§ 238 Nachstellung
Stand: 05.10.2021
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Nach Gewicht
- BGH, 19.11.2009 – 3 StR 244/09Strafrecht: Voraussetzungen der tatbestandlichen Handlungseinheit bei Nachstellung nach § 238 StGB; Verjährung tateinheitlich zusammentreffender Delikte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BGH, 15.02.2017 – 4 StR 375/16Nachstellung mit Todesfolge: Herbeiführen des tödlichen Erfolgs durch ein selbstschädigendes Verhalten (Suizid) des Opfers; Zusammenhang zwischen Grunddelikt und tödlichem Erfolg; Motivation als handlungsleitend für das selbstschädigende Verhalten des OpfersZitiert von 2
- LG Dortmund, 22.11.2012 – 44 KLs -110 Js 720/11- 33/12
- OVG Saarland, 05.10.2012 – 3 A 72/12Zitiert von 7
- BSG, 07.04.2011 – B 9 VG 2/10 R(Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG - Stalking - Bedrohung oder Drohung mit Gewalt - Nötigung - Körperverletzung - Tätlichkeit - Unmittelbarkeit - Rechtsfeindlichkeit - körperliche Unversehrtheit - psychische Einwirkung - posttraumatische Belastungsstörung)Zitiert von 66
- OLG Zweibrücken, 15.01.2010 – 1 Ss 10/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 14.10.2025 – 6 UF 206/25Zitiert von 2
- BGH, 25.09.2025 – 4 StR 113/25Zitiert von 3
- VG Osnabrück, 24.09.2025 – 7 A 21/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 238 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/238#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/238#abs-2 (2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/238#abs-3 (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.