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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1174

BGBl. 2021 I S. 1174 · 33.712 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2021, Seite 1174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1174
                                  Zweites Gesetz
          zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
                                                Vom 28. Mai 2021

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                     Änderung des
               Infektionsschutzgesetzes
   Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

0.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Nach der Angabe zu § 5a wird folgende Angabe
        eingefügt:

       „§ 5b    Schutzmasken in der Nationalen Re-
                serve Gesundheitsschutz“.
     b) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

       „§ 22    Impfdokumentation, COVID-19-Zertifi-

                kate“.

     c) Nach der Angabe zu § 75 wird folgende Angabe
        eingefügt:
       „§ 75a Weitere Strafvorschriften“.

0a. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird
    nach den Wörtern „des Transfusionsgesetzes“ ein
    Komma und werden die Wörter „des Heilmittel-
    werbegesetzes“ eingefügt.
0b. § 5 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt geän-
        dert:
       aa) In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende
           durch ein Komma ersetzt.
       bb) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
           „g) Vorgaben festzulegen zur

               aa) Erfassung, Aufrechterhaltung und

                   Sicherung intensivmedizinischer Be-
                   handlungskapazitäten in Kranken-
                   häusern,
               bb) Meldung der Auslastung dieser Ka-
                   pazitäten an eine vom Bundes-
                   ministerium für Gesundheit zu be-

                   stimmende Stelle und

               cc) zu den Folgen unterlassener oder
                   verspäteter Meldungen;“.
     b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Eine auf Grund des Absatzes 2 oder des
       § 5a Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung tritt
       mit Aufhebung der Feststellung der epidemi-
       schen Lage von nationaler Tragweite außer
       Kraft. Abweichend von Satz 1

       1. bleibt eine Übergangsregelung in der Ver-
          ordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7
          Buchstabe b bis f bis zum Ablauf der Phase
          des Studiums in Kraft, für die sie gilt, und
       2. tritt eine nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 7
          Buchstabe a, g oder Nummer 10 erlassene
          Verordnung spätestens ein Jahr nach Aufhe-
          bung der Feststellung der epidemischen
          Lage von nationaler Tragweite außer Kraft.

       Bis zu ihrem jeweiligen Außerkrafttreten kann
       eine nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 7 Buch-
       stabe a, g oder Nummer 10 erlassene Verord-
       nung auch nach Aufhebung der epidemischen
       Lage von nationaler Tragweite geändert wer-
       den. Nach Absatz 2 Satz 1 getroffene Anord-
       nungen gelten mit Aufhebung der Feststellung
       der epidemischen Lage von nationaler Trag-
       weite als aufgehoben. Abweichend von Satz 4

       gilt eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 Num-

       mer 6 spätestens ein Jahr nach der Aufhebung
       der Feststellung der epidemischen Lage von
       nationaler Tragweite als aufgehoben. Nach Ab-
       satz 2 Satz 1 Nummer 6 getroffene Anordnun-
       gen können auch bis spätestens ein Jahr nach
       Aufhebung der epidemischen Lage von natio-
       naler Tragweite geändert werden. Eine Anfech-
       tungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 2
       Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.“

0c. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

                           „§ 1
                  Schutzmasken in der
         Nationalen Reserve Gesundheitsschutz
       (1) In der Nationalen Reserve Gesundheits-
    schutz werden Schutzmasken unabhängig von ih-
    rer Kennzeichnung für den Fall einer Pandemie

    zum Infektionsschutz vorgehalten.

       (2) Die in der Nationalen Reserve Gesundheits-
    schutz vorgehaltenen Schutzmasken dürfen nur so
    lange bereitgestellt werden, bis das vom Hersteller
    angegebene Verfallsdatum erreicht ist.

