Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1174
BGBl. 2021 I S. 1174 · 33.712 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
Vom 28. Mai 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 5a wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 5b Schutzmasken in der Nationalen Re-
serve Gesundheitsschutz“.
b) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Impfdokumentation, COVID-19-Zertifi-
kate“.
c) Nach der Angabe zu § 75 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 75a Weitere Strafvorschriften“.
0a. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird
nach den Wörtern „des Transfusionsgesetzes“ ein
Komma und werden die Wörter „des Heilmittel-
werbegesetzes“ eingefügt.
0b. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt geän-
dert:
aa) In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
„g) Vorgaben festzulegen zur
aa) Erfassung, Aufrechterhaltung und
Sicherung intensivmedizinischer Be-
handlungskapazitäten in Kranken-
häusern,
bb) Meldung der Auslastung dieser Ka-
pazitäten an eine vom Bundes-
ministerium für Gesundheit zu be-
stimmende Stelle und
cc) zu den Folgen unterlassener oder
verspäteter Meldungen;“.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Eine auf Grund des Absatzes 2 oder des
§ 5a Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung tritt
mit Aufhebung der Feststellung der epidemi-
schen Lage von nationaler Tragweite außer
Kraft. Abweichend von Satz 1
1. bleibt eine Übergangsregelung in der Ver-
ordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7
Buchstabe b bis f bis zum Ablauf der Phase
des Studiums in Kraft, für die sie gilt, und
2. tritt eine nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 7
Buchstabe a, g oder Nummer 10 erlassene
Verordnung spätestens ein Jahr nach Aufhe-
bung der Feststellung der epidemischen
Lage von nationaler Tragweite außer Kraft.
Bis zu ihrem jeweiligen Außerkrafttreten kann
eine nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 7 Buch-
stabe a, g oder Nummer 10 erlassene Verord-
nung auch nach Aufhebung der epidemischen
Lage von nationaler Tragweite geändert wer-
den. Nach Absatz 2 Satz 1 getroffene Anord-
nungen gelten mit Aufhebung der Feststellung
der epidemischen Lage von nationaler Trag-
weite als aufgehoben. Abweichend von Satz 4
gilt eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 6 spätestens ein Jahr nach der Aufhebung
der Feststellung der epidemischen Lage von
nationaler Tragweite als aufgehoben. Nach Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 6 getroffene Anordnun-
gen können auch bis spätestens ein Jahr nach
Aufhebung der epidemischen Lage von natio-
naler Tragweite geändert werden. Eine Anfech-
tungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 2
Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.“
0c. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
„§ 1
Schutzmasken in der
Nationalen Reserve Gesundheitsschutz
(1) In der Nationalen Reserve Gesundheits-
schutz werden Schutzmasken unabhängig von ih-
rer Kennzeichnung für den Fall einer Pandemie
zum Infektionsschutz vorgehalten.
(2) Die in der Nationalen Reserve Gesundheits-
schutz vorgehaltenen Schutzmasken dürfen nur so
lange bereitgestellt werden, bis das vom Hersteller
angegebene Verfallsdatum erreicht ist.
(3) Über die Bereitstellung der in der Nationalen
Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutz-
masken entscheidet das Bundesministerium für
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium des Innern, für Bau und Heimat und
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(4) Die in der Nationalen Reserve Gesundheits-
schutz vorgehaltenen Schutzmasken müssen
einem in der Anlage genannten Maskentyp ent-
sprechen.“

0d. Folgende Anlage zu § 5b Absatz 4 wird angefügt:
Standard
Maskentyp (Teil der
Kennzeichnung)
FFP1 CE-Kennzeichnung
mit nachgestellter
Kennnummer der
notifizierten Stelle
FFP2 oder CE-Kennzeichnung
vergleichbar mit nachgestellter
Kennnummer der
notifizierten Stelle
FFP3 oder CE-Kennzeichnung
vergleichbar mit nachgestellter
Kennnummer der
notifizierten Stelle
N95 NIOSH-42CFR84
P2 AS/NZS 1716-2012
„Anlage
(zu § 5b Absatz 4)
Maskentypen nach § 5b Absatz 4
Weitere Kennzeichnungsmerkmale Zielland
PSA gemäß Verordnung (EU) 2016/425
gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B. Schutzklasse FFP1 EU
Gebrauchsdauer
Herstellerangaben
Verweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar
EU-Konformitätserklärung
Anleitung und Information
gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B. Schutzklasse FFP2 EU
Gebrauchsdauer
Herstellerangaben
Verweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar
EU-Konformitätserklärung
Anleitung und Information
gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B. Schutzklasse FFP3 EU
Gebrauchsdauer
Herstellerangaben
Verweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar
EU-Konformitätserklärung
Anleitung und Information
PSA gemäß § 9 Absatz 1 MedBVSV
Modellnummer USA und
Lot-Nummer Kanada
Maskentyp
Herstellerangaben
TC-Zulassungsnummer
Identifizierungsnummer oder Logo der Konformitätsbe- Australien
wertungsstellen und Neusee-
land
DS2 JMHLW-Notification https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im- Japan
214, 2018 Betrieb/Coronavirus/pdf/Kennzeichnung-Masken.pdf?
