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BGH Urteil vom 09.02.1978 – 4 StR 636/77

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 6 Entscheidungen 8 zitierte Normen

Leitsatz

GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GVG §§ 16 Satz 2, 74 Abs. 2 Satz 1 StPO § 338 Nr. 1 Eine Geschäftsverteilung ist gesetzwidrig, wenn von der in § 74 Abs. 2 Satz 1 GVG vorgeschriebenen Konzentration aller Schwurgerichtssachen bei einer Strafkammer abgesehen wird und zwei mit Schwurgerichtssachen allein nicht ausgelastete Strafkammern gebildet werden. Daran ändert nichts, daß diese zwei Strafkammern zu gegenseitigen "Auffangschwurgerichtskammern" im Falle der Zurückverweisung nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO bestimmt sind.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GVG §§ 16 Satz 2, 74 Abs. 2 Satz 1 StPO § 338 Nr. 1

Eine Geschäftsverteilung ist gesetzwidrig, wenn von der in § 74 Abs. 2 Satz 1 GVG vorgeschriebenen Konzentration aller Schwurgerichtssachen bei einer Strafkammer abgesehen wird und zwei mit Schwurgerichtssachen allein nicht ausgelastete Strafkammern gebildet werden. Daran ändert nichts, daß diese zwei Strafkammern zu gegenseitigen "Auffangschwurgerichtskammern" im Falle der Zurückverweisung nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO bestimmt sind.

BGH, Urt. v. 9. Februar 1978 - 4 StR 636/77 - LG Frankenthal

AR

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Bernd SEM aus

ICE o= Rhein, dort geboren am EEE 1947,

wegen versuchten Mordes

- 2- Ik

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter em Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Gribbohm als beisitzende Richter, Bundesanwältin EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt MB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter = als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 15. März 1977 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision beanstandet nämlich zu Recht, daß für die in der vorliegenden Sache als Schwurgericht tätig gewordene Strafkammer eine wirksame Zuständigkeitsregelung nicht vorgelegen hat.

Nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1977 waren beim Landgericht Frankenthal zwei erstinstanzliche Strafkammern gebildet worden. Auf diese waren neben den sonstigen, in die Zuständigkeit der großen Strafkammern fallenden Strafsachen auch die nach § 74 Abs. 2 Satz 1 GVG der großen Strafkammer als Schwurgericht zugewiesenen Strafsachen aufgeteilt worden. Das entsprach nicht dem Gesetz. Diese Schwurgerichtssachen hätten vielmehr nur einer Strafkammer zugewiesen werden dürfen; der anderen Strafkammer durfte lediglich die Zuständigkeit für die nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zurückverwiesenen Schwurgerichtssachen übertragen werden.

Zwar ist im Gegensatz zum früheren Rechtszustand, der die gleichzeitige Errichtung mehrerer Schwurgerichte bei einem Landgericht nicht gestattete (vgl. BGHSt 21, 191), nach § 74 Abs. 2 Satz 1 GVG in der Fassung des 1. StVRG

nunmehr die Einrichtung mehrerer als Schwurgericht zuständiger Strefkammern zulässig (vgl. BGH NJW 1975, 743). Sie setzt aber voraus, daß eine Strafkammer allein nicht in der Lage ist, den Geschäftsanfall zu bewältigen (vgl. Kleinknecht 33. Aufl. § 74 GVG Rdn. 3; Rieß NJW 1975, 81, 92; Schultz MDR 1975, 199, 200). Das folgt schon aus dem Wortlaut des § 74 GVG, der ausdrücklich anordnet, daß für die dort genannten Strafsachen eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist. Es ergibt sich vor allem aber auch aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift.

Die Materialien zum 1. StVRG lassen eindeutig erkennen, daß das gesetzgeberische Ziel der Neufassung des § 74 GVG die Konzentration der Schwurgerichtssachen bei einer einzigen Strafkammer des Landgerichts war und daß nach dem Willen des Gesetzgebers eine Aufteilung dieser Sachen auf zwei oder mehr Strafkammern ausnahmslos nur dann zulässig sein soll, wenn und soweit eine Strafkammer für deren Erledigung nicht ausreicht. Das ist schon der Begründung zu dem Entwurf der Bundesregierung zum 1. StVRG zu entnehmen (BR-Drucksachen 208/72 S. 102 und 117/73 S. 101).

Es ergibt sich auch aus den Beschlüssen des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf (BR-Drucksachen 208/72 (Beschluß)

Ss. 28/29 und 117/73 (Beschluß) S. 33), denen gleichlautende Empfehlungen des Rechtsausschusses des Bundesrates zugrunde lagen (BR-Drucksachen 208/1/72 S. 31 und 117/1/73 S. 38), sowie aus Bericht und Antrag des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drucksache 7/2600 S. 11), der ausdrücklich erklärt, daß nur dann, "wenn der Umfang der Geschäfte zur Überlastung eines Schwurgerichts" führt, "die Einrichtung einer weiteren Strafkammer als Schwur-