      (3) Über die Bereitstellung der in der Nationalen

    Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutz-
    masken entscheidet das Bundesministerium für
    Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes-
    ministerium des Innern, für Bau und Heimat und
    dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

       (4) Die in der Nationalen Reserve Gesundheits-
    schutz vorgehaltenen Schutzmasken müssen
    einem in der Anlage genannten Maskentyp ent-
    sprechen.“
BGBl. 2021, Seite 1175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1175
0d. Folgende Anlage zu § 5b Absatz 4 wird angefügt:

                       Standard
     Maskentyp         (Teil der
                    Kennzeichnung)

    FFP1         CE-Kennzeichnung
                 mit nachgestellter
                 Kennnummer der
                 notifizierten Stelle

    FFP2 oder CE-Kennzeichnung
    vergleichbar mit nachgestellter
                 Kennnummer der
                 notifizierten Stelle

    FFP3 oder CE-Kennzeichnung
    vergleichbar mit nachgestellter
                 Kennnummer der
                 notifizierten Stelle

    N95          NIOSH-42CFR84

    P2           AS/NZS 1716-2012
                                                                 „Anlage
                                                       (zu § 5b Absatz 4)

 Maskentypen nach § 5b Absatz 4

             Weitere Kennzeichnungsmerkmale                   Zielland

PSA gemäß Verordnung (EU) 2016/425

gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B. Schutzklasse FFP1 EU
Gebrauchsdauer

Herstellerangaben
Verweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar
EU-Konformitätserklärung
Anleitung und Information

gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B. Schutzklasse FFP2 EU
Gebrauchsdauer

Herstellerangaben
Verweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar
EU-Konformitätserklärung
Anleitung und Information

gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B. Schutzklasse FFP3 EU
Gebrauchsdauer

Herstellerangaben
Verweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar
EU-Konformitätserklärung
Anleitung und Information

 PSA gemäß § 9 Absatz 1 MedBVSV

Modellnummer                                              USA und
Lot-Nummer                                                Kanada
Maskentyp
Herstellerangaben
TC-Zulassungsnummer

Identifizierungsnummer oder Logo der Konformitätsbe-      Australien
wertungsstellen                                           und Neusee-
                                                          land
    DS2          JMHLW-Notification https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-           Japan
                 214, 2018          Betrieb/Coronavirus/pdf/Kennzeichnung-Masken.pdf?
                                    __blob=publicationFile&v=10
                                    https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-3_1.pdf
                                    https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-3_2.pdf

    N 100        NIOSH-42CFR84

Modellnummer                                              USA und
Lot-Nummer                                                Kanada
Maskentyp
Herstellerangaben
TC-Zulassungsnummer

 PSA gemäß § 9 Absatz 2 MedBVSV
    CPA          Prüfgrundsatz für  Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde nach               Deutschland
                 Corona SARS-Cov-2 § 9 Absatz 3 MedBVSV
                 Pandemie Atem-
                 schutzmasken (CPA)
BGBl. 2021, Seite 1176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1176
                        Standard
       Maskentyp        (Teil der                    Weitere Kennzeichnungsmerkmale                    Zielland
                     Kennzeichnung)
                                    Mund-Nasen-Schutz gemäß Richtlinie 93/42/EWG
     MNS           CE-Kennzeichnung     DIN EN 14863
                                       Corona Pandemie Infektionsschutzmasken
     CPI           BMG/BfArM/TüV-       Vom Bund im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben nach Deutschland“.
                   Prüfgrundsätze       § 1 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 8. April 2020 (BAnz
                                        AT 09.04.2020 V3)

0e. § 22 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 22

                     Impfdokumentation,
                    COVID-19-Zertifikate“.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort
           „Name“ die Wörter „der geimpften Person,
           deren Geburtsdatum und Name“ eingefügt.

       bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „kann
           jeder Arzt“ die Wörter „oder Apotheker“
           eingefügt und wird nach den Wörtern „dem
           Arzt“ ein Komma und werden die Wörter
           „dem Apotheker“ eingefügt.
    c) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:

           „(5) Zusätzlich zu der Impfdokumentation ist
       auf Wunsch der geimpften Person die Durch-
       führung einer Schutzimpfung gegen das Coro-
       navirus SARS-CoV-2 in einem digitalen Zer-
       tifikat (COVID-19-Impfzertifikat) durch folgende
       Personen zu bescheinigen:

       1. durch die zur Durchführung der Schutzimp-
          fung berechtigte Person oder

       2. nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.

       Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 be-
       steht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine
       Impfdokumentation über eine Schutzimpfung
       gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt
       wird und er sich zum Nachtrag unter Verwen-
       dung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung
       der Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-
       Impfzertifikats, insbesondere, um die Identität
       der geimpften Person und die Authentizität der
       Impfdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt
       hat. Zur Erstellung des COVID-19-Impfzertifi-
       kats übermittelt die zur Bescheinigung der
       Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-
       CoV-2 verpflichtete Person die in Absatz 2
       Satz 1 und Absatz 4 genannten personenbezo-
       genen Daten an das Robert Koch-Institut, das
       das COVID-19-Impfzertifikat technisch gene-
       riert. Das Robert Koch-Institut ist befugt, die

       zur Erstellung und Bescheinigung des COVID-
       19-Impfzertifikats erforderlichen personenbezo-
       genen Daten zu verarbeiten.
          (6) Die Durchführung oder Überwachung
       einer Testung in Bezug auf einen positiven Er-
       regernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
       ist auf Wunsch der betroffenen Person in einem
beschaffte Schutzmasken.

       digitalen Zertifikat (COVID-19-Genesenenzer-
       tifikat) zu bescheinigen:

       1. durch die zur Durchführung oder Überwa-

          chung der Testung berechtigte Person oder
       2. nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.

       Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 be-
       steht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine
       Testdokumentation in Bezug auf einen positi-
       ven Erregernachweis des Coronavirus SARS-
       CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag
       unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur
       Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen
       COVID-19-Genesenenzertifikats, insbesondere,
       um die Identität der getesteten Person und die
       Authentizität der Testdokumentation nachzu-
       prüfen, bereit erklärt hat. Zur Erstellung des
       COVID-19-Genesenenzertifikats übermittelt die
       zur Bescheinigung der Testung in Bezug auf ei-
       nen positiven Erregernachweis des Coronavirus
       SARS-CoV-2 verpflichtete Person folgende
       Daten an das Robert Koch-Institut, das das
       COVID-19-Genesenenzertifikat technisch ge-
       neriert:

       1. den Namen der getesteten Person, deren
          Geburtsdatum,

       2. das Datum der Testung und

       3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art
          der Testung, und zum Aussteller.
       Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.

          (7) Die Durchführung oder Überwachung
       einer Testung in Bezug auf einen negativen
       Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
       ist auf Wunsch der getesteten Person durch
       die zur Durchführung oder Überwachung der
       Testung berechtigte Person in einem digitalen
       Zertifikat (COVID-19-Testzertifikat) zu beschei-
       nigen. Zur Erstellung des COVID-19-Testzertifi-
       kats übermittelt die zur Bescheinigung ver-
       pflichtete Person folgende Daten an das Robert
       Koch-Institut, das das COVID-19-Testzertifikat
       technisch generiert:
       1. den Namen der getesteten Person, deren
          Geburtsdatum,

       2. das Datum der Testung und

       3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art
          der Testung, und zum Aussteller.
       Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.“
1.   In § 22 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
     „jeder Arzt“ die Wörter „oder Apotheker“ eingefügt
     und werden nach den Wörtern „dem Arzt“ ein
BGBl. 2021, Seite 1177 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1177
     Komma und die Wörter „dem Apotheker“ einge-
     fügt.
1a. Dem § 25 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Das Gesundheitsamt kann auch Ermittlungen an-
     stellen, wenn sich ergibt oder anzunehmen ist,
     dass jemand durch eine Schutzimpfung oder an-
     dere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine
     gesundheitliche Schädigung erlitten hat.“