__blob=publicationFile&v=10
https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-3_1.pdf
https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-3_2.pdf
N 100 NIOSH-42CFR84
Modellnummer USA und
Lot-Nummer Kanada
Maskentyp
Herstellerangaben
TC-Zulassungsnummer
PSA gemäß § 9 Absatz 2 MedBVSV
CPA Prüfgrundsatz für Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde nach Deutschland
Corona SARS-Cov-2 § 9 Absatz 3 MedBVSV
Pandemie Atem-
schutzmasken (CPA)

Standard
Maskentyp (Teil der Weitere Kennzeichnungsmerkmale Zielland
Kennzeichnung)
Mund-Nasen-Schutz gemäß Richtlinie 93/42/EWG
MNS CE-Kennzeichnung DIN EN 14863
Corona Pandemie Infektionsschutzmasken
CPI BMG/BfArM/TüV- Vom Bund im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben nach Deutschland“.
Prüfgrundsätze § 1 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 8. April 2020 (BAnz
AT 09.04.2020 V3)
0e. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Impfdokumentation,
COVID-19-Zertifikate“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort
„Name“ die Wörter „der geimpften Person,
deren Geburtsdatum und Name“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „kann
jeder Arzt“ die Wörter „oder Apotheker“
eingefügt und wird nach den Wörtern „dem
Arzt“ ein Komma und werden die Wörter
„dem Apotheker“ eingefügt.
c) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
„(5) Zusätzlich zu der Impfdokumentation ist
auf Wunsch der geimpften Person die Durch-
führung einer Schutzimpfung gegen das Coro-
navirus SARS-CoV-2 in einem digitalen Zer-
tifikat (COVID-19-Impfzertifikat) durch folgende
Personen zu bescheinigen:
1. durch die zur Durchführung der Schutzimp-
fung berechtigte Person oder
2. nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.
Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 be-
steht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine
Impfdokumentation über eine Schutzimpfung
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt
wird und er sich zum Nachtrag unter Verwen-
dung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung
der Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-
Impfzertifikats, insbesondere, um die Identität
der geimpften Person und die Authentizität der
Impfdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt
hat. Zur Erstellung des COVID-19-Impfzertifi-
kats übermittelt die zur Bescheinigung der
Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-
CoV-2 verpflichtete Person die in Absatz 2
Satz 1 und Absatz 4 genannten personenbezo-
genen Daten an das Robert Koch-Institut, das
das COVID-19-Impfzertifikat technisch gene-
riert. Das Robert Koch-Institut ist befugt, die
zur Erstellung und Bescheinigung des COVID-
19-Impfzertifikats erforderlichen personenbezo-
genen Daten zu verarbeiten.
(6) Die Durchführung oder Überwachung
einer Testung in Bezug auf einen positiven Er-
regernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
ist auf Wunsch der betroffenen Person in einem
beschaffte Schutzmasken.
digitalen Zertifikat (COVID-19-Genesenenzer-
tifikat) zu bescheinigen:
1. durch die zur Durchführung oder Überwa-
chung der Testung berechtigte Person oder
2. nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.
Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 be-
steht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine
Testdokumentation in Bezug auf einen positi-
ven Erregernachweis des Coronavirus SARS-
CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag
unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur
Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen
COVID-19-Genesenenzertifikats, insbesondere,
um die Identität der getesteten Person und die
Authentizität der Testdokumentation nachzu-
prüfen, bereit erklärt hat. Zur Erstellung des
COVID-19-Genesenenzertifikats übermittelt die
zur Bescheinigung der Testung in Bezug auf ei-
nen positiven Erregernachweis des Coronavirus
SARS-CoV-2 verpflichtete Person folgende
Daten an das Robert Koch-Institut, das das
COVID-19-Genesenenzertifikat technisch ge-
neriert:
1. den Namen der getesteten Person, deren
Geburtsdatum,
2. das Datum der Testung und
3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art
der Testung, und zum Aussteller.
Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(7) Die Durchführung oder Überwachung
einer Testung in Bezug auf einen negativen
Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
ist auf Wunsch der getesteten Person durch
die zur Durchführung oder Überwachung der
Testung berechtigte Person in einem digitalen
Zertifikat (COVID-19-Testzertifikat) zu beschei-
nigen. Zur Erstellung des COVID-19-Testzertifi-
kats übermittelt die zur Bescheinigung ver-
pflichtete Person folgende Daten an das Robert
Koch-Institut, das das COVID-19-Testzertifikat
technisch generiert:
1. den Namen der getesteten Person, deren
Geburtsdatum,
2. das Datum der Testung und
3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art
der Testung, und zum Aussteller.
Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.“
1. In § 22 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
„jeder Arzt“ die Wörter „oder Apotheker“ eingefügt
und werden nach den Wörtern „dem Arzt“ ein

Komma und die Wörter „dem Apotheker“ einge-
fügt.
1a. Dem § 25 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Gesundheitsamt kann auch Ermittlungen an-
stellen, wenn sich ergibt oder anzunehmen ist,
dass jemand durch eine Schutzimpfung oder an-
dere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine
gesundheitliche Schädigung erlitten hat.“
2. § 28b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Durchführung von Präsenzunterricht
an allgemeinbildenden und berufsbildenden
Schulen ist nur zulässig bei Einhaltung ange-
messener Schutz- und Hygienekonzepte; die
Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig
für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehr-
kräfte, die zweimal in der Woche mittels eines
anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden.
Überschreitet in einem Landkreis oder einer
kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden
Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwel-
lenwert von 100, so ist die Durchführung von
Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag
für allgemeinbildende und berufsbildende
Schulen, außerschulische Einrichtungen der Er-
wachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen
nur in Form von Wechselunterricht zulässig.
Überschreitet in einem Landkreis oder einer
kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden
Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwel-
lenwert von 165, so ist ab dem übernächsten
Tag für allgemeinbildende und berufsbildende
Schulen, Hochschulen, außerschulische Ein-
richtungen der Erwachsenenbildung und ähn-
liche Einrichtungen die Durchführung von Prä-
senzunterricht untersagt. Wenn ausschließlich
Personen teilnehmen, die zweimal in der Wo-
che mittels eines anerkannten Tests auf eine
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
getestet werden, gelten die Sätze 2 und 3 nicht
für
1. Aus- und Fortbildungseinrichtungen von Po-
lizeien und Rettungsdiensten sowie, soweit
die Aus- und Fortbildungen zur Aufrechter-
haltung und Gewährleistung der Einsatzbe-
reitschaft zwingend erforderlich sind, für die
Aus- und Fortbildungen im Zivil- und Kata-
strophenschutz, bei den Feuerwehren sowie
von sicherheitsrelevanten Einsatzkräften in
der Justiz und im Justizvollzug und
2. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für Kon-
trollpersonal an Flughäfen oder für Luftfracht
sowie für Einrichtungen, die Fortbildungen
und Training für Personal in der Flugsiche-
rung, Piloten, andere Crewmitglieder und
sonstiges Personal Kritischer Infrastrukturen
durchführen, soweit die Aus- und Fortbil-
