zusätzlich zu der Impfdokumentation ist auf
Wunsch der geimpften Person die Durchführung
einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus
SARS-CoV-2 in einem digitalen Zertifikat (COVID-
19-Impfzertifikat) durch folgende Personen zu be-
scheinigen:
1. die zur Durchführung der Schutzimpfung berech-
tigte Person oder
2. nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.
Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht
nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Impfdoku-
mentation über eine Schutzimpfung gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er
sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter
Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines
unrichtigen COVID-19-Impfzertifikats, insbesonde-
re, um die Identität der geimpften Person und die
Authentizität der Impfdokumentation nachzuprüfen,
bereit erklärt hat. Zur Erstellung des COVID-19-
Impfzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung
der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-
CoV-2 verpflichtete Person die in § 22 Absatz 2
Satz 1 und Absatz 4 genannten personenbezogenen
Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID-
19-Impfzertifikat technisch generiert. Das Robert
Koch-Institut ist befugt, die zur Erstellung und Be-
scheinigung des COVID-19-Impfzertifikats erforder-
lichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(6) Die Durchführung oder Überwachung einer
Testung in Bezug auf einen positiven Erregernach-
weis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch
der betroffenen Person in einem digitalen Zertifikat
(COVID-19-Genesenenzertifikat) zu bescheinigen:
1. durch die zur Durchführung oder Überwachung
der Testung berechtigte Person oder
2. nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.
Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht
nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Testdoku-
mentation in Bezug auf einen positiven Erreger-
nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt
wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung
geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der
Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-Genese-
nenzertifikats, insbesondere, um die Identität der
getesteten Person und die Authentizität der Test-
dokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat. Zur
Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikats
übermittelt die zur Bescheinigung der Testung in
Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Co-
ronavirus SARS-CoV-2 verpflichtete Person fol-
gende Daten an das Robert Koch-Institut, das das
COVID-19-Genesenenzertifikat technisch generiert:
1. den Namen der getesteten Person, ihr Geburts-
datum,
2. das Datum der Testung und
3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art der
Testung, und zum Aussteller.
Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(7) Die Durchführung oder Überwachung einer
Testung in Bezug auf einen negativen Erregernach-
weis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch
der getesteten Person durch die zur Durchführung
oder Überwachung der Testung berechtigte Person
in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Testzer-
tifikat) zu bescheinigen. Zur Erstellung des COVID-
19-Testzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung
verpflichtete Person folgende Daten an das Robert
Koch-Institut, das das COVID-19-Testzertifikat
technisch generiert:
1. den Namen der getesteten Person, ihr Geburts-
datum,
2. das Datum der Testung und

3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art der
Testung, und zum Aussteller.
Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(8) Zur Sperrung von entgegen Absatz 5 Satz 1,
Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 nicht richtig
bescheinigten COVID-19-Impfzertifikaten, COVID-
19-Genesenenzertifikaten oder COVID-19-Testzerti-
fikaten übermitteln die Bundespolizei und die zur
Gefahrenabwehr zuständigen Behörden der Länder
dem Robert Koch-Institut auf das Zertifikat bezo-
gene Daten sowie unmittelbar im Zertifikat enthal-
tene Daten. Angaben zu Namen, Geburtsdaten oder
der eindeutigen Zertifikatkennung gemäß Nummer 1
Buchstabe a, b und k, Nummer 2 Buchstabe a, b
und l und Nummer 3 Buchstabe a, b und i des An-
hangs zur Verordnung (EU) 2021/953 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Über-
prüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate
zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und
-Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-In-
fektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der
Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit wäh-
rend der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom
15.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2022/256 (ABl. L 42 vom 23.2.2022, S. 4) ge-