2.   § 28b wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Die Durchführung von Präsenzunterricht
       an allgemeinbildenden und berufsbildenden
       Schulen ist nur zulässig bei Einhaltung ange-
       messener Schutz- und Hygienekonzepte; die
       Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig
       für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehr-
       kräfte, die zweimal in der Woche mittels eines
       anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem
       Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden.
       Überschreitet in einem Landkreis oder einer
       kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden
       Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwel-
       lenwert von 100, so ist die Durchführung von
       Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag
       für allgemeinbildende und berufsbildende
       Schulen, außerschulische Einrichtungen der Er-
       wachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen
       nur in Form von Wechselunterricht zulässig.
       Überschreitet in einem Landkreis oder einer
       kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden
       Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwel-
       lenwert von 165, so ist ab dem übernächsten
       Tag für allgemeinbildende und berufsbildende
       Schulen, Hochschulen, außerschulische Ein-
       richtungen der Erwachsenenbildung und ähn-
       liche Einrichtungen die Durchführung von Prä-
       senzunterricht untersagt. Wenn ausschließlich
       Personen teilnehmen, die zweimal in der Wo-
       che mittels eines anerkannten Tests auf eine
       Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
       getestet werden, gelten die Sätze 2 und 3 nicht
       für
       1. Aus- und Fortbildungseinrichtungen von Po-
          lizeien und Rettungsdiensten sowie, soweit
          die Aus- und Fortbildungen zur Aufrechter-
          haltung und Gewährleistung der Einsatzbe-
          reitschaft zwingend erforderlich sind, für die
          Aus- und Fortbildungen im Zivil- und Kata-
          strophenschutz, bei den Feuerwehren sowie
          von sicherheitsrelevanten Einsatzkräften in
          der Justiz und im Justizvollzug und

       2. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für Kon-
          trollpersonal an Flughäfen oder für Luftfracht
          sowie für Einrichtungen, die Fortbildungen

          und Training für Personal in der Flugsiche-

          rung, Piloten, andere Crewmitglieder und

          sonstiges Personal Kritischer Infrastrukturen

          durchführen, soweit die Aus- und Fortbil-

          dungsveranstaltungen auf Grund gesetz-

          licher Vorgaben zwingend durchzuführen
          sind und dabei Präsenz erforderlich ist.
       Die nach Landesrecht zuständige Behörde
       kann unter der Voraussetzung, dass aus-

       schließlich Personen teilnehmen, die zweimal
       in der Woche mittels eines anerkannten Tests
       auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-
       CoV-2 getestet werden,

       1. Abschlussklassen, Förderschulen und prak-
          tische Ausbildungsanteile an berufsbilden-
          den Schulen sowie Berufsbildungseinrich-
          tungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des
          Berufsbildungsgesetzes, die nur in beson-
          ders ausgestatteten Räumlichkeiten oder
          Lernumgebungen mit Praxisbezug, wie zum
          Beispiel in Laboren und Krankenhäusern,
          durchgeführt werden können, von der Be-
          schränkung nach Satz 2, Präsenzunterricht
          nur in Form von Wechselunterricht durchzu-
          führen, befreien und

       2. Abschlussklassen, Förderschulen sowie Ver-
          anstaltungen an Hochschulen für Studieren-
          de, die unmittelbar vor dem Studienabschluss
          oder abschlussrelevanten Teilprüfungen ste-
          hen, und praktische Ausbildungsanteile
          an Hochschulen, praktischen Unterricht
          an berufsbildenden Schulen sowie Berufs-
          bildungseinrichtungen nach § 2 Absatz 1
          Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes, an
          außerschulischen Einrichtungen der Erwach-
          senenbildung und ähnlichen Einrichtungen,
          die nur in besonders ausgestatteten Räum-
          lichkeiten oder Lernumgebungen mit Praxis-
          bezug, wie zum Beispiel in Laboren oder
          Krankenhäusern, durchgeführt werden kön-
          nen, von der Untersagung nach Satz 3 aus-
          nehmen.
       Die nach Landesrecht zuständigen Stellen kön-
       nen nach von ihnen festgelegten Kriterien eine
       Notbetreuung einrichten. Absatz 2 Satz 1 und 2
       gilt für das Außerkrafttreten der Beschränkung
       nach Satz 2, Präsenzunterricht nur in Form
       von Wechselunterricht durchzuführen, entspre-
       chend und für das Außerkrafttreten der Unter-
       sagung nach Satz 3 mit der Maßgabe entspre-
       chend, dass der relevante Schwellenwert bei
       unter 165 liegt. Für die Bekanntmachung des
       Tages, ab dem die Beschränkung nach Satz 2,
       Präsenzunterricht nur in Form von Wechselun-
       terricht durchzuführen, oder die Untersagung
       nach Satz 3 in einem Landkreis oder einer
       kreisfreien Stadt gilt, gilt Absatz 1 Satz 3 und 4
       entsprechend. Für die Bekanntmachung des
       Tages des Außerkrafttretens nach Satz 7 gilt
       Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Für Ein-
       richtungen nach § 33 Nummer 1 und 2 gelten
       die Sätze 3 und 6 bis 9 entsprechend.“