dungsveranstaltungen auf Grund gesetz-
licher Vorgaben zwingend durchzuführen
sind und dabei Präsenz erforderlich ist.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde
kann unter der Voraussetzung, dass aus-
schließlich Personen teilnehmen, die zweimal
in der Woche mittels eines anerkannten Tests
auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-
CoV-2 getestet werden,
1. Abschlussklassen, Förderschulen und prak-
tische Ausbildungsanteile an berufsbilden-
den Schulen sowie Berufsbildungseinrich-
tungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des
Berufsbildungsgesetzes, die nur in beson-
ders ausgestatteten Räumlichkeiten oder
Lernumgebungen mit Praxisbezug, wie zum
Beispiel in Laboren und Krankenhäusern,
durchgeführt werden können, von der Be-
schränkung nach Satz 2, Präsenzunterricht
nur in Form von Wechselunterricht durchzu-
führen, befreien und
2. Abschlussklassen, Förderschulen sowie Ver-
anstaltungen an Hochschulen für Studieren-
de, die unmittelbar vor dem Studienabschluss
oder abschlussrelevanten Teilprüfungen ste-
hen, und praktische Ausbildungsanteile
an Hochschulen, praktischen Unterricht
an berufsbildenden Schulen sowie Berufs-
bildungseinrichtungen nach § 2 Absatz 1
Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes, an
außerschulischen Einrichtungen der Erwach-
senenbildung und ähnlichen Einrichtungen,
die nur in besonders ausgestatteten Räum-
lichkeiten oder Lernumgebungen mit Praxis-
bezug, wie zum Beispiel in Laboren oder
Krankenhäusern, durchgeführt werden kön-
nen, von der Untersagung nach Satz 3 aus-
nehmen.
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen kön-
nen nach von ihnen festgelegten Kriterien eine
Notbetreuung einrichten. Absatz 2 Satz 1 und 2
gilt für das Außerkrafttreten der Beschränkung
nach Satz 2, Präsenzunterricht nur in Form
von Wechselunterricht durchzuführen, entspre-
chend und für das Außerkrafttreten der Unter-
sagung nach Satz 3 mit der Maßgabe entspre-
chend, dass der relevante Schwellenwert bei
unter 165 liegt. Für die Bekanntmachung des
Tages, ab dem die Beschränkung nach Satz 2,
Präsenzunterricht nur in Form von Wechselun-
terricht durchzuführen, oder die Untersagung
nach Satz 3 in einem Landkreis oder einer
kreisfreien Stadt gilt, gilt Absatz 1 Satz 3 und 4
entsprechend. Für die Bekanntmachung des
Tages des Außerkrafttretens nach Satz 7 gilt
Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Für Ein-
richtungen nach § 33 Nummer 1 und 2 gelten
die Sätze 3 und 6 bis 9 entsprechend.“
b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
„Für Personen, die das 6. Lebensjahr vollendet
haben und das 16. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben, ist anstelle einer Atemschutz-
maske (FFP2 oder vergleichbar) das Tragen
einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-
Nase-Schutz) erlaubt.“
2a. § 28c wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Personen“
die Wörter „Erleichterungen oder“ eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Landesregierungen können die Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung auf andere
Stellen übertragen.“
3. § 36 Absatz 10 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. dass alle Personen, bevor sie in die
Bundesrepublik Deutschland auf dem
Luftweg befördert werden, verpflichtet
sind, vor Abflug gegenüber den Beför-
derern ein ärztliches Zeugnis oder ein
Testergebnis hinsichtlich des Nicht-
vorliegens der in Absatz 8 Satz 1 ge-
nannten Krankheit vorzulegen;“.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
den nach der Angabe „Nummer 1“ die
Wörter „oder Nummer 1a“ eingefügt.
bbb) In Buchstabe a werden die Wörter
„aus einem entsprechenden Risikoge-
biet“ durch die Wörter „im Fall eines
erhöhten Infektionsrisikos im Sinne
von Absatz 8 Satz 1“ ersetzt.
ccc) In Buchstabe b werden die Wörter
„aus einem Risikogebiet“ gestrichen
und werden nach der Angabe „Num-
mer 1“ die Wörter „oder Nummer 1a“
eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach der Angabe „Nummer 1“
die Wörter „oder Nummer 1a“ eingefügt.
4. In § 56 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 werden nach
den Wörtern „Einrichtungen für Menschen mit
Behinderungen“ die Wörter „von der zuständigen
Behörde“ gestrichen.
5. Nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird fol-
gende Nummer 1a eingefügt:
„1a. gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf-
grund einer Rechtsverordnung nach § 20i
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a,
auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen
wurde,“.
