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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 466

BGBl. 2022 I S. 466 · 32.334 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 466 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 466
                                     Gesetz
       zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften
                                                Vom 18.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1
                   Änderung des
             Infektionsschutzgesetzes

  Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22
   durch die folgenden Angaben ersetzt:

  „§ 22 Impf-, Genesenen- und Testdokumentation

  § 22a Impf-, Genesenen- und Testnachweis bei
        COVID-19; COVID-19-Zertifikate; Verord-
        nungsermächtigung“.

2. § 20a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „entweder
     geimpfte oder genesene Personen im Sinne
     des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-
     19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in
     der jeweils geltenden Fassung sein“ durch die
     Wörter „über einen Impf- oder Genesenennach-
     weis nach § 22a Absatz 1 oder Absatz 2 verfü-
     gen“ ersetzt.

  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne
          des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutz-
          maßnahmen-Ausnahmenverordnung in der
März 2022

            jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter
            „nach § 22a Absatz 1“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne
          des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutz-
          maßnahmen-Ausnahmenverordnung in der
          jeweils geltenden Fassung oder“ durch die
          Wörter „nach § 22a Absatz 2,“ ersetzt.

      cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
          eingefügt:
            „3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie
                sich im ersten Schwangerschaftsdrittel
                befinden, oder“.
      dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

    c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

         „(7) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genann-
      ten voll- und teilstationären Einrichtungen, die
      zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne von
      § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind,
      sind verpflichtet, dem Robert Koch-Institut
      monatlich Angaben zum Anteil der Personen,
      die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft
      sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der
      Einrichtung beschäftigt sind oder behandelt, be-
      treut oder gepflegt werden oder untergebracht
      sind, in anonymisierter Form zu übermitteln.
      Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus Satz 1
      erforderlich ist, darf die Leitung der in Satz 1 ge-

      nannten Einrichtungen zu diesem Zweck perso-
      nenbezogene Daten einschließlich Daten zum
      Impfstatus in Bezug auf die Coronavirus-Krank-
      heit-2019 (COVID-19) verarbeiten. Die Daten
BGBl. 2022, Seite 467 — Originalseite als Abbildung
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     nach Satz 2 dürfen auch zur Beurteilung der Ge-
     fährdungslage in der Einrichtung im Hinblick auf
     die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) ver-
     arbeitet werden, solange und soweit dies erfor-
     derlich ist. § 22 Absatz 2 des Bundesdaten-
     schutzgesetzes gilt entsprechend. Bestehen
     zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung
     bereits landesrechtliche Meldeverfahren, die auf
     bisherigem Bundesrecht beruhen und die zu den
     durch das Robert Koch-Institut nach Satz 1 zu
     erhebenden Daten anschlussfähig sind, bleiben
     die landesrechtlichen Meldeverfahren von der
     Änderung unberührt, wenn die Länder nach Krei-
     sen und kreisfreien Städten aufgeschlüsselte
     Daten direkt an das Robert Koch-Institut über-
     mitteln; insoweit entfällt die Meldepflicht nach
     Satz 1. Das Robert Koch-Institut führt die ihm
     übermittelten Daten zusammen und übermittelt
     sie monatlich in anonymisierter Form dem Bun-
     desministerium für Gesundheit sowie den Län-
     dern bezogen auf Länder- und Kreisebene. Die
     nach den Sätzen 2 und 3 erhobenen Daten sind
     spätestens am Ende des sechsten Monats nach
     ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmungen
     des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben un-
     berührt.“
  d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

3. § 22 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 22

       Impf-, Genesenen- und Testdokumentation“.

  b) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.

4. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
                         „§ 22a

                 Impf-, Genesenen-

          und Testnachweis bei COVID-19;

    COVID-19-Zertifikate; Verordnungsermächtigung

     (1) Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsicht-

  lich des Vorliegens eines vollständigen Impfschut-

  zes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deut-

  scher, englischer, französischer, italienischer oder

  spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler

  Form. Ein vollständiger Impfschutz gegen das

  Coronavirus SARS-CoV-2 liegt vor, wenn

  1. die zugrundeliegenden Einzelimpfungen mit
     einem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgt
     sind, die
     a) von der Europäischen Union zugelassen sind
        oder
     b) im Ausland zugelassen sind und die von ihrer
        Formulierung her identisch mit einem in der
        Europäischen Union zugelassenen Impfstoff
        sind,
  2. insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und

  3. die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate
     nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist.
  Abweichend von Satz 2 Nummer 2 liegt ein vollstän-
  diger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch
  bei zwei Einzelimpfungen vor und ab dem 1. Oktober
  2022 bei zwei Einzelimpfungen nur vor, wenn

1. die betroffene Person einen bei ihr durchgeführ-
   ten spezifischen positiven Antikörpertest in deut-
   scher, englischer, französischer, italienischer
   oder spanischer Sprache in verkörperter oder
   digitaler Form nachweisen kann und dieser Anti-
   körpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die be-
   troffene Person noch keine Einzelimpfung gegen
   das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte,
2. die betroffene Person mit dem Coronavirus
   SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, sie diese In-
   fektion mit einem Testnachweis über einen direk-
   ten Erregernachweis nachweisen kann und die
   dem Testnachweis zugrundeliegende Testung

   a) auf einer Labordiagnostik mittels Nuklein-
      säurenachweis (PCR oder weitere Methoden
      der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht
      sowie
   b) zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene
      Person noch nicht die zweite Impfdosis gegen
      das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat,
      oder
3. die betroffene Person sich nach Erhalt der zwei-
   ten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
   infiziert hat, sie diese Infektion mit einem Test-
   nachweis über einen direkten Erregernachweis
   nachweisen kann und die dem Testnachweis zu-
   grundeliegende Testung

   a) auf einer Labordiagnostik mittels Nuklein-
      säurenachweis (PCR oder weitere Methoden
      der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht
      sowie

   b) seit dem Tag der Durchführung der dem

      Testnachweis zugrundeliegenden Testung
      28 Tage vergangen sind.
Abweichend von Satz 3 liegt in den in Satz 3 Num-
mer 1 bis 3 genannten Fällen ein vollständiger Impf-

schutz bis zum 30. September 2022 auch bei einer

Einzelimpfung vor; an die Stelle der zweiten Einzel-

impfung tritt die erste Einzelimpfung.

   (2) Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis

hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige In-

fektion erworbenen Immunschutzes gegen das Co-

ronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer,

französischer, italienischer oder spanischer Spra-

che in verkörperter oder digitaler Form, wenn

1. die vorherige Infektion durch einen Nuklein-
   säurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere
   Methoden der Nukleinsäureamplifikationstech-
   nik) nachgewiesen wurde und
2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infek-
   tion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage
   zurückliegt.
   (3) Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsicht-
lich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Co-
ronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer,
französischer, italienischer oder spanischer Spra-
che in verkörperter oder digitaler Form, wenn die
zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnos-
tika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis
des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind oder
auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund
einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinprodukte-
gesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig
BGBl. 2022, Seite 468 — Originalseite als Abbildung
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  sind, und die zugrundeliegende Testung maximal 24
  Stunden zurückliegt und
  1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattgefunden
     hat, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unter-
     worfen ist,