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gericht möglich" ist. Eine zunächst vom Bundesrat vorgeschlagene ausdrückliche Klarstellung im Gesetz wurde vom Rechtsausschuß des Bundestages für "nicht notwendig" erachtet (BT-Drucksache 7/2600 S. 11) und unterblieb deshalb. Der Anregung eines Mitglieds dieses Ausschusses, in § 74 Abs. 2 Satz 1 GVG das Wort "grundsätzlich" einzufügen, wurde nach einem Hinweis darauf, daß damit "die gewünschte Konzentration der Schwurgerichtssachen bei einem Spruchkörper ... möglicherweise wieder gefährdet" würde, "weil die Präsidien der Gerichte daraus den Schluß ziehen könnten, daß Ausnahmen vorgesehen seien, die der Gesetzgeber nicht beschrieben habe", nicht stattgegeben (Protokoll der 30. Sitzung des Rechtsausschusses S. 30/39 u. 40). Auch sonst lassen die Niederschriften über die Beratungen der zuständigen Ausschüsse des Bundesrates und des Bundestages keinen Zweifel daran, daß nach der Neufassung des § 74 GVG eine Aufteilung der Schwurgerichtssachen auf zwei oder mehr Strafkammern nur dann zulässig sein soll, wenn eine Strafkammer nicht ausreicht (vgl. u.a. die Niederschriften über die Sitzungen des Unterausschusses des Rechtsausschusses des Bundesratesvom 26. April 1972 - R 0055 Nr. R 37/72

Ss. 55/56 und vom 28. Februar 1973 - R 0055 Nr. R 24/73

S. 141, des Rechtsausschusses des Bundesratesvom 3. Mai 1972 - R 0055 Nr. R 39/72 S. 30 - und vom 7. März 1973

- R 0055 Nr. 25/73 S. 120 - sowie des Rechtsausschusses des Bundestages vom 20. März 1974 im Protokoll Nr. 30

Ss. 30/40).

Nun erfordert allerdings § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO für die zurückverwiesenen Schwurgerichtssachen die Zuständigkeit einer weiteren Strafkammer (vgl. BGH NJW 1975, 743),

die somit ebenfalls, wenn auch in geringem Umfang, mit Schwurgerichtssachen befaßt wird. Das hat Jedoch nicht zur Folge, daß dieser "Auffangschwurgerichtskamner" außer den zurückverwiesenen noch andere Schwurgerichtssachen zugewiesen werden dürfen, sofern für die Erledigung der bei dem Landgericht normalerweise anfallenden Schwurgerichtssachen eine Strafkammer ausreicht. Keinesfalls ergibt sich daraus etwa die Möglichkeit, beim Vorhandensein von nur zwei erstinstanzlichen Strafkammern bei einen Landgericht von vornherein die Schwurgerichtssachen auf beide Strafkammern zu verteilen und der jeweils anderen Kammer die nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zurückverwiesenen Schwurgerichtssachen zuzuweisen. Das folgt allein schon daraus, daß der Gesetzgeber ungeachtet des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO in § 74 Abs. 2 GVG die Konzentration aller Schwurgerichtssachen bei einer Strafkammer vorgeschrieben hat.

Bei einem mit nur zwei großen Strafkammern ausgestatteten Landgericht würde die Verteilung der anfallenden Schwurgerichtssachen auf beide Kammern dem mit der Neufassung des § 74 GVG verfolgten Ziel in besonderen Maße zuwiderlaufen. Mit der Konzentration der Fälle von Schwerstkriminalität bei einem Spruchkörper soll eine möglichst einheitliche Beurteilung dieser Fälle erreicht werden (vgl. u.a. BT-Drucksachen 7/551 S. 101 und 7/2600 S. 11). Eine solche ist dann am ehesten möglich, wenn die damit befaßten Richter möglichst viel Sachkunde in der Aburteilung solcher Fälle besitzen. Da erfahrungsgemäß die Schwurgerichtssachen nur einen Bruchteil der vor den großen Strafkammern zu verhandelnden Sachen ausmachen und deshalb bei einem kleinen Landgericht ohnehin

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nur wenige Schwurgerichtssachen zu verhandeln sein werden, liegt es auf der Hand, daß dies besser gewährleistet ist, wenn nur die Richter einer der beiden Strafkammern mit ihnen befaßt werden. Daß die Richter der anderen, als "Auffangschwurgerichtskammer" zuständigen Strafkammer dadurch noch weniger Gelegenheit haben, die wünschenswerte Erfahrung in der Beurteilung solcher Fälle zu erlangen, kann demgegenüber angesichts des Umstands, daß es sich dabei immer nur um Ausnahmefälle handelt, in denen zudem bereits ein Revisionsurteil vorliegt, welchem - jedenfalls im Regelfall - Anhaltspunkte für die weitere Beurteilung der Sache entnommen werden können, in Kauf genommen werden.

Die Geschäftsverteilung des Landgerichts Frankenthal entsprach danach nicht dem Gesetz. Das Präsidium des Landgerichts ist bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans davon ausgegangen, daß für die Erledigung der in die Zuständigkeit der großen Strafkammern fallenden Strafsachen einschließlich der Schwurgerichtssachen zwei Strafkammern ausreichen. Da jedoch - wie dargelegt - erfahrungsgemäß die Schwurgerichtssachen nur einen Bruchteil dieser Strafsachen ausmachen, kann es nicht zweifelhaft sein, daß für deren Erledigung eine Strafkammer ausgereicht hätte. Der anderen Strafkammer hätten nur die zurückverwiesenen Schwurgerichtssachen zugewiesen werden dürfen. Die Aufteilung der Schwurgerichtssachen auf beide Strafkammern verstieß somit gegen § 74 GVG.

Mit dieser gesetzwidrigen Geschäftsverteilung ist gegen den Grundsatz des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 16 Satz 2 GVG) verstoßen

worden. Das Gericht war sonach nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das zwingt zur Aufhebung des Urteils (§ 338 Nr. 1

StPO). Auf die weiteren Rügen braucht deshalb nicht mehr

eingegangen zu werden.

Bemerkt sei jedoch in sachlichrechtlicher Hinsicht, daß die Annahme niedriger Beweggründe eine Gesamtwürdigung der Tat, also auch der durch Alkohol beeinträchtigten psychischen und physischen Lage des Angeklagten, erfordert.

Salger Spiegel Hürxthal Knoblich Gribbohn