6. § 66 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. in den Fällen des § 60 Absatz 1
a) von dem Land, in dem der Schaden verur-
sacht worden ist oder,
b) wenn die Schutzimpfung oder andere Maß-
nahme der spezifischen Prophylaxe auf-
grund einer Rechtsverordnung nach § 20i
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a,
auch in Verbindung mit Nummer 2, des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Aus-
land vorgenommen wurde, von dem Land,
in dem der Geschädigte zum Zeitpunkt der
Antragstellung seinen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn im
Zeitpunkt der Antragstellung ein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes nicht vorhanden
ist, von dem Land, in dem der Geschädigte
zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt gehabt hat oder in dem die Be-
hörde oder die Einrichtung ihren Sitz hat, für
die der Geschädigte oder dessen Angehöri-
ger tätig ist oder war,“.
7. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in
§ 73 Absatz 1a Nummer 8 bezeichnete Hand-
lung begeht, indem er wissentlich eine Schutz-
impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig
dokumentiert.“
8. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:
„§ 75a
Weitere Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich ent-
gegen § 22 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder
Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer Schutz-
impfung oder die Durchführung oder Überwachung
einer dort genannten Testung zur Täuschung im
Rechtsverkehr nicht richtig bescheinigt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich
1. eine in § 74 Absatz 2 bezeichnete nicht richtige
Dokumentation oder
2. eine in Absatz 1 bezeichnete nicht richtige Be-
scheinigung
zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.“
Artikel 2
Änderung des
IGV-Durchführungsgesetzes
In § 1 Absatz 2 des IGV-Durchführungsgesetzes
vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), das zuletzt durch
Artikel 100 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird nach Nummer 22
folgende Nummer 22a eingefügt:
„22a. wird die Einfahrt in den Nord-Ostsee-Kanal
einem Hafen im Sinne der Nummer 22 gleichge-
stellt, wenn kein See- oder Binnenhafen in der
Bundesrepublik Deutschland angelaufen wird;“.
Artikel 2a
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 20i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai
2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird vor dem Punkt am Ende ein Semi-
kolon und werden die Wörter „er umfasst auch

die Ausstellung einer Impf- und Testdokumenta-
tion sowie von COVID-19-Zertifikaten nach § 22
des Infektionsschutzgesetzes“ eingefügt.
b) Nach Satz 13 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. De-
zember 2021 werden aufgrund von Rechtsver-
ordnungen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a
und b, auch in Verbindung mit Nummer 2, sowie
Satz 13 Nummer 4 aus der Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds gezahlte Beträge aus Bundes-
mitteln erstattet, soweit die Erstattung nicht be-
reits gemäß § 12a des Haushaltsgesetzes 2021
erfolgt.“
c) In dem neuen Satz 15 werden die Wörter „eine
Erstattung für weitere aus der Liquiditätsreserve
des Gesundheitsfonds finanzierte Leistungen
nach Satz 2 bleibt unberührt“ durch die Wörter
„in den Rechtsverordnungen nach Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit
Nummer 2, kann eine Erstattung aus Bundesmit-
teln für weitere Leistungen nach Satz 2 geregelt
werden“ ersetzt.
d) Der neue Satz 16 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Eine aufgrund des Satzes 2 erlassene Rechts-
verordnung tritt spätestens ein Jahr nach der
Aufhebung der Feststellung der epidemischen
Lage von nationaler Tragweite durch den Deut-
schen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des
Infektionsschutzgesetzes außer Kraft. Bis zu ih-
rem Außerkrafttreten kann eine Verordnung nach
Satz 2 auch nach Aufhebung der epidemischen
Lage von nationaler Tragweite geändert werden.“
2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die von den privaten Krankenversicherungs-
unternehmen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021
bis zum 31. Dezember 2021 nach Absatz 3 Satz 8
und 13 Nummer 5 getragenen Kosten werden aus
Bundesmitteln an den Verband der Privaten Kran-
kenversicherung erstattet. Der Verband der Privaten
Krankenversicherung teilt dem Bundesministerium
für Gesundheit die nach Satz 1 zu erstattenden Be-
träge bis zum 30. November 2021 für den Zeitraum
vom 1. Januar 2021 bis zum 30. November 2021
und bis zum 31. März 2022 für den Zeitraum vom
1. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2021 mit.
