§ 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 48
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.05.1954 – 2 StR 29/54Zitiert von 2
- BGH, 14.07.2022 – 6 StR 227/21Falsche uneidliche Aussage: Verjährungsbeginn bei Aussage vor einem Untersuchungsausschuss des Landes Sachsen-Anhalt)Zitiert von 10
- BGH, 10.05.1951 – 3 StR 674/51
- BGH, 03.10.1989 – 1 StR 372/89Zitiert von 6
- BGH, 11.05.1965 – 1 StR 96/65Zitiert von 1
- LG Essen, 23.01.2017 – 35 KLs 35 Js 162/13 - 13/15
Zuletzt entschieden
- OLG Rostock, 20.12.2024 – 8 U 7/22
- LG Bochum, 28.06.2024 – 2 KLs 1/19
- LG Gera, 28.06.2024 – 7 T 182/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 330 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/330#abs-1 (1) In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/330#abs-2 (2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/330#abs-3 (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.