  2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne
     des Arbeitsschutzes durch Personal erfolgt ist,
     das die dafür erforderliche Ausbildung oder
     Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder
  3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1
     der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen
     oder vor Ort überwacht worden ist.
     (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
  rates nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft
  und Forschung von den Absätzen 1 bis 3 abwei-
  chende Anforderungen an einen Impf-, einen Gene-
  senen- und einen Testnachweis zu regeln. In der
  Rechtsverordnung darf die Bundesregierung
  1. hinsichtlich des Impfnachweises abweichend
     von Absatz 1 regeln:

      a) die Intervallzeiten,
         aa) die nach jeder Einzelimpfung für einen
             vollständigen Impfschutz abgewartet wer-
             den müssen und

         bb) die höchstens zwischen den Einzelimp-

             fungen liegen dürfen,

      b) die Zahl und mögliche Kombination der Ein-
         zelimpfungen für einen vollständigen Impf-
         schutz und
      c) Impfstoffe, deren Verwendung für einen Impf-
         nachweis im Sinne des Absatzes 1 anerkannt
         wird,

  2. hinsichtlich des Genesenennachweises abwei-

     chend von Absatz 2 regeln:

      a) Nachweismöglichkeiten, mit denen die vorhe-
         rige Infektion nachgewiesen werden kann,
      b) die Zeit, die nach der Testung zum Nachweis
         der vorherigen Infektion vergangen sein muss,

      c) die Zeit, die die Testung zum Nachweis der
         vorherigen Infektion höchstens zurückliegen
         darf,
  3. hinsichtlich des Testnachweises abweichend von
     Absatz 3 Nachweismöglichkeiten regeln, mit de-
     nen die mögliche Infektion nachgewiesen werden
     kann.

  In der Rechtsverordnung sind angemessene Über-
  gangsfristen für die Anwendung der von den Absät-
  zen 1 bis 3 abweichenden Anforderungen an einen
  Impf-, einen Genesenen- oder einen Testnachweis
  vorzusehen.
     (5) Zusätzlich zu der Impfdokumentation ist auf
  Wunsch der geimpften Person die Durchführung
  einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus
  SARS-CoV-2 in einem digitalen Zertifikat (COVID-
  19-Impfzertifikat) durch folgende Personen zu be-
  scheinigen:
  1. die zur Durchführung der Schutzimpfung berech-
     tigte Person oder
  2. nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.

Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht
nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Impfdoku-
mentation über eine Schutzimpfung gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er
sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter
Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines
unrichtigen COVID-19-Impfzertifikats, insbesonde-
re, um die Identität der geimpften Person und die
Authentizität der Impfdokumentation nachzuprüfen,
bereit erklärt hat. Zur Erstellung des COVID-19-
Impfzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung
der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-
CoV-2 verpflichtete Person die in § 22 Absatz 2
Satz 1 und Absatz 4 genannten personenbezogenen
Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID-
19-Impfzertifikat technisch generiert. Das Robert
Koch-Institut ist befugt, die zur Erstellung und Be-
scheinigung des COVID-19-Impfzertifikats erforder-
lichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
  (6) Die Durchführung oder Überwachung einer
Testung in Bezug auf einen positiven Erregernach-
weis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch
der betroffenen Person in einem digitalen Zertifikat
(COVID-19-Genesenenzertifikat) zu bescheinigen:
1. durch die zur Durchführung oder Überwachung
   der Testung berechtigte Person oder

2. nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.

Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht

nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Testdoku-
mentation in Bezug auf einen positiven Erreger-
nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt
wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung
geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der
Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-Genese-
nenzertifikats, insbesondere, um die Identität der
getesteten Person und die Authentizität der Test-

dokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat. Zur

Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikats
übermittelt die zur Bescheinigung der Testung in
Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Co-
ronavirus SARS-CoV-2 verpflichtete Person fol-
gende Daten an das Robert Koch-Institut, das das
COVID-19-Genesenenzertifikat technisch generiert:

1. den Namen der getesteten Person, ihr Geburts-
   datum,
2. das Datum der Testung und
3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art der
   Testung, und zum Aussteller.

Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
    (7) Die Durchführung oder Überwachung einer
Testung in Bezug auf einen negativen Erregernach-
weis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch
der getesteten Person durch die zur Durchführung
oder Überwachung der Testung berechtigte Person
in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Testzer-
tifikat) zu bescheinigen. Zur Erstellung des COVID-
19-Testzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung
verpflichtete Person folgende Daten an das Robert
Koch-Institut, das das COVID-19-Testzertifikat
technisch generiert:
1. den Namen der getesteten Person, ihr Geburts-
   datum,
2. das Datum der Testung und
BGBl. 2022, Seite 469 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 469
  3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art der
     Testung, und zum Aussteller.
  Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.

     (8) Zur Sperrung von entgegen Absatz 5 Satz 1,

  Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 nicht richtig
  bescheinigten COVID-19-Impfzertifikaten, COVID-
  19-Genesenenzertifikaten oder COVID-19-Testzerti-
  fikaten übermitteln die Bundespolizei und die zur
  Gefahrenabwehr zuständigen Behörden der Länder
  dem Robert Koch-Institut auf das Zertifikat bezo-

  gene Daten sowie unmittelbar im Zertifikat enthal-

  tene Daten. Angaben zu Namen, Geburtsdaten oder

  der eindeutigen Zertifikatkennung gemäß Nummer 1

  Buchstabe a, b und k, Nummer 2 Buchstabe a, b

  und l und Nummer 3 Buchstabe a, b und i des An-

  hangs zur Verordnung (EU) 2021/953 des Euro-

  päischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni

  2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Über-
  prüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate
  zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und
  -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-In-
  fektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der
  Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit wäh-
  rend der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom
  15.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
  (EU) 2022/256 (ABl. L 42 vom 23.2.2022, S. 4) ge-
  ändert worden ist, werden nicht übermittelt. Das
  Robert Koch-Institut führt die Sperrung durch Auf-
  nahme des jeweiligen Zertifikats in eine Zertifikats-
  sperrliste aus. Das Robert Koch-Institut ist befugt,
  die für die Durchführung der Sperrung eines Zertifi-
  kats erforderlichen personenbezogenen Daten zu
  verarbeiten.“
5. § 28a wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
        „(7) Unabhängig von einer durch den Deut-
     schen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 fest-
     gestellten epidemischen Lage von nationaler
     Tragweite können folgende Maßnahmen notwen-
     dige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Ab-
     satz 1 Satz 1 und 2 sein, soweit sie zur Verhin-
     derung der Verbreitung der Coronavirus-Krank-
     heit-2019 (COVID-19) erforderlich sind:
     1. die Verpflichtung zum Tragen einer Atem-
        schutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder
        einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-
        Nasen-Schutz) in
        a) Arztpraxen sowie in Einrichtungen und Un-
           ternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Num-
           mer 1 bis 5, 11 und 12 sowie § 36 Absatz 1
           Nummer 2 und 7, soweit die Verpflichtung
           zur Abwendung einer Gefahr für Personen,
           die auf Grund ihres Alters oder ihres Ge-
           sundheitszustandes ein erhöhtes Risiko
           für einen schweren oder tödlichen Krank-
           heitsverlauf der Coronavirus-Krankheit-
           2019 (COVID-19) haben, erforderlich ist,
        b) Verkehrsmitteln des öffentlichen Personen-
           nahverkehrs für Fahrgäste sowie das Kon-
           troll- und Servicepersonal und das Fahr-
           und Steuerpersonal, soweit für dieses
           tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu an-
           deren Personen besteht, und

   c) Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Num-
      mer 3 und 4,
2. die Verpflichtung zur Testung auf das Vorlie-
   gen einer Infektion mit dem Coronavirus

   SARS-CoV-2 in

   a) Einrichtungen und Unternehmen nach § 23
      Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 11 sowie
      nach § 36 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 7,
   b) Schulen, Kindertageseinrichtungen und

   c) Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshaft-

      einrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtun-

      gen sowie anderen Abteilungen oder

      Einrichtungen, wenn und soweit dort dau-

      erhaft freiheitsentziehende Unterbringun-

      gen erfolgen, insbesondere psychiatrische

      Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und

      für Senioren.