ändert worden ist, werden nicht übermittelt. Das
Robert Koch-Institut führt die Sperrung durch Auf-
nahme des jeweiligen Zertifikats in eine Zertifikats-
sperrliste aus. Das Robert Koch-Institut ist befugt,
die für die Durchführung der Sperrung eines Zertifi-
kats erforderlichen personenbezogenen Daten zu
verarbeiten.“
5. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
„(7) Unabhängig von einer durch den Deut-
schen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 fest-
gestellten epidemischen Lage von nationaler
Tragweite können folgende Maßnahmen notwen-
dige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Ab-
satz 1 Satz 1 und 2 sein, soweit sie zur Verhin-
derung der Verbreitung der Coronavirus-Krank-
heit-2019 (COVID-19) erforderlich sind:
1. die Verpflichtung zum Tragen einer Atem-
schutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder
einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-
Nasen-Schutz) in
a) Arztpraxen sowie in Einrichtungen und Un-
ternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 1 bis 5, 11 und 12 sowie § 36 Absatz 1
Nummer 2 und 7, soweit die Verpflichtung
zur Abwendung einer Gefahr für Personen,
die auf Grund ihres Alters oder ihres Ge-
sundheitszustandes ein erhöhtes Risiko
für einen schweren oder tödlichen Krank-
heitsverlauf der Coronavirus-Krankheit-
2019 (COVID-19) haben, erforderlich ist,
b) Verkehrsmitteln des öffentlichen Personen-
nahverkehrs für Fahrgäste sowie das Kon-
troll- und Servicepersonal und das Fahr-
und Steuerpersonal, soweit für dieses
tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu an-
deren Personen besteht, und
c) Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Num-
mer 3 und 4,
2. die Verpflichtung zur Testung auf das Vorlie-
gen einer Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 in
a) Einrichtungen und Unternehmen nach § 23
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 11 sowie
nach § 36 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 7,
b) Schulen, Kindertageseinrichtungen und
c) Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshaft-
einrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtun-
gen sowie anderen Abteilungen oder
Einrichtungen, wenn und soweit dort dau-
erhaft freiheitsentziehende Unterbringun-
gen erfolgen, insbesondere psychiatrische
Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und
für Senioren.
Individuelle Schutzmaßnahmen gegenüber Kran-
ken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsver-
dächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Absatz 1
Satz 1 sowie die Schließung von Einrichtungen
und Betrieben im Einzelfall nach § 28 Absatz 1
Satz 1 und 2 bleiben unberührt. Die Absätze 3,
5 und 6 gelten für Schutzmaßnahmen nach Satz 1
entsprechend. Die besonderen Belange von Kin-
dern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen.
(8) Unabhängig von einer durch den Deut-
schen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 fest-
gestellten epidemischen Lage von nationaler
Tragweite können in einer konkret zu benennen-
den Gebietskörperschaft, in der durch eine epi-
demische Ausbreitung der Coronavirus-Krank-
heit 2019 (COVID-19) die konkrete Gefahr einer
sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage be-
steht, über den Absatz 7 hinaus auch folgende
Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im
Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, sofern
das Parlament des betroffenen Landes das Vor-
liegen der konkreten Gefahr und die Anwendung
konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörper-
schaft feststellt:
1. die Verpflichtung zum Tragen einer Atem-
schutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder
einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-
Nasen-Schutz),
2. die Anordnung eines Abstandsgebots mit
einem Abstand von 1,5 Metern (Mindestab-
stand) im öffentlichen Raum, insbesondere in
öffentlich zugänglichen Innenräumen,
3. die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Ge-
nesenen- oder Testnachweises nach § 22a
Absatz 1 bis 3 einschließlich der Vorlage eines
amtlichen Lichtbildausweises sowie an die
Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Be-
schränkungen des Zugangs in Einrichtungen
und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1
und § 36 Absatz 1 sowie in Betrieben, in Ein-
richtungen oder Angeboten mit Publikumsver-
kehr,
4. die Verpflichtung zur Erstellung und An-
wendung von Hygienekonzepten, die die
Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, die
Vermeidung unnötiger Kontakte und Lüftungs-

konzepte vorsehen können, für Einrichtungen
im Sinne von § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36
Absatz 1 und für die in Absatz 1 Nummer 4
bis 8 und 10 bis 16 genannten Betriebe, Ge-
werbe, Einrichtungen, Angebote, Veranstal-
tungen, Reisen und Ausübungen.
Eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch aus-
breitenden Infektionslage nach Satz 1 besteht,
wenn
1. in der jeweiligen Gebietskörperschaft die Aus-
breitung einer Virusvariante des Coronavirus
SARS-CoV-2 festgestellt wird, die eine signifi-
kant höhere Pathogenität aufweist, oder
2. auf Grund einer besonders hohen Anzahl von
Neuinfektionen oder eines besonders starken
Anstiegs an Neuinfektionen eine Überlastung
der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen
Gebietskörperschaft droht.
Die Absätze 3, 5 und 6 gelten entsprechend. Die
Feststellung nach Satz 1 gilt als aufgehoben, so-
fern das Parlament in dem betroffenen Land
nicht spätestens drei Monate nach der Feststel-
lung nach Satz 1 die Feststellung erneut trifft;
dies gilt entsprechend, sofern das Parlament in
dem betroffenen Land nicht spätestens drei Mo-
nate nach der erneuten Feststellung erneut die
Feststellung trifft.“
b) Absatz 9 wird aufgehoben.
c) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Eine auf Grund von Absatz 7 Satz 1 oder
Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1
und § 32 erlassene Rechtsverordnung muss spä-
testens mit Ablauf des 23. September 2022 au-
ßer Kraft treten. Nach Absatz 7 Satz 1 oder Ab-
satz 8 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1
Satz 1 und 2 getroffene Anordnungen müssen
spätestens mit Ablauf des 23. September 2022
aufgehoben werden. Eine vor dem 19. März 2022
auf Grundlage von Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8
Satz 1 in der jeweils am 18. März 2022 geltenden
Fassung in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und
§ 32 erlassene Rechtsverordnung darf bis zum
Ablauf des 2. April 2022 aufrechterhalten wer-
den, soweit die in der jeweiligen Rechtsverord-
nung genannten Maßnahmen auch nach Absatz 7
Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 notwendige Schutz-
maßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1
und 2 sein könnten.“
6. § 28b wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.
b) Absatz 5 wird Absatz 1 und wird wie folgt geän-
dert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Die Verkehrsmittel des Luftverkehrs und des
öffentlichen Personenfernverkehrs dürfen
von Fahr- oder Fluggästen sowie dem Kon-
troll- und Servicepersonal und Fahr- und
Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt
physische Kontakte zu anderen Personen
bestehen, nur benutzt werden, wenn diese
Personen während der Beförderung eine
Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar)
oder eine medizinische Gesichtsmaske
(Mund-Nasen-Schutz) tragen. Die Bundesre-
gierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
eine Aussetzung der Verpflichtungen nach
Satz 1 zu beschließen. Solange ein Land
von der Ermächtigung in § 28a Absatz 7
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b keinen Ge-
brauch gemacht hat, gelten die Verpflichtun-
gen nach Satz 1 auch in diesem Land für
Verkehrsmittel des öffentlichen Personen-
nahverkehrs, längstens bis zum Ablauf des
2. April 2022.“
bb) Im bisherigen Satz 3 wird das Wort „Nach-
weiskontrollen“ durch das Wort „Kontrollen“
ersetzt.
cc) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden aufgeho-
ben.
c) Absatz 6 wird aufgehoben.
d) Absatz 7 wird Absatz 2 und wird wie folgt geän-
dert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „19. März 2022“
durch die Angabe „23. September 2022“ er-
setzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
7. In § 36 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „19. März
2022“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.
8. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 11b bis 11d werden aufgehoben.
b) Nummer 11e wird Nummer 11b und die Wörter
„§ 28b Absatz 5 Satz 1“ werden durch die Wörter
„§ 28b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 3,“ ersetzt.
9. In § 75a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 22“
durch die Angabe „§ 22a“ ersetzt.
