§ 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Stand: 25.11.2021
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 279 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 09.04.2024 – 2 ORs 29/24
- LG Bochum, 13.12.2022 – 1 KLs 34/21
- LG Ingolstadt, 07.04.2022 – 2 Qs 40/22Zitiert von 2
- OLG Celle, 31.05.2022 – 1 Ss 6/22Zitiert von 11
- BGH, 24.04.1963 – 2 StR 81/62
- BayObLG, 10.06.2024 – 203 StRR 231/24
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 18.06.2025 – 2 WDB 3.25Vorläufige Dienstenthebung, Uniformtrageverbot und teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen wegen wiederholter Befehlsverweigerung und verfassungswidriger Äußerungen; Gehorsams- und Befehlsverweigerung zur Durchführung der COVID-19-ImpfungZitiert von 7
- OLG Celle, 17.10.2023 – 2 ORbs 278/23
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.07.2023 – 5 Sa 318/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 279 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 279 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
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