    b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

       „Für Personen, die das 6. Lebensjahr vollendet

       haben und das 16. Lebensjahr noch nicht voll-

       endet haben, ist anstelle einer Atemschutz-

       maske (FFP2 oder vergleichbar) das Tragen

       einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-

       Nase-Schutz) erlaubt.“

2a. § 28c wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Personen“
       die Wörter „Erleichterungen oder“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 1178 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1178
     b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Die Landesregierungen können die Ermäch-
       tigung durch Rechtsverordnung auf andere
       Stellen übertragen.“

3.   § 36 Absatz 10 wird wie folgt geändert:
     a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
           eingefügt:
           „1a. dass alle Personen, bevor sie in die
                Bundesrepublik Deutschland auf dem

                Luftweg befördert werden, verpflichtet

                sind, vor Abflug gegenüber den Beför-

                derern ein ärztliches Zeugnis oder ein

                Testergebnis hinsichtlich des Nicht-

                vorliegens der in Absatz 8 Satz 1 ge-

                nannten Krankheit vorzulegen;“.

       bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

           aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
                den nach der Angabe „Nummer 1“ die
                Wörter „oder Nummer 1a“ eingefügt.
           bbb) In Buchstabe a werden die Wörter
                „aus einem entsprechenden Risikoge-
                biet“ durch die Wörter „im Fall eines
                erhöhten Infektionsrisikos im Sinne
                von Absatz 8 Satz 1“ ersetzt.

           ccc) In Buchstabe b werden die Wörter
                „aus einem Risikogebiet“ gestrichen
                und werden nach der Angabe „Num-
                mer 1“ die Wörter „oder Nummer 1a“
                eingefügt.
     b) In Satz 3 werden nach der Angabe „Nummer 1“
        die Wörter „oder Nummer 1a“ eingefügt.

4.   In § 56 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 werden nach
     den Wörtern „Einrichtungen für Menschen mit
     Behinderungen“ die Wörter „von der zuständigen
     Behörde“ gestrichen.
5.   Nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird fol-
     gende Nummer 1a eingefügt:
     „1a. gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf-
          grund einer Rechtsverordnung nach § 20i
          Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a,
          auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünf-
          ten Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen
          wurde,“.
6.   § 66 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. in den Fällen des § 60 Absatz 1
        a) von dem Land, in dem der Schaden verur-
           sacht worden ist oder,
        b) wenn die Schutzimpfung oder andere Maß-
           nahme der spezifischen Prophylaxe auf-
           grund einer Rechtsverordnung nach § 20i
           Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a,
           auch in Verbindung mit Nummer 2, des
           Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Aus-
           land vorgenommen wurde, von dem Land,
           in dem der Geschädigte zum Zeitpunkt der
           Antragstellung seinen Wohnsitz oder seinen
           gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn im
           Zeitpunkt der Antragstellung ein Wohnsitz
           oder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungs-

            bereich dieses Gesetzes nicht vorhanden
            ist, von dem Land, in dem der Geschädigte
            zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
            Aufenthalt gehabt hat oder in dem die Be-
            hörde oder die Einrichtung ihren Sitz hat, für
            die der Geschädigte oder dessen Angehöri-
            ger tätig ist oder war,“.
7.    § 74 wird wie folgt geändert:
      a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
      b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

            „(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren

         oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in

         § 73 Absatz 1a Nummer 8 bezeichnete Hand-

         lung begeht, indem er wissentlich eine Schutz-

         impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

         zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig

         dokumentiert.“

8.    Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:
                            „§ 75a

                  Weitere Strafvorschriften
         (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
      mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich ent-
      gegen § 22 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder
      Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer Schutz-
      impfung oder die Durchführung oder Überwachung
      einer dort genannten Testung zur Täuschung im
      Rechtsverkehr nicht richtig bescheinigt.

