Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 26
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- KG, 10.11.2014 – 4 Ws 113/14, 4 Ws 113/14 - 141 AR 563/14Zitiert von 1
- BVerfG, 23.02.2006 – 2 BvR 110/06
- KG, 16.05.2013 – (4) 161 Ss 52/13 (66/13)
- BVerfG, 21.09.2000 – 1 BvR 661/96Zitiert von 2
- BVerfG, 21.09.2000 – 1 BvR 514/97Zitiert von 4
- BGH, 16.06.2026 – 2 StR 592/25
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 17.01.2019 – 2 Ws 341/18Zitiert von 1
- KG, 23.11.2017 – 5 VAs 26/17Zitiert von 2
- OLG Rostock, 13.06.2013 – 2 HEs 9/13 (5/13)
14 Entscheidungen zu § 26 GVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/26#abs-1 (1) Für Straftaten Erwachsener, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefährdet wird, sowie für Verstöße Erwachsener gegen Vorschriften, die dem Jugendschutz oder der Jugenderziehung dienen, sind neben den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten auch die Jugendgerichte zuständig. Die §§ 24 und 25 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/26#abs-2 (2) In Jugendschutzsachen soll die Staatsanwaltschaft Anklage bei den Jugendgerichten erheben, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Kindern oder Jugendlichen, die in dem Verfahren als Zeugen benötigt werden, besser gewahrt werden können. Im Übrigen soll die Staatsanwaltschaft Anklage bei den Jugendgerichten nur erheben, wenn aus sonstigen Gründen eine Verhandlung vor dem Jugendgericht zweckmäßig erscheint.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/26#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beantragung gerichtlicher Untersuchungshandlungen im Ermittlungsverfahren.