§ 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Stand: 25.11.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/278#abs-1 (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/278#abs-2 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrichtig ausstellt.
Wird zitiert von 85 Entscheidungen zu § 278 StGB →
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Nach Gewicht
- OLG Köln, 16.12.2020 – 5 U 39/20
- BGH, 11.09.2024 – 4 StR 75/24Strafbarkeit bei Dokumentation nicht durchgeführter Corona-ImpfungZitiert von 2
- OLG Celle, 09.04.2024 – 2 ORs 29/24
- BayObLG, 05.06.2023 – 206 StRR 76/23Zitiert von 2
- BGH, 29.01.1957 – 1 StR 333/56Zitiert von 9
- BGH, 10.11.2022 – 5 StR 283/22Fälschen von Gesundheitszeugnissen: Konkurrenzverhältnis zur UrkundenfälschungZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26
- BGH, 16.12.2025 – 5 StR 335/25
- LG Nürnberg-Fürth, 27.10.2025 – 12 Qs 33/25
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