        (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
      mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich
      1. eine in § 74 Absatz 2 bezeichnete nicht richtige
         Dokumentation oder
      2. eine in Absatz 1 bezeichnete nicht richtige Be-
         scheinigung

      zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.“

                        Artikel 2
                    Änderung des
              IGV-Durchführungsgesetzes
   In § 1 Absatz 2 des IGV-Durchführungsgesetzes
vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), das zuletzt durch
Artikel 100 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird nach Nummer 22
folgende Nummer 22a eingefügt:
„22a. wird die Einfahrt in den Nord-Ostsee-Kanal
      einem Hafen im Sinne der Nummer 22 gleichge-
      stellt, wenn kein See- oder Binnenhafen in der
      Bundesrepublik Deutschland angelaufen wird;“.

                        Artikel 2a
                    Änderung des
           Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   § 20i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai
2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 3 wird vor dem Punkt am Ende ein Semi-
        kolon und werden die Wörter „er umfasst auch
BGBl. 2021, Seite 1179 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1179
     die Ausstellung einer Impf- und Testdokumenta-
     tion sowie von COVID-19-Zertifikaten nach § 22
     des Infektionsschutzgesetzes“ eingefügt.
  b) Nach Satz 13 wird folgender Satz eingefügt:

     „Im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. De-

     zember 2021 werden aufgrund von Rechtsver-
     ordnungen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a
     und b, auch in Verbindung mit Nummer 2, sowie
     Satz 13 Nummer 4 aus der Liquiditätsreserve des
     Gesundheitsfonds gezahlte Beträge aus Bundes-
     mitteln erstattet, soweit die Erstattung nicht be-
     reits gemäß § 12a des Haushaltsgesetzes 2021
     erfolgt.“

  c) In dem neuen Satz 15 werden die Wörter „eine

     Erstattung für weitere aus der Liquiditätsreserve

     des Gesundheitsfonds finanzierte Leistungen

     nach Satz 2 bleibt unberührt“ durch die Wörter

     „in den Rechtsverordnungen nach Satz 2 Num-

     mer 1 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit

     Nummer 2, kann eine Erstattung aus Bundesmit-

     teln für weitere Leistungen nach Satz 2 geregelt

     werden“ ersetzt.

  d) Der neue Satz 16 wird durch die folgenden Sätze
     ersetzt:

     „Eine aufgrund des Satzes 2 erlassene Rechts-
     verordnung tritt spätestens ein Jahr nach der
     Aufhebung der Feststellung der epidemischen
     Lage von nationaler Tragweite durch den Deut-
     schen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des
     Infektionsschutzgesetzes außer Kraft. Bis zu ih-
     rem Außerkrafttreten kann eine Verordnung nach
     Satz 2 auch nach Aufhebung der epidemischen
     Lage von nationaler Tragweite geändert werden.“

2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:

     „(5) Die von den privaten Krankenversicherungs-
  unternehmen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021
  bis zum 31. Dezember 2021 nach Absatz 3 Satz 8
  und 13 Nummer 5 getragenen Kosten werden aus
  Bundesmitteln an den Verband der Privaten Kran-
  kenversicherung erstattet. Der Verband der Privaten
  Krankenversicherung teilt dem Bundesministerium
  für Gesundheit die nach Satz 1 zu erstattenden Be-
  träge bis zum 30. November 2021 für den Zeitraum

  vom 1. Januar 2021 bis zum 30. November 2021

  und bis zum 31. März 2022 für den Zeitraum vom

  1. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2021 mit.

  Die Beträge nach Satz 2 sind binnen der in Satz 2

  genannten Fristen durch den Verband der Privaten
  Krankenversicherung durch Vorlage der von den
  Ländern an den Verband der Privaten Krankenver-
  sicherung gestellten Rechnungen und der Zah-
  lungsbelege über die vom Verband der Privaten
  Krankenversicherung an die Länder geleisteten Zah-
  lungen nachzuweisen. Das Bundesministerium für
  Gesundheit erstattet dem Verband der Privaten
  Krankenversicherung nach dem Zugang der Mittei-
  lung nach Satz 2 und der Vorlage der Nachweise
  nach Satz 3 die mitgeteilten Beträge. Der Verband
  der Privaten Krankenversicherung erstattet die vom
  Bundesministerium für Gesundheit erstatteten Be-
  träge an die privaten Krankenversicherungsunter-
  nehmen.“

                       Artikel 3
                   Änderung des
        Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch
   Das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale
Entschädigung vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I

S. 2652) wird wie folgt geändert:

1. § 24 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. die auf Grundlage eines Anspruchs nach einer
      Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 des
      Fünften Buches vorgenommen wurde,“.

