§ 221 Aussetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 71
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Nach Gewicht
- BGH, 29.09.2021 – 2 StR 491/20Totschlag durch Unterlassen: Garantenstellung im Rahmen der Beistands- und Rücksichtspflicht zwischen Kindern und Eltern; Mitübernahme von Pflichten durch einen Dritten; bedingter Vorsatz für hypothetische Kausalität; hilflose Lage einer PersonZitiert von 4
- BGH, 19.10.2011 – 1 StR 233/11Aussetzung mit Todesfolge: Tatbestandsvariante des Im-Stich-Lassens als UnterlassungsdeliktZitiert von 6
- BGH, 05.03.2008 – 2 StR 626/07Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2005 – L 5 VG 1/03Zitiert von 1
- BGH, 05.12.1974 – 4 StR 529/74Zitiert von 5
- BGH, 12.07.2017 – 5 StR 134/17Aussetzung und gefährliche Körperverletzung: Ablegen einer spärlich bekleideten, schwerstalkoholisierten Geschädigten im Freien bei einer Außentemperatur um den Gefrierpunkt; Garantenstellung des an dem vorausgehenden sexuellen Missbrauch der Geschädigten BeteiligtenZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 28.04.2026 – 5 A 2768/24.AZitiert von 1
- BGH, 02.08.2023 – 5 StR 80/23Strafverfahren wegen Beteiligung am versuchten Tötungsdelikt: Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands; Garantenstellung aus IngerenzZitiert von 4
- BGH, 07.06.2023 – 5 StR 80/23Bedingter Tötungsvorsatz bei äußerst gefährlichen GewalthandlungenZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 221 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/221#abs-1 (1) Wer einen Menschen
und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/221#abs-2 (2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/221#abs-3 (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/221#abs-4 (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.