Die Beträge nach Satz 2 sind binnen der in Satz 2
genannten Fristen durch den Verband der Privaten
Krankenversicherung durch Vorlage der von den
Ländern an den Verband der Privaten Krankenver-
sicherung gestellten Rechnungen und der Zah-
lungsbelege über die vom Verband der Privaten
Krankenversicherung an die Länder geleisteten Zah-
lungen nachzuweisen. Das Bundesministerium für
Gesundheit erstattet dem Verband der Privaten
Krankenversicherung nach dem Zugang der Mittei-
lung nach Satz 2 und der Vorlage der Nachweise
nach Satz 3 die mitgeteilten Beträge. Der Verband
der Privaten Krankenversicherung erstattet die vom
Bundesministerium für Gesundheit erstatteten Be-
träge an die privaten Krankenversicherungsunter-
nehmen.“
Artikel 3
Änderung des
Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch
Das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale
Entschädigung vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2652) wird wie folgt geändert:
1. § 24 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die auf Grundlage eines Anspruchs nach einer
Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 des
Fünften Buches vorgenommen wurde,“.
2. § 113 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wurde die ursächliche Schutzimpfung oder andere
Maßnahme der spezifischen Prophylaxe auf Grund
einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 des
Fünften Buches im Ausland vorgenommen, ist das-
jenige Land zuständig, in dem die Antragstellerin
oder der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstel-
lung ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat, oder, wenn im Zeitpunkt der Antrag-
stellung ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhan-
den ist, ist dasjenige Land zuständig, in dem die
Antragstellerin oder der Antragsteller zuletzt ihren
oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
gehabt hat oder in dem die Behörde oder die Ein-
richtung ihren Sitz hat, für die die Antragstellerin
oder der Antragsteller oder deren oder dessen An-
gehörige oder deren oder dessen Angehöriger tätig
ist oder war.“
Artikel 3a
Änderung der Medizinischer
Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung
Die Medizinischer Bedarf Versorgungssicher-
stellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT
26.05.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 29. April 2021 (BAnz AT 30.04.2021 V4) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Ausnahmen
vom Heilmittelwerbegesetz
Abweichend von § 12 Absatz 2 des Heilmittel-
werbegesetzes darf sich die Werbung außerhalb
von Fachkreisen auf die Durchführung von Testun-
gen zum Nachweis des Krankheitserregers SARS-
CoV-2 beziehen.“
2. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2022 außer Kraft.“
Artikel 3b
Änderung der
DIVI IntensivRegister-Verordnung
Die DIVI IntensivRegister-Verordnung vom 8. April
2020 (BAnz AT 09.04.2020 V4), die zuletzt durch Ar-
tikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. März 2021

(BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Deut-
schen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv-
und Notfallmedizin (DIVI IntensivRegister)“ gestri-
chen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 werden die Wörter „differen-
ziert nach vom Robert Koch-Institut festzule-
genden Altersgruppen und, wenn bekannt,
nach SARS-CoV-2-Virusvarianten,“ angefügt.
bb) Der Nummer 3 werden die Wörter „neu auf-
genommen wurden und“ vorangestellt.
2. In § 2 werden die Wörter „§ 21 Absatz 2 Satz 3“
durch die Wörter „§ 21 Absatz 2a Satz 3“ ersetzt.
3. In § 4 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Wörter
„Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.
Artikel 3c
Folgeänderungen
(1) § 9 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelver-
sorgungsverordnung vom 20. April 2020 (BAnz AT
21.04.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 10 Absatz 4
des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft. Sie tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
31. Mai 2022 außer Kraft.“
(2) § 2 der Verordnung zur Beschaffung von Medizin-
produkten und persönlicher Schutzausrüstung bei der
durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epi-
demie vom 8. April 2020 (BAnz AT 09.04.2020 V3) wird
wie folgt gefasst:
„§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2022 außer Kraft.“
Artikel 3d
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 1a werden die Grundrechte
der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1
des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 5 und 6 tritt mit Wirkung vom
27. Dezember 2020 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 23. April
2021 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 4. Mai
2021 in Kraft.
(5) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Mai 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für
Jens Spahn
Gesundheit
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1174. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8846e737df477cba….