Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 24
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/24#abs-1 (1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht
Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/24#abs-2 (2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.
Wird zitiert von 229 Entscheidungen zu § 24 GVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.10.2016 – 2 StR 330/16Strafverfahren: Verweisung an das Landgericht wegen des besonderen Umfangs der Sache nach Scheitern von Verständigungsgesprächen beim AmtsgerichtZitiert von 11
- BGH, 10.05.2001 – 1 StR 504/00Zitiert von 5
- OLG München, 26.03.2025 – 1 Ws 92/25 , 1 Ws 93/25
- OLG Hamm, 10.12.2019 – 4 Ws 268 - 274/19
- BVerfG, 27.02.2000 – 2 BvL 4/98Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 10.04.2024 – 1 Ws 80/24Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 24.03.2026 – 5 Ws 64-65/26
- BayObLG, 07.01.2026 – 206 StRR 398/25
- OLG Hamm, 21.10.2025 – 3 Ws 391/25 und 3 Ws 395/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.