Artikel 1a
Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 116 des Ge-
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung
kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für den Ar-
beitsausfall und für die Dauer aufgehoben werden,
für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird;
eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leih-
arbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum Ab-
lauf des 30. Juni 2022 ausschließen.“
2. § 11a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „für den Fall außer-
gewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt“
durch die Wörter „für die Zeit ab dem 1. Juli
2022“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2021“
durch die Angabe „30. September 2022“ ersetzt.

Artikel 1b
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 109 Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt
durch Artikel 12a des Gesetzes vom 10. Dezember
2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den
Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeits-
markt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, eine vollständige oder
teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu
tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld
beziehen, einzuführen. Die Verordnung ist zeitlich zu
befristen. Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf
des 30. September 2022 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
kel 15 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I
S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 72 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Semikolon am Ende durch
ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge-
fügt:
„6. sich verpflichten, an dem Verfahren zur Über-
mittlung von Daten nach § 20a Absatz 7 des
Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, so-
fern es sich bei ihnen um stationäre Pflege-
einrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2
handelt;“.
2. In § 114 Absatz 2 Satz 12 werden vor dem Punkt am
Ende die Wörter „und, sofern stationäre Pflegeein-
richtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 geprüft wer-
den, ob die Verpflichtung zur Übermittlung von
Daten nach § 20a Absatz 7 des Infektionsschutzge-
setzes erfüllt wurde“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung der
Coronavirus-Einreiseverordnung
Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. Sep-
tember 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2022
(BAnz AT 02.03.2022 V1) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Testnachweis
a) ein Testnachweis im Sinne von § 22a Ab-
satz 3 des Infektionsschutzgesetzes oder
b) sofern die Testung im Ausland erfolgt ist,
ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorlie-
gens einer Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 in deutscher, englischer,
französischer, italienischer oder spani-
scher Sprache in verkörperter oder digita-
ler Form, wenn die zugrundeliegende Tes-
tung
aa) von einer nach dem Recht des jewei-
ligen Staates befugten Stelle vorge-
nommen oder überwacht worden ist
und
bb) durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist,
die für den direkten Erregernachweis
des Coronavirus SARS-CoV-2 be-
stimmt sind, und
aaa) zum Zeitpunkt oder zum geplan-
ten Zeitpunkt der Einreise in die
Bundesrepublik maximal 48 Stun-
den zurückliegt oder,
bbb) sofern eine Einreise mittels
Beförderer stattfindet und die
Testung mittels Nukleinsäure-
nachweis (PCR, PoC-NAAT oder
weitere Methoden der Nuklein-
säureamplifikationstechnik) er-
folgt ist, zum Zeitpunkt oder
zum geplanten Zeitpunkt des Be-
ginns der Beförderung maximal
48 Stunden zurückliegt.“
b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Genese-
nennachweises“ die Wörter „im Sinne von § 22a
Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes“ einge-
fügt.
c) Nummer 8 wird aufgehoben.
d) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Impfnach-
weises“ die Wörter „im Sinne von § 22a Absatz 1
des Infektionsschutzgesetzes“ eingefügt.
e) Nummer 10 wird aufgehoben.
f) Folgender Satz wird angefügt:
„Zertifikate nach der Verordnung (EU) 2021/953
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die
Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung in-
teroperabler Zertifikate zur Bescheinigung von
COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der
Genesung von einer COVID-19-Infektion (digita-
les COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung
der Erleichterung der Freizügigkeit während der
COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021,
S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2022/256 (ABl. L 42 vom 23.2.2022, S. 4)
geändert worden ist, gelten als Impf-, Genese-
nen- oder Testnachweis im Sinne dieser Verord-
nung.“
2. In § 14 wird die Angabe „19. März“ durch die An-
gabe „28. April“ ersetzt.
Artikel 4
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 5 wird das Grundrecht der
körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1
des Grundgesetzes) und der Versammlungsfreiheit (Ar-
tikel 8 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 5 (2) Artikel 1 Nummer 6 bis 8 tritt am 20. März 2022
Inkrafttreten in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 (3) Die Artikel 1a und 1b treten am 1. April 2022 in
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. März 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 466. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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