Individuelle Schutzmaßnahmen gegenüber Kran-
ken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsver-
dächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Absatz 1
Satz 1 sowie die Schließung von Einrichtungen
und Betrieben im Einzelfall nach § 28 Absatz 1
Satz 1 und 2 bleiben unberührt. Die Absätze 3,
5 und 6 gelten für Schutzmaßnahmen nach Satz 1
entsprechend. Die besonderen Belange von Kin-
dern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen.
   (8) Unabhängig von einer durch den Deut-
schen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 fest-
gestellten epidemischen Lage von nationaler
Tragweite können in einer konkret zu benennen-
den Gebietskörperschaft, in der durch eine epi-
demische Ausbreitung der Coronavirus-Krank-
heit 2019 (COVID-19) die konkrete Gefahr einer
sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage be-
steht, über den Absatz 7 hinaus auch folgende
Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im
Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, sofern
das Parlament des betroffenen Landes das Vor-
liegen der konkreten Gefahr und die Anwendung
konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörper-
schaft feststellt:
1. die Verpflichtung zum Tragen einer Atem-
   schutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder
   einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-
   Nasen-Schutz),
2. die Anordnung eines Abstandsgebots mit
   einem Abstand von 1,5 Metern (Mindestab-
   stand) im öffentlichen Raum, insbesondere in
   öffentlich zugänglichen Innenräumen,
3. die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Ge-
   nesenen- oder Testnachweises nach § 22a
   Absatz 1 bis 3 einschließlich der Vorlage eines
   amtlichen Lichtbildausweises sowie an die
   Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Be-
   schränkungen des Zugangs in Einrichtungen
   und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1
   und § 36 Absatz 1 sowie in Betrieben, in Ein-
   richtungen oder Angeboten mit Publikumsver-
   kehr,
4. die Verpflichtung zur Erstellung und An-
   wendung von Hygienekonzepten, die die
   Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, die
   Vermeidung unnötiger Kontakte und Lüftungs-
BGBl. 2022, Seite 470 — Originalseite als Abbildung
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        konzepte vorsehen können, für Einrichtungen
        im Sinne von § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36
        Absatz 1 und für die in Absatz 1 Nummer 4
        bis 8 und 10 bis 16 genannten Betriebe, Ge-
        werbe, Einrichtungen, Angebote, Veranstal-
        tungen, Reisen und Ausübungen.
      Eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch aus-
      breitenden Infektionslage nach Satz 1 besteht,
      wenn

      1. in der jeweiligen Gebietskörperschaft die Aus-
         breitung einer Virusvariante des Coronavirus
         SARS-CoV-2 festgestellt wird, die eine signifi-
         kant höhere Pathogenität aufweist, oder
      2. auf Grund einer besonders hohen Anzahl von
         Neuinfektionen oder eines besonders starken
         Anstiegs an Neuinfektionen eine Überlastung
         der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen

         Gebietskörperschaft droht.

      Die Absätze 3, 5 und 6 gelten entsprechend. Die

      Feststellung nach Satz 1 gilt als aufgehoben, so-
      fern das Parlament in dem betroffenen Land
      nicht spätestens drei Monate nach der Feststel-
      lung nach Satz 1 die Feststellung erneut trifft;
      dies gilt entsprechend, sofern das Parlament in
      dem betroffenen Land nicht spätestens drei Mo-
      nate nach der erneuten Feststellung erneut die
      Feststellung trifft.“

  b) Absatz 9 wird aufgehoben.
  c) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
         „(10) Eine auf Grund von Absatz 7 Satz 1 oder
      Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1

      und § 32 erlassene Rechtsverordnung muss spä-

      testens mit Ablauf des 23. September 2022 au-

      ßer Kraft treten. Nach Absatz 7 Satz 1 oder Ab-

      satz 8 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1
      Satz 1 und 2 getroffene Anordnungen müssen
      spätestens mit Ablauf des 23. September 2022
      aufgehoben werden. Eine vor dem 19. März 2022
      auf Grundlage von Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8
      Satz 1 in der jeweils am 18. März 2022 geltenden
      Fassung in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und
      § 32 erlassene Rechtsverordnung darf bis zum
      Ablauf des 2. April 2022 aufrechterhalten wer-
      den, soweit die in der jeweiligen Rechtsverord-
      nung genannten Maßnahmen auch nach Absatz 7
      Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 notwendige Schutz-
      maßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1
      und 2 sein könnten.“

