§ 306c Brandstiftung mit Todesfolge
Stand: 10.06.2019
Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 306c StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 31.08.2004 – 1 StR 347/04Zitiert von 7
- BGH, 12.08.2021 – 3 StR 415/20Brandstiftung mit Todesfolge: Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts ohne Vollendung hinsichtlich beider TatbeständeZitiert von 3
- BGH, 28.11.2017 – 2 StR 350/17Brandstiftung: Konkurrenzverhältnis zwischen versuchter besonders schwerer Brandstiftung und versuchter Brandstiftung mit TodesfolgeZitiert von 1
- LG Dortmund, 07.12.2020 – 35 Ks 8/20Zitiert von 1
- BGH, 16.11.2017 – 3 StR 315/17Anstiftung zur Brandstiftung: Bedingter Tötungsvorsatz des Anstifters; Überprüfung der Beweiswürdigung durch das RevisionsgerichtZitiert von 5
- LG Wuppertal, 30.07.2025 – 25 Ks 20/24
Zuletzt entschieden
- LG Wuppertal, 19.12.2025 – 25 Ks 16/25 (45 Js 49/25)
- LG Wuppertal, 14.08.2025 – 25 Ks 9/25 (45 Js 17/25)
- BGH, 04.06.2025 – 4 StR 501/24Anforderungen an die Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes und Bedeutung einer möglichen EigengefährdungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 306c StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.