Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 21 Impfstoffe
Stand: 09.08.2019
Bei einer auf Grund dieses Gesetzes angeordneten oder einer von der obersten Landesgesundheitsbehörde öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder einer Impfung nach § 17a Absatz 2 des Soldatengesetzes dürfen Impfstoffe verwendet werden, die Mikroorganismen enthalten, welche von den Geimpften ausgeschieden und von anderen Personen aufgenommen werden können. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 21 IfSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 05.05.2021 – 3 B 411/20Beweiswert einer ärztlichen Bescheinigung über eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernschutzimpfung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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