6. § 28b wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.
  b) Absatz 5 wird Absatz 1 und wird wie folgt geän-
     dert:

      aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-

          setzt:

         „Die Verkehrsmittel des Luftverkehrs und des
         öffentlichen Personenfernverkehrs dürfen
         von Fahr- oder Fluggästen sowie dem Kon-
         troll- und Servicepersonal und Fahr- und
         Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt
         physische Kontakte zu anderen Personen
         bestehen, nur benutzt werden, wenn diese
         Personen während der Beförderung eine

         Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar)
         oder eine medizinische Gesichtsmaske
         (Mund-Nasen-Schutz) tragen. Die Bundesre-
         gierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
         ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
         eine Aussetzung der Verpflichtungen nach
         Satz 1 zu beschließen. Solange ein Land
         von der Ermächtigung in § 28a Absatz 7
         Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b keinen Ge-
         brauch gemacht hat, gelten die Verpflichtun-
         gen nach Satz 1 auch in diesem Land für
         Verkehrsmittel des öffentlichen Personen-
         nahverkehrs, längstens bis zum Ablauf des
         2. April 2022.“
     bb) Im bisherigen Satz 3 wird das Wort „Nach-
         weiskontrollen“ durch das Wort „Kontrollen“
         ersetzt.

     cc) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden aufgeho-

         ben.

  c) Absatz 6 wird aufgehoben.

  d) Absatz 7 wird Absatz 2 und wird wie folgt geän-
     dert:
     aa) In Satz 1 wird die Angabe „19. März 2022“
         durch die Angabe „23. September 2022“ er-
         setzt.
     bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

7. In § 36 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „19. März
   2022“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.
8. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
  a) Die Nummern 11b bis 11d werden aufgehoben.

  b) Nummer 11e wird Nummer 11b und die Wörter

     „§ 28b Absatz 5 Satz 1“ werden durch die Wörter

     „§ 28b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit

     Satz 3,“ ersetzt.

9. In § 75a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 22“
   durch die Angabe „§ 22a“ ersetzt.

                      Artikel 1a
                  Änderung des
        Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
  Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 116 des Ge-
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
  „Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung

  kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für den Ar-
  beitsausfall und für die Dauer aufgehoben werden,
  für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach
  dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird;
  eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leih-

  arbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum Ab-

  lauf des 30. Juni 2022 ausschließen.“
2. § 11a wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „für den Fall außer-
     gewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt“
     durch die Wörter „für die Zeit ab dem 1. Juli
     2022“ ersetzt.
  b) In Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2021“
     durch die Angabe „30. September 2022“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 471 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 471
                      Artikel 1b
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch

   § 109 Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt
durch Artikel 12a des Gesetzes vom 10. Dezember
2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

   „(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den
Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeits-
markt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, eine vollständige oder
teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu
tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld
beziehen, einzuführen. Die Verordnung ist zeitlich zu
befristen. Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf
des 30. September 2022 außer Kraft.“

                       Artikel 2
                   Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
kel 15 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I
S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 72 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 5 wird das Semikolon am Ende durch

     ein Komma ersetzt.

  b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge-

     fügt:

     „6. sich verpflichten, an dem Verfahren zur Über-

         mittlung von Daten nach § 20a Absatz 7 des

         Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, so-
         fern es sich bei ihnen um stationäre Pflege-
         einrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2
         handelt;“.