2. § 113 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Wurde die ursächliche Schutzimpfung oder andere
  Maßnahme der spezifischen Prophylaxe auf Grund

  einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 des

  Fünften Buches im Ausland vorgenommen, ist das-

  jenige Land zuständig, in dem die Antragstellerin

  oder der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstel-

  lung ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen

  Aufenthalt hat, oder, wenn im Zeitpunkt der Antrag-

  stellung ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt

  im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhan-

  den ist, ist dasjenige Land zuständig, in dem die
  Antragstellerin oder der Antragsteller zuletzt ihren
  oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
  gehabt hat oder in dem die Behörde oder die Ein-
  richtung ihren Sitz hat, für die die Antragstellerin
  oder der Antragsteller oder deren oder dessen An-
  gehörige oder deren oder dessen Angehöriger tätig
  ist oder war.“

                      Artikel 3a

          Änderung der Medizinischer
  Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung
   Die Medizinischer Bedarf Versorgungssicher-

stellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT
26.05.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 29. April 2021 (BAnz AT 30.04.2021 V4) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

                          „§ 4a
                     Ausnahmen
               vom Heilmittelwerbegesetz

    Abweichend von § 12 Absatz 2 des Heilmittel-

  werbegesetzes darf sich die Werbung außerhalb

  von Fachkreisen auf die Durchführung von Testun-

  gen zum Nachweis des Krankheitserregers SARS-

  CoV-2 beziehen.“

2. § 10 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 10

              Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
  dung in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2022 außer Kraft.“

                      Artikel 3b

                   Änderung der
         DIVI IntensivRegister-Verordnung
   Die DIVI IntensivRegister-Verordnung vom 8. April
2020 (BAnz AT 09.04.2020 V4), die zuletzt durch Ar-
tikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. März 2021
BGBl. 2021, Seite 1180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1180
(BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Deut-

     schen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv-
     und Notfallmedizin (DIVI IntensivRegister)“ gestri-
     chen.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Der Nummer 1 werden die Wörter „differen-
           ziert nach vom Robert Koch-Institut festzule-
           genden Altersgruppen und, wenn bekannt,
           nach SARS-CoV-2-Virusvarianten,“ angefügt.

       bb) Der Nummer 3 werden die Wörter „neu auf-
           genommen wurden und“ vorangestellt.

2. In § 2 werden die Wörter „§ 21 Absatz 2 Satz 3“

   durch die Wörter „§ 21 Absatz 2a Satz 3“ ersetzt.

3. In § 4 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Wörter
   „Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.

                       Artikel 3c

                   Folgeänderungen
  (1) § 9 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelver-
sorgungsverordnung vom 20. April 2020 (BAnz AT
21.04.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 10 Absatz 4
des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

  „(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft. Sie tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
31. Mai 2022 außer Kraft.“

  (2) § 2 der Verordnung zur Beschaffung von Medizin-
produkten und persönlicher Schutzausrüstung bei der

durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epi-
demie vom 8. April 2020 (BAnz AT 09.04.2020 V3) wird
wie folgt gefasst:

                            „§ 2

               Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2022 außer Kraft.“

                         Artikel 3d

         Einschränkung von Grundrechten

   Durch Artikel 1 Nummer 1a werden die Grundrechte
der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person

(Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und

der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1
des Grundgesetzes) eingeschränkt.

                         Artikel 4

                       Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 5 und 6 tritt mit Wirkung vom
27. Dezember 2020 in Kraft.

  (3) Artikel 1 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 23. April
2021 in Kraft.

  (4) Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 4. Mai
2021 in Kraft.

  (5) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                              Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 28. Mai 2021
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                                    Der Bundesminister für
                                              Jens Spahn

Gesundheit

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1174. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8846e737df477cba….