2. In § 114 Absatz 2 Satz 12 werden vor dem Punkt am
   Ende die Wörter „und, sofern stationäre Pflegeein-
   richtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 geprüft wer-
   den, ob die Verpflichtung zur Übermittlung von
   Daten nach § 20a Absatz 7 des Infektionsschutzge-
   setzes erfüllt wurde“ eingefügt.

                       Artikel 3
                   Änderung der
          Coronavirus-Einreiseverordnung

  Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. Sep-

tember 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die zuletzt

durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2022

(BAnz AT 02.03.2022 V1) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
     „6. Testnachweis
         a) ein Testnachweis im Sinne von § 22a Ab-
            satz 3 des Infektionsschutzgesetzes oder
         b) sofern die Testung im Ausland erfolgt ist,
            ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorlie-

            gens einer Infektion mit dem Coronavirus
            SARS-CoV-2 in deutscher, englischer,
            französischer, italienischer oder spani-
            scher Sprache in verkörperter oder digita-
            ler Form, wenn die zugrundeliegende Tes-
            tung

            aa) von einer nach dem Recht des jewei-
                ligen Staates befugten Stelle vorge-
                nommen oder überwacht worden ist
                und

            bb) durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist,
                die für den direkten Erregernachweis
                des Coronavirus SARS-CoV-2 be-
                stimmt sind, und
                aaa) zum Zeitpunkt oder zum geplan-
                     ten Zeitpunkt der Einreise in die
                     Bundesrepublik maximal 48 Stun-
                     den zurückliegt oder,
                bbb) sofern eine Einreise mittels
                     Beförderer stattfindet und die
                     Testung mittels Nukleinsäure-
                     nachweis (PCR, PoC-NAAT oder
                     weitere Methoden der Nuklein-
                     säureamplifikationstechnik) er-
                     folgt ist, zum Zeitpunkt oder
                     zum geplanten Zeitpunkt des Be-
                     ginns der Beförderung maximal
                     48 Stunden zurückliegt.“
  b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Genese-
     nennachweises“ die Wörter „im Sinne von § 22a

     Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes“ einge-

     fügt.

  c) Nummer 8 wird aufgehoben.

  d) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Impfnach-

     weises“ die Wörter „im Sinne von § 22a Absatz 1

     des Infektionsschutzgesetzes“ eingefügt.

  e) Nummer 10 wird aufgehoben.
  f) Folgender Satz wird angefügt:

     „Zertifikate nach der Verordnung (EU) 2021/953
     des Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die
     Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung in-
     teroperabler Zertifikate zur Bescheinigung von
     COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der
     Genesung von einer COVID-19-Infektion (digita-
     les COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung
     der Erleichterung der Freizügigkeit während der
     COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021,
     S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
     (EU) 2022/256 (ABl. L 42 vom 23.2.2022, S. 4)

     geändert worden ist, gelten als Impf-, Genese-

     nen- oder Testnachweis im Sinne dieser Verord-

     nung.“

2. In § 14 wird die Angabe „19. März“ durch die An-
   gabe „28. April“ ersetzt.

                      Artikel 4
         Einschränkung von Grundrechten
   Durch Artikel 1 Nummer 5 wird das Grundrecht der
körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1
des Grundgesetzes) und der Versammlungsfreiheit (Ar-
tikel 8 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
BGBl. 2022, Seite 472 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 472

                      Artikel 5                              (2) Artikel 1 Nummer 6 bis 8 tritt am 20. März 2022
                    Inkrafttreten                         in Kraft.
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2       (3) Die Artikel 1a und 1b treten am 1. April 2022 in
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.                Kraft.



                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                              Berlin, den 18. März 2022

                                        Der Bundespräsident
                                             Steinmeier

                                          Der Bundeskanzler
                                              Olaf Scholz

                                  Der Bundesminister für Gesundheit
                                          Karl Lauterbach

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 466. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 02924927ac90e52c….